I. Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom lg das Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Beteiligung des Klägers an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 93/14 - W. F. - KG abgewiesen worden war. Zur Begründung hat es ausgeführt, eventuelle Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, da der Schlichtungsantrag des Klägers vom 29.12.2011 (Anlage K1a) nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu hemmen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Der Senat hat mit Beschluss der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. S., des Richters am Oberlandesgericht N. und der Richterin am Oberlandesgericht von G. vom 23.6.2015 (Bl. 844/847 d. A.) den Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wobei er auf die Anforderungen, die nach den Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 18.6.2015 (III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14) an einen zur Verjährungshemmung geeigneten Güteantrag zu stellen sind, und außerdem auf Bedenken hinsichtlich der Rückwirkung der Bekanntgabe des Güteantrags auf dessen Einreichung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. HS BGB hinwies. Der Senat hat dem Kläger empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, und Frist zur Stellungnahme bis 15.7.2015 gesetzt, die auf Antrag des Klägers vom 15.7.2015 bis 24.8.2015 verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2015 (Bl. 914/920 d. A.) hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. S., den Richter am Oberlandesgericht N. und die Richterin am Oberlandesgericht von G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die abgelehnten Richter hätten sich bei ihrem Hinweisbeschluss auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gestützt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht und den Richtern nicht bekannt gewesen seien. Sie hätten somit billigend in Kauf genommen, dass ihre Entscheidung nicht mit der Rechtsprechung des BGH im Einklang stehe. Dadurch hätten sie das Grundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. Sie hätten evident zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sache bereits festgelegt seien und der Partei weiteren Vortrag abschnitten. Solche Richter schienen nicht mehr unvoreingenommen. Eine den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Verfahrensführung hätte darin gelegen, durch Mitteilung der Absicht der abgelehnten Richter, ihre Entscheidung nicht an der Rechtsprechung des BGH sondern einer Pressemitteilung zu orientieren, der Klagepartei rechtliches Gehör zu gewähren.
Die abgelehnten Richter haben am 25.8., 28.8. und 11.9.2015 dienstliche Äußerungen zu dem Ablehnungsgesuch abgegeben, die der Klagepartei am 21.9.2015 zugestellt wurden.
II. Das Ablehnungsgesuch ist zwar noch zulässig, obwohl der Kläger am 15.7.2015 einen Fristverlängerungsantrag eingereicht und mit Schriftsatz vom 27.7.2015 (Bl. 910) auch zur Sache vorgetragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 43 Rnr. 4).
Das Gesuch bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, denn es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung eines Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist, wie es auch unerheblich ist, ob er sich für befangen hält oder nicht. Nach herrschender Meinung ist allein entscheidend, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230 Zöller/Vollkommer a. a. O. § 42 Rnr. 9 m. w. N.).
Hierzu gehört allerdings nicht die Kundgabe einer bestimmten Rechtsauffassung. Selbst wenn diese rechtsfehlerhaft wäre, könnte dies nur dann ein Ablehnungsgrund sein, wenn weitere Umstände hinzukämen, welche die Rechtsfehler als Ausdruck einer Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Ablehnenden erscheinen ließen (vgl. BayObLG 09.06.1993 - 2Z BR 53/93 - zitiert nach juris). Die Besorgnis der Befangenheit kann regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet werden, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommt (vgl. BVerwG 9.11.2001 - 6 B 59/01; BVerfG 24.02.2009 - 1 BvR 182/094 - jeweils zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2004, 3194; Zöller/Vollkommer a. a. O. § 42 Rnrn. 26, 28).
An diesen Grundsätzen gemessen ist im vorliegenden Fall kein Umstand ersichtlich, der bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis erregen könnte, dass die mit der Sache befassten Richter dem Kläger nicht neutral und objektiv gegenüber stünden.
Die Richter haben nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich „nicht an der Rechtsprechung des BGH sondern einer Pressemitteilung“ orientieren wollten. Sie sind bei Erteilung des Hinweises vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass insoweit kein Widerspruch besteht, sondern die damals veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 100/2015 des BGH den Inhalt der mitgeteilten Entscheidungen richtig wiedergibt. Dies darf von der Verlautbarung des entscheidenden Gerichts selbst in der Regel erwartet werden und trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der von den abgelehnten Richtern zitierte dritte Absatz der Pressemitteilung stimmt abgesehen von einer Umstellung im Satzbau wörtlich mit den Ausführungen am Beginn von Ziffer II.2.e) der Begründung des Urteils im Verfahren III ZR 198/14 (abgedruckt u. a. in WM 2015, 1319, 1321) überein. Der BGH hat mit diesem Urteil im Übrigen nur die von zahlreichen Oberlandesgerichten in veröffentlichten Entscheidungen aus diesem und dem vergangenen Jahr vertretene Ansicht (vgl. BGH WM a. a. O.) bestätigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Richter nicht bereit sind, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder dass sie sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt haben, zeigt das Ablehnungsgesuch nicht auf. Die bloße Erteilung des Hinweises vom 23.6.2015 ist kein solcher Anhaltspunkt. Es ist vielmehr gerade die Aufgabe dieses - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen - Hinweises, dem Berufungsführer unter Darlegung der für das Gericht tragenden Gesichtspunkte rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu gewähren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften oder weitere Einwände vorzubringen; das ist hier geschehen. Eine Entscheidung ist damit noch nicht verbunden. Wollte man aus der Erteilung eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der ja notwendigerweise für den Berufungskläger nachteilig ist, stets auf die Befangenheit des Richters oder der Richter schließen, wäre das vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Verfahren der Berufungszurückweisung durch Beschluss praktisch nicht mehr durchführbar.