Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Sept. 2016 - 14 U 969/15

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 6943/14, 27.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags.

Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten am 07.05.2012 zur Finanzierung des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie ein durch eine Grundschuld abzusicherndes Darlehen mit anfänglich gebundenem Sollzins über einen Nennbetrag von 300.000,00 €. Die bis zum 30.03.2022 unveränderliche Verzinsung betrug nominal 3,08%. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 1% jährlich zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Sollzinsen erfolgen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) betrug 12.240,00 €. Sie war in jeweils am Monatsende fälligen Teilbeträgen in Höhe von 1.020,00 € zu erbringen. Die Kläger nahmen den Darlehensbetrag am 21.06.2012 vollständig in Anspruch. Die Beklagte zog die vereinbarten monatlichen Leistungsraten ab 31.07.2012 ein. Wegen der Inhalte der im schriftlichen Darlehensvertrag in Abschnitt „14 Widerruf“ enthaltenen Widerrufsinformation und deren Gestaltung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 (Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf sämtlicher auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten die Rückerstattung überzahlter Zinsen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und sie hätten an die Beklagte 1.163,52 € zu viel an Zinsen entrichtet.

Die Kläger haben beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 25.04./07.05.2012 geschlossene Darlehensvertrag Nr. 600.425.0061 mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag € 300.000,00 durch das Widerrufsschreiben vom 18.08.2014 widerrufen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 1.163,52 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.10.2014 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.802,02 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Des Weiteren sei ihre Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Der erklärte Widerruf sei schließlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 27.04.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Der Widerruf sei verfristet gewesen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 08.05.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 26.05.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und sogleich begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2015, Az. 6 O 6943/14, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 25.04./07.05.2012 geschlossene Darlehensvertrag Nr. 600.425.0061 mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag € 300.000,00 durch das Widerrufsschreiben vom 18.08.2014 widerrufen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 1.163,52 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.10.2014 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 2 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.802,02 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2015, Az. 6 O 6943/14 wird zurückgewiesen..

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 26.05.2015 (Bl. 80 ff. d. A.), 24.07.2015 (Bl. 100 ff. d. A.), 16.03.2016 (Bl. 117 ff. d. A.) und 22.07.2016 (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist zwar auch insoweit zulässig, als die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt wird (1.). Sie ist jedoch in vollem Umfang unbegründet, weil die Kläger von ihrem Widerrufsrecht im Jahr 2014 keinen Gebrauch mehr machen konnten (2.).

1. Die auf die Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung vom 18.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichtete Klage, von der im Wege der Auslegung des Klageantrags Nr. 1 bzw. des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags Nr. 2 auszugehen ist, ist zulässig (so im Ergebnis auch KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13, juris Rn. 23).

a. Das nach § 256 I ZPO erforderliche abstrakte Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar wäre und den Klägern damit eine im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem einzigen Prozess bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stünde (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 7a).

b. Unabhängig von der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil zu erwarten wäre, die Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin den Darlehensvertrag ordnungsgemäß rückabwickeln, ist den Klägern eine Klage auf Leistung jedenfalls nicht zumutbar. Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden. Da das Darlehen noch in ganz erheblichem Umfang valutiert, übersteigen im Rahmen der Rückabwicklung die Ansprüche der Beklagten die Ansprüche der Kläger rechnerisch. Aus der wirtschaftlichen Sicht der Kläger heraus ist ein Negativsaldo gegeben (LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 - 318 O 284/15, juris Rn. 27 und Urteil vom 26.01.2015 - 325 O 299/14, juris Rn. 16). Trotz des rechtlich selbstständigen Charakters der wechselseitigen Ansprüche, ihrer nicht bereits kraft Gesetzes eintretenden Saldierung und der deshalb für die Darlehensnehmer bestehenden Möglichkeit, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis im Wege der Leistungsklage (isoliert) geltend zu machen, muss in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres erwartet werden, dass die darlehensgebende Bank ihre weit höheren Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht auf sich beruhen lassen und spätestens im Falle ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Aufrechnungserklärung abgeben und/oder eine Widerklage erheben wird. Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der verklagten Bank zu einer Leistung stehen wird.

2. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

a. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Artikel 229 § 22 II EGBGB).

b. Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 nicht mehr ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weil den Klägern bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 II EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011 in Textform mitgeteilt worden sind (§ 355 II 1, § 495 II 1 Nr. 1 BGB aF) und der den Klägern überlassene schriftliche Darlehensvertrag auch die nach § 492 II BGB aF vorgeschriebenen Angaben enthält (§ 355 II 1, § 495 II 1 Nr. 2b BGB aF).

aa. Die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 355 II 1, § 495 II 1 Nr. 1 BGB aF maßgebliche Mitteilung der Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 II EGBGB aF genügt vorliegend den gesetzlichen Anforderungen. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält eine dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form (Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF). Diese war bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 („Formular-Nr“ 192 643.000 (Fassung Nov. 2011) - 0570 222.11 (V3) Deutscher Sparkassenverlag). Von der in der genannten Entscheidung abgedruckten Widerrufsinformation unterscheidet sich die den Klägern überlassene Widerrufsinformation lediglich darin, dass die Beklagte Angaben zum Adressaten des Widerrufs gemacht und folgende Textoption angekreuzt hat:

„- wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will -

Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

(1) Die Vertragsklausel entspricht dem in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB in der Fassung vom27.07.2011 bereit gestellten Muster.

(a) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in den Text der Widerrufsinformation Bausteine integriert hat, die in einem jeweils vorgesehenen quadratischen Kästchen angekreuzt werden können. Zwar weist die Musterbelehrung eine solche formale Gestaltung mit Ankreuzoptionen nicht auf und sieht Artikel 247 § 6 II 5 EGBGB aF nur vor, dass der Darlehensgeber „in Format und Schriftgröße“ von dem Muster abweichen darf. Jedoch besteht die Funktion und Wirkung von Ankreuzoptionen innerhalb eines Textes gerade darin, die mit einem Kreuz versehenen Inhalte in Geltung zu setzen und die nicht mit einem Kreuz versehenen Inhalte aus dem Geltungsbereich auszuschließen. Letztere werden schlicht nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42) und sind damit als nicht vorhanden anzusehen. Dieser Wirkmechanismus ist dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23 und XI ZR 101/15, juris Rn. 43), hinlänglich vertraut. Er findet sich regelmäßig in privatwirtschaftlichen und behördlichen Antragsformularen, nach denen es dem Verbraucher obliegt, unter verschiedenen Ankreuz- bzw. Antwortoptionen auszuwählen, oder in denen er eine vom Aussteller des Formulars bereits getroffene Auswahl vorfindet. Wie ihm im Falle einer eigenen Auswahl klar ist, dass nicht angekreuzte Textoptionen keine Gültigkeit erlangen, geht er auch in dem Fall, dass sein Vertragspartner die Auswahl unter verschiedenen Textoptionen getroffen hat, davon aus, dass nicht angekreuzte Textpassagen für ihn und den geschlossenen Vertrag ohne Relevanz sind. Inwiefern der gleichwohl vorhandene Abdruck nicht angekreuzter Inhalte Einfluss auf das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form besitzt, betrifft nicht die Frage nach einer inhaltlichen Bearbeitung des Musters. Solange die unabhängig von einem Ankreuzen geltenden Textpassagen und die angekreuzten Abschnitte der Widerrufsinformation dem Muster entsprechen, scheidet die Annahme einer inhaltlichen Bearbeitung aus.

(b) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte den Gestaltungshinweis [3] in den Text der Widerrufsinformation übernommen hat. Zwar sieht das Muster einen Abdruck der an den Unternehmer gerichteten Gestaltungshinweise in der Widerrufsinformation nicht vor. Ein Verbot eines solchen Abdrucks findet sich jedoch weder in Artikel 247 § 6 II EGBGB noch in den Gestaltungshinweisen selbst. Aufgrund der drucktechnischen Gestaltung als kursiver Klammerzusatz ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23) auch erkennbar, dass es sich um eine nicht an ihn, sondern an Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Handlungsanweisung oder Information zur Gestaltung der Widerrufsinformation und nicht um einen inhaltlichen Bestandteil der an ihn - den Verbraucher - gerichteten Widerrufsinformation selbst handelt, zumal unmittelbar im Anschluss an den Klammerzusatz dessen konkrete Umsetzung durch Mitteilung der Kontaktdaten der Beklagten bereits erfolgt ist. Soweit der Klammerzusatz abweichend vom Gestaltungshinweis [3] anstelle der Bezeichnungen „Widerrufsadressaten“ und „Darlehensgeber“ die genaue Bezeichnung der Beklagten enthält, ist dies von den Gestaltungshinweisen gedeckt, in denen es in der Fußnote (*) u. a. heißt: „Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden“.

(c) Wegen der Übernahme des Gestaltungshinweises [5] in Form eines kursiv gehaltenen Klammerzusatzes in die Widerrufsinformation gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

(d) Die Übernahme und Umsetzung des Gestaltungshinweises [7] beinhaltet ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung des Musters. Soweit die im Gestaltungshinweis [7] enthaltene Handlungsanleitung in die Widerrufsinformation übernommen worden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Anstelle eines kursiv gedruckten Klammerzusatzes machen hier Gedankenstriche deutlich, dass der kursiv gedruckte Textteil eine eingeschobene Handlungsanleitung/Information für die Mitarbeiter der Beklagten darstellt. Dass diesen - abweichend vom Gestaltungshinweis [7] - auch anhand eines konkreten Beispiels („Notarkosten“) veranschaulicht wird, welche Aufwendungen § 495 II 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB erfasst, ist unschädlich, da sich der Verbraucher aufgrund einer ersichtlich nicht an ihn gerichteten Information nicht zu eigenständigen Prüfungsleistungen veranlasst sehen muss. Soweit die dem Verbraucher erteilte Information anstelle der Formulierung „gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat“ die Formulierung „an öffentliche Stellen erbracht hat“ enthält, liegt eine Veränderung auf rein sprachlicher Ebene vor, die keine Auswirkung auf den Aussageinhalt hat und auch das Verständnis des Verbrauchers nicht erschwert.

(e) Mit dem Textabschnitt, der dem Gestaltungshinweis [7] Rechnung trägt, findet die streitgegenständliche Widerrufsinformation - nach Maßgabe des Musters - ihren Abschluss. Denn das Kästchen, mit dem der nachfolgend abgedruckte Text eingeleitet wird, wurde seitens der Beklagten nicht angekreuzt. Damit sind die nachstehenden Informationen, die sich unterhalb dieses Kästchens befinden und die auch gut erkennbar nach rechts eingerückt sind, nicht zum Inhalt der Widerrufsinformation geworden. Das gilt auch für den mit „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ in Fettdruck überschriebenen Abschnitt. Trotz des zwischenzeitlichen Seitenumbruchs ist es für den Verbraucher aufgrund des Abstands zur linken seitlichen Umrahmung erkennbar, dass es sich um eine Textpassage handelt, die zu den Hinweisen gehört, die mit dem zuvor genannten Kästchen beginnen, das gerade nicht angekreuzt worden ist. Auch der dem Gestaltungshinweis [8f] geschuldete Fettdruck der zitierten Überschrift zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn dass ein Abschnitt, der unabhängig von voranstehenden Ankreuzoptionen Gültigkeit haben soll, keinen solchen Abstand zur linken seitlichen Umrandung aufweisen würde wie der mit „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ überschriebene Text, konnte der Verbraucher zuvor bereits bei der mit „Widerrufsfolgen“ überschriebenen Textpassage wahrnehmen.

(2) Die Vertragsklausel weist auch eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf.

Die Widerrufsinformation ist drucktechnisch hervorgehoben. Denn sie ist eingerahmt (vgl. zu dieser und weiteren Möglichkeiten der Hervorhebung BGH, Urteil vom 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, juris Rn. 21 m. w. N.) und mit einer in Fettdruck gestalteten, zentrierten Überschrift „Widerrufsinformation“ sowie mit den ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehen. Zusätzlich ist der innerhalb des dick umrandeten Rahmens befindliche Bereich andersfarbig - grau - unterlegt. Die in der Widerrufsinformation verwendeten Buchstaben sind größer als die in den Abschnitten 1 bis 11 sowie in den Abschnitten 15 bis 19 verwendeten Buchstaben und bleiben in ihrer Farbintensität nicht hinter diesen zurück (vgl. zu den angesprochenen Kriterien das zum Erfordernis einer „drucktechnisch deutlichen Gestaltung“ i. S. d. § 7 II VerbrKrG ergangene Urteil des OLG Stuttgartvom 31.08.1992 - 6 U 69/92 = NJW 1992, 3245).

Die gewählte Gestaltung wird in ihrer den Schutz des Verbrauchers gewährleistenden Wirkung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Widerrufsinformation nicht auf einem (gesonderten) Blatt abgedruckt ist. Ein gesonderter Abdruck ist gesetzlich nicht vorgesehen, Artikel 247 § 6 II 2 EGBGB aF spricht vielmehr von einer „Vertragsklausel“, die „im Verbraucherdarlehensvertrag“ enthalten ist („Ein-Urkunden-Modell“).

Dass sich die Widerrufsinformation darüber hinaus nicht auf einer einzigen Seite befindet, sondern sich über einen Seitenumbruch erstreckt, trägt ihrem Umfang Rechnung, der einen Abdruck auf einer einzigen Seite nur mit Abstrichen an die Lesbarkeit zugelassen hätte. Soweit die Kläger insoweit beanstanden, die Widerrufsinformation erstrecke sich über zwei Seitenumbrüche, trägt dies dem Umstand nicht Rechnung, dass aufgrund der nicht angekreuzten, einen „verbundenen Vertrag“ betreffenden Textoption die Information vorliegend bereits mit der Aussage endet, wonach der Darlehnsnehmer der Sparkasse auch Aufwendungen ersetzen müsse, die diese an öffentliche Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne.

Im Hinblick auf das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwendung des vorliegenden „Baukastenformulars“. Das physische Vorhandensein der nicht angekreuzten Textoptionen schmälert weder die Hervorhebung der Widerrufsinformation gegenüber anderen Vertragsinhalten insgesamt noch wird damit die Deutlichkeit der Gestaltung für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dem abverlangt werden kann, sich von nicht angekreuzten Textinhalten nicht irritieren zu lassen, geschmälert.

Schließlich wird die hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die die Forderungsabtretung und den Vertragsübergang bzw. die Übertragung des Kreditrisikos betreffenden Abschnitte 12 und 13 innerhalb eines eigenen Rahmens in gleicher Weise gestaltet sind. Es lässt sich weder der Anlage zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF noch dem Wortlaut von Artikel 247 § 6 II EGBGB aF selbst entnehmen, dass die Widerrufsinformation in exklusiver Weise hervorgehoben werden muss. Soweit die Kläger vermuten, die Gestaltung sei von der Beklagten gerade gewählt worden, damit die Widerrufsinformation möglichst in den „sonstigen Informationen [untergeht]“, steht dem entgegen, dass die in Abschnitt 12 und 13 hervorgehobenen Informationen nach § 492 II BGB aF in den Darlehensvertrag aufgenommen werden („Ein-Urkunden-Modell“) und gemäß Artikel 247 § 9 I EGBGB aF ebenfalls deutlich gestaltet werden mussten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 16 U 151/14, juris Rn. 9).

bb. Der den Klägern überlassene schriftliche Immobiliardarlehensvertrag enthält auch die nach § 492 II BGB aF in Verbindung mit Artikel 247 § 9 I 1 EGBGB aF relevanten Pflichtangaben, was von der Berufung nicht infrage gestellt wird.

Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zum Tragen kommende Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF bedarf es keiner Ausführungen zu den Fragen, ob das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF ausreichende Angaben zur Widerrufsfrist enthält (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15) oder aus anderen Gründen inhaltlich fehlerhaft ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I, § 100 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 S. 2, § 711 ZPO.

III. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO). Die Fragen, ob die auf einem Formular des Deutschen Sparkassenverlags beruhende Widerrufsinformation der Beklagten Abweichungen von dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF enthält, die zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF führen, oder ob die Widerrufsinformation nicht die notwendige hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufweist, stellen sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen und berühren daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Sept. 2016 - 14 U 969/15

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Sept. 2016 - 14 U 969/15 zitiert 5 §§.

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Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 387/98 Verkündet am:
21. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Erfüllt ein Verkäufer nicht die Pflicht, das Eigentum an dem gekauften Gegenstand
frei von Rechten Dritter zu übertragen, so liegt kein Fall der Teilerfüllung im Sinne
des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, sondern ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung.
BGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren Ehemann T. R. v on den Forderungen aus den Kreditverträgen mit der D. Bank AG M. , Konto-Nr. über 78.000 DM, und mit der N. H. , DarlehensNr. (Kunden-Nr. . ) in Höhe von 80.000 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung Nr. 9 des Anwesens S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt und Lastenfreistellung, freizustellen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrem Ehemann T. R. jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab dem 11. Dezember 1990 zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf der Eigentumswohnung Nr. 9, S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1990 kauften die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sich die Klägerin abtreten ließ, von der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis finanzierten sie. Die Wohnung unterliegt - was die Käufer nicht wußten - bis 31. Dezember 2000 der Sozialbindung. Die Käufer sind als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufs durch Freistellung von den zur Finanzierung übernommenen Darlehen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung und Lastenfreistellung, sowie - im Wege der Feststellung - Ersatz des weitergehenden Schadens.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht sieht in der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Sozialbindung einen Rechtsmangel, für den die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1, 326, 325 BGB einzustehen habe. Es meint jedoch, es liege nur ein Fall der Teilnichterfüllung vor, da die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen sei und nur hinsichtlich der geschuldeten Lastenfreiheit eine Vertragsstörung vorliege. Daß die Teilerfüllung für die Käufer ohne Interesse sei, könne angesichts des bevorstehenden Wegfalls der Sozialbindung nicht angenommen werden. Die Feststellungsklage hält das Berufungsgericht wegen des zurückliegenden Zeitraums für unzulässig, weil der Schaden im Wege der Leistungsklage habe geltend gemacht werden können. Wegen des Zukunftsschadens sei die Feststellungsklage unbegründet, weil ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die bestehende Sozialbindung der Wohnung als Rechtsmangel wertet. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 67, 134; Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214), an der festgehalten wird. Soweit Ernst (Rechtsmängelhaftung, 1995, S. 126 ff; Rechtliche Qualitätsmängel, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 239, 1999, S. 9 f, 31 f) das Besondere des Rechtsmangels - in Abgrenzung zum Sachmangel -
darin erblickt, daß sich der Mangel als Einschränkung des Eigentums darstellt, ist das aus der Sicht des Senats nicht zu kritisieren, führt aber - entgegen Ernst aaO - nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Wohnungsbindung schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBinG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff WoBinG ) angeht (vgl. schon Senat, Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214). Infolgedessen haftet die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB wegen anfänglichen Unvermögens, da bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, daß die Beklagte nicht in der Lage war, die bis zum 31. Dezember 2000 fortbestehende Sozialbindung zu beseitigen. Einen vertraglichen Haftungsausschluß hat das Berufungsgericht verneint. Von Rechtsfehlern ist die Vertragsauslegung nicht beeinflußt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Teilerfüllung vor, der nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages führe. Die Pflicht des Verkäufers besteht darin, Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen und die Kaufsache zu übergeben (§§ 433 Abs. 1, 434 BGB). Erfüllt er eine dieser Pflichten nicht, liegt ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung vor, kein Fall der Teilerfüllung im Sinne des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption des Leistungsstörungsrechts kann die Leistung des Verkäufers nicht in eine Eigentumsübertragung und eine Bewirkung der Lastenfreiheit aufgeteilt werden, ebensowenig wie zwischen Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung eine solche Trennung vorgenommen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Wäre die Sicht des Berufungsgerichts richtig, erschiene jeder Rechts-
mangel nur als Teilnichterfüllung. Das ist nicht die Vorstellung des Gesetzes. Die generelle Verweisung in § 440 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB gingen dann teilweise ins Leere.
Infolgedessen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann über die Leistungsklage vollständig, nicht nur dem Grunde nach, entschieden werden. Die Gründe, die dem in der Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305) entgegenstanden, liegen hier nicht vor. In jener Entscheidung ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Danach waren die Parteien so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Daher war bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, daß dem Käufer möglicherweise Mieteinnahmen und Steuervorteile zugeflossen waren, auf die er keinen Anspruch hatte, wenn er so zu behandeln war, als habe er den Vertrag nicht geschlossen. Da es an Feststellungen hinsichtlich dieser Vorteile fehlte, konnte über die Rückabwicklung nur dem Grunde nach entschieden werden. Hier geht es hingegen um Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB. Die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätten. Dann verbleiben ihnen Mieterträge und Steuervorteile. Daß sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung Vermögensnachteile erlitten hätten, die ihnen nun erspart bleiben und die bei dem anzustellenden Gesamtvermögensvergleich zu ihren Lasten zu berücksichtigen wären, ist von der Beklagten , die hierfür die Darlegungslast hat (BGHZ 94, 195, 217), nicht vorgetragen worden. Sie wären im übrigen auch noch berücksichtigungsfähig, soweit
die Kläger Ersatz des weiteren - hier nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten - Schadens verlangen.
4. Keinen Bestand hat auch die Abweisung der Feststellungsklage.

a) Das gilt zunächst für die Abweisung hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums als unzulässig. Es ist zwar richtig, daß eine Feststellungsklage in der Regel dann unzulässig ist, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (BGHZ 5, 314). Daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen auch nicht getroffen. Zum einen geht es der Klägerin - entgegen der von der Revision gerügten Annahme des Berufungsgerichts - nicht nur um die Differenz zwischen den erzielbaren Mieten mit und ohne Sozialbindung, sondern um den gesamten Schaden, welcher den Käufern aufgrund des Kaufs der Wohnung bis zu der begehrten Abwicklung entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Zum anderen kann selbst der Mietausfallschaden nicht ohne weiteres beziffert werden; erforderlich ist aller Voraussicht nach eine Begutachtung. Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Schadensersatzpflicht zunächst feststellen zu lassen, so daß ein Interesse daran der Klägerin nicht abgesprochen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7 a).

b) Soweit die Feststellungsklage (für den zukünftigen Schaden) als unbegründet abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für die Begründetheit genügt, wenn der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). Letzteres ist schon mit Rücksicht darauf zu bejahen, daß ein
Mietausfallschaden auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Sozialbindung in Betracht kommt.

c) Die Feststellungsklage ist daher insgesamt zulässig und begründet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
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Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 56.228,53 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 21.01.2011 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von € 238.000,00. Das Darlehen war mit 3,8 % jährlich zu verzinsen, der Zinssatz bis zum 30.01.2021 fest vereinbart. Der effektive Jahreszins betrug 3,89 %. Das Darlehen diente dem Kauf eines Einfamilienhauses zzgl. Renovierungs- und Nebenkosten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt (Anl. K 1). Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.04.2015 (Anl. K 3) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.06.2015 (Anl. K 4) forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf.

4

Die Kläger tragen vor, dass die Feststellungsklage als negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO wirksam sei. Sie könnten nicht auf Leistung klagen, da die Beklagten noch Zahlungen von ihnen zu beanspruchen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Bank bereits einen Feststellungstitel befolge.

5

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Anforderungen noch dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB.

6

Die Widerrufsinformationen seien pflichtwidrig nicht in graphisch deutlich gestalteter Form hervorgehoben. Sie enthielten entgegen der Musterbelehrung keine sich durch Fettdruck gesondert abhebbare Balkenumrandung und weder ein gegenüber dem weiteren Vertragstext deutlich größeres Schriftbild noch eine gut erkennbare farbliche Unterlegung in einem deutlichen Grauton.

7

Die Widerrufsinformation enthalte außerdem in Klammer andere Beispiele zu Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB als die Musterbelehrung. Die im Vertrag enthaltenen Angaben bezögen sich entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht klar und verständlich auf Beginn, Dauer und Wahrung der Widerrufsfrist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginne gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhalten habe. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Widerrufsinformationen würden als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB nennen, die für die vorliegenden Darlehensverträge gerade keine Pflichtangaben seien. Damit werde der Verbraucher über den Fristbeginn getäuscht. Zudem habe die Beklagte fälschlicherweise angegeben, dass auch die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Da es sich um einen Immobiliendarlehensvertrag handele, gelte Art. 247 § 9 EGBGB, der nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verweise, sondern lediglich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gehöre bei Immobiliendarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben.

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Zudem würden die Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation nur unvollständig dargestellt. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB.

9

Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, da die verwendeten Widerrufsinformationen dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspreche. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kläger hinzu wird auf Seite 5 f. der Klagschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.

10

Ihr Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei bei der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht denkbar.

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Die Kläger beantragen,

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1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihnen mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist,

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger als Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da in diesem das festzustellende Rechtsverhältnis nicht genau bezeichnet werde. Zudem könnten die Kläger auf Leistung klagen.

17

Den Klägern habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen kurz nach dem Vertragsschluss abgelaufen sei.

18

Die Widerrufsinformation habe optisch dem Muster der Widerrufsinformation in der seinerzeit geltenden Fassung entsprochen und sei ausreichend hervorgehoben und als solches erkennbar gewesen. Die Widerrufsinformation sei umrandet. Die Überschriften seien in Fettdruck hervorgehoben worden. Die Anforderungen des § 360 BGB a.F. würden nicht gelten.

19

Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft, weil in den Klammerangaben andere Beispiele als in der Muster-Information der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB verwandt worden seien. Es komme nur darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben erhalten habe. In dem Darlehensvertrag selbst sowie mit Aushändigung des Europäischen standardisierten Merkblatts seien alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 249 § 9 EGBGB enthalten. Die Aufsichtsbehörde für den Darlehensgeber werde in Ziff. 28 der Allgemeinen Bedingungen für Darlehen und Kredite genannt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB zu verwenden.

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Die Widerrufsinformation sei nicht wegen des Fehlens des Gestaltungshinweises 6 bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft. Von der Angabe dieses Gestaltungshinweises als gesetzliche Verpflichtung sei in Art. 247 § 6 EGBGB nicht die Rede. Von der Verwendung des Mustertextes abzusehen, habe ihr freigestanden. Die gesetzlichen Vorgaben habe sie erfüllt. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs habe sie die Kläger gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht belehren müssen. Der Zusatz hätte bei dem von den Klägern erklärten Widerruf keine Folgen ausgelöst, da der marktübliche Zins nicht geringer als der Vertragszins gewesen sei.

21

Das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem Widerruf sachfremde Erwägungen verfolgt hätten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 05.04.2016 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25

Die Klage ist zulässig.

1.

26

a) Zwar war der Klagantrag zu 1) in seiner ursprünglichen Fassung unzulässig, da dieser auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kläger den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag mit der Nr. 5.... wirksam widerrufen hätten. Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Wirksamkeit eines ausgeübten Gestaltungsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 32, zitiert nach juris, Anl. K 10). Jedoch konnten die Kläger auf Feststellung klagen, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 21.01.2011 durch den von ihnen erklärten Widerruf beendet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.) oder sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat oder nicht mehr wirksam ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Anl. K 9). Die Kläger haben ihren Klagantrag zu 1) auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 gemäß der vorstehend dargestellten ersten Variante umgestellt.

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b) Den Klägern fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), insbesondere nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rdnr. 7a). Der Darlehensvertrag war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht beendet. Das Darlehen valutierte noch in erheblicher Höhe. Nach dem Vortrag der Kläger, dem die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist, stehen ihnen bei Wirksamkeit des Widerrufs keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu, sondern im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses kann die Beklagte von ihnen nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche noch eine Zahlung von € 216.980,77 verlangen (Anl. K 6 und K 7 a.E.). Deshalb stellt die Leistungsklage für die Kläger keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit dar (so auch OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 34, zitiert nach juris unter Hinweis auf KG, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, Rn. 23, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 – 6 U 41/15, Rn. 28, zitiert nach juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass hinsichtlich der beiderseitigen Rückgewährpflichten nach Rücktrittsrecht keine Saldierung von Amts wegen vorgenommen wird, sondern die sich aus dem Rücktritt ergebenden Pflichten Zug-um-Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB).

2.

28

Der Antrag der Kläger auf Freihaltung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen sie wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zulässig.

29

Zwar hatten die Kläger die Höhe der Forderung anfangs nicht beziffert, von der sie Freistellung begehrt haben. Ein Anspruch auf Freistellung muss wie ein Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe bestimmt sein. Kann der Gläubiger keine genauen Zahlen angeben, so ist sein Freistellungsantrag unzulässig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 171/09, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger den Freistellungsantrag jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 beziffert.

II.

30

Die Kläger haben gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 21.01.2011 mit der Nr. 5.... durch den von ihnen am 31.03.2015 erklärten Widerruf beendet worden ist.

31

Der von den Klägern mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. K 2) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. unwirksam, da sie im Darlehensvertrag vom 21.01.2011 (Anl. K 1) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris). Diesen Voraussetzungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung.

1.

32

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes (d.h. des EGBGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

33

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

34

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 bereits seit langem abgelaufen.

35

Die Widerrufsfrist hätte nur dann gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Dies war nicht der Fall.

36

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt.

37

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

38

Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten.

39

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 verwendete Widerrufsinformation (Anl. K 1) gerecht.

40

a) Die Frage, ob sich die Beklagte gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. dazu MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage [2012], § 492 Rdnr. 29), stellt sich hier nicht, weil die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht das Muster der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O.). Greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ein, ist die Widerrufsinformation nicht per se fehlerhaft, vielmehr bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sie den materiellen Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt (MüKo-BGB/Schürnbrand, a.a.O., § 492 Rdnr. 30).

41

b) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

42

Nach Auffassung des BGH besteht jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (vgl. Pressemittelung des BGH Nr. 48/2016 vom 23.02.2016 zu den Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und 101/15, zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht (BGH a.a.O.).

43

Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf einmalig ist. Da auch weitere Belehrungen oder Informationen optisch verdeutlicht werden müssen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.), wird die Hervorhebung durch unterschiedliche Maßnahmen unübersichtlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – I-17 U 127/14, Rn. 30, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.06.2015 – I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13, zitiert nach juris).

44

Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation weder aufgrund des Druckbildes (Schriftart, Fettdruck) noch aufgrund einer farbigen Unterlegung des Textes vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde. Vergleicht man allerdings die Gestaltung mit dem Mustertext gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ist die schwarze Umrahmung der Widerrufsbelehrung sowie der Fettdruck der Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ ausreichend deutlich. Eine weitergehende Hervorhebung als der Mustertext ist der Beklagten nicht abzuverlangen. Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg hierzu im Urteil vom 13.11.2015 – 329 O 174/15, Rn. 15, zitiert nach juris (Anl. K 9) ist durch die neueste BGH-Rechtsprechung überholt. Jedenfalls folgt die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht.

45

c) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende Angaben über den Fristbeginn gemacht hat.

46

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhaften Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die genannten Beispiele stammen aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 [effektiver Jahreszins sowie Aufsichtsbehörde] bzw. Ziff. 5 [Verfahren bei Kündigung] EGBGB a.F. Der Klammerzusatz enthält damit auch Elemente, die bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag nicht zu den Pflichtangaben gehörten. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F., der nur auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, nicht aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist.

47

Gleichwohl ist die Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht irreführend (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15, Rn. 72 f., zitiert nach juris; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014 – 14 O 206/13, Rn. 64, zitiert nach juris). Zwar wird vertreten, dass eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in einem Klammerzusatz (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, Rn. 34, zitiert nach juris, Anl. K 11; OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, Rn. 27, zitiert nach juris) oder für die konkrete Darlehensart nicht einschlägiger Beispiele zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist führen sollen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15, Rn. 45, ff., zitiert nach juris, Anl. K 10). Dagegen spricht aber, dass es der Gesetzgeber für den Verbraucher als zumutbar angesehen hat, zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. So enthält auch das im Gesetz enthaltene „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Auch wenn die Beklagte hier den Mustertext nicht übernommen hat, kann die fehlende Deutlichkeit und Eindeutigkeit der Widerrufsinformation nach Auffassung des Gerichts nicht damit begründet werden, dass die in einem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für die Pflichtangaben unvollständig seien. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich die Beispiele allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen und nicht auf den hier vorliegenden Anwendungsfall eines Immobiliardarlehensvertrages angepasst worden sind. Auch der Mustertext sieht hinsichtlich des Fristbeginns für derartige Verbraucherverträge keine Anpassung der in dem Klammerzusatz enthaltenen Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vor. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Fassung der Widerrufsinformation eine derartige Anpassung nicht vorgenommen hat. Gerade weil der Gesetzgeber dem Verbraucher abverlangt, hinsichtlich der Pflichtangaben komplizierten juristischen Verweisungen nachzugehen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F., die zahlreiche unterschiedliche Varianten abdecken und für Verbraucherdarlehensverträge beispielsweise Bezug nehmen auf § 495 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.] und § 503 BGB a.F. [vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F.]) und es insoweit zahlreiche unterschiedliche Varianten und Fallgestaltungen gibt, ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher aus Sicht des Gerichts, dass die Klammeraufzählung im Text der Widerrufsinformation nur beispielhaft Elemente enthält, die generell Bestandteil der Pflichtangaben sein können, ohne den Eindruck zu erwecken, jede beispielhaft aufgezählte Angabe müsse sich für jede denkbare Variante eines Verbraucherdarlehensvertrages in den Pflichtangaben befinden.

48

d) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen des Widerrufs der Hinweis gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB fehle.

49

Dort ist geregelt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werde, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. In dem Mustertext ist dieser Hinweis für Darlehen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, zwar enthalten (vgl. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis [6]). Daraus allein folgt nicht, dass eine Widerrufsinformation fehlerhaft sein muss, wenn dieser Hinweis fehlt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass abgesehen von verbundenen Verträgen (§ 358 Abs. 5 BGB a.F.) nicht über die Abwicklung aufgrund des Widerrufs belehrt werden muss. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. enthalten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern verlangen nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Diese Angaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation jedoch.

3.

50

Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (zur Frage des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf eines Verbraucherimmobiliardarlehens vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 101/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – I-6 U 296/14, Rn. 22, zitiert nach juris).

III.

51

Mangels wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.01.2011 gerichteten Willenserklärung haben die Kläger gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P. in Höhe von € 2.302,71.

IV.

52

Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2015 hat das Gericht vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen. Neues Tatsachenvorbringen war in diesem nicht enthalten.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

55

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, Rn. 5, zitiert nach juris). Für die Wertfestsetzung sind in Widerrufsfällen, in denen das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt bei Anwendbarkeit des § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, weil auch insoweit die Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung erfolgt. Die Kläger machen geltend, sie könnten von der Beklagten die Rückerstattung von € 56.228,53 verlangen (Anl. K 7).

23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Gründe

A.

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 50.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 3.000 €. Von seinem Einlagebetrag, den er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 10.500 € in Form von Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.

2

Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation. In dem Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" wie folgt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden:

"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G.             AG,          ,     H.     .

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

3

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilfsantrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) zurückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 42.500 € hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbeziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

4

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.

B.

5

Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).

9

2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die Beklagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegenden Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die Beklagte hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

10

Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung Fernabsatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen liegen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

11

Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferlegte. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag.

12

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.

13

Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.

14

Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall, weil die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN).

15

Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann -auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN).

C.

16

Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:

17

I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rückabwicklungsbegehren).

18

Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

19

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, "ob die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der Sonderregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterliegt", der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Zahlungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.

20

Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF reicht -, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN).

21

Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus anderen Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsichtlich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsantrags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer eventuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).

22

II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrags zu III. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.

23

Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei-und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.

Bergmann                      Strohn                           Drescher

                     Born                         Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).
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a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
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b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
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a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
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b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.