Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2017 - 23 U 750/11
vorgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf Zahlung einer Abfindung zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
die Beklagten unter Aufhebung des am 11.01.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 7 O 1916/10, zu verurteilen:
1. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 08.02.2007 gefasste Gesellschafterbeschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen worden ist, nichtig ist, hilfsweise, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 08.02.2007 gefasste Gesellschafterbeschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen worden ist, seine Wirkung verloren hat.
2. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 09.02.2007 gefasste Gesellschafterbeschluss, wonach die Geschäftsanteile des Klägers eingezogen worden sind, nichtig ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Handelsregistergericht des AG Traunstein zu der HRB 8395 der Beklagten eine Gesellschafterliste vorzulegen, die den Kläger als Gesellschafter der Beklagten mit zwei Geschäftsanteilen im Nennwert von zu DM 13.500,00 und DM 6.900,00 ausweist.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
-
4.dem Kläger Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 1) in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2009, durch Vorlage der in diesem Zeitraum erstellten Bilanzen und der hierzu gefertigten Prüf- und Erläuterungsberichte, der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der in diesem Zeitraum gegenüber der Beklagten zu 1) ergangenen Steuerbescheide und der Abschlussberichte etwaiger Steuerprüfungen, zu erteilen,
-
5.ihre Auskunft auf Nachfragen des Gerichts schriftlich zu erläutern,
-
6.die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft der Beklagten durch Versicherung an Eides Statt des Beklagten zu 2) zu erklären,
-
7.an den Kläger eine Abfindung nebst Zinsen in Höhe des sich nach der Auskunft ergebenden Verkehrswertes seiner eingezogenen Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu zahlen.
Äußerst hilfsweise hat er ferner beantragt,
8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 114.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des am 11.01.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 7 O 1916 zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 1.266.534,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2017 - 23 U 750/11
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2017 - 23 U 750/11
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2017 - 23 U 750/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einer mit der Planung und Herstellung von Tanküberwachungssystemen befassten GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Zugleich war der Kläger bei der Beklagten zu 1 als Vertriebs- und Projektleiter angestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter und der Einziehung von Geschäftsanteilen keine Regelung. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags kann die auf unbestimmte Zeit errichtete Gesellschaft von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
- 2
- Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, er kündige das bestehende Arbeitsverhältnis sowie „das Gesellschaftsverhältnis mit der G. (= der Beklagten zu 1)“ jeweils aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung unter Berufung darauf, dass er am Vortag aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sei.
- 3
- Nachdem der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und sei- nen Abfindungsanspruch vorläufig auf 114.000 € beziffert hatte, entgegnete die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, am 19. Oktober 2006 sei kein Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft gefasst worden. Daher sei die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger ohne wichtigen Grund erfolgt und insoweit unwirksam. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Sollte aus anderen Gründen eine unüberwindbare Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses vorliegen, so hat allein Ihr Mandant durch sein schädigendes Verhalten diese verursacht. Die darauf gestützte Kün- digung des Gesellschaftsverhältnisses nimmt unsere Mandantin zur Kenntnis.“ Zum geltend gemachten Abfindungsanspruch wurde „höchst vorsorglich“ aus- geführt, ein Anspruch bestehe nicht, da der Geschäftsanteil des Klägers keinen positiven Verkehrswert habe.
- 4
- Am 8. Februar 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Kläger mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages zugleich die Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils erklärt habe.
- 5
- Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Einziehungsbeschluss nichtig ist, jedenfalls aber seine Wirkung verloren hat. Hilfsweise hat der Kläger von den Beklagten im Wege der Stufenklage - und in zweiter Instanz höchst hilfsweise mit einem gegen die Be- klagte zu 1 auf Zahlung von 114.000 € nebst Zinsen seit dem 8. Februar 2007 gerichteten Antrag - die Zahlung einer Abfindung beansprucht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat hinsichtlich des Hilfsbegehrens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Sie führt hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers auf Zahlung einer Abfindung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten zu 2 ist die Revision unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2011, 2148) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- In der mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärten Kündigung liege ein außerordentlicher Austritt des Klägers, keine Kündigung der Gesellschaft. Ob ein wichtiger Grund für den Austritt vorgelegen habe, könne offen bleiben, da die Beklagte zu 1 den Austritt akzeptiert habe. Ansprüche des Klägers auf Abfindung und vorbereitende Auskunft, die sich nur gegen die Beklagte zu 1 richten könnten, seien jedoch verjährt. Ein Abfindungsanspruch sei bereits mit Zugang der Austrittserklärung des Klägers bei der Beklagten zu 1 am 23. Oktober 2006 entstanden und sofort fällig geworden. Zudem habe die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers bereits im Jahr 2006 akzeptiert, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2006 ergebe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe somit am 31. Dezember 2009 geendet und durch die am 4. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gehemmt werden können.
- 9
- II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
- 10
- 1. Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) habe bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung noch in 2006 entstanden und fällig geworden sei.
- 11
- a) Die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2006, er kündige das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1, führte noch nicht zur Entstehung eines Abfindungsanspruchs.
- 12
- Allerdings ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dieser Äußerung des Klägers in tatrichterlicher Auslegung eine (fristlose) Austrittserklärung entnommen hat; dies wird von den Parteien im Re- visionsverfahren auch nicht angegriffen. Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GmbH das Recht hat, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dort auch nicht wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 369).
- 13
- Das Berufungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob ein wichtiger Grund zum Austritt vorlag, und keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eigene Beurteilung dieser Frage ermöglichen. Revisionsrechtlich ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass kein wichtiger Austrittsgrund bestand. Schon deshalb konnte die Austrittserklärung noch keinen Abfindungsanspruch begründen und die Verjährungsfrist nicht in Lauf setzen.
- 14
- b) Ein Abfindungsanspruch des Klägers ist vor dem Ende des Jahres 2006 auch nicht dadurch entstanden und fällig geworden, dass die Beklagte zu 1 mit dem Austritt des Klägers einverstanden war. Der Gesellschafter einer GmbH kann zwar auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 10). Dies ist aber bis Ende 2006 nicht geschehen.
- 15
- aa) Die erforderliche Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 ergibt sich nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft annimmt. Unabhängig von der Frage, ob der Annahmeerklärung ein Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen muss und ob das hier der Fall war, lässt sich dem Schreiben schon inhaltlich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers annimmt.
- 16
- Das Berufungsgericht hat die an eine Annahmeerklärung zu stellenden Anforderungen verkannt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Dem genügt das Schreiben vom 22. Dezember 2006 nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe die Kündigung des Klägers akzeptiert, da sie der Kündigung selbst nicht widersprochen, sondern sie „zur Kenntnis“ ge- nommen habe. Hierbei lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung verbunden ist und eine Entscheidung für eine der beiden Optionen gerade vermieden wird.
- 17
- bb) Die Annahme des Austritts durch die Beklagte zu 1 kann sich aus der Einziehung des Geschäftsanteils ergeben, die aber erst nach Ablauf des Jahres 2006 am 8. Februar 2007 beschlossen wurde. Eine (etwa) auf den Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung zurückbezogene Wirkung ist dem hier gefassten Einziehungsbeschluss nicht zu entnehmen.
- 18
- 2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Stufenklage hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Der Beklagte zu 2 ist nicht Schuldner eines möglichen Abfindungsanspruchs des Klägers.
- 19
- III. Das Berufungsurteil ist danach unter Zurückweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Revision aufzuheben, soweit die auf Zahlung einer Abfindung gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers abge- wiesen wurden (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
- 20
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob ein wichtiger Grund zum Austritt tatsächlich vorlag, keiner Klärung mehr bedarf. Denn die Beklagte zu 1 kann sich hinsichtlich des Verjährungsbeginns gegenüber dem Kläger, der seinen Abfindungsanspruch nach dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses bemessen möchte, nicht darauf berufen, dass der Abfindungsanspruch durch eine wirksame Austrittserklärung schon im Oktober 2006 entstanden und fällig geworden sei, so dass dem nachfolgenden Einziehungsbeschluss vom 8. Februar 2007 keine eigenständige anspruchsbegründende Wirkung mehr zukomme. Andernfalls setzte sie sich in treuwidriger Weise in Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 22. Dezember 2006, mit der sie einen wichtigen Grund zum Austritt unter Berichtigung des vom Kläger damals zugrunde gelegten Sachverhalts abgestritten und damit zugleich die Voraussetzungen eines allein durch die Austrittserklärung begründeten Abfindungsanspruchs des Klägers verneint hatte (§ 242 BGB).
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2011 - 7 O 1916/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - 23 U 750/11 -
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.