Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Jan. 2014 - 2 U 57/13

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer in Regress.

2

Die Klägerin wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung zu UR Nr. D 1029/2011 des Notars P.       D.               in Q.                vom 15.09.2011 mit einem Stammkapital von 25.000 € vom Beklagten (Anteil: 12.000 €) und von V.         N.             (Anteil: 13.000 €) gegründet; ihr Gesellschaftszweck besteht gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrags vor allem im Betreiben von Hotels und Gesundheitshotels. Sie wurde am 15.12.2011 im Handelsregister eingetragen. Es war vorgesehen, dass der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin in der Startphase erhebliche Darlehen gewährt.

3

Zugleich mit der Gründung wurde der Beklagte zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

4

Die Klägerin erwarb am 01.11.2011 aus einer Insolvenzmasse das H.                  Hotel in A.              und verfolgte das Ziel, dieses Hotel in eine Gesundheits- und Wellnesseinrichtung umzuwandeln und so zu betreiben. Noch im November 2011 kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Gesellschaftern über die weitere Vorgehensweise.

5

Unter dem Datum des 15.01.2012 vereinbarte der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin zwei mittelfristige Beratungsverhältnisse:

6

Danach schloss die Klägerin mit der M.                                                     GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte selbst war (künftig: M.    ), einen „Dienstleistungsvertrag Projektbegleitung“ (künftig: Projektsteuerungsvertrag), wonach die Auftragnehmerin eine Untersuchung und Analyse der aktuellen Betriebsführung des Hotels im Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung, eine Potenzialanalyse des Standorts, sodann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des beabsichtigten Wellnessbetriebs und schließlich eine Prüfung der vorhandenen Planungen zur Erarbeitung von Optimierungsansätzen schuldete. Für die Erbringung dieser „Markteinführungsleistungen“ wurde eine Vertragslaufzeit von „zunächst“ fünf Jahren mit Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr für den Fall der Nichtkündigung vereinbart. Als Vergütung wurden eine monatliche Pauschale i.H.v. 9.700 €, eine jährliche Zahlung von weiteren 25.000 € („… wenn die in der jährlichen Budgetplanung für das Projekt ermittelten Umsätze erreicht werden …“) sowie eine monatliche pauschale Vergütung i.H.v. „maximal 1.300 €“ für Fahrt- und Reisekosten der Teammitglieder nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der höchsten Stufe, alle Zahlungen zzgl. MwSt., vereinbart.

7

Mit der L.                                               GmbH, an deren Stammkapital der Beklagte einen Anteil von 50 % hielt und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er war (künftig: L.     ), schloss die vom Beklagten vertretene Klägerin den „Vertrag zur Teilnahme an ´The L.                                    Hotels & Resorts´ für das H.                  Hotel“ (künftig: Teilnahmevertrag), wonach Leistungspflichten der Auftragnehmerin nicht festgelegt wurden, sondern der Auftraggeberin lediglich die Möglichkeit zum Erwerb der Mitgliedschaft und zur Nutzung einer Qualitätsmarke für medizinisch betreute Wellness eröffnet werden sollte, sofern sie „innerhalb von 12 bzw. 24 Monaten“ eine „entsprechende Zertifizierung“ erlangt. Für den Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft bot die Auftragnehmerin diverse Dienstleistungen, u.a. die Präsentation des Hotels auf einer webbasierten Plattform sowie auf zwei internationalen und relevanten deutschsprachigen Messen, die Nutzung der Marke und Buchungen/ Beratungen/ Direktverkauf über ein Call-Center an. Der Vertrag wurde mit einer Laufzeit von „zunächst“ fünf Jahren mit Verlängerungsoption um jeweils sechs Monate bei Nichtkündigung geschlossen. Als Vergütung wurde eine Jahrespauschale i.H.v. 9.900 € sowie eine monatliche Servicepauschale i.H.v. 495 €, jeweils zzgl. MwSt., vereinbart.

8

Der Beklagte informierte den Mehrheitsgesellschafter über diese Vertragsabschlüsse nicht; die Vertragsurkunden wurden der Klägerin erst im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegt.

9

Mit eMail vom 07.02.2012 forderte der Mehrheitsgesellschafter den Beklagten auf, spätestens bis zum 17.02.2012 eine Gesellschafterversammlung einzuberufen; als Tagesordnungspunkte sollten u.a. ein Bericht des Geschäftsführers über die bisherigen Geschäftsaktivitäten einschließlich Umsatz- und Erlösplanung für das Geschäftsjahr 2012 (TOP 1), die Vorlage und Erläuterung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (TOP 2) sowie die Beschlussfassung über die Änderung bzw. Aufhebung dieses Vertrages (TOP 3) vorgesehen werden. Des Weiteren sollten die Abberufung des Geschäftsführers (TOP 4) sowie die Neuberufung eines Geschäftsführers (TOP 5) Gegenstand der Gesellschafterversammlung sein und als TOP 6 schließlich die Beschlussfassung über den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Der eMail war zu entnehmen, dass zwischen den Gesellschaftern auch Streitigkeiten um die Bedingungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bestanden. Auf diese eMail antwortete der Beklagte mit eMail vom 08.02.2012. Die drohende Insolvenz der Klägerin sei durch eine Einlage des Mehrheitsgesellschafters abgewendet worden, so dass Zeit gewonnen worden sei. Er, der Beklagte, werde die Gelegenheit der Verabschiedung des bisherigen Direktors des Hotels von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nutzen, diese weiter darüber zu informieren, dass er, der Beklagte, „die Geschäftsführerposition sofort beende“. Sodann erklärte der Beklagte seine Bereitschaft zur Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der Klägerin an den Mehrheitsgesellschafter. Weiter heißt es:

10

„Wie gewünscht, werde ich meine Tätigkeit als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft sofort beenden, bitte leiten Sie die notwendigen Schritte ein. …“.

11

Darauf hin wurde eine Gesellschafterversammlung für den 14.02.2012 einberufen, deren TOP 2 die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und TOP 3 die Bestellung eines neuen Geschäftsführers vorsahen. Der Zeitpunkt des Zugangs dieser Einladung beim Beklagten ist nicht bekannt.

12

Am 13.02.2012 nahm der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin zu deren Lasten je eine Überweisung in Höhe von 3.500 € an die M.       und an die L.       vor; zu diesem Zeitpunkt lagen keine Rechnungen der beiden Auftragnehmerinnen vor.

13

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 15.02.2012 wurde der Beklagte durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Ebenfalls einstimmig wurde der neue Geschäftsführer der Klägerin bestellt. In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 29.02.2012 wurde unter TOP 4 beschlossen, der neue Geschäftsführer solle für die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages, der beiden vorgenannten Verträge sowie eines weiteren Dienstleistungsvertrages sowie mit den beiden vorgenannten Überweisungen außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

15

Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem am 26.03.2013 verkündeten Urteil zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 7.000 € nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 22.03.2012 verurteilt und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe, aufgrund welcher Leistungen der beiden Auftragnehmerinnen M.       und L.       er die Zahlungen an diese vorgenommen habe; er habe vor Fälligkeit geleistet.

16

Der Beklagte hat gegen das ihm am 08.04.2013 zugestellte Urteil mit einem am 03.05.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 24.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

17

Er meint, dass die Überweisungen von jeweils 3.500 € nicht sorgfaltswidrig gewesen seien, selbst wenn die Auftragnehmerinnen keine entsprechenden Leistungen erbracht hätten. Bei der Zahlung an M.       habe es sich um einen Teilbetrag der monatlichen pauschalen Vergütung für Januar 2012 gehandelt. Hinsichtlich der L.       sei es „Sache der Auftragnehmerin gewesen, entsprechend ihres Tätigkeitsumfangs Abschlagszahlungen auf diese Jahrespauschale in Rechnung zu stellen“.

18

Der Beklagte beantragt,

19

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag.

24

Der Senat hat am 15.01.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tag Bezug genommen.

B.

25

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 7.000 € nebst Verzugszinsen hat. Der Anspruch ist nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet im Hinblick auf Pflichtverletzungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluss der beiden Verträge vom 15.01.2012.

27

I. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich für deren Vermögensschäden, wenn und soweit er in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns außer Acht gelassen hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Der Begriff des ordentlichen Geschäftsmanns wird in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit demjenigen des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG gleichgesetzt, wonach die Sorgfalt geschuldet wird, welche ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Diese Sorgfaltspflicht schließt die Beachtung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung, d.h. der Verteilung der Entscheidungszuständigkeiten zwischen den Organen - hier: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung - sowie der Treueverpflichtungen des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ein.

28

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG einen Anspruch auf Ersatz der Vermögensschäden, die aus dem unbefugten Abschluss des Projektsteuerungsvertrages resultieren; dieser Anspruch umfasst den Ersatz der am 14.02.2012 an die M.       gezahlten 3.500 €.

29

1. Der Beklagte durfte nach den internen Zuständigkeitsregelungen für die Organe der Klägerin den Projektsteuerungsvertrag nicht abschließen oder er hätte vor dem Abschluss zumindest eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung herbeiführen müssen.

30

a) Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegen die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Entlastung des Geschäftsführers der ausschließlichen Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Nach einhelliger Rechtsprechung wird diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine umfassende und primäre Zuständigkeit für alle Fragen des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers inne hat (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.1991, II ZR 144/90, NJW 1991, 1680; Urteil v. 25.03.1991, II ZR 169/90, BGHZ 113, 237 = NJW 1991, 1727 für einen eingetragenen Verein; Urteil v. 03.07.2000, II ZR 282/98, NJW 2000, 2983), d.h. nicht nur für die Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie für die Entlastung des Geschäftsführers, sondern auch für alle sonstigen das Anstellungsverhältnis betreffende Vereinbarungen, so u.a. die Höhe der Vergütung (vgl. auch Hüffer in: Ulmer/ Habersack/ Winter, GmbHG, 2006, §46 Rn. 52 und 55). Diese ausschließliche interne Zuständigkeitszuweisung an die Gesellschafterversammlung gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in seiner Außenvertretungsmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist; sie ist der Frage des Umfangs der Vertretungsmacht vorgelagert (vgl. BGH, Urteil v. 25.03.1991, a.a.O.).

31

b) Die sog. Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erfasst - vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelung, an der es hier jedoch fehlt - neben dem Abschluss bzw. der Änderung oder Beendigung des Anstellungsvertrags auch andere Rechtsgeschäfte, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organstellung des Geschäftsführers stehen. Für solche Rechtsgeschäfte besteht in gleicher Weise die Notwendigkeit der Vorbeugung von Interessenkonflikten und des Schutzes der Gesellschaft vor befangener Vertretung. Schließt daher der Geschäftsführer einer GmbH, wie hier der Beklagte, mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, wie hier die M.    , einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen, so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst (vgl. Leinekugel/ Heusel GmbHR 2012, 309, 312 für einen Beratungsvertrag der GmbH mit einem Geschäftsführer).

32

c) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

33

aa) Der Projektsteuerungsvertrag, den der Beklagte für die Klägerin mit der M.       geschlossen hat, beinhaltet Leistungen der Geschäftsführung, denn die der Auftragnehmerin übertragene Analyse der bestehenden Betriebsabläufe im Unternehmen und deren Optimierung gehört zum originären Pflichtenkatalog eines Geschäftsführers. Allein dieser Umstand führt in der vorliegenden Konstellation abstrakt zu Interessenkonflikten beim Beklagten hinsichtlich der Abgrenzung der Verantwortungs- und Leistungsbereiche zwischen Klägerin und Auftragnehmerin, deren Gefährdungspotenzial für die Klägerin zu einer ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung führt. Die vorgenannten abstrakten Interessenkonflikte haben sich im vorliegenden Projektsteuerungsvertrag auch niedergeschlagen, denn dem Vertrag ist die gebotene eindeutige Abgrenzung zwischen den Leistungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin und den Leistungsverpflichtungen der M.       als Auftragnehmerin der Klägerin nicht zu entnehmen. Es scheint so, dass die Verantwortung für die Erarbeitung des Erstkonzepts der Klägerin obliegen soll, während die Auftragnehmerin das Konzept lediglich optimieren soll, indem sie ihre eigene - ausführlichere? - Ist-Analyse mit den grundsätzlich von der Klägerin zu entwickelnden, von ihr jedoch auch beeinflussten Soll-Vorstellungen vergleicht und eine Bewertung der Geeignetheit und Effizienz der beabsichtigten Maßnahmen vornimmt. Was in welchem Umfang in welchen Leistungszeiten erbracht werden soll, bleibt nach dem Vertragstext unklar. Maßgebliche, auch vergütungsrelevante Zielvorgaben, wie etwa die ausdrücklich erwähnte Budgetplanung bzw. der Zeitplan, sind im Vertrag nicht enthalten. Letztlich ist aus dem Vertragstext nicht zu erkennen, ob und ggf. inwieweit der Vertragsgegenstand sich auf eine spezifische Zusatzleistung gegenüber den Aufgaben eines Geschäftsführers bezieht.

34

bb) Der Abschluss des Projektsteuerungsvertrages führt in der vorliegenden Konstellation weiter dazu, dass der Beklagte wegen seiner Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Auftragnehmerin eine gesonderte Vergütung für Leistungen erhält, welche er der Klägerin schon aufgrund seiner Bestellung als Geschäftsführer schuldet. Hieraus resultiert ungeachtet des tatsächlichen Umfangs der zusätzlichen aktuellen Einnahmen des Beklagten auch deshalb ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zum Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis bei der Klägerin, weil diese Konstellation einen Präzedenzfall für künftige Geschäftsführer schaffen könnte. Des Weiteren wird für die Klägerin die Gefahr begründet, dass die Vergütung der Auftragnehmerin steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. von § 8 Abs. 3 KStG bewertet werden könnte, wenn das mit der M.       vereinbarte Honorar nicht dem Maßstab der Fremdüblichkeit entspricht. Es ist daher allein Sache der Gesellschafterversammlung, über die Höhe der Vergütungen an die Auftragnehmerin zu entscheiden.

35

cc) Der Abschluss des Projektsteuerungsvertrages mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren beeinträchtigt schließlich auch das Recht der Gesellschafterversammlung, originär über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers zu entscheiden. Die Übertragung wesentlicher Bestandteile der Geschäftsführung, hier insbesondere der gesamten strategischen Ausrichtung des Unternehmens, auf eine Auftragnehmerin „in der Hand“ des z. Zt. des Vertragsabschlusses bestellten Geschäftsführers der Klägerin führt dazu, dass die Klägerin für mindestens fünf Jahre an den Beklagten gebunden bleibt, unabhängig von der Dauer des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer, bzw. bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags finanzielle Verluste in Kauf nehmen muss. Das zeigt auch der vorliegende Fall: Obwohl der Beklagte bereits ca. einen Monat nach Abschluss des Projektsteuerungsvertrages als Geschäftsführer abberufen worden ist, schuldet die Klägerin der von ihm geführten und ihm gehörenden Auftragnehmerin mindestens fünf Jahre lang eine hohe Vergütung für die Wahrnehmung von Geschäftsführeraufgaben selbst dann, wenn sie die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

36

2. Ohne die Überschreitung der ihm als Geschäftsführer eingeräumten Kompetenzen, d.h. bei Beachtung der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wäre es nicht zum Abschluss des Projektsteuerungsvertrages gekommen. Der Mehrheitsgesellschafter hätte dem Vertragsschluss nicht zugestimmt.

37

3. Der Beklagte verletzte seine gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung als Geschäftsführer, die interne Zuständigkeitsverteilung zu beachten, zumindest fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Projektsteuerungsvertrages einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung hätte vorbehalten werden müssen.

38

4. Die schuldhafte Nichtbeachtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss des Projektsteuerungsvertrags führt zur Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG für diejenigen Schäden, die der Klägerin durch die Kompetenzüberschreitung entstanden sind und entstehen werden. Beim Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen unter Kompetenzüberschreitung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auf Freistellung von den für die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.1996, NJW 1997, 741; KG Berlin, Urteil v. 17.12.2004, 14 U 226/03, GmbHR 2005, 477) bzw. auf (Rück-)Zahlung bereits erbrachter Geldleistungen. Dies schließt die hier streitgegenständliche erste Abschlagszahlung an die M.       vom 13.02.2012 ein, so dass es auf die weitere - vom Landgericht beurteilte - Frage einer Überweisung ohne Geltendmachung der Forderung in Gestalt der Rechnungsstellung, ohne Prüfung der sachlichen Richtigkeit der begehrten Zahlung und zeitlich unmittelbar vor der als sicher gelten könnenden Abberufung als Geschäftsführer nicht (mehr) ankommt.

39

III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG weiter einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die ihr aus dem Abschluss des Teilnahmevertrags entstanden sind bzw. entstehen werden. Zwar fiel der Abschluss des Teilnahmevertrages in die Kompetenz des Beklagten als Geschäftsführer, er verletzte hierdurch jedoch das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung seiner Organstellung als Geschäftsführer.

40

1. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist wegen der ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verboten, die ihm eingeräumte Organstellung zum eigenen Vorteil zu missbrauchen (vgl. insbesondere Paefgen in: Ulmer/ Habersack/ Winter, GmbHG, 2006, § 43 Rn. 35a ff.). Das Verbot der Selbstbegünstigung gilt auch für denjenigen Geschäftsführer, welcher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

41

Der Abschluss des Teilnahmevertrages ist als unternehmerische Entscheidung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin zu qualifizieren und unterliegt im Rahmen der Prüfung einer persönlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für deren Folgen besonderen rechtlichen Maßstäben.

42

Grundsätzlich steht dem Geschäftsführer einer GmbH bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zu (vgl. BGH, Urteil v. 21.04.1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244; Urteil v. 03.12.2001, II ZR 308/99, DB 2002, 473). Bei sog. In-sich-Geschäften i.S. von § 181 BGB, zu deren Abschluss der Beklagte hier bevollmächtigt worden war, ist dieses Handlungsermessen hinsichtlich der Bewertung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung jedoch ausnahmsweise vollständig reduziert (vgl. Paefgen, a.a.O., Rn. 35b), weil der Geschäftsführer zur Wahrung der Vermögensinteressen der Gesellschaft auch im Verhältnis zu sich selbst verpflichtet ist. Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig (ähnlich OLG Naumburg, Urteil v. 30.11.1998, 11 U 22/98, zitiert nach juris).

43

2. Nach diesen Maßstäben verletzte der Beklagte die ihm obliegende Treuepflicht durch den Abschluss des Teilnahmevertrages, denn der Vertrag verpflichtete die Auftragnehmerin zumindest in der Anfangszeit zu keinerlei Leistungen; etwaige künftige Leistungspflichten waren überwiegend so unbestimmt definiert, dass sie nicht durchsetzbar gewesen wären. Dem gegenüber schuldete die Klägerin eine fortlaufende pauschale Vergütung in Form eines fixen Jahresbetrages und einer fixen monatlichen Servicepauschale.

44

a) Hinsichtlich des Erwerbs der Mitgliedschaft der Klägerin im D.             Verband e.V. ist schon nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es hierzu des Abschlusses eines entgeltlichen Vertrags mit der L.       bedurfte.

45

b) Die im Vertrag aufgeführten Leistungspflichten der Auftragnehmerin werden erst ab dem Zeitpunkt des vollzogenen Erwerbs einer Zertifizierung („innerhalb von 12 bzw. 24 Monaten“) und erst nach Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft der Klägerin an der markenrechtlichen Vereinigung begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Klägerin nach dem Vertragsinhalt für die von ihr gezahlte Vergütung keine Gegenleistung verlangen.

46

c) Nach dem Erwerb der Mitgliedschaft werden Mitgliedschaftsrechte der Klägerin gegen die Auftragnehmerin begründet, deren Vergütung durch die Zahlung der Jahrespauschale abgegolten wird. Eine Rechtfertigung der zusätzlich geschuldeten monatlichen Servicepauschale unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von Serviceleistungen ist nicht erkennbar oder vom Beklagten vorgetragen worden. Zudem sind die Mitgliedschaftsrechte überwiegend als Absichtsbekundungen und ohne Bestimmung des konkreten Leistungsumfangs und der jeweiligen Leistungszeit formuliert worden, so dass erhebliche Bedenken gegen die Einklagbarkeit von Leistungsrechten bestehen.

47

3. Das in der Verletzung des Verbots der Selbstbegünstigung liegende pflichtwidrige Verhalten des Beklagten ist als schuldhaft, zumindest als fahrlässig, zu bewerten und setzte sich in der Überweisung des Betrages von 3.500 € an die L.       fort. Für diese Zahlung lag weder eine Rechnung der L.       vor noch war sie in zeitlicher Hinsicht (vor Ablauf des ersten Monats bei Vereinbarung einer Jahrespauschale ohne Fälligkeitstermin) oder hinsichtlich ihres Betrages (29,71 % der Jahresvergütung i.H.v. 11.781 € brutto) angemessen.

48

4. Der im Vermögen der Klägerin bereits entstandene Schaden aus dieser Pflichtverletzung umfasst die Zahlung von 3.500 € am 13.02.2012 an die L.       .

49

IV. Die beiden Hauptforderungen der Klägerin hat der Beklagte ab Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).

C.

50

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

52

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2000 - II ZR 282/98

bei uns veröffentlicht am 03.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 282/98 Verkündet am: 3. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 282/98 Verkündet am:
3. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die
Gesellschafterversammlung zuständig.

b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der
Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit
als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst
werden.

c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages
aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung
des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten. Dem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des Verfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezem-
ber 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten 1994 gewährt hat. Der Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,-- DM die Aufrechnung erklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 4.800,-- DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise hat er mit einer Forderung von 115.200,-- DM aufgerechnet, die er aus der in § 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfindungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat den Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesellschafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn Jahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die Klägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die geschäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom 25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein Dienstverhältnis fristlos gekündigt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Feststellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung sowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage abgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von 101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen kann. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,-- DM für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin durch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversammlung , nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Vertrag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzuständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch keinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat, konnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses aufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die Klägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewesen , daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei
und ein Gehalt von 4.800,-- DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von einem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß er in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der Inhalt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündigungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt für die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Bewußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich v on der Wirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein, den Vertrag zu bestätigen, gefehlt. Die Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten - Gesellschafters S. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweislich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten.
b) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Beklagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
aufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das ist durch die Kündigung vom 22./25. März 1996 geschehen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden, infolge der Ä nderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Rechtsprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge eingestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behandeln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall nicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsführervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach stand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die Zuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem Beklagten nicht bilden. Nach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate praktiziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres
Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vorstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend ansieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist allerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Geschäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch keinen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung der Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt hat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt worden ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterversammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,-- DM auf 4.800,-- DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhöhung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten auf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden, weil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und nach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei Jahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in § 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern zur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt.
Nach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu, wenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kündigt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungswirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann, kommt die Klausel nicht zum Tragen. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt nach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung herbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter Kündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626 Rdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsanspruch aus dieser Vorschrift herleiten.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.