Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2017 - 23 U 2601/16

bei uns veröffentlicht am09.03.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 41 O 1335/15, 19.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2016, Az. 41 O 1335/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert von dem Beklagten Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 21.426,90 Euro.

Der Beklagte war von 01.04.2012 bis 31.03.2014 als Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig, aufgrund eines Standard-Vertretervertrags (Anlage K 1) und einer ergänzenden Vereinbarung vom 13./23.03.2012 (Anlage K 2). Letztere enthielt unter der Überschrift „Provisionsgarantie (Ergänzung Ziffer VIII Vertretervertrag)“ u.a. folgende Regelungen:

„Wir garantieren Ihnen ab 01.04.2012 eine monatliche Mindestprovision in Höhe von 2.500,00 Euro. … Diese Zusage ist bis zum 31.12.2012 befristet … Die Zusage kann jedoch verlängert werden.

Folgende Regelungen werden Bestandteil der Provisionsgarantie:

– Die Provisionsgarantie erfolgt unter Anrechnung der Netto-Provisionsgutschriften für vermittelte Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen.

– Übersteigen die Provisionsgutschriften die garantiere Provisionauszahlung, werden die überschießenden Beträge auf einem Garantiekonto angesammelt. Ein sich ergebender Unterverdienst wird vorgetragen …

– Das Garantiekonto wird erst nach Ablauf der Garantiezeit abgerechnet. Ein angesammelter Überverdienst wird ausbezahlt, ein verbleibender Unterverdienst ist vom Vertreter auszugleichen.

– Zur Deckung eventuell bestehender Unterverdienste können sämtliche Prämien und Sonderzahlungen herangezogen werden.

– Endet das Vertragsverhältnis wider Erwarten vor Ablauf der vereinbarten Garantiezeit, endet auch die Garantiezusage entsprechend.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Die Provisionsgarantie wurde von den Parteien einvernehmlich bis Ende 2013 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 4.

Die Klägerin kündigte die Vertragsbeziehung mit dem Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2014 zum 31.03.2014 (Anlage B 1).

Die Klägerin behauptet, das Provisionsvorschusskonto des Beklagten habe mit einem Negativsaldo geendet, den sich nun mit der Klage geltend macht. Einen Teilbetrag von 16.389,32 Euro habe der Beklagte mit Unterzeichnung des Schreibens vom 10.01.2013 (Anlage K 4) anerkannt. Mündliche Abreden über die Rückzahlbarkeit der Provisionsvorschüsse habe es nicht gegeben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Vorschüsse seien wirksam.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.426,90 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte behauptet, bei Vertragsschluss und danach sei von Mitarbeitern der Klägerin mündlich versichert worden, die schriftlich niedergelegte Vereinbarung zur Rückzahlbarkeit der Negativsalden sei nur eine Formalie, tatsächlich habe keiner der Versicherungsvertreter eine tatsächliche Rückforderung zu befürchten, eventuelle Negativsalden würden ausgebucht.

Zudem ist der Beklagte der Ansicht, die vertraglichen Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Vorschüsse seien geeignet, den Handelsvertreter von einer Kündigung abzuhalten und daher unwirksam.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zwar habe grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht des Beklagten in der geltend gemachten Höhe bestanden. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Rückzahlungspflicht durch Erlassvertrag erloschen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht ziehe falsche Schlussfolgerungen aus den Zeugenaussagen und lasse offen, wer mit wem was konkret vereinbart habe. Zudem verkenne das Landgericht, dass die Zeugen Ze. und Zi. keine Vertretungsmacht zum Abschluss eines Erlassvertrags gehabt hätten und ein mündlicher Erlassvertrag ohnehin wegen der Schriftformklausel unwirksam wäre. Die Regelung über die Rückzahlung sei wirksam, da der Beklagte stets gewusst habe, was er verdiene. Eine Rückzahlungspflicht ergebe sich zudem schon aus dem Rechtscharakter eines Vorschusses. Selbst bei Unwirksamkeit der Regelung bestünden Rückzahlungsansprüche aus Bereicherungsrecht in Höhe der Klageforderung.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2016 zum Aktenzeichen 41 O 1335/15 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.426,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat auf Hinweis des Senats klargestellt, dass die jüngsten noch offenen, nicht zurückgezahlten Provisionsvorschüsse aus der „Provisionsgarantie“ eingeklagt sind. Dies umfasst in Höhe von 13.249,47 Euro ausgezahlte Provisionsvorschüsse aus dem Jahr 2013, wie im einzelnen in Anlage K 5 (Spalte „aufgefüllt“) dargestellt. Streitgegenständlich ist des Weiteren ein Teilbetrag von 8.177,43 Euro aus dem von der Klägerin behaupteten Anerkenntnis des Beklagten vom 22.03.2013 (Anlage K 4) über insgesamt 16.389,32 Euro.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch aus dem Vertretervertrag vom 13.03.2012 / 23.03.2012 (Anlagen K 2 und K 1) und der Verlängerung vom 10.01.2013 / 22.03.2013 (Anlage K 4) zu.

2.1.1. Die Parteien haben mit Vertrag vom 13.03.2012 / 23.03.2012 (Anlage K 2 i.V.m. Anlage K 1) vereinbart, dass dem Beklagten als „Provisionsgarantie“ eine monatliche Mindestprovision von 2.500,00 Euro gezahlt wird, die aus gesetzlichen Gründen bis zum 31.12.2012 befristet sei, aber verlängert werden könne. Des Weiteren ist geregelt, dass das Garantiekonto erst nach Ablauf der Garantiezeit abgerechnet werde. Ein angesammelter Überverdienst werde ausgezahlt, ein verbleibender Unterverdienst sei vom Vertreter auszugleichen. Ende das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Garantiezeit, ende auch die Garantiezusage (s. S. 2 der Anlage K 2).

Mit Vereinbarung vom 10.01.2013 / 22.03.2013 (Anlage K 4) wurde die Verlängerung dieser Vorschusszahlungen ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 vereinbart, wobei die weiteren Regelungen denen der Vereinbarung Anlage K 2 entsprechen.

2.1.2. Die sich aus den vorbezeichneten Vereinbarungen ergebende Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des Unterverdiensts ist nach § 134 BGB, § 89 a Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 2 HGB nichtig. Auf die Frage, ob ein bedingter Erlassvertrag wirksam geschlossen wurde, kommt es daher nicht an.

2.1.2.1. Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (von Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, § 89a Rz. 83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/ 09, juris Tz. 43 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 24 ff i.V.m. Tz. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2013, I - 16 U 183/12, juris Tz. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, juris Tz. 28). Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind, ab (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 i.V.m. Tz. 37; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2015, 13 U 71/14, juris Tz.21).

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2017 (S. 6 f, Bl. 125 f d.A.) weder aus den Entscheidungen des OLG Karlruhe vom 18.02.2010, 1 U 113/ 09 = VersR 2011, S. 526 ff, des OLG Oldenburg vom 30.03.2015, 13 U 71/14 = NJW-RR 2015, S. 1071 ff noch des BGH vom 05.11.2015, VII ZR 59/14 = BB 2016, S. 18 ff. In vorgenannter Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde ein Bürokostenzuschuss vom Bestand eines ungekündigten Vertragsverhältnisses abhängig gemacht. Der Bundesgerichtshof führt aus (juris Tz. 27), eine einseitige, gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstoßende Beschränkung der Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters könne sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht seien, dass sie zu einem unwirksamen Kündigungserschwernis führen, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2.1.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Rückzahlungspflicht der „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Beklagten zu werten und daher nichtig.

Eine Rückzahlung der Provisionsvorschüsse, soweit ein Unterverdienst vorliegt, hat nach den Regelungen der Anlagen K 2 und K 4 stets zum Ablauf der Garantiezeit zu erfolgen. Die Garantiezeit endet nach den ausdrücklichen Regelungen auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Garantiezeit endet. Mithin führt eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters während des Laufs der Garantiezeit dazu, dass er einen etwaigen Unterverdienst auszugleichen hat.

Diese mittelbare finanzielle Folge ist hinreichend schwerwiegend, einen Versicherungsvertreter von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten und daher als unzulässige Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu werten:

Zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Provisionsvorschuss von 2.500,00 Euro monatlich sich für die Laufzeit der ersten Garantie (01.04.2012 bis 31.12.2012) bereits auf insgesamt 22.500,00 Euro summiert. Dass die Höhe des monatlichen Provisionsvorschusses eigenen, erklärten Provisionserwartungen des Beklagten für vermittelte Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich und behauptet auch die Klägerin nicht. Dass dem Beklagten keine unrealistischen Versprechungen in Bezug auf die zu erwartenden Provisionen gegeben wurden (so der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2017, S, 4, Bl. 123 d.A.), kann als wahr unterstellt werden, ist aber ohne Belang.

Tatsächlich hat sich allein in den neun Monaten vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 ein Unterverdienst von 16.389,32 Euro ergeben, wie die Klägerin selbst darlegt. Zudem war bereits in der Vereinbarung 2012 (Anlage K 2) die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, so dass sich aus Sicht bei Vertragsschluss der Rückzahlungszeitraum auf insgesamt 21 Monate (bis 31.12.2013) und die maximale Rückzahlungssumme auf 52.500,00 Euro erhöhen konnte. Tatsächlich belief sich zum 31.12.2013 der Unterverdienst ausweislich der von der Klägerin vorlegten Anlage K 5 auf 28.216,22 Euro.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch die Klägerin bei Vertragsbeginn die Aufgaben des Beklagten als schwierig wertete und zweifelhaft erschien, ob der Beklagte gerade in der Anfangsphase Provisionen in Höhe der Vorschüsse würde verdienen können. Nach den Angaben des Zeugen C. Ze. (Protokoll vom 28.04.2016, S. 7, Bl. 56 d.A.) ging die Klägerin bei Vertragsschluss davon aus, dass die Vertreter mit dem Aufbau eines neuen Bereichs vor besonders schwierigen Aufgaben standen. Der Zeuge F. Zi. (Protokoll vom 28.04.2016, S. 9, Bl. 59 d.A.) hat sogar ausgeführt - was die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2017 übersieht -, angesichts der schwierigen Aufgabe des Beklagten sei „ein Minus bei den Provisionen realistischerweise zu erwarten“ gewesen. Die Angaben dieser Zeugen hat das Landgericht für glaubhaft und die Zeugen insoweit für glaubwürdig gehalten (Urteil S. 7 unten, S. 8). Konkrete Anhaltspunkte i.S. § 529 Abs. 1 ZPO für eine mangelnde Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und eine fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insoweit hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht erkennbar. Einer erneuten Einvernahme des Zeugen Z., wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2017 (S. 3 ff, Bl. 122 ff d.A) beantragt, bedarf es daher nicht. Ob irgendwelche anderen, gleichzeitig mit dem Beklagten eingestellte Außendienstmitarbeiter ihre Provisionen ins Verdienen gebracht haben, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2017 (S. 4, Bl. 123 d.A.) pauschal behauptet, ist nicht maßgeblich.

Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass dem Beklagten nach der Vereinbarung vom 13.03./ 23.03.2012 (Anlage K 2) zusätzlich für die ersten 24 Monate eine „Einarbeitungspauschale“ von 1.500,00 Euro monatlich gezahlt werden sollte. Nach Ziff. VIII 2) des „Vertretervertrags für hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter der SDK-Unternehmen“ (Anlage K 1) behielt sich die Klägerin das Recht vor, bei Kündigung durch den Vertreter innerhalb der vereinbarten Zahlungsdauer zuzüglich 6 Monaten, also bei Kündigung innerhalb von 30 Monaten ab Vertragsbeginn, die Einarbeitungspauschale „nach billigem Ermessen auch unter Würdigung der Belange des Vertreters ganz oder teilweise zurückzufordern“. Dass diese Rückforderungsmöglichkeit bei einer Kündigung des Vertreters aus wichtigem Grund nicht gelten sollte, ist nicht geregelt. Zudem handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (s. Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.08.2016, S. 12, Bl. 102 d.A. „Standard-Vertrag“, Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 4, Bl. 107 d. A. und Klageerwiderung S. 3, Bl. 20 d.A.). Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel mithin zulasten der Klägerin.

Insgesamt ergibt sich daher für den Zeitraum bis 31.12.2012 eine weitere mögliche Rückzahlungspflicht von 13.500,00 Euro und bis 31.12.2013 von 31.500,00 Euro. Anders als bezüglich der „Provisionsgarantiezahlung“ ist hinsichtlich der Einarbeitungspauschale keine Anrechnung etwa verdienter Provisionen vorgesehen, so dass das Rückforderungsrecht der Klägerin bezüglich der Einarbeitungspauschale bei Kündigung des Versicherungsvertreters in voller Höhe bestand.

Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächlich bei einer außerordentlichen Kündigung sich ergebende Rückzahlungspflicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe der bereits empfangenen Provisionsvorschüsse bestehen würde. Zum einen waren, wie ausgeführt, Provisionsgutschriften für vermittelte Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen anzurechnen, zum anderen regelt die Vereinbarung K 2 (S. 2, 4. Spiegelstrich), dass zur Deckung eventuell bestehender Unterverdienste hinsichtlich der Provisionsvorschüsse sämtliche Prämien und Sonderzahlungen herangezogen werden könnten. Dennoch geht der Senat davon aus, dass die Kombination aus den beiden Rückzahlungspflichten für Provisionsvorschüsse und - in voller Höhe - für die Einarbeitungspauschale einen hinreichend schwerwiegenden finanziellen Nachteil begründet, und daher geeignet ist, die Entschließungsfreiheit des Versicherungsvertreters zu beeinträchtigen und ihn von der Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Die Regelungen wirken daher jedenfalls in ihrer Kombination als unzulässige Kündigungsbeschränkung.

2.1.3. Zudem ist die Rückzahlungspflicht nach § 134 BGB, § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 92 Abs. 2 HGB unwirksam. Die erheblichen finanziellen Nachteile infolge der Rückzahlungspflichten (s.o. Ziff. 2.1.2) ergeben sich nicht nur bei einer außerordentlichen, sondern in gleicher Weise bei einer ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertreters. Sie sind daher geeignet, den Versicherungsvertreter von einer ordentlichen Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten und wirken daher faktisch als Verlängerung der Kündigungsfristen - nur - zu Lasten des Versicherungsvertreters (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14, juris Tz. 27).

2.2. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch nach § 780, § 781 BGB aus einem konstitutiven oder aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten zu.

2.2.1. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis liegt nur vor, wenn unabhängig vom Bestehen eines Schuldgrundes eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden soll, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 781 Rz. 2). Ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis vorliegt, ist Auslegungsfrage. Anzunehmen ist dies nur, wenn die übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, NJW 2008, S. 1589, 1590). Je genauer der Schuldgrund genannt oder bezeichnet wird, umso weniger liegt ein selbständiges Anerkenntnis nahe (Sprau, a.a.O., § 781 Rz. 2). Nach diesem Maßstab stellt die vom Beklagten am 22.03.2013 unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 4) kein selbständiges Schuldanerkenntnis in Höhe von 16.389,32 EUR dar. Nach der Vereinbarung wird „Der bestehende Unterverdienst aus Ihrer bisherigen Zusage in Höhe von 16.389,32 EUR … auf diese Vereinbarung übertragen“. Sowohl die Bezugnahme auf die bisherige Garantiezusage, also die Vereinbarung vom März 2012 (Anlage K 2) als auch die Bezeichnung als „bestehenden Unterverdienst“ machen hinreichend deutlich, dass gerade nicht unabhängig vom Bestehen einer Zahlungspflicht des Beklagten eine neue, eigenständige Schuld in Höhe von 16.389,32 Euro begründet werden sollte.

2.2.2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die Parteien ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entheben wollen. Das Anerkenntnnis setzt eine dahingehende Einigung voraus (Sprau in Palandt, a.a.O., § 781 Rz. 3). Sofern nicht eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Parteien erfolgt, kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nur angenommen werden, wenn die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben, wie etwa Streit über das Bestehen der Schuld (BGH, NJW 2008, S. 3425, 3426). Danach kann vorliegend in der Vereinbarung vom 22.03.2013 (Anlage K 4) auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden. Dass zwischen den Parteien Streit über den aus der ersten Garantievereinbarung sich ergebenden Unterverdienst geherrscht hätte und gerade diese Unsicherheit mit der Vereinbarung hätte beigelegt werden sollen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht auch die als Anlage B 4 vorgelegte E-Mail der Klägerin vom 30.01.2013. Darin wird der Beklagte gebeten, die Verlängerung der Vereinbarung über den Provisionsvorschuss (Anlage K 4) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Vereinbarung sei „nur eine Formalie“, da die Zahlung bereits mündlich für eine Dauer von 24 Monaten zugesagt worden sei.

2.3. Der Klägerin steht entgegen ihrem Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2017 (S. 1 ff, Bl. 120 ff) kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Die Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Unwirksam ist nach § 134 BGB nur die Regelung, dass bei Ablauf der Garantiezeit ein Unterverdienst vom Handelsvertreter auszugleichen ist. Die Regelung im Übrigen bleibt wirksam und damit Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die dem Beklagten - wie eine monatliche Festvergütung oder Garantieprovision - verbleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 139 BGB. Im Falle eines Verstoßes gegen § 134 BGB erstreckt sich zwar in der Regel die Nichtigkeit auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Jedoch kann sich aus dem Zweck der Verbotsnorm ergeben, dass nur die verbotene Regelung nichtig ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 134 Rz. 13). So liegt der Fall hier. Wäre - wie die Klägerin meint - die Vereinbarung über die Provisionsgarantie (K 2 und K 4) insgesamt unwirksam und ergäbe sich dann die Rückforderbarkeit aus § 812 ff BGB, liefe dies der Wertung von § 134 BGB i.V.m. § 89 a Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 2 HGB zuwider. Denn Zweck ist gerade der Schutz des Versicherungsvertreters.

Entgegen der Behauptung der Klägerin hat deshalb auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09 juris Tz. 41 und 46 = VersR 2011, S. 526 ff), die Rückforderbarkeit der Provisionsvorschüsse verneint und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Senat von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergericht abweicht (s. oben Ziff. 2.1.2.1 und Ziff. 2.3).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2017 - 23 U 2601/16

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR59/14 Verkündet am:
5. November 2015
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses
an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das
Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls
dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters
dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB
verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter
für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten
hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92,
BGHZ 124, 351).
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Graßnack

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.112,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 aus 13.677,08 € und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz aus 3.145,09 € seit dem 1. Februar 2011, aus 3.145,09 € seit dem 1. März 2011 und aus 3.145,09 € seit dem 1. April 2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf das im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasste Versicherungsgeschäft Provisionsvorschüsse schuldet, fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ) gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen, beginnend ab April 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, schuldet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten unter Angabe des Arbeitgebers, der Art und des Umfangs der Tätigkeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er seit Juli 2010 ausgeübt hat. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des beidseitigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war seit 1996 als Vermögensberater für die Beklagte in deren Strukturvertrieb tätig, zuletzt aufgrund des Vertrags vom 16. Juni / 11. Juli 2007. Innerhalb des Unternehmens bekleidete er die Position eines Regionaldirektors II. Der Kläger erhielt von der Beklagten monatlich nach Maßgabe von Abschnitt IV Absatz 11 des Vertrags errechnete Provisionsvorschusszahlungen sowie einen vom Umsatz des zurückliegenden Quartals abhängigen Bürokosten - und Organisationsleistungszuschuss - BOZ - (im Folgenden nur: Bürokostenzuschuss ), der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde. Grundlage für letzteren sind im Intranet der Beklagten veröffentlichte Vertragsbedingungen sowie eine schriftliche Mitteilung vom Juni 2010 über eine Neuregelung des Bürokostenzuschusses. In den Bedingungen der Beklagten war unter anderem Folgendes bestimmt: "Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ) Umfang unserer Leistung: Für erfolgreichen Gruppenaufbau erhalten Vermögensberater ab dem 01.01.2008 einen BOZ von EUR … je Einheit Gruppenumsatz. … Die Bedingungen: Wenn Vermögensberater die unten stehenden Bedingungen erfüllen, erhalten sie ab dem folgenden Monat den BOZ. … Der BOZ wird jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal monatlich gezahlt. Es gelten die Umsätze des Vorquartals. Besonderheiten: … Allgemeines: … Der BOZ ist eine freiwillige Leistung der D. (Anm.: der Beklagten) an ihre Vermögensberater. Er ist nicht Gegenstand des VermögensberaterVertrages. Diese freiwillige Leistung ist abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, Änderungen beim BOZ nach Ankündigung vorzunehmen. Das Vertragsverhältnis des Vermögensberaters muss zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt sein."
2
Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 erklärt hatte, stellte sie die Zahlung der Provisionsvorschüsse und des Bürokostenzuschusses ein. Der Kläger wies mit Telefaxschreiben vom 18. Januar 2011 die Kündigung der Beklagten mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
3
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auszahlung der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsvorschüsse für die Monate Januar und Februar 2011 in Höhe von insgesamt 13.677,08 € sowie die Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt 9.435,27 € gefordert und darüber hinaus zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm monatliche Provisionsvorschusszahlungen , fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011 und einen monatlichen Bürokostenzuschuss gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen ab April 2011 schuldet.
4
Das Landgericht hat der Klage im vorstehend genannten Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 13.677,08 € ermäßigt, der auf die Provisionsvorschussforderung für die Monate Januar und Februar 2011 entfällt, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Provisionsvor- schüsse jeweils zum 20. des Folgemonats beginnend mit dem Monat März 2011 bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen.
5
Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dieses die Berufung der Beklagten für begründet erachtet hat, mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers ist begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision von Interesse - aus, der Kläger könne weder Zahlung von Bürokostenzuschüssen für die Monate Januar bis März 2011 verlangen noch sei zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum nach März 2011 weiterhin zur Zahlung des Bürokostenzuschusses verpflichtet sei. Ein Anspruch aus einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung bestehe insoweit nicht. Denn die Zahlungen seien jeweils unter Hinweis auf ihre Freiwilligkeit und mit der Hervorhebung erfolgt, dass ein Anspruch auf Gewährung nicht bestehe.
Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten vom Juni 2010 sei ersichtlich nur auf die Höhe des Zuschusses bezogen gewesen, nicht aber auf seine rechtliche Einordnung.

II.

8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Feststellungsklage, mit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab April 2011, fällig zum 20. des Folgemonats , zur Zahlung eines monatlichen Bürokostenzuschusses gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen verpflichtet ist, ist zulässig.
10
a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in diesem Antrag ein Endtermin für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht benannt wird. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, die Beklagte schulde bis zum Ende der Vertragslaufzeit, jeweils fällig zum 20. eines jeden Folgemonats, einen Bürokostenzuschuss nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Der Kläger war im vorliegenden Fall nicht gezwungen, den Endzeitpunkt der Verpflichtung der Beklagten in den Antrag mit aufzunehmen. Die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Verpflichtung trifft, einen Bürokostenzuschuss nach den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen zu leisten, kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Es kann daher offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der von der Beklagten erklärten Kündigung beendet worden ist.
11
b) Der Kläger hat an der beantragten Feststellung auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings , wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12, BauR 2013, 1722 Rn. 11 = NZBau 2013, 588; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378, juris Rn. 8; Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, NJW 1993, 2993, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Leistungsklage sind nicht gegeben. Eine Bezifferung des ab dem Monat April 2011 von der Beklagten geschuldeten Bürokostenzuschusses ist, wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, nicht möglich, solange ihm der im 1. Quartal 2011 erzielte Umsatz der von ihm betreuten Gruppe und die in den folgenden Quartalen erzielten Umsätze nicht bekannt sind. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten wird der Bürokostenzuschuss auf der Grundlage der Gruppenumsätze des vorangegangenen Quartals unter Berücksichtigung des nach der Höhe des Umsatzes gestaffelten Bonussatzes sowie des gültigen StornoFaktors ermittelt und im folgenden Quartal in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Der Kläger hat - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Berechnung des Bürokostenzuschusses ab April 2011 nicht möglich sei, weil die Auszahlungsbeträge der Provisionen für das 1. Quartal 2011 und die Folgequartale nicht feststünden. Damit fehlt es an der Möglichkeit, den in den Folgemonaten geschuldeten Bürokostenzuschuss mit der Leistungsklage zu verfolgen. Der Verweis der Beklagten auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese erkennbar lediglich auf einer Fortschreibung der für die Monate Januar bis März 2011 bereits bezifferbaren Ansprüche beruht.
12
2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Janu- ar bis März 2011 und in den darauf folgenden Monaten bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit bereits deswegen nicht zusteht, weil die Beklagte diesen Vorschuss jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung und unter Hervorhebung des Umstands geleistet hat, dass ein Anspruch auf seine Gewährung nicht bestehe.
13
a) Nach den im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009 steht dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zu, wenn er die in diesen Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kann die Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht mit der Begründung ablehnen, ein Rechtsanspruchauf diese Leistung bestehe nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen nicht. Bei den im Intranet der Beklagten veröffentlichten BOZ-Bedingungen handelt es sich um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa). Die Vertragsklausel, wonach der Bürokostenzuschuss eine freiwillige Leistung der Beklagten darstelle und ein Rechtsanspruch nicht bestehe, ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte (bb).
14
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen ein Bürokostenzuschuss zu zahlen ist, sowie die schriftliche Mitteilung der Beklagten an sämtliche Vermögensberater vom Juni 2010, durch die diese Bedingungen modifiziert worden sind, von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat dies selbst entscheiden.
15
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber in Form einer Gesamtzusage allen Arbeitnehmern gegenüber abgibt (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 20; BAGE 146, 284 Rn. 16 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers , bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 14; BAGE 146, 284 Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 17; ZIP 2003, 1858, 1859, juris Rn. 43). Diese Grundsätze sind auf Handelsvertreterverhältnisse entsprechend anzuwenden.
16
(2) Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Vertragsklauseln um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im firmeneigenen Intranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses aus dem Jahr 2009 stellen von der Beklagten für die von ihr geschlossenen Handelsvertreterverträge vorformulierte Vertragsbedingungen in Form einer Gesamtzusage dar, durch die die Beklagte die Modalitäten für die Zahlung eines Bürokostenzuschusses im Einzelnen festgelegt hat. Der Kläger durfte sich auch als Adressat der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ansehen, weil er als Vermögensberater der Beklagten zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss in einem an sämtliche Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nachträglich lediglich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modifiziert.
17
bb) Die Vertragsbedingungen der Beklagten über die Gewährung eines Bürokostenzuschusses sind dahin auszulegen, dass dem Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zusteht.
18
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, NJW 2015, 2961 Rn. 26; Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, NJW 2009, 3717 Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, NJW 2002, 441, juris Rn. 9 m.w.N.).
19
(2) Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss "erhalten" sollten , der monatlich "gezahlt" werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entsprechend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).
20
(3) Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der BOZBedingungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele und ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Diese Vertragsklausel ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen wird.
21
(a) Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.).
22
(b) Die von der Beklagten gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrdeutig. Ihrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch auf die von der Beklagten versprochene Leistung generell ausgeschlossen werden und der Vermögensberater unter den in den Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses erwerben sollte. Die Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf unveränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließen sollte. Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenzuschuss nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Beklagte nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in unverändertem Umfang an die für sie tätigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Beklagte kann sich als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung des Bürokostenzuschusses generell nicht bestehe. Die in Rede stehende Vertragsklausel ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen ist.
23
(c) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der Beklagten abgegebenen Leistungsversprechen , unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen (BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 18 ff.) außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zur Folge. Dies bedeutet, dass dem Kläger auch nach dieser Auffassung bei Erfüllung der in den BOZBedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zustünde.
24
b) Eine mit der jeweiligen Zahlung des Bürokostenzuschusses etwa verbundene Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung nicht bestehe, wäre nicht geeignet, das von der Beklagten abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet, kann eine nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbundene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, das gegebene Leistungsversprechen nicht mehr beseitigen (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 21). Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Kläger mit der Revision rügt, hinreichende Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte in der Vergangenheit bei Zahlung des Bürokostenzuschusses gegenüber dem Kläger jeweils eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
25
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.
26
a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Bürokostenzuschusses ist durch die von ihr am 11. Januar 2011 erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht erloschen. Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten , wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.
27
aa) § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden (vgl. OLG Oldenburg, ZVertriebsR 2015, 247, 248, juris Rn. 20; ZVertriebsR 2014, 174, 175, juris Rn. 25; OLG Hamburg, OLGR 2000, 466, 467, juris Rn. 28; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 90; Oetker/Busche, HGB, 4. Aufl., § 89 Rn. 24; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 Rn. 48m.w.N.). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 21; Oetker/Busche, HGB, aaO).
28
bb) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Vertragsbestimmung , wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1994 (VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68 zum Vertragshändlervertrag ) der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem Unternehmer ein freies Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistungen auch insoweit zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter abhängig machen kann, hält der Senat, der nunmehr für das Handelsvertreter - und Vertragshändlerrecht zuständig ist, daran nicht uneingeschränkt fest.
29
Der Handelsvertreter ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Unterhaltung eines Büros angewiesen ist, führt der Wegfall des Zuschusses im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss. Die Kündigung des Vertrags hat wegen des damit verbundenen sofortigen Wegfalls des Zuschusses eine erhebliche Einkommensminderung zur Folge. Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu verhaltenden Handelsvertreters, der seine Arbeitskraft auch nach Ausspruch der Kündigung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt, jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er davon abgehalten wird, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn er bei ordentlicher Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
30
cc) Die von der Beklagten gestellte Klausel, die die Auszahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in diesem Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB enthaltene Verbot.
31
Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des Bürokostenzuschusses generell davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur Beklagten noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie enthält insbesondere keine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt oder nicht. Sie ist nach ihrem Wortlaut daher auch dann anwendbar, wenn der Handelsvertreter kündigt und für die ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht.
32
Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam, weil der Kläger für eine ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Der Kläger war nach dem Vertrag mit der Beklagten berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten. Die Klausel kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden. Sie enthält keine voneinander trennbaren eigenständigen Regelungstatbestände, die unabhängig von dem jeweils anderen Teil aufrechterhalten werden könnten.
33
b) Die Beklagte ist darüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Kläger die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ab Januar 2011 zu verweigern , sofern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen ist. Die Befugnis zu einer Leistungsverweigerung nur gegenüber einem der grundsätzlich anspruchsberechtigten Vermögensberater findet im Wortlaut der BOZBedingungen keine Stütze. Zwar ist die Beklagte nach den von ihr gestellten Vertragsbedingungen berechtigt, die Zahlung des gewährten Bürokostenzuschusses durch eine entsprechende Änderung ihrer Bedingungen generell für die Zukunft einzuschränken, zu modifizieren oder ganz einzustellen. Von diesem Vorbehalt hat die Beklagte jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurücknimmt, dessen Erfüllung gegenüber einem einzelnen Handelsvertreter nicht mehr aus anderen als den bei seiner Abgabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68).
34
c) Der Kläger erfüllt nach den gültigen BOZ-Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einen Bürokostenzuschuss gewährt. Ihm steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein Bürokostenzuschuss in Höhe von insgesamt 9.435,27 € zu. Die Höhe des dem Kläger in diesem Zeitraum nach den BOZBedingungen der Beklagten zustehenden Bürokostenzuschusses ist zwischen den Parteien unstreitig.
35
Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm die Beklagte ab April 2011 den Bürokostenzuschuss entsprechend den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich jeweils ergebenden Höhe weiterzahlt.
36
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für begründet gehalten hat. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist auf ihre Kosten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Klarstellung insgesamt zurückzuweisen.

III.

37

Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.12.2012 - 3-9 O 17/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 5 U 8/13 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR59/14 Verkündet am:
5. November 2015
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses
an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das
Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls
dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters
dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB
verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter
für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten
hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92,
BGHZ 124, 351).
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Graßnack

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.112,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 aus 13.677,08 € und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz aus 3.145,09 € seit dem 1. Februar 2011, aus 3.145,09 € seit dem 1. März 2011 und aus 3.145,09 € seit dem 1. April 2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf das im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasste Versicherungsgeschäft Provisionsvorschüsse schuldet, fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ) gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen, beginnend ab April 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, schuldet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten unter Angabe des Arbeitgebers, der Art und des Umfangs der Tätigkeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er seit Juli 2010 ausgeübt hat. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des beidseitigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war seit 1996 als Vermögensberater für die Beklagte in deren Strukturvertrieb tätig, zuletzt aufgrund des Vertrags vom 16. Juni / 11. Juli 2007. Innerhalb des Unternehmens bekleidete er die Position eines Regionaldirektors II. Der Kläger erhielt von der Beklagten monatlich nach Maßgabe von Abschnitt IV Absatz 11 des Vertrags errechnete Provisionsvorschusszahlungen sowie einen vom Umsatz des zurückliegenden Quartals abhängigen Bürokosten - und Organisationsleistungszuschuss - BOZ - (im Folgenden nur: Bürokostenzuschuss ), der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde. Grundlage für letzteren sind im Intranet der Beklagten veröffentlichte Vertragsbedingungen sowie eine schriftliche Mitteilung vom Juni 2010 über eine Neuregelung des Bürokostenzuschusses. In den Bedingungen der Beklagten war unter anderem Folgendes bestimmt: "Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (BOZ) Umfang unserer Leistung: Für erfolgreichen Gruppenaufbau erhalten Vermögensberater ab dem 01.01.2008 einen BOZ von EUR … je Einheit Gruppenumsatz. … Die Bedingungen: Wenn Vermögensberater die unten stehenden Bedingungen erfüllen, erhalten sie ab dem folgenden Monat den BOZ. … Der BOZ wird jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal monatlich gezahlt. Es gelten die Umsätze des Vorquartals. Besonderheiten: … Allgemeines: … Der BOZ ist eine freiwillige Leistung der D. (Anm.: der Beklagten) an ihre Vermögensberater. Er ist nicht Gegenstand des VermögensberaterVertrages. Diese freiwillige Leistung ist abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, Änderungen beim BOZ nach Ankündigung vorzunehmen. Das Vertragsverhältnis des Vermögensberaters muss zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt sein."
2
Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 erklärt hatte, stellte sie die Zahlung der Provisionsvorschüsse und des Bürokostenzuschusses ein. Der Kläger wies mit Telefaxschreiben vom 18. Januar 2011 die Kündigung der Beklagten mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
3
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auszahlung der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsvorschüsse für die Monate Januar und Februar 2011 in Höhe von insgesamt 13.677,08 € sowie die Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt 9.435,27 € gefordert und darüber hinaus zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm monatliche Provisionsvorschusszahlungen , fällig zum 20. des Folgemonats, beginnend mit der Abrechnung für März 2011 und einen monatlichen Bürokostenzuschuss gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen ab April 2011 schuldet.
4
Das Landgericht hat der Klage im vorstehend genannten Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 13.677,08 € ermäßigt, der auf die Provisionsvorschussforderung für die Monate Januar und Februar 2011 entfällt, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Provisionsvor- schüsse jeweils zum 20. des Folgemonats beginnend mit dem Monat März 2011 bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen.
5
Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit dieses die Berufung der Beklagten für begründet erachtet hat, mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers ist begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision von Interesse - aus, der Kläger könne weder Zahlung von Bürokostenzuschüssen für die Monate Januar bis März 2011 verlangen noch sei zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum nach März 2011 weiterhin zur Zahlung des Bürokostenzuschusses verpflichtet sei. Ein Anspruch aus einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung bestehe insoweit nicht. Denn die Zahlungen seien jeweils unter Hinweis auf ihre Freiwilligkeit und mit der Hervorhebung erfolgt, dass ein Anspruch auf Gewährung nicht bestehe.
Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten vom Juni 2010 sei ersichtlich nur auf die Höhe des Zuschusses bezogen gewesen, nicht aber auf seine rechtliche Einordnung.

II.

8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Feststellungsklage, mit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab April 2011, fällig zum 20. des Folgemonats , zur Zahlung eines monatlichen Bürokostenzuschusses gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ-Bedingungen verpflichtet ist, ist zulässig.
10
a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in diesem Antrag ein Endtermin für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht benannt wird. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, die Beklagte schulde bis zum Ende der Vertragslaufzeit, jeweils fällig zum 20. eines jeden Folgemonats, einen Bürokostenzuschuss nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Der Kläger war im vorliegenden Fall nicht gezwungen, den Endzeitpunkt der Verpflichtung der Beklagten in den Antrag mit aufzunehmen. Die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Verpflichtung trifft, einen Bürokostenzuschuss nach den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen zu leisten, kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Es kann daher offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der von der Beklagten erklärten Kündigung beendet worden ist.
11
b) Der Kläger hat an der beantragten Feststellung auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings , wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12, BauR 2013, 1722 Rn. 11 = NZBau 2013, 588; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378, juris Rn. 8; Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, NJW 1993, 2993, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Leistungsklage sind nicht gegeben. Eine Bezifferung des ab dem Monat April 2011 von der Beklagten geschuldeten Bürokostenzuschusses ist, wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, nicht möglich, solange ihm der im 1. Quartal 2011 erzielte Umsatz der von ihm betreuten Gruppe und die in den folgenden Quartalen erzielten Umsätze nicht bekannt sind. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten wird der Bürokostenzuschuss auf der Grundlage der Gruppenumsätze des vorangegangenen Quartals unter Berücksichtigung des nach der Höhe des Umsatzes gestaffelten Bonussatzes sowie des gültigen StornoFaktors ermittelt und im folgenden Quartal in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Der Kläger hat - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Berechnung des Bürokostenzuschusses ab April 2011 nicht möglich sei, weil die Auszahlungsbeträge der Provisionen für das 1. Quartal 2011 und die Folgequartale nicht feststünden. Damit fehlt es an der Möglichkeit, den in den Folgemonaten geschuldeten Bürokostenzuschuss mit der Leistungsklage zu verfolgen. Der Verweis der Beklagten auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese erkennbar lediglich auf einer Fortschreibung der für die Monate Januar bis März 2011 bereits bezifferbaren Ansprüche beruht.
12
2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses für die Monate Janu- ar bis März 2011 und in den darauf folgenden Monaten bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit bereits deswegen nicht zusteht, weil die Beklagte diesen Vorschuss jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung und unter Hervorhebung des Umstands geleistet hat, dass ein Anspruch auf seine Gewährung nicht bestehe.
13
a) Nach den im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009 steht dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zu, wenn er die in diesen Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte kann die Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht mit der Begründung ablehnen, ein Rechtsanspruchauf diese Leistung bestehe nach dem Inhalt ihrer Vertragsbedingungen nicht. Bei den im Intranet der Beklagten veröffentlichten BOZ-Bedingungen handelt es sich um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa). Die Vertragsklausel, wonach der Bürokostenzuschuss eine freiwillige Leistung der Beklagten darstelle und ein Rechtsanspruch nicht bestehe, ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte (bb).
14
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen ein Bürokostenzuschuss zu zahlen ist, sowie die schriftliche Mitteilung der Beklagten an sämtliche Vermögensberater vom Juni 2010, durch die diese Bedingungen modifiziert worden sind, von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat dies selbst entscheiden.
15
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber in Form einer Gesamtzusage allen Arbeitnehmern gegenüber abgibt (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 20; BAGE 146, 284 Rn. 16 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers , bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 14; BAGE 146, 284 Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 17; ZIP 2003, 1858, 1859, juris Rn. 43). Diese Grundsätze sind auf Handelsvertreterverhältnisse entsprechend anzuwenden.
16
(2) Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Vertragsklauseln um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im firmeneigenen Intranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses aus dem Jahr 2009 stellen von der Beklagten für die von ihr geschlossenen Handelsvertreterverträge vorformulierte Vertragsbedingungen in Form einer Gesamtzusage dar, durch die die Beklagte die Modalitäten für die Zahlung eines Bürokostenzuschusses im Einzelnen festgelegt hat. Der Kläger durfte sich auch als Adressat der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ansehen, weil er als Vermögensberater der Beklagten zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss in einem an sämtliche Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nachträglich lediglich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modifiziert.
17
bb) Die Vertragsbedingungen der Beklagten über die Gewährung eines Bürokostenzuschusses sind dahin auszulegen, dass dem Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zusteht.
18
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, NJW 2015, 2961 Rn. 26; Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, NJW 2009, 3717 Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961, 2962, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 212/07, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01, NJW 2002, 441, juris Rn. 9 m.w.N.).
19
(2) Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss "erhalten" sollten , der monatlich "gezahlt" werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entsprechend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.).
20
(3) Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der BOZBedingungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele und ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Diese Vertragsklausel ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen wird.
21
(a) Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.).
22
(b) Die von der Beklagten gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrdeutig. Ihrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch auf die von der Beklagten versprochene Leistung generell ausgeschlossen werden und der Vermögensberater unter den in den Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses erwerben sollte. Die Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf unveränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließen sollte. Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenzuschuss nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Beklagte nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in unverändertem Umfang an die für sie tätigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Beklagte kann sich als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung des Bürokostenzuschusses generell nicht bestehe. Die in Rede stehende Vertragsklausel ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen ist.
23
(c) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der Beklagten abgegebenen Leistungsversprechen , unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen (BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 18 ff.) außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zur Folge. Dies bedeutet, dass dem Kläger auch nach dieser Auffassung bei Erfüllung der in den BOZBedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zustünde.
24
b) Eine mit der jeweiligen Zahlung des Bürokostenzuschusses etwa verbundene Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung nicht bestehe, wäre nicht geeignet, das von der Beklagten abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet, kann eine nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbundene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, das gegebene Leistungsversprechen nicht mehr beseitigen (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 21). Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Kläger mit der Revision rügt, hinreichende Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte in der Vergangenheit bei Zahlung des Bürokostenzuschusses gegenüber dem Kläger jeweils eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
25
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.
26
a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Bürokostenzuschusses ist durch die von ihr am 11. Januar 2011 erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht erloschen. Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Beklagten , wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam.
27
aa) § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden (vgl. OLG Oldenburg, ZVertriebsR 2015, 247, 248, juris Rn. 20; ZVertriebsR 2014, 174, 175, juris Rn. 25; OLG Hamburg, OLGR 2000, 466, 467, juris Rn. 28; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 90; Oetker/Busche, HGB, 4. Aufl., § 89 Rn. 24; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 Rn. 48m.w.N.). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 21; Oetker/Busche, HGB, aaO).
28
bb) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Vertragsbestimmung , wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1994 (VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68 zum Vertragshändlervertrag ) der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem Unternehmer ein freies Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistungen auch insoweit zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter abhängig machen kann, hält der Senat, der nunmehr für das Handelsvertreter - und Vertragshändlerrecht zuständig ist, daran nicht uneingeschränkt fest.
29
Der Handelsvertreter ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Unterhaltung eines Büros angewiesen ist, führt der Wegfall des Zuschusses im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss. Die Kündigung des Vertrags hat wegen des damit verbundenen sofortigen Wegfalls des Zuschusses eine erhebliche Einkommensminderung zur Folge. Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu verhaltenden Handelsvertreters, der seine Arbeitskraft auch nach Ausspruch der Kündigung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt, jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er davon abgehalten wird, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn er bei ordentlicher Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
30
cc) Die von der Beklagten gestellte Klausel, die die Auszahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in diesem Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB enthaltene Verbot.
31
Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des Bürokostenzuschusses generell davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur Beklagten noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie enthält insbesondere keine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt oder nicht. Sie ist nach ihrem Wortlaut daher auch dann anwendbar, wenn der Handelsvertreter kündigt und für die ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht.
32
Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam, weil der Kläger für eine ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Der Kläger war nach dem Vertrag mit der Beklagten berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten. Die Klausel kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden. Sie enthält keine voneinander trennbaren eigenständigen Regelungstatbestände, die unabhängig von dem jeweils anderen Teil aufrechterhalten werden könnten.
33
b) Die Beklagte ist darüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Kläger die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ab Januar 2011 zu verweigern , sofern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen ist. Die Befugnis zu einer Leistungsverweigerung nur gegenüber einem der grundsätzlich anspruchsberechtigten Vermögensberater findet im Wortlaut der BOZBedingungen keine Stütze. Zwar ist die Beklagte nach den von ihr gestellten Vertragsbedingungen berechtigt, die Zahlung des gewährten Bürokostenzuschusses durch eine entsprechende Änderung ihrer Bedingungen generell für die Zukunft einzuschränken, zu modifizieren oder ganz einzustellen. Von diesem Vorbehalt hat die Beklagte jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurücknimmt, dessen Erfüllung gegenüber einem einzelnen Handelsvertreter nicht mehr aus anderen als den bei seiner Abgabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68).
34
c) Der Kläger erfüllt nach den gültigen BOZ-Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einen Bürokostenzuschuss gewährt. Ihm steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein Bürokostenzuschuss in Höhe von insgesamt 9.435,27 € zu. Die Höhe des dem Kläger in diesem Zeitraum nach den BOZBedingungen der Beklagten zustehenden Bürokostenzuschusses ist zwischen den Parteien unstreitig.
35
Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm die Beklagte ab April 2011 den Bürokostenzuschuss entsprechend den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen Vertragsbedingungen bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich jeweils ergebenden Höhe weiterzahlt.
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für begründet gehalten hat. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist auf ihre Kosten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Klarstellung insgesamt zurückzuweisen.

III.

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Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.12.2012 - 3-9 O 17/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 5 U 8/13 -

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.