Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Feb. 2015 - 7 U 3170/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.07.2014, Az. 8 HK O 27384/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei „Fernüberwachungsverträgen“ geltend. Die Beklagte ist von Beruf Apothekerin und war im streitgegenständlichen Zeitraum im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Die Klägerin ist ein Sicherheitsunternehmen. Mit Verträgen vom 01.06.2010 (Anlage K1a) bzw. vom 09.06.2010 (Anlage K1b) vereinbarten die Parteien für zwei Anwesen die Erbringung von Leistungen der Klägerin, bestehend aus der „Fernüberwachung bis zu 24 Stunden täglich“ der Räume der Beklagten, die „Lieferung, Installation, Instandhaltung und gegebenenfalls Instandsetzung der ... Überwachungsgeräte“, die „kostenlose Überlassung der ... Überwachungsgeräte zur Nutzung für die Dauer der Vertragslaufzeit“, sowie einen sogenannten „S. Security Service“, also eine 24 Stunden-Bereitschaft von Fachpersonal zur Überwachung und Entgegennahme von Alarmmeldungen.

Im Einzelnen war in den von der Klägerin gestellten, fomularmäßig vorgedruckten und handschriftlich ergänzten Verträgen vereinbart:

§ 2 Vertragsschluss/Laufzeit/Kündigung

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme dieses Angebots, spätestens durch die Installation und Abnahme der ... Überwachungsgeräte zustande ...

Die Laufzeit des Fernüberwachungsvertrags beträgt 54 Monate und beginnt mit dem auf die Installation und Abnahme folgenden Kalendermonat ...

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Soweit der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere zwölf Monate.

§ 3 Überwachungsgeräte/Installation /Alarmplan

1. S. stellt dem Vertragspartner für die Dauer der Vertragslaufzeit kostenlos nachstehende Überwachungsgeräte zur Verfügung:

(Es folgt eine handschriftliche Aufzählung der im Einzelnen überlassenen Geräte.)

2. Die oben aufgeführten Überwachungsgeräte werden dem Vertragspartner durch S. im Rahmen und für die Dauer des Vertrags zur kostenlosen Nutzung für den hierfür vorgesehenen Zweck überlassen. Der Vertragspartner erwirbt während der Vertragslaufzeit kein Eigentum an den Überwachungsgeräten. Er ist jedoch währenddessen zu deren Besitz berechtigt ...

3. Mit Erfüllung des Vertrags (Ablauf der Vertragslaufzeit) gemäß § 2 erhält der Vertragspartner unentgeltlich das Eigentum an den unter § 3 Nr. 1 benannten Überwachungsgeräten.

§ 4 Entgelte

1. monatliche Servicepauschale

Der Vertragspartner zahlt an S. monatlich eine Servicegebühr in Höhe von (handschriftlich:) 150,00 Euro zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer von zur Zeit (handschriftlich:) 19% ...

Ferner entrichtet der Vertragspartner eine

2. einmalige Aufschaltgebühr,

die mit Abnahme der gelieferten Überwachungsanlage fällig ist in Höhe von (handschriftlich:) 450,00 Euro

zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer von zur Zeit (handschriftlich:) 19% ...

§ 7 Angebot und Annahme des Vertrags/Bonität/Allgemeine Vertragsbedingungen/Nebenabreden

1. ...

3. Mit dem Zustandekommen des Vertrags werden die umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB §§ 8 bis 21) ergänzend Bestandteil dieses Vertrags. Der Vertragspartner erklärt mit seiner Unterschrift unter diesen Antrag, dass er diese vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen und mit Vertragsschluss akzeptiert hat ...“

Die klägerseits verwendeten vorgenannten AVB lauten auszugsweise (Anlage K7):

„§ 16 Kündigung

1.) Innerhalb der Vertragslaufzeit gemäß § 2 ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Während der Vertragslaufzeit kann außerordentlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ordentliche wie außerordentliche Kündigung sind schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an S. zu erklären.

2.) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

- der Vertragspartner für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der monatlichen Servicegebühr ... in Verzug ist ...

§ 17 Schadensersatz/Erwerb

1.) Wird der Vertrag vorzeitig durch eine außerordentliche Kündigung beendet, zahlt der Vertragspartner an S. als pauschalen Schadensersatz für die Nichteinhaltung des Vertrags einen Betrag von 30% der monatlichen Servicepauschale (ohne Mehrwertsteuer) nach § 4 Nr. 1 des Vertrags für die Dauer der vertraglich vereinbarten, nach Beginn der Vertragslaufzeit für die restliche, Vertragslaufzeit und ist mit Kündigung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass S. kein oder ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist. S. ist berechtigt stattdessen den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

Soweit die in § 3 Nr. 1 des Vertrags genannten Überwachungsgeräte bereits installiert wurden, wird vereinbart, dass bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Vertragspartner diese entgeltlich von S. erwirbt. Als Entgelt wird bereits jetzt vereinbart:

Beendigung binnen 12 Monaten nach Vertragsbeginn: 18 Monatsservicepauschalen... ...

Beendigung binnen 36 Monaten nach Vertragsbeginn: 12 Monatsservicepauschalen ...

Das jeweilige Entgelt ist sofort zur Zahlung fällig...“

§ 18 Vertragsübertragung /Untervermietung /Forderungsabtretung

1.) Der Vertragspartner und S. sind sich einig, dass S. die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an eines der folgenden Unternehmen übertragen kann:

a. S. GmbH ...“

Die Überwachungsgeräte wurden am 09.06.2010 installiert. Mit Schreiben vom 02.12.2011 (Anlage K3) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie kündige den Vertrag mit der Nr. 0097. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2011 mit dem Hinweis (Anlage K4), eine Kündigung könne erst zum 31.12.2014 erfolgen. Mit Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 09.07.2012 (Anlage B4) erklärte die Beklagtenseite gegenüber der a. S. GmbH, an die die klägerischen Ansprüche aus den Verträgen jedenfalls damals abgetreten waren, wegen Aufgabe der Tätigkeit als selbstständige Apothekerin werde die Kündigung „sämtlicher mit Ihnen bestehender Vertragsverhältnisse zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin“ ausgesprochen.

Da die Beklagte seit August 2012 keinerlei Zahlungen mehr leistete, hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2012 (Anlage K5) beide Verträge außerordentlich wegen Zahlungsrückstands gemäß § 16 der AVB gekündigt. Die Klägerin fordert von der Beklagten die in der Zeit von August bis Dezember 2012 aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 1.785,- Euro. Außerdem fordert sie unter Bezugnahme auf § 17 Ziffer 1 der AVB Schadensersatz in Höhe von 30% der monatlichen Servicepauschale, die sie auf insgesamt 2.520,- Euro beziffert. Gleichzeitig fordert die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 17 Ziffer 2 der AVB die Zahlung des Entgelts für den Erwerb der Geräte in Höhe von insgesamt 4.284,- Euro.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam und in die Verträge einbezogen worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.589,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit 22.01.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 311,85 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich eingewendet, die Klägerin sei hinsichtlich des Vertrages gemäß Anlage K1b nicht aktivlegitimiert, da die Klägerin die streitgegenständliche Forderung an die a. S. GmbH abgetreten habe und eine Rückabtretung nicht erfolgt sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Verträge abgedruckt gewesen seien. Sie ist der Auffassung, die AGB seien nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen. Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, sie habe die Verträge wirksam zum 31.07.2012 gekündigt. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 54 Monaten sei wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Vereinbarung der Vertragslaufzeit von 54 Monaten sei wirksam. Für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Beklagten seien Umstände weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin sei hinsichtlich der Rechte aus beiden Verträgen aktivlegitimiert. Die Beklagte schulde daher die Pauschale für die Monate August bis Dezember 2012. Die in § 17 Nr. 1 AVB niedergelegten Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung seien ebenfalls gegeben. Die Klägerin habe außerdem Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 4.284,- Euro als Entgelt für den Erwerb der Geräte. Der Zinsanspruch sei nur teilweise begründet, ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bestehe nicht.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren auf voll umfängliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.06.2014 und vom 11.02.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher abzuweisen und das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Nach Auffassung des Senats ist die in den beiden streitgegenständlichen Verträgen vereinbarte Laufzeit von 54 Monaten unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte konnte daher durch das Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2012 (Anlage B 4) beide Verträge gem. § 621 Nr. 3 BGB zum 31.07.2012 kündigen mit der Folge, dass seither keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte mehr in Betracht kommen; die monatliche „Servicepauschale“ gem. § 4 Ziff. 1 der Verträge hat die Beklagte unstreitig bis 31.07.2012 entrichtet.

Im Einzelnen:

1. Unstreitig handelt es sich bei der vorgedruckten und in dem für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehenen Vertragsformular enthaltenen Vertragsbedingung, wonach die Laufzeit der Verträge 54 Monate beträgt (§ 2 Abs. 2 der Verträge), um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist außerdem Bestandteil der eigentlichen Vertragsurkunde (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass es insoweit auf den zwischen den Parteien geführten Streit, ob auch die weiteren AGB der Klägerin (§§ 8-21 AVB) Vertragsbestandteil geworden sind, nicht ankommt.

2. a) Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gem. §§ 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam, denn diese Vorschrift findet gem. § 310 Abs. 1 S. 2 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern i. S. des § 14 BGB, zu denen als - damals - eingetragene Kauffrau auch die Beklagte gehört. § 309 Nr. 9 lit. a BGB enthält auch kein Indiz dafür, dass den dort niedergelegten Klauselverboten widersprechende formularmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam seien (BGH v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 Rn. 13 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt aber eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH a. a. O. Rn. 14).

So liegt es hier:

Ob eine die Laufzeit eines Vertrags betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH a. a. O. Rn. 15). Hierbei hat der BGH häufig auf den Gesichtspunkt der Amortisation der vom Klauselverwender angeschafften Wirtschaftsgüter abgestellt (BGH a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab hält die Klausel einer Angemessenheitskontrolle nicht stand.

aa) Insoweit ist hier von Belang, dass der Wert der klägerseits beim Kunden verbauten Geräte schon nach der Darstellung der Klägerseite (Schriftsatz vom 24.04.2014, Bl. 3 = Bl. 29 d. A.) lediglich 25% der auf 54 Monate gerechneten Vertragssumme beträgt. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin zur Vertragserfüllung weitere Kosten zu tragen hat; sie verweist insoweit (a. a. O.) auf Aufwendungen für Installation, Vertrieb und Marketing, insoweit jedoch ohne diese Positionen im Einzelnen zumindest der Größenordnung nach zu beziffern.

Der Senat vermag jedenfalls angesichts des klägerseits eingeräumten Umstandes, dass die monatlichen Zahlungen des Kunden schon nach 14 Monaten den Wert der verbauten Geräte übersteigen, ein für eine wesentlich längere Vertragslaufzeit sprechendes Amortisationsinteresse der Klägerin nicht zu erkennen.

bb) Wenngleich § 309 Nr. 9 lit. a BGB kein Indiz dafür ist, dass den dortigen Klauselverboten widersprechende formularmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam seien (s. o. lit. a), so ist doch zulasten der Verwenderin (Klägerin) festzustellen, dass die hier vereinbarte Laufzeit den in § 309 Nr. 9 lit. a BGB bezeichneten Zeitraum um mehr als das Doppelte übersteigt. Unter Anwendung des Rechtsgedankens, dass von einem auffälligen Missverhältnis i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB in der Regel dann auszugehen ist, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt (Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., § 138 Rn. 67), begegnet die hier festzustellende Bestimmung der Laufzeit durchgreifenden Bedenken. Denn die Klägerin verweist zu Unrecht darauf, dass die streitgegenständlichen Verträge neben dienstvertraglichen auch kaufvertragliche Elemente enthielten (Klageschrift Bl. 6; Schriftsatz vom 24.04.2014, Bl. 2 = Bl. 28 d. A.; Berufungserwiderung Bl. 2 = Bl. 80 d. A.). Freilich erwirbt der Kunde gem. § 3 Ziff. 3 der Verträge mit Ablauf der (übrigens nicht hinreichend bestimmten - siehe hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.06.2014, Bl. 3 = Bl. 36 d. A. - ) Vertragslaufzeit das Eigentum an den Geräten. Zum Einen ist aber zu beachten, dass der Kunde an diesem Erwerb kein Interesse haben kann; denn ohne die in § 1 der Verträge geregelte „Fernüberwachung“, also die Betreuung des überwachten Gebäudes nebst begleitender Dienstleistungen durch die Klägerin ist der bloße Besitz der Geräte - und sei es als Eigentümerin - für die Beklagte als Kundin wertlos. Dass - wie die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz (Berufungserwiderung Bl. 3 = Bl. 81 d. A.) vorträgt - Konkurrenten der Klägerin (anders als sie selbst) bereit wären, Fernüberwachungsverträge abzuschließen, ohne hiermit die Lieferung von neuen, jedenfalls eigenen Geräten zu verbinden, ist nicht ersichtlich und geradezu lebensfremd. Zum Anderen erwirbt der Kunde ausweislich § 3 Ziff. 3 der Verträge die Geräte „unentgeltlich“; also geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass bei Eigentumsübergang die Geräte längst amortisiert und für beide Seiten wertlos sind. Ein kaufvertragliches Element, an dem der Kunde im berechtigten Interesse der Klägerin festzuhalten wäre, ist daher nicht feststellbar; die Befriedigung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin tritt nicht zum Vertragsende, also erst nach 54 Monaten, sondern wie gezeigt schon wesentlich früher ein. Unerheblich ist auch, ob die - im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte - Behauptung der Klägerin zutrifft, die Finanzverwaltung berechne für die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Alarmgeräten eine „Abnutzung für Anschaffungen auf 54 Monate“, bei einer kürzeren Laufzeit stünde der Kunde daher besser als bei einem käuflichen Erwerb. Denn der Kunde schafft die Geräte gerade nicht als eigenes Wirtschaftsgut an, sondern entrichtet vielmehr für die auf die Geräte gestützte Überwachung seines Anwesens eine nicht näher differenzierte „Servicepauschale“, die alle Leistungen der Klägerin vergütet. Die Dauer der AfA ist daher für den Kunden, der sich gerade gegen die Anschaffung der Geräte zu Eigentum und für den Abschluss des Servicevertrages entschieden hat, ohne Belang.

cc) Weitere Gesichtspunkte, die eine lange Vertragsdauer rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht angeführt; solche sind auch nicht ersichtlich.

dd) Dem steht das schützenswerte Interesse des Kunden gegenüber, nicht „ohne Not“ übermäßig lange an einen Vertrag gebunden zu werden. Die Beklagte als Kundin ist als Nachfragerin ständig frei verfügbarer Wirtschaftsgüter (hier: Sicherheitsdienstleistungen) auf einem freien Markt zu sehen (vgl. hierzu BGH a. a. O. Rn. 17 f), ohne dass ein eigenes Interesse der Beklagten an einer längerfristigen Bindung an die Klägerin erkennbar wäre. Vielmehr wird sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit (z. B. beim Wegfall des Interesses an den klägerseits angebotenen Leistungen, etwa wegen Geschäftsaufgabe) erheblich eingeschränkt.

ee) Da die Klägerin sich also nicht zu Gegenleistungen verpflichtet, die nicht in wesentlich kürzerer Zeit als in den vertraglich vereinbarten 54 Monaten amortisiert werden können, da andererseits die Beklagte durch die Vertragslaufzeit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit unvertretbar eingeengt wird (vgl. hierzu schon BGH v. 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, Rn. 34 ff), erachtet der Senat die hier vereinbarte Vertragslaufzeit für unangemessen und daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

3. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Laufzeit gem. § 307 Abs. 1 BGB ist gem. § 306 Abs. 1 BGB, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Die Frage der Kündigungsmöglichkeit regelt sich daher nach § 621 BGB, weil auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen streitgegenständlichen Verträge Dienstvertragsrecht anzuwenden ist.

a) Bei den fraglichen Verträgen handelt es sich um Dienstverträge. Kaufvertragliche Elemente spielen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle (s. o. Ziff. II 2 b bb).

b) Das Entgelt für die Fernüberwachung („Servicepauschale“) ist gem. § 4 Ziff. 1 der Verträge „monatlich“ zu entrichten, so dass die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB Anwendung findet. Mit dem Schreiben vom 09.07.2012 (Anlage B 4) konnten die Verträge daher wirksam zum 31.07.2012 ordentlich gekündigt werden.

c) aa) Hieraus folgt zugleich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die monatliche Service-Pauschale für die Monate August bis Dezember 2012 (also bis zur klägerseits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs) hat.

bb) Weiter folgt hieraus, dass die Klägerin die zum 31.07.2012 durch die Beklagte bereits wirksam ordentlich gekündigten Verträge nicht danach noch außerordentlich kündigen konnte. Dies führt dazu, dass der Klägerin der eine wirksame außerordentliche Kündigung voraussetzende pauschale Schadensersatz gem. § 17 Ziff. 1 AVB nicht zusteht.

cc) Auch das Entgelt für den Erwerb der Geräte steht der Klägerin nicht zu. Zwar spricht die einschlägige Bestimmung des § 17 Ziff. 2 AVB nur von einer (hier dem Grunde nach gegebenen) „vorzeitigen Vertragsbeendigung“ als Voraussetzung für den Entgeltanspruch, nicht aber ausdrücklich von einer außerordentlichen Kündigung als Voraussetzung für diese vorzeitige Beendigung. Nach Auffassung des Senats ist aber diese Klausel im zuletzt genannten Sinne auszulegen. Denn der Vertrag sieht - gerade wegen der Festlegung der Vertragslaufzeit auf 54 Monate und wegen des bis dahin geltenden Ausschlusses der ordentlichen Kündigung - eine „vorzeitige Beendigung“ ausdrücklich nur durch außerordentliche Kündigung vor (§ 16 Ziff. 1 AVB). Eine vorzeitige Beendigung durch außerordentliche Kündigung liegt aber nicht vor (s. o. bb). Ein Anspruch der Klägerin auf das Entgelt besteht daher nicht.

4. Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen können daher dahinstehen. Dies gilt insbesondere für die wegen der Abtretung an die a. S. GmbH und wegen der umstrittenen Rückabtretung an die Klägerin problematische Aktivlegitimation der Klägerin. Auch kommt es nicht darauf an, ob und wie die weiteren AGB der Klägerin in die Vertragsverhältnisse einbezogen wurden, insbesondere, ob die AVB auf der Rückseite der Verträge abgedruckt sind oder ob es in anderer Weise zu ihrer Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag gekommen ist. Auch spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, dass einer der beiden streitgegenständlichen Verträge nicht die Überwachung der Apotheke der Beklagten, sondern der Privatwohnung ihrer Mutter betraf (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.06.2014, Bl. 3 = Bl. 36 d. A.); sollte die Beklagte insoweit nicht als Unternehmerin gehandelt haben, wäre die Klausel über die Vertragslaufzeit schon gem. § 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam.

5. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft ausgeführt, die Klägerin unterhalte derzeit etwa eintausend gleichartige Verträge mit identischen AGB; der Marktführer in der Branche unterhalte Verträge in fünfstelliger Zahl mit über fünfjähriger Laufzeit mit im Wesentlichen identischen AGB.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Feb. 2015 - 7 U 3170/14

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(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
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3.
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4.
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5.
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2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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a) Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a und c BGB unwirksam. § 309 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, zu denen als gewerblich tätiger Landwirt auch der Kläger zu 1 gehört. § 309 Nr. 9 Buchst. a und c BGB enthält kein Indiz dafür, dass den dort niedergelegten Klauselverboten widersprechende formularmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam seien (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 - zu § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.