Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Apr. 2018 - 24 U 3486/16

bei uns veröffentlicht am05.04.2018
vorgehend
Landgericht Augsburg, 4 O 4601/08, 19.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 19.07.2016, Az.: 4 O 4601/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.12.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass er bei seiner Geburt am 30.12.2002 linksseitig eine vollständige Armplexusparase erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwachsen kann, dass er bei seiner Geburt am 30.12.2002 linksseitig eine vollständige Armplexusparase erlitten hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt am 30.12.2002 erlittenen linksseitigen Armplexusparese. Durch das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) am 20.07.2016, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.08.2016 zugestellte Urteil vom 19.07.2016 (Bl. 463/474 d.A.), auf das hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht Augsburg der Klage gegen den Beklagten zu 1) (Krankenhausträger) stattgegeben und die Klage gegen die Beklagten zu 2) (Ärztin) und 3) (Hebamme) zurückgewiesen.

2. Mit seiner am 22.08.2016 (Bl. 489 f. d.A.) eingelegten und nach gewährter Fristverlängerung bis zum 18.10.2016 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz (Bl. 516/531 d.A.) begründeten Berufung verfolgt der Beklagte zu 1) die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter. Er ist der Auffassung,

– das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines schadenskausalen Behandlungsfehlers angenommen; die Äußerungen der Sachverständigen, die im Übrigen mit einem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) genannten gynäkologischen Fachaufsatz hätten konfrontiert werden müssen, seien nicht so zu verstehen, dass das Verletzungsbild des Klägers mit Sicherheit auf externe Zugkräfte während des Geburtsvorgangs zurückzuführen sei;

– das Handeln der Beklagten zu 3), die als freiberufliche Hebamme tätig gewesen sei, sei dem Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen;

– es bestehe eine teilweise Überlappung zwischen dem Leistungsausspruch (Nr. I. des Tenors des angegriffenen Urteils) und der Feststellung bezüglich immaterieller Ansprüche (Nr. III. des Tenors des angegriffenen Urteils);

– Nr. II. des Tenors des angegriffenen Urteils sei zu weit gefasst, da die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 insoweit erklärte Einschränkung: „soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden“, nicht berücksichtigt worden sei;

– der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag (65.000,- €) sei überhöht.

Zur Ergänzung wird hinsichtlich des Berufungsvortrags des Beklagten zu 1) auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2016 (Bl. 516/531 d.A.) sowie auf die Ausführungen seines Vertreters in der Berufungsverhandlung vom 11.01.2018 (Protokoll Bl. 616/624 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

I. Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit der Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt wird und festgestellt wird, dass er materiellen und immateriellen Schadensersatz zu leisten hat (Ziffern I., II. und III. des Tenors).

II.  Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1).

Hinsichtlich seines diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2017 (Bl. 559/573 d.A.) und vom 21.12.2017 (Bl. 598/615 d.A.) sowie auf den Vortrag seines Vertreters in der Berufungsverhandlung vom 11.01.2018 verwiesen.

3. Die Berufung des Klägers wurde nach Durchführung eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens mit am 07.11.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 538/543 d.A.) eingelegt und begründet; Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung wurde mit Beschluss vom 09.11.2016 (Bl. 544 f. d.A.) bewilligt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung das Ziel einer Verteilung auch der Beklagten zu 2) und 3) und vertritt die Auffassung, diese seien gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB schadensersatzpflichtig. Zur Ergänzung wird hinsichtlich des klägerischen Berufungsvortrags auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2016 (Bl. 538/543 d.A.) und vom 21.12.2017 (Seite 16 f., Bl. 613 f. d.A.) sowie auf den Vortrag des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung vom 11.01.2018 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Hinsichtlich des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 2) wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2017 (Bl. 577/581 d.A.) sowie auf die Ausführungen ihres Vertreters in der Berufungsverhandlung vom 11.01.2018 verwiesen.

Hinsichtlich des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 3) wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2017 (Bl. 582/586 d.A.) sowie auf den Vortrag ihres Vertreters in der Berufungsverhandlung vom 11.01.2018 verwiesen.

4. Der Senat hat am 11.01.2018 mit den Parteien mündlich verhandelt und die vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Uwe H. und Prof. Dr. Rudolf K. einvernommen. In der Berufungsverhandlung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) als geburtsleitender Ärztin für Fehler der zu 3) beklagten Hebamme gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt (S. 2 des Protokolls, Bl. 617 d. A.). Im Übrigen wird zum Inhalt der Berufungsverhandlung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 616/624 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) führt zu einer redaktionellen Klarstellung in der Tenorierung des landgerichtlichen Urteils, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Zutreffend ist, dass der Kläger seinen ursprünglichen Antrag zu Nr. 2. (Seite 2 des Klageschriftsatzes vom 27.11.2008, Bl. 83 d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 um die einschränkende Formulierung: „soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden“ ergänzt hat (Seite 3 des Terminprotokolls, Bl. 303 d.A.). Dies findet in Nr. II. des Tenors des angegriffenen Urteils keine Berücksichtigung, weshalb der Urteilsausspruch insoweit klarstellend zu ergänzen war.

2. In der Sache bleiben die Berufungsangriffe des Beklagten zu 1) ohne Erfolg.

a) Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger aus einer Verletzung des mit seinen Eltern geschlossenen totalen Krankenhausvertrags, der Schutzwirkung zugunsten des Klägers hatte (vgl. BGH vom 06.12.1988 - VI ZR 132/88 - juris Rn. 26), schadensersatzpflichtig ist (§ 611 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die komplette linksseitige Armplexusparese des Klägers nur durch die Ausübung von Zugkräften durch die Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer geburtshilflichen Maßnahmen entstanden sein kann (siehe zu aa)), die Anwendung dieser Zugkraft dem im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden medizinischen Standard widersprach (siehe zu bb)) und der Beklagte zu 1) hierfür unabhängig davon einzustehen hat, ob die Zugkraft durch die Beklagte zu 2) oder durch die Beklagte zu 3) ausgeübt wurde (siehe zu cc)).

aa) Von niemandem angegriffen, hat das Landgericht einen Behandlungsfehler allerdings nicht den Dokumentationen der Beklagten zu 2) und 3) (Anlagen K 3 und K 4) entnommen, in denen gerade betont wird, es sei bei der erfolgten äußeren Überdrehung des Kopfes keine Zugkraft angewendet worden. Auf diesen Aspekt hat der Sachverständige Prof. Dr. H. auch in der Berufungsverhandlung nochmals hingewiesen (vgl. Seite 6 des Protokolls, Bl. 621 d.A.).

Die Berufungsverhandlung hat jedoch die Ansicht des Landgerichts bestätigt, dass es im Rahmen ihrer geburtshilflichen Maßnahmen zur - nicht dokumentierten und daher auch keiner bestimmten Handlung zuordenbaren - Ausübung von seitlichen Zugkräften auf den Kopf des Klägers durch die Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 3) gekommen sein muss, weil anders der beim Kläger entstandene Schaden nicht erklärbar wäre.

Der neuropädiatrische Sachverständige Prof. Dr. K. hat zunächst ausgeführt, dass der Schaden des Klägers nicht bereits vorgeburtlich entstanden sein könne und dies verständlich und nachvollziehbar damit begründet, dass in einem solchen Fall der betroffene Arm bereits unmittelbar nach der Geburt verkümmert und verschmächtigt oder von Osteoporose betroffen gewesen wäre, was jedoch beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Auch werde in keiner wissenschaftlichen Publikation von einem - beim Kläger aber gegebenen - Zerreißen von Nerven durch intrauterine Kräfte berichtet. Damit müsse die komplette linksseitige Armplexusparese des Klägers im Verlauf seiner Geburt entstanden sein.

Verständlich legte der Sachverständige Prof. Dr. K. dar, dass in Anbetracht ihres Verlaufs nach Austritt aus den oberen Wirbelkörpern die betroffenen Nerven des Klägers nur durch Zugkräfte geschädigt worden sein könnten, die durch eine seitliche Wegbewegung des Kopfes von der Schulter entstanden seien, wobei aufgrund der vom Kläger erlittenen schwersten Form der Armplexusparese eine hohe Zugkraft erforderlich gewesen sei, die der Sachverständige unter Verweis auf entsprechende experimentelle Untersuchungen bei verstorbenen Feten mit 35 bis 40 kg gegeben hat (vgl. auch Seite 12 seines schriftlichen Gutachtens vom 07.05.2015, Bl. 384 d.A.).

In diesem Zusammenhang hat sich der Sachverständige, entsprechend der Berufungsrüge des Beklagten zu 1), auch mit den literarischen Arbeiten von Wieg/Vetter/Teichmann (Anlage B 1/2-1) sowie Torki u.a. (Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 02.09.2013, Bl. 251/253 d.A.) auseinandergesetzt und ausgeführt, es werde in dem Aufsatz von Wieg/Vetter/Teichmann nicht dargelegt, wie es bei der Entwicklung des Kindes zu einer zur Zerreißung der Nerven erforderlichen Zugkraftausübung auf den Kopf kommen solle, wenn nicht von außen. Mit Blick auf die Arbeit von Torki u. a. legte er dar, dass diese keine Angaben zur Schwere der in den untersuchten acht Fällen aufgetretenen Armplexusparesen enthalte. Der Aufsatz bezieht sich zudem auf nicht dystokieassoziierte Armplexusparesen, wie bereits ihr Titel (“Severe Brachial Plexus Palsy in Women Without Shoulder Dystocia“) zeigt. Der Sachverständige Prof. Dr. K. erklärte jedoch, keine Studie gefunden zu haben, in der eine Nervenzerreißung ohne korrelierende Schulterdystokie nachgewiesen worden sei.

Der geburtshilfliche Sachverständige Prof. Dr. H. hat in der Berufungsverhandlung erklärt, dass es in Anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzung Zugkräfte auf den Plexus gegeben haben müsse, die bei einem Geburtsablauf wie in den Berichten der Beklagten zu 2) und 3) (Anlagen K 3 und K 4) beschrieben nicht erklärbar seien. Ausführlich und verständlich erläuterte der Sachverständige sodann, dass er es ausschließe, dass Zugkräfte in der für die eingetretene Nervenzerreißung erforderlichen Stärke allein durch den Geburtsvorgang selbst, also ohne die geleisteten geburtshilflichen Maßnahmen, hervorgerufen worden sein könnten. Eine Seitbewegung des Kopfes während des Geburtsvorgangs, die zu der vom Kläger erlittenen Nervenzerreißung führe, gebe es schon bei der normalen Entwicklung des Kopfes bei der Geburt nicht; im Fall des Klägers sei dies wegen der gegebenen Umschlingung der Nabelschnur um den Hals noch weniger möglich gewesen, da Seitwärtsbewegungen des Kopfes durch die Nabelschnur behindert worden seien. In Anbetracht dieser Umstände gelangte der Sachverständige Prof. Dr. H. nachvollziehbar zu dem Schluss, dass letztlich nur eine von außen zugeführte Zugkraft in Betracht komme, um die zu einer Nervenverletzung erforderliche Zugbewegung herzustellen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. H. ging auf die bereits genannte Arbeit von Torki u.a. ein und erklärte, dass diese keine Fälle von Schulterdystokie erfasse und das genaue Verletzungsbild der Armplexusparese in den dort untersuchten Fällen nicht angegeben worden sei.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass es im Rahmen der Geburt des Klägers dazu gekommen ist, dass die Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 3) dessen Kopf seitlich von der linken Schulter wegbewegt und dadurch die zur Zerreißung der Nerven im Armplexus führende Zugkraft ausgeübt hat. Zu einem entsprechenden Ergebnis sind – sachverständig beratene – Obergerichte im Übrigen auch in anderen Fällen einer im Gefolge einer Schulterdystokie aufgetretenen Armplexusparese mit Ausrissen an Nervenwurzeln gelangt (vgl. OLG München vom 08.07.2010 – 1 U 4550/08 – juris Rn. 36; OLG Hamm vom 23.05.2012 – I-3 U 174/11 – amtlicher Umdruck [Anlage BB1] S. 7 bis 12).

bb) Dass die Ausübung einer solchen Zugkraft in der gegebenen Situation dem im Zeitpunkt der Geburt zu wahrenden medizinischen Standard nicht genügte, hat der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.11.2011 (Seite 7 f., Bl. 185 f. d.A.) überzeugend dargelegt und wurde zuletzt auch von niemandem mehr in Abrede gestellt.

cc) Der Beklagte zu 1) hat für die Ausübung dieser Zugkraft unabhängig davon gemäß § 278 Satz 1 BGB einzustehen, ob die Kraft durch die Beklagte zu 2) oder durch die Beklagte zu 3) ausgeübt worden ist. Aufgrund des zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten zu 1) geschlossenen totalen Krankenhausvertrags schuldete der Beklagte zu 1) die standardgemäße Erbringung geburtshilflicher Leistungen bei der Geburt des Klägers. Hierfür bediente er sich der Beklagten zu 2) als angestellter Assistenzärztin, sodass, was auch von niemanden in Abrede gestellt wird, der Beklagte zu 1) ein etwaiges Verschulden ihrerseits gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten hätte. Entsprechendes gilt, wenn nicht die Beklagte zu 2), sondern die Beklagte zu 3) die standardunterschreitende Zugkraft am Kopf des Klägers ausgeübt haben sollte. Zwar war die Beklagte zu 3) nicht beim Beklagten zu 1) angestellt, sondern als freiberufliche Hebamme im Krankenhaus tätig. Da die Beklagte zu 3) jedoch mit Willen des Beklagten zu 1) in dessen Pflichtenkreis tätig war, haftet er auch für deren Verschulden gemäß § 278 Satz 1 BGB (vgl. OLG Köln vom 31.01.2005 - 5 U 130/01 - juris Rn. 53 f.) Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn man darauf abstellte, dass die die Geburt leitende Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfin des Beklagten zu 1) mit dessen Einverständnis die Beklagte zu 3) als Hilfsperson hinzugezogen hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 276 Rn. 9; zur Geburtsleitung durch die Beklagte zu 2) s. unten zu Nr. III. 1.).

b) Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von 65.000,- € ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen zugesprochenen (vgl. die Nachweise zu den laufenden Nummern 2673, 2675 sowie 2677 bis 2681 bei Hacks/Wellner/Hecker, Schmerzengeldbeträge, 35. Aufl. 2017). Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass der linke Arm des Klägers zeit seines Lebens praktisch funktionslos bleiben wird und ihm die ins Auge gefasste Aufnahme einer handwerklichen Ausbildung nach Abschluss der Schule voraussichtlich nicht möglich sein wird.

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) überlappen sich die Nummern I. und III. des Tenors des angegriffenen Urteils nicht deshalb, weil die betroffenen Aspekte nicht in zeitlicher Hinsicht gegeneinander abgegrenzt werden (vgl. Seiten 2 bis 4 der Berufungsbegründung des Beklagten zu 1), Bl. 517/519 d.A.). Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99 - juris; vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04 - juris Rn. 7 f.) sind die Aussprüche vielmehr qualitativ dahingehend gegeneinander abzugrenzen, dass das zugesprochene Schmerzensgeld alle immateriellen Schadensfolgen abgilt, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

III.

Die Berufung des Klägers führt zu einer Verurteilung auch der Beklagten zu 2); hinsichtlich der erstrebten Verurteilung auch der Beklagten zu 3) ist die Berufung des Klägers hingegen erfolglos.

1. Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger entweder - falls sie selbst die standardunterschreitende Zugkraft ausgeübt haben sollte - aus § 823 Abs. 1 BGB oder - falls die Beklagte zu 3) diese Zugkraft ausgeübt haben sollte - aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig. Ersteres bedarf keiner näheren Ausführungen, Letzteres ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 2) von Beginn ihrer Anwesenheit im Kreissaal an (22.00 Uhr) die Geburtsleitung innehatte und damit deliktisch für ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zu 3) gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen musste (vgl. BGH vom 14.02.1995 - VI ZR 272/93 - juris Rn. 17 f.). Dass im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein nicht nur deliktisch, sondern auch vertraglich haftender Belegarzt tätig wurde, während im vorliegenden Fall ein totaler Krankenhausvertrag geschlossen wurde, begründet keinen rechtlich erheblichen Unterschied, da sich die deliktische Haftung des Arztes in beiden Fällen nicht unterscheidet.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.07.2003 (1 U 104/02 - juris) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung wurde die Geburtsleitung einer unerfahrenen Assistenzärztin, die bis dahin noch nie eine Geburt eigenverantwortlich geleitet hatte und neben einer erfahrenen Hebamme tätig wurde, verneint. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr war die Beklagte zu 2) bei der Geburt des Klägers zwar noch keine Fachärztin; jedoch erfüllte sie nach eigenem Vortrag zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung des Facharztstandards mit über 500 Geburtsleitungen entsprechend den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der damals gültigen Fassung (Seiten 2 f. der Klageerwiderung, Bl. 43 f. d.A.). Unter diesen Umständen war die Beklagte zu 2) entsprechend der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich für die Leitung der Geburt des Klägers verantwortlich.

2. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit er auch eine Verurteilung der Beklagten zu 3) erstrebt.

a) Da der Behandlungsfehlervorwurf nicht an das in den Anlagen K 3 und K 4 dokumentierte Drehen am Kopf des Klägers durch die Beklagte zu 3) anknüpft, sondern an eine nicht dokumentierte Zugkraftausübung durch die Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 3), lässt sich eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht allein auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Für ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten zu 2) hätte die Beklagte zu 3) jedoch weder gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund einzustehen. Der klägerische Verweis auf eine wechselseitige Remonstrationspflicht ändert daran nach Auffassung des Senats schon deshalb nichts, weil nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte zu 3) eine etwaige fehlerhafte Maßnahme der Beklagten zu 2) rechtzeitig wahrgenommen hätte.

b) Eine Anwendung des §§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzte voraus, dass sich (bei Ungewissheit hinsichtlich der Schadensursächlichkeit einer einzigen Handlung) sowohl die Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 3) fehlerhaft verhalten hätten (vgl. BGH vom 20.06.1989 - VI ZR 320/88 - juris Rn. 14), was jedoch nicht feststeht.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2003 - 1 U 104/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2003

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 30. August 2002 ( 3 O 652/01 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen , die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat , Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO /Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas /Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 30. August 2002 ( 3 O 652/01 ) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 230.084,35 EUR

Gründe

 
A)
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern anlässlich ihrer Geburt am 19.11.1996 im Städtischen Krankenhaus W. geltend.
Die am 9.3.1967 geborene Mutter der Klägerin gebar im Jahr 1988 ihr erstes Kind in der 38. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 2.920 gr. Die Geburt erfolgte wegen einer fetalen Bradykardie mittels Vakuumextraktion aus Beckenmitte. Die Mutter nahm bis zur Geburt von 65 auf 79,3 kg an Gewicht zu.
Am 2.4.1996 wurde die Schwangerschaft mit der Klägerin vom Gynäkologen Dr. Sa. festgestellt. Errechneter Geburtstermin sollte der 22.11.1996 sein. Im Mutterpass findet sich ab der 36. Schwangerschaftswoche die Eintragung „Ödeme ++“.
Eine letzte sonographische Geburtsgewichtsschätzung vom 23.10.1996 kam zu einem zu erwartenden Geburtsgewicht von rund 2.900 gr.
Am 19.11.1996 um 01.00 Uhr stellte sich die Mutter der Klägerin, die während der Schwangerschaft mit der Klägerin von 63,5 auf 84,6 kg bei einer Körpergröße von 167 cm zugenommen hatte, erstmals in der gynäkologischen belegärztlichen Abteilung des Städtischen Krankenhauses W. vor. Diese Abteilung wird von den Dres. W., H. und L. betrieben. Die Beklagte war von den Belegärzten zur Verrichtung des Stationsdienstes angestellt worden. Im Herbst 1996 war die Beklagte etwa ein Jahr lang im Bereich der Geburtshilfe tätig gewesen, davon ein halbes Jahr als Ärztin im Praktikum und ein weiteres halbes Jahr als Assistenzärztin. Die Leitung einer Geburt war ihr noch nicht übertragen worden.
In der Nacht wurde von 02.58 - 03.24 Uhr ein CTG geschrieben. Wehen traten alle 5-6 Minuten auf; der Muttermund war nach einem handschriftlichen Eintrag auf dem CTG 1-2 cm geöffnet, der Kopf der Klägerin noch leicht abschiebbar im Beckeneingang und die Fruchtblase noch erhalten. Die Mutter der Klägerin wurde noch einmal nach Hause geschickt.
An demselben Tag kurz vor 14.00 Uhr stellte sich die Mutter der Klägerin wieder vor und wurde von der zuständigen Hebamme, der früheren Beklagten Ziffer 2, die damals schon über 16 Jahre Berufserfahrung hatte, aufgenommen. Es wurden regelmäßige Wehen alle 5 Minuten und eine Muttermundsweite von 5 cm festgestellt. Das zunächst bis 14.35 Uhr geschriebene CTG ergab eine relative fetale Tachykardie ( 160-170/Min ) mit teilweise eingeschränkter Oszillation bei starken Kindsbewegungen.
Um 15.10 Uhr benachrichtigte die Hebamme Herrn Dr. H. in dessen Praxis von der bevorstehenden Geburt. Ein weiteres, von 15.03 - 15.30 Uhr geschriebenes CTG ergab einen normofrequenten Befund mit guter Oszillation. Um 15.15 Uhr war der Muttermund auf 6-7 cm geweitet.
Das ab 15.30 Uhr durchlaufende CTG ließ bis 16.13/16.14 Uhr eine fetale Herzschlagfrequenz von 130 Schlägen/Min. mit eingeschränkter, zum Teil silenter Oszillation bei guten bis starken Kindsbewegungen erkennen. Gegen 15.43/15.44 Uhr eröffnete die Hebamme die Fruchtblase; dabei ging reichlich klares Fruchtwasser ab. Zwischen 15.55 Uhr und 16.00 Uhr wurde durch die Beklagte, nach deren Darstellung auf Anweisung des Dr. H., ein Wehenunterstützungstropf mit 500 ml Glucose und 3 IE Orasthin angelegt. Im Partogramm ist hierzu als Grund „Wehenschwäche, sekundär“ vermerkt.
10 
Der CTG-Eintragung ist zu entnehmen, dass Dr. H. um 16.08 Uhr informiert wurde; das handschriftliche Protokoll der Hebamme nennt 16.10 Uhr als Zeitpunkt, zu dem Dr. H. gerufen wurde. Die Presswehen setzten gegen 16.10 Uhr ein. Unterstützt durch Kristellern der Beklagten Ziffer 1 wurde gemäß Geburtsbericht der Hebamme der Kopf der Klägerin um 16.14 Uhr geboren, nachdem die Hebamme zuvor einen Dammschnitt gelegt hatte. Die Herztöne waren bradykard. Bei der nächsten Presswehe erschien der Hebamme der kindliche Kopf „auf der Vulva aufgepresst“. Die Hebamme stellte die Diagnose einer „hohen Schulterdystokie“. Es wurde ein sogenanntes „McRoberts-Manöver“ durchgeführt, bei welchem die Beine der Gebärenden maximal gestreckt und gebeugt werden. Bereits die einmalige Durchführung dieses Manövers führte zur Entwicklung des kindlichen Körpers aus - so die Dokumentation der Hebamme - der II. Hinterhauptslage um 16.20 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt erschien auch Dr. H.. Die Klägerin wog 3.270 gr; sie wies Apgarwerte von 9/10/10 und einen Nabelschnur-pH-Wert von 7,26 auf.
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Die Klägerin erlitt bei der Geburt eine Plexusparese auf der rechten Seite, die sich trotz einer operativen Intervention im Jahre 1999 und ständiger krankengymnastischer Beübung nicht vollständig zurückgebildet hat.
12 
Die Klägerin hat der Beklagten ( und der im ersten Rechtszug noch mit verklagten Hebamme ) vorgeworfen, das geburtshilfliche Procedere sei nicht im Sinne eines prospektiven Geburtsmanagements an die besondere Risikosituation angepasst worden. Für das Auftreten einer Schulterdystokie habe ein besonderes Risiko bestanden, weil bei der Entbindung des Bruders eine Vakuumextraktion erforderlich gewesen sei, weil die Mutter während der Schwangerschaft exzessiv zugenommen habe, die fetale Herzfrequenz durchweg eingeschränkt gewesen sei, und weil die Geburt wegen der Verabreichung eines wehenunterstützenden Medikaments und wegen der Kristellerhilfe überbeschleunigt worden sei. Über die damit vorliegende relative Indikation für einen Kaiserschnitt sei die Mutter nicht aufgeklärt worden. Die Hebamme habe nach Auftreten der Schulterdystokie ihre Kompetenz überschritten, indem sie die Geburtsleitung weiter beibehalten hat. Die Beklagte habe trotz der aufgetretenen Schulterdystokie weiter kristellert. Schließlich hat die Klägerin Dokumentationsmängel der Beklagten gesehen. Die Verletzungen der Klägerin seien auf die behaupteten Fehler zurückzuführen.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld (100.000,- DM), Ersatz des behinderungsbedingten Mehraufwands (149.000,- DM bis Ende April 2001 und monatliche Rente ab Mai 2001 in Höhe von 2.600,- DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für materiellen und immateriellen Schaden gerichtete Klage nach Einholung eines von Dr. P. vorgelegten schriftlichen und mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es Fehler jedenfalls der Beklagten bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter nicht als nachgewiesen erachtete.
14 
Die Klägerin vertieft mit ihrer Berufung die schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe und hält der Beklagten vor, sie habe die Geburtsleitung übernommen, obgleich sie dies wegen Überforderung angesichts ihrer geringen Berufserfahrung hätte ablehnen müssen. Den zuständigen Facharzt habe die Beklagte früher hinzuziehen müssen, weshalb der Klägerin die Grundsätze über eine Beweiserleichterung bei einer „Anfängeroperation“ zugute kommen müssten. Dies gelte auch deshalb, weil die Beklagte den Geburtsverlauf nicht selbst dokumentiert habe. Weil die Klägerin schließlich eine Schlüsselbeinfraktur davongetragen habe, sei dem ersten Anschein nach davon auszugehen, dass entweder unzulässig lang kristellert worden sei oder die Beklagte zugelassen habe, dass die Hebamme übereilt oder in unzulässigem Maß am Kopf der Klägerin gezogen habe.
15 
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
17 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, mindestens jedoch 51.129,19 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1999 zu zahlen;
18 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte Geburtsbetreuung vom 19.11.1996 entstanden ist und noch entstehen wird;
19 
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den im Zeitraum von 11/96 bis 04/01 entstandenen personellen und materiellen behinderungsbedingten Mehraufwand in Höhe von 76.182,49 EUR nebst 4 % Zinsen aus 42.948,52 EUR seit dem 1.4.1999 sowie 4 % Zinsen aus 33.233,97 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
20 
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine gemäß § 843 Abs. 2, Satz 1 BGB, 760 BGB drei Monate im Voraus zu zahlende monatliche Mehrbedarfsrente ab dem 1.5.2001 in Höhe von 1.329,36 EUR zu zahlen;
21 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen über die Klaganträge zu 3) und 4) hinausgehenden kongruenten materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger übergegangen sind bzw. übergehen werden.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
25 
Der Senat hat ein ergänzendes schriftliches Gutachten eingeholt, das Prof. Dr. F. am 24.2.2003 ( Blatt 317 ff ) vorlegte und im Senatstermin vom 8.7.2003 mündlich erläuterte ( vgl. Blatt 404 f. ).
26 
Wegen des übrigen Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungen, wegen der übrigen Feststellungen des Landgerichts auf das angefochtene Urteil ( Blatt 249 ff ) Bezug genommen.
B)
27 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
28 
Das Landgericht hat die zulässige Klage gegen die im Berufungsrechtszug noch allein weiter in Anspruch genommene Beklagte zu Recht abgewiesen.
29 
Die Feststellungen des Senats beruhen auf den widerspruchsfreien, erkennbar von Sachkunde getragenen und daher überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. und Prof. Dr. F..
30 
I. Die Berufung nimmt nicht zur Kenntnis, dass vom Landgericht schon festgestellt worden ist, dass die Beklagte nur die Hebamme (frühere Beklagte Ziffer 2) unterstützte, letztere aber von Anfang an die Geburtsleitung übernommen und immer behalten hat (vgl. die Äußerungen der damals noch beiden Beklagten im Termin vor dem Landgericht am 26.7.2001, Blatt 111 ff). Die Klägerin hat diese Erklärungen der Beklagten in der ersten Instanz und auch in der Berufungsbegründung nicht bestritten. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
31 
Die Rollenverteilung zwischen der erfahrenen Hebamme und der unerfahrenen Beklagten, die zuvor noch keine Geburt eigenständig geleitet hatte, entsprechend dieser eindeutigen Kompetenzverteilung war sachgerecht, zutreffend und angemessen. Die Beklagte sollte nicht Dr. H. vertreten, der mit Beginn der Presswehen herbeigerufen wurde, sondern bis zu dessen Erscheinen der Hebamme zur Hand gehen. Schon in der Entscheidung vom 15.7.1993 ( VersR 1994, 1114 ) ist der Senat davon ausgegangen, dass die Geburtsleitung von der Hebamme auch im Beisein eines Arztes übernommen werden kann, ihre Kompetenz allerdings da endet, wo sich wegen einer Schulterdystokie eine schwerwiegende Geburtskomplikation einstellt (vgl. dazu auch § 2 Satz 1-3 HebBO vom 25.11.1992, GBl. 1992, 774 ). Prof. F. hat in seinem GA vom 24.2.2003 die Aufgabenverteilung ebenfalls gebilligt ( GA S. 6, Blatt 322 und Seite 10, Blatt 326 ). Dass Dr. H. bei Eintritt der Komplikation noch nicht anwesend war, hat an der Aufgabenstellung für die Beklagte nichts geändert.
32 
Erstmals mit Schriftsatz vom 3.6.2003 ( Blatt 382 ff ) trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte von der Aufnahme der Mutter an im Kreißsaal zugegen gewesen sei und sich als die zuständige Ärztin vorgestellt habe. Erstmals wird in diesem Zusammenhang auch bestritten, dass einzelne Maßnahmen (z.B. Gabe von Wehenmitteln) mit Dr. H. abgesprochen gewesen seien.
33 
Dass sich die Beklagte als „zuständige Ärztin“ vorstellte, kann unterstellt werden, weil sie tatsächlich von den Belegärzten als Stationsärztin angestellt worden war.
34 
Das Bestreiten der Absprache einzelner Maßnahmen wie der Gabe wehenfördernder Mittel mit Dr. H. stellt ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar, das wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen rechtfertigt das Anlegen des Wehentropfes nicht die Annahme eines Fehlers der Beklagten (s.u. II. 2.). Den auf die Einvernahme der Zeugen Z. und Z. gerichteten Beweisanträgen ( Blatt 382 f ) ist daher nicht nachzugehen.
35 
Ansatzpunkte für (berechtigte) Fehlervorwürfe gegenüber der Beklagten ergeben sich demnach nur dann, wenn nachgewiesen wäre, dass für die Beklagte etwaige Fehler der Hebamme erkennbar wurden und sie daraufhin hätte handeln müssen ( vgl. unten II. ), oder wenn die Beklagte bei dem, was sie an unterstützenden Hilfemaßnahmen leistete, Fehler beging ( vgl. unten III. )
36 
II. Eine Handlungspflicht der Beklagten, sei es in Form eines eigenen Eingreifens in den von der Hebamme betreuten Geburtsverlauf, sei es in Form einer frühzeitigeren Hinzuziehung des Facharztes Dr. H. wegen erkennbarer Risikofaktoren, hätte voraus gesetzt, dass der Hebamme nachweisbar Fehler unterlaufen wären, die für die Beklagte in deren Funktion als Helferin und „Auszubildende“ erkennbar waren.
37 
Solche Fehler sind nach den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. P. und von Prof. Dr. F. nicht festzustellen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass Fehler der Hebamme bei der eigenen Verrichtung oder dem erforderlichen Hinzuziehen des Facharztes der Gynäkologie wegen sich abzeichnender Risiken nicht nachgewiesen sind, so dass sich die Frage nach der Erkennbarkeit für die Beklagte nicht stellt.
38 
1. Es lag keine Risikokonstellation vor, die ein frühzeitigeres Hinzuziehen des Facharztes erfordert hätte (vgl. GA Prof. F., Seite 6-10, Blatt 322 - 326, Seite 11, Blatt 327).
39 
a) Die Geburt des Bruders im Jahre 1988 mittels Vakuumextraktion „aus Beckenmitte“ stellte keinen Umstand dar, der bei der Geburt der Klägerin das Risiko einer Schulterdystokie nahe legte.
40 
Im ersten Gutachten vom 7.11.2001 hat Dr. P. zwar die „vaginal-operative Entbindung aus Beckenmitte“ als Risikofaktor benannt ( GA S.7 ). Auf die Darlegung des von der Klägerin beauftragten Privatsachverständigen Prof. Dr. J. in dessen Gutachten vom 17.12.2001 ( GA S. 19 ), wonach „in vielen neuen Veröffentlichungen gerade als besonderes Risiko auf die Entstehung einer Schulterdystokie bei Vakuumextraktion aus Beckenmitte hingewiesen werde“, hat Dr. P. im Ergänzungsgutachten vom 11.4.2002 ( S. 2 -5 ) aber erklärt, dass es sich bei einer „Vakuumextraktion aus Beckenmitte“ genau so wie bei einer verlängerten Austreibungsphase um subpartuale Risiken handelt. Bei der Klägerin war eine solche Situation aber unstreitig nicht gegeben.
41 
Soweit die Klägerin einen „Geburtsstillstand“ bei der Geburt ihres Bruders als Ursache für die Bradykardie vermutet, die dann die Vakuumextraktion erforderlich gemacht habe, haben weder Dr. P. noch Prof. F. ( GA S. 8, Blatt 324 ) hierfür einen Anhalt gesehen. Eine Gleichsetzung der Bradykardie bei der Geburt des Bruders der Klägerin mit einem Geburtsstillstand ist nach den Sachverständigen unzulässig (Prof. Dr. F., Protokoll vom 8.7.2003, Seite 3).
42 
Selbst wenn aber von einem solchen Geburtsstillstand bei der Geburt im Jahre 1988 auszugehen wäre, fehlt es nach den überzeugenden Angaben des Dr. P. an einem Zusammenhang zwischen der damaligen Bradykardie des Bruders und den geburtsmechanischen Schwierigkeiten bei der Geburt der Klägerin ( vgl. Protokoll vom 31.7.2002, Seite 4, Blatt 241 ).
43 
b) Die massive Gewichtszunahme der Mutter der Klägerin hat auch der Privatsachverständige Prof. Dr. J. nicht als maßgebliches Problem für den Eintritt der Schulterdystokie gesehen. Im Gutachten vom 17.12.2001 hat Prof. Dr. J. hierauf keinen besonderen Wert gelegt und dazu ausgeführt, dass man „diesen Punkt zunächst lassen sollte“, „die Ursache ( für die Schulterdystokie) liege in einem anderen Bereich“ ( GA S. 15/16 ).
44 
Die starke Gewichtszunahme hatte aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Ursache in einer Ödembildung vor allem in den Beinen der Mutter in den letzten Wochen der Schwangerschaft ( GA Dr. P. vom 7.11.2001, Seite 8/9; GA vom 11.4.2002, Seite 8-11 ); die Gewichtszunahme hätte allenfalls bei einer Makrosomie der Klägerin ein besonderes Risiko dargestellt ( Protokoll vom 31.7.2002, Seite 5 ). Dem entsprechen auch die Ausführungen von Prof. F. ( GA S. 9-10, Blatt 325-326; Protokoll vom 8.7.2003, S. 3 ).
45 
c) Bildgebende Verfahren zur Feststellung der Lage der Klägerin waren nicht geboten, zumal das Problem der Schulterdystokie aus einer gestörten Rotationsbewegung des Kindes resultiert und die Klägerin nicht makrosom war ( GA Dr. P. vom 11.4.2002, Seite 4/5 ).
46 
Eine intrapartale Ultraschalluntersuchung war nicht indiziert ( GA Prof. F., Seite 6, Blatt 322 ).
47 
d) Es handelte sich entgegen der Vorstellung der Klägerin auch nicht um eine - weil die Mutter bereits in der Nacht vor der Geburt im Krankenhaus erschienen, aber wieder nach Hause geschickt worden ist - „protrahierte Geburt“ ( GA Dr. P. vom 11.4.2002, Seite 17, Blatt 199 ). Die eigentliche Austreibungsperiode begann erst am Nachmittag des 19.11.1996. Auch Prof. F. hat keine protrahierte Geburt festgestellt, sondern einen schnellen Geburtsverlauf ( GA Seite 12, Blatt 328 ).
48 
Nur bei einer protrahierten Austreibungsperiode und einem erschwerten Durchtreten des Kopfes (Geburtsstillstand in der Beckenmitte) könnte die angewandte „Kristellerhilfe“ als Risikofaktor für die Schulterdystokie zu werten sein ( GA Dr. P. vom 11.4.2002, Seite 17, Blatt 199 ).
49 
2. Die Klägerin hat auch nicht den Beweis geführt, dass ein falsches Geburtsmanagement der Hebamme ( das die Beklagte hätte verhindern müssen ) zu dem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt hat.
50 
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass das „Kristellern“ falsch war (GA Dr. P. vom 11.4.2002, Seite 15-20; GA vom 7.11.2001, Seite 10; GA Prof. Dr. F., Seite 13, Blatt 329), noch dass die Amniotomie und das Anlegen des Wehentropfes (der zwar nicht zwingend notwendig war, aber keinen Fehlervorwurf rechtfertigt, vgl. GA vom 7.11.2001, Seite 9/10) im vorliegenden Fall kontraindiziert waren (Protokoll vom 31.7.2002, Seite 7). Die Orasthinkonzentration war nicht zu hoch; der Mutter der Klägerin wurden lediglich 3 IE Orasthin in 500 ml Glucoselösung gegeben (GA Dr. P. vom 11.4.2002, Seite 13 - 14).
51 
Das Anlegen des wehenfördernden Tropfes war vertretbar ( GA Prof. Dr. F., Seite 12, Blatt 328 ). Zudem besteht keine Verbindung zwischen der kurzzeitigen Gabe des Wehenmittels und dem Auftreten einer Schulterdystokie ( Prof. F. aaO ).
52 
Weder die Gabe des wehenfördernden Mittels noch das Kristellern haben das Risiko für eine Schulterdystokie nachweislich erhöht.
53 
b) Die Hebamme durfte die Aufnahmeuntersuchung selbständig durchführen (s.o.). Als die Beklagte hiervon erstmalig (wann auch immer) erfuhr, musste sie nicht allein deshalb zur Sicherstellung des Facharztstandards die sofortige Hinzuziehung von Dr. H. veranlassen. Dieser war als der zuständige Belegarzt zudem ab 15.10 Uhr insoweit in das Geschehen eingeschaltet, als er zu diesem Zeitpunkt schon von der Aufnahme der Mutter im Krankenhaus durch die Hebamme informiert worden war.
54 
c) Mangels nachweisbarer Fehler der Hebamme fehlt es somit an jedem Ansatz für eine Pflicht der Beklagten zum selbständigen Eingreifen, sei es auch nur durch frühzeitigere Hinzuziehung des Facharztes (GA Dr. P., Seite 24).
55 
III. Fehler der Beklagten bei den von ihr übernommenen Aufgaben und Verrichtungen während der Geburt können ebenfalls nicht festgestellt werden.
56 
1. Das CTG, das zu überwachen die Beklagte mit übernommen hatte (vgl. Blatt 62), zeigte bis 16.10 Uhr keine gravierenden Veränderungen, die die Zuziehung eines Facharztes erforderlich gemacht hätten (GA vom 7.11.2001, Seite 9). Es handelte sich um ein normales CTG mit der Einschränkung, dass die Oszillationsamplitude eingeschränkt war, was mit der vorherigen Gabe von Schmerzmitteln zu erklären war (Protokoll vom 31.7.2002, Seite 4; GA Prof. Dr. F., Seite 12, Blatt 328, und Protokoll vom 8.7.2003, Seite 3).
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2. Dass die Beklagte zu lang kristellert hätte, kann der Dokumentation der Hebamme nicht entnommen werden ( GA Prof. F., Seite 13, Blatt 329 ). Danach hat diese erst um 16.19 Uhr die Schulterdystokie festgestellt. Dass danach noch die „Kristellerhilfe“ angewandt worden wäre, kann die Klägerin nicht beweisen, auch nicht mit dem Zeugnis ihres Vaters.
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Insoweit hat das Landgericht unter zutreffender Auswertung der Angaben der Mutter der Klägerin und deren Vater (vgl. Blatt 115 - 117) festgestellt (UG Seite 11, 2. Absatz), dass die Beklagte nach der Geburt des Kopfes der Klägerin von der Seite der Mutter gewichen und mit dem Drücken aufgehört hat.
59 
3. Die eigenen Maßnahmen der Beklagten bei der Durchführung des McRoberts-Manövers waren ebenfalls nicht nachweisbar fehlerhaft. Dies gilt insbesondere für das behauptete Strecken und Beugen nur eines Beines der Mutter (vgl. GA Prof. F. Seite 13/14, Blatt 329/330). In der Verhandlung am 26.7.2001 hat die Hebamme angegeben (Blatt 112), sie habe das Manöver „nicht allein“ durchgeführt, weil sie die Hände ja am Köpfchen der Klägerin gehabt habe. Dem entspricht die Angabe der Beklagten, nur ein Bein bewegt zu haben (Blatt 113).
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Die Mutter der Klägerin hat dazu ausgeführt, dass ihr „die Füße angewinkelt worden seien“ (Blatt 115). Ein Fehler der Beklagten kann demnach nicht festgestellt werden; im Übrigen hat die Maßnahme unstreitig zum Lösen der Schulter geführt.
61 
Dass die Mutter fälschlicherweise als Zeugin gehört worden ist (vgl. § 455 Abs. 1 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 25. A., RN 6 vor § 373 ZPO), ist insoweit unschädlich, da ihre Angaben jedenfalls als Parteivortrag zu verwerten sind.
62 
3. Da die Geburtsleitung allein bei der Hebamme lag, hatte auch nur diese zu dokumentieren (vgl. § 5 HebBO und GA Prof. F., Seite 11, Blatt 327).
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4. Die Klägerin erhebt auch zu Unrecht den Vorwurf, jedenfalls nach Auftreten der Schulterdystokie habe die Beklagte als Ärztin die Pflicht gehabt einzugreifen. Sie hatte vielmehr, weil auch jetzt der Facharzt fehlte, der erfahreneren Hebamme den Vortritt und die notwendigen Maßnahmen am Köpfchen des Kindes zu überlassen ( GA Dr. P. vom 7.11.2001, Seite 13; GA vom 11.4.2002, Seite 23; GA Prof. F., Seite 10, Blatt 326; vgl. auch die Schrift von u.a. Prof. Dr. Feige, Blatt 368 ).
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5. Die von jeder Hebamme und von jedem Arzt zu ergreifenden und zu beherrschenden allgemeinen Maßnahmen zur Überwindung einer Schulterdystokie, nämlich
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Diagnosesicherung durch vorsichtigen Zug am Köpfchen,
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Alarmierung des Facharztes und des Anästhesisten,
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Abstellen vorheriger Kristellerhilfe und des Wehentropfes,
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gegebenenfalls Gabe eines wehenhemmenden Mittels,
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gegebenenfalls Erweiterung der Episiotomie und
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Anwendung des McRoberts-Manövers
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(vgl. GA Dr. P. vom 7.11.2001, Seite 11/12 ), wurden - soweit erforderlich - ergriffen. Die Diagnose wurde mit der nächsten Wehe gestellt. Der Facharzt Dr. H. war bereits informiert.
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Das Abstellen des Wehentropfes und die Beendigung der Kristellerhilfe ergeben sich aus der Aussage des Vaters ( Blatt 114 und 117 ). Ein wehenhemmendes Mittel war nicht zwingend erforderlich ( GA Dr. P. vom 7.11.2001, Seite 12 ). Die innere Manipulation, gegebenenfalls anästhesistisch unterstützt, um die Kooperation der Mutter zu verbessern, hätte zu den Maßnahmen gehört, die dem Facharzt vorbehalten sind ( GA Dr. P. vom 7.11.2001, Seite 11/12 ). Sie wurde aber gar nicht notwendig, weil schon das erste McRoberts-Manöver der Hebamme mit der Hilfe der Beklagten zum Erfolg geführt hat.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.