Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. Juli 2018 - 3 U 98/13

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.08.2013 - AZ: 4 O 539/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 3.236.117,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt weitergehende Kaufpreiszahlung unter Berufung auf die Nichteinhaltung einer zwischen den Parteien vereinbarten Zweckbindung.

2

Mit notarieller Urkunde der Notarin M. K. vom 12.12.1994 (Urkunden-Nr. …) verkaufte die B. D., den im Grundbuch von K., Grundbuch-Liegenschaftsblatt Nr. …, Flur …, Flurstück …, verzeichneten, in … gelegenen Grundbesitz an einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 57.420 m² an das beklagte Land.

3

In § 4 des Vertrages heißt es:

4

„Der Verkehrswert für den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand beträgt 8.038.800,00 DM (in Worten : Deutsche Mark Acht Millionen Achtunddreißigtausendachthundert). Hiervon entfallen auf Grund und Boden bei einer angenommenen Fläche von 57.420 qm und einem vereinbarten qm-Preis von DM 140,00 8.038.800,00. Die Gebäude werden wegen Abrissbedürftigkeit bzw. des hohen Sanierungsaufwandes mit 0,00 DM bewertet.“

5

Nach Vermessung erhöhte sich der Kaufpreis auf 8.439.060,00 DM. Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz gewährte die Klägerin dem beklagten Land auf den Verkehrswert gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kapitel 0807, Titel 13101 unter der in § 5 des Vertrages genannten Voraussetzung einen Abschlag von 75 % des vollen Wertes. Danach hatte das beklagte Land nach der Vermessung einen Kaufpreis in Höhe von 2.109.765,00 DM an die Klägerin zu entrichten.

6

§ 5 des Vertrages ist mit „Zweckbindung“ überschrieben. Sein Absatz 1 lautet:

7

„Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums/Justizvollzugsanstalt zu beginnen und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung als Standort für das Verwaltungszentrum/Justizvollzugsanstalt zu nutzen."

8

§ 5 Absatz 4 des Vertrages legt fest:

9

„Die Verkäuferin ist berechtigt, für den Fall, dass der Käufer den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt oder eine Weiterveräußerung vornimmt, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages in Höhe von 6.029.100,00 DM nebst Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am 01. eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend."

10

Das beklagte Land errichtete weder eine Justizvollzugsanstalt noch ein Verwaltungsgebäude, sondern nahm auf dem Grundstück lediglich Abbrucharbeiten vor und errichtete ein Regenrückhaltebecken.

11

Die Klägerin erhob im Dezember 2008 zunächst Klage auf Zahlung von Zinsen und erweiterte ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 30.04.2010 auf den restlichen Kaufpreis nebst Zinsen.

12

Das Landgericht … hat mit Urteil vom 05.08.2013 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 3.236.117,00 € nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 152.805,51 € für den Zeitraum 13.12.1997 bis 31.12.1998 entsprechend 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie nebst weiterer ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.162.830,01 € für den Zeitraum 01.01.1999 bis 20.06.2007 entsprechend 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2007 zu zahlen.

13

Wegen der weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

14

Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter.

15

Das Landgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft die Feststellung zugrunde gelegt, die Parteien hätten einen Verkehrswert vereinbart. Es sei von keiner Partei vorgetragen worden, dass ein Verkehrswert vereinbart worden sei. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, dass sie Grundbesitz nicht unter Verkehrswert veräußern dürfe und § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO eine Ausnahme zulasse. Diese Ausnahme müsse in ihrem Haushaltsplan zugelassen werden. Das Landgericht meine nun, § 4 Abs. 1 des Vertrages sei auslegungsbedürftig. In Folge dieser Feststellung umgehe das Landgericht das Beweisangebot des Landes für die Behauptung, der Verkehrswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe allenfalls die Hälfte des damals angenommenen Wertes (70,00 DM) betragen. Damit gehe das Gericht der Frage aus dem Weg, ob die Klägerin im Wege der Rückforderung nicht ein Vielfaches dessen erhalte, was sie selbst hingegeben hatte. Die Parteien hätten nur einen Kaufpreis, aber keinen Verkehrswert vereinbart.

16

Der Annahme des Verkehrswertes, wie er in § 4 Abs. 1 des Vertrages wiedergegeben wird, hätten keine objektiven Anhaltspunkte zugrunde gelegen. Aus heutiger Sicht sei der Verkehrswert seinerzeit sowohl von der Klägerin als auch vom beklagten Land um mehr als das Doppelte über dem tatsächlichen Wert vermutet worden.

17

Von der im Vertrag genannten Verwendungsabsicht habe sich das Land später infolge gravierender Veränderungen, die im Laufe der nächsten Legislaturperioden und entgegen den ursprünglichen Annahmen eingetreten seien, aus ordnungspolitischen und haushaltsrechtlichen Gründen lösen müssen. Es habe, ohne dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzusehen gewesen sei, kein Bedarf mehr für die Errichtung eines Verwaltungszentrums oder einer JVA bestanden. Umgekehrt könne nicht für alle Zeit ausgeschlossen werden, dass ein solcher Bedarf wiederum aufgrund erneuter Änderung der tatsächlichen, nach den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung zu berücksichtigenden Umstände entstehe.

18

Der vorliegende Vertrag enthalte zu der Situation eines von den ursprünglichen Annahmen gravierend abweichenden, grundlegend geänderten Bedarfs, der eine grundlegend andere Beurteilung der Verhältnisse gebiete, keine Regelung. Die demografische Entwicklung in M.-V. sei für das beklagte Land nicht vorherzusehen gewesen, so dass es nicht einen Bevölkerungsrückgang angenommen habe. Als sich dieser aber abgezeichnet habe, habe es dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprochen, kein Verwaltungszentrum/JVA mehr zu errichten. Hinzu sei die prekäre Haushaltslage des Landes gekommen.

19

Die zur Verfügungstellung von Grundstücken durch die Klägerin für den Aufbau funktionierender Verwaltungsstrukturen sei allein unterstützend gewesen. An einen über den tatsächlich jeweiligen Marktwert liegenden Rückfluss der Realsubventionen in Geld an die Klägerin, also an ein deutliches Plus der an die Klägerin im Falle des Scheiterns der Zweckbindung zurückzuleistenden Subvention, sei von keiner Seite gedacht worden. Die Klägerin habe in einem solchen Fall nicht mehr zurückerhalten sollen, als sie hingegeben habe.

20

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Klägerin in der Geltendmachung ihres Anspruchs letztlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf das legitime Interesse des beklagten Landes Rücksicht nehmen müsse, von der Errichtung und Nutzung aus Gründen, die nicht vorhersehbar gewesen seien, zur Schonung eigener Mittel abzusehen, ohne dass dabei beim Land ein unbotmäßiger Vorteil verbleiben solle. Dieses Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich aus dem Bundesstaatsprinzip bzw. dem Verfassungsgebot bundesfreundlichen Verhaltens, so dass die Gestaltungs- und Planungsfreiheit des Landes in dem vom Vertrag nicht geregelten Fall einer grundlegenden Bedarfsänderung nicht in der Weise eingeschränkt habe werden können, wie es die Klägerin verstehe.

21

Das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht materielles Recht und Verfahrensrecht verletzt. Ein grundlegender Mangel des Urteils liege in der Auffassung des Landgerichts, im vorliegenden Rechtsstreit stünden sich normale Käufer und Verkäufer mit den typischen Rechten und Pflichten, die sich aus einem Grundstückskaufvertrag ergeben, gegenüber. Tatsächlich stünden sich zwei Staaten gegenüber, die durch den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue miteinander verbunden seien. Aus ihm ergäben sich elementare Auswirkungen aus dem vorliegenden Vertrag, die die Regelungen des Vertrages überlagerten, moderierten, variierten und ergänzten. Der Grundsatz der Bundestreue verpflichte dazu, dass eine missbräuchliche Nutzung von Befugnissen verboten werde und die legitimen Interessen anderer Beteiligter bei der Rechtsausübung zu berücksichtigen.

22

Das Land meint, die Regelungen des Vertrages kollidierten mit dem geltenden Recht des Landes. Seinem Wortlaut nach verpflichte der Vertrag das Land, ungeachtet eines Fortbestehens des Bedarfs, ein Verwaltungszentrum/JVA zu errichten und zu nutzen. Das Landesrecht verbiete es aber dem Land, für viele Millionen Euro ein in Folge geänderter Umstände nicht mehr benötigtes Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dem Zahlungsverlangen des Bundes stehe ein Recht des Landes auf Berücksichtigung der veränderten Umstände entgegen.

23

Zu Unrecht komme das Landgericht zu dem Schluss, das Land habe nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss mit der Errichtung des Gebäudes begonnen. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Vortrag des Landes zur Frage des Beginns der Errichtung befasst, auf welchen es verweise. Danach beginne die Ausführung einer Baumaßnahme mit dem Abschluss des ersten Bauvertrages, dies sowohl nach den Richtlinien des Bundes für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes als auch für den Landesbau des Landes. Ob der erste Bauvertrag, der den weitflächigen Abbruch vorhandener Bausubstanz zum Gegenstand habe, nur bauvorbereitender Natur sei, dürfte nicht entscheidend sein. Im Zweifel beginne ein Neubau mit dem Abriss des Altbestandes.

24

Zutreffend habe das Landgericht das Erfordernis einer Ermessensausübung gesehen. Fehlerhaft komme es aber zu dem Ergebnis, die Klägerin habe ihr pflichtgemäßes Ermessen dadurch ausgeübt, dass sie über Jahre mit der Geltendmachung des Anspruchs zugewartet habe. Dies habe die Klägerin nicht behauptet. Bei der Ausübung eines Ermessens sei zu beachten, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch das Land haushaltsrechtliche Grundsätze zu beachten habe, die sich auf gleicher Stufe gegenüber stünden. Es gebe keinen Vorrang der haushaltsrechtlichen Belange der Klägerin. Es sei keine Ermessensausübung, wenn die Klägerin dem beklagten Land mehr Zeit zur Verwirklichung des Vorhabens eingeräumt habe, da es der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Bedarf des Landes weggefallen gewesen sei.

25

Gemessen an den Zielen der Förderung, die Länder, Kreise und Gemeinden beim Aufbau der Verwaltung durch zur Verfügungstellung nicht benötigter Grundstücke zu unterstützen, stehe die streitgegenständliche Forderung außer jedem Verhältnis zum verfolgten Förderziel, zumal dann, wenn sie ungeachtet geänderter Umstände und ungeachtet des tatsächlich maßgeblichen Verkehrswertes geltend gemacht werde. Daher müsse in die Entscheidung einfließen, dass das Land das Grundstück nicht unter Missachtung der Interessen des Bundes verwendet habe und im vorliegenden Vertrag die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Nachzahlungsforderung um das Doppelte über dem tatsächlichen Verkehrswert angesetzt worden sei. Hierzu habe das Land Beweis angeboten. Wertgutachten hätten den Parteien nicht vorgelegen. Dass 1994 bereits ein Grundstücksmarktbericht vorgelegen haben soll, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Dem Land sei der tatsächliche Wert des Grundstücks nicht bekannt gewesen. Der Kaufgegenstand habe sich als riesige, altlastenbehaftete ehemalige Militärliegenschaft auch sonst nicht am Markt einpreisen lassen. Der Quadratmeterpreis von 140,00 DM sei somit reine Mutmaßung gewesen, der sich aber fern ab jeder Realität zeige.

26

Das Land erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Es meint, der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist habe am 01.01.1998 begonnen, da die Errichtungsverpflichtung zum 13.12.1997 nicht erfüllt, aber fällig gewesen sei. Soweit das Landgericht betreffend die Zahlungspflicht des Landes von einem verhaltenen Anspruch ausgehe, treffe dies nicht zu. Das Landgericht habe übersehen, dass § 4a des Kaufvertrages nicht die Zahlung des hier streitgegenständlichen Anspruchs betreffe, sondern die Nachzahlung gemäß § 4a Abs. 1 Kaufvertrag. Dies habe nur den Fall betroffen, dass das Land eine anderweitige Nutzung des Grundstücks eröffne. § 5 Abs. 4 Kaufvertrag, der den streitigen Anspruch regele, enthalte eine entsprechende Regelung oder einen Verweis auf § 4a Kaufvertrag nicht.

27

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

28

Die Erwägungen des Landes zur Verletzung des Bundesstaatsprinzips lägen neben der Sache. In seinem Beschluss vom 19.09.2012 habe der BGH entschieden, dass die Parteien um Ansprüche aus einem zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrag streiten, woran auch der vereinbarte Verbilligungsabschlag nichts ändere, allerdings die Normen des Privatrechts durch die Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können. Mit dieser Einschränkung sei allein das Übermaßverbot angesprochen.

29

Ob bloße Abriss- und Erschließungsarbeiten für einen Errichtungsbeginn genügen, sei allenfalls dann erörterungsbedürftig, wenn das Land nach 18 Jahren noch eine fortbestehende Errichtungsabsicht habe. In der Klageerwiderung habe das Land noch vorgetragen, dass von der Errichtung einer weiteren JVA Abstand genommen worden sei und das Grundstück für die Errichtung eines großen Regenrückhaltebeckens hergerichtet worden sei. Im Schriftsatz vom 03.04.2013 habe das Land angedeutet, dass es doch noch Überlegungen gebe, die auf dem Nachbargrundstück errichtete Dienststelle der Polizei auszuweiten. Der Vortrag in der Berufungsinstanz wolle offenbar nicht mehr darstellen, dass das Land noch eine Errichtungsabsicht hätte. Wenn das Land mit der Erschließung die Errichtung begonnen hätte, hätte es durch die unterbliebene Fertigstellung den Vertragszweck vereitelt und wäre nach § 162 BGB so zu behandeln, als habe es nie begonnen.

30

Das Land habe ebenfalls am 12.12.1994 von der Klägerin das Nachbargrundstück zur Errichtung der Polizeidienststelle erworben, wobei der Kaufpreis ebenfalls mit 140 DM/qm berechnet worden sei. Zur Erschließung des Polizeigrundstücks habe das Gesamtareal erschlossen werden müssen. Die vom Land behaupteten Erschließungskosten würden sich auf das Gesamtareal beziehen. Es seien auch Abrissarbeiten auf dem Polizeigrundstück erforderlich gewesen. Die vom Land behaupteten Abrisskosten bezögen sich nach Kenntnis der Klägerin auf dieses Grundstück, nicht auf das streitgegenständliche Grundstück.

31

Soweit das Land eine erhebliche Überschreitung des Verkehrswertes wiederholt vortrage, verweist die Klägerin auf § 4 Abs. 1 Kaufvertrag. Dort hätten die Parteien einen Kaufpreis vereinbart. Die Regelung sei nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Daran, dass die Parteien einen Verkehrswert von 140 DM/qm vereinbart hätten, müssten sie sich festhalten lassen.

32

Mit der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks - wie auch mit der Veräußerung anderer Grundstücke - sei von der Klägerin die … beauftragt gewesen. Damit die … die Grundstücke der Klägerin nicht unter Wert veräußere, sei die … im Verhältnis zur Klägerin gehalten gewesen, ein Verkehrswertgutachten einzuholen. Dies sei dann auch regelmäßig geschehen. Die Klägerin gehe deshalb davon aus, dass auch hier gleichermaßen verfahren worden sei. Zum streitgegenständlichen Grundstück liege ihr indes ein Gutachten nicht (mehr) vor.

33

Die Einrede der Verjährung greife nicht, weil die zehnjährige Verjährung erst mit dem 01.10.2002 zu laufen begonnen habe.

34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlage sowie die Sitzungsprotokolle Bezug.

35

Der Senat hat betreffend die Feststellung des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Grundstückes ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. W. H. vom 25.11.2016 sowie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, auf welche wegen ihres Inhaltes im einzelnen Bezug genommen wird. Des Weiteren hat der Senat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

II.

36

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

37

Die Klägerin kann gegenüber dem beklagten Land nicht mit Erfolg die Nachzahlung eines Verbilligungsabschlages nebst Zinsen aus § 5 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 12.12.1994 herleiten.

1.

38

Zwar hält der Senat die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Nachforderung nach § 5 Abs. 1, 4 des Kaufvertrages dem Grunde nach für gegeben. Das beklagte Land hat nicht innerhalb von drei Jahren - also bis zum 12.12.1997 - mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums oder einer Justizvollzugsanstalt begonnen. Unstreitig hat das Land ein Gesamtareal, zu dem ein weiteres Grundstück gehört, auf dem ein Polizeipräsidium errichtet worden ist, erschlossen. Weiter will das Land Abbrucharbeiten vorgenommen haben, wobei streitig ist, ob und in welchem Umfang diese auf dem streitgegenständlichen Grundstück erfolgt sind.

39

Insoweit handelt es sich jedoch allein um vorbereitende Tätigkeiten. Mit der Errichtung eines Gebäudes wird nach dem Allgemeinverständnis erst dann begonnen, wenn eine Baugrube ausgehoben und anderweitige Bautätigkeiten, die auf die Herstellung eines Gebäudes gerichtet sind, eingesetzt haben. Bis dahin wird nach außen nicht erkennbar, ob überhaupt ein Gebäude errichtet wird oder das Grundstück nach Abbruch der Altbauten und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen - wie hier - brach liegt. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob der Bau des großen Regenrückhaltebeckens auf dem Gelände als gleichwertig angesehen werden kann.

2.

40

Vorliegend handelt es sich um einen subventionsgetragenen Kaufvertrag, auf den die Regeln des privaten Verwaltungsrechts Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 19.09.2012, V ZB 86/12, MDR 2012, 1431 = NJW 2012, 3654). Hieraus folgt, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586; Urt. v. 06.11.2009, V ZR 63/09, MDR 2010, 228 = ZfIR 2010, 467; Beschl. v. 19.09.2012, V ZB 86/12, MDR 2012, 1431 = NJW 2012, 3654). Ein Anspruch, der aus einem dem privaten Verwaltungsrecht unterliegenden Vertragsverhältnis hergeleitet werden soll, unterliegt demgemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem damit verbundenen Übermaßverbot.

41

Mit ihrer Klagforderung verstößt die Klägerin vorliegend zur Überzeugung des Senates gegen das Übermaßverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin bereits einen Kaufpreis erhalten hat, der dem vollen Verkehrswert des Grundstückes 1994 entsprochen hat. Bliebe der Klägerin die vertraglich eingeräumte Nachforderungsmöglichkeit eröffnet, könnte sie von dem beklagten Land ein Mehrfaches des Verkehrswertes des Grundstückes abverlangen. Das aber ist mit dem Förderungszweck des Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993, VI A 1 - VV 2400 - 1/93 nicht vereinbar und verstößt nachhaltig gegen das Übermaßverbot. Der Erlass des Finanzministers war allein darauf gerichtet, für den Fall des Fehlschlagens des Subventionszweckes die Äquivalenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert herzustellen, nicht aber, die Klägerin über Gebühr zu bereichern (BGH, Urt. v. 06.11.2009, V ZR 63/09, MDR 2010, 228 = ZfIR 2010, 467).

3.

42

Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstückes im Dezember 1994 jedenfalls 35,00 DM/m² nicht überstiegen hat.

a)

43

Dabei vermag sich der Senat der Auffassung der Klägerin, die Parteien hätten einen Verkehrswert bindend vertraglich vereinbart, nicht anzuschließen. Der Verkehrswert eines Grundstückes ist einer Vereinbarung von Parteien eines Kaufvertrages nicht zugänglich.

44

Der Verkehrswert (Marktwert) wird gemäß § 194 BBauGB durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Er ist also einer Parteivereinbarung nicht zugänglich, sondern nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dem folgend wird die Methode der Wertermittlung durch die Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegeben, die die 1994 geltende Wertermittlugsverordnung 1988 abgelöst hat. In Konsequenz dessen können die Parteien eines Grundstückskaufvertrages zwar einen Kaufpreis vereinbaren; die Vereinbarung des Verkehrswertes eines Grundstückes ist hingegen ihrer Disposition entzogen.

b)

45

Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. hat in seinem Gutachten auf den Seiten 8 - 31 in anschaulicher Weise das Grundstück und seine tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich für den Zeitraum Dezember 1994 aus vorhandenen Unterlagen ableiten lassen, dargestellt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige keinen Ortstermin durchgeführt hat, denn Feststellungen über den Zustand des Grundstücks 1994 hätte er vor Ort nicht mehr treffen können.

46

Der Sachverständige hat in für den Senat nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein Verkehrswert 1994 sowohl nach dem Sachwertverfahren als auch nach dem Vergleichswertverfahren nicht ohne Weiteres zu ermitteln war und auf vereinfachte Wertermittlungsverfahren zurückgegriffen werden musste. Hinreichende Bodenrichtwerte waren zu dieser Zeit nicht festgestellt, so dass für eine Wertermittlung auf Bodenleitwerte zurückgegriffen werden musste. Hiernach hat der Sachverständige unter Berücksichtigung seiner Erörterungen aus der Sitzung vom 24.05.2018 überzeugend dargelegt, dass er unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten auf einen Wert für baureifes Erwartungsland von 25,00 bis 45,00 DM gekommen ist, wobei er selbst 1994 übliche Bewertungsmethoden dargestellt hat. Der Senat folgt dem und hält es insbesondere für zutreffend, den Wert für Bauerwartungsland in Ansatz zu bringen. Unstreitig lag 1994 noch kein Bebauungsplan vor. Auch oblag dem Land nicht die Bauplanungshoheit.

47

Soweit die Klägerin meint, dass statt Bauerwartungsland die Besonderheiten der Möglichkeit einer Beplanung mit einer JVA oder einem Verwaltungszentrum wertsteigernd Berücksichtigung finden müssten, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem Sachverständigen davon aus, dass es sich um Bauerwartungsland handelte, dessen besondere Verwendungsmöglichkeit sich nur allgemein bei der Verkehrswertermittlung niederschlagen und im Übrigen erst im Rahmen der Subventionsgewährung eine Berücksichtigung finden konnte.

48

Soweit der Sachverständige einen Wertbereich von 25,00 bis 45,00 DM/m² in Ansatz gebracht hat, sieht der Senat im Wege der freien Beweiswürdigung einen Betrag von allenfalls 35,00 DM/m² für angemessen an. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Sachverständige bei der Bemessung von Grundwasserverunreinigungen sowie der Beseitigung von Kontaminationen und Munitionsrückständen äußerste Zurückhaltung hat walten lassen. Daher sieht es der Senat als angemessen an, einen Verkehrswert von 35,00 DM/m² als zutreffend anzusetzen. Diesen aber hat die Beklagte bereits vertragsgemäß gezahlt, so das eine weitere Leistungspflicht der Beklagten nicht besteht.

c)

49

Soweit die Klägerin meint, dass statt auf Baulandpreise in der Region auf den Bodenkaufpreis für die JVA Waldeck, die an Stelle der hier streitgegenständlichen JVA errichtet worden sei, abzustellen sei, folgt der Senat dem bereits mit Blick auf die Wertermittlungsverordnung nicht. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Übermaßverbot wäre allerdings in diesem Fall in keiner Weise mehr genüge getan. Das Grundstück der JVA W. wurde für nur 13,15 DM/m² angekauft, so dass sich selbst der Kaufpreis von 35,00 DM/m² als weit überzogen darstellen und der Vortrag der Klägerin sich als unschlüssig erweisen würde.

4.

50

Auf die umfassenden Ausführungen des beklagten Landes zur Frage des Bundesstaatsprinzipes kommt es nicht mehr an. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.09.2012 (V ZB 86/12, MDR 2012, 1431 = NJW 2012, 3654) bereits Stellung bezogen.

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. Juli 2018 - 3 U 98/13

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,
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(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/12
vom
19. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht
dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind
und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen
Zweck verfolgt.
Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 647.223 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland - dem beklagten Land ein Grundstück. Von dem vereinbarten Kaufpreis, der sich am Verkehrswert des Grundstücks orientierte , gewährte die Klägerin einen Abschlag von 75%. Dieser beruhte auf einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 1993 (VI A 1 - VV 2400 - 1/93); dessen Intention ist es, sicherzustellen, dass die Länder und Gemeinden in den neuen Bundesländern eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten. Nach dem Erlass ist die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden zu gewährleisten. Dem entsprechend verpflichtete sich das beklagte Land in dem notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworbe- nen Grundstück zu beginnen und es nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nachkommen oder das Grundstück veräußern sollte, ist die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen. Das beklagte Land zahlte den reduzierten Kaufpreis.
2
Die Klägerin, die der Meinung ist, die Zweckbindung des Kaufvertrages sei nicht eingehalten worden, begehrt mit der Klage die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages. Auf die Rüge des beklagten Landes hat das Landgericht vorab festgestellt, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Land weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang. Zwar stelle der vereinbarte Verbilligungsabschlag eine Subvention dar, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die Gewährung eines Preisnachlasses und die bedingte Möglichkeit der Nachforderung bildeten in dem Gefüge von kaufvertraglichen Rechten und Pflichten aber lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes und stellten nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Da die Subvention und die Möglichkeit ihrer Rückforderung Bestandteile eines pri- vatrechtlichen Grundstückskaufvertrags seien, leite sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag als bürgerlichem Rechtsverhältnis ab.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG handelt.
5
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses , aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 314 mwN). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 – V ZB 50/99, WM 2000, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90, BGHZ 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59; BVerwGE 22, 138, 140).
6
2. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem Zivilrecht zuzuordnen (zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9; Urteil vom 21. Juli 2006 – V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22; für einen Verbilligungs- abschlag im Rahmen sog. „Einheimischenmodelle“: Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f. mwN; BVerwGE 92, 56, 58 f.).
7
a) Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht (§ 433, § 311b Abs. 1 BGB) zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen Natur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 Rn. 10; Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, S. 132; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 8/03, NJW-RR 2004, 142, 143). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erhält der Grundstückskaufvertrag dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger – was regelmäßig der Fall sein wird – das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen will, nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung vollzieht sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 315 f. mwN; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 62 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 25b; Schlette, aaO S. 149).
8
b) Der Umstand, dass zu dem Grundstückskauf ein weiterer Regelungsgegenstand in Form des Verbilligungsabschlags hinzutritt, mit dessen Gewährung die Klägerin den öffentlichen Zweck verfolgte, dem beklagten Land zu einer angemessenen Ausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke zu verhelfen, führt nicht dazu, dass der Grundstückskaufvertrag als öffentlich-rechtlich anzusehen wäre. Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Gestaltungsform des Privatrechts hat zwar zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531, 532; BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 179/83, BGHZ 93, 372, 381). Solche, auch von den ordentlichen Gerichten zu berücksichtigende (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, 3506 mwN), öffentlich-rechtlichen Bindungen ändern aber nichts an der Rechtsnatur des von den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrages als privatrechtlichem Vertrag.

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert der Rechtswegentscheidung hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3574 mwN).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 O 539/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 W 3/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 63/09 Verkündet am:
6. November 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein Rückgriff auf
die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG aus (Abgrenzung zu
dem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103).
BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - OLG Rostock
LGSchwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. März 2009 aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Dezember 2007 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 19. Dezember 2006 in Höhe von 2 Prozentpunkten und für die Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1994 verkaufte die Klägerin der beklagten Stadt ein Grundstück, das mit zwei nicht sanierten – von der Beklagten für Teile der Stadtverwaltung (Ämter) genutzten – Gebäuden bebaut war. Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien in § 4 des Vertrages: (1) Der Verkehrswert … beträgt DM 2.850.000… (2) Auf den Verkehrswert wird gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in § 4 a dieses Vertrags genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vollen Wertes gewährt. Der Kaufpreis beträgt mithin DM 712.500… Zur „Zweckbindung“ heißt es in § 4a u.a.: (1) Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss für Zwecke der unmittelbaren Verwaltung herzurichten und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung für diesen Zweck zu nutzen… (3) Der Verkäuferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den Käufer zu, falls der Käufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einhält oder den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es dabei nicht an … Der in § 4 … vereinbarte Kaufpreis gilt auch für den Wiederkauf. Verwendungen nach § 500 BGB hat die Verkäuferin allerdings nur insoweit zu ersetzen, als sie diese für sich nutzen kann… (4) Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages i. H. v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am ersten eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend.
2
Der in § 4 Abs. 2 zitierte Haushaltsvermerk (Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993, VI A 1 – VV 2400 – 1/93) lautet auszugsweise : Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, daß in den neuen Bundesländern bundeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke für unmittelbare Verwaltungszwecke (z.B. Verwaltungsgebäude) an Länder, Kreise und Gemeinden um bis zu 75 % unter dem vollen Wert veräußert werden… Bei Kaufverträgen ist zu vereinbaren, dass der Bund berechtigt ist, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlags , der im Kaufvertrag zu beziffern ist, nebst Zinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tage des Kaufvertragsabschlusses ab, zu verlangen, falls der Käufer das gesamte Grundstück nicht dem vereinbarten Zweck zuführt und für einen Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt… Durch die Haushaltsvermerke wird sichergestellt, daß die Länder und Gemeinden eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten, soweit der Bund dazu beitragen kann… Der Begriff „unmittelbare Verwaltungszwecke“ ist eng auszulegen. Im wesentlichen kommen in Betracht: Verwaltungsgebäude für Landesministerien bzw. Kreishäuser, Rathäuser, Finanzämter und ähnliche Einrichtungen (Ämter).
3
Nach Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 712.500 DM wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit November 1998 werden die – baulich unverändert gebliebenen – Gebäude nicht mehr für die Unterbringung von Ämtern verwendet, wovon die Klägerin im November 1999 Kenntnis erlangte. Ob sie von der Beklagten als Lagerräume genutzt werden, ist streitig.
4
Im Dezember 1999 wies die Klägerin auf § 4a des Kaufvertrages hin, worauf die Beklagte mitteilte, künftig würden die Gebäude durch Unterbringung der Regionalbüros der Stadt genutzt. Eine Sanierung sei geplant. Darauf verständigten sich die Parteien auf eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2002. Auf mehrere Nachfragen der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 und nach einer Fristsetzung im Jahr 2004 stellte die Beklagte zunächst eine "Nutzungsaufnahme" und später – nach einer Mahnung der Klägerin im Mai 2006 und einer Besprechung der Parteien im Juli 2006 – eine Stellungnahme in Aussicht. Nach deren Ausbleiben forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006 zur Zahlung des sog. Verbilligungsabschlages von 1.092.886,30 € nebst Zinsen auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 entgegen.
5
Der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 € nebst Zinsen gerichteten und der Beklagten im Juli 2007 zugestellten Klage hat das Landgericht unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruches stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (vollends) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es – auch unter Berücksichtigung einer Klageweiterung hinsichtlich der Zinsen – zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, die Klage scheitere schon daran, dass es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Naturalsubvention handele, deren Rückforderung öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliege. Das gelte auch bei privatrechtlicher Qualifizierung des Vertrages, weil dann die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingriffen. Unter dem Blickwinkel des Übermaßverbotes sei die Klägerin gehalten gewesen, von dem milderen Mittel des Wiederkaufsrechts Gebrauch zu machen. Die Vertragsauslegung ergebe, dass dem Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Beklagten berücksichtigt habe. Auf die weiteren Einwendungen gegen den Klageanspruch sowie auf die erhobene Einrede der Verjährung komme es nicht mehr an.

II.

7
Die Revision ist überwiegend begründet.
8
1. Mit der gegebenen Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden.
9
a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Forderung des Nachzahlungsanspruchs das Übermaßverbot verletzt. Zwar haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 – auch wenn es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Subvention handelt – mit Blick auf den Hauptgegenstand des Vertrages die Rechtsform eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts gewählt (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 97; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Stober, JZ 2007, 417, 418) und dieses folgerichtig als Kaufvertrag bezeichnet (vgl. auch den im Tatbestand zitierten Haushaltsvermerk). Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen der vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen (vgl. Senat, aaO), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ 91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO, S. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453). Darüber streiten die Parteien denn auch nicht.
10
b) Keinen Bestand haben kann indessen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei deshalb zu bejahen, weil dem vereinbarten Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Dabei kann mit Blick auf die revisionsrechtliche Kontrolldichte offen bleiben, ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn auch wenn man dies verneinte, wäre die Auslegung des Berufungsgerichts darauf hin zu überprüfen, ob Parteivorbringen und alle sonst festgestellten wesentlichen Umstände und Interessen berücksichtigt und gewürdigt worden sind (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3270).
Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht in den Blick nimmt, dass die Klägerin bei Annahme eines Vorrangs des Wiederkaufsrechts für den Fall von dessen Ausübung neben dem erhaltenen Kaufpreis zudem – wenn auch eingeschränkt durch § 4a Abs. 3 Satz 6 KV – Mittel für der Beklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Vor allem aber lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass § 4a KV der Umsetzung des ausdrücklich in § 4 Abs. 2 KV zugrunde gelegten Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 dient, wonach ein Nachzahlungsanspruch gerade für den Fall zu vereinbaren ist, dass der Käufer das gesamte Grundstück nicht in einem Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt. Daher konnte jedenfalls ein öffentlich-rechtlich organisierter Verwaltungsträger als typischer Adressat der Subvention nicht davon ausgehen , dass die Klägerin die ihr auferlegten haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. auch § 63 BHO) durch vertragliche Abreden relativieren oder unterlaufen würde.
11
c) Vor diesem Hintergrund führt die gebotene Auslegung des Vertrages, die der Senat – da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind – selbst vornehmen kann, dazu, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Klägerin steht, ob sie bei einer Verletzung der Pflichten aus § 4a Abs. 1 des Kaufvertrages (im Folgenden KV) das Wiederkaufsrecht ausübt oder ob sie die Zahlung des Verbilligungsabschlags verlangt. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Parteien ausdrücklich einen Vorrang des Wiederkaufsrechts vereinbart hätten oder sich ein solcher sonst aus der vertraglichen Abrede klar und unzweideutig ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall.
12
Von einem Vorrang des Wiederkaufsrechts ist in dem Kaufvertrag nirgendwo die Rede. Dass das Wiederkaufsrecht in Absatz 3 geregelt und erst im Anschluss daran in Absatz 4 niedergelegt ist, dass die Klägerin "anstelle" des Wiederkaufs die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages verlangen kann, ist wenig aussagekräftig und deutet eher auf die Einräumung eines in das (pflichtgemäße) Ermessen der Klägerin gestellten Wahlrechts als auf einen Vorrang des Wiederkaufsrechts hin. Ebensowenig lässt sich mit Rücksicht auf die Risiken der Verwendung und der Wertentwicklung sagen, dass die Nachzahlung des Verbilligungsabschlags für den Käufer stets oder typischerweise belastender wäre als ein Wiederkauf. Das kann zwar – etwa bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall des Grundstücks – so sein. Nur kann das Grundstück auch einen Wertzuwachs erfahren , so dass es für den Käufer günstiger sein kann, wenn er nur den Verbilligungsabschlag nachentrichten muss. Davon abgesehen hat es die Käuferin in der Hand, eine den subventionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherzustellen, so dass es weder zu einer Nachforderung noch zu einem Wiederkauf kommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Ermessensfehlgebrauch der Klägerin danach nicht auf einen vertraglich vereinbarten Vorrang des Wiederkaufsrechts gestützt werden.
13
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Vielmehr steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch zu. Da es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
14
a) § 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungsabschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang für die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt worden ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).
15
aa) Ein zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führender Verstoß gegen den auch bei dem Abschluss eines dem Verwaltungsprivatrecht unterliegenden Vertrages zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 98; Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk, aaO, § 56 Rdn. 57; Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, aaO, S. 232 f.) liegt nicht vor. Dem daraus folgenden Gebot einer angemessener Vertragsgestaltung ist genügt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt (Senat, BGHZ 153, 93, 101; BVerwGE 124, 385, 391; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 56 Rdn. 14; Stelkens /Bonk/Sachs/Bonk aaO, § 56 Rdn. 54; Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 394; v. Zezschwitz, NJW 1983, 1873, 1880), die gegenseitigen Rechte und Pflichten also insgesamt ausgewogen gestaltet sind (vgl. Senat aaO, 102; BVerwGE 42, 331, 345). So verhält es sich hier.
16
(1) Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin das Grundstück zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis veräußerte und dies unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden – hier u.a. durch die Vereinbarung eines Nachzahlungsanspruches – sichergestellt würde (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.). Das ist schon deshalb nicht unangemessen, weil erst die Klausel einen verbilligten Verkauf ermöglichte, den die Beklagte sonst nicht hätte erreichen können (§ 63 Abs. 3 BHO). Davon abgesehen ist der Nachzahlungsbetrag von vornherein festgelegt. Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Beklagte bei einem Verstoß gegen die mit dem Preisnachlass verfolgten Subventionszwecke den nur zur Erreichung dieser Zwecke erhaltenen Vorteil wieder verliert. Damit steht die Beklagte nicht schlechter, als wenn sie das Grundstück sofort zum vollen Verkehrswert erworben hätte (vgl. Senat, aaO, 141).
17
(2) Dass der Anspruch auf Nachzahlung des Verbilligungsabschlages verschuldensunabhängig besteht, stellt sich ebenfalls nicht als unangemessen dar. Der Nachzahlungsanspruch ist nicht als Vertragsstrafenregelung zu qualifizieren (vgl. OLG München MittBayNot 1994, 464, 465). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung trägt die Klausel dem Umstand Rechnung, dass nicht nur der reduzierte Kaufpreis, sondern auch die Erreichung der Subventionszwecke das Äquivalent für die Übereignung des Grundstücks darstellen. Da das Äquivalenzverhältnis bei Nichterreichen der Subventionszwecke unabhängig davon gestört wird, ob der Schuldner die Störung zu vertreten hat, erscheint es durchaus angemessen, den Nachzahlungsanspruch verschuldensunabhängig auszugestalten.
18
(3) Unbedenklich ist auch die Bindungsfrist von 15 Jahren. Vor dem Hintergrund einer Verbilligung von 75 % stellt sie keine unverhältnismäßige Beschränkung dar (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 105; Urt. vom 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 299 f.; BGH, Urt. v. 21. März 1990, VIII ZR 49/89, NJW-RR 1990, 816). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG), die zwar bei Umstrukturierungen ihrer Verwaltung zur Meidung einer Nachentrichtung des Verbilligungsabschlages auch weiterhin eine zweckentsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherstellen musste. In Abwägung mit dem haushaltsrechtlichen Anliegen einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dadurch das Selbstverwaltungsrecht jedoch nicht über Gebühr eingeschränkt.
19
(4) Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte das Risiko des Wertverfalls trägt und die Vereinbarung keine anteilige Nachzahlung für den Fall einer zeitweisen zweckkonformen Nutzung vorsieht. Die zur Ausübung des Nachzahlungsrechts führenden Umstände sind durchweg der Sphäre des Käufers zuzuordnen, der es im Rahmen seiner Oragnisationshoheit nahezu uneingeschränkt in der Hand hat, dafür Sorge zu tragen, dass es weder zu einem Wiederkauf noch zu einer Nachzahlung kommt. Zudem ist zu berücksichtigen , dass den Wert steigernde Aufwendungen sowohl im Fall der erlaubten Weiterveräußerung (§ 4a Abs. 2 Satz 4) als auch im Nachbewertungsfall infolge bauplanungsrechtlicher Werterhöhung (§ 5 Abs. 3) sowie eine Wertsteigerung infolge Zeitablaufs im Nachbewertungsfall (§ 5 Abs. 3) ebenfalls dem Käufer zugute kommen.
20
(5) Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Kaufpreisreduzierung und der Verknüpfung des Preisnachlasses mit der Erreichung des Subventionszweckes kann schließlich auch bei Gesamtwürdigung des Vertrages keine unangemessene Vertragsgestaltung angenommen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, sowohl die Herstellungsverpflichtung des § 4a Abs. 1 KV als auch die in Absatz 4 der Regelung getroffene Zinsvereinbarung seien unwirksam, führte dies wegen der in § 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Erhaltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsklausel oder des Vertrages im Übrigen.
21
bb) Ob Verträge der vorliegenden Art nicht nur der soeben erörterten Angemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorgaben des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen lassend für städtebauliche Verträge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden , wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob diese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer Inhaltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen wäre (§ 8 AGBG, nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die Klausel hielte auch einer Überprüfung nach dem hier noch anwendbaren AGBG (§ 229 § 5 Satz 1 EGBGB) unter Beachtung der sich aus § 24 AGBG (jetzt § 310 Abs. 1 BGB) ergebenden Einschränkung stand.
22
(1) Dass die Regelung nicht als überraschend im Sinne von § 3 AGBGB (nunmehr § 305c BGB) zu qualifizieren ist, liegt schon deshalb auf der Hand, weil durch den Vertrag der in Bezug genommene Haushaltsvermerk umgesetzt werden sollte. Das gilt umso mehr, als es sich bei den in Betracht kommenden Käufern typischerweise um Gebietskörperschaften handelt, die ebenfalls haushaltsrechtlichen Bindungen unterworfen sind. Eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls zur Annahme einer überraschenden Klausel führen kann (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, NJW-RR 2001, 195, 196), ist nicht ersichtlich.
23
(2) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 253 m.w.N.) liegt nicht vor, weil sowohl der Inhalt der Klausel als auch die mit der Regelung einhergehenden Nachteile und Belastungen so weit mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Insbesondere besteht schon nach der sprachlichen Ausgestaltung des Kaufvertrages kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Nachzahlungsanspruch auch auf die Nichteinhaltung der 15-jährigen Bindungsfrist gestützt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Verständnis dahin, der Anspruch könne nur dann geltend gemacht werden, wenn zudem – kumulativ – ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herrichtung des Kaufobjekts und des Verbots der unberechtigten Veräußerung vorliege, für einen verständigen Vertragspartner nicht ernsthaft in Betracht.
24
Auch im Übrigen ist den Anforderungen des Transparenzgebots jedenfalls insoweit genügt, als die Nachforderungsregelung an einen Verstoß gegen die Bindungsfrist von 15 Jahren (§ 4a Abs. 1 KV) anknüpft. Insbesondere ist die vorgegebene Nutzung durch das Kriterium der unmittelbaren Verwaltung für einen verständigen Käufer hinreichend bestimmt. Die Bestimmung ließe sich kaum anders formulieren, außer durch eine abschließende Aufzählung von Nutzungsvarianten, wobei dann jedoch die Gefahr einer unangemessenen Beschränkung bestünde. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass über den in Bezug genommenen Haushaltsvermerk mit den dort aufgeführten Beispielen noch verdeutlicht wird, was unter einer zweckentsprechenden Nutzung zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) kein Raum.
25
Ob dasselbe – wozu der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis neigt – für die einen Verstoß gegen die ebenfalls in § 4a Abs. 1 KV enthaltene dreijährige Herstellungsverpflichtung gilt, braucht hier nicht ent- schieden zu werden. Denn selbst bei einer Unwirksamkeit dieser Regelung, bliebe die – teilbare – Klausel im Übrigen davon unberührt (vgl. § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB). Der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln (vgl. hierzu Senat, BGHZ 114, 338, 342 f.) greift nicht ein, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung einen insoweit unbedenklichen , sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil enthält (vgl. BGHZ 145, 203, 212; BGH, Urt. v. 25. Januar 2006, VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060). So verhält es sich hier.
26
(3) Schließlich folgt aus den obigen Darlegungen zu § 134 BGB (II.2.a) aa)), dass die Nachzahlungsklausel auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB) enthält. Zwar führt die Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Maßgabe des öffentlichrechtlichen Angemessenheitsgebots nicht stets zu denselben Ergebnissen wie eine Überprüfung nach den § 9 ff. AGBG, weil – weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Kompensation von Vertragsklauseln , die für sich genommen unangemessen sind, durch andere – vorteilhafte – Vertragsbestimmungen möglich ist (Senat, BGHZ 153, 93, 102 f.). Da die hier in Rede stehende Klausel jedoch unabhängig von Kompensationsüberlegungen der öffentlich-rechtlichen Angemessenheitskontrolle standhält, ergibt sich kein Unterschied.
27
cc) Die Voraussetzungen für die Ausübung des der Klägerin zustehenden Auswahlermessens lagen vor.
28
(1) Die Klägerin hat das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang zweckentsprechend genutzt. Nach den in dem Vertrag in Bezug genommenen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist der Begriff der unmittelbaren Verwaltungszwecke „eng auszulegen“. Danach kommen im Wesentlichen Verwaltungsgebäude , u.a. für Rathäuser und Ämter in Betracht. Die behauptete Nutzung als Lagerstätte entspricht dem nicht.
29
(2) Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts kann die Klägerin die an diese Vertragsverletzung anknüpfenden Rechtsfolgen allerdings nur geltend machen, wenn dadurch auch der Subventionszweck verfehlt worden ist (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43, 44; vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Auch diese Voraussetzung ist indessen gegeben. Aus dem auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 BHO ergangenen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 folgt unzweideutig, dass der Subventionszweck nicht nur in der Ausstattung der Beklagten mit Gebäuden zum Zwecke der unmittelbaren Verwaltung zu erblicken ist, sondern auch darin dass das Kaufobjekt im Rahmen dieser Zweckbindung 15 Jahre lang genutzt wird. Soweit in dem Haushaltsvermerk von einer Erstausstattung die Rede ist, wird damit ersichtlich nur der Kreis der möglichen Subventionsempfänger eingeschränkt.
30
dd) Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO, 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs mit dem Übermaßverbot vereinbar.
31
(1) Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der Beklagten überwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Das gilt umso mehr, als sich Behörden untereinander grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können (BVerwG, Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4), zumal ein Vertrauen der Beklagten vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wiederholt auf die Wiederauf- nahme einer subventionsgerechten Nutzung drängte, ohnehin nicht schutzwürdig wäre.
32
(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Klägerin die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages und nicht den Wiederkauf des Grundstücks verlangt.
33
(a) Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird verhindert , dass das dem Eigentümer einer Immobilie zugewiesene Verwendungsund Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 198; 153, 93, 106), der für den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den erhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel für nach § 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn das Kaufobjekt infolge des erheblichen Zeitablaufs einen gravierenden Wertverlust erlitten hätte und die Beklagte dadurch oder durch die Zahlung des Verbilligungsabschlages in ernsthafte fiskalische Schwierigkeiten geriete, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Klägerin hat der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgehalten, sie habe nicht vorgetragen, durch einen etwaigen Wertverfall übermäßig belastet worden zu sein. Die Beklagte verweist auf keinen Tatsachenvortrag, dass sie dem entgegen getreten wäre.
34
(b) Frei von Ermessensfehlern ist es schließlich, dass die Klägerin den Verbilligungsabschlag in voller Höhe verlangt. Die Beklagte konnte sich ohne weiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, aaO, 142; vgl. auch die Wertung des § 44a Abs. 1 BHO). Zwar mag die Geltendmachung der vollen Höhe ermessensfehlerhaft sein, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erst kurz vor Ablauf der 15jährigen Bindungsfrist aufgegeben wird und damit die Subventionszwecke ganz überwiegend erreicht worden sind. So verhält es sich hier indessen nicht, weil die Klägerin ihre Ämter bereits nach vier Jahren aus dem Kaufobjekt abgezo- gen hat. Diese Disposition liegt ebenso in ihrer Sphäre wie der Umstand, dass sie sich über die weitere Verwendung der Immobilie offenbar lange Zeit nicht klar wurde, stattdessen die Klägerin wiederholt mit der Ankündigung oder in Aussichtstellung der Wiederaufnahme einer zweckentsprechenden Nutzung vertröstete und zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie das Grundstück nicht mehr zur Unterbringung für Ämter benötigen würde.
35
ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klageanspruch nicht daran, dass er nicht innerhalb der Jahresfrist §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geltend gemacht worden ist. Ob diese Frist im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung mangels Anwendbarkeit des Vertrauensschutzgrundsatzes (vgl. dazu BVerwGE 126, 7, 12) überhaupt Anwendung findet , ist zweifelhaft (ablehnend Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, aaO, § 48 Rdn. 202; vgl. auch BVerwGE aaO, S. 14; a.A. OVG Köln, Urt. v. 12. Juni 2007, 15 A 371/05, juris, Rdn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer aaO, § 48 Rdn. 148), braucht indessen nicht allgemein entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts zu verneinen.
36
Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt hat und vor diesem Hintergrund bei der Heranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Rechts Zurückhaltung geboten ist. Sie kommt zwar in Betracht, wenn eine Regelung Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453), und auch dann, wenn für ihre Heranziehung ein besonderes Bedürfnis besteht (vgl. Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Sie scheidet jedoch aus, wenn das Privatrecht – wie hier mit den verjährungsrechtlichen Vorschriften und dem Rechtsinstitut der Verwirkung – gleichwertige Regelungen bereitstellt, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Zeitmoments einen angemessenen Interessenausgleich sicherstellen, und es deshalb ausgeschlossen ist, dass sich ein Verwaltungsträger durch Flucht in die Rechtsformen des Privatrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu etwa BVerwG DVBl. 2003, 1215) entzieht. Anders als bei der zu verneinenden Frage, ob eine Subvention zivilrechtlich zurückverlangt werden kann, obwohl der Subventionszweck erreicht worden ist (dazu Senatsurteil, aaO), besteht dann kein Bedürfnis für einen Rückgriff auf verwaltungsverfahrensrechtliche Normen.
37
ff) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, die bei Klagerhebung im Juli 2007 noch lief.
38
Von § 196 BGB erfasst werden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Dabei ist anerkannt, dass unter die zuletzt genannten Ansprüche nicht nur synnallagmatische Ansprüche im engeren Sinne fallen – wie etwa der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises –, sondern auch andere Forderungen – wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus nichtigem Grundstückkaufvertrag. Entscheidend ist, ob der Sache nach ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 826; vgl. auch Czub u. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 515, 521). Darauf, ob sich im Einzelfall die Schwierigkeiten ergeben, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst haben, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift nicht an (Senat, aaO).
39
Ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem oben beschriebenen Sinne ist hier zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hatte die Beklagte als Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks nicht nur den Kaufpreis zu entrichten, sondern – gerade vor dem Hintergrund der Kaufpreisreduzierung – darüber hinaus eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende subventionsgerechte Nutzung sicherzustellen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass das bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die subventionswidrige Nutzung des Kaufobjekts gestört wurde. Der für diesen Fall – gleichsam ersatzweise – vereinbarte Nachforderungsanspruch tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung und stellt damit das Äquivalenzverhältnis wieder her. Das rechtfertigt es, ihn der Verjährung nach § 196 BGB zu unterstellen. Dass die Klägerin mit der Übereignung des Grundstücks die ihr obliegende Leistung bereits erbracht hat, steht der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, aaO).
40
gg) Der Klageforderung steht schließlich nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Annahme einer Verwirkung scheitert schon daran, dass die Klägerin auf das Behaltendürfen der Subvention nicht vertrauen durfte (vgl. auch BVerwG NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4). Besondere Umstände, die die Geltendmachung des Nachforderungsanspruches sonst treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dass die Beklagte zwischenzeitlich zur unentgeltlichen Rückgabe des Grundstücks bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41
3. Soweit die Klägerin – gestützt auf § 4a Abs. 4 KV – Zinsen auf die Hauptforderung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses verlangt, ist die Klage dagegen nur zum Teil begründet.
42
a) Die Zinsklausel verstößt gegen das aus dem Übermaßverbot herzuleitende Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung und ist deshalb nach § 134 BGB unwirksam. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses für den Beginn der Verzinsung stellt eine unangemessene und die Beklagte unverhältnismäßig belastende Regelung dar. Wie bereits dargelegt, dient der Nachzahlungsanspruch, um dessen Verzinsung es hier geht, der Wiederherstellung des durch die Verfehlung des Subventionszwecks gestörten Äquivalenzverhältnisses. Mit der Ausübung der Nachzahlungsoption wird der Käufer so gestellt, wie er bei einem Kauf ohne Kaufpreisnachlass gestanden hätte. Da der Kaufpreis jedoch nicht schon am Tag des Kaufvertragsschlusses zu zahlen war, sondern nach § 4 Abs. 4 KV erst drei Wochen nach Zustimmung der Stadtvertretung (spätestens aber am 15. Dezember 1994), fehlt für eine Verzinsung sogar vor Fälligkeit des Kaufpreisanspruches jede Berechtigung. Schon dies führt – da der Vertrag keine diese Belastung kompensierende Bestimmung enthält – zur Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel.
43
b) Die durch die Unwirksamkeit der Zinsregelung entstandene Lücke ist bei Annahme einer Individualabrede durch Anwendung der salvatorischen Klausel (§ 16 KV) und ansonsten – die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes unterstellt – durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. auch Palandt /Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Lückenfüllung kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen. Zwar scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, für welche Gestaltungsmöglichkeit sich die Parteien redlicherweise entschieden hätten (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). So liegt es hier jedoch nicht.
44
Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien ernsthaft nur eine Ergänzung des Vertrages dahin in Betracht, dass die Parteien, hätten sie die Regelungslücke bedacht, für den Beginn des Zinslaufes – unter Beibehaltung des vereinbarten sachangemessenen Zinssatzes – an den Wegfall der subventionsgerechten Nutzung angeknüpft hätten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt lag für die Beklagte als verständiger Vertragspartnerin auf der Hand, dass die Ausübung des Auswahlermessens durch die Klägerin zur Geltendmachung des Verbilligungsabschlages führen konnte und sie deshalb nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihr der in dem Abschlag liegende Vermögensvorteil erhalten bleiben würde. Dies legt es nahe, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auch mit der Verzinsung dieses Vermögensvorteils zu belasten. Dieser Zeitpunkt erscheint zudem deshalb sachgerecht, als ein Seitenblick auf die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB erhellt, dass auch der Bereicherungsschuldner erst ab Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes nicht gezogene Zinsen zu entrichten hat. Da sich die Parteien mit dem Kaufvertrag auf die Ebene des Privatrechts begeben haben, kommt es für die Beantwortung der Frage, welche Zinsregelung die Parteien redlicherweise getroffen hätten, nicht darauf an, ob der Klägerin bei Zuwendung der Subvention durch Verwaltungsakt weitergehende Zinsansprüche zugestanden hätten.
45
Dieser Lückenausfüllung steht nicht entgegen, dass die rückwirkende Verzinsung einer nicht fälligen Forderung unangemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1994, XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533). Zwar entstand der Nachforderungsanspruch bei isolierter Betrachtung erst mit der Ausübung des Auswahlermessens. Zu bedenken ist allerdings, dass das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung schon durch die Aufgabe der subventionsgerechten Nutzung gestört war und der Klägerin deshalb bereits das Recht zustand, zwischen der Wiederkaufs- und der Nachzahlungsoption auszuwählen. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheit ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben angemessen, wenn sich die Parteien für den Fall der Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches schuldrechtlich so stellen, wie sie stünden, wenn der Anspruch bereits mit dem Wegfall des Subventionszweckes fällig geworden wäre, und sie hieran die Zinsverpflichtung anknüpfen.
46
c) Da die Klägerin die subventionsgerechte Nutzung im November 1998 beendet hat, stehen ihr vertragliche Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu. Weitergehende Verzugszinsen kann sie wegen der in dem Nachforderungsschreiben vom 6. Dezember 2006 eingeräumten Zahlungsfrist erst ab dem 20. Dezember 2006 verlangen; nur insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Höhe des zuerkannten Verzugszinses beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetzes 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil es für die Fälligkeit der Nachforderung im Sinne von Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf die vereinbarte Rückwirkung ankommt, sondern mit Blick auf die Verzugsfolgen darauf, dass der Nachforde- rungsanspruch tatsächlich erst mit der Ausübung des Auswahlermessens entstanden und fällig geworden ist.
47
Dagegen greift der für Rechtsgeschäfte unter Nichtverbrauchern geltende höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung nicht ein, weil die Vorschrift nicht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Verträge gilt (Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs aaO, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 5). Der Sonderfall, wonach neues Recht anzuwenden ist, wenn das Schuldverhältnis maßgeblich geprägt wird durch neue, von außen herantretende , sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (vgl. Senat, BGHZ 123, 58, 63), wie etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuldanerkenntnis (Palandt/Heinrichs, aaO, m.w.N.), liegt hier nicht vor.

III.

48
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 O 237/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 U 112/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/12
vom
19. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht
dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind
und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen
Zweck verfolgt.
Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 647.223 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland - dem beklagten Land ein Grundstück. Von dem vereinbarten Kaufpreis, der sich am Verkehrswert des Grundstücks orientierte , gewährte die Klägerin einen Abschlag von 75%. Dieser beruhte auf einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 1993 (VI A 1 - VV 2400 - 1/93); dessen Intention ist es, sicherzustellen, dass die Länder und Gemeinden in den neuen Bundesländern eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten. Nach dem Erlass ist die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden zu gewährleisten. Dem entsprechend verpflichtete sich das beklagte Land in dem notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworbe- nen Grundstück zu beginnen und es nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nachkommen oder das Grundstück veräußern sollte, ist die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen. Das beklagte Land zahlte den reduzierten Kaufpreis.
2
Die Klägerin, die der Meinung ist, die Zweckbindung des Kaufvertrages sei nicht eingehalten worden, begehrt mit der Klage die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages. Auf die Rüge des beklagten Landes hat das Landgericht vorab festgestellt, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Land weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang. Zwar stelle der vereinbarte Verbilligungsabschlag eine Subvention dar, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die Gewährung eines Preisnachlasses und die bedingte Möglichkeit der Nachforderung bildeten in dem Gefüge von kaufvertraglichen Rechten und Pflichten aber lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes und stellten nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Da die Subvention und die Möglichkeit ihrer Rückforderung Bestandteile eines pri- vatrechtlichen Grundstückskaufvertrags seien, leite sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag als bürgerlichem Rechtsverhältnis ab.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG handelt.
5
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses , aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 314 mwN). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 – V ZB 50/99, WM 2000, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90, BGHZ 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59; BVerwGE 22, 138, 140).
6
2. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem Zivilrecht zuzuordnen (zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9; Urteil vom 21. Juli 2006 – V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22; für einen Verbilligungs- abschlag im Rahmen sog. „Einheimischenmodelle“: Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f. mwN; BVerwGE 92, 56, 58 f.).
7
a) Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht (§ 433, § 311b Abs. 1 BGB) zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen Natur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 Rn. 10; Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, S. 132; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 8/03, NJW-RR 2004, 142, 143). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erhält der Grundstückskaufvertrag dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger – was regelmäßig der Fall sein wird – das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen will, nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung vollzieht sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 315 f. mwN; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 62 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 25b; Schlette, aaO S. 149).
8
b) Der Umstand, dass zu dem Grundstückskauf ein weiterer Regelungsgegenstand in Form des Verbilligungsabschlags hinzutritt, mit dessen Gewährung die Klägerin den öffentlichen Zweck verfolgte, dem beklagten Land zu einer angemessenen Ausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke zu verhelfen, führt nicht dazu, dass der Grundstückskaufvertrag als öffentlich-rechtlich anzusehen wäre. Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Gestaltungsform des Privatrechts hat zwar zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531, 532; BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 179/83, BGHZ 93, 372, 381). Solche, auch von den ordentlichen Gerichten zu berücksichtigende (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, 3506 mwN), öffentlich-rechtlichen Bindungen ändern aber nichts an der Rechtsnatur des von den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrages als privatrechtlichem Vertrag.

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert der Rechtswegentscheidung hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3574 mwN).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 O 539/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 W 3/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 63/09 Verkündet am:
6. November 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein Rückgriff auf
die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG aus (Abgrenzung zu
dem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103).
BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - OLG Rostock
LGSchwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. März 2009 aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Dezember 2007 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 19. Dezember 2006 in Höhe von 2 Prozentpunkten und für die Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1994 verkaufte die Klägerin der beklagten Stadt ein Grundstück, das mit zwei nicht sanierten – von der Beklagten für Teile der Stadtverwaltung (Ämter) genutzten – Gebäuden bebaut war. Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien in § 4 des Vertrages: (1) Der Verkehrswert … beträgt DM 2.850.000… (2) Auf den Verkehrswert wird gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in § 4 a dieses Vertrags genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vollen Wertes gewährt. Der Kaufpreis beträgt mithin DM 712.500… Zur „Zweckbindung“ heißt es in § 4a u.a.: (1) Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss für Zwecke der unmittelbaren Verwaltung herzurichten und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung für diesen Zweck zu nutzen… (3) Der Verkäuferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den Käufer zu, falls der Käufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einhält oder den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es dabei nicht an … Der in § 4 … vereinbarte Kaufpreis gilt auch für den Wiederkauf. Verwendungen nach § 500 BGB hat die Verkäuferin allerdings nur insoweit zu ersetzen, als sie diese für sich nutzen kann… (4) Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages i. H. v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am ersten eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend.
2
Der in § 4 Abs. 2 zitierte Haushaltsvermerk (Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993, VI A 1 – VV 2400 – 1/93) lautet auszugsweise : Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, daß in den neuen Bundesländern bundeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke für unmittelbare Verwaltungszwecke (z.B. Verwaltungsgebäude) an Länder, Kreise und Gemeinden um bis zu 75 % unter dem vollen Wert veräußert werden… Bei Kaufverträgen ist zu vereinbaren, dass der Bund berechtigt ist, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlags , der im Kaufvertrag zu beziffern ist, nebst Zinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tage des Kaufvertragsabschlusses ab, zu verlangen, falls der Käufer das gesamte Grundstück nicht dem vereinbarten Zweck zuführt und für einen Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt… Durch die Haushaltsvermerke wird sichergestellt, daß die Länder und Gemeinden eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten, soweit der Bund dazu beitragen kann… Der Begriff „unmittelbare Verwaltungszwecke“ ist eng auszulegen. Im wesentlichen kommen in Betracht: Verwaltungsgebäude für Landesministerien bzw. Kreishäuser, Rathäuser, Finanzämter und ähnliche Einrichtungen (Ämter).
3
Nach Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 712.500 DM wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit November 1998 werden die – baulich unverändert gebliebenen – Gebäude nicht mehr für die Unterbringung von Ämtern verwendet, wovon die Klägerin im November 1999 Kenntnis erlangte. Ob sie von der Beklagten als Lagerräume genutzt werden, ist streitig.
4
Im Dezember 1999 wies die Klägerin auf § 4a des Kaufvertrages hin, worauf die Beklagte mitteilte, künftig würden die Gebäude durch Unterbringung der Regionalbüros der Stadt genutzt. Eine Sanierung sei geplant. Darauf verständigten sich die Parteien auf eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2002. Auf mehrere Nachfragen der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 und nach einer Fristsetzung im Jahr 2004 stellte die Beklagte zunächst eine "Nutzungsaufnahme" und später – nach einer Mahnung der Klägerin im Mai 2006 und einer Besprechung der Parteien im Juli 2006 – eine Stellungnahme in Aussicht. Nach deren Ausbleiben forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006 zur Zahlung des sog. Verbilligungsabschlages von 1.092.886,30 € nebst Zinsen auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 entgegen.
5
Der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 € nebst Zinsen gerichteten und der Beklagten im Juli 2007 zugestellten Klage hat das Landgericht unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruches stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (vollends) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es – auch unter Berücksichtigung einer Klageweiterung hinsichtlich der Zinsen – zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, die Klage scheitere schon daran, dass es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Naturalsubvention handele, deren Rückforderung öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterliege. Das gelte auch bei privatrechtlicher Qualifizierung des Vertrages, weil dann die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingriffen. Unter dem Blickwinkel des Übermaßverbotes sei die Klägerin gehalten gewesen, von dem milderen Mittel des Wiederkaufsrechts Gebrauch zu machen. Die Vertragsauslegung ergebe, dass dem Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Beklagten berücksichtigt habe. Auf die weiteren Einwendungen gegen den Klageanspruch sowie auf die erhobene Einrede der Verjährung komme es nicht mehr an.

II.

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Die Revision ist überwiegend begründet.
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1. Mit der gegebenen Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden.
9
a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Forderung des Nachzahlungsanspruchs das Übermaßverbot verletzt. Zwar haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 – auch wenn es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Subvention handelt – mit Blick auf den Hauptgegenstand des Vertrages die Rechtsform eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts gewählt (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 97; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Stober, JZ 2007, 417, 418) und dieses folgerichtig als Kaufvertrag bezeichnet (vgl. auch den im Tatbestand zitierten Haushaltsvermerk). Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen der vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen (vgl. Senat, aaO), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ 91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO, S. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453). Darüber streiten die Parteien denn auch nicht.
10
b) Keinen Bestand haben kann indessen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei deshalb zu bejahen, weil dem vereinbarten Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Dabei kann mit Blick auf die revisionsrechtliche Kontrolldichte offen bleiben, ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn auch wenn man dies verneinte, wäre die Auslegung des Berufungsgerichts darauf hin zu überprüfen, ob Parteivorbringen und alle sonst festgestellten wesentlichen Umstände und Interessen berücksichtigt und gewürdigt worden sind (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3270).
Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht in den Blick nimmt, dass die Klägerin bei Annahme eines Vorrangs des Wiederkaufsrechts für den Fall von dessen Ausübung neben dem erhaltenen Kaufpreis zudem – wenn auch eingeschränkt durch § 4a Abs. 3 Satz 6 KV – Mittel für der Beklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Vor allem aber lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass § 4a KV der Umsetzung des ausdrücklich in § 4 Abs. 2 KV zugrunde gelegten Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 dient, wonach ein Nachzahlungsanspruch gerade für den Fall zu vereinbaren ist, dass der Käufer das gesamte Grundstück nicht in einem Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt. Daher konnte jedenfalls ein öffentlich-rechtlich organisierter Verwaltungsträger als typischer Adressat der Subvention nicht davon ausgehen , dass die Klägerin die ihr auferlegten haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. auch § 63 BHO) durch vertragliche Abreden relativieren oder unterlaufen würde.
11
c) Vor diesem Hintergrund führt die gebotene Auslegung des Vertrages, die der Senat – da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind – selbst vornehmen kann, dazu, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Klägerin steht, ob sie bei einer Verletzung der Pflichten aus § 4a Abs. 1 des Kaufvertrages (im Folgenden KV) das Wiederkaufsrecht ausübt oder ob sie die Zahlung des Verbilligungsabschlags verlangt. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Parteien ausdrücklich einen Vorrang des Wiederkaufsrechts vereinbart hätten oder sich ein solcher sonst aus der vertraglichen Abrede klar und unzweideutig ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Von einem Vorrang des Wiederkaufsrechts ist in dem Kaufvertrag nirgendwo die Rede. Dass das Wiederkaufsrecht in Absatz 3 geregelt und erst im Anschluss daran in Absatz 4 niedergelegt ist, dass die Klägerin "anstelle" des Wiederkaufs die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages verlangen kann, ist wenig aussagekräftig und deutet eher auf die Einräumung eines in das (pflichtgemäße) Ermessen der Klägerin gestellten Wahlrechts als auf einen Vorrang des Wiederkaufsrechts hin. Ebensowenig lässt sich mit Rücksicht auf die Risiken der Verwendung und der Wertentwicklung sagen, dass die Nachzahlung des Verbilligungsabschlags für den Käufer stets oder typischerweise belastender wäre als ein Wiederkauf. Das kann zwar – etwa bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall des Grundstücks – so sein. Nur kann das Grundstück auch einen Wertzuwachs erfahren , so dass es für den Käufer günstiger sein kann, wenn er nur den Verbilligungsabschlag nachentrichten muss. Davon abgesehen hat es die Käuferin in der Hand, eine den subventionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherzustellen, so dass es weder zu einer Nachforderung noch zu einem Wiederkauf kommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Ermessensfehlgebrauch der Klägerin danach nicht auf einen vertraglich vereinbarten Vorrang des Wiederkaufsrechts gestützt werden.
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2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Vielmehr steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch zu. Da es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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a) § 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungsabschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang für die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt worden ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).
15
aa) Ein zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führender Verstoß gegen den auch bei dem Abschluss eines dem Verwaltungsprivatrecht unterliegenden Vertrages zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 98; Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk, aaO, § 56 Rdn. 57; Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, aaO, S. 232 f.) liegt nicht vor. Dem daraus folgenden Gebot einer angemessener Vertragsgestaltung ist genügt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt (Senat, BGHZ 153, 93, 101; BVerwGE 124, 385, 391; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 56 Rdn. 14; Stelkens /Bonk/Sachs/Bonk aaO, § 56 Rdn. 54; Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 394; v. Zezschwitz, NJW 1983, 1873, 1880), die gegenseitigen Rechte und Pflichten also insgesamt ausgewogen gestaltet sind (vgl. Senat aaO, 102; BVerwGE 42, 331, 345). So verhält es sich hier.
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(1) Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin das Grundstück zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis veräußerte und dies unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden – hier u.a. durch die Vereinbarung eines Nachzahlungsanspruches – sichergestellt würde (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.). Das ist schon deshalb nicht unangemessen, weil erst die Klausel einen verbilligten Verkauf ermöglichte, den die Beklagte sonst nicht hätte erreichen können (§ 63 Abs. 3 BHO). Davon abgesehen ist der Nachzahlungsbetrag von vornherein festgelegt. Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Beklagte bei einem Verstoß gegen die mit dem Preisnachlass verfolgten Subventionszwecke den nur zur Erreichung dieser Zwecke erhaltenen Vorteil wieder verliert. Damit steht die Beklagte nicht schlechter, als wenn sie das Grundstück sofort zum vollen Verkehrswert erworben hätte (vgl. Senat, aaO, 141).
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(2) Dass der Anspruch auf Nachzahlung des Verbilligungsabschlages verschuldensunabhängig besteht, stellt sich ebenfalls nicht als unangemessen dar. Der Nachzahlungsanspruch ist nicht als Vertragsstrafenregelung zu qualifizieren (vgl. OLG München MittBayNot 1994, 464, 465). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung trägt die Klausel dem Umstand Rechnung, dass nicht nur der reduzierte Kaufpreis, sondern auch die Erreichung der Subventionszwecke das Äquivalent für die Übereignung des Grundstücks darstellen. Da das Äquivalenzverhältnis bei Nichterreichen der Subventionszwecke unabhängig davon gestört wird, ob der Schuldner die Störung zu vertreten hat, erscheint es durchaus angemessen, den Nachzahlungsanspruch verschuldensunabhängig auszugestalten.
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(3) Unbedenklich ist auch die Bindungsfrist von 15 Jahren. Vor dem Hintergrund einer Verbilligung von 75 % stellt sie keine unverhältnismäßige Beschränkung dar (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 105; Urt. vom 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 299 f.; BGH, Urt. v. 21. März 1990, VIII ZR 49/89, NJW-RR 1990, 816). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG), die zwar bei Umstrukturierungen ihrer Verwaltung zur Meidung einer Nachentrichtung des Verbilligungsabschlages auch weiterhin eine zweckentsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherstellen musste. In Abwägung mit dem haushaltsrechtlichen Anliegen einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dadurch das Selbstverwaltungsrecht jedoch nicht über Gebühr eingeschränkt.
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(4) Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte das Risiko des Wertverfalls trägt und die Vereinbarung keine anteilige Nachzahlung für den Fall einer zeitweisen zweckkonformen Nutzung vorsieht. Die zur Ausübung des Nachzahlungsrechts führenden Umstände sind durchweg der Sphäre des Käufers zuzuordnen, der es im Rahmen seiner Oragnisationshoheit nahezu uneingeschränkt in der Hand hat, dafür Sorge zu tragen, dass es weder zu einem Wiederkauf noch zu einer Nachzahlung kommt. Zudem ist zu berücksichtigen , dass den Wert steigernde Aufwendungen sowohl im Fall der erlaubten Weiterveräußerung (§ 4a Abs. 2 Satz 4) als auch im Nachbewertungsfall infolge bauplanungsrechtlicher Werterhöhung (§ 5 Abs. 3) sowie eine Wertsteigerung infolge Zeitablaufs im Nachbewertungsfall (§ 5 Abs. 3) ebenfalls dem Käufer zugute kommen.
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(5) Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Kaufpreisreduzierung und der Verknüpfung des Preisnachlasses mit der Erreichung des Subventionszweckes kann schließlich auch bei Gesamtwürdigung des Vertrages keine unangemessene Vertragsgestaltung angenommen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, sowohl die Herstellungsverpflichtung des § 4a Abs. 1 KV als auch die in Absatz 4 der Regelung getroffene Zinsvereinbarung seien unwirksam, führte dies wegen der in § 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Erhaltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsklausel oder des Vertrages im Übrigen.
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bb) Ob Verträge der vorliegenden Art nicht nur der soeben erörterten Angemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorgaben des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen lassend für städtebauliche Verträge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden , wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob diese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer Inhaltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen wäre (§ 8 AGBG, nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die Klausel hielte auch einer Überprüfung nach dem hier noch anwendbaren AGBG (§ 229 § 5 Satz 1 EGBGB) unter Beachtung der sich aus § 24 AGBG (jetzt § 310 Abs. 1 BGB) ergebenden Einschränkung stand.
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(1) Dass die Regelung nicht als überraschend im Sinne von § 3 AGBGB (nunmehr § 305c BGB) zu qualifizieren ist, liegt schon deshalb auf der Hand, weil durch den Vertrag der in Bezug genommene Haushaltsvermerk umgesetzt werden sollte. Das gilt umso mehr, als es sich bei den in Betracht kommenden Käufern typischerweise um Gebietskörperschaften handelt, die ebenfalls haushaltsrechtlichen Bindungen unterworfen sind. Eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls zur Annahme einer überraschenden Klausel führen kann (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, NJW-RR 2001, 195, 196), ist nicht ersichtlich.
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(2) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 253 m.w.N.) liegt nicht vor, weil sowohl der Inhalt der Klausel als auch die mit der Regelung einhergehenden Nachteile und Belastungen so weit mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Insbesondere besteht schon nach der sprachlichen Ausgestaltung des Kaufvertrages kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Nachzahlungsanspruch auch auf die Nichteinhaltung der 15-jährigen Bindungsfrist gestützt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Verständnis dahin, der Anspruch könne nur dann geltend gemacht werden, wenn zudem – kumulativ – ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herrichtung des Kaufobjekts und des Verbots der unberechtigten Veräußerung vorliege, für einen verständigen Vertragspartner nicht ernsthaft in Betracht.
24
Auch im Übrigen ist den Anforderungen des Transparenzgebots jedenfalls insoweit genügt, als die Nachforderungsregelung an einen Verstoß gegen die Bindungsfrist von 15 Jahren (§ 4a Abs. 1 KV) anknüpft. Insbesondere ist die vorgegebene Nutzung durch das Kriterium der unmittelbaren Verwaltung für einen verständigen Käufer hinreichend bestimmt. Die Bestimmung ließe sich kaum anders formulieren, außer durch eine abschließende Aufzählung von Nutzungsvarianten, wobei dann jedoch die Gefahr einer unangemessenen Beschränkung bestünde. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass über den in Bezug genommenen Haushaltsvermerk mit den dort aufgeführten Beispielen noch verdeutlicht wird, was unter einer zweckentsprechenden Nutzung zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) kein Raum.
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Ob dasselbe – wozu der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis neigt – für die einen Verstoß gegen die ebenfalls in § 4a Abs. 1 KV enthaltene dreijährige Herstellungsverpflichtung gilt, braucht hier nicht ent- schieden zu werden. Denn selbst bei einer Unwirksamkeit dieser Regelung, bliebe die – teilbare – Klausel im Übrigen davon unberührt (vgl. § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB). Der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln (vgl. hierzu Senat, BGHZ 114, 338, 342 f.) greift nicht ein, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung einen insoweit unbedenklichen , sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil enthält (vgl. BGHZ 145, 203, 212; BGH, Urt. v. 25. Januar 2006, VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060). So verhält es sich hier.
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(3) Schließlich folgt aus den obigen Darlegungen zu § 134 BGB (II.2.a) aa)), dass die Nachzahlungsklausel auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB) enthält. Zwar führt die Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Maßgabe des öffentlichrechtlichen Angemessenheitsgebots nicht stets zu denselben Ergebnissen wie eine Überprüfung nach den § 9 ff. AGBG, weil – weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine Kompensation von Vertragsklauseln , die für sich genommen unangemessen sind, durch andere – vorteilhafte – Vertragsbestimmungen möglich ist (Senat, BGHZ 153, 93, 102 f.). Da die hier in Rede stehende Klausel jedoch unabhängig von Kompensationsüberlegungen der öffentlich-rechtlichen Angemessenheitskontrolle standhält, ergibt sich kein Unterschied.
27
cc) Die Voraussetzungen für die Ausübung des der Klägerin zustehenden Auswahlermessens lagen vor.
28
(1) Die Klägerin hat das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang zweckentsprechend genutzt. Nach den in dem Vertrag in Bezug genommenen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist der Begriff der unmittelbaren Verwaltungszwecke „eng auszulegen“. Danach kommen im Wesentlichen Verwaltungsgebäude , u.a. für Rathäuser und Ämter in Betracht. Die behauptete Nutzung als Lagerstätte entspricht dem nicht.
29
(2) Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts kann die Klägerin die an diese Vertragsverletzung anknüpfenden Rechtsfolgen allerdings nur geltend machen, wenn dadurch auch der Subventionszweck verfehlt worden ist (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43, 44; vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Auch diese Voraussetzung ist indessen gegeben. Aus dem auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 BHO ergangenen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1993 folgt unzweideutig, dass der Subventionszweck nicht nur in der Ausstattung der Beklagten mit Gebäuden zum Zwecke der unmittelbaren Verwaltung zu erblicken ist, sondern auch darin dass das Kaufobjekt im Rahmen dieser Zweckbindung 15 Jahre lang genutzt wird. Soweit in dem Haushaltsvermerk von einer Erstausstattung die Rede ist, wird damit ersichtlich nur der Kreis der möglichen Subventionsempfänger eingeschränkt.
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dd) Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO, 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs mit dem Übermaßverbot vereinbar.
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(1) Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der Beklagten überwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Das gilt umso mehr, als sich Behörden untereinander grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können (BVerwG, Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4), zumal ein Vertrauen der Beklagten vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wiederholt auf die Wiederauf- nahme einer subventionsgerechten Nutzung drängte, ohnehin nicht schutzwürdig wäre.
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(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Klägerin die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages und nicht den Wiederkauf des Grundstücks verlangt.
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(a) Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird verhindert , dass das dem Eigentümer einer Immobilie zugewiesene Verwendungsund Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 198; 153, 93, 106), der für den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den erhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel für nach § 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Ob anders zu entscheiden wäre, wenn das Kaufobjekt infolge des erheblichen Zeitablaufs einen gravierenden Wertverlust erlitten hätte und die Beklagte dadurch oder durch die Zahlung des Verbilligungsabschlages in ernsthafte fiskalische Schwierigkeiten geriete, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Klägerin hat der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgehalten, sie habe nicht vorgetragen, durch einen etwaigen Wertverfall übermäßig belastet worden zu sein. Die Beklagte verweist auf keinen Tatsachenvortrag, dass sie dem entgegen getreten wäre.
34
(b) Frei von Ermessensfehlern ist es schließlich, dass die Klägerin den Verbilligungsabschlag in voller Höhe verlangt. Die Beklagte konnte sich ohne weiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, aaO, 142; vgl. auch die Wertung des § 44a Abs. 1 BHO). Zwar mag die Geltendmachung der vollen Höhe ermessensfehlerhaft sein, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erst kurz vor Ablauf der 15jährigen Bindungsfrist aufgegeben wird und damit die Subventionszwecke ganz überwiegend erreicht worden sind. So verhält es sich hier indessen nicht, weil die Klägerin ihre Ämter bereits nach vier Jahren aus dem Kaufobjekt abgezo- gen hat. Diese Disposition liegt ebenso in ihrer Sphäre wie der Umstand, dass sie sich über die weitere Verwendung der Immobilie offenbar lange Zeit nicht klar wurde, stattdessen die Klägerin wiederholt mit der Ankündigung oder in Aussichtstellung der Wiederaufnahme einer zweckentsprechenden Nutzung vertröstete und zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie das Grundstück nicht mehr zur Unterbringung für Ämter benötigen würde.
35
ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klageanspruch nicht daran, dass er nicht innerhalb der Jahresfrist §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geltend gemacht worden ist. Ob diese Frist im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung mangels Anwendbarkeit des Vertrauensschutzgrundsatzes (vgl. dazu BVerwGE 126, 7, 12) überhaupt Anwendung findet , ist zweifelhaft (ablehnend Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, aaO, § 48 Rdn. 202; vgl. auch BVerwGE aaO, S. 14; a.A. OVG Köln, Urt. v. 12. Juni 2007, 15 A 371/05, juris, Rdn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer aaO, § 48 Rdn. 148), braucht indessen nicht allgemein entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts zu verneinen.
36
Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt hat und vor diesem Hintergrund bei der Heranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Rechts Zurückhaltung geboten ist. Sie kommt zwar in Betracht, wenn eine Regelung Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453), und auch dann, wenn für ihre Heranziehung ein besonderes Bedürfnis besteht (vgl. Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Sie scheidet jedoch aus, wenn das Privatrecht – wie hier mit den verjährungsrechtlichen Vorschriften und dem Rechtsinstitut der Verwirkung – gleichwertige Regelungen bereitstellt, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Zeitmoments einen angemessenen Interessenausgleich sicherstellen, und es deshalb ausgeschlossen ist, dass sich ein Verwaltungsträger durch Flucht in die Rechtsformen des Privatrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (dazu etwa BVerwG DVBl. 2003, 1215) entzieht. Anders als bei der zu verneinenden Frage, ob eine Subvention zivilrechtlich zurückverlangt werden kann, obwohl der Subventionszweck erreicht worden ist (dazu Senatsurteil, aaO), besteht dann kein Bedürfnis für einen Rückgriff auf verwaltungsverfahrensrechtliche Normen.
37
ff) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, die bei Klagerhebung im Juli 2007 noch lief.
38
Von § 196 BGB erfasst werden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Dabei ist anerkannt, dass unter die zuletzt genannten Ansprüche nicht nur synnallagmatische Ansprüche im engeren Sinne fallen – wie etwa der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises –, sondern auch andere Forderungen – wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus nichtigem Grundstückkaufvertrag. Entscheidend ist, ob der Sache nach ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 826; vgl. auch Czub u. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2007, 515, 521). Darauf, ob sich im Einzelfall die Schwierigkeiten ergeben, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst haben, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift nicht an (Senat, aaO).
39
Ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem oben beschriebenen Sinne ist hier zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hatte die Beklagte als Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks nicht nur den Kaufpreis zu entrichten, sondern – gerade vor dem Hintergrund der Kaufpreisreduzierung – darüber hinaus eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende subventionsgerechte Nutzung sicherzustellen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass das bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die subventionswidrige Nutzung des Kaufobjekts gestört wurde. Der für diesen Fall – gleichsam ersatzweise – vereinbarte Nachforderungsanspruch tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung und stellt damit das Äquivalenzverhältnis wieder her. Das rechtfertigt es, ihn der Verjährung nach § 196 BGB zu unterstellen. Dass die Klägerin mit der Übereignung des Grundstücks die ihr obliegende Leistung bereits erbracht hat, steht der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, aaO).
40
gg) Der Klageforderung steht schließlich nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Annahme einer Verwirkung scheitert schon daran, dass die Klägerin auf das Behaltendürfen der Subvention nicht vertrauen durfte (vgl. auch BVerwG NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4). Besondere Umstände, die die Geltendmachung des Nachforderungsanspruches sonst treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dass die Beklagte zwischenzeitlich zur unentgeltlichen Rückgabe des Grundstücks bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41
3. Soweit die Klägerin – gestützt auf § 4a Abs. 4 KV – Zinsen auf die Hauptforderung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses verlangt, ist die Klage dagegen nur zum Teil begründet.
42
a) Die Zinsklausel verstößt gegen das aus dem Übermaßverbot herzuleitende Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung und ist deshalb nach § 134 BGB unwirksam. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses für den Beginn der Verzinsung stellt eine unangemessene und die Beklagte unverhältnismäßig belastende Regelung dar. Wie bereits dargelegt, dient der Nachzahlungsanspruch, um dessen Verzinsung es hier geht, der Wiederherstellung des durch die Verfehlung des Subventionszwecks gestörten Äquivalenzverhältnisses. Mit der Ausübung der Nachzahlungsoption wird der Käufer so gestellt, wie er bei einem Kauf ohne Kaufpreisnachlass gestanden hätte. Da der Kaufpreis jedoch nicht schon am Tag des Kaufvertragsschlusses zu zahlen war, sondern nach § 4 Abs. 4 KV erst drei Wochen nach Zustimmung der Stadtvertretung (spätestens aber am 15. Dezember 1994), fehlt für eine Verzinsung sogar vor Fälligkeit des Kaufpreisanspruches jede Berechtigung. Schon dies führt – da der Vertrag keine diese Belastung kompensierende Bestimmung enthält – zur Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel.
43
b) Die durch die Unwirksamkeit der Zinsregelung entstandene Lücke ist bei Annahme einer Individualabrede durch Anwendung der salvatorischen Klausel (§ 16 KV) und ansonsten – die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes unterstellt – durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. auch Palandt /Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 7 m.w.N.). Diese Lückenfüllung kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen. Zwar scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, für welche Gestaltungsmöglichkeit sich die Parteien redlicherweise entschieden hätten (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). So liegt es hier jedoch nicht.
44
Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien ernsthaft nur eine Ergänzung des Vertrages dahin in Betracht, dass die Parteien, hätten sie die Regelungslücke bedacht, für den Beginn des Zinslaufes – unter Beibehaltung des vereinbarten sachangemessenen Zinssatzes – an den Wegfall der subventionsgerechten Nutzung angeknüpft hätten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt lag für die Beklagte als verständiger Vertragspartnerin auf der Hand, dass die Ausübung des Auswahlermessens durch die Klägerin zur Geltendmachung des Verbilligungsabschlages führen konnte und sie deshalb nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihr der in dem Abschlag liegende Vermögensvorteil erhalten bleiben würde. Dies legt es nahe, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auch mit der Verzinsung dieses Vermögensvorteils zu belasten. Dieser Zeitpunkt erscheint zudem deshalb sachgerecht, als ein Seitenblick auf die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB erhellt, dass auch der Bereicherungsschuldner erst ab Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes nicht gezogene Zinsen zu entrichten hat. Da sich die Parteien mit dem Kaufvertrag auf die Ebene des Privatrechts begeben haben, kommt es für die Beantwortung der Frage, welche Zinsregelung die Parteien redlicherweise getroffen hätten, nicht darauf an, ob der Klägerin bei Zuwendung der Subvention durch Verwaltungsakt weitergehende Zinsansprüche zugestanden hätten.
45
Dieser Lückenausfüllung steht nicht entgegen, dass die rückwirkende Verzinsung einer nicht fälligen Forderung unangemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1994, XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533). Zwar entstand der Nachforderungsanspruch bei isolierter Betrachtung erst mit der Ausübung des Auswahlermessens. Zu bedenken ist allerdings, dass das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung schon durch die Aufgabe der subventionsgerechten Nutzung gestört war und der Klägerin deshalb bereits das Recht zustand, zwischen der Wiederkaufs- und der Nachzahlungsoption auszuwählen. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheit ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben angemessen, wenn sich die Parteien für den Fall der Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches schuldrechtlich so stellen, wie sie stünden, wenn der Anspruch bereits mit dem Wegfall des Subventionszweckes fällig geworden wäre, und sie hieran die Zinsverpflichtung anknüpfen.
46
c) Da die Klägerin die subventionsgerechte Nutzung im November 1998 beendet hat, stehen ihr vertragliche Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu. Weitergehende Verzugszinsen kann sie wegen der in dem Nachforderungsschreiben vom 6. Dezember 2006 eingeräumten Zahlungsfrist erst ab dem 20. Dezember 2006 verlangen; nur insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Höhe des zuerkannten Verzugszinses beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetzes 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, weil es für die Fälligkeit der Nachforderung im Sinne von Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf die vereinbarte Rückwirkung ankommt, sondern mit Blick auf die Verzugsfolgen darauf, dass der Nachforde- rungsanspruch tatsächlich erst mit der Ausübung des Auswahlermessens entstanden und fällig geworden ist.
47
Dagegen greift der für Rechtsgeschäfte unter Nichtverbrauchern geltende höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung nicht ein, weil die Vorschrift nicht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Verträge gilt (Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs aaO, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 5). Der Sonderfall, wonach neues Recht anzuwenden ist, wenn das Schuldverhältnis maßgeblich geprägt wird durch neue, von außen herantretende , sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (vgl. Senat, BGHZ 123, 58, 63), wie etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuldanerkenntnis (Palandt/Heinrichs, aaO, m.w.N.), liegt hier nicht vor.

III.

48
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 O 237/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 U 112/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/12
vom
19. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht
dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind
und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen
Zweck verfolgt.
Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 647.223 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland - dem beklagten Land ein Grundstück. Von dem vereinbarten Kaufpreis, der sich am Verkehrswert des Grundstücks orientierte , gewährte die Klägerin einen Abschlag von 75%. Dieser beruhte auf einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 1993 (VI A 1 - VV 2400 - 1/93); dessen Intention ist es, sicherzustellen, dass die Länder und Gemeinden in den neuen Bundesländern eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten. Nach dem Erlass ist die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden zu gewährleisten. Dem entsprechend verpflichtete sich das beklagte Land in dem notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworbe- nen Grundstück zu beginnen und es nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nachkommen oder das Grundstück veräußern sollte, ist die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen. Das beklagte Land zahlte den reduzierten Kaufpreis.
2
Die Klägerin, die der Meinung ist, die Zweckbindung des Kaufvertrages sei nicht eingehalten worden, begehrt mit der Klage die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages. Auf die Rüge des beklagten Landes hat das Landgericht vorab festgestellt, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Land weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang. Zwar stelle der vereinbarte Verbilligungsabschlag eine Subvention dar, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die Gewährung eines Preisnachlasses und die bedingte Möglichkeit der Nachforderung bildeten in dem Gefüge von kaufvertraglichen Rechten und Pflichten aber lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes und stellten nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Da die Subvention und die Möglichkeit ihrer Rückforderung Bestandteile eines pri- vatrechtlichen Grundstückskaufvertrags seien, leite sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag als bürgerlichem Rechtsverhältnis ab.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG handelt.
5
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses , aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 314 mwN). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 – V ZB 50/99, WM 2000, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90, BGHZ 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59; BVerwGE 22, 138, 140).
6
2. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem Zivilrecht zuzuordnen (zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9; Urteil vom 21. Juli 2006 – V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22; für einen Verbilligungs- abschlag im Rahmen sog. „Einheimischenmodelle“: Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f. mwN; BVerwGE 92, 56, 58 f.).
7
a) Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht (§ 433, § 311b Abs. 1 BGB) zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen Natur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 Rn. 10; Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, S. 132; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 8/03, NJW-RR 2004, 142, 143). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erhält der Grundstückskaufvertrag dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger – was regelmäßig der Fall sein wird – das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen will, nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung vollzieht sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 315 f. mwN; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 62 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 25b; Schlette, aaO S. 149).
8
b) Der Umstand, dass zu dem Grundstückskauf ein weiterer Regelungsgegenstand in Form des Verbilligungsabschlags hinzutritt, mit dessen Gewährung die Klägerin den öffentlichen Zweck verfolgte, dem beklagten Land zu einer angemessenen Ausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke zu verhelfen, führt nicht dazu, dass der Grundstückskaufvertrag als öffentlich-rechtlich anzusehen wäre. Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Gestaltungsform des Privatrechts hat zwar zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531, 532; BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 179/83, BGHZ 93, 372, 381). Solche, auch von den ordentlichen Gerichten zu berücksichtigende (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, 3506 mwN), öffentlich-rechtlichen Bindungen ändern aber nichts an der Rechtsnatur des von den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrages als privatrechtlichem Vertrag.

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert der Rechtswegentscheidung hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3574 mwN).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 O 539/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 W 3/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.