Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16

bei uns veröffentlicht am13.01.2017

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.09.2016, Az. 10 O 2604/15 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat die zuletzt noch streitgegenständliche Klage auf Zahlung von Bewertungsreserven in Höhe von 9.275,88 € zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

1. Auch der Senat hält die Klage für derzeit unschlüssig, da sie der Höhe nach nicht ausreichend substantiiert ist. Angesichts der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (Seite 5, Bl. 25 d. A.) mitgeteilten, monatlich wachsenden Wertentwicklung der rechnerisch auf den streitgegenständlichen Vertrag entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven vom 30.04.2014 bis 31.07.2014 (kurz vor Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes - LVRG) von 6.639,91 € auf 9.275,88 € ist zwar die Argumentation des Klägers, dass er auf dieser Grundlage davon ausgegangen sei, dass sich ohne die Gesetzesänderung zum 01.09.2014 ein entsprechender, allenfalls gering abweichender Wert ergeben hätte, nicht fernliegend. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt es für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven aber nur auf den für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermittelnden Betrag an (Reiff in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 153, Rn. 25). Da stille Reserven den Schwankungen des Kapitalmarkes unterliegen und daher sehr volatil sind (Reiff, a. a. O., Rn. 23), kommt eine „Fortschreibung“ früherer - ausdrücklich nicht garantierter - Wertstandsmitteilungen auf einen späteren Stichtag, wie sie der Kläger hier vornehmen will, aber nicht in Betracht und stellt letztlich nicht mehr als eine bloße Vermutung dar.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte eine Auskunft darüber, wie sich die Bewertungsreserven ohne die Änderung durch das Lebensversicherungsreformgesetz (im folgenden LVRG) zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31.08.2014/01.09.2014) dargestellt hätten, bisher nicht erteilt hätte. Denn konkret diese Auskunft hat er bisher von der Beklagten nicht verlangt, seinen allgemeinen formulierten Auskunftsantrag, der auf eine Auskunft „über die wesentlichen Grundlagen und Gründe der Herabsetzung der Bewertungsreserven auf null“ (so Schriftsatz vom 10.09.2015, Seite 3, Bl. 39 d. A.) gerichtet war, hat der Kläger erstinstanzlich vollumfänglich für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte zu den Auswirkungen des am 07.08.2014 in Kraft getretenen LVRG (§ 56a Abs. 3,4 VAG) auf den vorliegenden Altvertrag eingelassen hatte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 (Rn. 15 ff.) - ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausbezahlte Bewertungsreserve zu gering ist und ihm ein höherer Betrag zusteht. Ihm kann aber zur Durchsetzung seiner Rechte ggf. ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB zustehen. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten, insbesondere ein etwaiges berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers, angemessen zu berücksichtigen.

Bei vorläufiger Würdigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall auf jetziger Aktengrundlage dürfte die Beklagte danach wohl ggf. zu einer Auskunft über den bloßen potentiellen Wert der Bewertungsreserve, wie er sich zum Stichtag ohne die beanstandete Gesetzesänderung berechnet hätte, verpflichtet sein. Diese Auskunft wurde aber bisher noch gar nicht von ihr verlangt.

Der Senat weist darauf hin, dass das im Ersturteil zitierte Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2016, Az. 332 O 243/15, inzwischen vom OLG Hamburg unter Az. 9 U 20/16 bestätigt worden ist. Die Berufung des dortigen Klägers wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschlüsse vom 04.07.2016 (Hinweisbeschluss) und vom 27.09.2016 (Zurückweisungsbeschluss) zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Vortrag des dortigen Klägers zur Höhe der Schlussüberschussanteile - im Kern ähnlich wie hier auf vorangegangene unverbindlichen Mitteilungen über frühere Wertstände, dort aus dem Vorjahr, gestützt - nicht ausreichend substantiiert sei, und in diesem Zusammenhang auch auf den nach der BGH-Rechtsprechung ggf. bestehenden Auskunftsanspruch verwiesen. Verfassungsrechtliche Fragen zu § 56a VAG i. d. F. LVRG hat das Oberlandesgericht Hamburg daher nicht vertieft. Gegen diese Entscheidung ist nunmehr unter Az. IV ZR 312/16 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig. Nach Auskunft der dortigen Geschäftsstelle wurde die Beschwerde noch nicht begründet, derzeit ist Frist dafür bis 09.02.2017 gesetzt.

2. Im streitgegenständlichen Fall kommt es im Ergebnis auf die eben dargestellten Bedenken zur Darlegung der Höhe aber nicht entscheidungserheblich an. Denn der Senat teilt bei vorläufiger Würdigung die von der Berufungsbegründung in den Vordergrund gestellten Bedenken gegen eine Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des mit Wirkung zum 07.08.2014 in Kraft getretenen § 56a Abs. 3, 4 VAG auf Altverträge nicht, so dass nicht auf eine potentielle Rechtslage ohne die Gesetzesänderung abzustellen ist. Ausgehend von einer Geltung der Regelungen der §§ 153 Abs. 3 VVG, § 56a Abs. 3, 4 VAG, hat der Kläger keine konkreten Rügen gegen die Berechnung der Beklagten erhoben, insbesondere hat er deren Einlassung (Schriftsatz vom 23.07.2015, Seite 6, Bl. 26 d. A.), dass die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften vollumfänglich zur Deckung des Sicherungsbedarfs heranzuziehen gewesen wären, so dass daraus keine Beteiligung der Versicherungsnehmer mehr erfolgt sei und infolgedessen die nicht garantierten Anteile an den Bewertungsreserven im Vertrag des Klägers zum Ablauftermin am 01.09.2014 auf 0,00 € gesunken seien, nicht substantiiert angegriffen.

Vorausgeschickt sei zur Klarstellung, dass bei dem streitgegenständlichen Altvertrag aus dem Jahr 1989 (regulierter Altbestand mit aufsichtsbehördlich genehmigten AVB) eine Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven ursprünglich gar nicht vereinbart worden war. Eine Beteiligung der Versicherungsnehmer derartiger Altverträge an den stillen Reserven des Versicherers gibt es vielmehr erst seit der und durch die Novellierung des VVG zum 01.01.2008. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG ist der neue § 153 VVG auch auf Altverträge anzuwenden, wenn - wie hier - eine Überschussbeteiligung vertraglich vereinbart worden ist, allerdings erst ab dem 01.01.2008. Für vor diesem Stichtag beendete Lebensversicherungsverträge aus dem Altbestand steht Versicherungsnehmern hingegen keine Beteiligung an den stillen Reserven zu (vgl. zum Ganzen Reiff in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rn. 8 zu § 153). Die Neuregelung zur Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG geht auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 26.07.2005, Az. 1 BvR 80/95, VersR 2005,1127, zurück, wonach der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung insbesondere gerügt, dass nach bisherigem Recht eine auf die Besonderheiten des Lebensversicherungsrechts ausgerichtete, abwägende Prüfung, wie weit die Ausklammerung stiller Reserven bei der Berechnung des Schlussüberschusses im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten von den einzelnen Versicherungsnehmern hinzunehmen sei oder inwieweit darin eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung Einzelner liege, nicht stattfinde (Rn. 74). Dem Gesetzgeber wurde - unter Zuerkennung eines Gestaltungsspielraums - aufgegeben, bis zum 31.12.2007 eine den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Regelung zu treffen, wobei er auch zu prüfen habe, ob laufende Verträge in den Genuss der Neuregelung kommen könnten; bis zur Neuregelung bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (Rn. 98, 99). Diesem Auftrag wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit der VVG-Novelle nachkommen, wobei er unter anderem hervorgehoben hat, dass mit der Regelung des neuen § 153 Abs. 3 VVG berücksichtigt werden sollte, dass den sog. stillen Reserven bei Versicherungsunternehmen eine wichtige Funktion als Risikopuffer zukommt, um Schwankungen des Kapitalmarktes auszugleichen. Mit der vorgesehenen hälftigen Aufteilung werde der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass eine Neuregelung der Überschussbeteiligung nicht ausschließlich an den Interessen einzelner aus dem Vertragsverhältnis ausscheidender Versicherungsnehmer ausgerichtet werden dürfe, sondern die Interessen der Versicherten als Risikogemeinschaft berücksichtigen müsse (vgl. BT-Drs. 16/3945, Seiten 96, 97; zu den in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Feststellungen vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 95).

Durch die Neufassung des § 56a VAG sowie des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG durch das am 07.08.2014 in Kraft getretene LVRG vom 01.08.2014 wurde diese grundsätzlich hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven des Versicherers zwar dann wieder eingeschränkt. Darin liegt aber entgegen der Auffassung der Berufung weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Eingriff mit enteignender Wirkung. Der Senat sieht auch im Übrigen nicht, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Gestaltungsspielraum überschritten hätte, der ihm bei der Erfüllung der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht auch nach dem bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zukommt. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen daher nicht vor.

Zunächst liegt in der Neuregelung jedenfalls keine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff, da sie keine schon zu subjektiven Rechten erstarkten vermögensrechtlichen Positionen des Versicherungsnehmers betrifft. Bei der Überschussbeteiligung entsprechen den durch die laufenden Prämienzahlungen angesammelten Vermögenswerten im Laufe der Vertragszeit auf unterschiedliche Weise herausgebildete vermögensrechtliche Positionen. Der Anspruch auf Beteiligung am Rohüberschuss konkretisiert und verfestigt sich in verschiedenen Stufen. Von Anfang an besteht eine - durchaus rechtlich geschützte - Aussicht auf zukünftige Beteiligung. Es folgt die Aufnahme in die Rückstellung der Beitragsrückerstattung und schließlich kommt es zur Zuteilung der individuellen Überschussanteile. Soweit die den Versicherten zukommenden vermögensrechtlichen Positionen schon zu subjektiven Rechten erstarkt sind - wie jedenfalls der Anspruch auf den schon zugeteilten Überschuss -, werden sie als solche durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Im Übrigen aber wirkt der objektivrechtliche Gehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (nur) dahingehend, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz auch der im Werden begriffenen Position hinsichtlich der Überschussbeteiligung treffen muss. Diese stellt nicht nur eine (rechtlich ungeschützte) potentielle Erwerbsaussicht dar, sondern ist über den objektiv-rechtlichen Schutzauftrag geschützt, auch wenn die einzelnen Versicherten zu diesem Zeitpunkt noch keine zivilrechtlichen Ansprüche auf eine konkrete Überschussbeteiligung haben und ihre Position noch nicht zu einem subjektiven Recht (mit direktem Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG) erstarkt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.07.2005,1 BvR 782/94,1 BvR 91 BvR 957/96, VersR 2005,1109, Rn. 151 ff., das zur Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen erging; vgl. dort auch Rn. 205). Folgerichtig nimmt das oben zitierte, zur Überschussbeteiligung ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2015, Az. 1 BvR 80/95, zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Bewertung nicht eine etwaige Enteignung, sondern die aus dem objektivrechtlichen Gehalt der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzaufträge, wobei die parallel entgangene Entscheidung vom gleichen Tag mehrfach zitiert wird (vgl. Rn. 59 ff., 62 ff. im Urteil zu 1 BvR 80/95).

Die die Berücksichtigung von Bewertungsreserven für den Überschuss einschränkende Neuregelung des § 56a Abs. 3, 4 VAG wirkt ab Inkrafttreten und betrifft nur die Berechnung des Überschusses bei noch nicht beendeten Verträgen, bei denen eine Zuteilung der individuellen Überschussanteile gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG noch nicht erfolgt ist - die sich also in einem Stadium befinden, in dem zwar eine Aussicht auf zukünftige Beteiligung besteht, diese Beteiligung aber weder garantiert noch sonst in einer Weise gesichert ist, durch die eine Erstarkung zu einem subjektiven Recht anzunehmen wäre. Es geht vielmehr um den Schutz einer noch „im Werden begriffenen Position“ im Sinne der genannten Rechtsprechung.

Ebenso wenig liegt der von der Berufung behauptete Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor. Vorliegend handelt es sich nicht um eine grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässige sog. „echte“ Rückwirkung, sondern um eine grundsätzlich zulässige sog. „unechte“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung nämlich nur, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt hingegen eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z. B. Urteil vom 07.07.2010,2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, NJW 2010, 3629, Leitsätze und Rn. 56 - 58).

Nach diesen Maßstäben ist die Neuregelung durch das LVRG vom 01.08.2014 nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon nach der ursprünglichen Fassung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt blieben, die neue hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven also insofern von Beginn en unter einem Vorbehalt stand und sich insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nur bedingt entwickeln konnte. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem LVRG außerdem ersichtlich gewichtige Interessen des Allgemeinwohls. Denn die als Folge der Finanzmarkt- und (Euro-)Staatsschuldenkrise seit Jahren bestehende und wohl noch geraume Zeit anhaltende Niedrigzinsphase hatte und hat für die Lebensversicherer dramatische Folgen. Es bestand und besteht die konkrete Gefahr, dass einige von ihnen den vertraglich zugesagten Garantiezinssatz nicht mehr erwirtschaften können. Vor diesem Hintergrund hat sich die Einschätzung des VVG-Reform-Gesetzgebers, dass die grundsätzlich hälftige Teilung der Bewertungsreserven den Versicherern genug Risikopuffer belassen würde, als falsch erwiesen. Auch seine Prognose, eine aufsichtsrechtlich veranlasste Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG werde nur in wenigen Fällen erforderlich sein, war zu optimistisch. Es bestand daher dringender gesetzlicher Handlungsbedarf, der nach Scheitern erster gesetzlicher Bemühungen in 2012/2013 sodann durch das LVRG vom 01.08.2014 umgesetzt wurde (vgl. zum Ganzen näher Reiff in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 153, Rn. 28a, 28b).

Mit diesem Gesetz sollte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/1772, Seiten 1, 2) zum Schutz der Versicherten auf die Folgen des Niedrigzinsumfeldes für Lebensversicherungen reagiert und die gesetzlichen Vorgaben geändert werden, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern. Dabei werde an mehreren Stellen angesetzt, um eine effektive Problemlösung zu erreichen. Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre würden untersagt, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet sei. Die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung werde an das Niedrigzinsumfeld angepasst, insbesondere müssten die Versicherten künftig mit mindestens 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligt werden. Die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden würden gestärkt, um problematischen Entwicklungen früher und effektiver begegnen zu können. Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte werde erhöht. Der Höchstzillmersatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten werde gesenkt. Hierdurch solle Druck auf die Versicherungen ausgeübt werden, die Abschlusskosten zu senken. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven würden dahingehend angepasst, dass die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt würden, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich sei. Für das Neugeschäft werde ein niedrigerer Höchstrechnungszins festgelegt.

Auch der Einzelbegründung zur Änderung des § 56a VAG (BT-Drs. 18/1772, Seite 22), auf die Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen der verschiedenen Beteiligten (ausscheidende Versicherungsnehmer, Versichertenkollektiv, Eigentümer/Aktionäre des Versicherungsunternehmens) vorgenommen und sich um eine ausgewogene und maßvolle Lastenverteilung bemüht hat. So sei, solange die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven wegen eines Sicherungsbedarfs des Unternehmens eingeschränkt sei, in entsprechender Höhe auch die Ausschüttung eines Bilanzgewinns unzulässig, damit ausscheidende Versicherungsnehmer und Eigentümer des Unternehmens gemeinsam zur Sicherung der Garantien der verbleibenden Versicherten beitrügen. Der Sicherungsbedarf dürfe auch nicht von allen Bewertungsreserven abgezogen werden, sondern nur von den insbesondere für die Abdeckung von Zinsgarantien bestimmten festverzinslichen Wertpapieren und Zinsabsicherungsgeschäften; die hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien bleibe hingegen unberührt, ebenso wie deren Überschussbeteiligung aus realisierten Kapitalerträgen. Durch die Neuregelungen werde entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2005 ein Ausgleich der Interessen zwischen den in einer Risikogemeinschaft verbundenen Versicherten hergestellt. Die bestehende Regelung bevorzuge einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft enden.

Der Senat sieht angesichts dessen weder, dass dem Gesetzgeber, dem bei der gesetzgeberischen Gestaltung im Einzelnen ein weiter Spielraum und dabei auch eine Einschätzungsprärogative für etwa zu prognostizierende Entwicklungen zukommt, ein Abwägungsdefizit vorzuwerfen wäre, noch, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr gewahrt oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre. Entsprechend wird der Gesetzgeber mit der getroffenen Neuregelung auch den Anforderungen der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG weiterhin gerecht.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich im Einzelfall durch die Gesetzesänderung durchaus gewisse „Härten“ ergeben mögen. Da sich solche im Rahmen abstrakter-genereller Regelungen insbesondere in Hinblick auf (grundsätzlich zulässige) Stichtagsregelungen regelmäßig nicht schlechthin vermeiden lassen, führt das allein aber nicht zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit. Soweit speziell der Kläger betroffen ist, sei lediglich angemerkt, dass jedenfalls von einer „Entwertung“ seiner Versicherung nicht die Rede sein kann. Er hat zwar entgegen seiner Erwartung nicht den am 30.04.2014 noch prognostizierten Anteil an den Bewertungsreserven von 6.639,91 € erhalten. Dieser war allerdings ausdrücklich als nicht garantiert und großen Schwankungen im Zeitverlauf unterliegend bezeichnet worden (Anlage K 1). Der Kläger hat außerdem insgesamt Leistungen weit über die garantierte Versicherungssumme bei Leistungsablauf, die 63.257,00 € betrug, hinaus erhalten, nämlich Überschussanteile von 25.383,81 €, Schlussüberschussanteile von 5.589,38 € und einen Bewertungsreserven-Mindestanteil von 189,76 € (Anlage K 3). Zudem konnte er bei Abschluss seines Vertrages im Jahr 1989 eine Beteiligung an den stillen Reserven des Versicherers angesichts der damaligen Rechtslage ohnehin nicht erwarten.

Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

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Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landgericht Hamburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 332 O 243/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Ta

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - IV ZR 28/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/15 Verkündet am: 2. Dezember 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 28/15 Verkündet am:
2. Dezember 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve
gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen
den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des
Versicherers zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
2
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision ist begründet.

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I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
5
Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
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Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
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2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
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a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
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b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
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aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
15
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
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Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

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bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
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cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.
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III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen sowie Bewertungsreserven nach Fälligkeit mehrerer Kapitallebensversicherungen in Anspruch.

2

Der Kläger wollte im Rahmen der Finanzierung von Bauprojekten ab 1993 Lebensversicherungen abschließen und fragte deshalb über den damaligen Außendienstmitarbeiter/Versicherungsvertreter der Beklagten zur Frage der Auszahlung von Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt der Auszahlung in ca. 20 Jahren an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.7.1993 (Anlage A1). Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Abschluss verschiedener Lebensversicherungen in der Zeit von 1993 bis 1998 mit den Versicherungsnummern 4....08 bis -11, 4....01, 4....02 (vgl. i.e. Seite 3 der Klage). Mit Schreiben ohne Datum übersandte die Beklagte jeweils die Versicherungsscheine und fügte bei: Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K3). Später übersandte die Beklagte dem Kläger zu der Versicherung Nr. 4....02 die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Stand 2.96. Darin befindet sich eine Regelung zur Überschussermittlung (§ 17) (Anlage A4), auf deren Inhalt verwiesen wird. Noch später übersandte die Beklagte dem Kläger die aktualisierte Fassung der Bedingungen Stand 3.98, insoweit unter § 17 mit derselben Regelung (A5). Nochmals erfolgte dies bezüglich der Bedingungen mit Stand 3.99 (Anlage A6).

3

Mit Schreiben vom Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des zum 1.1.2009 in Kraft tretenden neuen VVG davon, dass sie ihn nun nach § 153 VVG an den Bewertungsreserven beteiligen werde (Anlage A7).

4

Die Verträge sind zwischen dem 1.10.2013 und dem 1.12.2014 abgelaufen.

5

Bezüglich des Vertrages Nr. 4....09 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2012 zusammengefasst mit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden könne und die endgültige Höhe des Schlussüberschusses erst nach der Deklaration für das Jahr der Vertragsbeendigung feststehe. Sie könnten in späteren Jahren insgesamt neu festgestellt werden und damit – zum Ausgleich von Ertragsschwankungen – teilweise oder auch ganz entfallen (Anlage A8/10). Mit Schreiben vom 1.7.2013 teilte die Beklagte die zum 1.7.2013 fällige Versicherungssumme nebst Überschussanteile mit und verwies darauf, dass die Beteiligung an der Bewertungsreserve noch hinzukomme (Anlage A9). Ausgezahlt wurden 239.880,20 €. Im Schreiben vom 7.12.2012 (Anlage A 8/10) waren noch getrennt Schlussüberschussanteile aufgeführt.

6

Hinsichtlich der streitgegenständlichen 2014 fällig gewordenen Versicherungen gilt folgendes:

7

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....10H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 119.665,00 € nicht ausgezahlt.

8

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....11H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 3.615,00 € nicht ausgezahlt.

9

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....02 Umbau Lage (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 2.12.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 8.941,00 € nicht ausgezahlt.

10

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....08-Fam.Haus (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 9.070,00 € nicht ausgezahlt.

11

Bezüglich der Versicherung Nr. 4....06 8-Fam.Haus(Tarifgruppe 95/Rente) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 19.842,00 € nicht ausgezahlt.

12

Die sich daraus errechnende Gesamtsumme nicht ausgezahlter Beträge in Höhe von 161.133,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.

13

Ferner verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.011,62 €, die sich aus einer Differenz zwischen 2013 mitgeteilten und 2014 ausgezahlten Bewertungsreserven ergibt: Vertrag 4....2 mitgeteilt: 474,00 €, ausgezahlt: 173,77 €, 4....08: mitgeteilt. 353,00 €, ausgezahlt: 175,35 €, 4....01 mitgeteilt: 4.945,00 €, ausgezahlt: 411,26 €.

14

Mit Schreiben vom 12.2.2014 (Anlage A12) teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes die nicht garantierten Überschussanteile abgesenkt bzw. gestrichen habe.

15

Es erfolgt weiterer Schriftverkehr.

16

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schlussüberschussbeteiligung zu Unrecht gestrichen worden sei. Dies stehe auch im Gegensatz zum Geschäftsbericht 2013, in dem es heißt: „Für das in 2014 beginnenden bzw. vollendete Versicherungsjahr wurden folgende Überschussanteilsätze festgelegt.

17

………

18

Die Versicherungen der Tarifgruppen 94, 00, 04, 06, 07 und 08 erhalten bei Beendigung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Im Folgenden umfassen die Gewinnanteilsätze für die Schlussüberschussbeteiligung dieser Versicherungen stets auch die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist. Der Anteilsatz der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven an der Summe aus Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung wird für diese Versicherungen auf 65 % festgesetzt.

19

Lediglich für die Tarifgruppe 94 sei die Streichung vorgenommen worden (vgl. im Einzelnen Anlage A17/18).

20

Der Kläger behauptet ferner, dass keine Voraussetzungen für die Streichung der Überschussanteile bestanden hätten, weil weder massivste Einbrüche der Kapitalerträge, noch eine erhebliche Anhebung der Sterbequote noch eine Kostenexplosion stattgefunden habe. Der Geschäftsbericht für 2013 (Anlage A14) ergebe vielmehr eine Steigerung der Bruttobeiträge, der Neugeschäftsbeiträge, der Kapitalanlagen und der Rendite. Die Lebensversicherungsgesellschaft sei - unstreitig - auch von den Ratingagenturen sehr gut bewertet worden. Es sei auch genügend Liquidität vorhanden gewesen.

21

Es sei nicht gerechtfertigt, die ausscheidenden Versicherungsnehmer von einer Beteiligung an den Rückstellungen auszunehmen. Es bestehe auch kein Gleichheitsgrundsatz, aus dem sich ergebe, dass Versicherungsnehmer mit einem Vertragsabschluss vor 2000 mit anderen aus späteren Jahren gleich zu behandeln seien. Die Beklagte könne auch nicht auf die Niedrigzinsphase hinweisen, weil die Beklagte die maßgebliche Rendite auf dem Aktien- und Immobilienmarkt erwirtschafte; hier habe es eine Steigerung von ca. 12 % gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Geschäftsbericht 2013. Die Beklagte könne auch nicht einerseits erhöhte Gewinnausschüttungen an die Aktionäre beschließen und andererseits die Schlussüberschussanteile ausscheidender Versicherungsnehmer vollständig streichen. Dies verstoße auch gegen Art. 14 GG.

22

Außerdem wendet er sich gegen die Berechnung der Bewertungsreserven. Die Kürzung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans. Die Aufsichtsbehörde habe nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.

23

Die zum 7.8.2014 in Kraft getretene Neuregelung des Lebensversicherungsreformgesetzes sei intransparent und verfassungswidrig.

24

Der Kläger beantragt,

25

1.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166.144,26 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119.665,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 3.615,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 8.941,00 € seit dem 1.10.2014, auf weitere 9.070,00 € seit dem 1.10,2014 und auf weitere 19.842,00 € seit dem 1.12.2014

26

2.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.188,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt

28

Klagabweisung.

29

Die Beklagte wendet folgendes ein:

30

Der Kläger lasse außer Acht, dass die streitgegenständlichen Verträge eine Garantieverzinsung von 4 % vorsehen. Die Kürzung der Schlussüberschussanteile beruhe darauf, dass in Zeiten des Niedrigzinses hohe Garantien zu bedienen seien. Das Kollektiv der abgehenden Versicherungsnehmer sei auf Null gesetzt worden, weil die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4 % sei. Die Ablaufleistungen seien rechts- und geschäftsplanmäßig. Die Beklagte habe eine langfristige Betrachtung vorzunehmen. Dabei habe sie sicherzustellen, dass die Versicherten mit Verträgen mit hohem Garantiezins nicht gegenüber denen mit niedrigerem weiter auseinanderdriften. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben investierten Lebensversicherer zu 90 % in festverzinsliche Wertpapiere und seien daher von der Niedrigzinsphase besonders betroffen. Die Gewinnsituation der Holding sei auch nicht gleichzusetzen mit der Finanzkraft der Lebensversicherungsverträge, zumal die Holding Gewinne aus Industrieversicherungs-, Sach- und dem Haftpflichtgeschäft generiere. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß §§ 341 f Abs. 2 HGB, 5 Abs. 3 DeckRV zur Absicherung der Garantieverpflichtungen zur Bildung einer Zinszusatzreserve verpflichtet sei, woraus sich erhebliche Belastungen ergeben würden.

31

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

33

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a.)

34

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Schlussüberschussanteile. Gemäß § 17 Abs. 3 AVB wird der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt. Er ist daher zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in den Vorjahren für den fiktiven Zeitpunkt der Beendigung angegebenen Schlussüberschussanteile stellten lediglich eine Prognose dar, stehen dem Versicherungsnehmer jedoch noch nicht in der angegebenen Höhe zu. Sie sind ausdrücklich nicht garantiert (vgl. BGH vom 11.2.2015, IV ZR 213/14). In den Mitteilungen der Vorjahre sind weder Zusagen zu sehen, noch werden dadurch Anwartschaften begründet.

35

Hält der Versicherungsnehmer die an ihn ausgezahlte Überschussbeteiligung für zu gering, so muss er darlegen und beweisen, dass der ausgezahlte Betrag nicht den vertraglichen Absprachen entspricht oder die Absprache nicht den Vorgaben an verursachungsorientiertes Verfahren genügt. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

36

Gemäß § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen, was vorliegend nicht der Fall ist. Überschuss meint den handelsrechtlich festgestellten Rohüberschuss im Jahresabschluss des Versicherers (Reiff in Prölss/Martin § 153 VVG Rdn. 14). Daran ist der Versicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu beteiligen. Das bedeutet, dass gleichartige Versicherungen nach Gewinngruppen zusammengefasst werden müssen. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich dann am Beitrag der Gruppe zur Entstehung des Überschusses. Der jeweiligen Gruppe wird ein bestimmter Anteil am Überschuss zugeordnet. Daraufhin wird dem jeweiligen Vertrag ein entsprechender anteiliger Betrag zugeschrieben.

37

Der Versicherer kann die Überschüsse den Versicherungsnehmern entweder direkt zuteilten oder sie in die Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung (RfB) einstellen (§ 56 a Abs. 1 VAG). Die der RfB zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligungen der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden, ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Abwendung eines drohenden Notstandes (§ 56 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG) bzw. zum Ausgleich unvorhergesehener Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung (§ 56 b Ba. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 VAG) (Reiff in Prölls/Martin § 153 VVG Rdn. 18). Sie sind dabei nicht einem einzelnen Versicherten zugewiesen.

38

Gemäß § 17 Abs. 2 AVB werden die Überschussanteile jährlich vom Vorstand des Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Im Geschäftsbericht ist auf Seite 62 für die Tarifgruppe 94 ein Schlussüberschussanteil von 0 % und für die Tarifgruppe 95 auf Seite 76 ebenfalls in Höhe von 0 % festgelegt worden (Anlage A 18).

39

Die Voraussetzungen eines verursachungsorientierten Verfahrens sind damit dargelegt.

40

Die in der Bilanz getätigten Angaben zu den Überschüssen sind grundsätzlich als richtig zu unterstellen (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage, § 153 VVG Rdn. 87).

41

Die Einwendungen des Klägers sind demgegenüber nicht stichhaltig und begründen weder den geltend gemachten Anspruch noch eine Unangemessenheit der erfolgten Festlegung.

42

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass insbesondere der Umstand, dass in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen hohe Garantiezinsen aus Altverträgen bedient werden müssten, Zinsrückstellungen gebildet werden müssten und sie verpflichtet sei zu verhindern, dass Altverträge mit hohen Garantieverzinsungen und neuere Verträge nicht immer weiter auseinanderdriften, dazu geführt hätten, dass die Schlussüberschussanteile für die 2014 fällig gewordenen Versicherungen auf Null hätten gesetzt werden müssen. Dem kann der Kläger nicht die allgemeine gute wirtschaftliche Lage der Holding entgegenhalten, die ihre Gewinne nicht nur aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen generiert. Eine relative Verbesserung der Beitragssituation gegenüber dem Vorjahr steht bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Festlegung des Schlussüberschussanteils nicht unbedingt entgegen. Dass eine angemessene Berücksichtigung es schon grundsätzlich ausschließe, dass eine Gruppe gänzlich ausgenommen werde, trifft nicht zu. Auch dies kann in der Gesamtbetrachtung angemessen sein.

b.)

43

Der Kläger wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm geringere Bewertungsreserven ausgezahlt wurden als ihm noch 2013 mitgeteilt wurde. Ein Anspruch auf die ihm zuvor mitgeteilten Bewertungsreserven besteht nicht, weil auch diese jeweils für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen sind.

44

Gemäß § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den sog. Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem verursachungsorientierten Verfahren einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet.

45

Der Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zugeordnet. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (Reiff a.a.O Rdn. 26).

46

Nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes zum 7.8.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltene festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dies wurde in dem Gesetzgebungsverfahren in den anhaltenden Zeiten einer Niedrigzinsphase für erforderlich gehalten u.a. vor dem Hintergrund, dass die Versicherer noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen haben (BT-Drucks. 18/1772 S. 26). Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, dass es dabei darum gegangen sei, zu verhindern, dass es mittel- bis langfristig unmöglich werden könne, die Zinsgarantien zu bedienen, und dass es daher nicht erforderlich gewesen sei, dies unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen, so ist dies nicht plausibel, weil es nicht verwehrt sein kann, auch vorausschauend zu handeln.

47

Wenn dem Kläger daher nicht generell 50 % der Bewertungsreserven gutgebracht wurden, so entspricht dies daher der im Zeitpunkt des Ablaufs der fraglichen Versicherungsverträge im Oktober bzw. Dezember 2014 bestehenden Gesetzeslage. Aufgrund des gerichtsbekannt hohen Anteils festverzinslicher Wertpapiere an den Anlagen der Versicherungsunternehmen wirkt sich dies nachvollziehbarerweise auch erheblich aus.

48

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes hat das Gericht insoweit nicht, insbesondere nicht hinsichtlich eines vom Kläger angenommenen Verstoßes gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellungen eingestellten Prämien gebühren der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern sowie dem Versicherer einen angemessen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Die genaue Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, der dem BVerfG zufolge ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt.

49

Ein dem Rechnung tragender Geschäftsplan ist daher nicht rechtswidrig.

50

Insgesamt hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Grundlage für die von ihm geltend gemachte Forderung darstellen würde.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.