Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Nov. 2012 - 6 W 557/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1115.6W557.12.0A
published on 15.11.2012 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Nov. 2012 - 6 W 557/12
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Drittwiderbeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten werden zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat von dem Beklagten vor dem Landgericht Trier Zahlung einer Vergütung für Reitstunden und für die Ausbildung eines Pferdes in Höhe von 28.679 € nebst Zinsen aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Herrn ...[A] (im Folgenden: Drittwiderbeklagter) verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In seiner Klageerwiderungschrift vom 11. Januar 2010 hat der Beklagte zugleich gegen den Drittwiderbeklagten isolierte Drittwiderklage erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Abtretungsurkunde Ansprüche in Höhe von 28.679 € nebst Zinsen nicht zustehen.

2

Der Drittwiderbeklagte hat nach Zustellung der Widerklage im schriftlichen Vorverfahren Verteidigungsbereitschaft angezeigt und innerhalb der Frist zur Klageerwiderung beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Drittwiderklage sei unzulässig, weil es am Feststellungsinteresse bzw. am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Des Weiteren hat der Drittwiderbeklagte, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf hat, die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Darüber hinaus hat er vorsorglich zur Sache vorgetragen.

3

Durch Beschluss vom 7. Juli 2010 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die isolierte Drittwiderklage grundsätzlich für zulässig halte. Es hat jedoch Zweifel geäußert, ob das Landgericht Trier für die Entscheidung über die isolierte Drittwiderklage örtlich zuständig ist. Das Landgericht hat angeregt, der Beklagte möge einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Drittwiderklage stellen. Diesen Antrag hat der Beklagte nachfolgend bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellt. Während des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 20. Dezember 2010 den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen. In dem Beschluss ist zur Begründung ausgeführt, für eine Gerichtsstandsbestimmung sei kein Raum, da das angerufene Landgericht Trier nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die isolierte Drittwiderklage zuständig sei.

4

Anschließend hat der Drittwiderbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2011 den mit der Drittwiderklage geltend gemachten Feststellungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

5

Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 17. Februar 2011 hat das Landgericht Trier der Drittwiderklage stattgegeben und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Durch Urteil vom 15. Mai 2012 hat das Landgericht Trier durch die Einzelrichterin die Klage abgewiesen und folgende Kostenentscheidung getroffen:

6

"Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils 50 % zu tragen, im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst".

7

Das Urteil ist dem Drittwiderbeklagten am 18. Mai 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Drittwiderbeklagte gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die durch die Drittwiderklage entstandenen Kosten dem Beklagten nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind.

8

Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 Bezug genommen.

II.

9

1. Die sofortige Beschwerde des Drittwiderbeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil (richtig: Schlussurteil) des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2012 ist zulässig.

10

Das Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Vorschrift ist auch auf die Kostenentscheidung anzuwenden, die nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils in einem Schlussurteil getroffen wird, soweit sie auf dem Anerkenntnis der beklagten Partei beruht (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rdnr. 9 und 11, § 93 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

11

Die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist gewahrt.

12

2. Das Rechtsmittel des Drittwiderbeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts Trier ist abzuändern, soweit sie den Drittwiderbeklagten beschwert. Die durch die Erhebung der isolierten Drittwiderklage entstandenen Kosten sind dem Beklagten nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Im Hinblick auf die Klageabweisung im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu verteilen.

13

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger (hier: dem Beklagten als Widerkläger) die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte (hier: Drittwiderbeklagte) nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage (hier: Widerklage) Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Zu Recht macht der Drittwiderbeklagte geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

14

a) Der Drittwiderbeklagte hat dargelegt, dass er dem Beklagten keinen Anlass zur Erhebung der isolierten Drittwiderklage gegeben hat; insbesondere hat er sich gegenüber dem Beklagten nicht eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 28.679 € berühmt. Dem ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.

15

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Drittwiderbeklagte das Feststellungsbegehren des Beklagten auch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkannt.

16

aa) Zwar verliert die beklagte Partei grundsätzlich das Kostenprivileg des § 93 ZPO, wenn sie sich im schriftlichen Vorverfahren gegen die Klage verteidigt hat und mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397, Tz. 8 m.w.Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57). Es ist jedoch anerkannt, dass der Beklagte dann, wenn eine Klage zunächst nicht schlüssig ist, trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits gestellten Klageabweisungsantrags nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999, Tz. 11 f.; Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, Tz. 12, jeweils zitiert nach juris). Denn eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, Beschluss vom 3. März 2004, aaO).

17

Diese Erwägungen treffen auch auf den Fall zu, dass die Klage zunächst unzulässig ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 1171, 1173; OLG Bremen, NJW 2005, 228; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rdnr. 11). Insbesondere kann der Beklagte mit dem Anerkenntnis zuwarten, bis die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, etwa infolge ergänzenden Vortrags des Klägers zu den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, gegeben ist (vgl. OLG Bremen, aaO). Denn die Klage ist auch im Falle der - örtlichen oder sachlichen - Unzuständigkeit durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, sofern der Kläger nicht einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt.

18

Ferner kann auch ein mit Rücksicht auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erklärtes Anerkenntnis der Klageforderung unter § 93 ZPO fallen (OLG Celle, OLG-Report 2002, 125).

19

bb) Der Drittwiderbeklagte hat das Kostenprivileg nach § 93 ZPO nicht bereits deshalb verloren, weil er zunächst die Zulässigkeit der Klage unter einem weiteren Gesichtspunkt beanstandet hat und er vorsorglich dem Feststellungsbegehren des Beklagten auch in der Sache entgegengetreten ist. Denn der Drittwiderbeklagte war so lange nicht gehalten, den Klageanspruch sofort anzuerkennen, bis nicht alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit der Widerklage gegeben waren (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO; Zöller/Herget, aaO, § 93 Rdnr. 4). Hieran fehlte es zunächst, weil die isolierte Drittwiderklage mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Trier nicht zulässig war.

20

cc) Das Landgericht Trier war auf der Grundlage der bis zum 30. September 2010 zu beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die isolierte Drittwiderklage örtlich nicht zuständig.

21

Der Drittwiderbeklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht bei dem Landgericht Trier, sondern bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Landgericht Düsseldorf (§§ 12, 13 ZPO).

22

Für die isolierte Drittwiderklage bestand auch zunächst kein besonderer Gerichtsstand, insbesondere nicht der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete eine Widerklage, die gegen eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person erhoben wird (isolierte Drittwiderklage), für sie keinen Gerichtsstand nach § 33 ZPO (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 2001, BGHZ 147, 220 Tz. 8, jeweils zitiert nach juris).

23

dd) Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch während des vor dem Oberlandesgericht Koblenz anhängigen Verfahrens zur Bestimmung des Gerichtsstandes aufgegeben. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage auch entschieden, dass der ihm vorgelegte Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes unbegründet ist. Für eine Gerichtsstandsbestimmung sei kein Raum, da das Gericht der Klage auch für die Widerklage zuständig sei (BGH, aaO). An seiner gegenteiligen früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

24

Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes durch Beschluss vom 20. Dezember 2010 zurückgewiesen.

25

Der Drittwiderbeklagte ist daraufhin der Drittwiderklage weder hinsichtlich ihrer Zulässigkeit noch ihrer Begründetheit weiter entgegengetreten, sondern hat, wie bereits zuvor schriftsätzlich in Aussicht gestellt, mit seinem nächsten folgenden Schriftsatz vom 7. Januar 2011 das Feststellungsbegehren des Beklagten ohne Einschränkung und lediglich unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

26

Anders als das Landgericht meint, war der Drittwiderbeklagte nicht bereits im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts Trier vom 7. Juli 2010 gehalten, das Widerklagebegehren umgehend anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war für den Drittwiderbeklagten noch nicht abzusehen, dass der Bundesgerichtshof in der Folgezeit seine frühere Rechtsprechung aufgeben und nunmehr den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO für die isolierte Drittwiderklage anerkennen werde. Der Drittwiderbeklagte konnte sich deshalb bis auf Weiteres auf die ihm günstige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, auf deren Grundlage die gegen ihn erhobene Drittwiderklage - vorbehaltlich eines Verweisungsantrages des Beklagten oder einer Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht nach § 36 ZPO für das Landgericht Trier - als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Eine Änderung in der Beurteilung dieser Sachurteilsvoraussetzung ist erst dadurch eingetreten, dass der Bundesgerichtshof seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben und das Oberlandesgericht Koblenz daraufhin den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen hat. Hierauf hat der Drittwiderbeklagte umgehend reagiert und die Drittwiderklage anerkannt.

27

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

28

Die Festsetzung hinsichtlich des Beschwerdewerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Drittwiderbeklagten an einer Abänderung der ihn beschwerenden Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts. Dieses Interesse liegt innerhalb der Gebührenstufe von bis zu 4.000 €.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.