Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.09.2016, Az. 10 O 2604/15 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
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Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 13. Jan. 2017 - 25 U 4117/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
- 2
- Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet.
- 4
- I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
- 5
- Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
- 6
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 8
- a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
- 9
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
- 10
- Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
- 11
- 2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
- 12
- a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
- 13
- b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
- 14
- aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
- 15
- Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
- 16
- Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).
- 17
- bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
- 18
- cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
- 19
- III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen sowie Bewertungsreserven nach Fälligkeit mehrerer Kapitallebensversicherungen in Anspruch.
- 2
Der Kläger wollte im Rahmen der Finanzierung von Bauprojekten ab 1993 Lebensversicherungen abschließen und fragte deshalb über den damaligen Außendienstmitarbeiter/Versicherungsvertreter der Beklagten zur Frage der Auszahlung von Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt der Auszahlung in ca. 20 Jahren an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.7.1993 (Anlage A1). Daraufhin entschloss sich der Kläger zum Abschluss verschiedener Lebensversicherungen in der Zeit von 1993 bis 1998 mit den Versicherungsnummern 4....08 bis -11, 4....01, 4....02 (vgl. i.e. Seite 3 der Klage). Mit Schreiben ohne Datum übersandte die Beklagte jeweils die Versicherungsscheine und fügte bei: Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K3). Später übersandte die Beklagte dem Kläger zu der Versicherung Nr. 4....02 die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Stand 2.96. Darin befindet sich eine Regelung zur Überschussermittlung (§ 17) (Anlage A4), auf deren Inhalt verwiesen wird. Noch später übersandte die Beklagte dem Kläger die aktualisierte Fassung der Bedingungen Stand 3.98, insoweit unter § 17 mit derselben Regelung (A5). Nochmals erfolgte dies bezüglich der Bedingungen mit Stand 3.99 (Anlage A6).
- 3
Mit Schreiben vom Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund des zum 1.1.2009 in Kraft tretenden neuen VVG davon, dass sie ihn nun nach § 153 VVG an den Bewertungsreserven beteiligen werde (Anlage A7).
- 4
Die Verträge sind zwischen dem 1.10.2013 und dem 1.12.2014 abgelaufen.
- 5
Bezüglich des Vertrages Nr. 4....09 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2012 zusammengefasst mit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden könne und die endgültige Höhe des Schlussüberschusses erst nach der Deklaration für das Jahr der Vertragsbeendigung feststehe. Sie könnten in späteren Jahren insgesamt neu festgestellt werden und damit – zum Ausgleich von Ertragsschwankungen – teilweise oder auch ganz entfallen (Anlage A8/10). Mit Schreiben vom 1.7.2013 teilte die Beklagte die zum 1.7.2013 fällige Versicherungssumme nebst Überschussanteile mit und verwies darauf, dass die Beteiligung an der Bewertungsreserve noch hinzukomme (Anlage A9). Ausgezahlt wurden 239.880,20 €. Im Schreiben vom 7.12.2012 (Anlage A 8/10) waren noch getrennt Schlussüberschussanteile aufgeführt.
- 6
Hinsichtlich der streitgegenständlichen 2014 fällig gewordenen Versicherungen gilt folgendes:
- 7
Bezüglich der Versicherung Nr. 4....10H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 119.665,00 € nicht ausgezahlt.
- 8
Bezüglich der Versicherung Nr. 4....11H. 5-8 (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 3.615,00 € nicht ausgezahlt.
- 9
Bezüglich der Versicherung Nr. 4....02 Umbau Lage (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 2.12.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 8.941,00 € nicht ausgezahlt.
- 10
Bezüglich der Versicherung Nr. 4....08-Fam.Haus (Tarifgruppe 94/Kapital) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 29.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 9.070,00 € nicht ausgezahlt.
- 11
Bezüglich der Versicherung Nr. 4....06 8-Fam.Haus(Tarifgruppe 95/Rente) hat die Beklagte die mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilten Schlussüberschussanteile in Höhe von 19.842,00 € nicht ausgezahlt.
- 12
Die sich daraus errechnende Gesamtsumme nicht ausgezahlter Beträge in Höhe von 161.133,00 € macht der Kläger mit der Klage geltend.
- 13
Ferner verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.011,62 €, die sich aus einer Differenz zwischen 2013 mitgeteilten und 2014 ausgezahlten Bewertungsreserven ergibt: Vertrag 4....2 mitgeteilt: 474,00 €, ausgezahlt: 173,77 €, 4....08: mitgeteilt. 353,00 €, ausgezahlt: 175,35 €, 4....01 mitgeteilt: 4.945,00 €, ausgezahlt: 411,26 €.
- 14
Mit Schreiben vom 12.2.2014 (Anlage A12) teilte die Beklagte mit, dass sie aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes die nicht garantierten Überschussanteile abgesenkt bzw. gestrichen habe.
- 15
Es erfolgt weiterer Schriftverkehr.
- 16
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Schlussüberschussbeteiligung zu Unrecht gestrichen worden sei. Dies stehe auch im Gegensatz zum Geschäftsbericht 2013, in dem es heißt: „Für das in 2014 beginnenden bzw. vollendete Versicherungsjahr wurden folgende Überschussanteilsätze festgelegt.
- 17
………
- 18
Die Versicherungen der Tarifgruppen 94, 00, 04, 06, 07 und 08 erhalten bei Beendigung eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Im Folgenden umfassen die Gewinnanteilsätze für die Schlussüberschussbeteiligung dieser Versicherungen stets auch die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist. Der Anteilsatz der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven an der Summe aus Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung wird für diese Versicherungen auf 65 % festgesetzt.
- 19
Lediglich für die Tarifgruppe 94 sei die Streichung vorgenommen worden (vgl. im Einzelnen Anlage A17/18).
- 20
Der Kläger behauptet ferner, dass keine Voraussetzungen für die Streichung der Überschussanteile bestanden hätten, weil weder massivste Einbrüche der Kapitalerträge, noch eine erhebliche Anhebung der Sterbequote noch eine Kostenexplosion stattgefunden habe. Der Geschäftsbericht für 2013 (Anlage A14) ergebe vielmehr eine Steigerung der Bruttobeiträge, der Neugeschäftsbeiträge, der Kapitalanlagen und der Rendite. Die Lebensversicherungsgesellschaft sei - unstreitig - auch von den Ratingagenturen sehr gut bewertet worden. Es sei auch genügend Liquidität vorhanden gewesen.
- 21
Es sei nicht gerechtfertigt, die ausscheidenden Versicherungsnehmer von einer Beteiligung an den Rückstellungen auszunehmen. Es bestehe auch kein Gleichheitsgrundsatz, aus dem sich ergebe, dass Versicherungsnehmer mit einem Vertragsabschluss vor 2000 mit anderen aus späteren Jahren gleich zu behandeln seien. Die Beklagte könne auch nicht auf die Niedrigzinsphase hinweisen, weil die Beklagte die maßgebliche Rendite auf dem Aktien- und Immobilienmarkt erwirtschafte; hier habe es eine Steigerung von ca. 12 % gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Geschäftsbericht 2013. Die Beklagte könne auch nicht einerseits erhöhte Gewinnausschüttungen an die Aktionäre beschließen und andererseits die Schlussüberschussanteile ausscheidender Versicherungsnehmer vollständig streichen. Dies verstoße auch gegen Art. 14 GG.
- 22
Außerdem wendet er sich gegen die Berechnung der Bewertungsreserven. Die Kürzung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans. Die Aufsichtsbehörde habe nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.
- 23
Die zum 7.8.2014 in Kraft getretene Neuregelung des Lebensversicherungsreformgesetzes sei intransparent und verfassungswidrig.
- 24
Der Kläger beantragt,
- 25
1.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166.144,26 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119.665,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 3.615,00 € seit dem 1.6.2014, auf weitere 8.941,00 € seit dem 1.10.2014, auf weitere 9.070,00 € seit dem 1.10,2014 und auf weitere 19.842,00 € seit dem 1.12.2014
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2.) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.188,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
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Die Beklagte wendet folgendes ein:
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Der Kläger lasse außer Acht, dass die streitgegenständlichen Verträge eine Garantieverzinsung von 4 % vorsehen. Die Kürzung der Schlussüberschussanteile beruhe darauf, dass in Zeiten des Niedrigzinses hohe Garantien zu bedienen seien. Das Kollektiv der abgehenden Versicherungsnehmer sei auf Null gesetzt worden, weil die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4 % sei. Die Ablaufleistungen seien rechts- und geschäftsplanmäßig. Die Beklagte habe eine langfristige Betrachtung vorzunehmen. Dabei habe sie sicherzustellen, dass die Versicherten mit Verträgen mit hohem Garantiezins nicht gegenüber denen mit niedrigerem weiter auseinanderdriften. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben investierten Lebensversicherer zu 90 % in festverzinsliche Wertpapiere und seien daher von der Niedrigzinsphase besonders betroffen. Die Gewinnsituation der Holding sei auch nicht gleichzusetzen mit der Finanzkraft der Lebensversicherungsverträge, zumal die Holding Gewinne aus Industrieversicherungs-, Sach- und dem Haftpflichtgeschäft generiere. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß §§ 341 f Abs. 2 HGB, 5 Abs. 3 DeckRV zur Absicherung der Garantieverpflichtungen zur Bildung einer Zinszusatzreserve verpflichtet sei, woraus sich erhebliche Belastungen ergeben würden.
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Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
a.)
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Schlussüberschussanteile. Gemäß § 17 Abs. 3 AVB wird der Schlussüberschussanteil bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gewährt. Er ist daher zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in den Vorjahren für den fiktiven Zeitpunkt der Beendigung angegebenen Schlussüberschussanteile stellten lediglich eine Prognose dar, stehen dem Versicherungsnehmer jedoch noch nicht in der angegebenen Höhe zu. Sie sind ausdrücklich nicht garantiert (vgl. BGH vom 11.2.2015, IV ZR 213/14). In den Mitteilungen der Vorjahre sind weder Zusagen zu sehen, noch werden dadurch Anwartschaften begründet.
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Hält der Versicherungsnehmer die an ihn ausgezahlte Überschussbeteiligung für zu gering, so muss er darlegen und beweisen, dass der ausgezahlte Betrag nicht den vertraglichen Absprachen entspricht oder die Absprache nicht den Vorgaben an verursachungsorientiertes Verfahren genügt. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.
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Gemäß § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen, was vorliegend nicht der Fall ist. Überschuss meint den handelsrechtlich festgestellten Rohüberschuss im Jahresabschluss des Versicherers (Reiff in Prölss/Martin § 153 VVG Rdn. 14). Daran ist der Versicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu beteiligen. Das bedeutet, dass gleichartige Versicherungen nach Gewinngruppen zusammengefasst werden müssen. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich dann am Beitrag der Gruppe zur Entstehung des Überschusses. Der jeweiligen Gruppe wird ein bestimmter Anteil am Überschuss zugeordnet. Daraufhin wird dem jeweiligen Vertrag ein entsprechender anteiliger Betrag zugeschrieben.
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Der Versicherer kann die Überschüsse den Versicherungsnehmern entweder direkt zuteilten oder sie in die Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung (RfB) einstellen (§ 56 a Abs. 1 VAG). Die der RfB zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligungen der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden, ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Abwendung eines drohenden Notstandes (§ 56 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VAG) bzw. zum Ausgleich unvorhergesehener Verluste oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung (§ 56 b Ba. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 VAG) (Reiff in Prölls/Martin § 153 VVG Rdn. 18). Sie sind dabei nicht einem einzelnen Versicherten zugewiesen.
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Gemäß § 17 Abs. 2 AVB werden die Überschussanteile jährlich vom Vorstand des Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Im Geschäftsbericht ist auf Seite 62 für die Tarifgruppe 94 ein Schlussüberschussanteil von 0 % und für die Tarifgruppe 95 auf Seite 76 ebenfalls in Höhe von 0 % festgelegt worden (Anlage A 18).
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Die Voraussetzungen eines verursachungsorientierten Verfahrens sind damit dargelegt.
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Die in der Bilanz getätigten Angaben zu den Überschüssen sind grundsätzlich als richtig zu unterstellen (Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 3. Auflage, § 153 VVG Rdn. 87).
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Die Einwendungen des Klägers sind demgegenüber nicht stichhaltig und begründen weder den geltend gemachten Anspruch noch eine Unangemessenheit der erfolgten Festlegung.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, dass insbesondere der Umstand, dass in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen hohe Garantiezinsen aus Altverträgen bedient werden müssten, Zinsrückstellungen gebildet werden müssten und sie verpflichtet sei zu verhindern, dass Altverträge mit hohen Garantieverzinsungen und neuere Verträge nicht immer weiter auseinanderdriften, dazu geführt hätten, dass die Schlussüberschussanteile für die 2014 fällig gewordenen Versicherungen auf Null hätten gesetzt werden müssen. Dem kann der Kläger nicht die allgemeine gute wirtschaftliche Lage der Holding entgegenhalten, die ihre Gewinne nicht nur aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen generiert. Eine relative Verbesserung der Beitragssituation gegenüber dem Vorjahr steht bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Festlegung des Schlussüberschussanteils nicht unbedingt entgegen. Dass eine angemessene Berücksichtigung es schon grundsätzlich ausschließe, dass eine Gruppe gänzlich ausgenommen werde, trifft nicht zu. Auch dies kann in der Gesamtbetrachtung angemessen sein.
b.)
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Der Kläger wendet sich auch zu Unrecht dagegen, dass ihm geringere Bewertungsreserven ausgezahlt wurden als ihm noch 2013 mitgeteilt wurde. Ein Anspruch auf die ihm zuvor mitgeteilten Bewertungsreserven besteht nicht, weil auch diese jeweils für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung festzustellen sind.
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Gemäß § 153 Abs. 3 VVG ist der Versicherungsnehmer an den sog. Bewertungsreserven zu beteiligen. Dabei handelt es sich um sog. stille Reserven, die sich aus der Differenz aus dem Zeitwert und dem handelsrechtlichen Buchwert ergeben. Die im einzelnen ermittelten Reserven werden nach dem verursachungsorientierten Verfahren einzelnen Verträgen rechnerisch zugeordnet.
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Der Betrag ist zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermitteln und zur Hälfte dem jeweiligen Vertrag zugeordnet. Die weitere Hälfte verbleibt beim Versicherer und soll diesen in die Lage versetzen, Schwankungen des Kapitalmarkts abzufedern (Reiff a.a.O Rdn. 26).
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Nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes zum 7.8.2014 sind gemäß § 56 a Abs. 3 VAG sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltene festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einem etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Dies wurde in dem Gesetzgebungsverfahren in den anhaltenden Zeiten einer Niedrigzinsphase für erforderlich gehalten u.a. vor dem Hintergrund, dass die Versicherer noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen haben (BT-Drucks. 18/1772 S. 26). Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, dass es dabei darum gegangen sei, zu verhindern, dass es mittel- bis langfristig unmöglich werden könne, die Zinsgarantien zu bedienen, und dass es daher nicht erforderlich gewesen sei, dies unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen, so ist dies nicht plausibel, weil es nicht verwehrt sein kann, auch vorausschauend zu handeln.
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Wenn dem Kläger daher nicht generell 50 % der Bewertungsreserven gutgebracht wurden, so entspricht dies daher der im Zeitpunkt des Ablaufs der fraglichen Versicherungsverträge im Oktober bzw. Dezember 2014 bestehenden Gesetzeslage. Aufgrund des gerichtsbekannt hohen Anteils festverzinslicher Wertpapiere an den Anlagen der Versicherungsunternehmen wirkt sich dies nachvollziehbarerweise auch erheblich aus.
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Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes hat das Gericht insoweit nicht, insbesondere nicht hinsichtlich eines vom Kläger angenommenen Verstoßes gegen Art. 14 GG. Die in die Beitragsrückstellungen eingestellten Prämien gebühren der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auch lediglich vorgegeben, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer, den übrigen Versicherungsnehmern sowie dem Versicherer einen angemessen Anteil an den Bewertungsreserven zukommen zu lassen. Die genaue Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, der dem BVerfG zufolge ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt.
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Ein dem Rechnung tragender Geschäftsplan ist daher nicht rechtswidrig.
- 50
Insgesamt hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Grundlage für die von ihm geltend gemachte Forderung darstellen würde.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.