Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 U 143/12

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 08. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenwert des Rechtsstreits wird, teilweise in Abänderung des Beschlusses der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 07. September 2012, für den Rechtsstreit in erster Instanz auf insgesamt 31.500,00 € und für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Der Kläger hat eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassungen der (zweiten) Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2011 (ab 12:50 Uhr) erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 07.09.2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er einen Teil der Klageanträge weiter verfolgt hat. Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers mit seinem am 08.05.2013 verkündeten Urteil zurückgewiesen.

2

Mit Beschluss vom 08.05.2013 hat der Senat den Kostenwert des Rechtsstreits, teilweise in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, für den ersten Rechtszug auf 10.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf eine entsprechende Anwendung des § 247 AktG gestützt, wonach der Streitwert für die Gebührenberechnung maximal auf 10 % des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft beschränkt sei.

3

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.08.2013 „Beschwerde" eingelegt und begehrt, dass der Kostenwert für die erste Instanz auf 352.832,17 € und für die zweite Instanz auf 68.000,00 € festgesetzt werden möge, weil die vom Senat angenommenen Werte dazu führten, dass eine kostendeckende Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt unmöglich sei. Der Senat habe rechtsfehlerhaft auch die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG analog angewandt, weil der Schutzgedanke dieser Vorschrift auf das GmbH-Recht nicht übertragbar sei. Sie haben weiter geltend gemacht, dass bei Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine objektive Klagehäufung vorliege, so dass zunächst für jeden Antrag ein Einzel-Kostenwert festzusetzen und sodann hieraus ein Gesamt-Kostenwert zu ermitteln sei. Soweit der Kläger selbst sein Interesse in der Klageschrift beziffert habe, habe er für die erste Instanz einen Gesamt-Kostenwert in Höhe von 24.500,00 € in Ansatz gebracht. Diese Bezifferung werde dem jeweiligen tatsächlichen Interesse beider Prozessparteien nicht gerecht; insofern tragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre eigenen Vorstellungen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

4

Der Kläger hat zu diesem Vorbringen Stellung genommen. Er hat darauf verwiesen, dass der Schutz des Minderheitsgesellschafters vor einem zu hohen Kostenrisiko einer Anfechtungsklage in gleicher Weise geboten sei, wie der mit § 247 Abs. 1 S. 2 AktG angestrebte Schutz des Kleinaktionärs. Dies zeige sich im vorliegenden Fall der mehrfachen Durchführung der Gesellschafterversammlung unter jeweiliger Wiederholung der streitigen Beschlussfassungen, deren Anfechtung - unterstellt, die Vorstellungen der Beklagten seien zutreffend - bereits mit einer Klage ein Kostenrisiko von mehr als 48.000,00 € verursachte. Der Kläger hat hilfsweise zu den von der Beklagten bezifferten Einzel-Kostenwerten Stellung genommen.

B.

5

Der Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung.

6

I. Allerdings ist der Rechtsbehelf als eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG bereits unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Kostenwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nach §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft ist; das Beschwerdegericht wäre nach dem Instanzenzug der Bundesgerichtshof, was durch die vorgenannte Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Senat kann jedoch eine Abänderung seiner Wertfestsetzung vornehmen, weil der Rechtsbehelf als eine Gegenvorstellung auszulegen ist, welche zulässig ist.

7

1. Eine prozessual unzulässige Beschwerde kann grundsätzlich und so auch hier in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden, d.h. in eine Anregung gegenüber dem Gericht, welches die beanstandete Entscheidung erlassen hat, selbst Abhilfe zu schaffen. Dieses Antragsziel ist als konkludent hilfsweise geäußertes Begehren auch der Beschwerdeschrift vom 26.08.2013 zu entnehmen.

8

2. Der Senat ist zu einer Abänderung seiner beanstandeten Entscheidung befugt. Eine Änderung der Festsetzung des Kostenwerts ist dem festsetzenden Gericht, auch dem Berufungsgericht, nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt. Wird gegen einen Beschluss, mit dem der Kostenwert des Rechtsstreits endgültig i.S. von § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, innerhalb der o.g. 6-Monats-Frist Gegenvorstellung erhoben, so ist dem Berufungsgericht eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 12.02.1986, IVa ZR 138/83 (NJW-RR 1986, 737).

9

3. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist insbesondere - zumindest auch - im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhoben worden. Zwar ist der Rechtsbehelf ausdrücklich „im Namen der Beklagten“ eingelegt worden. Eine Prozesspartei, wie hier die Beklagte, kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. Sie selbst ist durch eine zu geringe Wertfestsetzung regelmäßig nicht beschwert. Die Beklagte selbst hat hier eine eigene Beschwer auch nicht geltend gemacht. Den Prozessbevollmächtigten dieser Prozesspartei wird jedoch gegen eine i.E. zu geringe Wertfestsetzung durch § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch eine eigene Berechtigung zur Gegenvorstellung besitzen. Der Senat entnimmt der tragenden Begründung des Rechtsbehelfs, wonach einem Rechtsanwalt unter Zugrundelegung der beanstandeten Wertfestsetzung eine kostendeckende Bearbeitung des Mandats nicht möglich sei, dass der Rechtsbehelf zugleich auch im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt werden sollte.

10

II. Die Gegenvorstellung führt in der Sache zu einer teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung, jedoch nicht im begehrten Umfang.

11

1. Für die Wertfestsetzung durch den Senat sind folgende rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich:

12

a) Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Beklagte zu Recht geltend, dass sowohl in erster als auch in zweiter Instanz jeweils eine objektive Antragshäufung vorgelegen hat, so dass nach § 39 Abs. 1 GKG eine Zusammenrechnung der Werte der verschiedenen Streitgegenstände zu erfolgen hat (vgl. zur Antragsmehrheit von Anfechtungsklagen K. Schmidt in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. 1995, § 247 Rn. 10; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 247 Rn. 15).

13

b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Streitwert eines Antrags einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend anzuwenden ist, d.h. dass - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 05.07.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; und v. 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438).

14

c) Inwieweit auch die - unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers überwindbare -Höchstgrenze des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anzuwenden ist, ist höchstrichterlich noch ungeklärt; der Bundesgerichtshof hatte bislang noch keine Veranlassung, dies zu entscheiden (vgl. ebenda). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur werden divergierende Auffassungen vertreten (vgl. zum Streitstand K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 45 Rn. 1 m.N. in Fußnote 2). Der erkennende Senat hält daran fest, dass jedenfalls eine Orientierung an diesem Höchstwert im Rahmen der Ermessensausübung nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG analog geboten ist. Ist, wie vorliegend, ein dem Schutzzweck des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG vergleichbares Schutzbedürfnis des klagenden Mitgesellschafters feststellbar, so ist es gerechtfertigt, diesen Aspekt in die Ermessensausübung einzubeziehen. Ebenso, wie einem Kleinaktionär eine Beschlussanfechtung nicht durch ein ihm unzumutbares Kostenrisiko erschwert werden soll, ist es sachlich gerechtfertigt, für einen Minderheitsgesellschafter (hier für den Kläger mit einem Geschäftsanteil von 8 %) ein unzumutbares Kostenrisiko dadurch zu vermeiden, dass bei der Wertfestsetzung eine Höchstgrenze Berücksichtigung findet. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte die Kostenrisiken für den Kläger dadurch erheblich erhöht hat, dass sie nahezu identische Gesellschafterbeschlüsse in kurzer zeitlicher Folge nacheinander gefasst hat, so dass der Kläger, um seine Rechte zu wahren, gezwungen war, mehrere Anfechtungsklagen - jeweils gegen die Beschlüsse einer jeden Gesellschafterversammlung - zu erheben.

15

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Einzel-Kostenwerte der vom Kläger gestellten Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.

16

a) Hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 3. (gegen die Verwarnung des Klägers und Aufforderung zur Unterlassung bestimmter Äußerungen), 10. (gegen die Genehmigung von Leistungen an die Geschäftsführer) und 11. (gegen die Genehmigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen) folgt der Senat den übereinstimmenden Wertangaben beider Prozessparteien in Höhe von jeweils 4.000,00 €.

17

b) Der Senat erachtet auch die Wertangaben des Klägers zu den Anträgen zu Ziffer 1. (gegen die Zulassung bestimmter Gäste zur Gesellschafterversammlung) und zu Ziffer 2. (gegen die Wahl des Versammlungsleiters) in Höhe von jeweils 1.000,00 € als angemessen. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er bereits diesem Auftakt der Gesellschafterversammlung eine gewisse Bedeutung für deren weiteren Verlauf beigemessen hat, weil die betroffenen Personen aus seiner Sicht „im Lager“ der Beklagten standen. Für das zentrale Anliegen seiner Anfechtungsklage, einer Verschlechterung seiner eigenen Rechtsposition innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken, waren beide Anträge jedoch von geringerem Gewicht.

18

c) Zwischen den Anträgen zu Ziffer 4. (gegen die Anweisung an die Geschäftsführung zur Verweigerung von Auskünften an den Kläger), Ziffer 5. (gegen die Verweigerung der Auskunftserteilung an den Kläger aufgrund der Anfrage vom 09.06.2011) und Ziffer 6. (gegen die Verweigerung weitergehender Auskünfte an den Kläger aufgrund der Anfrage vom 25.03.2011) besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang; sie beziehen sich letztlich auf einen einheitlichen Streitgegenstand, das Informationsbedürfnis des Klägers über gesellschaftsinterne Vorgänge. Allein der Umstand, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten die thematisch zusammengehörigen Anfragen des Klägers in getrennten Beschlüssen negativ beschied, vermag eine getrennte kostenrechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Hierfür wird ein Einzel-Kostenwert in Höhe von 1.500,00 € für angemessen erachtet.

19

d) Der Antrag zu Ziffer 7. (gegen die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht statisch in Abhängigkeit von der Höhe der Bilanzsumme bzw. des Geschäftsergebnisses zu bewerten. Insoweit ist die Wertfestsetzung vielmehr grundsätzlich an der Höchstgrenze zu orientieren, d.h. hier 10 % von ursprünglich 100.000,00 DM (= 51.129,19 €); der Senat bringt insoweit 5.000,00 € in Ansatz. Für eine Überschreitung dieser Höchstgrenze sind hier hinreichende Anhaltspunkte für ein gewichtigeres Interesse des Klägers nicht ersichtlich, insbesondere verfügt der Kläger, wie ausgeführt, nur über einen Geschäftsanteil von 8 %.

20

e) Für die Anträge zu Ziffer 8. (gegen die Festlegungen zur Verwertung des Jahresüberschusses) und zu Ziffer 9. (gegen die Entlastung der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2009) gilt das Vorausgeführte jeweils entsprechend. Die Anträge sind jeweils mit 5.000,00 € zu bewerten.

21

f) Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 12. (gegen die Ermächtigung der Geschäftsführung, Gesellschafterversammlungen künftig in Berlin einzuberufen) folgt der Senat der Wertangabe des Klägers in Höhe von 1.000,00 €, da die Festlegung zum Tagungsort auch aus Sicht des Klägers von untergeordneter Bedeutung war.

22

3. Nach dem Vorausgeführten ergibt sich in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG für die erste Instanz ein Gesamt-Kostenwert in Höhe von 31.500,00 € und für die Berufungsinstanz, deren Gegenstand nur die Klageanträge zu Ziffern 1. bis 6. gewesen sind, ein Gesamt-Kostenwert in Höhe von 7.500,00 €.

C.

23

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 U 143/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 U 143/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - II ZR 196/08

bei uns veröffentlicht am 10.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Dres

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(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 196/08
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 € und für die Zeit danach 574.404,69 €. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 €. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1
1. Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.
2
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 € festgesetzt worden.
3
Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Kläger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten.
4
Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. € in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin S. - beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetragen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "Lästigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10 % des Stammkapitals der Beklagten.
5
2. Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 € + 50.900,00 € [+ 58.900,68 €] = 633.305,37 € bzw. 574.404,69 €).
Goette Strohn Reichart Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 41 HKO 1019/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.