Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Nov. 2017 - 20 U 1635/17

bei uns veröffentlicht am08.11.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 83 O 2388/16, 07.04.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.04.2017, Az. 83 O 2388/16, wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.635 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Maklerprovision in Höhe von 19.635 € geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 51/57 d.A.) Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Mit Endurteil vom 07.04.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dabei offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag über beide Objekte (ehemalige Hofstelle und zugehöriges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) zustande gekommen ist und ob die entfaltete Nachweistätigkeit der Klägerin wegen behaupteter Vorkenntnis der Beklagten von dem Objekt für den abgeschlossenen Hauptvertrag kausal geworden ist. Denn der Anspruch der Klägerin scheitere bereits aus anderen Gründen: So habe die Beklagte nämlich einen eventuell zustande gekommenen Maklervertrag jedenfalls mit Schreiben vom 30.06.2016 wirksam widerrufen, da ihr Widerrufsrecht mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 354 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen sei. Zudem bestehe ein Provisionsanspruch der Klägerin deswegen nicht, weil dieser nicht kongruent zum abgeschlossenen Hauptvertrag sei. Zu den Entscheidungsgründen im Einzelnen wird auf Bl. 57/62 d.A. verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 07.06.2017 (Bl. 75/80 d.A.) - abweichend vom dort genannten Antrag - ihren Anspruch wie in erster Instanz weiterverfolgt. Sie ist weiterhin der Ansicht, eine zu entlohnende Maklertätigkeit erbracht zu haben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Vorkenntnis berufen. Darüber hinaus fehle es am erforderlichen rechtzeitigen Widerruf des Vertrages.

Die Klägerin beantragt daher,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.635 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz heraus seit dem 15.05.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Hilfsweise stellt sie Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Es fehle ein konkreter Berufungsantrag der Klägerin, mit dem das Begehren aus erster Instanz weiterverfolgt werde. Zudem habe das Erstgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung zwei tragende Gründe herangezogen, die zur Klageabweisung geführt hätten und zwar den wirksamen Widerruf und die fehlende Kongruenz. Diese Gründe, insbesondere die fehlende Kongruenz, würden jedoch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht angegriffen.

Darüber hinaus wiederholt und vertieft die Beklagte in inhaltlicher Hinsicht ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats in der Ladungsverfügung vom 04.09.2017 (Bl. 89/95) und in der Verfügung vom 02.10.2017 (Bl. 108 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 (Bl. 134/137 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Zwar ist der widersprüchliche Berufungsantrag vom 07.06.2017 (Bl. 75 d.A.), der auf Urteilsaufhebung und Klageabweisung lautet, aus Sicht des Senats noch der Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Klageantrag aus erster Instanz weiter verfolgt wird. Denn bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlungen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstanden Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, Az. XI ZB 15/09, juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Jedoch greift die Berufungsbegründung vom 07.06.2017 (Bl. 75/80 d.A.) nicht alle das Urteil selbständig tragenden Gründe an.

Unzweifelhaft hat das Landgericht hier seine klageabweisende Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, nämlich zum einen auf den wirksamen Widerruf des Vertrages und zum anderen auf die fehlende Kongruenz. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Formulierung in den Gründen des Urteils und wird noch dadurch unterstrichen, dass die Ablehnungsgründe unter verschiedenen Ziffern aufgeführt sind. Von diesen beiden Gründen wurde in der Berufungsbegründung nur der wirksame Widerruf, nicht aber die fehlende Kongruenz angegriffen.

Wird die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 88/15, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kann nicht, wie die Klagepartei vorträgt, zwischen tatsächlichen und rechtlichen Gründen unterschieden werden. Vielmehr muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Berufungskläger dem Urteil im Einzelnen entgegensetzt (BGH a.a.O., juris Rn. 5 und 13).

Soweit sich die Klagepartei auf die Möglichkeit beruft, weitere Berufungsgründe bzw. rechtliche Erwägungen unter den Voraussetzungen des § 530 ZPO nachschieben zu können, verkennt sie, dass dieser Grundsatz nur gilt, wenn eine zulässige Berufung vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 95. Richtig ist, dass im Hinblick auf jedes einzelne Begründungselement im Urteil jeweils nur einer der in § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt sein muss und weitere Berufungsgründe dann auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet vorgebracht werden können, wenn dem nicht § 530 ZPO entgegensteht. Dies setzt aber voraus, dass jeder einzelne tragende Urteilsgrund in der Berufungsbegründung zuvor angegriffen wurde. Vorliegend ist dies erst mit Schriftsatz vom 24.10.2017 (Bl. 111/122 d.A.) geschehen, mit dem zugleich auch der Berufungsantrag richtig gestellt wurde. Dies war allerdings nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und konnte somit der Berufung nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen.

Nachdem die Berufung bereits unzulässig ist, war eine materiell-rechtliche Prüfung nicht mehr veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Nov. 2017 - 20 U 1635/17

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Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Nov. 2017 - 20 U 1635/17 zitiert 10 §§.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 354 Verwirkungsklausel


Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berech

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aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechtsbeschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760).
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(1) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8 mwN; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6). Bei der Annahme des Landgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht hinreichend dargetan, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die das Urteil selbständig und unabhängig von den anderen rechtlichen Erwägungen, etwaige Ansprüche seien verjährt, trägt und deswegen auch insoweit ein Berufungsangriff erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, aaO Rn. 10). Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.