Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - 34 Wx 222/18 Kost

bei uns veröffentlicht am16.11.2018

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Deggendorf vom 2. Mai 2018 abgeändert.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 160.000 €.

Gründe

I.

In den Beschwerdeverfahren gegen die mit Beschluss vom 7.1.2017 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt angeordnete und mit Beschluss vom 10.5.2017 auf Wohnungsangelegenheiten sowie Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags erweiterte Betreuung ließ sich die Betroffene anwaltlich vertreten.

Das Landgericht hat - nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung vom 9.3.2017 durch den Bundesgerichtshof am 13.9.2017 und Zurückverweisung - beide Ausgangsbeschlüsse nach Verbindung der Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.1.2018 aufgehoben, von der Erhebung gerichtlicher Kosten abgesehen und die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den Rechtsmittelverfahren der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 24.4.2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen beantragt, den Streitwert des Verfahrens mit 10% des auf 1.676.203 € bezifferten Vermögens der Betroffenen (gerundet 160.000 €) festzusetzen.

Mit Beschluss vom 2.5.2018 hat das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt und sich hierbei an der Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs im Verfahren der Rechtsbeschwerde orientiert. Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte mit der am 23.5.2018 eingegangenen Beschwerde, mit der sie in eigenem Namen eine Erhöhung gemäß dem gestellten Antrag erstrebt. Für den Wert des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Aufhebung einer angeordneten Dauerbetreuung erstrebt werde, sei der Wert des Betreutenvermögens ein wesentlicher Gesichtspunkt. Eine Erhöhung des Geschäftswerts sei jedenfalls schon wegen der Bedeutung der Angelegenheit gerechtfertigt, da es um Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt gegangen sei.

Das Landgericht hat nicht abgeholfen.

Der zuständige Bezirksrevisor, Beteiligter zu 2, hat als Vertreter der Staatskasse Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und keine Einwände gegen die beantragte Erhöhung erhoben.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung der angegriffenen Wertfestsetzung.

1. Gegen die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ergangene Wertfestsetzung ist gemäß § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GNotKG die Beschwerde statthaft, die hier gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in zulässiger Weise von der Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen eingelegt ist.

Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat als Kollegialgericht, weil das Landgericht die angefochtene Entscheidung in entsprechender Besetzung erlassen hat, § 83 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GNotKG.

2. Das Landgericht hat zu Recht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (§ 61 GNotKG i. V. m. § 79 Abs. 1 GNotKG) und nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren festgesetzt. Zwar werden für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 21, 22, 25 GNotKG keine Gerichtsgebühren erhoben. Dies steht der Festsetzung eines Geschäftswerts allerdings nicht entgegen, wenn es -wie hier im Hinblick auf § 36 GNotKG, Nr. 11200 KV GNotKG - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLG BtPrax 1993, 29).

3. Inhaltlich kann die Festsetzung jedoch keinen Bestand haben.

a) Die vom Bundesgerichtshof nicht begründete und vom Landgericht begründungslos übernommene Wertfestsetzung beruht ersichtlich auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Nach dieser Bestimmung ist der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren allerdings nur dann mit dem Auffangwert von 5.000 € anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine dem richterlichen Ermessen überantwortete Wertbestimmung nach § 36 Abs. 1 GNotKG (in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG (in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten) vorliegen (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 36 GNotKG Rn. 11 f.).

Von seinem Ermessen hat das Landgericht vorliegend ausweislich der Beschlussgründe keinen Gebrauch gemacht. Schon deshalb ist das Beschwerdegericht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Korintenberg/Bormann GNotKG 20. Aufl. § 36 Rn. 13; weitergehend: Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 21).

b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist vorliegend auf § 36 Abs. 1 GNotKG abzustellen; § 63 GNotKG ist nicht einschlägig.

aa) Vermögensrechtlichen Charakter hat die Angelegenheit schon deshalb, weil die mit der Beschwerde bekämpfte Anordnung der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch unmittelbar materielle Auswirkungen hat (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 14). Aber auch insoweit, als sich die Beschwerde gegen die Erweiterung der angeordneten Betreuung auf weitere Aufgabenkreise richtete, ist ein vermögensrechtlicher Charakter der Angelegenheit gegeben, weil die Regelung der Wohnungsangelegenheiten für die damals in vermüllten Räumen wohnhafte Betroffene ebenso wie die Organisation eines Heimplatzes mit allen diesbezüglich notwendigen Vertragsschlüssen - jedenfalls auch - unmittelbare vermögensrechtliche Wirkungen erzeugt (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 10; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 36 Rn. 6).

bb) Als Kriterien der Ermessensausübung sind anerkannt (u. a.) der Umfang der Angelegenheit und deren (auch) wirtschaftliche Bedeutung für den das Verfahren (hier das Beschwerdeverfahren) einleitenden Beteiligten; in diesem Zusammenhang können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beteiligten berücksichtigungsfähig sein. Zulässig ist es, für die Schätzung des Geschäftswerts von einem Bezugswert auszugehen und hiervon einen Prozentsatz zu bestimmen (Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 19; Soutier in BeckOK-Kostenrecht 23. Edition § 36 GNotKG Rn. 5; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 36 Rn. 11 f.; Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 14 f.; Hartmann Kostengesetze 48. Aufl. § 36 GNotKG Rn. 15, 18).

Weil kein maßgeblicher Unterschied zwischen einer Ermessensausübung nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG und nach freiem Ermessen i.S.v. § 30 Abs. 1 KostO besteht (Soutier in BeckOK-Kostenrecht § 36 GNotKG Rn. 6; Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 3), kann auf die insoweit ergangene Rechtsprechung aus der Zeit vor Erlass des 2. KostRMoG vom 29.7.2013 zurückgegriffen werden. Auch der Umstand, dass Betreuungsangelegenheiten regelmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten i.S.v. § 30 Abs. 3 KostO angesehen wurden mit der Folge, dass gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO über die Frage einer Erhöhung des Regelwerts „nach Lage des Falles“ zu entscheiden war (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9), steht dem nicht entgegen. Die damals als maßgeblich angesehenen Kriterien entsprechen denjenigen, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG bedeutsam sind (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 7).

Der Umfang des Vermögens der Betroffenen ist vorliegend erfasst und mit 1.676.203 € beziffert. Mit Blick auf die angeordneten Aufgabenkreise und den Einwilligungsvorbehalt liegen damit taugliche Anhaltspunkte für eine Bemessung des Geschäftswerts vor; ein Rückgriff auf den der Bedeutung der Angelegenheit aus objektiver Sicht hier nicht gerecht werdenden (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1303) Auffangwert von 5.000 € ist in dieser Situation nicht zulässig.

Es genügt, dass die ermittelten Umstände eine wenigstens annäherungsweise Schätzung des Werts erlauben (vgl. Korintenberg/Bormann § 36 Rn. 7, 12). Dies ist hier der Fall. Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bislang zu § 30 KostO vertretenen Auffassung, dass der Geschäftswert im Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung von Betreuung insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt am Betroffenenvermögen ausgerichtet sein und mit einem Bruchteil von 1/10 angemessen bewertet werden kann, wenn Gesichtspunkte dafür fehlen, dass der so gebildete Wert nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls die Bedeutung der Angelegenheit übersteigt (vgl. BayObLG vom 14.12.1995 - 3Z BR 276/95 -, juris Rn. 9; BayObLG FamRZ 1994, 588 und FamRZ 2004, 1302 sämtlich noch zur KostO; auch LG Freiburg FamRZ 2004, 45; LG Mainz BtPrax 1998, 36). Eine Festsetzung in dieser Höhe entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen nach § 36 Abs. 1 GNotKG (vgl. Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und 34 Wx 222/18 Kost - Seite 5 Unterbringungsverfahren 3. Aufl. Anhang zu § 85 FamFG Rn. 85, 88).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 83 Abs. 3 GNotKG.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - 34 Wx 222/18 Kost

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - 34 Wx 222/18 Kost zitiert 12 §§.

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberec

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.