Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Dez. 2009 - 3 U 253/08

bei uns veröffentlicht am10.12.2009

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.09.2008 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 8.500,00 €

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

3

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG Mieten für die Monate November 2004 bis Mai 2005, Juli 2005 und anteilig Juni 2005 beanspruchen.

1.

4

Gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des Mietvertrages vom 13.10.1997 war die Beklagte verpflichtet, an die Insolvenzschuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer von 907,58 € zu zahlen, wovon die Klägerin monatlich nur 769,63 € geltend macht. Für Juni 2005 verlangt sie einen Betrag von 81,00 €.

5

Die Beklagte hat jeweils am 11.11.2004, 04.01.2005, 09.02.2005, 09.05.2005 und 08.06.2005 Zahlungen eines Betrages von 907,58 € geleistet. Die Klägerin hat diese zunächst auf ältere Forderungen aus den Jahren 2003 und 2004 und zum Teil auf die streitgegenständlichen Mieten (November 2004, Mai 2005) verrechnet und so das klageweise geltend gemachte Saldo ermittelt.

2.

6

Die Klägerin war jedoch aufgrund der von der Beklagten getroffenen Leistungsbestimmungen gemäß § 366 Abs. 1 BGB an der von ihr gewählten Verrechnung gehindert. Stehen dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen zu, kann der Schuldner bestimmen, auf welche dieser Forderungen er leistet. Nur wenn er eine solche Leistungsbestimmung nicht trifft, kann der Gläubiger nach den Regeln des § 366 Abs. 2 BGB die Leistung verrechnen. Dabei ist das Schuldverhältnis im engeren Sinne gemeint, so dass die Vorschrift auch für mehrere Forderungen aus dem gleichen Mietverhältnis Anwendung findet (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 366 Rn. 2).

7

Nicht erforderlich ist es für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, dass der Schuldner die Forderung umfassend etwa unter Angabe von Aktenzeichen, Rechnungsnummer oder ähnlichen Angaben bei ihrer Erbringung bezeichnet. Vielmehr genügt es, wenn die vom Schuldner vorgenommene Zuordnung der Leistung auf eine bestimmte Schuld für den Gläubiger bei verständiger Würdigung der Umstände hinreichend deutlich erkennbar wird, also bestimmbar ist. So kann sie auch stillschweigend erfolgen (BGH, Urt. v. 13.12.1990, IX ZR 33/90, NJW-RR 1991, 565; BGH, Urt. v. 27.06.1995, XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1258; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 366 Rn. 7), etwa durch Bezahlung gerade einer Schuldsumme (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 366 Rn. 7), wobei sich die Bestimmung auch aus der Interessenlage ergeben kann.

8

Das ist hier der Fall. Die Überweisungen waren jeweils mit dem Hinweis "Mietzahlung" versehen. Die Beklagte hat den sich aus dem Vertrag ergebenden Betrag der Monatsmiete cent-genau - jedenfalls ab März 2004 - mit Ausnahme der Monate, in denen sie keine Zahlungen leistete, erbracht. Zudem erfolgte die Zahlung weit überwiegend zum Monatsbeginn hin. Die monatlichen cent-genauen Zahlungen sprechen auch gegen die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe immer dann geleistet, wenn sie Geld gehabt habe, ohne auf einen konkreten Rückstand leisten zu wollen. Gegen eine Zahlung auf eine frühere Forderung als der jeweils aktuellen Miete spricht auch, dass sich die Beklagte auf einen Vorschlag zur Vertragsänderung der Insolvenzschuldnerin im Februar 2004, der bis dahin aus Sicht der Klägerin rückständige Mieten ausgleichen sollte, nicht eingelassen hat, obgleich die Insolvenzschuldnerin für die Zukunft eine günstigere Miete angeboten hatte. Dies spricht eher dafür, dass sich die Beklagte gerade nicht in der Pflicht sah, auf ältere Forderungen überhaupt noch leisten zu müssen. In Würdigung dieser Umstände war es für die Insolvenzschuldnerin hinreichend erkennbar, dass die Beklagte auf die jeweilige Monatsmiete zahlen wollte.

9

Hiervon ausgehend sind die Mieten November 2004, Januar, Februar, Mai und Juni 2005 geleistet worden. Soweit die Leistungen jedoch den von der Klägerin geltend gemachten Betrag überstiegen, kann es dahinstehen, ob die Klägerin diese auf frühere Forderungen verrechnen konnte oder dem die Leistungsbestimmung der Beklagten entgegensteht, denn eine Rückzahlung des übersteigenden Betrages macht die Beklagte nicht geltend.

3.

10

Somit hatte die Beklagte die Mieten für Dezember 2004, März, April und Juli 2005 nicht getilgt, die die Klägerin jeweils mit 769,63 € geltend macht.

11

In diesem Betrag enthalten ist nach der Berechnung der Klägerin jeweils eine Betriebskostenvorauszahlung einschließlich hierauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von 69,60 € monatlich. Um diesen Betrag ist, da bereits Abrechnungsreife für die Jahre 2004 und 2005 eingetreten ist und Vorauszahlungen daher nicht mehr verlangt werden können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2000, 10 U 194/98, ZMR 2000, 287; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11, Rn. 144; Both, Betriebskostenlexikon, 2. Aufl., Rn. 465), die Mietforderung zu reduzieren. Hiernach verbleibt eine Forderung von 4 x 700,03 € = 2.800,12 €.

4.

12

Diesen Betrag kann die Klägerin jedoch ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, da dieser durch Aufrechnung erloschen ist.

a.

13

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache zu gewähren. Handelt es sich um Wohn- oder Gewerberäume gehört hierzu regelmäßig auch die Versorgung mit Strom, Wasser oder Wärme. Der Umfang der Leistung des Vermieters bei der Versorgung des Mieters mitzuwirken, richtet sich nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen. In jedem Fall muss der Vermieter den Anschluss an das entsprechende Versorgungsnetz so herstellen, dass die vertragsgemäße Versorgung vollzogen werden kann (für den Stromanschluss BGH, Urt. v. 30.06.1993, XII ZR 161/91, NJW-RR 1993, 1159; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rn. 21; Both/Harms, DWW 1999, 274).

b.

14

In Ziffer 4.4. des Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter die Versorgungskosten für die angemieteten Räume ebenfalls zu tragen habe und diese mit dem Versorgungsunternehmen direkt abrechne. Folglich sollte die Beklagte einen Direktversorgungsvertrag für die von ihr angemieteten Räume abschließen und die Wärmeversorgung nicht durch den Vermieter erfolgen. Somit erstreckt sich die aus der Pflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauches erwachsende Verpflichtung der Anschlussgewährung darauf, der Beklagten die technischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die ihr eine Direktversorgung ihrer Räume durch einen Dritten mit Wärme ermöglichen.

15

Da die Beklagte die Kosten der Versorgung der von ihr angemieteten Räume übernehmen sollte, beschränkte dies auch den Umfang der von ihr zu übernehmenden Leistungen. Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, auch die Versorgung von Räumen mitzuübernehmen, die Dritten überlassen sind oder vom Vermieter genutzt werden. Auch die Kosten, die auf leerstehende Räume entfallen, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Vermieter zu tragen (BGH, Urt. v. 31.05.2006, VIII ZR 159/05, GE 2006, 1030; BGH, Urt. v. 16.07.2003, VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902; BGH, Urt. v. 21.01.2004, VIII ZR 137/03, NJW-RR 2004, 659). Ob die Parteien hiervon Abweichendes im Vertrag regeln können, kann vorliegend offen bleiben, denn eine entsprechende Vereinbarung enthält der Vertrag nicht. Die Insolvenzschuldnerin wäre daher im Rahmen ihrer Gebrauchsgewährungspflicht verpflichtet gewesen, der Beklagten eine Versorgungsleitung für Wärme zur Verfügung zu stellen, über welche diese abrechenbar durch ein Versorgungsunternehmen hätte versorgt werden können. Entweder hätten durch entsprechende technische Maßnahmen andere Räume von der Versorgung über die gewählte Leitung ausgeschlossen werden müssen oder aber die von der Beklagten verbrauchte Wärmelieferung hätte durch geeignete Messeinrichtungen erfasst werden müssen.

16

Da die Insolvenzschuldnerin einen solchen Anschluss nicht gewährt hat, sondern statt dessen eine weitere Fläche von 138 qm auf Kosten der Beklagten mitbeheizen ließ, hat sie ihre vertragliche Hauptpflicht aus § 535 Abs. 1 BGB verletzt und ist der Beklagten zum Ersatz des hieraus erlittenen Schadens gemäß § 280 BGB verpflichtet. Dabei ist die Beklagte so zu stellen, als habe die Insolvenzschuldnerin ihre Vertragspflicht erfüllt. Folglich hat sie ihr die auf die überschießende Fläche entfallenden Heizkosten zu erstatten.

c.

17

Die Beklagte macht geltend, dass sich aus den ihr vorliegenden Rechnungen der Stadtwerke ergibt, das auf die von ihr nicht angemietete Fläche jährlich ca. 1.200,00 € Heizkosten entfielen, die von ihr geleistet worden seien.

18

Der Senat kann den Schadensersatz der Höhe nach gem. § 287 ZPO schätzen, da hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Da der Verbrauch der Wärmelieferungen zwischen der von der Beklagten angemietete Fläche und der übrigen im Streit stehenden Fläche nicht getrennt erfasst worden ist, kann eine Verteilung auf diese Flächen nach dem jeweiligen Verbrauch nicht erfolgen. Somit ist ein Rückgriff auf den grundsätzlich als gerecht geltenden Verteilungsmaßstab des Flächenverhältnisses gerechtfertigt. Nach Abzug der von der Beklagten angemieteten Fläche von 84 qm von der Gesamtfläche von 222 qm verbleibt eine Restfläche von 138 qm, deren Beheizung der Klägerin zuzurechnen ist. Die Rechnung der Stadtwerke vom 06.12.2004 für den Zeitraum vom 11.11.2003 bis zum 02.11.2004 weist Gesamtkosten von 3.118,19 € aus. Auf den Flächenanteil von 138 qm entfallen somit 62 % - mithin 1.933,28 €. Für den Abrechnungszeitraum vom 07.11.2002 bis zum 10.11.2003 belaufen sich die Gesamtkosten auf 3.436,34 €, wovon 62 % 2.130,53 € betragen. Allein diese Forderungen übersteigen in ihrer Addition die von der Klägerin noch zu beanspruchende Miete.

d.

19

Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Ziffer 10 des Vertrages an der Aufrechnung gehindert. Zwar enthält diese die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes. Allerdings entfällt ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Falle des nachträglichen Vermögensverfalls des Gläubigers oder seiner Insolvenz, es sei denn, die Parteien haben die Geltung des Aufrechnungsverbotes auch für diesen Fall erkennbar gewollt (BGH, Urt. v. 12.12.1990, VIII ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971; BGH, Urt. v. 19.09.1988, II ZR 362/87, NJW-RR 1989, 124). Für letzteren Willen, der regelmäßig die Ausnahme ist, ist nichts erkennbar.

20

Auch gem. §§ 94 ff. InsO war eine Aufrechnung nicht ausgeschlossen.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

22

Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.