Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Dez. 2011 - 3 W 193/11

bei uns veröffentlicht am12.12.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 14.11.2011 wird ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 177.707,32 €

Gründe

I.

1

Der Ehemann der Antragsgegnerin, Herr v. K.-T., war Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von G. M., Blatt xxx, Flur 5, Flurstück 59, Am P. 7, bebaut mit dem Schlossparkhotel H. Im Jahre 2006 schloss dieser mit der Antragsgegnerin einen Unternehmenspachtvertrag über das Unternehmen Schlossparkhotel H. mit all seinem beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen etc., einschließlich des dazugehörigen Grundstücks. Fortan wurde das Unternehmen von dieser als der Pächterin geführt. Dem Verpächter wurde ein kostenloses Nutzungsrecht an vier Zimmern eingeräumt, welche dieser zusammen mit der Antragsgegnerin zu privaten Wohnzwecken nutzte.

2

Im Jahr 2007 wurde über den hier betroffenen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 03.03.2011 erhielt die Antragstellerin den Zuschlag. Hierauf erklärte sie mit Schreiben vom 09.03.2011 gegenüber der Antragsgegnerin, sie sei aufgrund des Zuschlages in das Pachtverhältnis eingetreten und mache von dem Sonderkündigungsrecht aus § 57a ZVG zum nächstmöglichen Termin Gebrauch.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2011 ließ die Antragsgegnerin erklären, dass sie die Kündigung akzeptiere und sie mit der Beendigung des Pachtverhältnisses bereits zum 30.09.2011 einverstanden sei. Geklärt werden müsse allerdings noch, was mit dem Inventar werden solle.

4

Mit E-Mail vom 25.09.2011 kündigte die Antragstellerin die Übernahme des Objektes zum 30.09.2011 an und verwies darauf, dass auch das gesamte Inventar in ihrem Eigentum stehe und zu übergeben sei. Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 28.09.2011 einen Schlüssel für das Gebäude.

5

Bei Begehungen des Objektes am 30.09.2011 und 01.10.2011, so trägt die Antragstellerin vor, habe sie festgestellt, dass die Antragsgegnerin umfangreich Inventar aus dem Hotel und von dem Grundstück entfernt habe. Wegen der Gegenstände im Einzelnen wird beispielhaft auf die Aufzählung auf Seite 4 der Antragsschrift Bezug genommen.

6

Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2011 drohte die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitreichend Konsequenzen an, was sie getan habe, wisse sie ja. Sie stellte erste Schadensersatzforderungen auf und forderte deren Ausgleich. Mit Schreiben vom 31.10.2011 machte sie weiteren Schadensersatz wegen fehlenden Inventars geltend und erläuterte die rechtlichen Grundlagen ihrer Annahme, Eigentümer auch des Inventars geworden zu sein. Gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Rückgabe des Inventars und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Pachtsache.

7

Die Antragstellerin meint, sie habe gegen die Antragsgegnerin Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche 177.707,32 € weit übersteigender Höhe, jedenfalls aber in dieser Höhe. Zur Sicherung dieser begehrt sie einen dinglichen Arrest sowie die Arrestpfändung. Sie ist der Ansicht, mit dem Zuschlag gemäß § 90 ZVG Eigentümerin aller Inventargegenstände geworden zu sein, da sich der Eigentumsübergang auf alle der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände erstrecke. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner, der Ehemann der Antragsgegnerin, nicht Eigentümer dieser Sachen gewesen sein sollte, seien sie doch nach § 55 Abs. 2 ZVG vom Eigentumsübergang erfasst.

8

Die Antragsgegnerin hafte zum einen aus §§ 546, 280 BGB, denn sie habe die Pachtsache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben. Sie hafte aber auch aus Delikt (§§ 823 ff. BGB i.V.m. §§ 242, 246 Abs. 2, 303 StGB), da sie sich rechtswidrig fremdes Eigentum angeeignet und fremde Sachen beschädigt habe.

9

Ein Arrestgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin eine große Menge Inventars, etwa zwei LKW-Ladungen an einen heimlichen Ort gebracht habe und diese Gegenstände auch weiterhin heimlich abtransportieren werde. Das von ihr erworbene Grundstück, dessen Eigentumsübertragungsanspruch gepfändet werden soll, werde sie sicherlich erschöpfend belasten. Es stehe auch zu erwarten, dass die Antragsgegnerin, die aus Polen stammt, dorthin umsiedeln wird, so dass auch aus diesem Grund die Vollstreckung der Ansprüche der Antragstellerin deutlich erschwert werden würde.

10

Sie beantragt u.a.,

11

wegen einer Forderung (Teilforderung) von 177.707,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit dem 01.10.2011 sowie einer Kostenpauschale von 15.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

12

In Vollziehung des Arrestes wird angeordnet, der Anspruch der Antragsgegnerin auf Verschaffung des Eigentums an der Grundbesitzung, eingetragen beim Amtsgericht Stralsund, Grundbuch von G.M. Blatt xxx, Flurstück 31/1 (bezeichnet als "Grünanlage H. Am P. 27") und Flurstück 32/1 (bezeichnet als "Grünanlage H. Am P. 28") gegen Projektgesellschaft H. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, W.-Str. 16, S. (Drittschuldner) wird gepfändet.

13

Das Landgericht Stralsund hat den Arrestantrag mit Beschluss vom 14.11.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe bereits kein Arrestgrund, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Antragsgegnerin ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt habe, dass mit einer gegen die Antragstellerin gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.

14

Als Arrestanspruch käme allenfalls ein Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Rückgabeanspruchs gemäß §§ 280, 546 BGB in Betracht. Die Antragsgegnerin habe bei Auszug aus dem Schlossparkhotel H. Gegenstände mitgenommen, Leuchten und Leuchtmittel nicht ersetzt und die Außenanlagen nicht gepflegt hinterlassen. Hieraus begründe sich keine Deliktshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 242, 246 Abs. 2, 303 StGB. Es sei auch kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgetragen, da die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur für den Betrieb eines Hotels unwesentliche Gegenstände mitgenommen habe.

15

Die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte nach Polen, woher sie stamme, zurückkehren, rechtfertige einen Arrest nicht, weil die Vollstreckung dann in einem die Gegenseitigkeit verfügenden Auslandsstaates erfolgen müsste. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

16

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.11.2011 greift die Antragstellerin den Beschluss in vollem Umfang an. Sie führt aus, Arrestanspruch und Arrestgrund würden auf eindeutig strafbaren Handlungen der Antragsgegnerin basieren. Sie habe aus dem gepachteten Hotelbetrieb je nach Bedarf alles abmontiert und mitgenommen, was ihr insbesondere für ihren eigenen Gastronomiebetrieb verwertbar erschien. Das treffe den Gastronomiebetrieb der Antragstellerin ins Mark. Die Fortsetzung des Betriebes sei derzeit nicht mehr möglich. Dazu wären die entfernten Gegenstände zu ersetzen und die von der Antragsgegnerin verursachten Beschädigungen zu beseitigen. Dies würde weit mehr als die bisher veranschlagten 177.000,00 € kosten. Die vorsätzliche Handlung liege auf der Hand. Es sei gar nicht denkbar, dass sie fahrlässig gehandelt habe.

17

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2011 nicht abgeholfen und u.a. zur Begründung ausgeführt, dass nicht dargetan sei, dass sich die Gegenstände nicht im Eigentum der Antragsgegnerin, sondern im Eigentum des Vollstreckungsschuldners befunden hätten. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II.

18

Die gem. § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Begehren der Antragstellerin fehlt es jedenfalls an einem Arrestgrund.

1.

19

Gemäß § 916 ZPO kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das setzt einen Hauptsacheanspruch voraus, dessen Vollstreckung für den Fall der späteren Titulierung gesichert werden soll. Der hier begehrte dingliche Arrest kommt nach § 917 ZPO in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist nach dem Standpunkt eines objektiv und gewissenhaft prüfenden Menschen zu beurteilen. Auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 917 Rn. 4).

2.

a.

20

Ein Arrestanspruch i.S.d. § 916 ZPO kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 242, 246 Abs. 2 oder 303 StGB herleiten.

21

Zwar hat sie mit dem Zuschlagsbeschluss zumindest Eigentum an all jenen Zubehörstücken erlangt, welcher der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des geschlossenen Unternehmenspachtvertrages der Antragsgegnerin zum Gebrauch überlassen hat. Ausweislich des Pachtvertrages handelt es sich dabei um sämtliches bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, die Betriebsmittel etc. Die von der Antragstellerin aufgezählten und nach ihrem Vorbringen von der Antragsgegnerin entfernten Gegenstände lassen sich ohne weiteres hierunter subsumieren.

22

Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 20 Rn. 3.4). Daher ist dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst. Soweit § 55 Abs. 2 ZVG den Besitz des Vollstreckungsschuldners verlangt, genügt hierfür der mittelbare Besitz (Stöber, a.a.O., § 20 Rn. 3.3.).

23

Hiernach ist die Antragstellerin Eigentümer sämtlicher Zubehörstücke geworden, die der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Unternehmenspachtvertrages an die Antragsgegnerin mitverpachtet hat. Allein solche Sachen, die die Antragsgegnerin als Pächterin in das Schlossparkhotel eingebracht hat und die nicht zum Ersatz mitverpachteter Sachen dienten, wären hiervon nicht erfasst. Dafür, dass es sich bei den Sachen, für welche die Antragstellerin Schadensersatz begehrt, um von der Antragsgegnerin eingebrachte Sachen handelt, ist nichts ersichtlich. Nicht erfasst sind hingegen die immateriellen Bestandteile des eingerichteten Gewerbebetriebes.

24

Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB auf die Verletzung des § 242 StGB als Schutznorm berufen. Einen Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Wegnahme der Sache erfordert einen Bruch des Gewahrsams des Geschädigten. Dabei ist der Gewahrsam nicht mit dem mittelbaren Besitz gleichzusetzen (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 30), so dass es bereits an einem Gewahrsamsbruch fehlt. Darüber hinaus setzt der Diebstahl den Vorsatz des Schädigers voraus, wobei ein bedingter Vorsatz genügt. Ein Vorsatz liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Schädiger irrtümlich annimmt, selbst Eigentümer zu sein (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, a.a.O., § 242 Rn. 67). So liegt der Fall hier. Dem Schreiben der Rechtsanwälte Hamburger pp. vom 27.04.2011 kann entnommen werden, dass diese davon ausgegangen sind, das Inventar stehe im Eigentum der von ihnen beratenden Antragsgegnerin. Daher haben sie auch noch Einigungsbedarf dafür gesehen, wie bei Rückgabe der Pachtsache mit dem Inventar verfahren werden soll. Dem Vortrag der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass dieser Irrtum bis zur Rücksendung des Schlüssels hinreichend aufgeklärt worden sei. Die E-Mail der Antragstellerin vom 25.09.2011 reicht hierfür nicht aus. Sie enthält lediglich die Behauptung, dass das Inventar mit zurückzugeben sei, klärt aber nicht auf, warum die Antragstellerin meint, Eigentümerin zu sein. Dass die Antragstellerin in anderer Weise vor Übersendung des Schlüssels durch die Antragsgegnerin diese darüber aufgeklärt hätte, welche Rechtsposition sie insoweit vertritt, ist nicht ersichtlich. Wenn aber die anwaltlich beratende Antragsgegnerin - wenn möglicherweise auch fehlerhaft beraten - davon ausgegangen ist, dass sie oder möglicherweise ihr Ehemann Eigentümer des Inventars ist und für sie keinerlei Anlass bestand, ihren Rechtsstandpunkt erneut zu überprüfen, lässt sich ein Vorsatz nicht bejahen.

25

Auch ein Rückgriff auf § 246 Abs. 2 StGB als Schutznorm i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus. Die Unterschlagung nämlich erfordert einen Zueignungswillen des Täters, welcher fehlt, wenn sich der Täter selbst für den Eigentümer hält. Dann fehlt es an seinem Willen, einen anderen zu enteignen. Somit ergibt sich der fehlende Zueignungswille bereits aus den Darlegungen zu § 242 StGB.

26

Schließlich scheidet auch § 303 StGB als Schutznorm aus, weil auch dieser einen Vorsatz, fremdes Eigentum zu beschädigen oder zu zerstören, erfordert, an welchem es aus den vorgenannten Gründen gleichfalls fehlt.

b.

27

Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch aus §§ 546, 280 BGB für möglich erachtet, stößt dies auf erhebliche Bedenken. § 546 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB gibt dem Verpächter gegenüber dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses einen Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache. Der Antragstellerin dürfte es vorliegend bereits an der Verpächtereigenschaft fehlen. Gegenstand des Pachtverhältnisses war die Verpachtung eines Unternehmens im Sinne eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, einschließlich des für das Unternehmen genutzten Grundstücks. Eben soweit ist das Grundstück lediglich Bestandteil des verpachteten Unternehmens. In ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis tritt der Erwerber der Mietsache gem. §§ 566, 578, 581 BGB nur dann ein, wenn es sich um Wohnräume, sonstige Räume oder Grundstücke handelt. Auf andere Mietverhältnisse findet § 566 BGB keine Anwendung. Da vorliegend ein einheitliches Pachtverhältnis über das vollständige Unternehmen geschlossen worden ist, greift § 566 BGB nicht ein, so dass die Antragstellerin auch mit Erteilung des Zuschlages nicht in das vollständige Unternehmenspachtverhältnis eintreten konnte. Der Eintritt des Erstehers in die bestehenden Vertragsverhältnisse ist jedoch Voraussetzung dafür, dass er das in § 57a ZVG vorgesehene Sonderkündigungsrecht ausüben kann. Dem folgend hat die Antragstellerin jedenfalls nicht wirksam den vollständigen Unternehmenspachtvertrag kündigen können. Dies gilt umso mehr, als die immateriellen Bestandteile des eingerichteten Gewerbebetriebes ohnehin von der Beschlagnahme nicht erfasst wurden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, V ZB 16/05, zitiert nach juris). Neben der Verpächterstellung der Antragstellerin fehlte es folglich auch an einer wirksamen Beendigung des Pachtvertrages. Wegen der vom BGH in seinem vorzitierten Beschluss vom 14.04.2005 angenommenen Untrennbarkeit des eingerichteten Gewerbebetriebes bei einem grundstücksbezogenen Unternehmens, wie dies ein Hotelbetrieb darstellt, scheidet auch die Annahme aus, die Antragstellerin sei in das Gesamtpachtverhältnis bezüglich des Grundstücks und der mitversteigerten Zubehörstücke in das Gesamtpachtverhältnis eingetreten und könne betreffend des zugeschlagenen Eigentums auf der Grundlage von § 57a ZVG eine Teilkündigung aussprechen.

28

Zweifelhaft scheint es auch, ob die Antragstellerin einen möglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 985, 989, 990, 281 BGB hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses dürfte sich ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB ergeben (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 985 Rn. 13, 14). Ebenfalls auf die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB beschränkt ist der Eigentümer, der eine Verletzung seines Eigentums durch Entziehung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geltend machen will, dem aber noch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht.

29

Letztlich braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden, ob eine der aufgezeigten Anspruchsgrundlagen durchzugreifen vermag, weil es bereits an einem Arrestgrund fehlt. Daher kann es auch offen bleiben, ob die Ersteherin Gesellschafterin einer das Eigentum am eingerichteten Gewerbebetrieb haltenden Gesellschaft durch Zuschlag geworden sein kann.

3.

a.

30

Ob die einen vermögensbezogenen Straftatbestand gegen die Antragstellerin erfüllenden Tatsachen im Falle ihrer Glaubhaftmachung bereits einen hinreichenden Arrestgrund ergeben können (so Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rn. 6 m.w.N.) oder ob auch in diesem Fall weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die den Verdacht einer Vereitelung oder Erschwerung einer künftigen Vollstreckung rechtfertigen, (so OLG Rostock, Urt. v. 23.02.2005, 6 U 149/04, OLGR 2005, 969; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.1998, 22 W 53/98, NJW-RR 1999, 1592; OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2006, 20 U 84/06, OLGR 2007, 228) kann der Senat vorliegend offen lassen, da eine solche Straftat aus den unter II. 2. a. dargelegten Gründen nicht vorliegt.

b.

31

Die Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin werde nach Polen auswandern und sie, die Antragstellerin, müsse sodann die erschwerte Vollstreckung im Ausland in Anspruch nehmen, rechtfertigt einen dinglichen Arrest nicht. Zutreffend hat das Landgericht die Antragstellerin auf § 917 Abs. 2 ZPO verwiesen. Überdies ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Umstände sie ihre Befürchtungen stützt. Ihr Vorbringen lässt eher den gegenteiligen Schluss zu, trägt sie doch vor, die Antragsgegnerin betreibe in unmittelbarer Nachbarschaft zum streitgegenständlichen Objekt ein Hotel und habe weiteren Grundbesitz erworben, dessen Verschaffungsanspruch die Antragstellerin gerade zu pfänden beabsichtigt.

c.

32

Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Vermögensverhältnisse verschleiern, ihr Vermögen bei Seite Schaffen oder sonst dem Gläubigerzugriff etwa durch unlautere Handlungen entziehen werde, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die allgemein gehaltene Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin werde ihr Vermögen heimlich fortschaffen, wird schon durch ihr eigenes Vorbringen nicht getragen. Sie selbst hat an anderer Stelle geltend gemacht, dass sich aus dem Schlossparkhotel entfernte Gegenstände im jetzigen Hotel der Antragsgegnerin befänden und dass sie insbesondere alles aus dem Schlossparkhotel mitgenommen habe, was sie insbesondere für diesen Hotelbetrieb habe gebrauchen können.

4.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

34

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgt dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin.

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(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück
geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners
fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks
erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln
eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb
absolut geschützt sind.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05 - LG Stralsund
AG Bergen auf Rügen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Juli 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 €.

Gründe:


I.

Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restaurants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel
- zumindest vorübergehend - selbst zu betreiben. Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Ver walter die beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pachtvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Beschwerdegericht hält eine Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter für unzulässig, weil sich seine Befugnisse auf das beschlagnahmte Grundstück und die mithaftenden Gegenstände beschränkten. Der Gewerbebetrieb des Schuldners, zu dem auch immaterielle Betriebsmittel wie Firmenname, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Betriebsorganisation und Geschäftsbücher gehörten, sei demgegenüber beschlagnahmefrei. Den Gläubigern gebührten deshalb nur die Einnahmen aus dem Verwaltungsobjekt, nicht aber die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Das gelte auch dann, wenn sich Grundstück und Gewerbebetrieb, wie hier, praktisch nicht trennen ließen. Daß der Schuldner dem Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen für das Hotel überlassen habe, sei unmaßgeblich, da dieser auch mit Zustimmung des Schuldners nicht befugt sei, einen Gewerbebetrieb auf dem beschlag-
nahmten Grundstück fortzuführen. Einer sinnvollen Zwangsverwaltung seien damit zwar Grenzen gesetzt, jedoch dürften die Unterschiede zwischen der Zwangsverwaltung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht verwischt werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß es sich bei der Zwangsverwaltung um eine Einzelvollstreckungsmaßnahme handelt und sich die Befugnisse des Zwangsverwalters auf den von der Beschlagnahme erfaßten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränken. Betreibt der Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unternehmen , teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung deshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück nebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) umfassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Betriebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.). Der Zwangsverwalter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des beschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars, zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Vollkommer , AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).
b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es den Zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht, die bisherige gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Hotel aufrechtzuerhalten. Allerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsverwaltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des
Schuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar" , kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19). Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Betrieben , die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.). Solche grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148), lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, andererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist. aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen , wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer , BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3). bb) Nach einer anderen Auffassung soll der Zwangsverwalter ein grundstücksbezogenes Unternehmen des Schuldners dagegen weder verpachten noch selbst fortführen dürfen. Andernfalls werde in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der Zwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hintzen , Rpfleger 1992, 310). Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner einer Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufgabenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht erweitert werden (Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.8; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO, § 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56). Wolle der Gläubiger auf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugreifen, und sei es nur mittelbar durch Überlassung des Gewerbebetriebs an einen Pächter, könne er dies nur in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erreichen (OLG Hamm, aaO, S. 132). cc) Diese Auffassung überzeugt indessen nicht.
(1.) Die Aufgaben des Zwangsverwalters bestimmen sich durch den Zweck der Zwangsverwaltung, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen. Er hat deshalb das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Dabei soll die bei der Anordnung der Verwaltung bestehende Art der Grundstücksnutzung beibehalten werden (§ 5 Abs. 1 ZwVwV). Sind hierzu gewerbliche Tätigkeiten erforderlich, gehören auch sie zu den Aufgaben des Zwangsverwalters (allg.M., vgl. Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner /Hagemann, aaO, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 94; Dassler/Muth, aaO, § 152 Rdn. 19). Wie die umfassende Einbeziehung von Grundstückszubehör in die Verwaltungsmasse (§ 148 Abs. 1 ZVG) und das Recht zur Hinzuziehung von Hilfskräften (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwVwV) deutlich machen, ist der Verwalter dabei nicht auf die reine Bodennutzung beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Auch unternehmerischen Tätigkeiten wie der Betrieb eines Parkhauses, eines Campingplatzes oder einer Tennishalle werden allgemein für zulässig erachtet (vgl. Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner /Hagemann, aaO, § 152 Rdn. 100). (2.) (a.) Die rechtlichen Grenzen einer solchen, zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlichen, gewerblichen Tätigkeit des Zwangsverwalters bestimmen sich nicht danach, ob mit ihr eine Betriebsfortführung verbunden ist. Richtig ist zwar, daß der Zwangsverwalter nicht zur Fortführung des - nicht beschlagnahmten - Gewerbebetriebs des Schuldners berufen ist.
Hierauf zielt seine im eigenen Namen und auf Rechnung der Masse ausgeübte Tätigkeit aber auch nicht ab, wenn er ein grundstücksbezogenes Unternehmen fortsetzt. Dem Zwangsverwalter kommt es darauf an, das beschlagnahmte Grundstück seinem besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß zu nutzen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vorhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); insbesondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden (BAG NJW 1980, 2148, 2149). Der Zwangsverwalter greift allein zum Zweck der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf die vorhandenen Betriebsstrukturen zurück, weil es in aller Regel unsinnig ist, diese abzuwickeln, um anschließend einen neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzurichten (so aber der Vorschlag von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Dies mag sich mittelbar als Verfügung über beschlagnahmtes Vermögen (vgl. Senat, BGHZ 114, 277, 282 f.) und arbeitsrechtlich als Fortführung des schuldnerischen Betriebs (vgl. BAG, aaO) darstellen. In erster Line erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zugewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zubehör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979, 989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwecke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202). (b.) Gehindert an der Fortführung eines grundstücksbezogenen Unternehmens ist der Zwangsverwalter nur insoweit, als er damit in unzulässigerweise Weise in nicht beschlagnahmte Rechte des Schuldners eingreift (so zutreffend Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217). Entgegen der unter
II. 2. b) bb) dargestellten Auffassung ist das nicht deshalb der Fall, weil der Zwangsverwalter bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebs mittelbar auch dessen - nicht der Beschlagnahme unterliegenden - immaterielle Bestandteile nutzt. (aa) Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschäftsidee und -organisation, Know-how, good will, Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen und ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind für sich genommen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Sie werden einem solchen nur gleichgestellt, wenn auf ihrer Grundlage ein Betrieb eingerichtet und ausgeübt wird, also nur, soweit sie Teil einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit sind (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823 Rdn. 55). Auch kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegen "betriebsbezogene" Eingriffe, also gegen Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, 813). Ein abwehrfähiger Eingriff setzt mithin einen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammenhang der Betriebsmittel voraus. Ein solcher Zusammenhang ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Zwangsverwalters, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten Gewerbebetrieb des Schuldners fortzusetzen, jedoch nicht mehr vorhanden. Die organisatorische Einheit des Betriebsvermögens ist bereits mit der - durch die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkte (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) - Beschlagnahme des Grundstücks zerfallen (so auch Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 11). Die Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB). Damit ist der Schuldner außer Stande, seinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216; Herold DB 1958, 1063). Bewirkt aber bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung das Auseinanderfallen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das materielle und immaterielle Betriebsvermögen, greift die spätere Entscheidung des Zwangsverwalters, den Betrieb im eigenen Namen fortzusetzen , nicht in einen bestehenden Funktionszusammenhang von Betriebsmitteln ein. Sie führt - im Gegenteil - zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit. (bb.) Im übrigen fehlte es auch an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs. Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34). Bei der danach gebotenen Abwägung der Interessen des Schuldners mit denen der die Vollstreckung betreibenden Gläubiger stellt sich die Fortführung des Betriebs durch den Zwangsverwalter nicht als unzulässig dar, sondern erweist sich geradezu als geboten.
Dürfte der Zwangsverwalter einen grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb nicht fortführen und nicht an Dritte verpachten, müßte er ihn schließen oder das Grundstück dem Schuldner gegen Entgelt überlassen. Die zuletzt genannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein, insbesondere wenn das Zahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit Anlaß zur Zwangsvollstreckung gegeben hat und deshalb zu erwarten ist, daß der Schuldner auch das Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird. Das Recht am Gewerbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor den Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Unternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.). Eine auch nur vorübergehende Schließung des Betriebs führt regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Grundstück und für das Unternehmen; sie liegt daher weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners. Für die Zwecke der Zwangsverwaltung läßt sich das Grundstück dann nur nutzbar machen, wenn sich ein geeigneter Pächter findet, dem es lohnend erscheint, darauf einen neuen Betrieb zu eröffnen. Das wird vor allem dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig, und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet worden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Selke , ZfIR 2002, 622, 625). Aus Sicht des Schuldners ist zu berücksichtigen, daß die Zwangsverwaltung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist; sie ist aufzuheben, sobald die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG). Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlangt der Schuldner wieder die Verfügungs - und Verwaltungsbefugnisse über sein Grundstück und die von der Be-
schlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel. Hiermit ist ihm freilich wenig gedient, wenn sein Gewerbebetrieb im Rahmen der Zwangsverwaltung eingestellt und so, infolge des Auseinanderlaufens der Belegschaft und des Verlusts der Kunden, am Boden liegt oder gar zerstört ist. Demgegenüber stellt es die mildere Belastung dar, wenn der Betrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter fortgeführt worden ist (so auch Selke, aaO). Auch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt worden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechterhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse des Schuldners. Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet, den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höheren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rückführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519). (c.) Der Fortführung eines Gewerbebetriebs stehen Rechte des Schuldners damit nur entgegen, soweit diese unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen durch § 823 Abs.1 BGB geschützt sind, wie etwa gewerbliche Schutzrechte, Namensrechte oder das Eigentum an Geschäftsbüchern. Ihre Nutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem Schuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91).
3. Nach diesen Grundsätzen ist der Zwangsverwalter hier befugt, den Hotelbetrieb des Schuldners fortzuführen. Daß er in beschlagnahmefreie und unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb geschützte Rechtspositionen des Schuldners eingegriffen hätte, behauptet der Schuldner nicht; die Buchungsunterlagen hat er freiwillig an den Zwangsverwalter herausgegeben. Der Schuldner meint lediglich, der Zwangsverwalter dürfe das Hotel nicht selbst führen, sondern müsse es an einen Dritten verpachten. Hierzu mag der Zwangsverwalter nach § 5 Abs. 2 ZvVwV gehalten sein, wenn er einen geeigneten Pächter findet. Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderlichenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135, 197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen.

III.

Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da auch im übrigen keine Gründe vorliegen, die einer Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter entgegenstehen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Insbesondere besitzt er die dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz , 14. Aufl., § 9 Rdn. 3). Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)