Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

bei uns veröffentlicht am08.02.2017
vorgehend
Landgericht Traunstein, 7 O 2204/13, 14.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13, dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Grundurteils ein Vollendurteil ergeht, mit dem festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin 75% derjenigen Kosten zu erstatten hat, die im Rahmen des Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen - mit Ausnahme der ohnehin zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung erforderlichen Abbruchskosten -, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 (Az. III/1-1783 S) zu erfüllen, wonach Folgendes gilt: Die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes im Bereich der Grundstücke Flurnummer …91/2, Gemarkung Kolbermoor und Flurnummer …51/2 Gemarkung H., Stadt K. sind so auszuführen, dass es zu keinen Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle kommen kann; insbesondere sind die Arbeiten zum Abbruch der Fundamente und des Bodenaustauschs so auszuführen, dass eine Spundwand zur Eingrenzung des kontaminierten Bereichs zu errichten ist, bei deren Niederbringen das Grundwasser täglich zu untersuchen ist, und das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist, sowie die Maßnahmen zu dokumentieren sind.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines auf den klägerischen Grundstücken entstandenen Ölschadens.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Grundurteils (Bl. 162/169 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Grundurteil verurteilt, der Klägerin 75% derjenigen Kosten vorzuschießen, die im Rahmen des beabsichtigten Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen werden, soweit diese Kosten durch die bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen gemäß der Anordnung des Landratsamts R. vom 07.03.2013 ausgelöst werden. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht der Schlussentscheidung vorbehalten. Auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils (= Bl. 162 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Anspruch auf Vorschussgewährung von 75% der Kosten der Beseitigung des am 15.01.2008 entstandenen Ölschadens zustehe. So habe die Beklagte die Bodenverunreinigungen jedenfalls durch Unterlassen verursacht und die Klägerin treffe als Grundstückeigentümerin die Verpflichtung, Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen. Die Beklagte treffe dabei ein Verursachungsbeitrag von 75%, während die Klägerin nur mit 25% hafte. Das klägerische Grundstück sei auch sanierungsbedürftig. Hinsichtlich der näheren Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 170/179 d. A.).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, schon nicht Verhaltensstörerin zu sein. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden auch die Klägerin zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten treffen, die zu einem weit überwiegenden Mitverursachungsanteil der Klägerin - nämlich mindestens 75% - führten. Das klägerische Grundstück sei auch nicht sanierungsbedürftig. Erst der Einbau der Spundwand, die lediglich Teil des klägerischen Sanierungskonzepts sei, welches eine Luxussanierung darstelle, führe zu einer Schadstoffmobilisierung und damit zu einer Gefährdung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Eine Verwertung des Grundstücks der Klägerin sei auch ohne die von der Klägerin angestrebte Luxussanierung möglich. Die mögliche künftige Wohnbebauung oder der Realisierungswettbewerb stellten keinen Maßstab für die Sanierung nach § 4 BBodSchG dar. Die Errichtung der Spundwand sei ferner für die Beklagte auch nicht zumutbar. Hinsichtlich der genauen Ausführungen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 21.11.2014 (Bl. 192/204 d. A.).

Die Beklagte beantragt:

Das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Höchstvorsorglich: Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Auf den Hinweis des Senats, dass ein Anspruch der Klägerin auf Vorschusszahlung problematisch sein dürfte (Protokoll vom 15.04.2015, Seite 3 = Bl. 219 d. A.) hat die Klägerin ihren Antrag geändert und zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsklägerin der Klägerin und Berufungsbeklagten 75 Prozent derjenigen Kosten zu erstatten hat, die im Rahmen des Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin und Berufungsbeklagten stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 zu erfüllen, wonach die oberirdischen Abbrucharbeiten so auszuführen sind, dass es zu keinen Mobilisierungen der in der gesättigten Bodenzone gebundenen Trafoöle kommen kann, und die Arbeiten zum Abbruch der Fundamente und des Bodenaustauschs so auszuführen sind, dass eine Spundwand zur Eingrenzung des kontaminierten Bereichs zu errichten ist, bei deren Niederbringen das Grundwasser täglich zu untersuchen ist, und dass das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist, sowie die Maßnahmen zu dokumentieren sind.

Die Beklagte beantragt weiterhin:

Das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Höchstvorsorglich: Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte bringt ferner vor, dass sich aus dem Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 07.03.2013 ein Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht ableiten lasse. Erst durch den geplanten Abbruch der Fundamente und den Bodenaustausch bestehe überhaupt eine Notwendigkeit, Maßnahmen nach dem BBodSchG zu ergreifen. Der Ansatz der Klägerin, die Halle nebst den Fundamenten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne jegliche konkrete Nutzungsmöglichkeit abzureißen und das gesamte kontaminierte Bodenmaterial zu entsorgen, widerspreche in massiver Art und Weise der Schadensminderungspflicht und löse aus diesem Grund keinen Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus. Der Anspruch aus § 24 BBodSchG sei ferner nicht fällig. Hinsichtlich der genauen Ausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2015 (= Bl. 223/231 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in den Verhandlungen vom 13.04.2016 und vom 20.07.2016 sein Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 erläutert. Auf das Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 und die Sitzungsprotokolle vom 13.04.2016 (Bl. 295/298 d. A.) und vom 20.07.2016 (Bl. 319/323 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Peter K. und der sachverständigen Zeugen Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 16.11.2016 (Bl. 368/378 d. A.).

Zum weiteren Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz wird ergänzend verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2015, die Beschlüsse des Senats vom 17.06.2015 (Bl. 237/240 d. A.), vom 28.07.2015 (Bl. 247/250 d. A.) und vom 14.09.2016 (Bl. 357/360 d. A.) sowie die weiteren Aktenbestandteile.

II.

Auf den Antrag der Klägerin vom 20.07.2016 (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 3 = Bl. 321 d. A.) war das Aktivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass es anstelle „F. GmbH & Co. Bau KG“ „F. GmbH & Co. KG“ heißen muss. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Zusatz „Bau“ versehentlich angegeben worden war. Denn eine Einsicht des Senats in das Handelsregister A des Amtsgerichts Traunstein hat ergeben, dass dort nur die „F. GmbH & Co.KG“, nicht jedoch eine F. GmbH & Co. Bau KG“ eingetragen ist.

III.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Urteil erhält die aus dem Tenor ersichtliche Fassung.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1.1. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Antragsänderung jedenfalls sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Klageänderung hat auch zur Folge, dass in zweiter Instanz nicht nur über das Grundurteil des Landgerichts zu befinden ist, sondern ein Vollendurteil ergeht, mit dem endgültig und ganz über den Streitgegenstand entschieden wird (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Auflage 2013, § 300 Vorbem Rn. 7 f.).

1.2. Die Klägerin ist ferner prozessführungsbefugt.

Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (behauptet zu werden) braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 18). Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage und von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn.19).

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 265 Abs. 2 ZPO, der einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft regelt (Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 51 Rn. 24). Nach dieser Vorschrift hat die vorliegende Abtretung der streitgegenständlichen Klageforderung vom 03.06.2016 [Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2016 (Bl. 300 d. A.)] auf den Prozess keinen Einfluss, d. h. die Klägerin ist nach § 265 Abs. 2 ZPO, also kraft Gesetzes, berechtigt, den Prozess im eigenen Namen weiterzuführen. Auf ein „eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse“ der Klägerin, wie es im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft Voraussetzung ist (Thomas/Putzo/Hüßege, a. a. O., § 51 Rn. 34) kommt es daher vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagten (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 3 = Bl. 321 d. A.) nicht an.

Ergänzend ist festzustellen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft gegeben wären. Denn aus der in der Verhandlung vom 20.07.2016 seitens des Klägervertreters übergebenen Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und der Klägerin vom 27.06./18.07.2016 (Anlage zum Protokoll vom 20.07.2016) folgt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Klageforderung auf ihre Rechnung im eigenen Namen für die Bank einziehen darf, so dass neben der Ermächtigung der Bank zur Prozessführung (vgl. die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft in Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 51 Rn.) auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin gegeben ist.

1.3. Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i. S. d. § 256 ZPO, da die insgesamt anfallenden Kosten noch nicht abschließend feststehen; insbesondere gestaltet sich die Entsorgung des kontaminierten Materials unstreitig als schwierig.

2. Die Feststellungsklage ist begründet, da die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG zur Erstattung von 75% der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Ofenhalle Süd und aufgrund der Kontaminierung entstehen (siehe genauer dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.5.3), verpflichtet ist. Die Klägerin ist - trotz der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Volksbank Raiffeisenbank R. vom 03.06.2016 - berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Denn nach der Vereinbarung vom 27.06./18.07.2016 [Anlage zum Protokoll vom 20.07.2016 (Bl. 319/323 d. A.)] darf die Klägerin die an die Bank abgetretene Forderung auf ihre Rechnung im eigenen Namen für die Bank einziehen (sog. Einziehungsermächtigung).

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Ausgleichsanspruch. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen dabei nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Eine andere Vereinbarung i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ist nicht ersichtlich.

Zwar hat sich die Beklagte auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung nicht ausdrücklich berufen; sie hat jedoch das Vorliegen eines Mietverhältnisses (Berufungsbegründung Seiten 5/6 = Bl. 196/197 d. A.) geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine andere Vereinbarung i. S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen (BGH, Urteil vom 01. 10 2008 - XII ZR 52/07). Denn nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält (BGH, Urteil vom 01. 10. 2008 - XII ZR 52/07).

Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob von einem Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend des Teils der Halle, in dem der Trafo lagerte, auszugehen ist. Denn der Trafo, der die schädliche Bodenveränderung verursacht hat, war keinesfalls ein Mietobjekt (siehe die Ausführungen unter 2.5.2.), das entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung genutzt worden wäre.

2.2. Die in der Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob der Ausgleichsanspruch eines von mehreren „Verpflichteten“ nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01. 10. 2008 (XII ZR 52/07) grundsätzlich verneint. Das Urteil hat jedoch offen gelassen, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 01. 10 2008 - XII ZR 52/07).

Vorliegend hat die Klägerin beim Landratsamt R. und der Stadt K. zwar aus eigenem Antrieb den Abbruch der Ofenhalle Süd und des Trafogebäudes angezeigt, nicht aber von sich aus mit der Sanierung des Grundstücks begonnen. Vielmehr hat das Landratsamt Rosenheim am 07.03.2013 einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten - nunmehr bestandskräftigen - Bescheid erlassen (Anlage K 13), wonach die Klägerin verpflichtet wurde, zur Vermeidung einer Mobilisierung des Trafoölschadens im Boden die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes nach den unter Nr. 1.1. und - sofern vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet werde - nach den unter Nr. 1.2. bestimmten Anweisungen durchzuführen.

Dass das Landratsamt lediglich bestimmte Anordnungen an die Klägerin erließ, nicht jedoch einen bestimmten Geldbetrag einforderte, führt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht dazu, eine behördliche Inanspruchnahme zu verneinen. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, der § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ausdrücklich aufzählt, tragen „die zur Durchführung Verpflichteten“ - vorliegend die Klägerin und die Beklagte - die Kosten der hier nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 06.05.2015 die Auffassung vertritt, eine Sanierungsanordnung des Landratsamts liege nicht vor, da das Landratsamt in seinem Bescheid vom 07.03.2013 auf Seite 4 unter Ziffer 2.2. feststelle, dass keine Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, solange nicht in den Untergrund eingegriffen werde (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 2/3 = Bl. 224/225 d. A.), kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat das Landratsamt R. am 07.03.2013 einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten Bescheid erlassen (Anlage K 13), wonach die Klägerin verpflichtet wurde, zur Vermeidung einer Mobilisierung des Trafoölschadens im Boden die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes nach den unter Nr. 1.1. und - sofern vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet werde - nach den unter Nr. 1.2. bestimmten Anweisungen durchzuführen.

2.2.1. Zwar liegt im Hinblick auf die Errichtung einer Spundwand, des Aushubs und der Entsorgung des Bodenmaterials wie auch der Entsorgung des nach Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbleibenden Trafoöls (dazu genauer unter Nr. 2.5.3.) keine ausdrückliche behördliche Anordnung nach § 10 BBodSchG in dem Sinne vor, als die Klägerin hierzu im Bescheid vom 07.03.2013 nicht ausdrücklich verpflichtet wurde. Dies ist jedoch ohne Belang, denn eine mittelbare Regelung lässt sich dem Bescheid jedenfalls entnehmen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 2.5.3. verwiesen.

2.2.2. Im Übrigen folgt der Senat der Ansicht, wonach es für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG einer Inanspruchnahme durch behördliche Verfügung nicht bedarf, so dass eine fehlende ausdrückliche behördliche Verpflichtung im Hinblick auf die Spundwand, die Aushubarbeiten und die Entsorgung des kontaminierten Materials auch unschädlich wäre.

§ 24 Abs. 2 BBodSchG regelt das Verhältnis Verpflichteter - Verpflichteter. Sinn und Zweck der Regelungen des Bodenschutzgesetzes gebieten es, den Ausgleichsanspruch, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 24 Rn. 16), unabhängig von einer behördlichen Verfügung zu gewähren. Denn das Bundesbodenschutzgesetz ist in vielen Bereichen „von dem Gedanken kooperativen Verwaltungshandelns sowie des Verursacherprinzips“ geprägt. „Dementsprechend ist es ein Anliegen des Gesetzes, die Instrumente des von dem Verpflichteten selbst erstellten Sanierungsplans (§ 13) und des zwischen Behörde und Verpflichtetem abgeschlossenen Sanierungsvertrags (§ 13 Abs. 4) in den Vordergrund zu stellen und damit das herkömmliche Verhältnis zwischen der mit Verfügungen agierenden Behörde und dem aufgrund derartiger hoheitlicher Anordnungen handelnden Verpflichteten aufzubrechen. Sähe man jedoch eine behördliche Verfügung als zwingende Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG an, so wäre keinem Verpflichteten zu raten, auf der Grundlage eines in Kooperation mit der Behörde erstellten Sanierungsplans oder eines Sanierungsvertrags freiwillig zu handeln. Allein um sich mögliche Ausgleichsansprüche offen zu halten, müsste der Verpflichtete auf einer Verfügung der Behörde bestehen“ (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, a. a. O., § 24 Rn. 22). Das kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Voraussetzung im Rahmen des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist es nach Auffassung des Senats jedoch, „dass ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 VwVfG eingeleitet worden ist, die Behörde sich also zumindest mit dem entsprechenden Grundstück beschäftigt“ hat (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, a. a. O., § 24 Rn. 23). Letzteres ist vorliegend der Fall. Unabhängig davon, dass das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 04.05.2009 (Anlage B 1) gegenüber der Beklagten Anordnungen getroffen hatte, ist es durch den Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) gegenüber der Klägerin tätig geworden.

2.3. Die Klägerin und die Beklagte sind Verpflichtete i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG.

Zu den Verpflichteten im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gehören nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Durch den Austritt des Trafoöls ist es zu einer das Allgemeinwohl gefährdenden schädlichen Bodenverunreinigung in erheblichem Umfang gekommen.

2.3.1. Die Beklagte ist Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen, d. h. Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin, und damit auch Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Denn die Beklagte hat als Eigentümerin des Trafos, aus dem das Öl ausgelaufen war, die durch den Austritt des Trafoöls verursachten Boden- und Gewässerverunreinigungen in zurechenbarer Weise durch Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen verursacht.

Wer Verursacher i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist, richtet sich entsprechend dem Grundgedanken des Bundesbodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Nach der dort vertretenen Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten hat. Der Verursacher ist somit durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048; vgl. auch Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2016, § 4 Rn. 21). Das unmittelbar gefahrbegründende Verhalten ist dabei weit zu fassen. Es schließt auch das pflichtwidrige Unterlassen ein, soweit dieses eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Tun verletzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011 - 22 ZB 10.214 = Anlage K 9). Eine solche Pflicht zum Handeln kann aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB jedenfalls dann abgeleitet werden, wenn Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB zumindest auch die Verhinderung von Gefahrenlagen für die öffentliche Sicherheit ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011 = Anlage K 9). Dies war vorliegend der Fall, denn Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB ist auch die Verhinderung von Gefahren für die Schutzgüter des Bodenschutzgesetzes. Folglich geht es vorliegend nicht nur um zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten, wie die Beklagte meint (Berufungsbegründung, Seiten 4/5 = Bl. 195/196 d. A.).

Die Beklagte hatte als Eigentümerin des Trafos eine Gefahrenquelle geschaffen oder andauern lassen, denn spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 15.10.2007 (Anlage K 5) bestand vorausschauend die Gefahr einer Boden- und Gewässerverunreinigung, d. h. einer Verletzung von Schutzgütern des Bundesbodenschutzgesetzes durch das Auslaufen von Trafoöl. So hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3) darauf hingewiesen, dass die Halle nicht vor Vandalismus geschützt werden könne und somit die Gefahr bestehe, dass Beschädigungen an der Trafoanlage entstünden und auch die Möglichkeit gegeben sei, dass das Öl aus der Trafoanlage austrete. Mit Schreiben der Klägerin vom 15.10.2007 (Anlage K 5) wurde der Beklagten sodann mitgeteilt, dass die Halle erneut aufgebrochen worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zwar muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - VI ZR 274/05; BGH; Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04).

Hier hat es die Beklagte - entgegen der aus § 823 BGB abzuleitenden Verkehrssicherungspflicht - als Eigentümerin des Trafos unterlassen, den Trafo in ausreichendem Maß zu sichern. Dies war ursächlich für den entstandenen Schaden.

Als Sicherungsmaßnahme kam in erster Linie das ordnungsgemäße Ablassen des Öls in Betracht. Das einbruchshemmende Verriegeln bzw. Versperren der Zugangstür zum Trafoinneren (es handelte sich um eine Trafoanlage mit begehbarem Innenraum) wie auch das kurzfristige Beauftragen eines Wachdienstes stellten weitere Sicherungsmaßnahmen dar. Alle Maßnahmen wären der Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Denn die Beklagte war jederzeit - auch ohne im Besitz eigener Schlüssel zu sein - in der Lage, tatsächlich auf den Trafo einzuwirken und drohende Gefahren abzuwenden. Dies zeigt bereits das Schreiben der Klägerin vom 17.08.2007 (Anlage K 3), in dem die Beklagte aufgefordert wurde, das in der Trafoanlage befindliche Öl nach den Abfallrichtlinien vorschriftsmäßig in Behälter abzulassen und zu entsorgen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagten der Zutritt zum Grundstück und dem Trafotrakt seitens der Klägerin verwehrt worden wäre. Mit dem Unterlassen der soeben genannten Maßnahmen hat die Beklagte die „Gefahrenschwelle“ überschritten. Bei pflichtgemäßem Verhalten, d. h. bei Vornahme der erforderlichen Vorkehrungen - wie etwa dem Ablassen des Trafoöls -, wären die Boden- und Gewässerverunreinigungen nicht eingetreten.

Die Beklagte vermochte diese sie treffende Verpflichtung auch nicht auf die Klägerin abzuwälzen. Denn mit dem Landgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 5.5.2011, Anlage K 9) ist davon auszugehen, dass ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien gerade nicht gegeben war. Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Die Parteien müssen sich dahin einigen, dass ein Vertragspartner die Pflicht zur Aufbewahrung übernimmt. Die Aufbewahrungspflicht ist das den Vertragstyp kennzeichnende Merkmal, ist also Primär- und Hauptleistungspflicht und muss nach dem Willen der Parteien hauptsächlicher Zweck des Vertrags sein (Erman/Herrmann, BGB, online Kommentar, § 688 BGB, Rn. 1). Sie umfasst die Pflicht zur Gewährung von Raum und Obhut (Erman/Herrmann, a. a. O., § 688 BGB, Rn. 3). Davon, dass die Klägerin auch zur Obhut über den Trafo verpflichtet war, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn aus den zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3), vom 28.08.2007 (Anlage K 4) und vom 15.10.2007 (Anlage K 5) folgt, dass die Übernahme einer Obhutspflicht durch die Klägerin gerade nicht gewollt war. Vielmehr war der Klägerin an einer baldigen Demontage der Trafoanlage gelegen.

2.3.2. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin des kontaminierten und inzwischen - jedenfalls weitgehend - sanierten streitgegenständlichen Grundstücks und folglich als Zustandsstörerin „Verpflichtete“ nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Ob die Klägerin auch Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin ist, kann dahinstehen (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2.5.2.)

2.4. Die seitens der Klägerin vorgenommene bzw. noch beabsichtigte Sanierung entspricht auch ihrer Verpflichtung nach § 4 BBodSchG.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 nimmt durch die Worte „Mehrere Verpflichtete“ Bezug auf § 4 BBodSchG, der seinerseits von „verpflichtet“ spricht. Im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist daher maßgebend, ob die vorgenommene bzw. noch beabsichtigte Sanierung der Verpflichtung der Klägerin entspricht - wie es hier der Fall ist - oder darüber hinausgeht (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 22).

2.4.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seiten 7 bis 12 = Bl. 198 bis 203 d. A.) ist der durch die streitgegenständliche Bodenkontamination betroffene Bereich des klägerischen Grundstücks auch sanierungsbedürftig. Dies ergibt sich mittelbar aus dem bestandskräftigen Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013 (Anlage K 13), auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, wie auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 5 BBodSchG.

a. Nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) sind, sofern bereits vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet wird (Nr. 1.1.3. des Bescheids), die Aushubarbeiten innerhalb des umspundeten Bereichs durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro zu überwachen (Nr. 1.2.5. des Bescheids) und bei Einleiten des abgereinigten Grundwassers in ein Gewässer ist vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (Nr. 1.2.7 des Bescheids).

Aus diesen Anordnungen folgt auch, dass das Landratsamt R., das den Bescheid vom 07.03.2013 nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugin Claudia Schw. auf der Grundlage des von der Firma G. entwickelten und von dem Wasserwirtschaftsamt bewerteten Sanierungskonzepts (= Anlage K 11) erlassen hatte (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7 = Bl. 374 d. A.), Aushubarbeiten wie auch ein Abreinigen des kontaminierten Grundwassers vorausgesetzt hat, folglich von einer Sanierungsbedürftigkeit der kontaminierten Bereiche - wenn auch wegen der klägerischen Abbruchsarbeiten - ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als in den Gründen des Bescheids vom 07.03.2013 ausgeführt wurde, dass die unter Nr. 1.1. und 1.2. des Bescheids angeordneten Maßnahmen notwendig und angemessen seien, um erneute Schäden durch das unter der Ofenhalle Süd im Boden befindliche Trafoöl zu vermeiden und ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei [vgl. den Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

b. Dass die vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen zu sanieren sind, ergibt sich im Übrigen aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und aus § 4 Abs. 5 BBodSchG.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchutzG ist „ so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen“. Damit hat sich der Gesetzgeber auf das Ziel einer nachhaltigen Sanierung („dauerhaft“) festgelegt (Kobes: Das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online).

Schließlich sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 01.03.1999 eingetreten sind, zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Die streitgegenständlichen schädlichen Bodenveränderungen sind nach dem 01.03.1999, d. h. in der Nacht vom 14.01. auf den 15.01.2008, eingetreten. Eine Vorbelastung des Grundstücks ist seitens der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, so dass vorliegend für die durch den Ölaustritt entstandenen Schäden eine Beseitigungspflicht besteht, d. h. es ist - da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG hier nicht erfüllt sind - eine Dekontaminationsverpflichtung nach § 2 Abs. 7 Nr. 1, 1. Alt. BBodSchG - gegeben.

Soweit die Beklagte meint, Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen stünden im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG gleichwertig nebeneinander (Berufungsbegründung, Seiten 8/9 = Bl. 199/200 d. A.), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn für solche Bodenveränderungen oder Altlasten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes, d. h. nach dem 01.03.1999, eingetreten sind, trifft § 4 Abs. 5 BBodSchG eine Sonderregelung, wonach der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen in § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG mit § 4 Abs. 5 BBodSchG durchbrochen wird (Landmann/Rohmer/Dombert, a. a. O., § 4 Rn. 61).

Im Übrigen gilt:

Während Dekontaminationsmaßnahmen, d. h. Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG), nach der Systematik des BBodSchG stets zulässig sind, sind Sicherungsmaßnahmen, d. h. Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG) nur erlaubt, wenn sie im konkreten Einzelfall geeignet sind, die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern (Kobes: Das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online; vgl. auch Landmann/Rohmer/Dombert, Umweltrecht, BBodSchG § 4 Rn. 55). Davon, dass Sicherungsmaßnahmen im vorliegenden Fall geeignet wären, die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern, kann nicht ausgegangen werden. Denn auf lange Sicht besteht nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013 (Seite 1, Anlage K 10) und dem Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 07.03.2013 (Seite 3, Anlage K 13) für den Grundwasserabstrom die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung. Ferner könne von einer latent drohenden Grundwassergefährdung gesprochen werden. Jegliche mechanische Eingriffe im Untergrund dieser Schadenszentren blieben mit einer örtlichen Schadstoffmobilisierung verbunden, was die Nutzbarkeit der Fläche sicher erheblich einschränke [Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013, Seite 5 (Anlage K 10) und Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seiten 3/4 (Anlage K 13)]. Auf Dauer bliebe nur eine Beseitigung der Trafoölphase oder ein hydraulischer Umschluss als Möglichkeit, diese Fläche als nutzungsspezifisch saniert aus dem bayerischen Altlastenkataster zu entlassen [Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013, Seite 5 (Anlage K 10) und Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seite 4 (Anlage K 13)]. Der in der Sitzung vom 16.11.2016 vernommene sachverständige Zeuge Georg Sche. hat ferner glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass zwar kurzfristig gesehen ein quasi stabiler Zustand im Untergrund erreicht worden sei, bei dem Schadstoffe adhäsiv an der Körnung des Lockersediments anhafteten und nur bei Einbringen in den Boden wieder mobilisiert werden könnten. Langfristig sehe die Sache aber anders aus. Es sei nie absehbar, unter welchen Umständen Tätigkeiten zur Neu-Mobilisierung führen könnten (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

c. Soweit die Beklagte meint, erst der Einbau der Spundwand, die lediglich Teil des klägerischen Sanierungskonzepts, welches eine Luxussanierung darstelle, sei, führe zu einer Schadstoffmobilisierung und damit zu einer Gefährdung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (Berufungsbegründung, Seite 7 = Bl. 198 d. A.), ist ihr zwar insoweit Recht zu geben, als durch das Rammen von Spundwänden grundsätzlich mit einer Mobilisierung von Schadstoffen zu rechnen ist [Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seite 4 (Anlage K 13)]. Entscheidend jedoch ist, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch das Auslaufen von Trafoöl - nicht aber durch das Einbringen der Spundwand - verursacht wurden und dass auf lange Sicht gesehen Handlungsbedarf besteht. Maßnahmen zur Erfüllung der hier aus § 4 Abs. 5 BBodSchG folgenden Dekontaminationsverpflichtung sind - wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat - nicht als Ingangsetzen einer Ursachenkette anzusehen.

2.4.2. Die seitens der Klägerin beabsichtigte bzw. vorgenommene Sanierung, insbesondere der vollständige Bodenaushub wie auch die Errichtung einer Spundwand entsprechen auch der Verpflichtung der Klägerin i. S. v. § 4 BBodSchG (vgl. auch Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 22).

Die Verpflichtung wird vorliegend durch den bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13), auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, i. V. m. § 4 Abs. 5, Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchG bestimmt.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 21.12.2013, Seite 2 = Bl. 382 d. A.) ist der Bescheid vom 07.03.2013 auch hinreichend bestimmt, denn dem Bescheid lassen sich bestimmte Anordnungen entnehmen. So bestimmt Nr. 1.2 des Bescheids vom 07.03.2013 genau, welche Verpflichtungen die Klägerin treffen, für den Fall, dass eine Spundwand errichtet wird.

b. Aus Sicht der Klägerin ergab sich die Notwendigkeit und Angemessenheit der Errichtung einer Spundwand jedenfalls mittelbar aus dem Bescheid vom 07.03.2013. Das Wort „sofern“ unter Nr. 1.1.3 des Bescheids vom 07.03.2013 ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Errichtung einer Spundwand aus Behördensicht durchaus in Betracht kommt. Sodann folgt aus den Ausführungen in den Gründen unter Nr. 2.2 des Bescheids, dass die unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen, also auch die Errichtung einer Spundwand, notwendig und angemessen sind [(vgl. den Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

Die Notwendigkeit und Angemessenheit eines vollständigen Aushubs ergab sich aus Sicht der Klägerin aus § 4 Abs. 5 BBodSchG, der eine vollständige Dekontaminationsverpflichtung bestimmt, wie auch aus Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 07.03.2013, wonach die Aushubarbeiten innerhalb des umspundeten Bereichs durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro begleitend zu überwachen sind, was wiederum notwendig und angemessen sei (Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5).

Entscheidend insoweit ist, dass der Bescheid vom 07.03.2013 nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugin Claudia Schw. (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7 = Bl. 374 d. A.) auf der Grundlage des von der Firma G. entwickelten und von dem Wasserwirtschaftsamt bewerteten Sanierungskonzepts erlassen worden war.

Das Wasserwirtschaftsamt hatte vorab im Schreiben vom 08.01.2013 mitgeteilt, dass mit der geplanten Sanierungsvariante des Umspundens des Schadenszentrums mit anschließendem Bodenaustausch grundsätzlich Einverständnis bestehe, denn es gebe nach Lage der Dinge kaum eine verhältnismäßige Sanierungsalternative, um dauerhaft eine freie Nutzbarkeit der Fläche zu erreichen; allerdings seien Überwachungsmaßnahmen nötig (Schreiben vom 08.01.2013, Seite 2 - Anlage K 12).

Hätte das Landratsamt die im Sanierungskonzept vom 11.06.2012 vorgesehenen vollständigen Aushubarbeiten samt Errichtung einer Spundwand [vgl. die Ausführungen im Sanierungskonzept (Anlage K 4) unter Nr. 2.2] nicht für erforderlich gehalten, hätte es diese Maßnahmen auch nicht im Bescheid vom 07.03.2013 aufgeführt, sondern den Bescheid insoweit entsprechend abgeändert. Darauf durfte die Klägerin auch vertrauen.

Die Angaben im Bescheid vom 07.03.2013 zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Errichtung einer Spundwand werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen Claudia Schw. und Georg Sche.

So hat die sachverständige Zeugin Claudia Schw. glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass die Umspundung bereits im Konzept vorgesehen gewesen sei, deshalb habe man sie nicht noch zusätzlich anordnen müssen. Eine Spundwand bei Eingriff in den Untergrund sei durchaus sinnvoll und üblich, das Rammen von Spundwänden sei zudem notwendig, angemessen und verhältnismäßig (Protokoll vom 16.11.2013, Seite 6 und 7 = Bl. 373 und 373 d. A.).

Auch der von dem Senat vernommene sachverständige Zeuge Georg Sche. hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass das Rammen von Spundwänden auf jeden Fall üblich sei, andernfalls würden die Reinigungskosten für das Wasser viel zu hoch. Das Konzept der Umspundung erweise sich als alternativlos, wenn man das Grundstück entsprechend entwickeln wolle, d. h. hier also wenn man Keller bauen wolle. Eine Spundwand sei deshalb sinnvoll, weil man in der Regel bei Tiefbaumaßnahmen eine Wasserhaltung benötige. Deshalb bestehe auch der Zusammenhang zwischen Spundwand und Wasserhaltung. Aus diesem Grund sei diese Methode nach seinem Dafürhalten die einzig zielführende, um diesen Flächenbereich zu entwickeln. Auch unter monetären Gesichtspunkten gebe es zu Spundwänden keine Alternativen im Hinblick auf eine bauliche Entwicklung des Gebiets. Im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks, d. h. im Hinblick auf die künftige Wohnbebauung, sei die durchgeführte Sanierungsmaßnahme sehr wohl verhältnismäßig. Im Raum Rosenheim werde die Umspundung bei vergleichbaren Sanierungsvorgängen regelhaft als die Methode der Wahl angesehen (Protokoll vom 16.11.2013, Seiten 4 und 5 = Bl. 371 und 372 d. A.).

Zwar hat der am 16.11.2016 vernommene sachverständige Zeuge Ulrich S. angegeben, dass es seines Erachtens der von der Klägerin ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nicht in diesem Umfang bedurft hätte, um den Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu genügen. Es wäre auch mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen, wobei dieser geringere Aufwand zum einen in einer nicht so ausufernden Umspundung zu sehen sei, zum anderen auch darin, dass weniger Aushubmaterial angefallen wäre (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 9 = Bl. 376 d. A.).

Damit konfrontiert gab der sachverständige Zeuge Georg Sche. nachvollziehbar an, dass man es wahrscheinlich bodenschutzrechtlich nicht hätte verhindern können, wenn die Klägerin nicht in dem von ihr betriebenen Ausmaß, sondern im geringeren Umfang Maßnahmen der Um-Spundung und des Aushubs vorgenommen hätte. Allerdings wäre dies dann mit erheblichen Auflagen verbunden gewesen, unter Umständen auch mit einer Einstellung der Baumaßnahmen, wenn Schadstoffe mobilisiert worden wären. Die Gefahr einer Mobilisierung hätte hier weiter bestanden. Entweder man hätte dann eine geeignete Wasserhaltung gebraucht, hätte dann eine Sicherung des Grundwasserabstroms herstellen müssen oder eine Erweiterung der Umspundung. Im Endeffekt wäre es dann sicher teurer geworden, als wenn das Gelände gleich großräumig umspundet worden wäre. Man hätte ansonsten jedes Mal mit Baustopps, der Anforderung neuer Baustelleneinrichtungen usw. rechnen müssen (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 10 = Bl. 377 d. A.).

Der Senat schließt sich den Aussagen der sachverständigen Zeugin Claudia Schw., die den Bescheid vom 07.03.2013 erlassen hatte, und des sachverständigen Zeugen Georg Sche., der mit den Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K 10) und vom 08.01.2013 (Anlage K 12) die fachlichen Einschätzungen gegeben hatte, an. Beide Zeugen haben Sachverstand, die Ausführungen beider Zeugen sind für den Senat nachvollziehbar.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme am 16.11.2016 sieht der Senat daher davon ab, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erforderlichkeit der seitens der Klägerin beabsichtigten bzw. vorgenommenen Sanierung, insbesondere der Errichtung von Spundwänden und des vollständigen Aushubs des kontaminierten Bodenmaterials zu erholen.

Denn zum einen ist der Senat davon überzeugt, dass die Sanierung der Klägerin erforderlich ist. Dies hat die Einvernahme der sachverständigen Zeugen Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. ergeben.

Zum anderen durfte die Klägerin jedenfalls die im Bescheid vom 07.03.2013 unter Nr. 1.2 genannte Errichtung einer Spundwand und die unter Nr. 1.2.5 genannten und - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushubarbeiten als erforderlich, d. h. als ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend, ansehen.

Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

Gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. (jetzt § 637 BGB) kann der Besteller nach Mängelbeseitigung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Frage der Bewertung der Erforderlichkeit auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 63/90). Der Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14).

Diese Kriterien wendet der Senat - im Hinblick darauf, dass es sich bei § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 16) - auch auf den vorliegenden Fall an.

Somit ist für die Frage der Bewertung der Erforderlichkeit - ähnlich wie bei der Ersatzvornahme im Rahmen des § 633 Abs. 3 BGB a. F. - auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche die Klägerin im Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids vom 07.03.2013 als vernünftige, wirtschaftlich denkende Eigentümerin aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (vgl. auch BGH NJW-RR 91, 789). Der vollständige Bodenaushub wie auch die Errichtung einer Spundwand sind in jedem Fall vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung. Die Klägerin war auch durch das Sanierungskonzept der Firma G., das die Errichtung einer Spundwand und den - im Einklang mit § 4 Abs. 5 BBodSchG stehenden - vollständigen Aushub des kontaminierten Bodens vorsah und den auf dieser Grundlage ergangenen bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 sachkundig beraten (vgl. ferner BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15).

Dass das Sanierungskonzept nicht zum Gegenstand des Bescheids vom 07.03.2013 gemacht worden war, spielt - entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2013, Seite 2 = Bl.382 d. A.) - keine Rolle.

Nicht ersichtlich ist auch, dass die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig und unzweifelhaft überschritten wurde. So hat der sachverständige Zeuge Georg Sche. glaubhaft ausgeführt, dass die Umspundung bei vergleichbaren Sanierungsvorgängen regelhaft als die Methode der Wahl angesehen werde (Protokoll vom 16.11.2013, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

c. Soweit die Beklagte meint, die Errichtung der Spundwand sei für sie nicht zumutbar, das Kriterium der Zumutbarkeit sei in § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG i. V. m. § 10 BBodSchG gesetzlich verankert, eine Dekontaminationsmaßnahme, die nach dem vorgelegten Sanierungskonzept der Klägerin bei rund 1.000.000,00 € liegen würde und lediglich die Interessen der freien Nutzbarkeit des Grundstücks für den Eigentümer verfolgt, sei daher nicht zumutbar im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (Berufungsbegründung, Seiten 9 und 10 = Bl. 200 und 201 d. A.), ist ihr insoweit Recht zu geben, als gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen sind, soweit Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen i. S. v. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nicht möglich oder unzumutbar sind. Unzumutbar sind die Kosten einer Maßnahme dann, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen (Landmann/Rohmer/Dombert, a. a. O., § 4 Rn. 59).

Im vorliegenden Fall sind der Beklagten Dekontaminationsmaßnahmen jedoch zumutbar.

So steht der Einstandsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 04.05.2009 (Anlage B 1) zum Ersatz von Kosten in Höhe von 373.928,92 € zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen der entstandenen Bodenverunreinigungen herangezogen wurde. Der Senat folgt insoweit der Argumentation des OLG Hamm (Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Danach gilt Folgendes:

Durch die Herbeiführung dieser teilweisen Sanierung hat die Beklagte die ihr angesichts der Verursachung der Bodenkontamination nach § 4 Abs. 5 BBodSchG obliegenden Pflichten nicht endgültig und abschließend erfüllt. Allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bei Realisierung ihrer Planungen die Gefahr herbeiführen würde, dass das noch vorhandene kontaminierte Erdreich wieder äußeren Einflüssen ausgesetzt wird und Schadstoffe in Umwelt und Grundwasser gelangen können, geht die Verantwortlichkeit für Kontaminationen im Innenverhältnis nicht auf die Klägerin über. Eine derartige Verschiebung der Verantwortlichkeiten wird weder vom Bundesbodenschutzgesetz angeordnet, noch ist sie mit den Zielen des Bundesbodenschutzgesetzes und den berechtigten Interessen der Klägerin vereinbar (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Grundlegend wird für die Verteilung der Verantwortlichkeiten in § 4 Abs. 1 BBodSchG bestimmt, dass jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Wer dagegen verstößt, hat gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG die Pflicht, den Boden und die Altlasten sowie Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren oder erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Sanierungsziel ist ein Zustand nachhaltiger bodenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit. Dauerhaft und nachhaltig ist jedoch regelmäßig nur die völlige Beseitigung der Verunreinigung (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Erfolgt lediglich - wie im vorliegenden Fall - eine Teilsanierung, fehlt es an der Dauerhaftigkeit der Sanierung, sofern die Gefahr einer späteren Schadstoffmobilisierung besteht, wovon vorliegend auszugehen ist. Denn nach dem Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013 erfolge eine Mobilisierung dort, wo keine Sanierung durch Bodenaustausch erfolgt sei. Es könne von einer Grundwassergefährdung gesprochen werden. In der gesättigten Bodenzone würden ortsnah zum Schadenseintritt neben den Hilfswerten 2 gemäß LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1 auch Stufe-2-Werte für den Parameter MKW überschritten. Es liege bereichsweise eine Phasenbildung und somit eine Gefährdung des Grundwassers nach Bodenschutzrecht vor (Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 3/4). Schon daher fehlt jeder Anlass dafür, beim Abbruch des gesamten Hallenkomplexes der Ofenhalle Süd die Beklagte als Verursacherin von ihrer Verantwortung für die durch ihr pflichtwidriges Unterlassen in das Erdreich gelangten Trafoöle auszunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Abbruch des gesamten Hallenkomplexes der Ofenhalle Süd durch die Klägerin in Ausübung der ihr zustehenden Rechte als Eigentümerin erfolgt, weil das Grundstück der Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die ursprüngliche - durch das pflichtwidrige Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen - begründete Ursachenkette wird durch ein derartiges erlaubtes und nicht etwa völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Handeln nicht unterbrochen. Eine Rechtfertigung, um auch in einem solchen Fall eine Verschiebung der Kostenlast auf die Klägerin zu befürworten, ist nicht ersichtlich (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des OLG Hamm sei weder mit dem hiesigen Fall vergleichbar, noch rechtsfehlerfrei (Berufungsbegründung, Seiten 10/11 = Bl. 201/202 d. A.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats sind die Sachverhalte beider Fälle vergleichbar, da die Beklagte zum einen in beiden Fällen die schädlichen Bodenveränderungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verursacht hat und zum anderen das Grundstück in beiden Fällen zunächst nicht komplett saniert worden war. Zudem überschreitet die Klägerin durch den Abriss der Halle, d. h. durch ein an sich erlaubtes Verhalten, nicht die die Handlungsstörereigenschaft begründende Gefahrenschwelle.

Die Beklagte kann auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt ist, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Die Haftung des Zustandsstörers müsse sich an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden dürfe, könne als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch Handlungsstörerin, so dass die seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.

d. Soweit die Beklagte ferner moniert, der Ansatz der Klägerin, die Halle nebst Fundamenten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne jegliche konkrete Nutzungsmöglichkeit abzureißen und das gesamte kontaminierte Bodenmaterial zu entsorgen, widerspreche in massiver Art und Weise der Schadensminderungspflicht und löse schon aus diesem Grunde keinen Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 3 = Bl. 225 d. A.) übersieht die Beklagte, dass die Klägerin den in § 4 Abs. 4 normierten Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“ beachtet hat. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.4.2. f. wird verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 5 = Bl. 227 d. A.) geht das von der Klägerin vorgelegte Sanierungskonzept auch nicht losgelöst von einem konkreten Vorhaben von der Beseitigung der Halle inklusive Fundament, der Auskofferung und der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs aus, denn die Klägerin möchte das streitgegenständliche Grundstück der Wohnbebauung zuführen.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, es sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass für die zukünftige Nutzung im Rahmen einer Wohnbebauung die Entfernung der Bodenplatte der Halle und die Auskofferung des gesamten verunreinigten Bereichs erforderlich sei (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 5 = Bl. 227 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin die im Bescheid vom 07.03.2013 unter Nr. 1.2.5 genannten und - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushubarbeiten als ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend ansehen durfte.

Die Auskofferung des verunreinigten Bereichs setzt zudem die Entfernung der Bodenplatte voraus, denn ein Aushub des kontaminieren Bodenmaterials ohne Entfernung der auf dem Boden liegenden Bodenplatte ist nicht vorstellbar.

Nur hilfsweise sei erwähnt, dass sich die Erforderlichkeit des Entfernens der kontaminierten Bodenplatte auch aus den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Heinrich W. in der Sitzung vom 13.04.2016 ergibt. Der Sachverständige hat angegeben, die kontaminierte Bodenplatte - von einer Kontaminierung sei aufgrund der beim Ortstermin festgestellten Verfärbungen auszugehen - müsse entfernt werden, um das Grundstück entsprechend nutzen zu können (Protokoll vom 13.04.2016, Seite 3 = Bl. 297 d. A.).

Der Senat schließt sich insoweit den gutachterlichen Ausführungen an. Bei Herrn Dipl.Ing. Heinrich W. handelt es sich um einen von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen. Seine diesbezüglichen mündlichen Ausführungen sind für den Senat nachvollziehbar.

Soweit die Beklagte in den Schriftsätzen vom 22.01.2016 (Bl. 274/283 d. A.), vom 29.01.2016 (Bl. 286/291 d. A.) und vom 12.07.2016 (Bl. 304/318 d. A.) Einwendungen gegen das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 erhoben hat, war diesen Einwendungen nicht mehr nachzugehen. Denn die Beklagte hat nach Abschluss der Einvernahme der Zeugen Peter Kloo, Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. nicht beantragt, weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen, was ihr jedoch ausweislich des Protokolls vom 20.07.2016 vorbehalten worden war (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 5 = Bl. 323 d. A.). Im Übrigen hat der Senat den Ausführungen des Sachverständigen bis auf die oben angeführte Hilfserwägung keinerlei Bedeutung beigemessen.

e. Soweit die Beklagte moniert, die komplette Auskofferung des gesamten Grundstücks und die Entfernung aller Bodenverunreinigungen sei vor dem Hintergrund des Bebauungsplans nicht erforderlich, auch sei eine sanierungsbedingte Umspundung der Bodenverunreinigungen nicht erforderlich (Schriftsatz vom 28.07.2016, Seiten 6 bis 9 = Bl. 335 bis 338 d. A.), dies habe auch die Aussage des Zeugen Ulrich S. ergeben (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 4/5 = Bl. 364/385 d. A.), sei auf den Bescheid vom 07.03.2013, der auf der Grundlage des Sanierungskonzepts der Firma G. erlassen worden war und auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, wie auch auf die nachvollziehbare Aussage des sachverständigen Zeugen Sche. verwiesen, der die Behauptungen des sachverständigen Zeugen Ulrich S. nachvollziehbar widerlegt hatte (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 10 = Bl. 377 d. A.). Auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4.2. b. wird verwiesen.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2016 (Bl. 330/348 d. A.) Sanierungsalternativen aufstellt, kommt es darauf aus den oben genannten Gründen nicht mehr an.

Die seitens der Klägerin durchgeführte Sanierungsmaßnahme ist daher auch nicht unverhältnismäßig wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Zeugen Georg Sche. und Ulrich S. meint (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 2 = Bl. 357 d. A.). Denn die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Georg Sche. hat das Gegenteil ergeben.

Die Beweisaufnahme am 16.11.2016 hat auch die Behauptungen der Beklagten widerlegt, wonach eine Umspundung für eine Wasserhaltung nur dann alternativlos sei, wenn man genau an der Stelle des Schadens tief in den Boden hineinbauen wolle - wolle man die erheblichen Kosten der Umspundung nicht produzieren, baue man entweder nicht so tief in den Schadensbereich herein oder man lasse den Schaden in diesem Bereich völlig unberührt (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 3 = Bl. 352 d. A.). Denn insoweit hat der sachverständige Zeuge Georg Sche. für den Senat nachvollziehbar angegeben, dass es nicht sinnvoll sei, im Rahmen einer Gesamtbebauung etwaige Grünflächen auf das kontaminierte Gelände zu verlegen, um damit zu erreichen, dass möglicherweise die Kontamination im Boden verbleiben könne. Dies ziehe in der Folgezeit eine kostenintensive und fortlaufende Überwachung nach sich. Dies sei allenfalls bei anderen Schadstoffen eine übliche Vorgehensweise, aber nicht bei Trafoöl, und vor allem nicht bei den Mengen, die hier im Spiel seien (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 352 d. A.). Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Georg Sche.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im hiesigen Rechtsstreit nicht der Frage nachzugehen, ob die seitens der Klägerin eingebrachte Spundwand nach der Sanierung wieder entfernt wurde oder ob sie im Boden verbleibt (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 3 = Bl. 352 d. A.), denn diese Frage wäre allenfalls in einem möglichen weiteren Rechtsstreit von Belang. Für die sog. „Sowieso- Kosten“ wird die Beklagte in jedem Falle nicht aufzukommen haben (vgl. die Ausführungen unter 2.5.4.).

Soweit die Beklagte weiter ausführt, nach der Aussage des Zeugen Sche. habe durchaus die Möglichkeit bestanden, den Abbruch ohne Umspundung und ohne einen vollständigen Aushub des belasteten Erdreichs vorzunehmen (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 4 = Bl. 384 d. A.), übersieht sie, dass diese Variante nach der Aussage des Zeugen Sche. mit einem Risiko verbunden gewesen wäre, nämlich einer Überwachung des Grundwassers im Grundwasserabsprung und unter Umständen ebenfalls mit einer Wasserhaltung. Es gäbe auch weiter künftig nach der Bebauung Einschränkungen durch das Wasserrecht, weil eine Versickerung von Niederschlagswässern in diesem Bereich nicht möglich wäre (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

Soweit die Beklagte ferner vorbringt, für einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sei maßgeblich, ob die Umspundung und der vollständige Aushub des belasteten Erdreichs aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlich seien, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seiten 4 und 5 = Bl.384 und 385 d. A.), kann dem so nicht gefolgt werden. Vielmehr ist maßgebend, ob die von der Klägerin beabsichtigte bzw. vorgenommene Sanierung ihrer Verpflichtung nach § 4 BBodSchG, wovon vorliegend ausgegangen werden kann, entspricht. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.4.2. b. wird Bezug genommen.

f. Die Klägerin hat auch den in § 4 Abs. 4 BBodSchG normierten Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“, der letztlich eine spezialgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Dr. Hans-Peter V.: Die Ausweitung des Kreises der Verantwortlichen durch das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online) und eine Relativierung der Sanierungspflichten (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 112) darstellt, hinreichend beachtet, so dass von einer „Luxussanierung“ nicht die Rede sein kann. Gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 BBodSchG die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der Bodenfunktion zu vereinbaren ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG). Dieses Verbot der „Luxussanierung“ nimmt im beplanten Bereich auf die Baunutzungsverordnung Bezug. Fehlen - wie vorliegend - planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG). Danach müssen für Wohngebiete andere Maßstäbe gelten als für Verkehrsflächen oder gewerbliche und industrielle Nutzflächen (Dr. Hans-Peter V. : Die Ausweitung des Kreises der Verantwortlichen durch das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online).

Die sich vorliegend abzeichnende Wohnbebauung stellt die absehbare Entwicklung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG dar. Nach Auffassung des Senats ist § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG dahingehend auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben sind bzw. eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen worden ist, von der sich abzeichnenden neuen Bauleitplanung auszugehen ist.

Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Denn nach der glaubhaften Aussage des in der Sitzung vom 16.11.2016 vernommenen glaubwürdigen Zeugen und Bürgermeisters der Stadt K., Peter K., hat es schon vor Eintritt des streitgegenständlichen Schadens, d. h. seit 2003, Überlegungen gegeben, das streitgegenständliche Gelände für die Wohnbebauung vorzusehen. Es sei diesbezüglich auch eine Veränderungssperre erlassen worden. Diese Überlegungen seien konsequent fortgesetzt worden (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 3 = Bl. 370 d. A.).

Damit hat sich das Vorhaben der Klägerin an der sich abzeichnenden Wohnbebauung zu orientieren. Ein Abriss des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd samt vollständigem Aushub des kontaminierten Bodenmaterials ist folglich im Hinblick auf die zukünftige Wohnbebauung als verhältnismäßig anzusehen [vgl. auch die glaubhafte Aussage des sachverständigen Zeugen Georg Sche., wonach die durchgeführte Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf die künftige Wohnbebauung sehr wohl verhältnismäßig sei (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.)].

Soweit die Beklagte meint, das Landgericht Traunstein interpretiere den Begriff der „absehbaren Entwicklung“ rechtsfehlerhaft, die Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen des Gebietes meine in diesem Zusammenhang eine beginnende Wandlung des Gebiets im Rahmen des § 34 BBauGB, das bedeute eine langsame und schleichende Veränderung des Nutzungszusammenhangs im Rahmen der Gebietsprägung des § 34 BauGB, eine Entwicklung von Industrie/Gewerbe hin zu reinem Wohnen sei hiervon dagegen nicht erfasst, diese Entwicklung könne nur über den Erlass eines Bebauungsplans erfolgen (Berufungsbegründung, Seite 8 = Bl. 199 d. A.), vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Ansicht der Beklagten, wonach eine Entwicklung von Industrie/Gewerbe hin zu reinem Wohnen von § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG nicht erfasst sei, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG voraussetzt, dass planungsrechtliche Festsetzungen fehlen, aber Entwicklungen absehbar sind, müssen nicht nur tatsächliche, sondern auch bauplanerische Entwicklungen bei der Relativierung der Sanierungsverpflichtung eine Rolle spielen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum rein faktische Entwicklungen im unbeplanten Innenbereich anders zu behandeln seien als Planungstätigkeiten der Gemeinde im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans.

Eine industrielle oder gewerbliche Nutzung der Ofenhalle Süd würde dagegen im Widerspruch zu den konkreten Planungsabsichten der Stadt K. stehen, da gerade absehbar ist, dass im Bereich des ehemaligen Werksgeländes eine Wohnbebauung entstehen wird.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, zwar sehe der Entwurf des Bebauungsplans eine Überplanung mit Wohngebieten vor, das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplans sei aber noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG absehbar wäre, denn erst wenn der Stand der Planreife nach § 33 BauGB erreicht sei, sei dies für die Prägung des Gebiets i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG maßgeblich, nach der Aussage des Zeugen K. sei aber weder formelle noch die materielle Planreife gegeben (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 6 = Bl.), ist der Beklagten zwar insoweit Recht zu geben, als der Stand der Planreife gemäß § 33 BauGB für die Prägung des Gebiets maßgebend ist, soweit Planverfahren bereits den Stand der Planreife erreicht haben (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 114). Für die absehbare Entwicklung i. S. d. § 4 Abs. 4 BBodSchG ist indessen das Erreichen der Planreife nicht erforderlich. Vielmehr ist insofern das Vorliegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ausreichend.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mag auch das Gebiet, in dem sich die Ofenhalle befindet, derzeit noch von einer gewerblichen Nutzung geprägt sein, so ist doch eine Wohnbebauung absehbar, so dass sich das klägerische Vorhaben an der sich abzeichnenden Wohnbebauung zu orientieren hat.

Wie lange das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans dauert, ist dagegen nicht maßgebend, so dass es auch nicht auf die von der Beklagten angekündigte Absicht ankommt, im Planaufstellungsverfahren Einwendungen zu erheben und gegebenenfalls ein Normenkontrollverfahren anzustrengen (Protokoll vom 13.04.2016, Seite 4 = Bl. 298 d. A. und Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 5 = Bl. 308 d. A.), um auf diesem Weg die Aufstellung des Bebauungsplans zu verzögern. Der Senat ist daher der Prüfung der Frage enthoben, ob die Absicht der Beklagten, die Aufstellung des Bebauungsplan zu verzögern, um der Haftung aus § 24 BBodSchG zu entgehen, rechtsmissbräuchlich ist.

Recht zu geben ist der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 6 = Bl. 228 d. A.) insoweit, als die Erforderlichkeit einer konkreten Dekontaminationsmaßnahme auch von der zukünftigen Planung abhängt. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 BBodSchG, der den Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“, normiert. Die hier zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG sind jedoch gegeben. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 6/7 (Bl. 2228/229 d. A.) ist es dagegen ohne Belang, dass das von der Klägerin vorgelegte Sanierungskonzept nicht von einem konkreten Bauvorhaben ausgeht, denn maßgebend ist die Absehbarkeit der Wohnbebauung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG, an der sich die Klägerin zu orientieren hat und dies auch will. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Soweit die Beklagte meint, es lasse sich erst bei Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung exakt feststellen, welche Maßnahme geplant sei und was dies für eine gegebenenfalls erforderliche Dekontaminationsmaßnahme als Voraussetzung für die Umsetzung dieses Bauvorhabens bedeute (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 7 (Bl. 229 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass für die absehbare Entwicklung i. S. d. § 4 Abs. 4 BBodSchG das Vorliegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ausreichend ist.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, § 4 Abs. 4 BBodSchG beziehe sich ausschließlich auf die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Kontamination, eine grundlegende planungsrechtliche Veränderung der zulässigen Nutzung mittels eines Bebauungsplans sei von dem Normzweck des § 4 BBodSchG nicht mehr erfasst (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 7/8 = Bl. 229/230 d. A.), kann dem nicht gefolgt werden, denn die Auffassung der Beklagten findet im Gesetz keine Stütze. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG („ Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3“) zeigt, dass nicht der Zeitpunkt der Kontamination, sondern der Zeitpunkt der Durchführung der Sanierung maßgebend ist. Gleiches folgt aus § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG, der für den Verjährungsbeginn an die Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten anknüpft.

Soweit die Beklagte ferner meint, das Grundstück der Klägerin könne auch ohne Bodenaushub und Entsorgung industriell und gewerblich genutzt werden (Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2016, Seite 3 = Bl. 306), steht einer solchen Nutzung die absehbare Wohnbebauung i. S. v. § 4 Abs. 4 BBodSchG entgegen.

Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als der Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) den Senat nicht bindet (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seiten 6 bis 9 = Bl. 309 bis 312 d. A.). Die Klägerin durfte sich jedoch aufgrund des Bescheids vom 07.03. 2013 als verpflichtet i. S. v. § 4 BBodSchG ansehen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Soweit die Beklagte weiter meint, auch nach Auffassung des Landratsamts sei eine Sanierung oder Sicherung akut nicht erforderlich und insofern auch Frau Claudia Schw. als Zeugin anbietet (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 9 = Bl. 312 d. A.), vermochte die Zeugin die Behauptung der Beklagten nicht zu bestätigen. Auf das Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7(= Bl. 374) d. A. und die Ausführungen unter Ziffer 2.4.2. b. wird verwiesen.

Sofern die Beklagte schließlich moniert, der als Anlage K 13 vorgelegte Bescheid sei an die F. GmbH & Co.KG adressiert, während die Klägerin als F. GmbH & BauCo.KG firmiere (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 9 = Bl. 312 d. A.), wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

Sofern die Beklagte weiter meint, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer bestehenden Bodenverunreinigung die Errichtung von Wohngebäuden grundsätzlich nicht möglich sei (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 11 = Bl. 314 d. A.), mag dies sein. Vorliegend jedoch durfte die Klägerin die beabsichtigte bzw. durchgeführte Sanierung jedoch als erforderlich, d. h. ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend, ansehen.

Schon aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob bei Abbruch der Gebäude und der Bodenfundamente eine Versiegelung ausreichen würde (so aber die Beklagte im Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 12 = Bl. 315 d. A.).

2.5. Die Beklagte ist zu einer Kostenerstattung in Höhe von 75% verpflichtet.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stellt bezüglich des Umfangs des zu leistenden Ausgleichs darauf ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Die Tatsache, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG auf das Maß des Verursachungsbeitrags abstellt, führt zu der Schlussfolgerung, dass ein bloßer Zustandsverantwortlicher in keinem Fall als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt (Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, a. a. O., § 24 Rn. 18). Dies hat weiterhin zur Folge, dass ein bloßer Zustandsstörer, der keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat, von dem Handlungsstörer im vollen Umfang Ausgleich verlangen kann.

Ob die Klägerin über ihre Zustandsverantwortlichkeit hinaus auch Handlungsstörerin war, wie das Landgericht, das der Klägerin immerhin einen Verursachungsbeitrag von 25% auferlegt hat, offenbar meint, kann dahinstehen.

2.5.1. Denn wäre die Klägerin lediglich Zustandsstörerin, ohne selbst die die Handlungsstörereigenschaft begründende Gefahrenschwelle überschritten zu haben, könnte sie zwar die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in vollem Umfang auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen - hier jedoch wegen der in Rechtskraft erwachsenen Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 25% - lediglich in Höhe von 75%, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedürfte.

2.5.2. Wäre die Klägerin jedoch auch Handlungsstörerin, träfe sie nach Auffassung des Senats allenfalls eine Mitverschuldensquote von 25%, so dass die Beklagte zu einer Kostenerstattung in Höhe von 75% verpflichtet wäre.

Denn entgegen der Auffassung der Beklagten war zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag betreffend des Trafos gerade nicht gegeben. Auf die Ausführungen unter 2.3.1. wird verwiesen.

Auch ein Mietverhältnis in Bezug auf die Trafoanlage, infolgedessen die Klägerin Vermieterin und die Beklagte Mieterin des Trafos gewesen wäre, war nicht gegeben.

Nach § 535 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter ist dagegen verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Dass die Klägerin gegenüber der Beklagen, d. h. der Eigentümerin des Trafos, zur Überlassung des Trafos in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und zur Erhaltung des Trafos in diesem Zustand verpflichtet sein sollte, war erkennbar nicht gewollt. Vielmehr war der Klägerin an einer baldigen Demontage der Trafoanlage gelegen.

Selbst wenn man einen Mietvertrag oder ein mietähnliches Verhältnis im Hinblick auf den Teil der Halle, in dem sich der Trafo befand, und damit eine Verpflichtung der Klägerin, das Grundstück ausreichend zu sichern - etwa durch das einbruchshemmende Verriegeln bzw. Versperren der aufgebrochenen Hallentore -, annehmen würde, hätte ein derartiges Vertragsverhältnis nicht zur Folge, dass im Hinblick auf die Klägerin ein höherer Mitverursachungsbeitrag als 25% anzunehmen wäre. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile würde vorliegend im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten, die es im Vorfeld unterlassen hatte, das Öl ordnungsgemäß aus dem Trafo zu lassen, mit 75% und die für die Verunreinigung mitursächliche Verhaltensweise der Klägerin mit 25% zu bewerten wären.

Ein Überschreiten der die Handlungsstörereigenschaft begründenden Gefahrenschwelle durch den Abriss des gesamten Hallenkomplexes vermag der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seite 11 = Bl. 202 d. A.) indessen nicht zu erkennen, denn die Gefahr war bereits - vor dem Abriss der Halle - durch das pflichtwidrige Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen begründet worden und die damals begründete Ursachenkette wird durch ein an sich erlaubtes Handeln der Klägerin nicht unterbrochen.

2.5.3. Die Beklagte hat 75% derjenigen Kosten zu erstatten hat, die entstehen, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 (Az. III/1-1783 S) zu erfüllen, wonach die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes im Bereich der Grundstücke Flurnummer …91/2, Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 Gemarkung H., Stadt K. so auszuführen sind, dass es zu keinen Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle kommen kann (§ 24 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BBodSchG).

Umfasst sind dabei auch 75% der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbringen einer Spundwand und dem vollständigen Aushub samt Entsorgung des kontaminierten Bodenmaterials wie auch dem Abreinigen des kontaminierten Grundwassers einschließlich nach dem Bescheid vom 07.03.2013 notwendiger Untersuchungs-, Beprobungs- und Dokumentationskosten entstehen.

Nicht zu entscheiden war hingegen über die Entsorgungskosten hinsichtlich des kontaminierten Abbruchmaterials (kontaminierte Mauern, Fundamente, Bodenplatte), denn insoweit wurde ein Ausgleich seitens der Klägerin nicht begehrt (vgl. den Antrag: „dass das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist“). Auf den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei hingewiesen.

Soweit die Klägerin die Kosten der geordneten Entsorgung des Grundwassers verlangt, ist dies dahingehend zu verstehen, dass sie Kostenerstattung hinsichtlich des nach Abreinigen des Grundwassers verbleibenden Trafoöls begehrt, denn das abgereingte Grundwasser selbst ist entweder in die städtische Kanalisation oder in ein Gewässer einzuleiten, vgl. Nrn. 1.2.6 und 1.2.7 des Bescheids vom 07.03.2013.

Zwar liegt im Hinblick auf die Errichtung einer Spundwand, des vollständigen Aushubs und der Entsorgung des kontaminierten Bodenmaterials wie auch der Entsorgung des nach Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbleibenden Trafoöls keine ausdrückliche behördliche Anordnung nach § 10 BBodSchG in dem Sinne vor, als die Klägerin hierzu im Bescheid vom 07.03.2013 nicht ausdrücklich verpflichtet wurde. Dies ist jedoch ohne Belang, denn zum einen lässt sich dem Bescheid eine mittelbare Regelung entnehmen, zum anderen ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin zum vollständigen Aushub des kontaminierten Bodenmaterials aus § 4 Abs. 5 BBodSchG und zur ordnungsgemäßen Entsorgung des kontaminierten Aushubmaterials wie auch des restlichen Trafoöls aus § 15 KrWG.

So heißt es im Bescheid vom 7.3.2013: „Sofern bereits vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet wird, ist die nachfolgende Nr. 1.2 zu beachten.“ Das Wort „Sofern“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Errichtung einer Spundwand aus Behördensicht durchaus in Betracht kommt, ja notwendig und angemessen ist, wie auch aus den Ausführungen in den Gründen unter Nr. 2.2 des Bescheids folgt, wonach die unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen notwendig und angemessen sind [(vgl. Bescheid vom 7.3.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

Was den vollständigen Aushub des kontaminierten Bodenmaterials und dessen geordnete Entsorgung anbelangt, ist entscheidend, dass die unter Nr. 1.2.5. des Bescheids vom 07.03.2013 aufgeführten Aushubarbeiten den - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushub des Bodenmaterials voraussetzen. Der Aushub des kontaminierten Materials hängt indessen eng mit der ordnungsgemäßen Entsorgung zusammen. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung des mit Trafoöl verunreinigten Aushubmaterials ist im Übrigen aufgrund des § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu fordern. Danach sind Abfälle, die nicht verwertet werden können, so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch den Bescheid des Landratsamts Rosenheim, Seite 9 = Anlage B 1).

Gleiches gilt für das nach dem Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbliebene Trafoöl. Auch dieses ist nach § 15 KrWG ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Behandlung des abgereinigten Wassers ergibt sich indessen unmittelbar aus Nrn. 1.2.5 und 1.2.6 des Bescheids vom 07.03.2013 (Anlage 13).

Da die Klägerin auf die Richtigkeit des an sie adressierten bestandkräftigen Bescheids vom 07.03.2013 vertrauen durfte, durfte sie auch die aufgrund des Bescheids vom 07.03.2013 entstehenden Kosten wie auch die aufgrund § 15 KrWG entstehenden Entsorgungskosten für erforderlich, d. h. als ihrer Verpflichtung entsprechend, halten, ohne dass es im Hinblick auf die Umspundung und den vollständigen Aushub der Erholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 5 = Bl.) bedurfte.

2.5.4. Zu den von der Beklagten nicht zu ersetzenden Kosten gehören die Kosten, die ohnehin zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung erforderlich gewesen wären, d. h. die auch bei Nichtvorliegen von Bodenverunreinigungen hätten aufgewendet werden müssen.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten ohnehin nicht verlangt. Zur Klarstellung wurde jedoch insoweit die aus dem Tenor ersichtliche Einschränkung vorgenommen.

Zu den nicht zu ersetzenden Kosten gehören folglich die Abbruchskosten. Denn diese Kosten wären der Klägerin auch dann entstanden, wenn der Boden nicht kontaminiert worden wäre. Allerdings hat die Beklagte 75% der kontaminationsbedingten Mehrkosten zu ersetzen (im Hinblick auf die Kontaminierung notwendig werdende Vorrichtungen bzw. erhöhter Aufwand beim Abtragen der Mauern, Fundamente und Bodenplatten, um Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle zu vermeiden etc.).

Dass in Bezug auf die Entsorgung des kontaminierten Aushubsmaterials wie auch des - nach Abreinigen des Grundwassers möglicherweise verbleibenden - Trafoöls Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind, ist offensichtlich. Die Beklagte hat folglich 75% dieser Mehrkosten, d. h. des Unterschiedsbetrags zwischen einer normalen Entsorgung und einer Sondermüllentsorgung, zu tragen.

Im Übrigen kann es für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, welche konkreten Kosten anfallen werden, da die Frage, für welche konkreten Kosten die Beklagte einzustehen hat, erst in einem möglichen weiteren Rechtsstreit über die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten geklärt werden müsste. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit soll lediglich die grundlegende Verantwortung der Beklagten für Sanierungsmaßnahmen verbindlich geklärt werden.

2.6. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ist auch nicht verjährt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verjährt der Ausgleichsanspruch in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahme durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Da die Sanierungsmaßnahmen bei Klageerhebung noch nicht beendet waren, scheidet eine Verjährung des Ausgleichsanspruchs aus. Selbst bei Annahme eines Mietverhältnisses hinsichtlich des Teils der Halle, in dem sich der Trafo befand, verdrängt die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist des § 548 BGB nicht die Frist des § 24 Abs. 2 BBodSchG (so noch OLG Köln, ZMR 2002, 748). Denn nach § 24 Abs. 2, Satz 3, 2. HS BBodSchG sind die §§ 438, 548 und 606 BGB für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gerade nicht anzuwenden.

III. Die Kostenentscheidung beruht sowohl für die erste Instanz als auch für die zweite Instanz auf §§ 92, 269 ZPO. So hatte die Klägerin in erster Instanz noch Zahlung in Höhe von 1.098.000,00 € begehrt, in zweiter Instanz - nach Antragsänderung - jedoch lediglich ein feststellendes Urteil erhalten, das der Beklagten auch nur 75% - statt wie ursprünglich beantragt 100% - der Sanierungskosten auferlegt abzüglich der Kosten, die ohnehin, d. h. bei Nichtvorliegen von Bodenverunreinigungen, hätten aufgewendet werden müssen. In zweiter Instanz hat die Klägerin zunächst die Zurückweisung der Berufung begehrt, erhalten hat sie - nach Antragsänderung - ein abschließendes feststellendes Urteil, das die Kosten, die ohnehin hätten aufgewendet werden müssen, von der Kostenerstattungspflicht ausnimmt. Die Antragsänderung in einen Feststellungsantrag stellt dabei eine teilweise Klagerücknahme dar. Bei der Kostenentscheidung wurde auch berücksichtigt, dass das Grundurteil des Landgerichts dem Feststellungsurteil des Senats im Ergebnis nahezu entspricht, wenn auch vorliegend hinsichtlich der Höhe der endgültig zu ersetzenden Kosten ein neuer Rechtsstreit zu führen sein wird, während bei Vorliegen eines abschließenden Grundurteils der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe vor dem Landgericht fortzusetzen gewesen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14 zitiert 32 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts


(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiete

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 606 Kurze Verjährung


Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vor

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2007 - VI ZR 274/05

bei uns veröffentlicht am 06.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/05 Verkündet am: 6. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 18/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2008 - XII ZR 52/07

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 52/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2016 - VI ZR 612/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 612/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

Referenzen

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 52/07 Verkündet am:
1. Oktober 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine
behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.

b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen.
2
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein.
3
Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un- tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schreiben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August 2003 zurück.
4
Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bodenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
5
Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. abgedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leistungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden seien.
8
Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen , die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei- en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Regelungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontamination durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.
9
Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbereich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Ausgleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsanspruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsgemäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und bestehe unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertragsgemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie- rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Bodennutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadensersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
10
Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungspflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Feststellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der Anspruch gegenüber weiteren Verursachern.
11
Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung enthalte.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Folge , dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
14
aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.
15
bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bodenveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal- ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung berufen.
16
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Eigentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Parteien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologische Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen Anspruchs im Auge gehabt.
18
aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behördlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte (Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Begrenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhängig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Ausgleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begründung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.
19
Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.
20
bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zustandsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche Anordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht.
21
cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig praktikablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek- tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "imperativem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sanierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).
22
dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststellungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Absicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.
23
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlossen , zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember 2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.
24
In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.
25
aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.
Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB unabhängige Verjährungsregelung wollte.
26
bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle konkurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt verursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).
27
Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Vermieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch genommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung abzusehen , um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus.
28
cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits formuliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtlichen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffentlich -rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.
29
dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.
30
(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in denen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tanklastwagenunfälle , die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsverträge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Regel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ordnungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Übrigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB geschützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greifbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle keines Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigentümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwiegende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrücklichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).
31
(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftlicher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht geschehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er - unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Untersuchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
32
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne Anspruchsgrundlagen , sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu entscheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 52/07 Verkündet am:
1. Oktober 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine
behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.

b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen.
2
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein.
3
Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un- tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schreiben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August 2003 zurück.
4
Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bodenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
5
Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. abgedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leistungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden seien.
8
Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen , die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei- en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Regelungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontamination durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.
9
Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbereich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Ausgleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsanspruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsgemäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und bestehe unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertragsgemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie- rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Bodennutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadensersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
10
Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungspflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Feststellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der Anspruch gegenüber weiteren Verursachern.
11
Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung enthalte.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Folge , dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
14
aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.
15
bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bodenveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal- ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung berufen.
16
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Eigentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Parteien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologische Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen Anspruchs im Auge gehabt.
18
aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behördlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte (Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Begrenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhängig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Ausgleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begründung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.
19
Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.
20
bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zustandsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche Anordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht.
21
cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig praktikablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek- tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "imperativem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sanierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).
22
dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststellungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Absicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.
23
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlossen , zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember 2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.
24
In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.
25
aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.
Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB unabhängige Verjährungsregelung wollte.
26
bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle konkurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt verursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).
27
Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Vermieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch genommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung abzusehen , um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus.
28
cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits formuliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtlichen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffentlich -rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.
29
dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.
30
(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in denen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tanklastwagenunfälle , die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsverträge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Regel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ordnungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Übrigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB geschützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greifbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle keines Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigentümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwiegende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrücklichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).
31
(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftlicher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht geschehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er - unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Untersuchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
32
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne Anspruchsgrundlagen , sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu entscheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 52/07 Verkündet am:
1. Oktober 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine
behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.

b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen.
2
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein.
3
Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un- tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schreiben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August 2003 zurück.
4
Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bodenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
5
Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. abgedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leistungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden seien.
8
Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen , die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei- en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Regelungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontamination durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.
9
Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbereich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Ausgleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsanspruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsgemäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und bestehe unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertragsgemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie- rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Bodennutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadensersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
10
Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungspflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Feststellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der Anspruch gegenüber weiteren Verursachern.
11
Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung enthalte.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Folge , dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
14
aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.
15
bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bodenveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal- ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung berufen.
16
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Eigentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Parteien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologische Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen Anspruchs im Auge gehabt.
18
aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behördlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte (Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Begrenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhängig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Ausgleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begründung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.
19
Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.
20
bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zustandsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche Anordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht.
21
cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig praktikablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek- tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "imperativem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sanierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).
22
dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststellungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Absicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.
23
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlossen , zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember 2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.
24
In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.
25
aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.
Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB unabhängige Verjährungsregelung wollte.
26
bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle konkurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt verursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).
27
Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Vermieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch genommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung abzusehen , um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus.
28
cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits formuliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtlichen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffentlich -rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.
29
dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.
30
(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in denen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tanklastwagenunfälle , die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsverträge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Regel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ordnungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Übrigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB geschützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greifbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle keines Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigentümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwiegende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrücklichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).
31
(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftlicher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht geschehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er - unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Untersuchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
32
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne Anspruchsgrundlagen , sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu entscheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 52/07 Verkündet am:
1. Oktober 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine
behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus.

b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück zustehen.
2
Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter das Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietvertrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein.
3
Mit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un- tersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schreiben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August 2003 zurück.
4
Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bodenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanierungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
5
Der Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. abgedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leistungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien Personen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden seien.
8
Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für die Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen , die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei- en, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Regelungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontamination durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden.
9
Der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbereich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Ausgleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsanspruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsgemäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und bestehe unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertragsgemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie- rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Bodennutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadensersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht enthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für eine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für regelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
10
Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen gegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungspflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass die Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Feststellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu unsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der Anspruch gegenüber weiteren Verursachern.
11
Eine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 BBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung enthalte.
12
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Folge , dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
14
aa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält.
15
bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter hatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bodenveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal- ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung berufen.
16
cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Eigentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm überlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Parteien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; Schönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologische Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von einer behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen Anspruchs im Auge gehabt.
18
aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behördlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte (Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Begrenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabhängig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Ausgleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begründung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.
19
Auch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen Fall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Maßnahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabhängig von der Heranziehung", dann spricht dies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen.
20
bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zustandsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche Anordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht.
21
cc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig praktikablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek- tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "imperativem Handeln" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sanierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648).
22
dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststellungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Absicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden.
23
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlossen , zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember 2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei.
24
In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien.
25
aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. Damit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige Verjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen.
Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl die kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB unabhängige Verjährungsregelung wollte.
26
bb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle konkurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt verursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.).
27
Darum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Schädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den öffentlich -rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder Schuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich verlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Vermieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch genommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung abzusehen , um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In diesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus.
28
cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits formuliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtlichen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. Unter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffentlich -rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 BGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel lässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine Spezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt.
29
dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge.
30
(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in denen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tanklastwagenunfälle , die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsverträge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Regel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ordnungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Übrigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB geschützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal nutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des Dritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greifbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle keines Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigentümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwiegende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer oder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also genau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in denen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrücklichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33).
31
(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftlicher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. Für den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht geschehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er - unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Untersuchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
32
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht habe der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, als es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne Anspruchsgrundlagen , sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu entscheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag festzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/05 Verkündet am:
6. Februar 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich
vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit
einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer
Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen
Wagen).
BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Brandschadens an einer Brücke.
2
Die Brücke, deren Eigentümerin die Klägerin ist, ist Teil einer Bundesstraße. Unter der Brücke liegt der in der Gemeinde G. gelegene A-weg. Durch einen Wassergraben vom Weg getrennt, reicht eine gepflasterte Fläche bis ans Widerlager der Brücke. Die Fläche liegt einerseits stadtnah, da südlich ein Industriegebiet angrenzt, andererseits abgeschieden, da das einzige Wohnhaus in der Nähe zweihundert Meter entfernt ist und eine Sichtverbindung nicht besteht. An dem Widerlager der Brücke und an den Brückenpfeilern befinden sich mehrere Graffiti.
3
Am Freitag, dem 27. Juni 2003, abends gegen 22.00 Uhr fuhr der Beklagte vom A-weg über einen in Sichtweite der Brücke gelegenen Steg und eine Wiese auf die gepflasterte Fläche und stellte dort drei landwirtschaftliche Anhänger mit zuvor eingefahrenem, aufgrund des Wetters sehr trockenem Heu in Ballen für die Nacht unter, denn es war Regen vorhergesagt. Die für Samstag, den 28. Juni 2003, vorgesehene Abfuhr verzögerte sich jedoch. Die drei nebeneinander stehenden Heuwagen gingen am Samstagabend gegen 23.00 Uhr in Flammen auf. Beim Eintreffen der Feuerwehr schlugen die Flammen bereits gegen die Brückenkonstruktion, auf deren Unterseite sich auf ca. dreißig Quadratmetern eine ungefähr fünf bis zehn Zentimeter dicke Betonschicht löste. Die Brücke und ein Streckenabschnitt wurden daraufhin bis zum 29. Juni 2003 um 14.30 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Die Brandursache konnte nicht geklärt werden.
4
Die Zufahrt zu der gepflasterten Fläche unter der Brücke ist nach dem Brand durch Pfähle gesperrt worden.
5
Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 36.993,85 € nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens, welcher der Klägerin aus dem Brandschaden vom 27. Juni 2003 an dem Brückenbauwerk noch entstehen wird, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz verneint.
7
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Die Gefahr einer fahrlässigen Inbrandsetzung des Heus durch Benutzer des A-weges oder durch die Brücke passierende Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere durch achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen, sei an diesem Abstellort gering gewesen. Gleiches gelte für die Gefahr einer vorsätzlichen Inbrandsetzung. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, der Beklagte habe gewusst, dass der Platz unter der Brücke häufig von Jugendlichen als Treffpunkt benutzt werde, sei neu und bestritten und daher nicht zu berücksichtigen. Eine Selbstentzündung des Heus liege aufgrund dessen Trockenheit fern.
8
Ansprüche der Klägerin aus §§ 989, 990 bzw. § 992 BGB oder aus §§ 7, 18 StVG seien nicht gegeben.
9
§ 8 Abs. 2a Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (künftig: FStrG) könne nicht analog herangezogen werden; das Abstellen der Anhänger sei keine Sondernutzung , sondern stelle eine Benutzung der Bundesfernstraße gemäß § 8 Abs. 10 FStrG dar.

II.

10
Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
11
1. Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG besteht nicht. Auch Ansprüche aus §§ 989, 990, 992 BGB stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Beides nimmt die Revision ausdrücklich hin.
12
2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Brand der mit Heu beladenen Anhänger hat zwar die im Eigentum der Klägerin stehende Brücke beschädigt. Für diese Eigentumsverletzung war das Handeln des Beklagten ursächlich. Der Beklagte hätte jedoch nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er pflichtwidrig gehandelt hätte, als er die mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke abstellte (vgl. Staudinger/Hager, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. A 9 f. und E 2 ff.; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., Vor § 823 Rn. 17 und § 823 Rn. 12 f.; Spindler in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 10; Raab, JuS 2002, 1041, 1048). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
13
a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, - jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen , die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO).
15
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden , wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt , ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Verkehrsteilnehmer - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: der Eigentümer angrenzender Bauwerke - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083).
16
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - aaO).
17
b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, vom Abstellen der mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke abzusehen.
18
aa) Das Unterstellen der mit Heu beladenen Anhänger war - anders als in den den Entscheidungen OLG München (VersR 1974, 443 f.) und LG Mannheim (NJW-RR 1997, 921, 922) zugrunde liegenden Fällen - weder gesetzlich noch behördlich wegen möglicher Gefahren für die Brücke untersagt.
19
bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdigung des Sachvortrags der Parteien verneint, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergeben habe, es könnten Rechtsgüter anderer verletzt werden. Das wäre jedoch nach den dargestellten Grundsätzen Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht.
20
(1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass untergestellte, mit Heu beladene Anhänger objektiv eine Gefahrenquelle sein können, weil Heu grundsätzlich leicht entzündbar ist (vgl. etwa OLG Oldenburg, r+s 1999, 162 f.; OLG Hamm, NZV 1997, 309). Es ist revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falles angenommen hat, für ein sachkundiges Urteil habe vorausschauend die Gefahr einer Verletzung von Rechtsgütern durch einen Brand der für zwei Nächte untergestellten Heuanhänger nicht nahe gelegen.
21
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien vor dem Tatrichter angenommen, dass die Gefahr einer Selbstentzündung des Heus aufgrund der Trockenheit des Materials fern liegend war. Das beanstandet die Revision vergeblich als widersprüchlich. Allein dadurch, dass das Berufungsgericht die Realisierung der fernliegenden Möglichkeit einer Brandstiftung nicht ausschließen konnte, wurde diese nicht zu einer nahe liegenden Möglichkeit, deren Verwirklichung hätte verhindert werden müssen.
22
(2) Fern lag grundsätzlich auch die Gefahr einer Selbstentzündung der Anhänger (vgl. OLG München, NZV 1996, 199, 200).
23
(3) Das Berufungsgericht hat auch die Gefahr eines fahrlässigen InBrand -Setzens des Heus durch Dritte als nicht nahe liegend angesehen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Besonderheiten der Örtlichkeit für unwahrscheinlich hält, dass auf dem A-weg oder auf der Bundesstraße achtlos weggeworfene brennende oder glühende Zigarettenstummel oder sonstige Gegenstände bis zu den Anhängern gelangten. Übergangener Vortrag oder sonstige Umstände, die einer solchen Würdigung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
24
(4) Die Gefahr einer vorsätzlichen Brandstiftung hat das Berufungsgericht aufgrund der Abgelegenheit der Örtlichkeit als vernachlässigbar angesehen. Das begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, da entsprechende Vorgänge für diese Örtlichkeit bisher nicht bekannt waren (vgl. OLG Oldenburg, r+s 2001, 107, 108; Wussow/Hemmerich-Dornick, UHR, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 75). Die Revision zeigt keine Umstände auf, denen der Tatrichter eine Pflicht des Beklagten hätte entnehmen müssen, aus dem Vorhandensein von - auch sonst häufigen - Graffiti gegenteilige Schlüsse zu ziehen.
25
(5) Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, dass typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, um so eher zu begegnen ist, je gewichtiger die drohenden Schäden sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO, 235 - je m.w.N.; vgl. auch Steffen, VersR 1980, 409, 411; Staudinger /Hager aaO, § 823 Rn. E 27). Die Revision zeigt jedoch nicht auf, dass die Gefahr einer Entzündung des Heus mit der Folge eines erheblichen Sachschadens an der Brücke und einer Verkehrsbehinderung typisch gewesen wäre. Zudem war die Verwirklichung einer solchen Gefahr innerhalb von nur zwei Tagen des Unterstellens wenig wahrscheinlich.
26
cc) Den weitergehenden und mit Parteivernehmung des Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, auch neben den Anhängern habe Heu herumgelegen, hat das Berufungsgericht als verspätet nicht zugelassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Gleiches gilt für das weitere Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass die Fläche häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde. Entgegen der Ansicht der Revision ist hierin keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung und kein Verstoß gegen § 286 ZPO, sondern eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Zurückweisung verspäteten Vortrags zu sehen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten (§ 448 ZPO) lagen deshalb nicht vor.
27
3. Der Klägerin steht auch kein Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG zu. Nach dieser Bestimmung hat bei Sondernutzung einer Bundesstraße der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen; zu diesen zählen grundsätzlich auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden (vgl. Grupp in: Marschall/Schroeter /Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8 Rn. 35).
28
a) Die Bestimmung des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG spricht schon nach ihrem Wortlaut nicht von einem Nutzer, sondern von einem Erlaubnisnehmer, und setzt deshalb nicht (nur) eine Sondernutzung voraus, sondern auch eine dafür erteilte Erlaubnis. Fehlt diese - wie vorliegend -, dann bestehen bei Beschädigung einer Bundesstraße keine (vertragsähnlichen) Schadensersatzansprüche nach dem Bundesfernstraßengesetz, sondern nur solche nach den allgemeinen Vorschriften.
29
b) Hier lag auch keine Sondernutzung (§ 8 Abs. 1 FStrG) vor. Eine solche wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Nutzung der Bundesstraße über den Gemeingebrauch (§ 7 FStrG) hinaus erfolgte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und dieser beeinträchtigt würde oder werden könnte (vgl. Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., S. 795, 800). Das ist hier nicht der Fall.
30
Die Nutzung von Flächen außerhalb der Verkehrsfläche richtet sich regelmäßig gemäß § 8 Abs. 10 FStrG ausschließlich nach bürgerlichem Recht (Grupp aaO, § 8 Rn. 46; Pradel, Entstehung und Entwicklung des Bundesfernstraßenrechts , Dissertation 2003, Seite 132 ff.). Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 2a FStrG in solchen Fällen scheidet - entgegen der Ansicht der Revision - mangels einer gesetzlichen Regelungslücke aus.
31
c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Fläche unter der Brücke wegerechtlich Teil der Bundesfernstraße ist (vgl. § 1 Abs. 4 FStrG), was der Beklagte bestreitet. Nicht nachgegangen werden muss auch dem Vortrag des Beklagten, der hier in Rede stehende Platz sei über eine seit Jahren gebildete Zuwegung frei zugänglich gewesen. Träfe dies zu, könnte es sich - selbst wenn es sich wegerechtlich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte - um eine Fläche handeln, die jedenfalls tatsächlich der Allgemeinheit zum Verkehr offen stand und auf der verkehrsrechtlich die StVO gelten würde (vgl. Grupp aaO, § 1 Rn. 12; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rn. 13).
32
Soweit nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unter Beachtung dieser Rechtslage nicht auszuschließen ist, dass die Benutzung einer in fremdem Eigentum stehenden Fläche außerhalb des Verkehrsraumes ohne eine Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast (vgl. Grupp aaO, § 8 Rn. 46 a. E) pflichtwidrig gewesen sein könnte, bedürfen die damit zusammenhängenden Fragen unter den Umständen des Streitfalles keiner abschließenden Entscheidung.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 28.04.2005 - 14 O 40/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 13 U 110/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/04 Verkündet am:
12. Juli 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Jugendgefährdende Medien bei eBay
Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen
wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3
Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet,
dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern
verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet,
diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser
Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren
Wettbewerbshandlung.
UWG § 3; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1

a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform
hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht
, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes
jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der
Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren,
sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst
nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer InternetAuktionsplattform
können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels
in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote
des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot
eingestellt hat.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 18/04 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem mehr als 1.600 Videothekare aus dem gesamten Bundesgebiet angehören und zu dessen satzungsgemäßen Zwecken auch die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt.
2
Die Beklagte betreibt die Internetplattform eBay, auf der jedermann, also nicht nur Gewerbetreibende, beliebige Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anbieten kann. Die Nutzung der Internetplattform setzt für Verkäufer wie Kaufinte- ressenten eine Registrierung voraus, bei der dem Nutzer per E-Mail die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten übersandt werden. In § 1 der AGB heißt es: eBay wird selbst nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung dieser über die eBay-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den Nutzern.
3
In § 5 der AGB werden die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendgefährdende Artikel hingewiesen sowie darauf, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn er gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstößt. Die Beklagte führt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um rechtswidrige Angebote wie jugendgefährdende Artikel von ihrer Website entfernen zu können. Jedes auf der Website der Beklagten erscheinende Angebot enthält folgenden Text: Der Verkäufer übernimmt die volle Verantwortung für das Einstellen des Artikels. Sie sollten Kontakt zum Verkäufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor dem Bieten zu klären.
4
Die gesamte Internetversteigerung erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme.
5
Am 21. Juli 2001 wurden auf der Auktionsplattform der Beklagten das Spiel "Wolfenstein 3D" sowie die Tonträger "Der Clou" und "Der nette Mann" der Gruppe "Böhse Onkelz" angeboten, die sämtlich wegen volksverhetzenden Inhalts allgemein beschlagnahmt worden waren. Außerdem wurden im Juli 2001 gewaltverherrlichende Medien wie das Spiel "Mortal Kombat2" und die DVD "BrainddeadUncut" sowie jugendgefährdende Schriften wie das Video "Blade" auf der Internetplattform der Beklagten angeboten. Nachdem die Beklagte vom Kläger auf diese Sachverhalte hingewiesen worden war, entfernte sie jeweils unverzüglich die beanstandeten Angebote.
6
Der Kläger hat ferner das Angebot zahlreicher weiterer indizierter Medienträger auf der Auktionsplattform der Beklagten am 28. August 2001 sowie im Mai 2002 beanstandet, wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine nicht indizierte Filmversion und bei einem Teil von ca. 80 monierten Computerspielen um nicht zu beanstandende Zusätze (Softwarepatches zu gleichnamigen Computerspielen) handelte. Die Beklagte entfernte die Spieleangebote, nachdem sie durch den Kläger von ihnen erfahren oder sie bereits selbst aufgespürt hatte.
7
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen - die nach § 1 GjSM in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg WRP 2004, 627).
9
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Ersetzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte durch das Jugendschutzgesetz in folgender Fassung weiter:
10
Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen und andere Schriften gleichstehende Darstellungen -, die nach §§ 18, 24 JuSchG in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und deren Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 JuSchG im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden Inhalts (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen.
11
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:



12
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG a.F. oder § 1004 Abs. 1 BGB verneint. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die beanstandeten Angebote seien weder eigene Inhalte der Beklagten i.S. des § 8 Abs. 1 TDG (in der bis 28. Februar 2007 gültigen Fassung; nachfolgend: TDG) noch habe die Beklagte sie sich zu eigen gemacht. Es handele sich vielmehr um fremde Informationen der Versteigerer. Die Beklagte gebe lediglich den äußerlich einheitlichen und neutralen Rahmen für ihre Handelsplattform vor, auf der deren Nutzer selbständig Waren zum Verkauf anbieten bzw. gegen Höchstgebot erwerben könnten. Die Beklagte weise für jeden Nutzer deutlich erkennbar darauf hin, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Anbieten des Artikels trage und ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen Kaufinteressent und Versteigerer zustandekomme. Das Provisionsinteresse der Beklagten führe nicht dazu , dass sie sich die Fremdinhalte der Anbieter zu eigen mache. Die Beklagte stehe ähnlich wie ein Makler im Hintergrund des Geschehens.
14
Da die Beklagte keine positive Kenntnis von den rechtsverletzenden Informationen der Nutzer ihrer Plattform habe, sei sie dafür nach § 11 TDG nicht verantwortlich. Mangels einer Sichtung der Angebote erlange die Beklagte faktisch erst dann von einem bestimmten Angebot Kenntnis, wenn es von einem Dritten unter Angabe der Auktionsnummer beanstandet werde. Bei dem der Veröffentlichung der Auktionsangebote vorgeschalteten Zulassungs- und Registrierungsverfahren handele es sich um vollständig automatisierte Abläufe. § 8 Abs. 2 TDG bestimme ausdrücklich, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet seien , die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen. Der Beklagten sei es auch technisch weder möglich noch zumutbar, den Zugang für rechtsverletzende Inhalte zu sperren. In ihr System würden täglich mehr als 100.000 neue Angebote eingestellt. Eine vorherige Kontrolle dieser Angebote durch Mitarbeiter sei nicht zumutbar, ohne die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.
15
Die §§ 8, 11 TDG schlössen auch eine weitergehende verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten als Störer nach § 1004 Abs. 1 BGB analog aus.
16
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet zwar nicht nach § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. aufgrund einer von ihr selbst begangenen Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kommt aber ein Verstoß der Beklagten gegen die Generalklausel des § 3 UWG1 UWG a.F.) in Betracht.
17
1. Die Klage ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit des Klageantrags (vollständig oder teilweise) als unzulässig abzuweisen. Der Gegenstand des Klageantrags kann im Wege der Auslegung anhand seiner Begründung konkretisiert werden (vgl. BGHZ 156, 1, 9 - Paperboy). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht , dass der Klageantrag nur solche gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Medienträger erfassen soll, die durch deutsche Gerichte allgemein beschlagnahmt wurden und deren Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht worden ist. Er hat dieses Verständnis auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anordnung der allge- meinen Beschlagnahme sowie deren öffentliche Bekanntmachung sind die vom Antrag erfassten Medien konkret bestimmt. Eine weitergehende Benennung der einzelnen Medien im Antrag ist nicht erforderlich.
18
2. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihm dieser zusteht, ist zunächst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Maßgeblich sind daher das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, das seit dem 1. März 2007 geltende Telemediengesetz (TMG) sowie das am 1. April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Soweit sich der klägerische Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des früheren Rechts begangen worden sind. Im Streitfall ist insofern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 8. Juli 2004 geltenden Fassung, auf das zum 28. Februar 2007 außer Kraft getretene Gesetz über die Nutzung von Telediensten und auf das vor dem 1. April 2003 geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) zurückzugreifen. Die danach relevanten Vorschriften des Wettbewerbsrechts und Regelungen zur Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter unterscheiden sich inhaltlich jedoch nicht von der gegenwärtigen Rechtslage. Hingegen sind im Jugendschutzrecht inhaltliche Änderungen zu berücksichtigen (vgl. dazu unten II 5 b bb (4) und II 5 f).
19
3. Das Telemediengesetz schließt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte ebensowenig aus wie das frühere Gesetz über die Nutzung von Telediensten.
20
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angeboten um für die Beklagte als Diensteanbieter fremde Informationen handelt. Für sie gilt daher das Haftungsprivileg des § 10 TMG, der dem § 11 TDG entspricht. Wie der Bundesgerichtshof - zeitlich nach dem Berufungsurteil - entschieden hat, findet dieses Haftungsprivileg jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, WRP 2007, 795 Tz 7; Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 19 - Internet-Versteigerung II). Soweit § 10 TMG (früher : § 11 TDG) von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung behandelt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (früher: § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) wird ausdrücklich klargestellt, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt (bleiben)". Diese Regelung deckt sich mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dafür kann ergänzend zu den Ausführungen in dem Urteil "Internet-Versteigerung I" auf Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen werden. Danach können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Diensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
21
4. Die Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer von Wettbewerbsverstößen nach § 4 Nr. 11 UWG. Zwar können die Versteigerer durch das Angebot jugendgefährdender Medien im Wege der Internetauktion unlautere Wettbewerbshandlungen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. begangen haben. Die Beklagte verstößt aber dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform zur Verfügung stellt und dort jugendgefährdende Angebote veröffentlicht werden kön- nen, nicht selbst gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien. Die Beklagte bietet diese Medien nicht selbst an. Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sie im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten aus. Die Beklagte hat keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGHZ 158, 236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 31 - InternetVersteigerung I und II).
22
5. In Betracht kommt aber ein täterschaftlicher Verstoß der Beklagten gegen die Generalklausel des § 3 UWG. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklagte hat in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Handelsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Der Beklagten ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handelsplattform mit konkreten Angeboten gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Ihr Verhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Ver- steigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind.
23
a) Die Bereitstellung der Plattform für Internetauktionen stellt eine Wettbewerbshandlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Beklagte erhält eine Provision für jedes auf ihrer Handelsplattform erfolgreich vermittelte Geschäft.
24
b) Die Beklagte hat durch die Bereitstellung ihrer Internetplattform Dritten ermöglicht, mühelos Angebote im Internet zu veröffentlichen, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen. Sie hat damit in zurechenbarer Weise die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts durch Dritte verursacht.
25
aa) Dem Geschäftsmodell der Beklagten ist die ernstzunehmende Gefahr immanent, dass es von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien und damit für die Begehung von Straftaten und unlauteren Wettbewerbshandlungen genutzt wird. Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus der durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gewährleisteten Anonymität der Verkäufer, aus der problemlosen Abwicklung im Fernabsatz und aus der für das Internet typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle potentieller Käufer, sich für den Erwerb jugendgefährdender Medien zu interessieren. Für Kaufinteressenten besteht insbesondere nicht mehr die Notwendigkeit, ein Ladengeschäft persönlich aufzusuchen und sich dabei dem Risiko auszusetzen, als Interessent derartiger Medien erkannt zu werden. Die potentiellen Käufer werden auch erwarten, aufgrund der Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten handelnden Verkäufer dort einen umfassenderen Marktüberblick über jugendgefährdende Medien zu erhalten als bei Besuch eines einschlägigen Ladengeschäfts. Es liegt für sie deshalb zumindest nahe, auf der Plattform der Beklagten nach entsprechenden Medien zu suchen. Für Verkäufer, denen diese Umstände bekannt sind, ist es daher besonders attraktiv, jugendgefährdende Medien über die weithin bekannte, marktführende Auktionsplattform der Beklagten anzubieten.
26
Das Risiko, dass Kinder und Jugendliche von Angeboten jugendgefährdender Medien in Internetauktionen auf dem Marktplatz der Beklagten erfahren, ist vor dem Hintergrund der weitverbreiteten Internetnutzung und der großen Bekanntheit der Beklagten bei dieser Personengruppe sowie wegen des bei Heranwachsenden verbreiteten Reizes, aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote zu übertreten, sehr hoch. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Möglichkeit zur Kenntniserlangung von Angeboten auch zu Käufen bzw. zur Teilnahme an einer Internetauktion führen kann.
27
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden auf der Auktionsplattform der Beklagten zwischen Juli 2001 und Mai 2002 in verschiedenen Fällen volksverhetzende, gewaltverherrlichende und indizierte jugendgefährdende Medien angeboten. Die jeweiligen Anbieter haben nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen (dazu unten (1)). Während ein möglicher Verstoß gegen Regelungen zur Einziehung von Schriften nach § 74d StGB vom Schutzzweck des § 3 UWG nicht erfasst wird (dazu unten (2)), ist dies bei den Verstößen gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen nach altem (dazu unten (3)) wie neuem Recht (dazu unten (4)) der Fall.
28
(1) Die jeweiligen Anbieter haben dadurch allerdings nicht gegen das Verbot der Verbreitung volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstoßen. Im Streitfall werden die Medieninhalte nicht in elektronischer Form, sondern auf Trägermedien verkörpert verkauft. Ein "Verbreiten" im strafrechtlichen Sinne setzt dann eine körperli- che Weitergabe des Mediums voraus, die darauf gerichtet ist, das Medium seiner Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690). Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein erfüllt das Merkmal des Verbreitens nur dann, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen wird. Selbst bei einem gewerblichen Vertrieb volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verbreiten in diesem Sinne vorliegt. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; auch sonst ist hierzu nichts ersichtlich. Damit sind die beanstandeten Angebote schon tatbestandsmäßig keine Straftaten nach § 130 oder § 131 StGB.
29
(2) Der Verkauf allgemein beschlagnahmter - d.h. aufgrund einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme nach § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 StPO sichergestellter oder nach § 74d Abs. 1 oder § 76a StGB eingezogener - Medien kann zwar entweder das auf den Staat übergegangene Eigentum an diesen Medien verletzen oder gegen ein gerichtliches oder behördliches Veräußerungsverbot verstoßen. Der Unterlassungsantrag richtet sich auch gegen die Verbreitung volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien, deren allgemeine Beschlagnahme durch deutsche Gerichte angeordnet und öffentlich bekanntgemacht worden ist. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Denn der Schutzzweck des § 74d StGB geht nicht über den der Strafnorm hinaus, deren Verletzung im Einzelfall mit der Beschlagnahme geahndet wird. Das durch §§ 130, 131 StGB geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede, also das friedliche Zusammenleben in Deutschland (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1993 - 1 StR 193/93, NStZ 1994, 140). Durch § 131 StGB soll auch der Einzelne vor einer aggressionsbedingten Fehlentwicklung bewahrt werden, wie sie etwa durch Aktivierung oder Verstärkung vorhandener Labilitäten oder Anlagemomente im Sinne einer Stimu- lierung oder Abstumpfung und Verrohung eintreten kann (vgl. MünchKomm.StGB /Miebach/Schäfer, § 131 Rdn. 1 f.; LK/v. Bubnoff, 12. Aufl., § 131 Rdn. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BT-Drucks. VI/3521, S. 6). Weder Mitbewerber noch Verbraucher werden aber von den §§ 130, 131 StGB im Hinblick auf wettbewerbliche Interessen als Marktteilnehmer geschützt, die für einen Verstoß gegen § 3 UWG allein relevant sind.
30
(3) Die Versteigerer, die auf der Internetplattform der Beklagten jugendgefährdende Medien angeboten haben, haben aber gegen das Vertriebsverbot des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 GjSM verstoßen und sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM strafbar gemacht. Nach diesen Vorschriften war der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel wegen des damit für Kinder und Jugendliche verbundenen sittlichen Gefährdungspotentials generell verboten und unter Strafe gestellt. Den indizierten jugendgefährdenden Schriften waren in §§ 6, 21 Abs. 1 GjSM ausdrücklich die in den beanstandeten Fällen ebenfalls angebotenen Schriften mit einem in § 130 Abs. 2, § 131 StGB bezeichneten volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalt gleichgestellt, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften bedurfte. Schon unter Geltung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte war "Versandhandel" jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wurde (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1982 - 2 BvR 1339/81, NJW 1982, 1512). Ausreichend war danach ein einzelnes Versandgeschäft gegen Entgelt; auf einen gewerblichen Vertrieb kam es nicht an. Versandhandel im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts sind auch Internetauktionen, die ebenso wie der klassische Versandhandel im Wege der Bestellung und Übersendung der Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Kunden abgewickelt werden (Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 1 JuSchG Rdn. 19; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 1 JuSchG Rdn. 24).
31
(4) Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Versandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 JuSchG).
32
Allerdings bestimmt § 1 Abs. 4 JuSchG anders als das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, dass ein Versandhandel einen Vollzug des Geschäfts "ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt", voraussetzt. Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vorliegt (OLG München GRUR 2004, 963, 964; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 21; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme (vgl. Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/9410, S. 30).
33
Es ist nichts dazu festgestellt oder vorgetragen, dass die Verkäufer in den vom Kläger beanstandeten Fällen ein Altersverifikationssystem eingesetzt haben. Deshalb ist für die Revision davon auszugehen, dass die beanstandeten Internet- auktionen auch nach der gegenwärtigen Rechtslage gegen das Verbot des Versandhandels mit indizierten jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Medien verstoßen würden.
34
cc) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien.
35
Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ullmann , jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.
36
c) Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht (vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rdn. 260; MünchKomm.BGB/Wagner, § 823 Rdn. 532). Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle , 2003, S. 150; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 74; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 7). Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur RGZ 54, 53, 57 f.; BGHZ 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, 105 f.). Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601 = WRP 1995, 691 - BahnhofsVerkaufsstellen , für das Wettbewerbsrecht; zur auf die Verletzung von Verkehrspflichten gestützten Begründung wettbewerbsrechtlicher Verantwortung der Presse für Anzeigen vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 3. Aufl., § 73 Rdn. 73). Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
37
Der Annahme wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten steht nicht entgegen, dass diese auf die Abwehr der Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen von Marktteilnehmern gerichtet sind und damit auf die Abwendung eines Verhaltens. Die Verkehrspflichten wurden zwar im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, nämlich einer Rechtsgutverletzung, entwickelt. Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhütenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (vgl. Schieferdecker aaO S. 153).
38
d) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telediensteanbieters ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, jeweils m.w.N.). Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt.
39
Der Beklagten dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
40
Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich insbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Zum Schutz dieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. Dies würde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfahren erfordern. Für außenstehende Anspruchsinhaber wird es auch allenfalls sporadisch , nicht jedoch systematisch und annähernd umfassend möglich sein, die Anbieter zu identifizieren, die zudem häufig nicht unter ihrem richtigen Namen auftreten. Schließlich könnte eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme der Anbieter notwendig immer erst nach einer gewissen Zeit zu einer Rücknahme oder Sperrung des Angebots führen, so dass dessen jugendgefährdende Wirkung schon eingetreten wäre. Würde eine Haftung der Beklagten für die Angebote jugendgefährdender Schriften auf ihrer Plattform grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz.
41
Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung der Internet-Auktionsplattform durch die Beklagte für sich allein nicht schon Prüfungspflichten der Beklagten begründen. Die Beklagte nimmt die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt. Der Beklagten ist es als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt.
42
Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat.
Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rdn. 265). Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.
43
e) Die Beklagte ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren. Sie muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, Tz 45 - Internet-Versteigerung I und II). Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, also das Angebot des gleichen Artikels durch denselben Versteigerer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte auch zu verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien durch andere Bieter erneut über ihre Plattform angeboten werden. Eine solche Prüfungs- und Überwachungspflicht ist schon deshalb notwendig, weil sich andernfalls der Versteigerer, dessen Angebot gelöscht wurde, ohne weiteres unter einem anderen Mitgliedsnamen bei der Beklagten registrieren lassen und das Angebot wiederholen könnte. Sie steht daher auch mit § 7 Abs. 2 TMG in Einklang, der die effektive Durchsetzung von Löschungs - und Sperrungsansprüchen nach den allgemeinen Gesetzen gewährleisten soll. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar sein könnte, ihre Plattform mit Hilfe einer entsprechenden Filtersoftware auf das Angebot eines bestimmten, konkreten jugendgefährdenden Mediums abzusuchen.
44
Ferner kommen als gleichartig mit einem bestimmten Verstoß gegen das Jugendschutzrecht auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer auf demselben Trägermedium (z.B. Bildträger, Tonträger, Printmedium, Computerspiel) Inhalte derselben jugendgefährdenden Kategorie (z.B. Verherrlichung der NS-Ideologie, Anreize zur Gewalttätigkeit, Pornographie) anbietet. Einer Pflicht, derartige Angebote zu identifizieren, steht § 7 Abs. 2 TMG ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt es aus, Diensteanbieter zu verpflichten, in von ihnen gespeicherten fremden Informationen nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Hat ein Internet-Auktionshaus aber Kenntnis von einem konkreten Verstoß eines bestimmten Versteigerers gegen das Jugendschutzrecht , so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige Tätigkeit bereits vor. Es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass ein Versteigerer eines jugendgefährdenden Mediums als Anbieter weiterer Medien jedenfalls derselben Kategorie in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes eines effektiven Jugendschutzes rechtfertigt es diese gegenüber der Gesamtheit aller Versteigerer signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Tätigkeit, dem Diensteanbieter eine entsprechende Prüfungspflicht in Bezug auf Versteigerer aufzuerlegen, die bereits wegen Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzrecht aufgefallen sind. Da bei dieser Bietergruppe aufgrund eines konkreten Verstoßes Hinweise auf eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegen, kann insoweit von der Beklagten verlangt werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch eine effektive Überwachung weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Auch nach Erwägungsgrund 48 der Richtlinie können von Diensteanbietern, die Informationen ihrer Nutzer speichern, angemessene Kontrollen verlangt werden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Eine Prüfungspflicht für gleichartige Rechtsverletzungen in dem dargelegten Umfang steht daher mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.
45
Zur Möglichkeit, sinnvoll und praktikabel Kategorien jugendgefährdender Medien zu bilden und mit zumutbarem Aufwand entsprechende Angebote bei einem bestimmten Versteigerer zu identifizieren, sind bisher keine Feststellungen getroffen.
46
Die Prüfungspflicht der Beklagten bezieht sich dagegen nicht auf alle in die Liste nach §§ 18, 24 JuSchG aufgenommenen jugendgefährdenden Medien. Die Beklagte braucht nicht die Gesamtheit der auf ihrer Auktionsplattform freigeschalteten Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie indizierte Medien betreffen. Ebensowenig trifft sie eine solche Prüfungspflicht für die Angebote derjenigen Versteigerer , die bereits durch ein gegen das Jugendschutzrecht verstoßendes Angebot aufgefallen sind. Eine auf die gesamte Liste bezogene Überwachungspflicht wird durch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Suchpflicht entgegensteht (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 446; Leible/Sosnitza, WRP 2004, 592, 596; Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Informationen im Internet nach der Novellierung des Teledienstegesetzes, 2005, S. 76). Zur Begründung einer Prüfungspflicht bedarf es eines konkreten Hinweises auf ein jugendgefährdendes Angebot bei einem bestimmten Versteigerer. Für eine solche Konkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Versteigerer, die die Auktionsplattform der Beklagten nutzen, reicht es nicht aus, dass es in der Vergangenheit bereits derartige Angebote bei anderen Versteigerern gegeben hat. Ebensowenig liegt bezüglich eines bestimmten Versteigerers eine Konkretisierung der Rechtsgefährdung auf den Gesamtinhalt der Liste jugendgefährdender Medien schon dann vor, wenn er ein Trägermedium einer bestimmten jugendgefährdenden Kategorie angeboten hat. So wird etwa ein Versteigerer indizierter Horrorfilme nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch Medien anbieten, die die NS-Ideologie verherrlichen.
47
f) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Sperrung von Auktionsangeboten für jugendgefährdende Medien besteht zudem nur insoweit, als nicht durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Werden solche Vorkehrungen getroffen , ist die Internetauktion mit dem Jugendschutzrecht vereinbar, so dass auch ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet (vgl. oben II 5 a bb (4)).
48
Die Anforderungen an das Altersverifikationssystem ergeben sich aus dem Schutzzweck des Jugendschutzrechts. Die besonderen Regelungen für die vom Jugendschutzgesetz als Versandhandel bezeichneten Geschäfte bezwecken zu verhindern, dass Minderjährige jugendschutzrelevante Medieninhalte wahrnehmen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden.
49
Der Beklagten ist die Prüfung zuzumuten, ob ein von einem Verkäufer angewandtes Altersverifikationssystem ausreichend ist. Sie unterliegt keiner Verpflichtung , den Handel mit jugendgefährdenden Medien auf ihrem Internet-Marktplatz zuzulassen. Tut sie dies, ist es sachgerecht und notwendig, eine für sie als Betreiberin der Handelsplattform bestehende Prüfungspflicht auch auf die für den Versandhandel mit derartigen Erzeugnissen geltenden jugendschutzrechtlichen Vor- gaben und insbesondere die Einhaltung der sich aus § 1 Abs. 4 JuSchG ergebenden Erfordernisse zu beziehen. Der Beklagten steht frei, den Handel mit jugendgefährdenden Medien auf ihrer Handelsplattform generell zu unterbinden.
50
g) Soweit eine Prüfungspflicht besteht, schuldet die Beklagte angemessene Bemühungen, entsprechende Angebote aufzudecken und zu entfernen. Sofern trotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen Angebote von der Handelsplattform technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehlt es an einem Verstoß der Beklagten gegen die Prüfungspflicht.
51
Die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt sich auf Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlagnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzusehen sind, ist der Beklagten grundsätzlich nicht zuzumuten.
52
h) Eine aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht abzuleitende Prüfungspflicht bestand für die Beklagte im vorliegenden Fall spätestens ab Juli 2001. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen durch den Kläger auf verschiedene Fälle auf ihrer Plattform rechtswidrig angebotener jugendgefährdender Medien hingewiesen worden.
53
i) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt weiter Wiederholungsoder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung würde zum einen vorliegen, wenn es infolge einer Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten zu mindestens einem weiteren jugendgefährdenden Angebot eines von dem Kläger zuvor auf der Plattform der Beklagten konkret beanstandeten Mediums bei demselben oder einem anderen Versteigerer ge- kommen ist. Wiederholungsgefahr wäre zum anderen auch gegeben, wenn ein Anbieter, der der Beklagten bereits in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen den Jugendschutz bekannt geworden ist, nachfolgend Inhalte derselben jugendgefährdenden Kategorie auf demselben Trägermedium ohne ausreichende Altersverifikation zur Auktion anbietet, sofern die Beklagte insoweit nach den oben (unter II 5 e) dargelegten Grundsätzen zur Prüfung verpflichtet war. Feststellungen dazu, ob die Beklagte ihre Prüfungspflichten in dieser Hinsicht verletzt hat, hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt ist lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte die konkret beanstandeten Angebote jeweils unverzüglich entfernt hat.
54
Sollte sich ergeben, dass die Beklagte ihre Prüfungspflichten verletzt hat, könnte ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr begründet sein. Steht fest, dass die Beklagte die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Gefahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten kommt. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr obliegt als Tatfrage dem Berufungsgericht.
55
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann auf der Grundlage des für die Revision maßgeblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach den §§ 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat, weil die Beklagte nach Kenntnis konkreter Verstöße gegen das Jugendschutzrecht ihre deshalb bestehenden Prüfungspflichten verletzt hat und es infolgedessen zu weiteren gleichartigen Verstößen gekommen ist oder solche Verstöße ernsthaft zu besorgen sind.
56
Da das Berufungsgericht die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen und gegebenenfalls ihre Anträge anzupassen. Sie hatten bisher keinen Anlass, auf verschiedene Gesichtspunkte einzugehen, die nach der vorliegenden Entscheidung für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sind.
57
1. In der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, seinen Vortrag zu einer Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte sowie im Hinblick auf den nach dem Jugendschutzgesetz bei ausreichender Altersverifikation nunmehr zulässigen Versandhandel mit indizierten Medien zu ergänzen. Er kann insbesondere dazu vortragen, ob auch Angebote konkreter jugendgefährdender Medien, auf die er die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin von anderen Anbietern auf der Plattform angeboten worden sind und ob diejenigen Anbieter , die der Beklagten als Anbieter konkreter jugendgefährdender Medien benannt worden waren, danach noch andere gleichartige indizierte Titel auf der Plattform angeboten haben. Die Beklagte hat Gelegenheit, ergänzend zu den von ihr ergriffenen Überwachungsmaßnahmen sowie dazu vorzutragen, ob ihr eine Kontrolle der konkret durch das Angebot bestimmter jugendgefährdender Medien aufgefallenen Versteigerer auf Angebote anderer gleichartiger indizierter Medien technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten ist.
58
2. Für die erneute Verhandlung wird außerdem auf Folgendes hingewiesen:
59
a) Das Berufungsgericht wird insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Beklagte Prüfungspflichten hinsichtlich gleichartiger Verstöße gegen das Jugendschutzrecht durch einen Versteigerer hat, der bereits durch ein konkretes jugendgefährdendes Angebot aufgefallen ist.
60
Dabei ist die Frage, ob der Beklagten geeignete technische Möglichkeiten wie insbesondere Filterprogramme zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren, zwischen den Parteien streitig und in der erneuten Berufungsverhandlung zu klären. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beim Einsatz automatischer Suchfilterprogramme häufig auch nicht indizierte Versionen oder nicht zu beanstandende Zusätze, Softwarepatches zu indizierten Filmen und Spielen und dergleichen erfasst würden, was sich nur bei einer ihr nicht zumutbaren, aufwendigen manuellen Nachkontrolle durch Mitarbeiter aufdecken ließe. Auch wenn dieses Problem tatsächlich häufiger und nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, in Einzelfällen auftreten sollte , besagt dies nicht notwendig, dass der Beklagten eine entsprechende Prüfungspflicht unzumutbar wäre. Denn es stünde der Beklagten in einer derartigen Situation frei, sich der Notwendigkeit einer aufwendigen manuellen Nachprüfung dadurch zu entziehen, dass sie die durch die Filtersoftware identifizierten Angebote unabhängig davon sperrt, ob es sich im Einzelfall um eine indizierte Version des fraglichen Titels handelt oder nicht. Eine Verpflichtung, derartige Angebote auf ihrer Plattform zuzulassen, bestünde für die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch dann nicht, wenn sie einem Diskriminierungsverbot unterworfen wäre.
61
b) Es ist nicht Aufgabe des Senats, den (allenfalls) begründeten Teil des Klageantrags herauszuarbeiten. Dies sollte sinnvollerweise nach einer Erörterung mit dem Tatrichter in der neuen Berufungsverhandlung geschehen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass noch kein Fall dargelegt ist, in dem die Beklagte selbst als Anbieter indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender oder gewaltverherrlichender Schriften anzusehen wäre. Soweit sich der Antrag des Klägers weiterhin auch darauf richten sollte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen , derartige Medien zum Kauf anzubieten, bedürfte es entsprechenden Vortrags. Ebensowenig ist bisher dargetan, dass die Beklagte Angebote jugendge- fährdenden Inhalts beworben hat. Die Eröffnung der Möglichkeit, derartige Medien durch Eingabe entsprechender Suchwörter auf der Plattform der Beklagten aufzufinden , stellt kein Bewerben dar.
62
Auch wird ein etwaiger Unterlassungsausspruch auf Angebote der den Marktplatz der Beklagten nutzenden Anbieter im Internet zu beschränken sein. Für eine Tätigkeit der Beklagten mit ihrem Marktplatz in anderen Medien ist nichts ersichtlich.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.10.2002 - 51 O 12/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2003 - 6 U 161/02 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 612/15
Verkündet am:
20. Dezember 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde
den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage
einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur
Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt
der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts
ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter
Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die
ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich
und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.
2. Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen aus-
ECLI:DE:BGH:2016:201216UVIZR612.15.0

schreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen. 3. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke,den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. September 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf der Bundesstraße 81. Die Verschmutzung entstand dadurch, dass der Beklagte zu 1 im August 2010 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw während eines Überholvorgangs nach links von der Fahrbahn abkam und im Straßengraben liegen blieb. Infolge des Unfallgeschehens trat Dieselöl aus, weiter verlor das Fahrzeug einen Teil der Rapsladung. Für den Unfall sind die Beklagten dem Grunde nach voll einstandspflichtig.
2
Mit der Beseitigung der weiträumigen Verschmutzung wurde die Fa. B. beauftragt. Dieser war im September 2009 nach einer beschränkten Ausschreibung von dem für die Klägerin handelnden Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt der Zuschlag für die Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen für den Bördekreis erteilt worden. Für diesen Kreis hatte laut Vergabevermerk des Landesbe- triebes Bau die Fa. B. das wirtschaftlichste Angebot von insgesamt drei Bietern abgegeben; ihre Angebotsendsumme lag unter der jeweiligen Endsumme der beiden Mitbieter. Die Fa. B. stellte dem Landesbetrieb Bau die Kosten für die Beseitigung der streitgegenständlichen Verunreinigungen in Rechnung, der sie auf Seiten der Klägerin bezahlte und gegenüber der Beklagten zu 2 geltend machte. In den Rechnungen der Fa. B. enthalten sind unter anderem die den Angebotspreisen aus dem Vergabeverfahren entsprechenden Einheitspreise für die Beseitigung von Öl bezogen auf die im Streitfall maßgebliche Fallvariante einer Reinigungsfläche von 100 bis 500 qm (17 €/qm), für die Entsorgung von Öl-Wasser (0,65 €/l) sowie für das Lösen, Laden und Entsorgen des verunrei- nigten Erdreichs (5,30 €/kg). Diese Einheitspreise liegendeutlich über den Angebotspreisen der beiden Mitbieter. Die Beklagten halten sie für unangemessen.
3
Das Landgericht hat, nachdem die Beklagten von dem Klageanspruch in Höhe von insgesamt 68.758,34 € einen Teilbetrag in Höhe von 3.512,38 € an- erkannt haben, ein Teilanerkenntnisurteil über diesen Betrag erlassen und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von weiteren 133,50 €sowie Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus zur Zahlung von wei- teren 65.000,62 € nebstZinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung mit Ausnahme eines Betrages von 692,72 € (Mehrwertsteuer auf den anerkannten und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag) weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, für die Frage, ob die Klägerin als Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtet habe, komme es auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in dem der Beauftragung vorangegangenen förmlichen Vergabeverfahren an. Ob dieses seinerseits Mängel aufweise, könne dahinstehen, da es bestandskräftig abgeschlossen sei. Entscheidend sei, ob der für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Bau als Vergabestelle im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung habe erkennen können, dass das Angebot der Fa. B. nicht wirtschaftlich war. Dies hätten die Beklagten nicht konkret dargelegt. Die Vergabevorschriften, insbesondere der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung, dienten dazu, dem Staat als schwachem Marktteilnehmer die Marktübersicht zu verschaffen und den wirtschaftlich günstigsten Anbieter zu ermitteln. Damit bestehe tendenziell ein Gleichlauf mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bezugspunkt sei dabei der Angebotsendpreis für das "Gesamtpaket" der ausgeschriebenen Leistungen, nicht die Einzelpreise für die im Streitfall nachgefragten Leistungen. Denn das Leistungsverzeichnis müsse möglichst alle Fallvarianten abbilden. Die Fallvarianten würden von den Konkurrenten bei ihrem Angebot im Wege einer "Mischkalkulation" jeweils unterschiedlich gewichtet, so dass den von ihnen gebotenen Einheitspreisen für die konkreten streitgegenständlichen Leistungen keine entscheidende Aussagekraft zukomme. Für die Frage der Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren um das erste Verfahren dieser Art zur Vergabe von Reinigungsarbeiten gehandelt habe. Die in der Zeit davor bei Einzelaufträgen vereinbarten, von der Klägerin ohnehin nicht statistisch erfassten Preise könnten keine oder nur bedingt aussagekräftige Anhaltspunkte für den wirtschaftli- chen Preis bieten, weil bei einer Gesamtvergabe die Investitions- und Vorhaltekosten der Bieter zu berücksichtigen seien, ebenso der Umstand, dass sich bei der Verpflichtung des Bieters, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand rechnen müsse. Die Vergabe der Gesamtleistung enthalte eine Vielzahl von unbekannten oder allenfalls erahnbaren Faktoren , für die es - bezogen auf die erste Ausschreibungsperiode - keinen greifbaren Vergleichsmaßstab gegeben habe, anhand dessen die Klägerin hätte erkennen können, dass der von der Fa. B. gebotene Preis unangemessen überhöht war. Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe der Durchführung der Verträge die Schwächen des Abrechnungssystems erkannt und versucht habe, diesen Mangel zu beheben, besage nichts zur Erkennbarkeit des Fehlers im Zeitpunkt der Begehung. Es bestehe weder eine Veranlassung für eine Beweisaufnahme über die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise noch komme es angesichts der Maßgeblichkeit des Angebotsendpreises auf die Feststellungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen zu den in Rechnung gestellten Einzelpreisen an, zumal ohnehin nicht hinreichend erkennbar sei, woher der Sachverständige seine Vergleichszahlen nehme.

II.

5
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Der Klägerin steht wegen der Verunreinigung der Bundesstraße dem Grunde nach - unabhängig von der Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes - ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, zu (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 6 ff.; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13 ff., jeweils mwN).
7
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 7). Einer solchen Überprüfung hält das Urteil stand; insbesondere wurden die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet.
8
a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 15; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 18, jeweils mwN).
9
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 16; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 13; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 11; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 16; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 11 und 18; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19, jeweils mwN; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).
10
Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 12; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27, jeweils mwN).
11
b) Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen hat der Senat bereits entschieden, dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zusteht, um die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen und nicht ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen. Dabei verstößt es in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn bei der Beauftragung auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abgestellt wird (Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 12; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 21; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 22).
12
Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen, ist nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Ver- tragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung rechtlich geschuldet; nur sie bildet daher den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn in Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden austauschen kann. Es ist ihr im Rahmen der vorbeschriebenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert, ihr also nicht mehr als die rechtlich geschuldete Vergütung in Rechnung gestellt wird (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 29 f.; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28 f.). Allerdings ist von der besonderen individuellen Lage der Fachbehörde nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 18).
13
Auch in Fällen, in denen eine Vergütungsvereinbarung - gegebenenfalls als Rahmenvereinbarung - zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen getroffen wird, hat die Fachbehörde aufgrund ihres Sachverstandes Sorge dafür zu tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 22). Verlangt das Reinigungsunternehmen für die Behörde erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann sich die Beauftragung dieses Reinigungsunternehmens als nicht erforderlich erweisen (vgl. für die Beauftragung eines Sachverständigen durch einen Geschädigten : Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Liegt der Vereinbarung eine Ausschreibung zugrunde, kann im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung neben den Erkenntnismöglichkeiten der Behörde der Frage besondere Bedeutung zukommen, ob und inwieweit diese die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (mithin die Preisgestaltung) beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14,aaO Rn. 22). Ist etwa aufgrund entsprechender Marktkonstellationen nur ein Bieter aufgetreten , der den Zuschlag erhalten hat, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf Grundlage der Ausschreibung zustande gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 21 f. für den Fall, dass die zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen vereinbarten Preisen inhaltlich denjenigen entsprachen, die aufgrund einer Ausschreibung einer hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt zustande gekommen waren).
14
3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf abgestellt hat, ob der in der Ausschreibung von der Fa. B. unterbreitete Angebotsendpreis für den Landesbetrieb Bau erkennbar deutlich überhöht war, und dies verneint hat. Auf die Angemessenheit der für die streitgegenständlichen Leistungen in Rechnung gestellten Einzelpreise kommt es hingegen im Streitfall nicht an.
15
a) Der von der Klägerin für die streitgegenständlichen Leistungen erbrachte Kostenaufwand stimmt mit den von der Fa. B in Rechnung gestellten und bezahlten Preisen überein, die ihrerseits den angebotenen Einzelpreisen aus dem Vergabeverfahren entsprechen und durch den Zuschlag angenommen , also vereinbart wurden. Dies ist bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
16
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, der von der Klägerin aufgewendete Betrag sei nicht mit den tatsächlich erforderlichen Kosten identisch, den Erfolg versagt hat.
17
aa) Es ist, was die Revision nicht in Frage stellt, im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, dass sich die Klägerin bzw. der für sie handelnde Landesbetrieb Bau der Ausschreibung nach VOL/A bedient und auf dieser Grundlage den Auftrag zur Erledigung der künftigen Reinigungsarbeiten erteilt hat. Da Zweck des Vergabeverfahrens vor allem die wirtschaftliche Beschaffung - wenn auch mit Blick auf eine möglichst sparsame Haushaltsführung - ist, Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind (§ 2 Nr. 3 VOL/A in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vergabe maßgeblichen Fassung vom 6. April 2006), der Zuschlag auf Angebote , die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt werden darf (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006) und der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist (§ 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A 2006), steht die Wahl des Vergabeverfahrens nach VOL/A für die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Einklang.
18
bb) Da das "Gesamtpaket" künftiger Reinigungsarbeiten aufgrund einer Ausschreibung vergeben wurde, ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob der für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in seiner damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts seiner damaligen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis der Fa. B. für angemessen halten durfte. Bis zum Zuschlag hatte es die Vergabestelle - im Rahmen des Vergaberechts - noch in der Hand, Art und Umfang der Reinigungsmaßnahmen zu bestimmen und sich einer unangemessenen Preisgestaltung durch das Reinigungsunternehmen dadurch zu entziehen, dass sie den Zuschlag nicht erteilt.
19
cc) Für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es hingegen entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die vergaberechtlichen Vorschriften in dem konkreten Vergabeverfahren eingehalten worden sind und das Angebot des Bieters , der den Zuschlag erhalten hat, objektiv bzw. vergaberechtlich sowohl wirtschaftlich als auch das wirtschaftlichste war. Im Rahmen des hier allein maßgeblichen Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, das anders als das Vergaberecht weder dem Wettbewerbsprinzip noch dem sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln dient, und der insoweit anzustellenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung bleiben auch im Falle der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage einer Ausschreibung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, die für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten sowie der Rahmen des Zumutbaren entscheidend, wobei diese Kriterien durchaus durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bestimmt sein können.
20
(1) Dies bedeutet zum einen, dass die Entscheidung der Vergabestelle, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, angesichts ihres erheblichen Ent- scheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen (s.o. 2 b) nur beschränkt überprüfbar ist. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige , rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, dass sich vorliegend der Landesbetrieb Bau für die Methode des Nassreinigungsverfahrens sowie dafür entschieden hat, in das Leistungsverzeichnis sowohl die Ölspurbeseitigung als auch die Erdreichentsorgung aufzunehmen, also diese bei einem Schadensfall möglicherweise kumulativ anfallenden Leistungen aus einer Hand erbringen zu lassen.
21
(2) Zum anderen bedeutet dies, dass Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen ist, nicht aber die - ohnehin nicht verhandelbaren - Einzelpreise. Zwar werden im konkreten Schadensfall stets nur die angebotenen Einzelpreise für diejenigen Einzelpositionen abgerechnet, die tatsächlich angefallen sind, während der Angebotsendpreis die Summe aller in die Leistungsbeschreibung aufgenommen Fallvarianten in den vom Auftraggeber vermuteten Mengen abbildet. Da sich aber die Vergabe nicht auf einen Einzelfall, sondern auf eine Vielzahl künftiger Schadensfälle bezieht, ist für die Frage, welcher Bieter bei subjektbezogener Schadensbetrachtung im Zeitpunkt des Zuschlags ein wirtschaftliches und zugleich das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, nicht auf den einzelnen Schadensfall, sondern auf die Vielzahl der mit der Leistungsbeschreibung abgedeckten Fälle abzustellen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen. Denn auch vergaberechtlich ist jedenfalls bei der Prüfung, ob die angebotenen Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen mit der Folge, dass auf sie der Zuschlag nicht erteilt wer- den darf, auf die Angebotsendpreise abzustellen (OLG Düsseldorf, VergabeR 2009, 956, 962; Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., VOL/A § 16 Rn. 675, 677 mwN; Ruhland in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl., VOL/A § 16 Rn. 47; Jürschik in Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, § 16 VOL/A Rn. 45; Wagner in Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 16 VOL/A Rn. 190; Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, 3. Aufl., § 16 Rn. 216).
22
Einzelpreisen in einem Angebot im Vergabeverfahren kommt eine ganz andere Aussagekraft zu als den Preisen in einem Angebot zur Abwicklung eines Einzelauftrags. Der Pflichtenkreis des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist bei einer Gesamtvergabe im Vergleich zu einem Einzelauftrag in der Regel deutlich erweitert, etwa hinsichtlich seiner Erreichbarkeit, der Abrufbarkeit seiner Leistung, des Leistungsspektrums sowie der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für seine Leistung. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat der Bieter beispielsweise Investitionskosten, Vorhaltekosten sowie den Umstand einzukalkulieren, dass sich bei seiner Verpflichtung, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand rechnen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber vermuteten Auftragsmengen (also die Vermutung, wie häufig welche Fallvariante abgefragt werden wird) nur Schätzungen sind, die wesentlich über- oder unterschritten werden können, und dass bei einer Abrechnung nach Aufmaß der Verunreinigung und Wägung der Abfälle der Zeitaufwand nicht vergütet wird. All dies schlägt sich in den Einzelpreisen in einem Angebot im Vergabeverfahren nieder und führt dazu, dass diese mit den bei Einzelaufträgen (orts-)üblichen Preisen, die von den Fachbehörden aufgrund ihrer Sachkunde durchaus festgestellt werden können, nicht vergleichbar sind.
23
Dass auf die Angebotsendpreise abzustellen ist, ergibt sich ferner daraus , dass, wie vom Berufungsgericht zu Recht festgestellt, die Bieter hinsichtlich der Einzelpreise je nach ihren individuellen Verhältnissen und Einschätzungen sehr unterschiedlich kalkulieren und gewichten können, mit der Folge, dass die von ihnen angebotenen Einzelpreise - wie auch im Streitfall - anders als die Angebotsendpreise für das "Gesamtpaket" nur schwer vergleichbar sind.
24
dd) Dass der Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt des Zuschlags den von der Fa. B. unterbreiteten, im Vergleich zum Endpreis der Mitbieter günstigsten Angebotsendpreis bezogen auf die angebotene Gesamtleistung hätte für unangemessen bzw. deutlich überhöht erachten müssen, macht die Revision nicht geltend. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass ein Teil der im Streitfall angefallenen Einzelpreise erkennbar unangemessen sei und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese und nicht der Angebotsendpreis maßgeblich seien, was jedoch aus den genannten Gründen nicht zutrifft. Der Einholung eines Gutachtens dazu, ob die für die streitgegenständlichen Leistungen angebotenen Einzelpreise (erkennbar) überhöht waren, bedurfte es daher nicht; die in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten hierzu getroffenen Feststellungen waren somit, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, ungeachtet der Frage ihrer Nachvollziehbarkeit für die Entscheidung nicht erheblich. Zur Frage der Erkennbarkeit einer etwaigen Unangemessenheit des Angebotsendpreises durfte das Berufungsgericht zudem aus revisionsrechtlicher Sicht berücksichtigen , dass es sich um das erste Vergabeverfahren des Landesbetriebs Bau handelte. Die nachträgliche Erkenntnis, dass Angebote nach Zeitaufwand oder mit Mengenstaffelungen für das zu entsorgende Erdreich möglicherweise zu niedrigeren Gesamtpreisen geführt hätten, begründet ebenso wie der Umstand, dass sich später andere Unternehmer freiwillig auf eine Abrechnung nach Stunden eingelassen haben, keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuschlags. Einen Anspruch auf eine Änderungs- vereinbarung, wie sie der Landesbetrieb Bau nach der Vergabe in anderen Kreisen mit anderen Unternehmern abgeschlossen hat, hatte die Klägerin gegenüber der Fa. B. nicht.
25
4. Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten dazu übergangen, dass es grob unvernünftig gewesen sei, Raps und Dieselöl gemeinsam zu entsorgen, dass diesbezügliche Entsorgungsnachweise nicht vorlägen und dass eine Nassreinigung tatsächlich gar nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils ist die Position 6 der Rechnung vom 23. August 2010 insoweit unstreitig, als es um die Entsorgung von 3.320 Liter Öl-Wasser geht, worin der Raps ausweislich der Rechnung enthalten ist. Die Entsorgung dieses wasserhaltigen Gemisches setzt wiederum voraus, dass ihr eine Nassreinigung vorausgegangen ist. Dementsprechend ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass hinsichtlich der Positionen 5 (Beseitigung des Öls) und 6 (Entsorgung ÖlWasser ) (nur) die Angemessenheit der Einheitspreise streitig ist. Es bestand daher für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf die in der Revision genannten Punkte gesondert einzugehen. Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.01.2015 - 11 O 788/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2015 - 1 U 16/15 -

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.