Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juni 2019 - 21 U 1295/18
vorgehend
Tenor
I. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 304.444,95 €, insgesamt also 608.889,90 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 16.04.2017 aus 314.271,83 €
- seit 27.04.2017 aus 292.237,59 €
- seit 03.10.2017 aus 2.380,48 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jeweils 50% zu zahlen.
Bezogen auf diese Forderung bleibt der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, jeweils 23.874,86 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 47.749,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50%
- seit 03.10.2017 aus 16.210,91 €
- seit 02.05.2019 aus 31.538,81 €.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 20%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis 01.05.2019 auf 625.186,66 € und ab 02.05.2019 auf 656.725,47 € festgesetzt.
Gründe
I.
I. In Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils weitere EUR 288.717,75 zu bezahlen, insgesamt demnach EUR 577.435,50, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2)
- Zinsen seit 15.04.2017 aus EUR 314.271,83
- Zinsen seit 26.04.2017 aus EUR 292.237,59 und
- Zinsen seit Klageerweiterung am 21.09.2017 aus weiteren EUR 18.677,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50% zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils weitere 15.769,40 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 31.538,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50% seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, wird insgesamt aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von jeweils 23.875,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2017 verurteilt wurde.
II.
- Von den Klägern gezahlte Kosten im Verfahren vor dem Landgericht Amberg, Az. 41 HKO 833/09, in Höhe von 94.616,45 € und 48.637,00 €. Das Landgericht hat in seinem Urteil den Klägern 1/3 hiervon, nämlich 47.751,15 € zugesprochen. Geltend gemacht waren jedoch, wie ausgeführt, in erster Instanz von diesem Betrag nur 1/3 von 48.637,00 €, nämlich 16.212,33 € (vgl. auch Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2019). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.04.2019 nunmehr der Gesamtbetrag (hierzu unten 2.).
- Zahlungen der Kläger auf Forderungen der Nebenintervenientin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.07.1998, zuzüglich Kosten und Zinsen, gegen die Erbengemeinschaft (942.815,49 € und 883.907,47 €). Hierzu siehe unten 1.. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
- Ebenfalls abgewiesen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich 200 € von den Klägern verauslagte Gerichtsvollzieherkosten.
1. Forderung aus dem Schuldanerkenntnis
(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachlass (noch) nicht geteilt ist. Dabei gilt, dass eine Nachlassteilung dann vorliegt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Erbengemeinschaft als Ganzes aufgelöst erscheint (BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, § 2059 Rn. 2; Münchner Kommentar zum BGB/Ann, 7. Aufl., § 2059 Rn. 4; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 2059, Rn. 8). Nach Auffassung von Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2059 Rn. 30 ff kann von einer Teilung des Nachlasses nicht die Rede sein, solange noch nennenswerte Vermögensstücke der gesamthänderischen Bindung an die Miterben unterliegen. Demgegenüber hat Kregel in RGRK/Kregel, BGB, § 2059, Rn. 5 die Auffassung vertreten, der Nachlass sei im Sinne des Gesetzes auch dann geteilt, wenn die Erbengemeinschaft nur in Ansehung einzelner Nachlassgegenstände (Grundstücke, Handelsgeschäft) fortgeführt wird. Selbst wenn man mit Kregel annähme, dass es unschädlich ist, wenn sich noch einzelne Gegenstände wie Grundstücke im ungeteilten Nachlass befinden, kann hier eine Nachlassteilung noch nicht angenommen werden: Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass eine Teilung mit Vergleich zur Teilerbauseinandersetzung vom 18.11.2015 vor der Notarin Dr. G. hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Anteile an der K.-K. Vertriebs GmbH stattgefunden hat (Anlage SKW 33) und diese den weit überwiegenden Wert des Nachlasses ausmachen. Eine wirtschaftliche Teilung des Nachlasses als Ganzem ist darin trotz des weit überwiegenden Wertes der Geschäftsanteile im Verhältnis zum restlichen Nachlass nicht zu sehen: Die Gesellschaftsanteile stellen nur einen Gegenstand des Nachlasses dar. Bereits das Reichsgericht hat in einem ähnlichen Fall (Nachlassteilung hinsichtlich Gesellschaftsanteilen) in RGZ 91, 403 ausgeführt, dass „solange der Nachlass als solcher trotz Verteilung einzelner, wenngleich wertvoller Gegenstände noch ungeteilt ist, (…) jeder Miterbe die Befugnis, den Nachlassgläubiger auf den ungeteilten Nachlass zu verweisen“ behält.
(2) Die Kläger können auch vor Nachlassteilung von der Beklagten anteilig die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verlangen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Miterbe, der von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird und diesen noch vor der Teilung aus seinem Privatvermögen befriedigt hat, ohne von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch zu machen, von dem anderen Miterben Ausgleich, beschränkt auf den jeweiligen Anteil, verlangen kann. Zu dieser Frage ist im Einzelnen manches streitig (z.B. Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Auflage, § 2058 Rn. 31), die grundsätzliche Berechtigung der Gesamtschuldklage vor Teilung wird jedoch, anders als dies vor allem die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 17.09.2018 mit umfassenden Literaturangaben vorträgt, weitgehend anerkannt (etwa Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2058 Rn. 94). So hat der Bundesgerichtshof in MDR 1988, 726 entschieden, dass dem Miterbengläubiger die Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt ist. Er kann seinen Anspruch gegen die übrigen Miterben aber nur vermindert um den Anteil durchsetzen, der seiner eigenen Erbquote entspricht (ebenso z.B. LG Bonn, Urteil vom 16.10.2013, Az. 5 S 12/13; OLG Köln, BeckRS 1996, 07456). Vollen Regress kann er nur fordern, wenn er Zahlung aus dem Nachlass fordert, § 2059 Abs. 2 BGB. Dies verlangen die Kläger aber gerade nicht. Soweit die Nebenintervenientin vorträgt, die Entscheidungen des BGH in WM 1988, 726 und OLG Köln, BeckRS 1996, 07456 beträfen lediglich die Außenhaftung gegenüber Nachlassgläubigern, trifft dies nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in der von der Nebenintervenientin zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt:
(3). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Regress wegen § 2059 BGB ausgeschlossen ist (II. D. des landgerichtlichen Urteils). Dabei ist zu unterscheiden zwischen § 2059 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Einwand der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB kann von der Beklagten erhoben werden (so auch BGH, NJW-RR 1988, 710), führt aber nicht zur Unbegründetheit der Klage, sondern lediglich zur Aufnahme des Vorbehalts in den Tenor, § 780 ZPO (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage, § 2059 Rn. 12; Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2059 Rn. 14).
(1) Bei Veräußerung eines Erbteils bleibt der Verkäufer Erbe (BGH NJW 1993, 726 mwN) und behält alle bisher begründeten Rechte und Pflichten, so auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 2382, 2385 BGB (BeckOK/Rißmann/Szalai, § 2033, Rn. 36). So schreibt etwa Simon zum schuldrechtlichen Vertrag in Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., vor § 2371 Rn. 8:
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erbteilskaufvertrag. Dieser benennt in Ziffer VI. 3. (Anlage SKW 5) die Verbindlichkeit ausdrücklich als Belastung des Nachlasses. Dies ist als Klarstellung auch sinnvoll, weil im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer der Käufer zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit verpflichtet ist. Die Regelung in Ziffer VI. 3. befreit aber nicht die Beklagte von ihrer Haftung gegenüber den Miterben.
(a) Die Regelung führt nicht dazu, dass die Forderung der Nebenintervenientin als Erwerberin des Erbteils von vornherein um 1/3 gekürzt wird. Die Forderung der Nebenintervenientin bestand gegenüber dem Nachlass als gesamthänderisch gebundenem Vermögen und ist damit nicht in Höhe von 1/3 durch Konfusion erloschen. Allein die Tatsache, dass die Nebenintervenientin mit dem Erbteilskauf wirtschaftlich in die Erbengemeinschaft eingetreten ist, führt also nicht zum Erlöschen der Forderung in Höhe des Erbanteils gegenüber dem Nachlass. Nachdem der Nachlass auch (noch) nicht wirtschaftlich als geteilt anzusehen ist, kommt eine Konfusion nicht in Betracht.
(b) Eine Haftungsbefreiung der Beklagten durch eine befreiende Schuldübernahme durch die Nebenintervenientin liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche befreiende Schuldübernahme im Sinne des §§ 414, 415 Abs. 1 BGB gesondert vereinbart wurde. Eine solche hätte im Übrigen der Zustimmung der übrigen Erben, hier der Kläger bedurft, § 415 Abs. 1 S. 1 BGB.
(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der „gestörten Gesamtschuld“. Aus dem Erbteilskaufvertrag ergibt sich nicht, dass die Nebenintervenientin als Käuferin auf einen Teil ihrer Forderung aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber dem Nachlass verzichtet, sondern allenfalls dass die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin von der persönlichen Inanspruchnahme befreit ist. Dies führt aber nur dazu, dass der „von der Haftung gegenüber dem Gläubiger befreite Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zur Ausgleichung nach seinem ursprünglichen Schuldanteil verpflichtet“ ist (BGH, Urteil vom 19.12.1985, Az. III ZR 90/84).
(d) In Betracht kam daher allenfalls ein Ausschluss der Geltendmachung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis aus § 242 BGB. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Vorgehen der Kläger gegenüber der Beklagten, das keine Treuwidrigkeit erkennen lässt, und dem Vorgehen der Nebenintervenientin gegenüber dem Kläger zu 1) im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen, das gegebenenfalls treuwidrig sein könnte. Dies kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn sich der Kläger zu 1) gegen die Vollstreckungsversuche der Nebenintervenientin jedenfalls in Höhe des von der Nebenintervenientin erworbenen Erbanteils mit einer Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich zur Wehr hätte setzen können, würde dies nicht dazu führen, dass die Kläger nunmehr das „zuviel“ bezahlte Drittel nicht geltend machen können:
(3) Nachdem die Beklagte weiterhin für die vorher entstandene Verbindlichkeit haftet und sie weiterhin formell Erbin ist, bleibt ihr auch der Einwand des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhalten. Dies ergibt sich aus § 2383 BGB. Anders als beim im Wege der Teilauseinandersetzung ausgeschiedenen Erben, bei dem umstritten ist, ob sich der Erbe bis zur Teilung auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann (BeckOGK/S. Otto, BGB, 15.01.2019, § 2059 Rn. 12; Staudinger/Marotzke, BGB, § 2059 Rn. 32), aber dafür die Vollstreckung in die Abfindung zulässig ist, oder ob ihm § 2059 Abs. 1 BGB ganz abgeschnitten ist (Münchner/Kommentar/Ann, BGB, § 2059 Rn. 6), ist im Falle des Erbteilkaufs das Haftungsregime ausdrücklich geregelt. Aus § 2383 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer nach Übertragung des Erbteils die Befriedigung der Nachlassgläubiger nach § 2059 Abs. 1 BGB verweigern kann, wenn er nicht vorher bereits unbeschränkt gehaftet hat (vgl. etwa Münchner Kommentar/Musielak, BGB, 7. Aufl., § 2383 Rn. 14 mwN; BeckOGK/Grigas, BGB, 1.2.2019, § 2383 Rn. 16 ff).
2. Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Anschlussberufung und Klageerweiterung)
4. Zinsen
883.907,47 €
Aus dem KFB: 94.616,45 €
48.637,00 €
Abzüglich Überzahlung: -53,26 €
- 4,29 €
ergibt insgesamt: 1.969.918,86 € davon 1/3: 656.639,62 €
III.
4. Streitwert:
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juni 2019 - 21 U 1295/18
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
- 1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet; - 2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird; - 3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt nach einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau.
- 2
- Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der Beklagten. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke (landwirtschaftliche Flächen) übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23. April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen. Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass eine Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei.
- 3
- Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Bruder willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die Beklagte lehnte dies ab.
- 4
- Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts verfügte die Ehefrau nicht über ihr Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB. Nach der herrschenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes beziehe, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten ausmache und der Vertragspartner dies wisse oder zumindest die Verhältnisse kenne, aus denen sich dieses ergebe. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liege auch dann vor, wenn dem Ehegatten noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder verhältnismäßig geringem Wert verblieben. Von einer Vermögensübertragung im Ganzen sei auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85 % seines Vermögens oder mehr aus der Hand gebe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Ehefrau ohne Rücksicht auf weitere und dem Wert nach streitige Vermögensgegenstände wegen des ihr eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts ein Restvermögen von mehr als 15 % verblieben sei.
- 7
- Das Wohnungsrecht sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen. Die Grundstücksübertragung und die hier im Gegenzug vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht stellten einen einheitlichen Vorgang dar. Der Vermögenswert ergebe sich aus dem Nutzungswert und bemesse sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten habe einen Wert von 44.000 € ergeben. Auch wenn dem Wohnungsrecht wegen seiner Unveräußerlichkeit eine andere Wertigkeit zukomme als einem veräußerlichen Gegenstand, ändere dies nichts an der Werthaltigkeit als solcher. Dass das Wohnungsrecht personenbezogen sei, könne nicht dazu führen, es im Rahmen des § 1365 Abs. 1 BGB als Vermögensfaktor außer Acht zu lassen. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass der nicht verfügende Ehegatte nicht allgemein vor Verfügungen des anderen Ehegatten geschützt sei. Dieser könne vielmehr bis zur Grenze von 85 % über sein Vermögen frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da die Ehefrau bei einem Verhältnis des ihr verbliebenen Vermögenswertes zu dem veräußerten Wert von 44.000 € zu 244.100 € hier über we- niger als 85 % ihres Vermögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zustimmungspflichtig gewesen.
II.
- 8
- Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 9
- Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung nach §§ 1365 Abs. 1 Satz 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB berufen.
- 10
- 1. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ 43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258).
- 11
- Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299 = FamRZ 1980, 765, 767; zu größeren Vermögen vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 - FamRZ 1991, 669). Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die übertragenen Werte - vor Berücksichtigung des Wohnungsrechts - mehr als 85 % des ursprünglichen Vermögens der Ehefrau ausmachten.
- 12
- 2. Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen kann, ist umstritten.
- 13
- a) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage verneint. Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich zu sichern , der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe, was beim Wohnungsrecht nicht der Fall sei (OLG Celle FamRZ 1987, 942; OLG Hamm FamRZ 1997, 675 - Nießbrauch; OLG München Beschluss vom 16. April 2012 - 34 Wx 485/11 - juris Rn. 20; OLG Köln NotBZ 2012, 461; MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1365 Rn. 6; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 385).
- 14
- Von anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem Berufungsgericht bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des Wohnungsrechts hingewiesen (OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 28 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1365 Rn. 4; Roth in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 1365 Rn. 34; MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15).
- 15
- b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
- 16
- Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der - um valutierende Belastungen verringerte (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766) - Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.
- 17
- Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindert, was einer Bewertung zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052; ebenso BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302; vgl. BGH Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 60/63 - WM 1965, 1245). Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052).
- 18
- Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen - wie im vorliegenden Fall - in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten. Das Wohnungsrecht stellt (entgegen MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16) - ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag - jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, die bei der Anwendung von § 1365 BGB unberücksichtigt bliebe (vgl. BGHZ 35, 135 = FamRZ 1961, 302, 305). Es verkörpert vielmehr einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung (vgl. insoweit schon BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943). Schließlich kann in dem Fall, dass der übertragende Ehegatte sich ein Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich anderes gelten, als wenn ihm ein Wohnungsrecht an einem anderen als dem übertragenen Grundstück zusteht, was zweifelsfrei als Bestandteil des verbleibenden Vermögens zu berücksichtigen wäre.
- 19
- Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Sie trifft vielmehr eine formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit in der Zwangsvollstreckung erfasst und deswegen auch dann eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht, nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann. Dementsprechend ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn einem Ehegatten nur das Wohnungsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses - etwa durch Verzicht - im Ganzen verfügt.
- 20
- Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermögensgegenstände , die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 = FamRZ 1980, 765, 766 und BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910; BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 - FamRZ 2012, 116 Rn. 10). Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen (Senatsurteil BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910). Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzung gewahrt, zumal die - wenn auch nur teilweise - weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt (§ 1093 Abs. 2 BGB; vgl. MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15). In welchem Umfang dies der Fall ist und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesamtvermögensgeschäft ausgeschlossen wird, ist schließlich eine Frage der Bewertung des Wohnungsrechts im Einzelfall. Diese wird im vorliegenden Fall von der Revision nicht angegriffen und lässt auch sonst revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen.
- 21
- Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für ei- ne unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gegenstand der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begründetes (vorbehaltenes) Recht dem verfügenden Ehegatten verbleibt.
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 F 166/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 UF 96/09 -
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2012 - 112 C 31/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
61. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.372,13 Euro zu. Soweit das Amtsgericht ihn in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung weiterer 1.372,13 Euro verurteilt hat, beruht dies auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
7a) Der Anspruch folgt in der zuerkannten Höhe aus § 426 Abs. 1 BGB. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin grundsätzlich gegen den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB auch vor der Teilung des Nachlasses einen Zahlungsanspruch hat.
8Nach dem Recht der Gesamtschuld gemäß §§ 2058 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach §§ 2038 Abs. 1, 2046 Abs. 1 BGB - schulden Miterben einander vor der Erbauseinandersetzung die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Hat ein Miterbe einen Nachlassgläubiger noch vor der Teilung der Erbengemeinschaft aus seinem Privatvermögen befriedigt, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Haftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, kann er von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Allerdings kann sich auch der Miterbe auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen und aus diesem Grund die Zahlung verweigern (Staudinger, Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 2058 Rn. 78; Münchener Kommentar zum BGB, Ann, 6. Auflage, § 2058 Rn. 31; Beck´scher Online-Kommentar BGB, Lohmann, Stand 01.08.2013, § 2058 Rn. 6 jeweils m. w. N.).
9Bei den von der Vermieterin geltend gemachten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis mit dem Erblasser handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gemäß § 1967 BGB haften (vgl. auch Palandt, Weidlich, BGB, 71. Auflage, § 1967 Rn. 2 zu Mietschulden). Die Klägerin hat diese Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Vermögen gezahlt. Der Beklagte hat weder eine der in § 2059 Abs. 1 BGB geregelten haftungsbeschränkenden Einwände erhoben noch von den allgemeinen und auch im Rahmen des § 2059 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung - Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung - Gebrauch gemacht.
10Dies berechtigt die Klägerin grundsätzlich, von dem Beklagten als Miterben Ausgleich zu verlangen. Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung kann sie jedoch im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB entsprechend ihrer Erbquote lediglich 50% der aufgewandten Gesamtsumme beanspruchen.
11Der Umfang der Ausgleichspflicht unter Miterben richtet sich nämlich - soweit nichts anderes letztwillig verfügt oder vereinbart ist - nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Vollen Regress hingegen kann der Erbe, der einen Gläubiger befriedigt, bis zur Teilung des Nachlasses nur aus dem ungeteilten Nachlass verlangen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058, Rn 80/81). Die persönliche Inanspruchnahme vor der Nachlassteilung knüpft lediglich daran an, dass es sich noch um eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne des § 1967 BGB handelt, die ein Miterbe – quasi überobligatorisch – in voller Höhe aus seinem Privatvermögen erfüllt hat. Auf die Frage, ob einer der Miterben die Nachlassverbindlichkeiten schuldhaft verursacht hat, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Mögliche Schadensersatzansprüche der Miterben untereinander oder gegen den Nachlass, die im Zusammenhang mit dem Nachlass entstanden sind, sind vielmehr erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB in der dort vorgeschriebenen Weise einzubeziehen. Diese Regelungen würden unterlaufen, wenn bereits vor der Auseinandersetzung durch schadensersatzrechtliche Überlegungen im Gesamtschuldnerinnenausgleich eine Abweichung von der Erbquote herbeigeführt würde. Die von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.10.2013 nochmals wiederholte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit dem Gesamtschuldnerinnenausgleich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Auseinandersetzung von Miterben sehen die §§ 2042 ff. BGB jedoch spezielle Regelungen vor, die im Übrigen auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft verweisen. Diese Bestimmungen müssen – wie bereits ausgeführt – auch bei der Frage des Gesamtschuldnerinnenausgleichs vor Teilung des Nachlasses berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Klägerin bietet daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
12Auf Feststellungen dazu, wer die späte Räumung der von dem Erblasser angemieteten Wohnung verursacht hat, kommt es dementsprechend vorliegend nicht an.
13b) Als Anspruchsgrundlage kommt außerdem § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 535, 546 a BGB in Betracht. Dieser Anspruch geht jedoch aus den dargestellten Gründen bis zur Teilung des Nachlasses nicht über den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. auch Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058 Rn 31).
142. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
153. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro steht der Klägerin nicht zu. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung und des Tätigwerdens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten hat sich der Beklagte mit der Ausgleichszahlung nicht in Verzug befunden. Vielmehr ist er ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs in dem anwaltlichen Schreiben vom 05.06.2012 erstmals zur Zahlung aufgefordert worden.
164. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17III.
18Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.
19Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.744,26 Euro
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2012 - 112 C 31/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
61. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.372,13 Euro zu. Soweit das Amtsgericht ihn in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung weiterer 1.372,13 Euro verurteilt hat, beruht dies auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
7a) Der Anspruch folgt in der zuerkannten Höhe aus § 426 Abs. 1 BGB. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin grundsätzlich gegen den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB auch vor der Teilung des Nachlasses einen Zahlungsanspruch hat.
8Nach dem Recht der Gesamtschuld gemäß §§ 2058 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach §§ 2038 Abs. 1, 2046 Abs. 1 BGB - schulden Miterben einander vor der Erbauseinandersetzung die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Hat ein Miterbe einen Nachlassgläubiger noch vor der Teilung der Erbengemeinschaft aus seinem Privatvermögen befriedigt, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Haftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, kann er von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Allerdings kann sich auch der Miterbe auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen und aus diesem Grund die Zahlung verweigern (Staudinger, Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 2058 Rn. 78; Münchener Kommentar zum BGB, Ann, 6. Auflage, § 2058 Rn. 31; Beck´scher Online-Kommentar BGB, Lohmann, Stand 01.08.2013, § 2058 Rn. 6 jeweils m. w. N.).
9Bei den von der Vermieterin geltend gemachten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis mit dem Erblasser handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gemäß § 1967 BGB haften (vgl. auch Palandt, Weidlich, BGB, 71. Auflage, § 1967 Rn. 2 zu Mietschulden). Die Klägerin hat diese Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Vermögen gezahlt. Der Beklagte hat weder eine der in § 2059 Abs. 1 BGB geregelten haftungsbeschränkenden Einwände erhoben noch von den allgemeinen und auch im Rahmen des § 2059 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung - Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung - Gebrauch gemacht.
10Dies berechtigt die Klägerin grundsätzlich, von dem Beklagten als Miterben Ausgleich zu verlangen. Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung kann sie jedoch im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB entsprechend ihrer Erbquote lediglich 50% der aufgewandten Gesamtsumme beanspruchen.
11Der Umfang der Ausgleichspflicht unter Miterben richtet sich nämlich - soweit nichts anderes letztwillig verfügt oder vereinbart ist - nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Vollen Regress hingegen kann der Erbe, der einen Gläubiger befriedigt, bis zur Teilung des Nachlasses nur aus dem ungeteilten Nachlass verlangen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058, Rn 80/81). Die persönliche Inanspruchnahme vor der Nachlassteilung knüpft lediglich daran an, dass es sich noch um eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne des § 1967 BGB handelt, die ein Miterbe – quasi überobligatorisch – in voller Höhe aus seinem Privatvermögen erfüllt hat. Auf die Frage, ob einer der Miterben die Nachlassverbindlichkeiten schuldhaft verursacht hat, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Mögliche Schadensersatzansprüche der Miterben untereinander oder gegen den Nachlass, die im Zusammenhang mit dem Nachlass entstanden sind, sind vielmehr erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB in der dort vorgeschriebenen Weise einzubeziehen. Diese Regelungen würden unterlaufen, wenn bereits vor der Auseinandersetzung durch schadensersatzrechtliche Überlegungen im Gesamtschuldnerinnenausgleich eine Abweichung von der Erbquote herbeigeführt würde. Die von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.10.2013 nochmals wiederholte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit dem Gesamtschuldnerinnenausgleich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Auseinandersetzung von Miterben sehen die §§ 2042 ff. BGB jedoch spezielle Regelungen vor, die im Übrigen auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft verweisen. Diese Bestimmungen müssen – wie bereits ausgeführt – auch bei der Frage des Gesamtschuldnerinnenausgleichs vor Teilung des Nachlasses berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Klägerin bietet daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
12Auf Feststellungen dazu, wer die späte Räumung der von dem Erblasser angemieteten Wohnung verursacht hat, kommt es dementsprechend vorliegend nicht an.
13b) Als Anspruchsgrundlage kommt außerdem § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 535, 546 a BGB in Betracht. Dieser Anspruch geht jedoch aus den dargestellten Gründen bis zur Teilung des Nachlasses nicht über den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. auch Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058 Rn 31).
142. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
153. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro steht der Klägerin nicht zu. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung und des Tätigwerdens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten hat sich der Beklagte mit der Ausgleichszahlung nicht in Verzug befunden. Vielmehr ist er ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs in dem anwaltlichen Schreiben vom 05.06.2012 erstmals zur Zahlung aufgefordert worden.
164. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17III.
18Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.
19Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.744,26 Euro
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 beabsichtigten, auf noch zu erwerbenden Grundstücken Wohngebäude zu errichten sowie vorhandene Wohngebäude umzubauen und die Immobilien zu veräußern. Zu diesem Zweck schlossen sie einen undatierten Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "Die B. [die Klägerin] erwirbt von der Erbengemeinschaft M. das Anwesen für 865 TEUR (…).
- 2
- Im Oktober 2009 verkaufte die Klägerin eines der im Gesellschaftsvertrag genannten Grundstücke im Rahmen eines Bauträgervertrags an die Eheleute Me. und errichtete dort ein Einfamilienhaus. Hierbei erbrachten die Beklagte zu 1 und der von ihr herangezogene E. R. , der frühere Beklagte zu 2, die Architektenleistungen. Die Eheleute Me. nahmen das Bauwerk nach ihrem Einzug am 21. Dezember 2010 ab. Nach dem Auftreten von Feuchtigkeitsproblemen nahmen sie die Klägerin vor dem Landgericht Ravensburg auf Nachbesserung in Anspruch. In diesem Rechtsstreit verkündete die Klägerin der Beklagten zu 1 den Streit, die der Klägerin daraufhin als Streithelferin beitrat. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Dezember 2013 verurteilte das Landgericht Ravensburg die Klägerin zur Mangelbeseitigung und ermächtigte die Eheleute Me. schließlich mit Beschluss vom 27. Juni 2014 zur Selbstvornahme der Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Klägerin. Bereits im Jahr 2012 trat die Beklagte zu 1 die ihr gegen den Beklagten zu 2 möglicherweise zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.
- 3
- Die Klägerin macht mit ihrer im März 2014 erhobenen Klage Ersatz der Schäden geltend, die ihr aufgrund mangelhafter Architektenleistungen, die zu den beanstandeten Baumängeln geführt hätten, entstanden seien. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60.345,07 € in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller Aufwendungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen begehrt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin , die sich lediglich gegen die Beklagte zu 1 richtete, hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in Höhe von 57.873,81 € nebst Zinsen stattgegeben und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
- 5
- II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 1437) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Klägerin und die Beklagte zu 1 hätten sich zu einer Innengesellschaft zusammengeschlossen, die als stille Gesellschaft nach den §§ 230 ff. HGB anzusehen sei. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sei nur die Klägerin nach außen aufgetreten und kein Gesellschaftsvermögen gebildet worden. Die Einlage der Beklagten zu 1 habe in der Erbringung der Architektenleistungen zur Unterstützung des Handelsgewerbes der Klägerin bestanden. Wegen mangelhafter Erfüllung dieser Beitragsverpflichtung stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ein Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 634 Nr. 4, 281, 280 BGB zu. Sollte das werkvertragliche Gewährleistungsrecht nicht entsprechend anwendbar sein, ergebe sich der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Beitragsverpflichtung unmittelbar aus den §§ 281, 280 BGB.
- 8
- Die Beklagte zu 1 habe ihre Beitragspflicht schuldhaft verletzt, da sie im Rahmen der geschuldeten Vollarchitektur den ihr obliegenden Bauüberwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Infolge der Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 18. Dezember 2013 stehe das Vorliegen von Baumängeln hinsichtlich der Dampfsperre, Drainage und Abdichtung der Verglasungselemente fest. Weiter stehe aufgrund der Umstände des Falles zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Baumängel auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht zurückzuführen seien. Ein Verschulden der Beklagten zu 1 werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; zu ihrer Entlastung habe sie, auch nach dem Maßstab des § 708 BGB, nichts vorgetragen. Die Beklagte zu 1 habe gemäß § 278 BGB auch für Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 einzustehen, der als ihr Subunternehmer tätig geworden sei. Der zu ersetzende Schaden umfasse die im Verhältnis zu den Bauherren angefallenen Mängelbeseitigungskosten sowie die von der Klägerin zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg.
- 9
- Die Beklagte zu 1 könne ihrer Inanspruchnahme nicht die Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 entgegenhalten. Die Abtretung sei keine Leistung an Erfüllungs statt, sondern lediglich eine Leistung erfüllungshalber, die nicht zum Erlöschen der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geführt habe. Zwar bewirke eine Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der Grundforderung. Ihrer Obliegenheit zur vorrangigen Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 sei die Klägerin aber ausreichend nachgekommen.
- 10
- Die streitgegenständlichen Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage nach der hier anwendbaren werkvertraglichen Verjährungsvorschrift (§ 634a BGB) fünf Jahre beginnend mit der Abnahme des von der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin geschuldeten Werks. Eine Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten zu 1 durch die Klägerin sei indes nicht ersichtlich.
- 11
- Schließlich sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht durch die von der Beklagten zu 1 erklärte Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen auf Architektenhonorar gemäß HOAI erloschen. Die Parteien hätten im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Vergütung der Beklagten zu 1 für erbrachte Architektenleistungen durch einen erfolgsbezogenen Gewinnanteil von 20 % abgegolten werde , der nach dem Abschluss des Projekts abzurechnen und auszuzahlen sei. Da das Projekt bislang weder abgeschlossen noch abgerechnet sei, sei ein möglicher Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils noch nicht fällig und könne daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Eine Abrechnung nach HOAI sei der Beklagten zu 1 zudem verwehrt, da die Architektenleistung als gesellschaftsvertragliche Beitragsleistung erbracht worden sei.
- 12
- 2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auf die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen auf Architektenhonorar beschränkt.
- 13
- Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthal- ten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, ZIP 2017, 2379 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10, jew. mwN). Hingegen hat es der Bundesgerichtshof wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
- 14
- Nach diesem Maßstab ist die Revision unbeschränkt zugelassen, da dem Berufungsurteil keine hinreichend klare Beschränkung entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der HOAI in Gesellschaftsverhältnissen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333) abweiche. Damit hat das Berufungsgericht als Zulassungsgrund sowohl grundsätzliche Bedeutung als auch Divergenz angenommen. In der angesprochenen Rechtsfrage zur An- wendbarkeit der HOAI in Gesellschaftsverhältnissen weicht das Berufungsgericht nach seiner Einschätzung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Dass neben der damit angenommenen Divergenz auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der konkret genannten Rechtsfrage zugeordnet und die Revision dementsprechend beschränkt werden sollte, kann dem Berufungsurteil hingegen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit, entnommen werden.
- 15
- 3. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 16
- a) Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht, insbesondere liegt die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz nicht vor.
- 17
- Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
- 18
- aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Honoraranspruch angenommen, der Beklagten zu 1 sei es nach dem Gesellschaftsvertrag verwehrt, nach der HOAI abzurechnen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333), für die Anwendbarkeit der HOAI sei unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp allein entscheidend, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragsnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sei, überzeuge jedenfalls für den Gesellschaftsvertrag nicht.
- 19
- Eine entscheidungserhebliche Rechtssatzabweichung ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 ff.; Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 200/10, NJW 2013, 930 Rn. 16) die Aussage entnehmen lässt, die HOAI sei auch auf nicht in einem Gegenleistungsverhältnis stehende gesellschaftsvertragliche Beitragsleistungen zwingend anzuwenden.
- 20
- Jedenfalls ist eine mögliche Rechtssatzabweichung nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 auch deshalb den Erfolg versagt, weil ein aufrechenbarer Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei. Diese Erwägung trägt die Ablehnung der Hilfsaufrechnung.
- 21
- Die Vertragspartner können die Fälligkeit des Honoraranspruchs durch schriftliche Vereinbarung abweichend von der HOAI regeln (§ 8 Abs. 4 HOAI in der bis zum 17. August 2009 geltenden Fassung, ebenso § 15 Abs. 4 HOAI in der danach geltenden Fassung). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sind die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, da das Projekt weder abgeschlossen noch abgerechnet ist. Auf die weitere Frage, ob die Beklagte zu 1 nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen auch dann auf ihren gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnanteil verwiesen werden kann, wenn dieser die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, kommt es derzeit noch nicht an.
- 22
- bb) Das Berufungsgericht ist auch nicht, wie die Revision meint, durch die Annahme einer stillen Gesellschaft (§ 230 HGB) in entscheidungserheblicher Weise von Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH, BFHE 196, 103 = DB 2001, 2072) abgewichen.
- 23
- Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Erbringung von Architektenleistungen Gegenstand einer Vermögenseinlage im Sinne von § 230 HGB sein kann, kann offen bleiben, weil es hierauf für die Entscheidung des Falles nicht ankommt. Liegt keine stille Gesellschaft vor, so haben sich die Parteien, wovon auch die Revision ausgeht, zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, wobei allein die Klägerin als Außengesellschafterin auftrat.
- 24
- Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass die Klägerin die Klageforderung nur im Rahmen einer actio pro socio geltend machen könnte. Bei einer Innengesellschaft ohne gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen kommt eine actio pro socio nicht in Betracht, da die Gesellschaft nicht Rechtsträger eines Schadensersatzanspruchs sein kann (BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 742; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9). Ein gegen die Beklagte zu 1 bestehender Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Beitragspflicht steht vielmehr in der hier vorliegenden Zweipersonengesellschaft der anderen Gesellschafterin, also der Klägerin, zu.
- 25
- cc) Ferner ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährung mit seinen Ausführungen zur Abnahme der Architektenleistungen nicht entscheidungserheblich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht auf die von den Eheleuten Me. erklärte Endabnahme abgestellt hat, und verweist darauf, dass die Abnahme durch einen Dritten gegen den Besteller wirken könne, wenn der Dritte im Verhältnis zu dem Besteller zur Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt sei oder dieser die Erklärungen des Dritten aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen müsse (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, WM 1993, 1850, 1851 f.). Dass die in dieser Entscheidung formulierten Voraussetzungen für eine Zurechenbarkeit der von einem Dritten erklärten Abnahme im Streitfall erfüllt seien, legt die Revision aber nicht dar. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht maßgebend auch darauf gestützt, dass es auf die Abnahme der alle Leistungsphasen umfassenden Architektenleistung und nicht auf die hiervon zu unterscheidende Abnahme des geschuldeten Bauwerks ankomme. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass selbst ein Abstellen auf die von den Eheleuten Me. am 21. Dezember 2010 erklärte Endabnahme zur Annahme des Verjährungseintritts vor Klageerhebung führen würde, da die Verjährungsfrist entweder, wie vom Berufungsgericht angenommen, fünf Jahre beträgt oder bei Anwendung der dreijährigen Regelverjährung erst nach Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu laufen beginnt.
- 26
- b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Ein Bedarf zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht.
- 27
- aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 20. März 2018 - II ZR 239/16, WM 2018, 1099 Rn. 10).
- 28
- Zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 74/16, juris Rn. 15 mwN).
- 29
- bb) Daran gemessen besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund entsprechender Anwendung werkvertraglicher Gewährleistungsvorschriften (§ 634 Nr. 4, §§ 281, 280 BGB) angenommen hat. Denn auf die analoge Anwendbarkeit des § 634 BGB kommt es nicht streitentscheidend an, da eine unmittelbare Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§ 280 Abs. 1, §§ 281, 283 BGB), wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, zu dem gleichen Ergebnis führt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Schlechterfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Diensten nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (damals nach den Grundsätzen über die Haftung für positive Vertragsverletzung) zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas; siehe auch MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 706 Rn. 29). Für Werkleistungen kann nichts anderes gelten, sofern eine analoge Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen, die im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen würde, abzulehnen sein sollte. Weitergehende Fragen, wie etwa zur Anwendbarkeit von auf gegenseitige Verträge zugeschnittenen Bestimmungen des Leistungsstörungsrechts stellen sich im Streitfall nicht.
- 30
- cc) Nicht klärungsbedürftig ist des Weiteren die von der Revision formulierte Rechtsfrage, ob Schadensersatzansprüche wegen einer Schlechterfüllung der Beitragspflicht und einer hierdurch veranlassten Inanspruchnahme des Geschäftsinhabers bzw. Außengesellschafters als Verlust in die gesellschaftsrechtliche Abschlussrechnung einzustellen sind und (daher) nicht vorab selbständig geltend gemacht werden können.
- 31
- Der Umstand, dass eine kompensationslose Schlechterfüllung der Beitragspflicht zu einer geringeren Bewertung der Einlage führen kann und dies bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zu berücksichtigen ist, ändert nichts an dem hier in Rede stehenden Anspruch des Mitgesellschafters auf eine vertragsgemäße Beitragsleistung und dem im Fall der schuldhaften Schlechterfüllung in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs führt auch nicht zu einer unzulässigen Nachschuss- pflicht des beitragspflichtigen Gesellschafters. Denn der durch eine pflichtwidrige Beitragsleistung verursachte Schaden begründet keinen erst bei Auflösung der Gesellschaft auszugleichenden Verlust, sondern ist unabhängig von einer Gewinn- und Verlustrechnung zu ersetzen. Andernfalls müssten die Mitgesellschafter für die schuldhafte Schlechterfüllung der gesellschaftsvertraglich übernommenen Beitragspflicht eines Gesellschafters anteilig einstehen. Dies stünde nicht im Einklang mit der alleinigen Verantwortung des Gesellschafters für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Beitragspflicht. Dass der Klägerin nach dem hier abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die Finanzierung des gemeinsamen Vorhabens oblag, ändert ebenfalls nichts. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin auch für eine dem Beklagten vorwerfbare Schlechterfüllung seiner Beitragspflicht aufkommen müsse.
- 32
- Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats zum Grundsatz der Gesamtabrechnung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, ebenso wie die bei Außengesellschaften zu beachtende Durchsetzungssperre, erst ab Auflösung der Gesellschaft eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15). Eine Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
- 33
- In diesem Zusammenhang gibt der Rechtsstreit auch keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zur gesellschafterlichen Treuepflicht zu konkretisieren. Ob die gesellschafterliche Treuepflicht die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vor Auseinandersetzung der Gesellschaft ausschließen kann, ist eine Frage des vom Tatrichter zu würdigenden Einzelfalls. In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass eine unzulässige Rechtsausübung im Hinblick auf die persönlichen Interessen der Mitgesell- schafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht nur in Ausnahmefällen abgeleitet werden kann, so etwa wenn eine Rücksichtnahme im Hinblick auf die bisherige Zusammenarbeit der Gesellschafter und im Interesse des Erfolgs ihrer gemeinsamen Arbeit geboten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1960 - II ZR 162/59, BGHZ 34, 80, 83). Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
- 34
- dd) Es besteht auch kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Fälligkeit der Klageforderung bejaht und insbesondere eine fortwirkende Stundung des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 erfüllungshalber an die Klägerin abgetretene Forderung gegen den Beklagten zu 2 abgelehnt hat. Der von der Revision insoweit geltend gemachte Bedarf zur Rechtsfortbildung ist nicht gegeben.
- 35
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, zwar grundsätzlich verpflichtet, zunächst aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen, und darf auf die Grundforderung erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung fehlgeschlagen oder misslungen ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 10). Dem Gläubiger können allerdings nur zumutbare Verwertungsmöglichkeiten entgegengehalten werden; insbesondere ist er im Regelfall nicht gehalten, eine ihm erfüllungshalber abgetretene Forderung mit unsicheren Erfolgsaussichten einzuklagen (beck-online.GroßkommentarBGB/Looschelders, Stand 1. September 2018, § 364 Rn. 38 mwN).
- 36
- Die Revision zeigt nicht auf, dass ergänzend zu der genannten Rechtsprechung Veranlassung für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht. Die Frage, welche Maßnahmen dem Gläubiger zum Zweck der Befriedigung aus einem ihm erfüllungshalber überlassenen Gegenstand zuzumuten sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Im Übrigen ist die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich um eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 ausreichend bemüht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies wird schon dadurch belegt, dass die auch auf die abgetretene Forderung gestützte Klage gegen den Beklagten zu 2 keinen Erfolg hatte. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens war der Klägerin insoweit ersichtlich nicht zumutbar. Besondere Umstände, die eine andere Wertung rechtfertigen könnten, legt die Revision nicht dar.
- 37
- 4. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
- 38
- a) Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein fälliger Schadensersatzanspruch zusteht, dem der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honoraranspruch jedenfalls mangels Fälligkeit nicht entgegengehalten werden kann.
- 39
- b) Dieser Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.
- 40
- Dabei kann offenbleiben, ob vorliegend auf die Vorschriften zur Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche abzustellen ist, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob die allgemeinen Verjährungsregeln Anwendung finden. Denn Verjährung kann auch bei Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden.
- 41
- Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, ZIP 2017, 1719 Rn. 24 mwN).
- 42
- Zu einer rechtzeitigen Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist noch vor dem Ende des Jahres 2010 hat die Beklagte zu 1 nicht schlüssig vorgetragen, wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet. Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Zustellung der Streitverkündung vom 24. September 2012 im Rechtsstreit der Klägerin mit den Eheleuten Me. vor dem Landgericht Ravensburg und die erfüllungshalber vorgenommene Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben (§ 204 Abs. 1 Nr. 6, § 205 BGB). Hierbei ist der unter Bezugnahme auf Vorbringen der Beklagten zu 1 vorgebrachte Einwand der Revision, verjährungshemmende Maßnahmen zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 1 habe es nicht gegeben, unerheblich, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin zusteht.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.07.2015 - 4 O 91/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2016 - 10 U 105/15 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.