Oberlandesgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - 29 U 4903/16

bei uns veröffentlicht am12.10.2017
vorgehend
Landgericht Memmingen, 1 HK O 893/16, 16.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die beklagte Sparkasse bietet Privat- und Firmenkunden entgeltliche Giroverträge in verschiedenen Gestaltungen an.

Bei dem Vertragsmodell S-Giro Basis berechnet sie einen monatlichen Grundpreis von 3,90 € und daneben für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service je Buchung einen Betrag von 2,00 €, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage MB 2 ergibt:

Bei dem Vertragsmodell S-Giro Komfort berechnet die Beklagte einen monatlichen Grundpreis von 7,90 € und daneben für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service je Buchung einen Betrag von 1,00 €, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage MB 3 ergibt:

Schließlich bietet die Beklagte auch ein Vertragsmodell S-Giro Premium an, bei dem sie für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service kein gesondertes Entgelt neben dem Grundpreis von 14,90 € berechnet.

Bei allen drei Vertragsarten sind am Geldautomaten Auszahlungen - allerdings nur bis zu 1.500,- € täglich - und Einzahlungen von Bargeld ohne gesonderte Entgelte möglich.

Die klagende Wettbewerbszentrale sieht in der Vereinbarung gesonderter Entgelte für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, nach ihrer Ansicht also für das Einzahlen oder das Auszahlen von Bargeld an der Kasse, die unlautere Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Nach erfolgloser Abmahnung hat sie mit ihrer am 20. Juni 2016 zugestellten Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten geltend gemacht.

Mit Urteil vom 16. November 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte verurteilen,

  • 1.es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Ein- und Auszahlung von Bargeld auf bzw. von Girokonten an der Kasse ein Entgelt vorzusehen, sofern nicht mindestens fünf Einzahlungen oder Auszahlungen von Bargeld an der Kasse und/oder am Geldautomaten pro Monat ohne Berechnung möglich sind, insbesondere wenn dies wie in den Anlagen MB 2 und MB 3 der Klage geschieht

  • 2.an sie einen Betrag von 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil er die konkrete Verletzungsform verfehlt, welche die Klägerin im beanstandeten Vorgehen der Beklagten sieht.

Das von der Klägerin beantragte Verbot erfasst grundsätzlich Preis- und Leistungsverzeichnisse, die für die Ein- und Auszahlung von Bargeld auf bzw. von Girokonten an der Kasse ein Entgelt vorsehen; vom Verbot ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen pro Monat mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen an der Kasse und/oder am Geldautomaten ohne Berechnung möglich sind. Wegen der „und/oder“-Verknüpfung genügt es für eine Ausnahme vom Verbot, wenn zwar an der Kasse keine, aber am Geldautomaten mindestens fünf Vorgänge pro Monat kostenfrei sind.

Das ist indes genau das Verhalten, das die Klägerin bei der Beklagten beanstandet: Bei den Verträgen S-Giro Basis und S-Giro Komfort ist zwar keine einzige Ein- oder Auszahlung an der Kasse kostenfrei, dagegen können mindestens fünf, nämlich beliebig viele Vorgänge über den Geldautomaten kostenfrei abgewickelt werden. Der Unterlassungsantrag erfasst daher die beanstandete Handlungsform nicht, sondern verfehlt sie und ist deshalb unbegründet (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT Tz. 21 m. w. N.).

2. Der Senat hat keine Veranlassung, die Klägerin auf diesen Mangel des Antrags hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, weil ihr aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB erwachsen ist (vgl. BGH GRUR-RR 2012, 475 - Matratzen Tz. 19 m. w. N.).

Insbesondere sind die beanstandeten Klauseln nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil diese Vorschriften gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Streitfall keine Anwendung finden.

a) Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nicht kontrollfähig sind danach Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, juris, Tz. 20 m. w. N.). Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH NJW 2015, 687 Tz. 23 m. w. N.).

b) Danach unterfallen die beanstandeten Klauseln nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa) Beide Parteien legen die Leistungsbeschreibung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service dahin aus, dass dadurch Ein- und Auszahlungen von Bargeld an der Kasse erfasst werden, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben. Damit ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wird - ausgeschlossen, dass das Entgelt auch für Buchungen erhoben wird, die der Herbeiführung des sachlich richtigen Stands nach der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags dienen (vgl. dazu BGH NJW 2015, 1440 Tz. 13). Ebenso ist eine Erhebung für Buchungen ausgeschlossen, die einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang betreffen (vgl. dazu BGH NJW 2015, 3025 Tz. 35).

bb) Nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Nach den gemäß § 675c Abs. 3 BGB anzuwendenden Begriffsbestimmungen des Zahlungs-diensteaufsichtsgesetzes sind Zahlungsdienste alle Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG), und ein Zahlungskonto ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestimmt (vgl. § 1 Abs. 3 ZAG); auch Girokonten fallen unter den Begriff des Zahlungskontos (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 102 li. Sp.). Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB). Jede einzelne Einoder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen ist ein Zahlungsvorgang und deren Vornahme unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung ein Zahlungsdienst.

Damit stellen sich die Regelungen des Zahlungsdiensterechts, insbesondere diejenige des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, als leges speciales dar, die Vorrang haben vor den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung, etwa der unregelmäßigen Verwahrung und des Darlehensvertrags. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93 (NJW 1994, 318) und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95 (NJW 1996, 2032) sind nicht mehr maßgebend, denn sie betreffen den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts am 31. Oktober 2009.

Nach der vorrangigen Regelung des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB handelt es sich bei jeder einzelnen Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen um eine Leistung, für die als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden kann. Die Vorschrift begründet deshalb eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers (vgl. BT-Drs 16/11643 S. 102 re. Sp.). Klauseln, welche die Höhe dieses Entgelts bestimmen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen (so auch Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 Rz. 69).

c) Damit sind die beanstandeten Klauseln nicht unwirksam und ihre Verwendung stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar, deren Unterlassung die Klägerin verlangen könnte.

3. Da die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung mangels Unterlassungsanspruchs unberechtigt war, besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten nicht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage der Kontrollfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Entgelt für einzelne Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Girovertrags vorsehen, hat Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen und ist bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden (vgl. BGH NJW 2015, 3025 Tz. 34 und NJW 2015, 1440 Tz. 15).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - 29 U 4903/16

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
Oberlandesgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - 29 U 4903/16 zitiert 11 §§.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

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Oberlandesgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - 29 U 4903/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260/15 Verkündet am: 25. Juli 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 260/15 Verkündet am:
25. Juli 2017
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
1. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die
beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten
, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juli
2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9). Ist streitig, ob die beanstandete Klausel
in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit
der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts
die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im
Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung
tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit
der Klage.
2. Die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste verwendete
Bestimmung
"Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)"
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:250717UXIZR260.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse regelt in ihrem "Preisaushang" unter anderem: "Privatkonten (…) SdirektKonto (Kontoführung über Internet) mt. Pauschale 2,00 €".
2
Auf der Internetseite der Beklagten heißt es zum "Online-Banking" unter Verwendung von "smsTAN": "Einfach und mobil Online-Banking mit smsTAN Online-Banking einfach und mobil – ganz ohne Papier. Das bietet Ihnen das neue smsTAN -Verfahren Ihrer Sparkasse. Empfangen Sie Ihre Transaktionsnummer (TAN) ganz bequem mit Ihrem Handy. Ihre Vorteile - Vereinfachtes Handling durch Wegfall der TAN-Listen - Große Mobilität ohne TAN-Liste - Keine Freischaltung von Folge-TAN-Listen erforderlich - Jede smsTAN kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell - Für das smsTAN-Verfahren benötigen Sie weder eine Software noch ein Sicherheits -Zertifikat auf Ihrem Handy. Ihre Sparkasse wird Sie niemals zu Installationen dieser Art auffordern - Hohe Sicherheit, da neben der smsTAN zusätzliche auftragsbezogene Daten auf Ihr Handy übertragen werden – zum Beispiel bei einer Einzelüberweisung die Kontonummer des Empfängers - Zusätzlicher Schutz: Jede smsTAN ist zeitlich begrenzt und nur für den jeweiligen Auftrag gültig. Tipp: Als Online-Banking-Kunde können Sie jederzeit das smsTAN-Verfahren freischalten. Falls Sie noch kein Online-Banking nutzen, lassen Sie sich doch gleich komplett freischalten." Unter diesem Text befinden sich eine Schaltfläche "Jetzt umstellen auf smsTAN" sowie eine weitere Schaltfläche "Online-Kunde werden".
3
In den von der Beklagten verwendeten "Bedingungen für das OnlineBanking" heißt es auszugsweise wie folgt: "2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind: - die persönliche Identifikationsnummer (PIN), - einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN), - der Nutzungscode für die elektronische Signatur. 2.2 Authentifizierungsinstrumente Die TAN bzw. die elektronische Signatur können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden: - auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, - mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist (chipTAN), - mittels eines mobilen Endgeräts (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (smsTAN), - auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oder - auf einem sonstigen Authentifizierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüssel befinden. […] 3. Zugang zum Online-Banking Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn - der Teilnehmer die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt hat, - die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und - keine Sperre des Zugangs (siehe […]) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. 4. Online-Banking-Aufträge Der Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN oder elektronische Signatur) autorisieren und der Sparkasse mittels Online-Banking übermitteln. […]"
4
Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)", und verlangt von der Beklagten, in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern die Verwendung dieser Bestimmung zu unterlassen. Er ist der Ansicht, dass diese Klausel als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Hilfsweise verlangt er, dass die Beklagte es unterlässt, Verbrauchern, die im Online-Banking am smsTAN-Verfahren teilnehmen , einen Betrag von 0,10 € in Rechnung zu stellen. Ferner fordert er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2015, 1709 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Das Landgericht habe die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle unterliege.
9
Allerdings sei die Klage - entgegen der Ansicht des Landgerichts - im Hauptantrag zulässig. Der Kläger, der zunächst eingeräumt habe, keine Kenntnis von der konkret verwendeten Fassung der beanstandeten Klausel zu haben, habe auf einen Hinweis des Landgerichts vorgetragen, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die Klausel, wie sie im Klageantrag zitiert worden sei. Damit seien die Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG erfüllt. Ob die Beklagte die Klausel tatsächlich in der angegebenen Form verwende, sei eine Frage der Wiederholungsgefahr und damit der Begründetheit der Klage, die keiner abschließenden Klärung bedürfe.
10
Die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle anhand von § 307 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 308 f. BGB. Sie sei keine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden.
11
Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag seien Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste, insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge. Für die Führung des Girokontos könne die Bank einen pauschalen Grundpreis verlangen und danach differenzieren, ob die Nutzung durch den Kunden ausschließlich über EDV erfolge oder nicht. Für die nicht abgedeckten Dienstleistungen könnten weitere Einzelentgelte verlangt werden. Der Girovertrag könne ergänzt werden durch gesondert abzuschließende Zusatzvereinbarungen , z.B. über den Einsatz von Zahlungskarten oder das OnlineBanking , bei denen es sich ebenfalls um Zahlungsdiensterahmenverträge handele. Eine gesetzliche Pflicht der Bank, ihren Kunden das Online- Banking mit PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten, bestehe nicht. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden, die ihm die zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzung und Verwaltung des Kontos auf mobilem Wege ermöglichen solle. Dies gelte unabhängig vom gewählten Kontomodell und damit auch im Rahmen des SdirektKontos. Dieses für sich genommen begründe nicht das Recht, das Online-Banking mittels smsTAN-Verfahren zu nutzen. Das "SdirektKonto" solle zwar nach seiner Ausgestaltung über das Internet geführt werden. Allerdings ließen sich die girovertraglich geschuldeten Zahlungsdienste auch über SB-Terminals in den Filialen der Beklagten veranlassen. Im Rahmen der gesondert zu treffenden Vereinbarung über das "Online-Banking" schließe die Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB). Hauptleistungspflicht dieses "Leistungspakets" sei die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des Online-(Direkt-)Banking nebst PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsverfahren. Aus der Formulierung in § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB ("kann vereinbart werden") folge der fakultative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übermittlung der Transaktionsnummer (TAN) als personalisiertem Sicherheitsmerkmal. Entscheide sich der Kunde für eine Übermittlung per SMS, könne die Bank diesen im Rahmen der Zusatzleistung des Online-Banking angebotenen Hauptleistungsbestandteil mit einem Entgelt bepreisen. Beim Short Message Service handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die am Markt vom Provider gegen Entgelt angeboten werde, mit deren Bepreisung der Kunde seinerseits rechnen könne. Die Leistung biete dem Kunden einen eigenständigen Nutzen, indem sie die jederzeitige mobile Autorisierung eines Zahlungsvorgangs (§ 675j Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BGB) allein unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons nebst Computerzugangs ermögliche.
Demgegenüber sei der Kunde bei Wahl eines anderen Zahlungsauthentifizierungsinstruments (z.B. nach Ziffer 2.2 der "Bedingungen für das OnlineBanking" der Beklagten) im Fall der mobilen Nutzung darauf angewiesen, dass er die dort genannten zusätzlichen Geräte oder Listen bei sich führe.
12
Die Qualifizierung der smsTAN-Preisklausel als Hauptpreisabrede stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 BGB. Danach werde dem Zahlungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren. Die Frage, ob ein Zahlungsdienst im Sinne des § 675c Abs. 1 BGB vorliege, beurteile sich nach § 1 Abs. 2 ZAG. Hiernach seien Zahlungsdienste u.a. die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Die Beklagte bepreise aber einen Bestandteil des als Zahlungsauthentifizierungsinstrument anzusehenden Verfahrens als Hauptleistung, nämlich die Übermittlung der TAN per SMS als personalisiertem Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs. 1 BGB. Dass § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB den Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsmittel ausgebe, zur sicheren Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung als solcher, sondern habe die besonderen Pflichten der Beteiligten nach §§ 675k bis 675n BGB zur Folge.
13
Aus den vorstehenden Gründen habe die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Zudem mangele es im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Absicht, eine allgemeine Geschäftsbedingung zu vermeiden , um sich der Inhaltskontrolle zu entziehen. Vielmehr gehe es vorliegend um die Überprüfung einer smsTAN-Preisklausel, die - ungeachtet ihrer konkreten Fassung - in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendet werde.
14
Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG scheitere bereits daran, dass die Beklagte unstreitig nicht in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren OnlineBanking -Kunden jede smsTAN mit 0,10 € berechne.
15
Da der Unterlassungsanspruch nicht begründet sei, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.

II.

16
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht Stand.
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist.
18
Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 1 f.; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 3, 5a). Die Regelung konkretisiert das allgemeine Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient insoweit der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstandes (vgl. BGH, aaO Rn. 12; MünchKommZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 1 und 3). Ist streitig, ob eine vom Kläger beanstandete Klausel in eben dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Bestimmung des Streitgegenstandes und damit für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Le- benssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, aaO Rn. 12). Denn ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG besteht nur, soweit eine beanstandete Klausel durch den Beklagten tatsächlich verwendet wird und insoweit eine Erstverwendungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (vgl. im Ergebnis BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, WM 1995, 851, 853 zu § 13 AGBG; ferner: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 7 f. und 10; MünchKommZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 20 und 27; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24). Den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt das Vorbringen des Klägers, der behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die streitige Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)".
19
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die vom Kläger beanstandete Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB.
20
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16).
21
b) Die vom Kläger angegriffene Klausel enthält mit dem von ihm behaupteten Wortlaut eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegt daher der Inhaltskontrolle.
22
aa) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese TAN im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird.
23
(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31). Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31).
24
(2) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze dahin zu verstehen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, unabhängig davon, ob diese TAN im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht mit der nach ihrem eindeutigen Wortlaut einschränkungslos "jede smsTAN" bepreisenden Regelung von ihren Kunden ein Entgelt in Höhe von 0,10 € etwa auch für solche TAN, die zwar per SMS an den Kunden übersendet werden, von diesem aber nicht für die Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden, etwa weil beim Abgleich der auftragsbezogenen Daten zwischen der vom Kunden ausgefüllten Auftragsvorlage und den auf das Mobilfunkgerät des Kunden zusammen mit der "smsTAN" übermittelten auftragsbezogenen Daten eine Divergenz auftritt und damit der begründete Verdacht eines so genannten "Phishings" besteht. Nach dem zweifelsfreien Klauselwortlaut wird das Entgelt ferner auch dann erhoben, wenn eine TAN wegen der Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht mehr einge- setzt werden kann oder wenn sie zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten aufgrund einer technischen Fehlfunktion nicht zugeht und deshalb in der Folge auch nicht zur Ausführung gelangt.
25
Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 32, jeweils mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr spricht ihr Wortlaut aus der maßgeblichen Kundensicht eindeutig dafür, dass ein Entgelt ausnahmslos für jede per SMS übersandte TAN erhoben wird.
26
bb) Mit der ausnahmslosen Bepreisung von TAN, die per SMS an den Kunden übersandt werden, unterliegt die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB bereits deshalb der Inhaltskontrolle, weil sie mit dieser Reichweite gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB verstößt.
27
(1) Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass zu den Zahlungsdiensten gemäß § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten gehört. Allerdings wird - was die Revi- sionserwiderung übersieht - kein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht, wenn eine an den Kunden übermittelte TAN nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.
28
(a) Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 5 ZAG jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument in diesem Sinne ist das von der Beklagten angebotene Online-Banking unter Verwendung von PIN und TAN (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 36; MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675j Rn. 40; Casper in Casper/Terlau, ZAG, § 1 Rn. 58; Findeisen inEllenberger/Findeisen/ Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 1 ZAG Rn. 419; Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht , 2. Aufl., § 675l Rn. 4; Hofmann, BKR 2014, 105, 107; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675j Rn. 7).
29
(b) PIN und TAN stellen dabei ihrerseits keine Zahlungsauthentifizierungsinstrumente dar, sondern vielmehr personalisierte Sicherheitsmerkmale (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 106 zu § 675l BGB-E; Casper in Casper/ Terlau, ZAG, § 1 Rn. 58; Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; Hofmann, BKR 2014, 105, 107; Kropf, WuB 2015, 615, 618; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 55 Rn. 41; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675j Rn. 6), die einem vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstrument nur zugeordnet sind (vgl. Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar , 2. Aufl., Kap. 3, § 675l Rn. 3; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 55 Rn. 42; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675j Rn. 6). Als solche sind sie aber Bestandteil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "OnlineBanking" mittels PIN und TAN.
30
(2) Im Rahmen der Ausgabe des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking" mittels PIN und TAN als Zahlungsdienst (§ 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG) kann die Ausgabe einer TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsvorgangs dient und insoweit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments (§ 1 Abs. 5 ZAG) fungiert. Geschieht dies nicht, ist die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und kann daher nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sein, weil kein Zahlungsdienst erbracht wird. Indem die vom Kläger beanstandete Klausel nach dem von ihm behaupteten Wortlaut aber auch in diesen Fällen ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für eine per SMS übermittelte TAN vorsieht, weicht sie von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.
31
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Inhaltskontrolle der vom Kläger beanstandeten Klausel auch aus dem Grunde eröffnet ist, weil die Bepreisung einer smsTAN von den gesetzlichen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675m Abs. 1 Nr. 1 BGB abweicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

III.

32
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
33
1. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut verwendet, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu.
34
a) Das Berufungsgericht hat keine bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) zu der Behauptung des Klägers getroffen, die Beklagte verwende die angegriffene Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in ihrem Preisverzeichnis; vielmehr hat es eine Klärung dieser Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Beklagte die beanstandete konkrete Regelung tatsächlich verwendet.
35
Von dieser Unterstellung kann ungeachtet der - zwischen den Parteien dem Inhalt nach außer Streit stehenden - Ausführungen der Beklagten auf ihrer Internetseite zum Online-Banking unter Verwendung von smsTAN nicht abgesehen werden. Soweit sich dort der der im Klageantrag wiedergegebenen Klausel ähnliche Passus "Jede smsTAN kostet nur 0,10 €, unabhängig vom Kontomodell" befindet, kann dahinstehen, ob diese Formulierung unter Berücksichtigung der Gestaltung der Internetseite mit den Schaltflächen "Jetzt umstellen auf smsTAN" bzw. "Online-Kunde werden" ihrerseits als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB verstanden werden könnte. Dennihr Wortlaut ist nicht Gegenstand des Klageantrages (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) und damit nicht Streitgegenstand.
36
b) Die vom Kläger beanstandete Klausel unterliegt nicht nur gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB (siehe oben unter II. 2.), sondern hält dieser auch nicht stand.
37
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 43 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17, jeweils mwN). Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Dies ist vorliegend aber der Fall. Indem die beanstandete Klausel die ausnahmslose Erhebung eines Entgelts in Höhe von 0,10 € für eine per SMS übersendete TAN unabhängig davon vorsieht , ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird, weicht sie zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab, weil sie eine Entgeltpflicht des Kunden auch dann vorsieht , wenn kein Zahlungsdienst erbracht wird.
38
c) Ob die angegriffene Klausel mit Rücksicht auf den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beim Kontomodell "SdirektKonto" vorgesehenen Pauschalpreis von 2 € für die "Kontoführung über das Internet" darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung.
39
2. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel verwendet, steht dem Kläger ferner gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG ein nach § 291 BGB zu verzinsender Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € zu, den die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat betragsmäßig außer Streit gestellt haben.

IV.

40
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut tatsächlich verwendet, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).
41
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
42
Der Beweisantritt des Klägers, gegenüber der Beklagten gemäß §§ 421, 425 ZPO die Vorlage ihres Preisverzeichnisses anzuordnen, ist unzulässig , weil dem Kläger kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Preisverzeichnisses zusteht (§ 422 ZPO; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 20 ff. zur Frage, ob qualifizierte Einrichtungen i.S.v. § 4 UKlaG von Kreditinstituten die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines aktuellen vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses mittels Email, Fax oder Briefpost verlangen können). Das Berufungsgericht wird aber im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens , von dem es bislang keinen Gebrauch gemacht hat, darüber zu befinden haben, ob der Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage ihres Preisverzeichnisses aufzugeben ist. Einer solchen Anordnung stehen hier weder § 422 ZPO noch das Verbot einer prozessordnungswidrigen Ausforschung des Prozessgegners von vorneherein entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 19 f.). Im Rahmen der für die Entscheidung nach § 142 ZPO vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger substantiiert zu der Klauselverwendung durch die Beklagte vorgetragen hat. Sein Vorbringen findet eine Stütze im eigenen Prozessvortrag der Beklagten, die einräumt, dass ihr Preisverzeichnis eine Preisklausel für smsTAN enthält und zudem das Entgelt von 0,10 € nicht in Abrede stellt. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite ebenfalls selbst mitteilt, eine smsTAN koste "nur 0,10 €".
Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2-5 O 168/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.05.2015 - 10 U 35/13 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.

(1) Zahlungsdienstleister sind

1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2.
E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienste sind
1.
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
2.
die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
3.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
4.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
5.
die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
6.
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7.
Zahlungsauslösedienste;
8.
Kontoinformationsdienste.

(2) E-Geld-Emittenten sind

1.
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
2.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben;
3.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben;
4.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird.

(3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

(4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

(5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung verbunden sind.

(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.

(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.

(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.

(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen.

(12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.

(13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.

(14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.

(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.

(17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.

(18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt.

(19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird.

(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.

(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.

(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.

(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann.

(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:

1.
Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2.
Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3.
Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt.

(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar.

(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.

(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden.

(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen muss.

(30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehende harte Kernkapital.

(31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.

(32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.

(33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

(34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

(35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.