Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16

bei uns veröffentlicht am27.10.2016
vorgehend
Landgericht München I, 1 HK O 14685/15, 08.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 31.03.2016, aufgehoben.

II.

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte im Marktsegment Postkästen und Zeitungsrollen in den Verkehr zu bringen

a) mit der Formulierung:

„Umweltfreundlich produziert“,

wie aus den nachfolgend eingeblendeten Anlagen FN 5 und FN 6 ersichtlich geschehen;

Bild

„Anlage“

Bild

„Anlage“

Bild

„Anlage“

Bild

b) mit „geprüfter Qualität“ wie folgt abgebildet;

„Anlage“

wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage FN 7 ersichtlich geschehen.

„Anlage“

„Anlage“

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1.a)-1.b) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

3. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu erstatten.

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2016 zu erstatten.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

7. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

8. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.03.2016 zu erstatten.

III.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, in beiden Instanzen zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahn- und Testkaufkosten geltend.

Die Beklagten und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Abmahnungen und die Klage rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG seien.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 31.03.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie beantragt mit der Maßgabe der Einblendung der Anlagen FN 5-FN 7 in den Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte im Marktsegment Postkästen und Zeitungsrollen in den Verkehr zu bringen

a) mit der Formulierung:

„umweltfreundlich produziert“,

wie aus Anlage FN 5 oder FN 6 ersichtlich geschehen;

b) mit „geprüfte Qualität“ wie folgt abgebildet:

„Anlage“

wie aus Anlage FN 7 ersichtlich geschehen;

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1a) - 1b) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

3. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu erstatten.

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 31,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

7. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

8. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, der Klägerin Testkaufkosten in Höhe von 37,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016 zum Aktenzeichen 1 HK O 14685/15 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie die Ansprüche auf Zahlung der Abmahn- und Testkaufkosten zu. Insbesondere ist das Vorgehen der Klägerin nicht missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4UWG.

1. Die Klage ist zulässig. Die Abmahnungen vom 12., 13. und 14.08.2015 (Anlagen FN 18ad) und die Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche mit der Klage sind nicht missbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Eine Abmahnung kann missbräuchlich sein, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt hat und in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Maßgebend ist die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner). Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn. 4.12a m. w. N.).

Für einen Missbrauch könnte sprechen, dass die Klägerin sich nicht darauf beschränkt hat, gegen die ... Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG (im Folgenden: ...-Zentrale) vorzugehen, sondern auch über 200 Abmahnungen gegen die einzelnen Gesellschafter ausgesprochen hat. Durch die Abmahnungen sind bei der Klägerin Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die die Klägerin bisher nicht gezahlt hat und die die Klägerin wirtschaftlich überfordern könnten. Von einer Verselbstständigung der Abmahntätigkeit kann im vorliegenden Fall gleichwohl nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat sich nicht unmittelbar an die Gesellschafter gewandt, sondern zunächst mit Schreiben vom 03.08.2015 (Anlage NI 2) ausschließlich an die ...-Zentrale. Das Schreiben vom 03.08.2015 diente gerade dazu, eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter entbehrlich zu machen. Die ...-Zentrale ist aber nach Rücksprache mit der Streithelferin auf den Vorschlag der Klägerin nicht eingegangen, sondern hat ihrerseits vorgeschlagen, den „rechtskräftigen“ Ausgang des Verfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten (Schreiben vom 12.08.2015, Anlage NI 3), was zur Folge gehabt hätte, dass die Ware mit der streitgegenständlichen Werbung bis auf Weiteres in den Märkten der Gesellschafter weiter abverkauft hätte werden können, was für die Klägerin, wie von ihr bereits mit Schreiben vom 03.08.2015 mitgeteilt, nicht akzeptabel war. Gleichzeitig hat die ...-Zentrale im Hinblick auf die rege Abmahntätigkeit der Klägerin bereits eine mögliche Missbräuchlichkeit des Vorgehens gegen die Gesellschafter ins Spiel gebracht. Die ...-Zentrale ist daher in Absprache mit der Streithelferin zumindest unter anderem deshalb dem Lösungsvorschlag der Klägerin zur schnellen und kostengünstigen Regelung der Angelegenheit nicht näher getreten, weil sie darauf spekuliert hat, dass der Klägerin, soweit sie tatsächlich gegen die Gesellschafter selbst vorgehen sollte, aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könne. Von einer Verselbstständigung der Abmahntätigkeit der Klägerin kann hier nicht ausgegangen werden, weil die zahlreichen Abmahnungen seitens der Klägerin nur darauf zurückzuführen sind, dass die ...-Zentrale in Absprache mit der Streithelferin sich auf die von der Klägerin angestrebte Lösung, die die umfangreiche Abmahntätigkeit entbehrlich gemacht hätte, nicht eingelassen hat. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit ist dann kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

Dem kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, die Klägerin sei gar nicht ernsthaft an der von ihr vorgeschlagenen Lösung interessiert gewesen, was sich aus den von ihr viel zu kurz bemessenen Fristen ergebe. Die Klägerin hat das Schreiben vom 03.08.2015 nicht nur per Post, sondern auch per Fax und per E-Mail versandt. Sie hat die zunächst nur bis 07.08.2015 gesetzte Frist bis 12.08.2015 verlängert und mitgeteilt, dass, wenn noch weiterer Fristbedarf sein sollte, um telefonische Rücksprache gebeten werde. Sie hat ebenfalls mitgeteilt, dass den Filialleitern eine kurze Aufbrauchfrist einvernehmlich eingeräumt werden könne. Aus diesen Fristsetzungen kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin an der vorgeschlagenen Lösung gar nicht wirklich interessiert gewesen sei. Die ...-Zentrale hätte die E-Mail mit der Musterunterwerfungserklärung mit wenigen „Klicks“ praktisch zeitgleich mithilfe der elektronischen Kommunikationsmittel an die Gesellschafter weiterleiten können. Die Streithelferin war seit Monaten mit der Problematik vertraut, so dass auch dieser möglich war, sehr zeitnah zu dem Schreiben Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ohnehin noch die Einräumung einer „Aufbrauchfrist“ angeboten hatte, wäre es jedem einzelnen Gesellschafter möglich gewesen, die streitgegenständliche Ware zeitnah aus dem Verkauf zu nehmen. Die von der Klägerin gesetzten Fristen standen der vorgeschlagenen Lösung nicht entgegen.

Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin „ins Blaue hinein“ abgemahnt hätte. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer und ihren Prozessbevollmächtigten vor den Abmahnungen 100 der 203 abgemahnten Baumärkte besucht und die entsprechenden Verstöße jeweils festgestellt. Aufgrund des Schreibens vom 12.08.2015 (Anlage NI 3) in dem die jetzigen Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten ausführen

„Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen. …“

durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Vertrieb der Ware mit der angegriffenen Werbung nicht streitig werden würde. Von Abmahnungen „ins Blaue hinein“ kann keine Rede sein. Soweit die Klägerin nach Eingang des Schreibens vom 12.08.2015 noch in allen Märkten Testkäufe durchgeführt hätte und dadurch erhebliche Reise- und Testkaufkosten verursacht hätte, wäre fraglich, ob diese noch zur Durchsetzung der Ansprüche als notwendig anzusehen gewesen wären.

Im vorliegenden Fall ist es auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an der Ermittlung der Verstöße selbst beteiligt war. In Anbetracht der Vielzahl der Baumärkte die aufzusuchen waren, liegt hier ein arbeitsteiliges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten nahe.

Auch die zahlreichen im Zusammenhang mit den Prozessen seitens der Klägerin gestellten Strafanzeigen deuten nicht auf ein missbräuchliches Handeln hin, sondern sind aus Sicht der Klägerin durchaus verständlich. In zahlreichen Parallelverfahren wurde, wie auch im hiesigen Verfahren, der Vertrieb der Ware mit der angegriffenen Werbung bestritten, obwohl der Vertrieb außergerichtlich eingeräumt worden war. Zahlreiche sodann durchgeführte Testkäufe haben jedoch ergeben, dass die Ware mit der inkriminierten Werbung tatsächlich geführt wurde. Ohne den Sachverhalt abschließend strafrechtlich würdigen zu wollen, liegt es vorliegend nahe, dass die Klägerin, der der Ausspruch von Abmahnungen „ins Blaue hinein“ vorgeworfen wurde, ihrerseits mit dem Vorwurf des Prozessbetrugs kontert, zumal seitens der Beklagten anhand ihres Warenwirtschaftssystems unschwer festgestellt werden kann, ob sie die Ware tatsächlich geführt haben.

Auch, dass die 203 Abmahnungen innerhalb weniger Tage und bereits ab dem 12.08.2015 versendet wurden, lässt ebenfalls nicht auf eine Missbräuchlichkeit der Abmahnungen schließen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Abmahnungen bereits vor Eingang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.08.2015 versandt wurden. Die Versendung nahezu gleichlautender Schreiben an diverse Adressaten ist mit Hilfe der modernen EDV ohne weiteres innerhalb kurzer Zeit möglich.

Für eine Missbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Abmahnung spricht hier auch nicht, dass die Klägerin bereits im Schreiben vom 03.08.2015 erklärt hat, „hiermit“ alle Betreiber von ...märkten abzumahnen und es daher der dann nachfolgend gegenüber den einzelnen Gesellschaftern ausgesprochenen Abmahnungen gar nicht mehr bedurft hätte. Die Klägerin konnte die einzelnen Gesellschafter nicht über die ...-Zentrale, sondern nur dadurch abmahnen, dass sie diesen selbst entsprechende Abmahnschreiben zukommen ließ. Eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter über die ...-Zentrale wäre nur dann möglich gewesen, wenn die ...-Zentrale, wie von der Klägerin vorgeschlagen, bereit gewesen wäre, das Schreiben vom 03.08.2015 an alle Gesellschafter weiterzuleiten. Da die ...-Zentrale dem Lösungsvorschlag der Klägerin aber gerade nicht näher getreten ist, musste die Klägerin, wie von ihr angekündigt, die Abmahnschreiben einzeln an die Gesellschafter richten.

Es spricht auch nicht für die Missbräuchlichkeit der Abmahnungen, dass die Klägerin gegen die Streithelferin bereits am 10.07.2015 im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil bezüglich der Unterlassung des Inverkehrbringens von Briefkästen mit der streitgegenständlichen Werbung erwirkt hatte. Zwar war aufgrund dieses Urteils zu erwarten gewesen, dass die Streithelferin nicht nur keine Ware mit der streitgegenständlichen Werbung mehr ausliefert, sondern auch, dass sie darauf hinwirkt, dass die bereits ausgelieferte Ware mit der streitgegenständlichen Werbung auf der Vertriebsebene nicht mehr angeboten wird (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14, juris, Tz. 35 - Hot Sox). Genau dies hat die Streithelferin aber zumindest bis zum Ausspruch der Abmahnungen nicht getan. Die Klägerin, der beim Vertrieb von Waren mit unlauterer Werbung ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch die Händler zusteht, kann nicht vorgehalten werden, dass sie sich darauf zu beschränken gehabt hätte, zu versuchen, den Hersteller durch Ordnungsmittelverfahren dazu zu bringen, die inkriminierte Ware auch auf der Vertriebsebene aus dem Markt zu nehmen. Die Klägerin musste damit rechnen, in den Ordnungsmittelverfahren einen schuldhaften Verstoß der Herstellerin möglicherweise nicht darlegen zu können, da ihr nicht bekannt ist, inwieweit die Herstellerin nach Auslieferung der Ware noch Einfluss auf die Händler hat, dass diese die Waren nicht vertreiben. Es stand der Klägerin daher frei, einen Abverkauf der Ware dadurch zu verhindern zu versuchen, dass sie die ihr gegen die Händler zustehenden Unterlassungsansprüche gegen diese auch geltend macht.

Auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Abmahnungen missbräuchlich waren.

2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Die von der Klägerin beanstandete Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen ist irreführend.

a) Die Werbung mit der Aussage „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend, da offen bleibt, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 U 57/16). Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.167; BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel).

Dies gilt auch, soweit es bei der in der Anlage FN 6 dargestellten konkreten Verletzungsform heißt „umweltfreundlich produziert - lösungsmittelfrei“. Die beiden Angaben stehen selbstständig nebeneinander. Zumindest erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Werbung nicht dahingehend verstehen, dass das Produkt umweltfreundlich produziert wurde, da die Produktion lösungsmittelfrei erfolgte, sondern die Angabe „umweltfreundlich produziert“ als eine nicht näher spezifizierte Angabe zum gesamten Produktionsprozess und die „Angabe „lösungsmittelfrei“ als eine zusätzliche Information über die Produkteigenschaften.

b) Ebenso ist das Prüfzeichen mit der Aufschrift „geprüfte Qualität“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend. Das Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15, juris, Tz. 39 - LOA tested mit zahlreichen Nachweisen). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird auch seitens der Beklagten und der Streithelferin nicht behauptet.

Soweit die Streithelferin der Auffassung ist, das Prüfzeichen sei nicht irreführend, weil sie für die Herstellung der Briefkästen und Zeitungsrollen ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Zertifizierung bezieht sich auf das Unternehmen und betrifft dessen Organisation. Die Zertifizierung bezieht sich nicht auf die Qualität der Produkte.

c) Die Angabe, dass ein Produkt „umweltschonend produziert“ wurde, bzw., dass dessen Qualität geprüft wurde, sind auch Aspekte, die durchaus geeignet sind, Verbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, den sie andernfalls nicht vorgenommen hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG).

d) Hinsichtlich des angegriffenen Prüfzeichens liegt bezüglich aller vier Beklagten Wiederholungsgefahr vor. Die Klägerin hat durch Vorlage der Belege zu den Testkäufen vom 10.12.2015 (Anlage 130c) und 26.02.2016 (Anlagen 154 a)-d)) nachgewiesen, dass die Beklagten Briefkästen bzw. Zeitungsrollen mit dem angegriffenen Prüfzeichen vertrieben haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für die Beklagte zu 4). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.02.2016 (Bl. 207 d. Akten) ausgeführt, dass der Testkauf vom 10.12.2015 (Anlage FN 130c) in der Filiale der Beklagten zu 4) in Eching erfolgt sei, und mit Schriftsatz vom 29.02.2016 (Bl. 219 der Akten) zu den Testkäufen vom 26.02.2016 (Anlagen 154 a)-d)), diese seien in den Filialen der Beklagten durchgeführt worden. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.

Hinsichtlich der Werbung „umweltschonend produziert“ besteht der Unterlassungsanspruch zumindest aufgrund Erstbegehungsgefahr. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schreiben vom 12.08.2015 (Anlage FN 15) ausdrücklich ausgeführt, dass „Die von uns Vertretenen“, zu denen auch die hiesigen Beklagten gehörten, „die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen“ haben. Er hat die Belieferung somit außergerichtlich unstreitig gestellt und es daher zumindest nicht für erforderlich gehalten, zwischen tatsächlicher Belieferung und nur potentieller Belieferung zu differenzieren, was dafür spricht, dass der Vertrieb dieser Produkte aus dem Basissortiment jedenfalls hinsichtlich aller Gesellschafter jederzeit drohte. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausführt, er sei bei Abfassung des Schreibens vom 12.08.2015 davon ausgegangen, dass die Klägerin, wie bei den zuvor abgemahnten Online-Händlern, Testkäufe durchgeführt habe, ist dies nicht unbedingt nachvollziehbar. Der Aufwand für Testkäufe in 203 Baumärkten ist nämlich ungleich größer als die Durchführung von Testkäufen bei 71 Online-Händlern. Bezeichnenderweise wurde seitens der Streithelferin in den die Online-Händler betreffenden Verfahren gerade hervorgehoben, dass die großen Baumarktketten nicht abgemahnt wurden, was möglicherweise erst zu dem Vorgehen der Klägerin auch gegen die Baumarktketten geführt hat (vgl. Schreiben vom 07.08.2015, Anlage FN 17).

3. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Abmahnungen waren jedenfalls aufgrund Erstbegehungsgefahr berechtigt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagten Ware mit der inkriminierten Werbung sogar noch im Februar 2016 vertrieben haben und die Streithelferin nach ihrem Vortrag angeblich Produkte mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen bereits seit Mitte Juni 2015 nicht mehr ausgeliefert hat, spricht zudem viel dafür, dass die Beklagten die Ware mit der streitgegenständlichen Werbung auch bereits vor dem Ausspruch den Abmahnung vertrieben hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kosten für die Testkäufe stellen einen nach § 9 UWG ersetzbaren Schaden dar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Kosten sind kausal auf die Wettbewerbsverletzungen der Beklagten zurückzuführen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

III. Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung nach Kopfteilen entspricht den identischen Teilstreitwerten von jeweils 20.000,00 €.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - 29 U 1152/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 26/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2015 - I ZR 109/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/14 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 109/14 Verkündet am:
19. November 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hot Sox

a) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet
, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen,
wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher
handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten
werden.

b) Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die
dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots
Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.
BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR109.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien handeln mit Sonderposten. Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2004 in Deutschland Pantoffeln unter anderem unter der Marke "Hot Sox". Dabei handelt es sich um Pantoffeln aus Fleece-Material mit einer Füllung, die in der Mikrowelle oder im Backofen erwärmt werden kann. Die Pantoffeln werden mit folgendem Produkteinleger vertrieben:
2
Die Beklagte bietet identische Wärmepantoffeln selbst und über ihr Kooperationsunternehmen G. GmbH (im Folgenden: G. ) unter weiteren Markennamen und zu unterschiedlichen Preisen am deutschen Markt an. Die Klägerin bot im November 2010 ebenfalls Wärmepantoffeln mit folgendem Produkteinleger an:
3
Die Beklagte hält die Wärmepantoffeln der Klägerin für unlautere Nachahmungen ihres Produkts. Auf ihren Antrag erging gegen die Klägerin mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde, Fußwärmer in Gestalt von Wärmepantoffeln aus dem reißfesten, fusselfreien und schwer entflammbaren Material Polarfleece, deren Front durch zwei vertikale Nähte abgesetzt ist und dadurch vorn zwei Falten geworfen werden, die weiter den Fuß umschließen und an der Ferse geschlossen sind und über eine hufeisenförmige Fußöffnung mit Gummizug sowie über eine der Wärmespeicherung dienende mit Körnern gefüllte Kammer in der herausnehmbaren Innensohle verfügen, wobei es auf die konkrete Farbe des Fußwärmers nicht ankommt , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzubieten, zu bewerben, zu importieren und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend wiedergegeben:
4
Die einstweilige Verfügung wurde der Klägerin am selben Tag zugestellt. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde sie mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 aufgehoben.
5
Am 7. Dezember 2010 erwirkte die Beklagte, gestützt auf ein ihr zustehendes Recht an einem Lichtbild, gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Oldenburg, mit der der Klägerin untersagt wurde, auf ihren vorstehend eingeblendeten Produkteinlegern das oben links abgebildete Foto zu verwenden.
6
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Vollziehung der am 7. Dezember 2010 ergangenen, später wieder aufgehobenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg geltend, der ihr nach ihrer Behauptung durch die Rückholung von bereits an den Groß- und Einzelhandel ausgelieferter Ware und durch den Umstand entstanden ist, dass sie erhebliche Mengen an Wärmepantoffeln nicht habe verkaufen können. Sie hat eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 107.434,50 €, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten begehrt.
7
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz für die bis zum Erlass und der Zustellung der einstweiligen Verfügung noch nicht verkauften Wärmepantoffeln in Höhe von 9.212,00 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 945 Fall 1 ZPO wegen der Vollziehung der von dem Landgericht Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung vom 7. Dezember 2010 zu. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden und hätte nicht aufgehoben werden dürfen. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG gegen die Klägerin zugestanden. Die eine erwärmbare Körnerfüllung enthaltenden Pantoffeln der Beklagten seien aufgrund ihrer typischen Gestaltung wettbewerblich eigenartig. Am Vorliegen einer Herkunftstäuschung könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Den Produkteinlegern der Parteien sei zu entnehmen, dass es sich nach der äuße- ren Gestaltung um identische Produkte handele. Dieser Beurteilung stehe das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 nicht entgegen. Das über den Schadensersatzanspruch entscheidende Gericht sei nicht an das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil des Verfügungsverfahrens gebunden.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verneint werden.
11
1. Nach § 945 Fall 1 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an ungerechtfertigte einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 14 = WRP 2015, 209 - Nero).
12
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung vom 7. Dezember 2010 von Anfang an ungerechtfertigt.
13
a) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die einstweilige Verfügung bereits deshalb als von Anfang an ungerechtfertigt im Sinne des § 945 ZPO anzusehen ist, weil das Landgericht Hamburg diese Verfügung durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Februar 2011 aufgehoben hat. Von einer entsprechenden Bindungswirkung sind das Reichsgericht (RGZ 58, 236, 237; 59, 355, 359) und der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 213/71, BGHZ 62, 7, 10 f.; Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5; Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297; für eine Bindung an das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268 f.). Der Senat hat die umstrittene Frage, ob eine Entscheidung im summarischen Verfahren, durch die eine einstweilige Verfügung (formell rechtskräftig) als unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadensersatzprozess bindet, bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - I ZR 262/52, BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, 374 - Fortsetzungsverbot; Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 = WRP 1998, 877 - WINCAD). Diese Frage muss auch im Streitfall nicht entschieden werden.
14
b) Nach der Annahme des Berufungsgerichts hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen und fälschlicherweise mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2011 wieder aufgehoben, weil der Beklagten der im Verfügungsverfahren verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG nach Ansicht des Berufungsgerichts zustand. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
aa) Der Vertrieb einer Nachahmung ist nach § 4 Nr. 9 UWG wettbewerbswidrig , wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) oder eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbe- werblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 21 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III).
16
bb) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 10 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne). Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex I; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 28 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller , wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne ).
17
cc) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Modelle der Wärmepantoffeln, bei der Einschätzung des Grades der Übereinstimmung des Modells der Beklagten auf der einen und der angegriffenen Ausführungsform der Klägerin auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streitfall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials und der Beschreibung der Produkte der Parteien im Urteil des Landgerichts Hamburg im Verfügungsverfahren beurteilt werden. Zwar unterliegen der Beurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 23 - Handtaschen; GRUR 2013, 1052 Rn. 31 f. - Einkaufswagen III). Das Berufungsurteil enthält eine solche Bezugnahme auf die (Original -)Produkte der Parteien jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung vielmehr ausschließlich die Produkteinleger der Parteien und die Beschreibung der Produkte durch das Gericht des Verfügungsverfahrens zugrunde gelegt. Dagegen hat die Revision keine Beanstandungen erhoben.
18
dd) Das Landgericht Hamburg hat in seiner die einstweilige Verfügung aufhebenden Entscheidung die Wärmepantoffeln der Beklagten dahingehend beschrieben, dass sie aus Fleece-Material hergestellt und an die Form eines geschlossenen Hausschuhs angelehnt seien. Vorn an der Front des Schuhs liefen von der Sohle ausgehend zwei Nähte zusammen, dadurch werde die Front besonders betont. Von der Fußöffnung über den Spann gebe es bei den "Hot Sox" eine quer laufende Doppelnaht, die eine Art Steg bilde. Daran schlie- ße sich nach hinten eine hufeisenförmige Fußöffnung an, die über einen Gummizug gedehnt werden könne und den Fuß beim Tragen zur Gänze umschließe. Es sei eine herausnehmbare mit Körnern befüllte Innensohle im Schuh vorhanden , diese werde durch zwei Klettverschlüsse gehalten. Diese Gestaltung gebe den "Hot Sox" die Gestaltung eines typischen Hausschuhs. Es bestünden schon Zweifel, ob die Gestaltung der "Hot Sox" der Beklagten überhaupt herkunftshinweisend wirken könnten; jedenfalls scheide eine betriebliche Eigenart aus Rechtsgründen aus, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass die von der Beklagten und der G. vertriebenen Wärmepantoffeln von einem einzigen Herstellerunternehmen stammten. Eine Herkunftstäuschung scheide auch deshalb aus, weil in gleicher Weise wie die "Hot Sox" der Beklagten gestaltete Wärmepantoffeln mit unterschiedlichen Marken versehen seien. So vertreibe die Beklagte ihre Wärmepantoffeln unter den Marken "Hot Sox", "Thermo Maxx", "Pediwarm", "Pedi-Wohl", "Thermo Sox" und "Kynast Excl.". Die G. verwende die Bezeichnungen "Slippies", "Monopol-Slippies" und "Kyrotherm Slippies". Da den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen der Vorsitzende der Kammer gehöre, die Lieferverhältnisse nicht bekannt seien und sie nicht wüssten, dass die Produkte möglicherweise von nur einem oder zwei Herstellerunternehmen hergestellt würden, würden sie annehmen, dass hinter jeder Marke ein anderes Herstellerunternehmen stehe.
19
ee) Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat angenommen, das Besondere an den "Hot Sox" der Beklagten sei, dass sie zwar wie typische Hausschuhe aussähen, aber keine seien, sondern eine Körnerfüllung enthielten , die erwärmt werden könne. Sie wiesen eine typische Gestaltung auf, die das Landgericht Hamburg im Einzelnen beschrieben habe. Dass Körnerpantoffeln immer diese äußere Gestaltung aufwiesen, sei nicht festzustellen. Auf dem Markt seien abweichende Gestaltungen zu finden, wobei die im Internet angebotenen Körnerpantoffeln ganz überwiegend die der Beklagten unter ihren ver- schiedenen Markennamen seien. Der Umstand, dass die mit der Beklagten kooperierende G. identische Produkte wie die Beklagte vertreibe, stehe der Annahme nicht entgegen, dass der Verkehr mit der äußeren Gestaltung der Wärmepantoffeln Herkunftsvorstellungen verbinde. Die Beklagte und die G. würden in Kooperation miteinander tätig werden, indem die Beklagte Discounter beliefere, während die G. die Pantoffeln über Apotheken, Schönheitsstudios und Weihnachtsmärkte vermarkte. Gegen eine Herkunftstäuschung spreche weiter nicht der Umstand, dass sowohl die Beklagte als auch die G. die Körnerpantoffeln unter verschiedenen Marken vertrieben. Dem kann nicht zugestimmt werden.
20
ff) Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass die gestalterischen Merkmale der "Hot Sox" der Beklagten schon für sich nicht geeignet seien, die Annahme wettbewerblicher Eigenart zu tragen.
21
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des Produkts der Beklagten nicht auf die Gestaltung von Hausschuhen abgestellt, sondern darauf, dass die "Hot Sox" der Beklagten zwar wie typische Hausschuhe aussehen, aber als solche nicht benutzt werden können. Wie sich aus der zweiten Seite des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Produkteinlegers der Beklagten ergibt, können die Wärmepantoffeln nicht zum Laufen verwendet werden. Bei ihnen handelt es sich um Fußwärmer in der äußeren Gestaltung eines Hausschuhs. Sie stehen deshalb nicht in Konkurrenz zu gewöhnlichen Hausschuhen, sondern zu Produkten anderer Hersteller zum Erwärmen der Füße. Das Besondere an dem Produkt der Beklagten ist der Umstand, dass die "Hot Sox" eine Körnerfüllung enthalten, die mit normalen Küchengeräten erwärmt werden kann und die eine besondere wärmende Wirkung entfaltet.
22
(2) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen einer Ware orientieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 21 - Gartenliege). Bei dem Produkt der Beklagten handelt es sich um einen Fußwärmer in Gestalt eines Hausschuhs. Dies ist für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbar, weil es eine der Wärmespeicherung dienende, mit Körnern befüllte Kammer in der herausnehmbaren Innensohle enthält.
23
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die festgestellte typische Gestaltung der Wärmepantoffeln der Beklagten unterscheide diese von Produkten anderer Hersteller. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ästhetische Merkmale eines Produkts seine wettbewerbliche Eigenart begründen können, wenn sie sich eignen , es von vergleichbaren Produkten anderer Hersteller abzugrenzen. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass abweichende Gestaltungen von Wärmepantoffeln , insbesondere solche mit sockenähnlich verlängertem Schaft, existieren. Das Berufungsgericht hat deshalb nicht der frei benutzbaren Produktidee der Beklagten eine wettbewerbliche Eigenart zugemessen, sondern im Produktbereich der Wärmepantoffeln der äußeren Gestaltung des Produkts der Beklagten eine Eignung als Herkunftshinweis beigemessen.
24
(4) Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass die von der Beklagten eingesetzten Gestaltungsmerkmale gemeinfreie technische Merkmale seien. Technisch notwendige Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechts- gründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (st. Rspr.; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 f. - Einkaufswagen III). Soweit die Revision geltend macht, die äußere Form der Wärmepantoffeln , die insbesondere bei Sportschuhen oder anderen Pantoffeln weit verbreitet sei, sei durch die Anatomie des Fußes bedingt und erforderlich, um den Füßen einen gewissen Halt zu geben, berücksichtigt sie nicht, dass die Wärmepantoffeln nicht beim Laufen im häuslichen Bereich verwendet werden können, sondern wegen der vorhandenen Körnerfüllung hierzu nicht geeignet sind. Das Produkt der Beklagten dient allein dazu, kalte Füße zu wärmen, und wird im Sitzen oder Liegen getragen. Dafür ist eine äußere Gestaltung in Form eines Sport- oder Hausschuhs technisch nicht erforderlich.
25
gg) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts , die Merkmale und Gestaltung des Produkts der Beklagten seien trotz der unterschiedlichen Marken, unter denen die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, geeignet, dem Verkehr einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen.
26
(1) Das Landgericht Hamburg ist im Verfügungsverfahren davon ausgegangen , dass es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbrau- cher handelt und dass dieser annehmen wird, hinter jeder Marke stehe ein anderer Hersteller. Dass diese Beurteilung unrichtig wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf dieser Grundlage fehlt für seine Annahme, der Vertrieb identischer Produkte unter verschiedenen Markennamen stehe der Annahme des Verkehrs nicht entgegen, die Wärmepantoffeln stammten von einem einzigen Hersteller oder miteinander verbundenen Unternehmen, die tatsächliche Grundlage. Werden identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht - wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt - regelmäßig keine Veranlassung anzunehmen, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn 10 = WRP 2015, 1108 - Nivea Blau), wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen.
27
(2) Zwar kann es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart unschädlich sein, wenn der Verkehr aufgrund verschiedener Kennzeichen davon ausgeht, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden zu ihm zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen. Ob diese Annahme im jeweiligen Streitfall gerechtfertigt ist, hängt jedoch von der tatrichterlichen Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab (vgl. zur vermeidbaren Herkunftstäuschung BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 15 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser). Das Landgericht Hamburg ist davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr hinter jeder Marke ein anderes Herstellerunternehmen vermutet. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist im Streitfall auch nichts ersichtlich. Die Revisionserwiderung macht Gegenteiliges ebenfalls nicht geltend.
28
(3) Danach ist ausgeschlossen, dass die angesprochenen Endverbraucher die verschiedenen Marken, mit denen die von der Beklagten und der G. vertriebenen Wärmepantoffeln gekennzeichnet sind, als Handelsmarken auffassen, hinter denen ein Hersteller steht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 bis 18 = WRP 2009, 1505 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne). Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung "Gartenliege" (GRUR 2007, 984). Im dort entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Gartenliege kleineren Anbietern geliefert, die die Liege unter ihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben hatten. Dies geschah jedoch nicht in großen Stückzahlen und war schon deshalb ungeeignet, die Auffassung des Verkehrs hinreichend zu beeinflussen. Auch der Umstand, dass die dortige Beklagte in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren in ihren zahlreichen Filialen die in Streit stehenden Gartenliegen unter ihrer Eigenmarke vertrieben hatte, stand der Annahme nicht entgegen, dass der angesprochene Verkehr angesichts der verwendeten Produktmerkmale hiermit Herkunftsvorstellungen verband. Nach den im dortigen Fall maßgeblichen Feststellungen lag es für maßgebliche Teile des Verkehrs nahe anzunehmen, die Beklagte vertreibe die Waren von Fremdherstellern (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 f. - Gartenliege). Dass im Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt und ist auch nicht anzunehmen.
29
c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 UWG besteht ebenfalls nicht. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend , wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungs- gefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Dies kommt im Streitfall nur in Betracht, wenn die angesprochenen Verbraucher trotz der Vielzahl der Marken, unter denen die in Rede stehenden Originalprodukte vertrieben werden, allein anhand der äußeren übereinstimmenden Merkmale davon ausgehen, diese stammten von einem Hersteller oder aus der Produktion miteinander verbundener Unternehmen. Das ist gerade nicht der Fall. Die Revisionserwiderung zeigt Gegenteiliges ebenfalls nicht auf.
30
III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
31
1. Da der Beklagten kein den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigender Unterlassungsanspruch zugestanden hat, ist von einem dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 Fall 1 ZPO auszugehen.
32
2. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe zusteht.
33
a) Dabei kann ein Schaden der Klägerin wegen der durch die Rückholung bereits ausgelieferter Wärmepantoffeln aus dem Einzel- und Großhandel verursachten Kosten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von vornherein verneint werden.
34
aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlas- sung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade ; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 - CT Paradies; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, WRP 2016, 331 Rn. 28 f. - Piadina-Rückruf).
35
bb) Der Klägerin war durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 verboten worden, ihre Wärmepantoffeln anzubieten , zu bewerben, zu importieren und/oder in den Verkehr zu bringen. In Befolgung dieses Verbots war die Klägerin nicht nur verpflichtet, den weiteren Vertrieb ihrer noch nicht verkauften Wärmepantoffeln einzustellen. Es oblag ihr auch, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Wärmepantoffeln zurückzurufen.
36
b) Das Berufungsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Klägerin durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wegen des Rückrufs bereits ausgelieferter Ware möglicherweise deshalb kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden entstanden ist, weil sie aus anderen Gründen zum Rückruf verpflichtet war.
37
aa) Der Klägerin war durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Oldenburg vom selben Tag untersagt worden, auf ihren Produkteinlegern das Foto der Beklagten zu verwenden. Diese Untersagung verpflichtete sie nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht nur, in Zukunft die Verwendung des Fotos zu unterlassen. Sie hatte auch zumutbare Anstrengungen zu unternehmen , dafür Sorge zu tragen, dass der Produkteinleger bei bereits ausgelieferter Ware ausgetauscht wird.

38
bb) Wenn diese Verpflichtung zur Folge gehabt hätte, dass sie die bereits ausgelieferten Wärmepantoffeln hätte zurückrufen müssen, wäre ihr in den Rückrufkosten bestehender Schaden nicht ersatzfähig. Ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden ist nicht entstanden, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen einstweiligen Verfügung Betroffene ohnehin materiell -rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen (vgl. BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung ; BGHZ 126, 368, 374 f. - Fortsetzungsverbot; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 27). In einem solchen Fall entfällt nicht die Kausalität zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und der Einstellung des darin untersagten Verhaltens, für die es allein auf die reale Ursache des haftungsbegründenden Ereignisses ohne Berücksichtigung von Ersatzursachen ankommt (vgl. BGHZ 168, 352 Rn. 22). Ein Ersatz der durch Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erlittenen Vermögenseinbuße scheidet aber aus normativen Gründen aus (vgl. Fischer in Prütting /Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 945 Rn. 11; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 62 Rn. 29). Ein Betroffener soll im Wege des Schadensersatzes keine Kosten ersetzt bekommen, die ihm auch bei rechtskonformem Verhalten des Schädigers auf jeden Fall entstanden wären (vgl. BGHZ 15, 356, 359 - Progressive Kundenwerbung; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486, 1487; BGH, WRP 2016, 331 Rn. 15 - PiadinaRückruf

).


39
cc) Der Beklagten als Schädigerin obliegt die Beweislast dafür, dass der von der Klägerin wegen des Warenrückrufs geltend gemachte Schaden infolge der vom Landgericht Oldenburg erlassenen einstweiligen Verfügung auch entstanden wäre, wenn die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 nicht ergangen wäre. Der Schädiger trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden - in vollem Umfang - auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718, 1719).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.07.2013 - 14 O 522/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 6 U 156/13 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 26/15 Verkündet am:
21. Juli 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LGA tested

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor,
wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem
Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen
Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher
zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers
dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer
mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange
zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem
Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des
Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher
erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen
Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte
, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften
aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers
zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR26.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Haushaltsprodukten. Sie bewarb im März 2013 auf ihrer Internetseite wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich das Erzeugnis "CURAMED Haarentfernungs-Gerät Silk'n Pro 2" zu einem Preis von 199 €. Neben den Produktabbildungen waren die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" angebracht. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren.

2
Die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" werden von der Streithelferin der Beklagten (im Weiteren: Streithelferin) für Produkte vergeben, die ein von ihr durchgeführtes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Den Zertifizierungen des von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs-Geräts waren Prüfungen vorausgegangen, die der israelische Hersteller und der deutsche Importeur des Geräts bei der Streithelferin in Auftrag gegeben hatten. Zu den einzelnen Zertifizierungen gibt es keine veröffentlichten Texte.
3
Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie, hält die Werbung mit den Prüfzeichen ohne Angabe einer Fundstelle, an der der Verbraucher Informationen über die Kriterien der Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet, für unlauter.
4
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbsprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachfolgend ersichtlich geschieht:
5
Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Duisburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 22 O 54/13, juris). Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 158 = WRP 2015, 365). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagte und die Streithelferin ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat die Werbung mit den Prüfzeichen als unlauter angesehen, weil sie keinen Hinweis auf eine Veröffentlichung enthalte, anhand der sich der Verbraucher über das der Erteilung der Prüfzeichen zugrunde liegende Verfahren informieren könne. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien stelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse, sich anhand der Prüfkriterien mit dem Aussageinhalt der Prüfzeichen vertraut zu machen, um eine informierte Entscheidung für oder gegen den Erwerb des damit beworbenen HaarentfernungsGeräts treffen zu können. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse der Beklagten und der Streithelferin an der Geheimhaltung möglicher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vor. Die Beklagte enthalte dem Verbraucher die benötigten Informationen vor. Ihr und der Streithelferin sei es zumutbar , im Internet kurze Zusammenfassungen über die herangezogenen Prüfkriterien vorzuhalten, auf die in der Werbung verwiesen werden könne. Das Vorenthalten der Prüfkriterien sei geschäftlich relevant, weil Zertifizierungen neutraler Stellen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Verbrauchers hätten und die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzten Umfangs der Zertifizierung annehme, die Prüfung habe den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten umfasst.
9
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten und der Streithelferin hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Beklagte bei der Bewerbung des Haarentfernungs-Geräts mit den Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden konnte.
10
I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.
11
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard, jeweils mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügen der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der Unterlassungstenor des Berufungsurteils.
13
a) Der Kläger hat ein Verbot der Werbung mit einem Prüfsiegel begehrt, wenn nicht angegeben ist, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind. Aus dieser Formulierung erschließt sich nicht, auf welche fehlenden Informationen sich der Unterlassungsantrag bezieht. Insofern handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine Ausnahme von dem erstrebten Verbot, sondern um die Umschreibung seines Gegenstands und seiner Zielrichtung. Der Kläger beanstandet die Werbung mit den Prüfzeichen nicht als solche, sondern deshalb, weil sie keine Fundstelle mit näheren Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren enthält.
14
b) Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er Angaben dazu für geboten hält, welche Prüfkategorien und welche Prüfmaßstäbe für die Vergabe der Prüfzeichen heranzogen worden sind. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
15
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
16
III. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe wegen der Bewerbung des Haarentfernungs- Geräts mit den Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu, weil die Beklagte keine Fundstelle mit Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfkriterien angegeben habe.
17
1. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers als aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5a Abs. 2 UWG begründet erachtet. Es hat angenommen , die Beklagte habe dem Verbraucher in der Werbung eine Angabe vorenthalten , wo er wesentliche Informationen zu den eingeblendeten Prüfzeichen finden könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
18
a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, jeweils mwN). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übereinstimmt , hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf).
19
b) Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelte unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beein- flusste, dass er eine Information vorenthielt, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich war. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt nunmehr unlauter , wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).
20
c) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsurteil lasse nicht eindeutig erkennen, welche konkreten Informationen das Berufungsgericht für so wesentlich gehalten habe, dass die Beklagte auf sie in der Werbung hätte verweisen müssen.
21
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Verbraucher müsse mithilfe einer Fundstellenangabe die Möglichkeit eröffnet werden, sich über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfzeichen zu informieren. Der Durchschnittsverbraucher habe ein Informationsbedürfnis nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien. Er habe ein wesentliches Interesse zu erfahren, welche konkreten Normen und Kriterien geprüft worden seien, ob strengere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gekommen seien und was im Einzelfall in puncto Sicherheit und Qualität überprüft worden sei. Für die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin sei es zumutbar, in Zusammenfassungen die einzelnen im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kategorien beziehungsweise Kriterien nachvollziehbar festzuhalten.
22
bb) Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht Informationen dazu als erforderlich angesehen hat, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte geprüft und welche technischen Standards und Normen dazu herangezogen worden sind. Soweit es angenommen hat, für die Beklagte sei es zumutbar, die den Zertifikaten zugrunde liegenden Unterlagen im Internet vorzuhalten und in ihrer Werbung auf sie hinzuweisen, handelt es sich ersichtlich nicht um die von der Streithelferin erstellten Prüfpläne und -berichte, sondern um die Zusammenstellung der - vom Berufungsgericht zusammenfassend als Prüfkriterien bezeichneten - inhaltlichen Kategorien und technischen Maßstäbe. Eine nähere Bezeichnung dieser Kriterien war dem Kläger nicht möglich. Die Beklagtenseite hat die sich daraus ergebende Unsicherheit deshalb hinzunehmen, weil die Beklagte dem Verbraucher die entsprechenden, als wesentlich anzusehenden Informationen vorenthalten hat (vgl. nachstehend unter B III 1 d und e).
23
d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Verbraucher Angaben zu derartigen Prüfkriterien vorenthalten.
24
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, man könne nur solche Informationen vorenthalten, in deren Besitz man bereits sei. Bei den Prüfkriterien handele es sich nicht um Informationen, die der Beklagten und der Streithelferin völlig unbekannt seien und die sie sich deshalb erst mühsam beschaffen müssten. Die Beklagte könne in der Werbung auf ihre eigene Webseite oder den allgemein zugänglichen Internetauftritt eines Dritten wie etwa die vom TÜV Rheinland unterhaltene Internetplattform "certipedia" verweisen, wo die betreffenden Informationen vorgehalten würden. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte, die die Zertifizierungen nicht in Auftrag gegeben habe, im Besitz der entsprechenden Informationen sei.
25
bb) Der Begriff des Vorenthaltens in § 5a Abs. 2 UWG und in der deutschen Sprachfassung des durch diese Bestimmung in deutsches Recht umgesetzten Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG deutet nach seinem Wortsinn darauf hin, dass der Unternehmer bereits im Besitz der betreffenden Information ist. Im Schrifttum wird daher teilweise angenommen, § 5a Abs. 2 UWG könne keine Pflicht des Unternehmers begründen, sich eine Information erst zu beschaffen (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 12; Nordemann in Götting /Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 58; Koch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 13; Micklitz/Namyslowska in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 15; Köhler, WRP 2009, 109, 116; Körber/ Heinlein, WRP 2009, 780, 784).
26
Die englische Sprachfassung ("it omits") und die französische Sprachfassung ("elle omet") des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG legen allerdings die Annahme nahe, dass "Vorenthalten" im Sinne eines Unterlassens zu verstehen ist (vgl. Bergmann, Festschrift für Krämer, 2009, S. 163, 170; von Oelffen, § 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - Ein neuer Tatbestand im UWG, 2012, Rn. 391; Dreiser, Die Wesentlichkeit von Informationen gemäß § 5a UWG, 2013, S. 70 f.; Kieffer, Die Informationspflichten des § 5a UWG und die Bedeutung des Informationsmodells für das Privatrecht, 2014, S. 134). Dafür spricht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 52 f. = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/ UPC; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a Rn. 3.24). Das gemäß Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG mit dieser Richtlinie bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau wäre beeinträchtigt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Information, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benö- tigt, unter Verweis darauf entziehen könnte, er müsse sich die Information erst noch beschaffen (vgl. Dreiser aaO S. 71; Kieffer aaO S. 134).
27
Danach enthält der Unternehmer dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 68; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 34; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.25; Menke in Koos/Menke/Ring, Praxis des Wettbewerbsrechts , 2009, Teil II, § 5a UWG Rn. 34). Erforderlich ist allerdings auch, dass die betreffende Information zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder in sonstiger Weise für ihn verfügbar ist (vgl. MünchKomm.UWG /Alexander, 2. Aufl., § 5a Rn. 195; Dreiser aaO S. 71 f.). Keine Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die dem Unternehmer mögliche Beschaffung der Information diesem im Einzelfall zuzumuten ist, eine Frage des Vorenthaltens (so Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78) oder aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung ist, ob vom Unternehmer die entsprechende Angabe erwartet werden kann und die Information damit wesentlich ist (so Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 34; Kieffer aaO S. 134).
28
cc) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte dem Verbraucher Informationen zu den Kategorien und Maßstäben für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" vorenthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie an den Zeichen Lizenzen erworben. Sofern ihr die Einzelheiten des Prüfverfahrens unbekannt waren, war sie aufgrund des Lizenzvertrags zur Einsichtnahme in die Prüfberichte der Streithelferin berechtigt, aus denen sich die geprüften Aspekte und die daran gestellten technischen Anforderungen ergaben. Entsprechende Informationen konnte sich die Beklagte ferner über ihren Lieferanten verschaffen, der die Streithelferin mit der Prüfung des Haarentfernungs-Geräts beauftragt hatte.
29
dd) Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagte habe die betreffenden Informationen nicht im Zusammenhang mit der Bewerbung des Haarentfernungs -Geräts erteilen müssen, sondern - wie der Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergebe, der die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen als wettbewerbswidrig einstufe - noch rechtzeitig im Rahmen des Erwerbsvorgangs bereitstellen können. Ein entsprechender Hinweis in den Einzelhandelsgeschäften der Beklagten wäre nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 17 - MeinPaket.de). Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 28 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
30
e) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Verbraucher nicht gemachten Angaben zu den Prüfkategorien und technischen Maßstäben, die der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zugrunde lagen, stellten wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar.
31
aa) Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (dazu unter B III 1 e bb) und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (dazu unter B III 1 e cc; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen). Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung). Die vom Berufungsgericht im Streitfall in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Abwägung der Interessen des Verbrauchers und der Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu unter B III 1 e dd).
32
bb) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG angesehen habe, die Belange der Beklagten außer Acht gelassen.
33
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist, ist das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. In die Interessenabwägung mit einzustellen sind der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5a Rn. 38; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.19).
34
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gibt. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang ausgeführt, der Beklagten sei es im Blick auf die werbliche Ausnutzung der Prüfzeichen und die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile zuzumuten, ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Be- triebsgeheimnissen kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthielten. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen , dass die Beklagte Zugriff auf die zugrunde liegenden Informationen hat. Soweit die Revision die Erstellung von Prüfzusammenfassungen gleichwohl für unzumutbar hält, ersetzt sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.
35
Das von der Revision angeführte Interesse der Beklagten an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den Zertifizierungen zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht.
36
cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für den Durchschnittsverbraucher im Blick auf seinen Entschluss zum Erwerb des HaarentfernungsGeräts von erheblichem Interesse, welche Kriterien in den Zertifizierungsverfahren in Ansatz gebracht worden sind. Ohne einen solchen Hinweis könne der Verbraucher letztlich nie wissen, was genau Gegenstand der vorgenommenen Prüfung gewesen sei. Auch wenn er die Streithelferin als unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahrnehme und ihr die notwendige Objektivität zutraue, müsse er sich nicht unbesehen auf die von dieser vergebenen Prüfzeichen verlassen. Vielmehr könne er erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen ver- lässliche und zutreffende Aussagen enthielten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
37
(1) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 14 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 232). Die Einschätzung , wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 13 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 14 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht). Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Beurteilung enthält keinen solchen Rechtsfehler.
38
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung hat (vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 235; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 318; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035). Soweit es angenommen hat, der Verbraucher habe einen erheblichen Bedarf an näheren Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien, hat es auch nicht die charakteristischen Wesensmerkmale und den Aussagegehalt der in Rede stehenden Prüfzei- chen außer Acht gelassen. Danach widerspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Verbraucher habe ein besonderes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" für das beworbene Haarentfernungs-Gerät herangezogen worden seien, nicht der Lebenserfahrung.
39
(2) Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Orientierung im "Siegelwald", 2004, S. 1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 554 = WRP 1991, 163 - TÜV-Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 235 und 260; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Rn. 15 f.). Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BPatGE 28, 139, 143 - GÜTEZEICHENVERBAND; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 323; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 419; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 97 Rn. 3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1976 - I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 = WRP 1977, 94 - DIN-GEPRÜFT; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstürze; Helm inGloy/Loschelder/ Erdmann aaO § 59 Rn. 318; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV vgl. EuG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - T-292/14 und T-293/14, juris Rn. 44 f.; zur Unionsge- währleistungsmarke vgl. Art. 74a der Verordnung [EU] Nr. 2015/2424 [Unionsmarkenverordnung - UMV]).
40
(3) Davon ausgehend entnimmt der Verbraucher den in der streitbefangenen Werbung abgebildeten Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety", dass das mit diesen Zeichen beworbene Haarentfernungs-Gerät von der Prüfstelle, die - wie hier die Streithelferin - die Prüfung vorgenommen hat, nach objektiven Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe regelmäßig auf die Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679, 680 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 29 bis 31 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 = WRP 1982, 413 - Test Gut; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 66 mwN), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen (differenzierend Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5 Rn. 1.178; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 39; Schulte-Franzheim/Tyra, Festschrift für Bornkamm, 2014, S. 489, 500). Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet). Eine damit vergleichbare Situation liegt im Streitfall vor. Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zwar, dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen Haarentfernungs-Geräts geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.
41
(4) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die vom Kläger beanstandeten Hinweise auf die geprüfte Qualität und die geprüfte Sicherheit des Haarentfernungs -Geräts der Beklagten für den Durchschnittsverbraucher nicht aus sich heraus nachvollziehbar (vgl. entsprechend - zu einem TÜV-Siegel zur Servicequalität - OLG Dresden, KrV 2014, 83). Die für die Qualität und Sicherheit maßgeblichen Kriterien stünden nicht abstrakt fest, sondern hingen vom jeweils geprüften Produkt ab. Der Verbraucher habe deshalb ein erhebliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei dem von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs-Gerät geprüft worden seien, um beurteilen zu können, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Die Revision rügt ohne Erfolg, diese Einschätzung stehe mit der typischen Verkehrserwartung an ein Prüfzeichen nicht in Einklang.
42
Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruht auf der Erwartung , dieses werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 880 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; BPatGE 18, 139, 144 - GÜTEZEICHENVERBAND; Großkomm.UWG /Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1036). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er regelmäßig davon aus, das mit einem Prüfzeichen versehene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft worden, die für die geprüfte Eigenschaft - wie vorliegend die Qualität und die Sicherheit des HaarentfernungsGeräts - wesentlich seien, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen praktischen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277, 280 ff. - Umweltengel; BGH, GRUR 1991, 552, 554 - TÜV-Prüfzeichen; GRUR 2005, 877, 879 f. - Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 16, 17). Dessen ungeachtet hat der Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß § 5a Abs. 2 UWG zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist.
43
(5) Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund angenommen, für den Verbraucher sei es von wesentlichem Interesse, nach welchen Normen und Kriterien die Prüfung durchgeführt worden sei und ob dabei strengere Anforderungen als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit von einem unzutreffenden Maßstab für die nach § 5a Abs. 2 UWG bereitzustellenden Informationen ausgegangen. Die nach dieser Bestimmung zu gebenden Informationen sollen es dem Verbraucher nach der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, mit der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem Verbraucher keinen Erkenntnisgewinn verschaffen. Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher kann anhand der Angabe von technischen Normen und Kriterien womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen - wie hier die Streithelferin - die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat (vgl. Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Die Mitteilung der von der Prüfstelle zu Grunde gelegten Anforderungen ermöglicht es dem Verbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt.
44
(6) Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Verbraucher erwarte, dass er anhand der ihm mitgeteilten Prüfkriterien kontrollieren könne, ob die Prüfzeichen eine zutreffende Angabe enthielten. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts rechnet der Durchschnittsverbraucher bei einem Prüfzeichen damit, dass dessen Vergabe ein objektives Prüfverfahren durch ein neutrales Prüfunternehmen vorausgegangen ist. Der Verbraucher nimmt die Streithelferin auch als vertrauenswürdiges und unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahr, das über die notwendige Objektivität verfügt. Dieser Ansicht steht nicht die Annahme entgegen, dem Verbraucher sei dessen ungeachtet daran gelegen, die Grundlagen für die Vergabe der Prüfsiegel mitgeteilt zu bekommen und gegebenenfalls zu überprüfen. Danach ist es auch unerheblich, dass das Berufungsgericht, soweit es auf verschiedentlich bekannt gewordene Missbräuche bei der Vergabe von Prüfzeichen verwiesen hat, nicht festgestellt hat, dass das Vertrauen des Verbrauchers in die Seriosität der Streithelferin durch solche Vorgänge erschüttert ist.
45
(7) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung mit Recht auch berücksichtigt , dass die streitgegenständlichen Zertifizierungen - wie der Verbraucher erkennen konnte - entgeltlich erfolgt waren. Der Annahme einer neutralen Prüfung anhand objektiver Kriterien steht zwar nicht entgegen, dass das Prüfunternehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 f. = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 263; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 338). Der Verbraucher hatte aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Streithelferin ihre Prüfzeichen aufgrund von gegen Entgelt durchgeführten Untersuchungen erteilt hat, ein besonderes Interesse zu erfahren, nach welchen Kriterien diese Zeichen verliehen worden sind.
46
(8) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es müsse dem mündigen Verbraucher überlassen bleiben, ob ihm die Information genüge, dass ein Prüfzeichen erteilt worden sei, oder er sich über die Prüfkriterien detaillierter unterrichten wolle, aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. Zwar begründet nicht jedes mögliche Interesse eines kritischen Verbrauchers an einer Information deren Wesentlichkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG; erforderlich ist eine besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung (vgl. MünchKomm.UWG /Alexander aaO § 5a Rn. 179 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.14; Steinbeck, WRP 2011, 1221, 1222). Eine solche Bedeutung aber hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts bejaht.
47
(9) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass einer Veröffentlichung der Kriterien, anhand deren die Prüfsiegel vergeben werden, keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, des Herstellers oder der Streithelferin entgegenstehen.
48
(10) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, bei einer - vorliegend gegebenen - Aufforderung zum Kauf könnten als nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich auch Informationen über Umstände angesehen werden, die nicht in § 5a Abs. 3 UWG angeführt sind. Diese Einschätzung entspricht der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 25 f.) und wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Dreiser aaO S. 170 f.; Kieffer aaO S. 169 f.; v. Oelffen aaO Rn. 100; Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5a Rn. 120; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 55 und 98; Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.20; jurisPK-UWG/Seichter, 4. Aufl., § 5a Rn. 63 [Stand: 20. Juni 2016]; ähnlich Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 69).
49
Teilweise wird in der Literatur dagegen angenommen, § 5a Abs. 3 UWG regele abschließend, welche Informationen im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind, so dass über den Katalog hinaus keine weiteren Informationsanforderungen aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden dürften (vgl. Hoeren, BB 2008, 1182, 1186; Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 36; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 59 Rn. 143; Burger, Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten, 2012, Rn. 403 und 406; unklar MünchKomm.UWG /Alexander aaO § 5a Rn. 212 und 237).
50
Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich sein können. Weder Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch § 5a Abs. 3 UWG lässt sich entnehmen, dass sie die im Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere Informationen als wesentlich erweisen können.
51
Aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG folgt nicht, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie die Informationen abschließend anführt, die im Fall der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind. Soweit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie vorsieht, dass die in der Liste des Anhangs II angeführten unionsrechtlichen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentlich gelten, bezeichnet die Vorschrift die Liste allerdings ausdrücklich als nicht erschöpfend. Eine weitere Öffnungsklausel ist in Erwägungsgrund 14 Satz 5 der Richtlinie in der Weise vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die in der Richtlinie bestimmte vollständige Angleichung nicht daran gehindert sind, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufzählung der Informationen in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG mangels ausdrücklichen Hinweises auf ihren nicht erschöpfenden Charakter abschließend und es den nationalen Gerichten nicht gestattet ist, im Rahmen der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen - vorliegend des § 5a Abs. 2 UWG - im Einzelfall auch Informationen außerhalb des in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Katalogs als wesentlich zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen festlegt, die der Verbraucher bei einer Aufforderung zum Kauf benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Danach bleibt es möglich, dass unter bestimmten Umständen über die Basisinformationen hinausgehende Informationen wesentlich sind.
52
Aus Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich ebenfalls, dass auch Informationen zu anderen als den darin angeführten Umständen im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Durch die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellte Vermutung der Wesentlichkeit der Informationen soll die Rechtsstellung des Verbrauchers verbessert werden (vgl. Dreiser aaO S. 170; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 55). Das in Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau würde jedoch gesenkt, wenn Informationen, die nicht im Katalog des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie enthalten sind, zwar bei einer allgemein gehaltenen Werbung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie wesentlich sein könnten, aber nicht bei einer Aufforderung zum Kauf, die dem Verbraucher eine Entscheidung über den Erwerb des Produkts ermöglicht. Die Aufforderung zum Kauf ist nach der Richtlinie 2005/29/EG eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 28 - Ving Sverige ).
53
dd) Nach der vom Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei vorgenommenen Gewichtung der Interessen des Verbrauchers einerseits und der Beklagten andererseits sind die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Damit ist das Interesse des Verbrauchers an näheren Informationen zu den Prüfkriterien von so erheblichem Gewicht, dass die Beklagte von sich aus für den Verbraucher nachvollziehbare Zusammenstellungen der geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und der daran angelegten Maßstäbe bereitzustellen und über eine Fundstellenangabe verfügbar zu machen hat (a.A. Seichter, jurisPR-WettbR 6/2015 Anm. 3; Stenzel, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 2; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Wegen des aus den Zeichen ersichtlichen Prüfungsgegenstands und der Erwartung des Verbrauchers, das Zertifizierungsunternehmen habe das Haarentfernungs-Gerät anhand objektiver und aussagekräftiger Kriterien und in neutraler Weise auf seine Qualität und Sicherheit geprüft, besteht für den Verbraucher ein besonderes Bedürfnis, sich vor dem Erwerb des mit den Prüfzeichen beworbenen Produkts über die herangezogenen Prüfkriterien zu informieren. Danach hat die Beklagte in verständlicher Weise die Kriterien darzustellen, anhand deren das beworbene Produkt vor Verleihung des Prüfsiegels beurteilt worden ist.
54
ee) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Kriterien für die Vergabe der Prüfsiegel, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten , eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt , tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob die beworbenen Produkte über die Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale verfügen, die der Verbraucher mit der Vergabe von Prüfsiegeln der Streithelferin verbindet.
55
ff) Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Qualität und Sicherheit des beworbenen Produkts bei der Verleihung des Prüfsiegels und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Umfang der Prüfung durch die Streithelferin nicht getroffen hätte.
56
2. Der Kläger kann von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Das Verhalten der Beklagten war im Zeitpunkt der Abmahnung, der insoweit maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 47 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens), nach § 5a Abs. 2 UWG aF unlauter und nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG aF auch unzulässig.
57
C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 - Typenbezeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.29). Im Streitfall stellt sich auch im Übrigen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici).
58
D. Danach ist die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.01.2014 - 22 O 54/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2014 - I-15 U 76/14 -

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.