Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2018 - 18 W 1873/18

bei uns veröffentlicht am12.12.2018
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 15930/18, 15.11.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Az. 35 O 15930/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn „auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen“.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 15.11.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil nicht ausreichend bestimmt. Auch sei wegen des widersprüchlichen Vortrags kein Verfügungsanspruch zu erkennen, denn der Antragsteller beziehe sich mehrfach auf einen konkreten Beitrag, ohne diesen zu nennen, und habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Antragsgegnerin keine Nachricht oder Begründung erhalten habe. Zudem bestehe wegen der zwischen der Sperrung und dem Eingang des Verfügungsantrags verstrichenen Zeit kein Verfügungsgrund. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 61/65 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 20.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.12.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Verfügungsantrag weiter verfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 67/69 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.12.2018 (Bl. 70/72 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig.

a) Er ist insbesondere noch ausreichend bestimmt. Seinem Wortlaut lässt sich entnehmen, dass jede Sperrung des Antragstellers auf www.facebook.com und jede Löschung eines seiner Beiträge ohne entsprechende Nachricht oder Begründung untersagt werden soll. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller jedoch klargestellt, dass der Antragsgegnerin nicht untersagt werden soll, ihn „wegen anderer Beiträge“ zu sperren, sondern sie lediglich verpflichtet werden soll, den Anlass der Sperre zu nennen.

b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426), ist gegeben.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Für das vorliegende Verfahren ist danach das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig, denn eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

2. Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet.

a) Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Für die hier allein in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche ergibt sich dies aus der nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung vorgenommenen Rechtswahl, da diese in den Nutzungsbestimmungen der Antragsgegnerin (Anlage K1, Teil 4. Absatz 4., bzw. Anlage K23, Absatz 5.) enthalten ist und der Antragsteller als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die - wie hier die Antragsgegnerin - in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (e-commerce-Richtlinie) niedergelassen sind, nicht eingeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Kollisionsnorm, sondern um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird. Art. 3 der e-commerce-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197; EuGH, Urteil vom 25.10.2011 - C-509/09, NJW 2012, 137).

Ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall durch die oben genannten Nutzungsbedingungen wirksam abbedungen wurde, kann dahinstehen, denn es kommt auf den Inhalt des einschlägigen irischen Rechts schon deshalb nicht an, weil die begehrte einstweilige Verfügung bereits nach deutschen Recht nicht zu erlassen ist.

3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung, „den Beitrag zu löschen“ - ob mit oder ohne Mitteilung von Anlass und Begründung -, besteht schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Antragsgegnerin jemals einen Beitrag des Antragstellers gelöscht oder eine Löschung angedroht hat. In keiner seiner eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen K19 und K24) ist von einer Löschung die Rede. Auch das Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) enthält im wesentlichen Ausführungen zur Sperrung des Antragstellers und auf Seite 3 nur u.a. die Aufforderung, „etwaige gelöschte Beiträge“ wieder freizuschalten.

4. Auch das begehrte Verbot, das Facebook-Konto des Antragstellers vorübergehend zu sperren, ohne „in speicherbarer Form“ Anlass und Begründung mitzuteilen, kann auf Grund der vorgetragenen Tatsachen im Weg der einstweiligen Verfügung nicht erlassen werden.

a) Schon dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin angemeldet und dort das private Nutzerkonto www.facebook.com/rudolf.erdoedi angelegt hatte, lässt sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) und dem Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) nur indirekt schließen.

Auch hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018 (Anlage K19) zwar glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn 30 Tage lang „gesperrt“ hat. Zweifel bestehen jedoch an der Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2018 (Anlage K24), dass ihm der Anlass der Sperre nicht mitgeteilt worden sei, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Antragsgegnerin in der Regel die Mitteilung der Sperre mit einer kurzen Begründung versieht. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller diese Erklärung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegeben hat, obwohl es sich dabei nach eigenem Bekunden um den Kern seiner Beanstandung gegenüber der Antragsgegnerin handelt. Vor allem lässt sich aber dem Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Anlage K13) entnehmen, dass der Antragsteller den Grund für die Sperre kannte, denn dort wird auf eine - in dem Schreiben und auch im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilte - „Kommentierung“ Bezug genommen und ausgeführt, dass der Antragsteller „mit diesem Beitrag weder gegen Ihre Gemeinschaftsstandards oder sonst gegen irgendwelche Nutzungsbestimmungen noch gegen deutsches Recht verstoßen“ habe. Diese Argumentation setzt die Möglichkeit voraus, eine bestimmte Äußerung an den genannten Regeln zu messen.

Auch wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass sein Tatsachenvortrag der Wahrheit entspricht, rechtfertigt dies den gestellten Antrag nicht.

b) Einen Anspruch auf ein vom konkreten Fall unabhängiges, generelles Verbot der Sperrung selbst hat der Antragsteller nicht.

Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet nämlich gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4). Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 - NJW 18, 3119; LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 3 m.w.N.). Die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB ist dabei im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.), so auszulegen, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung getragen wird. Es muss gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden muss (Senat a.a.O. m.w.N.). Damit ist die Sanktionierung des Beitrags eines Nutzers nur dann vereinbar, wenn dieser die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

Um dies zu beurteilen, ist stets eine Abwägung zwischen den von dem Beitrag verletzten Rechten und der Meinungsfreiheit des Nutzers im konkreten Fall erforderlich. Ein Anspruch auf Unterlassung der Sperrung besteht stets nur in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten des Nutzers.

c) Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob eine vertragliche Nebenpflicht der Antragsgegnerin besteht, Sanktionsmaßnahmen gegenüber ihren Nutzern - sei es in „speicherbarer“ oder anderer Form - zu begründen. Das Begehren des Antragstellers ist nämlich auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die - selbst das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unterstellt - mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

aa) Mit dem Verbot seiner Sperrung würde der Antragsteller in der Sache bezwecken, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.facebook.com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird, mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung ohne Begründung will er erreichen, dass die Antragsgegnerin einer - möglichen - Nebenpflicht nachkommt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich bestehender vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

bb) Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses: OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes - ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme - nicht nachvollziehbar dargelegt.

cc) Nach seinen eigenen Angaben wurde der Antragsteller am 22.10.2018 nur für 30 Tage gesperrt (eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018, Anlage K19), also bis einschließlich 20.11.2018. Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstehe oder ihm die Antragsgegnerin zumindest eine weitere Sperrung angedroht habe. Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung oder jedenfalls einer Sperrung ohne Begründung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung ohne Begründung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18 - juris).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Der Streitwert wurde gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO entsprechend dem vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferten Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht das Verbot von Löschung und Sperrung schlechthin, sondern nur die Verpflichtung zur Begründung dieser Maßnahmen anstrebt.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht

... Richterin am Oberlandesgericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/02
Verkündet am:
28. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s. auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001 Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 ) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466, 1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49; Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "bestraft" , indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00 - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und 17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 217/08 Verkündet am:
8. Mai 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2;

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen
durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen
eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen
Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person,
die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in
Deutschland hat.

b) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.

c) Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für
Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen
ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der in Deutschland wohnhafte Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Bescheidung er sich an die Presse wandte. Sein letzter Wiederaufnahmeantrag wurde im Jahr 2005 verworfen. Im Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die in der Republik Österreich niedergelassene Beklagte betreibt das Internetportal www.rainbow.at. Dort hielt sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte Meldung mit dem Titel "Wird der Sedlmayr-Mord neu verhandelt?" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.:
3
"W. und L. wollen beide ihre Unschuld nachweisen …
4
…Neun Jahre nach demMord an dem bayerischen Volksschauspieler Walter Sedlmayr wollen die beiden Verurteilten eine Neuauflage des Prozesses erzwingen. Der zu lebenslanger Haft verurteilte W. (44) reichte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde gegen das Urteil ein. Sein Halbbruder L. (46) ... will im September ebenfalls vor das Verfassungsgericht gehen. ... Sedlmayr war am 15. Juli 1990 tot im Schlafzimmer seiner Wohnung gefunden worden. Er hatte schwere Schädelverletzungen durch Hammerschläge und Stichwunden. W. und L. wurden 1993 in einem aufwendigen Indizienprozess nach 53 Verhandlungstagen verurteilt. Die beiden Brüder beauftragten mit der Verfassungsbeschwerde den Frankfurter Rechtsanwalt W. "Wir wollen beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen beim Prozess nicht die Wahrheit gesagt haben. Damit wären die Grundlagen für das Urteil erschüttert. Meine Mandanten sind unschuldig." …"
5
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich- ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
6
Der erkennende Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2009 (VersR 2010, 226) ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) gemäß Art. 234 EG um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1 ff., nachfolgend: EuGVVO) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1, nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) ersucht. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 - eDate Advertising) entschieden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Das schädigende Ereignis drohe in Deutschland einzutreten, da der Internetauftritt der Beklagten bestimmungsgemäß hier abgerufen werden könne. Dementsprechend sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Aus § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da diese Norm keinen kollisionsrechtlicher Charakter habe. In dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, die einen Unterlassungsanspruch aus den § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründe. Der Kläger habe sich Mitte des Jahres 2006, als die Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
8
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
9
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden , dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich , ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
10
Aus dem Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da das weitere Zugänglichhalten der Meldung unter Namensnennung auch nach österreichischem Recht unzulässig gewesen sei. Nach österreichischem Recht stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1330 Abs. 1 des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Österreichischen Mediengesetzes zu. Die große Bedeutung , die das österreichische Recht dem Schutz der Resozialisierung eines aus der Strafhaft entlassenen verurteilten Straftäters beimesse, komme in § 113 des Österreichischen Strafgesetzbuches zum Ausdruck.

II.

11
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 - Blog-Eintrag; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16, jeweils mwN). Sie ergibt sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
13
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO autonom und weit auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).
14
b) Die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website auszulegen ist, hat der Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2009 ge- mäß Art. 234 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt (VersR 2010, 226). Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:
15
"Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist."
16
Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von ihm für Schadensersatzklagen wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Druckerzeugnis entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 7. März 1995, C-68/93, aaO, - Shevill) für Internetsachverhalte fortzuschreiben seien. Die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person könnten am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen habe, entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings könne eine Person den Mit- telpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich gewöhnlich nicht aufhalte, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 48 f. - eDate Advertising).
17
Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; Hess, JZ 2012, 189, 191).
18
c) Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend gegeben. Der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befand und befindet sich in Deutschland. Hier hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt. Hier wohnt er und ist sozial und familiär eingebunden (zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Hess, JZ 2012, 189, 191 f.; Mankowski , EWiR 2011, 743 f.). Hier wirkt sich eine Verletzung seines Achtungsanspruchs aus.
19
2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er ist dahingehend auszulegen , dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite nicht mehr aktuelle Meldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftigen Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269 Rn. 13; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 8 - Internetportal faz.net; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 17 - jugendgefährdende Medien bei e-Bay, jeweils mwN). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht , dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identifizierender Altmeldungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwiderung bestätigt.
20
3. Die Klage ist aber nicht begründet.
21
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
22
aa) Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
23
bb) Art. 40 EGBGB wird auch nicht durch § 3 Abs. 2 TMG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 2007 verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm.
24
(1) Der mit dem Begriff "Herkunftslandprinzip" überschriebene § 3 TMG regelt in seinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerceRichtlinie ) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht eingeschränkt.
25
(2) Die Rechtsnatur und Reichweite des in § 3 TMG angeordneten Herkunftslandprinzips sind im Einklang mit Art. 3 der e-commerce-Richtlinie zu bestimmen , dessen Umsetzung die genannte nationale Vorschrift dient (vgl. BTDrucks. 14/7345, S. 31; 16/3078, S. 14; Vorlagebeschluss vom 10. November 2009, AfP 2010, 150; vgl. auch Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304).
26
(a) Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 2 der e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter in dem Sinne haben, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen oder ob es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene handelt, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird.
27
(b) Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (C509 /09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:
28
"Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt , als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht."
29
Zur Begründung hat der Gerichtshof (aaO, Rn. 60 ff.) u.a. ausgeführt, dass bei der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie deren Art. 1 Abs. 4 zu berücksichtigen sei, wonach die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts schaffe. Eine Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin, dass sie zu einer Anwendung des im Sitzmitgliedstaat geltenden Sachrechts führe, ziehe nicht ihre Einordnung als Regel im Bereich des internationalen Privatrechts nach sich. Dieser Absatz verpflichte die Mitgliedstaaten in erster Linie dazu, dafür Sorge zu tragen , dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht würden, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprächen, die in den koordinierten Bereich fallen. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung weise nicht die Merkmale einer Kollisionsregel auf, die dazu bestimmt wäre, einen spezifischen Konflikt zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen zu lösen. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersage den Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat aus Gründen einzuschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Aus Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie folge dagegen, dass es den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich freistehe , das anwendbare Sachrecht anhand ihres internationalen Privatrechts zu bestimmen, soweit sich daraus keine Einschränkung der Freiheit zur Erbringung von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergebe.
30
(c) Danach enthält auch die Bestimmung des § 3 TMG, die wie Art. 3 der e-commerce-Richtlinie auszulegen ist (BT-Drucks. 14/7345, S. 31; Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304), keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. auch Sack, EWS 2011, 513 ff.; Hess, JZ 2012, 189, 192; Spindler, CR 2012, 176, 177; Brand, NJW 2012, 127, 130).
31
cc) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsortliegt in Deutschland. Hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört bzw. gefährdet (vgl. zur Störung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23). Hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berührenden Veröffentlichung mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung.
32
dd) Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Kläger in der Klageschrift ausgeübt.

33
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aber kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
34
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter namentlicher Nennung des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens , weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 - Online-Archiv I mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - Online-Archiv II mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11 mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10 - Internetportal faz.net; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 10; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien , wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
35
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit zu entscheiden. Die Beklagte als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union kann sich in europarechtskonformer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 GG im vorliegenden Zusammenhang auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3428 Rn. 69 ff.). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 11 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 14 - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 11 - Internetportal faz.net, jeweils mwN). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 27 f.; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, VersR 1997, 119; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 335 Rn. 12, 24; Dauner-Lieb/Langen/Katzenmeier, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 7 mwN).
36
cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
37
(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
38
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204).
39
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14).
40
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters , von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 16 - Online-Archiv I mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 19 - Online-Archiv II mit NABeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 17 mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 17; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung , insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN).
41
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Meldung sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
42
Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat und das Strafverfahren sachbezogen und objektiv dargestellt. Die den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung waren unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich der Kläger noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung seiner Verurteilung bemüht und sich zu diesem Zweck gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hatte, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt "im Licht der Öffentlichkeit"; durch die erstmalige Veröffentlichung der streitgegenständli- chen Meldung wurde er nicht in unzulässiger Weise "erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt" (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30, 33).
43
In der Art und Weise, wie die Meldung in der Folgezeit zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfGE 35, 202, 227 f.). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der beanstandeten Meldung im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie war auch nicht (mehr) auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156).
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Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 23 - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 21; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal faz.net; OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Online-Archiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - Online-Archiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 20 - Internetportal faz.net; Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 mwN). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
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Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 21 - Online-Archiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 24 - OnlineArchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 22; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, aaO Rn. 22; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag , in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs - und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

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dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist im Streitfall nicht eröffnet. Selbst wenn es sich bei dem Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelte, wäre die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes jedenfalls nach dessen § 1 Abs. 5 Satz 1 ausgeschlossen. Danach findet das Gesetz keine Anwendung, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland (vgl. auch BT-Drucks. 14/4329, S. 29; Jotzo, MMR 2009, 232, 233). Die beanstandete Meldung wurde aber von der in Österreich - und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - ansässigen Beklagten zum Abruf im Internet bereitgehalten.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 548/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 22/08 -

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.08.2018, Az. 40 O 11923/18, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 15.000 €.

Gründe

Gründe: i.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen der Verlinkung des auf den Seiten 2 bis 4 der Antragsschrift wiedergegebenen Internetartikels „Merkel-Regime will Grundstücke von Bürgern enteignen, um Häuser für Illegale zu bauen“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 24.8.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung vom 21.8.2018 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch habe, sondern die Antragsgegnerin nach ihren Nutzungsbedingungen berechtigt gewesen sei, die Verlinkung zu entfernen und den Antragsteller zu sperren. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl: 40/51 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 29.8.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.8.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 53/57 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.9.2018 (Bl. 58/60 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen.Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Die zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 10.9.2018 das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Ii.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

A.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war zwar zulässig. Insbesondere wurde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426), vom Landgericht zu Recht bejaht.

1. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGWO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

2. Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGWO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

3. Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGWO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer „Gemeinschaftsstandards“. Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Ausländerpolitik beteiligen.

B.

Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Sperrung seines Facebook-Kontos oder der Löschung seines Beitrages auf Facebook nicht zustehen.

1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen.

a) Soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt, ergibt sich dies aus der nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung vorgenommenen Rechtswahl, da diese in Teil 4. Absatz 4. der Nutzungsbestimmungen der Antragsgegnerin enthalten ist und der Antragsteller als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

b) Der für etwaige deiiktische Ansprüche nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt, wie oben ausgeführt, in Deutschland. Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Antragsteller in der Antragsschrift (dort S. 15) ausdrücklich ausgeübt.

c) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die - wie hier die Antragsgegnerin - in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (e-commerce-Richtlinie) niedergelassen sind, nicht eingeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Kollisionsnorm, sondern um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird. Art. 3 der e-commerce-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197; EuGH, Urteil vom 25.10.2011 - C-509/09, NJW 2012,137). Im vorliegenden Fall kommt es auf den Inhalt des einschlägigen irischen Rechts nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche bereits nach deutschem Recht nicht bestehen.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung der vorübergehenden Sperrung des Antragstellers ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

a) Dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin angemeldet und dort das private Nutzerkonto www.facebook.com/jmjp angelegt hatte, ergibt sich zwar aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) nur indirekt, erscheint aber durch diese in Zusammenschau mit derauf Seite 12 der Antragsschrift eingefügten Mitteilung der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht. Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis mit dem Inhalt der „Nutzungsbedingungen“ der Antragsgegnerin (Anlage K1) zustande gekommen. Danach hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr bereitgestellten „Facebook-Dienste“ zu ermöglichen, insbesondere aufwww.facebook.com innerhalb seines eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, mit verschiedenen Symbolen zu bewerten oder durch Verlinkung zu teilen; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (vgl. Anlage K1, 3. Kapitel, Abs. 3). Eine Vergütung im Sinne von § 611 BGB für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin nicht. Deshalb kann der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag eingeordnet werden; es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handeln.

b) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung und durch, die eingescannte Nachricht der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn wegen der Verlinkung des im Antrag wiedergegebenen Textbeitrages 30 Tage lang für das Posten gesperrt, d.h. ihm die ungehinderte Nutzung der Funktion des Postens von Beiträgen auf www.facebook.com vorenthalten, und ihm für den Fall weiterer Verstöße „gegen unsere Standards“ eine weitere Sperre von 30 Tagen angedroht.hat.

c) Mit der verhängten Sperre hat die Antragsgegnerin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Antragsteller jedoch nicht verletzt, sondern lediglich in zulässiger Weise auf einen Verstoß des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme reagiert.

aa) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018-2-03 O 182/18, S. 4). Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (vgl. LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 3 m.w.N.) und wird von der Beschwerde auch nicht angezweifelt.

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plättform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2017-16 U 255/16, Rn. 28, juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018-1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Sanktionierung des Beitrags eines Nutzers nur dann vereinbar, wenn dieser die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

bb) Hier bezieht sich die Antragstellerin in der genannten Mitteilung auf die Verletzung ihrer „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K3), die durch die Verweisung in Kapitel 5 der „Nutzungsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden sind.

(1) Die hier maßgebliche Klausel „12. Hassrede“ lautet auszugsweise wie folgt:

„Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. … Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren.“

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. … Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können.

Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

Aussagen oder Begriffe der Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist… Ausdrücke der Verachtung … Ausdrücke der Abscheu, wie u.a. … Beschimpfung von Personen und Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen Angriffe mit Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu. ….“

Damit übereinstimmend enthält Kapitel 3. Abs. 2. Unterabsatz 1. der Nutzungsbedingungen das Verbot, die Facebook-Produkte zu nutzen, um „etwas zu tun oder zu teilen“, das gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards und „sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten“ verstößt oder „rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch“ ist.

(2) Bei den „Gemeinschaftsstandards“ handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Jedenfalls die oben wiedergegebene Klausel unterliegt jedoch nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie, ohne hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassrede“ auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen abzustellen, im Wesentlichen Äußerungen verbietet, die durch § 130 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt sind und damit auch einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG darstellen. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1.a), Abs. 1 Nr. 1 StGB wird u.a. bestraft, wer mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt oder die Menschenwürde der genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

cc) Ausweislich der Abbildung auf S. 12 der Antragsschrift hat der Antragsteller auf Facebook unter seinem Namen und Profilbild ein Link zu einer Seite -von-buergern-enteignen-um-haeuser-fuer-illegale-zu-bauen/" eingestellt und dadurch den Beitrag auf der verlinkten Seite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die auf dieser Seite veröffentlichten Äußerungen in dem genannten Beitrag sind ihm daher jedenfalls als Verbreiter im Sinn der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin zuzurechnen, denn er hat den Beitrag „geteilt“, ohne seine Absicht deutlich zu machen, damit lediglich für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten.

Bei der direkten Verlinkung handelt es sich ferner regelmäßig um ein täterschaftliches Zugänglichmachen der verlinkten Inhalte im Sinn von § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB (so OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2006 - 1 Ss 449/05 -, juris) oder jedenfalls um Beihilfe dazu (so Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 130 Rn. 90).

Der vom Antragsteller verlinkte Textbeitrag stellt eine „Hassrede“ im Sinne der Klauseldefinition dar und sein Inhalt erfüllt zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.4.2016 - VI ZR 505/14, MDR 2016, 648 m.w.N.). Fem liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339-356).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der streitgegenständliche Textbeitrag wie folgt zu interpretieren:

Dass der Inhalt des verlinkten Artikels dem im Verfügungsantrag wiedergegebenen Text entspricht, hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung vom 22.8.2018 (Anlage K19) glaubhaft gemacht.

Der Artikel stellt, anknüpfend an eine - angebliche - Forderung des Wirtschaftsministeriums in Baden-Württemberg, Privatgrundstücke im Innenbereich der Städte zwecks „gezielter Aktivierung innerörtlicher Brachflächen und Baulücken“ zu erwerben, ggf. auch zu enteignen, die Behauptung auf, in Wahrheit seien längst Pläne erarbeitet, auf den enteigneten Flächen „Häuser für Illegale“ zu errichten, und zwar auf Kosten der deutschen Steuerzahler. Dadurch, dass die in dem Beitrag mehrfach erwähnten „Illegalen“ den,,deutsche[n) Obdachlose[n]" und „deutschejn) Familiejn]“ gegenübergestellt werden, dass sie als „Merkels Goldstücke“ bezeichnet werden Und die Vermutung geäußert wird, dass sie nicht gern in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird für den Leser klar, dass „Illegale“ als Synonym für Flüchtlinge und Asylbewerber verwendet wird; im vorletzten Satz werden die betreffenden Personen auch direkt als „illegale Asylforderer“ bezeichnet. Was von den Begünstigten der behaupteten Regierungspläne im Übrigen zu halten ist, wird durch ihre Bezeichnung als „Sex- und Gewalttouristen“ (5. Absatz, vorletzter Satz) und als „afrikanische Drogendealer oder Vergewaltiger“ (8. Absatz, drittletzter Satz) klargestellt. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Begünstigten nicht nur als Kriminelle die individuelle Begehung schwerwiegender Straftaten erwarten lassen, sondern dass sie auch in ihrer Gesamtheit für das deutsche Volk existenzbedrohend sind (1. Absatz: „Während die Deutschen ohnehin schon den Hals voll haben … von der Tatsache, dass sie mit ihrem hart erarbeiteten Geld den eigenen Völkermord auch noch bezahlen dürfen“ und 9. Absatz: wenn es um Geld aus der Asylindustrie und um die Abschaffung des eigenen Volkes geht“) und dass „kein normaler Mensch illegale Asylforderer als unmittelbare Nachbarn“ wolle.

So wird dem maßgeblichen Leser zunächst suggeriert, die Regierungspolitik führe dazu, dass den deutschen Bürgern ihre Häuser und Grundstücke weggenommen und den Migranten zur Verfügung gestellt würden, für die zudem in größem Umfang Steuergelder ausgegeben würden. Durch die wiederholte Bezeichnung als „Illegale“ und weitere, drastischere Formulierungen wird die Meinung geäußert, dass die Flüchtlinge und Asylbewerber („Asylforderer“) sich durchwegs illegal in Deutschland aufhielten und hier Drogen-, Sexualoder Gewaltdelikte begingen. Dadurch werde es zum „Völkermord“ bzw. zur „Abschaffung des eigenen Volkes“ kommen.

(2) Mit diesem Aussagegehalt ist der Beitrag als Aufstachelung zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung, der sich durch seine ethnische Zugehörigkeit und nationale Herkunft von der Mehrheitsgesellschaft unterscheidet, zu werten.

(a) Als Teile der Bevölkerung im Sinn des § 130 StGB können nach der Rechtsprechung auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urteil vom 20.9.2011 -4 StR 129/11;

KG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94)-OLG Frankfurt, Urteil vom 15.8.2000 - 2 Ss 147/00; alle zitiert nach juris; Krauß a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

(b) Aufstacheln zum Hass ist ein Verhalten, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu verstärken und damit die gleichwertige soziale Subjektqualität der Betroffenen in Frage stellt. Die Einwirkung des Täters muss auf die Erzeugung oder Steigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein, die als emotionale Grundlage für Aktionen gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe in Betracht kommen. Ein Erfolg dahingehend, dass tatsächlich bei Dritten Hass erzeugt wird, ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr aus, dass der Tat die entsprechende Eigenschaft innewohnt (Krauß a.a.O. Rn. 40).

Der Antragsteller verweist zwar zu Recht darauf, dass die Aussagen in dem streitgegenständlichen Internetbeitrag in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Meinungsäußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 85, 1; 90, 241). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen, denn die Bürge, sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung ci^sönlich zu teilen, sondern grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGE 7, 221 8, 159; BVerfG, Beschluss vom 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 -, NJW 2010, 2193; BVerfG, Beschluss vom 7.11.2008 - 1 BvQ 43/08, juris). Diese Erwägungen können der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 130 Abs. 2 StGB gehört. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zwar wie derum dem dadurch eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, wobei in öffentlichen Angelegenheiten die Vermutung zugunsten der freien Rede gilt (vgl. BVerfGE 7, 198 st.Rspr.). Daher ist bei der Auslegung einer Äußerung als zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufstachelnd Zurückhaltung geboten.

Auch an diesen Grundsätzen gemessen erscheint die Deutung des Antragstellers, der von ihm verbreitete Beitrag sei als zulässige Kritik an einer bestimmten tatsächlich oder mutmaßlich praktizierten Kommunal- und Einwanderungspolitik zu verstehen und könne nicht als Herabsetzung der mit den Begriffen „Gewalt- und Sextouristen“ und „Mörder und Vergewaltiger“ (sie! Im streitgegenständlichen Artikel heißt es tatsächlich: „Sex- und Gewalttouristen“ und „Drogendealer und Vergewaltiger“.) bezeichneten Personen gedeutet werden, nicht nachvollziehbar. Nach dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext der Äußerungen kommt eine nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht.

Ob es sich bei dem Beitrag insgesamt um eine auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhende Auseinandersetzung mit der Einwanderungspolitik der Bundesregierung und dem Vorgehen der baden-württembergischen Landesregierung handelt, insbesondere ob es zutrifft, dass es Pläne zur Unterbringung von Asylbewerbern oder sonstigen Ausländern auf den von den Kommunen zu erwerbenden Grundstücken gibt, und ob sich die Werturteile über das Verhalten der angesprochenen Politiker oder Beamten ihm Rahmen des zulässigen halten, kann dabei offenbleiben. Der in der Verlinkung des Beitrags liegende Pflichtverstoß des Antragstellers beruht nicht darauf, dass der Beitrag unwahre Tatsachenbehauptungen oder herabsetzende Werturteile gegen Regierungsmitglieder oder-mitarbeiter enthält, sondern in der undifferenzierten Herabsetzung der von der kritisierten Regierungs- oder Kommunalpolitik nur mittelbar betroffenen Migranten. Dieser fehlt ein ausreichender sachlicher Bezug zu den kritisierten politischen Entscheidungen. Die Darstellung von Asylbewerbern nicht nur als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden deutschen Bevölkerung mit „Luxusunterkünften“ versorgt werden, sondern unterschiedslos auch als bedrohliche Straftäter, ist geeignet, Hass gegen sie zu schüren, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „kein normaler Mensch illegale Asylforderer als unmittelbar Nachbarn“ haben wolle, es also völlig normal sei, sich gegen ihre Anwesenheit zur Wehr zu setzen.

3. Die Verletzung eines absoluten Rechts des Antragstellers oder eines durch § 823 Abs. 2, §§ 824 - 826 BGB geschützten Rechtsguts, auf die der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung, „den Beitrag“ zu löschen, besteht nach Sachlage ebenfalls nicht.

Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin „den Beitrag“, mit dem nach der Formulierung des Verfügungsantrags der „darin wiedergegebene(n) Internetartikel(s)“ gemeint ist, gelöscht oder eine Löschung angedroht hat. Dergleichen ergibt sich weder aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) noch aus der auf S. 12 des Verfügungsantrags eingescannten Nachricht der Antragsgegnerin und wird nicht einmal mit der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail seines anwaltlichen Vertreters an die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 8.8.2018 beanstandet.

Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin aus den oben ausgeführten Gründen auch mit einer solchen Löschung ihre Vertragspflichten gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Sperrung auf www.facebook.com wegen des Verlinkens des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10:000 €. Maßgeblich hierfür ist neben dem hohen Rang des Grundrechts auf Meinungsfreiheit das Vorbringen des Antragstellers, dasswww.facebook.com mit 31 Mio. Nutzern aliein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „Facebook“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 7/8). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen. Für das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbei träges zu untersagen, hält der Senat angesichts der obengenannten Umstände einen Streitwert von 5.000 € für angemessen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 27.01.2012 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf bis zu 300,00 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Sperrung seines Mobilfunkanschlusses durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin, einem Mobilfunkunternehmen, einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Die monatliche Grundgebühr beträgt inklusive Handyzuschuss brutto rund 39,95 €. Ausweislich der Rechnungen vom Juni und Juli 2011 hatte der Antragsteller in diesen Monaten für die eigenen Leistungen der Antragsgegnerin insgesamt 42,28 € und 43,31 € zu zahlen, für Juli 2011 noch zzgl. 14,95 € für eine Kartensperrung.

2

Ab Juni 2011 enthielten die Rechnungen der Antragsgegnerin darüber hinaus auch noch Kostenpositionen für Leistungen von Drittanbietern. Der Antragsteller rechnete die Kosten der Drittanbieter bei seinen Zahlungen heraus, weil er deren Leistungen nach seiner Darstellung nicht in Anspruch genommen hatte, und teilte dies der Antragsgegnerin entsprechend mit. Die Antragsgegnerin war damit nicht einverstanden und sperrte seinen Mobilfunkanschluss.

3

Der Antragsteller hat daraufhin beim Amtsgericht Rendsburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Sperrung des Mobiltelefons des Antragstellers aufzuheben und diesen nicht wegen Zahlungsrückständen aus den umstrittenen Rechnungen zu sperren. Das Amtsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 27.01.2012 wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 300,00 € festgesetzt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, dem Antragsteller zugegangen am 02.02.2012, richtet sich dessen Beschwerde vom 14.02.2012, eingegangen bei Gericht am 16.02.2012.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig.

5

Die Beschwerde erreicht nicht die auch bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses erforderliche Beschwerdesumme von über 600,00 €. Bei Zugrundelegung der Grundgebühr und der Kosten für Dienste der Antragsgegnerin für sechs Monate beträgt der Verfahrenswert für das einstweilige Verfügungsverfahren nur bis zu 300,00 €. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das Interesse des Antragstellers. Dieser möchte mit der Aufhebung der Sperre seines Mobilfunkanschlusses die Erfüllung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages erreichen. Der wirtschaftliche Wert setzt sich aus der Grundgebühr als monatliches Entgelt für die Bereitstellung des Anschlusses sowie aus den von der Antragsgegnerin geleisteten Telekommunikationsdiensten zusammen. Der Wert dieser Leistungen beträgt ausweislich der Rechnungen von Juni und Juli 2011 im Durchschnitt monatlich knapp 50,00 €. Die Kosten für Dienste von Drittanbietern finden insoweit keine Berücksichtigung, weil diese nach Vortrag des Antragstellers gerade nicht in Anspruch genommen wurden.

6

Bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss muss im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeitsgrenze des § 511 Abs. 2 ZPO beachtet werden (so: LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Konstanz, NJW-RR 1995, 1102; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in: Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10; dagegen: LG Zweibrücken, NJW-RR, 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Alber/Hartmann, ZPO-Komm., 70. Aufl., § 922, Rn. 28; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 31. Aufl., § 922, Rn. 7; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO-Komm., 1. Aufl., § 922, Rn. 10). Ausgangspunkt der Diskussion ist die Überlegung, dass das Gericht durch die Wahl zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren nach § 922, 937 Abs. 2, 2.Var. ZPO bei Sachen mit einem Verfahrenswert bis 600,00 € gleichzeitig über die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entscheiden würde. Während im Eilverfahren die Berufung gegen das nach mündlicher Verhandlung erlassene Urteil wegen § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, könnte gegen einen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.

7

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO ist das Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich. Anders als in Abs. 2 der Vorschrift, der für Kostenbeschwerden eigens eine Mindestbeschwerdesumme festlegt, findet sich in Abs. 1 keine entsprechende Regelung. Auch in den Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren wurde eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit nicht aufgenommen.

8

Jedoch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren, die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO auch bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung heranzuziehen. Vor Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, entschied das Gericht ausschließlich im Urteilsverfahren. Entsprechend war als Rechtsmittel die Berufung statthaft und die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO bei der Zulässigkeit zu berücksichtigen. Mit der Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber dem Interesse des Antragstellers Rechnung tragen, weil dieser bei einer möglichst frühen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung sogleich das Rechtsmittelgericht anrufen oder seinen Antrag (bspw. mit neuen Mitteln der Glaubhaftmachung) wiederholen könne. Auf diese Weise sollten Zeit, Arbeit und Kosten erspart werden (BT Drs. 11/3621, S. 52). In der Gesetzesbegründung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in diesem Zuge auch die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens erweitern wollte. Zwar sollte dem Antragsteller die Möglichkeit eines schnellen Rechtsmittelverfahrens eröffnet werden. Dabei sollten aber die schon bis dahin gültigen Grenzen Berücksichtigung finden, zu denen das Erreichen einer Mindestbeschwer gehörte. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, weil das Gericht bei einem schwieriger gelagerten Fall vor der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eher eine mündliche Verhandlung anberaumen wird als bei einer übersichtlichen Sach- und Rechtslage. Gerade für die schwierigeren Fälle, die im Urteilsverfahren entschieden werden, ist dann aber ein Rechtsmittel bei einer Beschwer nur bis 600,00 € nicht gegeben. Es wäre insoweit nur schwer verständlich, wenn in den anderen Verfahren - bei Verzicht auf das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme - noch die Möglichkeit der Beschwerde eröffnet wäre. Eine solche ungleiche Verfahrensweise würde dem Willen des Gesetzgebers, für Entscheidungen mit einer geringen materiellen Beschwer ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, zuwiderlaufen.

9

Bedenken gegenüber der Anwendung des § 511 Abs. 2 ZPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse im Eilverfahren werden allerdings im Hinblick auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geäußert (LG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15). Wird die einstweilige Verfügung im Wege des Beschlusses zurückgewiesen, hatte der Antragsteller noch keine Möglichkeit, sein Anliegen und seine Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Verbliebe dem Antragsteller hingegen die Möglichkeit der Beschwerde, so könnte er sein durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Informations- und Äußerungsrecht noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens und in der Beschwerdeinstanz wahrnehmen.

10

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch im Beschlussverfahren nach § 922 ZPO gewährleistet werden kann. Der Antragsteller hat zum einen die Möglichkeit, sich in seinem Antrag ausführlich zur Sache zu äußern. Die von ihm dort vorgebrachten Tatsachen und seine rechtliche Einschätzung legt das Gericht der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Entscheidung zugrunde. Zum anderen wird der Antragsteller durch die weitgehenden Hinweispflichten des Gerichts gemäß § 139 ZPO geschützt, wenn sein Antrag noch der Klarstellung oder Ergänzung bedarf (so auch LG Konstanz, NJW-RR, 1995, 1102 f.). Sollte es im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens dennoch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommen, muss der Anspruchsteller dies nicht widerspruchslos hinnehmen. Er kann sich dagegen noch mit einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO zur Wehr setzen. Dieser Rechtsbehelf gewährleistet fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG.

11

Zum anderen wird im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2, 269 Abs. 5 und 495a ZPO auch ansonsten Verfahren in die ZPO eingeführt hat, in denen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels trotz fehlender obligatorischer mündlicher Verhandlung vom Beschwerdewert abhängt (LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10). Zwar darf an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass sich die genannten Verfahren gegenüber der Interessenlage bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. So ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO auf Antrag einer Partei doch mündlich zu verhandeln. Auch geht es in §§ 91a, 269 ZPO nur noch um die Kosten des Rechtsstreits und - im Unterschied zur Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung - nicht mehr um die Sache selbst. Doch auch wenn eine Entscheidung in der Sache selbst für den Antragsteller deutlich schwerer wiegen kann als eine Kostenentscheidung, ist nicht zu verkennen, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur um ein vorläufiges Sicherungs- und Regelungsverfahren handelt. Auch hier sind die Interessen des Antragstellers nicht so hoch zu werten wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren, für das die mündliche Verhandlung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG als zentraler Verfahrensteil vorgesehen ist.

12

Die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO ist danach bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung sowohl im Urteils- als auch im Beschlussverfahren in erster Instanz anzuwenden. Ein einheitlicher Instanzenzug wird auf diese Weise gewährleistet. Ein solcher einheitlicher Instanzenzug ist wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeführt, dass ein Gericht kein Handlungsermessen darüber haben dürfe, durch die Wahl der Verfahrensart mittelbar die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern (BVerfG, Beschluss v. 5.8.2002, NJW 2003, 281). Anders als bei § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen durch Beschluss entscheiden muss, steht die Verfahrenswahl bei Zurückweisung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 922, 937 Abs. 2, 2. Var. ZPO im Ermessen des Gerichts. Durch die Wahl zwischen Urteils- und Beschlussverfahren könnte das Gericht bei Verfahren bis zu 600,00 € gleichzeitig über die Eröffnung einer weiteren Instanz entscheiden - dies ist durch eine einheitliche Anwendung der Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO zu vermeiden, um der Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung zu tragen.


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, einen vom Antragsteller auf der Plattform www.f...com eingestellten Beitrag mit folgendem Wortlaut:

"Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte‘. Orbán Viktor Wer gibt dem Mann ein LIKE?“

zu löschen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages oder eines Textbeitrages mit gleichem Sinngehalt auf www.f...com zu sperren, insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen des sozialen Netzwerks wie das Posten von Beiträgen, das Kommentieren von fremden Beiträgen und die Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten, oder den wiedergegebenen bzw. einen inhaltsgleichen Textbeitrag im Falle einer von ihm veranlassten Einstellung in das soziale Netzwerk zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch, noch das Vorliegen des behaupteten Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 23/28 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 08.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage „Beschwerde“ eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 30/34 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018, auf den verwiesen wird, hat der Antragsteller zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 20.06.2018 das Beschwerdeverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

aa) Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

bb) Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragstellerin auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Flüchtlingskrise und Migration beteiligen.

b) Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Verfügungsantrag vom 29.05.2018 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, eine Sperrung oder Löschung an das Einstellen eines dem im Tenor wiedergegebenen Text „sinngemäßen“ Beitrages zu knüpfen.

Für den umgekehrten Fall der Untersagung einer rechtswidrigen Äußerung ist allgemein anerkannt dass dem Störer nicht nur deren wortwörtliche Wiederholung verboten ist. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist vielmehr gerechtfertigt, wenn dem Störer ein kerngleicher Verstoß zur Last liegt. Häufig wird die Klarstellung, dass dem Gegner auch eine Äußerung mit gleichem Sinngehalt verboten werden soll, bereits in den Klageantrag aufgenommen. Ob die begehrte Untersagung einer Sperrung bzw. Löschung wegen sinngemäß identischer Textbeiträge angesichts der gebotenen Interpretation einer Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext inhaltlich zu weit geht, stellt eine Frage der Begründetheit dar.

Unabhängig davon hätte das Landgericht einen inhaltlich zu unbestimmten Verfügungsantrag konkretisieren können, weil es nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des erfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO).

2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):

„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“

von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebene Textbeitrag des Antragstellers wie folgt zu interpretieren:

Anhand der Anführungszeichen und der Quellenangabe „Orbán Viktor“ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser, dass es sich im Wesentlichen um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán handelt. Lediglich die abschließende Frage „Wer gibt diesem Mann ein LIKE?“ stellt eine eigene Äußerung des – durch Name und Lichtbild identifizierbaren – Antragstellers dar. Im Kontext versteht der Leser diese Frage dahin, dass der Antragsteller sich die zitierte Ansicht des ungarischen Ministerpräsidenten zu eigen macht und die Leser dazu auffordert, sich durch Abgabe einer positiven Bewertung („LIKE“) dieser Auffassung anzuschließen.

Dem Gesamtkontext des wiedergegebenen Zitats entnimmt der maßgebliche Leser, dass es sich bei „diesen Menschen“, von denen Orbán spricht, um Flüchtlinge muslimischen Glaubens handelt, die aus Syrien nach Ungarn gelangt sind und dort um Aufnahme ersucht haben. Orbán ist allerdings der Ansicht, dass es sich nicht wirklich um „muslimische Flüchtlinge“ gehandelt habe, sondern bezeichnet sie als „muslimische Invasoren“. Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt, dass die nachfolgenden Ausführungen der Begründung dieser Aussage dienen sollen: Um von Syrien durch Ungarn zu gelangen, müsse man vier Länder durchqueren. Der Umstand, dass die syrischen Flüchtlinge nicht bereits in einem der von ihnen durchquerten vier Transitländer um Aufnahme gebeten haben, belegt für den ungarischen Ministerpräsidenten, dass sie nicht in ihrer Heimat mit dem Tode bedroht sind oder sich vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen („rennen nicht um ihr Leben“), sondern ein „besseres Leben“ suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn profitieren möchten. Orbán wirft den Flüchtlingen vor, dass sie nicht vorher um Aufnahme gebeten, sondern die Grenze illegal durchbrochen hätten. An diesen Vorwurf knüpft er aus Sicht des maßgeblichen Lesers die Feststellung: „Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion.“ Spätestens an dieser Stelle erkennt der Leser, dass Orbán die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ in einem übertragenen Sinn gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen zu umschreiben.

Im letzten Satz des Zitats bringt der ungarische Ministerpräsident aus Sicht des Lesers sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass in Deutschland das mit der Flüchtlingswelle verbundene „Chaos“, die „Anarchie“ – im Kontext zu verstehen als das zumindest zeitweilige und faktische Außer-Kraft-Setzen der geltenden Einreisebestimmungen – und das illegale Überschreiten von Grenzen positiv bewertet werden konnte.

(3) Mit diesem Aussagegehalt kann der Beitrag des Antragstellers nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiöser Zugehörigkeit – die übrigen Eigenschaften, die zum Ziel einer „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin gemacht werden könnten, kommen im vorliegenden Fall von Vorneherein nicht in Betracht – gewertet werden.

Soweit in dem Zitat von „Syrien“ die Rede ist, wird damit nur die geographische Herkunft der Flüchtlinge umschrieben. Diese Herkunft wird aber nicht als solche zum Gegenstand der geäußerten Kritik gemacht. Die von Orbán kritisierte Verhaltensweise der Flüchtlinge, das illegale Durchbrechen von Grenzen auf der Suche nach einem besseren Leben, wird nicht als typisch für Syrer bzw. Menschen syrischer Herkunft hingestellt.

In dem ausdrücklichen Hinweis auf den muslimischen Glauben der Flüchtlinge erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser zwar das Bestreben des ungarischen Ministerpräsidenten, gegenüber seinem – nicht näher bekannten – Publikum die Fremdheit der Flüchtlinge in religiöser Hinsicht zu betonen. Ein direkter Angriff auf Menschen muslimischen Bekenntnisses wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal Orbán selbst die von ihm kritisierten „muslimische(n) Invasoren“ von „muslimische(n) Flüchtlingen“ abgrenzt.

Der maßgebliche Leser erkennt, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation des Begriffs geeignet ist, beim Publikum diffuse Ängste der Bedrohung hervorzurufen. Entscheidend ist jedoch, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage dieses Werturteils – das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze – offen gelegt und damit einer eigenständigen Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit stark bewegende Frage handelt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbietet sich nach den eigenen Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin die Einordnung des streitgegenständlichen Textbeitrags als „Hassbotschaft“. Durch die Entfernung des Beitrags hat die Antragsgegnerin der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf ihr Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller nicht ausreichend Rechnung getragen.

ee) Der streitgegenständliche Beitrag stellt schließlich auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ersichtlich nicht erfüllt, weshalb eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht kommt.

b) Die rechtswidrige Löschung des Beitrages durch die Antragsgegnerin begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

aa) Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

bb) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beitrag gelöscht hatte. Die auf Seite 6 der Antragsschrift eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin beginnt mit dem Satz: „We Removed Something You Posted“. Eine Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die Löschung des wörtlich wiedergegebenen Beitrags nicht wieder rückgängig gemacht worden sei, war nicht erforderlich.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Textbeitrag des Antragstellers rechtswidrig gelöscht hat, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch: BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782). Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dahinstehen kann, ob im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der Löschung ausreichend wäre; denn eine derartige Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

cc) Seine Absicht, den streitgegenständlichen Beitrag wieder auf der Plattform www.f...com einzustellen, musste der Antragsteller dagegen nicht glaubhaft machen. Diese innere Tatsache wird allein durch den gestellten Antrag, der Antragsgegnerin die Löschung des Beitrags zu untersagen, hinreichend belegt.

c) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Insbesondere hat der Antragsteller die behauptete Dringlichkeit nicht selbst dadurch widerlegt, dass er erst nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnis von der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Wie lange der Antragsteller zuwarten darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; die in Wettbewerbssachen entwickelte „Richtlinie“ von etwa einem Monat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 8 – Stichwort: „Wettbewerbsrecht“) kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Die behauptete Dringlichkeit wird durch das eigene vorprozessuale Verhalten jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller so lange zuwartet, dass er in dem verstrichenen Zeitraum eine Sachentscheidung in der Hauptsache hätte herbeiführen können.

Durch Bezugnahme auf die sachlichen Angaben in der Antragsschrift vom 29.05.2018 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2018 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht vor dem 27.03.2018 von der kurzzeitigen Sperrung sowie der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Kenntnis erlangt hatte. Er hat ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2018 vorgelegt, in dem er die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 27.04.2018 unter anderem dazu aufgefordert hatte, etwaige gelöschte Beiträge unverzüglich wieder freizuschalten.

Im vorliegenden Fall, in dem der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und der höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat, kann das Verstreichenlassen eines Zeitraums von zwei Monaten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu widerlegen. Dem Antragsteller war nach Kenntniserlangung von der Löschung seines Beitrags zunächst ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um Rechtsrat einzuholen und die Erfolgsaussichten seines Begehrens prüfen zu lassen. Sodann durfte er die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine außergerichtliche Aufforderung, die Löschung rückgängig zu machen, abwarten, um die nachteilige Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden.

d) Die künftige Löschung eines dem streitgegenständlichen Beitrag „sinngemäß“ entsprechenden Postes kann der Antragsgegnerin dagegen nicht untersagt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen „sinngemäßen“ Textes, dessen Löschung der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf F. eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des „sinngemäßen“ Textbeitrags durch die Antragsgegnerin unzulässig wäre.

3. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen oder eines sinngemäß identischen Textbeitrages auf www.f...com zu sperren, ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Dieses Begehren ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

a) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch im vorliegenden Fall allein der Erfüllungsanspruch des Antragstellers aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot seiner Sperrung auf www.f...com wegen dort eingestellter Beiträge bezweckt der Antragsteller in der Sache, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f...com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

b) Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes – ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme – nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nach seinem eigenen Vortrag wurde der Antragsteller am 27.03.2018 nur „kurzzeitig“ gesperrt (Antragsschrift vom 29.05.2018, S. 5). Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstünde oder ihm die Antragsgegnerin wegen eines anderen Beitrags zumindest eine weitere Sperre angedroht hätte. Seiner Befürchtung, dass er wegen der erneuten Einstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesperrt werden könnte, ist dadurch, dass der Senat der Antragsgegnerin antragsgemäß die Löschung dieses Beitrages im Wege einstweiliger Verfügung untersagt hat, die Grundlage entzogen worden.

Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der von ihm befürchteten Sperrung auf www.f...com wegen des streitgegenständlichen oder eines sinngemäßen identischen Textbeitrages mit 10.000 €. Maßgeblich hierfür ist das Vorbringen des Antragstellers, dass www.f...com mit 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „F.“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 4). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen.

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die (erneute) Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages zu untersagen, hält der Senat einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dieser Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall angesichts des hohen Rangs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sowie der vom Antragsteller hervorgehobenen Reichweite der Social-Media-Plattform angemessen.

In Bezug auf den sich ergebenden Gesamtstreitwert von 15.000 € unterliegt der Kläger mit einer Quote von zwei Dritteln. Der Senat wertet es nicht als Teilunterliegen des Antragstellers, dass er dessen Begehren, der Antragsgegnerin auch die Löschung sinngemäß identischer Beiträge zu untersagen, nicht entsprochen hat (arg. e § 938 Abs. 1 ZPO).

2. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 1 verwiesen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.