Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 10. Mai 2013 - 10 U 54/12

bei uns veröffentlicht am10.05.2013

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 384,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

IV. Dieses Urteil und das Urteil der ersten Instanz, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 9.418, 25 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines Unfalls, der sich am 31.12.2010 vor dem Eingang zu der Gaststätte „S.“ des Beklagten in G. ereignete. Der Kläger, der als Gast an einer von dem Beklagten in der Gaststätte veranstalteten Silvesterparty teilgenommen hatte, war gegen 23:00 Uhr vor die Gaststätte getreten, um frische Luft zu schnappen und war in der Nähe des Eingangs wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur zu. Der Kläger machte einen Schmerzensgeldanspruch in einer Größenordnung von 8.000,- €, Verdienstausfall in Höhe von 1.418,25 €, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € geltend.

2

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 09.11.2012 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal, Bl. 134 ff. d. A., Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Das Landgericht gab der Klage ganz überwiegend mit Ausnahme eines Teilbetrages von 266,07 € von dem geltend gemachten Verdienstausfallschaden statt.

4

Der Beklagte sei seiner Räum- und Streupflicht in dem Bereich vor der Gaststätte pflichtwidrig nicht ausreichend nachgekommen. Dem Beklagten habe es als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte „S.“ befunden habe, nach § 4 Abs. 2 der gültigen Straßenreinigungssatzung der Hansestadt G. oblegen, den Winterdienst in der Straße „W. Promenade“ nachzukommen. Nach den Regelungen der Satzung seien Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, jedoch mindestens in einer Breite von 1,5 m, von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Pflicht gelte für Anwohner grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Darüber hinaus habe den Beklagten als Gastwirt eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht getroffen. Der Beklagte sei als Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet gewesen, den Gästen einen von Schnee und Glatteis freien Zugang zu seinem Lokal zu verschaffen. Insoweit gelte, dass die Räum- und Streupflicht sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht gesteigert sei. Nach der Rechtsprechung müsse ein Gastwirt sowohl den Zugang zur Gaststätte freihalten als auch beispielsweise auf dem Gästeparkplatz streuen und dann den Zugang von dort zur Gastwirtschaft freihalten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in einem Bereich gestürzt sei, in welchem dem Beklagten die Räum- und Streupflicht oblegen habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Gesamtbereich der „W. Promenade“ unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich, d. h. gegenüber der Eingangstür zur Gaststätte und gegenüber des Trittes, von dem Beklagten zu räumen gewesen sei, weil sich anlässlich der vom Beklagten veranstalteten Silvesterfeier in der Gaststätte mehrere hundert Menschen aufgehalten hätten. Spätestens um Mitternacht sei mit einer größeren Menschenansammlung vor der Gaststätte zu rechnen gewesen, die die Nutzung der gesamten Breite des Fußweges „W. Promenade“ erfordert hätte. Ein Streifen von 1,5 m gerechnet ab der Hauswand hätte offensichtlich nicht zum Aufenthalt dieser Personen ausgereicht. Da die „W. Promenade“ insgesamt ein Fußweg sei, habe damit gerechnet werden müssen, dass die Gäste die gesamte Breite des Weges spätestens um Mitternacht nutzen würden. Daher sei ein weiträumiger Bereich vor der Eingangstür von Eis und Schnee zu befreien gewesen, der jedenfalls auch die Stelle umfasst habe, in der der Kläger gestützt sei, so dass es nicht darauf ankomme, an welcher Stelle genau sich der Tritt zum Unfallzeitpunkt befunden habe, entweder in Höhe der Hauswand oder bis 1,5 m davor. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte in dem Bereich der „W. Promenade“ unmittelbar vor dem Eingangsbereich der Gaststätte im Anschluss an den Tritt nicht gestreut oder geräumt habe. Das ergebe sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugin M. B., T. B., St. Bn. und M. H. sowie der Zeugin S. M. . Die Aussagen der Zeugen D. und H. seien hingegen nicht glaubhaft, soweit diese ausgeführt hätten, im Bereich vor dem Eingang der Gaststätte sei am Unfalltag geräumt worden. Diese Aussagen seien nicht mit der Darstellung des Beklagten selbst in Einklang zu bringen und stünden auch im unauflösbaren Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der anderen Zeugen. Es sei demnach eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten anzunehmen. Soweit im Bereich der „W. Promenade“ durch ein Schild auf den eingeschränkten Winterdienst hingewiesen worden sei, schränke dies die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht ein. Dem Kläger sei ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht vorzuwerfen, denn es sei nicht konkret und unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass eine Alkoholisierung des Klägers kausal für den Sturz geworden sei oder dass der Kläger unvorsichtig den Fußweg betreten habe. Das Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € sei angemessen. Hinsichtlich des materiellen Schadenersatzanspruches gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB sei ein Verdienstausfall nur in Höhe von 1.152,18 € zu erstatten und nicht, wie beantragt, in Höhe von 1.418,25 €, hierbei sei von dem durchschnittlichen Nettoverdienst des Klägers auszugehen, wie von dem Beklagten errechnet.

5

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung vom 14.01.2013 Rechtsfehler des Urteils. Das Landgericht habe die Verkehrssicherungspflicht, die dem Beklagten obliege, in unzulässiger Weise auf einen Bereich ausgeweitet, der außerhalb der satzungsmäßigen Vorschrift liege. Die „W. Promenade“ sei ein öffentlicher Weg, bei dem die vorgelegte Satzung die Räum- und Streupflicht genau beschreibe. Es könne nicht sein, dass die Verkehrssicherungspflichten einzelfallbezogen und unabhängig von der Gemeindesatzung zu bestimmen seien. Die ausgangsgerichtliche Entscheidung entbehre einer konkreten Feststellung der Sturzstelle sowie der Ursache des Sturzes, so dass die Klage schon deswegen abzuweisen gewesen wäre.

6

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Es sei festgestellt worden, dass bereits zu dem Zeitpunkt als der Kläger und die Zeugen zu der Gaststätte des Beklagten gelangt seien, eine erhebliche Glätte, festgefahrener Schnee bzw. eine Eisfläche deutlich erkennbar vorgelegen hätte. Der Zeuge B. habe ausgesagt, dass auch zum Unfallzeitpunkt, als er zusammen mit dem Kläger die Gaststätte verlassen habe, für ihn deutlich erkennbar gewesen sei, dass außerhalb des Eingangspodestes eine erhebliche Glätte geherrscht habe, so dass er - der Zeuge B. - deswegen auf dem Eingangspodest verblieben sei. Der Kläger indes habe sich trotz dieser erkennbaren Gefahr von dem Podest herunter begeben. In diesem Fall beruhe der Unfall auf einem Eigenverschulden des Klägers, welches so umfassend sei, dass ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach vollständig ausscheide.

7

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

8

das Urteil des Landgerichts Stendal vom 09.11.2012, Az: 21 O 317/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

9

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Der Kläger tritt der Berufung mit seiner Erwiderung vom 22.03.2013 entgegen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte habe nicht einmal in Breite des nach der Straßenreinigungssatzung freizuhaltenden Gehweges von 1,5 m den Zugang frei gehalten. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen T. B., wonach der Kläger etwa im Bereich der Kante des heutigen Tritts, der ca. 1,5 m breit sei, gestürzt sei. Darüber hinaus habe den Beklagten als Wirt eine erweiterte Räum- und Streupflicht wegen der von ihm veranstalteten Silvesterparty getroffen. Die mehreren hundert Gäste hätten den Gehweg auf der „W. Promenade“ benutzen müssen, um in die Gaststätte zu gelangen. Der Beklagte hätte daher den gesamten Bereich der „W. Promenade“ freihalten müssen. Auf die genaue Sturzstelle komme es nicht an. Der Kläger habe die „W. Promenade“ vorsichtig betreten. Er habe zu diesem Zeitpunkt lediglich 3 Bier a 0,3 l getrunken gehabt und daher keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen.

II.

12

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 1, Abs. 2, §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld wegen des Glätteunfalls am 31.12.2010 gegen 23:00 Uhr vor der Gaststätte „S.“ in G. gegen den Beklagten dem Grunde nach zu, er muss sich jedoch ein eigenes überwiegendes Verschulden an dem Unfall gem. § 254 Abs. 1 BGB mit einer Quote von 2/3 anrechnen lassen.

13

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Beklagten zum Unfallzeitpunkt gegen 23:00 Uhr eine Verkehrssicherungspflicht traf, auch im Bereich der Straße „W. Promenade“ vor dem Eingang zu seiner Gaststätte, wo sich der Unfall ereignete, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um die bestehende Glätte zu beseitigen und seinen Gästen ein möglichst gefahrloses Betreten zu ermöglichen. Es bestand insoweit für den Beklagten als Gastwirt und Veranstalter der Silvesterparty eine zeitlich und räumlich gegenüber den Pflichten aus der Satzung der Stadt G. über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze erweiterte Räum- und Streupflicht.

14

Für die Räum- und Streupflicht bezüglich der öffentlichen gemeindlichen Straße „W. Promenade“ galt grundsätzlich die Satzung der Stadt G. über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze - Straßenreinigungssatzung - vom 26.01.1998. Danach war gemäß § 2 Abs. 2 der Winterdienst für die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage in dem in § 4 der Satzung festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke gemäß § 1 auferlegt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung waren die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite jedoch mindestens 1,5 m vom Schnee freizuhalten. Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,5 m sollten ganz freigehalten werden. Sofern ein Gehweg nicht durch bauliche Vorkehrungen von der Fahrbahn abgegrenzt war, galt eine Gehbahn von mindestens 1 m Breite auf der Fahrbahn als Gehweg. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung war grundsätzlich die Räum- und Streupflicht beschränkt auf die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Nach der Satzung ergab sich für den Beklagten als Anwohner der Stadt G. eine Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen in der Straße „W. Promenade“, die nicht durch bauliche Vorkehrungen über einen gesonderten Gehweg verfügte, auf einem Gehstreifen am Fahrbahnrand in erforderlicher Breite von mindestens 1 m in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

15

Darüber hinaus traf den Beklagten als Gastwirt und Veranstalter einer Silvesterparty eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht zum Räumen und Streuen. Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. So hat der Gastwirt für die Verkehrssicherung der seinen Gästen zur Verfügung gestellten Räume einschließlich des Zugangs zur Wirtschaft sowie des dazugehörigen Gästeparkplatzes zu sorgen. Dies gilt auch zur vorgerückten Abendstunde, solange die Gastwirtschaft für Besucher geöffnet ist. Es gilt dabei auch ein strengerer Maßstab für die Intensität der Räumung, denn Gastwirte müssen nicht nur aufgrund des durch die Gaststätte eröffneten besonderen Verkehrs mit einer größeren Anzahl von Fußgängern rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass sich ihre Gäste wegen des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt seien können. Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.11.1984, Az.: VI ZR 169/83 und Urteil vom 27.01.1987, Az.: VI ZR 114/86 so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 7 U 32/12 und OLG Köln, Beschluss vom 24.02.1986, Az.: 2 U 159/85).

16

Die Räum- und Streupflicht des Beklagten endete wegen der Silvesterparty in seiner Gaststätte nach diesen Grundsätzen nicht um 20:00 Uhr, wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen, sondern bestand weiter bis nach Mitternacht, jedenfalls so lange, wie die Veranstaltung andauerte. Zur Zeit des Unfalls gegen 23:00 Uhr bestand daher die Räum- und Streupflicht des Beklagten über die gemeindliche Satzung hinaus weiter fort. Außerdem war die Räum- und Streupflicht des Beklagten als Gastwirt vorliegend auch räumlich erweitert, auf einen Bereich, der über einen freizuhaltenden Gehstreifen von 1 - 1,5 m Breite hinausging. In welchem Bereich die Räum- und Streupflicht des Beklagten an diesem Abend bestand, hing von den besonderen örtlichen Umständen bei der von ihm betriebenen Gaststätte ab und davon, in welchem Bereich aufgrund des Gaststättenbetriebes und der Silvesterveranstaltung mit Gästen zu rechnen war. Die Räum- und Streupflicht des Beklagten war demnach soweit räumlich erweitert, wie aufgrund des von ihm durch die Veranstaltung der Silvesterparty in seiner Gaststätte „S.“ mit einem erweiterten Fußgängerverkehr durch seine Gäste im Umfeld der Gaststätte zu rechnen war. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass sich vor der Eingangstür der Gaststätte außer einem schmalen „Tritt“, dessen Breite zur Zeit des Unfalls im Rechtsstreit streitig blieb, kein baulich abgegrenzter Gehweg für Fußgänger befand, sondern vor dem „Tritt“ direkt die Fahrbahn der verkehrsberuhigte „W. Promenade“ lag, die wiederum angrenzte an einen durch eine Baumreihe abgegrenzten, weiteren, nicht befestigten Seitenstreifen, der sich als breiterer Fußweg gegenüber dem Gaststätteneingang an die Begrenzungsmauer anschloss. Dadurch war vor dem Eingangsbereich der Gaststätte eine örtliche Umgebung gegeben, in der es für Gäste nahe lag, auch auf die Fahrbahn der Straße zu treten und sogar bis auf die andere Seite der „W. Promenade“ in den Bereich des nicht befestigten gegenüberliegenden breiten Fußgängerweges zwischen der Baumreihe und der gegenüberliegenden Mauer zu treten. Dies galt in besonderem Maße für Gästen des Beklagten an dem Unfallabend, denn es fand eine mehrstündige Veranstaltung mit mehreren hundert Gästen statt, bei der bestimmungsgemäß jedenfalls um Mitternacht beim Jahreswechsel damit zu rechnen war, dass sich nahezu alle Gäste, mithin mehrere hundert Personen, nach draußen begeben würden, um das Feuerwerk anzusehen. Aber auch bereits vor Mitternacht, war bei dieser Anzahl von Gästen damit zu rechnen, dass jedenfalls im Eingangsbereich der Gaststätte ständig Gäste die verkehrsberuhigte „W. Promenade“ in ihrer ganzen Breite betreten würden. Zum einen war bei einer derartig großen, nicht geschlossenen Veranstaltung ständig mit ankommenden und die Veranstaltung verlassenden Gästen zu rechnen, die bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen keine Veranlassung haben konnten, sich nur in einem ca. 1 m breiten Gehstreifen direkt an der Gaststätte zu bewegen. Außerdem musste bei der mehrstündigen Veranstaltung damit gerechnet werden, dass Gäste sich - wie der Kläger - zwischen zeitlich nach draußen begeben würden, um kurz Luft zu schnappen. Zudem war damit zu rechnen, dass sich Gäste vor die Tür der Gaststätte begeben würden, um dort zu rauchen. Dabei musste auch bei diesen zwischenzeitlich heraustretenden Gästen damit gerechnet werden, dass diese nicht nur auf dem sich unmittelbar an der Eingangstür befindlichen maximal 1,5 m breiten „Tritt“ verbleiben würden, sondern auch auf die für allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrte „W. Promenade“ treten würden, um dort weniger beengt zu stehen und ggf. einige Schritte zu tun.

17

Der Unfall des Klägers ereignete sich in eben dem räumlichen Bereich, der nach diesen Erwägungen zu dem Bereich gehörte, den der Beklagte als Gastwirt zu räumen und zu streuen hatte, denn unstreitig ist der Kläger unmittelbar vor der Eingangstür der Gaststätte ein bis zwei Schritte von dem „Tritt“ hinunter auf der Straße „W. Promenade“ gegangen und dort auf eisglatter Fahrbahn ausgerutscht und gefallen. Diese Unfallstelle steht aufgrund der Einlassungen des Klägers und des ihn begleitenden Zeugen T. B. vor dem Landgericht fest. Auf eine exakte Feststellung des Ortes, an dem der Kläger ausgerutscht und gefallen war, kam es - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - bei der angenommenen räumlichen Ausdehnung des von der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erfassten Bereiches nicht an.

18

Dass auch der Beklagte selbst davon ausging, an dem Unfallabend mehr als nur den „Tritt“ für seine Gäste von Glätte freihalten zu müssen, ergibt sich schon daraus, dass er im Verfahren behauptet und unter Beweis gestellt hat, er habe die gesamte „W. Promenade“ bis hinter zu den Parkplätzen an dem Abend im 2-Stunden-Takt räumen und streuen lassen. Soweit der Beklagte insoweit behauptet hatte, er habe auch in diesem räumlichen Bereich seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan und pflichtgemäß räumen und streuen lassen und habe dies auch überwacht, haben dies die beiden Zeugen des Beklagten P. D. und M. H. nicht zur Überzeugung des Landgerichts bestätigen können. Die vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführte Beweisaufnahme und die ordnungsgemäße Beweiswürdigung sind von dem Beklagten mit der Berufung nicht beanstandet worden und boten auch ansonsten keinen Anlass zur Wiederholung oder Beanstandung.

19

Das Landgericht hätte jedoch ein erhebliches überwiegendes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigen müssen.

20

Zutreffend hat der Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass in erheblichem Umfang berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger sich „sehenden Auges“ bewusst in die Gefahr eines Sturzes auf extrem glatter Straße begeben hatte. Durch die Aussagen der Zeugen M. und T. B., M. H. und St. Bn. stand fest, dass die „W. Promenade“ bereits beim Eintreffen des Klägers und seiner Begleiter am früheren Abend des 31.12.2010 extrem eisglatt war. Diesen besonders glatten Zustand der Straße als „spiegelblank“ und den Umstand, dass dies bereits bei dem ersten Betreten der Gaststätte auch von ihm bemerkt wurde, hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung gegenüber dem Landgericht bestätigt. Soweit dies im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen P. D. und M. H. stand, war wiederum mit der Beweiswürdigung des Landgerichts davon auszugehen, dass deren Aussagen bezüglich des Zustandes der „W. Promenade“ nicht glaubhaft waren. Dass die Fahrbahn der „W. Promenade“ zum Unfallzeitpunkt gegen 23:00 Uhr sehr eisglatt war und der Kläger wie auch der Zeuge T. B. dies erkannten, hat das Landgericht ebenfalls aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fehlerfrei festgestellt. So hatte der Zeuge T. B. für den späteren Zeitpunkt des Unfalls gegen 23:00 Uhr ausgesagt, dass beim Heraustreten vor die Gaststätte mit dem Kläger er selbst wegen Knieproblemen auf dem geräumten und gestreuten Tritt stehen geblieben sei, weil die Straße daneben erkennbar eisglatt gewesen sei. Man habe es glitzern sehen und daran erkannt, dass es überfroren gewesen sei. Der Kläger selbst hatte bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass man gut habe sehen können, dass es glatt gewesen sei. Der Tritt sei gestreut gewesen. Er sei „lustig rausgegangen“ und habe nicht darauf geachtet, dass es glatt gewesen sei.

21

Wer sich bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr begibt, anstatt zu anderen Möglichkeiten zu greifen, wie beispielweise zurückzugehen und den Gastwirt zu bitten, die Eisfläche zu bestreuen, handelt nicht nur „unvorsichtig“ sondern verletzt in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat. Dieses Mitverschulden fällt jedenfalls erheblich ins Gewicht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.11.1984, Az.: VI ZR 169/83 und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.06.2008, Az.: 4 U 339/07, beide zitiert nach juris). Dabei ist von einem erheblichen überwiegenden Mitverschulden (vgl. BGH, a. a. O.) bis zu einem vollen Eigenverschulden des Verletzten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O.), ausgegangen worden.

22

Zu berücksichtigen war bei der gem. § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten an dem Unfall des Klägers, dass Verkehrssicherungspflichtverletzungen nur in dem Maße zu einer Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen führen können, in dem sich für den Verletzten ein nicht anders abzuwendendes und für ihn nicht erkennbares allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001, Az.: 13 U 171/01, m.w.N. zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Gefahrsicherung sind herabgesetzt bei Gefahren, die jedem vor Augen stehen, und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1984, Az.: VI ZR 218/83 zitiert nach juris). Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen (vgl.: BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07 zitiert nach juris). Wenn demnach eine Person - wie vorliegend der Kläger - sich „sehenden Auges“ und im vollen Bewusstsein der Gefährlichkeit ohne zwingenden Grund in eine Situation hinein begibt, und überwiegt die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen einer bewussten Selbstgefährdung die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht zum Schutze von arglosen Dritten erheblich. Der Kläger, der in der Situation erkannt hatte, dass die Straße jenseits des „Tritts“ „spiegelblank“ war, und der zudem keinen zwingenden Grund hatte, von dem geräumten und gestreuten „Tritt“ vor der Gaststätte hinunter auf die erkannt eisglatte Fahrbahn der „W. Promenade“ zu treten, sondern dies nur aus Lust und Laune tat, handelte dabei in hohem Maße eigenverantwortlich und in bewusster Eingehung eines erheblichen Risikos für seine eigene Person.

23

Über diese erhebliche bewusste Selbstgefährdung hinaus war eine Alkoholisierung des Klägers nicht als weiteres Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen. Der Kläger hatte unstreitig nur in geringem Maße - nämlich 3 Bier a 0,3 l in dem gesamten Zeitraum von seinem Eintreffen am frühen Abend bis gegen 23:00 Uhr - zu sich genommen. Diese geringe unstreitige Alkoholisierung führte nicht zu feststellbaren Ausfallerscheinungen bei dem Kläger. Außerdem bezieht sich - wie ausgeführt - die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste, so dass der Umstand einer gewissen Alkoholisierung ohne festgestellte Ausfallerscheinungen sich im Rahmen dieser Abwägung beiderseitigen Verschuldens nicht zulasten des Gastes auswirken konnte.

24

Nach alledem erscheint eine Eigenverantwortlichkeit des Klägers mit einer Quote von 2/3 und mithin eine Haftung des Beklagten mit einer Quote von 1/3 als angemessen.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 708 Nr. 10 ZPO.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO gegeben war.

28

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens fußt auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 10. Mai 2013 - 10 U 54/12

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Januar 2012 - 3 O 113/11 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Unfallereignis am 25.11.2010 geltend. Er behauptet, infolge Schnee- und Eisglätte nach Verlassen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Restaurants auf dem Weg zum Parkplatz des Lokals gestürzt zu sein und sich verletzt zu haben. Die Beklagten zu 2 und 3 waren zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil vom 12. Januar 2012, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird, der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen.
Gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt und ergänzend wie schon im ersten Rechtszug die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftigen immateriellen Schadens begehrt. Die zunächst auch gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3 gerichtete Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.06.2012 (II 75) zurückgenommen. Der Beklagte zu 2 verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Klageabweisung hinsichtlich der begehrten Feststellung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2012 (II 87).

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Berufung des Klägers sowie die auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiteren materiellen Schadens gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 weder aus Vertrag gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.
1. Dem Kläger stehen keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Da auch ein Restaurantbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 auszugehen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass hier nicht sie berechtigt und verpflichtet worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Sonderverbindung mit dem Beklagten zu 2 liegen nicht vor. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt für eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum (OLG Stuttgart, NJW 2008, 2514 f., juris Tz. 11 f.).
2. Dem Kläger stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu.
a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht einen für den Sturz des Klägers kausalen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bejaht.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen, die den Kundenparkplatz benutzen - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762).
Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte zu 1 danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen wie der Kläger, die ihr Lokal auf dem Weg in Richtung auf den Parkplatz verlassen wollten, jedenfalls im zeitlichen Rahmen der Öffnungszeiten hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Dies gilt auch zu vorgerückter Abendstunde, solange das Lokal für Besucher geöffnet ist. Sie war gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihren Besuchern eine weitgehend ungefährdete Benutzung des Weges zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, nJW 1985, 482 ff., juris Tz 10 m.w.N.; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.).
10 
bb) Diese Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. der Kläger gem. § 286 ZPO den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen W. und L. nicht entgegen.
11 
cc) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist.
12 
Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist.
13 
aaa) Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glätteunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.).
14 
bbb) Diesen Beweis haben die Beklagten, wie das Landgericht der Sache nach zutreffend ausführt, nicht geführt. Dabei ist zu beachten, dass an die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch einen Gastwirt strenge Anforderungen zu stellen sind. Er muss nicht nur mit größeren Besucherzahlen rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können. Dies gilt nicht nur für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), sondern auch für den Zugang zu seinem Lokal und für den den Gästen zur Verfügung gestellten Parkplatz. Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muss der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, dass der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigeres Streuen einzuplanen. Bei der Gefahr einsetzender Glättebildung ist er verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen (bzw. zu veranlassen, dass dies ein Beauftragter tut), in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal und der dazugehörende Parkplatz befinden. Ist das abstumpfende Material nicht mehr wirksam, muss er unverzüglich ein erneutes Streuen veranlassen und seine Gäste beim Verlassen des Lokals bitten, erforderlichenfalls dessen Durchführung abzuwarten (BGH, a.a.O., juris Tz. 12; vgl. OLG Celle, VersR 1995, 598 f., juris Tz. 33). Diesen Anforderungen war ersichtlich nicht Genüge getan. Der Zeuge Dr. M. konnte nach seiner glaubhaften Aussage vielmehr keine Anzeichen dafür erkennen, dass überhaupt gestreut worden war.
15 
b) Der Beklagte zu 2 haftet jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für diesen Verstoß nicht.
16 
aa) Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, sodass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt (BGH; NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 9). Eine eigene unerlaubte Handlung, für die er auch als Geschäftsführer persönlich haften würde (BGH, NZG 2012, 992, 994 Tz. 24 m.w.N.), hat der Beklagte zu 2 als Täter, Anstifter oder Gehilfe danach nicht begangen. Da die Gefahrenquelle durch die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Lokals eröffnet worden ist, trifft vielmehr grundsätzlich sie die deliktische Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, NJW 2008, 561 ff., juris Tz. 16 m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 23 m.w.N.). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Unter besonderen Voraussetzungen kann deshalb die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zu ihrem Organ bestellten Personen treffen, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG Köln, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.).
17 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 hier zu verneinen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagten noch in der Klageerwiderung vom 24.06.2011, S. 2 (I 53) selbst vorgetragen haben, dass zuständig für das Räumen bzw. Streuen und die damit verbundene Beobachtung der Wetterlage jeweils der dienstanwesende Geschäftsführer sowie der Hausmeister W. seien. Wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, war jedoch bei Veranstaltungen wie der vom Kläger besuchten Weihnachtsfeier der Zeuge für den Räum- und Streudienst zuständig. Dementsprechend haben auch die Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2011, S. 5 (I 219) vorgetragen, der Hausmeister sei am Schadenstag für die Ausführung des Winterdienstes beauftragt worden. Davon geht in der Berufung auch der Kläger aus, wenn er in der Berufungsbegründung vom 24.02.2012, S. 7 (II 21) vorträgt, der Beklagte zu 2 habe nicht im Ansatz nachgehalten, ob der zuständige Mitarbeiter den Weg gesichert habe.
18 
Unter diesen Umständen fehlt es hier an einer Garantenstellung des Beklagten zu 2. Zwar waren die Witterungsverhältnisse grundsätzlich geeignet, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit als einem Rechtsgut mit hoher Bedeutung zu begründen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 in organisatorischer Hinsicht nicht untätig geblieben war. Er hatte vielmehr den Zeugen W. mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt. Der Beklagte zu 2 hatte damit den Geschäftsbetrieb nicht in einer Weise organisiert, bei der Körperverletzungen zu Lasten Dritter nahezu unweigerlich auftreten mussten (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 368, 369). Danach mag ihm vorzuwerfen sein, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Zeugen W. nicht hinreichend überwacht bzw. gegen die Verletzung derselben nicht eingeschritten zu sein. Dieser Pflichtverletzung kommt jedoch nach Auffassung des Senats hier insbesondere im Hinblick auf die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, den Beklagten zu 2 als Organmitglied im Außenverhältnis haften zu lassen (vgl. OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 486 ff., juris Tz. 34). Denn nicht jede Verletzung der den Geschäftsführer organschaftlich obliegenden Überwachungspflicht ist geeignet, eine derartige Außenhaftung zu begründen. Andernfalls würde die persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Außenverhältnis entgegen § 43 Abs. 2 GmbHG uferlos ausgedehnt (vgl. auch: BGH, NJW 1994, 1801 ff., juris Tz. 23).
19 
c) Eine Haftung aus § 831 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Zeugen W. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Die Mitarbeiter einer GmbH sind nicht die Verrichtungsgehilfen ihrer Geschäftsführer (BGH, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O., 370).
III.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

 
II.
Die zulässige Berufung des Klägers sowie die auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiteren materiellen Schadens gerichtete Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 weder aus Vertrag gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.
1. Dem Kläger stehen keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2 gem. §§ 241, 280, 281, 253 BGB zu.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich gehörenden Gegenstand betrifft, wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Da auch ein Restaurantbesuch ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 auszugehen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass hier nicht sie berechtigt und verpflichtet worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Sonderverbindung mit dem Beklagten zu 2 liegen nicht vor. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt für eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum (OLG Stuttgart, NJW 2008, 2514 f., juris Tz. 11 f.).
2. Dem Kläger stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu.
a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht einen für den Sturz des Klägers kausalen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bejaht.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen, die den Kundenparkplatz benutzen - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762).
Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte zu 1 danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen wie der Kläger, die ihr Lokal auf dem Weg in Richtung auf den Parkplatz verlassen wollten, jedenfalls im zeitlichen Rahmen der Öffnungszeiten hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Dies gilt auch zu vorgerückter Abendstunde, solange das Lokal für Besucher geöffnet ist. Sie war gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihren Besuchern eine weitgehend ungefährdete Benutzung des Weges zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, nJW 1985, 482 ff., juris Tz 10 m.w.N.; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.).
10 
bb) Diese Voraussetzungen für eine Räum- und Streupflicht lagen danach vor. Das Landgericht hat - auch den Senat überzeugend und damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend - festgestellt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M. der Kläger gem. § 286 ZPO den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen der Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg eine allgemeine Glätte vorhanden war, nicht nur einzelne Glättestellen (vgl. BGH, NJW 2009, 3302, 3303, Tz. 4 f. m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen - anders als die Berufung meint - dem die Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen W. und L. nicht entgegen.
11 
cc) Danach ist auch der Senat - dem Landgericht folgend - aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger glättebedingt zu Fall gekommen ist.
12 
Zu seinen Gunsten streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass er in Folge einer Streupflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist.
13 
aaa) Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Bei einem Glätteunfall ist es zunächst notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; dies ist hier der Fall. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben - z. B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht -, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag mit einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Letzteres gehört zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung. Danach hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist (vgl. BGH, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., juris Tz. 6 m.w.N.).
14 
bbb) Diesen Beweis haben die Beklagten, wie das Landgericht der Sache nach zutreffend ausführt, nicht geführt. Dabei ist zu beachten, dass an die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch einen Gastwirt strenge Anforderungen zu stellen sind. Er muss nicht nur mit größeren Besucherzahlen rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können. Dies gilt nicht nur für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), sondern auch für den Zugang zu seinem Lokal und für den den Gästen zur Verfügung gestellten Parkplatz. Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muss der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, dass der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigeres Streuen einzuplanen. Bei der Gefahr einsetzender Glättebildung ist er verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen (bzw. zu veranlassen, dass dies ein Beauftragter tut), in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal und der dazugehörende Parkplatz befinden. Ist das abstumpfende Material nicht mehr wirksam, muss er unverzüglich ein erneutes Streuen veranlassen und seine Gäste beim Verlassen des Lokals bitten, erforderlichenfalls dessen Durchführung abzuwarten (BGH, a.a.O., juris Tz. 12; vgl. OLG Celle, VersR 1995, 598 f., juris Tz. 33). Diesen Anforderungen war ersichtlich nicht Genüge getan. Der Zeuge Dr. M. konnte nach seiner glaubhaften Aussage vielmehr keine Anzeichen dafür erkennen, dass überhaupt gestreut worden war.
15 
b) Der Beklagte zu 2 haftet jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für diesen Verstoß nicht.
16 
aa) Grundsätzlich handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, sodass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt (BGH; NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 9). Eine eigene unerlaubte Handlung, für die er auch als Geschäftsführer persönlich haften würde (BGH, NZG 2012, 992, 994 Tz. 24 m.w.N.), hat der Beklagte zu 2 als Täter, Anstifter oder Gehilfe danach nicht begangen. Da die Gefahrenquelle durch die Beklagte zu 1 als Betreiberin des Lokals eröffnet worden ist, trifft vielmehr grundsätzlich sie die deliktische Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, NJW 2008, 561 ff., juris Tz. 16 m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 23 m.w.N.). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Unter besonderen Voraussetzungen kann deshalb die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung auch die zu ihrem Organ bestellten Personen treffen, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung lässt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken. Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH, NJW 1996, 1535 ff., juris Tz. 21; NJW 1990, 976 ff., juris Tz. 16; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Tz. 16; OLG Köln, VersR 1993, 1281; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 BGB, § 823 BGB, E 66-68; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 43 Rn. 77 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 GmbHG Rn. 60 f.).
17 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 hier zu verneinen. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagten noch in der Klageerwiderung vom 24.06.2011, S. 2 (I 53) selbst vorgetragen haben, dass zuständig für das Räumen bzw. Streuen und die damit verbundene Beobachtung der Wetterlage jeweils der dienstanwesende Geschäftsführer sowie der Hausmeister W. seien. Wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, war jedoch bei Veranstaltungen wie der vom Kläger besuchten Weihnachtsfeier der Zeuge für den Räum- und Streudienst zuständig. Dementsprechend haben auch die Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2011, S. 5 (I 219) vorgetragen, der Hausmeister sei am Schadenstag für die Ausführung des Winterdienstes beauftragt worden. Davon geht in der Berufung auch der Kläger aus, wenn er in der Berufungsbegründung vom 24.02.2012, S. 7 (II 21) vorträgt, der Beklagte zu 2 habe nicht im Ansatz nachgehalten, ob der zuständige Mitarbeiter den Weg gesichert habe.
18 
Unter diesen Umständen fehlt es hier an einer Garantenstellung des Beklagten zu 2. Zwar waren die Witterungsverhältnisse grundsätzlich geeignet, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit als einem Rechtsgut mit hoher Bedeutung zu begründen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 in organisatorischer Hinsicht nicht untätig geblieben war. Er hatte vielmehr den Zeugen W. mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt. Der Beklagte zu 2 hatte damit den Geschäftsbetrieb nicht in einer Weise organisiert, bei der Körperverletzungen zu Lasten Dritter nahezu unweigerlich auftreten mussten (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 368, 369). Danach mag ihm vorzuwerfen sein, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Zeugen W. nicht hinreichend überwacht bzw. gegen die Verletzung derselben nicht eingeschritten zu sein. Dieser Pflichtverletzung kommt jedoch nach Auffassung des Senats hier insbesondere im Hinblick auf die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ein derartiges Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, den Beklagten zu 2 als Organmitglied im Außenverhältnis haften zu lassen (vgl. OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 486 ff., juris Tz. 34). Denn nicht jede Verletzung der den Geschäftsführer organschaftlich obliegenden Überwachungspflicht ist geeignet, eine derartige Außenhaftung zu begründen. Andernfalls würde die persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Außenverhältnis entgegen § 43 Abs. 2 GmbHG uferlos ausgedehnt (vgl. auch: BGH, NJW 1994, 1801 ff., juris Tz. 23).
19 
c) Eine Haftung aus § 831 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Zeugen W. als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Die Mitarbeiter einer GmbH sind nicht die Verrichtungsgehilfen ihrer Geschäftsführer (BGH, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O., 370).
III.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/07 Verkündet am:
3. Juni 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.
2
Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können.
3
An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgende "Wichtige Hinweise" enthalten: "A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.
B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.
C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.
D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden. …"
4
Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.
5
Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden , da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflichtverletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landgericht habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mitverschulden , welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten gewarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.

II.

7
A. Zur Revision der Beklagten:
8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften.
9
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher das Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Gren- zen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO).
10
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spielbzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jahren ) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
11
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht.
12
a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf und entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von - missglückten - Saltosprüngen hingewiesen haben.
13
b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf einem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge - insbesondere durch ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzungen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu entsprechend den "Wichtigen Hinweisen" auch Saltosprünge gehören - zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann.
14
c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kläger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht ) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten.
15
Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - weder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich nicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Benutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.
16
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten meint - festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat lediglich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Saltosprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten unter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor Saltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage grundsätzlich rechnen.
17
e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene schwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte.
18
f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforderliche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten hätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor sie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen insbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne entsprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen.
19
B. Zur Revision des Klägers:
20
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
21
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
22
1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
23
2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten - rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den "Wichtigen Hinweisen" bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der "nahe liegenden Gefahr" auseinandergesetzt , dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.