Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

bei uns veröffentlicht am13.11.2018
vorgehend
Landgericht München I, 5 HK O 1913/14, 21.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.

II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. I berichtigt und wie folgt neu gefasst wird: Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der … werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anlässlich der Verschmelzung der … (im Folgenden: …) auf die vormals als … (im Folgenden: …) firmierende Antragsgegnerin.

Der satzungsgemäße Geschäftsgegenstand der… lag im „Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere (z.B.) der Erwerb, das Halten, die Bewirtschaftung, die Vermietung, die Verpachtung und das Leasing, der Neu- und Umbau sowie die Verwaltung und der Verkauf von Immobilien und dinglichen Nutzungsrechten an Immobilien, die Projektentwicklung sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien“. Im Zeitpunkt der Verschmelzung umfasste das Portfolio der … 13 Büroobjekte an zentralen Standorten westdeutscher Großstädte und Ballungsräume. Ihre Aktien waren seit Sommer 2011 im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München zum Handel zugelassen; im September 2011 stieg die Gesellschaft in den SDAX der Frankfurter Wertpapierbörse auf.

Die nicht börsennotierte … betrieb über unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien- und Beteiligungsgesellschaften; ihr Portfolio umfasste im Zeitpunkt der Verschmelzung 51 Immobilien/Objekte in allen Teilen Deutschlands mit Schwerpunkt in Westdeutschland.

Der Verschmelzungsvertrag vom 07.08.2013 sieht in § 2 Ziff. 2.1 vor, dass die … mit Wirksamwerden der Verschmelzung den Aktionären der … je einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der … mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,- eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der … mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,- übertragen.

§ 3 des Verschmelzungsvertrages lautet:

3.1 Die … wird vor dem Wirksamwerden dieses Vertrages die von ihr gehaltenen eigenen 4.023 Aktien einziehen und ihr Grundkapital um EUR 4.023 (..) auf EUR 79.781 (..) herabsetzen.

3.2 Sodann wird die … vor dem Wirksamwerden dieses Vertrages eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchführen, in der das Grundkapital von EUR 79.781 (…) um EUR 81.920.219 (…) auf EUR 82.000.000 (…) erhöht wird.

3.3 Zur Durchführung der Verschmelzung wird die … sodann ihr Grundkapital von EUR 82.000.0000 um EUR 51.941.345 (…) auf EUR 133.941.345 (…) durch Ausgabe von 51.941.345 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1 und mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 2013 erhöhen.

Die Absicht der Verschmelzung wurde am 08.05.2013 bekanntgegeben. Dem Verschmelzungsvertrag vom 07.08.2013 (abgedruckt als Anlage II des Verschmelzungsberichts, Anl. AG 4) stimmte die Hauptversammlung der … am 23.09.2013, die der … am 24.09.2013 zu.

Der Verschmelzungsbeschluss wurde im Handelsregister der … am 17.01.2014 eingetragen und am 22.01.2014 bekanntgemacht, im Handelsregister der Antragsgegnerin wurde er am 21.01.2014 eingetragen und bekanntgemacht.

Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung auf € 82 Mio. wurde am 07.08.2013 gefasst und am 07.09.2013 ins Handelsregister der … eingetragen. Die Kapitalerhöhung um € 51.941.345 wurde am 23.09.2013 beschlossen und am 21.01.2014 ins Handelsregister der … eingetragen.

Im Verschmelzungsbericht vom 08.08.2013 (Anlage AG 4) wurde auf der Grundlage der Bewertung durch die … (Anlage AG 3) zum Stichtag der Hauptversammlung am 24.09.2013 der Wert der … mit € 356,3 Mio., d.h. € 6,68 für eine der insgesamt 51.941.345 Aktien, und der Wert der … mit € 581,4 Mio., d.h. € 7,09 für eine der zum Stichtag nach Erhöhung vorhandenen insgesamt 82 Mio. Aktien bzw. (vor der Erhöhung) € 7.287,52 für eine der damals insgesamt 79.781 Aktien beziffert (vgl. S. 100 des Bewertungsgutachtens und S. 60 des Prüfgutachtens). Die Bewerterin legte der Ertragswertermittlung für beide Gesellschaften die Hochrechnungen für das Jahr 2013 und die Planungen der Jahre 2014 bis 2017, für die Kapitalisierung einen Basiszinssatz von je 2,25% vor Steuern bzw. 1,66% nach Steuern, einen Risikozuschlag aus Marktrisikoprämie von 5,5%, einen aus einer … ermittelten unverschuldeten Beta-Faktor von 0,45 (auf der Grundlage eines verschuldeten Beta-Faktors der … in der Detailplanungsphase von 0,60, 0,43, 0,49, 0,57 und 0,55 sowie im Terminal Value von 0,7 sowie eines verschuldeten Beta-Faktors der … in der Detailplanungsphase von 0,93, 0,89, 0,83, 0,77 und 0,72 sowie im Terminal Value von 0,65) und einen Wachstumsabschlag je 0,75% im Terminal Value zugrunde. Sonderwerte wurden bei der … in Höhe von € 64.083 Mio. und bei der OCM AG in Höhe von € 54,268 Mio. angesetzt.

Die gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüferin … hielt die Ergebnisse und das vorgeschlagene Umtauschverhältnis in ihrem Prüfungsbericht vom 12.08.2013 (Anlage AG 4) unter Berücksichtigung der Erklärungen und Verpflichtungen sowohl der … als auch ihrer sämtlichen Aktionäre hinsichtlich der für sie nachteiligen Auswirkungen des vereinbarten Wertverhältnisses für angemessen.

Die Antragsteller haben eine bare Zuzahlung beantragt, weil das vertraglich festgesetzte Umtauschverhältnis aus verschiedenen Gründen zu ihren Lasten unangemessen sei. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 27) eine Barabfindung beantragt, da die … im Zuge der Verschmelzung ihren REIT-Status verloren habe.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 die Mitarbeiter …, … und … der gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüferin mündlich angehört. Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat es sie noch um ergänzende schriftliche Aussage zu Einzelfragen gebeten. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 (Bl. 272/311 d.A) und die ergänzende Stellungnahme der Verschmelzungsprüferin vom 04.03.2015 (Bl. 315/317 d.A) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.08.2015 (Bl. 334/423 d.A) wies das Landgericht die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung zurück. Das Umtauschverhältnis sei für den 24.09.2013 als maßgeblichen Stichtag angemessen und ein für die Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin ausreichender Gegenwert. Die Bewertung der Unternehmen nach der Ertragswertmethode durch Bewerterin und Prüferin sei nicht zu beanstanden. Die Planannahmen bedürften keiner Korrektur und auch der angesetzte Kapitalisierungszins sei plausibel und widerspruchsfrei, wobei dies im Einzelnen ausführlich erläutert wird. Aufgrund der vorzunehmenden Stand-alone-Bewertung käme darüber hinaus auch keine Barabfindung in Betracht.

Die Antragsteller zu 22) - 24), 27) sowie der gemeinsame Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen werden die bereits erstinstanzlich erhobenen Rügen wiederholt. Sie rügen sowohl die Bewertungsmethode an sich, als auch verschiedene Planannahmen und im Rahmen der Diskontierung schwerpunktmäßig die Höhe des Beta-Faktors. Die Antragstellerin zu 27) rügt darüber hinaus, dass das Landgericht nicht über den Antrag auf Barabfindung entschieden habe, welcher ausdrücklich aufrechterhalten bleibe und regt ggf. eine Rückverweisung an das Landgericht an, um eine faktische Verkürzung des Instanzenzugs zu verhindern.

Das Landgericht hat allen drei Beschwerden mit Beschluss vom 12.11.2015 (Bl. 443/450 d.A) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 01.03.2018 (Bl. 511/515 d.A) und mit Verfügung vom 22.05.2018 (Bl. 524/525 d.A) weitere Fragen an die sachverständige Verschmelzungsprüferin gestellt. Auf die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen der Verschmelzungsprüferin vom 14.05.2018 (Bl. 524/527 d.A. m. Anl.) und vom 05.07.2018 (Bl. 536/540 d.A. m. Anl.) wird Bezug genommen. Die Beteiligten wurden dazu angehört.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg und sind daher zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre ist bereits unzulässig. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sind zwar zulässig, aber unbegründet, wobei in Bezug auf den Antrag auf Barabfindung eine Beschlussberichtigung veranlasst war.

1. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre ist unzulässig. Der gemeinsame Vertreter der im Verfahren nicht beteiligten betroffenen Aktionären ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Spruchverfahren nicht beschwerdebefugt. Eine solche Beschwerdebefugnis sieht das Spruchverfahrensgesetz in §§ 6, 12 nicht vor. Der gemeinsame Vertreter macht keine eigenen Rechte geltend und steht damit nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteiligten gleich. Er vertritt lediglich die Interessen der Aktionäre, die keinen Antrag gestellt haben. Diese mögen zwar durch die gerichtliche Entscheidung im materiellen Sinne beschwert sein, da sie keine höhere Abfindung erhalten, ihnen fehlt jedoch mangels Antrags die Beschwerdebefugnis (BGHZ 207, 114-135, Rn. 19 ff. m.w.N.).

2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sind zulässig.

Die Beteiligtenfähigkeit der Erbengemeinschaft (die Antragstellerin zu 23) ist mittlerweile verstorben und an ihre Stelle ist die Erbengemeinschaft getreten) im Rahmen des Spruchverfahrens ist mittlerweile allgemein anerkannt. Sie ist auf den Umstand zurückzuführen, dass eine Miterbengemeinschaft als solche Aktien halten kann, dementsprechend auch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung bzw. bare Zuzahlung hat und verfahrensrechtlich folglich auch die Möglichkeit haben muss, diesen im Rahmen des Spruchverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen.

3. Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, besteht weder ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 UmwG noch ein Anspruch auf Barabfindung gemäß § 29 UmwG.

a) Zunächst ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis angemessen ist und daher kein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 UmwG zugunsten der ehemaligen Aktionäre der … besteht.

Nach § 15 Abs. 1 UmwG kann bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG) jeder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn das sich aus den jeweiligen Unternehmenswerten ergebende Umtauschverhältnis der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) zu niedrig bemessen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

aa) Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei beiden Unternehmen (Grundsatz der Methodengleichheit) angewandte Ertragswertmethode ist nicht zu beanstanden. Entgegen der beschwerdeseits geäußerten Auffassung musste das Umtauschverhältnis weder nach dem Liquidationswert noch nach dem Net-Asset-Value-Ansatz ermittelt werden.

Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, einen vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren. Hierzu muss der „wirkliche“ oder „wahre“ Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

Als Untergrenze für die Bestimmung des Unternehmenswerts kann dabei jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften auf den Börsenkurs zurückgegriffen werden. Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

Darüber hinaus bzw. in Konstellationen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ein Börsenwert für beide zu bewertenden Unternehmen nicht herangezogen werden kann, schreibt Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht vor, nach welcher Methode dieser „wahre“ Wert ermittelt werden muss. Auch das einfache Recht kennt entsprechende Vorgaben nicht. Das Gericht ist vielmehr gehalten, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist. Diese richtet sich wiederum nach der wirtschaftswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Kommen im konkreten Fall mehrere Berechnungsweisen in Betracht, obliegt die Auswahl damit dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzermessens. Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGHZ 208, 265-278, Rn. 14).

Entscheidend ist demnach zunächst, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der Ertragswertmethode zur Bewertung werbender Unternehmen grundsätzlich zu bejahen ist (BGHZ 207, 114-135, Rn. 33 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Methode im konkreten Fall nicht geeignet ist, den „wahren“ Unternehmenswert abzubilden bzw. dass ein Abstellen auf den Liquidationswert oder den Net-Asset-Value den Wert der zu bewertende Unternehmen deutlich besser abbilden würde, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Liquidationswert kommt grundsätzlich bei Unternehmen in der Abwicklung oder solchen, die langfristig nur negative Einkünfte erzielen, in Betracht. Er berücksichtigt lediglich die Nettoerlöse, die den Anteilseigner bei einer Veräußerung der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten zufließen würden und lässt einen etwaigen Zukunftserfolgswert außer Acht (Dreier, Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl. 2016, Annex zu § 11 Rn. 16, 17). Um solche Unternehmen handelt es sich hier jedoch nicht.

Der Net-Asset-Value-Ansatz kann als ein geeigneter Ansatz bei Unternehmen in Betracht kommen, deren Hauptgeschäftsfeld die Vermögensverwaltung ist. Das kann auf Immobilienunternehmen zutreffen, insbesondere dann, wenn das Investmentgeschäft stärker in den Vordergrund rückt als das operative (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15, Rn. 29-36). Selbst dann ist aber der Net-Asset-Value-Ansatz nicht zwingend besser geeignet als das Ertragswertverfahren, zumal es nicht geboten ist, zur Bestimmung des „wahren“ Wertes stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13). Verfassungsrechtlich geboten sind nur die Auswahl einer im gegebenen Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfung ihrer Anwendung.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Ertragswertmethode unzweifelhaft vor. In der Praxis hat sich diese für die Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistungen durchgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 - Rn. 61 a.a.O.; vgl. auch BGHZ 207 a.a.O.); zudem findet sie regelmäßig Anwendung in Bezug auf Immobilien, die zur Ertragserzielung durch Vermietung und Verpachtung bestimmt sind, da hier der Grundstückswert im Wesentlichen durch den nachhaltig erzielbaren Grundstücksertrag bestimmt wird (vgl. Schulte/Leopoldsberger in: Drukarczyk, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 509; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.8.2016 - I-26 W 17/13).

bb) Die Beschwerdeführer wenden sich auch ohne Erfolg gegen die vom Landgericht für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses zugrunde gelegten Unternehmenswerte. Das Landgericht hat die von der Bewerterin angesetzten und von der Prüferin gebilligten für die Ertragswertermittlung herangezogenen Planannahmen zu Recht nicht korrigiert.

Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist. Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und ist nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12).

Hieran gemessen, waren Korrekturen an den Planannahmen, insbesondere bei der vornehmlich angegriffenen Planung der … nicht veranlasst.

(1) Das Landgericht durfte zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine eigenständige und nicht anlassbezogene Planung der Gesellschaft handelte. Es musste insbesondere nicht, wie seitens der Beschwerdeführer gefordert, mittels unabhängigen Sachverständigengutachtens und einer Einvernahme der in die Planung involvierten Personen überprüfen, ob die Planung tatsächlich nicht von der Gesellschaft stammte und/oder eine anlassbezogene Zukunftsplanung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. zulasten der … vorlag. Die Antragsteller haben für eine solche Annahme keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Das Landgericht durfte sich daher auf die Aussage der Mitarbeiter der Bewerterin und der Verschmelzungsprüferin, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 noch ergänzend erläutert wurde, verlassen. Auch der Senat hat keinen Anlass hieran zu zweifeln.

Die Bewerterin führt auf S. 53 des Bewertungsgutachtens aus, der Unternehmenswert der … sei auf Basis der aktuellen Planungsrechnung ermittelt; die Planungsrechnung sei Bestandteil des regelmäßigen internen Planungs- und Berichterstattungsprozesses und enthalte keine Effekte aus der geplanten Transaktion. Es handele sich um ein sog. Bottom-up-Planungsmodell, bei dem Detailplanungen auf Ebene der Einzelobjekte erstellt werden, die zu einer Unternehmensplanung aggregiert werden. Das Planungsmodell werde durch einen von der … beauftragten externen Dienstleister erstellt. Die Planung sei im Mai 2013 erstellt, im Juli 2013 aktualisiert und vom Vorstand der … am 22.07.2013 verabschiedet worden. In der mündlichen Verhandlung räumte die Verschmelzungsprüfer zwar ein, dass die hier relevante Planung relativ zeitnah zur Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht am 08.05.2013 erfolgt sei. Sie habe die Übergänge von Mai auf die nächste Planung im Juli nachvollzogen; die Planung am 22.07.2013 sei dann auch in ihre Berechnungen eingeflossen; Abweichungen zwischen ihren Berechnungen und denen der Bewerterin hätten sie regelmäßig diskutiert. Eine vor dem 24.04.2013 liegende Planung sei ihnen nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine anlassbezogene Planung handelte, bei welcher zielgerichtet Wertverschiebungen zu Lasten der … stattgefunden hätten, hätten sich jedoch an keiner Stelle gezeigt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 S. 12, Bl. 283 d.A).

Auch der von den Beschwerdeführern besonders hinterfragte Strategiewechsel vom Single-Tenantzum Multi-Tenant-Ansatz (hierzu näher nachfolgend (4)) war bereits beim Börsengang im Jahr 2011 in Betracht gezogen worden (vgl. Auszug aus dem Wertpapierprospekt der … vom 07.06.2011, S. 2, Anlage AG 23) und deutet damit ebenfalls nicht auf eine anlassbezogene Planung zugunsten der Antragsgegnerin hin.

Das Landgericht hat sich darüber hinaus auch mit einer etwaigen Einflussnahme von Organen der … oder der … auf die Planannahmen der … auseinander gesetzt und ist überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gibt. Auf Seite 35/36 des Beschlusses (Bl. 369/370 d.A) kann verwiesen werden.

(2) Auch hat das Landgericht überzeugend eine Widersprüchlichkeit der Planung mit Zu- und Verkäufen abgelehnt (vgl. Beschluss S. 32/34, Bl. 366/268 d.A). Beschwerdeseits wurde eingewandt, es könne nur entweder mit Zu- oder mit Ankäufen, aber nicht mit beidem geplant werden. Weshalb aber eine im Immobiliensektor tätige Gesellschaft nur entweder Immobilien einkaufen oder verkaufen bzw. nur das eine unter Ausschluss des anderen plausibel planen dürfe, erschließt sich dem Senat nicht. Die Anlässe und Motive für die unternehmerische Entscheidung für oder gegen den Ein- oder Verkauf eines Objekts oder mehrerer Objekte sind derart divers und komplex, dass einer solchen Planung schon generell nicht die Nachvollziehbarkeit abgesprochen werden kann. Es wurde auch nicht aufgezeigt, weshalb es konkret für die … keinen Sinn ergeben sollte, hier zu erwerben und dort zu verkaufen.

Vielmehr ist eine solche Planung gerade auch vor dem Hintergrund der vom REIT-Gesetz geforderten Eigenkapitalquote von 45% zur Erhaltung der mit dem REIT-Status einhergehenden Steuerbefreiung durchaus nachvollziehbar. Mit Freistellungsbescheinigung vom 23.08.2011 ist die … rückwirkend zum 01.01.2011 als REIT-AG von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit worden. Die Bescheinigung galt vom 01.01.2011 bis 31.12.2013. Die Eintragung im Handelsregister als REIT-AG erfolgte am 07.07.2011. Die Planung geht davon aus, dass innerhalb des Planungshorizontes die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des REIT-Status erfüllt werden (vgl. Prüfbericht S. 19). Zum Zweck der Erhaltung des steuerlich günstigen REIT-Status war es nach den Darstellungen der Prüferin in 2013 für die PO AG angezeigt, die Eigenkapitalquote zu erhöhen, weil sie die Quote von 45% in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 verfehlt hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2015 S. 10 f., Bl. 281 f. d.A). Die Planung von Immobilienverkäufen in 2013 ist daher nicht unplausibel. Auch in dem Prospekt zum Börsengang der … im Jahr 2011 war es bereits als Teil des Unternehmenskonzepts dargestellt worden, dass „ein Verkauf von Objekten (…) selektiv unter Berücksichtigung der Vorgaben des REIT-Gesetzes zur Wahrnehmung zusätzlicher Geschäftschancen und zur Optimierung des Portfolios der Gesellschaft“ erfolge.

(3) Weiterhin durfte das Landgericht die zugrunde gelegten Zeitwertanpassungen für die Immobilien der … zu Recht für plausibel halten (Beschluss, S. 34 f., Bl. 368 f. d.A). Wie die Mitarbeiter der Verschmelzungsprüferin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erläutert haben, legen beide Gesellschaften Rechnung nach IFRS, wobei die Bewertung auf Zeitwertbasis erfolgt und keine laufenden planmäßigen Abschreibungen stattfinden. Die Wertveränderungen wurden in der Vergangenheit bei der … durch das beauftragte externe Unternehmen … durch Zeitwertgutachten festgestellt (Prüfbericht S. 23 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015, S. 8 ff., Bl. 279 ff. d.A). Für die steuerliche Bemessungsgrundlage bedarf es aber des HGB-Ergebnisses, weshalb eine Überleitungsrechnung von IFRS auf HGB erfolgen muss, wobei wiederum Abschreibungen auf Bestand und Neuerwerb bzw. Neuinvestition berücksichtigt werden müssen. Die Verschmelzungsprüferin hat dies in einem eigenen Modell nachgerechnet. Exemplarisch wurden die Zahlen des Valuation Reports für die Immobilie in Frankfurt von der Verschmelzungsprüferin mit ergänzender Stellungnahme vom 04.03.2015 im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegt (Anlage 1 nach Bl. 315/317 d.A).

(4) Auch durfte das Landgericht den Wechsel der Planung vom bisherigen Single-Tenant-Ansatz zum künftig verfolgten Multi-Tenant-Ansatz als unternehmerische - und damit nur in engen Grenzen überprüfbare - Entscheidung zugrunde legen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Planung in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ist die vorliegende Planung nicht zu beanstanden.

Beim Single-Tenant-Ansatz werden die Objekte großflächig an wenige Mieter, beim Multi-Tenant-Ansatz kleinteiliger an eine Vielzahl von Mietern vermietet. Es handelt sich beim Multi-Tenant-Ansatz um ein tatsächlich existierendes Geschäftsmodell, welches gegenüber dem bislang von der Gesellschaft praktizierten Modell des Single-Tenant-Ansatz Vor- und auch Nachteile aufweist. Das Modell zu wechseln, stellt daher eine unternehmensstrategische Entscheidung dar, die für sich gesehen grundsätzlich nicht unplausibel oder widersprüchlich ist.

Konkret ist hier zu sehen, dass der Single-Tenant-Ansatz insofern negative Auswirkungen hatte, als nach dem Auszug der Deutschen Post AG und Vodafone aus den Objekten in Frankfurt am Main bzw. Düsseldorf ohne konkrete Anschlussvermietung erhebliche Leerstände entstanden waren. Durch den Wechsel vom Single-Tenantin den Multi-Tenant-Ansatz konnte sich der Vermietungsstand in Frankfurt am Main von 17% im Jahr 2014 auf 91,4% in 2016 und in Düsseldorf von 38,1% in 2013 auf 92,5% in 2016 steigern. Nach Auffassung der Prüferin war der Strategiewechsel aus Sicht der Planung in 2013 für Standorte wie Frankfurt am Main und Düsseldorf sogar alternativlos, weil sich für die sich zurückziehenden Großunternehmen nicht mit hinreichender Sicherheit vergleichbare Nachfolger hätten finden lassen können.

(5) Auch die Annahme einer rückläufigen Entwicklung der Nettokaltmiete von € 12,34 qm in 2017 am Ende der Detailplanungsphase gegenüber € 14,23/qm im Geschäftsjahr 2012 ist nicht unplausibel oder widersprüchlich. In diesem Rückgang schlägt sich der Verkauf der beiden Objekte in München mit deutlich überdurchschnittlicher Miete je qm nieder, für die drei Objekte kleineren Zuschnittes und geringerer Nettokaltmiete von € 12,00/qm hinzuerworben wurden.

(6) Ferner ist es jedenfalls nicht unplausibel, dass die geplanten für den Wechsel erforderlichen Modernisierungsarbeiten nicht zu höheren Mietansätzen in der Planung führen. Eine solche Erhöhung ist gerade vor dem Hintergrund der Gefahr der Nichtvermietung keinesfalls zwingend und die Entscheidung hiergegen grundsätzlich von der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gedeckt.

(7) Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Maklerkosten nicht korrigiert hat. Es ist eine unternehmerische Entscheidung, Vermarktungsaktivitäten extern zu vergeben. Das entspricht zudem der schlanken Personalstruktur der …, die auch weitere Aktivitäten wie die Buchführung externalisiert hat. Die Maklerkosten stehen auch nicht in außergewöhnlichem Verhältnis zum Transaktionsvolumen.

(8) Die Beschwerdeführer halten darüber hinaus die Annahme eines eingeschwungenen Zustands ohne Grobplanungsphase nach dem Strategiewechsel insbesondere angesichts der damit einhergehenden höheren Kosten (z.B. bei Modernisierung und Verwaltung) für unplausibel. Der Strategiewechsel führe auf diese Weise zu auch nachhaltig höheren Kosten bei geringeren oder stagnierenden Mieterlösen. Zudem werde der Strategiewechsel schon wegen der langjährigen Mietverträge nicht bis zum Jahr 2017 vollzogen sein können; entsprechend der Bewertung bei langen Investitionszyklen sei daher auch hier eine Grobplanungsphase einzubauen. Da bei der … derartige kostentreibende Veränderungen nicht erfolgt seien, gehe das doppelt zu Lasten der Aktionäre der … Dieser Einwand greift nicht durch. Ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) ist erreicht, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinsatz Rechnung getragen wird (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, BeckRS 2018, 13474, Rn. 72; IDW, WP Handbuch 2014, Bd. 2, 14. Aufl., Rn. A-236). Zwar wurde vorliegend im Anschluss an die Detailplanungsphase tatsächlich keine Grobplanungsphase modelliert, es wurden aber die Zahlen aus dem letzten Jahr der Detailplanungsphase auch nicht unkritisch und unmodelliert in die ewige Rente überführt. So ist die Leerstandsquote von 1,7% in 2016 für die ewige Rente langfristig auf 7% angehoben worden. Das ist auch realistisch, nachdem es sich, wie von den Verschmelzungsprüfern im Rahmen ihrer Anhörung erläutert wurde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2015, S. 21 f., Bl. 292/293 d.A), um den unteren Rand der durchschnittlichen Leerstandsquote im Büroimmobilienmarkt von 7- 8% handelt.

Auch hinsichtlich der weiteren Parameter überzeugen die Angriffe der Beschwerdeführer auf die Annahmen im Terminal Value nicht. Der Umstieg auf den Multi-Tenant-Ansatz war ab 2013 geplant und konnte mit Ablauf des Jahres 2017 als vollzogen angenommen werden. Dabei ist es unerheblich, dass noch vereinzelt langjährige Mietverträge mit einem Single-Tenant über die Detailplanungshase hinaus bestehen. Zum einen bedingt der grundsätzliche Strategiewechsel nicht, dass konkret jedes einzelne Objekt zu jeder Zeit als Multi-Tenant-Objekt gehandhabt werden muss und zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Bewertung nach der Ertragswertmethode angesichts ihres prognostischen Charakters nicht ohne gewisse Pauschalierungen auskommt.

(9) Auch für die Kostenplanung sind keine Korrekturen veranlasst.

Beschwerdeseits wird gerügt, die Planung des Finanzergebnisses und des Fremdkapitalzinses sei nicht plausibel, insb. die Planung mit einem Fremdkapitalzins von 5,2% bei der… sei angesichts des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus nicht plausibel. Die Begründung, dass die … vor der Finanzkrise umfangreiche Zinssicherungsgeschäfte abgeschlossen habe, um sich gegen steigende Zinsen abzusichern, erscheine wenig glaubhaft, die Tatsachenbehauptung sei zu prüfen; auch seien derartige Zinssicherungsgeschäfte üblicherweise nicht über einen derart langen Zeitraum geschlossen, dass noch in 2014 ff. damit geplant werden dürfe. Hier müssten Zeitpunkte und Zinssicherungsgeschäfte offen gelegt und überprüft werden.

Das Landgericht hat sich ausführlich und eingehend mit dem geplanten hohen Fremdkapitalzins der … auseinandergesetzt (Beschluss S. 49, Bl. 383 d.A). Die Mitarbeiter der Verschmelzungsprüferin haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt, dass die … vor der Finanzkrise umfangreiche Zinssicherungssätze abgeschlossen hat, um sich gegen steigende Zinsen abzusichern. Der Mitarbeiter der Verschmelzungsprüferin hat auf Frage des Gerichts angegeben: „Die Finanzierung haben wir komplett nachgerechnet unter Berücksichtigung der Zinsswaps und Zinscaps. Von daher war das Finanzergebnis zutreffend geplant gewesen, insbesondere was auch den durchschnittlichen Fremdkapitalzins angeht.“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2015, S. 29, Bl. 300 d.A) Das Landgericht hatte angesichts der Verantwortlichkeiten der Verschmelzungsprüferin und ihrer Mitarbeiter keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Mitarbeiters der Verschmelzungsprüferin zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführer außer der vagen Aussage, solche Zinssicherungsgeschäfte würden üblicherweise nicht über einen derartig langen Zeitraum geschlossen, keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass diese Angaben des Prüfers und die zugrunde gelegten Planannahmen falsch sind. Einer Offenlegung dieser Berechnungen, wie beschwerdeseits gefordert, bedarf es daher nicht.

Aufgrund dieser Auswirkungen der Zinssicherungsgeschäfte vermag auch das Argument der Beschwerdeführer, dass die geplanten Refinanzierungszinsen der … sich demgegenüber trotz höheren Verschuldungsgrades der … auf nur 2,9% bis 3,2% beliefen, die Plausibilität der Finanzierungsplanung für die … nicht in Frage zu stellen.

(10) Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Landgericht habe sich nicht mit der Folge der Kapitalerhöhung im Jahre 2014 für die Aktien der …-Aktionäre, insb. dem im Bewertungsgutachten S. 71 angesprochenen Verwässerungseffekt befasst und ihn nicht in die Bewertung einfließen lassen. Dies wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Kapitalerhöhung nicht nur, wie im Bewertungsgutachten angenommen, 42,8 Mio. € zu einem geplanten Ausgabekurs von 3,30 € je Aktie, sondern 46,588 Mio. € betragen habe und dies zu einem Aktienausgabekurs von 2,80 €, und damit deutlich unter dem Unternehmenswert von 6,86 € nach dem Bewertungsgutachten geführt habe.

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Umsatzplanung der PO AG auch mit dem geplanten Verkauf von zwei Objekten und dem geplanten Ankauf von drei Ersatzobjekten in München einschließlich der hierfür geplanten hälftigen Finanzierung durch eine Eigenkapitalerhöhung in 2014 befasst (Beschluss S. 38 f., Bl. 372/373 d.A). Soweit die Aktien bei der tatsächlichen Kapitalerhöhung dann niedriger ausgegeben wurden als geplant, war das nicht Teil der Planung und konnte deshalb in die Ertragswertermittlung nicht eingehen. Die Konditionen der Kapitalerhöhung waren so in der gegebenen Planung enthalten, wie von der Bewerterin zugrunde gelegt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 S.16, Bl. 287 d.A).

(11) Unzutreffend ist der Einwand, das Landgericht verweise hinsichtlich der … einerseits mehrfach auf Nachteile aus der Stellung einer REIT-AG (Notwendigkeit eines Verkaufs von Immobilien, Vorgaben hinsichtlich der Ausschüttungsquote), ohne andererseits die Vorteile hinreichend zu berücksichtigen (Steuerbefreiung nach § 18 REIT-G). Die vom Landgericht gebilligte Bewertung berücksichtigt durchgängig die Steuerbefreiung bei den geplanten und prognostizierten Erträgen.

(12) Sofern weiter gerügt wird, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die übetragende … börsennotiert war, ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, an welcher Stelle welchen Werten hierdurch die Plausibilität oder Angemessenheit genommen würde.

(cc) Auch die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Diskontierung greifen nicht durch. Der vom Landgericht herangezogene Kapitalisierungszinssatz ist zur Schätzung der Unternehmenswerte geeignet.

(1) Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde in der Beschwerde nicht mehr angegriffen und ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist dabei, wie im Tatbestand des Beschlusses wiedergegeben (S. 9, Bl. 343 d.A), von einem Basiszinssatz von je 2,25% vor bzw. 1,66% nach Steuern ausgegangen. Soweit in den Gründen des Beschlusses ein Basiszinssatz von 2,50% vor bzw. 1,84% nach Steuern angeführt wird (S. 60, Bl. 394 d.A), handelt es sich um offensichtliche Schreibversehen. Denn sowohl die Bewerter als auch die Prüfer sind von den erstgenannten Werten ausgegangen (S. 42, 47 des Prüfberichts; S. 43, 69, 95 des Bewertungsgutachtens).

(2) In Bezug auf die Marktrisikoprämie hat das Landgericht angenommen, dass auch bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0% statt 5,5% die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses noch gewahrt sei, weil sich die vereinbarte Umtauschrelation von 1 : 1,0338 bei entsprechend relativer Reduzierung beider Unternehmenswerte nicht in einem Ausmaß zugunsten der Antragsteller verschieben würde, das über die - angesichts der Ungenauigkeiten der Ertragswertmethode - zu tolerierende Abweichung von 5% hinausginge. Beschwerdeseits wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass die im Rahmen von sog. Squeeze-Out-Fällen entwickelte 5%-Grenze nicht ohne weiteres auf Verschmelzungsfälle übertragen werden könne.

Bei genauerer Betrachtung kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit dieser 5-%-Grenze im vorliegenden Fall aber gar nicht an. Bereits im Bericht über die Prüfung der Verschmelzung wurde zusammenfassend dargestellt, dass sich aus der durchgeführten Unternehmensbewertung bei der … ein Wert je Aktie von € 6,86 und bei der … von € 7,09 ergebe, woraus sich wiederum das Umtauschverhältnis von 1 : 1,0338 ergebe (Prüfbericht S. 60). Die Rundung beim Umtausch von 1 : 1 geht damit nicht zu Lasten der Aktionäre der …, sondern vielmehr zu Lasten der Aktionäre der … Daran ändert auch ein Absenken der Marktrisikoprämie nichts. Wie die Verschmelzungsprüferin rechnerisch nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. Anlagen zur Stellungnahme vom 14.05.2018), ergäbe sich unter Zugrundelegung einer alternativen Marktrisikoprämie von 5,0% sogar ein Umtauschverhältnis von 1 : 1,0608 (€ 7,83 für eine Aktie der … im Vergleich zu € 8,31 für eine Aktie der …). Beide Varianten begünstigen die Aktionäre der … Weitere Ausführungen zur Höhe der Marktrisikoprämie erübrigen sich daher an dieser Stelle.

(3) Auch die den Beta-Faktor bestimmenden Parameter wurden zutreffend angesetzt.

(a) Soweit in diesem Zusammenhang die Zusammensetzung der … für die Ermittlung des Beta-Faktors beider Gesellschaften angegriffen wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (Seite 69 f., Bl. 403 f. d.A) Bezug genommen werden. Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch kritisiert wird, dass in der Peer … der … die deutsche … fehle, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass diese keinen hinreichend liquiden Handel aufwies und wegen des hohen Anteils an geschlossenen Immobilienfonds vom Geschäftsmodell her Divergenzen vorlagen (vgl. Auszug aus dem Geschäftsbericht 2013 der …, S. 16 f., Anlage AG 34 nach Bl. 505 d.A), so dass es gut vertretbar war, sie nicht in die … aufzunehmen.

(b) Auch die Angriffe auf die Höhe der verschuldeten Betafaktoren der Gesellschaften in der ewigen Rente haben keinen Erfolg.

Zunächst ist weder ersichtlich noch hinreichend aufgezeigt, dass sich das etwas ältere Immobilienportfolio der… langfristig wegen des höheren Risikos von Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen spürbar risikoerhöhend auswirken müsse. Dass diese Kosten aufgrund der Altersunterschiede von einer solchen Signifikanz sind, ist nicht zwingend anzunehmen.

Angegriffen wird sodann vor allem, dass der Betafaktor bei der … von 0,55 im Detailplanungszeitraum auf 0,7 in der ewigen Rente steigt. Das sei unplausibel, weil der durchschnittliche Fremdkapitalzins in der ewigen Rente bei der … von 5,2% in der Detailplanungsphase auf 3,6% in der ewigen Rente absinke, was mit einem niedrigeren Risiko einhergehe und daher einer Erhöhung des Betafaktors zuwiderliefe. Eine Verbesserung der Zinskonditionen nach Auslaufen der Zinsbindungen minimiere entgegen der Darstellung des angegriffenen Beschlusses das Risiko. Der Betafaktor der … dürfe in der ewigen Rente nicht mit 0,7 höher liegen als der Betafaktor der … von 0,65, weil die … einen deutlich höheren (Fremd-)Verschuldungsgrad in der ewigen Rente aufweise. Das Landgericht hat demgegenüber ausführlich begründet, dass das für den relevered Betafaktor mitentscheidende Eigenkapitalrisiko bei reduziertem Fremdkapitalrisiko steigt.

Die geplanten Betafaktoren in der ewigen Rente gehen auf die unterschiedliche Höhe der effektiven Nettoverschuldungszinssätze und diese auf den unterschiedlich geplanten Bestand liquider Mittel und verzinslicher Verbindlichkeiten beider Gesellschaften zum Ende der Detailplanungsphase zurück. Die Planungen sind auch insofern plausibel.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Kapitalstrukturrisiko in einer stark fremdfinanzierten Branche wie der Immobilienbranche anhand der konkreten Verschuldungsgrade und der unternehmensindividuellen Fremdfinanzierungskonditionen durch „Relevern“ des Betafaktors berücksichtigt wird. Es ist für Unternehmensbewertungen anerkannt, dass der im Rahmen der Diskontierung als unternehmensspezifischer Indikator herangezogene Betafaktor, wenn er aus einer Peer Group ermittelt wird, zunächst um die Verschuldungskomponenten der Peer Group bereinigt wird („unlevered“) und anschließend unter Berücksichtigung des konkreten unternehmensspezifischen Kapitalstrukturrisikos „relevered“, also wieder in einen - nun unternehmensspezifischen - verschuldeten Betafaktor umgewandelt wird. Gerade in einer Branche, in der Fremdfinanzierung und deren Konditionen eine wesentliche Rolle spielen, ist das erforderlich, um den unternehmensspezifischen Betafaktor für den Eigenkapitalgeber angemessen zu erfassen.

Für die konkrete Berechnung des Betafaktors der … im Terminal Value reichte die Prüferin erstinstanzlich noch Anlage 5 zum Schreiben vom 04.03.2015 nach (Bl. 315/317 d.A). Der Senat hat die Berechnungen, die zu den verschuldeten Betafaktoren beider Unternehmen im Terminal Value führen, durch Einholung ergänzender Stellungnahmen der sachverständigen Verschmelzungsprüferin noch einmal detailliert und nachvollziehbar darstellen und erläutern lassen. Auf die Beschlüsse bzw. Verfügung des Senats vom 01.03.2018 (Bl. 511/515 d.A) und vom 22.5.2018 (Bl. 524/525 d.A) sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen der Verschmelzungsprüferin vom 14.05.2018 mit Anlagen (Bl. 524/527 d.A. m.Anl.) und vom 05.07.2018 (Bl. 536/540 d.A. m.Anl.) wird Bezug genommen. Diese Berechnungen und Ausführungen sind für den Senat nach eingehender Prüfung nachvollziehbar und plausibel.

Die angewandten Methoden und Berechnungsformeln entsprechen den Standards der Unternehmensprüfung. Gerade die von den Beschwerdeführern besonders kritisierte negative Korrelation zwischen Eigenkapitalrisiko und Fremdkapitalrisiko ist Bestandteil der anerkannten Standardformeln (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kaptialisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Auf., S. 205 ff.; WP Handbuch Band II 2014 Rn. 371 f.). Hintergrund dieses Zusammenhanges ist, dass die Fremdkapitalgeber mit bestimmten Renditeforderungen auch ein operatives Risiko (mit-)übernehmen. Im entsprechenden Umfang reduziert sich das von den Eigenkapitalgebern zu tragende Risiko (Dörschell/Franken/Schulte, aaO) und damit der Betafaktor.

Der Einwand, es könne nicht das Unternehmen mit dem höheren (Fremd-)Verschuldungsgrad einen geringeren Risikozuschlag aufweisen, greift folglich zu kurz, weil die negative Korrelation zwischen Fremdkapital- und Eigenkapitalrisiko dabei verkannt wird. Insofern verfängt auch der Einwand nicht, die in der ewigen Rente divergierende Verschuldungssituation beider Gesellschaften mit einem um 6% höheren Verschuldungsgrad bei der … werde nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Einwand, die Verschmelzungsprüferin habe auf die Fragen des Senats nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Betafaktoren (verschuldet) der Gesellschaften im Terminal Value berechnen und herleiten, trifft nicht zu. Dies ist für den Betafaktor (verschuldet) der … mit ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 04.03.2015 in Anlage 5 (Anl. zu Bl. 315/317 d.A) und für die … mit ergänzender schriftlicher Stellungnahmen vom 14.05.2018 Anlage 3 (Anl. zu Bl. 524/527 d.A) erfolgt. Dort findet sich jeweils die Berechnungsformel und alle Parameter.

Die Verschmelzungsprüferin hat darüber hinaus auch nachvollziehbar vorgerechnet, dass sich keine Verbesserung für die vormaligen Aktionäre der … ergibt, wenn für beide Gesellschaften ein identischer verschuldeter Betafaktor von 0,7 im Terminal Value angenommen werden würde (ergänzende Stellungnahme vom 05.07.2018, Bl. 536/540 d.A. m.Anl.).

Zudem hat die Prüferin nachvollziehbar vorgerechnet, wie es sich auswirken würde, wenn man den Kassenbestand der … - wie den der … - im Terminal Value mit 0 ansetzen würde. Sie hat dabei, entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters, nachvollziehbar begründet, dass und weshalb der Jahresüberschuss der … wegen der fiktiven Entschuldung bei Ansatz eines Kassenbestandes von 0 steigt, weil dann Zinsaufwendungen und Zinsertrag ab Planjahr 2017 entfallen. Hierauf ist die vom gemeinsamen Vertreter gerügte Divergenz des Ergebnisses 2018 ff von 47.765 TEUR im Prüfbericht (S. 46) zu 51.117 TEUR laut Anlage A 2 zur ergänzenden Stellungnahme vom 05.07.2018 der Prüferin zurückzuführen.

Eine weitere Aufklärung oder Anhörung der sachverständigen Prüferin, wie von den Beschwerdeführern und dem gemeinsamen Vertreter beantragt, sieht der Senat daher nicht veranlasst. Die Ausführungen in den ergänzenden Stellungnahmen vom 14.05.2018 und vom 05.07.2018 einschließlich der Anlagen sind hinreichend nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei.

(4) Keiner Korrektur bedarf auch der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 0,75% für beide Gesellschaften. Diesem Ansatz lagen Studien aus den Jahren 2005 bis 2012 zugrunde, die ein durchschnittliches Wachstum von 0,5 bis 1,1% umfassten. Zum Stichtag 24.09.2013 war es daher sachgerecht den in etwa in der Mitte dieser Werte liegenden Wachstumswert von 0,75% für den Abschlag zugrunde zu legen. Bessere Erkenntnisse für die Entwicklung des Büroimmobilienmarktes auch mit Blick auf die Niedrigzinsphase konnten hier zum Stichtag nicht bestehen. Insbesondere war weder eine abweichende Entwicklung im Wachstum des Büroimmobilienmarktes noch die Dauer der Niedrigzinsphase absehbar. Auch eine Unterscheidung danach, dass die … in größerem Umfang an Seniorenheime vermiete und es sich dabei um einen Wachstumstreiber handele, war nicht angezeigt. Zum einen ist es nach den Angaben im Bewertungsgutachten nicht die …, sondern die …, die an Seniorenheime vermietet - und dies auch nur in geringem Umfang (vgl. Prüfbericht S. 24 u. 30). Zum anderen können kleine Unterschiede in der Vermietung des Portfolios angesichts des grundsätzlich vergleichbaren Geschäftsmodells beider Gesellschaften keinen unterschiedlichen Wachstumsabschlag im Terminal Value rechtfertigen.

Im Ergebnis besteht daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.

b) Wie das Landgericht jedenfalls im Rahmen der Gründe zutreffend festgestellt hat, besteht auch ein Anspruch auf Barabfindung nach § 29 UmwG, wie von der Antragstellerin zu 27) beantragt, nicht. Insofern war jedoch eine Berichtigung des Beschlusses gem. § 42 FamFG dahingehend, dass auch dieser Antrag zurückgewiesen wird, angezeigt.

In Abgrenzung zur Beschlussergänzung nach § 43 FamFG kommt eine Beschlussberichtigung gemäß § 42 FamFG in Betracht, wenn der Beschluss an einer offenbaren Unrichtigkeit leidet, wenn also der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde, so dass eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten vorliegt. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten sein, was zu bejahen ist, wenn es sich für die Beteiligten unter Heranziehung der Akten ergibt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. <2017> § 42 Rn. 3, 8). Gegenstand einer Beschlussergänzung ist hingegen eine Entscheidungslücke, d.h. das Gericht müsste eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen haben, was insbesondere bei der fehlenden Bescheidung aktenkundiger Anträge zu bejahen wäre. Die Entscheidungslücke muss sich dabei aus einer Gesamtschau von Formel und Begründung ergeben und für die Beteiligten eindeutig sein (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 3, 5).

Unter diesen Voraussetzungen kann der Senat im Ergebnis keine Entscheidungslücke, sondern lediglich eine versehentliche Unrichtigkeit im Tenor der Entscheidung des Landgerichts feststellen.

Soweit die Antragstellerin zu 27) ausführt, das Landgericht habe nicht über ihren Antrag auf Barabfindung gemäß § 29 UmwG entschieden, trifft dies nicht zu. Zwar wurde tatsächlich nur der Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 UmwG tenoriert und auch in den Gründen setzt sich das Landgericht schwerpunktmäßig hiermit auseinander. Andererseits heißt es im Rubrum jedoch „wegen Barabfindung“ und auch inhaltlich hat sich das Landgericht durchaus mit der Frage der Gewährung einer Barabfindung wegen des Verlustes des REIT-Status auseinandergesetzt, wie die Ausführungen auf S. 84 des Beschlusses zeigen (Bl. 418 d.A). Es hat ausgeführt, dass sich die Gewährung einer Barabfindung oder einer baren Zuzahlung auch nicht dadurch begründen lasse, dass mit der Verschmelzung der REIT-Status der … verloren gehe und sodann auf die Maßgeblichkeit der Stand-alone-Bewertung der … hingewiesen. Das Landgericht hat es sodann lediglich unterlassen die Zurückweisung dieses Antrags auch im Tenor aufzunehmen. Es liegt daher gerade keine eindeutige Entscheidungslücke, sondern vielmehr eine im Rahmen der Beschlussberichtigung zu korrigierende Unrichtigkeit vor.

Der Senat kann diese Berichtigung selbst vornehmen. Solange die Sache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, kann dieses bereits aus prozessökonomischen Gründen die Beschlussberichtigung selbst vornehmen. Eine erneute Vorlage an das Landgericht ist nicht erforderlich (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 42 Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 21.07.2008 - 5 U 2059/08). Da das Landgericht der Sache nach entschieden hat, liegt insofern auch keine unzulässige Verkürzung des Instanzenwegs vor.

Ein entsprechender Antrag auf Beschlussberichtigung innerhalb einer bestimmten Frist ist insoweit nicht erforderlich. Die Beschlussberichtigung ist ausweislich des Gesetzestextes jederzeit auf von Amts wegen vorzunehmen. Anders wäre dies im Fall der (hier nicht vorliegenden) Beschlussergänzung. Insofern wäre nach § 43 Abs. 2 FamFG ein Antrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist erforderlich gewesen. Bei Unterbleiben eines rechtzeitigen Ergänzungsantrags in Bezug auf einen durch das erstinstanzliche Gericht übergangenen Sachantrag endet dessen Rechtshängigkeit mit Fristablauf mit der Konsequenz, dass er nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann und die Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 12).

Inhaltlich ist in Bezug auf den Antrag auf Barabfindung nach § 29 UmwG aufgrund des Verlustes des REIT-Status darüber hinaus zu berücksichtigen, dass in der vorliegenden Konstellation bereits der Anwendungsbereich des § 29 UmwG nicht eröffnet ist. Ausweislich § 1 Abs. 1 REIT-G handelt es sich bei der REIT-Aktiengesellschaft um eine „normale“ Aktiengesellschaft ohne strukturelle Unterschiede zu sonstigen Aktiengesellschaften und gerade nicht um einen Trust, wie er z.B. im anglo-amerikanischen Rechtssystem vorgesehen ist (Wienbracke, Der deutsche Real Estate Investment Trust (REIT), NJW 2007, 2721). Es liegt folglich bereits kein für die Anwendbarkeit des § 29 UmwG zwingend erforderlicher Wechsel der Rechtsform vor (Rieder, BeckOGK, Stand 01.07.2018, UmwG, § 29 Rn. 9). Damit fehlt es vorliegend bereits an der Statthaftigkeit.

Im Übrigen kann ergänzend auf die Ausführungen auf S. 17 des Prüfberichts hingewiesen werden. Auch im Hinblick auf die Börsenzulassung wäre § 29 UmwG in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig und eine Barabfindung nicht zu zahlen.

c) Das Landgericht hat auch den Amtsermittlungsgrundsatz sodann nicht dadurch verletzt, dass es keine vollständige Neubewertung vorgenommen und keinen weiteren Sachverständigen mit der Bewertung oder einzelnen Bewertungsfragen betraut hat.

Der gebotene Schutz der Antragsteller wird in erster Linie mittels einer weitgehenden Dokumentationspflicht sowie einer Prüfung der Abfindung bzw. des Umtauschverhältnisses durch einen im Vorfeld gerichtlich bestellten und unabhängigen Prüfer gewährleistet. Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist deshalb nicht stets erforderlich. Erfolgt die Ermittlung des Anteilswertes anhand einer Unternehmensbewertung, ist zum Zwecke der Schätzung in der Regel auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem gerichtlich im Vorfeld des Spruchverfahrens bestellten sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern sich diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen und eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15).

Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13; OLG Frankfurt v. 30.8.2012 - 21 W 14/11 m.w.N.). Selbst wenn man eine solche Vorrangigkeit dem gesetzlichen Konzept nicht entnehmen wollte (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - I-26 W 19/12), ist ein solches Vorgehen des Gerichts nicht zu beanstanden, falls kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht.

Weiterer Aufklärungsbedarf besteht vorliegend nicht. Der ausführliche Bericht der Prüfer, ihre umfangreichen Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen auf mehrere Einzelfragen des Landgerichts und des Senats im Beschwerdeverfahren bieten eine umfassende und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass falsche Tatsachengrundlagen in das Gutachten eingeflossen sind, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

d) Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von Unterlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG mit ausführlicher Begründung abgelehnt (Beschluss S. 81 ff., Bl. 415 ff. d.A). Hierauf kann Bezug genommen werden. Der Senat teilt diese Auffassung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht konkret vorgetragen worden, an welcher Stelle hinreichend tragfähige Informationen über das OCM-Portfolio fehlten und inwiefern die vorliegenden Planannahmen daher unplausibel oder widersprüchlich seien. Der pauschale Verweis darauf, dass die … eine nicht börsennotierte Gesellschaft gewesen sei und daher nur wenige Unterlagen vorhanden gewesen seien, genügt insofern jedenfalls nicht.

III.

1. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 15 SpruchG.

a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; es besteht kein Anlass, diese ausnahmsweise ganz oder teilweise den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bereits unzulässigen Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Antragsteller und des unstatthaften Antrags auf Zahlung einer Barabfindung gemäß § 29 UmwG. Hinsichtlich des gemeinsamen Vertreters hat der BGH die umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis erstmals nach Einlegung der hiesigen Beschwerde beantwortet (vgl. BGHZ 207, 114-135 Rn. 19 ff.) und auch der Antrag auf Barabfindung erreicht (noch) nicht die Schwelle des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch hat der BGH z.B. im Fall eines offensichtlich von vorneherein erfolglosen Rechtsmittels in einer Konstellation bejaht, in der die Antragsbegründung eindeutig nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG entsprochen und das Landgericht hierauf hingewiesen hat (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11 (KG), NZG 2012, 191, Rn. 23). Ein vergleichbarer Fall liegt hier bereits angesichts des Umfangs der Antragsbegründung nicht vor.

b) Auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

Soweit der Antrag auf bare Zuzahlung betroffen ist, kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Es wurden verschiedene komplexe Fragen aufgeworfen, die noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erforderlich machten. Auch wenn die Beschwerden im Ergebnis keinen Erfolg hatten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen von vornherein jegliche Grundlage gefehlt habe. Vielmehr war von einer lückenhaften Informationsgrundlage auszugehen, die es den Antragstellern jedenfalls erschwert hat zu beurteilen, ob die ihnen zum Unternehmenswert gegebenen Informationen zutreffend waren (Drescher, Spindler/Stilz, 3. Aufl. 2015, SpruchG, § 15 Rn. 24; Emmerich, Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. 2016, SpruchG, § 15 Rn. 20).

Auch wenn diese Argumente auf den weiteren Antrag der Antragstellerin zu 27) betreffend den Antrag auf Barabfindung nicht zutreffen, war eine teilweise Kostenquotelung insofern nicht angezeigt. Der Antrag, der nur einen vergleichsweise kleinen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, hat zu keinem höheren Geschäftswert (siehe dazu sogleich) und damit zu keinen weiteren Kosten geführt.

Gleiches gilt für die unzulässige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters. Im Übrigen ist hier die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG zu beachten, wonach der gemeinsame Vertreter grundsätzlich vom Antragsgegner Auslagenersatz und Vergütung verlangen kann.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung, ob bei gleichzeitiger Gewährung von barer Zuzahlung und Barabfindung die Werte nach § 35 Abs. 1 GNotKG zusammenzurechnen sind (bejahend Weingärtner, Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014, SpruchG, § 15 Rn. 6; Drescher, Spindler/Stilz, 3. Aufl. 2015, SpruchG, § 15 Rn. 6) oder allein auf den höheren Wert abzustellen ist (Emmerich, Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. 2016, SpruchG, § 15 Rn. 10), da jedenfalls im Falle der Abweisung beider Anträge eine Verdoppelung des Mindestgeschäftswerts nicht stattfindet (Drescher, Spindler/Stilz, aaO). Der Geschäftswert bemisst sich schließlich nach dem Verfahrensergebnis. Da es vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Zahlung kommt, ist der (einfache) Mindestgeschäftswert von € 200.000,00 anzusetzen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 13.11.2018.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 6 Gemeinsamer Vertreter


(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festset

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesonde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag


(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende R

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags


(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtst

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Eur

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 43 Ergänzung des Beschlusses


(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Ents

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Bet

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Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - II ZB 12/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 15 Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Feb. 2014 - 31 Wx 211/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsge

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juli 2019 - 31 Wx 213/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1), 2), 6) und 8) werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. 3. Der Geschäfts

Referenzen

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 – 146, 151, 153 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziffer 4.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der M. S. zu zahlende jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu zahlenden Vergütung werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.

5. Die Vergütung für die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre wird auf 14.430,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

I.

Gegenstand des Verfahrens sind die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin, einer 100%-igen Tochter der V. A., und der M. S. (im Folgenden auch: die Gesellschaft).

Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, AnlagenFahrzeug- und Motorenbaus, des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse sowie der Bearbeitung von Werkstoffen aller Art. Am 6.6.2013 war ihr Grundkapital von € 376.422.400,00 in 140.974.350 Stammaktien und 6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien eingeteilt; die Antragsgegnerin hielt 105.769.788 Stammaktien und 2.626.244 Vorzugsaktien, die sie am 16.4.2013 von der V. A. übertragen erhalten hatte.

Am 26.4.2013 schlossen die Gesellschaft und die Antragsgegnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 25.4.2013 und die Hauptversammlung der Gesellschaft am 6.6.2013 zustimmten. Der Vertrag sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für den Wegfall des Gewinnabführungsanspruchs in Höhe von € 3,30 brutto je Stamm- und Vorzugsaktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag sowie alternativ eine einmalige Barabfindung von € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie vor.

Die Absicht zum Vertragsabschluss wurde mit Ad hoc-Mitteilung am 9.1.2013 an die Finanzmärkte bekanntgemacht. Im Zeitraum zwischen 9.10.2012 und 8.1.2013 betrug der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte gewichtete Durchschnittskurs € 79,03 je Stamm- und € 73,39 je Vorzugsaktie.

Die von der Antragsgegnerin und der Gesellschaft beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Folgenden auch: die Bewerterinnen) P. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und K. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten in der gemeinsamen gutachtlichen Stellungnahme (Anlage LL 2) zum Stichtag 6.6.2013 nach dem Ertragswertverfahren einen Unternehmenswert der Gesellschaft von € 11,894 Mrd, eine Barabfindung von € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie und eine Brutto-Ausgleichszahlung von € 3,30.

Dabei gingen sie von einer Detailplanungsphase 2013 bis 2017 aus. Sie setzten bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse den Basiszinssatz mit 2,5% vor Steuern an, den Risikozuschlag mit 5,82% für 2013, 6,06% für 2014, 5,95% für 2015, 5,7% für 2016 und 5,67% für 2017 sowie 5,4% in der Phase der ewigen Rente (aus Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern und verschuldeten Betafaktoren, ermittelt aus einer P. G., von 1,06, 1,1, 1,08, 1,04 und 1,03 in der Detailplanungsphase sowie von 0,98 in der Phase der ewigen Rente). In der ewigen Renten nahmen sie einen Wachstumsabschlag von 1% vor. Zudem setzten sie Sonderwerte von € 57 Mio. für nicht betriebsnotwendige Immobilien und von € 7 Mio. für Körperschaftssteuerguthaben an. Für die Ausgleichszahlung (S. 142 ff. des Bewertungsgutachtens Anl. LL 2) zogen die Bewerterinnen den so ermittelten Unternehmenswert heran (S. 142 des Bewertungsgutachtens Anl. LL 2) und setzten als Verrentungszinssatz die Summe aus risikolosem Basiszinssatz 2,5% und Risikozuschlag nach dem Risiko der im März 2013 von der V. I. F. N.V., A./N., einer 100%-igen Tochtergesellschaft der V. A., emittierten bis 22.3.2033 laufenden Anleihen heran, die gegenüber laufzeitgleicher sicherer Bundesanleihen einen Zuschlag von bis zu 1,3% aufwiesen, so dass sich ein Verrentungszinssatz aus 3,80% ergab.

Die gerichtlich bestellte sachverständige Vertragsprüferin R. R. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zwischenzeitlich firmiert als B. T. R. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: die Vertragsprüferin), hielt im Prüfbericht vom 26.4.2013 (Anlage LL 3) Abfindung und Ausgleichszahlung für angemessen.

II.

Antragsteller haben die vertraglich vorgesehene Barabfindung und Ausgleichzahlung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung höherer Werte verlangt. Das Landgericht hat in den mündlichen Verhandlungsterminen vom 12.6.2014 (Protokoll Bl. 884/917 d.A.), vom 1.10.2014 (Protokoll Bl. 1216/1268 d.A.) und vom 16.12.2014 (Protokoll Bl. 1376/1427 d.A.) die Mitarbeiter der Vertragsprüferin W., B., F. und D. L. angehört. Es hat die Vertragsprüferin ferner mit Beschlüssen vom 3.7.2014, vom 1.10.2014 und vom 16.12.2014 beauftragt, zu Einwendungen und Einzelfragen schriftlich Stellung zu nehmen, und sie am 1.10.2014 gebeten, Alternativberechnungen mit geänderten Marktrisikoprämien durchzuführen sowie weitere ergänzende Aussagen entsprechend ihrer Zusage aus dem Termin vom 12.6.2014 zu treffen. Die Vertragsprüferin hat ergänzend Stellung genommen mit schriftlichen Ausführungen vom 1.9.2014 (Bl. 997/1002 d.A.), vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1347 d.A.) und vom 12.3.2015 (Bl. 1437/1489 d.A.).

III.

Mit Beschluss vom 31.7.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht einige Anträge als unzulässig verworfen, im Übrigen die Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs zurückgewiesen und die Abfindung auf € 90,29 je Stamm- und Vorzugsaktie erhöht. Dabei hat es eine im Ausgangspunkt zutreffende Ermittlung des Unternehmenswerts unter Anwendung der Ertragswertmethode durch die Bewerterinnen und die Vertragsprüferin angenommen, die Korrekturen gem. Seite 5 der Stichtagserklärung vom 6.6.2013 mit Auswirkungen beim Zinsergebnis im Terminal Value und einer auf 938 Mio. € von 944 Mio. € reduzierten zu diskontierenden Nettoausschüttung in der ewigen Rente als plausibel angesehen, im Übrigen keine Korrekturen an den Planannahmen vorgenommen und keine Grobplanungsphase zwischengeschaltet, so dass es die Überschüsse berechnet hat, wie in der tabellarischen Übersicht auf S. 140/141 des Beschlusses dargestellt.

Es nahm einen niedrigeren Diskontsatz an als die Bewerterinnen und die Prüferin, weil es die Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% reduzierte. Im Einzelnen setzte es einen Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern (bzw. 1,66% nach Steuern), einen Risikozuschlag nach persönlichen Ertragssteuern - abweichend von den Bewerterinnen und der Vertragsprüferin - von 5,11% für 2013, 5,45% für 2014, 5,39% für 2015, 5,21% für 2016 und 5,23% für 2017 sowie 5,02% in der Phase der ewigen Rente (vgl. Beschluss S. 145) (aus Marktrisikoprämie von - reduzierten - 5,0% nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,9, ermittelt aus einer P. G., vgl. Beschluss S. 152 ff.) an. Eine Korrektur des Wachstumsabschlags von 1,0 sah es nicht veranlasst (vgl. Beschluss S. 160/168). Hieraus errechnete es einen Ertragswert zum Stichtag 6.6.2013 in Höhe von € 13,212 Mrd, unter Ansatz einer Aufzinsung ab bewertungstechnischem Stichtag 31.12.2012, siehe Tabelle Beschluss, S. 167/168. Das betriebsnotwendige Vermögen der Gesellschaft sah es mit € 64 Mio. als zutreffend angesetzt. Insgesamt setzte es einen Unternehmenswert von € 13,276 Mrd oder € 90,29 je Aktie an. Der Börsenkurs im Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe sei mit € 79,08 je Stammaktie sowie € 73,39 je Vorzugsaktie niedriger. Die Anträge auf Festsetzung eines höheren angemessenen Ausgleichs sah es nicht als begründet an. Unter Berücksichtigung der geänderten Marktrisikoprämie errechnete es einen Ausgleich von € 3,44 brutto, wobei es den Verrentungszinssatz wie von Bewerterinnen und Prüferin angenommen nach dem Risiko der V.-Anleihen mit 3,8% vor persönlichen Ertragssteuern (bzw. 2,798% nach Steuern) annahm (vgl. Tabelle Beschluss S. 202/203). Eine Erhöhung der auf € 3,30 brutto festgesetzten Ausgleichszahlung sah es gleichwohl nicht veranlasst, weil die Abweichung um 4,24% beim Bruttobzw. von 4,56% beim Nettowert sich noch im Rahmen der bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO zulässigen Bandbreiten bewege.

IV.

Die beschwerdeführenden Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 – 146, 151, 153 verlangen eine weitere Erhöhung der Barabfindung und eine Erhöhung des Ausgleichs.

1. Zur Begründung einer weiteren Erhöhung der Barabfindung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Planannahmen hätten sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der ewigen Rente weiterer sachverständiger Aufklärung bedurft und korrigiert werden müssen. Es fehle bereits an einer eigenständigen Planung durch die Gesellschaft, vielmehr sei eine anlassbezogene maßgeblich durch die Konzernmutter der Antragsgegnerin gesteuerte Planung zugrunde gelegt worden. Dabei sei das Vorerwerbsangebot aus dem Jahr 2011 und die diesem zugrundeliegende wesentlich optimistischere Planung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es seien langfristige M.-interne Planungen herangezogen und keiner bzw. keiner hinreichenden externen Plausibilisierung durch Markt- und Wettbewerbsstudien unterzogen worden. Vor allem die antragstellerseits vorgelegten Privatgutachten hätten das Landgericht veranlassen müssen durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Korrekturen der Planungswerte nach unten nach Abschluss der Prüfungstätigkeit hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Bewertung der Beteiligung an der S. A. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Synergieeffekte seien nicht hinreichend eingeflossen. Die Bilanzplanung, auch die Planung der Rückstellungen sei nicht plausibel. Verschiedene Rügen werden gegen die bereichsbezogenen Planungen erhoben, z.B. hinsichtlich der Ergebnisse in den BRIC-Staaten. Die Investions-, Reinvestitions, Abschreibungs- und Thesaurierungsplanungen seien weder in der Detailplanungsphase noch in der ewigen Rente nachvollziehbar, sondern intransparent. Es hätte, wie auch von Privatgutachten aufgezeigt, aus verschiedenen Gründen zwingend eine Grobplanungsphase zwischen geschaltet werden müssen, anstatt bereits ab 2018 einen eingeschwungenen Zustand anzunehmen. Insbesondere die Überkapazitäten seien hierbei und bei den Werten in der ewigen Rente nicht hinreichend beachtet worden. Das Jahr 2017 hätte nicht als Konjunkturhöchststand angenommen werden dürfen, die EBIT-Marge für die ewige Rente sei, weil unter derjenigen des Jahres 2017 nicht plausibel. Der Ansatz einer wachstumsbedingten nicht zur Ausschüttung gelangenden Thesaurierung von 73 Mio. € in der ewigen Rente sei nicht nachvollziehbar und in der Sache verfehlt. Auch die Veräußerungsgewinnbesteuerung sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt, indem es keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben habe. Hierzu sei es aber wegen der vorgelegten Privatgutachten, die die Prüfungsergebnisse qualifiziert in Frage gestellt hätten, verpflichtet gewesen. Die sachverständige Prüferin bzw. deren Mitarbeiter seien aus verschiedenen Gründen nicht neutral und befangen gewesen, deren Aussagen in der mündlichen Anhörung und schriftliche ergänzende Stellungnahmen hätten deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Den Diskontierungssatz habe das Landgericht zu hoch angesetzt, der Basiszinssatz sei zu hoch, ebenso habe die Marktrisikoprämie mit maximal 4,5% bzw. nach Ansicht mancher Antragsteller maximal 3,0% angesetzt werden dürfen. Auch der Betafaktor sei mit 0,9 angesichts des niedrigen Verschuldungsgrades und der Marktstärke der Gesellschaft zu hoch. Der Wachstumsabschlag hätte deutlich höher als die angesetzten 1,0% liegen müssen, mindestens in Höhe der prognostizierten realen Inflationsrate von 2%. Es hätten entscheidungserhebliche Unterlagen des Unternehmens, insbesondere die Planungen der internen Business I. U. der M. für die Jahre bis 2022 und die Planungen, die dem Angebot aus 2011 zugrunde lagen, vorgelegt werden müssen.

2. Zur Begründung eines erhöhten Ausgleichs bringen sie im Wesentlichen vor: Es sei zu Unrecht von der üblichen Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mischzinssatz aus Basiszins und hälftigem Risikozuschlag abgewichen worden. Auf das Risiko der Konzernmutter abzustellen, sei nicht sachgerecht, weil für den Aktionär aus verschiedenen Gründen ein höheres Risiko bestehe als für einen Anleihegläubiger, z.B. durch andere Beendigungsmöglichkeiten des Unternehmensvertrags oder durch ein Squeeze-Out. Schließlich widerspreche dies auch dem Stand-Alone-Konzept. Das Risiko der Konzermutter sei mit dem Risiko-Spread der herangezogenen V.-Anleihe in Höhe von 1,3% angesichts der erst nach der Entscheidungsverkündung öffentlich bekannt gewordenen Abgasmanipulationen nicht angemessen erfasst. Es sei bereits zum Stichtag wesentlich höher gewesen. Eine Bagatellgrenze dürfe im Rahmen des jährlich zu zahlenden Ausgleichs nicht gelten.

V.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.9.2015 (Bl. 2157 d.A.), eingegangen am 18.9.2015, Beschwerde gegen die Erhöhung der Abfindung durch das Landgericht eingelegt mit dem Antrag, dass auch die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung zurückgewiesen werden. Sie hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.10.2015, bei Gericht eingegangen am 19.10.2015, begründet (Bl. 2244/2320 d.A.).

Die Antragsgegnerin wendet sich im Wesentlichen gegen den vom Landgericht reduzierten Kapitalisierungszinssatz. Das Landgericht hätte die Marktrisikoprämie nicht von dem durch das Unternehmen festgelegten Wert 5,5%, welcher in der Mitte der Bandbreitenempfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) liege, auf 5,0% reduziert werden dürfen. Zudem hätte diese Reduzierung zur Erhöhung des Betafaktors von 0,9 auf 1,0 führen müssen.

VI.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2015 (Bl. 2414/1434 d.A.) den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.

B.

Die zulässigen Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsteller führen in der Sache zu einer Erhöhung des Ausgleichs und haben im Übrigen keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

I.

Alle Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insbesondere entgegen antragstellerseitiger Auffassung nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt sei. Für Neuverfahren, in denen der Antrag ab 1.9.2009 bei Gericht eingegangen ist, soll zwar gem. § 65 Abs. 1 FamFG eine Begründung vorgelegt werden. Das Fehlen einer Beschwerdebegründung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. <2015> § 12 SpruchG Rn. 5; MüKo/Kubis, AktG, 4. Aufl. <2015> § 12 Rn. 13; NK-AktG/Krenek, 4. Aufl. <2014> § 12 Rn. 6; KK-AktG/Wilske, 3. Aufl. <2013> § 12 SpruchG Rn. 38; so auch der klare gesetzgeberische Wille: Begr RegE FGG-RG, BT/Drs. 16/6308, 206). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde auch begründet, wenn auch nicht innerhalb der Beschwerdefrist, aber vor Ablaufen einer gerichtlich gesetzten Frist nach § 62 Abs. 5 FamFG.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller sind insofern begründet, als der Ausgleich auf 5,50 € je Aktie zu erhöhen ist. Im Übrigen haben die Beschwerden beider Seiten in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Abfindungsbetrag gem. § 305 AktG gegenüber dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Wert zutreffend erhöht; die vorgenommene Schätzung des Unternehmenswerts ist nicht zu beanstanden (hierzu 1.). Der Senat erhöht den Ausgleich gem. § 304 AktG auf 5,50 je Aktie, weil er das Risiko für die Verrentung nicht - wie vom Landgericht auf der Basis des Bewertungsgutachtens und der Zustimmung durch die sachverständige Prüferin angenommen - mit dem Risiko einer V.-Anleihe zum Stichtag angemessen abgebildet sieht, so dass entsprechend bisheriger Senatsrechtsprechung für die Verrentung der halbe Risikozuschlag heranzuziehen war (hierzu 2.).

1. Das Landgericht hat den Abfindungsbetrag gem. § 305 AktG gegenüber dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Wert zutreffend auf 90,29 € erhöht. Die vorgenommene Schätzung des Unternehmenswerts ist nicht zu beanstanden.

Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Es muss sich gem. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG um eine Barabfindung handeln, wenn der andere Vertragsteil – wie hier – keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist. Die angemessene Barabfindung muss gem. § 305 Abs. 3 S. 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Der Aktionär muss für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 100, 289, 304). Um die angemessene Höhe der Barabfindung festzustellen, muss der „volle wirkliche“ Wert der Unternehmensbeteiligung ermittelt werden. Hierzu bedarf es der Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 ZPO.

Das Landgericht hat den Unternehmenswert zutreffend auf 13,276 Mrd. € geschätzt und den Wert je Aktie (bei einer Anzahl von 147.040.000) mit 90,29 € errechnet.

a) Dem Gericht kommt die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGHZ 147, 108, 116; BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris; OLG München ZIP 2015, 1166/1169 m.w.N.). Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern gegenüber der Wertfeststellung durch die Gesellschaft nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris). Dabei wird der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bestimmt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris). Die Ermittlung des Zukunftsertrags und die Festlegung des Abzinsungssatzes und damit die Ermittlung des Unternehmenswerts selbst sind mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden, so dass es keinen mathematisch exakten, einzig richtigen Unternehmenswert geben kann (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris).

b) Das Landgericht hat zu Recht von Korrekturen bei den Planungsannahmen abgesehen, die der Prognose der künftigen Erträgen zugrunde gelegt wurden.

Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung der Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist. Die Planung ist in erster Linie Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen und nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, plausibel, konsistent und nicht widersprüchlich sowie rechnerisch richtig ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340). Dies gilt selbst dann, wenn nach Einschätzung eines sachverständigen Bewerters eine Ertragsplanung plausibler erscheint als die herangezogene, welche ihrerseits aber auch plausibel ist.

Korrekturen waren mit Rücksicht auf die Planungsprärogative der Gesellschaft nicht veranlasst, weil die Planannahmen plausibel sind.

aa) Die Rügen gegen die Planannahmen in der Detailplanungsphase greifen nicht durch.

(1) Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass es sich um eine eigenständige und keine anlassbezogene Planung der Gesellschaft handelte (vgl. Beschluss, S. 64/65).

Aus dem antragstellerseits vorgetragenen Umständen, bereits in 2012 seien die Zukunft der M. S. im V.-Konzern und Pläne in diese Richtung breit diskutiert worden und habe sich das Management bereits darauf einstellen können (vgl etwa Bl. 2214 d.A.), ist nicht auf das Gegenteil zu schließen. Diese Umstände zeigen nur die zeitliche Möglichkeit eines anlassbezogenen Einflusses auf. Die Vertragsprüfer haben in der Anhörung vor dem Landgericht erläutert (S. 24 des Protokolls vom 12.6.2014), keinen Ansatzpunkt für eine anlassbezogene Planung zu sehen. Konkrete Anhaltspunkte, die über die zeitliche Möglichkeit hinausgehen, haben die Antragsteller für ihre Behauptung nicht nennen können.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass ein Teil der Planung in die Konzernplanung V. eingebunden war. Im Bewertungsgutachten wurde bereits nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Planungen die in die Bewertung eingestellten Planannahmen entnommen wurden (Rn. 272 ff.). Die Annahmen für die Jahre 2016 und 2017 wurden aus der einen 5-Jahres-Zeitraum umfassenden strategischen Planungsrechnung (sog. „Planungsrunde 61“ bzw. kurz „PR61“) entnommen, die in den Konzernplanungsprozess der V. A. eingebunden war. Vor Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags leitete aber der Vorstand der M. S. die Gesellschaft eigenständig (§ 76 Abs. 1 AktG). Insofern gab es zwar zeitliche Vorgaben von V., aber keine inhaltlichen; für solche haben sich auch der Vertragsprüferin keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. die Mitarbeiter der Vertragsprüferin B. und W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Protokoll 12.6.2014, S. 24 f.). Das Landgericht durfte sich darauf stützen. Insofern ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO zu beachten. Ferner unterliegen Vertragsprüfer als sachverständige Zeugen (vgl. § 8 SpruchG) der Wahrheitspflicht im Spruchverfahren und würden sich andernfalls der Falschaussage nach §§ 153 ff. StGB strafbar machen. Zudem haben die Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil aufzeigen können.

Die Formulierung in der Antragserwiderung (dort Rn. 1103), dass die Antragsgegnerin bzw. die V. A. die Bewertung mit der M. S. habe abstimmen müssen, war, wie von Antragsgegnerseite im Schriftsatz vom 26.9.2014 Rn. 255 klargestellt, auf die erforderliche organisatorische Abstimmung für die gemeinsame Erstellung des Vertragsberichts bezogen.

(2) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht weder Vorerwerbspreise noch das öffentliche Vorerwerbsangebot aus dem Jahr 2011 in Höhe von 95 € berücksichtigt hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 –, BGHZ 186, 229 – Stollwerck Rn. 31 nach Juris; BVerfGE 100, 289, 306 – DAT/Altana).

(3) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die wirtschaftliche Einschätzung in der F. O. aus dem Jahr 2011 (und damit zwei Jahre vor dem Stichtag) nicht zur Plausibilisierung der Planzahlen einschließlich der Vergangenheitsanalyse herangezogen hat (Beschluss, S. 58/59). Dies ist wegen des abweichenden zeitlichen Horizonts, der anderen Zweckrichtung und der anderen Methodik gerechtfertigt. Das gilt gleichfalls für die antragstellerseits vorgebrachten von der I. durchgeführten Bewertungen, die auf andere F. O. zurückgreifen, zB etwa die G. S.- F. O. (vgl. Bl. 2096/2097 d.A.), sowie für die „Geschäfts-Langfristpläne“ der M. S., auf welche sich der Vorstand der M.-S. zur Ablehnung des Übernahmeangebots von 95 € pro Aktie im Jahr 2011 berufen habe und welche den Beurteilungen von G. S. und B. C. zugrunde gelegen und wesentlich optimistischere Planzahlen enthalten hätten (vgl. etwa Bl. 2600/2603 d.A.). Auch für diese Planzahlen hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass sie wegen des Stichtagsprinzips für die Ermittlung des Unternehmenswerts zum 6.6.2013 unerheblich sind.

(4) Die Rüge gegen die nach Abschluss der Prüfungstätigkeit vorgenommenen Aktualisierungen, die zu einer Korrektur der Planungswerte nach unten führten (hierzu Beschluss S. 60/64 Bewertungsgutachten S. 117 im Vergleich zu Anlage zur Stichtagserklärung vom 6.6.2013 S. 5 (Anl LL 8), greifen nicht durch.

(a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Verbot der Unterschreitung der vom Unternehmen festgelegten Kompensation im Spruchverfahren nicht einzelne wertbildende Faktoren erfasst, sondern nur den Wert der Abfindung bzw. des Ausgleichs insgesamt (vgl. auch BGHZ 207, 114 Rn. 38 nach Juris).

(b) Die weitergehenden Rückstellungen für die Dieselkraftwerke waren durch eine Sonderprüfung und den damit im Zusammenhang stehenden Statusbericht veranlasst. Die Anpassungen betrafen nur die Detailplanungsjahre 2013 bis 2015. Die Korrekturen sind nachvollziehbar und plausibel.

(c) Auch die Korrektur einer Ergebnisverminderung des After-Sales-Geschäfts bei der M. D. & T. (…) (vgl. Beschluss des LG S. 60/63 und S. 116 f., Rügen z.B. Bl. 2458 d.A., 2466-2469 d.A.) ist plausibel. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des Landgerichts (Beschluss, S. 60/63) an, auf die zunächst Bezug genommen wird. Die Plananpassungen erscheinen aufgrund des Auftragseinbruchs Anfang 2013 hinreichend veranlasst und nachvollziehbar. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die abweichende Einschätzung im Privatgutachten der F. C., die auf Analystenschätzungen zur Anpassung der Umsatzprognosen von Wettbewerbern beruht, nicht genügt, um die Plausibilität dieser unternehmensspezifischen Plananpassungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn selbst wenn auch die Annahmen von F. plausibel wären, würde dies nicht dazu führen, dass sie an die Stelle der ebenfalls plausiblen unternehmerischen Planung träten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, plausible Planannahmen des Unternehmens durch andere möglicherweise ebenfalls plausible Annahmen zu ersetzen. Dass die korrigierten unternehmerischen Planannahmen auf unzutreffenden Informationen oder unrealistischen Annahmen beruhten, unplausibel, inkonsistent oder widersprüchlich oder rechnerisch falsch seien, wurde nicht überzeugend aufgezeigt. Im Übrigen wird die Plausibilität der Korrekturen durch die wesentlich schlechteren IST-Zahlen bestätigt (vgl. Geschäftsbericht der M. S. für 2015, S. III und S. 101, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.5.2016, Bl. 2645 ff. d.A.) Aus den vorstehenden Gründen kann auch der antragstellerseitigen Annahme nicht gefolgt werden, dass der Folgeeffekt aus den Zinsberechnungen in der Ewigen Rente (vgl Beschluss S. 62 oben hierzu auch unten bb)) unplausibel sei.

(5) Die Kritik an der Bewertung der Beteiligung am schwedischen Nutzfahrzeughersteller S. A. (im Folgenden: S.) (Beschluss S. 94/100; Rügen z.B. Bl. 2134/2138 d.A.) verfängt nicht. Eine Korrektur der Annahmen war nicht angezeigt.

Die M. S. war zum Stichtag mit einem Anteil von 13,35% am Kapital des schwedischen Nutzfahrzeugherstellers beteiligt. Die V. A. weist in ihrer Anteilsbesitzliste zum 31.12.2012 einen direkten Anteil von 49,29% aus.

(a) Die Einordnung als betriebsnotwendige Beteiligung ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Berücksichtigung von Synergieeffekten.

(aa) Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem Vermögen und nicht betriebsnotwendigem Vermögen (welches im Regelfall nach Liquidationswert zu bewerten ist) erfolgt primär funktional danach, ob der Vermögensgegenstand für das Erreichen des Unternehmenszwecks bzw. für das Erzielen der Erträge benötigt wird, im Gegensatz zu Gegenständen, die nur locker oder gar nicht mit Produktion oder Vertrieb verbunden sind und zum Ertrag nichts beitragen, sich daher veräußern lassen, ohne dass dies den Unternehmensablauf und die Überschüsse sonderlich berührt (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 1158).

Die sachverständige Prüferin ist unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände zum Ergebnis gelangt, dass es sachgerechter ist, die Beteiligung an S. zum betriebsnotwendigen Vermögen zu rechnen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die M. S. ihr operatives Geschäft zwar grundsätzlich auch ohne die Beteiligung an S. betreiben konnte. Den Ausschlag gaben aber die folgenden Erwägungen: S. betreibt das gleiche Kerngeschäft wie die M. S. Satzungsmäßiger Zweck der M. S. ist „die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, Anlagen-, Fahrzeug- und Motorenbaus, des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse“. Bereits diese beiden Faktoren sprechen dafür, dass es sich nicht um eine unternehmenszweckfremde Beteiligung handelt und – bereits unabhängig von konkret greifbaren Synergien – eine gesteigerte Verbindung zu Produktion und Vertrieb besteht. Bestätigt wird das durch die Kommunikation einer strategischen Zielsetzung im Geschäftsbericht der M. S. für das Geschäftsjahr 2012, S. 101 (Anlage LL 4.3), M. bilde gemeinsam mit S. und V. Nutzfahrzeuge eine „starke Nutzfahrzeug-Allianz, um ein führender Akteur auf dem weltweiten Markt für LKW und Busse zu werden“. Diese Allianz ermögliche auch die Hebung umfangreicher – vom Geschäftsbericht aber nicht näher umrissener – Synergiepotenziale.

Der Senat teilt daher mit dem Landgericht (vgl. Beschluss, S. 94/98) die Einschätzung der sachverständigen Prüfer.

(bb) Damit ist aber nicht impliziert, dass Verbundeffekte (Synergien) mit der S. A. nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen seien. Bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode wird nach dem Standalone-Prinzip das Unternehmen so bewertet, wie es sich ohne die Strukturmaßnahme fortentwickelt hätte. Deshalb finden nach überwiegender Ansicht nur solche Synergien (= Verbundeffekte) Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können, sog. unechte Synergien, während sog. echte Synergien, deretwegen üblicherweise die Strukturmaßnahme gerade durchgeführt wird, grundsätzlich nicht in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 – 21 W 15/11 –, Rn. 145 f. mwN)

Antragstellerseits wird gerügt, dass die strategische Ausrichtung hin zu einer Nutzfahrzeug-Allianz mit S. und V. Nutzfahrzeuge in größerem Umfang in die Planung hätte einfließen müssen (vgl. etwa Bl. 2133, 2175, 2337/2338 d.A.). Die Bewertung ist insofern aber aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Darstellung der angesprochenen Synergien im Geschäftsbericht ist zu vage formuliert („Möglichkeit“, ein „Potenzial“ zu heben), um daraus bereits konkrete Effekte abzuleiten. Beim Fortschreiben der Dividenden sind diejenigen Synergieeffekte bei S. bereits eingeflossen, die sich mittels öffentlich verfügbarer Informationen in dem Aktienkurs abbildeten (vgl. Beschluss S. 98). Dem entspricht das Ergebnis einer durch die Vertragsprüferin durchgeführten Analyse, dass sowohl zum Stichtag als auch in Bezug auf die 12-Monats-Prognose der Kursentwicklung die Marktkapitalisierung niedriger lag als das geplante Beteiligungsergebnis (vgl. Beschluss S. 98). Synergieeffekte sind zudem bei der Kostenplanung der M. S. eingeflossen. Eine stärkere Berücksichtigung hat das Landgericht zu Recht nicht vorgenommen (vgl. Beschluss, S. 108/112), weil es hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte gab. Die Vertragsprüfer haben ausgeführt, dass sie insbesondere für Verträge oder Vertragsverhandlungen keine Anzeichen hatten, so dass weiteres Potenzial nicht berücksichtigt werden musste. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass keine Synergien aus Forschung und Entwicklung mit S. berücksichtigt wurden. Ferner ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – entgegen der Auffassung des Privatgutachtens von R. & P. vom 25.4.2014 (Anlage BR – 12) – keine höhere Bewertung der Einkaufssynergien über die bestehenden und in die Bewertung eingeflossenen Verträge hinaus aus einer gesteigerten Verhandlungsmacht für erforderlich hielt. Schließlich ist die Berücksichtigung von Synergien im Rahmen der Planung auch nur auf ihre Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Konsistenz zu überprüfen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die vom antragstellerseits eingeführten Privatgutachten R. & P. vom 25.4.2015 (Anl BR-12 S. 11 Rn 3.3) aufgestellten Synergiewerte an die Stelle derjenigen der Unternehmensplanung treten müssten, weil die in die Unternehmensbewertung eingeflossenen nicht haltbar wären.

(cc) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die S. Beteiligung mit den zur Ausschüttung gelangenden Beteiligungserträgen, und nicht mit dem anteiligen Unternehmenswert in die Bewertung eingestellt wurde (vgl. Bewertungsgutachten S. 117/118; Prüfbericht S. 83/84). Antragstellerseits wird gerügt, das hätte wegen Beherrschung anders sein müssen. Doch die M. S. hielt zum Stichtag lediglich 13,35% der Anteile bzw. 17,37% der Stimmrechte, so dass von einer Beherrschung durch die zu bewertende Gesellschaft nicht gesprochen werden kann. Auf die nach dem Stichtag erfolgte Eingliederung S. in den Konzern kann wegen des Stichtagsprinzips nicht abgestellt werden.

(b) Zu Recht hat das Landgericht nicht beanstandet, dass den Bewerterinnen und der Prüferin weder von der M. S. noch von der V. A. weitere Erkenntnisse zur S. A. zur Verfügung gestellt werden konnten (Beschluss S. 97). Die Vertragsprüfer hatten bei der V. A. über weitere Informationen zur S. A. ausdrücklich angefragt und die Auskunft erhalten, es lägen – auch aus Gründen des schwedischen Aktienrechts - keine weitergehenden bewertungsrelevanten Informationen zu S. A. vor (vgl. 1. Ergänzende Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer vom 1.9.2014, S. 17). Hierauf durften sich die Vertragsprüfer auch mit Blick auf die vom Vorstand gegebene Vollständigkeitserklärung (vgl. Prüfbericht S. 11) verlassen.

(c) Auch ist die angesetzte Wachstumsrate von 1% bei S. ab 2016 nicht zu niedrig. Dies wurde antragstellerseits im Hinblick auf eine Analystenschätzung für 2016 und 2017 eingewandt, die mit € 167 Mio. gegenüber € 161 Mio. (2016) bzw. € 169 Mio. gegenüber € 162 Mio. (2017) etwas über den in die Bewertung einbezogenen Ergebnissen lag (vgl. Bl. 2095 f.; 2134 d.A.). Das Landgericht hat mit Recht keinen Anlass zur Korrektur gesehen. Die Vertragsprüferin hat ihre Plausibilisierung der Wachstumsrate nachvollziehbar erläutert. Sie verglich die geplanten Ergebnisse mit Datenbankabfragen bei Analysten wie B.. Die Vergleiche ergaben für die Jahre 2013 bis 2015 niedrigere prognostizierte Werte als die in die Bewertung eingeflossenen, demgegenüber hat eine Analysteneinschätzung für die Jahre 2016 und 2017 die vorgenannten leicht höheren Werte ergeben. Das musste, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, die Prüferin nicht zur Änderung der Annahmen veranlassen, weil es sich wegen der zwangsläufigen Unschärfen und Ungewissheiten, mit denen die Annahmen für die Zukunft naturgemäß behaftet sind und dies umso mehr, je weiter die betroffenen Zeiträume in der Zukunft liegen, auch mit Blick auf die niedrigeren Analystenwerte für die beiden vorherigen Detailplanungsjahre und auch den relativ geringen Grad der Abweichung von weniger als 5% für die Jahre 2016 und 2017 um eine mit Rücksicht auf das Ziel der angemessenen Gesamtbewertung gleichwohl hinreichend plausible und nicht unvertretbare oder gar unzutreffende Annahme handelt.

Das gilt auch für die Abweichungen zwischen der M.-internen Detailplanung und den externen Studien, insb. der Studie der LHS für Detailplanung (vgl. zur Rüge etwa Bl. 2134 d.A.). Auch diese Abweichungen vermögen wegen der zwangsläufigen Unschärfen der Prognosen nicht die Plausibilität der Planung in Frage zu stellen. Insbesondere ist eine signifikante prognostische Überlegenheit der externen Planungen nicht ersichtlich. Im Übrigen wird für die Plausibilität der internen Planung durch die sog. B. I. U. (…) auf nachfolgend (7) Bezug genommen.

(6) Korrekturen hat das Landgericht auch im Bereich der Investitions-, Abschreibungs- und Thesaurierungsannahmen in der Detailplanungsphase zu Recht nicht vorgenommen (Beschluss S. 100/102 und S. 132/140).

Antragstellerseits wird gerügt, die Thesaurierungen in Höhe von insgesamt rund 3,2 Mrd € in den 5 Jahren der Detailplanungsphase (vgl. S. 117/121 Bewertungsgutachten und S. 83/85 Prüfbericht) seien unzulässig und nicht plausibel (vgl. Bl. 2207/2215 d.A.). Das gesamte Investitions- und Reinvestitionsbzw. Abschreibungsvolumen bleibe intransparent (vgl. Bl. 2218 d.A.). Es sei – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschlusses auf S. 100/102 - unklar, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage jeweils Abschreibungen, Investitionen bzw. Reinvestitionen und Kosten für Forschung und Entwicklung angesetzt worden seien. Die Annahme des Landgerichts, es hätte für die Zurechnung der thesaurierten Mittel an die Aktionäre ansonsten einer unternehmenswertschädlichen Fremdkapitalaufnahme bedurft (Beschluss S. 135), sei ein „konstruiertes Scheinergebnis“. Folglich sei auch das Finanzergebnis nicht nachvollziehbar.

Die Investitions- und Abschreibungsplanungen sind im Bewertungsgutachten getrennt nach Unternehmensbereichen tabellarisch zahlenmäßig aufgelistet und anschließend näher erläutert (Bewertungsgutachten Rn. 290 u 315 für MTB; Rn. 316 u 337 f. für ML, Rn. 339 u 357-359 für MDT, Rn. 360-376 für Renk), ebenso im Prüfbericht (S. 65 f. M. G. insgesamt, S. 68 u. 72 für MTB, S. 73 u. S. 75 f. für ML, S. 76 u. S. 79 für MDT, S. 79 u. 81 für R.). Der Vertragsprüferin lagen Übersichten mit den wesentlichen geplanten Investitionsprojekten vor, die nach den einzelnen Bereichen getrennt waren. Der Investitionsplanungsprozess „bottom up“ wurde näher erläutert. Die Planannahmen sind hinreichend transparent und nachvollziehbar. Das Landgericht hat sich damit ausführlich auseinander gesetzt, auch mit dem Verhältnis der Investitionszur Abschreibungsquote und dessen Entwicklung. Auf die Ausführungen des Landgerichts S. 100/102 des Beschlusses wird Bezug genommen. Auch der Senat hat keinen Anlass, insofern an der ordnungsgemäßen Prüfung der Investitions- und Abschreibungsplanung durch die Vertragsprüferin zu zweifeln.

Die Thesaurierungsannahmen entsprachen auch dem Unternehmenskonzept (vgl. Beschluss S. 132/135). Bewerterinnen und Prüferin haben nachvollziehbar erläutert, dass für die Bewertung im Detailplanungszeitraum die von der Gesellschaft konkret geplanten Ausschüttungen berücksichtigt wurden, das waren durchschnittlich rund 31%. Die Thesaurierungsbeträge sind vor allem zur Refinanzierung des Netto-Umlaufvermögens sowie zur Finanzierung von Investitionen und zur Tilgung von Fremdkapital verwendet worden. Die Prüferin hatte an diesen Annahmen nichts zu beanstanden (Prüfbericht S. 91/92).

Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Thesaurierungen auseinander gesetzt. Die Mittelverwendung ist nach den Ausführungen des Landgerichts konsistent mit den weiteren Planansätzen der Gesellschaft, deckt den Bedarf an Innenfinanzierung und Investitionen, steht nicht im Widerspruch zum Zinsergebnis und führt zur Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals in den Plan-Bilanzen von € 5,619 Milliarden zum 31.12.2012 auf € 8,828 Milliarden zum 31.12.2017. Die Antragsteller haben dem in ihren Beschwerden keine überzeugenden durchgreifenden Einwendungen entgegengesetzt.

(7) Anlass zur Korrektur besteht - entgegen der Auffassung vieler Antragsteller - auch nicht deshalb, weil die Planung durch die Bewerterinnen und die Prüferin nicht hinreichend extern plausibilisiert worden sei, sondern sich auf Zahlen der gesellschaftsinternen sog. B. I. U. (…) und das zugrundeliegende Marktmodell stütze, anstatt die Zahlen aus externen Marktstudien – insbesondere die IHS-Studie von November 2012, die A& P-Studie von August 2012, die LMC Studie für das IV. Quartal 2012 und im Busbereich die DougJack– Studie von Juni 2012 – aufzugreifen.

Grundsätzlich ist die unternehmerische Planung materiell extern zu plausibilisieren. Das erfolgt in der Regel mittels einer Marktanalyse (auf der Grundlage von Marktbzw. volkswirtschaftlichen Prognosen sowie Absatzanalysen) sowie einer Wettbewerbsanalyse (durch Vergleich mit Wettbewerbern anhand von Ist-Zahlen und Analysteneinschätzungen).

Das Landgericht hat es auf der Grundlage der ausführlichen Darstellung und Begründung der Vertragsprüferin mit ausführlicher und abgewogener Begründung gebilligt, dass die Absatzplanung im Wesentlichen auf die prognostizierten Daten des Marktmodells der BIU gestützt wurde und keine weitere Korrektur mit Blick auf abweichende externe Marktstudien erfolgte. Auf die Darstellung des Marktmodells und der Vorgehensweise der Vertragsprüferin bei der Plausibilisierung sowie auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts für die Heranziehung des Marktmodells der BIU (S. 71/75 des Beschlusses) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Rückgriff auf die prognostischen Daten der BIU ist nicht zu beanstanden, weil diese nach den Prüfungen der Bewerterinnen und der Prüferin im Durchschnitt eine teils höhere, im Durchschnitt jedenfalls nicht schlechtere Treffergenauigkeit als die externen Marktstudien aufwiesen. Die hohe Qualität des Marktmodells und seiner Prognosen beruhte unter anderem auf der eingeflossenen Marktkenntnis von Vertriebsmitarbeitern der Gesellschaft in den einzelnen Ländern.

Die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin haben in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 ausführlich ihre Vorgehensweise erläutert und dabei insbesondere aufgezeigt, dass die Planannahmen auf einem Marktmodell von MTB fußten, das ihnen vorgestellt worden sei. Das Modell reichte bis 2022, sei seit mehreren Jahren bei M. im Einsatz gewesen und wies eine Treffergenauigkeit auf, die nicht besser, aber auch nicht schlechter war als die externer Marktstudien. Das Modell sei von den Mitarbeitern der sachverständigen Prüferin einschließlich ihrer Automotive-Experten auf Plausibilität untersucht worden (Protokoll vom 1.10.2014, S. 21/25).

Das prognostische Datenmaterial des Marktmodells der BIU ist hinreichend vorgestellt worden. Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht (z.B. Protokoll vom 1.10.2014, S. 21) versichert, das Modell existiere, es sei ihnen vorgestellt worden und sie hätten die Zahlen gesichtet und plausibilisiert. Weitere Angaben, in welcher Form dieses Modell bestehe und wie die Zahlen im Einzelnen lauten, mussten nicht offengelegt werden. Mit dem Landgericht sieht auch der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Mitarbeiter der gerichtlich bestellten sachverständigen Vertragsprüferin auch insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt haben.

Es ist auch nicht richtig, dass keine externe Plausibilisierung stattgefunden habe. Vielmehr haben die Bewerterinnen für das Bewertungsgutachten die Studien IHS und LMC in die Untersuchung und Bewertung miteinbezogen und gewürdigt. Die Vertragsprüferin hat die Zahlen der BIU mit ihren eigenen automotive Experten verifiziert und sie mit den externen Studien (IHS und A& P, nicht LMC) abgeglichen. Bewerterinnen und Prüferin sind dabei zu dem Schluss gelangt, dass die Planung nach den Prognosen des Marktmodells der BIU auch unter Berücksichtigung der externen Marktstudien plausibel ist. Der Umstand, dass Prognosen einzelner Marktstudien von den Plandaten abweichen, kann dem schon systematisch nicht entgegengehalten werden. Dementsprechend ist auch der Vorwurf verfehlt, die Plausibilität der Planannahmen sei allein aus Vergangenheitstrends begründet worden. Vielmehr hat eine Analyse und eine Verifizierung anhand von externen Studien sehr wohl stattgefunden, wenn sich die Bewerterinnen und die Prüferin auch nicht allen Prognosen und Schätzungen dieser Studien angeschlossen haben. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass die IHS-Prognose, derzufolge der gesamte europäische Markt erst ab 2020 einen konjunkturellen Rückgang erwarte und es sich bei 2017 um ein Konjunkturtief und nicht, wie von der Planung angenommen, um ein Konjunkturhoch handele, aus der hier maßgeblichen Perspektive des Jahres 2013 so zwingend gewesen sei, dass die für die Unternehmensbewertung vorgenommene Prognose, insbesondere des Absatzes in des ewigen Rente unhaltbar wäre. Vielmehr ist auf der Grundlage der von Bewerterinnen und Prüferin vorgenommenen Ermittlungen, Analysen und Vergleiche die der Bewertung zugrunde gelegte Prognose plausibel. Dass etwa makroökonomische Aspekte bei der Plausibilisierung übersehen worden seien und es den Bewerterinnen und der Prüferin an hinreichendem Zukunftsverständnis gefehlt habe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen wird auf S. 30 des IVC-Ergänzungsgutachtens ausgeführt, dass im Detailplanungszeitraum die auf den Daten der BIU beruhende Planung ein vergleichbares Bild ergebe wie die von IVC ermittelte Umsatzprognose auf Basis der Daten der LMC; insofern stünden die Planungen der Detailplanungsphase, die auf den Zahlen der BIU beruhten, nicht im Widerspruch zu den externen Marktstudien.

Maßstab der Planungsprüfung ist, wie bereits ausgeführt, ein eingeschränkter darauf, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht, mithin plausibel und auch nicht widersprüchlich ist. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340). Dabei darf nicht aus dem Blick geraten, dass es sich um Annahmen für künftige Entwicklungen handelt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb unter diesen Prämissen Planannahmen für die Zukunft, die aus Vergangenheitstrends entwickelt, aber – wie hier – mit externen Markt- und Wettbewerbs-Prognosen abgeglichen wurden, per se weniger plausibel sein sollten als Planannahmen, „die die Zukunft aus der Zukunft entwickeln“. Insbesondere hat aber eine Plausibilisierung der Planannahmen durch die Vertragsprüfer, wie ausgeführt, auch mit Blick auf externe Zukunftsstudien durchaus stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund ist es den Antragstellern und auch den von ihnen vorgelegten Parteigutachten (IVC vom 17.10.2013 Anlage zu Bl. 2544/2547 d.A.; und Ergänzungsgutachten vom 12.5.2015, Anlage zu Bl. 2544/2547 d.A.) als besonders qualifiziertem Sachvortrag, mit dem sich bereits das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Planung auf unzutreffenden Informationen und unrealistischen Annahmen beruhe. Allein der Umstand, dass eine andere Planung, andere Marktmodelle, andere Studien und/oder andere Prognosen jeweils in einzelnen Punkten aus der einen oder anderen Perspektive für den einen oder anderen Faktor gegenüber dem Marktmodell der angenommenen Planung überlegen wären, kann schon angesichts der Vielzahl der das - stets nur -prognostische Ergebnis beeinflussenden Faktoren keine Widersprüchlichkeit oder Falschheit oder Unplausibilität der Annahmen begründen. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine Planung auf Grundlagen – einschließlich des hier herangezogenen Marktmodells – handelt, die nicht unrealistisch, widersprüchlich oder inkonsistent sind oder auf unzutreffenden Informationen beruhen. Das ist nicht ersichtlich.

(8) Auch die weiteren Einwendungen gegen die Planannahmen in der Detailplanungsphase greifen nicht durch:

Das Landgericht hat die Planannahmen der Ertrags- und Aufwandsplanung in der Detailplanungsphase (Jahre 2013 bis 2017), die von den Bewerterinnen und der Prüferin nach Unternehmensbereichen dargestellt und untersucht wurden, zu Recht nicht korrigiert (vgl. die ausführliche Darstellung im Beschluss für die Bereiche M. T. & B. (S. 66/83), M. L. A. (S. 83/88), M. D. & T. (S. 88/92), Zentrale/Konsolidierung (S. 92/94) und sonstiger Einzelposten (S. 94/108)). Auf diese Ausführungen kann zunächst Bezug genommen werden.

Die Bilanzplanung ist plausibel. Der Anstieg des Postens sonstige Vermögensgegenstände und Aktivposten um 33% ist wegen der enthaltenen aktiven Steuerabgrenzung nachvollziehbar. Die Zunahme von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und vermieteten Erzeugnissen liegt leicht unterhalb der relativen Erhöhung der Umsatzerlöse von rund 6,9% p.a. Es besteht folglich kein Widerspruch zwischen der Bilanzplanung und der Planung der Umsatzerlöse. Die Kritik, die Zunahme des Umlaufvermögens müsse zu höherem Finanzbedarf führen und sei daher unplausibel, geht fehl, weil sich im Detailplanungszeitrum die Geldumschlagsdauer reduziert. Auch musste die erfolgswirksame Auflösung von einzelnen gebildeten Rückstellungen nicht zu Anpassungen führen, weil dem Aufwendungen gegenüber standen, um gebildete Rückstellungen zu erhöhen oder neue zu bilden (vgl Geschäftsbericht 2013 der M. S., S. 158). Aus der MTB-Bewertung durften Fahrzeuge mit einem Alter von über zehn Jahren ausgeklammert werden, weil diese in der Regel nicht mehr bei Vertragswerkstätten oder mit neuen Originalteilen gewartet werden. Etwas anderes kann sich stichtagsbezogen nicht auf der Grundlage einer Statistik für die Jahre 2008 bis 2011 ergeben. Auch war im After-Sales-Bereich der MTB nicht mit höheren Erträgen und Absatzsteigerung zu rechnen, weil dem der zunehmende Margendruck mit geringeren Preisen entgegensteht und die MTB vorwiegend auf dem unterproportional steigenden europäischen Markt aktiv ist. Trotzdem handelt es sich bei den Planwerten um historische Höchstwerte (vgl. 2. Ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin, S. 16 f.). Auch die Rügen gegen die angenommenen Wachstumsraten in den BRIC-Staaten greifen nicht durch. Sie zeigen insbesondere keine widersprüchlichen Annahmen und keine Basis unzutreffender Informationen auf und stellen die Plausibilität nicht in Frage. Soweit sie eigene für besser gehaltene Planannahmen vorbringen, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb diese prognostisch eine deutlich höhere Plausibilität aufweisen sollten. Dies gilt für die Rüge, die Stückabsatzplanung für 2017 sei zu niedrig und das russische Servicenetz bedürfe in 2017 keines Ausbaus mehr, (Bl. 2534/2535 d.A.), die u. f. sei zu Unrecht zu stark absatzmindernd bewertet worden (Schriftsatz vom 3.7.2015, S. 16 f.) und Rügen die anderen BRIC-Staaten, einschließlich Indien, betreffend (z.B. Bl. 2532/2534 d.A.).

Nur ergänzend sei erwähnt, dass die der Unternehmensberechnung für die Detailplanungsphase zugrunde gelegten Pläne für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in der Realität klar verfehlt wurden (vgl. Geschäftsbericht der M. S. für 2015, S. III und S. 101, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.5.2016, Bl. 2645 ff. d.A.).

bb) Die Rügen gegen die Annahmen in der ewigen Rente haben keinen Erfolg.

Die vom Landgericht in der ewigen Rente angesetzten Ergebnisse sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb es die von den Bewerterinnen und der Vertragsprüferin für die Phase der ewigen Rente zugrundegelegten Werte für plausibel hält.

(1) Für die Bewertung der ewigen Rente ist ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu fingieren, in dem sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird (IDW, WP Handbuch 2014, Bd. 2, 14. Aufl., Rn. A-236). Dabei zeichnet sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse - auch unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen auf den Absatz- und Beschaffungsmärkten - aus (vgl. IDW, WP Handbuch 2014, Bd. 2, a.a.O.; Paulsen in MüKo/AktG, 4. Aufl. <2015>, § 305 Rn. 97; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 434 ff.). Insgesamt hängt es von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob und wie die Vergangenheitsergebnisse zu bereinigen und die Ertragskraft zu prognostizieren sind; wie bei der Wahl der Bewertungsmethode ist auch hier allein maßgeblich, ob das Ergebnis im Einzelfall plausibel und angemessen ist (Paulsen in MüKo/AktG, 4. Aufl., <2015> § 305 Rn. 99).

(2) Im Bewertungsgutachten wird auf S. 114/121 ausführlich dargestellt und begründet, welche Werte aufgrund welcher Erwägungen in der ewigen Rente angesetzt werden. Zunächst werden – wie bereits im Detailplanungszeitraum - nach Bereichen getrennt die erzielbaren EBITs aufgeführt und die angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Dabei wurden unter anderem längere Zeiträume auch aus der Vergangenheit, so bei MTB 2001 bis 2017, bei ML 2008 bis 2012 bis 2017, bei MDT 2001 bis 2017 und bei R. 2010 bis 2017 betrachtet. Es wurden unter anderem das Verhältnis der Investitionszur Abschreibungsquote, der Grad der jeweiligen Kapazitätsauslastung, mögliche Synergieeffekte sowie die jeweilige Zyklizität des Geschäfts (Zyklus von ca. 6-8 Jahren jedenfalls für MDT u MTB), Wettbewerbsanalysen, Wettbewerbsintensität auf den betroffenen Märkten sowie Daten und Margen von Vergleichsunternehmen einbezogen. Die dabei angestellten Überlegungen und Ergebnisse sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Unter Ansatz einer Ausschüttungsquote von 50%, die der historisch beobachtbaren durchschnittlichen Ausschüttungsquote deutscher Unternehmen entspricht und auch innerhalb der Bandbreite der Ausschüttungsquoten der M. S. in der Vergangenheit liegt, sowie und Berücksichtigung der Unternehmens- und der persönlichen Steuern auf die Erträge ermittelten die Bewerterinnen die Zahlen, wie auf S. 117 des Bewertungsgutachtens abgebildet, und erläuterten sie auf S. 117/121. Die thesaurierten Beträge werden in der ewigen Rente den Aktionären fiktiv zugerechnet. Zudem wurde eine wachstumsbedingte Thesaurierung angesetzt, die den Aktionären nicht fiktiv zugerechnet wird. Die Erträge aus den Beteiligungen an S. und S. wurden auf S. 117 in Rn. 400/402 nachvollziehbar und plausibel erläutert.

Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben dieses Vorgehen nachvollzogen, Einzelheiten diskutiert und die Ergebnisse für plausibel befunden (Prüfbericht S. 85/93). Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Protokoll vom 16.12.2014, S. 42) auf die Frage nach den konkreten Überprüfungshandlungen zur Ermittlung des eingeschwungenen Zustandes hingewiesen auf Trendanalysen, Zeitreihenanalysen, Abgleiche mit den Margen der P. G. und als zentrales Thema auf die Plausibilisierungsgespräche mit den Planungsverantwortlichen sowie auf die Auswertung all dessen. Markt- und Wettbewerbsanalysen, Analysen der Investitionstätigkeit, Renditebetrachtungen seien erfolgt ebenso die Untersuchung von Trends bei den Investitionen und Desinvestitionen sowie bei den Umsätzen.

Das Landgericht hat sich detailliert mit der Plausibilität und Angemessenheit der für die ewige Rente angesetzten Werte auseinander gesetzt (Beschluss S. 112/132 und hinsichtlich der Thesaurierungsannahmen der ewigen Rente auch S. 136/140). Es hat sich dabei unter anderem mit den angesetzten Ergebnissen für die einzelnen Bereiche, den Gesamtwerten, den Annahmen bei den Zinsen, der Ausschüttungsquote und den Thesaurierungen sowie mit der Länge des Detailplanungszeitraums und dem Übergang zur ewigen Rente, den dort angesetzten Zahlen und den Gründen auseinandergesetzt, weshalb weder schlicht die Zahlen des letzten Detailplanungsjahres 2017 zu übernehmen waren noch zwingend eine Grobplanungsphase zwischengeschaltet werden musste. Auch hat es sich ausführlich mit den von Antragstellern vorgelegten Privatgutachten, insbesondere von IVC und F. C., auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb die dort angeführten Zahlen und Studien nicht gegenüber den für die Bewertung eingesetzten Zahlen deutlich überlegen erscheinen und weshalb es auch keine Veranlassung sah, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Gesamtbewertung oder zu Einzelfragen einzuholen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

(3) Die Vorgehensweise und die ermittelten Zahlen sind nicht zu beanstanden.

(a) Soweit antragstellerseits vorgeworfen wird (vgl. Bl. 2535 ff. d.A.), die Zahlen für das nachhaltige Ergebnis stammten letztlich von der Gesellschaft selbst bzw. seien jedenfalls nicht unabhängig gewonnen, dringt das nicht durch. Die für die ewige Rente modellierten Zahlen gehen zwar zum Teil auf die Zahlen des Marktmodells der B. I. U. zurück. Sie wurden im Rahmen des Bewertungsprozesses im Vorfeld der Hauptversammlung von den Bewertungsgutachtern unter Einbeziehung der Einschätzung des Vorstands und nach Plausibilisierung anhand der verfügbaren Marktanalysen und der weiteren oben dargestellten Parameter und Vergleichszahlen ermittelt. Das ist methodisch nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Vertragsprüferin haben diese Zahlen erneut einer eigenen Prüfung und Plausibilisierung, auch mittels verfügbarer Marktanalysen und unter Hinzuziehung eigener Spezialisten für Automobilunternehmen und –märkte, unterzogen. Dass die nachhaltigen Ergebnisse damit auch unter Einbeziehung der Einschätzung der Vorstände gewonnen wurden, ist angesichts der eigenständigen und unabhängigen Prüfung und Plausibilisierung durch die Vertragsprüferin (vgl. hierzu etwa die Ausführungen des Mitarbeiters W. der Prüferin in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, S. 42 des Protokolls) nicht zu beanstanden.

(b) Zu Recht hat das Landgericht vor dem Hintergrund der so gewonnenen nachhaltigen Werte das Einfügen einer Grobplanungsphase nicht für erforderlich gehalten.

Die von den Bewerterinnen und Vertragsprüferin angesetzten nachhaltigen Werte simulieren den Beharrungszustand.

Dabei wurde – anders als einige Antragsteller behaupten und anders als auch das vorgelegte IVC Ergänzungsgutachten S. 10 meint – nicht unterstellt, am Ende des Jahres 2017 mit den für dieses letzte Jahr der Detailplanungsphase angesetzten Planzahlen werde dann ein eingeschwungener Zustand erreicht sein. So wurden insbesondere weder schlicht die Zahlen aus dem Jahr 2017 für die ewige Rente übernommen noch wurde behauptet, dass die für die ewige Rente angesetzten Zahlen einer reinen unmittelbaren Fortschreibung der Detailplanungsphase für 2018 ff. entsprechen würden.

Vielmehr haben die Bewerterinnen und die Prüferin für die ewige Rente Zahlen aus den Vergangenheitszahlen unter Abgleich mit Marktanalysen, Wettbewerbsanalysen und Vergleichszahlen und Margen von Vergleichsunternehmen modelliert und begründet, welche Zahlen sie aus welchen Gründen zum Ansatz im Terminal Value für angemessen erachten (vgl. bereits oben (2)).

Der Vertragsprüfer W. hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.12.2014, Protokoll S. 34, noch einmal begründet, weshalb mit Abschluss des Jahres 2017 ein modellierter Übergang in die ewige Rente angemessen war. 2018 sei ein geeigneter Zeitpunkt gewesen, die ewige Rente abzubilden. Dem habe nicht entgegengestanden, dass im Detailplanungszeitraum keine konstante Marge oder Menge bestanden habe. Das sei in einem zyklischen Geschäftsmodell wie dem hier gegebenen immer so. Auch sei keine Überkapazität in einem Umfang vorhanden gewesen, das eine Konvergenzphase zur Erfassung des kapazitätsbedingten Wachstums erforderlich gemacht hätte. Auch hierzu hat das Landgericht im Beschluss ausführlich und überzeugend ausgeführt.

Entgegen der Ansicht vieler Antragsteller lagen zum Ende der Detailplanungsphase auch nicht derart gewichtige Kapazitätsfehlauslastungen vor, dass ihre Ertragsauswirkungen und ihre Wachstumskraft im Terminal Value zwingend nur durch eine Konvergenzphase erfasst hätte werden können. Auch teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass die Produktlebenszyklen von LKWs und Bussen nicht über den von Bewerterinnen und Prüferin angesetzten Zeitraum hinausgehen und es auch deshalb einer Konvergenzphase nicht bedurfte.

Die Vertragsprüferin hat auch in der dritten ergänzenden Stellungnahme noch einmal erläutert, weshalb eine Grobplanungsphase hier nicht angezeigt war. Das habe sich auch für alle relevanten Geschäftsbereiche gezeigt. Das Geschäftsmodell der MDT sei seit Jahren am Markt etabliert. Die relevanten Märkte würden grundsätzlich konjunkturellen Zyklen unterliegen, wobei sich in unterschiedlichen Geschäftsbereichen gegenseitig überlagernde Effekte ergeben. Eine Grobplanungsphase komme üblicherweise in Betracht bei langfristigen Investitions- oder Produktlebenszyklen, mittel- bis langfristigen überdurchschnittlichen Wachstums- oder Renditeaussichten oder wenn am Ende der Detailplanungsphase noch steuerliche Verlustvorträge bestehen (Dritte ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin vom 12.3.2015, S. 23 unter Bezugnahme auf IDW, WP Handbuch, Bd. 2, 2014, Rn. A-238). Nachdem die relevanten Märkte hier aber grundsätzlich konjunkturellen Zyklen unterliegen, sich zudem die Investitions- und Produktlebenszyklen aufgrund des differenzierten Produktportfolios über die drei strategischen Geschäftsbereiche überschneiden und permanent aktualisiert werden, sei die Grobplanungsphase nicht notwendig.

Dem haben die Antragsteller nichts durchgreifend Überzeugendes entgegensetzen können.

Auch stellt die Annahme vieler Antragsteller, in 2017 sei ein Höchststand des EBITs noch lange nicht erreicht gewesen, keinesfalls die Plausibilität der Annahme der Bewerterinnen und der Prüferin entgegen, dass es sich dabei um ein besonders gutes Jahr handeln würde. Als letztes Jahr der Detailplanungsphase liegt es von den konkret geplanten Jahren am fernsten in der Zukunft und ist damit mit den höchsten Ungewissheiten behaftet. Die von den Antragstellern geschilderten abweichenden Prognosen weisen keine derart überlegene Grundlagen, Methodik oder sonstige Merkmale auf, dass die Plausibilität der Planannahmen der Bewertung ernsthaft in Frage gestellt wäre.

(c) Die nachhaltig angesetzten EBIT-Margen sind im Vergleich zu denjenigen der Vergangenheit und der Detailplanungsphase nicht unplausibel niedrig. Die nachhaltig angesetzten EBIT-Margen wurden von den Vertragsprüfern, wie oben bereits dargestellt, auf einer hinreichend belastbaren Grundlage in methodisch nicht zu beanstandender Weise ermittelt und plausibilisiert.

(d) Die Annahme einer wachstumsbedingten Thesaurierung in Höhe von 73 Mio. € ist plausibel. Die wachstumsbedingte Thesaurierung wurde angesetzt, um die Finanzierung des nachhaltigen Wachstums zu gewährleisten (vgl. Beschluss S. 138/140 und S. 162/164). Der Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin W. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, Protokoll S. 40, und in der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1327 d.A.), S. 32/34, näher ausgeführt. Dabei sei die Finanzierung auf der Grundlage des nach den Planbilanzen gegebenen tatsächlichen Finanzbildes und Finanzbedarfs abgebildet worden.

Das ist nicht zu beanstanden. Denn auch für den Fall der nachhaltigen fiktiven Vollausschüttung der Überschüsse ist zu berücksichtigen, dass das im Unternehmen regelmäßig zu reinvestierende gebundene Kapital inflationsbedingten Preiseinflüssen unterliegt und sich die in den Plan-Bilanzen zum Ende des Detailplanungszeitraums berücksichtigten Aktiva und Passiva in der Phase der ewigen Rente inflationsbedingt fortentwickeln werden; die hieraus resultierenden Finanzierungsnotwendigkeiten, z.B. Thesaurierungen oder Fremdkapitalaufnahmen, sind bei der Ableitung der nachhaltigen finanziellen Überschüsse zu berücksichtigen (IDW, WP Handbuch 2014, Bd. II, Rn. A-400).

Mit dem Ansatz wachstumsbedingter Thesaurierung wird daher – entgegen der Auffassung mancher Antragsteller – nicht der Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinssatz storniert. Während der Wachstumsabschlag sich an der unternehmensspezifischen Möglichkeit, Preissteigerungen an Kunden weiterzugeben, orientiert, sichert die wachstumsbedingte Thesaurierung das nachhaltige organische Wachstum, den Substanzerhalt einschließlich der Finanzstruktur. Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller wurden hier keine – dem Terminal Value als eingeschwungenem Zustand grundsätzlich fremde - Erweiterungsinvestitionen unterstellt (vgl hierzu etwa Mitarbeiter der Vertragsprüferin W. in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, S. 30 des Protokolls) und mengenbedingtes Wachstum nur eingeschränkt widergespiegelt (vgl. Zweite ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin vom 17.11.2014, Bl. 1280/1327 d.A., S. 33 f.).

Auch die Steuerbelastung der thesaurierten Gewinne in Höhe der Hälfte des Steuersatzes von 25% zzgl. des Solidaritätszuschlages, d.h. in Höhe von 13,1875% hat das Landgericht zu Recht übernommen. Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller steht § 52 a Abs. 10 EStG nicht entgegen und bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich insofern um typisierende Annahmen handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, S. 136/138 des Beschlusses wird Bezug genommen.

c) Der vom Landgericht herangezogene Kapitalisierungszinssatz ist zur Schätzung des Unternehmenswerts geeignet.

aa) Der angenommene Basiszinssatz von 2,25% vor Steuern bzw. 1,66% nach Steuern ist nicht zu beanstanden. Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.2.2014, AG 2014, 453 Rn. 19 nach Juris). Die Rundung auf 1/4-Prozentpunkte ist üblich und zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2015, 549 Rn. 77 nach Juris).

bb) Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) ist nicht zu beanstanden. Die Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) bildet für den vorliegenden Stichtag 6.6.2013 das allgemeine Marktrisiko besser ab als eine solche von 5,5%, wie von den Bewerterinnen und der sachverständigen Prüferin zugrunde gelegt.

(1) Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszins dar (vgl. WP Handbuch 2014, Bd. 2, 14. Aufl., A-Rn331; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012> Rn. 801). Sie kann nur durch eine – stets mit Unsicherheiten behaftete – Schätzung ermittelt werden.

(2) Der Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) für den Stichtag 6.6.2013 anstatt der von Bewerterinnen zugrunde gelegten und Prüferin gebilligten Marktrisikoprämie von 5,5% steht nicht entgegen, dass 5,5% der Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW am 12.9.2012 empfohlenen Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach persönlichen Steuern) ist.

(a) Regelmäßig stellt eine Marktrisikoprämie, die sich an den Vorgaben des IDW für den maßgeblichen Zeitraum orientiert, trotz etwaiger singulärer abweichender Studien oder Gutachten, eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes dar und dürfte es weder der Gesellschaft noch dem Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes obliegen, umfassende wissenschaftliche Studien zur Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe durchzuführen, wenn diese Vereinigung der deutschen Wirtschaftsprüfer auf dem fraglichen Gebiet eine Bandbreite bekannt gibt, die zwar gegebenenfalls diskussionswürdig, aber nicht unvertretbar erscheint (vgl. OLG Frankfurt AG 2017, 626, 630 Rn. 108 nach juris; Senat, Beschluss vom 5.10.2017 - 31 Wx 395/16, S. 5 f.).

(b) Indes ist das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden. Es handelt sich bei den von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelten Berechnungsweisen und Wertempfehlungen nicht um Rechtsnormen und auch nicht um etwas Ähnliches, selbst wenn sie als Standards bezeichnet und schriftlich festgehalten werden (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach Juris) und die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder des IDW sich selbst gem. § 9 Abs. 4 der Satzung grundsätzlich hieran binden.

Das Gericht hat im Spruchverfahren den Auftrag, selbst den wahren angemessenen Wert des entzogenen Unternehmensanteils und dementsprechend die Höhe der angemessenen Kompensation zu ermitteln; es ist nicht auf eine reine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris). Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern für die Schätzung nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris).

(c) Aus der regelmäßigen Angemessenheit der FAUBempfohlenen Bandbreite folgt insbesondere nicht umgekehrt zwingend, dass die Annahme des Mittelwerts der FAUBempfohlenen Bandbreite das Marktrisiko ausnahmslos angemessen oder vertretbar abbilde und vom Gericht im Spruchverfahren stets zu akzeptieren sei. Es widerspricht sowohl dem gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsauftrag im Spruchverfahren, selbst den wahren angemessenen Wert der Kompensation zu ermitteln, als auch dem Begriff der „Bandbreite“, wenn die Mitte der Bandbreite der stets vertretbare und letztlich „gerichtsfeste“ Wert wäre. Vielmehr darf, kann und muss das Gericht im Spruchverfahren nach seiner Überzeugung durchaus zum Ergebnis gelangen, dass für bestimmte Stichtage ein niedrigerer oder höhererer Wert (innerhalb der Bandbreite) das Marktrisiko besser abbildet als der Mittelwert. Einen Wert außerhalb der empfohlenen Bandbreite wird das Gericht freilich nicht ohne gewichtige Gründe annehmen können.

(3) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend nicht der von Bewerterinnen und sachverständiger Prüferin angenommene Mittelwert der FAUBempfohlenen Bandbreite von 5,5%, sondern die untere Grenze der Bandbreite 5,0% das allgemeine Marktrisiko zum Stichtag 6.6.2013 besser abbildet.

(a) Eine Marktrisikoprämie von 5,0% (nach Steuern) liegt in der Bandbreite der Werte, die in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte für Stichtage in den Jahren 2012/2013 als angemessen angesehen worden sind, und auch in der Bandbreite der Werte, die der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW für Stichtage in 2012/2013 für angemessen erachtet.

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hatte für Stichtage ab dem 1.1.2009 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie (nach persönlichen Steuern) von 4,0% bis 5,0% empfohlen. Der Senat nahm in anderen Spruchverfahren für den Stichtag 13.8.2012 eine Marktrisikoprämie von 4,5 - 4,75% (Beschluss vom 22.4.2015, 31 Wx 294/14) und für den Stichtag 27.8.2012 eine solche von 4,0% - 5,0% an (Beschluss vom 23.4.2015, 31 Wx 413/14). Das OLG Frankfurt erachtete für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5,0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2016 – 21 W 36/15 Rn. 60, juris).

Am 10.01.2012 gab der FAUB die Empfehlung aus, zu prüfen, ob der erhöhten Unsicherheit am Kapitalmarkt und der damit gestiegenen Risikoaversion mit dem Ansatz der Marktrisikoprämie am oberen Rand der zuvor genannten Bandbreite Rechnung zu tragen sei (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012>, Rn 804).

Mit Stellungnahme vom 12.09.2012 empfahl der FAUB eine Marktrisikoprämie in der Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (nach Steuern). Maßgebliches Kriterium für die Erhöhung war die anhaltende Niedrigzinsphase. In den Ergebnisberichten über die Sitzungen der Folgejahre empfahl der FAUB jeweils keine weitere Anhebung.

(b) Die Erhöhung der Marktrisikoprämie wegen langanhaltender niedriger Basiszinsen ist in den Wirtschaftswissenschaften und unter den Wirtschaftsprüfern umstritten. Hierzu kann auf die Ausführungen des Landgerichts und die zahlreichen auch im vorliegenden Verfahren von beiden Seiten zitierten Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen verwiesen werden.

Wesentliche Begründung für die Anhebung sind die anhaltend niedrigen Basiszinsen. Die Ursache kommt damit primär nicht aus dem Bereich der Marktrisikoprämie. Die den Zusammenhang herstellende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und letztlich weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt. Dies stellt auch die Vertragsprüferin im Prüfbericht heraus. Die Vertragsprüferin führt auf S. 101 f. des Prüfberichts - nach Vorstellung der divergierenden Thesen gleichbleibender oder reduzierter Renditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer in Zeiten niedrigen Basiszinssatzes - ausdrücklich aus: „Nach unserer Einschätzung ist derzeit in Theorie und Bewertungspraxis ungeklärt, welcher der vorgenannten Thesen der eindeutige Vorrang zu geben ist. (…) Es liegen nach unserem Kenntnisstand derzeit keine Studien vor, ab welchen Werten konkret ein bestehendes Niveau des Basiszinssatzes als ungewöhnlich niedrig zu bezeichnen wäre, so dass eine objektiviert konkretisierte Anpassung der Marktrisikoprämie erforderlich wäre, da ansonsten ein Abweichen von der als stabil unterstellten (Nach-Steuer-)Renditeforderung auftreten würde.“ Damit sind aus Sicht der sachverständigen Vertragsprüferin zwei Annahmen ungeklärt, auf welche die FAUB-Empfehlung die Erhöhung der Marktrisikoprämie stützt: 1. gleichbleibende (und nicht reduzierte) Renditeerwartung der Kapitalmarktteilnehmer und 2. Absinken des Basiszinssatzes unter die Schwelle, die eine Anpassung der Marktrisikoprämie auf Basis der ersten Prämisse fordert. „Vor diesem Hintergrund sowie des Erfordernisses einer objektivierten Wertfindung“ kommt die sachverständige Prüferin dann zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Marktrisikoprämie in der hier vorliegenden Bewertungssituation „durchaus plausibel ist, wenngleich in der konkreten Ableitung derzeit nicht durch empirische Studien belegt ist. Angesichts der qualifiziert – fachlichen Vorgaben des IDW halten wir den von dem Bewertungsgutachten angesetzten Wert der Marktrisikoprämie methodisch für vertretbar.“ Diese Argumentation für genau den Mittelwert der IDW-Empfehlung ist in seiner Substanz für den Senat nicht überzeugend.

(c) An der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben, rechtfertigt sich auch dadurch, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, dass der vorliegende Stichtag 6.6.2013 relativ am Anfang einer Phase liegt, für welche der FAUB am 12.9.2012 die umstrittene Anhebung der Marktrisikoprämie von der Bandbreite 4,0% bis 5,0% auf die Bandbreite 5,0% bis 6,0% (je nach Steuern) empfiehlt. Vor diesem zeitlichen Hintergrund und den oben genannten angenommenen Marktrisikoprämien unter bzw. bis 5,0% noch bis Ende 2012 hält es der Senat mit dem Landgericht für richtig, die Marktrisikoprämie am 6.6.2013 mit 5,0% anzusetzen und damit in der Mitte zwischen der zuvor empfohlenen Bandbreite und der im September 2012 empfohlenen Bandbreite. Zu beachten ist ferner, dass die vorherige Empfehlung des FAUB bereits während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von 4,0% bis 5,0% angab.

(4) Ein niedrigerer und damit außerhalb der empfohlenen Bandbreite liegender Wert, wie antragstellerseits begehrt, ist allerdings nicht anzunehmen.

Entgegen der Auffassung vieler Antragsteller und der gemeinsamen Vertreterin der im Verfahren nicht beteiligten Aktionäre ist es methodisch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 ZPO sich einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums orientiert, dabei aber wegen der Ungeklärtheit der für die Erhöhung maßgeblichen Prämisse zurückhaltend bleibt und deshalb geringer erhöht. Denn das Landgericht stellt die Erhöhung der Marktrisikoprämie bei anhaltend niedrigem Basiszinssatz zwar in Frage, lehnt sie aber auch nicht völlig ab. Es ist durchaus vertretbar, einerseits wegen mangelnder Grundlagen markttheoretischer Herleitungen und empirischer Studien die Empfehlung des FAUB nur vorsichtig zu übernehmen, andererseits mit Blick auf den erhöhten Sachverstand in dieser Expertenvereinigung sich deren Anhebungsempfehlung nicht völlig zu verschließen. Schließlich handelt es sich auch um eine eigene Schätzentscheidung des Gerichts. Die Erwägungen, die das Landgericht zum Ansatz eines Wertes von 5,0% bewogen haben, hat es ausführlich dargestellt. Weder dieses Vorgehen noch das Ergebnis sind zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller ist aus der Wertung des § 203 Abs. 1 BewG mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% der Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie nicht ausgeschlossen, weil die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht mit der Bewertung nach der Ertragswertmethode gleich gesetzt werden kann.

Auch das Argument, es sei in der Vergangenheit nie zu beobachten gewesen, dass eine Marktrisikoprämie über dem doppelten Wert des Basiszinssatzes liege, überzeugt nicht, nachdem es sich um eine historisch einmalige Niedrigzinsphase handelt.

cc) Der (verschuldete) Betafaktor von 0,9 bedarf keiner Korrektur.

Sowohl die Bewerterinnen als auch die sachverständige Prüferin sind zu diesem (abgerundeten) Wert gelangt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 2244/2320, insb. Bl. 2262 ff. d.A.) ist der Beta-Faktor nicht deshalb zu erhöhen, weil eine niedrigere Marktrisikoprämie angenommen wird als im Bewertungsgutachten und im Prüfbericht und es deshalb in der maßgeblichen Gesamtschau unangemessen wäre, den am unteren Rand vertretbarer Werte liegenden Beta-Faktor heranzuziehen.

Selbst wenn es sich um einen Beta-Faktor „am unteren Rand“ verschiedener vertretbarer Werte handelte, bildet er das unternehmensspezifische Risiko zutreffend bzw. angemessen ab. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Annahme einer reduzierten Marktrisikoprämie, die das allgemeine Marktrisiko besser abbildet, dazu führen sollte, dass der Beta-Faktor, den das Unternehmen selbst bzw. die von ihm beauftragten Bewerterinnen ermittelt und die sachverständige Prüferin bestätigt haben, erhöht werden müsste. Zwar trifft es zu, dass es für die Ermittlung des Risikozuschlags (für die Überrendite der Aktie dieses Unternehmens gegenüber der risikolosen Staatsanleihe) einer Gesamtbetrachtung bedarf. Diese führt hier aber nicht dazu, wegen der Reduzierung der Marktrisikoprämie „ausgleichend“ den Beta-Faktor anzuheben. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, weshalb nur ein solchermaßen erhöhter Risikozuschlag das unternehmensspezifische Marktrisiko hier richtig abbilden würde. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Gerichte im Spruchverfahren bestimmte Werte aus dem Bewertungsgutachten oder Prüfbericht beibehalten. Die Argumentation, dass die Vertragsprüferin auch ein höheres Beta akzeptiert hätte (unter Verweis auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 S. 47 und vom 16.12.2014 S. 47), kann dabei nicht überzeugen. Maßgeblich ist, dass der hier angenommen Betafaktor geeignet ist und nicht, dass auch ein anderer für die Antragsgegnerin günstigerer Wert möglicherweise auch geeignet gewesen wäre.

Der Betafaktor ist aber auch – entgegen der Auffassung vieler Antragsteller – nicht niedriger festzusetzen. Aus den vorgelegten Privatgutachten und externen Marktstudien ist entgegen der Auffassung mancher Antragsgegner nicht verlässlich herleitbar, dass gerade die M. S. aufgrund ihrer besonderen Vorteile im Wettbewerb und niedrigen Verschuldung eine wesentlich niedrigere Risikostruktur aufweise. Die Herleitung des Betafaktors durch die Bewerterinnen und die Prüferin ist plausibel und kommt zu einem angemessenen Ergebnis. Der Senat teilt insofern die Ansicht des Landgerichts, auf dessen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

dd) Zu Recht hat das Landgericht einen Wachstumsabschlag von 1% als angemessen erachtet. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der Ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. <2012> S. 313 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. <2012> Rn. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen auf Grund der Unternehmensplanung, der Erwartungen an die Marktentwicklung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen, 4. Aufl. <2015> § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in ein Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und ggfs. an Kunden weitergeben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,0% bedeutet nicht, dass das Unternehmen im Terminal Value schrumpft, auch wenn die erwartbare künftige Inflation höher als 1,0% liegt. Die Geldentwertungsrate kann nur als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Für die maßgebliche Frage der Fähigkeit eines Unternehmens, Kostensteigerungen auf den Beschaffungsmärkten an die Abnehmer weitergeben zu können, kommt es nicht auf die (allgemeine) Inflationsrate, sondern auf die unternehmensspezifische Teuerungsrate an. Entscheidend ist nicht der Konsumgüterindex und die hieraus abgeleitete erwartete Inflationsrate, sondern die Steigerung der Inputpreise des Unternehmens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 W 14/11 –, Rn. 113, juris).

Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% auseinandergesetzt. Auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen (Beschluss S. 160/167) kann zunächst Bezug genommen werden. Es erscheint auch dem Senat plausibel, dass es angesichts der strukturellen Lage des Marktes, insbesondere eines starken Wettbewerbs im LKW-Bereich, der sich auf die M. S. insgesamt auswirkt und höhere Ertragssteigerungen verhindert, sowie eines stark konjunkturabhängigen zyklischen Wirtschaftszweiges, angesichts der erwartbaren Preisentwicklungen und der Einführung neuer Abgasnormen nachhaltiges Wachstum nur eingeschränkt möglich ist.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die in Teilbereichen bestehenden Überkapazitäten entgegen der Auffassung der Bewerterinnen und der sachverständigen Prüferin ein höheres Wachstumspotenzial in der ewigen Rente schaffen.

ee) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht aufgrund des Gesamtbildes aus marktseitigen Vergleichsmaßstäben, insbesondere aus dem 3-Monatsdurchschnitt der M.-Stamm- und Vorzugsaktion vor Veröffentlichung der Ankündigung des BGAV am 9.1.2013, aus Kurszielen von Analysten und der kapitalmarktseitigen Fundierung anhand der Multiplikatoren von Vergleichsunternehmen, anzunehmen, dass die vertragliche Barabfindung von 80,89 € angemessen ist (vgl. 2312/2320 d.A.). Diese Kriterien sind jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Ertragswert höher ist.

d) Die Rügen der Antragsteller gegen das Verfahren des Landgerichts, insbesondere einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Amtsermittlungsgrundsatzes, weil das Landgericht keine weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betrieben und weil das Landgericht die Ausführungen der sachverständigen Prüferin wegen Befangenheit und wegen besonderer Nähe zum Konzern der Antragsgegnerin seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, greifen nicht durch.

aa) Der Vorwurf, das Landgericht habe Bewertungskorrekturen zu Gunsten der Antragsteller nur insoweit vorgenommen, als sie durch andere Bewertungskorrekturen wieder zu ihrem Nachteil kompensiert werden konnten, trifft nicht zu. Es hat die Abfindung merklich von im Vertrag vorgesehenen € 80,89 auf 90,29 € erhöht, indem es den Bewertungsparameter der Marktrisikoprämie von 5,5% auf 5,0% reduziert hat. Eine Kompensation dieser Abfindungserhöhung zu Lasten der Antragsteller hat an keiner Stelle stattgefunden.

bb) Der erhobene Vorwurf mancher Antragsteller, ihr Vortrag über unzutreffende oder unplausible Thesaurierungs-, (Re-)Investitions- und Abschreibungsplanannahmen sei übergangen worden, trifft nicht zu. Zum Einen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch verletzt, dass sich ein Gericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit sämtlichem Vorbringen der Beteiligten auseinander setzt. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, selbst wenn es dies nicht ausdrücklich in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2013 - 1 BvR 2540/12 Rn. 12 bei Juris; BGH, Beschluss vom 15.9.2015 – VI ZR 431/14 Rn. 11 bei Juris). Zum Anderen hat sich das Landgericht in seiner 207 –seitigen Entscheidung nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungsterminen ausführlich mit allen wesentlichen von den Beteiligten aufgeworfenen Verfahrens- und Bewertungsfragen auseinandergesetzt. Es hat dabei insbesondere auch die antragstellerseits erhobenen Rügen gegen die Thesaurierungen, (Re-)Investitions- und Abschreibungsplanungen sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der ewigen Rente ausführlich in der mündlichen Verhandlung thematisiert, die Vertragsprüferin mit ergänzenden Stellungnahmen hierzu beauftragt, die Rügen im Beschluss ausführlich erörtert (S. 100/102 und 132/140) und dabei insbesondere festgestellt, dass Ausschüttungen und Thesaurierungen sowie Investitions- und Abschreibungsplanungen, wie durch Bewerterinnen und Prüferin zugrundegelegt, dem Unternehmenskonzept in der Gesellschaft entsprechen, konsistent und plausibel sind. Die angenommene Planungsprärogative des Unternehmens ist nicht zu beanstanden. Unbegründet ist auch der Vorwurf, an das Landgericht hätte sich nicht mit der F. O. von 2011 auseinandergesetzt. Auf S. 58 f. des Beschlusses begründet das Landgericht überzeugend, dass deren Parameter für die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren zum Stichtag nicht erheblich waren.

cc) Das Landgericht hat – entgegen der Auffassung vieler Antragsteller (vgl. etwa Bl. 2138/2146 d.A.) – den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass es keinen Sachverständigen gerichtlich bestellt und mit der vollständigen Neubewertung oder mit einzelnen Bewertungsfragen betraut hat. Denn nach dem gesetzlichen Konzept des Spruchverfahrens ist das Gericht nicht verpflichtet, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern darf sich jedenfalls zunächst darauf beschränken, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nachzugehen (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37).

Der gebotene Schutz wird zunächst vermittels einer weitgehenden Dokumentationspflicht sowie einer Prüfung der Abfindung bzw. des Umtauschverhältnisses durch einen im Vorfeld gem. § 293c Abs. 1 AktG gerichtlich bestellten und unabhängigen Prüfer (vgl. § 293d Abs. 2 AktG i.V.m. § 323 AktG) gewährleistet. Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist deshalb im Spruchverfahren nicht stets erforderlich. Erfolgt die Ermittlung des Anteilswertes anhand einer Unternehmensbewertung, kann zum Zwecke der Schätzung in der Regel auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem gerichtlich im Vorfeld des Spruchverfahrens bestellten sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückgegriffen werden, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 21 W 75/15 –, Rn. 40, juris).

Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt v. 30.8.2012 – 21 W 14/11 Rn. 36 ff., juris m.w.N.).

Letzteres ist hier – wie das Landgericht zu Recht nach umfangreicher Prüfung angenommen hat - nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin, ihre umfangreichen Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts durch mündliche Erläuterungen in den drei mehrstündigen Anhörungsterminen sowie in den drei ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen zu mehrere Einzelfragen der Kammer und der Beteiligten bieten eine umfassende und ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf angenommen werden müsste.

Es musste insbesondere auch keine weitere Aufklärung der Annahmen für die Ewige Rente erfolgen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben 1.a) bb) Bezug genommen.

dd) Auch aus den antragstellerseits vorgelegten Parteigutachten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung, insbesondere bezüglich der von den Parteigutachtern angegriffenen Planungsannahmen und Ergebnissen der ewigen Rente. Zutreffend und überzeugend hat das Landgericht auf Seite 175 -178 des Beschlusses ausgeführt, weshalb die Ausführungen der Parteigutachten es nicht – auch nicht vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und von § 30 Abs. 3 FamFG - veranlasst hatten und nicht veranlassen mussten, weitere sachverständige Prüfung durchzuführen.

Das Landgericht hat sich im Rahmen der drei mündlichen Verhandlungstermine intensiv mit dem antragstellerseits vorgelegten Parteigutachten von F., R. & P. sowie IVC befasst, den Mitarbeitern der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ergänzende Fragen hierzu gestellt und ergänzende schriftliche Stellungnahmen auch mit Blick auf diese Parteigutachten eingeholt. Es hat sich auch im Beschluss ausführlich mit diesen Parteigutachten und den von ihnen thematisierten externen Marktprognosen auseinandergesetzt. Es durfte auf dieser Grundlage intensiver Klärung im Spruchverfahren und aufgrund des Umstandes, dass die zitierten externen Marktprognosen den Bewerterinnen und der Prüferin bekannt waren und bereits Gegenstand deren Prüfung, Bewertung und Plausibilisierung waren, davon absehen, eine weitere zusätzliche Aufklärung durch einen weiteren Sachverständigen zu betreiben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer über identisches Fachwissen wie ein erst im Spruchverfahren gerichtlich bestellter Sachverständiger verfügt und auch entsprechend vergütet wird (vgl. Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. <2015> § 8 SpruchG Rn. 9). Er nimmt daher im Rahmen des Spruchverfahrens eine dem Sachverständigen ähnliche bzw. gleichgestellte Rolle ein. Die Befragung des gerichtlich bestellten Prüfers als sachverständigen Zeugen ist dabei der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall des § 8 Abs. 2 SpruchG, von dem nur abgewichen werden soll, „wenn das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu dem Schluss kommt, dass die mündliche Anhörung keine weitere Aufklärung verspricht. Dies wird nur selten der Fall sein.“ (vgl. BT-Drucks. 15/371 vom 29.1.2003, S. 15). Auch betont die Gesetzesbegründung zum SpruchG die herausragende Bedeutung des gerichtlich bestellten Prüfers, indem der Gesetzgeber ihm zutraut, von einem einmal gefundenen Prüfergebnis abzuweichen, wenn sich dieses als nachträglich falsch herausstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 15/371 a.a.O.). Das Landgericht hat unter dem Vorsitz eines mit Spruchverfahren ausgesprochen erfahrenen Richters nach drei Verhandlungstagen, in denen von allen Antragstellern und dem Gericht umfangreiche Fragen an die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin gestellt und diese erörtert wurden und ergänzende schriftliche Stellungnahmen eingeholt und erörtert wurden im Bewusstsein des Erfordernisses eines weiteren sachverständigen Gutachtens bei fortbestehendem Klärungsbedarf, einen solchen mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. S. 172/185 des Beschlusses). Auch der Senat sieht keinen weiteren Aufklärungsbedarf.

ee) Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage von Unterlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Der Senat teilt diese Auffassung.

ff) Auch die Einwände gegen die Neutralität (vgl. etwa Bl. 2138/2146 d.A.) der sachverständigen Prüferin und ihrer Mitarbeiter hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Antragstellerseits wurde vorgebracht, die Abfindungsprüferin stehe im Verdacht einer laufenden Geschäftsbeziehung zum V. Konzern (vgl Bl. 1758 d.A.) bzw. sei vor Bestellung zur Vertragsprüferin in erheblichem Umfang (über € 800.000) in den letzten 5 Jahren vor dem Hauptversammlungstermin „beratend“ für den V.-Konzern tätig gewesen und sei es vermutlich heute noch (vgl. Bl. 2100). Ein Mitarbeiter der Vertragsprüferin habe bereits bei dem P.-Verfahren mindestens 1,5 Millionen € mit V. abgerechnet.

Das Landgericht hat zu Recht die fachliche Eignung und die Unabhängigkeit der Vertragsprüferin und ihrer Mitarbeiter angenommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen soll, weshalb sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung und etwaigen Einholung schriftlicher Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Der sachverständige Prüfer haftet nach §§ 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Auch der Umstand der Parallelprüfung begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers. Die Kammer hat ferner noch einmal ausführlich begründet, weshalb sie auch in der Sache von einer kritischen und eigenständigen Prüfung der Ergebnisse der Bewerterinnen durch die Vertragsprüferin ausging (S. 175/178). Hierauf kann Bezug genommen werden.

Schließlich hat das Landgericht zu Recht die Verwertbarkeit der Erkenntnisse der Vertragsprüferin und ihrer Mitarbeiter angenommen, weil keine Nähe oder geschäftlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin bzw. dem V.-Konzern derart bestehen, dass die erforderliche Neutralität in Frage gestellt wäre. Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 ZPO auf gerichtlich bestellte Vertragsprüfer keine Anwendung finden (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., <2015> § 8 SpruchG Rn. 9). Der Grundsatz der Waffengleichheit oder des fair trial ist dadurch nicht verletzt, weil es sich zum einen um kein echtes kontradiktorisches Verfahren und zum anderen die anwendbaren Vorschriften § 293d Abs. 1 AktG, §§ 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 und § 319 b Abs. 1 HGB die Neutralität des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers hinreichend sichern. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften hat das Landgericht hier zu Recht nicht erfüllt gesehen. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt § 319 Abs. 4 HGB besondere Regeln und Schwellen auf. Dazu gehört, dass ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschriften ausgeschlossen sind. Abs. 2 erfasst die Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art während des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung (hier sinngemäß das Jahr der Vertragsprüfung: 2013). Abs. 3 benennt als Regelfall in Nr. 1.b) diverse Prüf- und Dienstleistungen innerhalb dieses Zeitraums, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die hier im Raum stehenden Einnahmen kann bezogen auf das Gesamtvolumen des Umsatzes der Vertragsprüferin im Geschäftsjahr 2013 von rund 54 Mio. € nicht von mehr als untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden. Inwiefern die Mitwirkung des ehemaligen Partners B. der Vertragsprüferin die Voraussetzungen des § 319 HGB, auch mit Blick auf § 319 b HGB, erfüllen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass er Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung im Sinne dieser Vorschriften nehmen konnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum in nicht nur untergeordnetem Umfang oder die Überschreitung einer sonstigen Schwelle. Der Umstand, dass Automotive-Experten der Vertragsprüferin, die das Team bei der Vertragsprüfung unterstützten, auch sonst im Bereich der Automotive-Branche und dabei auch für andere Angehörige des V.-Konzerns tätig sind oder gewesen sind, genügt für sich gesehen nicht, um einen Ausschluss nach den vorstehenden Vorschriften zu begründen. Insbesondere liegen keineswegs hinreichende Anhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften bedenkliche geschäftliche Nähe vor, die das Landgericht dazu hätten veranlassen müssen, in weitere Aufklärungsarbeit über die Art und den Umfang der geschäftlichen Beziehungen der Vertragsprüferin und des V.-Konzerns einzutreten.

Parteilichkeit oder Voreingenommenheit ist hier – entgegen der Auffassung mancher Antragsteller (vgl. Bl. 1767/1770 d.A.; 2030/2032, 2104 d.A.) – auch nicht dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Vertragsprüferin anlässlich der angeforderten Alternativberechnung des Ausgleichs auf der Grundlage eines Verrentungszinssatzes mit halbem Risikozuschlag äußerte und begründete, dass und weshalb sie diesen hier als Verrentungszinssatz nicht für geeignet hielt (vgl. S. 47 der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014). Denn aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 S. 1 WPO und der grundsätzlichen Funktion des gerichtlich bestellten sachverständigen Vertragsprüfers nach §§ 293 b, 304, 305 AktG, die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich als neutraler Prüfer sicherzustellen, ist es nicht zu beanstanden, dass er auch bei seiner Heranziehung im Spruchverfahren gem. § 8 SpruchG, sei es in der mündlichen Anhörung, sei es bei beantragten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen, auch ungefragt darauf hinweist, dass bestimmte Methoden oder wertbildende Parameter nach seinem Sachverstand ökonomisch unvertretbar oder unangemessen sind.

Auch die Aussage der Vertragsprüferin, man hätte auch ein höheres Beta akzeptiert, ist vor dem Hintergrund, dass es sich stets nur um eine Schätzung handelt und unter Umständen mehrere verschiedene Werte vertretbar sein können, kein Zeichen fehlender Neutralität.

Ebenso wenig war die Vertragsprüferin spätestens zu dem Zeitpunkt befangen, als sich ein eigener Fehler der unterbliebenen Plausibilitätskontrolle in der ewigen Rente gezeigt habe. Es hat sich schon kein solcher Fehler gezeigt. Im Übrigen geht die gesetzliche Konzeption der Einbeziehung des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren, wie oben bereits ausgeführt, gerade davon aus, dass der neutrale gerichtlich bestellte Prüfer einen etwa erkannten Fehler einräumt und die Bewertung entsprechend berichtigt, wozu er auch aus Haftungsgründen verpflichtet ist.

Schließlich kann die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers nicht aus der Mitgliedschaft im IDW abgeleitet werden. Es begründet kein Misstrauen gegen die Unabhängigkeit eines Sachverständigen, dass er Mitglied in einem fachlichen Gremium oder einer fachlichen Vereinigung ist und sich dort an der fachlichen Meinungsbildung beteiligt. Es kann ungeachtet dessen grundsätzlich darauf vertraut werden, dass er seine gesetzlichen Pflichten als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer dadurch nicht vernachlässigt und fachliche Fragen unparteiisch und eigenverantwortlich beantwortet. Anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 9 der IDW-Satzung. Zwar hat jedes Mitglied nach S. 1 dieser Bestimmung die Prüfungsstandards zu beachten. Nach den Sätzen 2 und 3 kann aber ausdrücklich eine sorgfältige Prüfung ergeben, dass diese nicht anzuwenden sind oder hiervon abzuweichen ist. Somit bietet die genannte Selbstverpflichtung ausreichend Raum für die erforderliche unparteiische und eigenverantwortliche Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 12 W 45/17 –, ZIP 2018, 970 Rn. 22, juris für einen Sachverständigen).

2. Der Senat erhöht den nach § 304 AktG geschuldeten Ausgleich auf 5,50 € brutto je Aktie, weil er den Risikozuschlag für die Verrentung nicht - wie vom Landgericht auf der Basis des Bewertungsgutachtens und der Zustimmung durch die sachverständige Prüferin angenommen - mit dem Risiko der von der V. I. F. N.V. begebenen Anleihe zum Stichtag angemessen abgebildet sieht. Der Verrentungszinssatz ist vielmehr - wie üblich - als Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz nach Steuern in Höhe von 1,66% und dem halben Risikozuschlag nach Steuern, also der Hälfte von rund 5,0%, folglich 4,16% nach Steuern festzusetzen, so dass sich ein Ausgleich in Höhe von brutto 5,50 € abzgl. jeweiliger Steuern errechnet.

a) Der Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichszahlung als Ersatz der Dividende vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140; BGHZ 156, 57, 60 f.). Als erwirtschafteter Gewinn ist der Gewinn vor Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag anzusehen. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die Körperschaftsteuerbelastung und der Solidaritätszuschlag in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen sind (BGHZ 156, 57, 60 f.). Für die Bemessung des Ausgleichs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherrschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden ist (BGHZ 156, 57, 62 f.).

Die angemessene Ausgleichshöhe wird regelmäßig durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswerts errechnet (BGHZ 156, 57, 63). Als Verrentungszinssatz wird regelmäßig ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz herangezogen, welcher dem geringeren Risiko des garantierten Ausgleichsbetrags gegenüber dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung Rechnung trägt. Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 31 Wx 60/06 –, Rn. 52, juris OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 21 W 70/15 –, Rn. 92, juris; OLG Frankfurt, AG 2015, 504, 507 Rn. 74 nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 5 W 52/09 –, Rn. 115, juris; vgl. auch – allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 – 20 W 4/12 –, Rn. 130, juris; vgl. ferner Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. <2016> AktG § 304 Rn. 39; MüKoAktG/Paulsen, 4. Aufl., <2015> § 304 Rn. 77; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., <2012> Rn. 82). Auch ein Abstellen auf die Risikolage des herrschenden Unternehmens kann in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 – I-26 W 2/15 (AktE), AG 2017, 584, Rn. 81 nach juris; Großfeld, a.a.O. Rn. 82).

b) Das Landgericht hat, dem Bewertungsgutachten und der sachverständigen Prüferin folgend, einen Verrentungszinssatz von 3,8% vor persönlichen Ertragssteuern bzw. 2,798% nach Steuern angenommen. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass angesichts des Wiederlauflebens des Abfindungsanspruchs der Aktionäre im Fall der Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Annahmefrist gem. Ziffer 5.6 des Unternehmensvertrags einerseits und der Patronatserklärung der V. A. für die Antragsgegnerin, einer 100%-igen Tochter, andererseits sich das Risiko der Aktionäre im Wesentlichen auf das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin bzw. der V. A. reduziert. Dementsprechend wurde ein Risikozuschlag auf den Basiszinssatz (von hier angesetzten 2,5%) vorgenommen, der dem Risiko der im März 2013 von der V. I. F. N.V., A./N., einer 100%-igen Tochtergesellschaft der V. A., emittierten bis 22.3.2033 laufenden Anleihen entsprach. Da diese Anleihen gegenüber laufzeitgleichen sicheren Bundesanleihen zum Stichtag einen Zuschlag von bis zu 1,3% aufwiesen, ergab sich ein Verrentungszinssatz aus 3,80%.

c) Der Senat hält die übliche Bemessung des Verrentungszinssatzes aus Basiszinssatz und halbem Risikozuschlag (aus dem für die Unternehmensbewertung herangezogenen Kapitalisierungszinssatz) im vorliegenden Verfahren für besser geeignet, das Risiko des garantierten Ausgleichsbetrags abzubilden, als das Risiko einer V.-Anleihe zum Stichtag. Gegen das Abstellen auf die Risikolage der Konzernmutter spricht der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Umstand, dass der Markt zum Stichtag die erst im September 2015 durch Medienberichte in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Manipulationen der Emissionswerte und damit objektiv bereits bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse der Konzernmutter nicht kannte. Der Risiko-Spread der gewählten V.-Anleihe zum Stichtag ist daher keine hinreichend verlässliche Grundlage, das Risiko des garantierten Ausgleichs angemessen abzubilden. Hierfür ist wegen des Stichtagsprinzips unerheblich, wie sich das Risiko der V.-Anleihe in der Folgezeit nach dem Stichtag bis aktuell entwickelt hat.

Unerheblich ist, dass die Manipulationen der Abgaswerte vor der Entscheidung des Landgerichts nicht in das Spruchverfahren eingeführt worden waren. Sie waren zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Es handelt sich um unstreitigen Sachverhalt, den der Senat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes seiner Entscheidung über einen angemessenen Ausgleich zugrunde zu legen hat. Einer Verletzung von Verfahrensförderpflichten durch die Antragsteller nach § 10 SpruchG oder einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG steht entgegen, dass die Antragsteller vor dem ersten Einbringen ins Verfahren keine Kenntnis davon haben konnten. Auch auf die Kenntnis der Hauptversammlung kommt es nicht an, weil Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren nicht die Untersuchung der Kompensationsentscheidung durch das Unternehmen auf Fehler, sondern die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation ist.

Der Verrentungszinssatz ist daher als Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz von 2,25% bzw. nach Steuern in Höhe von 1,66% (vgl. oben 1. c) aa)) zuzüglich dem halben Risikozuschlag nach Steuern, also der Hälfte von rund 5,0% (2,5%), festzusetzen, so dass sich ein Verrentungszinssatz von 4,16% nach Steuern ergibt. Ausgehend von einem Aktienwert zum 6.6.2013 (nach Steuern) von 90,29 € errechnet sich mithin – unter Zuschlag der jeweils zum Bewertungsstichtag geltenden persönlichen Einkommenssteuer sowie der Körperschaftssteuer und des Solidaritätszuschlags - ein Brutto-Ausgleich in Höhe von 5,50 €:

Ableitung der Bruttoausgleichszahlung

Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €) nach Abzug Steuern (persönlicher Einkommensteuer, KSt, SolZ)

13.276

Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)

147.040.000

Unternehmenswert (Netto) pro Aktie (in €)

90,29

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie nach Abzug persönlicher

Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €), verrentet mit 4,16%

3,76

zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%

0,99

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher

Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €)

4,75

zuzüglich KSt und SolZ 15,825%

0,75

Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher

Einkommensteuer und vor Abzug KSt, SolZ (in €)

5,50

C.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Anlass, aus Billigkeitsgründen einen Teil der Gerichtskosten den Antragstellern aufzuerlegen, besteht nicht (§ 15 Abs. 1 SpruchG).

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin entspricht angesichts des Erfolgs der antragstellerseitigen Beschwerden hinsichtlich des Ausgleichs und angesichts des Unterliegens der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vom Landgericht erhöhte Abfindung in der Gesamtschau der Billigkeit (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 74 S. 1 GNotKG.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008.

D.

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JVI´in

„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 26.06.2018.

AktG §§ 305, 304

1. Für einen Stichtag im Juni 2013 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) angemessen.

2. Das Gericht kann im Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode die im Diskontierungssatz anzusetzende Marktrisikoprämie auch unter den Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite absenken.

3. Der Verrentungszinssatz für die Errechnung des angemessenen garantierten Ausgleichs nach § 304 AktG kann sich jedenfalls dann nicht nach dem stichtagsbezogenen Risiko des beherrschenden Unternehmens richten, wie es im Risiko-Spread einer langfristigen Unternehmensanleihe zum Ausdruck kommt, wenn der Markt zum Stichtag objektiv bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse des beherrschenden Unternehmens, wie die Manipulation von Abgaswerten bei … AG, nicht kannte.

OLG München 31. Zivilsenat

31 Wx 382/15 Beschluss vom 26.06.2018

rechtskräftig

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.

95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.

Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die

Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.

Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:

1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.

a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die

Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.

b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).

b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei

zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.

Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.

Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.

3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.

a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.

b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.

(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).

(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.

Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.

Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.

c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.

4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.

Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).

5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.

Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).

6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.

7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

23
Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise einem Antragssteller aufzuerlegen sind, etwa bei Rechtsmissbrauch (BT-Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Rechtsmittel erfolglos ist. Dem Antragsteller können die Gerichtskosten aber auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war. Das war hier der Fall, weil die Begründung des Antrags den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG eindeutig nicht entsprach und die Antragstellerin mit der Entscheidung des Landgerichts darauf bereits hingewiesen worden war. Zwar sind an die Begründung des Antrags im Spruchverfahren keine besonders strengen Anforderungen zu stellen und muss kein bezifferter Antrag gestellt werden, so dass auch keine Berechnung verlangt werden kann; im Gegenteil sollen die Anforderungen nach der Gesetzesbegründung zum Spruchverfahrensgesetz ausdrücklich nicht überspannt werden (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 13). Mit dem Erfordernis konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden, dass Antragsteller - wie dies nicht selten der Fall war - praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Regierungsentwurf BTDrucks. 15/371 S. 13).

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.