Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 2 U 76/13 (Kart)

bei uns veröffentlicht am18.07.2013

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird - mit der Maßgabe des Tenors zu Ziff. II. des Senatsurteils - das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückverwiesen, als der Klageantrag zu 7) (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Klageanträge zu 2) und 3)) in dem gemäß dem Tenor zu Ziff. II.2. und 3. des Senatsurteils zuerkannten Umfang abgewiesen worden ist.

II. Ferner wird auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle - hinsichtlich des dortigen Tenors zu 1. nur klarstellend – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung durch Schreiben der Rechtsanwälte W., At. und Kollegen vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03./11.12.2002 nicht beendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers bis zum 11.12.2017 hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1000 und bis zum 11.12.2012 hinsichtlich des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie bis zum 11.12.2017 hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1000 und bis zum 11.12.2012 hinsichtlich des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat, durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie vom 11.12.2002 bis zum 11.12.2012 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers bis zum 11.12.2012 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200/ST-K 1204 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen und bis zum 11.12.2017 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.051,00 Euro zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 170.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Seit den 1990er Jahren stand die Beklagte in Geschäftsbeziehungen zu der L. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger war. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gründete die Ehefrau des Klägers zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit die Fa. Z. (im Folgenden: Fa. Z. ), deren Geschäfte im Wesentlichen vom Kläger geführt wurden. Mit Vereinbarung vom 30.06.2010 erwarb der Kläger dieses Unternehmen mit Wirkung zum 01.07.2010 (Anlage K 47).

2

Am 15.03./11.12.2002 (im Folgenden: 15.03.2002) schlossen die Fa. Z. und die Beklagte einen „Liefervertrag...über die Lieferung von selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000“, in dem es u. a. heißt:

3

㤠1

4

Z. ist Inhaber der Rechte des A. 98, aus welchem die Typen A. St-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000 entwickelt wurden.

§ 2

5

Im Fall des A. ST-K 1200 hat sich die S. mbH bereit erklärt, die Konstruktions- und Zertifizierungskosten vorerst zu verauslagen. Zur Absicherung der S. mbH ist der A. ST-K 1200 zunächst auf deren Namen zugelassen worden.

§ 3

6

Nach Lieferung der 60. Maschine A. ST-K 1200 und Zahlung der verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € erfolgt die Umschreibung der Zertifizierung auf die Fa. Z. .

§ 4

7

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € auch durch Umlage in Form von Preisaufschlägen auf weitere Maschinen (z. B. Nr. 61 – 80) getilgt werden können.

8

Die Umschreibung gemäß § 3 erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung bzw. Verrechnung des Betrages gemäß § 3.

9

§ 9 Technische Grundlagen

10

Grundlage für die technische Ausführung sind die Konstruktionszeichnungen des Ingenieur Büro N. (Ausführung Mai 2001) und die geltenden nationalen und europäischen Normen (DIN EN 280)...

11

§ 10 Preise

12

A.

ST-K 1000

20 431,22 €

A.

ST-K 1200

28 121,05 €

...

        

        

A.

ST-XXL 1000

Preis wird nachgereicht, nachdem die Problematik
Lastmessung technisch geklärt ist

13

Materialpreise

14

Sollten sich die Einkaufspreise in Zukunft ändern (höher oder niedriger), besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass sich der Gesamtpreis entsprechend des Material-Preises ändert, d. h., dass er höher oder niedriger wird.

15

§ 12 Vertriebsgebiet

16

Z. erhält ein exklusives weltweites Alleinvertriebsrecht...

17

§ 15 Service-Betreuung

18

Die Service-Betreuung während der Garantiezeit übernimmt ausschließlich die S. mbH,…

19

Service-Betreuung nach Ende der Gewährleistungspflicht

20

Die Service-Betreuung übernimmt nach Ende der Gewährleistungspflicht exclusiv Z. .

21

§ 16 Technische Veränderungen

22

Die Parteien haben vereinbart, nachstehende technische Veränderungen an den Maschinen vorzunehmen, mit dem Ziel einer Preisreduzierung.

23

a) Verkleidung – an Stelle von Stahlblech zukünftig GFK
b) Steuerung – an Stelle der Relaix-Steuerung zukünftig Elektronik-Steuerung
c) Weitere noch festzulegende Veränderungen sollen noch folgen.

24

§ 18 Laufzeit

25

Der Vertrag wird über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung.

26

§ 19 Kündigung

27

Der Vertrag ist 6 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief erstmals kündbar. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

28

Liegen schwerwiegende Gründe vor, d. h. dass einer der Vertragspartner einzelne Punkte des Liefervertrages nicht einhält, ist nach einer zweimaligen Abmahnung eine fristlose Kündigung möglich...

29

Die S. mbH ist nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet, weder selbst noch über Dritte Gelenkliftroller des Types A. ST-K 800, 1000 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten.

30

Die Rechte an dem A. ST-K 1200 gehen erst mit vollständiger Zahlung der Entwicklungskosten gemäß §§ 2 bis 4, auf Z. über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die S. mbH Inhaberin sämtlicher Rechte. Nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet sich S. mbH, weder selbst noch über Dritte, Gelenkliftroller des Typen ST-K 1200 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten...“

31

Soweit in diesem Vertrag bestimmt ist, dass der Fa. Z. Rechte an den Hubarbeitsbühnen zustehen, handelt es sich um etwaige Rechte aus der Zertifizierung der Geräte, während sich etwaige Patentrechte an den Hubarbeitsbühnen weder der Kläger noch die Fa. Z. hatte eintragen lassen.

32

Ebenfalls unter dem 15.03./11.12.2002 (im Folgenden: 15.03.2002) schlossen die Fa. Z. und die Beklagte zwecks Ausgleichs eines der Beklagten durch die Insolvenz der GmbH drohenden Verlustes eine sog. Individualvereinbarung (Bl. 28, II), derzufolge der Beklagten gegen die Fa. Z. eine Forderung in Höhe von 68.975,08 Euro zustehen und diese durch einen Aufschlag in Höhe von 1.000,00 Euro auf den in § 10 des Liefervertrags vereinbarten Preis getilgt werden sollte (Anlage K 14). Am 21.01.2008 zahlte der Insolvenzverwalter an die Beklagte auf die von dieser zur Tabelle angemeldete Forderung einen Betrag in Höhe von 65.526,32 Euro.

33

Bereits Ende der 1990er Jahre hatte die GmbH die Weiterentwicklung der Arbeitsbühne des Typs A. ST-K 1000 (im Folgenden: A. 1000) betrieben. Hieraus entwickelte sie den Typ A. ST-K 1200 (im Folgenden: A. 1200), der später in den A. ST-K 1204 (im Folgenden: A. 1204) umbenannt wurde.

34

In der Folgezeit erhielt die Beklagte von der GmbH den kompletten Zeichnungssatz betreffend selbstfahrende Hubarbeitsbühnen. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sie sich mit Vereinbarung vom 10.12.1996 gegenüber der GmbH, es zu unterlassen, selbst Hubarbeitsbühnen i. S. d. VBG – 14 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (Bl. 110, II). Mit Vertrag vom 22.02.2001 schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter der GmbH u. a. einen Vertrag über die Übertragung der Rechte aus der vorgenannten Vereinbarung (Bl. 107, II).

35

In den Jahren 2002 und 2003 lieferte die Beklagte ohne Mitwirkung des Klägers Hubarbeitsbühnen unmittelbar an die Z. D. GmbH, die H. GmbH D. und die P. GmbH D. . Ab dem Jahr 2005 produzierte und veräußerte sie auch die auf sie zugelassene Hubarbeitsbühne des Typs A. ST-K 1205 (im Folgenden: A. 1205).

36

Mit Schreiben vom 16.06.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und stützte diese zum Einen darauf, dass der Kläger im Zeitraum vom 23.09.2005 bis zum 21.12.2009 24 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 52.843,42 EUR sowie mehrere im Jahr 2010 erteilte Rechnungen nicht beglichen habe, und zum Anderen darauf, dass der Kläger die Typenschilder auf den Maschinen des Typs A. 1205 entfernt und unzulässigerweise eigene Typenschilder befestigt habe. Mit Schreiben vom 31.08.2010 erklärte die Beklagte eine weitere Abmahnung, die sie mit der Nichtbegleichung offener Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie mit dem erneuten Austausch der Typenschilder seit Erteilung der ersten Abmahnung begründete.

37

Mit Schreiben vom 11.11.2010 erklärte die Beklagte unter Berufung auf die Nichtzahlung der Rechnungen und den Austausch der Typenschilder die fristlose Kündigung des Liefervertrags mit sofortiger Wirkung gemäß § 19 des Vertrags. In dem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 20, II):

38

„Weiterhin teilen wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Mandantin mit, dass bei weiteren Bestellungen von Ihnen zukünftig die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen wird.“

39

Am 17.12.2010 und am 11.01.2011 stellte der Mitarbeiter des Klägers, T. He., bei Besuchen in der Montagehalle der Beklagten fest, dass diese Maschinen vom Typ A. 1205 nicht für den Kläger, sondern für Drittfirmen produzierte (vgl. den Vermerk des Mitarbeiters He. vom 25.01.2011).

40

Kurz vor Weihnachten 2010, als die Klägerin eine – im Rahmen einer Sammelbestellung – in Auftrag gegebene Maschine vom Typ A. 1205 abholen wollte, teilte der Geschäftsführer der Beklagten den anderweitigen Verkauf dieser Maschine an Dritte mit (vgl. den vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten maschinenschriftlichen Vermerk auf der Sammelbestellung: „Maschine ist verkauft“).

41

Mit Schreiben vom 06.04.2011 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Liefervertrags.

42

Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen führte die Beklagte an den von ihr gelieferten Hubarbeitsbühnen A. 1000, 1200/1204 und 1205 jedenfalls sog. UVV-Prüfungen durch, die – ähnlich wie bei TÜV-Prüfungen – dem turnusmäßigen Nachweis der weiteren Funktions- und Zulassungsfähigkeit der Maschinen zum Gebrauch im öffentlichen Bereich dienen.

43

Mit Urteil vom 11.08.2011 (2 U 84/11) hat der Senat – unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 11.05.2011 – es der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. 800, 1000, 1200/1204, 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen für Dritte herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern.

44

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das am 07.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 398/12), mit dem der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.08.2011 abgelehnt worden war, zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 12.11.2012 den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Senats vom 11.08.2011 zurückgewiesen hatte (2 U 131/12).

45

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangt der Kläger Feststellung, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Zahlung. Er hat vorgetragen, dass die Kündigung vom 11.11.2010 mangels Vorliegens eines außerordentlichen Kündigungsgrundes unwirksam sei (Klageantrag zu 1)). Die Beklagte habe gegen § 15 des Liefervertrags verstoßen, indem sie nach Ablauf der Gewährleistungsfristen - unstreitig - Serviceleistungen erbracht habe (Klageantrag zu 2)). Bei der Hubarbeitsbühne A. 1205 handele es sich lediglich um eine Weiterentwicklung der Hubarbeitsbühne A. 1204, nicht aber um eine Neuentwicklung. Der Liefervertrag vom 15.03.2002 sei auch auf die Hubarbeitsbühne A. 1205 anzuwenden. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 115.746,57 Euro zu, der sich aus seinem Guthaben aus dem Verkauf von 157 – der von ihm von der Beklagten im Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2011 insgesamt abgenommenen 166 – Maschinen in Höhe von 157.000,00 Euro abzüglich der Zertifizierungskosten gemäß § 3 des Liefervertrags in Höhe von 37.804,67 Euro und abzüglich der Restforderung aus der Individualvereinbarung vom 15.03.2002 in Höhe von 3.448,76 Euro (68.975,08 Euro – 65.526,32 Euro) ergebe (Klageantrag zu 4)). Er könne die Umschreibung der Zertifizierung verlangen, nachdem die in § 3 des Liefervertrags vereinbarte Bedingung eingetreten sei (Klageantrag zu 5)). Ferner habe er gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.051,00 Euro wegen der durch das sog. Abschlussschreiben vom 19.09.2011 (Bl. 63, V) entstandenen Kosten, mit dem er unstreitig vergeblich versucht habe, von der Beklagten zur Meidung einer Hauptsacheklage die Erklärung zu erlangen, dass es sich bei dem Urteil des Senats vom 11.08.2011 um eine endgültige und zwischen den Parteien verbindliche Regelung handele (Klageantrag zu 8)).

46

Der Kläger hat beantragt,

47

1.

festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung durch Schreiben der Rechtsanwälte W., At. und Kollegen vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03./11.12.2002 nicht beendet hat;

48

2.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ST-K 1204 und A. ST-K 1205 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen;

49

3.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie nach dem 15.03.2002 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200 und A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat;

50

4.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 115.746,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

51

5.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Konstruktionszeichnungen der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 herauszugeben und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne A. ST-K 1205 und die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne Typ A. ST-K 1200/1204 von der Beklagten auf den Kläger umgeschrieben werden können;

52

6.

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern;

53

7.

die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, die sie auf Grund ihrer Auskünfte nach den Klageanträgen zu 2) und 3) abgegeben hat, an Eides statt zu versichern und

54

8.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.051,00 Euro zu zahlen.

55

Die Beklagte hat beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger trotz der mit seiner Ehefrau am 30.06.2010 getroffenen Vereinbarung nicht aktivlegitimiert sei. Allein seiner Ehefrau stünden der Unterlassungsanspruch und die weiteren Rechte zu. Die im Liefervertrag vereinbarten Rechte seien als sog. Exklusivrechte nicht übertragbar, da sie in gegenseitige Rechte und Pflichten eingebettet seien. Die Entwicklungskosten inklusive Konstruktions- und Zertifizierungskosten in Höhe von 200.000,00 Euro der von ihr ab dem Jahr 2005 produzierten Hubarbeitsbühne A. 1205 habe sie getragen.

58

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 103 – 111, V).

59

Mit am 02.11.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht – unter Abweisung der Klage im Übrigen – festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht beendet hat, und ferner die Beklagte verurteilt, es bis zum 11.12.2012 zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. 800, 1000, 1200/1204, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 111 – 121, V).

60

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seinen Klageanträgen nicht entsprochen worden ist.

61

Der Kläger beantragt,

62

das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und

63

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ST-K 1204 und A. ST-K 1205 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen;

64

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie nach dem 11.12.2002 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200 und A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat;

65

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.611,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

66

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Konstruktionszeichnungen der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 herauszugeben und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne A. ST-K 1205 und die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne Typ A. ST-K 1200/1204 von der Beklagten auf den Kläger umgeschrieben werden können;

67

5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern;

68

6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, die sie auf Grund ihrer Auskünfte nach den Klageanträgen zu 2) und 3) abgegeben hat, an Eides statt zu versichern und

69

hilfsweise,

70

insoweit das Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen.

71

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des Abschlussschreibens vom 19. September 2011 (Bd. V, Bl. 63 GA) in Höhe von 2.051,00 Euro zu erstatten.

72

Die Beklagte beantragt,

73

die Berufung zurückzuweisen.

74

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

75

In dem vor dem Landgericht Halle geführten Verfahren 6 O 1855/10, in dem die Beklagte den Kläger auf restlichen Kaufpreis in Anspruch genommen hat, haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen. Ferner führen die Parteien vor dem Landgericht Magdeburg zum Aktenzeichen 7 O 524/11 einen Rechtsstreit.

B.

76

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 7)) führt die Berufung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Halle.

77

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Jedenfalls mit der in der Vereinbarung vom 30.06.2010 enthaltenen Abtretung hat der Kläger alle Rechte aus dem Liefervertrag im Wege der Abtretung übertragen erhalten. Die Auffassung der Beklagten, dass die Rechte aus dem Liefervertrag nicht abtretbar gewesen seien, teilt der Senat nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte der in der Unternehmensübertragung liegenden Übertragung des Liefervertrags auf den Kläger konkludent zugestimmt (anders Beklagte: Seite 4 der Berufungserwiderung). Eine solche Zustimmung liegt in den zwischen den Parteien nach Kenntnisnahme der Beklagten vom Inhaberwechsel geschlossenen Einzellieferaufträgen, die zwar nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung deutlich zurückgegangen, die aber – in geringerer Zahl – tatsächlich erfolgt sind. Zudem ist es als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB anzusehen, dass die Beklagte einerseits weiterhin mit dem Kläger auf der Grundlage des Liefervertrags Rechtsgeschäfte abschließt - sowie Rechnungen legt und Zahlungen vereinnahmt -, andererseits sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft.

78

I. Klageantrag zu 1)
(Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht beendet hat)

79

1. Dieser Antrag ist in der II. Instanz nicht anhängig. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen keine (Anschluss-)Berufung eingelegt.

80

2. Der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils ist lediglich nach § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als es anstatt „Liefervertrag vom 15.03.2002“ richtig „Liefervertrag vom 15.03./ 11.12.2002“ heißen muss.

81

II. Klageantrag zu 2)
(Auskunft über Serviceleistungen nach Ablauf der Garantiezeit betreffend A. 1000, 1200/1204 und 1205)

82

Die Berufung des Klägers ist insoweit teilweise begründet. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 15 des Liefervertrags ist unzutreffend. Richtig ist hingegen die landgerichtliche Entscheidung, dass der A. 1205 nicht Gegenstand des Liefervertrags und somit auch nicht von § 15 erfasst ist.

83

1. Rechte auf der Grundlage des § 15 des Liefervertrags können grundsätzlich geltend gemacht werden.

84

a) Der Liefervertrag ist zustande gekommen. Dass die am 11.12.2002 erfolgte Annahme des Angebots vom 15.03.2002 nicht rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB erklärt worden sei, hat keine der Parteien vorgetragen. Im Übrigen wäre in der verspäteten Annahme ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 1 BGB zu sehen, das der Vertragsgegner angesichts der in der Folgezeit abgewickelten Käufe konkludent angenommen hätte.

85

b) Die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 hat den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht vorzeitig beendet. Auf das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts vom 02.11.2012 wird Bezug genommen (Bl. 103/112, V).

86

c) Der Liefervertrag ist aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 11.12.2002, nicht zum 15.03.2002 beendet worden (vgl. Seite 7 bis 9 des Senatsbeschlusses vom 12.11.2012 in der Sache 2 U 131/12).

87

2. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Landgericht an (Seite 11 und 12 des Urteils), dass grundsätzlich eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB bestehen kann, wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte, hier der Kläger, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete, hier die Beklagte, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteile vom 17.05.1994, X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, NJW 1995, 386, und vom 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806).

88

3. Allerdings teilt der Senat nicht die vom Landgericht am Sinn und Zweck orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Soweit das Landgericht den Auskunftsanspruch wegen von der Beklagten nach Ablauf der Garantiezeit erbrachter Serviceleistungen mit der Begründung verneint hat, dass die sog. UVV-Prüfungen nicht zu den in § 15 des Liefervertrags erwähnten Serviceleistungen zählten (Seite 13 und 14 des Urteils), überzeugt dies nicht.

89

a) Der Auskunftsanspruch ist nicht auf UVV-Prüfungen beschränkt. Selbst wenn daher die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der UVV-Prüfungen zuträfe, könnte hiermit nicht der - gesamte - Auskunftsanspruch verneint werden, weil dieser auf sämtliche nach Ablauf der Garantiezeit erbrachte Serviceleistungen gerichtet ist.

90

b) Darüber hinaus kann aber auch die landgerichtliche Differenzierung zwischen aufgrund des Kaufvertrags erforderlicher und nicht erforderlicher Serviceleistungen nicht nachvollzogen werden. Denn § 15 nimmt hinsichtlich der Berechtigung zur Vornahme von Serviceleistungen bereits eine Differenzierung nach den Zeiträumen der Garantiezeit einerseits und der hierauf folgenden Zeit andererseits vor. Wäre die Auslegung des Landgerichts zutreffend, dann machte diese Differenzierung keinen Sinn, da nach der Garantiezeit vorgenommene Serviceleistungen niemals „aufgrund des Kaufvertrags“ erforderlich sein könnten, da Rechte aus dem Kaufvertrag vom Käufer naturgemäß – wegen des Ablaufs der Garantiezeit – nicht, jedenfalls überwiegend nicht, mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.

91

c) Jedenfalls verdeutlicht die im Liefervertrag in § 11 getroffene Regelung, wonach der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährleistung die Durchführung der „fachgerechten Pflege und Wartung“ überantwortet worden ist, dass die in § 15 benannten Serviceleistungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen sein sollten (vgl. Seite 23 der Berufungsbegründung).

92

d) Dass die Beklagte überhaupt Serviceleistungen nach der Garantiezeit erbracht hat, folgt aus den vom Kläger vorgelegten Belegen über von der Beklagten durchgeführte Reparaturen (Schriftsatz vom 10.08.2012 und Anlagen K 58 und 59). Die Auffassung der Beklagten, dass es sich ausschließlich um UVV-Prüfungen gehandelt habe (Seite 23 und 24 der Berufungserwiderung), ist daher unzutreffend und nach den vorstehenden Ausführungen auch unerheblich.

93

4. Allerdings unterfällt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Seite 12 und 13 des Urteils), der A. 1205 nicht dem § 15, da er dem gesamten Liefervertrag nicht unterfällt.

94

a) Insoweit hat der Senat zwar in seinem im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Urteil vom 11.08.2011 (2 U 84/11) entschieden, dass, da weder die Einräumung des Alleinvertriebsrechts noch der Vertragsstrafenanspruch mit einer Einschränkung versehen sei, die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Verpflichtung zum Herstellungs- und Vertriebsverbot nicht nur auf die in § 19 Abs. 3 und 4 ausdrücklich erwähnten Typen, sondern auf sämtliche Typen, mithin auch auf den nicht im Liefervertrag aufgeführten A. 1205 beziehe, da auch Maschinen dieses Typs von der Beklagten für den Kläger hergestellt worden seien und nicht erkennbar sei, auf welcher anderen als der vertraglichen Grundlage vom 15.03.2002 diese Herstellung erfolgt sein solle. An dieser Auffassung, die im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes und mit Blick auf den dortigen Schwerpunkt des Verfahrens, nämlich der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, vertreten worden ist (vgl. zutreffend Seite 13 des landgerichtlichen Urteils), hält der Senat aufgrund des eingehenden Vortrags zu dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest.

95

b) Der Liefervertrag enthält zum A. 1205 keine ausdrückliche Regelung. Da es sich bei dem A. 1205 nicht nur angesichts der neuen Typbezeichnung, sondern insbesondere aufgrund der auch vom Kläger vorgetragenen Änderungen u. a. im Bereich der Funktionalität der Hubarbeitsbühnen, denen eine selbständige geistige Leistung vorangegangen ist, jedenfalls um eine Fortentwicklung des A. 1200/1204 handelt, muss entweder eine konkludente Einbeziehung des A. 1205 in den Vertrag ab dessen Vertrieb im Jahr 2004 oder eine Einbeziehung im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt werden können, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt.

96

aa) Eine konkludente Einbeziehung ist nicht gegeben. Die Bestellung, Herstellung und Lieferung des A. 1205 konnte auch losgelöst vom Liefervertrag vorgenommen werden. Denn die Begründung und Ausführung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien betreffend den A. 1205 war auch ohne das Bestehen eines Rahmenvertrags möglich. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es zum Abschluss und zur Erfüllung der auf den A. 1205 bezogenen Rechtsgeschäfte einer konkreten vertraglichen Regelung des Liefervertrags bedurft hätte bzw. die Parteien eine solche Regelung angewandt hätten. Insbesondere haben die Parteien die in § 10 geregelten Materialpreise nicht zugrunde gelegt, da diese nicht den A. 1205 erfassen.

97

bb) Aber auch eine Einbeziehung des A. 1205 im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann nicht angenommen werden.

98

(1) Insoweit fehlt es bereits an der für eine ergänzende Vertragsauslegung vorauszusetzenden Regelungslücke, da nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien die Problematik einer Fortentwicklung des Typs A. 1200/1204 - zum A. 1205 – bei Vertragsschluss nicht gesehen haben. Denn beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass bereits vor dem Abschluss des Liefervertrags Maßnahmen zur konstruktiven Fortentwicklung des A. 1200/1204 ergriffen worden sind. Ein Dissens zwischen den Parteien besteht lediglich im Hinblick darauf, wer die Maßnahmen veranlasst bzw. vorgenommen und wer sie finanziert hat. Wenn aber bereits Überlegungen zur Fortentwicklung des A. 1200/1204 vor Abschluss des Liefervertrags angestellt worden sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Entstehung einer fortentwickelten Hubarbeitsbühne während der vereinbarten Vertragslaufzeit von zehn Jahren gerechnet oder diese für möglich gehalten haben. Dann kann aber der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass die Parteien bei Abschluss des Liefervertrags einen Umstand übersehen haben, der sie bei dessen Berücksichtigung zu einer anderen vertraglichen Regelung, der Einbeziehung des A. 1205, veranlasst hätte.

99

(2) Die Parteien haben daher sehenden Auges den A. 1205 nicht zum Gegenstand des Liefervertrags gemacht, was zumindest im Wege einer Öffnungs- bzw. Entwicklungsklausel hätte geschehen können. Das lässt wiederum nur den Schluss darauf zu, dass ein auf die Einbeziehung einer fortentwickelten Hubarbeitsbühne gerichteter Wille der Parteien bei Abschluss des Liefervertrags nicht bestanden hat, was auch damit zu erklären ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, unter wessen Federführung und zu welchen und von wem zu tragenden Kosten letztlich die Fortentwicklung ausgeführt werden würde und zu welchen Preisen die farbentwickelte Hubarbeitsbühne nach Erlangung der Vertriebsreife gehandelt werden konnte.

100

(3) Jedenfalls bestehen aus den vorbenannten Gründen für die Annahme einer Einbeziehung des A. 1205 in den Liefervertrag erhebliche Zweifel, so dass, ausgehend von der vorgenannten Darlegungs- und Beweislast, nicht zugunsten des Klägers mit der erforderlichen Sicherheit eine solche Einbeziehung festgestellt werden kann.

101

(4) Auf die zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung, ob es sich bei dem A. 1205 um eine Neuentwicklung oder, wie der Kläger behauptet, nur um eine Weiterentwicklung handelt, kommt es daher nicht an.

102

5. Der - verbleibende - Auskunftsanspruch ist hinsichtlich der Typs A. 1200/1204 auf den Zeitraum bis zum 11.12.2012 und hinsichtlich des Typs A. 1000 auf den Zeitraum bis zum 11.12.2017 zu begrenzen, weil der Unterlassungsanspruch des Klägers nur bis zu den vorgenannten Zeiträumen reicht (siehe unten Ziff. VI.) und der Auskunftsanspruch nicht weiter reichen kann als der Unterlassungsanspruch.

103

III. Klageantrag zu 3)
(Auskunft betreffend nach dem 15.03.2002 bzw. 11.12.2002 unter Umgehung des Klägers erfolgter Verkäufe und Auslieferungen des A. 1200/1204 und 1205)

104

1. Der Kläger hat seine Klage insoweit konkludent zurückgenommen, als er Auskunft nicht - wie erstinstanzlich begehrt - ab dem 15.03.2002, sondern ab dem 11.12.2002 verlangt.

105

2. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich entsprechend § 242 BGB gegeben (siehe oben Ziff. II.2.).

106

3. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf den A. 1205 (siehe oben Ziff. II.4.).

107

4. Auch dieser Auskunftsanspruch ist auf den Zeitraum bis zum 11.12.2012 zu begrenzen, weil der Unterlassungsanspruch des Klägers nur bis zum vorgenannten Zeitraum reicht (siehe unten Ziff. VI.) und der Auskunftsanspruch nicht weiter reichen kann als der Unterlassungsanspruch.

108

IV. Klageantrag zu 4)
(Zahlung von ursprünglich 115.746,57 Euro, nunmehr von 120.611,75 Euro)

109

Der Anspruch besteht nicht.

110

1. Die vom Kläger in der II. Instanz vorgenommene Klageerhöhung von 115.746,57 Euro auf 120.611,75 Euro (Seite 2 und 29 der Berufungsbegründung) ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

111

2. Als Anspruchsgrundlage kommen nicht der Liefervertrag i. V. m. der Individualvereinbarung – jeweils vom 15.03.2002 – (vgl. Seite 24 der Berufungsbegründung), sondern, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Zwar hat der Kläger seine Zahlungen auf der Grundlage der beiden Verträge geleistet. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass Überzahlungen vorlägen. Dann aber ergibt sich ein möglicher Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.

112

3. Die Individualvereinbarung ist als Schuldbeitritt zu bewerten. Denn die Parteien der Individualvereinbarung sind davon ausgegangen, dass sie eine Vereinbarung über eine Schuld der GmbH treffen. Zudem haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Kläger (bzw. ausweislich der Unterschriftsleiste die Fa. Z. ) verpflichtet, der Schuld „beizutreten“ (Anlage K 7, Bl. 28, II).

113

4. Zutreffend ist zunächst die Ausführung des Landgerichts, dass die beiden Vereinbarungen den A. 1205 nicht betreffen (Seite 16 des Urteils). Auf die obigen Ausführungen zum Liefervertrag, die – mangels erkennbaren entgegen stehenden Willens der Parteien - auch für die Individualvereinbarung gelten, wird Bezug genommen. Hieran ändert die in der Individualvereinbarung enthaltene Regelung, dass der Preisaufschlag für sämtliche Typen des A. („gleich welcher Ausführung“) vereinbart worden ist (vgl. Seite 25 der Berufungsbegründung), nichts, da dies in dem einschränkenden Sinne „soweit sie Gegenstand des Liefervertrags sind“ zu verstehen ist.

114

5. a) Die Wirksamkeit der Individualvereinbarung hing ausweislich ihres Wortlauts von dem Eintritt der nach § 16 des Liefervertrags vorgesehenen Kosteneinsparung ab.

115

b) Nach § 16 des Liefervertrags sollten „mit dem Ziel einer Preisreduzierung“ technische Veränderungen an den Maschinen vorgenommen werden, nämlich an der Verkleidung (GfK anstelle von Stahlblech), an der Steuerung (Elektronik-Steuerung anstelle der Relais-Steuerung) und weiterhin folgende, noch festzulegende.

116

c) aa) Nach dem Vortrag des Klägers sind sowohl die technischen Änderungen an der Verkleidung als auch an der Elektronik vorgenommen worden, so dass die ab März 2003 ausgelieferten Maschinen diese Änderungen aufgewiesen hätten.

117

bb) Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht erheblich bestritten. Anders als die Beklagte meint (Seite 21 der Berufungserwiderung), ist das klägerische Vorbringen insoweit nicht unsubstantiiert. Daher hätte es der Beklagten oblegen, sich als Herstellerin der Maschinen dezidiert mit den behaupteten technischen Änderungen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus kann nicht einmal angenommen werden, dass die Beklagte die technischen Änderungen überhaupt - ernsthaft - in Abrede stellt (Seite 21 der Berufungserwiderung: „Selbst wenn es technische Veränderungen in den in § 16 benannten oder etwa in anderen Bereichen gegeben haben sollte - was bei einer über zehnjährigen Zusammenarbeit für die Herstellung über immer derselben Maschinen - fast unvermeidlich ist, …“/Seite 22 der Berufungserwiderung: „Nachdem durch die technische Veränderung der vertragsgegenständlichen Hubarbeitsbühnen gemäß § 16 des Liefervertrages keine Kosteneinsparung bei der Beklagten eingetreten ist…“).

118

d) Damit ist die in der Individualvereinbarung vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eintritt davon abhängen sollte, dass sich die Parteien auf einen konkreten reduzierten Preis einigen. Denn die Individualvereinbarung spricht insoweit lediglich vom Eintritt der Kosteneinsparung, nicht von einer Einigung der Parteien über eine Preisreduzierung. Allerdings lässt sich ohne eine Kenntnis des jeweils zugrunde gelegten Ausgangspreises kaum feststellen, ob bei dem tatsächlich gezahlten Preis ein Preisaufschlag von 1.000,00 EUR berücksichtigt wurde (s. nachfolgend Ziff. 7 b) und c)).

119

6. Soweit der Kläger (Seite 28 der Berufungsbegründung) – und wohl auch das Landgericht (Seite 15 des Urteils) – davon ausgehen, dass auf der Grundlage der Individualvereinbarung auch die nach § 3 des Liefervertrags bestehende Forderung der Beklagten in Höhe von 37.804,67 Euro durch einen Preisaufschlag von 1.000,00 Euro je Maschine beglichen werden sollte, ist dies unzutreffend. Die Forderung gemäß § 3 des Liefervertrags ist nicht Gegenstand der Individualvereinbarung, sondern nur eine Forderung von 68.975,08 Euro aus drei dort konkret benannten Rechnungen (Allerdings wäre eine Verrechnung nach § 4 des Liefervertrags möglich gewesen.).

120

7. a) Nach der Lieferung der 69. Maschine wäre die Forderung von 68.975,08 Euro getilgt gewesen. Da der Insolvenzverwalter eine Zahlung von 65.526,32 Euro an die Beklagte geleistet hatte, die auch nach dem Willen der Parteien der Individualvereinbarung verrechnet werden sollte („…, abzüglich einer eventuellen Quote aus dem Insolvenzverfahren der Fa. Z. B. “), hätte sich eine bereicherungsrechtliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 65.526,32 Euro ergeben können.

121

b) Das setzte aber voraus, dass die Beklagte für 69 Maschinen einen Preisaufschlag von 1.000,00 Euro vorgenommen hätte. Das kann jedoch nicht festgestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass dies den Rechnungen Anlage K 44 nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann. Der schlichte Hinweis, die Preise hätten sich „für die einzelnen Modelle im Laufe des Liefervertrages auf Grund von Materialpreiserhöhungen siehe § 10 erhöht“ (Seite 25 und 26 der Berufungsbegründung; vgl. auch Seite 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.06.2013), ist unzureichend.

122

c) (1) Ein Preisaufschlag in Höhe von 1.000,00 Euro je Maschine ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der klägerischen Behauptung aufgrund der technischen Veränderungen eine Kostenersparnis von 1.500,00 Euro eingetreten sei und aus der fehlenden Berücksichtigung dieser Kostenersparnis – auch – ein Preisaufschlag von 1.000,00 Euro folge bzw. insoweit eine Verrechnung zu erfolgen habe (vgl. insbesondere Seite 5 Abs. 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.06.2013).

123

(2) Denn das wiederum setzte voraus, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hätte, dass sich der Verkaufspreis – eine Kostenersparnis von 1.500,00 Euro unterstellt – automatisch um 1.500,00 Euro verringert hätte. Eine so weitreichende Folge kann der in § 16 enthaltenen Formulierung „mit dem Ziel einer Preisreduzierung“ jedoch nicht entnommen werden (vgl. auch Seite 21 der Berufungserwiderung). Zum Einen muss der Betrag der Kostenreduzierung nicht zwingend mit dem Betrag der Preisreduzierung identisch sein. Ein diesbezüglicher substantiierter Vortrag hätte dem Kläger als mit der Materie vertrauter Fachmann oblegen. Nicht nur, dass er zu den Details der Kostenersparnis als solcher durch die Darlegung ersparter Materialien und Arbeitsvorgänge nicht hinreichend vorgetragen hat, hat er darüber hinaus auch zu den konkreten Auswirkungen dieser Einsparungen auf den Kaufpreis keinen Vortrag gehalten. Die insoweit vorgenommenen Beweisantritte liefen daher auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Zum Anderen sollte die Preisreduzierung ersichtlich von einer Verhandlung und Einigung der Parteien abhängen („mit dem Ziel“), nicht aber zwangsläufig eintreten („mit der Folge“).

124

Auch aus § 10 des Liefervertrags ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Die Bestimmung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei einer Preisreduzierung wegen technischer Vereinfachung nicht primär um eine Änderung der Materialpreise handelt (vgl. auch Seite 21 der Berufungserwiderung).

125

d) Im Übrigen schiede ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers jedenfalls ab der Begleichung der Rechnung für die 70. Maschine aus, da er die betreffenden Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld i. S. d. § 814 BGB geleistet hätte.

126

V. Klageantrag zu 5)
(Herausgabe der Konstruktionszeichnungen betreffend A. 1204 und 1205
und Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Prüfbescheinigungen betreffend A. 1200/1204 und 1205 auf den Kläger)

127

Diese Ansprüche sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 3 des Liefervertrags sind nicht erfüllt.

128

1. Es kann dahin stehen, ob, wie von der Beklagten im Senatstermin in Abrede gestellt worden ist, die 60. Maschine des A. 1200/1204 ausgeliefert worden ist.

129

2. Jedenfalls sind die von der Beklagten verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 Euro vom Kläger, da - wie oben ausgeführt – ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht gegeben ist, nicht im Wege der Verrechnung bezahlt worden.

130

VI. Klageantrag zu 6)
(Unterlassung von Herstellung, Verkauf und Auslieferung sämtlicher A. )

131

1. Dieser Klageantrag ist in der Berufungsinstanz, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat, nur noch insoweit anhängig, als das Landgericht den Unterlassungsanspruch zeitlich bis zum Ende des Liefervertrags am 11.12.2012 begrenzt und auch insoweit den A. 1205 ausgenommen hat.

132

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Seite 25 der Berufungserwiderung) erstreckt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht „tatsächlich“ lediglich auf die Dauer des Liefervertrags. Der im landgerichtlichen Urteil richtig wiedergegebene Klageantrag zu 6) (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 29.07.2011, Bl. 61, III) enthält eine derartige Einschränkung nicht.

133

3. Anders als die Beklagte meint (Seite 25 der Berufungserwiderung), fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Gerade die Ausführung der Beklagten, dass sie den Unterlassungsanspruch berücksichtigen werde, soweit nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wird, dass die nachvertraglichen Unterlassungsansprüche des Liefervertrags unwirksam oder gar nichtig sind, belegt dieses Bedürfnis.

134

4. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des A. 1205 scheidet aus den vorgenannten Gründen (Ziff. II.4.) aus. Der Anspruch besteht hinsichtlich der im Urteilsanspruch aufgeführten Typen von Hubarbeitsbühnen, unabhängig von der ihnen gegebenen Vertriebsbezeichnung.

135

5. Die vom Landgericht angeordnete zeitliche Begrenzung des Unterlassungsanspruchs bis zum 11.12.2012 ist hinsichtlich des Typs A. 1200/1204 zu Recht, in Bezug auf die Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 zu Unrecht erfolgt; für die letztgenannten Typen gilt eine zeitliche Begrenzung bis zum 11.12.2017.

136

a) Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Liefervertrag aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 06.04.2011 - die fristlose Kündigung ist, wie oben ausgeführt, unwirksam - zum 11.12.2012 beendet worden ist. Allerdings gilt zwischen den Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

137

b) Es kann dahin stehen, ob sich die Beklagte mit der Vereinbarung vom 10.12.1996 gegenüber der GmbH wirksam verpflichtet hat, „weder jetzt noch in der Zukunft, selbst, oder über Dritte, Hubarbeitsbühnen im Sinne der VBG 14 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten“ (Bl. 110, II), und ob der Kläger mit dem - mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen - Vertrag vom 22.02.2001 die Rechte aus dieser Vereinbarung wirksam erworben hat (Bl. 107, II; a. A.: Seite 26 bis 29 der Berufungserwiderung).

138

c) aa) Denn im Liefervertrag hat sich die Beklagte verpflichtet, nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages weder selbst noch über Dritte Gelenkliftroller des Typs A. ST-K 800, 1000 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (§ 19 Abs. 3) bzw. nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages weder selbst noch über Dritte, Gelenkliftroller des Typen ST-K 1200 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (§ 19 Abs. 4 S. 2). Diese Regelung korrespondiert mit § 12 des Liefervertrags, wonach der Fa. Z. ein – weltweites – Alleinvertriebsrecht übertragen und dieses Alleinvertriebsrecht mit einem zu Lasten der Beklagten geregelten Vertragsstrafenanspruch im Falle einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung verbunden worden ist.

139

bb) Die Parteien haben mit den vorgenannten, im Liefervertrag enthaltenen Regelungen die Vereinbarung vom 10.12.1996 aufgehoben und ersetzt. Denn es ergäbe keinen Sinn, die Vereinbarung vom 10.12.1996 weiterhin aufrecht zu erhalten, da andernfalls die im Vergleich hierzu einschränkenden Abreden im Liefervertrag keine Bedeutung hätten, weil sich dann der Kläger stets auf die weiter gefasste Ursprungsvereinbarung berufen könnte. Jedenfalls verstieße ein solches Vorgehen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

140

d) Einen Unterlassungsanspruch betreffend den A. 1200/1204 kann der Kläger für den Zeitraum ab dem 12.12.2012 allein deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil § 19 Abs. 4 des Liefervertrags die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nicht nur von der - hier aufgrund der ordentlichen Kündigung vorliegenden - vertragskonformen Beendigung des Vertrags, sondern auch von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht hat, womit die in §§ 2 bis 4 benannten Kosten von 37.804,67 Euro gemeint sind. Diese Kosten aber hat der Kläger, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht, auch nicht durch Verrechnung, gezahlt.

141

e) Die - inter partes begründete und daher vom Bestehen eines Patentrechts unabhängige (a. A. Seite 29 und 30 der Berufungserwiderung; für die Annahme einer arglistigen Täuschung der Beklagten hat diese keine hinreichenden Anhaltspunkte benannt, vgl. Seite 15 der Berufungserwiderung) - Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 hingegen ist gegeben. Insoweit ist in § 19 Abs. 3 des Liefervertrags lediglich eine Abhängigkeit von der vertragskonformen Beendigung, nicht aber von der vollständigen Zahlung der 37.804,67 Euro vereinbart worden. Dass insoweit ausdrücklich lediglich die Typen 800 und 1000 Erwähnung finden, steht einer Erfassung der Typen XXL 750 und XXL 1000 nicht entgegen, da der Wille der Parteien zu unterstellen ist, mit der Unterlassungsverpflichtung sämtliche Hubarbeitsbühnen zu erfassen und die Typen XXL 750 und XXL 1000 den Baugruppen der Typen 800 und 1000 zuzuordnen sind. Gegenteiliges ist auch von keiner der Parteien behauptet worden.

142

f) Die isolierte Betrachtung der im Liefervertrag vorgenommenen Wettbewerbsbeschränkung führt betreffend die Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 zu dem Ergebnis der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für die Dauer von fünf Jahren.

143

aa) Es handelt sich vorliegend um eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung, da sie von Angehörigen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen getroffen worden ist, weil der Kläger ausschließlich Händler bzw. Käufer der Hubarbeitsbühnen ist, während die Beklagte Herstellerin dieser Maschinen ist.

144

bb) (1) Gemäß § 2 Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 lit.a der im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1270/1999 - Vert-GVO -, sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen bei einer zeitlichen Bindung von fünf Jahren generell von den Kartellrechtsbeschränkungen freigestellt. Eine gleiche Regelung gilt nunmehr gemäß Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 Abs. 1 lit.a der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2010/330 vom 20.04.2010 (vgl. auch die Übergangsregelung in Artikel 9).

145

(2) Obschon die Parteien vorliegend ein - allein - zeitlich unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, ist dieses nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB nichtig, sondern für den vorgenannten Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung - nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um den Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den Anderen als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH, Urteile vom 14.07.1997, II ZR 238/96, NJW 1997, 3089, vom 08.05.2000, II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, vom 18.07.2005, II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, und vom 10.12.2008, KZR 54/08).

146

cc) (1) Zwar liegt hier insofern auch eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung vor, als die Beklagte zugleich Händlerin der von ihr hergestellten Hubarbeitsbühnen ist (vgl. u. a. die in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten Lieferungen an die Z. D. GmbH, die H. GmbH D. und die P. GmbH D. ).

147

(2) Allerdings ist gemäß Art. 2 Abs. 4 Halbs. 2 lit.b) der VO Nr. 1999/2790 bzw. Art. 2 Abs. 4 S. 2 lit.a) der VO Nr. 200/330 keine gesonderte Prüfung des horizontalen Wettbewerbs erforderlich, da, wie vorliegend der Fall, der Lieferant zugleich Händler und Hersteller von Waren, der Käufer dagegen ein Händler ist, der keine mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt.

148

VII. Klageantrag zu 7)
(Eidesstattliche Versicherung der Auskunft gemäß Klageanträgen zu 2) und 3))

149

1. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kommt nach § 260 Abs. 2 BGB in Betracht, soweit die Auskunftsansprüche i. S. d. Klageanträge zu 2) und 3) gegeben sind.

150

2. Allerdings handelt es sich insoweit um eine Stufenklage. Ob der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Stufe 2) gegeben ist, kann erst nach Erfüllung der Auskunftsansprüche (Stufe 1) beurteilt und entschieden werden. Denn erst dann ist eine Prüfung gemäß § 260 Abs. 2 BGB möglich, ob „das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist“ (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254, Rn. 11). Entgegen der klägerischen Auffassung (Seite 33 der Berufungsbegründung) vermag das Verhalten der Beklagten vor Auskunftserteilung den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu begründen.

151

3. Da das Landgericht den Auskunftsanspruch gemäß den Klageanträgen zu 2) und 3) - teilweise unzutreffend - verneint und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen hat, ist das landgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf den Hilfsantrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 538, Rn. 48).

152

VIII. Klageantrag zu 8)
(Kostenerstattung in Höhe von 2.051,00 Euro wegen des „Abschlussschreibens“ vom 19.09.2011)

153

1. Die Auffassung des Landgerichts, dass ein derartiger Kostenerstattungsanspruch voraussetze, dass es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, da nur in einem solchen Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe (Seite 18 und 19 des Urteils), ist unzutreffend. Zwar ergibt sich aus dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744), dass dann, wenn ein Abschlussschreiben zu einem Verzicht des Gegners führt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Kommt es umgekehrt zur Erhebung der Hauptsacheklage, schließt das hingegen einen solchen Erstattungsanspruch nicht aus, sondern führt lediglich zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben auf die Verfahrensgebühr.

154

2. Die Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben ist hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Norbert Schneider, Aufsatz „Anrechnungsprobleme im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungsverfahren“, NJW 2009, 2017), wobei letztere aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls mit 1,5 in Ansatz zu bringen ist und auch gegen den vom Kläger zugrunde gelegten Geschäftswert von 100.000,00 Euro keine Bedenken bestehen.

C.

155

I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO.

156

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

157

II. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

158

III. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3, 5 Halbs. 1 ZPO festgesetzt und insoweit die Berufungsanträge wie folgt bewertet: Klageantrag zu 2): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 3): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 4): 120.611,75 Euro; Klageantrag zu 5): 10.000,00 Euro; Klageantrag zu 6): 20.000,00 Euro (höhere wirtschaftliche Bedeutung des A. 1205); Klageantrag zu 7): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 8): 2.051,00 Euro.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 2 U 76/13 (Kart)

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 2 U 76/13 (Kart)

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 2 U 76/13 (Kart) zitiert 22 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 2 Freigestellte Vereinbarungen


(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Ve

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 2 U 76/13 (Kart) zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2007 - X ZR 117/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/04 Verkündet am: 6. Februar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meist

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - VI ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2005 - II ZR 159/03

bei uns veröffentlicht am 18.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 159/03 Verkündet am: 18. Juli 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2000 - II ZR 308/98

bei uns veröffentlicht am 08.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 308/98 Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 117/04 Verkündet am:
6. Februar 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Meistbegünstigungsvereinbarung

a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die
für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen
Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung
verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der
erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.

b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung
und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den
Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich
sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des
Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft
für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen
Umstände hat.

c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der
Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend
machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung
gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.
BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 23. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Umfang der im Wege der Stufenklage verfolgten Ansprüche auf Auskunft über Beschaffungsvorgänge in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 1995, insoweit eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der verlangten Angaben und Schadensersatz (Klageanträge zu 1, 3 und 4) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die der "T. -Gruppe" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen.
2
Als 1993 mit D. anderer ein Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei frühere D. -Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T. -Gruppe einerseits und der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhandlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt werden sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzugefügt ): "1Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. 2Gibt die T. das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben. 3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4T. er- hält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsange- bot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an T. vergeben. …"
3
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der Beklagten behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB 1990 verbotene Beschränkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, das den "nahezu monströs" erscheinenden Auskunftsanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die Beklagte die seinerzeit geschuldeten Primärauskünfte (über die von ihr nachge- fragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrscheinlichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, bereite angesichts der Möglichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher Lagen , die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Kriterien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrscheinlichkeit , einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. Unabhängig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklagte ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf die zur Auskunft benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Aufwand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig.
7
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
8
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist.
9
a) Ohne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch von D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die Klägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinba- rung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt.
10
Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Ausnutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Behauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher dahinstehen , ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnutzung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, dass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennte.
11
b) Ebenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 43) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel- http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-81-24%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 7 - bar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Konditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegenheit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war insofern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 GWB 1990 nichts zu tun.
12
2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegründeten Auskunftsanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung nicht verneinen durfte.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).
14
b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen , dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil die Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Primär-)Auskünfte über eigene Anfragen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Klägerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die D. -Werke vor dem Erwerb durch die T. -Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, während der Klägerin im Zeitraum von März bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind und sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Millionen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben müssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht "unschwer" erteilen könne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsanspruchs nicht.
15
α) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzulegen , aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHZ 100, 36, 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556, 2557; Sen.Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; v. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348, 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den absoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteilten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgangenem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO gleichsteht , in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - niedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den "kaum überwindlichen" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraussichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die der Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer Acht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die Nicht-Erteilung von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtfertigen ließe, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - feststünde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen Bedarf der Beklagten und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen.
16
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Vereinbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegenüber der Klägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsfähigste" (d.h. das für die Beklagte günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "Nachtragsangebot" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsfähigste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden.
17
β) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu der verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene Urteil nicht.
18
Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603).
19
Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fortlaufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in den Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleichwohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein "außer jedem Verhältnis stehender Aufwand" bei der Auskunftserteilung gegenüberstehe und die Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den seinerzeitigen Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde.
20
Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien fehlerhaft gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Klägerin ist auf die Auskunftserteilung angewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grundsätzlich ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgemäßem Ver- halten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträglichen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutzwürdig und muss auch dann, wenn die nachträgliche Auskunftserteilung erheblich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, sich die nur von der Beklagten erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Abschätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die Beklagte irgendwann in diesem Zeitraum - in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch im August 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben außergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsfähigkeit tatsächlich verloren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte weiterhin auskunftsfähig ist.
21
c) Soweit das Berufungsgericht für die Abweisung des Auskunftsantrags insoweit, als die Klägerin Auskunft auch über von der Beklagten nicht angenommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben hat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftliches Interesse, die zu Aufträgen der Beklagten geführt hätten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der Beklagten zu den jeweils "wettbewerbsfähigsten" Angeboten bzw. den tatsächlich angenommenen Angeboten sinnvoll und notwendig sind.
22
III. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
23
Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifizieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Auskünfte über Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusagen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. Werkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit enthalten. …"). Wörtlich genommen werden damit einschränkende Bedingungen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin gewählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei könnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich mitzuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der Beklagten, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem "Nachtragsangebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T. -Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein primärer Anspruch der Klägerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schlösse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung eines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind.
24
Im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsumfangs wird das Berufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin insbesondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist.
25
Der Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten Auskunft klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsfähigste war". Der Begriff des "wettbewerbsfähigsten" Angebots knüpft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objektivierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das "wettbewerbsfähigste" eingeschätzt worden ist.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 17/02 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 308/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung
einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten
soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der
ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen
darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen
Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich
hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich
tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur
Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung
des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in einer Sozietät verbunden, zu welcher drei Tochter-Steuerberatungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:
"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsätze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteiligungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten. 2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfindung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Abfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer früheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begrenzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

II.


Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP 1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufeinander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandantenschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät. Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.

2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandantenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist (Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbindungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf, sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist, während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutzklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen "Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Senat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung. Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Vereinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Mandantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben, abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will" erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem fraglichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden. Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Gesellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM bezifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 159/03 Verkündet am:
18. Juli 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht
mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter
einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 30. Zivilkammer, vom 28. November 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Sozietätsverhältnisses darum , ob die Klägerin von dem Beklagten verlangen konnte, daß dieser bis zum 31. Dezember 2003 im Bereich des Regierungsbezirks O. , insbesondere an der Anschrift K. straße 23/III, M. nicht , als Rechtsanwalt tätig werde.
Der Beklagte, ein auf dem Gebiet des Medizinrechts tätiger Rechtsanwalt , war nach neunmonatiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter am 1. Juli 1996 als
Sozius in die klagende Rechtsanwaltssozietät eingetreten, die ebenfalls einen medizinrechtlichen Schwerpunkt besitzt. Der zusammen mit anderen Verträgen und Vereinbarungen zum Bestandteil des Eintrittsvertrages gemachte Änderungs - und Ergänzungsvertrag vom 23. November 1981 enthält in § 10 b Nr. 1 Abs. 1 eine Fortsetzungsklausel sowie in § 12 e Nr. 5 ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die aufgrund einer Kündigung durch Pfändungsgläubiger, durch den Verlust der Anwaltszulassung oder durch Ausschließung aus der Gesellschaft aus der Sozietät ausscheiden. Das Wettbewerbsverbot verbietet jegliche Konkurrenztätigkeit, insbesondere als Rechtsanwalt; es untersagt die Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsbeistandskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft sowie ähnlichen Unternehmen; es betrifft auch eine Tätigkeit als angestellter oder freier Mitarbeiter, wenn damit die Übernahme von Mandaten aus dem Mandantenkreis der Klägerin durch den Arbeitgeber verbunden ist, unabhängig davon, ob der Ausgeschiedene an den eingehenden Gebühren in irgendeiner Form teilhat oder nicht. Das Verbot soll mit dem Ausscheiden aus der Sozietät beginnen, fünf Jahre lang gelten und sich auf den Bereich des Regierungsbezirks O. erstrecken.
Ab Mitte 1999 führte die Klägerin im Einvernehmen aller Sozien mit der in demselben Haus wie sie selbst ansässigen M. Rechtsanwaltskanzlei F. Fusionsgespräche. Diese mündeten am 26. Oktober 2001 in einen von beiden Seiten akzeptierten Vertragsentwurf. Der Beklagte hatte ab Mitte September 2001 mit Einverständnis seiner Mitgesellschafter für die Klägerin daneben Fusionsgespräche mit der Anwaltssozietät R. aufgenommen, die wie die Klägerin schwerpunktmäßig medizinrechtliche Mandate wahrnimmt, in M. seinerzeit aber noch keinen Kanzleisitz hatte. Nach dem Inhalt des bestimmte Strukturen der künftigen fusionierten Kanzlei festlegenden Vertragsentwurfs mit F. wäre nach dem in den Vorinstanzen nicht geprüften Vortrag des Beklagten
ein Zusammengehen mit der Kanzlei R. nicht mehr in Betracht gekommen. Der Beklagte hielt deswegen den Abschluß des Fusionsvertrages mit F. für verfrüht und strebte eine weitere Klärung an. Trotz seines Widerspruchs unterzeichneten die übrigen Gesellschafter den mit der Kanzlei F. ausgehandelten Fusionsvertrag am 29. Oktober bzw. 8. November 2001.
Unter dem 20. November 2001 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft in der Sozietät aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 2001, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Am 21. Dezember 2001 - inzwischen war es zu einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwischen den Parteien gekommen - kündigte er seine Mitgliedschaft erneut aus wichtigem Grund, jedoch mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigungen zurück und beschloß auf der Gesellschafterversammlung vom 2. Januar 2002 den Ausschluß des Beklagten aus der Sozietät.
Der Beklagte übte seine Anwaltstätigkeit ab 2. Januar 2002 als Mitglied der Sozietät R. in M. , K. straße 23/III, aus. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils wechselte er in die B. er Kanzlei dieser Sozietät.
Die Klägerin, die die Wettbewerbsklausel des Gesellschaftsvertrages gerichtlich durchsetzen will, hat ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz durch den Hilfsantrag ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31. Dezember 2003 zu unterlassen, im Bereich des Regierungsbezirks O. als bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. zugelassener Rechtsanwalt tätig zu werden, insbesondere an der Anschrift K. straße 23/III in M. einen Kanzleisitz zu unterhalten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wirksam aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist. Seine vor der Ausschließung erklärten außerordentlichen Kündigungen seien mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, seine Mitgesellschafter könnten den Fusionsvertrag mit der Kanzlei F. auch ohne ihn wirksam abschließen oder dies versuchen. Daß sie den Vertrag trotz seiner Erklärung , nicht unterzeichnen zu wollen, ihrerseits unterschrieben hätten, sei weder pflicht- noch treuwidrig. Die Gefahr einer "Zwangsvergesellschaftung" des Beklagten habe zu keiner Zeit bestanden. Seine Mitgesellschafter seien, wie ihr Drängen auf Unterzeichnung des Fusionsvertrages zeige, davon ausgegangen , daß es ohne Zustimmung des Beklagten nicht zu der Fusion komme. Das Wettbewerbsverbot verstoße nicht gegen § 138 BGB. Dessen Dauer sei mit fünf Jahren zwar zu lang bemessen, das habe die Klägerin jedoch berücksichtigt , indem sie es in zulässiger geltungserhaltender Reduktion nur für einen Zeitraum von zwei Jahren geltend gemacht habe.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Schon in dem zur Anwendbarkeit des § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages führenden Ausgangspunkt begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärungen des Beklagten und der Wirksamkeit des von seinen ehemaligen Mitgesellschaftern gefaßten Ausschließungsbeschlusses. Dazu wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
zuletzt Sen.Urt. v. 31. März 2003 - II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038 m.w.Nachw.) erforderlich gewesen zu klären, ob den Beteiligten nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum nächsten angemessenen ordentlichen Beendigungstermin zumutbar war. Wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, das Vertrauensverhältnis unter den Sozien zerrüttet ist, kann diese Frage nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden. Diese umfassende - hinsichtlich des Verhaltens der Mehrheit der Sozietät auch aus dem Blickwinkel des Beklagten - vorzunehmende Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es berücksichtigt vor allem nicht das robuste Vorgehen der ehemaligen Mitgesellschafter in den entscheidenden Wochen im November und Dezember 2001.
Für die Berechtigung der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung spricht, daß seine Mitgesellschafter in Kenntnis seiner bereits Ende Oktober 2001 erklärten und Anfang November 2001 wiederholten Weigerung, den Fusionsvertrag vor einem Abschluß der mit der Sozietät R. geführten Kooperationsgespräche zu unterzeichnen, ihrerseits die Vereinbarungen mit der Kanzlei F. gleichwohl am 29. Oktober und 8. November unterschrieben haben. Die Ernsthaftigkeit ihres Willens, das Fusionsvorhaben mit F. zum 1. Januar 2002 zu verwirklichen, haben sie nicht nur durch die wiederholten Aufforderungen an den Beklagten, ebenfalls zu unterzeichnen, sondern vor allem dadurch unterstrichen, daß sie Ende November 2001 - wenn auch nur "probeweise" - die EDV-Systeme beider Kanzleien zusammengeführt und wenige Tage später eine gemeinsame Weihnachtsfeier abgehalten haben, bei der die jeweils "neuen Sozien" vorgestellt wurden. Gerade im Hinblick darauf, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf das erste Kündigungsschreiben des Beklagten deutlich gemacht hatte, daß die anderen Partner der Sozietät an den Fusionsplänen fest-
halten wollten und der Ansicht waren, von ihnen habe eine Verweigerung der Unterzeichnung nicht verlangt werden können, durfte der Beklagte annehmen, daß seine Mitgesellschafter sich ohne Rücksicht auf das bestehende Einstimmigkeitserfordernis mit ihrer Auffassung durchsetzen und sich über seine Belange als Mitglied der Sozietät hinwegsetzen wollten. Dafür, daß der Beklagte, was nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 119 Rdn. 26 m.w.Nachw.), den Vorstellungen der anderen Gesellschafter hätte zustimmen müssen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Mitgesellschafter des Beklagten noch nicht so schwerwiegend gewesen sein sollten, daß ihm ein weiteres Verbleiben in der Sozietät bis zum nächst möglichen Termin seines Ausscheidens zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der Ausschließungsentscheidung nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - völlig unberücksichtigt bleiben. Vielmehr kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, daß die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände des Falles das Ergebnis hätte haben müssen, daß auch die Gesellschaftermehrheit nicht berechtigt war, den Beklagten im Hinblick auf sein Vorgehen gegenüber den gemeinsamen Mandanten im Dezember 2001 aus wichtigem Grund auszuschließen.
Diese Rechtsfehler nötigen indessen nicht zu einer Zurückverweisung der Sache, vielmehr kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden. Denn die Klage erweist sich unabhängig davon, ob der Beklagte wirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden ist, bereits deshalb als nicht begründet, weil das Wettbewerbsverbot des § 12 e Nr. 5 des Vertrages vom
23. November 1981, auf das sie sich stützt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wirksam, sondern gemäß § 138 BGB nichtig ist.
1. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, daß sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (vgl. BGHZ 91, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. 28. April 1986 - II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1058; v. 14. Juli 1986 - II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742; v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, WM 2003, 2334). Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Mißachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Regelung nicht gerecht.
2. Die Bestimmung geht nicht nur zeitlich weit über das erforderliche Maß hinaus, wie die Klägerin ausweislich ihres auf die nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Mai 2000 aaO) zulässige Dauer von zwei Jahren beschränk-
ten Unterlassungsantrags selbst erkannt hat, sondern auch in gegenständlicher und räumlicher Hinsicht. Sie verbietet einem aus der Klägerin ausgeschlossenen Gesellschafter auf die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Regierungsbezirk O. mit einer Einwohnerzahl von mehreren Millionen Menschen jegliche Konkurrenztätigkeit und sieht einen Verstoß hiergegen schon darin, daß der ausgeschlossene Partner "als Rechtsanwalt oder wie ein solcher tätig" wird, "oder sich an einer Anwaltssozietät" beteiligt "oder in ähnlicher Weise (z.B. Rechtsbeistandskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft oder ähnliche Büros bzw. Unternehmen) sich" betätigt oder beteiligt. Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich zudem nicht, wie dies bei einer Mandantenschutzklausel der Fall ist (vgl. Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO), auf die bisher von der Kanzlei betreuten Mandanten, sondern erfaßt alle im Bezirk O. wohnenden potentiellen Mandanten.
3. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz die oben näher dargestellte Bedeutung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wenn es meint, der von ihm in der Klausel gefundene Sanktionscharakter rechtfertige die Überschreitung der beschriebenen Grenzen. Ebensowenig, wie das Wettbewerbsverbot dazu eingesetzt werden darf, den ehemaligen Partner für die Zukunft als Wettbewerber auszuschalten, ist es gerechtfertigt, den - aus wichtigem Grund - ausgeschlossenen Partner auf diesem Wege zusätzlich zu "bestrafen".
Es kommt deswegen nicht darauf an, ob schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Parteien ein gesellschaftsschädliches Verhalten hat sanktionieren wollen.
Goette Kraemer Münke
Strohn Reichart

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07 Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf
Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner
dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch
sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich
der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr
zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner
die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell
-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J. Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.
2
Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren , wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 RVG seien auch "das Mahnverfahren und das streitige Verfahren" gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Berufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.
5
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
6
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision , dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b RVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.
7
2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
8
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Regelung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen werden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden , formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.
9
Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsverfahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess erreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersichtlich , was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten.
10
Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit , denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet.
11
3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet , auch nicht nahe.
12
Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden , zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).

13
4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebene Höhe des Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dagegen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.