Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 U 31/11

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2011:1220.3U31.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 9 O 7/11, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über eine Erbauseinandersetzung. Sie sind Miterbinnen je zur Hälfte nach dem Erblasser X, der am … 2010 verstorben ist. Der Erblasser war der Vater der Klägerin; die Beklagte war seine zweite Ehefrau. In dem Rechtsstreit geht es ausschließlich um die Frage, ob das Guthaben auf dem Konto Nr. … vollständig oder nur zur Hälfte in den Nachlass des Erblassers fällt. Dabei handelt es sich um ein Cashkonto DIREKT der Hamburger Sparkasse (Haspa), das auf den Namen des Erblassers lautete und für das er der Beklagten eine Kontovollmacht erteilt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers betrug das Guthaben 151.071,97 €. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 37.900,15 € stattgegeben und sie lediglich in Höhe von 61,00 € (= Hälfte der Kosten für die Erbscheinerteilung) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch in der zuerkannten Höhe aus §§ 2042, 752, 2047 Abs.1, 2018 BGB zustehe. Das Haspa-Bankkonto sei zu 100 % Bestandteil des Nachlasses des Erblassers. Es handele sich dabei um ein Tagesgeld-Konto, das ein Zahlungskonto im Sinne von § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle. Vertragsparteien des Zahlungsdienstrahmenvertrages, der einen Zahlungsdienstevertrag und einen Verwahrungsvertrag umfasse, seien allein der Erblasser und die Haspa gewesen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihr Ansprüche aus eigenem Recht gegen die Haspa zustünden. Sie sei lediglich Vollmachtinhaberin gewesen. Dies zeige, dass sie gerade nicht originär berechtigt gewesen sei, da es sonst keiner Vollmacht bedurft hätte. Eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten, dass das Geld für die gemeinsame Altersversorgung habe verwendet werden sollen, begründe keinen Anspruch der Beklagten gegen die Haspa. Auch habe kein Anspruch der Beklagten gegen den Erblasser auf Zahlung der Hälfte des Kontoguthabens bestanden. Soweit die Beklagte behaupte, das Guthaben habe der gemeinsamen Altersversorgung dienen sollen, bedeute dies, dass die Altersversorgung eben gemeinsam bewirkt werden sollte, was einen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Auszahlung des der Altersversorgung dienenden Vermögens ausschließe. Auch aus dem Umstand, dass das Guthaben aus dem Kaufpreis für die Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks resultiere, ergebe sich nichts anderes. Eine Vereinbarung, dass das Geld der Beklagten und dem Erblasser im Verhältnis zur Bank gemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr habe die Beklagte vorgetragen, dass das Geld gemeinsam habe verbraucht werden sollen. Dies sei aber nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich. Hätten der Erblasser und die Beklagte gewollt, dass der gesamte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Erlös nicht in den Nachlass hätte fallen, sondern dem Vermögen der Beklagten hätte zugerechnet werden sollen, hätten hierzu rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

3

Gegen dieses ihr am 20. April 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 19. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz begründet.

4

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung weiterhin das Ziel, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Sie macht geltend, dass das Landgericht sein wesentliches Augenmerk ausschließlich auf die Rechtsbeziehung des Erblassers zur Haspa gerichtet und ihren Sachvortrag über das Innenverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser nur flüchtig, sachlich falsch und insgesamt rechtsfehlerhaft bewertet habe. Der äußere Anschein spreche zwar dafür, dass es sich in vollständiger Höhe um das alleinige Konto des Erblassers gehandelt habe, da er alleiniger Kontoinhaber und sie lediglich Inhaberin einer Kontovollmacht gewesen sei. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Haspa sei aber von dem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Haspa zu trennen. Nicht nur der Erblasser habe einen Forderungsanspruch gegenüber der Haspa gehabt; auch sie habe aufgrund einer gesondert getroffenen Vereinbarung einen eigenen, und zwar auch gegenüber der Haspa bestehenden Anspruch gehabt. Diese Vereinbarung sei durch mehrere Gespräche zwischen dem Erblasser, ihr und einer Mitarbeiterin der Haspa getroffen worden. Sie und der Erblasser hätten eine gleich hohe Berechtigung am Konto erhalten sollen, da es sich bei dem Geld um den Erlös für das stets im gemeinsamen Eigentum stehende und dann verkaufte Haus handelte. Der Kaufpreis für dieses Haus sei von ihr und dem Erblasser zu gleichen Anteilen erwirtschaftet worden. Ihre Witwenpension in Höhe von 1.200,00 DM monatlich, die sie nach dem Tod ihres ersten Ehemannes 1977 bezogen habe, sei in voller Höhe in den Abtrag für das Haus hineingeflossen, der monatlich 1.600,00 DM betragen habe. Der Erlös für das verkaufte Haus sei auf Anweisung von ihr und vom Erblasser auf das Haspa-Konto …. überwiesen worden, dessen alleiniger Inhaber der Erblasser gewesen sei. Ihr und dem Erblasser sei aber immer völlig klar gewesen, dass in Wahrheit sie beide Inhaber dieses Kontos gewesen seien. Sie und der Erblasser hätten gegenüber der Mitarbeiterin der Haspa zum Ausdruck gebracht, dass es sich um gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen gehandelt habe, das beiden gemeinsam zustehen sollte und über das sie beide jeweils auch getrennt verfügen können sollten. Das Geld habe für die gemeinsame Altersvorsorge zurückgestellt werden sollen. Dazu sei das Haspa-Konto … eingerichtet worden, auf das 150.000,00 € überwiesen worden seien. In den persönlichen Gesprächen mit der Haspa-Mitarbeiterin sei deutlich geworden, dass sie und der Erblasser an dem Konto mindestens eine hälftige Beteiligung haben sollten, insbesondere nach dem Tod des Erstversterbenden aber auch der überlebende Ehegatte über das gesamte Geld verfügen können sollte. Hilfsweise stütze sie ihre Rechtsauffassung darauf, dass an dem Konto eine Bruchteilsgemeinschaft begründet worden sei. Der Erblasser habe nämlich seine Forderung hinsichtlich des Kontos gegenüber der Haspa konkludent an sie abgetreten. Dadurch sei sie mindestens zur Hälfte Inhaberin dieses Kontos geworden. Das im gemeinsamen Eigentum stehende Haus sei gemeinschaftlich verkauft worden. Angesichts des Geldflusses und vor allem des Ursprungs des Geldes könne kein Zweifel daran bestehen, dass beiden Eheleuten nach ihrem erklärten Willen das Geld gemeinsam habe zustehen sollen.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

9

Die Klägerin macht geltend, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Guthaben auf dem Haspa-Konto in voller Höhe in das Erbe eingeflossen sei und daher ihr nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten die Hälfte davon zustehe. Bei allen Absprachen zwischen der Klägerin, dem Erblasser und der Bankangestellten sei es stets nur um die Verwendung des Geldes zu Lebzeiten der Eheleute gegangen. Die Beklagte habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass es überhaupt Absprachen der Eheleute über eine Verwendung des Geldes für den Todesfall gegeben habe. Die Behauptung, dass man das Geld zur gemeinsamen Altersvorsorge habe nutzen wollen, spreche dafür, dass Absprachen über die Verwendung im Todesfall eben nicht getroffen worden seien. Das Landgericht habe sich auch sehr ausführlich mit dem Innenverhältnis zwischen Beklagter und Erblasser auseinandergesetzt, sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte etwaige Ansprüche zwischen den Eheleuten auf Aufteilung des Guthabens nicht dargelegt habe. Die Auffassung der Beklagten, einen eigenen Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Bank gehabt zu haben, sei rechtlich nicht haltbar. Die Beklagte sei Inhaberin einer Vollmacht und daher gerade nicht Berechtigte mit einem eigenen Forderungsanspruch gewesen. Es sei bewusst ein Einzelkonto eingerichtet worden, zumal der geschäftserfahrene und rechtskundige Erblasser über die Möglichkeiten der Kontogestaltung informiert gewesen sei. Dem Erblasser sei der Unterschied zwischen einem Einzelkonto und einem gemeinschaftlichen Konto klar gewesen und er habe ein Einzelkonto gewählt, um die erbrechtlichen Folgen zu erreichen, die sie, die Klägerin, nun begehre. Das Guthaben sei für die gemeinsame Altersversorgung gedacht gewesen, es sei damit aber keine (erbrechtliche) Besserstellung der Beklagten beabsichtigt gewesen. Die Herkunft des Guthabens gebe keinen Aufschluss über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten. Der überlebende und erbende Ehegatte, dessen Erbanteil sich ohnehin gemäß § 1371 BGB um ein Viertel erhöhe, dürfe nicht gegenüber anderen Erben zusätzlich bessergestellt werden, indem man einen angeblichen eigenen Anteil am Einzelkontoguthaben des Erblassers nochmals berücksichtige. Den Eheleuten hätte es im Übrigen frei gestanden, über den noch nicht verbrauchten Rest des Verkaufserlöses letztwillig zu verfügen. Schließlich sei auch auf das gute Verhältnis zwischen ihr und dem Erblasser hinzuweisen, weshalb der Erblasser wohl bewusst ein Einzelkonto eingerichtet habe, um im Fall seines Vorversterbens ihr, seiner Tochter, noch einen Teil des Verkaufserlöses zukommen zu lassen.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

11

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und - abgesehen von einem Betrag in Höhe von 132,16 €, der der Klägerin noch zusteht - auch begründet.

12

Die Klägerin hat - entgegen der Ansicht des Landgerichts - im Übrigen keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 2042, 752, 2047 Abs. 1, 2018 BGB.

13

1. Das Guthaben in Höhe von 152.052,04 € auf dem Haspa-Konto Nr. … ist nicht vollständig, sondern lediglich zur Hälfte Bestandteil des Nachlasses des Erblassers geworden. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Zum Vermögen des Erblassers gehörte aber nicht das gesamte Guthaben auf dem Konto, sondern nur die Hälfte.

14

a) Grundsätzlich ist der alleinige Inhaber eines Einzelkontos allein Gläubiger der Guthabenforderung gegenüber der Bank. Außerdem steht ihm auch im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten das Guthaben in der Regel alleine zu. Daran änderte auch die Bankvollmacht zugunsten der Beklagten nichts. Sie ermöglichte es lediglich, dass auch die Beklagte über das Guthaben verfügen durfte; Forderungsinhaber gegenüber der Bank war allein der Erblasser.

15

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Anspruch aus eigenem Recht gegen die Haspa aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erblasser, an der auch die Haspa-Mitarbeiterin beteiligt gewesen sei, zu. Die Beklagte hat nicht darlegen können, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.

16

c) Der Erblasser und die Beklagte bildeten jedoch hinsichtlich der Guthabenforderung eine Bruchteilsgemeinschaft, so dass der Erblasser zwar alleiniger Inhaber des Kontos, die Beklagte aber im Innenverhältnis Mitinhaberin der Guthabenforderung war. Daher scheidet zwar eine gemeinsame Außenberechtigung der beiden Teilhaber der Gemeinschaft gegenüber der Sparkasse aus (für eine Mitberechtigung auch im Außenverhältnis: Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., 2010, S. 58), jedoch kommen interne Ausgleichsansprüche in Betracht.

17

Die Beklagte und der Erblasser haben eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der Kontoforderung vereinbart. Eine derartige Vereinbarung ist zwar nicht ausdrücklich getroffen worden. Sie kann aber auch konkludent abgeschlossen werden. Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 – 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29). Eine derartige konkludente Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, bei juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50). Die Rechtsprechung hat eine solche gemeinsame Zweckverfolgung bejaht, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, bei juris Rn. 16). Das OLG Brandenburg geht sogar davon aus, dass Eheleute, die gemeinsame Ersparnisse auf einem Konto einzahlen, das auf den Namen eines der beiden eingerichtet ist, selbst dann konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft begründet haben, wenn sie dabei insgesamt keinen konkreten Zweck verfolgen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dann diene nämlich das Angesparte nach der Lebenserfahrung besonderen Anschaffungen, der Vorsorge für Alter oder Krankheit oder auch dazu, Nachkommen zu bedenken.

18

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand zwischen Beklagter und Erblasser eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontoforderungen gegenüber der Haspa. Dabei muss man nicht die allgemeine Lebenserfahrung bemühen. Vielmehr haben die Beklagte und der Erblasser den gemeinsamen Zweck verfolgt, das Guthaben für die gemeinsame Altersvorsorge zu verwenden. Die Beweislast für das Vorliegen einer konkludenten Abtretung der Kontoforderung an den anderen Ehegatten als Bruchteils-Mitberechtigten trifft denjenigen, der sich auf die Abtretung beruft (Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, § 741, Rn. 38), hier also die Beklagte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine völlig klare Planung bestanden habe, das Geld als gemeinsames Geld für die gemeinsame Altersversorgung anzulegen (Bl. 29 d.A.). Die Klägerin hat dies unstreitig gestellt: „Völlig unstreitig ist hier, dass es durchaus im Sinne des Verstorbenen war, dieses Geld als gemeinsame Altersvorsorge anzusehen. Auch die Klägerin geht davon aus, dass ihr Vater stets vorhatte, dieses Geld in die gemeinsame Zukunft mit der Beklagten zu investieren“ (Schriftsatz vom 9. März 2011, Bl. 34 d.A.; s.a. Berufungserwiderung vom 19. August 2011, Bl. 92 d.A.). Dann ist aber mit der gemeinsamen Altersvorsorge ein Zweck gegeben, der nach der Rechtsprechung dazu führt, eine Bruchteilsgemeinschaft zu bejahen.

19

Der Zweck der gemeinsamen Altersvorsorge entfällt auch nicht mit dem Tod eines der Ehegatten. Mit „gemeinsamer“ Altersvorsorge ist nicht gemeint, dass die Ehegatten nur für den Fall ihres Lebens zu zweit im Alter Vorsorge treffen wollen, sondern - sogar erst recht - auch für die Situation, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen allein auskommen muss. Dafür, dass sich der Zweck der gemeinsamen Altersvorsorge allein auf ein Zusammenleben der Eheleute beziehen und mit dem Tod eines von ihnen enden sollte, sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht gegen ein solches Verständnis dieses Zwecks.

20

d) Die Bruchteilsgemeinschaft endete nicht mit dem Tod des Erblassers. Der Tod eines Teilhabers hat nicht die Wirkung, dass die Bruchteilsgemeinschaft automatisch nicht mehr besteht. Vielmehr treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Teilhabers (Staudinger/Langhein, a.a.O., § 741, Rn. 68). Dieser Grundgedanke des Gemeinschaftsrechts muss konsequenterweise auch für eine Bruchteilsgemeinschaft, die die die Kontoforderung von Ehegatten betrifft, gelten. Die von der Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft bei Einzelkonten eines Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auch auf den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird, anzuwenden. Wenn man zu Lebzeiten der Eheleute eine Bruchteilsgemeinschaft annimmt, kann man deren Bestehen nach dem Tod eines der Ehegatten nicht einfach für obsolet erklären. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln über die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.

21

Die Bruchteilsgemeinschaft bestand somit nach dem Tod des Erblassers aus der Beklagten sowie der aus der Klägerin und der Beklagten gebildeten Erbengemeinschaft, die an die Stelle des Erblassers trat. Hinsichtlich des Guthabens ist somit zwischen dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu unterscheiden (vgl. K. Schmidt, MüKo, BGB, 5. Aufl., 2009, § 749, Rn. 17). Hier haben sowohl die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft als auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft offenbar bereits stattgefunden. Daher steht der Beklagten die Hälfte des Guthabens zu und nur die andere Hälfte fällt in den Nachlass. Dann kann die Klägerin aber keinen Erbschaftsanspruch gegen die Beklagte mehr geltend machen.

22

2. Der Klägerin steht lediglich ein Restanspruch in Höhe von 132,16 € zu (Nachlassbestand: 152.052,04 € abzgl. 75.535,99 € - nämlich ½ von 151.071,97 € - = 76.516,05 €, davon abgezogen die Kosten der Erbscheinserteilung 162 €, Beerdigungskosten 7.276,11 € und die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten 1.187,36 €. Es verbleibt dann ein Reinnachlass von 67.890,58 €, davon hälftiger Anteil der Kläger = 33.945,29 €. Weil darauf erst 33.813,13 € gezahlt worden sind verbleiben zu zahlende 132,16 €.).

23

3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10; 711, 709 ZPO.

24

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 U 31/11

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 U 31/11 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers


Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 752 Teilung in Natur


Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entspreche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2047 Verteilung des Überschusses


(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den

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(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

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(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.