Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 25. Oktober 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 5. August 2016 nicht wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung vom 25. Juli 2016 sowie nicht wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1, ein eingetragener Verein, bestellte zu notarieller Urkunde vom 25.7.2016 auf seinen Grundstücken zugunsten der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem Recht zu Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse sowie einer Übergabestation einschließlich aller Nebeneinrichtungen (Ziff. 1). Die Ausübung der Dienstbarkeiten darf auch Dritten überlassen werden.

Gemäß Ziff. 2 („Vormerkung für künftige Dienstbarkeitsberechtigte (Rechtsnachfolger)“) ist außerdem der Dienstbarkeitsberechtigten das Recht eingeräumt, dem Grundstückseigentümer einen künftigen anderen Betreiber der Anlagen zu benennen. Weiter ist - wörtlich - bestimmt:

Der Grundeigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie Ziff. 1 Zug um Zug gegen Löschung der in Ziff. 1 begründeten Dienstbarkeit zu bestellen zugunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter -, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen.

Dieser Anspruch ist übertragbar. ...

Das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten soll durch Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden.

Unter Ziff. 3 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß Ziff. 1 sowie die Eintragung einer Vormerkung gemäß Ziff. 2 zugunsten von ... (Beteiligte zu 2) auf Benennung eines Dienstbarkeitsberechtigten. ...

Auf Bedenken des Grundbuchamts erläuterte der Notar seinen gestellten Eintragungsantrag mit Schreiben vom 23.9.2016. Der Anspruch des Versprechensempfängers gegenüber dem Grundstückseigentümer, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, könne durch Vormerkung gesichert werden. Art und Gegenstand der Rechtsänderung, die der Gläubiger als Versprechensempfänger vom Grundstückseigentümer als Schuldner verlangen könne, würden sich aus der Verweisung „in“ (gemeint: auf) Ziff. 2 der Bestellungsurkunde ergeben. Als Formulierungshilfe für den Eintragungsvermerk schlug der Notar vor:

Vormerkung für ... (die Beteiligte zu 2) zur Sicherung des übertragbaren Anspruches auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten noch zu benennender Dritter.

Durch Vormerkung zu sichern sei jedenfalls nicht „die Dienstbarkeit, sondern der Anspruch des Versprechensempfängers, einen Dienstbarkeitsberechtigten benennen zu können, für den eine Dienstbarkeit einzutragen ist“.

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Grundbuchamt den auf die Eintragung der Vormerkung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Vormerkung könne wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zur Sicherung des Anspruchs auf Benennung eines - noch unbekannten - Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Eintragung eines (weiteren) Kabeltrassen- und Übergabestationsrechts eingetragen werden. Die rechtlich mögliche Eintragung solle aber nach dem ausdrücklichen Antrag nicht so erfolgen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Notar mit der Beschwerde. Die Vormerkung sei mit dem bewilligten Inhalt eintragungsfähig; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege nicht vor. Zwar sei der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an einen noch zu bestimmenden Dritten gerichtet; als Anspruch auf Einräumung des Grundstücksrechts an einen Dritten sei er aber nach ständiger Rechtsprechung vormerkungsfähig. Das in der Bewilligung hervorgehobene Benennungsrecht des Versprechensempfängers stehe der Eintragungsfähigkeit der Vormerkung für den durch Verweis auf Ziff. 2 der Urkunde gekennzeichneten Anspruch nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die (teilweise) Zurückweisung des Eintragungsantrags nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässig für die Urkundsbeteiligten (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) eingelegte Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 73 GBO) hat in der Sache Erfolg. Die Bewilligung und der mit ihr übereinstimmende Eintragungsantrag erweisen sich als auslegungsfähig. Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt.

1. Eine Vormerkung kann gemäß § 883 Abs. 1 BGB (nur) zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen werden, der auf die Einräumung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

a) Das in der Bewilligung ausdrücklich bezeichnete Benennungsrecht der Beteiligten zu 2 als solches ist nach dieser gesetzlichen Vorgabe - wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat - nicht vormerkungsfähig. Vormerkungsfähig und auch hinreichend bestimmt ist aber der gegen den Beteiligten zu 1 gerichtete schuldrechtliche Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin (§ 335 BGB), gerichtet auf die zugunsten Dritter vorzunehmende Einräumung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 mit dem je in Ziff. 1 beschriebenen Inhalt.

Der Grundstückseigentümer kann sich schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner in der Form eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) verpflichten, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten - auch mehreren nacheinander - eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Senatvom 6.4.2016, 34 Wx 399/15 = RNotZ 2016, 388 m. w. N.; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466). Dies ist laut Ziff. 2 der Urkunde erfolgt. Der aus der Vereinbarung zugunsten Dritter fließende Anspruch berechtigt die Beteiligte zu 2, von dem Beteiligten zu 1 die Bestellung von Dienstbarkeiten am Grundbesitz mit den je in Ziff. 1 definierten Nutzungsberechtigungen zugunsten des unter Ausübung des Bestimmungsrechts benannten Dritten zu verlangen.

Der obligatorische Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) kann durch Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden (BGHZ 28, 99/103; BGH NJW 1983, 1543/1544; 2009, 356/357). Dass Person und Zahl der begünstigten Dritten nicht bekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis nicht (BGHZ 28, 99/104). Selbst dann, wenn der Anspruch - wie hier - ein wiederholtes Forderungsrecht begründet, reicht eine (einzige) Vormerkung aus (Senat vom 6.4.2016). Als schuldrechtlicher Daueranspruch erlischt er nicht bereits mit der erstmaligen Benennung eines Dritten. Er bleibt vielmehr erfüllbar, solange nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen die weitere Benennung eines Drittbegünstigten möglich ist.

b) Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung erlaubt - wie das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Eintragung je einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 zur Sicherung ihres jeweiligen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs.

Die Eintragungsbewilligung erweist sich als auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die - für sich genommen - eindeutige Beschreibung der zu sichernden Forderung als „Benennungsrecht“ steht einer Auslegung hier nicht entgegen, weil die gleichzeitige Bezugnahme auf Ziff. 2 der Urkunde der gewählten Forderungsbezeichnung die Eindeutigkeit nimmt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28).

Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend. Die Grenzen der Auslegung ergeben sich aus dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und dem grundsätzlichen Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Bewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (st. Rechtspr.; vgl. BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Die Auslegung führt hier wegen der Bezugnahme auf Ziff. 2 zu dem zweifelsfreien Ergebnis (vgl. BGH Rpfleger 1995, 343), dass die Vormerkung den dort unter ausdrücklicher Nennung von § 335 BGB begründeten Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin sichern soll; dieser Anspruch ist darauf gerichtet, von dem Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer die Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten konkreten Inhalts zugunsten künftig zu benennender Dritter zu verlangen. Zwar wird auch in Ziff. 2 im Anschluss an die schuldrechtliche Anspruchsbegründung ausgeführt, dass das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten durch Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden solle. Obwohl die Formulierung von einem Notar stammt, ist die Bestimmung wegen ihres inhaltlichen Bezugs zum bestellten Recht und ihrer räumlichen Anordnung unter einem Gliederungspunkt der Urkunde zweifellos so aufzufassen, dass weder das einer Vormerkung nicht zugängliche „Benennungsrecht“ noch das Benennungsrecht eines künftigen - unbestimmten - Dienstbarkeitsberechtigten, sondern der zuvor begründete Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin abgesichert werden soll. Das entgegen dem missverständlichen Wortlaut tatsächlich Gewollte ergibt sich klar aus dem wirtschaftlichen Zweck, eine Absicherung durch die Eintragung einer Vormerkung zu erlangen; denn durch Vormerkung kann nur der Anspruch auf Einräumung eines Rechts am Grundstück (§ 883 Abs. 1 BGB) und damit der hier zugunsten Dritter begründete Anspruch der Beteiligten zu 2 auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) gesichert werden. Der anderslautende Wortlaut beruht ersichtlich auf sprachlichen Mängeln, die den Sinn des nach § 133 BGB maßgeblichen Gewollten allerdings nicht vollständig verdunkeln.

c) Der Inhalt des über den Notar gestellten Eintragungsantrags deckt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung ab.

Ein Widerspruch zwischen Eintragungsantrag und Bewilligung besteht nicht (vgl. Demharter § 13 Rn. 19). Der Urkundsnotar hat vielmehr den gemäß Ziff. 3 in Übereinstimmung mit der Bewilligung formulierten Antrag der Beteiligten unter Bezugnahme auf § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.

Eine inhaltliche Änderung des gestellten Antrags liegt nicht darin, dass im Zuge des Meinungsaustauschs über die zutreffende Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs geäußert wurde, nicht „die Dienstbarkeit“, sondern der Benennungsanspruch des Versprechensempfängers sei einzutragen. Bereits der Fassungsvorschlag stellt wieder auf den Anspruch auf „Eintragung“ (richtig: Einräumung oder Bestellung) einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ab.

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 aus § 335 BGB auf Einräumung eines Kabeltrassenrechts und eines Übergabestationsrechts zugunsten Dritter im jeweiligen Grundbuch weicht daher nicht unzulässig (vgl. Demharter § 13 Rn. 4) vom Antrag ab.

d) Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt in eigener Verantwortung; an die Auffassung und den Vorschlag des Notars ist es dabei nicht gebunden (Demharter § 44 Rn. 13 sowie § 13 Rn. 4).

Der Eintragungsvermerk muss die Beteiligte zu 2 als Gläubigerin des vormerkungsgesicherten Rechts angeben sowie den Gegenstand des gesicherten Anspruchs als Dienstbarkeitsbestellungsanspruch unter schlagwortartiger Beschreibung des Inhalts der auf Anforderung zu bestellenden Dienstbarkeit bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 2008, 187; Demharter § 44 Rn. 17 f. mit Rn. 21; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 68). Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht benannt werden (BGH FGPrax 2014, 145 Rn. 20).

Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Dass der Inhalt des Anspruchs darauf gerichtet ist, gemäß § 335 BGB die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten zu fordern, kann sich aus der zulässigen Bezugnahme ergeben. Auch eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 2 zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar (vgl. BGHZ 28, 99/102 f.; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1092 Rn. 5 mit Palandt/Grüneberg § 399 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB § 335 [2015] Rn. 7), so kommt dies im Eintragungsvermerk über eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen“) das Forderungsrecht der Beteiligten zu 2 und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß § 885 Abs. 2 BGB aus (Demharter § 44 Rn. 21).

Danach kann für die Beteiligte zu 2 an den bezeichneten Grundbuchstellen jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB (Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse bzw. einer Übergabestation) zugunsten Dritter unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.7.2016 eingetragen werden. Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung vorzunehmen, spricht der Senat wegen des vereinbarten Gleichrangs mit den bereits zugunsten der Beteiligten zu 2 gemäß Bewilligung eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nicht aus, da Zwischeneintragungen nicht ausgeschlossen werden können. Das Grundbuchamt wird vielmehr angewiesen, den Antrag weder wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung noch wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung


(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers


Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Apr. 2016 - 34 Wx 399/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - 34 Wx 423/16.

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - 34 Wx 434/16

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 € fest

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 338/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.

Referenzen

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 9. Oktober 2015 nicht wegen fehlender Eintragungsfähigkeit des Inhalts der notariellen Urkunde vom 24. September 2015 (zwei Vormerkungen zur Sicherung zweier Dienstbarkeitsbestellungsansprüche gemäß Abschnitt III.) zurückzuweisen.

Gründe

I. Der Berechtigte ist Eigentümer von Grundbesitz. Er beabsichtigt, hierauf eine fremdfinanzierte Photovoltaikanlage zu betreiben und die Einspeisevergütung zur Kreditsicherung einzusetzen. Zur Absicherung eines dauerhaft ungehinderten Anlagenbetriebs traf er zu notarieller Urkunde vom 24.9.2015 folgende Regelung:

In Abschnitt II. der Urkunde bewilligte er zu seinen Gunsten eine beschränkte persönliche (Eigentümer-)Dienstbarkeit in Form eines Errichtungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts für die auf dem Grundstück bzw. auf dem Dach des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes installierte bzw. zu installierende Photovoltaikanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen. Die Ausübung der Dienstbarkeit soll der Berechtigte Dritten überlassen dürfen.

Gemäß Abschnitt III. der Urkunde verpflichtete sich der Beteiligte gegenüber einer namentlich bezeichneten Sparkasse, dieser oder ihrem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, wie in Abschnitt II. bewilligt, falls die Sparkasse oder ihr Rechtsnachfolger den Anlagenbetrieb übernimmt (Ziffer 1. a)). Darüber hinaus verpflichtete er sich gegenüber der bezeichneten Sparkasse mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass diese einen Dritten benennt, der den Betrieb der Photovoltaikanlage übernimmt, dem jeweiligen Übernehmer sowie dessen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen (Ziffer 1. b)). Die in Ziffern 1. a) und 1. b) jeweils übernommene Verpflichtung soll für beliebig viele Fälle der Rechtsnachfolge gelten.

Der Beteiligte bewilligte die Eintragung je einer Vormerkung zugunsten der Sparkasse zur Sicherung des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs aus Ziffer 1. a) einerseits und aus Ziffer 1. b) andererseits.

Über den Urkundsnotar hat der Beteiligte am 9.10.2015 den Vollzug der Urkunde beantragt.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen. Die in Abschnitt III. begründeten Bestellungsansprüche könnten nicht mit nur zwei Vormerkungen gesichert werden, denn eine Vormerkung könne nicht beliebig viele Rechtsnachfolgen abdecken. Weil es erforderlich sei, für jeden Anspruch eine gesonderte Vormerkung einzutragen, sei der diesbezügliche Inhalt der Urkunde nicht eintragungsfähig. Das habe die Zurückweisung sämtlicher im Verbund gestellten Eintragungsanträge zur Folge.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hat in der Sache Erfolg, denn das angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt, wonach mehrere materiell-rechtliche Ansprüche nur durch ebenso viele Vormerkungen sicherbar sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 450; Rpfleger 2002, 135; 1999, 529; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Giehl MittBayNot 2002, 158).

2. In Abschnitt III. der Urkunde wurde allerdings unter 1. a) einerseits und 1. b) andererseits (nur) je ein schuldrechtlicher Anspruch auf Dienstbarkeitseinräumung begründet, der jeweils mittels einer einzigen Vormerkung gesichert werden kann.

a) Im Zusammenhang mit Herstellung und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen besteht regelmäßig mit Blick auf den erheblichen finanziellen Investitionsaufwand und die damit korrespondierende lange Amortisationsdauer ein praktisches Bedürfnis, das Nutzungsrecht zugunsten mehrerer Sukzessivberechtigter und etwaiger dritter Betreiber einschließlich deren Rechtsnachfolger abzusichern (vgl. Klühs RNotZ 2012, 28 f.).

aa) Nach herrschender Meinung kann sich der Grundstückseigentümer schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner (in der Regel dem ersten Anlagenbetreiber oder der die Anlage finanzierenden Bank) verpflichten, nacheinander diesem und dessen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolgern eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Keller MittBayNot 2012, 446; ders. ZfIR 2011, 705/707; Böttcher NJW 2012, 822/825 f.).

Ein derartiger Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Vertragsgläubigers lässt sich durch eine (einzige) Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) im Grundbuch absichern (BGHZ 28, 99/103; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466; OLG München - 27. Zivilsenat - MittBayNot 2011, 231; OLG Hamm FGPrax 2012, 192; vgl. auch KG DNotZ 1937, 330/331; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 19; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 261a mit 261f; Keller ZfIR 2011, 705/708; kritisch Reymann ZIP 2013, 605/610 ff.), weil es sich angesichts der Kontinuität des Anspruchsinhalts um einen einzigen Daueranspruch handelt, der gegen den gleichbleibenden Vertragspartner gerichtet ist und die wiederholte Erbringung der geschuldeten Leistung zum Inhalt hat (Preuß MittBayNot 2011, 231/232; Böttcher a. a. O.). Der Anspruch erlischt daher nicht bei Erfüllung der gegenüber der Sparkasse übernommenen Bestellungspflicht (mit ähnlicher Begründung Keller a. a. O.). Folglich entstehen auch nicht sukzessive „neue“, eigenständige und daher gesondert durch Vormerkung zu sichernde Bestellungsansprüche zugunsten des jeweiligen Rechtsnachfolgers. Dass das dem Daueranspruch entspringende wiederholte Forderungsrecht des Vertragspartners darauf gerichtet ist, vom verpflichteten Grundstückseigentümer die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten unterschiedlicher Personen - zu eigenen Gunsten und nachfolgend bei Eintritt von Rechtsnachfolge zugunsten des jeweiligen Gesamt- bzw. Einzelrechtsnachfolgers - zu verlangen, ändert nichts an der Einheitlichkeit und Identität des schuldrechtlichen Anspruchs selbst.

bb) Nichts anderes gilt, wenn sich der Grundstückseigentümer seinem Vertragspartner, dem Versprechensempfänger, gegenüber in Form eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) verpflichtet, dem von letzterem zu benennenden dritten Anlagenbetreiber und dessen Rechtsnachfolgern eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Senat vom 18.4.2012; OLG Nürnberg, 15 W 1608/15, juris Rn. 22, 28-32; OLG Naumburg, 11 U 213/01, BeckRS 2001, 30228227; OLG Hamm FGPrax 2012, 192; OLG München MittBayNot 2011, 231; Hügel/Kral § 44 Rn. 15; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 26; Schöner/Stöber Rn. 1204 und 1494; BeckOK-GBO/Kral Stand 1.2.2016 § 44 Rn. 15; Kappler ZfIR 2012, 264/272; Keller DNotZ 2011, 99/110 f.; Böttcher NJW 2012, 822/825 f.). Auch dieser schuldrechtliche Daueranspruch erlischt nicht bereits mit der erstmaligen Benennung eines Dritten durch den Vertragspartner des Eigentümers. Er bleibt vielmehr auch danach erfüllbar, solange nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen die weitere Benennung eines Drittbegünstigten möglich ist.

b) Danach ist zwar der schuldrechtliche Anspruch der Sparkasse, bei Eintritt der vereinbarten Bedingung in eigener Person oder in Person ihrer Rechtsnachfolgerin Berechtigte der Dienstbarkeit zu werden (III. 1.a)), ein anderer Anspruch als der aus dem Vertrag zugunsten Dritter fließende Anspruch der Sparkasse, bei Bedingungseintritt die Dienstbarkeitsbestellung für den unter Ausübung des Bestimmungsrechts benannten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger verlangen zu können (III. 1.b)). Jeder dieser Ansprüche kann aber mit nur einer Vormerkung gesichert werden (Senat vom 18.4.2012; Hügel/Kral § 44 Rn. 15; Schöner/Stöber Rn. 1204; weitergehend - insgesamt nur eine Vormerkung ausreichend - Demharter Anh. zu § 44 Rn. 26; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 11; Kappler ZfIR 2012, 602 f.; Keller MittBayNot 2012, 446/448).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht anfallen (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG) und keine weiteren Beteiligten mit gegenläufigen Anträgen vorhanden sind.

In dieser Situation bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.