Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1408/17

bei uns veröffentlicht am07.12.2017
vorgehend
Landgericht München II, 3 O 6101/15, 23.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az. 3 O 6101/15, wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend wegen der Zahlung von Nutzungsentgelt durch die T. H. AG an den Beklagten bzw. ihm nahestehenden Personen und Gesellschaften im Zeitraum März bis Dezember 2010.

Die T. H. AG wurde am 27.10.2006 gegründet. Seit der Gründung hält der Kläger 88,79% des Grundkapitals, der Beklagte derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau Karin G., 11,21%. Am 27.10.2006 wurde der Beklagte zum Vorstand der T. H. AG bestellt.

In den Monaten März bis Dezember 2010 wurden von der T. H. AG Nutzungsentgelte an den Beklagten, seine Lebensgefährtin Karin G. sowie an verschiedene dem Beklagten nahestehende Gesellschaften gezahlt.

Am 25.04.2012 stellte der Beklagte als Vorstand der T. H. AG Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Am 01.06.2012 wurde Frau Rechtsanwältin B. B. zur Sachwalterin, am 12.02.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. H. AG bestellt. Derzeit ist nur der Kläger Vorstand der T. H. AG.

Der Kläger und Frau Birgitt B. als Insolvenzverwalterin schlossen am 20.11.2015 die als Anlagen K 29 und B 1 vorgelegten „Abtretungsvereinbarungen“. Die Insolvenzverwalterin vereinbarte darin mit dem Kläger u.a., ihm sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Ernst D. (den Beklagten) auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Delikt abzutreten. Nach Ziff. II Satz 1 der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage B 1) verpflichtet sich der Beklagte, die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend zu machen, „im Falle des Bestreitens der Anspruchsinhaberschaft und vorbehaltlich der Zulässigkeit auch gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft“. Gemäß Ziff. II der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage K 29) können Zahlungen „schuldbefreiend ungeachtet der Abtretung nur an die Insolvenzverwalterin geleistet werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 29 und B 1 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, insgesamt seien zwischen März und Dezember 2010 191.390,40 Euro Nutzungsentgelt gezahlt worden. Dies beruhe darauf, dass der Beklagte unzulässig im März 2010 neue, nicht mehr gewinnabhängige Mietverträge für die T. H. AG abgeschlossen habe.

Der Kläger hat in erster Instanz außer den Beklagten auch Frau Karin G. (als Beklagte zu 2) und Herrn Dr. Klaus T. (als Beklagten zu 3) verklagt und zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. H. AG, Frau Birgitt B., …, 191.390,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2016 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei daher unwirksam. Der Abschluss von nicht gewinnabhängigen Mietverträgen sei nicht pflichtwidrig gewesen. Im Übrigen sei der T. H. AG kein Schaden entstanden und etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger klage im Wege der offenenen Prozessstandschaft behauptete Schadensersatzansprüche der in Insolvenz befindlichen T. H. AG zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin ein. Mangels wirksamer Ermächtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sei der Kläger nicht prozessführungsbefugt. Die Vereinbarungen (B 1 und K 29) seien wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Der Kläger stützt sich insbesondere auf das Senatsurteil vom 30.03.2017, Az. 23 U 3159/16, wonach die Abtretungsvereinbarung nicht gegen das RDG verstoße, wobei offengelassen worden sei, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Einziehungsermächtigung oder eine Abtretung handle. Höchstvorsorglich werde Beweis dafür angetreten, dass die Parteien beim Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 keine Einziehungsermächtigung, sondern eine Abtretung vereinbaren wollten. Es werde klargestellt, dass der Kläger aus eigenem, abgetretenem Recht klage, die zwischenzeitliche Bezeichnung als Prozesstandschaft sei ein Versehen gewesen. Die Berufung sei zulässig, da der Kläger auch in erster Instanz nie ausgeschlossen habe, seinen Vortrag auf Abtretung zu stützen, die Ausführungen zur Prozessstandschaft seien nur vorsorglich und hilfsweise erfolgt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az 3 O 6101/15, abzuändern und Folgendes für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 191.390,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.10.2016 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.10.2016 zu zahlen.

2. Des Weiteren beantragt der Kläger Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger ein anderes Klageziel als in erster Instanz verfolge. Im Übrigen hält der Beklagte die Berufung auch für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 (Bl. 221 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Kläger hat Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen den - damaligen - Beklagten zu 1), Herrn Ernst D., abgewiesen wurde. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 08.08.2017, X ZB 9/15, juris Tz. 14). Vorliegend ist in der Berufungseinlegung (Schriftsatz vom 25.04.2017, Bl. 147 f d.A.) als Beklagter nur „Ernst D.“ aufgeführt. Im weiteren Text ist die Rede vom Wohnsitz „des Beklagten und Berufungsbeklagten“. Auch im Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Schriftsatz vom 17.05.2017, S. 1, Bl. 151 d.A.) ist nur Herr Ernst D. als Beklagter aufgeführt. Zwar werden in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 28.06.2017, Bl. 154 ff d.A.) im Rubrum wieder sämtliche erstinstanzlichen Beklagten aufgeführt und Zahlung durch „Die Beklagten“ „als Gesamtschuldner“ beantragt. Jedoch ist eine Auslegung dieses Schriftsatzes als Berufungseinlegung nicht möglich, da bei Eingang des Schriftsatzes vom 28.06.2017 die Berufungsfrist nach § 517 ZPO, die bis 02.05.2017 lief, bereits abgelaufen war. Der Senat hat hierauf mit Verfügung vom 02.08.2017 (Bl. 170 d.A.) hingewiesen, woraufhin der Kläger Verurteilung nur noch des Beklagten Ernst D. begehrt.

2. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2017 unzulässig, da der Berufungskläger nicht die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will.

Eine Berufung der Klagepartei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03, juris Tz. 15; BGH NJW 1999, S. 1407, 1408, je m.w.N).

2.1. Der Kläger macht in zweiter Instanz nicht mehr ein fremdes Recht in Prozessstandschaft gelten, sondern ausschließlich ein ihm aufgrund Abtretung zustehendes eigenes Recht. In der Berufungsbegründung (S. 8 f, Bl. 161 f d.A.) bietet der Kläger Beweis dafür an, dass die Parteien bei Abschluss der „Abtretungsvereinbarung“ vom 20.11.2015 keine Einziehungsermächtigung, sondern eine Abtretung i.S. der §§ 398 ff BGB vereinbaren wollten. Im Schriftsatz vom 16.08.2017 (S. 2, Bl. 173 d.A.) stellt der Kläger ausdrücklich klar, er klage aus eigenem, abgetretenem Recht, bei der zwischenzeitlichen Bezeichnung als Prozesstandschaft habe es sich um ein Versehen gehandelt, und beantragt Zahlung an sich.

2.2. In erster Instanz hat der Kläger dagegen - jedenfalls zuletzt - ausschließlich in gewillkürter Prozesstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht.

Dabei berücksichtigt der Senat, dass bei Prozesserklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 268/11, juris Tz. 30; BGH, Urteil vom 02.02.2017, VII ZR 261/14, juris Tz. 17; BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291). Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umstände ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291; BGH, Beschluss vom 30.05.2017, VIII ZB 15/17, juris Tz. 14).

In der Klageschrift (S. 15, Bl. 15 d.A.) hat der Kläger zunächst ausgeführt, er klage aus abgetretenem Recht, und hat sich auf die Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2015 berufen. Im Schriftsatz vom 30.12.2015 (Bl. 22 d.A.) hat der Kläger dann ohne nähere Begründung hilfsweise beantragt, dass Zahlungen aus dem Urteil an die Insolvenzverwalterin zu leisten seien. Die Beklagten haben darauf in erster Instanz erwidert, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Der Kläger dürfe ausweislich der „Abtretungsvereinbarung“ Anlage B 1 nur im Wege der offenen Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen und nur eine Klage des Berechtigten könne den Eintritt der Verjährung hemmen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei bei Klageerhebung offenzulegen, was der Kläger nicht beachtet habe, denn er habe Zahlung an sich, nicht an die Insolvenzverwalterin beantragt (Klageerwiderung S. 9, Bl. 45 d.A.). Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 18.07.2016, S. 7 f (Bl. 73 f d.A.) ausgeführt, es liege tatsächlich ein Fall der offenen Prozessstandschaft vor. Diese ergebe sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem gesamten Sachvortrag, dass der Kläger „aufgrund der Abtretungsvereinbarung (Ermächtigung)“ mit der Insolvenzverwalterin den Prozess führe. „Um weitere Unklarheiten“ zu vermeiden, werde „hiermit ausdrücklich die Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft angezeigt“. Eine Einschränkung dahingehend, es werde primär aus eigenem, an den Kläger abgetretenem Recht geklagt und nur hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft ein fremdes Recht geltend gemacht, findet sich hier explizit nicht.

Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.10.2016 (S. 3 f, Bl. 86 f. d.A) ist widersprüchlich. Der Kläger führt aus, er habe von Anfang an unmissverständlich klargemacht, dass er aus abgetretenem Recht klagt, die Prozessstandschaft sei damit offengelegt. Er sei durch Abtretung alleiniger Forderungsinhaber. Im Übrigen sei die Prozessstandschaft auch durch den hilfsweise gestellten Klageantrag - auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin - offengelegt.

Dass der Kläger aber jedenfalls zuletzt in erster Instanz nur im Wege der offenen Prozessstandschaft klagen wollte, zeigt der Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 und der nachgelassene Schriftsatz der Klägers: In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 (Protokoll S. 2, Bl. 106 d.A.) erklärt das Landgericht, nach der Vereinbarung mit der Insolvenzverwalterin könnten Zahlungen schuldbefreiend nur an diese erfolgen. Wie der Kläger selbst ausführe, liege eine offene Prozessstandschaft vor. Soweit der Kläger derzeit lediglich hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin verlange, würde dies diesem Umstand Rechnung tragen. Daraufhin hat der Kläger ausschließlich einen Antrag auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin gestellt.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2017 (S. 3 ff,Bl. 113 ff d.A.) schließlich führt der Kläger aus, dass auch bei Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung jedenfalls die Ermächtigung des Klägers zur Prozessstandschaft wirksam und die Klage zulässig sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger primär aus eigenem, an ihn abgetretenem Recht und nur hilfsweise aus Prozessstandschaft klagen möchte, finden sich in diesem Schriftsatz nicht. Allein die Verwendung des Begriffs „Abtretungsvereinbarung“ lässt keinen anderen Schluss zu. Dies resultiert allein daraus, dass die Vereinbarungen (Anlage B 1 und K 29) jeweils mit „Abtretungsvereinbarung“ überschrieben sind.

Dementsprechend ist auch das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger mache nur fremde Ansprüche in offener, gewillkürter Prozessstandschaft geltend (siehe erstinstanzliches Urteil S. 2 und S. 8).

Der Senat verkennt nicht, dass allein ein Antrag auf Zahlung an einen Dritten (die Insolvenzverwalterin) grundsätzlich keine zwingenden Rückschlüsse zulässt, ob ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend gemacht wird. Indessen haben vorliegend sowohl der Kläger im Schriftsatz vom 17.10.2016 als auch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung gerade zu verstehen gegeben, dass mit dem Antrag auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin der Prozessstandschaft Rechnung getragen bzw. diese offengelegt werde. Wenn der Kläger daraufhin in der mündlichen Verhandlung nur diesen Antrag stellt, gibt er zu verstehen, dass er nur im Wege der Prozessstandschaft klagen will und einen etwaigen Anspruch aus eigenem Recht nicht geltend macht.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.10.2017 (S. 3 f, Bl. 206 d.A.) ausführt, die Schriftsätze in erster Instanz hätten sich stets an der Gliederung und Überschrift der Schriftsätze der Gegenseite orientiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich dem klägerischen Schriftsatz vom 18.07.2016 nicht entnehmen, dass der Kläger sich nur hilfsweise im Hinblick auf den Vortrag der Gegenseite mit der Prozessstandschaft befasse und nur hilfsweise ein fremdes Recht einklagen möchte.

Der Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt Lars B. dazu, was er tatsächlich beabsichtigt habe und dass die Antragsstellung nichts mit der Abgrenzung von offener Prozessstandschaft und Abtretung zu tun gehabt habe (Schriftsatz vom 18.10.2017, S. 5, Bl. 208 d.A.), bedarf es nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH der tatsächliche Wille der Parteien auch bei der Auslegung prozessualer Erklärungen zu erforschen. Indessen muss sich dieser Wille aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen, maßgeblich ist nur der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschluss vom 08.08.2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291; BGH, Beschluss vom 30.05.2017, VIII ZB 15/17, juris Tz. 14). Daher kann ein Wille, für den sich keine Anhaltspunkte im prozessualen Vortrag finden und der daher weder für das Gericht noch für den Gegner erkennbar war, nicht berücksichtigt werden.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BGH vom 09.05.1990, VIII ZR 237/89 (NJW 1990, S. 2683). Im dortigen Fall hat der Kläger in erster Instanz Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs beantragt. Der BGH geht davon aus, dass von diesem erstinstanzlichen Klagebegehren nicht nur ein Wandlungsanspruch, sondern zumindest hilfsweise auch ein Schadensersatzanspruch umfasst gewesen sei. Eine Einschränkung, dass der Kläger nur Wandlung begehre, enthalte sein Vortrag nicht, zumal er den Ausdruck Wandlung in seinen Schriftsätzen nicht gebrauche. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem der Kläger gerade ausdrücklich erklärt, er lege die Prozessstandschaft offen und auf Hinweis des Landgerichts nur denjenigen Antrag stellt, der - nach dem Hinweis des Landgerichts - sich auf die Prozessstandschaft bezieht.

Ob und welche Hinweise andere Gerichte in Parallelverfahren erteilt haben, kann dahingestellt bleiben. Einer Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt S.-G. (Schriftsatz vom 18.10.2017, S. 5 f, Bl. 208 f d.A.) bedarf es daher nicht.

2.3. Gegenstand des Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsverfolgungsbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 53/98, juris Tz. 9). Dies war daher in erster Instanz ein einem Dritten zustehendes Recht, nämlich Schadensersatzansprüche der Tölzer Hof AG nach § 93 AktG oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die der Kläger in eigenem Namen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat auch nicht über Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht entschieden, sondern die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft verneint.

Da der Kläger in der Berufungsinstanz die Schadensersatzansprüche nur aus eigenem, an ihn abgetretenem Recht einklagt, handelt es sich ausschließlich um einen anderen, am Schluss der ersten Instanz nicht geltend gemachten Streitgegenstand. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremden Recht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn ein einheitliches Klageziel vorliegt (BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 253/14, juris Tz. 27).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Dez. 2017 - 23 U 1408/17

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.05.2016, Az. 12 O 59/16, aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts für folgende Barabhebungen von dem Konto der T. H. AG bei der R.bank O., mit der Kontonummer … (BLZ: …, IBAN: …):

1.1. € 12.257,00 durch den Beklagten am 18. Februar 2010

1.2. € 14.101,50 durch den Beklagten am 24. März 2010

1.3. € 4.105,50 durch Frau Karin G. am 24. März 2010

1.4. € 8.000,00 durch Frau Karin G. am 8. April 2010

1.5. € 14.101,50 durch den Beklagten am 23. April 2010

1.6. € 13.625,50 durch den Beklagten am 21. Mai 2010

1.7. € 13.625, 00 durch den Beklagten am 25. Juni 2010 

1.8. € 10.880,50 durch den Beklagten am 25. Juni 2010

1.9. € 606,35 durch den Beklagten am 15. Oktober 2010

1.10. € 379,33 durch den Beklagten am 15. November 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Überweisungen von dem Konto der T. H. AG bei der R.bank O., mit der Kontonummer … (BLZ …, IBAN: DE …):

2.1. € 499,80 an Frau G. am 7. Juni 2010

2.2. € 1.507,73 an Frau G. am 11. März 2010

2.3. € 1.790,95 an RDA GmbH, K. am 30. März 2010

2.4. € 897,26 an Frau G. am 30. März 2010

2.5. € 1.366,12 an Frau G. am 21. April 2010

2.6. € 16.002,00 an Frau G. am 10. Mai 2010

2.7. € 3.385,55 und an Sch. RA am 12. Mai 2010

2.8. € 1.428,00 und Notar R. am 25. Mai 2010

2.9. € 1.003,77 und an ELG L. am 1. Juni 2010

2.10. € 1.904,00 an Frau G. am 1. Juni 2010

2.11. € 749,70 an Frau G. am 1. Juni 2010

2.12. € 2.320,50 an Frau G. am 18. Juni 2010

2.13. € 3.663,00 am Ma. B. am 25. Juni 2010

2.14. € 1.261,40 an M., I., am 1. Juli 2010

2.15. € 1.801,66 an Frau G. am 2. Juli 2010

2.16. € 474,81 an Frau G. am 8. Juli 2010

2.17. € 1.482,74 an Frau G. am 19. Juli 2010

2.18. € 1.939,99 an Frau G. am 23. Juli 2010

2.19. € 156,06 an Notar R. am 26. Juli 2010

2.20. € 156,06 an Notar R. am 26. Juli 2010

2.21. € 1.341,13 an Frau G. am 4. August 2010

2.22. € 21.043,19 anderen Herrn D., E. am 9. August 2010

2.23. € 1.608,00 an Labor Dr. Gä. am 9. August 2010

2.24. € 180,00 an Frau G. am 23. August 2010

2.25. € 1.030,54 an Frau G., am 23. August 2010

2.26. € 1.071,00 an Delphin S. am 23. August 2010

2.27. € 51,54 an C. GmbH am 30. August 2010

2.28. € 1.340,00 an HV T. H. am 5. November 2010

2.29. € 1.600,00 an Frau G. am 11. November 2010

2.30. € 3.165,48 an S. am 12. November 2010

2.31. € 50,00 an Stadt B. T. am 21. Januar 2010

2.32. € 7.299,00 an S.+K. GmbH, am 21. Januar 2010

2.33. € 20.000,00 an Herrn Ernst D. am 21. Januar 2010

2.34. € 4.256,63 an St. GmbH am 10. Oktober 2010

2.35. € 8.368,68 an K., R. am 18. Juli 2010

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Überweisungen von dem Konto der T. H. AG bei der Sparkasse B. T., mit der Kontonummer … (BLZ: …, IBAN: DE …):

3.1. € 4.528,07 an Herrn E. D. am 12. Juli 2010

3.2. € 994,79 an Herrn E. D. am 30. August 2010

3.3. € 18.269,71 an Herrn E. D.am 18. Oktober 2010

3.4. € 18.269,71 an Herrn E. D. am 21. Oktober 2010

3.5. € 4.528,07 an Herrn E. D. am 21. Oktober 2010

3.6. € 994,79 an Herrn E. D. am 25. Oktober 2010

3.7. € 10.184,87 an Herrn E. D. am 2. November 2010

3.8. € 10.184,87 an Herrn E. D. am 3. November 2010

3.9. € 379,02 an Herrn E. D. am 9. November 2010

3.10. € 9.475,04 an Herrn E. D. am 9. November 2010

3.11. € 19.031,55 an Herrn E. D. am 12. November 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG an die Firma I. Marketing GmbH:

4.1. € 10.300,00 am 18. Februar 2010

4.2. € 3.450,00 am 24. März 2010

4.3. € 11.850,00 am 24. März 2010

4.4. € 11.850,00 am 23. April 2010

4.5. € 11.450,00 am 21. Mai 2010

4.6. € 9.143,28 am 25. Juni 2010

4.7. € 11.450,00 am 25. Juni 2010

4.8. € 5.600 am 22. Juli 2010

4.9. € 6.664,00 am 26. Juli 2010

4.10. € 4.600,00 am 31. August 2010

4.11. € 344,15 am 4. Oktober 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG an die Firma S. C., Inhaber Herr Peter F.:

5.1. € 1.706,40 am 11. März 2010

5.2. € 853,20 am 11. März 2010

5.3. € 47,40 am 31. Mai 2010

5.4. € 100,00 am 18. Juni 2010

5.5. € 497,70 am 29. November 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T.H. AG an die Firma A. Grundstücks- und Wohnbau Aktiengesellschaft:

6.1. € 38,89 am 26. Juli 2010

6.2. € 78,28 am 30. August 2010

6.3. € 33,34 am 6. September 2010

6.4. € 128,81 am 6. September 2010

6.5. € 122,03 am 10. September 2010

6.6. € 174,09 am 4. Oktober 2010

6.7. € 5.081,86 am 18. Oktober 2010

6.8. € 1.685,64 am 2. November 2010

6.9. € 1.685,64 am 3. November 2010

6.10. € 784,08 am 9. November 2010

6.11. € 34, 83 am 13. November 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für folgende Zahlungen durch die T. H. AG, die als Rechts- und Beratungskosten verbucht wurden:

7.1. € 519,50 mit dem Buchungstext Rechtsanwalt G./ v. am 22. März 2010

7.2. € 150,00 mit dem Buchungstext zeugenvorschuss am 22. März 2010

7.3. € 3.907,70 mit dem Buchungstext dr. T. am 12. April 2010

7.4. € 82,89 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 21. April 2010

7.5. € 4.687,50 mit dem Buchungstext ra k. am 18. Mai 2010

7.6. € 1.200,00 mit dem Buchungstext notar r., hv + r. am 25. Mai 2010

7.7. € 181,00 mit dem Buchungstext ... E. k. am 18. Juni 2010

7.8. € 20,00 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 18. Juni 2010

7.9. € 20,00 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 30. Juni 2010

7.10. € 3.425,00 mit dem Buchungstext RA K. am 30. Juni 2010

7.11. € 114,29 mit dem Buchungstext landesjustizkasse am 15. Juli 2010

7.12. € 3.250,00 mit dem Buchungstext ra k. am 31. Juli 2010

7.13. € 1.435,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. A am 2. August 2010

7.14. € 2.455,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. F am 2. August 2010

7.15. € 1.435,00 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. D. M am 2. August 2010

7.16. € 1.435,00 mit dem Buchungstext ra schr. ./. D. C am 5. August 2010

7.17. € 646,17 mit dem im Buchungstext RA Schr. ./. FD am 11. August 2010

7.18. € 646,17 mit dem Buchungstext RA Schr../. AD am 11. August 2010

7.19. € 646,17 mit dem Buchungstext RA Schr. ./. MD am 11. August 2010

7.20. € 1.635,00 mit dem Buchungstext ra b.am 30. September 2010

7.21. € 19,00 mit dem Buchungstext auslagen gvz am 30. September 2010

7.22. € 831,50 mit dem Buchungstext ra sch. ./. v. am 30. September 2010

7.23. € 755,80 mit dem Buchungstext ra schr. am 13. Oktober 2010

7.24. € 49,24 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 14. Oktober 2010

7.25. € 264,00 mit dem Buchungstext ljk am 15. Oktober 2010

7.26. € 2.395,00 mit dem Buchungstext ra g. am 18. Oktober 2010

7.27. € 37,33 mit dem Buchungstext bundesanzeiger am 22. Oktober 2010

7.28. € 2.000,00 mit dem Buchungstext ra k. am 11. November 2010

7.29. € 2.895,00 mit dem Buchungstext ra g. am 12. November 2010

7.30. € 371,01 mit dem Buchungstext Notar Dr. Schu. am 15. November 2010.

Die Auskunft ist zu belegen durch die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge.

8. Im Übrigen wird die Klage, soweit der Kläger Auskunft und die Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge begehrt, abgewiesen.

9. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziff. 1 bis 7 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern und dem Kläger einen noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

10. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

13. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht mit der Klage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht, hilfsweise im Wege der Einziehungsermächtigung gegen den Beklagten geltend.

Die Parteien gründeten am 27.10.2006 die T. H.AG mit einem Grundkapital von 52.000,00 Euro. Seit der Gründung hält der Kläger 88,79% des Grundkapitals, der Beklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau Karin G., 11,21%. Am 27.10.2006 wurde der Beklagte zum Vorstand der T.H. AG bestellt.

Am 29.07.2010 wurde die Hotel T. H. Management UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Hotels T. H. Mit Vertrag vom 08.08.2010 übernahm die T.H. Management UG (haftungsbeschränkt) faktisch den Geschäftsbetrieb der T. H. AG.

Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 kam es auf Veranlassung des Beklagten zu den in den Klageanträgen I. bis VII genannten Barabhebungen bzw. Überweisungen von Konten der T. Hof AG.

Am 15.11.2010 stellte der Beklagte als Vorstand der T. H. AG Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Zeugin Frau B. B. bestellt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm der Beklagte am 22.01.2011 diesen Antrag zurück. Am 25.04.2012 stellte der Beklagte Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Am 01.06.2012 wurde die Zeugin B. zur Sachwalterin, am 12.02.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T.H. AG bestellt.

Derzeit ist der Kläger Vorstand der T. H. AG, aber nicht mehr der Beklagte.

Der Kläger und die Zeugin B. als Insolvenzverwalterin schlossen am 20.11.2015 die als Anlagen K 29 und B 1 vorgelegten „Abtretungsvereinbarungen“. Die Zeugin B. vereinbarte darin mit dem Kläger u.a., ihm sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied E. D. (den Beklagten) auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Delikt abzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 29 und B 1 Bezug genommen.

Die Parteien führen eine Vielzahl von Prozessen gegeneinander. In einem Güterichterverfahren vor dem Landgericht München II (Az. 8 O 2402/110 GÜ) schlossen die Parteien am 27.05.2011 einen „Zwischenvergleich“ unter Beteiligung verschiedener anderer Personen, die „der Gruppe Franz D.“ oder „der Gruppe E. D.“ zugerechnet wurden. Nach diesem Vergleich sollte der Beklagte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens „zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ beauftragen. Das Schiedsgutachten sollte für die Beteiligten verbindlich i.S. §§ 315 ff BGB sein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 12. Das Schiedsgutachten wurde weder in Auftrag gegeben noch erstellt.

Der Kläger behauptet, weder der Insolvenzverwalterin B. noch der T. H. AG lägen Buchhaltungsunterlagen oder Belege zu den in der Klage im einzelnen aufgeführten Barabhebungen und Überweisungen vor. Ein Rechtsgrund sei nicht feststellbar und daher nicht überprüfbar, ob die Barabhebungen bzw. Überweisungen vom Beklagten veranlasst werden durften. Auskünfte dazu, ob und welcher Rechtsgrund den Barabhebungen bzw. Überweisungen zugrundeliege, habe der Beklagte nicht erteilt. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass damit der Beklagte sich einen persönlichen Vorteil verschafft und die Gelder pflichtwidrig dem Gesellschaftsvermögen entzogen habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die erhobene Stufenklage sei zulässig, jedenfalls könnten die Anträge im Wege der objektiven Klagehäufung gestellt werden. Die Schadensersatzansprüche und auch die Auskunftsansprüche seien ihm wirksam abgetreten worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger aus § 93 Abs. 2 AktG, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 283 StGB, § 826 BGB und aus § 57 AktG zu.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Abzustellen sei auf die Kenntnis des Klägers. Er habe erst seit Beginn seiner Vorstandstätigkeit im Jahr 2015 Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen. Zudem sei die Verjährung durch Vergleichsverhandlungen gehemmt worden. Die Berufung auf Verjährung durch den Beklagten sei rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger hat in erster Instanz im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zur Auskunft über den Rechtsgrund zahlreicher, einzeln aufgeführter Barabhebungen und Überweisungen von Konten der T. H. AG aus dem Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 und zur Belegung der Auskünfte durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge zu verurteilen. Des Weiteren hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern und den nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Schadensersatz zu bezahlen. Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht die Stufenklage und damit den unbestimmten Leistungsantrag als unzulässig abweise, hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der T. H. AG den Schaden zu ersetzen, der der T. H. AG aus den im einzelnen bezeichneten Barabhebungen und Zahlungen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 entstanden ist. Wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird Bezug genommen auf S. 3 bis 10 des landgerichtlichen Urteils vom 03.05.2016.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle die Prozessführungsbefugnis. Zahlung könne er nur an die Insolvenzverwalterin fordern. Die Stufenklage sei unzulässig, da der Kläger mit seinen Anträgen erst überprüfen wolle, ob das Verhalten des Beklagten pflichtwidrig gewesen sei. Eine Bezifferung des Schadens sei dem Kläger schon jetzt ohne Weiteres möglich. Die Abtretungsvereinbarungen verstießen gegen § 2 RDG und seien daher nach § 134 BGB nichtig. Auskunftsansprüche seien nicht mit abgetreten. Es fehle ausreichender Vortrag des Klägers dazu, dass der Beklagte die Zahlungen ohne Rechtsgrund oder unter Verstoß gegen eine Vermögensfürsorgepflicht veranlasst habe. Die Schadensersatz- und damit die Auskunftsansprüche seien verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Stufenklage sei unzulässig. Der Kläger könne alle Forderungen, die ihm als Zessionar gegen den Beklagten möglicherweise zustünden, bereits beziffern. Der Kläger bezwecke mit seiner Stufenklage, Informationen dazu erhalten, ob der Beklagte eine Pflichtverletzung oder deliktische Handlung begangen habe. Dieser Zweck könne mit der Stufenklage nicht verfolgt werden. Allerdings sei die Stufenklage dann in eine zulässige objektive Klagehäufung umzudeuten. Der Auskunftsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Zwar verstoße die Abtretung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei daher wirksam. Jedoch habe der Kläger keinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Beklagten bestehe nicht. Der Kläger könne nur Vermutungen äußern. Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei unbegründet, der Zahlungsantrag zu unbestimmt und daher unzulässig. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da dem Kläger eine Leistungsklage möglich sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Stufenklage zulässig. Der Teilvergleich vom 27.05.2011 hindere die Klage nicht, da er schon nach § 93 Abs. 4 AktG unwirksam sei. Eine anderweitige Rechtshängigkeit liege nicht vor. Die Abtretung sei auch nicht nach § 266 StGB, § 134 BGB nichtig, da die Insolvenzverwalterin aufgrund des Verhaltens der Beklagten, der mit einer Kündigung von Nutzungsverträgen gedroht habe, die Ansprüche nicht selbst gegen den Beklagten verfolgen könne. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 93 Abs. 2 AktG bestehe eine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten. Dasselbe gelte für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass ein Anspruch aus § 57 AktG in Betracht komme.

In dem Teilvergleich vom 27.05.2011 liege ein Stillhalteabkommen der Parteien, das zur Hemmung der Verjährung führe. Im übrigen stelle das Verhalten des Beklagten eine dauerhafte Pflichtverletzung dar. Die Verjährung beginne daher erst mit Ende dieser Dauerpflichtverletzung. Die Verjährung nach § 93 Abs. 6 AktG beginne nicht kenntnisunabhängig. Die anderweitige Rechtsprechung des BGH sei nur zu § 43 Abs. 4 GmbHG ergangen und im Übrigen sei eine Änderung der Rechtsprechung hierzu zu erwarten.

Der Kläger beantragt daher, das Urteil des Landgerichts München II vom 03.05.2016 abzuändern und den Beklagten zur Auskunft über den Rechtsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zahlreicher, einzeln aufgeführter Barabhebungen und Überweisungen von Konten der T.H. AG aus dem Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 und zur Belegung der Auskünfte durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge zu verurteilen. Des Weiteren beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern und den nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden durch die Zahlungen entstandenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Leistungsantrag des Kläger für unzulässig hält, beantragt der Kläger festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der aus den im einzelnen bezeichneten Barabhebungen und Zahlungen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 entstanden ist. Wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird Bezug genommen auf S. 1 bis 10 der Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 94 bis 103 d.A). Zudem beantragt der Kläger hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage Zurückverweisung an das Landgericht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er ist der Ansicht, der Klage fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, da aufgrund des Teilvergleichs vom 27.05.2011 zunächst ein Schiedsgutachten zu erstellen wäre. Der Klage stehe zudem der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen.

Die Stufenklage sei unzulässig und der Auskunftsantrag rechtsmissbräuchlich, da der Kläger ohnehin die Wirksamkeit etwaiger Verträge und damit jeden ggf. mitgeteilten Rechtsgrund bezweifle. Der Kläger habe durch den Vortrag in zweiter Instanz, die Barabhebungen bzw. Zahlungen würden einem Drittvergleich nicht standhalten, ohnehin schon eine tatsächliche und rechtliche Wertung vorgenommen, so dass ihm eine Leistungsklage möglich sei. Hinsichtlich der Überweisungen an die Fa. S. C., der Bezahlung von Rechts- und Beratungskosten und weiterer Überweisungen vom Konto der T. H. AG fehle es schon an einer schlüssigen Begründung, wieso diese Zahlungen an Personen, die mit dem Beklagten nicht verbunden seien, einen Schaden verursacht haben sollten.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Abtretung fehle die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Es liege eine fremde Angelegenheit i.S. des § 2 Abs. 1 RDG vor, ein wirtschaftliches oder nur mittelbares Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung der Ansprüche genüge nicht. Die Abtretung verstoße ferner gegen § 266 StGB, da die Insolvenzverwalterin keine marktgerechte Gegenleistung für die Abtretung erhalte.

Mit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen seien auch nicht entsprechend § 401 BGB etwaige Auskunftsansprüche mit übergegangen.

Der Beklagte habe die geforderten Auskünfte mit einem Schreiben vom 19.10.2015 gegenüber der I. (Anlage B 14) bereits teilweise erteilt.

Einen deliktischen Anspruch gegen den Beklagten habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere ergebe sich selbst aus einem etwaigen Verstoß des Beklagten gegen Buchführungs- und Aufbewahrungpflichten noch nicht, dass er die T. H. AG absichtlich habe schädigen wollen. Im übrigen komme ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nur bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen in Betracht.

Schadensersatzansprüche seien auch verjährt, da die Insolvenzverwalterin Frau Breiter 2010 bzw. 2011 alle Buchhaltungsunterlagen mitgenommen und die Kontenbewegungen geprüft habe.

Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen scheide schon deshalb aus, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag von den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüchen erst 2015 erfahren habe.

Der Senat hat Hinweise erteilt mit Verfügung vom 20.10.2016 (Bl. 117 d.A.), mit Beschluss vom 24.11.2016 (Bl. 145 ff d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 (Bl. 205 d.A.). Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin B. B. Auf die Protokolle vom 16.02.2017 (Bl. 204 ff d.A.) und vom 24.11.2016 (Bl. 143 ff d.A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Abzuweisen ist der Auskunftsanspruch nur hinsichtlich dreier einzelner Positionen (Klageantrag VII Ziff. 31 bis 33). Bezüglich der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage (Versicherung an Eides Statt und Zahlungsantrag) ist das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers bedarf es nicht, da der Senat die Stufenklage für zulässig erachtet.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Soweit der Kläger erstmals in zweiter Instanz bezüglich der einzelnen Barabhebungen und Überweisungen nicht nur Auskunft über den Rechtsgrund, sondern auch über den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt verlangt, liegt darin eine nach § 264 Ziff. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags. Auf eine solche findet § 533 ZPO keine Anwendung (BGH NJW-RR 2010, S. 1286, 1287).

1.2. Die Klage ist nicht aufgrund des Teilvergleichs vom 27.05.2011 (Anlage B 12) (derzeit) unzulässig.

1.2.1. Der erstmalige Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz, am 27.05.2011 sei der als Anlage B 12 vorgelegte Teilvergleich geschlossen worden, ist noch zu berücksichtigen, da der Kläger den Vergleichsschluss nicht bestritten hat. Unstreitiges neues Vorbringen in zweiter Instanz ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH NJW 2009, S. 685; Reichold in Thomas / Putzo, ZPO, 37. Aufl, § 531 Rz. 1).

1.2.2. Die Klage ist nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Schiedsvereinbarung i.S. § 1029 ZPO liegt nicht vor. Ein Schiedsgutachtervertrag (und nicht eine Schiedsvereinbarung) ist anzunehmen, wenn ein Schiedsgutachter für den Streit der Parteien maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien verbindlich festzustellen hat (BGH NJW-RR 2014, S. 492, 493 Tz. 27; BGH NJW 1990, S. 1231, 1232). Schon nach dem Wortlaut von Ziff. II 1 des Vergleichs (Anlage B 12) haben die Parteien lediglich die Erholung eines Schiedsgutachtens vereinbart. Dafür spricht ferner, dass die Wirtschaftsprüfer nicht den Streit der Parteien entscheiden, sondern nur einzelne Vorfragen (“ordnungsgemäßer Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“) bindend feststellen sollten. Auch der Verweis in Ziff. II 2 des Vergleichs, das Schiedsgutachten solle für die Beteiligten verbindlich sein nach §§ 315 ff BGB, zeigt, dass eine Schiedsgutachenabrede gewollt war.

1.2.3. Auch wenn unstreitig ein entsprechendes Schiedsgutachten nicht vorliegt, ist die Klage weder derzeit unzulässig noch derzeit unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten führt es nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur derzeitigen Unbegründetheit der Klage, wenn ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsgutachten über einzelne Vorfragen nicht eingeholt wurde (BGH NJW-RR 2014, S. 492, 493 Tz. 28).

Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Schiedsgutachtensvereinbarung ohnehin nach § 93 Abs. 4 AktG unwirksam ist.

Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen. Ein unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeschlossener Verzicht oder Vergleich ist unwirksam und bleibt dies auch nach Ablauf der Frist von drei Jahren (Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Tz. 76; Hopt / Roth in Hirte / Mülbert / Roth, AktG, Großkommentar, 5. Aufl, § 93 Rz. 533). Auch eine nachträgliche Genehmigung führt nicht zur Wirksamkeit (Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 93 Rz. 254; Hopt / Roth, a.a.O., Rz. 533 f). § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gilt auch für Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen, etwa für einen pactum de non petendo und eine Stundung, da darin wirtschaftlich ein Teilverzicht liegt (Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Tz. 77; Hopt / Roth, a.a.O., Rz. 528). Erfasst sind von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG alle Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder egal aus welchem Rechtsgrund, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit der Organstellung entstanden sind (Hopt / Roth, a.a.O, Rz. 522; Bürgers in: Bürgers / Körber, AktG, 4. Aufl, § 93 Ziff. 10).

Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung in Ziff. II 1. und 2. des Teilvergleichs unwirksam. Durch das Schiedsgutachen soll der „ordnungsgemäße Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ von den Wirtschaftsprüfern überprüft und für die Parteien bindend festgestellt werden. Die Vereinbarung wurde im Mai 2011, somit weniger als drei Jahre nach dem streitigen Zeitraum, geschlossen. Die Schiedsgutachtervereinbarung hat zudem vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht. Zum einen führt eine Schiedsgutachtervereinbarung dazu, dass eine vor Vorliegen des Gutachtens erhobene Klage als derzeit unbegründet abgewiesen würde. Zum anderen soll das Schiedsgutachten gerade bindend sein und hat daher faktisch Einfluss auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche. Kommen die Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, Pflichtverletzungen lägen nicht vor, wären Schadensersatzansprüche faktisch ausgeschlossen, selbst wenn die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer objektiv unzutreffend wären.

Dahingestellt bleiben kann daher, ob die T. H. AG bei Abschluss der Vereinbarung überhaupt wirksam (durch den damaligen Aufsichtsrat) vertreten wurde.

Zudem erscheint die Berufung des Beklagten auf die Schiedsgutachtenvereinbarung auch treuwidrig, § 242 BGB. Nach der Regelung in Ziff. II 1. des Teilvergleichs sollte der Beklagte als Vorstand der T. H. AG die PSP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung des Schiedsgutachtens beauftragen. Dass der Beklagte dies getan oder sich in irgendeiner Weise um die Erstellung des Schiedsgutachtens und die Umsetzung des Teilvergleichs Ziff. II 1 bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte verstößt daher gegen § 242 BGB, wenn er sich nunmehr fast 6 Jahre später zur Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche auf die Notwendigkeit, zuvor ein Schiedsgutachten einzuholen, beruft.

1.3. Die Stufenklage ist entgegen der Ansicht des Beklagten nach § 254 ZPO zulässig.

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass die Stufenklage dem Kläger nicht die Prozessführung allgemein erleichtern soll. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH NJW 2011, S. 1815, 1816; BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Tz. 19). Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunftsklage nur ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsantrags herbeizuführen. Dagegen steht die Stufenklage nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil 06.04.2016, VIII ZR 143/15, juris Tz. 16; BGH NJW 2011, S. 1815, 1816). Allerdings scheidet die Stufenklage nicht aus, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH, Urteil 06.04.2016, VIII ZR 143/15, juris Tz. 16).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Stufenklage vorliegend zulässig. Zwar weiß der Kläger bezüglich jeder Barabhebung und jeder Überweisung, wie hoch ein etwa vom Beklagten verursachter Schaden maximal sein könnte. Wie hoch der Schaden allerdings tatsächlich ist, hängt davon ab, ob es für die einzelnen Barabhebungen und Überweisungen einen Rechtsgrund gab. Lag ein solcher vor, wurde damit etwa eine Forderung eines Dritten oder des Beklagten gegen die T. H. AG getilgt, fehlt es an einem Schaden der T. H .AG. Die Bezifferung des Schadens hängt daher maßgeblich davon ab, welche Auskünfte der Beklagte erteilt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Auskunft zusätzlich relevant ist für die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten vorlag. Dementsprechend hat der BGH in einem vergleichbaren Fall, in dem der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rechtsgrund von Kontenbewegungen und die Vorlage von Belegen dazu gefordert hatte, die Zulässigkeit der Stufenklage nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 01.12.2011, II ZR 71/11, juris Tz. 3 ff.).

Soweit der Beklagte meint, die Stufenklage mit unbestimmtem Leistungsantrag sei unzulässig, weil der Kläger ohnehin jeden mitzuteilenden Rechtsgrund bezweifle und bereits bezüglich aller Zahlungen schon rechtliche Wertungen vorgenommen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar trägt der Kläger pauschal vor, der Beklagte habe 2011 Mietverträge ohne die nötige Zustimmung des Aufsichtsrats abgeschlossen, der Beklagte habe durch Zahlungen an sich oder seine Gesellschaften ohne Rechtsgrund gegen § 181 BGB verstoßen und etwaige Verträge hielten einem Drittvergleich nicht stand. Jedoch hat der Kläger mehrfach betont, er wisse bei den einzelnen Zahlungen und Überweisungen gerade nicht, ob und welchen Rechtsgrund es gebe. Es ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass er die entstandenen Schäden schon beziffern könnte. Vielmehr ist der Vortrag des Klägers in zweiter Instanz über das allgemeine Vorgehen des Beklagten ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil der Kläger nur vage Vermutungen bezüglich etwaiger Pflichtverletzungen des Beklagten geäußert habe. Zudem kann ein pflichtwidriger Abschluss eines Mietvertrags 2011 nicht Rechtsgrund der ausschließlich streitgegenständlichen Zahlungen im Jahr 2010 sein.

Konkreter Vortrag zu dem Rechtsgrund der einzeln aufgeführten Barabhebungen oder Überweisungen findet sich weder vom Kläger noch vom Beklagten.

Soweit der Beklagte ferner meint, die Stufenklage sei unzulässig, da Zahlungen an Drittunternehmen keinen Schaden darstellen könnten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen betrifft dies schon nicht die Zulässigkeit, sondern allenfalls die Begründetheit der Stufenklage. Zum anderen kann eine Zahlung an ein Drittunternehmen ohne Weiteres zu einem Schaden der T. H. AG führen, wenn damit Geld abfließt, ohne dass eine bestehende Forderung getilgt wird.

1.4. Die Klage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

1.4.1. Aus der als Anlage B 7 vorgelegten Klageschrift vom 29.12.2015 in einem Verfahren vor dem Landgericht München II vermag der Senat keine anderweitige Rechtshängigkeit zu erkennen. Zwar handelt es sich um eine Klage des hiesigen Klägers u.a. gegen den hiesigen Beklagten. Jedoch fehlt es schon an Vortrag, dass die dortige Klageschrift, die ausweislich der Anlage B 7 am 30.12.2015 bei Gericht einging, dem Beklagten früher zugestellt wurde als das hiesige Verfahren. Auch vorliegend trägt die Klageschrift den Eingangsstempel 30.12.2015.

Zudem ist auch eine Identität der geltend gemachten Ansprüche nicht ersichtlich, wie der Kläger ausführt und worauf der Senat den Beklagten hingewiesen hat. Der Beklagte behauptet, der Kläger mache mit der Klageschrift im Verfahren vor dem Landgericht München II Schadensersatzansprüche wegen Mietzahlungen seit März 2010 an die C. GmbH, die E. D. Verwaltungs GmbH, den Beklagten, Frau G. und Frau S. T. geltend. Überweisungen oder Auszahlungen an die Ernst D. Verwaltungs GmbH oder an Frau S. T. sind im vorliegenden Verfahren schon nicht Gegenstand eines Auskunfts- oder Zahlungsbegehrens. Bezüglich Zahlungen bzw. Barabhebungen für den Beklagten, Frau G. und die C. GmbH begehrt der Kläger vorliegend zwar Auskunft. Jedoch ist in keiner Weise ersichtlich, ob die im hiesigen Verfahren aufgeführten Barabhebungen oder Überweisungen für Mietzahlungen erfolgten. Gerade deshalb begehrt der Kläger Auskunft.

Soweit der Beklagte pauschal auf die Anlage B 16 verweist, die im Parallelverfahren als Anlage K 32 vorgelegt worden sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Eine Übereinstimmung der dort aufgeführten Buchungsdaten, Zahlungsbeträge und Betreffs mit den im hiesigen Auskunftsantrag angegebenen Barabhebungen, Überweisungen und Zahlungen findet sich nicht. Soweit K 32 vereinzelt Buchungsdaten und Betreffs aufführt, die einzelnen hiesigen Auskunftsanträgen nach Datum und Betreff zugeordnet werden könnten (10.05.2010 g. Zi - s. Klageantrag II 6, 12.07.2010 Miete D. - s. Klageantrag III 1, 30.08.2010 Miete D. E - s. Klageantrag III 2, 30.08.2010 Mieter a. - s. Klageantrag VI 2, 30.08.2010 Miete c. - s. Klageantrag II 27), stimmen die jeweiligen Beträge nicht überein.

1.4.2. Soweit der Beklagte eine anderweitige Rechtshängigkeit unter Verweis auf das Verfahren 4 HKO 5816/15, Landgericht München II, einwendet und auf die als Anlage B 8 vorgelegte dortige Klageschrift verweist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich der Anlage B 8 klagt im dortigen Verfahren die I. Marketing GmbH i.L. gegen den hiesigen Beklagten. Es fehlt daher schon an der Identität der Parteien.

1.5. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Soweit der Kläger - primär - aus abgetretenem Recht klagt, ergibt sich die Prozessführungsbefugnis schon aus seiner behaupteten Rechtsinhaberschaft. Auch soweit es auf die hilfsweise erhobene Klage in Prozesstandschaft aufgrund einer etwaigen Einziehungsermächtigung ankommen sollte, ist diese zulässig. Zwar setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters voraus. Hierfür genügt jedoch, dass dem Einziehungsberechtigten eine Provision gewährt wird (Hüßtege in Thomas / Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 51 Rz. 35; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 50 Rz. 52; BGH NJW 1988, S. 1210, a.A. wohl noch BGH, Urteil vom 15.11.1984, III ZR 115/83, BeckRS 1984, 31068701).

2. Die erste Stufe der Stufenklage, der Anspruch auf Auskunft und Vorlage der Belege ist bis auf die Klageanträge VII Ziff. 31, 32 und 33 begründet.

2.1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen steht ihm selbst aus abgetretenem Recht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit den Verträgen vom 20.11.2015 (Anlagen K 29 und B 1) bezüglich der Schadensersatzansprüche eine Abtretung oder nur eine Einziehungsermächtigung vereinbart wurde.

2.1.1. Die als Anlagen K 29 und B 1 vorgelegten Vereinbarungen sind wirksam.

2.1.1.1. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 266 StGB, § 134 BGB nicht vor. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ausweislich der Anlage B 1 nur 50% des Erlöses aus der gerichtlichen Geltendmachung der Insolvenzmasse zustehen soll. Eine Untreue der Insolvenzverwalterin vermag der Senat aber nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht zu erkennen. Zum einen hat auch nach dem Vortrag des Beklagten die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zugestimmt. Ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubiger hat die Insolvenzverwalterin daher nicht verletzt. Zum anderen behauptet der Beklagte selbst, ein Schadensersatzanspruch gegen ihn bestehe nicht, und auch die Insolvenzverwalterin habe die Buchungen geprüft und keine Ansprüche gegen ihn festgestellt. Ausgehend hiervon fehlt es nach dem Vortrag des Beklagten selbst an einem Schädigungsvorsatz der Insolvenzverwalterin.

2.1.1.2. Die „Abtretungsvereinbarungen“ Anlagen B 1 und K 29 sind nicht wegen Verstoßes gegen § 2, § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig.

2.1.1.2.1. Eine Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 2 RDG liegt nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (sog. Inkassodienstleistung). Sofern die Einziehung nicht als eigenständiges Geschäft betrieben wird, liegt kein Fall des § 2 Abs. 2 RDG vor, in diesem Fall ist aber § 2 Abs. 1 RDG zu prüfen. Ein eigenständiges Geschäft i.S. des § 2 Abs. 2 RDG setzt voraus, dass die Tätigkeit eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit umfasst oder außerhalb einer solchen nicht lediglich eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Haupttätigkeit i.S. des § 5 RDG darstellt (BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 278/12, BeckRS 2013, 13519 Tz. 5; BGH, Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 21.10.2013, VI ZR 507/13, juris Tz. 12).

Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen. Zwar umfasst die „Abtretungsvereinbarung“ (s. Anlage K 29) eine Vielzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das (ehemalige) Vorstandsmitglied E. D. auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Delikt, egal ob bekannt oder unbekannt. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Kläger aufgrund dieser Vereinbarung den Beklagten nicht nur mit dem streitgegenständlichen, sondern mit einer Vielzahl weiterer Verfahren überzogen hat. Dennoch fehlt es an einem „eigenständigen Geschäft“ i.S. des § 2 Abs. 2 RDG. Denn die Geltendmachung der Forderungen gegen den Beklagten beruht auf einem einzigen Grundgeschäft und einem einzigen Lebenssachverhalt. Der Kläger lässt sich gerade nicht immer wieder von verschiedenen Auftraggebern oder vom selben Auftraggeber aus unterschiedlichem Anlass Forderungen zur Einziehung übertragen. Auch wurde ihm nicht die Geltendmachung jeglicher in der Zukunft gegen den Beklagten entstehenden Forderungen übertragen. Vielmehr geht es um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, die Vorstandstätigkeit des Beklagten für die T.H. AG im Jahr 2010. Die daraus resultierenden Ansprüche wurden dem Kläger mit einem Vertrag zur Einziehung übertragen bzw. ihm Einziehungsermächtigung erteilt. Auch wenn der Kläger in Folge dessen eine Vielzahl von Prozessen gegen den Beklagten führt, wird daraus kein eigenständiges Geschäft des Klägers i.S. des § 2 Abs. 2 RDG.

2.1.1.2.2. Die Voraussetzungen einer Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 1 RDG liegen ebenfalls nicht vor, da es am Tätigwerden in einer „fremden Angelegenheit“ fehlt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 03.05.2007, I ZR 19/05, juris Tz. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 03.05.2007, I ZR 19/05, juris Tz. 22). Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26). Wenn der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einem Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger nicht als Vorstand der T.H. AG handelt, die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aber solche der T.H. AG sind, die dem Kläger von der Insolvenzverwalterin zur Einziehung abgetreten sind bzw. die er im Wege der Einziehungsermächtigung geltend macht. Dennoch hat der Kläger an der Einziehung ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse. Zum einen fließt dem Kläger 50% des Erlöses aus der Geltendmachung direkt zu (s. Ziff V (b) der Abtretungsvereinbarung Anlage B 1). Zum anderen hält der Kläger 88,79% der Aktien der T.H. AG. Er könnte damit grundsätzlich nach § 148 AktG Ersatzansprüche sogar im eigenen Namen geltend machen. Vor allem aber kommt ihm der Erlös aus der Geltendmachung der Forderungen auch über die Provisionen von 50% hinaus aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung von 88,79% weitestgehend unmittelbar selbst zugute. Denn die als Zeugin vernommene Insolvenzverwalterin B. hat glaubhaft ausgeführt, die Quote zugunsten der Gläubiger betrage 100%, die Abtretungsvereinbarung habe sie daher nicht weiter interessiert (Protokoll vom 16.02.2017, S. 5 f, Bl. 208 f d.A.). Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Zeugin sich ersichtlich bemüht, ihre Angaben anhand der Unterlagen zu belegen und hat klargestellt, inwieweit sie aus eigener Erinnerung Angaben machen kann und was für sie aufgrund des Zeitablaufs nur noch aus den Unterlagen nachvollziehbar ist.

Eine Quote von 100% zugunsten der Insolvenzgläubiger bedeutet, dass sämtliche Erlöse aus dem hiesigen und weiteren derzeit geführten Verfahren gegen den Beklagten wirtschaftlich unmittelbar den Aktionären, und damit dem Kläger als Mehrheitsaktionär zu fast 90%, zugute kommen. Dass der Kläger die Verfahren auch oder gar primär im Interesse der weiteren Aktionäre, des Beklagten und seiner Lebensgefährtin G., führen würde, behauptet noch nicht einmal der Beklagte selbst.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den weiteren vom Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH. Im Urteil vom 28.06.1962 (I ZR 32/61, juris Tz. 25) lässt der BGH offen, ob das wirtschaftliche Interesse des Haftpflichtversicherers am Haftpflichtprozess genügt, von einer Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten auszugehen. In der Entscheidung vom 30.03.2000 (I ZR 289/97, juris Tz. 14 ff) geht es um die Frage, wann überhaupt eine „Rechtsbesorgung“ vorliegt oder nur eine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung zu bejahen ist.

2.1.2. Ob die Vereinbarungen Anlage B 1 und K 29 tatsächlich eine Inkassozession vorsehen, oder ob dem Kläger nur eine Einziehungsermächtigung für die Forderungen übertragen wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Kläger den Anspruch aus § 666, § 675 BGB als eigenes Recht geltend machen.

2.1.2.1. Dafür, dass eine Inkassozession gewollt war, könnte der Wortlaut „Abtretungsvereinbarung“ in B 1 und K 29 sprechen, sowie Ziff. I der Anlage B 1 „tritt ab“ und Ziff. I der Anlage K 29 „tritt ab“. Allerdings kann nach Ziff. II der Anlage K 29 schuldbefreiend nur an die Insolvenzverwalterin geleistet werden. Nach Ziff. 2 der Anlage B 1 soll der Kläger die Ansprüche „gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft“ geltend machen (zur Abgrenzung der Inkassozession von der Einziehungsermächtigung s. BGH, NJW 2014, S. 1963 Tz. 12). Die Aussage der Insolvenzverwalterin B. als Zeugin war insoweit unergiebig, da sie nach eigenen Angaben die Vereinbarung schon nicht selbst entworfen und sich dafür auch nicht weiter interessiert hat (Protokoll vom 16.02.2017, S. 6, Bl. 209 d.A.). Einer Einvernahme des erstmals im Schriftsatz vom 03.03.2017 (S. 5, Bl. 215) angebotenen Zeugen Ba. hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Zum einen war dem Kläger eine Schriftsatzfrist nur eingeräumt, um zum Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 zur Verjährung der Schadensersatzansprüche Stellung zu nehmen (Protokoll vom 16.02.2017, S. 6, Bl. 209 d.A.). Zum anderen steht dem Kläger der auf der ersten Stufe allein relevante Anspruch auf Auskunft- und Rechenschaftslegung in jedem Fall zu (s. Ziff. 2.1.2.2), so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob eine Abtretung oder eine Einziehungsermächtigung vereinbart werden sollte.

Zu klären ist dies daher erst in der dritten Stufe der Stufenklage. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer bloßen Einziehungermächtigung der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern nur an die Insolvenzmasse verlangen könnte.

2.1.2.2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666, § 675 BGB ist auf den Kläger übergegangen.

Dies ergibt sich bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen Forderung auch die für sie bestehenden Hypotheken und Pfandrechte sowie Rechte aus einer für die Forderung bestehenden Bürgschaft auf den Gläubiger über. § 401 Abs. 1 BGB gilt analog für solche Hilfsrechte, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 666, 675 BGB, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH NJW 2013, S. 539 Tz. 8; BGH NJW-RR 2003, S. 1555, 1556; BGH NJW 2006, S. 217 Tz. 13 f). Sollte die Vereinbarung eine Inkassozession darstellen, stehen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, soweit diese zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erforderlich sind, mithin dem Kläger zu. Nichts anderes gilt, wenn nur eine Einziehungsermächtigung vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Kläger auf die Auskünfte angewiesen, um die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so dass ihm auch in diesem Fall die Hilfsrechte auf Auskunft und Rechnungslegung zustehen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2000, 6 U 3/99, juris Tz. 53).

Zum selben Ergebnis führt eine Auslegung der Vereinbarung vom 20.11.2015 (Anlage B 1 und K 29). Zwar wird dort ausdrücklich nur die Abtretung von Schadensersatzansprüchen, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und Delikt geregelt. Jedoch soll nach Ziff. II der Anlage B 1 der Kläger gerade „sämtliche zur Durchsetzung der Ansprüche geeigneten und zweckmäßigen Handlungen“ vornehmen. Dies spricht dafür, dass die Parteien nicht nur die Schadensersatzansprüche, sondern gerade auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, soweit diese zur Durchsetzung der Ansprüche nötig sind, dem Kläger abtreten wollten.

2.2. Der Kläger kann vom Beklagten nach §§ 666, 675 BGB Auskunft über Rechtsgrund und zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Vorlage der dazu gehörenden Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge verlangen.

2.2.1. Unstreitig war der Beklagte als Vorstand für die T.H. AG tätig und ist daher aufgrund des Geschäftsführerdienstvertrags nach §§ 666, 675 Abs. 1 BGB auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dazu gehört auch die Vorlage von Belegen und Herausgabe von Verträgen, Rechnungen, Belegen und Kontoauszügen. Den weitreichenden Informations- und Herausgabepflichten unterliegt der Geschäftsbesorger, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers, vorliegend also der Gesellschaft, tätig war (BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11, juris Tz. 15 f; BGH NJW 2012, S. 58, 59 Tz. 12).

2.2.2. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 2. und 3. Var. BGB beginnt erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11, juris Tz. 15 f; BGH NJW 2012, S. 58, 61 Tz. 28), vorliegend also mit Ende des Dienstvertrags zwischen dem Beklagten und der T.H. AG. Hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 24.11.2016 (Bl. 146 f d.A.) hingewiesen. Vortrag dazu, wann dieser Vertrag endete, hat der für den Verjährungsbeginn darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl, Überbl vor § 194 BGB Rz. 24) nicht gehalten.

2.2.3. Grundsätzlich setzt der Anspruch aus § 666 BGB nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (BGH NJW 2012, S. 58, 59 Tz. 13). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung analog § 401 BGB nur soweit übergeht, als er erforderlich ist, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH NJW 2013, S. 539 Tz. 8; BGH NJW 2006, S. 217, Tz. 14). Wenn daher bereits feststeht, dass der Gläubiger keinesfalls etwas fordern kann, geht entweder bereits der Informationsanspruch nicht mit über (in diese Richtung wohl die vorzitierten Entscheidungen des BGH) oder ist der Gläubiger jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, den Informations- und Rechenschaftsanspruch geltend zu machen (so OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, S. 306 Tz. 13 f).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Auskünfte und Vorlage der Belege im tenorierten Umfang verlangen:

Es erscheint zumindest möglich, dass der Gemeinschuldnerin - an den Kläger zur Einziehung abgetretene bzw. von ihm im Wege der Einziehungsermächtigung geltend zu machende - Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB zustehen. Dabei kommt es (anders als im Rahmen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB) nicht darauf an, ob diese Schadensersatzansprüche dem Grunde nach tatsächlich bestehen. Nur wenn umgekehrt bereits feststünde, dass kein Anspruch gegen den Beklagten besteht, könnte der Kläger nicht nach §§ 666 Var. 3, 675 BGB Auskunft verlangen.

2.2.3.1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB besteht jedenfalls dann gegen den Beklagten, wenn er als Vorstand Barabhebungen oder Zahlungen von Konten der T.H. AG veranlasste, denen kein Rechtsgrund zugrundelag, und der Beklagte dies wusste oder zumindest damit rechnete, so dass das Vermögen der T.H. AG geschmälert wurde.

Es erscheint zumindest möglich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die vom Kläger in der Klageschrift und mit den Berufungsanträgen angeführten Barabhebungen bzw. Überweisungen von ihm veranlasst wurden. Ob und welcher Rechtsgrund diesen jeweils zugrundelag, hat der Beklagte nicht dargetan. Des weiteren steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Insolvenzverwalterin fest, dass ihr und der Gemeinschuldnerin bezüglich der streitgegenständlichen Überweisungen und Barabhebungen (abgesehen von einzelnen Unterlagen, dazu noch unten Ziff. 2.2.5) aus 2010 keine Buchhaltungsunterlagen vorliegen. Soweit der Beklagte mit Anlage B 17 den Jahresabschluss 2010 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 22.03.2017 (S. 4 f, Bl. 233 f d.A.) behauptet hat, die Steuerberaterin, Frau M., habe vor Erstellung des Jahresabschlusses über Belege verfügt, ändert dies nichts. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass und welcher Rechtsgrund jeweils den einzelnen streitgegenständlichen Abhebungen und Überweisungen zugrundelag. Die als Anlage B 18 vorgelegten Kontenblätter zeigen allenfalls, dass es im Jahr 2010 Buchungen gab. Ob und welche der streitgegenständlichen Barabhebungen und Zahlungen auf welchem Kontenblatt erfasst sind, trägt der Beklagte schon nicht vor. Noch weniger lässt sich aus B 18 ersehen, ob und welchen Rechtsgrund es tatsächlich für die einzelnen dort angeführten Buchungen gab. Auch im Schriftsatz vom 28.03.2017 trägt der Beklagte nur vor, es seien weitere Geschäftsunterlagen aufgefunden worden, äußert sich aber nicht zum Rechtsgrund der streitgegenständlichen Zahlungen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Barabhebungen ausschließlich durch den Beklagten und seiner Lebensgefährtin Frau G. und ein nicht unerheblicher Teil der streitgegenständlichen Überweisungen ebenfalls zugunsten des Beklagten oder seiner Lebensgefährtin erfolgten.

Der Vortrag des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen an Herrn T., es sei falsch, dass diese als Beratungshonorare überwiesen worden seien, ändert nichts. Unterstellt man dies als zutreffend, bleibt erst recht unklar, was Rechtsgrund der Zahlungen war.

Ebensowenig dringt der Beklagte mit dem Vortrag durch, bezüglich der Überweisungen mit dem Betreff „Rechts- und Beratungskosten“ und bezüglich der Überweisungen an Personen, die nicht mit dem Beklagten verbunden sind, erschließe sich schon nicht, wieso diese Überweisungen einen Schaden ausgelöst hätten. Allein die Verbuchung als Rechts- oder Beratungskosten sagt nichts darüber aus, dass tatsächlich ein entsprechender Vertrag bestand, aus dem sich ein Zahlungsanspruch gegen die T.H. AG ergab. Überweisungen an Dritte stellen einen Schaden der T.H. AG dar, wenn mit diesen Zahlungen nicht Forderungen Dritter gegen die T.H. AG beglichen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dritten mit dem Beklagten verbunden waren oder nicht.

2.2.3.2. Etwaige Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB sind noch nicht verjährt.

2.2.3.2.1. Die Verjährung richtet sich nach § 195, § 199 BGB. § 93 Abs. 6 AktG findet keine Anwendung. Erfüllt das pflichtwidrige Verhalten eines Vorstandsmitglieds zugleich den Tatbestand der unerlaubten Handlung, so besteht zwischen den Ansprüchen aus § 93 AktG und aus Deliktsrecht Anspruchskonkurrenz, so dass die Verjährung sich nach allgemeinen Vorschriften richtet (Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Rz. 86; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 93 Rz. 295; BGH ZIP 1989, S. 1390, 1396 zur GmbH; BGH NZG 2011, 628 Tz. 9 ebenfalls zu GmbH).

2.2.3.2.2. Der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 199 Rz. 50) - Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Zeugin B. als Insolvenzverwalterin schon vor 2010 oder 2011 von den Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten Kenntnis hatte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht hatte. Auf die Kenntnis des Beklagten als Anspruchsgegner kommt es nicht an (BGH NZG 2011, S. 628, 629 Tz. 10).

Nötig wäre eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Pflichtverletzung und des Eintritts eines Schadens (Ellenberger in Palandt, a.a.O, § 199 Rz. 28). Zwar hat der Beklagte unter Berufung auf den als Anlage B 9 vorgelegten Tätigkeitsbericht der Zeugin B. als damals vorläufige Insolvenzverwalterin behauptet, die Zeugin habe Kenntnis von allen Buchungsvorfällen und Kontenbewegung gehabt, aber keine Ansprüche geltend gemacht. Tatsächlich ist auf S. 2 des Tätigkeitsberichts auch erwähnt, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin die Buchhaltungsunterlagen mitgenommen und die Kontenbewegungen geprüft habe. Indessen genügt dies nicht. Selbst wenn der Zeugin B. als vorläufiger Insolvenzverwalterin 2010 schon bekannt gewesen wäre, dass zu den streitgegenständlichen Kontenbewegungen die Belege fehlten, führt dies nicht zwingend zu dem Schluss, dass die Kontenbewegungen pflichtwidrig waren und zu einem Schaden der T.H.G führten. Denn das Fehlen eines Belegs bedeutet nicht per se, dass es tatsächlich keinen Rechtsgrund für eine Abhebung oder Überweisung gibt. Im Übrigen hat die Zeugin B. glaubhaft ausgeführt (Protokoll vom 16.02.2017, S. 5, Bl. 208 d.A.), die Ausführungen im Tätigkeitsbericht bezögen sich nur auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung von 18.11.2010 bis zur Rücknahme des Insolvenzantrags (am 22.01.2011). Außerdem habe sie als vorläufige Insolvenzverwalterin ohnehin noch keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen können.

2.2.3.2.3. Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm schon 2011 den Vorwurf gemacht, Geschäftsvorfälle seien nicht ordnungsgemäß gewesen, begründet dies ebenfalls keinen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB. Denn daraus lässt sich nicht schließen, der Kläger habe gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass gerade die hier streitgegenständlichen Barabhebungen und Überweisungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Im Übrigen war der Kläger erst ab 2015 Vorstand.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis des Beklagten darauf, der Kläger habe in der Berufungsbegründung vorgetragen, Rechtsgeschäfte seien vom Aufsichtsrat nicht genehmigt gewesen, hielten dem Drittvergleich nicht stand und verstießen gegen § 181 BGB. Der Kläger hat aber im hiesigen Verfahren nichts vorgetragen, aus dem sich schließen ließe, dass der Kläger schon 2010 bezüglich der streitgegenständlichen Barabhebungen und Überweisungen gewusst habe, was Rechtsgrund war bzw. dass dieser fehlte.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er von möglichen Schadensersatzansprüchen erst ab seiner Vorstandstätigkeit 2015 erfahren.

2.2.3.2.4. Soweit der Beklagte den Zeugen T. dafür anbietet, dass der Aufsichtsrat 2010 von allen vorgetragenen Zahlungsvorgängen Kenntnis hatte, kann dies als wahr unterstellt werden. Daraus lässt sich nicht folgern, der Aufsichtsrat habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon gehabt, dass es an einem Rechtsgrund für diese Zahlungsvorgänge fehlte.

2.2.3.3. Ob außer Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB auch Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG und nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, bedarf keiner Entscheidung. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Dienstvertrags nach § 93 Abs. 6 AktG verjähren (Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 93 Rz. 288; Zöllner / Noack in Baumbach / Hueck, GmbHG, 21. Aufl, § 93 Rz. 4; BGH NJW-RR 1989, S. 1255, 1256 zum vergleichbaren Problem bei § 43 Abs. 4 GmbHG). Entgegen der Ansicht des Klägers sieht der Senat weder ein Bedürfnis noch Anhaltspunkte dafür, dass der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Neuregelung des Verjährungsrechts geändert hätte oder ändern werde.

2.2.4. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist weder vollständig noch teilweise durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, in einem Verfahren vor dem Landgericht München II sei gezeigt worden, dass mit Barabhebungen laufende Verbindlichkeiten der T. H. AG gegenüber der I. Marketing GmbH bezahlt worden seien, ist dieser Vortrag schon viel zu ungenau. Es erschließt sich nicht, mit welchen der streitgegenständlichen Barabhebungen welche konkreten Verbindlichkeiten der T. H. AG erfüllt wurden. Zudem gab es auch direkte Zahlungen an die I. Marketing GmbH (siehe Klageantrag Ziff IV), so dass offensichtlich nicht sämtliche etwaigen (nicht näher vorgetragenen) Verbindlichkeiten der T. H. AG durch Barzahlungen erfüllt wurden.

Der Verweis des Beklagten auf die Anlage B 14 ändert hieran nichts. Es handelt sich um ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag des Beklagten an Herrn Marcus D., den Geschäftsführer der I. Marketing GmbH. Welche konkreten Verbindlichkeiten der T. H. AG gegenüber der I. Marketing GmbH mit welchen der streitgegenständlichen Barabhebungen beglichen wurden, lässt sich daraus nicht hinreichend konkret ersehen.

2.2.5. Die vom Kläger geforderten Informationen über Rechtsgrund und zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die beantragte Vorlage der Vereinbarungen, Rechnungen, Belege und Kontoauszüge sind (mit Ausnahme des Klageantrags VII Ziff. 31 bis 33) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB auch erforderlich, da nur so feststellbar ist, ob jeweils eine Pflichtverletzung und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt.

Nur bezüglich des Klageantrags VII Ziff. 31 bis 33 war die Klage abzuweisen und verbleibt die Berufung ohne Erfolg.

2.2.5.1. Soweit die Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 bezüglich des Klageantrags I Ziff. 9 und 10 Auszahlungsbelege vorgelegt hat (s. Anlage zum Protokoll, nach Bl. 210 d.A.), ändert dies nichts. Die Belege bestätigen lediglich die - unstreitigen - Barauszahlungen von 606,35 Euro und 379,33 Euro.

2.2.5.2. Auch durch die Vorlage der Rechnung des Beklagten vom 03.11.2010 zum Klageantrag III Ziff. 10 durch die Zeugin ist die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beklagten nicht erloschen. Es handelt sich um eine vom Beklagten selbst gestellte Rechnung, die zudem nach Datum und Höhe mit der Überweisung des Klageantrags III Ziff. 10 nicht identisch ist.

2.2.5.3. Die von der Zeugin zu Klageantrag VII Ziff. 3 übergebene Rechnung von Herrn Dr.- Ing Klaus T. (s. Anlage zum Protokoll, nach Bl. 210 d.A.) lässt die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Insoweit bleibt der Rechtsgrund für die Zahlung und der zugrundeliegenden Lebenssachverhalt für die angeführte „Vertretung des Vorstands“ und das „Interims-Management“ völlig unklar.

2.2.5.4. Bezüglich der von der Zeugin zu Klageantrag VII Ziff. 5, Ziff. 28 und Ziff. 29 überlassenen Rechnungen von Herrn Rechtsanwalt K. sowie Herrn Rechtsanwalt G. (s. Anlage zum Protokoll, nach Bl. 210 d.A.) ist der zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht erkennbar. Weder lässt sich aus den Rechnungen Näheres zur Beauftragung noch Umfang und Gegenstand der Beratung ersehen.

2.2.5.5. Hinsichtlich der von der Zeugin zu Klageantrag VII Ziff. 30 überreichten Rechnung des Notars Dr. S. (s. Anlage zum Protokoll, nach Bl. 210 d.A.) hat die Zeugin schon selbst ausgeführt, sie wisse nicht, ob diese sich teilweise auf die streitgegenständlichen Zahlungen beziehe. Dies ist anhand der übergebenen Rechnung nicht feststellbar.

2.2.5.6. Kein Anspruch besteht hingegen, soweit die Zeugin zu Klageantrag VII Ziff. 31 bis 33 Rechnungen vorgelegt hat (s. Anlage zum Protokoll, nach Bl. 210 d.A.). Bezüglich der Klageanträge VII Ziff. 31 und 33 ist aus den vorgelegten Rechnungen von Herrn D. ersichtlich, dass es sich um Leistungen im November und Dezember 2010 während der vorläufigen Insolvenzverwaltung handelt und der Auftrag hierzu von der vorläufigen Insolvenzverwalterin, der Zeugin B. B., erteilt wurde. Da der Kläger (im Wege der Inkassozession bzw. Einziehungsermächtigung) Schadensersatzansprüche der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalterin Frau Birgitt B. ist, geltend macht, bedarf der Kläger vorliegend keiner Informationen durch den Beklagten. Vielmehr kann er sich insoweit nach Ziff. IV Satz 1 der Abtretungsvereinbarung (Anlage B 1) an die Insolvenzverwalterin wenden, die sich verpflichtet hat, ihn bei der Geltendmachung der Ansprüche zu unterstützen.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Klageantrag VII Ziff. 32. Insoweit handelt es sich um eine Rechnung der Zeugin B. als Insolvenzverwalterin selbst. Auch hier erschließt sich nicht, wieso der Kläger auf Informationen durch den Beklagten angewiesen ist.

2.2.6. Dass dem Beklagten die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der Belege nicht möglich wäre, behauptet er selbst nicht. Umgekehrt trägt er im Schriftsatz vom 22.03.2017 (S. 5, Bl. 234 d.A.) vor, er habe Mitarbeiter beauftragt, intensiv nach den Buchhaltungsunterlagen für 2010 zu suchen und gehe davon aus, dass diese aufgefunden werden dürften. Ausweislich des Schriftsatzes vom 28.03.2017 wurden auf Veranlassung des Beklagten weitere Unterlagen gefunden.

3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Auskunft und Vorlage von Belegen bezüglich der Zahlungen VII Ziff. 31 bis 33 fordert, wie bereits oben Ziff. 2.2.5.6 ausgeführt.

4. Hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zahlungsantrag) war das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend dem Antrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO findet entsprechend Anwendung, wenn wie vorliegend das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht jedoch den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für begründet erachtet (BGH NJW 2006, S. 2626, 2627).

5. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war nicht zu entscheiden, da der Senat die Stufenklage für zulässig hält.

6. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorbehalten, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung war zu berücksichtigen, dass aus dem Urteil lediglich die tenorierten Auskunftsansprüche vorläufig vollstreckbar sind. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich im Rahmen des § 711 Satz 1 ZPO nach dem Schaden, der zu Lasten des Klägers durch einen Vollstreckungsaufschub eintreten kann einschließlich des Verzögerungsschadens (Lackmann in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl, § 711 Rz. 2; Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 711 Rz. 3). Diesen schätzt der Senat auf 10.000,00 Euro.

7. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 9/15
vom
8. August 2017
in dem Rechtsstreit
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bezeichnung des Berufungsklägers

a) Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann auch im Wege
der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen
gewonnen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. April 2008 -
VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161).

b) Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf bei der Auslegung
nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des Gerichts
diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt
(Fortführung von BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997,
3383).

c) Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige
Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerfordernissen
genügt. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt,
ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Beschluss
vom 20. Januar 1997 - II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020).
BGH, Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2017:080817BXZB9.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. KoberDehm und Dr. Marx

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 113.325 € festgesetzt.

Gründe:


1
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17. Oktober 2014 zugestellt worden.
2
Am 14. November 2014 ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem es heißt, es werde "Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt". Diese Berufungsschrift enthielt außer dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und den Namen der Parteien keine weiteren Angaben, insbesondere nicht dazu, in wessen Namen die Berufung eingelegt werden sollte. Eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils war nicht beigefügt.
3
Mit Verfügung vom 19. November 2014 hat das Berufungsgericht den Parteien den Eingang der Berufung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt. In dieser Verfügung sind das erstinstanzliche Gericht aufgeführt sowie die Klägerin als Rechtsmittelführerin und die Beklagte als Rechtsmittelgegnerin vermerkt.
4
Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen , weil die Berufungsschrift mangels Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt worden sei, nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge.
5
Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe einem Mitarbeiter der Registratur des Berufungsgerichts auf dessen telefonische Nachfrage am 17. November 2014 das erstinstanzliche Gericht benannt. Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin versichert, er könne die Akte nunmehr zuordnen und werde "im Akt" vermerken, dass die Klägerin Berufungsführerin sei. Auf entsprechende Nachfrage habe der Mitarbeiter bestätigt, dass nunmehr mit der Berufung auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung sei. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
6
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
7
B. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
8
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Zu den nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben gehöre die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Zwar reiche es aus, wenn einer der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils oder sonstigen vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen eindeutig zu entnehmen sei, wer Berufungskläger sein solle. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Berufungskläger diese Unterlagen innerhalb der Berufungsfrist eingereicht habe. Grundsätzlich komme auch eine Ermittlung des Rechtsmittelführers anhand der Gerichtsakten in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass die Akten dem Berufungsgericht innerhalb der Notfrist vorlägen.
10
Im Streitfall seien in der Berufungsschrift zwar die Namen der Parteien, nicht aber ihre Rollen im Verfahren angegeben. Die Reihenfolge der Parteibenennung erlaube keine Identifizierung des Rechtsmittelklägers, da es im Bezirk des Berufungsgerichts insoweit keine einheitliche Übung gebe. Sonstige Unterlagen , anhand derer der Berufungskläger hätte festgestellt werden können, seien während der Berufungsfrist nicht eingereicht worden. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens hätten dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist noch nicht vorgelegen.
11
Der weitere Vortrag der Klägerin zu dem Telefonat zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und einem Justizbeschäftigten in der zentralen Eingangsstelle des Oberlandesgerichts führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Mündliche oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift könnten selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden seien. Abgesehen davon befinde sich in den Akten unter dem 17. November 2014 kein Vermerk, der dokumentiere, in wessen Namen die Berufung eingelegt worden sei. Vielmehr ergebe sich sowohl aus der Gerichtsakte als auch aus der Datenbank JUDICA, dass die Klägerin erstmals am 19. November 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist als Berufungsführerin erfasst worden sei. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnten formelle und inhaltliche Mängel der Berufungsschrift nicht geheilt werden. Die Klägerin habe aber auch keine Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtfertigten. Zwar könne ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung geboten sein, wenn durch einen vom Gericht veranlassten Rechtsirrtum ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. So liege der Fall indessen nicht. Ein Rechtsanwalt dürfe sich auf Auskünfte der Geschäftsstelle allenfalls dann verlassen, wenn diese in der Mitteilung konkreter Tatsachen bestünden. Er dürfe jedoch nicht auf von Beschäftigten der Geschäftsstelle geäußerte Rechtsansichten vertrauen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe zum einen bekannt sein müssen, dass die Angabe des Berufungsführers ein gesetzliches Formerfordernis sei. Zum anderen habe er wissen müssen, dass ein Beschäftigter in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle keine verlässlichen Rechtsauskünfte geben könne. In Anbetracht des Zuständigkeitsbereichs der zentralen Eingangsgeschäftsstelle sei die Äußerung des dort tätigen Mitarbeiters, mit der Berufung sei nunmehr alles in Ordnung, erkennbar auf die Klärung der gerichtsinternen Zuordnung des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen, und habe nicht als generelle Aussage zur Zulässigkeit der Berufung verstanden werden können. Vor diesem Hintergrund sei auch offensichtlich, dass die Äußerung des Justizbeschäftigten zur Ordnungsmäßigkeit der Berufung nicht einmal mittelbar auf einer entsprechenden Einschätzung eines Richters habe beruhen können.
12
II. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
13
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach § 522 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift in ihrer bei Ablauf der Berufungsfrist vorliegenden Form nicht erkennen lässt, wer Berufungskläger ist.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).
15
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist sei nicht hinreichend zu erkennen gewesen, für und gegen wen Berufung eingelegt worden ist.
16
aa) Die Berufungsschrift selbst enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien Berufung eingelegt werde. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsbeklagten ermöglicht hätte, war entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt. Ebenso wenig lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Unterlagen vor, wie etwa die erstinstanzlichen Akten, aus denen sich die Person des Rechtsmittelklägers hätte zweifelsfrei ermitteln lassen.
17
bb) Der Mangel ist bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht geheilt worden.
18
Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie von ihm geltend gemacht - bereits am 17. November 2014 von dem Justizbeschäftigten der Eingangsstelle des Berufungsgerichts angerufen worden sein und in diesem Telefonat die Person des Rechtsmittelführers benannt haben sollte, reichte dies für eine Behebung des Mangels der Berufungsschrift nicht aus, da es an der erforderlichen Schriftform der Mitteilung fehlte. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist (BGH NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).
19
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts anderes. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18. Mai 2010 (3 AZR 373/08, NJW 2011, 101) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende Unterlagen , nicht nur schriftliche Unterlagen wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, wenn sie in vergleichbarer Weise verfügbar sind. Letzteres hat es für die in einem Geschäftsstellenprogramm hinterlegten Beteiligtendaten bejaht. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass auch mündliche Mitteilungen als Erkenntnisquellen ausreichen. Die Vergleichbarkeit mit schriftlichen Unterlagen ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn die hinterlegten Daten auf schriftlichen Angaben beruhen. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Hinterlegung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilten Angaben in einem Computersystem war deshalb - ebenso wie ein entsprechender Vermerk in den Akten - nicht geeignet, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun.
20
2. Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
21
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Vielmehr liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
22
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versäumung der Berufungsfrist gemäß dem Sachvortrag der Klägerin nicht auf dem inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift beruhe, sondern auf den irreführenden Äußerungen des Justizbeschäftigten der zentralen Eingangsgeschäftsstelle.
23
Diese Rüge ist unbegründet.
24
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zutreffend erfasst. Dass es abweichend von deren Auffassung eine schuldhafte Fristversäumung bejaht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und steht auch in der Sache im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
25
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund der Äußerung des Justizbeschäftigten, mit der Berufung sei auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung, nicht davon ausgehen durfte, dass die Berufungsschrift nunmehr den gesetzlichen Formerfordernissen genüge. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden , dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle erkennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, wenn ein Geschäftsstellenbeamter telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.
26
Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1997 (II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dort hatte der Bundesgerichtshof die beantragte Wiedereinsetzung zwar gewährt, weil er das Verhalten des Geschäftsstellenbeamten des Berufungsgerichts und nicht den inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist angesehen hat. In diesem Fall hatte der Geschäftsstellenbeamte jedoch nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern gegenüber einer Kanzleiangestellten den Eindruck erweckt, ihre telefonische Ergänzung der Parteibezeichnung sei ausreichend, und sie davon abgehalten, eine die Parteirollen klarstellende Kopie des angefochtenen Urteils zu übersenden. Von der Kanzleiangestellten konnte nach dieser Entscheidung nicht erwartet werden, dass sie erkennt, dass sie die Äußerungen des Geschäftsstellenbeamten nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsschrift insgesamt beziehen durfte. Für einen Rechtsanwalt gelten insoweit strengere Maßstäbe.
27
b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin missverstanden, indem es angenommen habe, die Klägerin habe auf eine Rechtsauffassung des Justizbeschäftigten vertraut. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, sie habe die Äußerung des Justizbeschäftigten als Mitteilung der Tatsache aufgefasst, dass der Justizbeschäftigte die Klägerin noch am 17. November 2014 als Berufungsführerin in den Gerichtsakten vermerken werde.
28
Auf diesen Aspekt ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Dies war aber schon deshalb entbehrlich, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre das Schriftformerfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn der Justizbeschäftigte die Klägerin bereits am 17. November 2014 in den Gerichtsakten als Berufungsklägerin eingetragen hätte. Aus einer entsprechenden Ankündigung durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mithin nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Mangel der Berufungsschrift sei geheilt.
29
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Gröning Deichfuß Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2014 - 4a O 25/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2015 - I-15 U 131/14 -

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 112/03 Verkündet am:
30. November 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger
nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss
eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage
in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher
kommt es dann nicht mehr an.
BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin
Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1998, wird auch insoweit (Klageerweiterung vom 23. Juli 2001) als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag vom 21. Juni 1994.
2
Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt , von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten Mietrückständen 72.144,71 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
3
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage wiederholt um weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert.
4
Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über sämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster Instanz und des Teilvergleichs geeinigt.
5
Über die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 rechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände in Höhe von 54.692,85 € (106.969,92 DM) für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine Einigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom 14. März 2003 auf Zahlung von Mietrückständen von Juni 2001 bis März 2003 (352.263,44 €) hat sie widersprochen.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 € verurteilt und die weitere Klage (2.266,67 €) abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin (Klageerweiterung vom 14. März 2003) als unzulässig verworfen.
7
Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es in der Frage der Zulässigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.
8
Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig, soweit diese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte Klage verfolgt.
10
Zwar sei die Beschwer der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der sämtliche erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche einschließlich der Kosten erster Instanz umfasse , entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435) die Berufung grundsätzlich unzulässig. Das sei hier hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluss des Teilvergleichs zulässig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozessökonomie für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer infolge des Teilvergleichs. Mit diesem hätten die Parteien zwar den erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen. Indessen habe zwischen ihnen und dem Senat Einigkeit darüber bestanden, dass dieser über den verbleibenden Streitstoff entscheiden solle. Hiervon ausgehend hätten die Par- teien darauf vertrauen dürfen, dass der Senat eine Sachentscheidung treffe, soweit die Beklagte der Klageerweiterung zustimme. Die erweiterte Klage vom 23. Juli 2001 sei im Wesentlichen auch begründet.
11
Demgegenüber sei die Klageerweiterung vom 14. März 2003 nicht zulässig , weil sie sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer richte und zum Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit der Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits durch Vergleich vom 17. September 2001 erledigt gewesen sei. Durch die Klageerweiterung vom 14. März 2003 habe die Klägerin nicht mehr die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen wollen, sondern einen neuen Streitgegenstand , nämlich die Mietzinszahlungen für den Zeitraum ab Juni 2001 bis März 2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. Für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil komme es auf das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Es müsse sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten. Eben diese Beschwer sei jedoch durch den Vergleich entfallen. Ob die erweiterte Klage bei Zustimmung der Beklagten zulässig gewesen wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da die Beklagte nicht zugestimmt habe.

II.

12
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass eine Berufung nur zulässig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Be- seitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO m.w.N.).
14
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit ihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, für zulässig.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263 ZPO a.F.) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - NJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. vor § 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl. Grundz § 511 Rdn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor § 511 Rdn. 73).
16
b) Danach ist hier die Zulässigkeit der Berufung mit Abschluss des Teilvergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Klägerin mit der Berufung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Vielmehr waren bei Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. März 2003 eingeführten, zuvor nicht geltend gemachten, Mietrückstände.
17
3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
18
a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit der Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozessökonomischen Gründen für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer , trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluss des Teilvergleichs am 17. September 2001 zulässig gewesen, nicht zu. Die Beklagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der - vom Berufungsgericht im Übrigen nicht als sachdienlich angesehenen - Klageerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzulässig, so dass die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Denn der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom 7. April 2003 gestellt.
19
b) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zulässig gewesen wäre, wäre die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzulässig geworden. Denn für die Zulässigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gründe der Prozessökonomie , die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageerweiterung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechtsstreits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen könn- ten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in Frage gestellt werden muss (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 aaO).
20
4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen fortgeführt werden (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 als unzulässig zu verwerfen.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 98 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.10.1998 - 7 O 45/98 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2003 - 3 U 227/98 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 261/14 Verkündet am:
2. Februar 2017
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
ECLI:DE:BGH:2017:020217UVIIZR261.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über den Inhalt eines von der Klägerin zu Widerklageanträgen der Beklagten erklärten prozessualen Anerkenntnisses.
2
Ende des Jahres 2008 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 18.095,32 € erhoben. Mit Schriftsatz vom Mai 2009 hat die Beklagte in Höhe von 125.074,54 € unbedingt Widerklage erhoben und im Rahmen einer Hilfswiderklage einen weiteren Betrag von 18.095,32 € geltend gemacht. In Vorbereitung eines Mediationsverfahrens hat die Beklagte die Klageforderung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 hat die Beklagte ihre unbedingt erhobene Wider- klage auf 143.169,77 € erhöht und damit ihren Hilfswiderklageantrag in eine unbedingte Widerklage umgewandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010 haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Versuche, den Rechtsstreit insgesamt durch eine vergleichsweise Regelung zu beenden, scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien.
3
Bevor das in Auftrag gegebene gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 erklärt: "Es wird namens und in Vollmacht der Beklagten der Widerklageantrag vom 19.05.2010 erweitert um folgende Anträge: 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden vom 03.11.2008 über den abgesicherten Betrag von 45.943,33 Euro herauszugeben. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 242,94 Euro Avalzinsen für das IV. Quartal 2012 und das I. und II. Quartal 2013 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten die Avalgebühren zu erstatten hat, die die R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, der Beklagten als Auftragnehmer aufgrund der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/576185898/1 ab dem III. Quartal 2013 in Rechnung stellt. 5. Die Klägerin wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen."
4
Auf diesen Schriftsatz hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. November 2013 wie folgt reagiert: "In dem Rechtsstreit … nimmt die Klägerin zu dem Widerklageantrag wie folgt Stellung: 1. Die Klägerin und Widerbeklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an, die Avalzinsen und Avalgebühren für die beantragten Zeiträume zu erstatten nicht. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte verwahrt sich außerdem gegen die Tragung der Prozesskosten. Begründung Die Klägerin hat am 04.11.2013 mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der R+V Allgemeine Versicherung AG vom 03.11.2008 über den Betrag 45.943,33 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin verschickt. Die Verschickung ist von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Widerbeklagten erfolgt. Für die Avalzinsen, die Avalgebühren und die Prozesskosten will die Klägerin allerdings nicht aufkommen. Die Klägerin und Widerbeklagte hat zu der Klage keinen Anlass gegeben. Die Parteien standen über den Anspruch der Rückgabe der Bürgschaft in Verhandlung. Dazu hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten mit der als Anlage 1 überreichten E-Mail vom 03.07.2013 bei der Unterzeichnerin gemeldet. … Mit dem in der Anlage 2 beigefügten E-Mail vom 27.08.2013 hat die Klägerin der Beklagten die Rückgabe zugesagt und einen Verrechnungsanspruch über eine von der Bürgschaft umfassten Zinsbetrag angezeigt. Dabei ist ausdrücklich auf den Einsatz der Bürgschaft als eine Möglichkeit der Handhabung hinsichtlich der Erfüllung hingewiesen worden. Die Beklagte sollte sich dazu erklären. Auf weitere E-Mails vom 11.09.2013 und 25.09.2013 hat sich die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mehr gemeldet. Die Klägerin hat immer noch auf eine Rückantwort gewartet und hätte bei Versagung der Zinszahlung die Bürgschaftsurkunde herausgegeben. Die Prozessbevollmächtigte hatte sich auf die Zusage der Beklagten verlassen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Einer Widerklage hätte es daher nicht bedurft. Sie ist mutwillig erstellt worden. Für die Prozesskosten wird die Klägerin daher nicht aufkommen. Aber auch nicht für die Avalzinsen und Kosten. Die Beklagte hat erst am 03.07.2013 die Bürgschaftsurkunde zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Avalkosten und Zinsen bereits entstanden."
5
Ebenfalls unter dem 4. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgendes Schreiben übersandt: "Wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. In dem Anerkenntnis haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass wir Ihnen heute im Auftrag der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 03.11.2008 … in Höhe von 45.943,33 Euro mit Einschreiben/Rückschein zusenden. …"
6
Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt: "Die Widerbeklagte hat die Widerklage vom 04.10.2013 anerkannt. Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis … . Demnach hat die Widerbeklagte sämtliche Kosten, welche durch die Widerklage entstanden sind und entstehen, zu übernehmen."
7
Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärt: "Ich überlasse dem Gericht das Anerkenntnis der Klägerin vom 04.11.2013. Hierin heißt es wörtlich: '… , wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.' Damit ist der Rechtsstreit beendet und es wird beantragt, Anerkenntnisurteil über die Widerklage gemäß den gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 sowie Antrag gemäß Schriftsatz vom 04.10.2013 zu erlassen."
8
Auf diesen Antrag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass die Anerkenntniserklärung sich "offensichtlich" auf den im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 gestellten Erweiterungsantrag der Widerklage der Beklagten bezogen habe.
9
Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 143.169,77 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,95 € zu zahlen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

11
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die Beklagte habe in ihrem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich auf ihren Widerklageantrag zu 1. vom 19. Mai 2010 Bezug genommen. Aus diesem Grund habe sie die widerklageerweiternden Anträge auch mit den Nummern 2. bis 5. bezeichnet. Die Erklärung der Klägerin vom 4. November 2013, nach der sie den geltend gemachten Anspruch anerkenne und lediglich hinsichtlich der Avalzinsen, der Avalgebühren und der Tragung der Prozesskosten Einwände erhoben habe, hätten daher vom Empfängerhorizont der Beklagten und auch des Gerichts dahingehend ausgelegt werden müssen, dass hiermit ein umfassendes Anerkenntnis der Klägerin, welches den Widerklageantrag zu 1. eingeschlossen habe, gemeint gewesen sei. Eine Einschränkung auf die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 sei nirgends vorgenommen worden.
13
Diese Auslegung werde unterstützt durch das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2013. Hier folge auf die Grußformel die Aussage, dass die Klägerin heute die Widerklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt habe. Eine Einschränkung des Anerkenntnisses sei auch hier nirgends angesprochen.
14
Die gegen diese Auslegung erhobenen Beanstandungen der Klägerin griffen nicht durch. Zwar treffe es zu, dass der Schriftsatz der Klägerin an das Gericht vom 4. November 2013 keine Ausführungen zum Widerklageantrag zu 1. enthalte, sondern lediglich die Übermittlung der Bürgschaftsurkunden mitteile und weiterhin Ausführungen dazu mache, warum die Klägerin für die Avalgebühren und die Prozesskosten nicht aufkommen wolle. Hieraus könne aber keine Einschränkung des Anerkenntnisses auf die Widerklageerweiterung entnommen werden. Ein Anerkenntnis bedürfe grundsätzlich keiner Begründung, weshalb aus dem Fehlen von Ausführungen nicht darauf geschlossen werden könne, dass nur ein einschränkendes Anerkenntnis abgegeben werden sollte. Die weiteren Ausführungen der Klägerin bezögen sich insoweit noch auf die nach dem Anerkenntnis noch strittigen Punkte oder hätten Fragen der Abwicklung betroffen.
15
Das prozessuale Verhalten der Klägerin lasse nicht zwingend darauf schließen, dass diese ihr Anerkenntnis auf die Widerklageerweiterung habe beschränken wollen. Zwar seien zwischen den Parteien zuvor mehrere Versuche gescheitert, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nur die Widerklageerweiterung habe anerkennen wollen. Insoweit sei auch denkbar, dass die Klägerin zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Anspruch der Beklagten begründet gewesen sei oder sie den Rechtsstreit aus anderen Gründen habe beenden wollen.

II.

16
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung der Anerkenntniserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 durch das Berufungsgericht ist unzutreffend.
17
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.).
18
2. Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ist es eindeutig, dass die Klägerin allein den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 von der Beklagten angekündigten Widerklageantrag zu 2. (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 über 45.943,33 €) anerkennen wollte. Das folgt aus der Antragstellung, der Begründung des Antrags und dem prozessualen Gesamtzusammenhang des Anerkenntnisses.
19
a) Ausschließlich semantisch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 "zu dem Widerklageantrag" Stellung nimmt und im ersten Halbsatz des darauffolgenden Antrags zu 1. "den geltend gemachten Anspruch" anerkennt. Das Berufungsgericht beachtet aber bereits nicht, dass nach dem Wortlaut "ein" Widerklageantrag anerkannt werden soll, das Anerkenntnis jedenfalls den Widerklageantrag zu 2. erfasst und es deshalb - bereits auf der Grundlage des Wortlauts des An- erkenntnisses - nicht nachvollziehbar ist, warum das Anerkenntnis auch den Widerklageantrag zu 1. erfassen soll.
20
b) Die Anerkenntniserklärung der Klägerin erfolgte als Reaktion auf die Widerklageerweiterung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013. Der dazu im Schriftsatz vom 4. November 2013 formulierte Antrag zu 1. bezieht sich im Gesamtzusammenhang ausschließlich auf die Widerklageanträge zu 2. bis 4.
21
Das folgt bereits aus dem zweiten Halbsatz des Antrags zu 1., in welchem auf die Avalzinsen und Avalgebühren Bezug genommen wird, die Gegenstand der Widerklageanträge zu 3. und 4. sind.
22
Des Weiteren folgt aus der Begründung des Anerkenntnisses, dass die Klägerin ausschließlich die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im Blick hatte. Die Begründung der Anträge setzt sich nur mit den neuen Widerklageanträgen auseinander. Soweit das Berufungsgericht meint, ein Anerkenntnis bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf ein einschränkendes Anerkenntnis geschlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis gegeben wird, ist diese - selbstverständlich - bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksichtigen.
23
c) Die Beklagte hat das Anerkenntnis der Klägerin auch zunächst in diesem Sinn verstanden. Unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis vom 4. November 2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass die Klägerin "die Widerklage vom 04.10.2013 anerkannt" habe. Von diesem - hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. offensichtlich zutreffenden - Ver- ständnis der Anerkenntniserklärung ist die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerückt.
24
d) Schließlich ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Anlass dafür anzunehmen, die Klägerin habe zusätzlich den Widerklageantrag zu 1., der der Hauptstreitpunkt der Parteien ist, anerkennen wollen. Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass die Parteien in mehreren Versuchen gescheitert sind, den Widerklageantrag zu 1. vergleichsweise zu regeln. Daraus aber den Schluss zu ziehen, die Klägerin könne zwischenzeitlich vor Erstattung des Sachverständigengutachtens zu besserer Erkenntnis gelangt sein, ohne dass sich dies im Geringsten in den Schriftsätzen der Parteien widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar.
25
Soweit das Berufungsgericht meint, dem außerprozessualen Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4. November 2013 ein auch den Widerklageantrag zu 1. umfassendes Anerkenntnis entnehmen zu können, ist dies ebenfalls unhaltbar. In dem Schreiben wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anerkenntnis auf die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde und damit auf den - anerkannten - Widerklageantrag zu 2. verwiesen.

III.

26
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil der Rechtsstreit in Bezug auf den Widerklageantrag zu 1. noch nicht entscheidungsreif ist.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris

Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 11 O 2384/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 6 U 12/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 15/17
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht
wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung
, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung
bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem Schriftsatz beziehungsweise
seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden
Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember
2008 - XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB
30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR
2012, 755 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, FamRZ 2015, 1791
Rn. 18; jeweils mwN).
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17 - LG Osnabrück
AG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZB15.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
beschlossen:
Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. April 2017 wird den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. Dezember 2016 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Osnabrück hinsichtlich der ausgesprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig aufgehoben. Der Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, ist gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.100 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Mietkaution für eine von ihnen angemietete Wohnung des Klägers, die ehemals im Eigentum der in Privatinsolvenz geratenen Beklagten zu 2 stand.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung rückständiger Mieten und einer nicht geleisteten Mietkaution in Höhe von insgesamt 1.975 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den gegen die Verurteilung zur Zah- lung von 1.100 € Mietkaution (nebst Zinsen) eingelegten Einspruch der Beklag- ten hat das Amtsgericht mit Schlussurteil vom 15. Juni 2016 das Versäumnisurteil im angegriffenen Umfang aufrechterhalten und die Beklagten aufgrund einer Klageerweiterung zusätzlich zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 774,90 € nebst Zinsen verurteilt.
3
Gegen dieses - ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2016 zugestellte - Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht beim Landgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist antragsgemäß bis 16. September 2016 verlängert worden. Mit am letzten Tag der verlängerten Frist beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
4
Der Schriftsatz enthält zugleich den Hinweis, welche Anträge nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren gestellt werden sollten. Danach sollte eine Abänderung des angefochtenen Urteils nur hinsichtlich der Kautionsforderung (1.100 €) begehrt werden. Weiter enthält der vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Schriftsatz eine - inhaltlich und auch vom Aufbau den üblichen Gepflogenheiten einer Berufungsbegründung entsprechende - Begründung, die eingeleitet wird mit den Sätzen: "Eine Erklärung der Antragsteller über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen fügen wir - nur für das Gericht - bei. Die Anträge für das Berufungsverfahren werden sodann wie folgt begründet werden."
5
Im Hinblick auf die angeführten Passagen hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sei nur eine bedingte, an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungsbegründung eingegangen, weswegen das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beklagten haben daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und sich dabei darauf berufen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Berufung zunächst über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
6
Hierauf hat das Landgericht den Beklagten zwar mit Beschluss vom 4. November 2016 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt. Deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Begründungsfrist hat es aber mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten bereits nicht dargetan , dass ihre Mittellosigkeit für die Versäumung der Begründungsfrist kausal geworden sei. Immerhin habe ihr Prozessbevollmächtigter bereits im Prozesskostenhilfegesuch ausführlich dargelegt, wie die Berufung im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe voraussichtlich begründet und welcher Antrag gestellt werden würde. Zudem hätten die Beklagten die versäumte Prozesshandlung nicht - wie gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich - nachgeholt.
7
Mit am 18. Januar 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen - ihnen am 23. Dezember 2016 zugestellten - Beschluss nachgesucht. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 (VIII ZA 3/17) entsprochen, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. März 2017 zugestellt worden ist. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 22. März 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. April 2017 den Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bewilligt. Am 11. April 2017 ist die Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen.

II.

8
Den Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 1, 2 ZPO).

III.

9
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ausgesprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig und zur Klarstellung, dass der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vermeintliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegenstandslos ist.
10
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat die Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, juris Rn. 5) und damit den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der am 16. September 2016 und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei gebotener Auslegung zugleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt war. Die Berufung der Beklagten hätte daher , ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung stellte, nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.
12
a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen , dass eine - wie hier - unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 320 f.). Daher muss der Rechtsmittelführer bei grundsätzlich zulässiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" Prozesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86, FamRZ 1986, 1087; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 2 b aa; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 a; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn.7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11).
13
b) Jedoch hat das Berufungsgericht die in dem am 16. September 2016 eingegangenen Schriftsatz zum Ausdruck kommende Willensrichtung der Be- klagten nicht hinreichend geprüft. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Prozesserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO unter I 2 b; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO unter II 2 a; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 12; jeweils mwN).
14
aa) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 Rn. 10 mwN). Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in dem Schriftsatz erfolgten Ausführungen und seinen Begleitumständen ergibt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, NJW-RR 2015, 1409 Rn. 18). Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO mwN); "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, aaO Rn. 8 mwN; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 19).
15
bb) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XII ZB 6/07, aaO Rn. 7). Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in sol- chen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO unter I 2 b aa mwN; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 Rn. 10; vom 25. September 2007 - XII ZB 6/07, aaO; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO; vom 16. Juni 2016 - IX ZB 22/15, juris Rn. 5). Denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter II mwN; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04, NJW 2008, 1740 Rn. 12; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO mwN).
16
cc) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass der am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch erschöpft, sondern zugleich die Rechtsmittelbegründung enthält.
17
(1) Der vom postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eigenhändig unterzeichnete (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) Schriftsatz ist zwar nicht ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet, er erfüllt aber die inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Denn er enthält nicht nur die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und welcher Berufungsantrag gestellt werden soll (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch die konkreten Berufungsangriffe gegen die vom Amtsgericht dem Kläger zuerkannte Mietkaution. Dabei werden sowohl die Umstände, aus der sich die gerügte Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen (§ 530 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) bezeichnet, als auch konkrete Anhaltspunkte , die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil wecken sollen (§ 530 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Es bedarf daher einer eindeutigen, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden ausdrücklichen Erklärung, dass noch keine unbedingte Berufungsbegründung erfolgen solle. Daran fehlt es im Streitfall.
18
(2) Das Berufungsgericht hat die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, die Beklagten hätten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, nicht näher begründet. Ausweislich des vom Vorsitzenden der Berufungskammer zuvor erteilten Hinweises hat dieser im Hinblick auf die den Berufungsantrag und die Berufungsangriffe einleitenden Passagen ("Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll beantragt werden"; "Die Anträge des Berufungsverfahrens werden sodann wie folgt begründet werden") angenommen, die Berufungsbegründung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe gewährt werde, so dass innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eingegangen sei. Diese - offensichtlich auch dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende - Beurteilung hat nicht alle auslegungsrelevanten Umstände in den Blick genommen.
19
(a) Zwar kann unter Umständen eine für die Annahme einer derartigen Bedingung sprechende ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung darin gesehen werden, dass der entsprechende Schriftsatz selbst ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des Prozesskostenhilfegesuchs" bezeichnet wird, von einer "beabsichtigten Berufungsbegründung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach Gewährung von Prozesskostenhilfe" begründet werde (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 322 f.; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO). Entscheidend sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, aaO Rn. 13; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO mwN). Insbesondere kann eine einem angekündigten Antrag vorausgestellte Wendung "Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde ich beantragen" auch nur als eine temporale Staffelung (zunächst/nach Bewilligung) gemeint sein, die nicht im Sinne einer Bedingung , sondern nur als Ausdruck des legitimen Wunsches zu verstehen ist, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die weitere Durchführung der Berufung solle vom Umfang der Bewilligung abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO).
20
(b) So verhält es sich bei zutreffender Auslegung des am 16. September 2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatzes.
21
(aa) Der Schriftsatz ist zwar nicht mit der Bezeichnung Berufungsbegründung überschrieben. Er ist aber auch nicht als bloßes Prozesskostenhilfegesuch bezeichnet worden; vielmehr trägt er überhaupt keine Überschrift. Aufbau und Begründungsweise des Schriftsatzes entsprechen den üblicherweise bei einer Berufungsbegründung anzutreffenden Gepflogenheiten.
22
Es wird in Fettdruck ein bestimmter Berufungsantrag angekündigt, was im Hinblick darauf, dass Anträge erst in der mündlichen Verhandlung verlesen (§§ 525, 297 ZPO) und damit gestellt werden, der Üblichkeit entspricht und damit nicht eindeutig auf eine Bedingung schließen lässt. Im Rahmen des angekündigten Berufungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch bereits festgelegt, in welchem Umfang die zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung zu begründen war; das Urteil des Amtsgerichts sollte nicht in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.100 € Kaution angegriffen werden. Vor diesem Hintergrund lässt der Zusatz, dass "nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werde", für sich genommen nicht die erforderliche zweifelsfreie Deutung zu, dass die Berufungsbegründung nur bedingt unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen solle und hiermit nicht lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass allein die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens (einschließlich der Auslösung von anwaltlichen Termingebühren) von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden sollte.
23
Entsprechendes gilt - sowohl für sich genommen als auch im Zusammenhang mit der den Berufungsantrag ankündigenden Wendung - für die im Anschluss an den angekündigten Antrag unter der hervorgehobenen Überschrift "Begründung" geführten Berufungsangriffe. Dabei wird nicht auf die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO (hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit) eingegangen; vielmehr werden bereits die aus Sicht des Prozessbevollmächtigten gegen die Zuerkennung einer Mietkaution von 1.100 € erforderlichen Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Einzelnen ausgeführt. Von einer klassischen Berufungsbegründung unterscheidet sich der Schriftsatz letztlich nur dadurch, dass dem Berufungsantrag vorangestellt ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, dass der sich daran anschließend angekündigte Berufungsantrag mit der Wendung eingeleitet wird: "Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll beantragt werden" und dass vor der nachfolgenden Überschrift "Begründung" ausgeführt ist: "Eine Erklärung der Antragsteller über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fügen wir - nur für das Gericht - bei. Die Anträge des Berufungsverfahrens werden sodann wie folgt begründet werden […]."
24
(bb) Für eine Bedingung dahin, dass der Schriftsatz nur dann als Berufungsbegründung gelten sollte, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung auch keinen Anlass. Die Beklagten hatten bereits unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im Schriftsatz bereits im Einzelnen ausgeführten Berufungsangriffe sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagten oder ihren Prozessbevollmächtigten - trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der Begründetheit der Berufung - davon hätten abhalten können, vorerst noch von einer endgültigen Berufungsbegründung abzusehen.
25
Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, regelmäßig Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegungen regelmäßig (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.). Im Streitfall sprechen Kostengesichtspunkte sogar gegen die Auslegung, dass noch keine Berufungsbegründung erfolgen sollte. Denn bei Einlegung der Berufung der Beklagten entsprach der Streitwert deren erstinstanzlicher Beschwer (Kaution und Mietrückstände). Bei diesem höheren Gebührenstreitwert wäre es geblieben, wenn der hier zu beurteilende Schriftsatz nicht dazu bestimmt gewesen wäre, die Berufung zu begründen und den Umfang der Anfechtung zu begrenzen. Allein als Berufungsbegründung konnte dieser Schriftsatz infolge des darin angekündigten eingeschränkten Berufungsantrages, mit dem die Verurteilung zur Zahlung von Mietrückständen hingenommen worden ist, zu einem ge- ringeren Streitwert und damit zu geringeren Kosten führen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO).
26
(c) Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach dem Hinweis des Berufungsgerichts nicht mitgeteilt hat, er habe unbedingt Berufung eingelegt , sondern stattdessen einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, ist unbeachtlich (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, aaO Rn. 8 mwN; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2016 - IX ZR 22/15, aaO Rn. 6). Auf spätere Stellungnahmen kommt es nicht an, weil allein die Umstände , die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeblich sind. Außerdem lag der Fokus des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dieser Stellungnahme darauf, das Gericht darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht vor der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch erfolgen darf. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 15.06.2016 - 83 C 489/15 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2016 - 12 S 309/16 -

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 253/14
Verkündet am:
12. Januar 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
World of Warcraft II
UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; MarkenG
§ 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells
vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen
setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge
des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der
Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung
durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung
von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839
- Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen
Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten
, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können
vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in
unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits
in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere
produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig
als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche
Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011,
1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12,
GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer
Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem
Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden
Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein
Schaden entstanden ist.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:120117UIZR253.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 6. November 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Klagemarken in Bezug auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Deutschland zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein US-amerikanisches Unternehmen, hat das Computerspiel „World of Warcraft“ entwickelt, das in Spielerkreisen auch mit der Abkürzung „WoW“ bezeichnet wird. Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in Europa durch ihre mittelbare Tochtergesellschaft, die in Frankreich ansässige B. , vertrieben. Die Klägerin ist Inhaberin der Unions- wortmarken „WORLD OF WARCRAFT“ und „WOW“ (im Folgenden Klagemarken ), die für Software für Computerspiele eingetragen sind.
2
Bei dem Computerspiel „World of Warcraft“ handelt es sich um ein über das Internet spielbares Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Mitspieler mithilfe von Fantasy-Charakteren eine persistente virtuelle Welt bevölkern. Innerhalb der Spielwelt kann der Spielercharakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen, die ihm Erfahrungspunkte und Belohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. Weitere Erfahrungspunkte erhält er für den erfolgreichen Kampf gegen computergesteuerte Charaktere und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spielercharakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spielercharaktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämpfen oder Missionen zu erfüllen. Manche Aufgaben lassen sich nur zusammen lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen.
3
Nach dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Spielercharakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. Bis Level 60 kann er mit jedem geraden, danach mit jedem Stufenanstieg neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen. Ab Level 10 erhält er nach jedem Stufenanstieg einen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er Berufe erlernen, in deren Fertigkeiten er sich durch das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadurch zusätzliche Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spielercharakter im Levelsystem aufsteigt, desto größere Möglichkeiten entfalten sich für ihn und desto stärker und besser wird er.
4
Um an dem Spiel „World of Warcraft“ teilzunehmen, muss der Spieler auf einem Datenträger oder online eine Client-Software erwerben, die ihm die Darstellung der Spielwelt auf seinem Computer ermöglicht. Mithilfe der ClientSoftware verbindet er sich mit dem Server der B. , auf dem die virtuelle Spielwelt und die Spielercharaktere verwaltet und verarbeitet werden (sogenannter Battle.net-Server). Vor Spielbeginn muss sich der Spieler auf dem Battle.net-Server registrieren und einen Battle.net-Account einrichten. Im Zuge des Registriervorgangs werden ihm die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“ , die „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen“ angezeigt, denen er zustimmen muss, um die Registrierung abschließen und an dem Online-Spiel teilnehmen zu können.
5
Die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“ enthalten folgende Regelung: 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die „Lizenzbeschränkungen“). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen: 2.1 Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks, Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service, eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen; In der „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ findet sich fol6 gende Bestimmung: 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die „Lizenzbeschränkungen“). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun: […] B. Verwendung von Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern.
7
In den „World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen“ heißt es: I. Zugang zum Service […] 2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der B. -Vereinbarungen, gewährt Ihnen B. hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines zugelassen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. […] III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft. […] 2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen […] (2) Cheats, „Mods“ und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert.
8
Die B. erzielt Umsätze aus dem Vertrieb des Spiels „World of Warcraft“ überwiegend dadurch, dass die Spieler ab Level 21 monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Weitere Einnahmen erzielt sie aus dem Verkauf der Client-Software.
9
Die Beklagte zu 2 bietet seit dem Jahr 2009 auf ihren Internetseiten „www.honorbuddy.com“ und „www.gatherbuddy.com“ die Computerprogramme „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“ (sogenannte Buddy-Bots) an. Der Beklagte zu 1 ist Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2; er ist im Impressum der Internetseiten als „Responsible for the content of the website“ ausgewiesen.
10
Die Buddy-Bots der Beklagten ermöglichen die Automatisierung von Spielaktionen in dem Spiel „World of Warcraft“. Die Software „Honorbuddy“ sucht und absolviert ohne Zutun des Spielers Quests, durch die sein FantasyCharakter Erfahrungspunkte und Belohnungen erlangen und gegebenenfalls automatisch in das nächste Spiellevel aufsteigen kann. Die Software „Gatherbuddy“ sammelt von selbst bestimmte Rohstoffe. Auf diese Weise kann der Spieler in seiner Abwesenheit zeitraubende oder spielerisch reizlose Spielzüge durch die Buddy-Bots ausführen lassen und die Weiterentwicklung seines Spielercharakters fördern. Die Buddy-Bots initiieren keine Kämpfe mit den Charakteren anderer Spieler und reagieren nicht auf deren Ansprache.
11
Auf der Internetseite „www.honorbuddy.com“ finden sich die Angaben „WoW Bot Honorbuddy - All in One WOW Bot“ und „Honorbuddy ist ein World of Warcraft PVP Leveling und Questing Bot“. Auf der Internetseite „www.gatherbuddy.com“ wird mit den Angaben „WOW Bot Gatherbuddy - WOW Bot Gathering“ und „Gatherbuddy ist ein einfach zu gründen und zu betreiben World of Warcraft Bot“ geworben. In den Quelltexten der Webseiten werden die Zeichen „WOW Bot“ und „World of Warcraft […] Bot“ als Schlagwörter (sogenannte Me- tatags) verwendet.
12
Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Softwarekomponente "Warden" ein. Die Buddy-Bots der Beklagten sind mit der Programmkomponente "TripWire" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und bewirkt , dass bei der drohenden Aufdeckung des Bot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird.
13
Die Klägerin beanstandet den Vertrieb der Buddy-Bots aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft für die B. als wettbewerbswidrige Behinderung. In der Verwendung der Zeichen „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ auf den Internetseiten der Beklagten sieht sie Verletzungen ihrer Rechte an den Klagemarken.
14
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Software anzubieten und/oder zu verbreiten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel „World of Warcraft“ durch folgende Funktionen den Spielverlauf zu beeinflussen: - Automatisches Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing); - Automatisches Sammeln von Kräutern, insbesondere von Frost Lotus, Icethorn, Lichbloom, Adder's Tongue, Taubnessel (Deadnettle), Goldclover , Talandra's Rose, Tigerlilie (Tiger Lily) und Teufelslotus (Felt Lotus); - Automatisches Sammeln von Erzen und Edelsteinen, insbesondere von Titanerz, Saronit-Erz, Kobalt-Erz, Eternium-Erz, Khorium-Erz, AdamantitErz und Teufelseisen-Erz; und/oder - Automatisches Sammeln von Wolken (Clouds), insbesondere von Arctic Clouds in den Zonen Dragonblight, Icecrown und Storm Peaks, von Cinder Clouds (Eternal Fire) in den Zonen Dragonblight und Wintergrasp, von Steam Clouds in den Zonen Borean Tundra und Sholazar Basin, von Swamp Gas, Felmist, Arcane Vortex und Windy Clouds in der Zone Burning Crusade; II. 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union
a) unter dem Zeichen „World of Warcraft Bot“ und/oder
b) unter dem Zeichen „WOW Bot“ Software für Computerspiele anzubieten und/oder zu bewerben, wie in den Anlagen K 8 [Screenshots vom Impressum der Internetseiten „www.gatherbuddy.com“ und „www.honorbuddy.com“], K 10 [Screenshots von der Internetseite „www.honorbuddy.com“] und/oder K 13 [Screenshot von der Internetseite „www.gatherbuddy.com“] wiedergegeben , und/oder diese Zeichen als Metatag im HTML-Code für die Internet-Seiten „www. gatherbuddy.com“ und/oder „www.honorbuddy.com“, auch in Verbindung mit Subdomains, zu benutzen, wie in der Anlage K 14 [Screenshots von den Internetseiten „www.gatherbuddy.com“ und „www.honorbuddy.com“] geschehen; II. 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen , geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer II 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt unter Angabe - der verkauften Stückzahlen, - des erzielten Umsatzes, - der betriebenen Werbung, einschließlich der Benutzung der Bezeichnungen „World of Warcraft Bot“ und/oder „WOW Bot“ als Metatags, aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites , auf denen die Werbung geschaltet wurde, sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung; II. 4. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II 1 beschrieben ist, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel; II. 5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer Il 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
15
Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige Behinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer I abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Angebot und die Überlassung der Buddy-Bots veranlassten die Beklagten die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberrechte; sie hat die Beklagten deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der Automatisierungssoftware , Vernichtung der vorrätigen Vervielfältigungsstücke und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
16
Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben (LG Hamburg, WRP 2013, 1083). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 110). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

17
A. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zu Ziffer I wegen wettbewerbswidriger Behinderung der B. und die Klageansprüche zu Ziffer II wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
18
Hinsichtlich des lauterkeitsrechtlichen Klageanspruchs ergebe sich die Aktivlegitimation der Klägerin zwar nicht aus einem eigenen Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten, aber aus der Mitbewerbereigenschaft der B. , deren Unterlassungsanspruch die Klägerin zulässigerweise in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache.
19
Mit der Verwendung der Buddy-Bots der Beklagten zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der B. enthaltene Verbot, Software zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien auch dann in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der B. betreffend die Nutzung des Battle.netServers einbezogen worden und wirksam, wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte.
20
Eine unlautere Behinderung der B. ergebe sich unter dem Aspekt der Vertriebsstörung. Die Verwendung der Buddy-Bots führe dazu, dass die B. ihr Angebot nicht mehr in seiner ursprünglichen unverfälschten Form auf den Markt bringen könne. Dadurch, dass sich die Nutzer der Buddy-Bots unter Missachtung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen Spielern verschafften und kein gemeinsames Spiel mit ihnen möglich sei, büße das auf Wettbewerb zwischen den Spielern ausgerichtete Spiel „World of Warcraft“ bei den ehrlichen Spielern erheblich an Attraktivität ein. Das könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäuschten Spieler von einer Spielteilnahme absähen und die B. erhebliche Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software erleide. Das Angebot der Beklagten sei nicht im Blick auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zulässig.
21
Die auf den Internetseiten der Beklagten markenmäßig verwendeten Bezeichnungen „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ verletzten die Rechte der Klägerin an den Klagemarken, da Verwechslungsgefahr bestehe. Die Benut- zung der Marken sei nicht nach Art. 12 GMV gerechtfertigt, weil sie nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche.
22
Der Beklagte zu 1 hafte neben der Beklagten zu 2 als ihr Geschäftsführer , weil er mit dem Angebot der Buddy-Bots persönlich befasst gewesen sei.
23
B. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere Behinderung gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. gegen die Beklagte zu 2 geltend macht, ist zulässig (dazu B II) und begründet (dazu B III). Der mit dem Klageantrag zu Ziffer II 1 verfolgte markenrechtliche Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist begründet (dazu B IV). Die mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der Schadenersatzpflicht sind begründet, soweit die Klageanträge sich auf Schäden beziehen , die in Deutschland entstanden sind; soweit die Klageanträge sich auf Schäden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht stattgegeben werden (dazu B V). Der Beklagte zu 1 haftet für die von der Beklagten zu 2 begangenen Rechtsverletzungen (dazu B VI).
24
I. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, weil die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift nicht von den beteiligten Richtern unterzeichnet worden sei. Das Fehlen der Unterschriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen" gilt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Das Berufungsurteil ist jedoch mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen.
Die Urschrift des Urteils ist in einer beim Berufungsgericht geführten Urteilssammlung archiviert. Diese Urschrift ist von den beteiligten Richtern unterzeichnet. Das hat der Senat in der Revisionsverhandlung durch Inaugenscheinnahme des vom Berufungsgericht übersandten Originalurteils festgestellt. Das Original eines Urteils muss nicht bei den Gerichtsakten verbleiben, sondern kann in eine bei Gericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).
25
II. Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung ein Verbot des Vertriebs der Buddy -Bots durch die Beklagten erstrebt, ist zulässig.
26
1. Der Unterlassungsantrag ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
27
a) Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu Ziffer I zum einen auf einen eigenen Anspruch und zum anderen auf einen in gewillkürter Prozessstandschaft erhobenen Anspruch der B. . Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f.; Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Nach dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, letztlich könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprüche gegen die Beklagten zustehen oder lediglich der B. ; sie könne diese Ansprüche jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt.
28
b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). Die klagende Partei kann in der Revisionsinstanz auch nicht mehr von der alternativen zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 - TÜV II). Sie kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III, mwN). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in erster Linie in Prozessstandschaft der B. und hilfsweise als eigenen Anspruch geltend macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).
29
2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen.
30
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäch- tigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
31
b) Die B. hat die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die Beklagten wegen des Vertriebs von Bots für das Computerspiel „World of Warcraft“ gerichtlich zu verfolgen. Die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Zwischen der Klägerin und der B. bestehen besondere Rechtsbeziehungen. Die B. ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin. Das von der Klägerin entwickelte und hergestellte Spiel wird in Europa durch die B. vertrieben. Die Klägerin hat daher ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Vermarktung des Spiels durch die B. in Deutschland nicht unlauter behindert wird.
32
III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der B. gegen die Beklagte zu 2 der mit dem Klageantrag zu Ziffer I erhobene Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung zusteht.
33
1. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Abwehranspruch ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
34
a) Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts folgt allerdings nicht aus der vom Berufungsgericht dafür herangezogenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 TMG.
35
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 TMG unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
36
bb) § 3 TMG dient der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt. Die Richtlinie 2000/31/EG schafft nach ihrem Erwägungsgrund 23 und ihrem Art. 1 Abs. 4 keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts. Art. 3 der Richtlinie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert diese Bestimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 68 - eDate Advertising).
37
Die richtlinienkonform auszulegende Bestimmung des § 3 TMG enthält danach keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, GRUR 2012, 850 Rn. 30). Danach ist das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 26; vgl. auch Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Einl. UWG Rn. 5.22; Nordmeier in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 3 TMG Rn. 8; Münch- Komm.BGB/Martiny, 6. Aufl., § 3 TMG Rn. 37; aA MünchKomm.UWG/ Mankowski, 2. Aufl., IntWettbR Rn. 48).
38
cc) Im Streitfall ist sowohl nach den nationalen Kollisionsregeln (dazu sogleich unter B III 1 b) als auch im Sitzmitgliedstaat der Beklagten zu 2 (Deutschland) deutsches Recht anwendbar, so dass es keiner Modifikation der Anforderungen des deutschen Rechts bedarf.
39
b) Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts ergibt sich für Verletzungshandlungen bis zum 10. Januar 2009 aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO).
40
aa) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Als Begehungsort in diesem Sinn ist bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 14 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber treffen in Deutschland aufeinander, wo die B. ihr Spiel „World of Warcraft“ verbreitet und die Beklagten ihre Buddy-Bots anbieten. Danach ist deutsches Recht anwendbar.
41
bb) Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-IIVerordnung zu bestimmen, soweit die schadensbegründenden Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32 Rom-II-VO).
42
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzu- wenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 16 - Eizellspende, mwN). Besteht die geltend gemachte Verletzungshandlung in der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber kollidieren. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten behinderten mit dem Angebot ihrer Automatisierungssoftware gezielt den Absatz des Spiels „World of Warcraft“ durch die B. in Deutschland. Danach kollidieren die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber auf dem deutschen Markt und ist deutsches Recht anwendbar.
43
(2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-IIVO deren Artikel 4 anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das von der Klägerin geltend gemachte unlautere Wettbewerbsverhalten der Beklagten beeinträchtigt nach Darstellung der Klägerin nicht ausschließlich die Interessen der B. , sondern auch die Interessen der Kunden der B. , die wegen des Einsatzes der von den Beklagten auf dem deutschen Markt vertriebenen Automatisierungssoftware verärgert und enttäuscht werden und sich möglicherweise von dem Spiel abwenden. Bei solchen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der ausländischen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1 RomII -VO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 37 f. = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung ; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 5.44a; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. B Rn. 21; MünchKomm.BGB /Drexl, aaO IntLautR Rn. 153).
44
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die B. nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu 2 geltend zu machen , weil sie Mitbewerber der Beklagten zu 2 ist.
45
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 Rn. 20 = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet, jeweils mwN).
46
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der B. und der Beklagten zu 2 um Mitbewerber. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten Software für das Online -Spiel „World of Warcraft“ an. Dabei greifen die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Buddy-Bots in den Verlauf des von der B. vertriebenen Spiels „World of Warcraft“ ein, indem bestimmte Spielaktionen abweichend von den Spielvorgaben und zum Ärger von Mitspielern automatisiert durchgeführt werden. Der Einsatz der Buddy-Bots kann zur Folge haben, dass die Kunden der B. von der weiteren Teilnahme am Spiel „World of Warcraft“ Abstand nehmen. Der Vertrieb der Buddy-Bots durch die Beklagte zu 2 kann daher den Absatz des Spiels „World of Warcraft“ durch die B. stören.
47
3. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. gegen die Beklagte zu 2 wegen unlauterer Behinderung für begründet erachtet. Diese Beurteilung hält sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG aF) als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG) der Nachprüfung stand.
48
a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, mwN). Nach der Aufnahme des Vertriebs der Buddy-Bots im Jahr 2009 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert worden. Der Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung , der sich in § 4 Nr. 10 UWG aF und § 4 Nr. 4 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert.
49
b) Nach § 4 Nr. 4 UWG4 Nr. 10 UWG aF) handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in ange- messener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015,714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon-Einlösung).
50
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter Würdigung aller Umstände einschließlich der Interessen der Beteiligten behindere die Beklagte zu 2 die B. gezielt. Der Vertrieb der Buddy-Bots führe dazu , dass die B. ihre Leistung nicht mehr in unverfälschter Weise und durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne und sie zudem erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen könne. Der wirtschaftliche Erfolg des Spiels „World of War- craft“ beruhe darauf, dass die Spieler bei diesem Spiel zueinander in Wettbe- werb träten und sich dabei an die für alle gleichermaßen geltenden Spielregeln halten müssten. Zu diesen Spielregeln gehöre das Verbot der Verwendung von Bots. Die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“, die „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen“, aus denen sich das Verbot der Verwendung der Buddy-Bots ergebe, seien auch dann in die vertraglichen Beziehungen zwischen der B. und den Spielern einbezogen worden und wirksam, wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. Durch den Vertrieb der Buddy-Bots nutze die Beklagte zu 2 das von der B. angebotene Spiel „World of Warcraft“ für eigene Zwecke aus. Zugleich untergrabe und verändere sie damit das Spiel, weil unehrliche Spieler die Buddy- Bots unter Missachtung der geltenden Spielregeln in das Spiel einbänden. Die B. könne das Spiel daher nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vermarkten. Die Verärgerung und Enttäuschung der sich regelkonform verhaltenden Spieler könne dazu führen, dass sie von der Teilnahme an dem Spiel Abstand nähmen und die B. dadurch erhebliche Einnahmeverluste erleide. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
51
d) Eine unlautere Behinderung der B. durch den Vertrieb von Buddy-Bots durch die Beklagte zu 2 erfordert allerdings, dass die B. den Spielern den Einsatz solcher Bots rechtswirksam untersagt hat und deshalb die Einhaltung dieser Spielvorgabe erwarten darf. Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit seinen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 73 Rn. 22 bis 26 - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 67 bis 70 - Automobil -Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 32 - Flugvermittlung im Internet). Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Verbot der Verwendung von Bots ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B. (dazu B III 3 d aa). Dieses Verbot wird in die Verträge zwischen der B. und den Spielern einbezogen (dazu B III 3 d bb) und hält einer Inhaltskontrolle stand (dazu B III 3 d cc).
52
aa) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei den Nutzungsbedingungen um rechtlich kontrollfreie Spielregeln oder an den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Letzteres ist richtig.
53
(1) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie sind typischerweise auf Leistungsaustauschbeziehungen mit prinzipiell gegensätzlichen Interessen des Verwenders und seiner Kunden zugeschnitten. Insoweit unterscheiden sie sich von sportlichen Regelwerken , bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die sich den Regeln unterwerfenden Sportler durch das grundsätzlich in die gleiche Richtung weisende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden sind, und die deshalb nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/04, BGHZ 128, 93, 101 f.).
54
(2) Die von der B. aufgestellten Regeln dienen nicht allein dem Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Spielablaufs. Sie legen vielmehr zugleich fest, unter welchen Voraussetzungen die Spieler zur Nutzung der virtuellen Spielwelt berechtigt sind (vgl. Weber in Brandi-Dohrn/Lejeune, Recht 2.0 - Informationsrecht zwischen virtueller und realer Welt, 2008, S. 208). Sie sind in den Regelwerken der B. als Beschränkung der Lizenz ausgestaltet, die den Spielern an der auf dem Battle.net-Server installierten Software gewährt wird. In den Regelwerken ist zudem vorgesehen, dass ein Verstoß des Spielers gegen die Spielregeln zur Kündigung der Nutzungsvereinbarung und zur Sperrung seines Battle.net-Accounts führen kann. Im Hinblick auf ihre vertraglichen Rechte und Pflichten können die B. und die Spieler gegensätzliche Interessen verfolgen.
55
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen“ , die „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ und die „World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen“ würden zwar mangels Bekanntgabe ihres Inhalts nicht im Rahmen des Erwerbs der Client-Software in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der B. einbezogen. Die Einbeziehung erfolge aber im Zuge der Einrichtung der Battle.net-Accounts dadurch, dass die Spieler den ihnen zur Kenntnis gebrachten Regelwerken ausdrücklich zustimmten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
56
(1) Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine Inkenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst nach Vertragsschluss genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht (vgl. MünchKomm.BGB /Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 78; BeckOK BGB/Becker, 41. Edition [Stand: 1. Mai 2016], § 305 Rn. 63).
57
(2) Die Revision macht erfolglos geltend, den Spielern würden bereits aufgrund des Kaufvertrags über die Client-Software umfassende Rechte zur Nutzung des Battle.net-Servers eingeräumt, die durch die formularmäßigen Nutzungsbedingungen der B. nicht nachträglich beschränkt werden könnten. Die Einrichtung des Battle.net-Accounts begründe kein eigenständiges Schuldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei Erwerb der Client-Software zustande gekommenen Schuldverhältnisses. Mit der Entrichtung des Entgelts für die Client-Software erwerbe der Spieler zugleich einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zur virtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client-Software für ihn sinnlos sei.
58
Bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel schließt der Spieler regelmäßig zwei Verträge ab. Er schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu installierende Client-Software ab. Im Zuge der Einrichtung des Spieler-Accounts trifft er sodann mit dem Spielveranstalter eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend aktualisiert und koordiniert werden. Es liegen danach regelmäßig verschieden ausgestaltete Verträge über unterschiedliche Computerprogramme vor (vgl. Völzmann -Stickelbrock in Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 327, 330 f.; Weber in Brandi-Dohrn/Lejeune aaO S. 207; Psczolla, Onlinespielrecht, 2008, S. 85 und 88 f.; Striezel, Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Onlinewelten, 2010, S. 199, 203 und 218; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08, GRUR 2010, 822 Rn. 24 = WRP 2010, 1174 - Half-Life 2).
59
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem sich im Streitfall die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte bereits bei Erwerb der Client-Software ergebe. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spricht, dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Client-Software und an die B. (ab Level 21) monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, über den eingerichteten Battle.net-Account könne der Nutzer an weiteren Online-Spielen der B.
teilnehmen, lässt dieser Umstand nicht darauf schließen, dass dem Nutzer bereits beim Kauf der Client-Software die Rechte zur Spielteilnahme eingeräumt werden. Bei der erstmaligen Einrichtung des Accounts muss der Spieler den Regelwerken der B. ausdrücklich zustimmen, um auf ihren Server zugreifen zu können.
60
Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht nicht entgegen, dass, wie die Revision geltend macht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden, weil das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs betreffen die Auslegung des Begriffs „Erstverkauf“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz an Computerprogrammen und beziehen sich auf den Erwerb und die Nutzung derselben Software (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 44 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft). Mit den vertraglichen Beziehungen bei einem aus mehreren Computerprogrammen bestehenden Online-Spiel hat sich der Gerichtshof nicht befasst. Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht § 69d Abs. 1 UrhG entgegen. Soweit danach die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch einen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten zulässig ist, betrifft dies allein die erworbene Software - vorliegend die Client-Software - und gilt dies nur, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen.
61
(3) Die Revision macht vergeblich geltend, bei der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen sei § 305 Abs. 2 BGB wegen der verbraucherschützenden Zielrichtung dieser Vorschrift dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung des Battle.net-Servers bereits beim Kauf der Client-Software vorliegen müssten. Da die Software ohne eine Online-Anbindung an den zentralen Spielserver nicht für den Spielbetrieb nutzbar sei, müsse dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Software die Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den einzubeziehenden Nutzungsbedingungen gegeben werden, um ihm eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
62
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss dem Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des jeweiligen Vertrags verschafft werden. Eine zeitliche Vorverlagerung bei wirtschaftlich aufeinander aufbauenden Verträgen ist nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Auslegung auch nicht im Blick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geboten. Die Richtlinie 93/13/EWG sieht keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern Bestimmungen zur Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern vor (vgl. MünchKomm.BGB /Basedow aaO vor § 305 Rn. 20).
63
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nutzer des Battle.netServers hätten sich durch ihre Zustimmung zu den Regelwerken der B. wirksam verpflichtet, bei der Teilnahme an dem Spiel „World of Warcraft“ keine Automatisierungssoftware wie die vorliegend in Rede stehenden Buddy-Bots einzusetzen. Aus den entsprechenden Klauseln ergebe sich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend klar und verständlich, dass die Verwendung von Bots untersagt sei. In Ziffer 2.1 der „Battle.netNutzungsbedingungen“ und Ziffer 2 B der „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ sei die Verwendung von „Automatisierungssoftware (Bots)“ ausdrücklich aufgeführt. Soweit in Ziffer III 2 (2) der „World of Warcraft- Nutzungsbestimmungen“ die Verwendung von „Cheats“ verboten sei, fielen darunter auch Bots. Die Verwendung von Anglizismen entspreche dem Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
64
(1) Die Revision macht geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die in Rede stehenden Klauseln mangels hinreichender Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach ihrer Systematik sei insgesamt unklar, ob Bots verboten seien. In den „Battle.net-Nutzungsbedingungen“ und der „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung“ seien „Bots“ gesondert neben „Cheats“ angeführt. Für den Durchschnittsadressaten sei deshalb zumindest zweifelhaft, ob „Bots“ zu „Cheats“ im Sinne der Klauseln zählten. Das gelte umso mehr, als zu den Durchschnittsnutzern auch Spieler zählten, denen die englischen Fachbegriffe „Bots“ und „Cheats“ erfahrungsgemäß nicht geläufig seien. Die jedenfalls bestehende Unklarheit gehe zulasten der B. . Damit dringt die Revision nicht durch.
65
(2) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGHZ 195, 298 Rn. 16). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, NJW-RR 2014, 215 Rn. 25).
66
(3) Aus der Wendung „Automatisierungssoftware (Bots)“ in Ziffer 2.1 der „Battle.net-Nutzungsbedingungen“ und Ziffer 2 B der „World of Warcraft Endbe- nutzerlizenzvereinbarung“ ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eindeutig, dass es sich bei dem englischsprachigen Begriff „Bots“ um ein Synonym für den deutschen Begriff „Automatisierungssoftware“ handelt. Daraus erschließt sich auch für den nicht vorgebildeten Durchschnittsadressaten unmissverständlich, dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig durchführen, untersagt ist. Das Verbot der Verwendung von Bots wird nicht dadurch unklar, dass Ziffer III 2 (2) der „World of Warcraft -Nutzungsbestimmungen“ nicht nochmals ein ausdrückliches Verbot von Automatisierungssoftware oder Bots vorsieht. Es bedarf daher keiner Entscheidung , ob sich die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts als erfahrungswidrig erweist, dem Durchschnittsteilnehmer des Spiels „World of Warcraft“ seien die englischsprachigen Begriffe „Bots“ und „Cheats“ aus sich heraus in dem Sinn verständlich, dass „Bots“ unter den Oberbegriff „Cheats“ fallen.
67
e) Das Berufungsgericht hat eine gezielte Behinderung der B. im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG4 Nr. 10 UWG aF) unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Vertriebsstörung bejaht, weil der Verkauf der Buddy-Bots dazu führe, dass das Spiel „World of Warcraft“ durch Unterlaufen der verbindlichen Spielregeln inhaltlich verändert und seine Vermarktung bei den sich regelkonform verhaltenden Spielern beeinträchtigt werde. Es hat angenommen , die B. könne das Spiel „World of Warcraft“ nicht mehr in seiner ursprünglichen „reinen“ Form, das heißt frei von den Buddy-Bots der Beklagten zu 2, auf den Markt bringen. Das Spiel werde verfälscht , indem die Buddy-Bots unmittelbar in das Spiel eingebunden und dort unter Missachtung der Spielregeln aktiv würden. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
68
aa) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führte , die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet, mwN). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; OLG Frankfurt, NJW 1996, 264 f.; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.48a; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 4/61; Götting/ Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117; jurisPKUWG /Müller-Bidinger, 4. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 117 [Stand: 13. Juni 2016]; aA GroßKomm.UWG/Peifer, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 383). Eine Einwirkung aufdas Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 67 bis 70 - Automobil -Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 37 - Flugvermittlung im Internet). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung vor.
69
bb) Durch den Vertrieb der Buddy-Bots wirkt die Beklagte zu 2 auf das Spiel „World of Warcraft“ mittelbar ein, weil ihre Kunden die Bots zur Durchführung von Spielzügen einsetzen. Die Buddy-Bots werden in das Spiel integriert, indem sie anstelle des Spielers bestimmte Spielaktionen durchführen, ohne dabei Interaktionen mit anderen Spielern zuzulassen. Sie beeinflussen damit das Spielerlebnis der anderen Spieler und greifen dadurch in das Konzept des Spiels ein.
70
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Spiel „World of Warcraft“ um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt miteinander und gegeneinander spielt und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den Spiellevels in Wettstreit zueinander tritt (vgl. auch Trump/Wedemeyer, K&R 2006, 397; Krieg, jurisPR-ITR 19/2009 Anm. 4; Psczolla aaO S. 5; Striezel aaO S. 33 und 43). Der Erfolg eines solchen Spiels steht und fällt damit, dass für alle Spieler die gleichen Bedingungen für die Bewältigung der Aufgaben und das Erreichen höherer Levels gelten. Zur Einhaltung des auf der Chancengleichheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt die B. deshalb jedem Spieler vor, dass er keine Bots verwenden darf.
71
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Chancengleichheit der Spieler durch den Einsatz der in Rede stehenden Buddy-Bots beeinträchtigt wird. Die Nutzer der Bots können sich Vorteile gegenüber anderen Spielern verschaffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktionen in ihrer Abwesenheit durch die Automatisierungssoftware durchführen lassen und auf diese Weise eine schnellere Weiterentwicklung ihrer Spielercharaktere als diejenigen der Spieler erreichen, die die Spielzüge selbst ausführen. Die Buddy-Bots lassen zudem keine Interaktionen mit Spielern in Form der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben oder von Kämpfen gegenei- nander zu, wie sie im Spiel „World of Warcraft“ vorgesehen sind. Deshalb hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Buddy-Bots der Beklagten zu 2 durch die Missachtung der Spielregeln das Spiel „World of Warcraft“ in unlauterer Weise untergraben und verändern, so dass die B. es im Rahmen der Abonnements nicht mehr mit dem von ihr vorgesehenen Inhalt vermarkten kann. Der Einsatz der Buddy-Bots führt dazu , dass sich die Spieler nicht mehr uneingeschränkt aneinander messen und miteinander kommunizieren können, und bewirkt damit eine inhaltliche Verfälschung des Spiels.
72
Darüber hinaus unterlaufen die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Buddy-Bots Schutzvorkehrungen, mit denen die Klägerin den Einsatz solcher Bots zu verhindern sucht. Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Softwarekomponente "Warden" ein. Die Buddy-Bots der Beklagten zu 2 sind mit der Programmkomponente "TripWire" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufdeckung des BotEinsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird.
73
cc) Die Revision macht erfolglos geltend, der Vertrieb der Buddy-Bots könne nicht als unlauter angesehen werden, weil die Beklagte zu 2 damit lediglich einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels „World of Warcraft“ befriedige , denen daran gelegen sei, langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringen.
74
(1) Der Vertrieb von Zusatzprodukten, die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen einen zusätzlichen, durch die Erzeugnisse selbst nicht erreichbaren Nutzen verschaffen, ist als solcher grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; zu § 4 Nr. 9 UWG aF [jetzt § 4 Nr. 3 UWG] vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 36 f. = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 1013, 1052 Rn. 42 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III). Die Ausnutzung des Interesses an einem Ergänzungsprodukt ist jedoch unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers unzulässig ausbeutet und den Mitbewerber dadurch um seinen wirtschaftlichen Erfolg bringt (vgl. Omsels in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 107).
75
(2) Das Berufungsgericht hat das Angebot der Buddy-Bots als unlauter angesehen, weil die Beklagte zu 2 das Spiel „World of Warcraft“ für eigene geschäftliche Zwecke ausnutze und es zugleich durch die Missachtung der Spielregeln untergrabe und verändere. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Buddy-Bots dienen nicht der Ergänzung des Spiels „World of Warcraft“. Ihr Einsatz führt nicht zu einer Erweiterung der Spieloptionen, sondern zur Veränderung des Konzepts des den Einsatz von Bots verbietenden Spiels.
76
dd) Entgegen der Ansicht der Revision muss sich die B. nicht entgegenhalten lassen, sie lasse Hilfsmittel zu, die das Spielgeschehen in stärkerem Maße als die Buddy-Bots beeinflussten, und sorge auf diese Weise selbst für eine die Chancengleichheit beeinträchtigende Aufweichung der Spielregeln. Es ist grundsätzlich allein Sache des Veranstalters eines Spiels, die Spielregeln zu bestimmen. Der B. steht es daher frei, die Verwendung von Hilfsmitteln zuzulassen. Die Revision hat nicht dargelegt, dass die zugelassenen Hilfsmittel das Spielerlebnis derart verändern, dass das kompetitive und kooperative Konzept des Spiels „World of Warcraft“ in Frage steht. Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin biete mittlerweile zahlreiche Möglichkeiten an, Spiellevel zu überspringen und virtuelles Gold mit realem Geld zu kaufen, obwohl solche Maßnahmen die Chancengleichheit der Nutzer beeinträchtigten, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).
77
f) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Buddy-Bots durch die Beklagte zu 2 führe zu einer unlauteren Behinderung der B. , weil der Einsatz der Buddy-Bots im Blick auf die Reaktionen der sich regelkonform verhaltenden Spieler erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels „World of Warcraft“ haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln einhielten. Das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, könne selbst beurteilen, dass es die ehrlichen Spieler als ungerecht ansähen, wenn andere Spieler aufgrund der regelwidrigen automatisierten Erfüllung von aufwändigen oder langwierigen Aufgaben leichter und schneller im Level aufstiegen und ein gemeinsames Spielen mit den durch Bots gesteuerten Spielercharakteren nicht möglich sei. Die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler könne dazu führen, dass sie sich von dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von Beiträgen in den einschlägigen Foren von der Spielteilnahme absähen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten der B. bei den Abonnementgebühren führe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
78
aa) Die Revision wendet vergeblich ein, das Berufungsgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrlichen Spieler aus eigener Sachkunde beurteilen könne. Die Mitglieder des Berufungsgerichts zählten nicht zu den vom Spiel „World of Warcraft“ angesprochenen Verkehrskreisen. Die Ansprache der Nutzer in der zweiten Person Singular im Internetauftritt der Beklagten zu 2 deute darauf hin, dass sich das Spiel an ein jüngeres Publikum richte.
79
Auch mit dieser Rüge kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen knüpft die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein auf Wettstreit ausgerichtetes Spiel büße im Fall des regelwidrigen Verhaltens von Spielern bei den ehrlichen Spielern an Attraktivität ein, nicht an Besonderheiten des Spiels „World of Warcraft“ an. Das Berufungsgericht konnte die Verärgerung und Enttäuschung der sich regelkonform verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens beurteilen , ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sachkunde im angefochtenen Urteil bedurfte.
80
bb) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärgerter und enttäuschter Spieler von dem Spiel „World of Warcraft“ handele es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit, die sich nicht in realen empirischen Befunden niederschlage. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die B. erleide infolge der Verwendung der Buddy-Bots erhebliche wirtschaftliche Nachteile, sei dadurch widerlegt, dass die Klägerin trotz des jahrelangen Vertriebs der Buddy-Bots keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlusten oder Mehrkosten der B. habe machen können.
81
Für eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG muss eine Behinderung nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt, dass die geschäftliche Handlung zur Behinderung geeignet ist (zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , BT-Drucks. 15/1487, S. 17; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.6). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Behinderung reicht allerdings nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 46 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis).
82
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von Buddy-Bots durch andere Spieler sei geeignet, sie zur Abwendung von dem Spiel „World of Warcraft“ zu veranlassen, beruht auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Seine Einschätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kom- petitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie sich nicht unter denselben Bedingungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge nicht wie vorgesehen gemeinsam ausführen könnten, ist nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung im Übrigen durch die von der Klägerin vorgelegten Beiträge in Internetforen und Beschwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer ihre Verärgerung über den Einsatz von Bots kundgetan und die Beendigung ihrer Teilnahme am Spiel „World of Warcraft“ in Erwägung gezogen haben.
83
Die Annahme einer möglichen Schädigung der B. entbehrt nicht deshalb einer tatsächlichen Grundlage, weil die Klägerin keinen konkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von Abonnementkündigungen gehalten hat, die auf den Einsatz der Buddy-Bots der Beklagten zu 2 zurückzuführen sind. Daraus kann nicht gefolgert werden, die B. habe infolge des Vertriebs der Bots keine finanziellen Einbußen erlitten. Der Klägerin muss sich nicht zwingend erschließen, aus welchem Grund Teilnehmer ihre Spielabonnements kündigen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht wirtschaftliche Nachteile der B. auch insoweit für möglich gehalten, als potentielle Spieler aufgrund der Beiträge verärgerter Nutzer über den Einsatz der Buddy-Bots vom Erwerb der Client-Software und vom Abonnement des Spiels „World of Warcraft“ absehen.
84
cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der B. positive Effekte der Buddy-Bots gegenüberstünden, die sich auf den Vertrieb des Spiels „World of Warcraft“ günstig auswirken könnten. Die Automatisierungssoftware könne neue Spieler gewinnen, die nicht die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Erreichen höherer Levels aufbrächten und sich ansonsten nicht für ein Abonnement des Spiels „World of Warcraft“ entschieden. Zudem verlängerten sich die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem Spiel vor allem zum Agieren auf dem - mithilfe der Buddy-Bots schneller zu erreichenden - höchsten Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spielpassagen , um möglichst rasch zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen, wirke sich positiv auf die langfristige Spielmotivation aus. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.
85
Die B. muss sich mögliche wirtschaftliche Vorteile aus dem unzulässigen Einsatz von Buddy-Bots aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten lassen (zur schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, NJW 2007, 3130 Rn. 20; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14). Ihr Angebot richtet sich an Nutzer, die an dem Spiel „World of Warcraft“ nach den vorgegebenen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe der Buddy-Bots unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärgerung bei den ehrlichen Spielern sorgen, ist der B. nicht gelegen. Das zeigt sich auch daran, dass sie Buddy-Bots mithilfe der Softwarekomponente „Warden“ aufzuspüren versucht und nach den Nutzungsbedingungen bei regelwidriger Verwendung von Bots zur Kündigung des Spielabonnements berechtigt ist.
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g) Das Berufungsgericht ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 2 durch den Vertrieb der Buddy-Bots die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit der B. unangemessen beeinträchtigt. Es hat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse von Spielern, sich mithilfe der Automatisierungssoftware der eigenhändigen Durchführung bestimmter Spielaktionen zu entziehen und dadurch das Spiel für sich attraktiver zu gestalten, zu Recht als unbeachtlich angesehen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig, weil es negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der anderen Spieler haben kann und sich die Spieler vor der Teilnahme verpflichtet haben, das Spielkonzept nicht durch den Einsatz von Bots zu unterlaufen.
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IV. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klageantrag zu Ziffer II 1 zu Recht als begründet angesehen. Es hat angenommen , der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein unionsweiter Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Zeichen „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ zu, weil die auf den Internetseiten der Beklagten zu 2 und in den Quelltexten verwendeten Angaben die Marken „WORLD OF WARCRAFT“ und „WOW“ der Klägerin verletzten. Diese Beurteilung hält sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV) als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht (Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV) der Nachprüfung stand.
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1. Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) ist nach dem Erlass des Berufungsurteils durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren mit Wirkung zum 23. März 2016 geändert und zugleich in „Verordnung über den Schutz der Unionsmarke“ (UMV) umbenannt worden. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten.
89
a) Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV dem Beklagten, die Handlungen , die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen , sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstanden.
90
b) Nach Art. 9 Abs. 1 UMV erwirbt mit der Eintragung einer Unionsmarke ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber dieser Unionsmarke hat gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es nach Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV dem Beklagten , die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.
91
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Zeichen mit Recht bejaht.
92
a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vor- liegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, deren Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt , sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher , beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 21 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).
93
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2 verwende die Angaben „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ in ihrem Internetauftritt und den zugehörigen Quelltexten zur Bezeichnung ihrer „Gatherbuddy“ und „Honorbuddy“ genannten Bot-Software für Computerspiele. Die Bezeichnungen wiesen zwar auch beschreibende Elemente hinsichtlich der Funktionalität der Software auf. Sie würden jedoch im Rahmen des Absatzes der Bots - jedenfalls auch - herkunftshinweisend verwendet. Mangels beschreibender Zusätze wie etwa „für“ verstehe ein relevanter Anteil des angesprochenen Verkehrs die Angaben im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zu 2 als Hinweis auf die Herkunft der Bot-Software aus ihrem Unternehmen.
94
c) Gegen diese tatrichterliche Beurteilung erhebt die Revision keine Einwände ; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer eigenen Kennzeichnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 55 - DAX, mwN). Für eine markenmäßige Ver- wendung reicht es ferner aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 23 - Posterlounge, mwN).
95
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen bestehe im Blick auf die Identität der Waren, die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken und die hohe Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
96
4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 2 könne sich nicht auf eine Benutzung im Sinne der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. c GMV (jetzt Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 UMV) berufen.
97
a) Die Gemeinschaftsmarke gewährt nach Art. 12 Buchst. c GMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Unionsmarke gewährt nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 2 UMV findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
98
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. c GMV und des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 UMV nicht erfüllt sind, weil die Benutzung der Marken durch die Beklagte zu 2 nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
99
aa) Das Tatbestandsmerkmal der „anständigen Gepflogenheiten” entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 - Gillette Company/LA Laboratories, mwN; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Die Beurteilung ist Aufgabe des nationalen Gerichts, das alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Dabei hat es auch Begleitumstände zu berücksichtigen , die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette Company/LA Laboratories ; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Dazu gehören jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 = WRP 2015, 1351 - Tuning, mwN).
100
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2 handle den berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider. Der Vertrieb der als „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ bezeichneten Buddy-Bots, die der Automatisierung von Spielaktionen innerhalb des - übereinstimmend mit den Klagemarken - als „World of Warcraft“ oder „WoW“ bezeichneten Computerspiels der Klägerin diene, verstoße in wettbe- werbsrechtlich relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Klägerin und der B. als ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft.
Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben, die über die - nicht durchgreifenden - Einwände gegen die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG hinausgehen.
101
V. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen unionsweiten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Klagemarken als begründet angesehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als die Klageanträge sich auf in Deutschland entstandene Schäden beziehen; soweit die Klageanträge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstandene Schäden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht stattgegeben werden.
102
1. Für den Anspruch auf Schadensersatz und dem der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Anspruch auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlungen seit dem Jahr 2009 jeweils geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 14 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr).
103
2. Die Folgeansprüche der Klägerin beurteilen sich sowohl nach den bis zum 22. März 2016 gültigen als auch nach den danach anwendbaren Vorschriften nach deutschem Recht.
104
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen die Verpflichtungen zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwecks Bestimmung des Schadens keine Sanktionen im Sinne von Art. 89 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dar (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 Rn. 53 = WRP 2014, 821 - Gautzsch Großhan- del/MBM Joseph Duna). Entsprechendes gilt für Sanktionen im Sinne von Art. 102 GMV und Art. 102 UMV (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 68 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BeckOK UMV/Müller, 3. Edition [Stand: 25. August 2016], Art. 101 Rn. 10; BeckOK MarkenR/Grüger, 8. Edition [Stand: 1. Oktober 2016], Art. 101 UMV Rn. 11).
105
Welches Recht auf die Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung anwendbar war und ist, richtet sich daher nach Art. 101 Abs. 2 GMV und Art. 101 Abs. 2 UMV (zu Art. 88 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 vgl. EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 54 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna). Nach Art. 101 Abs. 2 GMV wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte in allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an. Nach Art. 101 Abs. 2 UMV wendet das betreffende Gericht in allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Durch diese Neufassung der Bestimmung hat sich in der Sache nichts geändert. Zum geltenden nationalen Recht gehören die am jeweiligen Gerichtsort geltenden Regeln des internationalen Privatrechts (vgl. BeckOK UMV/Müller aaO Art. 101 Rn. 6).
106
b) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO - einer in Deutschland geltenden Regelung des internationalen Privatrechts - ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Union fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Die Bestimmung entspricht der bis zum 10. Januar 2009 geltenden Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, nach der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Danach ist im Streitfall deutsches Sachrecht anwendbar. Der Begehungsort oder Handlungsort liegt in Deutschland, von wo aus die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2 die Buddy-Bots unter den Zeichen „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ im Internet beworben und angeboten hat.
107
3. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Schadensersatz folgen aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Verletzungshandlungen fahrlässig begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 19 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Die Rechtsfrage, ob der Vertrieb von Bots für Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiele, die unter Verstoß gegen die Spielregeln in das Spielkonzept eingreifen, zulässig ist und daher geschützte Zeichen des Spielveranstalters zur Bezeichnung dieser Bots verwendet werden dürfen, war zweifelhaft und höchstrichterlich nicht geklärt. Soweit der Beklagte zu 1 nach eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Institutionen sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten zu 2 erkundigt hat, macht die Revision nicht geltend, es habe sich um fachkundige Rechtsbeistände gehandelt, die die Zulässigkeit des Geschäftsmodells ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte bejaht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1980 - I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I).
108
4. Die Klägerin hat unionsweite Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Unionsmarken geltend macht. Solche Ansprüche sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der - im Streitfall in Deutschland vorgenommenen (vgl. Rn. 106) - Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin aufgrund des Angebots von Buddy-Bots unter den Zeichen „World of Warcraft Bot“ und „WOW Bot“ durch die Beklagte zu 2 im Internet nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen - und gegebenenfalls in welchen - Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Schaden entstanden ist. Da die Klägerin in den Vorinstanzen nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen wurde, ist ihr aus Gründen der prozessualen Fairness durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag zu geben. Ohne entsprechende Feststellungen kann im vorliegenden Verfahrensstadium die Frage offenbleiben, ob auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungshandlungen, die von der Beklagten zu 2 in anderen Mitgliedstaaten der Union begangen worden sind, auf die Rechtsordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden muss (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 5. September 2013 - C-479/12 Rn. 100 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna; BeckOK UMV/Müller aaO Art. 101 Rn. 7; Hoffrichter -Daunicht in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Art. 101, 102 GMV Rn. 13; für eine vorrangige Anknüpfung an die zentrale Verursachungshandlung Kur, GRUR Int. 2014, 749, 758).
109
VI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu Ziffer I und II zutreffend auch insoweit als begründet erachtet, als sie sich gegen den Beklagten zu 1 richten. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 für die von dieser begangenen Wettbewerbsverstöße und Markenverletzungen haftet.
110
1. Ein Geschäftsführer haftet bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft oder bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter oder Teilnehmer, wenn er an den deliktischen Handlungen entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr). Eine Beteiligung durch positives Tun liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 31 - Geschäftsführerhaftung ). Weiter kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr).
111
2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat angenommen, der Beklagte zu 1 habe den - wettbewerbswidrigen und markenrechtsverletzenden - Vertrieb der Buddy-Bots ins Werk gesetzt. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mit dem Angebot der Buddy-Bots persönlich befasst gewesen. Das ergebe sich aus seinem Vortrag, er habe Rechtsrat eingeholt und sich erkundigt , ob der Vertrieb der Buddy-Bots rechtmäßig sei. Ferner bezeichne er sich im Impressum der Internetseiten ausdrücklich als verantwortlich für den Inhalt der Webseiten.
112
Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 im Blick auf die Vermarktung der Buddy-Bots Rechtsrat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffene Entscheidung eingebunden war, ob die Beklagte zu 2 den Vertrieb der Buddy-Bots aufnimmt. Der Impressumhinweis auf die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 für die Internetseiten spricht dafür, dass er für ihre textliche Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis beziehe sich nur auf die äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 im Sinne des Presserechts, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Sie legt ferner nicht dar, dass der Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen vorgebracht hat, der weitere Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe die Entscheidung über den Vertrieb der Automatisierungssoftware und die textliche Gestaltung der Internetseiten allein getroffen.
113
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici

).

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D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Klagemarken in Bezug auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Deutschland zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 312 O 390/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 86/13 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.