Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0119.14U188.05.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rückübertragung des im Tenor des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Grundeigentums insgesamt lastenfrei hinsichtlich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen auf die Beklagte zu 1. zu erfolgen hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Kaufes einer Eigentumswohnung von der Beklagten zu 1., deren Komplementär der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagten ihrerseits nehmen den Ehemann der Klägerin als Drittwiderbeklagten auf die Feststellung in Anspruch, dass ihm keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages zustünden.

2

Die Beklagte zu 1. kauft Altwohnbestände auf, nimmt Renovierungsarbeiten vor und verkauft sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Auf Initiative einer ehemaligen Arbeitskollegin des Drittwiderbeklagten kam es erstmals im Januar 2001 zu einem Kontakt mit den Eheleuten K wegen einer Wohnung in N. Die anschließenden Verhandlungen wurden auf Seiten der Beklagten in erster Linie von dem Zeugen P geführt. Auf einem Formblatt der Beklagten „Besuchsauftrag“ wurden für den 09. und 10. Februar 2001 jeweils Daten festgehalten, die die Finanzierung des Kaufs, die Einnahmen/Ausgaben und die Informationen zum Objekt zum Gegenstand hatten. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten beide Besuchsaufträge. Ferner erhielten sie den Prospekt „Vorsorge durch Eigentum“ einschließlich eines Finanzierungsplans und einer Musterrentabilitätsberechnung ausgehändigt.

3

Nach der Musterrentabilitätsberechnung verblieb für die 62 m² große Wohnung, um die es ging, bei einem Kaufpreis von 182.980,-- DM und einem Eigenkapital der Käufer von 10.980,-- DM ein monatlicher Eigenaufwand von 176,-- DM. Im Einzelnen war dabei die Gesamtbelastung mit 1.105,-- DM angesetzt, der die Mieteinnahme in Höhe von 598,-- DM (einschließlich 40,-- DM für die Garage) sowie der Arbeitgeberanteil mit 156,-- DM gegenzurechnen waren. Daraus ergab sich für die Kaufinteressenten ein Aufwand vor Steuern in Höhe von 351,-- DM monatlich, wovon noch der Steuervorteil in Höhe von 175,-- DM abgesetzt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin und ihrem Ehemann auch die schriftliche „Kundeninformation“ mit dem Merkblatt „Besonderheiten eines Vorausdarlehens“ übergeben wurde.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen danach am 10. Februar 2001 mit der Beklagten zu 1. einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung aus der Wohnanlage X in N. Mit privatschriftlichem Vertrag vom gleichen Tage traten die Käufer weiter einer Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden: Mietpool) bei, die von einer Schwesterfirma der Beklagten zu 1., die zugleich Verwalterin des Gemeinschaftseigentums ist, verwaltet wird. Ferner schlossen die Käufer über die Y AG einen Darlehensvertrag ab.

5

Die von der Verwalterin für das Gemeinschaftseigentum erstellten Abrechnungen wiesen in der Folgezeit Mietpoolunterdeckungen im Jahre 2000 in Höhe von 111.566,63 DM, im Jahre 2001 in Höhe von 239.628,-- DM, im Jahre 2002 in Höhe von 420.943,65 € und im Jahre 2003 in Höhe von 93.368,68 € aus. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden entsprechend ihrem Anteil zum Ausgleich der Unterdeckungen herangezogen.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten erklärt, man könne durch den Erwerb erheblich Steuern sparen, benötige aber kaum Eigenkapital. Die günstige Finanzierung werde von der Beklagten zu 1. gleich mitbeschafft. Der Kredit werde durch Steuervorteile und Mieteinnahmen bis auf einen kleinen Teil gedeckt. Die Wohnung sei in gutem Zustand und werde aufgrund stetiger Mieterhöhungen im Wert ständig steigen, so dass sie nach 10 Jahren mit Gewinn verkauft werden könne. Der Preis lasse sich nahezu verdoppeln. Die Beratung sei unvollständig, irreführend und falsch gewesen. Das gelte zum einen für die Angaben zu der monatlichen Belastung, die bereits im Erwerbsjahr deutlich höher gewesen sei. Auch die Miete sei zu hoch prognostiziert gewesen. Die Käufer seien nicht ausreichend über den steigenden Aufwand durch die Bausparverträge, die Tilgung und deren Dauer sowie die Besonderheiten durch das Ansparen zweier nacheinander geschalteter Bausparverträge, insbesondere das untertarifliche Ansparen informiert worden. Die Wohnung sei überteuert gewesen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückgängigmachung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet seien, soweit dieser mit dem Erwerb der Wohnung, ihrem Unterhalt und evtl. zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigungen zusammenhänge, sowie festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befänden.

7

Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Drittwiderbeklagten keinerlei Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages zustünden.

8

Sie haben vorgetragen, dass ihre Mitarbeiter verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten erläutert und die Unterschiede und Besonderheiten aufgezeigt hätten. Ferner hätten sie auch die Funktionsweise und die Vor- und Nachteile des Mietpools erläutert. Dass die Mieteinnahmen entgegen der Prognose geringer ausgefallen seien, liege an einer Veränderung des Mietmarktes gegenüber den Verhältnissen bei Vertragsschluss. Die Klägerin und ihr Ehemann seien durch die ausgehändigten schriftlichen Informationen im Übrigen ausreichend über das Finanzierungsmodell informiert gewesen.

9

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Anträge und wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Drittwiderfeststellungsklage abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

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Sie tragen vor, dass der Klägerin und ihrem Ehemann das Finanzierungskonzept nach dem sog. Dortmunder Modell (Finanzierung durch Vorausdarlehen und nachgeschalteter Bausparverträge) neben anderen Konzepten ausführlich erläutert worden sei. Im Detail sei über den Ablauf, die Finanzierungsdauer und die Belastungen gesprochen worden. Diese Umstände seien ferner auch im Darlehensvertrag selbst und durch die ausgehändigten Informationen erläutert gewesen. Auf die Zuteilungszeiten für die Bausparverträge sei hingewiesen worden. Letztlich habe das Finanzierungskonzept dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes entsprochen. Auch sei auf das Risiko einer Zinserhöhung hingewiesen worden. Das ergebe sich aus den von den Käufern unterzeichneten Besuchsaufträgen und den Angaben in der Musterrentabilitätsberechnung. Ein allgemeiner Hinweis sei insoweit ausreichend gewesen, da das Risiko offensichtlich sei. Selbst wenn man eine nicht ausreichende Erläuterung unterstelle, so sei dies dennoch keine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Die Beklagte habe nämlich nur eine beschränkte Beratungspflicht gehabt. Sie habe richtige Angaben machen und eine geeignete Finanzierung aufzeigen müssen. Sie habe die wesentlichen Merkmale darstellen und die monatliche Belastung unter Berücksichtigung absehbarer Steigerungen darlegen müssen, nicht aber alle Einzelheiten, wie etwa die Zuteilungszeiten der Bausparverträge oder wie sich das Vorausdarlehen entwickle. Den Käufern sei nach der mündlichen Erläuterung klar gewesen, dass sie - wie früher üblich - auf einen steigenden Marktwert der Immobilienanlage spekuliert hätten, ferner darauf, dass sich ihr Einkommen erhöhe und dies Steuervorteile begünstige. Gewusst hätten die Käufer ferner, dass sie Mieter finden müssten, dass das Risiko aber durch den Mietpool aufgefangen werde. Die Rentabilität des Mietpools habe die Beklagte richtig berechnet, nennenswerte Leerstände habe es nicht gegeben. Die Verschlechterungen seien nicht absehbar gewesen, wobei hier der Beklagten keine ex-post-Betrachtung zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Der vom Landgericht zugesprochen Schadensersatz sei ferner auch der Höhe nach unzutreffend. Die Klägerin könne lediglich die Differenz zwischen der gewählten und einer günstigeren Finanzierung gelten machen. Jedenfalls aber könne sie nur Freistellung von den Verbindlichkeiten verlangen. Sie müsse sich auch die Mieterträge und die Steuervorteile anrechnen lassen. Im Übrigen sei die Klägerin Zug um Zug zur vollständigen Übertragung des Eigentums verpflichtet. Ferner sei der Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schäden bereits unzulässig. Die Klägerin hätte diesen Schaden beziffern können. Der weitere Feststellungsantrag sei unbegründet, da ein für die Begründung des Annahmeverzugs ausreichendes Angebot der Klägerin fehle.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Lübeck,

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1. die Klage abzuweisen,

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2. festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 10.02.2001 vor dem Notar Dr. R (UR-Nr. 52/2001) zustehen.

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Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und halten entgegen, dass sich eine erhöhte Aufklärungspflicht der Beklagten bereits aus dem von ihr vorgelegten Zahlenmaterial ergäben. Bereits das schriftliche Material sei unvollständig und irreführend gewesen. Sie hätten keine Immobilie, sondern eine zweckgebundene Kapitalanlage zur Alterssicherung erwerben wollen. Aus diesem Umstand und der Begründung einer langfristigen Verbindlichkeit ergebe sich ein gesteigerter Beratungsbedarf. Diesem werde die Aufstellung der Beklagten nicht gerecht, da sie den Zeitraum nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages völlig außer Acht lasse. Die Ankaufsberechnung sei irreführend. Die schriftlichen Informationen - sofern sie der Klägerin und ihrem Ehemann überhaupt übergeben worden seien - seien unbrauchbar gewesen, da sie im Gegensatz zum individuellen Angebot lediglich allgemeine Informationen darstellten. Weitere Hinweise hätten ausdrücklich schriftlich erfolgen müssen. Evtl. Vermerke auf den Besuchsaufträgen seien unbeachtlich, da diese den Käufern nicht übergeben worden seien.

19

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 05./08. Dezember 2006 Bezug genommen.

20

Der Senat hat die Eheleute K gemäß § 141 ZPO angehört und gemäß dem hier mit einbezogenen Beweisbeschluss vom 21. Juli 2006 durch Vernehmung des Zeugen P (auf die Vernehmung der übrigen Zeugen haben die Beklagten verzichtet) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. November 2006 verwiesen.

II.

21

Die Berufung ist zulässig, jedoch im Wesentlichen unbegründet.

22

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. und damit auch gegen den Beklagten zu 2. wegen schuldhafter Verletzung eines selbständigen Beratungsvertrages der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

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Das Landgericht hat ein schuldhaftes Beratungsverschulden schon allein im Hinblick auf die Finanzierung bejaht, ohne aber nähere Ermittlungen angestellt zu haben. Das ist zweifelhaft. Gleichwohl hat jedoch das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht bejaht, wobei es zutreffend gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 geltende Recht angewendet hat.

24

Unstreitig kam es zum ersten Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin und ihrem Ehemann schon im Januar 2001. Die in Rede stehenden Verträge wurden dann im Februar 2001 geschlossen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin und ihrem Ehemann daneben ein selbständiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Das ist konkludent schon dann der Fall, wenn der Verkäufer einer Sache im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt, insbesondere wenn der Verkäufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGH WuM 2005, 205; BGH NJW 2005, 983; BGH NJW 2004, 45; BGH NJW 2003, 1811; BGH NJW 1999, 638).

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So war es hier, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Kauf der Eigentumswohnung für die Klägerin und ihren Mann eine Kapitalanlage zur Alterssicherung darstellen sollte. Das verdeutlicht, dass das eigentliche Kaufgeschäft von der Anlageberatung deutlich überlagert wurde. Der Drittwiderbeklagte hat das glaubhaft bei seiner Anhörung vor dem Senat wie folgt erläutert:

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Der Kontakt mit der Beklagten sei durch eine ehemalige Arbeitskollegin von ihm zustande gekommen. Sie habe ihm gesagt, sie hätte eine Möglichkeit, für die Rente vorzusorgen und Steuern zu sparen. Seine Arbeitskollegin Frau R und er hätten daraufhin einen Termin abgemacht. Sie sei dann zu diesem Termin mit Herrn P erschienen. Herr P habe im Wesentlichen das Gespräch geführt. Herr P habe sich als Anlageberater vorgestellt und sie über die marode Rentensituation aufgeklärt. Er habe gesagt, man müsse für das Alter vorsorgen und seinen eigenen Beitrag dazu leisten, damit man im Alter noch gut leben könne. Herr P habe ihnen dann das Modell N vorgestellt. Er habe eine Musterberechnung vorgenommen und vorher noch eine wirtschaftliche Analyse ihrer Verhältnisse vorgenommen. Er habe ihnen dann das Modell vorgestellt.

27

Die Beklagten ziehen das Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrages auch nicht in Zweifel. Sie sprechen jedoch stets nur von einer „beschränkten Beratungspflicht“, wobei sie in der Berufungsbegründung selbst die obige Rechtsprechung des BGH als Beleg teilweise anführen. Ihre Rechtsauffassung, dass nur eine „beschränkte Beratungspflicht“ bestehe, bezieht sich dabei auf die Frage, ob Pflichten aus dem Beratungsvertrag im vorliegenden Fall schuldhaft verletzt wurden. Davon ist hier nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.

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Anders als das Landgericht geht der Senat dabei jedoch nicht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schon verletzt hat, indem sie die Käufer nicht genügend über die Risiken der gewählten Finanzierung (sog. Dortmunder Modell) beraten hat.

29

Bei dieser Art der Finanzierung wird zunächst ein Vorausdarlehen gewährt und gestundet. Das Darlehen wird dann zurückgezahlt durch zwei hintereinander laufende Bausparverträge und die dazu gehörigen Darlehen. Zunächst erfolgt die Phase der Ansparung. Nach der Zuteilung des ersten Bausparvertrages wird die Hälfte des Vorausdarlehens getilgt und die finanzielle Belastung insoweit gemindert. Dafür hat der Kunde parallel nunmehr aber die Sparraten auf den 2. Bausparvertrag sowie zusätzlich noch die Tilgung und die Zinsen auf den 1. Vertrag zu leisten. Mit dem 2. Bausparvertrag wiederholt sich die gesamte Entwicklung. Die Risiken der Finanzierung ergeben sich daraus, dass sich nach der Zuteilung des 1. Bausparvertrages die Darlehenshöhe und die Zinslast und dadurch auch die monatliche Belastung ändern.

30

Dass der damalige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge P, die Klägerin und ihren Ehemann fehlerhaft insoweit beraten hat, lässt sich nicht feststellen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er sich sehr sicher sei, dass sie die Einzelheiten der Finanzierung besprochen hätten. Diese Einzelheiten seien auch wegen der Nachfragen der Eheleute K erörtert worden. Er habe auf die Unterschiede zu einem Annuitätendarlehen hingewiesen und erläutert, dass ein Annuitätendarlehen wegen des Wegfalls der Zinsbindung für die Eheleute K ungünstiger sei als das von ihm vorgeschlagene Finanzierungsmodell. Dass der Zeuge P die Käufer ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass die Bausparverträge erst nach 12 und nicht wie sonst üblich nach 7 Jahren zuteilungsreif seien und dass die Gefahr bestehe, dass die Bewertungszahl der Bausparverträge noch nach 12 Jahren wegen der niedrigen Ansparraten zu niedrig für eine Zuteilung sei, überspannt die dem Berater obliegenden Pflichten. Das gilt auch bezogen auf das Zinsrisiko, soweit die Zinsfestschreibung des Darlehens kürzer als die Ansparzeit der Bausparverträge ist. Auf solche Einzelaspekte musste im Rahmen eines solchen Beratungsgespräches nicht eingegangen werden.

31

Da insbesondere die Finanzierungsdauer von einer Vielzahl dynamischer Faktoren abhängig ist, die zum Teil auch vom Verhalten der Käufer abhängig sind (z.B. Sondertilgungen, Besparung, Einbringung vermögenswirksamer Leistungen, Stellung von Freistellungsaufträgen usw.), konnte der Zeuge P für die Beklagte zu 1. keine zuverlässigen Angaben hierzu machen, so dass sie auch von ihm nicht gefordert werden können. Den Käufern musste schon nach den ihnen vorgelegten Unterlagen klar sein, dass die im Zusammenhang mit dem Dortmunder Modell stehenden finanziellen Kosten in der Zukunft erheblich steigen würden. Wenn eine niedrigere Sparrate als die tarifliche gezahlt wurde, war es auch klar, dass sich die Sparrate später erhöhen musste, wenn gleichwohl das Sparziel innerhalb der Regelsparzeit erreicht werden sollte. Anderenfalls lief die Ansparphase länger als tariflich vorgesehen. In den von der Klägerin und dem Drittbeklagten unterschriebenen Besuchsaufträgen findet sich die nach Zeitabschnitten bemessene und bezifferte ansteigende Höhe der Sparraten, so dass der Klägerin und ihrem Ehemann die notwendigen Informationen seitens der Beklagten zu 1. gegeben wurden.

32

Ohne Erfolg beanstanden die Klägerin und ihr Ehemann weiter, dass die Beratung über die Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere die Finanzierungslänge und die Gesamtbelastung, nicht schriftlich erfolgte.

33

Zwar ist richtig, dass die gewählte Finanzierung erhebliche Risiken in sich barg. Das bezieht sich besonders auf die monatliche Belastung nach der Zuteilung des ersten Bausparvertrages, weil statt der Sparraten nun auch Tilgungsbeiträge auf das Bauspardarlehen zu leisten sind. Diese sind anders als die Sparraten in der Höhe nicht frei wählbar. Naturgemäß erwartet die Bausparkasse eine Rückzahlung des Darlehens in angemessener Frist. Im vorliegenden Fall war der Tilgungsbeitrag von 517,55 DM auch deutlich höher als die Ansparraten von max. 318,20 DM. Nicht zu übersehen ist weiter, dass die nach der Behauptung der Beklagten den Käufern übergebenen Kundeninformationen mit dem Merkblatt „Besonderheiten“ nicht leicht zu verstehen sind. In diesem Merkblatt ist von evtl. Zinsänderungen und einem Zinsänderungsrisiko die Rede. Auch wird ausgeführt, dass evtl. weitere Zinsfestschreibungen zu den dann gültigen Kapitalmarktbedingungen erfolgen würden. Diese Hinweise sind aber allgemein und nicht auf das konkrete Angebot bezogen und auch im sprichwörtlichen Kleingedruckten, noch dazu außerhalb der Angebote und Berechnungen der Beklagten versteckt.

34

Gleiches gilt für die Besuchsaufträge, die von den Käufern unterzeichnet wurden. Zwar enthalten sie die vorformulierte Aussage „wurden folgende Punkte nochmals erläutert“. Ein Hinweis auf die sich ändernden monatlichen Belastungen ist da aber nicht extra enthalten. Vielmehr zeichnen die Besuchsaufträge nur ein Bild der ersten 10 Jahre. Das unstreitig ausgehändigte Angebot „Vorsorge durch Eigentum“ hat ebenfalls wenig Aussagekraft und kann schon deshalb als ausreichende schriftliche Beratung nicht herangezogen werden. Indessen gibt es keine weitere Dokumentationspflicht durch den Anlageberater. Soweit eine solche bei Finanztermingeschäften oder ähnlichen Risikogeschäften angenommen wird, kann das auf das vorliegende Beratungsverhältnis nicht übertragen werden. Vielmehr konnte die Beklagte im vorliegenden Fall ihrer Beratungspflicht dadurch nachkommen, dass der Zeuge P mündliche Erläuterungen abgab.

35

Ein schuldhafter Beratungsfehler seitens der Beklagten zu 1. ist hier jedoch deshalb anzunehmen, weil sie nicht ausreichend über ein sich bereits bei Vertragsschluss abzeichnendes grundsätzliches Kostenrisiko aufgeklärt hat.

36

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. WuM 2005, 205) verpflichtet der Beratungsvertrag den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken - wie hier - sind dies vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bildet dabei das Kernstück der Beratung. Bei der Berechnung des Eigenaufwands muss der Verkäufer im Zeitpunkt der Beratung bereits abzusehende ungünstige Veränderungen der Mieteinnahmen und der Unterhaltungskosten berücksichtigen. Dazu gehören auch die sich aus dem Beitritt zu einem Mietpool ergebenden Risiken.

37

Der Beitritt erfasst die Ertragserwartung im hohen Maße. Schließt der Erwerber auf Empfehlung des Beraters einen solchen Vertrag ab, muss deshalb der Umstand, dass der Erwerber nicht mehr nur das Risiko, dass seine eigene Wohnung nicht vermietet wird, sondern ebenfalls das - anteilige - Risiko trägt, dass andere Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht nur angesprochen, sondern auch z.B. in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 13.10.2006, Az.: V ZR 66/06). Das ist hier nicht geschehen.

38

Zwar mag es sein, dass die Angaben der Beklagten sowohl zu der Instandhaltungsrücklage als auch zum Mietpool zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht unrichtig waren, und es kann angesichts der von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Sachverständigen S vom 10.05.2006 und J vom 21.11.2006 ohne weitere Beweisaufnahme keine sichere Feststellung dazu getroffen werden, dass die Instandhaltungsrücklage zu niedrig oder die zu erzielende Rendite zu hoch kalkuliert war. Bei der Rendite ergibt sich nach den im Besuchsauftrag enthaltenen Angaben ein Betrag von 9,-- DM/m² für die von der Klägerin und ihrem Ehemann erworbene, 62 m² große Eigentumswohnung. Daraus errechnet sich der Betrag von 558,-- DM zzgl. 40,-- DM für die Garage monatlich.

39

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nichts dafür ergeben, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Mitarbeiter P, in Bezug auf den Mietpool und damit auch in Bezug auf den monatlichen Eigenaufwand hinreichend über die Risiken aufgeklärt hat. Irreführend war insoweit schon im Ausgangspunkt die Musterrentabilitätsberechnung, in der für die Beurteilung des Eigenaufwandes die Mieteinnahme von 598,-- DM monatlich eingestellt war. Tatsächlich verminderte sich dieser Betrag von vornherein um die 50,-- DM, die die Käufer für die Hausverwaltung und den Mietpool zahlen mussten. Immerhin wurde das im Rahmen der mündlichen Belehrung insoweit klargestellt, als nach den Angaben im Besuchsauftrag 40,-- DM für die Hausverwaltung und 10,-- DM für den Mietpool monatlich vorgesehen waren. Entscheidend ist aber der Umstand, dass in keiner Weise ersichtlich ist, was es mit dem Beitrag für den Mietpool in Höhe von 10,-- DM auf sich hat. Zu berücksichtigen ist, dass ausweislich der vorgelegten Abrechnungen im Mietpool schon im Jahr 2000 eine Unterdeckung von 111.566,63 DM entstanden war, die sich im Jahr 2001 mit 239.628,-- DM, im Jahr 2002 mit 420.943,65 € und im Jahr 2003 mit 93.368,88 € fortsetzte.

40

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten, dass für das Jahr 2000 in Wahrheit nur eine geringfügige Unterdeckung bestanden habe, weil insoweit ein Kalkulationsfehler vorgelegen habe. Entscheidend ist, dass die Klägerin und ihr Mann über die Funktionsweise des Mietpools konkret nicht unterrichtet wurden, so dass sie mit den Angaben über die Beteiligung am Mietpool nichts Genaues anfangen konnten. Der Zeuge P hat insoweit bekundet, es sei auch über den Mietpool gesprochen worden. Es sei erläutert worden, dass im Fall des Mietausfalls dies von den anderen Vermietern, Eigentümern, zu tragen sei. Wenn etwa 50 % der Mieter ausfielen, dann würden die entsprechenden Beträge von den anderen Eigentümer nachgeschossen werden. Diese 50 % nenne er jetzt nur beispielshalber. Er sei sich aber völlig sicher, dass über all diese Dinge mit den Eheleuten K geredet worden sei. Wenn er gefragt werde, ob die Eheleute K Durchschriften oder Exemplare der Besuchsaufträge erhalten hätten, so sei er sich nicht sicher. Er könne nicht sagen, ob das der Fall gewesen sei. Was die Angaben in der Musterrentabilitätsberechnung anbelange, nämlich dort die prognostizierte Miete, so habe er keine aktuellen Kenntnisse über den Stand des Mietpools gehabt. Die Miete sei ihm von der Fa. C vorgegeben und von ihm nicht hinterfragt worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, diese Beträge abzuändern.

41

Aus seiner Bekundung ist deutlich geworden, dass der Zeuge P über die Fragen des Mietpools mit den Kaufinteressenten nur theoretisch über das sprechen konnte, was ohnehin selbstverständlich war und was die Klägerin und ihr Ehemann aus dem ihnen überlassenen Entwurf des Mietpoolvertrages ersehen konnten. Entscheidend war jedoch, wie sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich darstellten, wie konkret also die Gefahr war, dass sich die versprochene Rendite von 9,-- DM/m² Wohnfläche nicht nur um die angegebenen Hausverwaltungs- und Mietpoolkosten, sondern weit darüber hinaus verringern konnte.

42

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1. die negative Entwicklung der Mietobjekte in N nicht voraussah, so genügte es nicht, die Risiken nur theoretisch anzusprechen, sondern sie hätte durch ihren Mitarbeiter P die Risiken konkret in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen verdeutlichen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Es konnte auch nicht geschehen, weil der Zeuge P insoweit selbst keine Informationen hatte. Soweit er erläutert haben will, dass im Fall des Mietausfalls dies von den anderen Vermietern, Eigentümern, zu tragen sei, wenn also etwa 50 % der Mieter ausfielen, dann würden die entsprechenden Beträge von anderen Eigentümern nachgeschossen werden müssen, so ist eine Belehrung in dieser Form nur angedeutet. Eine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten der Beratung hat der Zeuge insoweit ersichtlich nicht gehabt, sondern lediglich ein Beispiel gebildet, um dem Senat sein Verständnis deutlich zu machen. Dass er aber der Klägerin und ihrem Ehemann deutlich gemacht hat, dass es bei dem Mietpool nicht nur um das Risiko einer dauerhaften Vermietung der gekauften Wohnung sowie um das Risiko des Leerstands der eigenen Wohnung geht, sondern darüber hinaus um das Risiko einer geringeren Gesamtrendite, die mit dem Betrag von 10,-- DM monatlich nicht abgedeckt wurde, ist seiner Bekundung nicht zu entnehmen. Dass der Zeuge P die Vor- und Nachteile des Mietpools nicht ausreichend umschrieben hat, ist damit zu erklären, dass ihm die Einzelheiten nicht bekannt waren und er sie auch nicht hinterfragt hatte, weil ihm die Zahlen durch die Beklagte vorgegeben waren.

43

Zu dieser Beurteilung passt auch ein weiterer Beratungsfehler, der darin liegt, dass die Käufer entgegen der Behauptung der Beklagten nicht besonders darauf hingewiesen wurden, dass eine Kündigung des Mietpools von einer Zustimmung der Y Bausparkasse abhängig sein würde. Die Auszahlungsbedingungen unter III. des Darlehensvertrages sahen vor, dass Auszahlungen aus den jeweiligen Darlehen und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen sollten, wenn der Bausparkasse u.a. der Beitritt in eine Mietpooleinnahmegemeinschaft, die nur mit ihrer Zustimmung gekündigt werden konnte, vorlag. Damit hatten die Käufer von Anfang an keinerlei Einflussnahme auf die Vermietung und Verwaltung ihrer Wohnung. Sie konnten auf den Leerstand der eigenen und der übrigen Wohnungen keinen Einfluss ausüben. Zudem konnten sie sich nicht von dem Mietpool lösen, um der negativen Entwicklung durch Eigeninitiative entgegenzuwirken. Zwar haben die Beklagten behauptet, dass die Zustimmung der Y Bausparkasse zu erreichen gewesen wäre, völlig offen bleibt danach aber, unter welchen Voraussetzungen das gewesen wäre. Neben dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei Abschluss der Verträge über längere Zeit die monatliche Belastung nicht abschätzen konnten und sie konkrete Einzelheiten über den Mietpool nicht erfuhren, bestand nach allem für sie auch keine Möglichkeit, der für sie im Ergebnis negativen wirtschaftlichen Entwicklung durch Eigeninitiative zu entkommen.

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Da die Beklagte zu 1., vertreten durch ihren Mitarbeiter P, eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Ertragserwartung der Immobilie geweckt hat, hat sie nach allem die Klägerin und ihren Ehemann zum Vertragsschluss schuldhaft veranlasst und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht.

45

Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus §§ 161 Abs. 1, 2, 128 Abs. 1 HGB.

46

Die Klägerin kann verlangen so gestellt zu werden, wie sie und der Drittwiderbeklagte stünden, wenn sie den streitgegenständlichen Vertrag und den zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossenen Darlehensvertrag nicht geschlossen hätten. Dafür, dass sie die Verträge nicht geschlossen hätten, spricht eine tatsächliche Vermutung (BGH NJW 2001, 2021).

47

Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatz ist weiter die Feststellung eines Vermögensschadens (vgl. auch BGH NJW 1998, 302). Dafür reicht es aber aus, wenn trotz Werthaltigkeit der Kaufsache die mit dem Vertrag verbundene Verpflichtung oder sonstige Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 2004, 1868). Ein Schaden kann auch darin liegen, dass die Leistung für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar ist. Ob die Wohnung zum Vertragsschluss den geforderten Wert hatte oder nicht, kann dahinstehen. Voraussetzung ist nur, dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der konkreten Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302). Das ist hier zu bejahen. Zwar war die Immobilienanlage im Ausgangspunkt für die Alterssicherung grundsätzlich nicht ungeeignet, für die Klägerin und den Drittbeklagten war sie aber ungeeignet, weil die Käufer aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse von Steuervorteilen nur ungenügend profitieren konnten und die übernommenen Verpflichtungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem eingegangenen Risiko standen. Laut ihrer Selbstauskunft verfügten die Kläger und der Drittwiderbeklagte gerade einmal über 3.270,-- DM monatlich.

48

Soweit die Beklagten zu Recht darauf hinweisen, dass bei dem Schadensersatz die Mieteinnahmen und Steuervorteile zu berücksichtigen seien, kommt es darauf für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn hier geht es zunächst nur um eine Rückabwicklung. Im Übrigen ist das Feststellungsbegehren Streitgegenstand. Die Anrechnung kann insoweit später im Betragsverfahren erfolgen (auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2005, Az.: 8 U 241/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.02.2004, Az.: 6 U 205/03 - Anlagen A 27 und A 28). Die Bedenken der Beklagten, dass sich die Klägerin lediglich die Differenz im Vergleich zu einer vermeintlich günstigeren Finanzierung als Schaden errechnen könne, überzeugen nicht. Sie wären allenfalls begründet, wenn feststellbar wäre, dass die Kläger und ihr Ehemann überhaupt eine andere Finanzierung gewählt hätten. Die Klägerin hat aber bereits in der Klage vorgetragen, dass die Käufer von dem Erwerb Abstand genommen hätten, wenn sie nicht falsch beraten worden wären. Auch der Einwand, die Klägerin könne allenfalls Rückgewähr des geleisteten Eigenkapitals Zug um Zug gegen Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verlangen, trägt nicht. Denn die Klägerin kann gerade verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn der Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1. nicht geschlossen worden wäre. Sie kann mithin aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangen. Da die Käufer die Eigentumswohnung lastenfrei erworben haben, sind sie allerdings verpflichtet, der Beklagten zu 1. lastenfreies Eigentum an der Wohnung zu verschaffen. Mit dieser Maßgabe war das angefochtene Urteil zu ändern.

49

Die Beklagten schulden ferner die Zahlung von Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass die Käufer den Kaufpreis nicht aus Eigenmitteln bezahlt haben, vermag an der Tatsache, dass die Beklagten eine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB schulden, nichts zu ändern.

50

Schließlich kann die Klägerin auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen. Der Hinweis der Beklagten, dass ein Feststellungsinteresse fehle, da die Ansprüche zu beziffern seien, greift im vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung für die gewährten Darlehen, auf die in dem Antrag ausdrücklich Bezug genommen wird, befand sich der Sachverhalt noch in der Entwicklung. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag zulässig, auch wenn der Schaden teilweise beziffert werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rnr. 7 a zu § 256).

51

Keine Bedenken bestehen auch wegen des Feststellungsantrages bezüglich des Annahmeverzuges.

52

Die Auffassung der Beklagten, dass insoweit die Nennung eines Notartermins notwendig sei, entspricht nur scheinbar der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1997, 581; MDR 1992, 254). Für den vorliegenden Fall sind diese Grundsätze nicht anwendbar, weil die Benennung eines Notartermins eine bloße Formalie gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich die Beklagten bestimmt und endgültig geweigert haben, die ihnen obliegende Gegenleistung zu erbringen.

53

Die Berufung der Beklagten hat hiernach auch hinsichtlich der Drittwiderklage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rnr. 3 b zu § 256), kann aber nach den vorstehenden Ausführungen in der Sache keinen Erfolg haben. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

54

Nach allem konnte die Berufung im Wesentlichen keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

55

Soweit die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Rückübertragung insgesamt lastenfrei in Abt. III zu erfolgen hat, liegt hierin kein wertmäßiges Unterliegen der Klägerin, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass andere Eintragungen als die im erstinstanzlichen Urteil bereits berücksichtigten bestehen.

56

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

57

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2006 - V ZR 66/06

bei uns veröffentlicht am 13.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 66/06 Verkündet am: 13. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Jan. 2007 - 14 U 188/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2008 - V ZR 114/07

bei uns veröffentlicht am 13.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/07 Verkündet am: 13. Juni 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 66/06 Verkündet am:
13. Oktober 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden
Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner
Wohnungen allen an dem Mietpool beteilig ten Wohnungseigentümern anteilig ohne
Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören
, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch
das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von
Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen
, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und
Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 - OLG Oldenburg
LGOsnabrück
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann erwarben im Dezember 1991 von der Beklagten eine Eigentumswohnung für 128.694 DM. Für den Verkauf der Wohnung wurde in einem Prospekt der Beklagten geworben. In § 6 Abs. 2 des von der Beklagten abgegebenen Vertragsangebots heißt es u.a.: "Für die Wirtschaftlichkeit der Investition (Rentabilität, Liquidität, Steuereffekte) übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung. Die Wirtschaftlichkeit ist vom Käufer selbst zu ermitteln, Vertriebsbeauftragte des Verkäufers sind nicht ermächtigt, hierzu verbindliche Aussagen zu treffen."
2
Bei dem Verkauf wurde für die Beklagte die von ihr mit dem Vertrieb einer Vielzahl von Eigentumswohnungen beauftragte I. GmbH (nachfolgend "I. ") tätig, die für die Vermittlung des Geschäfts eine Innenprovision von mindestens 18,75 % des Kaufpreises erhielt. Die Zahlung dieser Provision wurde den Käufern nicht offenbart.
3
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wurden von zwei für die I. tätig gewordenen Anlageberatern zu dem Abschluss des Kaufvertrags veranlasst. Sie erteilten auch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag und schlossen eine Mietpoolvereinbarung ab. Den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten und Disagio finanzierten sie mit einem von der B. AG gewährten Darlehen nach dem sogenannten "Dortmunder Modell"; dafür nahmen sie ein Vorausdarlehen von 155.000 DM zu einem Nominalzinssatz von 7 % p.a. und einer Zinsbindung von fünf Jahren auf, welches durch zwei Bausparverträge mit steigenden Ansparraten getilgt werden sollte.
4
Mit der Behauptung, die Beratung über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierung des Objekts sei falsch und unzureichend gewesen, hat die Klägerin aus eigenem, abgetretenem und ererbtem Recht von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die Käufer seien von den von der Beklagten beauftragten Vermittlern schuldhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass die I. für den vermittelten Verkauf eine Innenprovision von 18,75 % des Kaufpreises erhalte. Ob die Beklagte der Klägerin auch wegen der Verletzung einer Beratungspflicht aus einem neben dem Kaufvertrag zustande gekommenen Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet sei, müsse offen bleiben. Zwar sei es zum Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Käufern und der Beklagten gekommen ; aber auf der Grundlage des Vortrags der Parteien könne nicht festgestellt werden, dass die Beratung falsch gewesen sei.
6
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

7
Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss besteht nicht. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der von der Beklagten für den Verkauf der Wohnung eingeschalteten Vermittler zur Aufklärung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns über die der I. zustehende Innenprovision bejaht. Das steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss der erfor- derlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110, 120 f.; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 290/04, WM 2005, 1998, 2000 f.). Eine solche Pflicht hat aber nicht der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt - wie hier - durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 f.).
8
1. Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt hält, ist der Grundsatz, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zu ihrem Verkehrswert hat, sondern dass es den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen bleibt, welchen Kaufpreis sie vereinbaren; mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt, sondern er darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Käufers an dem Anteil der in dem Gesamtaufwand des Modells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende Dienstleistungen vorhanden sind. In diesem Fall muss der Verkäufer bzw. der für ihn tätige Vermittler, der die Kaufentscheidung des Interessenten durch eine persönliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels und nicht nur auf der Grundlage eines Vertriebsprospekts herbeiführt, ungefragt keine Angaben darüber machen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, aaO). Das übersieht das Berufungsgericht; deshalb unterscheidet es nicht ausreichend zwischen der Aufklärungspflicht eines bloßen Vermittlers und der des Immobilienverkäufers. Im Übrigen stützt es seine Auffassung lediglich allgemein auf eine besondere Schutzwürdigkeit unerfahrener Käufer mit niedrigem oder durchschnittlichem Einkommen, ohne festzustellen, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zu dieser Käuferschicht gehörten. Damit fehlt seiner Entscheidung, selbst wenn man sie im Ansatz für richtig hielte, insoweit die notwendige Tatsachengrundlage.
9
2. Auch der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass ein dem Erwerbsinteressenten vorgelegtes konkretes Berechnungsbeispiel diesem den Eindruck vermittele, es sei vollständig und er habe einen lückenlosen Überblick über die für das Geschäft maßgeblichen Faktoren erhalten, so dass sich weitere Nachfragen erübrigten, führt nicht zu einer Aufklärungspflicht über die in dem Gesamtaufwand enthaltene Innenprovision. Denn diese erlangt nur Bedeutung für den tatsächlichen Wert der Immobilie. Darüber sagt das Berechnungsbeispiel jedoch nichts aus, sondern es soll dazu dienen - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt -, dem Interessenten ein speziell auf seinen Fall und auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittenes Angebot zu unterbreiten.
10
3. Die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, dass sich dem Käufer unter Berücksichtigung des hier von der Verkäuferin zu verantwortenden Vertriebsmodells die Vorstellung aufdrängen müsse, dass in dem Verkaufspreis keine Innenprovisionen berücksichtigt seien, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt beruht. Hier mussten die Käufer nämlich - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen - die ausgewiesene Vermittlungsprovision auf der Grundlage eines individuell abgeschlossenen Vermittlungsvertrags und nicht etwa, wie die Revisionserwiderung meint, nach dem allgemein praktizierten Vertriebsmodell zahlen.

III.

11
Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand. Es ist folglich aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es besteht nach den bislang getroffenen Feststellungen allerdings die Möglichkeit, dass sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt, nämlich unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung eines selbständigen Beratungsvertrages. Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung unter diesem Gesichtspunkt offen gelassen. Soweit es sich dazu gleichwohl geäußert hat, sind die Ausführungen ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die gebotene Prüfung - unter Beachtung der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung - nachgeholt werden kann (§ 563 Abs. 1, 2 ZPO).
12
1. Falsch ist allerdings die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe den Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien verneint. Richtig ist vielmehr, dass es festgestellt hat, dass zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite neben dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Das ist frei von Rechtsfehlern.
13
a) Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist zwar gewöhnlich nicht verpflichtet, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten. Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351). Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374).
14
b) So liegt es hier. Die Beklagte hat sich bei dem Vertrieb der Eigentumswohnung von vornherein nicht auf Auskünfte zu der Immobilie beschränkt. Sie hat für den Verkauf der Wohnung einen Prospekt erstellt, in welchem das aus dem Wohnungserwerb, der untertariflichen Bausparfinanzierung mit zwei hintereinander geschalteten Bausparverträgen und dem Beitritt zu einem Mietpool bestehende Gesamtpaket nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin als Steuersparmodell zur Altersvorsorge und Vermögensbildung angepriesen wurde. Die Beklagte ist damit aus der Rolle des typischen Verkäufers herausgetreten und hat den Erwerbern eine Anlageempfehlung gegeben, welche diese auch aus nicht mehr in der Immobilie selbst liegenden Gründen zu dem Erwerb veranlassen sollte. Zudem ist es nicht bei der allgemeinen Empfehlung aus dem Prospekt geblieben. Vielmehr ist ein konkreter Finanzierungsvorschlag auf der Grundlage des "Dortmunder Modells" mit der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann besprochen worden. Damit hat die Beklagte über ihre Rolle als Verkäuferin hinaus eine eigenständige, von dem beabsichtigten Kaufvertrag losgelöste Beratung übernommen.
15
c) Zur Eingehung dieser Verpflichtung hat sie zwar nicht selbst Kontakt mit den Klägern aufgenommen, diese Kontaktaufnahme vielmehr der I. und den von dieser eingeschalteten Anlageberatern überlassen. Diese haben die Beklagte bei Abschluss des Beratungsvertrags aber wirksam vertreten.
16
aa) Stellt sich nämlich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verkäufer dem Vermittler überlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschuss des Beratungsvertrags aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). In einem solchen Fall sind an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler zweifelsfrei keinen Auftrag von dem Käufer erhalten hat (Senat, BGHZ 140, 111, 116 f.). Von diesen Voraussetzungen ist hier auszugehen; denn die individuelle Beratung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns über die mit dem Modell für den Käufer verbundenen Steuervorteile, zumal anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels, war eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen, und weder die I. noch die Anlageberater waren zuvor von den Erwerbern mit der Beratung beauftragt.
17
bb) Selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabs war die I. stillschweigend bevollmächtigt, namens der Beklagten einen Beratungsvertrag mit der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann zu schließen. Dies folgt daraus, dass die Beklagte keine eigene Vermarktungstätigkeit entfaltet, sondern diese vollständig der I. überlassen hat. Deren Tätigkeit beschränkte sich jedoch nicht auf die Vermittlung des Kaufvertrags; vielmehr beriet sie die Interessenten auch über die steuerlichen Auswirkungen und über die Finanzierung des Erwerbs. Damit wurden die in dem Prospekt der Beklagten enthaltenen allgemeinen Anpreisungen konkretisiert. Daraus konnten die Kaufinteressenten nur den Schluss ziehen, dass die I. , die durch die zwei Anlageberater vertreten wurde , im Namen der Beklagten handelte.
18
d) Das Zustandekommen eines Beratungsvertrags scheitert nicht an der Freizeichnungsklausel in § 6 Abs. 4 des von der Beklagten abgegebenen Ver- tragsangebots. Darin weist sie zwar die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dem Verantwortungsbereich des Käufers zu. Aber bei Abgabe des Angebots war der Beratungsvertrag bereits abgeschlossen und erfüllt worden. Die Freizeichnungsklausel konnte ihn nicht mehr erfassen.
19
2. Ob der Beklagten ein schuldhafter Beratungsfehler anzulasten ist, bleibt der Prüfung des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen.
20
a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). Bei einer Immobilie, die, wie hier, zu Anlagezwecken erworben wird, sind dies vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bildet das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen , mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377). Ob die Ermittlung der monatlichen Belastung für die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann fehlerhaft war, ist bisher nicht festgestellt. Das muss das Berufungsgericht nachholen.
21
b) Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin stellt, indem es meint, es fehle an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu Details eines Beratungsverschuldens und an Vortrag dazu, dass sich die Zeugen an die hier maßgeblichen Einzelheiten erinnern könnten. Das steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, WM 1984, 1380 m.w.N.).
22
c) Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; vgl. auch Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70). In diese Richtung zielt der Vortrag der Klägerin, dass sie nicht auf die Risiken hingewiesen worden sei, die sich aus ihrer Beteiligung an dem Mietpool ergäben. Der Beitritt zu einem Mietpool beeinflusst jedoch die Ertragserwartung in hohem Maße. Schließt der Erwerber auf Empfehlung des Verkäufers einen solchen Vertrag ab, muss deshalb der Umstand, dass der Erwerber nicht mehr nur das Risiko, dass seine eigene Wohnung nicht vermietet wird, sondern auch das - anteilige - Risiko trägt, dass andere Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht nur angesprochen, sondern auch z.B. in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Das hat der Senat für das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156, 371, 378; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO). Für das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen gilt nichts anderes.
23
d) Ob dieses Risiko in der in dem Besuchsbericht vom 28. Oktober 1991 enthaltenen Berechnung berücksichtigt wird, erscheint zweifelhaft. Die Erwerber haben allerdings einen Risikohinweis unterschrieben, in welchem die Beklagte auf das Risiko einer dauerhaften Vermietung hinweist und hervorhebt, dass bei dem Ausfall des Mieters die Kosten von dem Erwerber selbst zu tragen sind. Dieser Hinweis könnte aber bei einem verständigen Erwerber den Eindruck erwecken , als gehe es nur um das Risiko des Leerstands der eigenen Wohnung. Damit wären die Vor- und Nachteile des Mietpools nicht ausreichend umschrieben.
24
e) An der Verpflichtung zur Aufklärung über die mit dem Beitritt zu einem Mietpool verbundenen Risiken ändert sich im Übrigen nichts, wenn der Erwerber aufgrund der gewählten Finanzierungsart zu dem Beitritt verpflichtet war und sich aus dem Mietpoolvertrag nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank lösen durfte. Ohne eine entsprechende Aufklärung vermag der Erwerber das Risiko nicht zu erkennen und sich nicht von vornherein gegen einen Erwerb zu entscheiden. Im Fall der Beendigung seiner Teilnahme an dem Mietpool muss er auch damit rechnen, dass die finanzierende Bank die aus ihrer Sicht hierdurch entstehenden Nachteile bei der notwendigen Verlängerung der Zwischenfinanzierung zur Geltung bringt.
25
f) Die Einhaltung von Aufklärungspflichten gehört zu den an einen Berater zu stellenden Anforderungen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Ihre Versäumung wäre deshalb fahrlässig und von der Beklagten zu vertreten, die sich nach § 278 BGB das Fehlverhalten der I. und deren Beauftragter zurechnen lassen müsste. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2005 - 7 O 3946/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 12 U 82/05 -

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.