Oberlandesgericht München Beschluss, 17. März 2015 - 19 U 4563/14

bei uns veröffentlicht am17.03.2015
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 15308/13, 22.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2014, Aktenzeichen 35 O 15308/13, wird verworfen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2014 Bezug genommen.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Auskunft sowie Herausgabe von Rückvergütungen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, von der Beklagten zu 1 zudem Auskunft über seine personenbezogenen Daten.

Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 22.10.2014 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 02.12.2014 (Bl. 113/114).

Das erstgerichtliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 03.11.2014 zugestellt. Die ursprünglich am 05.01.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß um einen Monat bis 05.02.2015 verlängert (Bl. 160).

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger die Aufhebung des Ersturteiles und verfolgt weiter seine in erster Instanz gestellten Anträge. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Fortsetzung der Beweisaufnahme.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 06.02.2015 (Bl. 186) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Berufung derzeit für unzulässig erachtet, da die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht gewahrt wurde.

Der Kläger nahm innerhalb der gesetzten Frist zu dem Hinweis Stellung (Bl. 192/201). Er ist der Auffassung, die Berufungsbegründung sei per Fax rechtzeitig beim Oberlandesgericht München eingegangen. Vorsorglich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ein eventuell verspäteter Eingang auf einer technischen Störung des Empfangsgerätes beruhe, die ihm nicht zuzurechnen sei. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nach Bekanntgabe der Ermittlungen des Senates im Hinblick auf die Empfangsjournale und die Richtigkeit der Zeitangaben (Bl. 205/210).

II. Die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Berufung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde § 520 Absatz 2 ZPO.

1. Bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2015 ging keine Berufungsbegründung der Klagepartei ein. Diese wurde vielmehr erst am 06.02.2015 beginnend um 00.00 Uhr per Fax übermittelt. Dies ergibt sich eindeutig aufgrund der Empfangsjournale des Oberlandesgerichts München für diesen Zeitraum. Danach ging um 00.00 Uhr des 06.02. 2015 unter der Faxnummer 3570 ein zwölfseitiges Fax mit der Kennung des Klägervertreters und einer Übermittlungsdauer von 02.57 Minuten (Bl. 184) ein, zum selben Zeitpunkt unter der Faxnummer 2747 ein weiteres elfseitiges Fax mit der Kennung von Rechtsanwältin Dr. L. und einer Übermittlungsdauer von 02.23 Minuten (Bl. 185). Damit erfolgte die gesamte Übermittlung des Schriftsatzes vom ersten bis zum letzten Blatt bereits verspätet, so dass es auf die Frage der rechtzeitigen Übermittlung der Seite mit der Unterschrift des Klägervertreters nicht ankommt. Hierzu sei der Vollstängigkeit halber angemerkt, dass es auch dann den Anforderungen an eine rechtzeitige Übermittlung nicht genügt, wenn - wie hier - das Blatt mit der Unterschrift bereits als zweites Blatt übermittelt wird. Ein fristgebundener Schriftsatz muss vielmehr vor Fristablauf vollständig eingegangen sein. Es reicht nicht aus, wenn die Seite mit der Unterschrift vorab als zweite Seite übermittelt wird, selbst wenn diese damit vor Fristablauf eingegangen sein sollte (BFH I B 66/11). Vollständig übermittelt waren die Schriftsätze erst mit dem Ende der Übertragungsdauer, mithin 00.02.57 Uhr bzw. 00.02.23 Uhr des 06.02.2015.

2. Ein Beweis des fristgemäßen Eingangs der Berufungsbegründung kann zwar grundsätzlich gemäß § 418 Absatz 1 ZPO durch den Eingangsstempel des Gerichts geführt werden. Dies ist dem Kläger hier allerdings nicht möglich. Zum einen weist das unter der Kennung der Rechtsanwältin Dr. L. eingegangene Fax gerade nicht den 05. sondern eben den 06.02.2015 als Eingangsdatum auf (Bl. 172). Zum anderen sind die am anderen Fax angebrachten Stempel nicht eindeutig. Zwar wurde offensichtlich zuerst ein Eingangsstempel mit dem Datum 05.02.2015 angebracht, dieser allerdings wieder überstempelt und sodann ein Stempel mit Eingangsdatum 06.02.2015 angebracht (Bl. 161). Dies erklärt sich nach der Stellungnahme der Einlaufstelle (Bl. 204 d. A.) daraus, dass versehentlich bei dem gegenständlichen Fax als erstem Fax des 06.02.2015 der Stempel noch nicht umgestellt, dies aber dann anschließend korrigiert worden war. Selbst wenn man die Eingangsstempel als widersprüchlich deuten wollte, könnte damit kein Vollbeweis für einen rechtzeitigen Zugang geführt werden. Im Übrigen ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Absatz 2 ZPO widerleglich und der Gegenbeweis durch die Faxprotokolle geführt.

3. Für eine fehlerhafte Zeitangabe der empfangenden Faxgeräte des Oberlandesgerichtes München gibt es keine Anhaltspunkte. Dafür liegt bereits kein substantiierter Sachvortrag der Klagepartei vor; es wird insbesondere nicht dargelegt, zu welchem exakten Zeitpunkt die Berufungsbegründung nach Ansicht des Berufungsführers dem Gericht per Telefax übermittelt worden sein soll. Auch eine entsprechende Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde zwar angeboten, aber nicht beigelegt. Zudem fehlt jede Angabe dazu, wie der Prozessbevollmächtigte den genauen Zeitpunkt der Übermittlung kontrolliert haben will. Im Übrigen haben die Faxempfangsgeräte des Gerichts nach den vom Senat insoweit durchgeführten Ermittlungen die korrekte Zeit angezeigt. Danach wird täglich die Uhrzeit auf den Faxgeräten mit der vorhandenen Funkuhr überprüft und zusätzlich jeden Freitag zur Feststellung der Schlüssigkeit ein Probefax von dem einen zum anderen Anschluss gesendet (vgl. Vermerke vom 26.02.201, Bl. 204 d. A.).

III. Der zulässige Antrag des Klägervertreters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann weder darlegen noch glaubhaft machen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert war, § 233 Satz 1 ZPO. Dabei ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, § 85 Absatz 2 ZPO.

Eine technische Störung des Telefaxanschlusses des Oberlandesgerichts lag, wie sich aus dem Vermerk der Einlaufstelle ergibt, nicht vor. Die rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründung scheiterte vielmehr daran, dass der Telefaxanschluss 3570 des Oberlandesgerichts von 23.35 Uhr bis ca. 23.59 Uhr wegen eines anderen eingegangenen Faxes belegt war und mit der Übermittlung auf den anderen Telefaxanschluss 2747 durch den Klägervertreter zu spät begonnen wurde. Die dadurch nicht fristgemäß erfolgte Übermittlung der Berufungsbegründung ist dem Kläger zuzurechnen.

1. Zwar durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH a. a. O. m. w. N.). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH a. a. O.; BVerfG, NJW 2000, 574).

Das war hier nicht der Fall. Nach dem vorstehenden Maßstab widersprach es den für einen Prozessbevollmächtigten geltenden Sorgfaltsanforderungen, erst um 23:53 Uhr und damit sieben Minuten vor Fristablauf damit zu beginnen, die Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht per Fernkopie zu übermitteln. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BGH a. a. O. Rn. 10; BVerfG a. a. O. und NJW 2007, 2838; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09, juris Rn. 5). Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere in Übermittlung befindliche Fernkopien ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BGH a. a. O.; BVerfG NJW 2000, 574). Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von sechs Minuten belegt ist, ist kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (BGH a. a. O.; BFH a. a. O. m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als 23:53 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen müssen.

2. Dafür, dass die verzögerte Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes eine andere, in der Sphäre des Oberlandesgerichts liegende Ursache als die Belegung von dessen Faxanschluss hatte, hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Die Meldung „Teilnehmer antwortet nicht“ auf dem Telefaxgerät des Prozessbevollmächtigten ist mit einer Belegung des korrespondierenden Anschlusses zwanglos in Einklang zu bringen, die Behauptung eines technischen Defekts spekulativ und ohne Substanz.

3. Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (BGH XII ZB 701/10) (Rn.10).

Hier hätte der Klägervertreter bereits nach dem ersten Scheitern des Übermittlungsversuches in Anbetracht der nur kurzen verbleibenden Zeit versuchen müssen, die Berufungsbegründung an die weitere Faxnummer 2747 des Oberlandesgerichts zu senden. Diesen Versuch unternahm der Klägervertreter allerdings erst verspätet um 00.00 Uhr.

4. Auch für die Abweichung der Zeiterfassung seines Faxgerätes von der des Oberlandesgerichts trägt der Klägervertreter die Verantwortung. Er hätte sich gegebenenfalls durch Abgleich mit einer offiziellen Zeit oder z. B. mit einer Funkuhr davon vergewissern müssen, dass die in seinem Faxgerät ausgewiesene Zeit zutreffend ist. Der Klägervertreter hat indes an keiner Stelle dargelegt, dass er die Rechtzeitigkeit der Übermittlung mit Hilfe eines Zeiterfassungsgerätes neben dem Faxgerät kontrollierte.

Für die beantragte „Fristverlängerung“ besteht mangels Fristsetzung und weiteren Aufklärungsbedarfs keine Veranlassung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 48 GKG in Verbindung mit 3 ZPO bestimmt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 17. März 2015 - 19 U 4563/14

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. März 2015 - 19 U 4563/14 zitiert 9 §§.

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der (verlängerten) Frist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden i

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der (verlängerten) Frist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

2

1. Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin am 12. April 2011 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der am 3. Mai 2011 fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) lief aufgrund der Pfingstfeiertage am 14. Juni 2011 ab (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Sie wurde vom Vorsitzenden des erkennenden Senats bis zum 14. Juli 2011 verlängert (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist per Telefax erst am 15. Juli 2011 um 00:13 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Dies ergibt sich aus dem maschinellen Empfangsbericht des Telefax-Gerätes beim BFH. Die Frist ist daher versäumt. Auch wenn sich aus dem Sendebericht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt, dass die Übermittlung des Schriftsatzes im Umfang von 34 Seiten am 14. Juli 2011 um 23:55 Uhr begonnen wurde, ändert dies nichts an der Fristversäumnis. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20 "Telefax", m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2006 IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214). Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich dabei nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349). Es genügt daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, wenn die Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vorab) als zweite Seite übermittelt wird und damit vor Fristablauf eingegangen ist. Entscheidend ist der vollständige Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes von 34 Seiten.

3

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.

4

a) Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist (§ 56 Abs. 1 FGO) verhindert war. Vorliegend war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht unverschuldet an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert.

5

Zwar dürfen die Beteiligten gesetzliche Fristen grundsätzlich bis zur letzten Minute ausschöpfen. Sie müssen aber zugleich dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei dem Gericht eingeht. Auf die gewöhnlichen Übertragungszeiten darf vertraut werden. Da es auf den vollständigen Eingang beim Empfänger ankommt, muss der Absender eines Telefax mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919). Dabei muss er auch die gewöhnliche Zeitdauer der Übertragung umfänglicher Schriftsätze in Betracht ziehen.

6

b) Im Streitfall konnte der Prozessvertreter der Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Schriftsatz bis 23:59:59 Uhr am 14. Juli 2011 vollständig beim BFH eingehen würde. Denn er konnte nicht darauf vertrauen, dass ein Schriftsatz von 34 Seiten Länge in der Zeitspanne zwischen 23:55 Uhr und 23:59:59 Uhr per Telefax vollständig übertragen werden kann. Damit fällt ihm ein Verschulden zur Last.

7

c) Aus den Schilderungen des Tagesablaufs des 14. Juli 2011 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 12. August 2011 wird nach Auffassung des erkennenden Senats nicht hinreichend ersichtlich, dass die geschilderten Umstände (u.a. 15-minütiger Anruf einer Mandantin, Gerichtsverhandlung eine Stunde länger als geplant, Auswahl eines langsamen Druckers, Spazierengehen mit dem Hund) kausal für den um 13 Minuten verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes waren. Die geschilderten Umstände legen vielmehr eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nahe. Eine solche wird jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt (vgl. z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 346). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsüberlastung nicht vorhersehbar war und aufgrund unbeeinflussbarer Umstände eingetreten ist, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

9
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beginn der Faxübermittlung des 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes um 23:38 Uhr sei angesichts der von dem instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst veranschlagten Übertragungszeit von 30 bis 35 Minuten zu spät erfolgt, ist rechtsfehlerfrei, so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht kommt. Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5). Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4). Das war hier - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt hat - nicht der Fall. Ausweislich der Schilderung im Wiedereinsetzungsgesuch hat der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte gegen 23:20 Uhr mit dem Versuch begonnen, die ersten 46 Seiten des insgesamt 120 Seiten umfassenden Schriftsatzes an das Gericht per Fax zu übermitteln. Die Übertragung begann aber nach der durch die Empfangszeile auf dem Telefax belegten und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erst um 23:38 Uhr. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass angesichts der vom instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten selbst veranschlagten voraussichtlichen Übertragungsdauer von 30 bis 35 Minuten der Beginn der Faxübertragung um 23:38 Uhr rechtzeitig war, um den Schriftsatz bis 24:00 Uhr vollständig zu senden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 701/10
vom
6. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 B, 522 Abs. 1 Satz 4
Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht
zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist,
dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer
seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (im Anschluss an
BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris).
BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - LG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch die Richter
Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 3.988 €

Gründe:

I.

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verlustes verschiedener Kunstgegenstände in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatte, hat das Landgericht antragsgemäß die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13. September 2010 verlängert. Die Berufungsbegründung ist beim Landgericht am 14. September 2010 eingegangen.
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Der Kläger hat seinen am 18. September 2010 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist damit begründet, dass eine Übersendung der Berufungsbegründung per Telefax am 13. September 2010 nicht möglich gewesen sei. Die Übermittlung habe um 16.28 Uhr per Telefax erfolgen sollen. Mit der Übersendung sei die Auszubildende seines Prozessbevollmächtigten betraut gewesen. Die Sendeprotokolle hätten den "Code 01: Teilnehmer antwortet nicht" ergeben. Da der Kontakt nicht zustande gekommen sei, habe die Auszubildende zweimal vergeblich versucht, beim Landgericht anzurufen. Bei jedem dieser Anrufe sei zunächst das akustische Signal "alle Abrufplätze sind belegt" gekommen. Anschließend sei das Anrufzeichen ertönt, danach sei jedes Mal das Besetztzeichen ertönt. Sein Prozessbevollmächtigter sei davon ausgegangen, dass sowohl die Telefaxleitung als auch die Telefonleitung beim Empfänger "zusammengebrochen" sei bzw. dass jemand versucht habe, "mehrere hundert Seiten" per Telefax zu übersenden. Jedenfalls sei der Anschluss blockiert gewesen. Eine andere Möglichkeit, den Schriftsatz zu übermitteln, habe der Prozessbevollmächtigte gegen 17.30 Uhr nicht mehr gesehen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seine Sendeversuche nicht bereits um 17.30 Uhr einstellen dürfen, obwohl er nach eigenem Vorbringen nicht habe ausschließen können, dass das Empfangsgerät lediglich durch eine überlange Sendung blockiert gewesen sei. Er hätte daher in den verbleibenden Stunden bis 24.00 Uhr wiederholt versuchen können, das Schriftstück zu versenden.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Si- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c75/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027503160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c75/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154000301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c75/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
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1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. September 2010 verlängert. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 14. September 2010 beim Landgericht eingegangen.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden kann.
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a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Senatsbeschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97 - juris Rn. 5).
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Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07 - juris Rn. 4 und vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00 - NJW-RR 2001, 916). Wird die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf die Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 8).
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Demgegenüber stellt die Belegung des Telefaxgerätes durch andere eingehende Sendungen keine technische Störung dar und ist daher grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund zu qualifizieren (vgl. BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 9; BVerfG NJW 2007, 2838; BVerfG Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - juris Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 52a; aA jedenfalls für den Fall, dass die Leitung bis zum Fristablauf nicht mehr frei wird, Roth NJW 2008, 785). Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Umstand, dem der Absender zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 9).
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b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
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aa) Dabei kann dahinstehen, ob ein Absender aus dem Umstand, dass nach mehrmaligem Wählen der Telefaxnummer jeweils ein Freizeichen zu vernehmen ist, auf einen Defekt des Empfangsgeräts schließen darf (vgl. dazu BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris Rn. 10). Denn nach dem Vortrag des Klägers, wonach möglicherweise jemand versucht habe, "mehrere hundert Seiten" per Telefax zu übersenden, ist es nicht ausgeschlossen , dass das Empfangsgerät des Gerichts tatsächlich durch andere eingehende Sendungen belegt war. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Sendeberichte stehen dem nicht entgegen. Nach dem dort aufgeführten "Code 01: Teilnehmer antwortet nicht" ist es nicht ausgeschlossen, dass die Leitung besetzt war.
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bb) Demgegenüber lässt der Umstand, dass der wiederholte Versuch der Auszubildenden gescheitert war, mit der Posteingangsstelle des Landgerichts telefonisch Kontakt aufzunehmen, keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass das Telefaxgerät des Gerichts nicht benutzbar war, zumal die Telefonate nach 17.00 Uhr erfolgt waren, also zu einer Zeit, in der erfahrungsgemäß solche Stellen nicht mehr besetzt sind.
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cc) Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den vom Kläger erstmals in seiner - später zurückgenommenen - Gehörsrüge gehaltenen Vortrag beruft, wonach sein Prozessbevollmächtigter selbst kurz nach 19.00 Uhr vergeblich bei der Telefonzentrale des Landgerichts angerufen hat, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag überhaupt zu berücksichtigen ist. Jedenfalls wäre ein solcher Anruf aus den oben genannten Gründen nicht ausreichend, ein Verschulden auszuschließen. Vielmehr hätte auch der Prozessbevollmächtigte selbst versuchen müssen, die Berufungsbegründung per Telefax an das Gericht zu übersenden. Ob von ihm im Rahmen des § 233 ZPO verlangt werden kann, diese Versuche gegebenenfalls bis 24.00 Uhr fortzusetzen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt in dem Umstand, dass der letzte Übermittlungsversuch per Telefax vor 17.30 Uhr erfolgt war, ein vorschnelles Aufgeben im oben genannten Sinne.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 04.06.2010 - 145 C 266/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 11 S 290/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.