Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 2 Verg 5/13

published on 27.02.2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 2 Verg 5/13
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Beschlussausspruchs wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung der Antragstellerin haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu ... € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner beschloss im Juli 2011, am Standort des Heizhauses der JVA... eine neue Wärmeerzeugungsanlage planen und errichten zu lassen. Diese der Energieeinsparung und Umweltentlastung dienende Maßnahme sollte entweder im Wege eines Bauauftrags einschließlich des Abschlusses eines Energieträgerliefervertrags (künftig: Eigenversorgung) oder im Wege eines Energieliefer-Contractings (künftig: Betreibermodell) realisiert werden (vgl. Erlass des MF LSA v. 20.07.2011). Er erarbeitete ein Wärmekonzept vom 11.05.2012, welches die Ausschreibung eines Betreibermodells vorsah und - mit Auflagen zur Änderung und Ergänzung - mit Erlass des MF vom 16.07.2012 genehmigt wurde.

2

Der Antragsgegner, letztvertreten durch den Landeseigenbetrieb zur Bewirtschaftung landeseigener Immobilien, leitete am 24.01.2013 eine EU-weite Ausschreibung eines 10-Jahres-Wärmelieferungsvertrages im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung für Lieferungen und Leistungen, Teil A (VOL/A) - Ausgabe 2009 - ein. Als Gegenstand des Auftrags wurde die Lieferung von Wärme zur Raumheizung und Trinkwasseraufbereitung einschließlich Betriebsführung und Instandhaltung der zu errichtenden Wärmeerzeugungsanlage, des bestehenden Nahwärmenetzes und der bestehenden Übergabestationen für die Liegenschaften ..., ... und ... in ... für die Zeit vom 01.06.2013 bis 01.06.2023 beschrieben.

3

In der Bekanntmachung der Ausschreibung wurden als Eignungsnachweise für die persönliche Lage der Wirtschaftsteilnehmer u.a. „Eigenerklärungen gem. Formblatt 124“ verlangt und angekündigt, dass die Bieter von Angeboten in der engeren Wahl, soweit sie nicht präqualifiziert seien, „die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen“ innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen hätten. Das Formblatt 124 werde den Vergabeunterlagen beigelegt.

4

Nach dem Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ aus dem Vergabehandbuch des Bundes, Ausgabe 2008, Stand August 2012 (künftig: VHB) wird der Bieter bzw. sonstige Adressat insbesondere aufgefordert, Auskünfte über die Gesamtumsätze für vergleichbare Bau- und andere Leistungen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte und über Eintragungen in das Berufsregister zu erteilen, Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidationen sowie darüber zu machen, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen worden sei sowie dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, gegenüber den Sozialkassen und den Berufsgenossenschaften jeweils ordnungsgemäß erfüllt worden seien. Für den Fall, dass das eigene Angebot in die engere Wahl komme, solle sich der Bieter zur Vorlage diverser Nachweise der Richtigkeit der Eigenerklärung auf entsprechende Aufforderung verpflichten.

5

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurde wegen der mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen auf die Bekanntmachung verwiesen (Ziff. 3.1 des Formblatts 631 EU VHB); unter den Anlagen, welche ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen seien, wurde das Formblatt 124 nicht aufgeführt (vgl. Anlagen, Abschnitt C) des Formblatts 631 EU VHB).

6

Die Einreichung von Nebenangeboten wurde zugelassen (vgl. Ziff. II. 1. 9) der Bekanntmachung, ebenso Ziff. 5.2 des Formblatts 631 EU VHB sowie Ziff. 5 der Bewerbungsbedingungen).

7

Während in der Bekanntmachung (vgl. Ziff. IV. 2. 1) der Bekanntmachung) sowie in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (vgl. Ziff. 6 des Formblatts 631 EU VHB) ein Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die in den (weiteren) Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Kriterien angekündigt wurde, wies das Formblatt 227 VHB (Gewichtung der Wertungskriterien) aus, dass der Preis mit 100 % Gewichtung berücksichtigt werde (Punkte maximal 10, minimal 0); in den weiteren aufgeführten Kriterien war die Spalte „Gewichtung“ nicht ausgefüllt, allerdings wurde in der Spalte „Punkte min./max.“ unter „Energieeffizienz“ angegeben, dass das höchste Energieeffizienzniveau mit 10 Punkten, das niedrigste Niveau mit 0 Punkten bewertet werde. In den selbst verfassten Bewerbungsbedingungen teilte der Antragsgegner mit, dass das Kriterium „Preis“ mit 100 % für die Zuschlagserteilung maßgeblich sei (vgl. Ziff. 2.2.), wobei die Preise nach Arbeitspreis und Grundpreis zu kalkulieren seien und für die Zuschlagserteilung der Mischpreis für Wärme im ersten Jahr ausschlaggebend sei.

8

Der Antragsgegner behielt sich ausdrücklich vor, auf die Auftragserteilung zu verzichten, wenn eine Vergleichsanalyse ergebe, dass sich bei Eigenerrichtung und -betrieb der Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil begründen lasse (Ziff. 2.3. der selbst verfassten Bewerbungsbedingungen).

9

Innerhalb der Angebotsfrist gingen Angebote von sieben Bietern ein, darunter ein Haupt- und drei Nebenangebote der Antragstellerin. Keines der Angebote wurde als unvollständig bewertet. Im Rahmen der inhaltlichen Angebotswertung wurde u.a. das Nebenangebot Nr. 3 der Antragstellerin in die engere Wahl einbezogen; insoweit prüfte der Antragsgegner, inwieweit das Nebenangebot technisch gleichwertig zur ausgeschriebenen Leistung sei.

10

Am 07.06.2013 erstellte die Beraterin des Antragsgegners, die I., eine Beschlussempfehlung, wobei zur Angebotswertung neben dem Wärmepreis auch die Gleichwertigkeit der Nebenangebote in technischer Hinsicht, hinsichtlich der Langfristigkeit der Versorgungssicherheit, hinsichtlich des Konzepts zur Wärmeversorgung und deren Aufrechterhaltung während der Bauphase und während des Auszugs eines bisherigen Nutzers eines Teils der versorgten Immobilien sowie der Zugriffszeiten, des Kundenservice, der Konzeption zur Nachweisführung des Jahresnutzungsgrads und der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwendung von Preisgleitklauseln bei vom Antragsgegner unterstellten unterschiedlichen Preisentwicklungsszenarien geprüft wurde. Bezüglich des Nebenangebots eines anderen Bieters wurde dokumentiert, dass die ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile des Angebots mangels vorheriger Bekanntmachung entsprechender Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt werden dürften. Abschließend wurden auch die Kosten der Wärmeversorgung in der Alternative Eigenversorgung - Eigenbau auf der Grundlage der Daten der HU-Bau und Brennstoffeinkauf auf der Grundlage eines im September 2012 geschlossenen Liefervertrags (Rahmen-Gasliefervertrag Los 1 vom 14./26.09.2012) - ermittelt. Im Ergebnis der Betrachtungen wurde empfohlen, dass die Eigenversorgung wirtschaftlicher sei als die Erteilung des ausgeschriebenen Auftrags zum Wärmeliefer-Contracting, falls der Antragsgegner die nötigen finanziellen Mittel bereitstellen könne.

11

Ausweislich des Vermerks vom 13.06.2013 beschloss der Antragsgegner, das Vergabeverfahren aufzuheben und hierfür entsprechende interne Genehmigungen einzuholen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in einer Anlage zum Vermerk ausgeführt, dass das Nebenangebot Nr. 3 der Antragstellerin wegen fehlender technischer Gleichwertigkeit auszuschließen sei. Hinsichtlich der Nebenangebote Nr. 2 und Nr. 3 der Antragstellerin fehle es zudem an der Vergleichbarkeit mit den Angeboten der Mitbewerber, weil in ihnen ausgeschriebene Leistungen nicht enthalten seien. Schließlich habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Eigenversorgung mit Wärme für die betreffenden Liegenschaften ergeben, dass hierin die wirtschaftlichste Lösung liege.

12

Mit Schreiben vom 14.06.2013 wurden die Bieter, darunter die Antragstellerin, über die Aufhebung der Ausschreibung informiert. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass es im Vergabeverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gegeben habe (§ 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A) und dass Widersprüche in den Vergabeunterlagen sowie Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Transparenzgebots bestünden (§ 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A). Den Bietern wurde mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob eine neue Ausschreibung in gleicher oder veränderter Form erfolgen werde. Am 09.08.2013 wurde die Aufhebung des Vergabeverfahrens EU-weit bekannt gemacht.

13

Mit Schreiben vom 17.06.2013 widersprach die Antragstellerin der Aufhebung und rügte, dass die mitgeteilten Gründe hierfür nicht nachvollziehbar seien. Hierauf antwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.06.2013, dass sich unter Berücksichtigung der Analyse der Beraterin des Antragsgegners vom 07.06.2013 die Eigenversorgung „tatsächlich als wirtschaftlichste Lösung“ erwiesen habe, weshalb er von seinem Vorbehalt Gebrauch mache und die Ausschreibung aufhebe. Die Aufhebung müsse zudem auch im Hinblick auf § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A erfolgen, weil ausweislich des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.02.2013, 2 VK LSA 42/12, der bloße Verweis auf das Formblatt 124 zur wirksamen Forderung der Eignungserklärungen und -nachweise nicht genüge. Die Vergabekammer habe sich dabei auf verschiedene Judikate der Vergabekammern des Bundes und der obergerichtlichen Rechtsprechung gestützt, so dass „die Ausschreibung vor der Vergabekammer ohnehin nicht zu halten“ sei. Weiter hätten Bedenken bestanden wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben zum Zuschlagskriterium in den Formblättern 631 EU und 227 jeweils des VHB, welche einer Nachprüfung durch die Vergabekammer „wohl kaum standgehalten“ hätten. Schließlich seien Nebenangebote „schlichtweg unzulässig“ bei einem alleinigen Wertungskriterium Preis.

14

Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass festgestellt werden möge, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch den Antragsgegner vergaberechtswidrig erfolgt sei und der Antragsgegner zur Fortführung des Vergabeverfahrens verpflichtet werden möge, hilfsweise dass die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Verfahrens festgestellt werden möge.

15

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB mit Verfügungen vom 05.08.2013 (bis 11.09.2013) und vom 09.09.2013 (bis 21.10.2013) verlängert. Mit Beschluss vom 05.09.2013 hat die Vergabekammer der Antragstellerin Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens gewährt mit Ausnahme der Unterlagen, welche Daten zu den Angebotsinhalten sowie zur Preisermittlung der Konkurrenzangebote enthalten.

16

Die Vergabekammer hat nach mündlicher Verhandlung am 26.09.2013 durch Beschluss vom 18.10.2013 den Hauptantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die begehrte Feststellung getroffen. Die Aufhebung der Ausschreibung sei zwar nicht sachwidrig bzw. zum Schein erfolgt. Vielmehr habe sich der Beschaffungsbedarf wesentlich geändert, indem der Antragsgegner nunmehr selbst Eigentümer der zu errichtenden Wärmeerzeugungsanlage werden wolle. Für die Aufhebung der Ausschreibung stehe jedoch ein Aufhebungsgrund i.S. von § 20 EG VOL/A nicht zur Verfügung, insbesondere sei der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht habe; für eine derartige Feststellung liege eine ausreichend sichere Erkenntnisgrundlage nicht vor, insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Kostenschätzung des Antragsgegners vor Verfahrenseinleitung. Soweit sich der Antragsgegner auf Fehler im Vergabeverfahren bzw. auf einen geänderten Beschaffungsbedarf berufe, stammten diese Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners selbst.

17

Gegen diese ihm am 24.10.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.11.2013 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners, soweit sie ihn beschwert.

18

Der Antragsgegner begehrt nicht nur die Zurückweisung des Hilfsantrags der Antragstellerin, gerichtet auf die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiven Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Aufhebung der Ausschreibung, sondern eine positive Feststellung der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Der Antragsgegner rügt eine allenfalls oberflächliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen durch die Vergabekammer und meint, dass die Gründe der Einzelentscheidungen über den Hauptantrag und über den Hilfsantrag einander widersprächen. Der Antragsgegner hält an seiner Auffassung fest, wonach ein Aufhebungsgrund i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A wegen unheilbarer Vergaberechtsverstöße gegeben sei im Hinblick auf die unzureichende Transparenz der Eignungskriterien (bloßer Verweis auf Formblatt 124 in der Vergabebekanntmachung) und hinsichtlich der Unvereinbarkeit einer Ausschreibung nach dem Minimalprinzip (einziges Zuschlagskriterium: niedrigster Preis) mit der Zulassung von Nebenangeboten; beide Aspekte seien für ihn z. Zt. der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht erkennbar gewesen.

19

Hilfsweise wendet sich der Antragsgegner auch gegen die Kostenentscheidung, da die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Hauptantrag unterlegen gewesen sei.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 18.10.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig war.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

24

Sie stellt weiter einen Antrag auf ergänzende Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners hinsichtlich der Unterlagen zur Schätzung des Auftragswerts und zur Schätzung der Kosten der Eigenerledigung vor dem Vergabeverfahren (soweit solche existieren), hinsichtlich etwaiger Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Ermittlungen der Kosten der Eigenerledigung während des Vergabeverfahrens, insbesondere S. 27 des Berichts zur Angebotsprüfung und Vergabevorschlag vom 07.06.2013, und in die Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.10.2013 (Rahmen-Gaslieferungsvertrag über die Lieferung von Gas für ... vom 14./26.09.2012, Aktuelle Jahresendverbrauchsliste 2012 ... Gas, eMail von S. J. (... GmbH) vom 08.10.2013.

25

Sie ist der Ansicht, dass der Beschaffungsbedarf nicht entfallen ist, da die Beschaffung einer Wärmeerzeugungsanlage nach wie vor notwendig sei. Die Leistungen, welche Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags gewesen seien, sollten weiterhin beschafft werden, lediglich nunmehr unterteilt in verschiedene Einzelaufträge. Darauf, ob der Einkauf von Gas durch Abschluss eines neuen Vertrags oder wesentliche Erweiterung eines bestehenden Vertrags erfolgen solle, komme es vergaberechtlich nicht an. Die Antragstellerin bestreitet zudem, dass dem Antragsgegner die kurzfristige vollständige Finanzierung der Errichtung der Wärmeerzeugungsanlage - gegenüber dem zunächst gewählten Modell der langfristigen Finanzierung im Rahmen eines Contractings - möglich sei. Die Antragstellerin erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Antrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.

26

Der Senat hat am 14.02.2014 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

B.

27

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist ganz überwiegend zulässig; sie hat in der Sache nur im Kostenpunkt Erfolg.

28

Die Vergabekammer hat zu Recht darauf erkannt, dass die Antragstellerin durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Ausschreibung aufzuheben, in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB i.V.m. § 20 EG VOL/A verletzt worden ist. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Angesichts des Umstands, dass die Vergabekammer den Hauptantrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat (Ziffer 1 des Beschlussausspruchs), war die Entscheidung über die Kostenlast (Ziffer 3 des Beschlussausspruchs), wie geschehen, abzuändern.

29

I. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig, soweit der Antragsgegner konkludent die Zurückweisung des hilfsweise verfolgten Nachprüfungsantrags der Antragstellerin begehrt. Der hierüber hinaus gehende Antrag ist im Nachprüfungsverfahren unstatthaft. Zulässig ist auch der - konkludent gestellte - Hilfsantrag im Hinblick auf die Kostenlastentscheidung im Verfahren vor der Vergabekammer.

30

1. Die Formalien des Beschwerdeverfahrens sind gewahrt worden. Der Antragsgegner hat seine sofortige Beschwerde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor.

31

2. Der Hauptantrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung ist nicht statthaft, soweit er auf eine positive Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung gerichtet ist.

32

a) Der Primärrechtsschutz nach §§ 102 ff. GWB dient der Durchsetzung vergaberechtlicher Bestimmungen, soweit durch deren Verletzung subjektive Rechte i.S. von § 97 Abs. 7 GWB von Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigt werden können. Die Nachprüfungsinstanz entscheidet in diesem Verfahren grundsätzlich allein darüber, ob eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers vorliegt und daher ein Eingreifen in das laufende Vergabeverfahren zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit geboten ist; dies geschieht durch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen (vgl. §§ 114 Abs. 1, 123 S. 2 GWB).

33

b) Vom Grundsatz der Entscheidung über die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten sieht das Gesetz nur zwei Ausnahmen vor: Soweit die Rechtsverletzung im Abschluss eines unwirksamen Vertrags besteht, ist die Vergabekammer unter den Voraussetzungen des § 101b GWB befugt, den Vergabeverstoß zu beseitigen, indem sie die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses feststellt. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 S. 2 GWB, bei deren Vorliegen ein Eingreifen der Vergabenachprüfungsinstanz in das Vergabeverfahren nicht mehr in Betracht kommt, beschränkt sich die Entscheidung auf eine Feststellung der Rechtsverletzung, mit anderen Worten auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners im Vergabeverfahren.

34

c) Dem gegenüber ist eine Feststellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom Gesetz nicht vorgesehen. Ist der Nachprüfungsantrag unzulässig oder ist eine Rechtsverletzung nicht gegeben, weist die Nachprüfungsinstanz den Antrag zurück. In der Hauptsache liegen im Verfahren vor der Vergabekammer die Initiativrechte ausschließlich beim Antragsteller (Ausnahmen hiervon bestehen allein im Bereich des Eilrechtsschutzes, vgl. §§ 115 Abs. 2 S. 1, 115 Abs. 2 S. 5 GWB). Im Beschwerdeverfahren ist es nicht geboten, dem Antragsgegner - auch im Falle einer eigenen sofortigen Beschwerde - eine über seine Beteiligtenrechte im Verfahren vor der Vergabekammer hinausgehende Verfahrensposition zu verschaffen. Seine Beschwerdebefugnis ist auf die Verfahrensziele beschränkt, welche er im Verfahren vor der Vergabekammer verfolgt hat bzw. hätte verfolgen können.

35

d) Ein Rechtsschutzbedürfnis für weiter gehende Anträge, insbesondere für einen Antrag auf positive Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung, besteht nicht. Nach ganz einhelliger Auffassung umfasst die Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB neben dem Tenor (Feststellung oder Zurückweisung des Antrags) auch die tragenden Entscheidungsgründe und die tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2008, I-27 U 1/07, VergabeR 2009, 507 - zitiert nach juris, dort Tz. 65, auch OLG Naumburg, Urteil v. 23.04.2007, 1 U 47/06, VergabeR 2007, 758 - in juris Tz. 22; vgl. Vavra in: Hattig/ Maibaum, Praxiskomm. KartellvergabeR, 2010, § 124 GWB Rn. 9; Stockmann in: Dreher/ Stockmann, KartellvergabeR, 2008, § 124 GWB Rn. 8; Jaeger in: Byok/ Jaeger, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 124 GWB Rn. 2; Röwekamp in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 3. Aufl. 2014, § 124 Rn. 7 f.; Dicks in: Ziekow/ Völlink, VergabeR, § 124 GWB Rn. 3 f.; Stickler in: Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 124 Rn. 5; Kuhlig in: Willenbruch/ Wieddekind, Kompaktkomm. VergabeR, 12. Los § 124 GWB Rn. 6 sowie Summa in: jurisPK-VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 124 GWB Rn. 7). Der Antragsgegner erreicht das von ihm mit dem positiven Feststellungsantrag erstrebte Ziel bereits mit einer Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung, wie er hier von der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer verfolgt worden ist, als unbegründet.

36

3. Der Antrag des Antragsgegners ist statthaft, soweit er - als ein Minus zum Ziel einer positiven Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung - einen Antrag auf Zurückweisung des Hilfsantrags der Antragstellerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung enthält.

37

4. Der Antragsgegner hat durch seine Beschwerdebegründung hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass er hilfsweise für den Fall, dass er mit dem Hauptantrag nicht obsiegt, gleichwohl die von der Vergabekammer getroffene Kostenlastentscheidung für unrichtig erachtet und zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht stellt. Die isolierte Anfechtung der Kostenlastentscheidung ist zulässig.

38

II. Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ausgegangen. Gegen diese Feststellungen sind vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben worden.

39

III. Die in Ziffer 2 des Beschlussausspruchs der Vergabekammer getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Ausschreibung durch den Antragsgegner hält einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht stand.

40

1. Auf das Vergabeverfahren ist, wovon alle Beteiligten und die Vergabekammer zutreffend ausgegangen sind, insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (Stand 19.02.2010) anwendbar (künftig: VOL/A).

41

a) Der ausgeschriebene Auftrag beinhaltet als sog. leistungsartengemischter Vertrag zugleich Bauleistungen (Planung und Errichtung der neuen Wärmeerzeugungsanlage), Finanzdienstleistungen (Finanzierung der Bauleistungen), sonstige Dienstleistungen (Betriebsführung einschließlich Wartung der Gesamtanlage für zehn Jahre) und Lieferleistungen (hinsichtlich der Energieträger). Nach § 99 Abs. 11 GWB gilt für einen derartigen Vertrag das Vergaberegime für diejenigen Tätigkeiten, welche den Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und den Charakter des Vertrags prägen. Der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistungen - Wärmeliefer-Contracting - liegt hier im Dienstleistungsanteil des Vertrags, der Auftraggeber möchte eine „Rund-um“-Betreuung mit allen Leistungen zur Sicherstellung einer effizienten Wärmeversorgung im Betreibermodell beschaffen.

42

b) Das Wärmeliefer-Contracting ist keine nachrangige Dienstleistung. Der hier maßgebliche Schwellenwert von ... € (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV 2012 und VO (EU) Nr. 1251/2011) ist überschritten.

43

c) In zeitlicher Hinsicht gilt nach § 131 Abs. 8 GWB und § 23 VgV das am 24.01.2013, dem Tag der Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der EU, geltende Recht.

44

2. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der vorliegenden Ausschreibung beurteilt sich nach § 20 EG Abs. 1 VOL/A. Danach bedarf es eines schwerwiegenden Grundes für die Aufhebung i.S. der Aufzählung in der vorgenannten Norm, um dem Auftraggeber die Möglichkeit einer rechtmäßigen Aufhebung der Ausschreibung überhaupt zu eröffnen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die genannten Aufhebungsgründe auch nur dann eine Aufhebung rechtfertigen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind und dem Ausschreibenden vor Beginn der Ausschreibung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.1992, VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281; Urteil v. 08.09.1998, X ZR 48/97 „Neubau Landwirtschaftsministerium“, BGHZ 137, 259; Urteil v. 20.11.2012, X ZR 108/10 „Friedhofserweiterung“, VergabeR 2013, 208). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Buchstaben a) bis d) und des vorgenannten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals vorliegen, ist von den Nachprüfungsinstanzen bzw. - im Schadenersatzprozess - von den Zivilgerichten uneingeschränkt nachprüfbar, und zwar auch insoweit, als die Tatbestandsalternativen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (vgl. zuletzt OLG München, Beschluss v. 04.04.2013, Verg 4/13 „Ortbetonbohrpfähle“, VergabeR 2013, 729). Ist ein Aufhebungsgrund gegeben, so hat der Auftraggeber das ihm durch § 20 EG Abs. 1 VOL/A eingeräumte Ermessen auszuüben. Diese Entscheidung kann von den Nachprüfungsinstanzen bzw. von den Zivilgerichten nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auftraggeber sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch), d.h. ob eine Abwägung der für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände stattgefunden hat, sowie daraufhin, ob er das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sachwidrige Erwägungen in die Entscheidung mit eingeflossen sind und ob der Bewertungsmaßstab zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch; vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.). Jedenfalls hinsichtlich der Nachprüfung der Ermessensausübung können nur solche Erwägungen Berücksichtigung finden, welche z. Zt. der Ermessensausübung nachweislich angestellt wurden.

45

3. Nach diesen Maßstäben fehlte es dem Antragsgegner hier schon an einem Grund für die Aufhebung der Ausschreibung.

46

a) Auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A beruft sich der Antragsgegner nicht. Alle sieben Bieter haben jeweils auch ein Hauptangebot abgegeben, so dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Angebot, welches den Ausschreibungsbedingungen entspricht, vorlag, nicht darauf ankommt, ob Nebenangebote hätten zugelassen und gewertet werden dürfen. Keines der sieben Hauptangebote ist vom Antragsgegner in den vorbereitenden Wertungsstufen ausgeschlossen worden, so dass sie in der Wertung berücksichtigt werden konnten.

47

b) Der Antragsgegner hat die Aufhebung im Schreiben vom 19.06.2013 zu Unrecht darauf gestützt, dass er nach abschließender Prüfung die Eigenversorgung als wirtschaftlichste Lösung ansehe.

48

aa) In dieser Bewertung kommt - abweichend von der Auffassung der Vergabekammer - nicht der Einwand des Wegfalls des Beschaffungsbedarfs zum Ausdruck, sondern letztlich der Einwand einer erheblichen Veränderung des Beschaffungsbedarfs und damit die Behauptung eines Aufhebungsgrundes i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. b) VOL/A. Denn der Antragsgegner geht weiter davon aus, einen erheblichen Teil der ausgeschriebenen Leistungen, hier die Bauleistungen (Planung und Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage sowie ggf. Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen) und die Lieferleistungen (Lieferung des Energieträgers Erdgas), von einem Dritten zu beschaffen; er erwägt lediglich den Eigenbetrieb der o.a. Dienstleistungen. Ein so definierter Beschaffungsbedarf unterschiede sich in seinen wesentlichen Grundlagen vom bisherigen Beschaffungsbedarf und dürfte nur in einem neuen Vergabeverfahren befriedigt werden. Eine Fortführung des ursprünglichen Vergabeverfahrens käme aus vergaberechtlichen Gründen nicht in Betracht. Mit der - u.U. in Teilaufträge unterteilten - Ausschreibung dieser Leistungen wären (zumindest auch) andere Wirtschaftsteilnehmer als bisher angesprochen (z. Bsp. Bauunternehmen, Handelsunternehmen im Bereich der Fotovoltaikanlagen, Energieversorgungsunternehmen); die Auswahl des Angebots erfolgte u.U. auf der Grundlage abweichender Zuschlagskriterien.

49

bb) Der Senat kann dahin stehen lassen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine grundlegende Änderung der Beschaffungsabsicht, wie vorausgeführt, bereits eingetreten ist, was Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals wäre. Denn der Vergabedokumentation lässt sich eine entsprechende eindeutige Entscheidung des Antragsgegners nicht entnehmen. Es ist nach dem Inhalt der Vergabedokumentation nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Eigenversorgung vorliegen bzw. geschaffen werden können, insbesondere fehlt es an einer nachweislichen Prüfung der Frage, ob die Eigenversorgung finanzierbar ist. Der Entscheidung des Antragsgegners im Jahr 2012 für eine Ausschreibung des Betreibermodells lag zugrunde, dass die Finanzierung nicht über eigene Mittel, sondern als Fremdfinanzierung erfolgen werde. In die im Juni 2013 angestellten Betrachtungen zur angeblich höheren Wirtschaftlichkeit der Eigenversorgung sind ausweislich der Vergabeakten Kosten der Finanzierung nicht einbezogen worden. Hieraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass entweder die Einschätzung der höheren Wirtschaftlichkeit der Eigenversorgung auf der fehlerhaften Nichtberücksichtigung der Finanzierungskosten beruht oder aber auf der - nicht belegten - Annahme der Möglichkeit der vollständigen und kostenfreien Eigenfinanzierung. In beiden Alternativen wäre es eher unwahrscheinlich, dass eine entsprechende endgültige Änderung des Beschaffungsbedarfs erfolgt ist, was für die Frage der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung hier jedoch offen bleiben kann.

50

cc) Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Antragsgegners von einer endgültigen Abstandnahme von einer Beschaffung im Betreibermodell ausginge, so lagen dem Antragsgegner alle in der Empfehlung seiner Beraterin vom 07.06.2013 verwerteten Informationen bereits bei Einleitung der Ausschreibung vor. Das Vergabeverfahren begann mit der Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der EU am 24.01.2013 (vgl. §§ 23 i.V.m. 3 Abs. 9 Alt. 1 VgV). Am 24.01.2013 waren dem Antragsgegner sowohl die Kostenschätzungen im Rahmen der HU-Bau aus dem Jahr 2012 als auch der Gasliefervertrag vom 14./26.09.2012 bekannt. Dem Antragsgegner wäre eine gleichartige Kosten- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die Eigenversorgung, wie er sie im Juni 2013 vorgenommen hat, schon vor Beginn der Ausschreibung möglich gewesen. Zu einer derartigen Prüfung unter vollständiger Einbeziehung der ihm bis Januar 2013 zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist er zur Herstellung der Ausschreibungsreife nach § 2 EG Abs. 3 VOL/A sogar verpflichtet gewesen.

51

c) Die Vergabekammer hat zutreffend darauf erkannt, dass der Antragsgegner eine ausreichende tatsächliche Grundlage für seine - auch in der Bieterinformation angeführte - Feststellung des Fehlens eines wirtschaftlichen Ergebnisses der Ausschreibung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A weder zum Zeitpunkt seiner Aufhebungsentscheidung dokumentiert hatte noch inzwischen dargelegt hat. Ein unwirtschaftliches Ergebnis liegt nur dann vor, wenn die von den Bietern angebotenen Lösungen - hier insbesondere die vom Antragsgegner abgefragten und von den Bietern angebotenen Wärmepreise - unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vergabeunterlagen objektiv nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen. Der Antragsgegner hat eigene Betrachtungen zum objektiven Marktwert der ausgeschriebenen Leistungen nicht angestellt, jedenfalls weder dokumentiert noch inzwischen dargelegt. Das relativ breite Teilnehmerfeld mit nahe beieinander liegenden Preisen und die Ausführungen seiner Beraterin, welche u.a. auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise der Antragstellerin in ihren Angeboten hatte, legen eher nahe, dass die Angebote jeweils ein ausgewogenes individuelle Preis-Leistungs-Verhältnis aufwiesen. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit dem Eigenversorgungsmodell rechtfertigt die Bewertung der Ausschreibungsergebnisse i.S. des § 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A hingegen nicht, denn dem Eigenversorgungsmodell liegt ein grundlegend anderes Leistungs-Soll zugrunde.

52

d) Schließlich kann sich der Antragsgegner für die getroffene Aufhebungsentscheidung auch nicht mit Erfolg auf die von ihm selbst im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung vor deren Beginn bewirkten Vergaberechtsverstöße stützen. Es ist zwar anerkannt, dass ein schwerwiegender Grund für die Aufhebung der Ausschreibung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A auch vorliegen kann, wenn Mängel des Vergabeverfahrens vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Mängel so schwerwiegend sind, dass sie entweder die (weitere) Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags objektiv ausschließen oder dass sie dazu führen, dass nach einer Interessenabwägung das Festhalten des öffentlichen Auftraggebers am Vergabeverfahren mit Recht und Gesetz nicht zu vereinbaren wäre und von den Bietern im Hinblick auf die Schwere des Fehlers erwartet werden kann, dass sie auf diese rechtlichen und tatsächlichen Bindungen des Auftraggebers Rücksicht nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2001, X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293; Beschluss v. 18.02.2003, X ZB 43/02 „Jugendstrafvollzug“, BGHZ 154, 32; Urteil v. 20.11.2012, X ZR 108/11 „Friedhofserweiterung“, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.11.2003, VII-Verg 59/03 „ausbildungsbegleitende Hilfen“, ZfBR 2004, 202; Beschluss v. 16.02.2005, VII-Verg 72/04). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht darzulegen vermocht.

53

aa) Sämtliche vom Antragsgegner selbst angeführten Fehler seiner Ausschreibung sind vor Beginn der Ausschreibung gemacht worden. Dies betrifft die u.U. fehlerhafte Bewertung der Ausschreibungsreife des Betreibermodells im Hinblick auf den haushaltsrechtlich gebotenen Wirtschaftlichkeitsvergleich mit dem Eigenversorgungsmodell, die u.U. fehlerhafte und der Ausschreibungskonzeption unter Zulassung von Nebenangeboten nicht angepasste Auswahl des alleinigen Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 07.01.2014, X ZB 15/13 „Stadtbahnprogramm Gera“) und auch die Fehlerhaftigkeit des Bekanntmachungstextes im Hinblick auf die geforderten Eigenerklärungen und Nachweise zur Eignung.

54

bb) Die teilnehmenden Bieter, darunter die Antragstellerin, haben weder die Vergaberechtswidrigkeit der Bekanntmachung noch diejenige der Vergabeunterlagen gerügt; sie haben die Eignungsanforderungen trotz der Unwirksamkeit des Verlangens des Antragsgegners formell und inhaltlich erfüllt und sie haben jedenfalls wertungsfähige Hauptangebote abgegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb eine Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags durch den Antragsgegner im Hinblick auf die von ihm selbst vor Beginn des Vergabeverfahrens bewirkten Vergaberechtsverstöße objektiv ausgeschlossen oder mit den rechtlichen und tatsächlichen Bindungen des Antragsgegners schlichtweg unvereinbar sein sollte. Darüber hinaus ist der Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessenlage der Bieter in seine Entscheidung einbezogen hätte und beispielsweise die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Beseitigung der Vergaberechtsverstöße im laufenden Vergabeverfahren, etwa durch Zurückversetzung in den vorigen Stand, geprüft hätte.

55

4. Angesichts des Fehlens eines Aufhebungsgrundes i.S. von § 20 EG Abs. 1 VOL/A kam es zwar für die Entscheidung des Senats nicht mehr darauf an, dass die Vergabedokumentation auch die gebotene Ermessensausübung nicht erkennen lässt. Insoweit ist gleichwohl darauf zu verweisen, dass der Ermessensnichtgebrauch ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung rechtfertigt.

56

IV. Aus dem Vorausgeführten ergibt sich, dass für die Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Beteiligtenrechte im Vergabenachprüfungsverfahren und insbesondere zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine erweiterte Akteneinsicht, wie im Beschwerdeverfahren beantragt, nicht erforderlich gewesen ist. Eine Dokumentation des Wirtschaftlichkeitsvergleichs zwischen Betreibermodell und Eigenversorgungsmodell vor Beginn der Ausschreibung hat der Antragsgegner schon nicht vorgelegt. Auf die Details der Berechnungen der Beraterin des Antragsgegners im Rahmen ihrer Empfehlung vom 07.06.2013 ist es für die zu treffende Entscheidung nicht angekommen. Gleiches gilt - mit Ausnahme des Zeitpunkts des Abschlusses des Gasliefervertrags - für die Anlagen zum (nicht nachgelassenen) Schriftsatz des Antragsgegners nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer.

57

V. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, hier auf seinen hilfsweise gestellten Antrag, war die Kostenlastentscheidung der Vergabekammer, wie geschehen, abzuändern.

58

1. Nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter des Nachprüfungsverfahrens die Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen i.S. von § 128 Abs. 1 GWB) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, wobei das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen formell daran gemessen wird, ob dem von ihm gestellten Antrag in der Hauptsache stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben oder er zurückgewiesen wird. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zurückgewiesen worden, d.h. insoweit ist sie unterlegen. Dem Hilfsantrag ist stattgegeben worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gegenstandswert eines auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Vergabeverfahren gerichteten Antrags und der Gegenstandswert eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners im Vergabeverfahren gerichteten Antrags identisch sind, weil beide Gegenstandswerte nach § 50 Abs. 2 GKG bemessen werden. Insoweit ist eine Kostenaufhebung, d.h. eine Zuweisung der Kostenlast je zur Hälfte, vorzunehmen.

59

2. Für den Fall der streitigen Entscheidung der Vergabekammer sieht § 128 Abs. 4 S. 1 GWB ebenfalls vor, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten von dessen Verfahrensgegner zu tragen sind, soweit dieser unterliegt. Dies führt hier dazu, dass der Antragsgegner die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer zur Hälfte zu tragen hat.

60

VI. 1. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner, der mit seinem Rechtsmittel ganz überwiegend unterlegen bleibt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin vollständig zu tragen hat.

61

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Angebotssumme des Nebenangebots 3 der Antragstellerin für die gesamte zehnjährige Vertragslaufzeit zugrunde. Wie ausgeführt, wird das Leistungsbild des ausgeschriebenen Auftrags und damit auch das wirtschaftliche Interesse aller Beteiligten am Abschluss bzw. am Nichtabschluss des Vertrags durch die Besonderheiten des Betreibermodells geprägt, zu denen neben der wirtschaftlichen Verknüpfung verschiedener Leistungsarten gerade auch die Laufzeit des Vertrags zählt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/13 vom 12. Februar 2014 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin
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Annotations

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

1.
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2.
die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2.
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2.
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a)
die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2.
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a)
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1.
der Förderung von Öl oder Gas oder
2.
der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftraggebern das offene und das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben unberührt.

(3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Aufträge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Übernahme des Betriebes ausgeschlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.