Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2016 - 3 U 2405/16

bei uns veröffentlicht am21.12.2016
vorgehend
Landgericht München I, 41 O 9997/15, 04.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.5.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung am 8. und 9.4.2013 der Zuchtstute B. II MBH durch die Beklagten gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

II. Der Rechtsstreit wird zur Klärung des zuzusprechenden Betrages an das Landgericht München I zurückverwiesen. Dort wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 126.551,65 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, die ihre Zuchtstute B. II MBH am 8.4.2013 in die tierärztliche Klinik der Beklagten brachte, wo nach einer radiologischen Untersuchung an beiden vorderen Hufgelenken eine Osteochondrosis dissecans festgestellt wurde, die die Klägerin auf Anraten der Beklagten am 9.4.2013 durch diese operativ entfernen ließ. Infolge einer Infektion im linken Hufgelenk musste das Pferd am 24.03.2013 euthanisiert werden.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags beider Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 4.5.2016 wies das Landgericht die Klage ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass die humanmedizinischen Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff BGB) auf einen Vertrag, der eine tiermedizinische Behandlung zum Gegenstand hat, nicht angewendet werden können. Eine objektive Verletzung vertraglicher bzw. deliktischer Aufklärungspflichten sei nicht festzustellen. Insbesondere sei die Aufklärung über die Operationsrisiken in ausreichendem Umfang erfolgt. Zudem habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung nicht doch die Operation in Auftrag gegeben hätte. Auch habe die Klägerin einen Behandlungsfehler, der für die entstandene Entzündung im linken Hufgelenk ursächlich hätte sein können, nicht nachgewiesen. Dass die Beklagten in einem in Österreich geführten Haftpflichtprozess einen „Verdünnungsfehler“ eingestanden haben, sei zwar ein nicht unerhebliches Indiz, genüge aber für die Überzeugungsbildung vom tatsächlichen Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe - im Widerspruch zur Rechtsauffassung des BGH (Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15) - die im Arzthaftungsrecht für die Humanmedizin entwickelten Regeln der Beweislastverteilung zu Unrecht nicht auf den vorliegenden Fall angewendet, zumal den Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last liege. Das Landgericht habe auch die Bedeutung des prozessualen Geständnisses eines für den Tod des Pferdes ursächlichen Behandlungsfehlers verkannt. Die Darlegungen des Landgerichts in den Urteilsgründen genügten auch nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht einen Fehler bei der Aufklärung der Klägerin durch die Beklagten über die mit der Operation verbundenen Risiken verneint. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie, bevor sie den Auftrag zur Operation erteilt hätte, zumindest eine zweite tierärztliche Meinung über die Erforderlichkeit des Eingriffs eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 6.7.2016 (Bl. 124/140), vom 17.11.2016 (Bl. 158/162) und vom 8.12.2016 Bl. 166/171) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

I. Das Endurteil des LG München I vom 4.5.2016, AZ 41 O 9997/15 wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 126.551,65 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

III. Die Beklagten und Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Hilfsweise wird zudem beantragt, im Fall einer Entscheidung des Senats zum Grunde des Anspruchs das Verfahren zum Zwecke der Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen Die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagten hätten schon nicht zugestanden, durch einen Verdünnungsfehler bei der Sterilisationsvorbereitung der verwendeten Instrumente schuldhaft einen Schaden bei der streitgegenständlichen Stute herbeigeführt zu haben. Das vom Landgericht Wels zugunsten der Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei für nichtig erklärt worden. Es sei auch denklogisch ausgeschlossen, dass im Nachhinein die Verdünnung einer Sterilisationslösung bestimmt werden kann. Es handele sich insoweit lediglich um ein Missverständnis. Die von der Klägerin zitierte BGH-Entscheidung betreffe eine gänzlich andere Fallkonstellation. Der Klägerin sei die Möglichkeit, anstelle der sofortigen Operation zuzuwarten, bei ihrer Entscheidung, die Operation in Auftrag zu geben, bekannt gewesen. Der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen bezeichne das Risiko der Sepsis hinreichend. Es habe sich das stets vorhandene Komplikationsrisiko einer postopoerativen Infektion verwirklicht, ohne dass eine von den Beklagten verschuldete Keiminfektion stattgefunden haben müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 13.7.2016 (Bl. 141/147), vom 31.10.2016 (Bl. 151/154) und vom 9.12.2016 /Bl. 172/173) Bezug genommen.

Der Senat hat am 23.11.2016 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 23.11.2016 (Bl. 163/165) Bezug genommen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

I.Der zulässigen Berufung kann ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben. Die Annahme des Landgerichts, die Aufklärung der Klägerin vor deren Beauftragung der unstreitig schadensursächlichen Operation über deren Risiken sei ausreichend gewesen, teilt der Senat ebenso wenig wie dessen Annahme, die Klägerin habe sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob den Beklagten der von diesen im Zusammenhang mit dem zunächst in Österreich geführten Prozess eingeräumte Behandlungsfehler in Form eines von den Parteien so bezeichneten Verdünnungsfehlers anzulasten ist (wofür jedoch einiges spricht).

1) Zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Bestimmungen der §§ 630a ff BGB finden auf tierärztliche Behandlungsverträge keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des PatientenRG die Geltung dieser Bestimmungen für Tierärzte ausdrücklich nicht gewollt (BT Drucksache 17/10488, S. 18f). Dies besagt freilich für die Frage, welche Pflichten ein Tierarzt im Rahmen eines tierärztlichen Behandlungsvertrages übernimmt, nicht, dass sich aus diesem vom Landgericht auch zutreffend als Dienstvertrag eingestuften Vertrag nicht weitgehend ähnliche Pflichten ableiten lassen wie aus einem Dienstvertrag über humanmedizinische Leistungen, zumal der Gesetzgeber des PatientenRG in den §§ 630a ff BGB weitgehend nur die zuvor schon in der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze in Gesetzesform gebracht hat. Im Ansatz zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Einwilligung des Tierhalters in die Sachbeschädigung seines Tieres, die in dessen Operation immer auch zu sehen ist, andere Wirksamkeitsvoraussetzungen hat als eine Einwilligung eines Patienten in die Körperverletzung, die in seiner Operation zu sehen ist.

Das Landgericht vertritt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 9.10.2003 (VersR 2005, 1546) die im Ausgangspunkt zutreffende Auffassung, Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht seien nicht der Aufklärungspflicht im humanmedizinischen Bereich vergleichbar, sondern richteten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen. Dabei könne auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen. Der Tierarzt ist danach verpflichtet, auf das Operationsrisiko hinzuweisen. Ins Einzelne gehende Erläuterungen über alle denkbaren Komplikationen schuldet er jedoch nicht. Ausgangspunkt dieser Rechtsauffassung ist wiederum eine Entscheidung des BGH vom 18.3.1980 (NJW 1980, 1904), die der damals schon vertretenen Auffassung, die Aufklärungspflicht in der Veterinärmedizin unterscheide sich von den Aufklärungspflichten im Bereich der Humanmedizin nicht grundsätzlich, entgegengetreten war. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass, wie sich aus der Schaffung des § 90 a BGB ergibt, sich die Bedeutung des ideellen Wertes eines Tieres im Lauf der Jahrzehnte gewandelt hat und daher auch vom Tierarzt zunehmend eine eingehendere Aufklärung über die Risiken einer Operation zu erwarten sein wird, als dies in den Achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch angenommen wurde. Richtig ist zwar der Hinweis des Landgerichts darauf, dass in der Veterinärmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten keine Rolle spielt und, anders als in der Humanmedizin, wirtschaftliche Interessen für die Frage, welcher medizinische Aufwand betrieben werden soll, eine erhebliche Rolle spielen dürfen. Doch auch dann muss die Aufklärung, die der Tierarzt schuldet, den Tierhalter in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber, ob ein risikobehafteter Eingriff an seinem Eigentum vorgenommen werden soll oder nicht, treffen zu können. Der Hinweis darauf, dass allgemein bekannt ist, dass Operationen gefährlich sind, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Pflicht des Tierarztes, über die beabsichtigte Operation und deren Risiken zutreffende Angaben zu machen, zu relativieren. Der Tierarzt schuldet eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Aufklärung über diese Risiken und kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass bei einem veterinärmedizinischen Laien die Kenntnis dieser Risiken schon vorhanden sein wird.

2) Letztlich kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht darauf an. Denn was das Landgericht verkannt hat, ist der Umstand, dass der Klägerin hier von den Beklagten irreführende Informationen über diese Risiken gegeben wurden. Der Senat lastet den Beklagten nicht an, dass sie die Klägerin möglicherweise über die Möglichkeit, mit der Operation noch zuzuwarten, nicht ausreichend aufgeklärt haben, denn über diese Möglichkeit war die Klägerin grundsätzlich im Bilde. Aber der von den Parteien so bezeichnete Aufklärungsbogen vermittelt ein nach den Feststellungen des vom Landgericht eingeschalteten Sachverständigen unzutreffendes Bild von den mit der Operation hier verbundenen Risiken: Die Klägerin hat am 8.4.2013 ein so bezeichnetes „Merkblatt zu den Risiken einer Narkose/Operation“ unterzeichnet. Dieses hat folgenden Wortlaut:“ Sehr geehrte Pferdebesitzerin, sehr geehrter Pferdebesitzer, immer wieder lesen Sie in der Zeitung, dass Menschen nach einer Operation sich nur schwer bzw. auch gar nicht mehr erholen - oder in ein tage- oder sogar jahrelanges Koma fallen. Ähnliches gibt es leider auch bei Tieren, die operiert werden, z. B. Katzen, Hunden, Pferde. Die Komplikationsrate ist weltweit 0,9%, also 0.9 Pferde bei 100 Pferden, die in Narkose gelegt werden und/oder operiert werden. Wir sind verpflichtet, sie darüber aufzuklären; zusätzlich muss aber darauf hingewiesen werden, dass die allermeisten dieser 0,9%-Komplikationen heilbar bzw. beherrschbar sind.

I.Die häufigsten Narkoserisiken: (0,9%)

– Frakturen beim Aufstehen, Sehnenrisse - Nervenlähmungen - Rückenmarkslähmungen (Festliegen)

– Hufrehe - Colitis („allergische Dickdarmentzündung“)

– Kreislaufschwäche/-versagen, Atemstillstand - Platzwunden, Muskelprellungen - Thrombose der Halsvenen

II. Operationsrisiken - Blutungen - Infektionen - Wundheilungsprobleme

III. Narkose-/OP-Versicherung

Es gibt Tierversicherungen, die o.g. Risiken absichern. Falls erwünscht, geben wir Ihnen gerne die betreffenden Tel.-Nummern dieser Gesellschaften durch.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Narkoserisiken aufgeklärt wurde und diese verstanden habe. Ich gebe hiermit meine Einwilligung zur Narkose des von mir zur Behandlung eingelieferten Tieres.“

Der Sachverständige hat demgegenüber folgendes im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 18.03.2016 erklärt: „Bei der Arthroskopie besteht ein Komplikationsrisiko hinsichtlich einer Sepsis. Im humanmedizinischen Bereich liegt dies bei 0,4 bis 3,8%. Im tiermedizinischen Bereich liegt es höher, weil dort die Umgebung nicht so steril sein kann wie unter humanmedizinischen Bedingungen. Dieses Risiko liegt zwischen 0,9 und 5%. Es handelt sich hier um ein Risiko, auf das tierärztlicherseits hingewiesen werden muss. Ob die Beklagten dieser Hinweispflicht im vorliegenden Fall nachgekommen sind, ist eine Rechtsfrage.“

Hält man sich vor Augen, dass der Fokus auf dem Aufklärungsbogen eindeutig auf das Narkoserisiko gerichtet ist und die Einwilligung wörtlich genommen sich auch nur auf diese bezieht, so ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass mit den Formulierungen des Aufklärungsbogens das konkrete sich im hier vorliegenden Fall verwirklichende Risiko einer operationsbedingten Sepsis nicht annähernd zutreffend dargestellt wurde. Zwar schuldet der Tierarzt nicht anders als der Humanmediziner grundsätzlich im Rahmen der Risikoaufklärung Prozentangaben hinsichtlich bestehender Risiken nicht. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, ein breit dargestelltes Risiko mit einer konkreten Prozentangabe versehen wird, dann kann der aufzuklärende Tierhalter nicht erkennen, dass ein anderes nur mit wenigen Worten erwähntes Risiko ein gleich großes bzw. erheblich höheres Risiko darstellt. Das Fehlen von Prozentangaben bezüglich dieses Risikos vermittelt vielmehr den Eindruck, dass dieses Risiko im Vergleich zum ausführlich dargestellten Narkoserisiko geringer ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Landgerichts, dass allgemein bekannt ist, dass es bei Operationen - gerade auch im tiermedizinischen Bereich wegen der geringeren Hygienestandards - zu Wundheilungsproblemen kommen kann, nicht geeignet, um damit zu begründen, dass die Einwilligung der Klägerin in die Operation ihres Pferdes bzw. der Erteilung des Auftrags hierzu wirksam war. Die Angaben der Beklagten sind vielmehr geeignet, ein eventuell vorhandenes Bewusstsein von einem mit einer Operation verbundenen Infektionsrisiko zu bagatellisieren. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die von den Beklagten vorgenommenen operativen arthroskospischen Eingriffe ein spezifisches, über das allgemeine Infektionsrisiko hinausgehendes Risikoprofil aufweisen. Dass die Beklagten hierauf gesondert hingewiesen haben, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag nicht.

3) Vor dem Hintergrund der insoweit irreführenden Aufklärung über die mit dem operativen Eingriff verbundenen Risiken ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall derrichtigen Aufklärung bei der Frage, ob sie den Auftrag zur Operation geben sollte, in einem Entscheidungskonflikt stand. Zwar trifft zu, dass ihr die Möglichkeit, die Operation aufzuschieben, bewusst war. Aber dass sie sich über den Rat ihrer Tochter insoweit hinwegsetzte, ist ersichtlich auch darauf zurückzuführen, dass sie über die mit der Operation verbundenen Risiken nicht zutreffend informiert worden ist.

4) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO liegen damit vor.

Die Haftung ist nach Grund und Höhe streitig. Über die Höhe des zuzuerkennenden Betrages kann der Senat noch nicht befinden, da insbesondere zum Wert des Pferdes völlig unterschiedliche Vorstellungen der Parteien geltend gemacht werden. Die Beklagten führen aus, das Pferd sei aufgrund der aufgetretenen wechselseitigen Lahmheit vorne völlig wertlos und für die Zucht ungeeignet gewesen, bevor es der Behandlung durch die Beklagten unterzogen wurde. Ohne Sachverständigengutachten hierzu unter kritischer Würdigung der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten wird sich der tatsächliche Wert des Pferdes nicht klären lassen, auch wenn der Senat es im Sinne von § 304 Abs. 1 ZPO für gänzlich unwahrscheinlich erachtet, dass das Pferd völlig wertlos ist. Hinzu kommen die weiteren Schadenspositionen (Behandlungskosten, ausbleibender Zuchterfolg etc.), hinsichtlich derer ungeachtet des Umstands, dass die Beklagten auch insoweit die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten haben, es unwahrscheinlich erscheint, dass die Klage nicht zumindest einen Teilerfolg erzielt.

Die Klägerin hat hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 538 Abs. 1 ZPO beantragt. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor, zumal zur Klärung der Höhe des Betrages noch eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein wird. Hierzu wird ein Sachverständigengutachten zum Wert des Pferdes zu erholen sein, wobei sich der Gutachter mit den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen hat. Hierzu wird nach Aktenlage auch die zeugenschaftliche Einvernahme des vorbehandelnden Tierarztes im Beisein des Sachverständigen geboten sein. Außerdem wird sachverständig zu klären sein, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Klägerin den ausbleibenden Zuchterfolg als zusätzlichen Schaden geltend machen kann. Der Senat ist sich bewusst, dass hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Berücksichtigt man, dass über die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens in erster Instanz nicht verhandelt wurde, so erscheint hier die Zurückverweisung unter Instanzwahrungsgesichtspunkten sachgerecht. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 538 ZPO im Rahmen der ZPO-Reform Instanzwahrungsgesichtspunkten gegenüber Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit nur noch eine untergeordnete Bedeutung zuerkannt, jedoch erscheint im vorliegenden Fall gleichwohl dieser Gesichtspunkt bedeutsam, zumal die Klärung des Betrages in erster Instanz nicht langsamer oder ineffektiver zu bewerkstelligen ist als vor dem Senat.

II.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Einer Abwendungsbefugnis im Sinne von § 711 ZPO bedarf es nicht, da nur die erstinstanzlich angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit durch die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit konterkarriert werden muss.

III.Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2016 - 3 U 2405/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2016 - 3 U 2405/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2016 - 3 U 2405/16 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag


(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, so

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 247/15 Verkündet am: 10. Mai 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 247/15 Verkündet am:
10. Mai 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler
, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen
Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2016:100516UVIZR247.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch die Richter Stöhr und Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch.
2
Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstes. Am 8. Juli 2010 stellte sie das Pferd dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Der Beklagte verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Am 11. Juli 2010 wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Dabei ergaben sich leichte Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines, so dass das Reiten eingestellt wurde. Am 14. Juli 2010 wur- de eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde euthanasiert.
3
Die Klägerin hat behauptet, die am 8. Juli 2010 behandelte Verletzung sei durch den Schlag einer Stute verursacht worden. Dieser habe nicht nur zur Verletzung der Haut, sondern auch zu einer Fissur des darunterliegenden Knochens geführt. Die Fissur habe sich innerhalb der folgenden Tage zu der am 14. Juli 2010 diagnostizierten Fraktur entwickelt. Der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft auf eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet. Dabei hätte die Fissur erkannt werden können.
4
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.146,41 € Schadensersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Hengst euthanasiert werden musste, soweit Ansprüche nicht beziffert oder auf Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht für darüber hinausgehende Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu. Gegen die Feststellung des Landgerichts, am 8. Juli 2010 habe eine Fissur der Tibia hinten rechts vorgelegen, die sich bis zum 14. Juli 2010 zu einer vollständigen Fraktur entwickelt habe, und in deren Folge das Pferd habe euthanasiert werden müssen, sei nichts zu erinnern. Dem Beklagten sei ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag zur Last zu legen. Es liege ein Befunderhebungsfehler vor, weil er keine Lahmheitsuntersuchung im Trab durchgeführt habe. Diese hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hinterhand des Pferdes ergeben , was den Beklagten zu weiterer Diagnostik und entsprechenden Vorkehrungen hätte veranlassen müssen. Es wäre nach dem Befund der Funktionsbeeinträchtigung zwingend erforderlich gewesen, strikte Boxenruhe sowie Maßnahmen zu verordnen, die geeignet gewesen wären, ein Hinlegen des Pferdes weitestgehend zu verhindern. Für den Fall, dass noch kein röntgenologischer Nachweis hätte erbracht werden können, hätte die Entwicklung der Lahmheit überwacht und ggf. einige Tage später eine Röntgenuntersuchung nachgeholt werden müssen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen sei grob fehlerhaft gewesen. Bei der Fissur habe es sich um eine besonders naheliegende Verletzungsfolge mit der Gefahr schwerwiegender Komplikationen gehandelt, da eine vollständige Tibiafraktur regelmäßig zu einem tödlichen Verlauf führe.
6
Auch wenn man der Auffassung des Beklagten folgte, am 8. Juli 2010 sei eine Lahmheitsuntersuchung im Trab nicht indiziert gewesen, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Dann hätte dem Beklagten wegen des großen Risikos späterer Komplikationen und eines dann letztlich letalen Verlaufs eine besondere Beratungs- und Hinweispflicht oblegen, wenn er auf eine sofortige weitere Untersuchung habe verzichten wollen. Er hätte die Klägerin über die zur Vermeidung einer Fraktur zwingend gebotenen Haltungsbedingungen informieren müssen.
7
Aufgrund der Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufs sei davon auszugehen , dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten kausal für die Ausbildung der vollständigen Fraktur geworden sei. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin für die haftungsbegründende Kausalität sei geboten. Dies folge zwar nicht aus einer analogen Anwendung des § 630h Abs. 5 BGB auf den veterinärmedizinischen Behandlungsvertrag, weil es für die Annahme einer Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Anhaltspunkte dafür ließen sich der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz (BT-Drucks. 17/10488) nicht entnehmen und seien auch aufgrund der Intention des Gesetzgebers, die Rechte der Patienten zu verbessern, nicht ersichtlich. Zudem sprächen gewichtige Gründe gegen eine pauschale Übernahme der für den humanmedizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehlers für eine tierärztliche Behandlung. Anders als bei einem Menschen sei der behandelnde Tierarzt in weit größerem Maß auf indirekte Rückschlüsse zur Krankheits- bzw. Verletzungsursache und zum Behandlungsverlauf angewiesen. Zudem könnten die Haltungsbedingungen sowie das unwillkürliche und - je nach Art des Tieres - nur begrenzt steuerbare Verhalten den Erfolg von Behandlungsmaßnahmen erheblich erschweren. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe, die beim humanärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr rechtfertigten, auch im konkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr zu begründen vermögen. Dies sei hier zu bejahen.

II.

8
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie - anders als die Revisionserwiderung meint - im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO ausreichend begründet worden. Nach der genannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige , selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können ; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6; vom 22. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10). Diese Anforderungen sind erfüllt, weil sich die Revision allgemein gegen die Bejahung der Kausalität durch das Berufungsgericht aufgrund der Annahme einer Beweislastumkehr wendet.
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin wegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag - im Sinne eines Befunderhebungsfehlers des Beklagten - angenommen. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen und die Beurteilung, der Behandlungsfehler sei grob. Sie macht aber geltend, es sei rechtsfehlerhaft, eine Beweislastumkehr zu Gunsten des geschädigten Tierhalters bzw. Tiereigentümers anzunehmen. Die für die humanmedizinische Behandlung von der Rechtsprechung entwickelten und nunmehr in § 630h Abs. 5 BGB übernommenen Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler oder einem Befunderhebungsfehler könnten nicht auf die veterinärmedizinische Behandlung übertragen werden.
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a) Im humanmedizinischen Bereich führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen , regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 54; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11). Bei einem Befunderhebungsfehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würden, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich einge- tretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senat, Urteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 396 ff.; vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn. 14 mwN; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 31).
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b) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht nahezu einhellig davon aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auf die tierärztliche Behandlung zu übertragen sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 1989 - 1 U 15/88, VersR 1989, 714; OLG München, Urteil vom 9. März 1989 - 24 U 262/88, VersR 1989, 714 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juni 1995 - 14 U 26/94, VersR 1996, 1029, 1030; OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62, 64 f. mit Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 5. April 2005 - VI ZR 23/04; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Januar 2011 - 4 U 86/07, SchlHA 2011, 234, 230; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2011 - 8 U 118/10, NJW-RR 2011, 1246; OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2011 - 20 U 2/09, NJW-RR 2011, 1357, 1358; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 12 U 166/10, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2014 - 26 U 3/11, RdL 2014, 158, 159; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 10 U 73/08, VersR 2009, 1503, 1504; offenlassend OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 5 U 554/14, MDR 2015, 29 f.). Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (vgl. Adolphsen in Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 305; Baur, VersR 2010, 406; Bleckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, 2014, S. 414 ff., 425 f.; MüKoBGB/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 736, 848; Oexmann, Pferdekauf Tierarzthaftung, 1992, S. 120; Oexmann/Wiemer, Forensische Probleme der Tierarzthaftung, 2007, S. 35 f.; Schulze, Die zivilrechtliche Haftung des Tierarztes , 1991, S. 144 f.; Staudinger/Hager (2009) BGB, § 823 Rn. I 13).
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c) Die Frage, ob die Grundsätze über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der Veterinärmedizin gelten, hat der erkennende Senat noch nicht abschließend geklärt. Er hat allerdings in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2005 (VI ZR 23/04) zum Urteil des OLG Hamm vom 3. Dezember 2003 (3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62) ausgeführt , nach den im Senatsurteil vom 15. März 1977 (VI ZR 201/75, VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegne die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken. In diesem Urteil hat er ausgeführt, nur ein Vergleich der Funktionen könne ergeben, inwieweit Tierarzt und Humanmediziner rechtlich verschieden oder gleich zu behandeln seien. Einerseits stimme die Tätigkeit des Tierarztes als solche, die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus , mit derjenigen des Humanarztes weitgehend überein. Andererseits sei die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung dieser Tätigkeit verschieden, weil sie sich beim Tierarzt auf Sachen (so das damalige Recht, vgl. jetzt § 90a BGB), ja vielfach "Waren" beziehe, und deshalb - begrenzt nur durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes - weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten müsse, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzudrängen seien.
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d) Nach dem vorzunehmenden Vergleich der Funktionen ist - wie bereits im Beschluss vom 5. April 2005 aufgezeigt - die Auffassung richtig, dass auch bei der veterinärmedizinischen Behandlung bei einem groben Behandlungsfehler , insbesondere auch bei einem Befunderhebungsfehler, die für die humanmedizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr Anwendung finden.
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aa) Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75, aaO, 547). Im Hinblick darauf kommt dem Gesichtspunkt, die Beweislastumkehr solle einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, auch bei der tierärztlichen Behandlung eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Mithin sind bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen die gleichen Sachprobleme gegeben wie bei solchen Maßnahmen der Humanmedizin. Die im Senatsurteil vom 15. März 1977 angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen - anders als bei der tierärztlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79, VersR 1980, 652, 653) - bei der Frage einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Rolle, weil es hier nicht darum geht, dass der Auftraggeber abwägen kann, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will.
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bb) Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) steht dem nicht entgegen. Zwar fallen Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und des Schutzes seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind (BT-Drucks. 17/10488 S. 18). In der Gesetzesbegründung zu § 630a BGB wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Tierarztes mit der medizinischen Behandlung durch einen Humanmediziner vergleichbar sei, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines lebenden Organismus gehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fortgeführt von Oberlandesgerichten, würden deshalb die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin angewendet. Die Rechtsprechung bleibe durch die gesetzlichen Regelungen zum Behandlungsvertrag insoweit nicht gehindert, hieran festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 17/10488 S. 18). Für eine Gleichbehandlung in dem hier entschiedenen Umfang spricht im Übrigen auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762), durch das der zentrale Grundgedanke eines ethisch fundierten Tierschutzes, dass der Mensch für das Tier als einem Mitgeschöpf und schmerzempfindenden Wesen Verantwortung trägt, auch im bürgerlichen Recht, u.a. durch § 90a, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB deutlicher hervorgehoben werden sollte (vgl. BT-Drucks. 11/7369 S. 1, 5).
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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt ein grober Behandlungsfehler bei einer veterinärmedizinischen Behandlung grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr, ohne dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessen im Einzelfall zukäme. Zwar ist richtig, dass der behandelnde Tierarzt anders als bei einem Menschen bei einem Tier in weit größerem Maß auf indirekte Rückschlüsse zur Krankheits- bzw. Verletzungsursache und zum Behandlungsverlauf angewiesen ist. Zudem können die Haltungsbedingungen sowie das unwillkürliche und - je nach Art des Tieres - nur begrenzt steuerbare Verhalten die Behandlung erschweren. Dies ist indes bereits bei der Wertung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, also ein Fehler, der aus objektiv tierärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Tierarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, zu berücksichtigen. Dadurch wird eine flexible und angemessene Lösung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gewährleistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann hingegen bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erneut hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweislastumkehr erfolgt , auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Ein "Ermessen" des Tatrichters würde bei der Anwendung von Beweislastregeln dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Danach müssen der Rechtssuchende bzw. sein Anwalt in der Lage sein, das Prozessrisiko in tatsächlicher Hinsicht abzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 55 f.).
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e) Da die Hauptbegründung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung nicht an. Stöhr Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.09.2014 - 3 O 1494/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 14 U 100/14 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.