Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12

bei uns veröffentlicht am19.10.2016
vorgehend
Bundesgerichtshof, X ZR 59/13, 07.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.10.2012, Aktenzeichen 1 O 4969/11, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. X ZR 59/13, zu tragen.

III.

Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber durch schwere Verfehlungen des groben Undanks schuldig gemacht.

Die Beklagte wurde 2003 während ihres Jura-Studiums schwanger. Die zunächst geplante Hochzeit der Beklagten mit Frederik K., dem Vater des Kindes, fand nicht statt. Im März 2004 wurde Anna, die Tochter der Beklagten und Enkelin des Klägers geboren.

Die Parteien schlossen am 29.1.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „Mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht“ (Anlage K 6) bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die von der Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Wohnung Nr. 4 (Anlage K 4) sowie über die von beiden Parteien jeweils zu Miteigentum erworbenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 (Anlage K 2), an denen die Parteien dieses Rechtsstreits sowie der Verkäufer beteiligt waren, wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme.

Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29.1.2008 (Anlage K 6) schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.

Der Kläger zahlte Kaufpreis und Transaktionskosten, die nach Anlagen K 2 und K 4 fällig wurden, i. H. v. 267.176,94 € und 338.845,50 € (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 57 d. A.) aus seinem vorhandenen Vermögen. Im Übrigen wurden die Kaufverträge (Anlage K 4 und K 6) durch Aufnahme von Bank-Darlehen finanziert. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 vom Februar 2008 über 600.000 € (Anlage K 3) war der Kläger allein Darlehensnehmer, die vom Kläger auf dieses Darlehen gezahlten monatlichen Annuitäten betrugen 2.875 €. Beim Darlehensvertrag zur Finanzierung der Wohnung Nr. 4 vom März 2008 über 400.000 € (Anlage K 5) waren beide Parteien Darlehensnehmer, wobei aber nur der Kläger Zahlungen leistete und zwar in einer (beträchtlichen) Höhe, die dazu führte, dass Darlehen im November 2010 nur noch in Höhe von 170.000 € valutierte. Der Kläger nahm am 22.11.2010 ein Darlehensangebot der C.bank AG vom 11.11.2010 über 170.000 € ohne Mithaftung der Beklagten an (Anlage B 26), mit der das ursprünglich von beiden Parteien aufgenommene Darlehen (Anlage K 5) abgelöst wurde.

Im Sommer 2008 bezog die Beklagte mit ihrer Tochter die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9.

Im Juli 2009 bestand die Beklagte das erste juristische Staatsexamen nicht. Daraufhin stellte der Kläger seine zuvor geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich 800 € ein. Ab dem 1.4.2010 verbrachte die Beklagte mehrere Tage pro Woche im Hause ihres jetzigen Ehemannes und Prozessbevollmächtigten in Andechs.

Mit Schreiben vom 18.6.2010 (Anlage K 15 = B 3) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nur noch bis 30.9.2010 die Kosten von deren Krankenkasse übernehmen werde und führte aus, die Parteien müssten „gemeinsam überlegen, ob wir die Wohnungen vermieten sollten“.

Mit Schreiben vom 16.7.2010 (Anlage K 16 = B 4) bat der Kläger die Beklagte u. a. um Zustimmung dazu, dass die im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 vermietet werden. Er habe die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 gekauft, damit eine Bleibe für die Beklagte und deren Tochter Anna geschaffen werde. Außerdem bat der Kläger um ein offenes Gespräch mit seiner Tochter.

Mit Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) antwortete die Beklagte u. a., dass sie für das offene Gespräch dankbar wäre. Sie sei mit der Vermietung grundsätzlich nur einverstanden, wenn sie die Miteinnahmen bekomme, von denen sie dann die laufenden Kosten der Hausverwaltung tragen könne.

Am 18.8.2010 führte der Kläger ein Gespräch mit der Zeugin K.-W., der Großmutter väterlicherseits seiner Enkelin Anna.

Mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) widerrief der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Schenkungen wegen groben Undanks. Zur Begründung gab er an, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2010 gegen den Kläger Forderungen erhoben habe. Zutiefst bestürzt habe den Kläger, dass er erst jetzt habe erfahren müssen, dass Frederik K. an die Beklagte seit langem monatlich 2.600 € bezahle, 1.100 € für Anna und 1.500 € für die Beklagte. Außerdem habe die Beklagte ihm verschwiegen, dass Frederik K. und/oder seine Familie der Beklagten ca 40.000 € zugewendet habe. Die Beklagte habe eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte eine Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 verhindert. Die Beklagte unterbinde den Kontakt des Klägers mit seiner Enkelin Anna.

Mit Schreiben vom 7.9.2010 (Anlage B 1 = B 16) rügte die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und Ehemann, dass die dem Schreiben vom 26.8.2010 beigefügte Vollmacht sich nur auf die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 beziehe, und damit nicht die gesamte Bandbreite des erklärten Widerrufs abdecke.

Mit Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5) führte die Beklagte, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt als ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und Ehemann, gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dessen Schreiben vom 26.8.2010 u. a. weiter aus, es sei schlicht falsch, dass Herr Frederik K. ihr seit langem monatlich 2.600 € zahle (1.100 € für Anna und 1.500 € für die Beklagte). Auch sei es unzutreffend, dass sie von der Familie K. 40.000 € zugewendet erhalten habe. Die Mutter des Kindsvaters Frau Dr. K.-W. habe - was dem Kläger bekannt sei - Annas Tagespflege vor der Kindergartenzeit bezahlt. Um jegliche Mutmaßungen über ihre finanzielle Situation im Keim zu ersticken habe sich die Beklagte entschlossen, alle finanziellen Zuflüsse der vergangenen drei Jahre (Oktober 2007 bis September 2010) durch eine Aufstellung (Anlage B 6) offen zu legen. Weitere Zahlungen der Familie K. auch im weitesten Sinne habe die Beklagte im Berichtszeitraum nicht erhalten. Dem Schreiben vom 24.9.2010 lagen die entsprechenden Kontoauszüge bei. Die Beklagte sei mit der Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 durch den Kläger einverstanden, wobei die Beklagte 18% der Kaltmiete erhalten solle.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2010 (Anlage B 13 = B 25) erklärte die Beklagte gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers, sie sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung für künftige Fälle mit der einmaligen Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 einverstanden. Die Beklagte werde am 17.12.2010 aus den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 ausziehen und danach lediglich einen der beiden Kellerräume zur Lagerung persönlicher Dinge nutzen.

Zu einem nicht näher mitgeteiltem Zeitpunkt im Jahr 2011, jedenfalls vor Erhebung der Klage in diesem Verfahren, erhob die hiesige Beklagte gegen den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten Klage zum Amtsgericht München mit dem Antrag, 17.082 € (nebst Zinsen und Kosten) als Miete für die vom hiesigen Kläger genutzte und der hiesigen Beklagten gehörenden Wohnung Nr. 4 zu zahlen. Die hiesige Beklagte machte dabei geltend, der Umstand, dass der Darlehensvertrag vom März 2008 über 400.000 € (Anlage K 5), bei dem beide Parteien Darlehensnehmer waren, im November 2010 dadurch vollständig zurückgezahlt wurde, dass der hiesige Kläger im November 2010 die noch offenen 170.000 € zurückzahlte und ein neues Darlehen bei der C.bank AG vom über 170.000 € ohne Mithaftung der Beklagten aufnahm (Anlage B 26), mit der das ursprünglich von beiden Parteien aufgenommene Darlehen abgelöst wurde, löse gemäß Ziffer XXIII des notariellen Kaufvertrages vom 29.1.2008 bezüglich der Wohnung Nr. 4 (Anlage K 4) die Verpflichtung des hiesigen Klägers aus, der hiesigen Beklagten Miete zu bezahlen. Das Amtsgericht München hat die Klage der hiesigen Beklagten mit Urteil vom 15.2.2012, Az. 472 C 17951/11 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 21) abgewiesen. Die Berufung der hiesigen Beklagten zum Landgericht München I (dortiges Az. 31 S 5204/12) blieb erfolglos.

Mit Klageschrift vom 17.10.2011, zugestellt an die Beklagte am 11.11.2011, begehrte der Kläger aufgrund Widerrufs der Schenkung insbesondere die Übereignung des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Als Widerrufsgründe bezog er sich dabei zunächst auf die bereits im Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) geltend gemachten Punkte. Außerdem machte der Kläger weitere Widerrufsgründe geltend: Die Beklagte habe die Prolongation eines Darlehens über 170.000 € verweigert, das der Finanzierung der Wohnung Nr. 4 diente und für das die Parteien gemeinsam hafteten. Die Beklagte habe den Umstand, dass der Kläger im November 2010 das Darlehen über 170.000 € allein aufgenommen habe, zum Anlass genommen, vom Kläger Miete für die Wohnung Nr. 4 zu verlangen und deswegen gegen den Kläger über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I einen erfolglosen Prozess geführt und sich dabei zu Unrecht und erfolglos auf Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) berufen. Im Übrigen habe die Beklage private Zeit mit dem vom Kläger bezahlten Repetitor verbracht, wovon der Kläger im Sommer 2009 erfahren habe (Bl. 59 d. A.).

Auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) hat der Kläger seine Schenkung erneut widerrufen und dies mit „Anhalt“ (gemeint wohl: Inhalt) und Diktion der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 20.7.2016 und vom 6.8.2016 begründet.

Der Kläger behauptet, er habe in dem Gespräch vom 18.8.2010 von der Zeugin K.-W. erstmalig erfahren, dass deren Sohn Frederik K. an die Beklagte seit langem monatlich 2.600 € bezahle, 1.100 € für seine Tochter Anna und 1.500 € für die Beklagte, und dass Frederik K. und/oder seine Familie der Beklagten ca 40.000 € bezahlt habe.

Nach zunächst changierendem Sachvortrag zu Zeit und Umständen der von ihm behaupteten Verweigerung der Prolongation des Darlehens über 170.000 € hat der Kläger auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.7.2016 (Bl. 253 d. A.) seine entsprechende Behauptung dahingehend präzisiert, diese Verweigerung sei Ende Oktober 2010/Anfang November 2010 in einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Klägervertreter erfolgt. Die Beklagte bestreitet die Verweigerung der Prolongation sowie, dass sie - noch dazu kurz nach dem Widerruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) - überhaupt um Zustimmung zur Prolongation des Darlehens gebeten worden sei.

Der Kläger beantragt, das Endurteil des Landgerichts München II vom 12.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. den 65.47107/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12 (München), Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 und dem Keller Nr. 4, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 1021 und den 1/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 34

2. des weiteren den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 65.67833/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12, Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Keller Nr. 6, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 10487

sowie den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 48.64952/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Sekt. 5 FlSt. 9775, S.str. 12, Gebäude- und Freifläche zu 0,1110 ha, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Kellerabteil Nr. 9, vorgetragen im Grundbuch (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) des Amtsgerichts München für L., Bl. 10467

und den Miteigentumsanteil zu 18/100 an dem 1/1.000 stel Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 33, vorgetragen im Grundbuch des AG München für L. Bl. 10487 auf den Kläger zu Alleineigentum zu übertragen, die Auflassung zu erklären und den Vollzug im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat zunächst durch Beschluss vom 22.3.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13 (BGHZ 206, 165) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 22.3.2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin Dr. Jutta K.-W.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ebenso auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die Sitzungen des Senats.

II. Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Widerrufe der in den Verträgen vom 29.1.2008 (Anlagen K 2, K 4, K 6) geregelten „mittelbaren Grundbesitzschenkung“ bzw. „mittelbaren Grundstücksschenkung“ nach § 530 BGB sind allein schon deshalb nicht wirksam, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen ist, dass sich die Beklagten durch eine schwere Verfehlung ihm gegenüber des groben Undankes schuldig gemacht hat.

a) Dabei sind - schon wegen der in § 532 BGB geregelten Frist - die verschiedenen auf Widerruf der Schenkung gerichteten Erklärungen gesondert zu prüfen. Ausdrücklich hat der Kläger die Schenkung mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) sowie auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) widerrufen, aber auch die Klage vom 17.10.2011 ist als weiterer Schenkungswiderruf auszulegen. Diese drei Widerrufe werden nachfolgend unter c) bis e) näher behandelt.

b) Der Senat unterstellt in Bezug auf alle drei Widerrufe als wahr, dass eine Schenkung des Klägers an die Beklagte vorliegt, mit anderen Worten, dass eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führen würde, dass die (u. a.) zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 29.1.2008 (Anlagen K 2, K 4, K 6) im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits als Schenkung zu qualifizieren sind. Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 21), hat der Senat allerdings nicht abschließend vorgenommen, weil es teils bereits an einem wirksamen Widerruf (s.u. unter c) aa)), im Übrigen jedenfalls am groben Undank fehlt (s.u. unter c) bb) bis e)). Gleichwohl seien hier - obiter dictum - die in diesem Urteil seitens des Senats insoweit angestellten Überlegungen dargestellt:

aa) Aus Sicht des Senats sprechen hier für einen auf eine Schenkung gerichteten Willen der Parteien die vom BGH im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25, angeführten Gesichtspunkte, nämlich insbesondere, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in Anlage K 2, K 4 und K 6 jeweils als „mittelbare Grundbesitzschenkung“ bzw. „mittelbare Grundstücksschenkung“ bezeichnet haben. Außerdem sind in Anlage K 6 die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt worden, während der Erbverzicht erst im dritten Teil von Anlage K 6 festgehalten ist. Die Parteien haben in K 6 außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Im Übrigen enthält Anlage K 6 nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits, sondern die Parteien haben im zweiten Teil von Anlage K 6, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen. Ferner wurde in Anlage K 6 trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25).

bb) Allerdings kann es nach dem Urteil des BGH vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, generell und auch hier gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 19). Im vorliegenden Fall bestehen durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein kann. Der Kläger erzielt erkennbar ein weit überdurchschnittliches Einkommen. So konnte er aus seiner Beratungstätigkeit für zwei deutsche DAX-Unternehmen Anfang 2008 eine Vergütung in Höhe von ca. 700.000 € erwarten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.9.2012, Bl. 96 d. A.) und war nach seinem eigenen Vortag (Seite 15 des Schriftsatzes vom 4.1.2012, Bl. 57 d. A.) - wohl deshalb - wirtschaftlich in der Lage, substantielle Teile des Kaufpreise und der Transaktionskosten i. H. v. 267.176,94 € und 338.845,50 € (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 57 d. A.) für den streitgegenständlichen Grundbesitz in bar zu bezahlen. Außerdem war der Kläger in der Lage, in Bezug auf eines der beiden Bankdarlehen (Anlage K 3) die Annuitäten i. H. v. 2.875 € monatlich zu bedienen, zeitgleich an die Beklagte monatlich 1.890 € zu bezahlen sowie Wohngeld i. H. v. 377 € und 594 € monatlich (vgl. Seite 16 des Schriftsatzes vom 31.1.2012, Bl. 58 d. A.). Neben diesen monatlichen Belastungen von 5.736 € in den Jahren 2008 bis 2010 war der Kläger außerdem in der Lage, das andere Darlehen (Anlage K 5) in ca. 2 ½ Jahre in einer Weise zurückzuführen, dass es statt mit 400.000 € nur noch mit 170.000 € valutierte. Dass es sich dabei nicht um eine nur kurzfristig gegebene hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers handelt, ergibt sich daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch vor dem streitgegenständlichen Grunderwerb im Jahr 2008 und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen über Jahre substantielle Zahlungen an bzw. für die Beklagte (ausweislich Anlage K 1 im Jahr 2004 i. H. v. etwa 5.500 € monatlich) leistete. All dies deutet auf einen wirtschaftlichen Kontext hin, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kläger im Laufe eines langen Berufslebens substantielle Vermögenswerte bilden konnte und in Zukunft (seit Jahren wendet er der Beklagten nichts mehr zu) auch noch kann, was zu einer hohen Erberwartung der einzigen Tochter des Klägers führt. Dies umso mehr, wenn man (was hier nicht geschieht, da dieses Ausführungen wie dargelegt lediglich obiter dictum erfolgen) berücksichtigen würde, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016 (Seite 7) bescheiden lebt. Vor diesem Hintergrund wäre - wenn es (wie nicht) entscheidungserheblich wäre - eine Sachaufklärung zu den Erberwartungen der Beklagten nötig, wobei aus Sicht des Senats der Kläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, wie er dies für alle Elemente des § 530 BGB ist (Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 530, Rdnr. 50), zumal nur er vollständigen Einblick in seine für die Erberwartung der Beklagten vor allem maßgeblichen Vermögensverhältnisse hat. Der Senat hat jedoch davon Abstand genommen, den insoweit nur bruchstückhaft vortragenden, weil (aus Sicht des Senats zu Unrecht) von der Beweislast der Beklagten ausgehenden (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 15.6.2016, Bl. 244 d. A.) Kläger auf die ihn selbst treffende Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen, weil es - wie dargelegt - keiner abschließenden Klärung der Erberwartung der Beklagten bedarf, sondern vielmehr als wahr unterstellt werden kann, dass hier eine Schenkung vorliegt.

c) Der Schenkungswiderruf des Klägers vom 26.8.2010 (Anlage K 8) greift nicht durch.

aa) Soweit der Kläger die Schenkung bezogen auf die Wohnung Nr. 4 widerruft, also bezogen auf die 120.000 €, die auf Seite 39 von Anlage K 4 genannt werden (und zusammen mit den auf Seite 41 von Anlage K 2 genannten 146.176,94 € in der Summe die auf Seite 3 von Anlage K 6 genannten 267.176,94 € ergeben), ist der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 allein schon deshalb unwirksam, weil der Widerruf nicht etwa vom Kläger persönlich, sondern von Herrn Rechtsanwalt Dr. S., namens des Klägers erklärt wurde, wobei Herr Rechtsanwalt Dr. S. insoweit ohne Vollmacht handelte. Die dem Widerrufsschreiben beigefügte Vollmacht bezog sich ausdrücklich nur auf die Wohnungen Nr. 6 und 9. Die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, hat diesen Mangel der Vollmacht auch unverzüglich durch Schreiben vom 7.9.2010 (Anlage B 1 = B 16) gerügt.

bb) Unabhängig davon ist der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 insgesamt bzgl. aller drei Wohnungen Nr. 4, 6 und 9 unwirksam, weil die vom Kläger geltend gemachten Widerrufsgründe nicht durchgreifen bzw. der Kläger sie nicht nachgewiesen hat.

(1) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihm verschwiegen, dass sie vom Kindsvater Frederik K. lange vor August 2010 monatliche Zahlungen i. H. v. 2.600 € (1.100 € für das Kind und 1.500 € für die Beklagte) erhalten habe, was der Kläger am 18.8.2010 von der Zeugin Dr. K.-W. erfahren habe, ist dem Kläger der Nachweis dieser bestrittenen Behauptung nicht gelungen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seine Behauptung nach durchgeführter Beweisaufnahme überhaupt noch aufrechterhält, nachdem der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016 (Seite 6) ausgeführt hat, dass es ohne Belang sei, von welchen Beträgen die Zeugin am 18.8.2010 gesprochen habe, jedenfalls habe der Kläger nach dem Gespräch notiert, dass Zahlungen in Höhe von 2.500 € (also gerade nicht in Höhe der vom Kläger zuvor behaupteten 2.600 €) monatlich (sowie von weiteren 40.000 €, vgl. zu diesem Betrag nachfolgend unter (2)) erfolgt seien. Jedenfalls hat der Kläger seine Behauptung nicht nachweisen können.

Dahinstehen kann weiter, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger ungefragt (dass er die Beklagte gefragt hätte, behauptet der Kläger nicht und bietet hierfür auch keinen Beweis an) über monatliche Zahlungen des Kindsvaters i. H. v. 2.600 € (bzw. i. H. v. 2.500 €) zu unterrichten. Dem Kläger ist schon nicht gelungen nachzuweisen, dass es zu monatlichen Zahlungen des Kindsvaters in dieser Höhe oder auch nur Größenordnung gekommen ist.

Die glaubwürdige Zeugin Dr. K.-W. hat bei ihrer Einvernahme vom 28.9.2016 durch den Senat glaubhaft angegeben, dass sie zu der in ihr Wissen gestellten Behauptung, ihr Sohn Frederik K. habe an die Beklagte monatlich 2.600 € Unterhaltsleistungen für Mutter und Kind erbracht, nichts sagen und diese Behauptung aus ihrer Erinnerung nicht bestätigen kann. Nach ihrer glaubhaften Angabe hat die Zeugin dem Kläger bei dem Gespräch vom 18.8.2010 mitgeteilt, dass ihr Sohn Unterhaltszahlungen für die Beklagte und seine Tochter Anna leiste, nicht aber in der vom Kläger behaupteten Höhe. Der Umstand allein, dass der Kindsvater Unterhalt leistet, musste die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) dem Kläger aber nicht mitteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Unterhalt nicht in der Zahlung von ungewöhnlich hohen Geldbeträgen besteht.

Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugin K.-W. angegeben hat, der Kläger sei bei dem Gespräch vom 18.8.2010 über den Umstand überrascht gewesen, dass ihr Sohn Unterhalt leiste. Dies führt aber nicht dazu, dass sich der Senat die Überzeugung bilden kann, dass es sich um monatliche Zahlungen des Kindsvaters i. H. v. 2.600 € (bzw. i. H. v. 2.500 €) gehandelt hat. Vielmehr ist eine solche Überraschung seitens des Klägers unabhängig davon möglich, ob am 18.8.2010 überhaupt über die Höhe des Unterhalts gesprochen wurde und - wenn ja - von welcher Höhe die Rede war.

Andere Beweismittel zur Höhe des vom Kindsvater geleisteten Unterhalts hat der Kläger nicht angeboten. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er vor dem Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 mit dem Kindsvater Frederik W. Kontakt aufgenommen und von diesem die Höhe des geleisteten Unterhalts erfahren hätte. Der Kläger trägt nur zu dem Gespräch mit der Zeugin Dr. K.-W. vor, nicht aber von einem Gespräch mit dem Kindsvater Frederik W. Der Kläger hat Frederik W. dementsprechend auch nicht als Zeugen benannt. Zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, über die der Senat Beweis erhoben hat, hatte der Kläger in der Klageschrift vom 17.10.2011 auf Seite 9 (Bl 9 d. A.) zunächst einen Zeugen N.N. benannt, auf Seite 19 unten /Seite 20 oben des Schriftsatzes vom 4.1.2012 (Bl. 61 f d. A.) dann Frau Dr. Jutta Josefine K.-W. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 15.6.2016 (Bl. 224 d. A.) darauf hingewiesen, dass er Seite 19 unten /Seite 20 oben des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 4.1.2012 so versteht, dass damit der auf Seite 9 der Klage vom 17.10.2011 angebotene Zeuge N.N. dahingehend benannt werden soll, dass es sich dabei um Frau Dr. Jutta Josefine K.-W. handelt, und dass auch die Beklagte die ladungsfähigen Anschriften der von ihr benannten Zeugen Frederick K. und Dr. Jutta K.-W. nicht mitgeteilt hat. Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.6.2016 (Bl. 237 d. A.) die Anschriften der von der Beklagten benannten Zeugen Frederick K. und Dr. Jutta K.-W. mitgeteilt, ohne auszuführen, dass er nunmehr auch den Zeugen Frederick K. benennen wolle. Der Senat hat in Ziffer II. 1 des Beschlusses vom 29.6.2016 (B. 247a d. A.) darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Zeugin Dr. Jutta K.-W. von beiden Parteien, der Zeuge Frederick K. jedoch nur von der nicht beweisbelasteten Beklagten zum Thema der Zahlungen des Kindsvaters an die Beklagte benannt wurde. Auch in Kenntnis dieses Beschlusses des Senats hat der Klägervertreter den Zeugen Frederick K. nicht als Beweismittel benannt, insbesondere auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.10.2016, den er zu den Akten gereicht hat, als er bereits Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin Dr. K.-W. die von ihm in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung zur Höhe des Unterhalts gerade nicht bestätigt hat.

(2) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihm verschwiegen, dass sie von der Familie des Vaters ihrer Tochter ca. 40.000 € in bar erhalten habe, was der Kläger am 18.8.2010 von der Zeugin Dr. K.-W. erfahren habe, ist dem Kläger zwar der Nachweis dieser bestrittenen Behauptung gelungen. So hat die glaubwürdige Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 28.9.2016 glaubhaft angegeben, sie habe 2004 ihrem Sohn und der Beklagten in Bezug auf die geplante Hochzeit 10.000 € gegeben, von denen 5.000 € der Beklagten zuzurechnen sind. Außerdem habe sie in der Zeit 2004 bis 2007 weitere 18.500 € ohne Beleg sowie weitere 7.000 € mit Überweisungsbeleg an die Beklagte bezahlt (vgl. die von der Zeugin in der Sitzung übergebene Übersicht), insgesamt also 30.500 €. Hinzu kommen die von der Beklagten selbst vorgetragenen und von der Zeugin bestätigten Zahlungen von jeweils 5.000 € im Juni und September 2008 (Anlage B 6), insgesamt also Zahlungen in Höhe von 40.500 €. Jedoch war die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) nicht gehalten, ihrem Vater ungefragt mitzuteilen, dass sie von der Großmutter ihrer Tochter in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 40.500 € erhalten hat. Zahlungen in einer derartigen Höhe seitens der Zeugin an die Mutter ihrer Enkelin, auch vor dem Hintergrund, dass die geplante Hochzeit der Beklagten mit dem Sohn der Zeugin nicht stattgefunden hat, sind keineswegs ungewöhnlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, und dass der Kläger selbst vorträgt, er habe für die geplante Hochzeit seinerseits 40.000 € aufgewendet.

(3) Soweit die Zeugin Dr. K.-W. von sich aus, ohne dass dies vom Kläger in ihr Wissen gestellt wurde, angegeben hat, sie habe für die Kindertagesstätte von Anna in den Jahren 2004 bis 2007 24.016,50 € aufgewendet, ist auch dies kein Umstand, den die Beklagte dem Kläger hätte ungefragt offenbaren müssen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er Anna immer wieder von der Kindertagesstätte abgeholt hat. Ihm konnte daher nicht verborgen geblieben sein, dass Anna eine Kindertagesstätte besucht und dass diese Geld kostet, welches die Beklagte, die - wie der Kläger ebenfalls wusste - über kein eigenes Einkommen verfügt, nicht selbst bezahlen konnte. Im Übrigen hat die Beklagte im Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5 Seite 4 unten) von vornherein mitgeteilt, dass die Zeugin Dr. K.-W. Annas Tagespflege bezahlt hat.

(4) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe mit Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) gegen den Kläger Forderungen erhoben, greift dies schon deshalb nicht durch, weil Anlage K 7 keine Verfehlung der Beklagten, erst recht keine schwere Verfehlung darstellt, sondern eine erkennbar auf Verständigung gerichtete Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 16.7.2001 (Anlage K 16 = B 4).

(5) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihn daran gehindert, die nach ihrem Auszug leerstehenden Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 zu vermieten, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der Kläger hatte im Schreiben vom 18.6.2010 (Anlage K 15 = B 3) ausgeführt, die Parteien müssten „gemeinsam überlegen, ob wir die Wohnung vermieten sollten“ und im Schreiben vom 16.7.2010 (Anlage K 16 = B 4) um „Zustimmung bis 15.8.2010 zur Vermietung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gebeten sowie um eine Aussprache. Hierauf hat die Beklagte im Schreiben vom 11.8.2010 (Anlage K 7) reagiert, indem sie um das angebotene Gespräch bat und mitteilte, sie sei mit der Vermietung grundsätzlich nur einverstanden, wenn sie die Miteinnahmen bekomme, von denen sie dann die laufenden Kosten der Hausverwaltung tragen könne. Eine endgültige Ablehnung der Vermietung stellen diese Ausführungen - zumal gepaart mit dem Gesprächswunsch - nicht dar. Im Übrigen hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.9.2010 (Anlage B 5) einer Vermietung zugestimmt mit der Maßgabe, dass sie nur 18% der Miete (entsprechend ihres Miteigentums an den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) erhalte, und wenige Monate später mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2010 (Anlage B 13 = B 25) gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers erklärt, sie sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung für künftige Fälle mit der einmaligen Vermietung der Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 einverstanden. Bei dieser Sachlage kann von einer endgültigen Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung nicht die Rede sein. Im Übrigen sind die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 inzwischen unstreitig vermietet.

(6) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie unterbinde den Kontakt des Klägers mit seiner Enkelin Anna, ist dies zwischen den Parteien streitig. Beweise, die zu erheben wären, bietet der Kläger für seine Behauptung nicht an.

(7) Auch in ihrem Zusammenspiel stellen die vorgenannten Umstände, soweit sie unstreitig oder nachgewiesen sind, in der Gesamtabwägung keine Verfehlung der Beklagten dar, die als grober Undank i. S. v. § 530 BGB zu werten wären.

d) Die Klage vom 17.10.2011 ist als weiterer Schenkungswiderruf auszulegen (s.o. a)), der aber auch nicht durchgreift.

aa) Soweit die Klage die bereits im Widerruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) zur Begründung herangezogenen Umstände erneut aufgreift und vertieft, wird auf die obigen Ausführungen unter c) Bezug genommen.

bb) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe private Zeit mit dem vom Kläger bezahlten Repetitor verbracht, wovon der Kläger im Sommer 2009 erfahren habe (Bl. 59 d. A.), ist der Widerruf im Rahmen der Klage vom 17.10.2011 jedenfalls verfristet (§ 532 BGB).

cc) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe die Prolongation eines Darlehens über 170.000 € verweigert, das der Finanzierung der Wohnung Nr. 4 diente und für das die Parteien gemeinsam hafteten, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der vom Kläger insoweit zuletzt unterbreitete streitige Sachvortrag, wonach diese Verweigerung sei Ende Oktober 2010/Anfang November 2010 in einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Klägervertreter erfolgte, kann dabei als wahr unterstellt werden. Die behauptete Verweigerung der Beklagten stellt keinen groben Undank i. S. v. § 530 BGB dar. Unstreitig hat der Kläger wenige Monate vor dem Telefonat mit Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) seine Schenkung widerrufen und damit deutlich gemacht, dass er die Eigentumsübertragung auf die Beklagte in Frage stellt und rückgängig machen will. In dieser Situation war die Beklagte (zur Vermeidung der Folgen des § 530 BGB) nicht gehalten, die weitere Haftung für ein Darlehen zu übernehmen, das der Finanzierung einer Immobilie dienen soll, deren 18%iger Miteigentumsanteil der Beklagten nach den Zielvorstellungen des Klägers gerade nicht mehr gehören soll. Dies gilt umso mehr, als der Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 unbegründet war (s.o. c)).

dd) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe den Umstand, dass der Kläger im November 2010 das Darlehen über 170.000 € allein aufgenommen habe, zum Anlass genommen, vom Kläger Miete für die Wohnung Nr. 4 zu verlangen und deswegen gegen den Kläger über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I einen erfolglosen Prozess geführt, besteht für den Kläger kein Widerrufsgrund. Der Senat verkennt nicht, dass eine Auslegung von Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) eher fern liegt, wonach die erfolgte Umschuldung des von beiden Parteien aufgenommenen Darlehens (Anlage K 5) dahingehend, dass der Kläger die noch offenen 170.000 € allein als neues Darlehen aufnimmt, als Tilgung des Darlehens in dem Sinne zu verstehen sind, dass diese die auf Seite 42 oben von Anlage K 4 vorgesehene Verpflichtung beider Parteien auslöst, eine angemessene Miete zu vereinbaren.

Zugunsten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang freilich zunächst in gewissem Maße zu berücksichtigen, dass die Klausel in Ziffer XXIII des Kaufvertrages vom 29.1.2008 (Anlage K 4) in der Tat unklar ist, was ja auch den Notar zu dem mitbeurkundeten Hinweis veranlasst hat, dass nähere Vereinbarungen nicht gewünscht würden.

Vor allem wirkt sich hier zugunsten der Beklagten aus, dass deren Verhalten, den Kläger mit einem Prozess zur Miete zu überziehen, nicht isoliert betrachtet werden kann. Gesehen werden muss vielmehr, dass dieser Schritt nur einer von mehreren wechselseitigen Schritten der Parteien war, mit denen sich der Konflikt zwischen Vater und Tochter quasi aufschaukelte und bei dem der vorliegende - bis zum Bundesgerichtshof geführte - mehrjährige Prozess einen Höhepunkt darstellt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Parteien ist dabei aus Sicht des Senats von entscheidender Bedeutung, dass es der Kläger war, der auf das erkennbar auf Gespräch und Versöhnung abzielende Schreiben der Beklagten vom 11.8.2010 (Anlage K 7) mit dem unbegründeten (s.o. c)) Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) reagiert hat. Dies hat den Konflikt in einer Weise befeuert, die die nach dem 26.8.2010 erfolgten Reaktionen der Beklagten in milderem Licht erscheinen lassen und in der Gesamtabwägung dazu führen, dass das Verhalten der Beklagten nach dem 26.8.2010 nicht als grober Undank i. S. v. § 530 BGB gewertet werden kann.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nach dem Eindruck von der Zeugin und den Parteien, den der Senat in der Sitzung vom 28.9.2016 gewonnen hat, nahe liegt, dass der Kläger seinen Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 (Anlage K 8) aufgrund einer emotionalen Aufwallung hat erklären lassen, die ihre Ursache in dem Gespräch mit der Zeugin Dr. K.-W. vom 18.8.2010 hatte, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs in der Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden konnte (s.o. c) bb) (1)). Auch im Schreiben vom 26.8.2010 wird eingangs mitgeteilt, dass der Kläger „sehr bewegt“ war. Das Schreiben vom 26.8.2010 ist jedoch nicht vom Kläger persönlich verfasst worden, sondern von einem Rechtsanwalt, dem jetzigen Klägervertreter. Die Beklagte musste daher bei Erhalt des Schreibens vom 26.8.2010 davon ausgehen, dass der Kläger in seiner emotionalen Situation nicht etwa spontan gehandelt hat, sondern nach Beratung durch einen Rechtsanwalt eine rechtswirksame und die Angelegenheit zum Nachteil der Beklagten gestaltende Erklärung abgegeben werden wollte. Eine Kommunikation mittels Anwaltsschreiben, noch dazu mit den damit angestrebten weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, wie es beim Schreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8) der Fall ist, ist im Verhältnis eines Vaters zu seiner Tochter ein außergewöhnlicher Schritt. Wenn nun die Beklagte - ihrerseits anwaltlich beraten - meint, im Gegenzug eine Klage auf Mietzahlung gestützt auf eine eher fernliegende Auslegung eines Vertrages (Anlage K 4) erheben und durch zwei Instanzen durchführen zu müssen, so mag dies isoliert betrachtet, als grober Undank einzustufen sein, nicht aber in der vorliegenden Situation, in der es der Kläger war, der mit dem - noch dazu in der Sache nicht begründeten (s.o. c)) - Schenkungswiderruf vom 26.8.2010 die entscheidende Ursache zur Eskalation in dem Sinne gesetzt hat, dass nunmehr Anwälte und die Justiz zur Klärung von Rechtsfragen bemüht werden und die Art und Weise der üblichen Kommunikation zwischen Vater und Tochter verlassen wird. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zulasten des Klägers zu würdigen, dass er den Kernvorwurf im Anwaltsschreiben vom 26.8.2010 (Anlage K 8), nämlich dass seine Tochter ihm Geldzuflüsse vom Kindsvater i. H. v. 2.600 € verschwiegen habe, allein aufgrund des Gespräches mit der Zeugen Knauf-Wahl vom 18.8.2010 (dessen Inhalt im Übrigen vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, s.o. c) bb) (1)) erhoben hat, ohne sich zuvor durch Nachfrage bei seiner Tochter und/oder dem Kindsvater zu vergewissern, ob die Beklagte tatsächlich monatliche Zahlungen in dieser Höhe erhält.

e) Der Schenkungswiderruf des Klägers auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 2.9.2016 (Bl. 313 d. A.) greift nicht durch. Die Diktion der Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 20.7.2016 (Bl. 260 ff d. A.) und vom 5.8.2016 (Bl. 297 ff d. A., soweit sich der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 2.9.2016 auf einen Schriftsatz vom 6.8.2016 bezieht ist erkennbar dieser Schriftsatz gemeint) ist nicht als grober Undank der Beklagten zu werten. Vielmehr sind diese Schriftsätze sachlich gehalten. Auch der Inhalt der Schriftsätze ist nicht als grober Undank einzustufen. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich im vorliegenden Prozess gegen die (noch dazu unbegründeten, s.o. c) und d)) Schenkungswiderrufe des Klägers vom 26.8.2010 und vom 17.10.2011 zur Wehr zu setzen.

2. Das Erstgericht hat auch zutreffend einen Rückzahlungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung verneint. Soweit der Kläger behauptet, der Zweck sei weggefallen, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Wohnungen Nr. 6 und 9 nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, sondern als Vermögensanlage gewertet wissen will, wäre dies nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung (ggf. mit einer auflösenden Bedingung) getroffen hätten. Dies ist aber hier nicht erfolgt.

3. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wie das Erstgericht zu Recht feststellt. Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, die Beklagte und ihre Tochter sollten bis zu ihrem Lebensende die Wohnungen Nr. 6 und 9 bewohnen. Soweit der Kläger angibt, Beweggrund sei gewesen, der Beklagten einen unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen Absicherung und der der Enkelin zu verschaffen, was weggefallen sei, mag dies das einseitige Motiv des Klägers gewesen sein, es muss aber nicht automatisch Geschäftsgrundlage eines Vertrages sein. Abgesehen davon ist der Umstand, dass die damals erforderliche Absicherung der Beklagten im Laufe der Zeit wegfällt, eine vorhersehbare Änderung, die ohnehin keine Rechte aus § 313 BGB begründet (vgl. Grüneberg in Palandt, 75. Aufl., § 313 BGB, Rdnr. 23).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat, weil er letztlich erfolglos geblieben ist, auch die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der BGH hat im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, die wesentlichen Rechtsfragen geklärt.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 532 Ausschluss des Widerrufs


Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 7 U 4839/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2015 - X ZR 59/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/13 Verkündet am: 7. Juli 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/13 Verkündet am:
7. Juli 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren
Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann
hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den
Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung
im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls
insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen
der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei
der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte
regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa
der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 - OLG München
LG München II
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin
Dr. Kober Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
2
Die Parteien schlossen am 29. Januar 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme. Weiter heißt es dort, die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpflichtete sich, das erworbene Wohnungs- und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der Beklagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Jahren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen Lasten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Zur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Beklagte dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezüglich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Miteigentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung.
3
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
4
Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte, im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen , die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert , die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit "mittelbare Grundbesitzschenkung" bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt , liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung ) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 - zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien.
9
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
10
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen , nicht angenommen werden.
11
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusam- menhang mit dem Erbverzicht gewährten Zuwendungen an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe.
12
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umstritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn. 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzliche Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 Satz 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zweiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn. 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MünchKomm.BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn. 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschließlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124 bis 140; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2005, § 2325 Rn. 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn. 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn. 16).
13
2. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Qualifikation solcher Zuwendungen bisher unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz und im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB befasst.
14
a) Für das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgeltlichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393). Nach dem Zweck der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners zu schützen, sei entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, ob der Schuldner bei objektiver Betrachtung einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten habe; subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners seien hierbei außer Betracht zu lassen. Ein Pflichtteilsverzicht sei keine Gegenleistung für eine im Zusammenhang damit erbrachte Zuwendung, da der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger dabei nur etwas aus seinem Vermögen weggebe, aber nichts hinzuerwerbe, in das die Gläubiger vollstrecken könnten. Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei.
15
b) In Bezug auf die Frage, ob eine für einen Erbverzicht gewährte Abfindung der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterliegt, hat der Bundesgerichtshof für nicht entscheidend erachtet, ob die Abfindung als eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16). Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).
16
3. Ob eine Zuwendung Schenkung ist, hängt demgegenüber davon ab, ob sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Hierfür sind weder die Wertungen des Anfechtungsrechts noch des Pflichtteilsrechts maßgeblich. Für die Qualifikation der Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht kommt es wesentlich auf die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger an, die sich ergibt, wenn sich der Schuldner Teilen seines Vermögens entäußert, ohne dass ihm hierfür andere Vermögenswerte zufließen. Im Pflichtteilsrecht steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, den Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung zu tragen und eine unangemessene Erhöhung ebenso zu vermeiden wie eine unangemessene Schmälerung oder Manipulation der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch mit Rücksicht auf den Erbfall getroffene Vereinbarungen. Für die schenkungsrechtliche Qualifikation müssen hingegen in erster Linie schenkungsrechtliche Wertungen maßgeblich sein.
17
Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Folge , dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmöglichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung. Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der Beschenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgleichungs - oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeitigen und letztwilligen, gleichermaßen "unentgeltlichen" Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte.
18
Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (so zutreffend Staudinger /Schotten, aaO Rn. 131 mwN). Verliert der Zuwendende nach der Zuwendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein - in diesem Fall wertloses - Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt, nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt als der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfertigen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber eine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Schenker oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkten gegenüber dem Schenker obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wenn die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
19
Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er - nach dem Willen der Vertragsparteien - der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.
20
Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht , und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.). Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15). In diesem - und nur in diesem - Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu erwartenden Erbteils entspricht.
21
4. Ob und gegebenenfalls inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden , denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
22
5. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermittelt , sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
23
III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
24
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet und überdies die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt haben, während der Erbverzicht erst im dritten Teil der notariellen Vereinbarung festgehalten ist. Die Parteien haben außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Diese Umstände indizieren,dass die Parteien den Erbverzicht der Beklagten nicht als Hauptleistung betrachtet haben, für die diese die Zuwendungen des Klägers als Gegenleistung erhalten sollte. Es liegt vielmehr näher, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers als Hauptgegenstand der Vereinbarung angesehen und den Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Erbrecht der Beklagten gewählt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die notarielle Vereinbarung nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits enthält, sondern die Parteien im zweiten Teil der Vereinbarung, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen haben, und damit die Vereinbarung auch eine Verfügung von Todes wegen enthält. Schließlich könnte auch der Umstand , dass in der notariellen Vereinbarung trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen worden ist, dafür sprechen, dass die zugewendeten Beträge nicht als Entgelt für einen Erbverzicht bestimmt waren, sondern der Erb- und Pflichtteilsverzicht lediglich als Mittel der erbrechtlichen Ausgleichung der Zuwendung dienen sollte.
26
2. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte als Schenkungen zu qualifizieren sind, wird es die von seinem Standpunkt aus zutreffend offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks vorliegen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 O 4969/11 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 7 U 4839/12 -

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/13 Verkündet am:
7. Juli 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren
Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann
hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den
Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung
im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls
insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen
der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei
der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte
regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa
der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 - OLG München
LG München II
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin
Dr. Kober Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
2
Die Parteien schlossen am 29. Januar 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme. Weiter heißt es dort, die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpflichtete sich, das erworbene Wohnungs- und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der Beklagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Jahren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen Lasten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Zur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Beklagte dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezüglich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Miteigentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung.
3
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
4
Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte, im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen , die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert , die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit "mittelbare Grundbesitzschenkung" bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt , liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung ) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 - zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien.
9
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
10
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen , nicht angenommen werden.
11
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusam- menhang mit dem Erbverzicht gewährten Zuwendungen an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe.
12
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umstritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn. 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzliche Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 Satz 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zweiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn. 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MünchKomm.BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn. 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschließlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124 bis 140; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2005, § 2325 Rn. 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn. 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn. 16).
13
2. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Qualifikation solcher Zuwendungen bisher unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz und im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB befasst.
14
a) Für das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgeltlichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393). Nach dem Zweck der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners zu schützen, sei entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, ob der Schuldner bei objektiver Betrachtung einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten habe; subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners seien hierbei außer Betracht zu lassen. Ein Pflichtteilsverzicht sei keine Gegenleistung für eine im Zusammenhang damit erbrachte Zuwendung, da der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger dabei nur etwas aus seinem Vermögen weggebe, aber nichts hinzuerwerbe, in das die Gläubiger vollstrecken könnten. Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei.
15
b) In Bezug auf die Frage, ob eine für einen Erbverzicht gewährte Abfindung der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterliegt, hat der Bundesgerichtshof für nicht entscheidend erachtet, ob die Abfindung als eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16). Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).
16
3. Ob eine Zuwendung Schenkung ist, hängt demgegenüber davon ab, ob sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Hierfür sind weder die Wertungen des Anfechtungsrechts noch des Pflichtteilsrechts maßgeblich. Für die Qualifikation der Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht kommt es wesentlich auf die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger an, die sich ergibt, wenn sich der Schuldner Teilen seines Vermögens entäußert, ohne dass ihm hierfür andere Vermögenswerte zufließen. Im Pflichtteilsrecht steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, den Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung zu tragen und eine unangemessene Erhöhung ebenso zu vermeiden wie eine unangemessene Schmälerung oder Manipulation der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch mit Rücksicht auf den Erbfall getroffene Vereinbarungen. Für die schenkungsrechtliche Qualifikation müssen hingegen in erster Linie schenkungsrechtliche Wertungen maßgeblich sein.
17
Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Folge , dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmöglichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung. Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der Beschenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgleichungs - oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeitigen und letztwilligen, gleichermaßen "unentgeltlichen" Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte.
18
Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (so zutreffend Staudinger /Schotten, aaO Rn. 131 mwN). Verliert der Zuwendende nach der Zuwendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein - in diesem Fall wertloses - Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt, nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt als der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfertigen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber eine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Schenker oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkten gegenüber dem Schenker obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wenn die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
19
Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er - nach dem Willen der Vertragsparteien - der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.
20
Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht , und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.). Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15). In diesem - und nur in diesem - Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu erwartenden Erbteils entspricht.
21
4. Ob und gegebenenfalls inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden , denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
22
5. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermittelt , sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
23
III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
24
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet und überdies die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt haben, während der Erbverzicht erst im dritten Teil der notariellen Vereinbarung festgehalten ist. Die Parteien haben außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Diese Umstände indizieren,dass die Parteien den Erbverzicht der Beklagten nicht als Hauptleistung betrachtet haben, für die diese die Zuwendungen des Klägers als Gegenleistung erhalten sollte. Es liegt vielmehr näher, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers als Hauptgegenstand der Vereinbarung angesehen und den Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Erbrecht der Beklagten gewählt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die notarielle Vereinbarung nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits enthält, sondern die Parteien im zweiten Teil der Vereinbarung, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen haben, und damit die Vereinbarung auch eine Verfügung von Todes wegen enthält. Schließlich könnte auch der Umstand , dass in der notariellen Vereinbarung trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen worden ist, dafür sprechen, dass die zugewendeten Beträge nicht als Entgelt für einen Erbverzicht bestimmt waren, sondern der Erb- und Pflichtteilsverzicht lediglich als Mittel der erbrechtlichen Ausgleichung der Zuwendung dienen sollte.
26
2. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte als Schenkungen zu qualifizieren sind, wird es die von seinem Standpunkt aus zutreffend offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks vorliegen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 O 4969/11 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 7 U 4839/12 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/13 Verkündet am:
7. Juli 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren
Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann
hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den
Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung
im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls
insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen
der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei
der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte
regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa
der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 - OLG München
LG München II
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin
Dr. Kober Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
2
Die Parteien schlossen am 29. Januar 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme. Weiter heißt es dort, die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpflichtete sich, das erworbene Wohnungs- und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der Beklagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Jahren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen Lasten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Zur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Beklagte dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezüglich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Miteigentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung.
3
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
4
Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte, im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen , die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert , die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit "mittelbare Grundbesitzschenkung" bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt , liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung ) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 - zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien.
9
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
10
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen , nicht angenommen werden.
11
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusam- menhang mit dem Erbverzicht gewährten Zuwendungen an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe.
12
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umstritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn. 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzliche Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 Satz 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zweiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn. 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MünchKomm.BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn. 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschließlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124 bis 140; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2005, § 2325 Rn. 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn. 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn. 16).
13
2. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Qualifikation solcher Zuwendungen bisher unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz und im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB befasst.
14
a) Für das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgeltlichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393). Nach dem Zweck der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners zu schützen, sei entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, ob der Schuldner bei objektiver Betrachtung einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten habe; subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners seien hierbei außer Betracht zu lassen. Ein Pflichtteilsverzicht sei keine Gegenleistung für eine im Zusammenhang damit erbrachte Zuwendung, da der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger dabei nur etwas aus seinem Vermögen weggebe, aber nichts hinzuerwerbe, in das die Gläubiger vollstrecken könnten. Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei.
15
b) In Bezug auf die Frage, ob eine für einen Erbverzicht gewährte Abfindung der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterliegt, hat der Bundesgerichtshof für nicht entscheidend erachtet, ob die Abfindung als eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16). Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).
16
3. Ob eine Zuwendung Schenkung ist, hängt demgegenüber davon ab, ob sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Hierfür sind weder die Wertungen des Anfechtungsrechts noch des Pflichtteilsrechts maßgeblich. Für die Qualifikation der Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht kommt es wesentlich auf die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger an, die sich ergibt, wenn sich der Schuldner Teilen seines Vermögens entäußert, ohne dass ihm hierfür andere Vermögenswerte zufließen. Im Pflichtteilsrecht steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, den Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung zu tragen und eine unangemessene Erhöhung ebenso zu vermeiden wie eine unangemessene Schmälerung oder Manipulation der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch mit Rücksicht auf den Erbfall getroffene Vereinbarungen. Für die schenkungsrechtliche Qualifikation müssen hingegen in erster Linie schenkungsrechtliche Wertungen maßgeblich sein.
17
Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Folge , dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmöglichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung. Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der Beschenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgleichungs - oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeitigen und letztwilligen, gleichermaßen "unentgeltlichen" Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte.
18
Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (so zutreffend Staudinger /Schotten, aaO Rn. 131 mwN). Verliert der Zuwendende nach der Zuwendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein - in diesem Fall wertloses - Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt, nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt als der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfertigen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber eine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Schenker oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkten gegenüber dem Schenker obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wenn die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
19
Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er - nach dem Willen der Vertragsparteien - der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.
20
Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht , und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.). Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15). In diesem - und nur in diesem - Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu erwartenden Erbteils entspricht.
21
4. Ob und gegebenenfalls inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden , denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
22
5. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermittelt , sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
23
III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
24
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet und überdies die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt haben, während der Erbverzicht erst im dritten Teil der notariellen Vereinbarung festgehalten ist. Die Parteien haben außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Diese Umstände indizieren,dass die Parteien den Erbverzicht der Beklagten nicht als Hauptleistung betrachtet haben, für die diese die Zuwendungen des Klägers als Gegenleistung erhalten sollte. Es liegt vielmehr näher, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers als Hauptgegenstand der Vereinbarung angesehen und den Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Erbrecht der Beklagten gewählt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die notarielle Vereinbarung nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits enthält, sondern die Parteien im zweiten Teil der Vereinbarung, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen haben, und damit die Vereinbarung auch eine Verfügung von Todes wegen enthält. Schließlich könnte auch der Umstand , dass in der notariellen Vereinbarung trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen worden ist, dafür sprechen, dass die zugewendeten Beträge nicht als Entgelt für einen Erbverzicht bestimmt waren, sondern der Erb- und Pflichtteilsverzicht lediglich als Mittel der erbrechtlichen Ausgleichung der Zuwendung dienen sollte.
26
2. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte als Schenkungen zu qualifizieren sind, wird es die von seinem Standpunkt aus zutreffend offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks vorliegen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 O 4969/11 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 7 U 4839/12 -

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/13 Verkündet am:
7. Juli 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren
Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann
hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den
Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung
im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls
insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen
der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei
der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte
regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa
der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 - OLG München
LG München II
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin
Dr. Kober Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
2
Die Parteien schlossen am 29. Januar 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis in Höhe von 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme. Weiter heißt es dort, die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpflichtete sich, das erworbene Wohnungs- und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der Beklagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Jahren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen Lasten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Zur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Beklagte dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezüglich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Miteigentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung.
3
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
4
Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte, im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen , die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert , die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit "mittelbare Grundbesitzschenkung" bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt , liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung ) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 - zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien.
9
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
10
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen , nicht angenommen werden.
11
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusam- menhang mit dem Erbverzicht gewährten Zuwendungen an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht , sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe.
12
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umstritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn. 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzliche Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 Satz 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zweiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn. 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MünchKomm.BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn. 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschließlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn. 124 bis 140; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2005, § 2325 Rn. 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn. 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn. 16).
13
2. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Qualifikation solcher Zuwendungen bisher unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz und im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB befasst.
14
a) Für das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgeltlichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393). Nach dem Zweck der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners zu schützen, sei entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, ob der Schuldner bei objektiver Betrachtung einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten habe; subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners seien hierbei außer Betracht zu lassen. Ein Pflichtteilsverzicht sei keine Gegenleistung für eine im Zusammenhang damit erbrachte Zuwendung, da der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger dabei nur etwas aus seinem Vermögen weggebe, aber nichts hinzuerwerbe, in das die Gläubiger vollstrecken könnten. Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei.
15
b) In Bezug auf die Frage, ob eine für einen Erbverzicht gewährte Abfindung der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB unterliegt, hat der Bundesgerichtshof für nicht entscheidend erachtet, ob die Abfindung als eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16). Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).
16
3. Ob eine Zuwendung Schenkung ist, hängt demgegenüber davon ab, ob sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Hierfür sind weder die Wertungen des Anfechtungsrechts noch des Pflichtteilsrechts maßgeblich. Für die Qualifikation der Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht kommt es wesentlich auf die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger an, die sich ergibt, wenn sich der Schuldner Teilen seines Vermögens entäußert, ohne dass ihm hierfür andere Vermögenswerte zufließen. Im Pflichtteilsrecht steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, den Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sachgerecht Rechnung zu tragen und eine unangemessene Erhöhung ebenso zu vermeiden wie eine unangemessene Schmälerung oder Manipulation der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch mit Rücksicht auf den Erbfall getroffene Vereinbarungen. Für die schenkungsrechtliche Qualifikation müssen hingegen in erster Linie schenkungsrechtliche Wertungen maßgeblich sein.
17
Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Folge , dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmöglichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung. Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der Beschenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgleichungs - oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeitigen und letztwilligen, gleichermaßen "unentgeltlichen" Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte.
18
Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (so zutreffend Staudinger /Schotten, aaO Rn. 131 mwN). Verliert der Zuwendende nach der Zuwendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein - in diesem Fall wertloses - Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt, nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft besser gestellt als der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfertigen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber eine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Schenker oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkten gegenüber dem Schenker obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wenn die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
19
Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er - nach dem Willen der Vertragsparteien - der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.
20
Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht , und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.). Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15). In diesem - und nur in diesem - Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu erwartenden Erbteils entspricht.
21
4. Ob und gegebenenfalls inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden , denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
22
5. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermittelt , sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
23
III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
24
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
25
1. Bei der Ermittlung des Willens der Parteien wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in der notariellen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet und überdies die Bedingungen hierfür im ersten Abschnitt der Vereinbarung geregelt haben, während der Erbverzicht erst im dritten Teil der notariellen Vereinbarung festgehalten ist. Die Parteien haben außerdem festgelegt, dass die Beklagte die Zuwendungen des Klägers nur für einen bestimmten Zweck, nämlich ausschließlich zum Erwerb der in der Vereinbarung näher bezeichneten Wohnung und der Wohnungsanteile verwenden darf. Schon dies spricht dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung der Beklagten, sondern vielmehr darum ging, der Beklagten Vermögen zuzuwenden, um sie und ihre Tochter in einer schwierigen finanziellen Lage zu unterstützen und abzusichern. Auch die Verknüpfung der Zuwendungen mit der Auflage, das Geld zum Erwerb von Wohnraum zu verwenden, spricht eher für einen Schenkungscharakter. Wäre es dem Kläger vorrangig auf den Erbverzicht angekommen, hätte es näher gelegen, die Zuwendung ohne eine Auflage zu gewähren. Diese Umstände indizieren,dass die Parteien den Erbverzicht der Beklagten nicht als Hauptleistung betrachtet haben, für die diese die Zuwendungen des Klägers als Gegenleistung erhalten sollte. Es liegt vielmehr näher, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers als Hauptgegenstand der Vereinbarung angesehen und den Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung dieser Zuwendungen auf das Erbrecht der Beklagten gewählt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die notarielle Vereinbarung nicht nur Regelungen über die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte einerseits und den Erbverzicht der Beklagten andererseits enthält, sondern die Parteien im zweiten Teil der Vereinbarung, also noch vor dem Erbverzicht, einen Erbvertrag über ein Vermächtnis des Klägers zugunsten der Beklagten geschlossen haben, und damit die Vereinbarung auch eine Verfügung von Todes wegen enthält. Schließlich könnte auch der Umstand , dass in der notariellen Vereinbarung trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen worden ist, dafür sprechen, dass die zugewendeten Beträge nicht als Entgelt für einen Erbverzicht bestimmt waren, sondern der Erb- und Pflichtteilsverzicht lediglich als Mittel der erbrechtlichen Ausgleichung der Zuwendung dienen sollte.
26
2. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte als Schenkungen zu qualifizieren sind, wird es die von seinem Standpunkt aus zutreffend offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks vorliegen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 1 O 4969/11 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 7 U 4839/12 -