Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 24/14

bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin, eine Betreiberin von Fotovoltaikanlagen, begehrt von der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. die technische Fachplanung, Anmeldung und Errichtung von Fotovoltaikanlagen anbietet, Schadenersatz im Hinblick auf teilweise entgangene Einspeisevergütung für Strom aus Fotovoltaikanlagen, die im ersten Halbjahr 2012 in Betrieb genommen wurden, und beruft sich auf die schuldhafte Versäumung einer Anmeldefrist.

2

Zwischen der Klägerin, deren Geschäftsführerin bzw. dem Ehemann der Geschäftsführerin einerseits und der Beklagten andererseits bestand bereits vor dem Jahr 2012 eine Geschäftsbeziehung; die Beklagte hatte mehrere Fotovoltaikanlagen der wechselnden Anlagenbetreiber jeweils auf dem Grundstück E. Straße 2 in B., dem Betriebsgelände eines landwirtschaftlichen Betriebs, als Dachanlagen geplant und errichtet. Dabei hatte sie stets auch im Auftrag des jeweiligen Anlagenbetreibers die Anmeldung der von ihr zu errichtenden Anlagen zum Netzanschluss bei der Betreiberin des vorgelagerten Stromnetzes, der Streithelferin der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (künftig: Streithelferin), vorgenommen.

3

Anfang des Jahres 2012 beabsichtigten die Klägerin und die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich jeweils in getrennten Projekten die Errichtung und Inbetriebnahme von (weiteren) Fotovoltaikanlagen als Dachanlagen auf insgesamt vier Hallen auf dem vorgenannten Grundstück. Auf den Dächern der Hallen 1 und 2 wollte die Geschäftsführerin der Klägerin einen Anlagenkomplex betreiben (künftig: Anlagenkomplex der Geschäftsführerin), auf den Hallen 3 und 4 sollte ein von der Klägerin betriebener Anlagenkomplex entstehen (künftig: Anlagenkomplex der Klägerin). Der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin forderte die Beklagte in Vertretung beider Personen zur Abgabe von Angeboten zur Planung und Errichtung der neuen Anlagen auf. Die Beklagte unterbreitete ihm unter dem 23.01.2012 (vgl. Anlage B 2) und unter dem 02.02.2012 (vgl. Anlage B 3) jeweils schriftliche Angebote, bezogen auf die Lieferung und Montage von Fotovoltaikmodulen des Herstellers S. mit einer installierten Leistung von insgesamt 164,82 kWp und von Wechselrichtern des Herstellers F. für beide Anlagenkomplexe sowie der Geschäftsführerin der Klägerin ein weiteres schriftliches Angebot unter dem 17.04.2012 (vgl. Anlage B 4), bezogen auf die Lieferung und Montage gleichartiger Fotovoltaikmodule mit einer installierten Leistung von insgesamt 106,19 kWp für den Anlagenkomplex der Klägerin. Eine Annahme dieser Angebote erfolgte jeweils nicht.

4

Am 04.02.2012 fand ein Gespräch zwischen den Prozessparteien statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am Ende des Gesprächs nahm der Geschäftsführer der Beklagten jeweils ein von der Geschäftsführerin der Klägerin blanko unterschriebenes Formular für die Anmeldung der beiden Anlagen zum Netzanschluss mit. Die vollständig ausgefüllte Anmeldung für den Anlagenkomplex der Geschäftsführerin der Klägerin einschließlich der zugehörigen Unterlagen reichte er bis zum 10.02.2012 bei der Streithelferin ein. Am 10.02.2012 erhielt die Klägerin von der Streithelferin die Mitteilung, dass für den geplanten Anlagenkomplex der Klägerin bisher keine Anmeldung zum Netzanschluss vorliege. Auf telefonische Nachfrage des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin bei der Beklagten erklärte deren Geschäftsführer - objektiv unzutreffend -, dass er bereits einen Antrag gestellt habe, jedoch weitere, bei Absendung der Anmeldung vergessene Unterlagen nachzureichen seien. Am 24.02.2012 gegen 11:49 Uhr übermittelte die Beklagte der Streithelferin per Telefax eine von der Geschäftsführerin der Klägerin unter dem 06.02.2012 unterzeichnete und von der Beklagten unter dem 14.02.2012 vervollständigte Anmeldung zum Netzanschluss für eine neue Fotovoltaikanlage für eine Einspeisekapazität von 69,70 kVA (vgl. GA Bd. I Bl. 11 f.). Aus dem beigefügten Datenblatt ergab sich, dass insgesamt 340 Module des Typs S. ... installiert werden sollten; hierfür war eine Gesamtleistung von 69,70 kVA angegeben (vgl. GA Bd. I Bl. 13 f.).

5

Einen Tag zuvor, am 23.02.2012, fand eine Bundespressekonferenz statt, in deren Verlauf der damalige Minister für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und der Minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemeinsam ankündigten, dass die Bundesregierung eine Änderung des EEG 2012, insbesondere eine Novellierung des Vergütungssystems für Strom aus solarer Strahlungsenergie (sog. Fotovoltaik-Novelle), initiieren werde.

6

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 (BGBl. I S. 1754) wurden die Vergütungssätze für Strom aus Fotovoltaikanlagen mit Wirkung ab dem 01.04.2012 vermindert. Die in Art. 1 Nr. 24 dieses Gesetzes vorgesehene Änderung des § 66 EEG (Übergangsvorschriften) enthielt u.a. in Absatz 18 folgende Bestimmung:

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1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Abs. 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung.

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2Satz 1 gilt auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 01. Juli 2012 nach § 3 Nr. 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.“

9

Die Klägerin erteilte den Auftrag zur Lieferung und Montage einer Fotovoltaikanlage nicht der Beklagten, sondern einem Dritten. Am 14.06.2012 zeigte sie gegenüber der Streithelferin die Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 76,055 kWp und einer max. Scheinleistung von 68,00 kVA an (vgl. GA Bd. II Bl. 78).

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Mit eMail vom 10.09.2012 teilte die Streithelferin der Klägerin anlässlich der Anforderung von Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung mit, dass der Strom aus der am 14.06.2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage der Klägerin nach den geringeren, ab dem 01.04.2012 geltenden Vergütungssätzen berechnet werde, da die Anmeldung zum Netzanschluss für diese Anlage erst nach dem im Gesetz bestimmten Stichzeitpunkt bis zum 23.02.2012, 24:00 Uhr, nämlich am 24.02.2012 gegen 11:49 Uhr, bei ihr per Fax eingegangen sei (vgl. GA Bd. I Bl. 23).

11

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Anerkennung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie zur Zahlung eines pauschalen Abschlags in Höhe von 4.500,00 € bis zum 19.02.2013 auf.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für ihre finanziellen Nachteile aus der verspäteten Anmeldung der Anlage zum Netzanschluss im Wege des Feststellungsantrags begehrt und einen Leistungsantrag in Höhe von 1.682,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20.02.2013 gestellt. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrags hat sie behauptet, dass dies die Differenz zwischen der ihr bei rechtzeitiger Anmeldung zustehenden und der ihr tatsächlich gezahlten Vergütung für den in der Zeit vom 06.08.2012 bis zum 21.02.2013 erzeugten und in das Netz der Streithelferin eingespeisten Strom sei.

13

Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass sie während des Gesprächs am 04.02.2012 der Beklagten mündlich den Auftrag erteilt habe, sofort eine Anmeldung zum Netzanschluss für ihren Anlagenkomplex bei der Streithelferin einzureichen. Wäre die Anmeldung vor dem 24.02.2012 erfolgt, so hätte sie, die Klägerin, Anspruch auf eine höhere gesetzliche Einspeisevergütung für den mit ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom gehabt. Eine Inbetriebnahme des Anlagenkomplexes bereits bis zum 31.03.2012 sei nicht realisierbar gewesen. Sie hat weiter behauptet, dass zwischen dem am 24.02.2012 angemeldeten und dem am 14.06.2012 in Betrieb genommenen Anlagenkomplex eine personelle und technische Projektidentität bestehe.

14

Die Beklagte hat eine mündliche Auftragserteilung bestritten und hilfsweise geltend gemacht, dass ein solcher Auftrag mangels Schriftform nicht wirksam erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 04.02.2012 habe das genaue Ausmaß der neu zu errichtenden Anlage noch nicht festgestanden. Sie habe sich lediglich unverbindlich, d.h. ohne Rechtsbindungswillen, bereit erklärt, die Anmeldungen der Netzanschlüsse beider Anlagen vorzunehmen. Sie, die Beklagte, habe mit dem Lieferanten der Wechselrichter Gespräche über technische Details der beabsichtigten Anlage der Klägerin geführt; eine offene technische Frage sei von der Lieferantin erst am 20.02.2012 schriftlich beantwortet worden. Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, dass sie am frühen Abend des 23.02.2012 versucht habe, die Anmeldung an die Streithelferin per Fax zu übermitteln; dies sei jedoch fehlgeschlagen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie weder ihr obliegende Pflichten verletzt noch hilfsweise eine Verzögerung der Anmeldung zu vertreten habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

16

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klage insgesamt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zulässig sei und der Klägerin gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 662 BGB zustehe. Am 04.02.2012 sei ein Auftragsverhältnis über die Anmeldung eines Netzanschlusses für die Klägerin in Form einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung wirksam zustande gekommen. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, wonach sie zunächst die Möglichkeit der Erweiterung der für die Klägerin zu errichtenden Anlage haben prüfen sollen, sei eine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Beklagte die Anmeldung nicht unverzüglich nach Erhalt der Auskunft der Lieferantin der Wechselrichter vorgenommen, sondern weitere Tage habe verstreichen lassen. Der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass eine unverzügliche Anmeldung Bedeutung für die Anwendbarkeit der zu erwartenden Neuregelung über die Höhe der Einspeisevergütung erlangen könne.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.03.2014 zugestellte Urteil mit einem am 02.04.2014 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 12.05.2014 auch begründet.

18

Sie ist der Meinung, dass der Feststellungsantrag der Klägerin bereits als unzulässig zu verwerfen sei, weil er nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. Das Landgericht habe die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte überdehnt, denn ausgehend von einer Fertigstellung der Anmeldung am 20.02.2012 sei ein Beginn der Übermittlung der Anmeldung an die Streithelferin am 23.02.2012 noch als unverzüglich anzusehen. Insbesondere sei für sie als kleiner Handwerksbetrieb die Brisanz des später definierten Stichtages 23.02.2012 nicht vorhersehbar gewesen. Für den Fall der Begründetheit eines Anspruchs dem Grunde nach sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht schlüssig, weil weder die erforderliche Abzinsung Berücksichtigung gefunden habe noch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2012 zur vergütungsrechtlichen Zusammenfassung von Anlagen, die hier im Hinblick auf die weitere Anlage der Geschäftsführerin der Klägerin selbst einschlägig sei. Die Klägerin müsse sich ein - die Haftung der Beklagten verdrängendes - Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da es ihr möglich gewesen sei, die Anlage bis zum 31.03. 2012 zumindest durch einen sog. „Glühlampentest“ in Betrieb zu nehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

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Die Streithelferin der Klägerin hat in beiden Instanzen jeweils keinen Sachantrag gestellt.

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Der Senat hat am 06.11.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. III Bl. 9 f.) Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 27.10.2014 und vom 18.11.2014 sowie der Schriftsatz der Klägerin vom 03.11.2014 haben bei der abschließenden Beratung des Senats Berücksichtigung gefunden.

B.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

27

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig ist. Es hat im Ergebnis auch zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz hat; die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Die geltend gemachte Teilforderung ist der Höhe nach gerechtfertigt.

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I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

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1. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch (bereits) entstanden ist und (künftig) entsteht, dass

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„… auf deren Photovoltaikanlage … (es folgt die genaue Bezeichnung der Belegenheit der Anlage) nicht mehr die bis zum 31.03.2012 geltende Rechtslage (EEG) angewendet wird, sondern die am 01.04.2012 geltende Rechtslage gilt“.

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2. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret beziffert oder gegenständlich bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des (teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt. Nur für Leistungsanträge wird zusätzlich gefordert, dass er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 253 Rn. 13 m.w.N.).

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3. Diesen Anforderungen entspricht der Feststellungsantrag.

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a) Das den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsverhältnis wird eindeutig bezeichnet: Es geht um einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Vergütungsregimes des EEG 2012 in seiner bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-1) auf die näher bezeichnete Fotovoltaikanlage. Für die Bestimmtheit des Antrags ist es ohne Bedeutung, dass rechtlich jedes einzelne Fotovoltaikmodul als gesonderte Anlage gilt, denn es ist ohne Weiteres erkennbar, dass es um den gesamten, in der Klageschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen und - dem folgend - im Tatbestand des Urteils des Landgerichts beschriebenen Anlagekomplex der Klägerin geht.

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b) Damit wird zugleich der Gegenstand des Rechtsstreits eindeutig bestimmt und abgegrenzt, was auch für die Frage der Reichweite der materiellen Rechtskraft eines ggf. stattgebenden Urteils maßgeblich und ausreichend ist.

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c) Soweit die Beklagte einwendet, dass nicht hinreichend deutlich werde, welche Schadensposition(en) geltend gemacht und in ihrer Verjährung unterbrochen werden sollen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Es ist hinreichend klar, dass es der Klägerin darum geht, ob der betreffende Anlagenkomplex in den zeitlichen Anwendungsbereich der Vergütungsregelungen des EEG 2012-1 fällt oder in denjenigen des EEG 2012 in seiner ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-2). Es geht der Klägerin um die zeitlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetzesfassungen, welche im Gesetz jeweils eindeutig bestimmt sind, nicht darum, ob die Abgrenzung dieser zeitlichen Anwendungsbereiche bereits am 01.04.2012 möglich gewesen wäre, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen hat. Durch den Verweis auf die gesetzlichen Vergütungsregime in den unterschiedlichen zeitlichen Anwendungsbereichen wird zugleich deutlich, worin der Schaden bestehen soll, nämlich in der Differenz der Einspeisevergütung für den im vorgenannten Anlagenkomplex erzeugten und in das vorgelagerte Netz eingespeisten Strom nach dem einen und dem anderen Vergütungsregime. Dies gilt umso mehr, als zur Auslegung auch die Klagebegründung bzw. - im Hinblick auf das Urteil - die Urteilsgründe herangezogen werden müssen.

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d) Schließlich werden durch die Formulierungen auch keine Prozessrisiken auf die Beklagte abgewälzt. Sowohl im Falle einer Unbegründetheit des Anspruchs als auch im Falle der Annahme eines (anteiligen) Mitverschuldens der Klägerin ist auch in formaler Hinsicht eine klare Bestimmung des Unterliegens bzw. Obsiegens möglich.

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4. Die Klägerin hat auch ein rechtlich schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Gegen diese Wertung des Landgerichts sind in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr erhoben worden.

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II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1, 662 BGB.

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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin der Beklagten am 04.02.2012 wirksam einen (unentgeltlichen) Auftrag zur Einreichung der Anmeldung zum Netzanschluss für den von ihr vorgesehenen Fotovoltaik-Anlagenkomplex erteilt hat.

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a) Dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Prozessparteien ist zu entnehmen, dass die Frage der Einreichung der Anmeldungen für beide Anlagenkomplexe durch die Beklagte, rechtlich unabhängig von der Erteilung des Liefer- und Montageauftrags, wenn auch sicher in Erwartung desselben, Gegenstand des Gesprächs vom 04.02.2012 gewesen ist. Die Klägerin hat ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagte, betreffend den von ihr zu betreibenden Anlagenkomplex, gestellt. Das unstreitige Verhalten der Beklagten durfte die Klägerin als Annahme des Auftrags verstehen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Anmeldungen vorzunehmen. Sie hat auch das von der Geschäftsführerin der Klägerin blanko und unter dem Datum des nächsten Werktages (06.02.2012) unterzeichnete Anmeldeformular mitgenommen. Für diese Auftragserteilung spricht im Übrigen auch das Nachverhalten der Beklagten. Die Beklagte hat trotz fehlender Beauftragung mit den Liefer- und Montageleistungen die Anmeldung für den Anlagenkomplex der Geschäftsführerin der Klägerin persönlich unmittelbar in der nächsten Kalenderwoche (vor dem 10.02.2012) bei der Streithelferin eingereicht. Die Beklagte hat auch die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bearbeitet und am 24.02.2012 eingereicht, ohne dass es zu einer weiter gehenden Beauftragung gekommen war. Ein anderer Termin für die Auftragserteilung zur Anmeldung als der 04.02.2012 ist auch nach den Angaben der Beklagten nicht ersichtlich, so dass die Auftragserteilung am 04.02.2012 erfolgt sein muss.

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b) Von einer Übernahme der Anmeldung des Netzanschlusses beider Anlagenkomplexe aus bloßer Gefälligkeit, d.h. ohne einen Rechtsbindungswillen, konnte die Klägerin angesichts des Verhaltens der Beklagten nicht ausgehen. Für die Beklagte war ohne weiteres erkennbar, dass die zuverlässige Vornahme der Anmeldung der Anlagenkomplexe u.a. auch für die Klägerin von hoher Bedeutung war und dass die Klägerin die Übernahme dieser Geschäftsbesorgung durch die Beklagte als verbindliches Leistungsversprechen ansah. Einen hiervon abweichenden eigenen Willen hätte die Beklagte der Klägerin offenbaren müssen.

42

c) Die Auftragserteilung war auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Die wechselseitige Erwartung, dass ein wirksamer Vertrag die Schriftform voraussetzte, mag im Hinblick auf einen Liefer- und Montagevertrag bestanden haben (was offen bleiben kann); im Rahmen eines derartigen Vertragsverhältnisses wäre die Anmeldung Nebenleistung der Beklagten gewesen. Auf den isolierten Auftrag auf Anmeldung zum Netzanschluss, bei noch ausstehender Entscheidung über die Auftragserteilung hinsichtlich der Liefer- und Montageleistungen, war diese Erwartung jedoch nicht übertragbar. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass die Übertragung der entsprechenden Anmeldungen in der Vergangenheit jemals gesondert schriftlich vereinbart worden wäre.

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d) Schließlich hat die Beklagte zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass der angebliche gescheiterte Versuch der Übermittlung der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss per Fax am 23.02.2012 keine Erfüllungshandlung im Hinblick auf eine mit dem Auftrag übernommene Verpflichtung darstellte.

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2. Die Vornahme der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin erst am 24.02.2012 ist objektiv als Pflichtverletzung i.S. einer Verzögerung der Leistungserbringung (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) zu bewerten. Für die Feststellung der Pflichtverletzung kann offen bleiben, ob die Prozessparteien eine gesonderte Vereinbarung über die Leistungszeit für die Vornahme der Anmeldung getroffen haben, und insbesondere ob - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin - eine unverzügliche Anmeldung vereinbart war. Hierauf kommt es nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht an.

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a) Entweder ist die Behauptung der Klägerin über die Vereinbarung einer unverzüglichen Einreichung der Anmeldung zutreffend - hierfür spricht die Datierung vor der blanko geleisteten Unterschrift der Geschäftsführerin der Klägerin auf dem Anmeldeformular; dann wäre die Leistung ab dem nächsten Werktag, dem 06.02.2012, fällig gewesen. Denn die Vornahme der Anmeldung erforderte lediglich die Angabe der gewünschten Einspeisekapazität; sie schloss spätere Änderungen, insbesondere die nicht vollständige Inanspruchnahme der angemeldeten Kapazitäten, nicht voraus. In diesem Fall hätte in der telefonischen Nachfrage des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin vom 10.02.2012, wann die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin eingereicht werde - ausgelöst durch die Mitteilung der Streithelferin vom selben Tage, dass eine Anmeldung noch nicht vorliege -, eine Mahnung i.S. von § 286 Abs. 1 BGB gelegen. Die Beklagte wäre dann am 10.02.2012 mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einreichung der Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin in Verzug geraten.

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b) Folgt man demgegenüber der Gegenbehauptung der Beklagten, dass eine Leistungszeit nicht konkret vereinbart worden und vor einer Anmeldung zunächst noch technische Fragen zu klären gewesen seien, um das dem Antrag beizufügende Datenblatt ausfüllen zu können, so wäre als Leistungszeit die unverzügliche Einreichung der Anmeldung nach dem Vorhandensein aller erforderlichen Informationen bei der Beklagten anzunehmen. Da diese Informationen auch nach den Angaben der Beklagten vollständig am 20.02.2012 vorlagen, wäre die Einreichung am 20.02.2012 fällig geworden. Konkrete Umstände dafür, dass es der Beklagten am 20.02.2012 nicht möglich gewesen wäre, die Anmeldung an die Streithelferin zu übermitteln, hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine Prüfungs- und Überlegungsfrist, wie etwa für die Fälle der Anfechtung (§ 121 BGB) oder der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs (§ 406 Abs. 2 ZPO; hierauf bezieht sich die von der Beklagten im Termin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Beschluss v. 15.03.2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869), muss der Beklagten für die Entscheidung zur Erfüllung der verbindlich übernommenen Leistungsverpflichtung nicht eingeräumt werden. Die Klägerin hat zwar die Beklagte nach dem 20.12.2012 bis zum 24.02.20212, dem Tag der Leistungserbringung, nicht gemahnt. Eine Mahnung war zum Eintritt des Leistungsverzugs jedoch nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Denn die Beklagte hatte im Telefongespräch mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin am 10.02.2012 - objektiv unzutreffend - angegeben, dass sie die Anmeldung bereits eingereicht habe. Sie hat dadurch den Zugang einer Mahnung verhindert. Aufgrund ihrer Auskunft hätte ihr - im Sinne einer Selbstmahnung - bewusst sein müssen, dass sie die unverzügliche Einreichung der Anmeldung schuldete, so dass sie zugleich mit der Entstehung der Leistungsmöglichkeit am 20.02.2012 auch in Verzug mit dieser Leistung geriet.

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c) Die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin zum Netzanschluss bei der Streithelferin wurde erst zum 24.02.2012 bewirkt. Auf die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, dass der (angebliche) gescheiterte Versuch einer Übermittlung der Anmeldung per Fax am 23.02.2012 für eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012-2 nicht genügte (vgl. LGU S. 13), wird Bezug genommen; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen.

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3. Nach § 280 Abs. 1 BGB wird gesetzlich vermutet, dass der Schuldner, hier die Beklagte, eine Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Die Beklagte hat den nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ihr selbst obliegenden Entlastungsbeweis jedoch nicht zu führen vermocht. Es ist daher von einem in unbewusster Fahrlässigkeit begangenen Pflichtenverstoß auszugehen.

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a) Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass die Beklagte die später getroffene konkrete Regelung des § 66 Abs. 18 EEG 2012-2 nicht vorhersehen konnte und insbesondere auch nicht, dass für eine Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt einer Bundespressekonferenz zurückgegriffen werden würde. Dies steht jedoch der Annahme einer sog. unbewussten Fahrlässigkeit nicht entgegen.

50

b) Bei unbewusster Fahrlässigkeit hat der Handelnde den möglichen Eintritt eines schädlichen Erfolgs nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 276 Rn. 13). Dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Anmeldung des Anlagenkomplexes der Klägerin bereits am 20.02.2012 vorzunehmen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Für die Vorhersehbarkeit der Gefahr genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines (irgendwie) schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht hingegen nicht, insbesondere auch nicht in seinen Einzelheiten, vorhersehbar zu sein (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Wann eine Vorhersehbarkeit für die Person des Handelnden vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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c) Der Senat nimmt im Ergebnis seiner Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an, dass die Beklagte mit der nicht ganz fern liegenden Möglichkeit der Relevanz des Anmeldetermins für vergütungsrechtliche Sachverhalte hätte rechnen müssen.

52

Im vorliegenden Fall ist für die Bewertung des Sorgfaltsmaßstabs zunächst maßgeblich, dass es sich bei der Beklagten anders, als ihr Geschäftsführer selbst es in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, um ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern handelte. Sie nahm in ihrer Geschäftstätigkeit auch gegenüber der Klägerin gerade das Vertrauen in ihre besondere fachliche Kompetenz in Anspruch. Der Bereich der Vergütung von Strom aus Fotovoltaikanlagen war in den Jahren 2009 bis 2012 mehrfach Gegenstand gesetzlicher Neuregelungen. Angesichts des sprunghaften Anstiegs der Anlagenzahl und der Einspeisekapazitäten und der damit verbundenen Probleme des Netzausbaus und der Netzsicherheit wurde in der Branche allgemein damit gerechnet, dass kurzfristig weitere Änderungen des EEG vorgenommen werden könnten. Als Fachunternehmen musste es der Beklagten auch bekannt sein, dass der Gesetzgeber im Bereich der Regelungen zur Förderung der Energieerzeugung aus solarer Strahlungsenergie schon mehrfach eine Absenkung der Einspeisevergütung zu bestimmten Stichtagen vorgenommen (vgl. nur § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EEG 2009) bzw. stichtagsbezogen neue Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung geregelt hatte (vgl. nur § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 6 EEG 2009). Mit § 20 EEG 2009 hatte der Gesetzgeber auch für die Vergütungen von Strom aus Fotovoltaikanlagen eine Degression in verschiedenen zeitlichen Schritten eingeführt. Während es anfangs für den Anwendungsbereich von veränderten Vorschriften lediglich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage ankam, waren inzwischen mehrfach Regelungen getroffen worden, in denen auch andere Ereignisse von Bedeutung waren (Zeitpunkt der Errichtung eines Bebauungsplans in §§ 20 Abs. 4 S. 2 und 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung ; Zeitpunkt der Bauantragstellung in § 32 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009-2; Zeitpunkt der Errichtung der Hofstelle in § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-2; Zeitpunkt der Errichtung eines Herkunftsnachweisregisters in § 66 Abs. 6 EEG 2009). Auch wenn für die Beklagte nicht vorhersehbar war, dass der Zeitpunkt einer Bundespressekonferenz als Anknüpfungspunkt für den Verlust eines Vertrauensschutzes ausgewählt werden könnte, so musste sie jedenfalls damit rechnen, dass jede Verzögerung der Anmeldung und / oder Inbetriebnahme u.U. nachteilige Folgen für die Vergütungshöhe haben konnte. Die Anmeldung einer Anlage zum Netzanschluss ist regelmäßig, so auch hier, die erste Entäußerung eines (künftigen) Anlagenbetreibers über ein konkretes neues Projekt zum Betrieb einer EEG-Anlage.

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4. Der durch die verzögerte Anmeldung zum Netzanschluss verursachte Schaden resultiert daraus, dass auf den Anlagenkomplex der Klägerin nicht mehr die bis zum 31.03.2012 geltenden Vergütungsregelungen Anwendung finden, sondern die ab dem 01.04.2012 geltenden Regelungen, welche eine geringere Vergütung vorsehen.

54

5. Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestand für die Klägerin insbesondere nicht die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dachanlagekomplexes vor den Zeitpunkt seiner ortsfesten Installation vorzuziehen (vgl. Urteil v. 24.07.2014, 2 U 96/13 „Glühlampentest“, ree 2014, 173). Dass die Klägerin bis zum 31.03.2012 die technische Betriebsbereitschaft des Dachanlagenkomplexes hätte herstellen können, behauptet auch die Beklagte nicht. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin von der verspäteten Anmeldung keine Kenntnis hatte, sondern nach der Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten davon ausgehen durfte, dass die Anmeldung spätestens am 10.02.2012 erfolgt sei.

55

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 06.08.2012 bis zum 21.02.2013 aus dem vorgenannten, dem Grunde nach gerechtfertigten Schadenersatzanspruch einen Leistungsanspruch in Höhe von 1.682,46 €.

56

1. Die Klägerin hat die Höhe der ihr tatsächlich gezahlten Einspeisevergütung für diesen Zeitpunkt, berechnet auf der Grundlage der Anwendung des EEG 2012-2, durch den Berechnungsnachweis der M. GmbH vom 14.03.2013 (Anlage K 7) belegt; das waren 4.237,53 € brutto. Sie hat eine Berechnung der fiktiven Einspeisevergütung für diese Strommenge auf der Grundlage der Anwendung des EEG 2012-1 vorgenommen und hieraus einen Betrag in Höhe von 5.920,06 € ermittelt. Die Differenz zwischen beiden Beträgen entspricht der Höhe der Klageforderung.

57

2. Soweit die Beklagte beanstandet, dass im Rahmen der Schadensberechnung keine Abzinsung vorgenommen worden sei, ist dies unerheblich. Für den Leistungsantrag ist eine Abzinsung nicht erforderlich, weil mit ihm kein Ersatz eines künftig anfallenden Schadens, sondern der Ersatz eines bereits in der Vergangenheit entstandenen Schadens begehrt wird. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es auch im Rahmen des Feststellungsantrags keiner Berücksichtigung einer möglichen Abzinsung bedarf, weil die Feststellung auch die sukzessive Geltendmachung der einzelnen Schadensbeträge jeweils nach dem Eintritt der Fälligkeit des nächsten Schadensteilbetrages eröffnet.

58

3. Soweit die Beklagte rügt, dass es in der Schadensberechnung der Klägerin zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden habe, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2012-2 für eine Zusammenfassung der beiden Anlagenkomplexe der Klägerin und der Geschäftsführerin der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung vorlägen, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Streithelferin hat die Einspeisevergütung, wie von der Klägerin vorgetragen, berechnet und hat eine Anwendbarkeit der Vorschriften des § 19 EEG 2012-2 gerade nicht festgestellt. Sie ist der Schadensberechnung der Klägerin nicht entgegen getreten. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass sich eine Zusammenfassung der Anlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2012 überhaupt auf die Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsbeträgen nach dem EEG 2012-1 einerseits und dem EEG 2012-2 andererseits auswirken würde.

C.

59

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

60

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

61

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 24/14

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


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(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2005 - VI ZB 74/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 406 Abs. 2 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus d

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Juli 2014 - 2 U 96/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden jeweils - insoweit in teilweiser Beri

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 74/04
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der
Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die
Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten
Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung
des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.
BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Berufshaftpflichtversicherer des Dr. E. an die Witwe des Patienten F. erbracht hat. F., dessen Hausarzt Dr. E. war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen Dysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wurde bei F. ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem er inzwischen verstorben ist. Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere Befunde erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits
das Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder das Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behandlungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen Zeitraum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe. Durch Beweisbeschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Landgericht Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens beauftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten den Parteien zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt. Die Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am 15. April 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert habe. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den uneinheitlichen Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.
a) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerdegericht aus.

b) Von den Oberlandesgerichten werden zur Länge der Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Einige Oberlandesgerichte (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 470; OLG Köln, OLGR Köln 1995, 147; OLG Naumburg, 10 W 23/01, juris-Abfrage; OLG München, OLGR München 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung mit Stimmen im Schrifttum (Musielak/Huber ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14; Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die ZweiWochen -Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze und gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht werden. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich. bb) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwerdegerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht. Es sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen und jeweils zu prüfen, welche Zeit im konkreten Fall erforderlich sei, um den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu können. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. BayObLGZ 1994, 183; KG, KGR Berlin 2001, 183; OLG Nürnberg, VersR 2001, 391; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 139; OLG München, OLGR München 1994, 237; OLG München, OLGR München 2000, 211; Thüringer OLG, OLGR Jena 2000, 113, 115 f.; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 275 und
OLG-NL 2003, 92; Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19; Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11). cc) Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung (OLGR Düsseldorf 2001, 469; ebenso [MünchKomm/Damrau ZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien müßten sich innerhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine Partei aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem Ergebnis , daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf Voreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese Besorgnis Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prüfung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen Fall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch ein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen sein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner Sicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des Befangen-
heitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß Ablehnungsanträge aus prozeßtaktischen Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich die Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen Ablehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßleitende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb verfange nicht der Einwand, die Prozeßförderungspflicht der Parteien gebiete eine schnellere Geltendmachung des entsprechenden Ablehnungsgrundes. dd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß s ie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Ergibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, muß der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll, der Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entgegenzuwirken (vgl. Jeßnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige, 10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-
zeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittelbarer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert werden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem Hintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch das Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muß die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muß sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. ee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der verlängerten Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt. Die Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen habe. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen belegt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November
2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der Sachverständige habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunterlagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die Tatsachen unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenserstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozeßrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden jeweils - insoweit in teilweiser Berichtigung der Kostenquote für die erste Instanz - der Klägerin zu 1) zu 92 %, dem Kläger zu 2) zu 7 % und dem Kläger zu 3) zu 1 % auferlegt.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Kläger sind jeweils Betreiber von Fotovoltaikanlagen und begehren von der Beklagten, ihrer regelverantwortlichen Stromnetzbetreiberin, weitere Zahlungen für den von ihnen erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten insbesondere darüber, ob der für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung nach dem EEG maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen jeweils vor dem Stichtag am 01.01.2011 gelegen hat.

2

Am 25.06.2010 erließ die Clearingstelle EEG den Hinweis Nr. 2010/1 zur Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 5 EEG 2009 - Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG 2009 - (künftig: Hinweis Nr. 2010/1). Darin vertrat sie die Auffassung, dass eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in Betrieb gesetzt sei, sobald in ihr aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber oder auf dessen Geheiß vorgenommenen aktiven Handlung, d.h. insbesondere nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses, erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) werde. Eine solche Umwandlung könne u.a. durch das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossene Glühbirne stattfinden (Ziffer 1 des Beschlussausspruchs). Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage seien der Anschluss eines Wechselrichters, die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss etc., der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder die Einspeisung des im Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz (Ziffer 4 des Beschlussausspruchs). Es werde zudem widerleglich vermutet, dass eine Anlage i.S. von § 3 Nr. 5 EEG 2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt habe, wenn sie nach den vorstehenden Maßstäben in Ziffer 1 in Betrieb gesetzt worden sei und kein Defekt der Anlage eintrete (Ziffer 5 des Beschlussausspruchs). Wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweises sowie wegen der Gründe der Entscheidung wird auf den Inhalt des Hinweises Nr. 2010/1 verwiesen. Auf diese Rechtsauffassung stützte die Clearingstelle EEG in der Folgezeit mehrere Voten, darunter das Votum Nr. 2013/26 vom 23.04.2013 und das Votum Nr. 2013/22 vom 29.04.2013, in denen die Clearingstelle jeweils die Auffassung vertreten hat, dass unter Geltung des EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikanlagen (noch) nicht erforderlich gewesen sei.

3

Auf eine - im Rechtsstreit nicht vorgetragene - Anfrage der S. GmbH (künftig: Projektsteuerer) an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, welche sich auf einen hier nicht streitgegenständlichen Solarpark in L. bezog, antwortete deren Mitarbeiter H. Sch., tätig im Bereich Netzvertrieb für die Netzregion Brandenburg, per eMail vom 24.09.2010, wie folgt:

4

„… glücklicherweise können wir dieses Thema jetzt entspannter angehen, als noch vor einem Jahr. Die … <es folgt die Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten> hält sich an die Empfehlungen des Clearingstellenhinweises vom 25.06.2010. Das bedeutet, dass ein Inbetriebnahmedatum vom Errichter und Betreiber der Anlage erklärt werden kann, unabhängig von montierten Wechselrichtern, Zähler, bestehenden Anschluss usw.. Die beschriebenen Kriterien des Hinweises müssen jedoch erfüllt werden. Umgesetzt wird die Erklärung mittels des anhängenden Dokuments. …“

5

Der eMail war ein Formularblatt der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die „Erklärung zur Bestimmung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme einer PV-Erzeugungsanlage gemäß § 3 Nr. 5 EEG“ beigefügt. Hierin sollen die Unterzeichner - Anlagenerrichter und Anlagenbetreiber - erklären, dass alle aufgeführten Module in Betrieb gesetzt worden seien und Strom erzeugt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Formularblatt (Anlage K 3) Bezug genommen.

6

Am 07.12.2010 leitete der Projektsteuerer die vorgenannte eMail an einen anderen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten weiter, verbunden mit der Anfrage, ob diese Verfahrensweise auch für die Netzregion Westsachsen gelte, und bat um eine kurze Bestätigung. Mit seiner Anfrage nahm der Projektsteuerer nicht auf ein konkretes Projekt Bezug. Hierauf antwortete der Mitarbeiter F. B. der Rechtsvorgängerin der Beklagten, tätig im Netzvertrieb für die Netzregion Westsachsen, per eMail vom selben Tag wie folgt:

7

„Ich schließe mich den Worten meines Kollegen, Herrn Sch., an.“

8

Der Projektsteuerer arbeitete in einer Reihe von Projekten, darunter den hier streitgegenständlichen, jeweils mit der G. GmbH als Anlagenerrichterin zusammen.

9

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) (künftig: die Klägerin zu 1)) übernahm zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 2010 das vom Projektsteuerer begleitete Vorhaben für einen Solarpark im Gewerbegebiet M. im Landkreis Mittelsachsen als Anlagenbetreiberin. Dort sollten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinden P. vom 18.12.1991 Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von ca. einem Megawatt auf drei Teilflächen (A, B und C) durch Aufständerungen errichtet werden. Am 28.12.2010 wurden 11.040 Fotovoltaikmodule mit je 185 Wp (insgesamt 2.042,4 kWp) auf Lastkraftwagen auf die Flächen des Solarparks geliefert. Unter dem Datum des 28.12.2010 gaben die G. GmbH als Anlagenerrichterin und die Klägerin zu 1) als Anlagenbetreiberin die Formularerklärung zur Inbetriebnahme dieser Module gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Unter jeweils demselben Datum gaben die Anlagenerrichterin weiter eine sog. Fertigmeldung der PV-Anlage (kaufmännische Inbetriebnahme) gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die Anlagenbetreiberin eine Anmeldung der Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur ab. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, ob alle 11.040 Module von den Lkw´s abgeladen worden sind, wie die Klägerin zu 1) unter Beweisantritt behauptet hat, oder nicht. Jedenfalls wurden die Module nicht ortsfest auf den Aufständerungen aufgebaut, sondern allenfalls - in der Transportverpackung verbleibend - einem sog. Glühlampentest unterzogen, d.h. es soll nach den bestrittenen Angaben der Klägerin zu 1) an jedes Modul kurzzeitig eine Glühlampe angeklemmt und in ihr ein Stromfluss initiiert worden sein. Die Module wurden im Jahr 2010 nicht installiert. Ein Teil dieser Module mit einer Nennleistung von insgesamt 978,65 kWp (entspricht ca. 48 %) wurde im Verlaufe des ersten Halbjahrs 2011 im Solarpark installiert; auf den Teilflächen B und C speiste die Klägerin zu 1) ab dem 27.05.2011 den in Anlagen mit 314,87 kWp erzeugten Solarstrom in das Netz der Beklagten ein, auf der Teilfläche A ab dem 29.06.2011 den in Anlagen mit 663,78 kWp erzeugten Strom. Die weiteren Module wurden in anderen Vorhaben der Klägerin zu 1) verwendet. In der Folgezeit stritten die Prozessparteien über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen des Solarparks M. . Mit Schreiben vom 09.06.2011 lehnte die Beklagte endgültig die Feststellung einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2011 ab.

10

Der Kläger zu 2) beabsichtigte die Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf dem Dach seines Wohnhauses und auf dem Dach seiner Scheune auf dem Grundstück F. Straße 66 in L. im damaligen Landkreis Saalekreis mit einer installierten Leistung von insgesamt 93,055 kWp. Die Anlagenerrichterin lieferte im November 2010 insgesamt 503 Fotovoltaikmodule mit einer Nennleistung von jeweils 185 Wp. Unter dem 22.11.2010 gaben die Anlagenerrichterin und der Kläger zu 2) als Anlagenbetreiber gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Formularerklärung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen mit insgesamt 63,455 kWp ab; unter dem 23.12.2010 erfolgte die Fertigmeldung der Anlagenerrichterin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten für insgesamt 93,055 kWp installierte Leistung. Der Kläger zu 2) hat behauptet, dass an allen 503 Modulen am 22.11.2010 der sog. Glühlampentest durchgeführt worden sei. Anschließend wurden die Module in der Scheune des Klägers zu 2) aufbewahrt und erst im ersten Halbjahr des Jahres 2011 auf den Dächern des Wohnhauses bzw. der Scheune installiert. Die Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten begann am 17.03.2011. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2) mit, dass sie von einer Inbetriebnahme der Anlagen nach dem 01.01.2011 ausgehe und die Vergütung entsprechend berechnen werde.

11

Der Kläger zu 3) beabsichtigte die Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf einer Dachfläche eines Gewerbebaus auf dem Grundstück in der H. -Straße 5 in B. im Landkreis Leipzig mit einer installierten Leistung von 24,975 kWp. Ihm wurden im November 2010 von der Anlagenerrichterin insgesamt 135 Module mit je 185 Wp auf sein Grundstück geliefert. Der Kläger zu 3) hat behauptet, dass alle Module einem sog. Glühlampentest unterzogen worden seien. Danach wurden die Module zwischengelagert und erst im ersten Halbjahr 2011 installiert. Der Kläger und die Anlagenerrichterin gaben ihre Formularerklärung zum Inbetriebnahmezeitpunkt am 28.10.2010 ab; die Anlagenerrichterin meldete der Rechtsvorgängerin der Beklagten den 23.12.2010 als Tag der Fertigstellung der Anlagen. Die Stromeinspeisung aus der Dachinstallation des Klägers zu 3) begann am 24.02.2011. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zu 3) mit, dass sie von einer Inbetriebnahme der Anlagen in B. nach dem 01.01.2011 ausgehe.

12

Die Beklagte vergütete den in ihr Netz eingespeisten Strom aus den Fotovoltaikanlagen des Solarparks M. der Klägerin zu 1), der Dachinstallationen des Klägers zu 2) in L. und der Dachinstallation des Klägers zu 3) in B. jeweils zu denjenigen Vergütungssätzen, die sich in Anwendung der §§ 32 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 1 i.V.m. 20 EEG 2009 ergeben, wenn man einen Inbetriebnahmezeitpunkt nach dem 01.01.2011 (und vor dem 01.09.2011) zugrunde legt.

13

Alle drei Kläger sind der Auffassung, dass allein die Durchführung des sog. Glühlampentests an jedem der jeweils an sie ausgelieferten Fotovoltaikmodule die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Moduls als Anlage i.S. von § 3 Nr. 5 EEG 2009 erfülle, so dass hinsichtlich der anzuwendenden Degressionsvorschriften des § 20 EEG 2009 von einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2011 auszugehen sei. Sie stützen ihre Klageforderungen jeweils vorrangig auf die Vergütungsansprüche nach dem EEG. Hilfsweise haben sie die Ansprüche jeweils auf einen - vermeintlich geschlossenen - Vertrag über eine freiwillige Zahlung einer höheren als der gesetzlich geschuldeten Mindestvergütung gestützt, der jeweils durch konkludente Annahme des in der eMail vom 07.12.2010 liegenden entsprechenden Angebots der Rechtsvorgängerin der Klägerin zustande gekommen sei. Äußerst hilfsweise haben sich die Kläger auf Ansprüche auf Schadenersatz wegen der fahrlässig pflichtwidrigen Erteilung einer inhaltlich unzutreffenden Auskunft in Form der eMail vom 07.12.2010 gestützt.

14

Die Klägerin zu 1) hat mit ihrer Klage eine Mindestvergütung in Höhe von 28,43 Ct./kWh geltend gemacht, und zwar zu Ziffer 1) a) im Wege eines Zahlungsantrags in Höhe von 59.770,20 € nebst Verzugszinsen im Hinblick auf die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der vermeintlich geschuldeten Vergütung für den Zeitraum vom 29.06.2011 bis 31.01.2012 hinsichtlich der Teilfläche A (41.631,09 € brutto) sowie für den Zeitraum vom 27.05.2011 bis zum 31.01.2012 hinsichtlich der Teilflächen B und C (18.139,11 €), und zu Ziffer 2) a) als Feststellungsantrag hinsichtlich der Vergütung des Stroms aus dem gesamten Solarpark für den restlichen Förderzeitraum ab dem 01.02.2012 bis zum 31.12.2030.

15

Der Kläger zu 2) hat mit seiner Klage eine Mindestvergütung für eine Dachinstallation unter 30 kW in Höhe von 33,03 Ct./kWh sowie für die weitere Dachinstallation über 30 kW, aber unter 100 kW, in Höhe von 33,03 Ct./kWh für den Anteil bis 30 kW und in Höhe von 31,42 Ct./kWh für den Anteil über 30 kW geltend gemacht. Sein Zahlungsantrag in Höhe von 4.800,87 € bezieht sich auf die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der vermeintlich geschuldeten Vergütung für die Zeit vom 17.03.2011 bis zum 07.11.2011 (rechnerisch in Höhe von 4.800,88 €); sein Feststellungsantrag betrifft die Vergütung für den restlichen Förderzeitraum ab dem 08.11.2011 bis zum 31.12.2030.

16

Der Kläger zu 3) hat mit seiner Klage eine Mindestvergütung für seine Anlagen unter 30 kW in Höhe von 33,03 Ct./kWh geltend gemacht, wobei sich der Zahlungsantrag in Ziffer 1) c) in Höhe von 532,51 € auf die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der vermeintlich geschuldeten Vergütung für die Zeit vom 24.02.2011 bis zum 01.06.2011 bezieht und der Feststellungsantrag auf die Vergütung für den restlichen Förderzeitraum ab dem 01.07.2011 bis zum 31.12.2030.

17

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn man von der erfolgreichen Durchführung eines Glühlampentests bei jedem der Module ausgehe, dies für eine Inbetriebnahme der Anlagen nicht genüge, sondern darüber hinaus auch nach dem EEG 2009 bereits eine ortsfeste Installation erforderlich gewesen sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz einschließlich des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie im Beschluss vom 20.08.2013 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

19

Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 08.07.2014 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass jeweils eine Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlagen bis zum 31.12.2010 nicht festzustellen sei, weil dem Begriff der Inbetriebnahme immanent sei, dass ihr eine technische Installation der Anlagen am Bestimmungsort zeitlich vorausgehe. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschriften zur Degression in § 20 Abs. 4 EEG, wie die Errichtung an baulichen Anlagen oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, knüpften an eine ortsfeste Einrichtung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme an. Die eMails der Mitarbeiter der Beklagten vom 24.09.2010 und vom 07.10.2010 seien nicht als Willenserklärungen der Beklagten, gerichtet auf ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung, zu bewerten. Einem Anspruch auf Schadenersatz stünde bereits entgegen, dass die Beklagte die Auskünfte nicht den Klägern, sondern der S. GmbH gegenüber erteilt habe. Schließlich sei nicht feststellbar, dass die Kläger im Fall einer abweichenden Auskunft am 07.12.2014 die Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme bis zum 31.12.2010 noch hätten erfüllen können.

20

Die Kläger haben gegen das ihnen am 15.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 14.08.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihnen bis zum 11.10.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

21

Hinsichtlich des Anspruchs auf gesetzliche Vergütung meinen die Kläger, dass eine Inbetriebnahme der Anlagen jeweils vor dem 31.12.2010 durch die erfolgreiche Absolvierung des sog. Glühlampentests erfolgt sei. Das Landgericht sei entgegen des Vorbringens der Klägerin zu 1) fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Module nicht vollständig vom Lkw abgeladen worden seien, obwohl sich das Gegenteil aus der filmischen Dokumentation der Vorgehensweise beim sog. Glühlampentest auf der CD-ROM (Anlage K 5) ergebe und hierfür Zeugenbeweis angetreten worden sei. Soweit das Landgericht in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger zurückweisenden Beschluss auf die Fotokopien Anlage B 1 verwiesen habe, befänden sich zwar Module auf Ladeflächen, es sei aber auch erkennbar, dass andere Module abgeladen worden seien. Die Module seien erst nach Durchführung der Erstinbetriebnahme wieder auf den Lkw verladen worden. Die Kläger räumen ein, dass ein Teil der in Betrieb genommenen Module an anderen Standorten verwendet worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei das Thema des angeblich unvollständigen Abladens der Module nicht erörtert worden. Soweit dieser Umstand als entscheidungserheblich anzusehen sei, sei Beweis zu erheben. Das Landgericht habe jedoch zu Unrecht auf diesen Umstand abgestellt. Ausreichend sei aus rechtlicher Sicht das Inbetriebsetzen durch den Glühlampentest auch ohne eine ortsfeste Installation. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verlauf der Gesetzgebung (Neufassung des § 3 Nr. 5 EEG 2012). Die Kläger berufen sich auch auf das Urteil des Senats vom 11.07.2013 (2 U 3/13). Aus den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 EEG für die Höhe der Vergütung dürften keine Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine Rechtswirkungen auslösende Inbetriebnahme abgeleitet werden. Hinsichtlich der Anlagen der Kläger zu 2) und zu 3) käme es auf die Installation auf einem Dach erst an, wenn die höhere Dachvergütung erzielt werden solle.

22

Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sich die Beklagte mit ihrer eMail-Korrespondenz verpflichtet, eine Inbetriebnahme durch einen Glühlampentest anzuerkennen und die hieraus resultierende Vergütung zu zahlen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Einordnung entweder als Anerkenntnis, als Vergleich oder als sonstiger Vertrag. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Erklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben worden sein sollten. Die Verbindlichkeit folge aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Erklärung für den Projektsteuerer und den jeweiligen Anlagenbetreiber sowie aus dem Fehlen eines Vorbehalts. Der Vertragsschluss bedürfe auch nicht einer ausdrücklichen Annahme, zumal hier auch eine Annahme durch konkludentes Handeln erfolgt sei. Die Klägerin zu 1) sei Rechtsnachfolgerin der S. GmbH „infolge der Übertragung von Projektrechten“.

23

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe den Klägern jedenfalls Schadenersatz in begehrter Höhe zu nach §§ 280, 241 Abs. 2, 242, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe anlässlich der Anbahnung eines gesetzlichen Vergütungsverhältnisses durch ihre Auskunft ein schützenswertes Vertrauen der Kläger erweckt bzw. verstärkt. Der Adressat der Äußerung sei irrelevant, weil solche Aussagen grundsätzlich projekt- und nicht personenbezogen gemeint seien. Die - hilfsweise unterstellt fehlerhaften - Auskünfte seien auch kausal geworden, und zwar dafür, dass die Klägerin zu 1) überhaupt in Fotovoltaikanlagen investiert habe. Im Übrigen sei das nicht nachgelassene Vorbringen der Kläger hierzu zu berücksichtigen gewesen, weil die Frage der Kausalität erst durch das nachträgliche Vorbringen der Beklagten zum Thema der Auseinandersetzung geworden sei. Der Schaden belaufe sich auf die Differenz zwischen dem erwarteten Vergütungssatz bei Inbetriebnahme im Jahr 2010 gegenüber demjenigen bei Inbetriebnahme im Jahr 2011.

24

Die Kläger beantragen,

25

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

26

1. die Beklagte zu verurteilen,

27

a) an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 59.770,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

28

b) an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 4.887,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

29

c) an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 532,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

30

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

31

a) den im Solarpark M. erzeugten und bei der Beklagten eingespeisten Strom bis zum 31.12.2030 mit 28,43 Ct./kWh zu vergüten,

32

b) den in den Solardachanlagen L. erzeugten und bei der Beklagten eingespeisten Strom bis zum 31.12.2030 für die kleineren Solardachanlagen (bis 30 kW) mit 33,03 Ct./kWh sowie für die größeren Anlagen den Anteil bis 30 kW mit 33,03 Ct./kWh und den Anteil über 30 kW mit 31,42 Ct./kWh zu vergüten sowie

33

c) den in der Solardachanlage B. erzeugten und bei der Beklagten eingespeisten Strom bis zum 31.12.2030 für den kleineren Teil der Solardachanlagen (bis 30 kW) mit 33,03 Ct./kWh zu vergüten.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt insbesondere ihre Rechtsauffassung, wonach dem Inbetriebnahmebegriff des EEG 2009 eine Abgrenzung der Risikosphären einerseits des Anlagenbetreibers für die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft und die Inbetriebsetzung der Anlagen und andererseits des Netzbetreibers für den Anschluss der Anlagen an das Netz und die Ermöglichung der Stromeinspeisung zugrunde liege. Dem gegenüber sei es nicht Ziel der Regelung gewesen, dem Anlagenbetreiber das Risiko der rechtzeitigen Anlagenerrichtung abzunehmen.

37

Der Senat hat am 02.07.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.

B.

38

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

39

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Kläger gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weitere Zahlungen bzw. einen Anspruch auf Feststellung von erweiterten Zahlungsverpflichtungen haben, weil eine Inbetriebnahme ihrer Anlagen jeweils nicht vor dem 01.01.2011 erfolgte. Das gilt selbst dann, wenn man das Vorbringen der Kläger als wahr unterstellte, dass sie jeweils alle ihnen gelieferten Fotovoltaikmodule von den Transportfahrzeugen abluden, sodann den sog. Glühlampentest erfolgreich absolvierten und danach die Module wieder verpackten und bis zu ihrer Installation am Einsatzort vorübergehend lagerten.

40

I. Ein Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung in Höhe derjenigen Vergütungssätze, welche für Fotovoltaikanlagen gelten, die vor dem 01.01.2011 in Betrieb genommen wurden, steht den Klägern jeweils nicht zu.

41

1. Auf die vorliegenden drei Sachverhalte ist jeweils das EEG 2009 in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung (künftig: EEG 2009-2) anzuwenden, darunter insbesondere §§ 20 und 3 Nr. 5 EEG 2009-2.

42

a) Hinsichtlich der Freiflächenanlagen der Klägerin zu 1) ergibt sich dies aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 7 S. 1 EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (künftig: EEG 2009-3), da es sich um Anlagen handelt, die jedenfalls vor dem 01.07.2011 in Betrieb genommen worden sind, was schon aus den - nach der Inbetriebnahme liegenden - Zeitpunkten des Beginns der Stromeinspeisung ab 29.06.2011 bezüglich der Anlagen der Teilfläche A bzw. ab 27.05.2011 bezüglich der Anlagen der Teilflächen B und C zu schließen und zwischen den Prozessparteien auch unstreitig ist.

43

b) Hinsichtlich der sog. Dachanlagen des Klägers zu 2) und des Klägers zu 3) folgt dies aus § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 7 S. 2 EEG 2009-3, denn bei diesen Anlagen handelt es sich ebenfalls um Anlagen, die jedenfalls vor dem 01.07.2011 in Betrieb genommen worden sind. Die Stromeinspeisungen begannen bereits ab dem 17.03.2011 bezüglich der Anlagen des Klägers zu 2) bzw. ab dem 24.02.2011 bezüglich der Anlagen des Klägers zu 3).

44

2. Der Begriff der Inbetriebnahme in § 20 EEG 2009-2 ist nach § 3 Nr. 5 EEG 2009-2 zu bestimmen, d.h. es kommt für die vorliegende Entscheidung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft an. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Kläger war bei allen ihren Anlagen vor dem 01.01.2011 eine technische Betriebsbereitschaft jeweils nicht gegeben.

45

a) Der Wortlaut des § 3 Nr. 5 EEG 2009-2 weist eindeutig zwei Tatbestandsmerkmale für die Inbetriebnahme einer EEG-Anlage aus: Danach setzt die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls einerseits die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt und andererseits das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung für das Auslösen des Stromflusses voraus (vgl. Senat, Urteil v. 11.07.2013, 2 U 3/13 „PV-Park J.“, REE 2013, 175). Das Tatbestandsmerkmal des Inbetriebsetzens der Anlage ist hier jeweils unzweifelhaft erfüllt, denn die Kläger haben nach ihren - hier als wahr unterstellten - Angaben jeweils selbst bzw. durch die Tätigkeit der Anlagenerrichterin auf ihr Geheiß jedes einzelne Fotovoltaikmodul durch das Freilegen und Ausrichten der Solarfläche zum Sonnenlicht und durch den Anschluss einer Glühlampe in Betrieb gesetzt und - angezeigt durch das Aufleuchten der Glühlampe - einen Strom erzeugt, der außerhalb der Anlage genutzt wurde. Insoweit folgt der Senat inhaltlich auch der Auffassung der Clearingstelle EEG in Ziffer 1 des Beschlussausspruchs des Hinweises Nr. 2010/1.

46

b) Aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 5 EEG 2009-2 ergibt sich weiter eindeutig, dass der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der Anlage nur dann maßgeblich für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ist, wenn er „nach“ Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft liegt, d.h. wenn die Inbetriebsetzung einer bereits technisch betriebsbereiten Anlage erfolgt und der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft zeitlich nachfolgt. Dieser Umstand der Gesetzesauslegung ist auch zwischen den Prozessparteien zu Recht nicht streitig.

47

c) Die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft einer Fotovoltaikanlage schließt auch nach dem Begriffsverständnis des § 3 Nr. 5 EEG 2009 ein, dass die Anlage an ihrem - ggf. auch nur vorläufigen - Bestimmungs- und Einsatzort fest installiert ist.

48

aa) Allerdings lässt der Wortlaut der Vorschrift einen entsprechenden eindeutigen Rückschluss allein nicht zu. Die Anforderungen an die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft einer Anlage sind darin nicht näher definiert. Nach allgemeinem Sprachverständnis liegt es aber zumindest näher, dass die Beurteilung des Vorhandenseins der technischen Betriebsbereitschaft erst erfolgen kann, wenn eine feste Installation des Fotovoltaikmoduls an seinem Bestimmungs- und Einsatzort bereits erfolgt ist, weil die Art und Weise der Installation sowie die Lage des Moduls Einfluss auf seine technische Funktionalität haben können. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich erst durch die Installation Fehlfunktionen zeigen, welche die technische Betriebsbereitschaft der Anlage beseitigen. Wie auch die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2010/1 (dort in Tz. 101) zutreffend ausführt, fehlt es auch dann im technischen Sinne an einer Betriebsbereitschaft, wenn die Anlage durch die Stromerzeugung bzw. im Zusammenhang damit unverzüglich ihre Funktionsfähigkeit einbüßt, z. Bsp. durch betriebsrelevante Fehlfunktionen oder sofortige Beschädigung. Die Gefahren einer solchen unverzüglichen Funktionseinbuße erhöhen sich, wenn die feste Installation der Fotovoltaikmodule noch aussteht.

49

bb) (1) Bei systematischer Betrachtung ist zunächst festzustellen, dass sich der Begriff der Inbetriebnahme auf die „Anlage“ bezieht; dieser Begriff wiederum ist in § 3 Nr. 1 EEG 2009 gesetzlich definiert. Danach wird die Anlage als eine „Einrichtung“ zur Erzeugung bzw. zur Umwandlung von erneuerbaren Energien in Strom beschrieben, was begrifflich bereits auf eine abgeschlossene Aufstellung (i.S. von eingerichtet) der jeweiligen Energieerzeugungs- bzw. -umwandlungseinheit hindeutet.

50

(2) Ein weiteres Indiz für eine feste Installation ist darin zu sehen, dass in § 3 Nr. 9 EEG 2009 für die „Offshore-Anlage“ sogar ausdrücklich eine bereits abgeschlossene Errichtung der Windenergieanlage als Tatbestandsmerkmal formuliert worden ist. In der Literatur ist zwar umstritten, ob der Begriff der Anlage in § 3 Nr. 5 EEG 2009 ggf. enger als der Begriff der Anlage in § 3 Nr. 1 EEG auszulegen sei (vgl. nur Ekardt/ Hennig in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 73 ff.); für eine derartige unterschiedliche Interpretation desselben Begriffs innerhalb eines Gesetzes liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

51

(3) In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Begriff der Inbetriebnahme vor allem definiert worden ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der einzelnen Regelungen über die Absenkung von Vergütungen und Boni (sog. Degression) in § 20 EEG 2009. In dieser Vorschrift werden, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, auch Eigenschaften „der Anlage“ bewertet, welche eine feste Installation des jeweiligen Fotovoltaikmoduls voraussetzen. Dies betrifft z. Bsp. die Nennleistung der Gesamtanlage; die unterschiedlichen Degressionsregelungen je nach Zuordnung der Anlage zu einer Anlagenkategorie könnten willkürlich manipuliert werden, wenn die Nennleistung der in Betrieb genommenen Module entweder, wie im Fall der Klägerin zu 1), weit über der Nennleistung der letztlich tatsächlich installierten Module liegt oder, umgekehrt, weit unterhalb dieser Nennleistung. Dies betrifft weiter die Lage einer Anlage im Geltungsbereich eines bestimmten Bebauungsplans. Die Wirksamkeit der Inbetriebnahme einer Anlage ohne deren ortsfeste Installation - vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bildhaft als „fahrende Inbetriebnahme“ beschrieben - erschwerte die Nachprüfbarkeit der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen oder vereitelte sie vollständig. Der Wortlaut beispielsweise des § 20 Abs. 4 S. 2 EEG 2009-2 setzt insoweit die bereits abgeschlossene „Errichtung“ der Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraus.

52

cc) Auch im Rahmen der teleologischen Auslegung der genannten Vorschriften überwiegen diejenigen Aspekte, welche für die Notwendigkeit einer ortsfesten Installation der Anlage zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sprechen.

53

(1) Die Regelungen des EEG verfolgen allgemein das Ziel, den Anteil der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern an der Gesamtstromerzeugung zu erhöhen. Da dem Gesetzgeber im Zweifel zu unterstellen ist, dass er durch seine rechtlichen Regelungen sinnvolle Anreize für eine derartige Entwicklung setzen wollte, sind diese dahin auszulegen, dass nur die tatsächliche Errichtung von EEG-Anlagen und deren Nutzung für die Stromerzeugung gefördert werden sollen. Einer zeitlich erheblich vor den Beginn der Stromeinspeisung vorverlagerten Begünstigung von Investitionen in EEG-Anlagen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht, sie könnte sogar Fehlanreize setzen, indem für Investitionen bereits erhöhte Vergütungssätze zugesichert werden, obwohl der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der positiven Auswirkungen dieser Investitionen auf den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien noch ungewiss ist.

54

(2) Die Regelungen zur Absenkung von Vergütungen und Boni in § 20 EEG 2009 und insbesondere die für Fotovoltaikanlagen geltenden Vorschriften in § 20 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 und Abs. 4 EEG 2009-2 dienen in erster Linie dazu, die volkswirtschaftlichen Kosten der Umstellung der Energieversorgung auf einen höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und damit insbesondere die finanziellen Belastungen der Letztverbraucher hierdurch zu verringern. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von sukzessive verminderten gesetzlichen Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien gleichwohl ein genügender wirtschaftlicher Investitionsanreiz ausgeht, weil zugleich die Investitionskosten für die Errichtung und den Betrieb von Fotovoltaikanlagen sinken. Anders, als die Kläger meinen, liegt der Zweck des § 20 EEG 2009-2 also nicht etwa in der Sicherung einer möglichst hohen Einspeisevergütung für den Anlagenbetreiber durch die Herstellung einer unmittelbaren Korrelation zwischen dem Zeitpunkt des Anfalls der Investitionskosten und der Höhe der Einspeisevergütung (woraus die Kläger ableiten, dass auch eine sog. kaufmännische Inbetriebnahme, d.h. eine Inbetriebsetzung nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses der Anlage, aber vor Abschluss der ortsfesten Anlagenerrichtung, genügt), sondern der Zweck liegt umgekehrt in der sukzessiven Absenkung der Vergütung. Diesem Zweck genügt bereits eine Auslegung des Begriffs der Inbetriebnahme der Anlage in dem Sinne, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendbarkeit von Degressionsregelungen den Einflussmöglichkeiten des jeweiligen Netzbetreibers entzogen wird und allein vom Verhalten des Anlagenbetreibers abhängig ist. Mit anderen Worten: Ein Zweck des Inbetriebnahmebegriffs ist es, worauf die Beklagte zu Recht verwiesen hat, eine Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers zu ermöglichen. Für eine Inbetriebnahme genügen diejenigen Maßnahmen, welche der Anlagenbetreiber in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung des Netzbetreibers umsetzen kann. Um diese Zielsetzung des Inbetriebnahmebegriffs zu erreichen, ist es nicht erforderlich, das zeitliche Risiko der ortsfesten Installation der Anlage aus dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers herauszunehmen. Im Gegenteil: Eine schnelle Errichtung der Anlage dient dem Zweck eines möglichst raschen Beginns der Stromeinspeisung. Dem gegenüber sind andere Umstände, wie der Anschluss der Anlage an das Netz, die Installation von Zähl- und Messeinrichtungen sowie der Zeitpunkt des Beginns der Stromeinspeisung, keine Voraussetzungen für eine wirksame Inbetriebnahme (so auch Ziffer 2 des Beschlussausspruchs im Beschluss der Clearingstelle EEG vom 25.06.2010, Hinweis Nr. 2010/1), weil sie von der Mitwirkung des Netzbetreibers abhängen.

55

(3) Berücksichtigt man weiter, dass dem Anlagenbetreiber durch die Regelungen in §§ 3 Nr. 5 und 20 EEG 2009-2 zugleich eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden soll, ob er nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft durch das bewusste Inbetriebsetzen der Anlage vor oder nach einem Stichtag entweder höhere Vergütungssätze innerhalb einer frühzeitiger endenden Vergütungsdauer oder abgesenkte Vergütungssätze innerhalb einer später endenden Vergütungsdauer in Anspruch nehmen möchte (vgl. Senat, a.a.O., in juris Tz. 45, 47), so bedarf es hierfür ebenfalls nicht der Zulassung einer sog. kaufmännischen Inbetriebnahme.

56

dd) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.

57

(1) Der Kern der Neuregelung des EEG 2009 gegenüber dem EEG 2004 bestand darin, dass die Inbetriebnahme der Anlage vom Beginn der Stromeinspeisung entkoppelt worden ist; damit sollten, wie dargestellt, willkürliche Verzögerungen der Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber ausgeschlossen werden (vgl. BT.Drs. 16/8148, S. 39). Soweit in den Gesetzesmaterialien davon die Rede ist, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme auch unerheblich sein solle, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird (ebenda), bezieht sich diese Formulierung auf eine spätere Lageveränderung, was aber voraussetzt, dass zunächst eine ortsfeste „Erstlage“ bestimmbar ist.

58

(2) Mit dem EEG 2012 ist in § 3 Nr. 5 EEG zwar ein Satz 2 zur Konkretisierung des Begriffs der technischen Betriebsbereitschaft eingeführt worden. Die Gesetzesbegründung lässt aber darauf schließen, dass diese Regelung nur teilweise eine Neuregelung darstellte, nämlich hinsichtlich der Forderung nach der dauerhaften Installation des zur Stromeinspeisung erforderlichen Zubehörs, insbesondere des Wechselrichters, dass im Übrigen jedoch keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten erfolgen sollte (vgl. BT-Drs 17/6071, S. 61: „Mit der geänderten Formulierung wird … klargestellt, dass als Zeitpunkt für die Inbetriebsetzung der Anlage die erstmalige Inbetriebsetzung der Stromerzeugungseinheit ausschlaggebend sein soll. Wie bereits nach bisheriger Rechtslage ist auf den Inbetriebsetzungszeitpunkt zur Stromerzeugung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage selbst … abzustellen; diese muss also insgesamt im Inbetriebnahmezeitpunkt bereits technisch betriebsbereit sein. …“ - Unterstreichungen durch den Senat). Die Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG, wonach sich aus der Neuregelung des § 3 Nr. 5 EEG 2012 ergebe, dass eine ortsfeste Installation nur für Inbetriebnahmevorgänge ab dem 01.04.2012 erforderlich sei (vgl. Votum Nr. 2013/12 v. 29.04.2013, Tz. 23, ebenso unter bloßem Verweis auf den Hinweis Nr. 2010/1 auch Votum Nr. 2013/26 v. 23.04.2013, Tz. 11), lässt nicht erkennen, dass der Umstand Berücksichtigung gefunden hat, dass die Neuregelung nach den Angaben in den Gesetzesmaterialien nur zum Teil eine neue Rechtslage begründen sollte (konstitutiv), zum anderen Teil aber lediglich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über bereits bestehende Regelungsinhalte schaffen wollte (deklaratorisch), um Missbrauchsfällen vorzubeugen.

59

ee) Die Gesetzesauslegung durch den Senat steht schließlich auch im Einklang mit der bisher hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen beiden Urteilen vom 21.05.2008 (VIII ZR 308/07, ZNER 2008, 231) und vom 16.03.2011 (VIII ZR 48/10, REE 2011, 85), jeweils zum EEG 2004 und jeweils eine Biomasse-Anlage betreffend, ausgeführt, dass technische Betriebsbereitschaft dann vorliege, wenn die Anlage über sämtliche Einrichtungen zur Stromerzeugung verfüge und diese Einrichtungen so angeschlossen (!) seien, dass die Anlage dauerhaft Strom erzeugen könne (in juris Tz. 15 f. bzw. Tz. 16; ebenso: Oschmann in: Altrock/ Oschmann/ Theobald, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 83: „Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen kann.“). Eine technische Bereitschaft zur dauerhaften Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie besteht jedoch erst dann, wenn die Fotovoltaikanlage an ihrem Einsatzort fest installiert ist.

60

d) Nach diesen Maßstäben erfolgte die Inbetriebsetzung der Fotovoltaikmodule durch die Kläger jeweils vor der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlagen, was für eine Inbetriebnahme nicht genügte (vgl. auch BGH, Urteil v. 21.05.2008, a.a.O., in juris Tz. 16).

61

aa) Für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit kann offen bleiben, ob jede Inbetriebsetzung einer Fotovoltaikanlage bereits die - widerlegbare - Vermutung der vorausgegangenen Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft begründet, wovon die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis Nr. 2010/1 vom 25.06.2010, Ziffer 5 des Beschlussausspruchs, ausgegangen ist. Die Entscheidung der Clearingstelle EEG bindet den Senat nicht. Ziel des Hinweisverfahrens der Clearingstelle EEG ist es, in Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG von geringerer Komplexität Streitigkeiten und Unklarheiten durch die Erteilung von Hinweisen zu vermeiden, wobei die Hinweise lediglich eine unverbindliche, aber nach Anhörung aller betroffenen Verbände und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände fundiert gewonnene und begründete Rechtsauffassung darstellen. Im konkreten Fall hat die Clearingstelle EEG für ihre Annahme der - widerlegbaren - Vermutung der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft keine besondere Begründung angeführt.

62

bb) Selbst wenn eine solche Vermutungswirkung unterstellt wird, ist in den drei vorliegenden Fallkonstellationen schon nach den Angaben der Kläger widerlegt, dass eine technische Betriebsbereitschaft i.S. einer abgeschlossenen Errichtung der Fotovoltaikanlagen an ihrem Einsatzort vor der Inbetriebsetzung hergestellt worden war. Die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft erfolgte jeweils erst nach dem 01.01.2011; eine (erneute, diesmal nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft erfolgende) Inbetriebsetzung wurde jedenfalls bei allen Anlagen noch im ersten Kalenderhalbjahr des Jahres 2011 vollzogen.

63

3. Die tatsächliche Feststellung, dass die Fotovoltaikanlagen der Kläger jeweils erst nach dem 01.01.2011 in Betrieb genommen wurden, führt zur Anwendung derjenigen zusätzlichen Degressionsvorschriften, die von der Beklagten in ihren Abrechnungen berücksichtigt worden sind.

64

Hinsichtlich der Anlagen der Klägerin zu 1) ist durch § 20 Abs. 4 S. 2 EEG 2009-2 die weitere Absenkung der Vergütungssätze nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EEG 2009-2 nicht ausgeschlossen; die weitere Absenkung nach § 20 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) bb) EEG 2009-2 wird ebenfalls wirksam.

65

Hinsichtlich der Anlagen der Kläger zu 2) und zu 3) kommen auch die Absenkungen nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EEG 2009-2 und nach § 20 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) aa) bbb) EEG 2009-2 zur Anwendung.

66

Eine Vergütung des jeweils von den Klägern in den Fotovoltaikanlagen erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Stroms in Höhe dieser Vergütungssätze hat die Beklagte unstreitig an die Kläger geleistet.

67

II. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss einer konstitutiven Vereinbarung mit den Klägern jeweils über die Zahlung einer Einspeisevergütung entsprechend der Regelvergütung für solche im Jahr 2010 in Betrieb genommene Anlagen abgegeben hat.

68

1. Die Annahme eines Vertragsangebots scheitert schon daran, dass die beiden von den Klägern hierfür angeführten eMails vom 24.09.2010 und vom 07.12.2010 jeweils weder an einen der Kläger oder gar an alle drei adressiert waren noch sich auf deren Projekte bezogen. Die Erklärungen der Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten richteten sich allein an den Projektsteuerer. Sie bezogen sich im Fall der Auskunft vom 24.09.2010 eindeutig auf ein drittes Projekt, welches hier nicht streitgegenständlich ist, im Fall der Auskunft vom 07.12.2010 ebenso eindeutig auf gar kein konkretes Projekt und lediglich auf die Netzregion Westsachen, ohne dass die Kläger dargelegt hätten, dass sich die drei von ihnen betriebenen Projekte in dieser Netzregion befinden. Im Übrigen ist eine Rechtsnachfolge der Kläger in eine etwa vom Projektsteuerer erworbene Rechtsposition von den Klägern auch nicht schlüssig dargelegt worden. Insbesondere ist allein der pauschale Verweis auf eine „Übernahme“ des Projekts der Freiflächenanlagen M. durch die Klägerin zu 1) nicht geeignet gewesen, auf eine Rechtsnachfolge zu schließen, wie der erkennende Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

69

2. Darüber hinaus war aus der für die Auslegung der eMails nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektivierten Sicht eines Erklärungsempfängers ohne weiteres erkennbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mittels nicht unterzeichneter und nicht autorisierter Mitteilungen ihrer Mitarbeiter keine eigenen Vergütungspflichten außerhalb der gesetzlichen Vergütungspflichten bzw. über diese hinausgehend übernehmen wollte, sondern dass ihre Auskünfte lediglich beinhalteten, dass sie sich bei der Durchführung des Gesetzes am Hinweis Nr. 2010/1 der Clearingstelle EEG orientieren wollte. Insbesondere die Formulierung in der eMail vom 07.12.2010 über die allgemeine Verhaltensweise der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Netzregion Westsachsen („Ich … schließe mich den Worten meines Kollegen … an.“), ohne weitere Zusätze, zeigt, dass hier lediglich eine persönliche Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht wird, aber kein rechtsverbindliches Angebot. Eine solche Formulierung ist auch aus Sicht des Empfängers der Bedeutung eines solchen angeblichen Angebots nicht angemessen. Dem Empfänger der Mitteilungen musste zudem bewusst sein, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten z. Zt. der Abgabe dieser Erklärungen im Jahr 2010 objektiv kein Interesse daran und keine Veranlassung dafür hatte, auf eigene Kosten derartige Leistungspflichten zu übernehmen.

70

III. Schließlich hat das Landgericht ebenfalls zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Schadenersatz gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 241, 311 BGB verneint.

71

1. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, dass einer von ihnen im unmittelbaren Kontakt mit der Beklagten gestanden und so ein vorvertragliches Verhältnis begründet hätte. Die in Bezug genommenen Mitteilungen der Beklagten waren jeweils an den Projektsteuerer gerichtet.

72

2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat außerdem ihr ggf. obliegenden Rücksichtnahmepflichten durch ihre Mitteilung nicht verletzt. Denn unterstellt man, dass mit der eMail vom 07.12.2010 der Inhalt der eMail vom 24.09.2010 vollständig übernommen worden ist, so haben ihre Mitarbeiter den Projektsteuerer nur darüber informiert, dass die Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen „unabhängig von montierten Wechselrichtern, Zähler, bestehenden Anschluss u.s.w.“ erfolgen könne. Diese Auffassung hat die Beklagte in den drei vorliegenden Fällen beibehalten; die spätere Weigerung der Beklagten zur Anerkennung eines Inbetriebnahmezeitpunkts vor dem 01.01.2011 wurde weder mit der unterlassenen Montage von Wechselrichtern oder Zählern noch mit dem fehlenden Anschluss ans Netz begründet, sondern jeweils allein darauf gestützt, dass die vorherige Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage im Hinblick auf die feste Installation der Fotovoltaikmodule nicht feststellbar gewesen sei.

73

3. a) Die Kläger haben mit ihrem Berufungsvorbringen nicht vermocht, entgegen den Ausführungen des Landgerichts konkret dazulegen, dass es einem oder mehreren von ihnen gelungen wäre, im Falle einer eindeutigen Auskunft der Beklagten, dass für die Inbetriebnahme der Anlagen die feste Installation der ca. 11.000 Module in M. bzw. die Installation der ca. 500 Module auf den beiden Dächern in L. bzw. der 135 Module auf dem Dach in B. erforderlich sei, in der Zeit vom 07.12.2010 (dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung der Beklagten für Westsachsen) bis zum 31.12.2010 entsprechende Bau- und Montagearbeiten trotz der winterlichen Verhältnisse abzuschließen.

74

b) Soweit die Kläger ohne Substanz vorgetragen haben, dass sie ohne die Auskunft der Beklagten vom 07.12.2010 keinerlei Investitionen vorgenommen hätten, ist dies hinsichtlich der Kläger zu 2) und zu 3) schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die verbindlichen Bestellungen zur Herstellung und Lieferung der Module mehrere Monate vor der Auslieferung erfolgt sein müssen, d.h. die Entscheidung zur Investition schon längst getroffen worden war. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) sind Einzelheiten zur sog. „Projektübernahme“ nicht, auch nicht verspätet, vorgetragen worden, so dass ein Schluss auf eine Beeinflussung durch das Verhalten der Beklagten nicht möglich ist. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Klageforderungen gerade darauf beruhen, dass die Anlagen der Kläger jeweils betrieben werden, Strom erzeugen und diesen Strom in das Netz der Beklagten einspeisen. Ohne eine Stromeinspeisung besteht kein Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Das Vorbringen der Kläger steht mithin im Widerspruch zur begehrten Rechtsfolge.

C.

75

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung in erster Instanz war nach § 319 ZPO von Amts wegen in rechnerischer Hinsicht zu berichtigen, weil die im Urteil angegebenen Kostenanteile insgesamt 101 % ergeben haben und die Kostenverteilung entsprechend des prozentualen Anteils der Klageforderung eines jeden Streitgenossen an der Gesamtklageforderung erfolgen sollte.

76

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

77

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.