Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - 5 W 556/17

bei uns veröffentlicht am31.05.2017
vorgehend
Landgericht München I, 3 O 24975/14, 10.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird vom Senat übernommen.

2. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 10.03.2017, Az. 3 O 24975/14, wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 168.901,76 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 29.01.2016 verkündete das Landgericht München I einen Beweisbeschluss, nach dem in dem Rechtsstreit … GmbH gegen … AG Beweis erhoben werden sollte „über die Behauptungen der Klagepartei zu Ablauf und Inhalt des Beratungsgesprächs hinsichtlich des streitgegenständlichen Zinssatz- und Währungsswaps (Abschluss 27.02.2008) durch Vernehmung des Zeugen …“ (Bl. 191/192). Der Zeuge … teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.02.2016 mit (Bl. 195), dass er mit … (dem Kläger zu 1) „in gerader Linie verwandt und verschwägert“ sei, da dieser mit seiner Schwester verheiratet sei. Er berufe sich daher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Am 06.05.2016 teilte er mit, er sei nunmehr zu einer Aussage bereit (Bl. 238). Nachdem das Landgericht einen neuen Termin zur Beweisaufnahme auf 13.07.2016 bestimmt hatte (Bl. 239), berief sich der Zeuge mit Schreiben vom 06.07.2016 erneut auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und verwies auf die umfassende Aussage, die er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Augsburg gemacht habe (Bl. 256). Die Kläger stimmten der Verwertung des Protokolls aus dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg unter der Bedingung zu, dass auch die Angaben des gegenbeweislich von der Beklagten angebotenen Zeugen … nur aus dem Protokoll verwertet würden (Bl. 258); die Beklagte stimmte einer Verwertung nicht zu (Bl. 261/262). Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 (Bl. 264) bestanden die Kläger auf der Einvernahme des Zeugen . und beantragten vorsorglich einen Zwischenstreit im Sinne von § 387 ZPO. Sie sind der Ansicht, dass § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit „Handlungen“ auch die damit im Zusammenhang stehenden Wahrnehmungen meine, die der Zeuge gemacht habe, und stützen sich dabei auf die nach ihrer Bewertung überwiegende Meinung der Kommentarliteratur. Da der Zeuge in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Augsburg ausgesagt habe, sei außerdem dessen Schutzwürdigkeit entfallen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2016 erließ das Landgericht München I am 10.03.2017 das angefochtene Zwischenurteil, in dem es die Zeugnisverweigerung des Zeugen . für rechtmäßig erklärte (Bl. 284/290). Ihm stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Kläger zu 1) zu. Dieses beziehe sich analog § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch auf die Klägerin zu 2), da sich der Zeuge gegenüber einer juristischen Person, die von einem nahen Angehörigen vertreten werde, in einem ähnlichen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme befinde. Auch die Ausnahmevorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mache die Zeugnisverweigerung nicht unrechtmäßig. Denn von dieser Ausnahme seien nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Handlungen des Zeugen erfasst, nicht aber dessen Wahrnehmungen, die vorliegend jedoch den Beweisgegenstand bildeten. Unerheblich sei, dass die Schwägerschaft mit dem Kläger zu 1) zerrüttet sei.

Gegen das am 16.03.2017 zugestellte Zwischenurteil richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger vom 28.03.2017, eingegangen am selben Tage (Bl. 292/294). Sie nehmen Bezug auf ihren Schriftsatz im Zwischenrechtstreit und die dort zitierte Kommentarliteratur zur Auslegung des § 385 ZPO. Hilfsweise beantragen sie, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 295b/297). Die Beklagte verteidigt das Zwischenurteil. Sie ist der Ansicht, dem Zeugen stünde auch dann insgesamt ein Aussageverweigerungsrecht zu, wenn im Verhältnis zur Klägerin zu 2) die Ausnahmevorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO greifen würde. Einer erneuten Anhörung des Zeugen im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da die bestätigte Entscheidung des Landgerichts seinem Antrag entspricht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Zeuge hat ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil er als dessen Schwager mit dem Kläger zu 1) in der Seitenlinie im ersten Grad verschwägert ist (§§ 1590 Abs. 1, 1589 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits deshalb hat er das umfassende Recht, die Aussage zu verweigern. Unabhängig von einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Schwägerschaft mit dem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin zu 2) aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 9) bezieht sich dieses Recht auch auf die Klägerin zu 2) als Streitgenossin, weil die Beweisfrage, der Sachverhalt, über den der Zeuge aussagen soll, auch den Rechtsstreit seiner Angehörigen unmittelbar betrifft (MüKoZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, ZPO § 383 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 383 Rn. 2, Thomas/Putzo/Re/c^o/d, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 383 Rn. 3; PG/Trautwein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 383 Rn. 4; ebenso OLG München, Beschluss vom 31.12.1908, OLGRSpr. 19, 113; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.1906, OLGRSpr. 17, 160; auch das Reichsgericht geht nicht von der Voraussetzung einer notwendigen Streitgenossenschaft aus, s. Entsch. v. 06.03.1899, JW 1899, 257 unter 5.).

2.a) Die Ausnahmevorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO greift nicht ein, und zwar unabhängig von der Antwort auf die von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob unter „Handlungen“ des Zeugen auch dessen Wahrnehmungen zu verstehen sind. Denn auch die Kläger behaupten nicht, dass der Zeuge als Vertreter des Klägers zu 1) tätig geworden sei. Dieser hat als Prokurist lediglich die Klägerin zu 2) bei der Verhandlung und dem Abschluss des streitgegenständlichen Swapgeschäfts vertreten, war jedoch bei Abschluss der Bürgschaft des Klägers zu 1) nicht involviert (s. Klageschrift v. 23.12.2014, S. 12). Da nach dem klägerischen Vortrag der Zeuge nicht als Vertreter des Klägers zu 1) gehandelt hat, findet § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in diesem Verhältnis von vornherein keine Anwendung.

b) Im Übrigen greift § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch angesichts des Beweisthemas, zu dem der Zeuge zu hören ist, nicht ein. Bereits nach ihrer Struktur ist die Vorschrift als Ausnahme zu der Regel des § 383 ZPO zu verstehen und daher eng auszulegen. Dies folgt aus dem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht bezweckten (MüKoZPO/Damrau, a.a.O. § 383 Rn. 1 f.) und verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 6 Abs. 1 GG) Schutz von Ehe und Familie. Der klare Wortlaut, der auf „Handlungen, die von [dem Zeugen] selbst vorgenommen sein sollen“, abstellt, schließt ein „irgendwie erlangtes Wissen des Zeugen“, also eine Wahrnehmung, aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.1908, OLGRSpr. 17, 162 <163>, so auch schon das Reichsgericht, Urt. v. 02.12.1902, RGZ 53, 111 <112>). Auch die Systematik der einzelnen Ausnahmetatbestände zeigt, dass Handlungen Dritter, die der Zeuge anlässlich von Vertragsverhandlungen wahrnimmt, nicht erfasst werden sollen, denn die gewählte Gesetzesformulierung umfasst gerade nicht umfassend Wahrnehmungen „über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts“ (so aber § 385 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die von den Klägern angeführten Gegenstimmen in der Kommentarliteratur beschränken sich auf die bloße Aufstellung einer entsprechenden Behauptung ohne Argument und ohne Beleg (so Thomas/Putzo/Reic/7o/cf, a.a.O., § 385 Rn. 4) bzw. auf die These, auch eine Wahrnehmung sei eine Handlung, nämlich die Betätigung eines Sinnes (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 385 Rn. 7). Daher folgt die überwiegende Meinung der zitierten Rechtsprechung (MüKoZPO/Damrau, a.a.O., § 385 Rn. 3; Stein/Jonas/ßerger, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 385 Rn. 6; Zöller/Greger, a.a.O., § 385 Rn. 6 PG/Trautwein, a.a.O., § 385 Rn. 6; Musielak/Voit ZPO/Huber, 14. Aufl. 2017, ZPO § 385 Rn. 5).

3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Schutzwürdigkeit des Zeugen nicht entfallen. Unerheblich ist zum einen, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Zeugen und seinem Schwager, dem Kläger zu 1) und Geschäftsführer der Klägerin zu 2) zerrüttet sein soll, denn dies schließt einen drohenden Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht einerseits und einer familiären Loyalität - etwa auch gegenüber der eigenen Schwester - nicht aus. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass ein einmal entstandenes Zeugnisverweigerungsrecht selbst bei einer Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse nicht wieder untergeht („sind oder waren“, vgl. auch § 1590 Abs. 2 BGB; hinsichtlich geschiedener Eheleute vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 10, juris).

Schließlich hat sich der Zeuge durch die Aussage im Parallelverfahren vor dem Landgericht Augsburg seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht begeben, da sich der Zeuge auch nach der getätigten Aussage in dem nun anhängigen Verfahren dem vom Gesetz vorgestellten Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme ausgesetzt sehen kann (so i. Erg. auch MüKoZPO/Damrau, a.a.O. § 383 Rn. 43).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, da durch die Entscheidung nicht von einem Obersatz aus einer Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG abgewichen wird. Angesichts der Eindeutigkeit der gefundenen Lösung besteht auch kein Grund, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Der Streitwert ist - dem Landgericht folgend - mit der Hälfte des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - 5 W 556/17

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung


(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Bes
Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - 5 W 556/17 zitiert 7 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht


(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:1.über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;2.über Geburten, Verheiratungen oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1590 Schwägerschaft


(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch w

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Referenzen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

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b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht , das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

9
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht , das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)