Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 73/12

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.07.2012 - 9 O 719/11 - abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.635,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.680,00 € ab 04.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011, 05.07.2011, 05.08.2011 und 05.09.2011 sowie aus 5.683,01 € seit dem 09.09.2014 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagte zu 36%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen sich jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 131.058,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

2

Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 27.12.2010/07.01.2011 Räumlichkeiten in einer Größe von ca. 710 qm im Geschäftshaus W. G. in R. an die I. B. GmbH in R. Letztere ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Der Mietvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2017 geschlossen. Monatlich waren für Miete, Verwaltungs- und Nebenkostenvorauszahlungen 7.405,30 € vereinbart. Die Miete in Höhe von 5.680,00 € war der Mieterin für Januar und Februar 2011 erlassen worden. Gemäß § 3.3 des Mietvertrages hatte die Mieterin eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten zu leisten. Darüber hinaus heißt es in § 3.3 des Vertrages:

3

"Der Mieter kann die Barkaution in Höhe von drei Monatsmieten jederzeit durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes ersetzen unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB). Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Befreiung durch Hinterlegung auf erstes Anfordern in Anspruch genommen werden können. Bürge: Zusätzlich zu der vorgenannten Kaution bürgt der Gesellschafter des Mieters, die I. F. und M. GmbH, K., R., für sämtliche Verpflichtungen des Mieters aus diesem Mietvertrag. Die Bürgschaftserklärung des Gesellschafters wird in Anlage 4 von diesem bestätigt und Bestandteil dieses Mietvertrags.“

4

Die Bürgschaftserklärung der Beklagten datiert auf den 23.12.2010. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die unterzeichnete Bürgschaftserklärung ging bei der Klägerin am 12.01.2011 nach vorausgegangener Mahnung der Klägerin ein. Die Bürgschaftserklärung hatte der auf Seiten der Klägerin tätige Zeuge S. mit dem Mietvertragsentwurf per E-Mail übersandt.

5

Am 08.02.2011 unterzeichneten ein Mitarbeiter der für die Klägerin tätigen Hausverwaltung und der Geschäftsführer der Mieterin ein Übergabeprotokoll, in welchem verschiedene Mängel aufgelistet sind (vgl. Anlage B1).

6

Die Mieterin leistete die mit ihr vereinbarte Kaution nicht. In den Monaten Januar, Februar und März zahlte sie die Verwaltungs- und Betriebskostenvorauszahlungen. Ab April 2011 leistete sie keine Zahlungen. Mit Beschluss vom 01.06.2011 wurde über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30.09.2011.

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Mit Schreiben vom 15.04.2011 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Bürgschaft geltend, die diese zurückwies.

8

Erstinstanzlich hat die Klägerin einerseits die Kaltmiete für März und andererseits für April und Mai die Miete nebst Verwaltungs- und Betriebskostenvorauszahlungen verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bürgschaft sei wirksam. Die Bürgschaft und der Mietvertrag seien zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Auch handele es sich bei der Bürgschaft nicht um ein für eine Vielzahl von Verträgen verwandtes Muster. Ggf. sei die Bürgschaft im Wege der geltungserhaltenden Reduktion als normale Bürgschaft anzusehen. Die im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel seien beseitigt worden.

9

Sie hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.490,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.680,00 € seit dem 04.03.2011, auf 7.405,30 € seit dem 05.04.2011 und auf 7.405,30 € ab 05.05.2011 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Bürgschaft für unwirksam gehalten. Es handele sich bei der Bürgschaft um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Mietvertrag und Bürgschaft seien nicht verhandelt worden. Mieterin und Klägerin hätten allein darüber verhandelt, welche Räume angemietet werden sollten. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern könne allgemein nicht vereinbart werden. Die Bürgschaft lasse auch offen, ob der Betrag ggf. zurückgefordert werden könne. Die Auslegung der Bürgschaft ergebe auch, dass § 768 BGB abbedungen sei, weshalb sie als AGB ebenfalls unwirksam sei. Die Bürgschaft sei auch ihrem Umfang nach unangemessen und daher unwirksam. In der Praxis seien Kautionen im Umfang von sechs Monatsmieten als wirksam angesehen worden. Die Bürgschaft umfasse jedoch 84 Monatsmieten. Zusätzlich sei noch eine Kaution von drei Monatsmieten zu stellen gewesen. Die Bürgschaft könne man aber auch dahin verstehen, dass sie nur die von der zu zahlenden Kaution nicht abgedeckten Mieten erfassen sollte, so dass der im Streit stehende Betrag nicht erfasst würde.

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Die Beklagte habe die Bürgschaft dahin verstanden, dass sie als Ablöse für die zu stellende Kaution hätte dienen sollen. Das habe wohl auch die Klägerin so verstanden, da die Räume ohne Leistung der Kaution überlassen worden seien. Über die im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel hinaus würden auch 22 Türen nicht ordnungsgemäß schließen. Die Mängel würden eine Minderung von 60 % der Miete rechtfertigen.

15

Mit Urteil vom 06.07.2012 hat das Landgericht Rostock die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe und der weitergehenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

16

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft.

17

Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung unwirksam sei. Zutreffend lege das Landgericht zugrunde, dass es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt. Zutreffend sei auch, dass es sich nicht um eine Kautionsbürgschaft handele, sondern sich die Beklagte mit dieser verpflichtet habe, für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der eigentlichen Mieterin aus dem Mietvertrag einzustehen. Rechtsfehlerhaft führe das Landgericht jedoch aus, dass die Bürgschaftsvereinbarung zwischen den Parteien aufgrund einer formularmäßigen Erklärung deswegen nicht wirksam vereinbart worden sei, weil die Beklagte nicht zu jenen Unternehmen gezählt werden könne, zu deren Geschäftsbereich derartige Bürgschaftsübernahmen üblicherweise gehören. Letzteres sei zwar grundsätzlich zutreffend, weil es sich bei der Beklagten um ein Bildungsunternehmen handele.

18

Unberücksichtigt habe das Landgericht jedoch die besondere Situation gelassen, dass die Beklagte als Vertragspartner eines Mietvertrages mit einer nahezu personenidentischen Gesellschaft gemessen an der personellen Zusammensetzung schon einmal die Verpflichtung übernommen habe, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Mietsicherheit zu stellen. Das Landgericht verkenne, dass sich im Rahmen dieses Vertrages die Beklagte bereits mit dem Problem der Bürgschaft auf erstes Anfordern haben befassen müssen. Wenn sich die Beklagte nicht mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern auseinandergesetzt habe, streite dies nicht für ihre Behauptung, sie habe deren Bedeutung und Ausmaß aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht kennen können. Die Bürgschaft sei für die Beklagte durch den Präsidenten der IHK R., H., unterschrieben worden, der in der Vergangenheit Artikel über Unternehmensfinanzierung und -förderung veröffentlicht habe.

19

Die Bürgschaft sei auch deshalb nicht unwirksam, da sie von dem Zeugen S. in der Art und Weise erstellt und übersandt wurde, wie er dies in seiner Zeugenaussage vorgetragen habe. Demnach habe es sich nicht um eine Kautionsbürgschaft gehandelt. Der Mieter habe sich neben der Kaution verpflichtet, die Bürgschaft des Gesellschafters zusätzlich beizubringen. Die Bürgschaft sei erst aufgrund einer Auskunft der Kreditreform über die Mieterin verlangt worden. Unmittelbar im Anschluss an die Auskunftserteilung der Kreditreform sei die Bürgschaftsurkunde vom Zeugen S. erstellt und am 22.12.2010 an die Mieterin übersandt worden. Der Text der Bürgschaft sei nicht in den Mietvertrag eingebunden gewesen, sondern als selbstständiges Schriftstück verfasst worden. Der Zeuge habe sie dann zusammen mit dem Mietvertrag per E-Mail an die Mieterin übersandt. Die Übersendung der Bürgschaft mit dem entsprechenden Anschreiben habe für die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, die Bürgschaft zu verhandeln, was diese aber nicht getan habe. Auf zweite Nachfrage habe sie sie unterzeichnet zurückgesandt.

20

Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Bürgschaft sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Der Zeuge S. habe in seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Formulierung der Bürgschaftserklärung um eine einmalige zuvor nie praktizierte Verfahrensweise gehandelt habe.

21

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne auch der Umstand, dass der Zeuge S. in seiner Vernehmung einzelne Begriffe aus der Bürgschaftserklärung nicht habe juristisch korrekt erklären können, nicht belegen, dass die Erklärung nicht seiner Idee entsprungen sei. Auch sei nicht zu erkennen, warum der Zeuge die Begriffe als Nichtjurist mit seinen Laienformulierungen unzutreffend erklärt haben soll.

22

Die Rechtsprechung des BGH komme nicht zu dem Ergebnis, dass ein Bürgschaftsvertrag als Ganzes unwirksam sei, wenn er die Klausel zur Leistung auf erstes Anfordern enthalte. Vielmehr werde streng zwischen dem Vertrag auf selbstschuldnerische Bürgschaft und der Klausel auf erstes Anfordern unterschieden. Vorliegend gehe es allein um die Wirksamkeit der Klausel im Bürgschaftsvertrag und diesen selbst. Auf die Frage, ob die Bürgschaft auf erstes Anfordern als Individualvereinbarung wirksam sei, komme es nicht an, weil auf jeden Fall der Bürgschaftsvertrag unter Anwendung des § 306 Abs. 1 BGB als solcher als (normale) selbstschuldnerische Bürgschaft bestehen bleibe und der Klageanspruch damit begründet sei. Die Klägerin habe ihren Anspruch auch nie auf die Klausel des ersten Anforderns gestützt.

23

Zwischen der Klägerin und der Mieterin seien vor Vertragsschluss umfangreiche Verhandlungen geführt worden. Die Klägerin habe umfangreiche Umbauten und Einbauten im Wert von ca. 40.000,00 € vornehmen müssen. Daher sei es Ziel gewesen, einen langfristigen Vertrag zu schließen. Ursprünglich sei die Klägerin davon ausgegangen, dass der Mietvertrag mit der Beklagten geschlossen werden solle, da diese bereits einmal Mieterin bei der Klägerin gewesen sei und aufgrund ihres Jahresumsatzes wirtschaftlich gefestigt war. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass Mieterin eine andere Firma aus dem Umfeld des Herrn H. werden sollte. Nach Einholung der Auskunft der Kreditreform habe der Zeuge S. die von der Beklagten unterzeichnete Bürgschaftserklärung entworfen, wobei er sich an die in § 3.3 Abs. 3 des Vertrages enthaltene Formulierung orientiert habe. Die Klausel "auf erstes Anfordern" sei von dem Zeugen erst in Absatz 3 der Bürgschaftserklärung eingefügt und kürzer als im Mietvertrag formuliert worden. Ein Formularbuch habe er nicht verwendet. Auch die Formulierung zum Bürgen sei individualvertraglich eingefügt worden.

24

Auf den Senatshinweis in der Sitzung vom 05.12.2013, dass die Bürgenhaftung mit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter ende, weil gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO hierdurch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch entstehe, die Bürgschaft aber ausdrücklich nur für vertragliche Ansprüche übernommen worden sei, führt die Klägerin aus, dass nach neuerer Rechtsprechung für das Werkvertragsrecht anerkannt sei, dass das Vertragsverhältnis durch die Nichterfüllungsentscheidung des Insolvenzverwalters nicht umgestaltet werde. Deshalb werde die Bürgenhaftung für die Werklohnforderung durch das insolvenzrechtliche Schicksal des Werkvertrages im Grundsatz nicht beeinflusst. Das könne im Mietrecht nicht anders sein. Wegen der Argumentation der Klägerin im Einzelnen nimmt der Senat auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2015 Bezug.

25

Mit Schriftsatz vom 25.10.2013 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt,

1.

26

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.490,60 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 5.680,00 € seit 04.03.2011, aus 7.405,30 € seit 05.04.2011 und aus 7.405,30 € seit 05.05.2011 zu zahlen,

2.

27

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Mietzins- und Nebenkostenausfall, welcher der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen ihr und der Firma I. B. GmbH vom 27.12.2010/07.01.2011 über das Mietobjekt im der Klägerin gehörenden Geschäftszentrum R. (B., W., R. über ca. 710 qm im 2. Obergeschoss) bis zum Ablauf des zeitlich befristeten Mietvertrags zum 31.12.2017 entsteht, zu erstatten, soweit durch anderweitige Vermietung des Mietobjekts diese Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig abgedeckt werden können.

28

Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 hat die Klägerin erneut ihre Klage umgestellt.

29

Unter I. 1. - 4. werde der in der Zeit 2011 bis 2013 entgangene Mietausfall geltend gemacht unter Einbeziehung der vereinbarten monatlichen Verwaltervergütung. Zur besseren Übersichtlichkeit werde die der Klägerin geschuldete Miete vom 01.03. bis 30.09.2011 (Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags aufgrund Kündigung durch den Insolvenzverwalter) antragsmäßig separat geltend gemacht, und zwar in Ziffer I. 1. des Antrags mit € 40.952,80.

30

In Ziffer I. 2. werde der Mietzins als Schadensersatzanspruch für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2011 geltend gemacht, wobei ab diesem Zeitraum Einnahmen der Klägerin aus Teilvermietung der an die Mietschuldnerin vermieteten Flächen an die Firma F. berücksichtigt worden seien. In Ziffer I. 3 werde der Schadensersatz wegen Mietzinsausfall für das Jahr 2012 geltend gemacht, wobei auch hier die Einnahmen der Klägerin durch Teilvermietung in Abzug gebracht worden seien. In Ziffer 1. 4 des Antrags werde ebenfalls der Mietzinsausfall, und zwar für das Jahr 2013 geltend gemacht, ebenfalls unter Abzug der Einnahmen aus der Teilvermietung an Ersatzmieter. Ab 01.03.2013 sei erstmalig die gesamte an die Mietschuldnerin vermietete Fläche ersatzvermietet gewesen und ab diesem Zeitpunkt sei dann auch nahezu der gesamte mit der Mietschuldnerin vereinbarte Mietzins von der Klägerin erzielt worden.

31

Unter II. mache die Klägerin die Betriebskosten geltend, die sie zu tragen gehabt habe. Sie legt hierzu Betriebskostenabrechnungen vor.

32

Bis zum 30.09.2011 sei eine Ersatzvermietung nicht möglich gewesen, da der Mietvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch bestanden habe. Ab 01.10.2011 sei der bestehende Untermietvertrag zwischen der Firma I. B. GmbH und der Firma F. durch die Klägerin als Vermieterin übernommen worden. Die Firma F. habe ab 01.10.2011 Miete gezahlt. Ab dem 01.01.2012 sei eine weitere Teilfläche an das D. R. K. vermietet worden. Ab dem 01.12.2012 sei die zusätzliche Vermietung eines weiteren Raums an das D. R. K. erfolgt. Zum 31.01.2013 habe das Mietverhältnis mit der Firma F. geendet. Die an diese vermietete Teilfläche habe bis 28.02.2013 leer gestanden. Ab 01.03.2013 sei die Vermietung der noch leeren Restfläche an die D. P. erfolgt. Seit dem 01.03.2013 sei deshalb die gesamte ursprüngliche Fläche des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der Firma I. B. ersatzvermietet gewesen.

33

Im Rahmen der Ersatzvermietung seien notwendige Kosten für Vermietungsanzeigen, Vermietungsprovisionen, für Aufwendungen der Verwalterfirma H., Erstellung von Flächenaufmaßen für Teilflächen P., Änderung der Beschilderung, Teppichreinigung, Änderung von Wänden mit Anpassung der Bodenbeläge, Einbau einer zusätzlichen Küche, Einbau einer zusätzlichen Tür etc. entstanden. Die Kosten seien erforderlich gewesen und wären nicht angefallen, wenn die Firma I. B. den Mietvertrag erfüllt hätte. Der Klägerin seien für diese Maßnahmen im Rahmen der Neu- bzw. Ersatzvermietung im Zeitraum 2011 Kosten in Höhe von € 757,32, im Zeitraum 2012 Kosten von € 7.363,93 und im Zeitraum 2013 € 5.324,09, insgesamt € 13.445,34 entstanden.

34

Die Klägerin stellt nunmehr folgende Anträge:

I. 1.

35

Die Beklagte wird verurteilt, Mietzins sowie Verwaltergebühr für den Zeitraum März - einschließlich September 2011 in Höhe von € 40.952,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 5.680,00 ab 04.03.2011, 05.04.2011, 05.05.2011, 05.06.2011, 05.07.2011, 05.08.2011 und 05.09.2011 zu bezahlen.

2.

36

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2011 Mietausfallentschädigung in Höhe von € 14.904,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 4.968,00 ab 05.10.2011, 05.11.2011 und 05.12.2011 zu bezahlen.

3.

37

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Mietausfallentschädigung in Höhe von € 24.099,64 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 2.024,38 ab 05.01.12, 05.02.12, 05.03.12, 05.04.12, 05.05.12, 05.06.12, 05.07.12, 05.08.12, 05.09.12, 05.10.12, 05.11.12 und aus € 1.831,46 ab 05.12.12 zu bezahlen.

4.

38

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2013 Mietausfallentschädigung in Höhe von € 8.183,42 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.831,46 seit 05.01.2013, aus € 2.742,26 seit 05.02.2013, aus € 360,97 seit 05.03.2013, aus € 360,97 seit 05.04.2013, aus € 360,97 seit 05.05.2013, aus € 360,97 seit 05.06.2013, aus € 360,97 seit 05.07.2013, aus € 360,97 seit 05.08.2013, aus € 360,97 seit 05.09.2013, aus € 360,97 seit 05.10.2013, aus € 360,97 seit 05.11.2013 und aus € 360,97 seit 05.012.2013 zu bezahlen.

II. 1.

39

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2011 Nebenkosten (Betriebskosten) in Höhe von € 5.683,01 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

2.

40

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2011 Nebenkosten (Betriebskosten) für Teilfläche 9 in Höhe von € 1.683,59 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

3.

41

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2011 Nebenkosten (Betriebskosten) für Teilfläche 13 in Höhe von € 1.143,41 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

4.

42

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Nebenkosten (Betriebskosten) in Höhe von € 5.726,56 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

5.

43

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2013 Nebenkosten (Betriebskosten) für Teilfläche 13 in Höhe von € 1.102,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

6.

44

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.02. bis 28.02.2013 Nebenkosten (Betriebskosten) für Teilfläche 14 in Höhe von € 272,19 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

III.

45

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin dieser entstandene Kosten, die im Rahmen der Ersatzvermietungen im Zeitraum 2011 - 2013 angefallen sind, in Höhe von € 13.445,34 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu bezahlen.

IV.

46

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Mietzins- und Nebenkostenausfall welcher ihr aus dem Mietvertrag mit der Firma I. B. GmbH vom 27.12.2011/07.01.2011 über das Mietobjekt im der Klägerin gehörenden Geschäftszentrum R. (B., W. A., R. vom 01.01.2014 - 31.12.2017 entsteht, zu erstatten, soweit durch anderweitige Vermietung des Mietobjekts diese Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig abgedeckt werden können.

47

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung sowie die Abweisung der erweiterten Klage. Die Bürgschaftserklärung sei unwirksam, da sie AGB-widrig, jedenfalls aber sittenwidrig sei. Dass nach dem ersten Anschein für die Bürgschaftserklärung von AGB auszugehen sei, habe die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Landgericht habe hieran angeknüpft. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Anschein zu entkräften, was ihr nicht gelungen sei. Dass die die Klägerin vertretende F. T.- und S. mbH das Bürgschaftsmuster dreifach verwendet habe, ergebe sich bereits aus den Prozessakten. Im Wesentlichen gleichlautende Formulierungen würden sich neben dieser Erklärung in § 3.3 des Vertrages sowie in § 5 des als Anlage K9 abgereichten Mietvertrages finden. Für eine Vielzahlverwendung genüge es zudem, wenn die Klägerin selbst sie nur einmal hätte verwenden wollen, hierfür aber ein für eine Vielzahlverwendung entwickeltes Formular genutzt habe.

48

Die Bürgschaft sei auch deshalb unwirksam, weil das mit ihr verbundene Risiko unzumutbar hoch gewesen sei. Die Klägerin hätte die Beklagte unter verschiedenen denkbaren Konstellationen, in den ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hätte, zunächst in Anspruch nehmen können. Ihr Sicherungsinteresse sei aber begrenzt, denn bei ausbleibenden Zahlungen hätte sie das Mietverhältnis kündigen können. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten Präsident der IHK war, ändere nichts daran, dass der Beklagten die Instrumentarien der Bürgschaft auf erstes Anfordern und die hierdurch begründeten Risiken nicht bekannt gewesen seien. Der Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund der Bürgschaft sofort zahlen müsse, ohne dass ihr Einwendungen aus dem Mietverhältnis zustünden.

49

Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach dem Verständnis der Klägerin für 84 Monatsmieten je 7.405,30 € zzgl. Kaution, zzgl. sonstige Forderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis, etwa Schönheitsreparaturen, hafte.

50

Die Klageerweiterung und -umstellung hält sie gemäß § 533 ZPO für unzulässig.

51

§ 109 Abs. 1 Satz 3 InsO stelle klar, dass der Schadensersatzanspruch eine Insolvenzforderung darstelle, obwohl er durch eine Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst worden ist. Dieser sei zur Tabelle anzumelden. Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet sei, stehe die Quote noch offen und es sei damit auch offen, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrer Forderung ausfalle. Die Zahlungsanträge seien derzeit nicht bezifferbar.

52

Die F. GmbH habe seinerzeit über eine Teilfläche von 111 qm einen Untermietvertrag geschlossen gehabt. Sie habe dann ab dem 01.10.2011 einen Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen. Mit Schreiben vom 29.08.2011 und 15.09.2011 habe die F. GmbH der Klägerin angeboten, mit Wirkung zum 01.10.2011 einen Mietvertrag über die Gesamtfläche abzuschließen, welche bis dahin von der Mieterin genutzt wurde. Dieses Angebot habe die Klägerin abgelehnt und einen Mietvertrag mit der F. GmbH nur über die Teilfläche abgeschlossen, welche bis dahin untervermietet wurde. Daher treffe die Klägerin ein Mitverschulden.

53

Die von der Klägerin bezifferten Ansprüche bestreitet die Beklagte nach Grund und Höhe. Das Bestehen des verlangten Mietausfalls und die Ersatzaufwendungen werden bestritten, ebenso dass die verlangten Nebenkosten entstanden seien.

II.

54

Die zulässige Berufung und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage haben im tenorierten Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

55

Die im Berufungsverfahren erfolgten Klagerweiterungen sind zulässig.

56

Eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist nicht an die Frist des § 520 ZPO gebunden (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 10 m.w.N.). Sie bedarf keiner Einwilligung des Gegners (Zöller/Heßler, § 531 Rn. 23).

57

§ 533 ZPO findet auf eine Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, keine Anwendung (BGH, Urt. v. 22.04.2010, IX ZR 160/09, MDR 2010, 1011). Daher ist es unschädlich, dass die Leistungsklage nun auf Tatsachen beruht, die der Entscheidung zuvor nicht zugrunde zu legen waren.

2.

58

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte dem Grunde nach Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag i.V.m. §§ 765 ff. BGB zu.

a.

59

Dabei kann es offen bleiben, ob die Formulierung

60

"Bürge: Zusätzlich zu der vorgenannten Kaution bürgt der Gesellschafter des Mieters, die I. F. und M. GmbH, K., R., für sämtliche Verpflichtungen des Mieters aus diesem Mietvertrag. Die Bürgschaftserklärung des Gesellschafters wird in Anlage 4 von diesem bestätigt und Bestandteil dieses Mietvertrags."

61

eine Formularklausel oder eine Individualvereinbarung darstellt. Zum einen geht vorliegend nicht die Klägerin gegen die Mieterin aus dem Mietvertrag, sondern gegen die Beklagte aus dem Bürgschaftsvertrag vor. Daher könnte die Unwirksamkeit einer entsprechenden Sicherungsabrede im Mietvertrag allenfalls eine Einwendung der Mieterin darstellen, welcher sich die Beklagte als Bürgin allerdings gemäß § 768 Abs. 1 BGB bedienen könnte. Das aber kann der Senat offen lassen, weil die Beklagte einer solchen von der Mieterin abgeleiteten Einwendung nicht bedarf, um eine Leistung auf erstes Anfordern abwehren zu können (hierzu sogleich unter II. 1.b.).

62

Der Senat sieht zum anderen in der Formulierung in § 3.3 Abs. 5 des Mietvertrages auch keine Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Mieterin. Sie hat aus Sicht des Senates ebenso, wie die Formulierung, dass die Gesellschafterbürgschaft als Anlage zum Vertrag genommen wird, informatorischen Charakter. Sie ist ihrem Wortlaut nach schon nicht geeignet, in dem Fall, dass die Beklagte die Bürgschaft nicht erbringt, eine Pflichtverletzung der Mieterin, auf die die Klägerin etwa eine Kündigung hätte stützen können, zu begründen, weil sie eine Pflicht der Mieterin zu einem Tun oder Unterlassen bereits nicht enthält.

b.

63

Auch wenn die Bürgschaftsurkunde eine Formulierung enthält, wonach es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt, haben die Parteien wirksam einen Bürgschaftsvertrag nur über eine einfache selbstschuldnerische Bürgschaft geschlossen.

64

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dem Gesetz unbekannt. Sie ist von der Rechtsprechung geschaffen worden. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge ohne Rücksicht auf die materielle Berechtigung des Gläubigers zunächst zahlen und wird mit seinen nicht offensichtlichen oder liquide beweisbaren Einwendungen in den Rückforderungsprozess aus § 812 BGB verwiesen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., Vorbem. 14 vor § 765). Durch sie sollen dem Gläubiger sofort liquide Mittel zugeführt werden, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält. Die Anforderungen an die Erklärung, welche die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, sind streng formalisiert, d. h. sie beschränken sich auf das, was in der Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Zahlung genannt und für jeden ersichtlich ist. Wer auf Grund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, braucht also nicht einmal schlüssig darzulegen, dass die Hauptforderung besteht und fällig ist. Der Bürge ist grundsätzlich ausgeschlossen mit allen Einwendungen, die den Bestand und die Höhe der Hauptschuld betreffen. Er wird damit nur gehört, wenn die Unbegründetheit der Hauptforderung ausnahmsweise klar auf der Hand liegt (Fischer, NZM 2003, 497).

65

Die weitreichenden Folgen einer Bürgschaft auf erstes Anfordern führen dazu, dass eine individuell vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern interessengerecht auszulegen ist. Wenn der Gläubiger nicht erwarten durfte, der Bürge habe die besonderen rechtlichen Wirkungen einer solchen Verpflichtung erkannt, ist sie daher als einfache Bürgschaft auszulegen. Stellt der Gläubiger einer Bürgschaft dem Bürgen den Text für eine Bürgschaftserklärung auf erstes Anfordern zur Verfügung und durfte er nicht davon ausgehen, dass dieser den Begriff "auf erstes Anfordern" im bankenüblichen Sinne versteht, ist im Zweifel eine normale selbstschuldnerische Bürgschaft zustande gekommen. Gleiches gilt, wenn er erwartet, dass der Bürge die Reichweite einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht kennt und ihn hierauf auch nicht hinweist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Urt. v. 02.04.1998, IX ZR 79/97, NJW 1998, 2280; Fischer, NZM 2003, 497). Es kommt also darauf an, was er bei Empfang der Bürgschaftserklärung als Erklärungsinhalt aus dem objektiven Empfängerhorizont heraus verstehen darf und versteht.

66

Vorliegend hat der für die Klägerin tätige Zeuge S. die Bürgschaftsurkunde erstellt, sie der Mieterin via E-Mail übermittelt, welche sie dann an die Beklagte weitergeleitet hat. Diese hat sie nach Mahnung durch den Zeugen unterzeichnet und an die Klägerin übersandt. Da der Zeuge S. die Urkunde erstellt und den Begriff "auf erstes Anfordern" in diese aufgenommen hat, konnte er aus der Unterzeichnung der Urkunde durch die Beklagte auch nur entnehmen, dass sich diese zu demjenigen verpflichten wollte, was auch der Zeuge S. hierunter verstand. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung konnten die Parteien schon gemäß §§ 133, 157 BGB nicht treffen.

67

Der Zeuge hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung den Begriff dahin erklärt, dass man dann den Bürgen ohne vorher einen Rechtstreit führen zu müssen, in Anspruch nehmen könne. In seiner Vernehmung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 hat der Zeuge hierzu ausgeführt:

68

"Die Worte "auf erstes Anfordern" habe ich hereingenommen, um eine Erleichterung für den Vermieter zu schaffen. Ich hatte mir darunter vorgestellt, dass etwa dann, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann, ohne dass ein Prozess geführt werden muss."

69

Dies aber entspricht nicht dem vorskizzierten Inhalt der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Es trifft zwar zu, dass vor der Inanspruchnahme des Bürgen nicht erst ein Prozess gegen den Hauptschuldner geführt werden muss. Das aber kann auch mit dem Verzicht auf die in § 771 BGB vorgesehene Vorausklage erreicht werden. Die Wirkung der Bürgschaft auf erstes Anfordern liegt in der nachhaltigen Beschränkung der Einwendungen, die der Bürge auch in einem Zahlungsprozess seiner Zahlungspflicht entgegen halten kann und er seinerseits darauf verwiesen ist, einen Rückforderungsprozess zu führen.

70

Die Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist im Rahmen von Formularklauseln Unternehmern vorbehalten, zu deren Geschäftsbereich derartige Bürgschaften gehören und die deshalb das Risiko hinreichend einschätzen können (Palandt/Sprau, a.a.O., Vorbem. 14 vor § 765). Dies trifft vor allem auf Kreditinstituten zu, denn Personen, die keine Bankgeschäfte betreiben, sind in der Regel nicht in der Lage, die besonderen Risiken einer solchen Bürgschaft zuerkennen und abzuschätzen (BGH, Urt. v. 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1265 = ZIP 1990, 1186; BGH, Urt. v. 02.04.1998, IX ZR 79/97, NJW 1998, 2280; Fischer, NZM 2003, 497). Die Beklagte aber betreibt weder ein Kreditinstitut, noch ist sie sonst gewerbsmäßig mit dem Betrieb von Bankgeschäften befasst. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten zumindest zeitweilig Präsident der IHK zu R. war und er Beiträge über Unternehmensfinanzierung verfasst haben mag, versetzt die Beklagte schon deshalb nicht in einen bankengleichen Status, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, dass er sich im Rahmen dieser Tätigkeiten in einer der Beklagten zurechenbaren Art und Weise mit Inhalt und Risiken von derartigen Bürgschaften auch tatsächlich befasst hat. Dass diese etwa Gegenstand der verfassten Beiträge gewesen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

71

Eine Klausel kann nach ständiger Rechtsprechung teilweise aufrechterhalten werden, wenn sie inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestandteile enthält und diese, bezogen auf die Vereinbarung der Parteien, einen vernünftigen Sinn ergeben (beispielhaft: BGHZ 106, 19 = NJW 1989, 831; BGHZ 109, 197 = NJW 1990, 576; BGHZ 145, 203 = NJW 2001, 292). Sprachlich lässt sich die Bestimmung ohne weiteres trennen: Entfallen die Worte "auf erstes Anfordern", bleibt eine Bürgschaft im gesetzlichen Sinne mit dem im rechtsgeschäftlichen Verkehr allgemein verstandenen Inhalt übrig. Eine solche Wirkung steht auch damit in Einklang, dass der BGH die Bürgschaft auf erstes Anfordern nur als eine qualifizierte Form der Bürgschaft und nicht als ein Sicherungsmittel eigener Art versteht (BGH, NJW 1999, 2280 = WM 1999, 895; BGH, NJW 2003, 352 = ZfIR 2003, 16). Soweit es die Rechtsprechung abgelehnt hat, die unwirksame Klausel, wonach der Besteller des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und der Auftragnehmer die Sicherheit nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, in der Weise aufrecht zu erhalten, dass die Ablösung durch eine gewöhnliche Bürgschaft erfolgen kann, handelt es sich um eine hier nicht vergleichbare Fallkonstellation (vgl. hierzu ausführlich Fischer, NZM 2003, 497). Daher kann es im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde um eine Individualvereinbarung oder eine Formularklausel handelt.

72

Die Bürgschaft ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie einen Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) enthält. Auch hier kann der Senat es wiederum offen lassen, ob es sich um eine lndividual- oder eine Formularvereinbarung handelt. Handelt es sich um eine Individualvereinbarung, stößt ein solcher Verzicht in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht auf Bedenken. Handelt es sich hingegen um eine Formularvereinbarung, ist der Verzicht auf die Vorausklage bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil er in § 773 BGB bereits ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist. Auch der formularmäßige Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) wird allgemeinhin für unbedenklich angesehen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2014, 22 U 150/13, NJW-RR 2015, 307; LG Krefeld, Urt. v. 03.07.2013, 2 O 363/12, zitiert nach Juris). Als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB wird hingegen eine Formularklausel angesehen, mit welcher der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB verzichtet (BGH, Urteil vom 12.02.2009, VII ZR 39/08, BauR 2009, 308; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2014, 22 U 150/13, NJW-RR 2015, 307; LG Krefeld, Urt. v. 03.07.2013, 2 O 363/12, zitiert nach Juris). Dies ist unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der Subsidiarität der Bürgschaft nicht zu vereinbaren ist und den Bürgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs 1, 2 Nr 1 BGB unangemessen benachteiligt.

73

Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Bürgschaft. Wie oben bereits ausgeführt, kann eine aus mehreren Bestandteilen bestehende Formularklausel bei Verstoß eines Teils der Regelung gegen die §§ 305 ff. BGB im übrigen Bestand haben, wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar ist. Die Formulierung in der hier zu beurteilenden Bürgschaftserklärung ist zwar nicht dergestalt aufgebaut, dass zunächst in einem Satz eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft übernommen wird, und in einem Folgesatz die Verzichtserklärungen quasi angehängt worden sind. Gleichwohl kann das Wort Aufrechenbarkeit sprachlich ohne weiteres gestrichen werden. Soweit in einem Klammerzusatz auf § 770 BGB verwiesen wird, wird § 770 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich genannt, so dass von dem Verweis der Verzicht auf die Anfechtbarkeit ergriffen bleibt.

74

Auch inhaltlich wird für die Vertragserfüllungsbürgschaft anders als für die Gewährleistungsbürgschaft eine Teilbarkeit der Klausel dahin angenommen, dass eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft ohne den Verzicht auf die Aufrechenbarkeit geschuldet ist (BGH, Urteil vom 12.02.2009, VII ZR 39/08, BauR 2009, 308; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2014, 22 U 150/13, NJW-RR 2015, 307; LG Krefeld, Urt. v. 03.07.2013, 2 O 363/12, zitiert nach Juris). Dem Willen der Parteien, den Bürgschaftsgläubiger für die Vertragserfüllung abzusichern, wird bei Wegfall des Verzichtes auf die Einrede der Aufrechenbarkeit noch immer entsprochen. Der Bürge selbst wird hierdurch erstrecht nicht benachteiligt. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an.

d.

75

Die von der Beklagten übernommene Erfüllungsbürgschaft verstößt auch nicht gegen § 138 BGB. Zwar sieht § 551 BGB für die Wohnraummiete eine Begrenzung der Höhe einer Sicherheitsleistung des Mieters, die dieser auch durch Beibringung einer Bürgschaft leisten kann, vor. Auch in der Gewerberaummiete ist es anerkannt, dass die vom Mieter zu erbringende Sicherheitsleistung noch angemessen sein muss. Dies aber ist von der Erfüllungsbürgschaft, die ein Dritter gegenüber dem Vermieter erbringt, zu unterscheiden. Selbst in der Wohnraummiete ist es zulässig, wenn ein Dritter für den Mieter eine Erfüllungsbürgschaft in unbegrenzter Höhe abgibt (BGH Urt. v. 10.04.2013, VIII ZR 379/12, NJW 2013, 1876). Dann aber muss dies erst recht in der Gewerberaummiete Geltung beanspruchen, da der Wohnraummieter weit umfassender als der Gewerberaummieter unter den Schutz des Gesetzes gestellt worden ist. Im Rahmen einer Erfüllungsbürgschaft, die etwa im Interesse des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes vereinbart wird, wird es regelmäßig hingenommen, dass der Bürge erhebliche Belastungen übernimmt. So wird eine Erfüllungsbürgschaft eines Minderheitsgesellschafter auch dann für wirksam angesehen, wenn er hierdurch krass überfordert wird (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 38).

2.

76

Der Höhe nach ist die Haftung der Beklagten jedoch auf die Mieten für die Monate März bis September 2011 sowie den hierauf entfallenden Anteil des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 begrenzt.

77

Der Umfang der Haftung des Bürgen richtet sich zum einen nach der Haftung des Hauptschuldners (§ 767 BGB) und zum anderen danach, wofür er in der Bürgschaftserklärung die Haftung übernommen hat. Die Beklagte hat die Bürgschaft für sämtliche vertraglichen Ansprüche der Klägerin aus dem Mietverhältnis übernommen.

a.

78

Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Mieterin als Hauptschuldnerin werden jedoch durch das Wirksamwerden der Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Mieterin zum 30.09.2011 begrenzt. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO räumt dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Mieters ein Sonderkündigungsrecht ein, um die Masse von der Fortzahlung der Miete entlasten zu können. Da das Gesetz dem Insolvenzverwalter somit ein Sonderkündigungsrecht einräumt, vermag dessen Ausübung keine Vertragspflichtverletzung zu begründen, die dem Vermieter einen auf den Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadensersatzanspruch verschaffen könnte. Somit fehlt es dem Vermieter im Falle der Kündigung durch den Insolvenzverwalter an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Er kann einen Schadensersatz nur verlangen, wenn ihm das Gesetz einen solchen einräumt. Einen solchen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Kündigungsfolgeschaden räumt § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO dem Vermieter für den Fall der Kündigung durch den Insolvenzverwalter ein (KG, Urt. v. 15.03.2007, 8 U 165/06, ZMR 2007, 615; BGH, Urt. v. 06.06.1984, VIII ZR 65/83, ZIP 1984, 1114 = MDR 1985, 316, Rn. 28 f. für die Vorgängerregelung des § 19 Satz 3 KO). Da es sich bei diesem Anspruch um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch und nicht um einen vertraglichen Anspruch handelt, ist dieser von dem in der Bürgschaft erklärten Sicherungszweck nicht mehr erfasst.

79

Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung und Literatur betreffend den Fortbestand der Bürgenhaftung bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Auftragnehmers im Werkvertragsrecht verweist, ist diese für das Mietverhältnis nicht einschlägig. Im Werkvertragsrecht kann nämlich der InsoVerwalter den Vertrag nicht mittels eines Sonderkündigungsrechts beenden. Er kann lediglich die Erfüllung des Vertrages verweigern, wodurch der Vertrag an sich aber nicht beendet wird. Allein die Masse muss die Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger nicht hinnehmen und es entsteht als Gegenleistung keine Masseschuld. Die verbleibenden Vergütungs- und sonstigen vertraglichen Ansprüche des Gläubigers richten sich nunmehr gegen die Masse. Gleichwohl sind wegen des Fortbestandes des Vertrages auch vertragliche Ansprüche noch gegeben, gegen deren Ausfall die Bürgschaft Sicherheit bieten soll.

80

Von der Möglichkeit, sich vertragliche Schadensersatzansprüche durch eine die Kündigung des Insolvenzverwalters überholende fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu sichern, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

b.

81

Dessen unbeschadet wäre ein Schadensersatzanspruch für die Zeit ab dem 01.10.2011 gemäß § 254 BGB auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin an dem Eintritt des Kündigungsfolgeschadens ein so hohes Mitverschulden trifft, dass eine Haftung des Hauptschuldners und damit auch des Beklagten hierdurch verdrängt wird. Die Beklagte nämlich hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die F. GmbH habe die volle Anmietung zur bisherigen Miete angeboten und hat entsprechende Angebotsschreiben vorgelegt. Die Klägerin habe den Abschluss eines Mietvertrages über die gesamte Mietfläche abgelehnt und statt dessen nur eine Teilfläche an die F. GmbH vermietet. Die Klägerin hat dies nicht bestritten. Somit hätte die Klägerin es in der Hand gehabt, den Eintritt eines Kündigungsfolgeschadens jedenfalls solange zu verhindern, wie das Mietverhältnis mit der F. GmbH bestanden hätte. Dass der Kläger ein solcher Vertragsschluss nicht zuzumuten gewesen wäre, hat diese nicht dargelegt. Die Haftung der bisherigen Mieterin - wie hier nicht - hätte jedoch nur aufleben können, wenn das Mietverhältnis mit der F. GmbH vor Ablauf der Befristung des Mietvertrages mit der bisherigen Mieterin sein Ende gefunden hätte.

c.

82

Die Beklagte kann gemäß § 767 BGB jedoch auch für die Zeit von März 2001 bis September 2011 nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, in dem ein Anspruch auch gegen die Hauptschuldnerin bestanden hat. Dabei kann sie dem Bürgschaftsgläubiger gemäß § 768 BGB die Einwendungen entgegenhalten, die auch dem Hauptschuldner zur Seite gestanden hätten.

83

Im Rahmen dessen wendet die Beklagte ein, es hätten umfangreiche Mängel bestanden, die eine Mietminderung von bis zu 60% der Miete gerechtfertigt hätten. Sie verweist hierzu auf eine dem Übergabeprotokoll vom 08.02.2011 beigefügte Mängelliste sowie darauf, dass weitere 22 Türen in den Räumlichkeiten mangelhaft gewesen seien.

84

Ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, mindert sich gemäß § 536 Abs. 1 BGB die zu zahlende Miete, wenn der Mieter im vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Hiervon ausgeschlossen sind solche Mängel, die der Mieter bei Übergabe der Mietsache kannte oder kennen musste (§ 536b BGB). Hiernach scheiden bereits die über das Übergabeprotokoll hinaus nunmehr angeführten 22 Innentüren aus, denn von diesen konnte die Mieterin im Rahmen der gemeinschaftlichen Begehung und Übergabe am 08.02.2011 Kenntnis nehmen. Rechte hat sie sich insoweit nicht vorbehalten.

85

Soweit die Beklagte ihre Minderung auf die in der Anlage zum Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel stützen will, ist der Senat im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin M. und des Zeugen G. davon überzeugt, dass diese Mängel im Wesentlichen teilweise schon vor dem Übergabetermin, teilweise zeitnahe hiernach beseitigt wurden oder aber eine Beseitigung durch die Mieterin vereinbart wurde (so etwa für Türstopper und WC-Beschilderung). Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hegt der Senat nicht, denn ihre Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 ließen deutlich erkennen, dass sie sich an Erinnerungen und vorhandenen Aufzeichnungen orientierten und Wissenslücken einräumten, ohne sich zu bemühen, ihre fehlenden Erinnerungen anderweitig zu kompensieren.

86

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat allein fest, dass dauerhaft die Tür zu Raum 213 fehlte sowie die Außenjalousie (Mangel Nr. 5) nicht funktionstüchtig war. Das Fehlen einer Reparatur der Lamellenjalousien hingegen hat die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung ausgeräumt. Allerdings hat die Beklagte bezüglich der feststehenden Mängel nicht substantiiert dazu vorgetragen, inwieweit diese Mängel den Gebrauch der gesamten Mieträume erheblich beeinträchtigt haben. So ist schon nicht ersichtlich, ob das Fenster, an welchem die Außenjalousie gefehlt haben soll, auf der Sonnenseite des Hauses belegen war. Eine Beeinträchtigung der Nutzung hierdurch wäre zudem auch nur für die sonnenintensiven Monate nachvollziehbar.

87

Nicht ersichtlich ist auch, in welchem Umfang die Nutzung der Mietsache durch das Fehlen der Tür zu Raum 213 beeinträchtigt worden ist. Die Beklage selbst hat hierzu nicht vorgetragen. Der Zeuge G. hat hierzu zwar ausgeführt, dass dieser Raum für die Sozialarbeiter habe genutzt werden sollen, dort aber keine vertraulichen Gespräche hätten geführt werden können. Es ist bei einer Gesamtfläche des Mietobjektes von 710 qm bereits nicht ersichtlich, dass durch die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Raumes, dessen Größe dem Senat nicht bekannt ist, eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung eingetreten ist. Zudem erschließt es sich dem Senat bislang nicht, dass nicht auch ein anderer Raum für die Sozialarbeiter hätte genutzt werden und dieser Raum einer Nutzung hätte zugeführt werden können, die durch das Fehlen der Tür weniger beeinträchtigt worden wäre.

88

Im Ergebnis sieht der Senat daher für eine Minderung der Mieten für die Zeit von März bis September 2011 keinen Raum.

89

Die Klägerin kann mit Erfolg auch den auf die Zeit bis September 2011 entfallende Betriebskostenabrechnungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung 2011 geltend machen. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Abzug für den Monat Januar vorzunehmen, weil das Mietverhältnis bereits am 01.01.2011 begonnen hatte.

90

Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Kosten angefallen sind, genügt dies nicht. Es genügt nicht, den Anfall der Betriebskosten ins Blaue hinein zu bestreiten, da dem Mieter das Recht zur Belegeinsicht eröffnet ist und er sich so in die Lage versetzen kann, zu seinem Einwand vorzutragen (vgl. auch OLG Düsseldorf, GE 2006, 847).

3.

91

Im Ergebnis dessen hat die Klage nur mit den Anträgen zu I. 1. und II. 1. Erfolg. Ein Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich bei der Leistung aufgrund einer Bürgschaft aber nicht um ein Entgelt handelt, sind die zugestandenen Forderungen der Klägerin nicht mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2014, 22 U 150/13, NJW-RR 2015, 307; KG, Urt. v. 15.03.2007, 8 U 165/06, ZMR 2007, 615).

4.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren waren die bezifferten Anträge unter I. bis III. zu addieren. Dem war für den Feststellungsantrag ein Streitwert von 13.861,25 € hinzuzusetzen. Dabei hat der Senat für die streitbefangene Zeit von 48 Monaten die zuletzt geltendgemachte Mietdifferenz von 360,97 € und hiervon wiederum 80% in Ansatz gebracht.

5.

94

Anlass zur Zulassung der Revision sieht der Senat nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 73/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 73/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - VII ZR 39/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

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(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 39/08 Verkündet am:
12. Februar 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft
nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu
stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen
auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare
Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
zugänglich sind.

b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede
nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung
im Übrigen.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beauftragte die inzwischen insolvente I. GmbH (im Folgenden : Hauptschuldnerin) gemäß Auftragsschreiben vom 9. Juli 2003 nach Maßgabe eines zur Vertragsgrundlage erhobenen Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 als Nachunternehmerin mit der Ausführung von Hohlraum- und Doppelbodenarbeiten an einem Bauvorhaben in B. Nach Ziffer 15.1 des von der Klägerin formularmäßig verwendeten Verhandlungsprotokolls war die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 30.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer zu stellen. Zu Art und Inhalt der Bürgschaft heißt es dort weiter: "Es hat sich um selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung (ausschließlich nach unserem Muster) zu handeln."
2
Dem Verhandlungsprotokoll war als Anlage ein Muster (Vordruck) für die vorerwähnte Vertragserfüllungsbürgschaft beigefügt.
3
Die Beklagte stellte der Klägerin auf Veranlassung der Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische und unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft über den Höchstbetrag von 15.728,00 €. Die dem Muster der Klägerin entsprechende Bürgschaftsurkunde enthält folgende Regelung: "Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet. Ebenso wird auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtet, sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß $ (richtig: §) 770 BGB, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten."
4
Weil die Hauptschuldnerin die geschuldeten Werkleistungen zu einem wesentlichen Teil nicht fertigstellte, hat die Klägerin die Beklagte wegen der Ersatzvornahmekosten auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 15.728,00 € in Anspruch genommen. Trotz der zuletzt unstreitigen Hauptforderung hat die Beklagte die Zahlung verweigert, weil die Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag der Inhaltskontrolle nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne der Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die formularmäßige Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag die Hauptschuldnerin unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 307 BGB insgesamt nichtig sei. Unwirksam sei lediglich der Teilverzicht auf die Einrede des § 768 BGB, was sich indes nicht in entscheidungserheblicher Weise auswirke.
7
Die in Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls niedergelegte Sicherungsabrede umfasse nach ihrer textlichen Gestaltung die in dem als Anhang beigefügten Bürgschaftsformular enthaltenen Regelungen zu Art und Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung. Dementsprechend seien auch der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 BGB und der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sowie die teilweise Abbedingung des § 768 BGB Inhalt der Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geworden. Letzteres halte der Inhaltskontrolle in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht stand. Denn die auch für den Rückforderungsprozess geltende Abbedingung des § 768 BGB nähere die Bürgschaft einer garantiemäßigen Haftung an, die für den Sicherungsgeber noch nachteiliger sein könne als eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Ob dies zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung führe, sei zweifelhaft. Die entsprechende Klausel könnte durch Streichung des den § 768 BGB betreffenden Satzes teilbar sein.
Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Weil davon auszugehen sei, dass die Parteien des Nachunternehmervertrages in Kenntnis der obigen Zusammenhänge und bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne einen Verzicht auf die Einreden des § 768 BGB vereinbart hätten, müsse die Sicherungsabrede unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu formularmäßig unwirksamen Vereinbarungen über die Stellung von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern dementsprechend ergänzend ausgelegt werden. Die Hauptschuldnerin habe sich also wirksam verpflichtet, der Klägerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Die Beklagte habe diese Bürgschaft übernommen. Sie habe den Eintritt des Sicherungsfalles und die Höhe der gesicherten Forderung unstreitig gestellt.

II.

8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Bürgschaft ausschließlich mit dem Einwand, die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag sei insgesamt unwirksam. Das ist grundsätzlich möglich. Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt , obwohl die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bür- gen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens , der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316 m.w.N.; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f.).
10
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede ist jedoch unbegründet. Die der Bürgschaft zugrunde liegende Klausel unter Ziffer 15.1 des Nachunternehmervertrages ist jedenfalls hinsichtlich der dort niedergelegten Verpflichtung der Hauptschuldnerin wirksam, eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen. Nur darauf kommt es für die Entscheidung an.
11
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag dahingehend ausgelegt, dass die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft mit teilweisem Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach §§ 768, 770 Abs. 2 BGB zu stellen hatte. Das Erfordernis eines solchen Einredeverzichts ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Verwendung vorgeschriebenen Bürgschaftsvordruck. Dieses Muster, welches als eine der unter Ziffer 20 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 bezeichneten und dem Vertrag beigefügten Anlagen Bestandteil des Vertrages ist, gehört kraft Bezugnahme in der Bürgschaftsklausel unter Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255).
12
b) Die formularmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Klägerin gestellte Sicherungsvereinbarung ist entgegen der von der Beklagten im Rechtsstreit vertretenen Auffassung nicht intransparent. Die Hauptschuldnerin konnte keinem Zweifel darüber unterliegen, eine selbstschuldnerische, unbefris- tete Bürgschaft nach Maßgabe des zum Vertragsgegenstand erhobenen Musters der Klägerin stellen zu müssen. Damit ist zugleich hinreichend bestimmt festgelegt, welcher Art die Bürgschaft zu sein hat. Aus dem Umstand, dass das Muster für die Bürgschaftsurkunde seinem Wortlaut nach einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB enthält, wohingegen der Teil der Sicherungsvereinbarung, der auf das Muster verweist, die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, folgt nichts Gegenteiliges. Beides meint im Ergebnis dasselbe, wie sich zwanglos aus § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Klar und eindeutig ist auch die Regelung des Verzichts auf die Einrede gemäß § 768 BGB. Dass dieser nicht umfassend ist, macht die Regelung ebenso wenig intransparent wie der Umstand, dass der Bestand der Hauptforderung nach dem allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaftsschuld und Hauptschuld Voraussetzung für die Verpflichtung des Bürgen ist.
13
c) Die Sicherungsvereinbarung ist unbedenklich, soweit sie die Verpflichtung der Hauptschuldnerin enthält, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 ff.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477).
14
d) Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die in der Sicherungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist, kommt es nicht an. Denn diese Verpflichtung ist in einer Weise geregelt, die die Wirksamkeit der Verpflichtung, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu stellen, unberührt lässt.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95 m.w.N., BauR 1997, 302, 303 = ZfBR 1997, 73).
16
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Vereinbarung, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen, auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung , die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist.
17
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sicherungsvereinbarung so formuliert, dass die Verpflichtungen zu den Verzichtserklärungen inhaltlich und sprachlich von der Verpflichtung getrennt sind, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen. Die Verzichtserklärungen sind in der Sicherungsvereinbarung nicht enthalten, sondern in dem Muster der Bürgschaftserklärung. Sie sind ein sprachlich und inhaltlich trennbarer Teil dieses Musters, das wiederum durch den Klammerzusatz "ausschließlich nach unserem Muster" Gegenstand der Sicherungsvereinbarung ist.
18
(2) Der Fortfall der Verpflichtung, einen teilweisen Verzicht des Bürgen auf die Einrede gemäß § 768 BGB herbeizuführen, ist nicht von so einschnei- dender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
19
Allerdings wird in der Literatur (Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien , Rdn. 129; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 17 Nr. 4 VOB/B Rdn. 40; Hildebrandt, BauR 2007, 210 jeweils m.w.N.; a.A. May, BauR 2007, 201) und der Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 3. März 2006 - 420 O 75/04; LG Wiesbaden, Urteil vom 21. März 2007 - 11 O 70/07; jeweils in ibr-online; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, veröffentlicht in juris, dort Rz. 19 ff.) die Auffassung vertreten, die Gesamtgestaltung der Sicherungsvereinbarung, mit der eine selbstschuldnerische Bürgschaft und der Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB gefordert werden, sei als konzeptionelle Einheit zu verstehen, mit der eine garantieähnliche Haftung des Bürgen verwirklicht werden solle. Es verbiete sich, diese konzeptionelle Einheit dadurch zu zerstören, dass lediglich die Verpflichtung für unwirksam gehalten werde, einen Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB zu verlangen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
20
Sie kann sich nicht auf die Entscheidungen des Senats zur Unwirksamkeit von Sicherungsklauseln berufen, in denen geregelt ist, dass ein Bareinbehalt zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - VII ZR 210/06, BauR 2007, 1575, 1576 = NZBau 2007, 583 = ZfBR 2007, 671; Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00 m.w.N., BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; ebenso: BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Diese Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Vereinbarung eines an sich unzulässigen Bareinbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30 f.). In einer Regelung, die versucht , diesen Vorgaben gerecht zu werden, liegt eine geschlossene Konzeption. Sicherungseinbehalt und Ablösungsrecht sind untrennbar miteinander verknüpft , was zu einer einheitlichen, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigenden Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges zwingt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Eine solche konzeptionelle Einheit besteht nicht, wenn die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB teilweise verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade ohne den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unbedenklich.
21
Der Annahme einer konzeptionellen Einheit in dem Sinne, dass durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB die gesamte Sicherungsvereinbarung fallen müsse, stehen auch die Interessen der Parteien des Bauvertrages entgegen. Die Sicherungsvereinbarung dient dazu, dem allgemein als schützenswert anerkannten Interesse des Auftraggebers auf Absicherung des Vertragserfüllungsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299, 303 f., und vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477). Dieses Interesse ist nicht auf eine Vertragsgestaltung fixiert, die dem Bürgen nur teilweise die Einrede nach § 768 BGB gestattet. Die selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft verliert demgemäß ihre Bedeutung für die Vertragspartei- en nicht dadurch, dass der Einredeverzicht wegfällt. Denn letztlich kommt es dem Auftraggeber bei einer derartigen Sicherungsvereinbarung in erster Linie darauf an, eine Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllung zu erhalten. Mag er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sicherung abweichend von den gesetzlichen Regelungen durch den teilweisen Verzicht auf die Einrede nach § 768 BGB noch verstärken wollen, so ist die Vereinbarung für ihn und den Auftragnehmer auch dann sinnvoll und gewollt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
22
Von ähnlichen Erwägungen beeinflusst ist im Übrigen die Rechtsprechung des Senats, wonach die durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern entstehende Vertragslücke grundsätzlich in der Weise geschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 f.). Sie entkleidet die Sicherungsvereinbarung im Ergebnis von dem Teil, dessen Realisierung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen würde , ohne diesen - ebenso wenig interessengerecht - von der Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit vollständig zu befreien.
23
e) Die Erwägungen unter c) gelten ebenso für den von der Revision allerdings ohnehin nicht mehr aufgegriffenen Einwand, der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sei ebenfalls unwirksam.

III.

24
Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft erhebt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 18 O 617/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 U 116/07 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 39/08 Verkündet am:
12. Februar 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft
nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu
stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen
auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare
Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
zugänglich sind.

b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede
nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung
im Übrigen.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beauftragte die inzwischen insolvente I. GmbH (im Folgenden : Hauptschuldnerin) gemäß Auftragsschreiben vom 9. Juli 2003 nach Maßgabe eines zur Vertragsgrundlage erhobenen Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 als Nachunternehmerin mit der Ausführung von Hohlraum- und Doppelbodenarbeiten an einem Bauvorhaben in B. Nach Ziffer 15.1 des von der Klägerin formularmäßig verwendeten Verhandlungsprotokolls war die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 30.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer zu stellen. Zu Art und Inhalt der Bürgschaft heißt es dort weiter: "Es hat sich um selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung (ausschließlich nach unserem Muster) zu handeln."
2
Dem Verhandlungsprotokoll war als Anlage ein Muster (Vordruck) für die vorerwähnte Vertragserfüllungsbürgschaft beigefügt.
3
Die Beklagte stellte der Klägerin auf Veranlassung der Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische und unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft über den Höchstbetrag von 15.728,00 €. Die dem Muster der Klägerin entsprechende Bürgschaftsurkunde enthält folgende Regelung: "Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet. Ebenso wird auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtet, sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß $ (richtig: §) 770 BGB, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten."
4
Weil die Hauptschuldnerin die geschuldeten Werkleistungen zu einem wesentlichen Teil nicht fertigstellte, hat die Klägerin die Beklagte wegen der Ersatzvornahmekosten auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 15.728,00 € in Anspruch genommen. Trotz der zuletzt unstreitigen Hauptforderung hat die Beklagte die Zahlung verweigert, weil die Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag der Inhaltskontrolle nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne der Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die formularmäßige Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag die Hauptschuldnerin unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 307 BGB insgesamt nichtig sei. Unwirksam sei lediglich der Teilverzicht auf die Einrede des § 768 BGB, was sich indes nicht in entscheidungserheblicher Weise auswirke.
7
Die in Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls niedergelegte Sicherungsabrede umfasse nach ihrer textlichen Gestaltung die in dem als Anhang beigefügten Bürgschaftsformular enthaltenen Regelungen zu Art und Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung. Dementsprechend seien auch der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 BGB und der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sowie die teilweise Abbedingung des § 768 BGB Inhalt der Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geworden. Letzteres halte der Inhaltskontrolle in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht stand. Denn die auch für den Rückforderungsprozess geltende Abbedingung des § 768 BGB nähere die Bürgschaft einer garantiemäßigen Haftung an, die für den Sicherungsgeber noch nachteiliger sein könne als eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Ob dies zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung führe, sei zweifelhaft. Die entsprechende Klausel könnte durch Streichung des den § 768 BGB betreffenden Satzes teilbar sein.
Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Weil davon auszugehen sei, dass die Parteien des Nachunternehmervertrages in Kenntnis der obigen Zusammenhänge und bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne einen Verzicht auf die Einreden des § 768 BGB vereinbart hätten, müsse die Sicherungsabrede unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu formularmäßig unwirksamen Vereinbarungen über die Stellung von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern dementsprechend ergänzend ausgelegt werden. Die Hauptschuldnerin habe sich also wirksam verpflichtet, der Klägerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Die Beklagte habe diese Bürgschaft übernommen. Sie habe den Eintritt des Sicherungsfalles und die Höhe der gesicherten Forderung unstreitig gestellt.

II.

8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Bürgschaft ausschließlich mit dem Einwand, die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag sei insgesamt unwirksam. Das ist grundsätzlich möglich. Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt , obwohl die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bür- gen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens , der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316 m.w.N.; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f.).
10
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede ist jedoch unbegründet. Die der Bürgschaft zugrunde liegende Klausel unter Ziffer 15.1 des Nachunternehmervertrages ist jedenfalls hinsichtlich der dort niedergelegten Verpflichtung der Hauptschuldnerin wirksam, eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen. Nur darauf kommt es für die Entscheidung an.
11
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag dahingehend ausgelegt, dass die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft mit teilweisem Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach §§ 768, 770 Abs. 2 BGB zu stellen hatte. Das Erfordernis eines solchen Einredeverzichts ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Verwendung vorgeschriebenen Bürgschaftsvordruck. Dieses Muster, welches als eine der unter Ziffer 20 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 bezeichneten und dem Vertrag beigefügten Anlagen Bestandteil des Vertrages ist, gehört kraft Bezugnahme in der Bürgschaftsklausel unter Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255).
12
b) Die formularmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Klägerin gestellte Sicherungsvereinbarung ist entgegen der von der Beklagten im Rechtsstreit vertretenen Auffassung nicht intransparent. Die Hauptschuldnerin konnte keinem Zweifel darüber unterliegen, eine selbstschuldnerische, unbefris- tete Bürgschaft nach Maßgabe des zum Vertragsgegenstand erhobenen Musters der Klägerin stellen zu müssen. Damit ist zugleich hinreichend bestimmt festgelegt, welcher Art die Bürgschaft zu sein hat. Aus dem Umstand, dass das Muster für die Bürgschaftsurkunde seinem Wortlaut nach einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB enthält, wohingegen der Teil der Sicherungsvereinbarung, der auf das Muster verweist, die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, folgt nichts Gegenteiliges. Beides meint im Ergebnis dasselbe, wie sich zwanglos aus § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Klar und eindeutig ist auch die Regelung des Verzichts auf die Einrede gemäß § 768 BGB. Dass dieser nicht umfassend ist, macht die Regelung ebenso wenig intransparent wie der Umstand, dass der Bestand der Hauptforderung nach dem allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaftsschuld und Hauptschuld Voraussetzung für die Verpflichtung des Bürgen ist.
13
c) Die Sicherungsvereinbarung ist unbedenklich, soweit sie die Verpflichtung der Hauptschuldnerin enthält, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 ff.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477).
14
d) Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die in der Sicherungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist, kommt es nicht an. Denn diese Verpflichtung ist in einer Weise geregelt, die die Wirksamkeit der Verpflichtung, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu stellen, unberührt lässt.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95 m.w.N., BauR 1997, 302, 303 = ZfBR 1997, 73).
16
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Vereinbarung, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen, auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung , die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist.
17
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sicherungsvereinbarung so formuliert, dass die Verpflichtungen zu den Verzichtserklärungen inhaltlich und sprachlich von der Verpflichtung getrennt sind, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen. Die Verzichtserklärungen sind in der Sicherungsvereinbarung nicht enthalten, sondern in dem Muster der Bürgschaftserklärung. Sie sind ein sprachlich und inhaltlich trennbarer Teil dieses Musters, das wiederum durch den Klammerzusatz "ausschließlich nach unserem Muster" Gegenstand der Sicherungsvereinbarung ist.
18
(2) Der Fortfall der Verpflichtung, einen teilweisen Verzicht des Bürgen auf die Einrede gemäß § 768 BGB herbeizuführen, ist nicht von so einschnei- dender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
19
Allerdings wird in der Literatur (Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien , Rdn. 129; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 17 Nr. 4 VOB/B Rdn. 40; Hildebrandt, BauR 2007, 210 jeweils m.w.N.; a.A. May, BauR 2007, 201) und der Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 3. März 2006 - 420 O 75/04; LG Wiesbaden, Urteil vom 21. März 2007 - 11 O 70/07; jeweils in ibr-online; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, veröffentlicht in juris, dort Rz. 19 ff.) die Auffassung vertreten, die Gesamtgestaltung der Sicherungsvereinbarung, mit der eine selbstschuldnerische Bürgschaft und der Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB gefordert werden, sei als konzeptionelle Einheit zu verstehen, mit der eine garantieähnliche Haftung des Bürgen verwirklicht werden solle. Es verbiete sich, diese konzeptionelle Einheit dadurch zu zerstören, dass lediglich die Verpflichtung für unwirksam gehalten werde, einen Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB zu verlangen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
20
Sie kann sich nicht auf die Entscheidungen des Senats zur Unwirksamkeit von Sicherungsklauseln berufen, in denen geregelt ist, dass ein Bareinbehalt zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - VII ZR 210/06, BauR 2007, 1575, 1576 = NZBau 2007, 583 = ZfBR 2007, 671; Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00 m.w.N., BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; ebenso: BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Diese Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Vereinbarung eines an sich unzulässigen Bareinbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30 f.). In einer Regelung, die versucht , diesen Vorgaben gerecht zu werden, liegt eine geschlossene Konzeption. Sicherungseinbehalt und Ablösungsrecht sind untrennbar miteinander verknüpft , was zu einer einheitlichen, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigenden Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges zwingt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Eine solche konzeptionelle Einheit besteht nicht, wenn die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB teilweise verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade ohne den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unbedenklich.
21
Der Annahme einer konzeptionellen Einheit in dem Sinne, dass durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB die gesamte Sicherungsvereinbarung fallen müsse, stehen auch die Interessen der Parteien des Bauvertrages entgegen. Die Sicherungsvereinbarung dient dazu, dem allgemein als schützenswert anerkannten Interesse des Auftraggebers auf Absicherung des Vertragserfüllungsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299, 303 f., und vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477). Dieses Interesse ist nicht auf eine Vertragsgestaltung fixiert, die dem Bürgen nur teilweise die Einrede nach § 768 BGB gestattet. Die selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft verliert demgemäß ihre Bedeutung für die Vertragspartei- en nicht dadurch, dass der Einredeverzicht wegfällt. Denn letztlich kommt es dem Auftraggeber bei einer derartigen Sicherungsvereinbarung in erster Linie darauf an, eine Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllung zu erhalten. Mag er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sicherung abweichend von den gesetzlichen Regelungen durch den teilweisen Verzicht auf die Einrede nach § 768 BGB noch verstärken wollen, so ist die Vereinbarung für ihn und den Auftragnehmer auch dann sinnvoll und gewollt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
22
Von ähnlichen Erwägungen beeinflusst ist im Übrigen die Rechtsprechung des Senats, wonach die durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern entstehende Vertragslücke grundsätzlich in der Weise geschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 f.). Sie entkleidet die Sicherungsvereinbarung im Ergebnis von dem Teil, dessen Realisierung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen würde , ohne diesen - ebenso wenig interessengerecht - von der Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit vollständig zu befreien.
23
e) Die Erwägungen unter c) gelten ebenso für den von der Revision allerdings ohnehin nicht mehr aufgegriffenen Einwand, der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sei ebenfalls unwirksam.

III.

24
Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft erhebt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 18 O 617/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 U 116/07 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 379/12 Verkündet am:
10. April 2013
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung
von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).
BGH, Urteil vom 10. April 2013 - VIII ZR 379/12 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.
2
Der Bruder der Beklagten hatte vom Kläger mit Vertrag vom 30. April 2005 eine Wohnung in M. angemietet. Die Miete belief sich auf monat- lich 350 € sowie 95 €Nebenkostenvorauszahlungen. Nachdem die Mieten für die Monate Juli und August 2007 nicht gezahlt worden waren, drohte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses an. Auf Bitten der Beklagten war er jedoch bereit, von der Kündigung Abstand zu nehmen und die Rückstände dem Kautionssparbuch zu entnehmen, sofern ihm eine andere Sicherheit gestellt würde. Am 11. September 2007 unterzeichnete die Beklagte in der Bank, in die sie und der Kläger sich zur Auflösung des Mietkautionssparbuchs begeben hatten, eine vom Kläger verfasste Bürgschaftserklärung. Darin heißt es: "Hiermit verbürge ich mich für die Mietzahlungen des Hr. V. in der Wohnung Nr. , M. gegenüber dem Vermieter, Hr. B. . Die Bürgschaft endet automatisch bei vollständiger Begleichung aller Mieten und Mietnebenkosten zum Ende des Mietverhältnisses."
3
In der Folgezeit blieb der Bruder der Beklagten die Mieten für die Monate Oktober bis November 2007 sowie ab Oktober 2008 schuldig. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis deshalb im Juni 2009 fristlos und erhob Räumungsund Zahlungsklage. Der Bruder der Beklagten wurde zur Räumung und zur Zahlung von 6.499,82 € nebst Zinsen verurteilt.
4
Der Kläger hat Zahlung der Urteilssumme sowie der darin nicht enthaltenen Mieten für die Monate August und September 2009 begehrt, insgesamt 7.389,82 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie bezüglich einer 1.050 €nebst Zinsen übersteigenden Forderung Klageabweisung begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte hafte dem Kläger aus der Bürgschaft für sämtliche von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit ihrem Bruder. Die Bürgschaftserklärung enthalte keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung. Zudem sei das Ende der Vertragsbeziehung aus der Bürgschaft auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem alle Mieten und Mietnebenkosten zum Ende des Mietverhältnisses beglichen seien. Aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht sei die Bürgschaftsurkunde daher dahin zu verstehen, dass sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis einschließlich einer etwaigen Nutzungsentschädigung nach § 546 BGB von der Bürgschaft umfasst seien.
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Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Bürgschaft ohne Kautionsabrede und damit rechtsgrundlos geleistet sei. Die Bürgschaft sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 551 Abs. 4 BGB drei Monatsmieten übersteige. Diese Vorschrift sei entsprechend ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. § 551 Abs. 1 BGB verfolge den Zweck, den Mieter unter Anerkennung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwerungen für den Abschluss neuer Mietverträge entgegenzuwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen könnten. Vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB werde allerdings der Fall nicht erfasst, dass ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages komme; jedenfalls gelte dies dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sei.
9
Ein weiterer nicht vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB erfasster Fall sei gegeben, wenn - wie hier - der Vermieter von einer sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs absehe, weil die in Form eines Sparguthabens gewährte Kaution für die Rückstände verwendet werde und er auf sein Verlangen hin von einem Dritten eine Bürgschaft erhalte, die alle Forderungen auf Miete und Nebenkosten bis zum Ende des Mietverhältnisses sichere. Die über drei Monatsmieten hinausgehende Bürgschaft stelle jedenfalls dann keine übermäßige Belastung des Mieters dar, wenn es sich - wie hier - um eine unentgeltlich gewährte Bürgschaft handele. Er müsse dem Bürgen zwar die Aufwendungen ersetzen, die diesem im Falle der Inanspruchnahme durch den Vermieter entstünden. Dabei handele es sich aber nicht um zusätzliche Verbindlichkeiten, denn der Mieter müsse dem Bürgen in diesem Falle nur das ersetzen, was er ohnehin dem Vermieter geschuldet habe.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte für die Mietschulden ihres Bruders aus § 765 Abs. 1 BGB haftet, weil sie in der Urkunde vom 11. September 2007 wirksam die Bürgschaft für sämtliche Mietforderungen und Nutzungsentschädigungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beziehungsweise bis zum Auszug ihres Bruders übernommen hat.
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bürgschaft nicht dahin auszulegen, dass sie sich auf einen Betrag von drei Monatsmieten beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt , dass sie keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung enthält. Soweit die Revision aus dem Umstand, dass die Bürgschaft die ursprüngliche Sicherheit ersetzen sollte, den Schluss ziehen will, dass die Höhe der Bürgschaft deshalb ungeachtet des Wortlauts auf den ursprünglich auf dem Kautionssparbuch vorhandenen Betrag begrenzt sei, setzt sie lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
13
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bürgschaft auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 551 Abs. 4 BGB insoweit unwirksam, als sie den Betrag von drei Monatsmieten übersteigt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass § 551 Abs. 1, 4 BGB entsprechend seinem Schutzzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf eine Sicherheit findet, die dem Vermieter von einem Dritten zur Abwendung einer drohenden Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird.
14
Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, dient die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten - bei Anerkennung des grundsätzlichen Sicherungsbedürfnisses des Vermieters - dem Interesse des Mieters vor zu hohen Belastungen. Insbesondere soll damit Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegengewirkt werden, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können (vgl. BT - Drucks. 9/2079 S. 10 zu § 550b Abs. 1 Satz 1 BGB aF, der Vorgängervorschrift zu § 551 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Schutzzweck nicht betroffen, wenn Eltern für ihre Kinder - anstelle einer Anmietung im eigenen Namen - von sich aus dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses zusagen; in einem solchen Fall steht die gesetzliche Begrenzung der Mietsicherheit einer wirksamen Übernahme einer Bürgschaft durch die Eltern nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).
15
Ähnlich verhält es sich bei einer Sicherheit, die - wie hier - im laufenden Mietverhältnis zur Abwendung einer drohenden Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs gewährt wird. Ein unabdingbares Verbot, in dieser Situation eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, würde in erster Linie den Mieter benachteiligen, weil der Vermieter in diesem Fall keine wirksame zusätzliche Sicherheit erhalten könnte und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzuges die Folge wäre; die dem Schutz des Mieters dienende Begrenzung der Mietsicherheit würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Auf eine Kaution, mit der eine drohende Zahlungsverzugskündigung des Vermieters abgewendet werden soll, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB deshalb generell keine Anwendung (LG Kiel, NJW-RR 1991, 1291; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 551 Rn. 3; Blank/Börstinghaus , Miete, 3. Aufl., § 551 Rn. 33; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III 174; aA Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 551 Rn. 4 und 9); darauf, ob der Bürge eine derartige Sicherheit unaufgefordert beigebracht oder der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit verlangt hat, kommt es nicht an. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.09.2011 - 8 O 105/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.04.2012 - 15 U 138/11 -

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.