Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Okt. 2018 - 24 U 1279/18

bei uns veröffentlicht am04.10.2018
vorgehend
Landgericht Memmingen, 31 O 846/17, 04.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.04.2018, Az.: 31 O 846/17, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil erster Instanz vorbehalten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht Memmingen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

§ 29 Abs. 1 ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort, synonym: Leistungsort), was sich nach materiellem Recht, hier mangels gesetzlicher Sonderregelungen nach § 269 BGB bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen (OLG München vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Danach wäre Erfüllungsort für die vom Kläger nach Rücktritt eingeklagte Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Kraftrads) grundsätzlich der Ort, an welchem der beklagte Verkäufer seinen Wohnsitz hat (§ 269 Abs. 1 i. V. m. § 270 Abs. 4 BGB), hier also Eschweiler, so dass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) derselbe wäre wie der allgemeine Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO (Landgericht Aachen).

Etwas anderes kann sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB jedoch im Fall einer anderweitigen Bestimmung oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben. Eine von der dargelegten Gesetzeslage abweichende Bestimmung hinsichtlich des Leistungsortes haben die Parteien nicht getroffen. Es ist jedoch seit langem umstritten, ob sich „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses“, ergibt, dass bei einem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag auf der Grundlage eines gesetzlichen Rücktrittsrechts als Erfüllungsort für die vom Käufer begehrte Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache) der Ort anzusehen ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, so dass dieser Belegenheitsort als einheitlicher Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses gilt. In diesem Fall ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen, da sich das Motorrad, das der Kläger vom Beklagten erworben hat, vertragsgemäß beim Kläger in Lautrach befindet.

Einigkeit besteht darüber, dass sich hinsichtlich des Bestehens eines einheitlichen Erfüllungsortes unter dem geltenden Recht nichts anderes ergibt als nach dem früheren Recht der Wandelung (Stöber, NJW 2006, 2661/2662 m. w. N.); die zum früheren Recht vertretenen Auffassungen haben also ihre Grundlage nicht verloren. Im Übrigen stellt sich der Meinungsstand wie folgt dar:

a) Das Reichsgericht hat einen einheitlichen Erfüllungsort bejaht (RG vom 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 - RGZ 55, 105/112 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zunächst beiläufig ausgeführt, der Wohnsitz des Käufers sei deshalb als Erfüllungsort für den Wandelungsanspruch anzusehen, weil er als der Ort des Austausches der zurückzugewährenden Leistungen erscheine (BGH vom 20.11.1961 - VIII ZR 167/60 - MDR 1962, 399/400). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes für den Wandelungsvollzug an dem Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandlung vertragsgemäß befindet, unter Angabe von Nachweisen als „herrschende^..] Meinung“ bezeichnet (BGH vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82 - juris Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof sodann insoweit angeschlossen, als er das sich aus dieser Auffassung für den Verkäufer ergebende Risiko, am womöglich weit entfernten Belegenheitsort (zumeist am Wohnsitz des Käufers) auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagt zu werden, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts als „gerechtfertigt“ bezeichnet hat, „weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat“. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Anschluss daran ausgeführt, dass sich im von ihm zu beurteilenden Fall nichts anderes ergäbe, wenn man einen einheitlichen Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis verneinte. Im dortigen Fall ging es nämlich nicht um eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, wozu die Verkäuferin bereits rechtskräftig verurteilt worden war, sondern nur um die Kosten für den Rücktransport der auf das Haus des Käufers aufgebrachten mangelhaften Dachziegel, welche die Beklagte geliefert hatte.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keine aktuellere belastbare höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage eines einheitlichen Erfüllungsortes im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.

b) Jedenfalls in der aktuelleren veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung wird hingegen (soweit ersichtlich) ausnahmslos die Auffassung vertreten, einheitlicher Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (jedenfalls nach Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts) sei bei beiderseits erfülltem Vertrag der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (BayObLG vom 09.01.2004 - AR 140 140/03 - juris Rn. 10; OLG Bamberg vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13 - juris Rn. 21 f.; KG vom 21.03.2016 - 2 AR 9/16 - juris Rn. 10; OLG Celle vom 17.11.1999 - 4 AR 78/99 - juris Rn. 5; OLG Düsseldorf vom 17.07.2013 - I-22 W 19/13 u. a. - juris Rn. 11 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Hamm vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15 u. a. - juris Rn. 33; OLG Karlsruhe vom 14.06.2013 - 13 U 53/13 - juris Rn. 6 f. unter Verweis auf die hier genannte Entscheidung des OLG Schleswig; OLG Köln vom 28.03.2011 - I-3 U 174/10 u. a. -juris Rn. 10; OLG München vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 - juris Rn. 14 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Saarbrücken vom 06.01.2005 - 5 W 306/04 - juris Rn. 5; OLG Schleswig vom 04.09.2012 - 3 U 99/11 - juris Rn. 17 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Stuttgart vom 13.01.2016 - 9 U 183/15 - juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Begründung).

In der Literatur wird mehrheitlich dieselbe Auffassung vertreten (s. etwa Artz in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 269 Rn. 13; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 269 Rn. 28; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 269 Rn. 16; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 29 Rn. 6 [entgegen der bis zur 31. Aufl. vertretenen Ansicht]; Krüger in MK-BGB, 7. Aufl. 2016, § 269 Rn. 41; Patzina in MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 62; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 29 Rn. 21 und 45; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 Stichwort „Rückabwicklung“; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 46).

c) Diese Meinung war nie unangefochten (vgl. aus der älteren Rechtsprechung OLG München vom 06.06.1917 in HRR 36, 42; LG Krefeld vom 27.07.1977 - 2 O 262/77 - juris Rn. 3 ff. m. w. N. [das dort zitierte Urteil des OLG Nürnberg vom 25.06.1974 - 7 U 57/74 - NJW 1974, 2237 lässt die Frage freilich offen und führt lediglich aus, beide Auffassungen führten zum selben Ergebnis]; aus der Literatur U. Huber in Soergel, BGB, 12. Aufl. 1991, § 467 BGB a. F. Rn. 97 und 99; monographisch Döhmel, Der Leistungsort bei Rückabwicklung von Verträgen (Diss. 1996), S. 110 bis 114 und S. 134 bis 136). Vor allem Stöber (NJW 2006, 2661-2665) hat die herrschende Auffassung einer eingehenden Kritik unterzogen und ist zu der Auffassung gelangt, dass es keinen überzeugenden Grund gebe, abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass der Erfüllungsort hinsichtlich jeder einzelnen Leistungsverpflichtung gesondert zu betrachten sei, im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache anzunehmen. Wohl vor allem im Anschluss an diesen Aufsatz vertreten mehrere erstinstanzliche Gerichte mit jeweils ausführlicher Begründung die Auffassung, ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein besonderer Gerichtsstand am Belegenheitsort der Kaufsache sei abzulehnen (LG Bielefeld vom 28.04.2015 - 7 O 321/14 - juris Rn. 16 ff. [aufgehoben durch OLG Hamm vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15 u. a. - juris]; LG München I vom 27.05.2016 - 31 O 4631 O 4674/16 - juris Rn. 5 ff.; LG Stralsund vom 13.10.2011 - 6 O 211/11 - juris Rn. 4 ff.; LG Tübingen vom 17.09.2015 - 5 O 68/15 - juris Rn. 23 ff. [aufgehoben durch OLG Stuttgart vom 13.01.2016 - 9 U 183/15 -juris]; Amtsgericht Hechingen vom 02.02.2012 - 2 C 463/11 - juris Rn. 16 ff.). Auch - 24 U 1279/18 - Seite 5 - Kaiser (in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 84) vertritt nunmehr (unter Aufgabe ihrer in der Vorauflage vertretenen Auffassung) die Ansicht, der Erfüllungsort könne in der Regel nicht an den Belegenheitsort der Sache verlegt werden.

Der Senat schließt sich der herrschenden und in der (jedenfalls veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem ausnahmslos vertretenen Auffassung an.

a) Der Senat sieht davon ab, den Inhalt der Diskussion ein weiteres Mal nachzuzeichnen. Insoweit wird hinsichtlich der herrschenden Auffassung auf die oben zu Nr. 2 Buchst. b) zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm, München, Stuttgart und vor allem Schleswig, hinsichtlich der Gegenmeinung auf die oben zu Nr. 2 Buchst. c) zitierte Rechtsprechung und vor allem auf den Aufsatz von Stöber (NJW 2006, 2661-2665) verwiesen.

b) Der an der herrschenden Meinung geübten Kritik ist nach Auffassung des Senats insoweit zuzustimmen, als es keinen sachlich oder dogmatisch zwingenden Grund dafür gibt, „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses“ (§ 269 Abs. 1 BGB) zu folgern, nach gesetzlichem Rücktritt vom beiderseits erfüllten Kaufvertrag gebe es einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache.

c) Ebenso wenig vermag der Senat allerdings zu erkennen, dass die herrschende Auffassung unvertretbar wäre. Insbesondere sprechen aus Sicht des Senats zwei praktische Argumente für die herrschende Meinung: Zum einen hat der Käufer im Fall des Rücktritts nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache durch den Käufer; dieser Anspruch ist unstreitig am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache zu erfüllen. Sofern der Käufer beide Ansprüche nach Rücktritt gerichtlich geltend machen will, widerspräche es der Prozessökonomie, wenn er zwar den Rücknahmeanspruch, nicht aber den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises am Gerichtsstand der Belegenheit der Sache verfolgen könnte (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 36; im gleichen Sinn wohl OLG Hamm, a. a. O., Rn. 32, und OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6). Zum anderen gestaltet sich eine oftmals zur Klärung des Bestehens eines Rücktrittsgrundes erforderliche Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten kostengünstiger, wenn ein Auseinanderfallen von Belegenheits- und Gerichtsort vermieden wird, da ein am Gerichtsort ansässiger Sachverständiger mit der Begutachtung der Sache am selben Ort beauftragt werden kann und der Sachverständige auch keine lange Anreise hat, wenn er zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin geladen wird. Verneinte man hingegen den Gerichtsstand am Belegenheitsort, ergäbe sich, dass entweder die zu begutachtende Sache zum Gerichtsort geschafft werden müsste oder der Sachverständige zeit- und kostenintensive weite Wege auf sich nehmen müsste, sei es, um die Sache zu begutachten, sei es, um sein Gutachten im Termin zu erläutern. Insofern ist die Argumentation des Oberlandesgerichts Schleswig (a. a. O., Rn. 35; vgl. auch OLG Hamm, a. a. O., Rn. 36), die Bejahung eines Gerichtsstands am Belegenheitsort entspreche dem mutmaßlichen Willen der an einer kostengünstigen Beweisaufnahme interessierten Parteien, verständlich.

d) Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Senats bereits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit im Interesse der Rechtssicherheit geboten, nicht von der einheitlichen Linie abzuweichen, welche durch die zitierten zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen vorgegeben ist. Das gilt umso mehr, als es nicht möglich ist, die Revision zuzulassen und so eine Leitentscheidung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Diesem zufolge ergibt sich aus § 545 Abs. 2 ZPO über dessen Wortlaut hinaus nämlich, dass die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen ist (BGH vom 22.02.2005 - KZR 28/03 - juris Rn. 22; vom 07.03.2006 - VI ZR 42/05 - juris Rn. 11), so dass eine Revision auch dann nicht zulässig ist oder zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Gegensatz zu diesem bejaht (BGH vom 26.06.2003 - III ZR 91/03 - juris Rn. 7). Unter diesen Umständen ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, deren Bedeutung auf der Hand liegt und auch vom Gesetzgeber in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO anerkannt und hervorgehoben worden ist, nur dadurch zu wahren, dass der Senat sich der aus seiner Sicht gut vertretbaren, wenn auch nicht unbezweifelbaren einheitlichen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte anschließt.

II.

Der Senat konnte gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO das Urteil aufheben und die Sache an das Landgericht Memmingen zurückverweisen, weil das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und der Kläger die Zurückverweisung (hilfsweise) beantragt hat. Eine weitere Verhandlung über die streitige Frage eines Rücktrittsgrundes ist erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Urteil erster Instanz vorzubehalten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, § 538 Rn. 58). Für eine Anwendung des § 21 GKG besteht keine Veranlassung.

Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München vom 13.01.2014 -19 U 3721/13 - juris Rn. 20).

Eine Zulassung der Revision kommt, wie oben zu Nr. I. 3 Buchst. d) dargelegt, nicht in Betracht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Okt. 2018 - 24 U 1279/18

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Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Okt. 2018 - 24 U 1279/18 zitiert 11 §§.

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(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Tenor

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Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Das angegangene Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Marburg.

Gründe

I.

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Der in S. wohnhafte Kläger nimmt den in K. und damit im Bezirk des Landgerichts Marburg wohnhaften Beklagten auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zuzüglich Ersatz u.a. der Kosten einer vom Beklagten veranlassten - wie er behauptet werterhöhenden - Reparatur in Anspruch. Für den Inhalt des zu Grunde liegenden Kaufvertrages vom 21.08.2010 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.

2

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.08.2011 (Bl. 35 d.A.) gerügt, das Landgericht Stralsund sei örtlich nicht zuständig. Er sei vor seinem Wohnsitzgericht - dem Landgericht Marburg - zu verklagen. Mit Schreiben vom 31.08.2011 (Bl. 36 d.A.) - das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch Kammersache - hat der Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass seines Erachtens eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund bestünde. Hierzu hatte der Kläger bereits in der Klageschrift näher ausgeführt und sich auf eine Rechtsprechungsfundstelle bezogen (vgl. Seite 6 der Klageschrift vom 02.08.2011 = Bl. 6 d.A.). Mit Beschluss vom 20.09.2011 (Bl. 40 d.A.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichtersache übertragen worden. Der nunmehr verfahrensleitende Berichterstatter hat die Parteien mit Schreiben vom 28.09.2011 (Bl. 41 f., 44 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass er die Auffassung des Kammervorsitzenden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht teile, dies näher begründet - worauf Bezug genommen wird - und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.10.2011 (Bl. 46 f. d.A.) seinen Standpunkt verteidigt und vertieft; insbesondere hat er sich nunmehr auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 220/10) bezogen. Hilfsweise hat er Verweisung an das Landgericht Marburg beantragt.

II.

3

Das Landgericht Stralsund ist - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.10.2011 - örtlich nicht zuständig. Der Kläger hat für den Fall, dass das erkennende Gericht bei seiner unter dem 28.09.2011 geäußerten Einschätzung verbleiben sollte, Verweisung an das Landgericht Marburg beantragt. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest. Der Eventualfall ist damit eingetreten. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Marburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO).

4

1. Das Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig.

5

a) Der Beklagte ist außerhalb des hiesigen Bezirks ansässig. Auf §§ 12 f. ZPO kann eine Klage vor dem hiesigen Gericht somit nicht gestützt werden. Denkbar ist eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts daher allein - anderweitige Gerichtsstandsbestimmungen, die eine Anrufung des Landgerichts Stralsund rechtfertigen könnten, macht auch der Kläger nicht geltend - auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO. Diese Regelung greift hier indes nach zutreffender Auffassung nicht ein.

6

b) Das Gericht geht - wie bereits unter dem 28.09.2011 ausgeführt - im Anschluss u.a. an LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff., davon aus, dass Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf § 346 Abs. 1 BGB gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag - wie sie hier vorliegt - gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der (Wohn-) Sitz des Verkäufers ist (so u.a. auch Schwab, in: AnwKomm-BGB, 1. Aufl. 2005, § 269 Rdnr. 40 ff.; Huber, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1991, § 467 Rdnr. 97, 99, für die Wandelung nach altem Recht; Döhmel, Der Leistungsort bei Rückabwicklung von Verträgen, 1997, Seiten 109 ff., 134 ff., ebenfalls zur Wandelung nach früherem Recht).

7

aa) Für Gegenteiliges - d.h. für einen einheitlichen Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt bestimmungsgemäß befindet - gibt das geltende Recht entgegen der zumindest bislang herrschenden Auffassung (u.a. - wie vom Kläger auf Seite 6 der Klageschrift herangezogen - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 5, sowie LG Freiburg, Urteil vom 07.11.2008 - 8 O 98/08, zitiert nach Juris, dort Tz. 9, und - unlängst - OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10, DAR 2011, 260, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 10; weitere Nachweise u.a. bei Stöber, a.a.O., in Fußnoten 5 und 6), nichts her. Entgegen verbreiteter Auffassung ergibt sich für einen entsprechenden Einheitsgerichtsstand - der mit der differenzierenden und auf die jeweilige einzelne Vertragspflicht abstellenden gesetzlichen Systematik der §§ 269 f. BGB, 29 ZPO erkennbar nicht in Einklang steht - insbesondere nichts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das von Vertretern der wohl noch herrschenden Auffassung (u.a. OLG Köln, a.a.O.) wiederholt zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.03.1983 (Az.: VIII ZR 11/82, veröffentlicht u.a. in NJW 1983, 1479, sowie WM 1983, 561) ist für die Frage, an welchem Ort der zurückgetretene Käufer die Kaufpreisrückzahlung einklagen kann, unergiebig, da es sich nicht mit einer Rückzahlungsklage beschäftigt, sondern mit der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache und insoweit die Frage nach dem Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises gerade - als nicht entscheidungserheblich - offen lässt (vgl. insbesondere Tz. 14 a.E. der Entscheidung bei Juris; hierauf verweist zurecht und dezidiert Stöber, NJW 2006, 2661, 2662, linke Spalte unter Punkt III). Tatsächlich besteht richtigerweise kein durchgreifender Grund, dem zurückgetretenen Käufer eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung an seinem "Heimatgericht" entgegen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung zu eröffnen. Soweit hier verbreitet auf das vertragliche Synallagma, die Ortsnähe für den Fall einer Beweisaufnahme über die dem Rücktritt zu Grunde liegenden Mängel und die "Verantwortlichkeit" des Verkäufers für den Prozess verwiesen wird, handelt es sich durchweg um sachfremde Erwägungen, die mit dem Leitbild der gesetzlichen Regelung nichts zu tun haben und bei konsequenter Betrachtung - zu der sich bezeichnenderweise nahezu niemand versteigt - zur Folge haben müssten, dass bei allen gegenseitigen Verträgen stets ein einheitlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand anzunehmen wäre. Insbesondere müsste im Hinblick auf das vertragliche Synallagma konsequenterweise auch für die wechselseitige Erfüllung der Primärpflichten aus einem Kaufvertrag, von dem keine Partei zurückgetreten ist, ein einheitlicher Ort anzunehmen sein. Dies wird indes geradezu durchweg - auch von den Vertretern der hier abgelehnten Auffassung zum rücktrittsrechtlichen "Austauschort" - abgelehnt (vgl. zum Ganzen statt aller dezidiert und durchweg überzeugend LG Krefeld und Stöber, jeweils a.a.O., m.w.N.).

8

bb) Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.10.2011 (Bl. 46 f. d.A.) rechtfertigen keine andere Sicht.

9

(1) Ob die Annahme eines Gerichtsstandes am Wohnsitz des Käufers "allein der Zielsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG entspricht", wie der Kläger meint, ist nicht ausschlaggebend, denn § 29 ZPO geht ebensowenig wie die materiellrechtlichen Erfüllungsortsvorschriften der §§ 269 f. BGB, auf die insoweit abzustellen ist, auf diese Richtlinie zurück und ist daher auch nicht in deren Lichte zu interpretieren. Im Übrigen enthält die betreffende Richtlinie keine Maßgaben für den nationalen Gesetzgeber, einen "Verbraucherwohnsitzgerichtsstand" vorzusehen. Jedenfalls kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass nationale Gerichte stets - auch ohne einen konkreten Bezug zu bestimmten Richtlinienbestimmungen - gehalten wären, streitentscheidende Normen "verbraucherfreundlich" auszulegen.

10

(2) Auch aus der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 220/10; veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2278) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befasst sich mit dem Gerichtsstand für die Klage auf Nacherfüllung. An der vom Kläger zitierten Stelle (Tz. 28 bei Juris) geht der Bundesgerichtshof lediglich indirekt auf die Gerichtsstandsfrage für den Rückabwicklungsprozess nach erfolgtem Rücktritt ein.

11

Ohne sich zu dieser Frage selbst zu positionieren, stellt der Bundesgerichtshof lediglich im Sinne einer Bestandsaufnahme des vorhandenen Meinungsspektrums fest, dass der Erfüllungsort für "Rückgewähransprüche" - die nicht näher spezifiziert werden - "vielfach" dort "angesiedelt" würden, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Nur insoweit zitiert der Senat auch seine Entscheidung vom 09.03.1982 in Sachen VIII ZR 11/82 (Fundstellen s.o.), und zwar ausdrücklich mit dem Zusatz "zum alten Schuldrecht" und bereits einleitend mit dem Kürzel "vgl.". Hieraus kann substantiell nichts abgeleitet werden, zumal sich dem Zitat auch bei einer dem Kläger günstigen Betrachtung bestenfalls entnehmen lässt, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an seiner Entscheidung vom 09.03.1982 festhält, soweit sie - inhaltlich - reicht. Die Entscheidung vom 13.04.2011 kann daher zu Gunsten des Klägers allenfalls dahin gedeutet werden, dass der Bundesgerichtshof für die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache auch weiterhin das Gericht am "Austauschort" für zuständig hält. Für die Kaufpreisrückzahlungsklage ist damit höchstrichterlich unverändert nichts ausgesagt. Selbst wenn der Bundesgerichtshof hierzu im Übrigen eine Aussage des Inhalts getroffen hätte, dass er das Wohnsitzgericht des auf Kaufpreisrückzahlung klagenden Käufers für zuständig hielte, würde sich das erkennende Gericht dem nicht anschließen, da für eine solche Auffassung - mag sie auch "Mehrheitsmeinung" sein - keine durchgreifenden Gründe streiten, wie eingangs bereits ausgeführt.

12

(3) Umgekehrt bestätigt das Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.04.2011 (a.a.O.; dort v. a. D. Tz. 29 ff. bei Juris) vielmehr die in den letzten Jahren generell festzustellende Tendenz des Bundesgerichtshofs, sich bei der Erfüllungsorts- und Gerichtsstandsbestimmung auf die gesetzliche Ausgangsregel des § 269 Abs. 1 BGB zurückzubesinnen und im Zweifel - oft, wie z.B. für die Klage auf Zahlung des Anwaltshonorares (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff.), unter Aufgabe älterer Entscheidungen zu einem einheitlichen Gerichtsstand je nach Vertragstypus - eine Holschuld anzunehmen (vgl. zu dieser Tendenz allgemein etwa LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15 ff., und LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11, Seite 3 d. Beschl.-Ausf. m.w.N.). Insoweit sieht sich das Gericht hier in der Tendenz durchaus auf der derzeitigen "Linie" des Bundesgerichtshofes.

13

2. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist daher nicht begründet. Zuständig ist jedenfalls - und zwar sowohl gemäß § 29 Abs. 1 ZPO als auch gemäß §§ 12 f. ZPO - das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, mithin das Landgericht Marburg. Daher war dorthin antragsgemäß zu verweisen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.868,25 EUR

Tatbestand

 
Die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Tübingen ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigem Beklagten aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mazda Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.568,25 EUR.
Der Beklagte bot über das Internet-Portal „mobile.de“ den streitgegenständlichen Pkw Mazda 2 an, worauf die Klägerin zu ihm Kontakt aufnahm. Am 10. Januar 2015 schlossen die Parteien den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag (vgl. Bl. 16 d. A.), wobei sie sich in Abweichung des Internetangebots auf einen Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 EUR verständigten. An diesem Tag wurde der Klägerin auch das Fahrzeug übergeben und diese bezahlte den vereinbarten Kaufpreis.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung über Mängel, an deren Ende die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2015 (vgl. Anlage K 4, Bl. 35 - 37 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen. Nach Anregung des Gerichts, Verweisung an das Landgericht Potsdam zu beantragen (vgl. Verfügung vom 29. April 2015, Bl. 62 ff d. A., und Verfügung vom 1. Juni 2015, Bl. 76 d. A.) hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Verweisungsantrag stelle (vgl. Bl. 78 d. A.). Die Klägerin ist weiterhin im Besitz des Fahrzeuges, hat dieses aber nunmehr abgemeldet.
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe einen nicht unerheblichen Unfallschaden und weise zahlreiche zugesicherte Eigenschaften nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR und sowie zur Erstattung ihrer getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.568,25 EUR verpflichtet. Für diese Klage sei das Landgericht Tübingen örtlich zuständig, da der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach § 29 ZPO einheitlich an dem Ort liege, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde.
Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Mazda 2, Kfz-ID-Nr. J….
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,25 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR, jeweils nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen.
10 
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Pkw Mazda 2 in Verzug befindet.
11 
Der Beklagte beantragt
12 
Klageabweisung.
13 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei vor Vertragsschluss über die von der Anzeige abweichende Ausstattung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, werde bestritten.
14 
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Tübingen ist örtlich unzuständig.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum 7. September 2015 eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 28/03 Verkündet am:
22. Februar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bezugsbindung
ZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 4, 6

a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.

b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung
über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler)
und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugsbindung
auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt
und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugspflicht
des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimmten
Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien schlossen am 26. September 1996 einen Renault-Servicevertrag über den Vertrieb von Renault-Neufahrzeugen und -Originalersatzteilen. Die Beklagte war seinerzeit Renault-Vertragshändlerin - sogenannte A-Händlerin -, die im Vertrag als "Service" bezeichnete Klägerin war ihr als sogenannte B-Händlerin zugeordnet. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zu der Deutschen Renault AG unterhielt die Klägerin nicht.
In Art. III des Renault-Servicevertrages ist unter der Überschrift "Verkaufsziele" unter Ziffer 3.2 folgende Regelung enthalten:
"Der Service bemüht sich, außer bei höherer Gewalt (insbesondere durch Arbeitskampf) rechtzeitig so viele Fahrzeuge zu bestellen , daß die in der jährlichen Anlage I festgelegten Verkaufsziele erreicht werden können. Der Händler bemüht sich, außer bei höherer Gewalt, die betreffende Vertragsware zu liefern, sofern DR (= Deutsche Renault AG) ihm diese geliefert hat. Die Verpflichtungen laut diesem Art. 3.2 sind im Sinne von Art. 12.2.1 für Service und die Händler wesentliche Pflichten."
Art. XII sieht unter Ziffer 12.2.1 ein außerordentliches Kündigungsrecht beider Vertragsteile für den Fall vor, daß die andere Vertragspartei eine der ihr obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anlage 1 zum Renault-Servicevertrag enthält die von den Parteien jährlich einvernehmlich festzusetzende Absatzzielmenge an Neuwagen, Lager- und Ausstellungsfahrzeugen sowie Vorführwagen, ferner eine Absatzzielsetzung für Originalersatzteile. In einem "Formular A zur Anlage I - 1999" ist für das dritte Quadrimester 1999 ein nach Fahrzeugtypen aufgeschlüsseltes Absatzziel von 54 RenaultNeufahrzeugen festgelegt.
Im Juni 1999 sprach die Deutsche Renault AG gegenüber der Beklagten die ordentliche Kündigung des A-Händlervertrages zum 30. Juni 2001 aus. Die Klägerin ging ab September 1999 dazu über, die von ihr verkauften RenaultNeufahrzeuge über einen anderen Renault A-Händler zu beziehen, mit dem sie nach Ablauf des mit der Beklagten geschlossenen Servicevertrages zum 30. Juni 2001 einen neuen B-Händlervertrag abschloß. Im dritten Quadrimester
1999 nahm sie weniger als 54 Renault-Neufahrzeuge von der Beklagten ab, wodurch dieser unstreitig ein Einnahmeausfall in Höhe von 47.491,75 DM (24.282,15 €) entstand. Seit September 1999 bezog die Klägerin von der Beklagten keine Neufahrzeuge mehr. Die Zahl der von ihr im dritten Quadrimester 1999 verkauften Renault-Neufahrzeuge lag über 54. Ähn lich verhielt es sich nach Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Verkaufs von Renault-Originalersatzteilen , deren Bezug über die Beklagte die Klägerin gleichfalls im September 1999 einstellte.
Die Beklagte hat gegen die zuletzt in Höhe von 34.162,11 € unstreitige Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen ihres Einnahmeausfalls für das dritte Quadrimester 1999 in Höhe von 24.282,15 € aufgerechnet und im Wege der Widerklage Auskunft über die von der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2001 verkauften und nicht über sie, die Beklagte , bestellten Renault-Neufahrzeuge und Renault-Ersatzteile begehrt. Das Landgericht Braunschweig hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für begründet erachtet und der Klage daher nur in Höhe von 9.879,96 € nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Zahlungsklage und die Widerklage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien beim Oberlandesgericht Braunschweig Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin, die hilfsweise die Verweisung an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Celle beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben ; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die in den Vorinstanzen erfolglose Auskunftswiderklage weiter. Hinsichtlich der Zahlungsklage erstrebt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß der die
Aufrechnungsforderung übersteigende Teil der Klageforderung der Klägerin nur Zug um Zug gegen Erfüllung der mit der Widerklage begehrten Auskunft zuerkannt werde. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufungen, die Klage und die Widerklage seien zulässig. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO komme es auf eine etwaige Unzuständigkeit des Landgerichts Braunschweig und damit auf den Hilfsantrag der Klägerin nicht an.
Die Berufung der Klägerin sei auch begründet. Die Absatzzielvereinbarung in Art. III des Renault Servicevertrages der Parteien sei unter Berücksichtigung der EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung dürften aus einer Absatzzielvereinbarung nur "Bemühensverpflichtungen", dagegen keine einklagbare Pflicht des Händlers auf Abnahme von Vertragswaren hergeleitet werden. Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung stehe ferner einem Verbot des Querbezugs von Vertragsware innerhalb des Vertriebssystems im gemeinsamen Markt entgegen. Die vertragliche Regelung der Parteien entspreche daher nur dann der Verordnung, wenn aus dem Verfehlen des vereinbarten Absatzziels keine Schadensersatzpflicht der Klägerin hergeleitet werden könne. In Ermangelung einer sonstigen An-
spruchsgrundlage stehe der Beklagten auch der mit der Widerklage verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu. Deren Berufung sei daher unbegründet.

II.


Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht Braunschweig sei für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen , weil die zweitinstanzliche Zuständigkeit für Kartellsachen in Niedersachsen bei dem Oberlandesgericht Celle konzentriert sei.

a) Die Rüge scheitert allerdings nicht bereits daran, daß ein etwaiger Zuständigkeitsmangel in der Berufungsinstanz gemäß § 295 ZPO durch rügelose Verhandlung zur Sache geheilt worden wäre. Die Bestimmung des § 295 ZPO, die gemäß § 525 ZPO im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist, gilt nach ihrem Absatz 2 nicht für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Das ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO ergibt, bei der ausschließlichen Zuständigkeit, auch bei der hier in Betracht kommenden ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Kartellgerichts nach § 87 Abs. 1 GWB (Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 40 Rdn. 4, 5 m.w.Nachw.; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 95 GWB Rdn. 2), der Fall.

b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, ZPO-Reformgesetz) wäre die Rüge aber in der Revisi-
onsinstanz deswegen unbeachtlich, weil die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Braunschweig weder von der Klägerin noch von der Beklagten in der Berufungsinstanz beanstandet worden ist. Denn danach konnte die Rüge, daß im vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper hätte entscheiden müssen, im Berufungs- oder Revisionsrechtszug nur dann mit Erfolg erhoben werden, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Partei glaubhaft machte, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rüge bereits in der Vorinstanz zu erheben (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS; Bornkamm aaO § 91 GWB Rdn. 16). Diese auf das Jahr 1961 zurückgehende Rechtsprechung stützt sich auf die damals in § 528 ZPO enthaltene und mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in § 529 Abs. 2 ZPO übernommene Regelung, daß in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz nicht von Amts wegen prüft und daß eine Rüge des Beklagten ausgeschlossen ist, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.

c) Diese Bestimmung, deren entsprechende Geltung für das Revisionsverfahren aus § 566 ZPO a.F. hergeleitet wurde (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS), ist indessen durch das ZPO-Reformgesetz als Folgeänderung zu § 513 Abs. 2 ZPO n.F. gestrichen worden (Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Nach dieser Vorschrift kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Das gilt auch für den Fall, daß es sich bei der vom Erstrichter mißachteten Zuständigkeit eines anderen Gerichts um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt. Darauf, ob in erster Instanz eine Zuständigkeitsrüge erhoben worden oder ohne Verschulden unterblieben ist, kommt es nicht mehr an.

d) Die Zuständigkeitsrüge der Revision bleibt aber deswegen ohne Erfolg , weil § 513 Abs. 2 ZPO gemäß § 565 ZPO auf die Revision entsprechende Anwendung findet.
aa) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut der dem § 566 ZPO a.F. entsprechenden Bestimmung des § 565 ZPO n.F.
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 529 Abs. 1 ZPO a.F.) und zu denen auch die in § 529 Abs. 2 a.F. geregelte Zuständigkeitsrüge gezählt wurde, sind nicht Regelungsgegenstand des § 513 Abs. 2 ZPO n.F. Weggefallen ist mit der Streichung des § 529 Abs. 2 ZPO a.F. ferner die dort getroffene Ausnahmeregelung (näher Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 529 Rdn. 2, 11), nach der die ausschließliche Zuständigkeit vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen war. Die Bestimmung des § 532 ZPO n.F., die den Regelungsgehalt der Absätze 1 und 4 des § 529 ZPO a.F. übernimmt und auf die sich die Verweisung in § 565 ZPO n.F. bezieht, betrifft nur verzichtbare Zulässigkeitsrügen, zu denen die Rüge der Unzuständigkeit wegen ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gehört (arg. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO).
Nach dem Wortlaut der Neuregelung würde es damit für das Revisionsverfahren bei dem Grundsatz bewenden, daß Zuständigkeitsfragen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, soweit die Prüfung der Zuständigkeit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (so MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 23). Letzteres ist indessen nur für die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Fall, der in dem hier erörterten Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.
bb) Ein solches Ergebnis wäre indessen mit dem Willen des Gesetzgebers , wie er aus dem Regelungskonzept des ZPO-Reformgesetzes deutlich wird, nicht zu vereinbaren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 94, 106) soll die Nachprüfung der Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts durch das Rechtsmittelgericht nicht ausgeweitet, sondern im Gegenteil im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte deutlich eingeschränkt und damit zugleich vermieden werden, daß die von dem vorinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird. § 513 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Nachprüfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht mehr nur für den Fall einer in erster Instanz schuldhaft versäumten Rüge, sondern generell aus. Entsprechendes gilt für § 545 Abs. 2 ZPO, nach dessen Wortlaut - eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 für die Revision; ebenso für § 513 Abs. 2 ZPO BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 unter II 1) - die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen sein soll.
Es ist auch kein Grund erkennbar, der dafür sprechen könnte, die Entscheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer weitergehenden Kontrolle zu unterwerfen als die entsprechende Entscheidung des Gerichts erster Instanz. In Anbetracht dessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber mit dem ZPO-Reformgesetz die bis zu dessen Inkrafttreten bestehende Beschränkung der Möglichkeit, in der Revisionsinstanz die Unzuständigkeit des Berufungsgerichts zu rügen, beseitigen und die positive Entscheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer unbeschränk-
ten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterwerfen wollte. Er versteht die Verweisung des § 565 ZPO n.F. vielmehr dahin, daß zu den für die Berufungsinstanz geltenden und auf die Revision entsprechend anzuwendenden Vorschriften über "die Rügen der Unzulässigkeit der Klage" auch die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO zu zählen ist. Die Revision kann folglich nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
2. Auch in der Sache bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen Verstoßes gegen die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufszielvereinbarung im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vertragsklausel an Art. 85 EGV (jetzt Art. 81 EG) zu messen ist. Der Servicevertrag der Parteien ist Teil eines Vertriebsnetzes der Deutschen Renault AG, das sich auf das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Schon aus diesem Grunde sind die Wettbewerbsbeschränkungen in dem Servicevertrag , dessen Inhalt von der Deutschen Renault AG vorgegeben ist und der hinsichtlich der für ein selektives Vertriebssystem typischen Wettbewerbsbeschränkungen inhaltlich weitgehend mit dem Renault-A-Händlervertrag übereinstimmt , geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

b) Die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufszielvereinbarung verstößt gegen das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG und ist deshalb nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie Grundlage einer Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen des von der Beklagten beanstandeten Verhaltens sein könnte.
aa) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der auf das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (fortan: Verordnung Nr. 1475/95) ist zwar eine Verpflichtung des Händlers, sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einverständnis durch einen sachverständigen Dritten festgesetzt worden ist, vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt. Damit stimmt Art. III Nr. 3.2 des Servicevertrages insofern überein, als dem B-Händler keine Abnahmepflicht, sondern nur eine "Bemühenspflicht" im Hinblick auf den Fahrzeugabsatz auferlegt wird.
Die Klausel kommt aber insoweit nicht in den Genuß der Freistellung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1475/95, als sie nicht lediglich eine Pflicht des B-Händlers statuiert, sich um den Absatz einer bestimmten Anzahl von Renault-Neufahrzeugen zu bemühen, sondern darüber hinaus auch die Bestellung dieser Fahrzeuge bei dem A-Händler, der Partner des Servicevertrages ist, zum Gegenstand der "Bemühenspflicht" des B-Händlers macht. Denn dadurch wird zugleich eine Bezugsbindung des B-Händlers wenn nicht bezweckt, so doch jedenfalls bewirkt, die geeignet ist, ihn daran zu hindern, Renault-Neufahrzeuge für seinen Absatz von anderen Mitgliedern des selektiven Renault-Vertriebssystems, auch solchen im europäischen Ausland, zu beziehen. Für eine derartige Beschränkung der Freiheit des Kraftfahrzeughändlers , innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren bei einem Unternehmen des Vertriebsnetzes seiner Wahl zu erwerben, gilt die Gruppenfreistellung durch die Verordnung Nr. 1475/95 nach deren Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 nicht.
bb) Allein eine Bezugsbindung der Klägerin kommt als Grundlage des Schadensersatzbegehrens der Beklagten in Betracht. Das von den Parteien für das dritte Quadrimester 1999 einvernehmlich festgelegte Absatzziel von 54 Neufahrzeugen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig übertroffen. Die vom Berufungsgericht erwogene Frage, welche Sanktionen an die Verfehlung eines einvernehmlich festgelegten Absatzziels zulässigerweise geknüpft werden können, stellt sich im Streitfall daher nicht. Die Beklagte begründet ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit mangelnden Absatzbemühungen der Klägerin. Der Schaden, den sie geltend macht, besteht vielmehr ausschließlich in dem Einnahmeausfall, den sie dadurch erlitten hat, daß die Klägerin seit September 1999 Renault-Neufahrzeuge nicht mehr von ihr, der Beklagten, sondern von einem anderen A-Händler bezogen hat.
Entgegen der von der Revision geteilten Auffassung des Landgerichts läßt sich eine Schadensersatzpflicht der Klägerin auch nicht damit begründen, daß die Klägerin, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Anzahl von Fahrzeugen bei der Beklagten zu bestellen und diese abzusetzen, ohne anerkennenswerten Grund Fahrzeuge von dritter Seite bezogen und dadurch die Erreichung des gemeinsamen Absatzziels der Parteien vereitelt habe. Denn auch diese Begründung setzt denknotwendig eine - wenn auch eingeschränkte - Bezugsbindung der Klägerin voraus, die, wie dargelegt, mangels Freistellung von dem Verbot des Art. 81 EG nicht wirksam vereinbart werden konnte. Eine Bezugspflicht gegenüber der Beklagten, von der die Klägerin sich nicht ohne vernünftigen Grund hätte lossagen dürfen, bestand somit nicht.

III.


Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck
11
Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, ist durch sie die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall wäre eine revisionsrechtliche Prüfung im Übrigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen einschränkenden Auffassung (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 91/03
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts
hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines insoweit
mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage
(§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.
BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Dem Beklagten wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.
Die Partei hat auf die Prozeßkosten monatlich 135 uständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe


I.


Die Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in Düsseldorf, macht vor dem Landgericht Düsseldorf Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprothetischer Behandlung gegen den in Duisburg wohnhaften Beklagten geltend. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. Da die Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Krankenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des Behandlers liegt mit
der Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29 ZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für die von ihm eingelegte Revision.

II.


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Der Senat bewilligt dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil gemessen an diesen Grundsätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem Revisionsgericht nach § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt offensteht.
Ungeachtet dessen nimmt der Senat im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweises zu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:
Wäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.F. heranzuziehen , ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieser Vorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also – anders
als § 545 Abs. 2 n.F. - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützen konnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts. Darüber hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte, sondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daß eine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einer Überprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Rechtszustand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit mit einem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktes Rechtsmittel unzulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 - NJW 1998, 1230).
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. 2 ZPO a.F.getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es (BT-Drucks. 14/4722 S. 106):
"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 E (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nicht darauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. Da-
mit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird."
Vor diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie ohne jede Differenzierung von "Zuständigkeit" spricht, also auch die funktionelle Zuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, hält es der Senat nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts gegenüber dem Rechtszustand in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß dem Gesetzgeber die Umsetzung dieser Regelungsabsicht sprachlich nicht überzeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man annehmen , das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revision nicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem Sinn etwa MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12; a.A. wohl Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545 Rn. 16); tatsächlich greift der Beklagte nämlich die gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des Revisionsgerichts und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zuständigkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für den Fall, daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der Revi-
sionskläger seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPOReform , § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der Senat sieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Konstellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der Vorschrift würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller Regel um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545 Abs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeutung hätte.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.