Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 28. Juni 2007 - 5 U 4/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0628.5U4.07.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.340,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 € seit dem 1. August 2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 5.340,83 € aus einem unter dessen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag.

2

Der Beklagte und seine damalige Ehefrau (Streitverkündete) führten bei der Sparkasse S. ein gemeinsames Girokonto (Oder-Konto). Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 16.10.2000 eine Darlehensvaluta in Höhe von 15.000 DM. Dieser Überweisung lagen folgende Vorgänge zugrunde:

3

Die Klägerin erhielt eine mit den Personalien und persönlichen Angaben des Beklagten ausgefüllte und unter dem 10.09.2000 mit „A.B.“ unterzeichnete Kreditanfrage für einen „Vertrauenskredit“ über 15.000 DM. Aufgrund dieses Kreditantrages übersandte sie einen auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditvertrag an dessen Anschrift. Am 27.09.2000 erhielt die Klägerin den Kreditantrag per Post zurückgesandt. Er war zweifach mit „A.B.“ unterzeichnet.

4

Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte die Klägerin mit, den Kredit ausbezahlt zu haben. Dieses Schreiben wurde per Rückschein mit Identitätsfeststellung (PostIdent) an den Beklagten verschickt. Der PostIdent-Bogen gelangte unterzeichnet mit „A.B.“ zurück. Parallel zu diesem Schreiben verschickte die Klägerin formlos eine Benachrichtigung über die Auszahlung des Kredites an den Beklagten. Am 16.10.2000 ist der Betrag von 15.000 DM auf das Gemeinschaftskonto überwiesen worden.

5

Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit von dem Gemeinschaftskonto abgebucht. Im Mai 2001 kam es erstmals zu einer Lastschriftrückgabe. Zwischen Mai und August 2001 rief die Klägerin den Beklagten wegen ausstehender Raten mehrfach an seinem Arbeitsplatz an. Der Inhalt dieser Gespräche ist streitig.

6

Die Ehe des Beklagten und der Streitverkündeten wurde am 13.03.2004 geschieden. Nachdem die Raten für April bis Juli 2004 nicht bezahlt worden waren, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 28.07.2004 fristlos. Der Restsaldo - Gegenstand der Klagforderung - beträgt bis zum Stichtag (1.08.2004) 5.340,82 €.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei durch Unterschrift unter den Kreditvertrag ihr Vertragspartner geworden. Er habe den Vertrag zumindest genehmigt, falls er möglicherweise doch nicht von ihm unterzeichnet worden sein sollte. Schließlich sei der Beklagte durch die Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem gemeinsamen Girokonto jedenfalls ungerechtfertigt bereichert. Dem Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Bank fehle der Rechtsgrund, wenn ein Darlehensvertrag nicht bestehen sollte.

8

Der Beklagte hat jeglichen Schriftverkehr mit der Beklagten vor April 2004 bestritten. Sämtliche Unterschriften stammten nicht von ihm. Dies gelte auch für die Unterschrift auf dem PostIdent. Dieses Formular habe er nicht unterschrieben, er habe das Schreiben auch nicht von der Post abgeholt und von seinem Inhalt keine Kenntnis gehabt. Die Kontoführung habe bis zu ihrer Trennung allein seine Frau erledigt. Er habe daher keine Kenntnis von der Darlehensgutschrift gehabt. Das Geld habe seine Frau allein für eigene - unbekannte - Zwecke verwendet.

9

Durch die Telefonanrufe der Klägerin am Arbeitsplatz habe der Beklagte sich überrumpelt gefühlt. Er habe dort darauf hingewiesen, keinen Kredit bei der Klägerin aufgenommen zu haben. Er habe die Vermutung geäußert, dass die Unterschrift von seiner Ehefrau ohne sein Wissen nachgemacht worden sei. In den Telefonaten habe die Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten jedoch mit einer Lohnpfändung gedroht. Er habe darauf hin in Unkenntnis der rechtlichen Lage und in der Annahme, dass eine Lohnpfändung ohne vorausgegangenes gerichtliches Verfahren möglich sei, Zahlungen geleistet, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

10

Eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung käme nicht in Betracht. Er habe von der Kreditaufnahme keine Kenntnis gehabt, seine Frau habe auch nicht mit seiner Einwilligung gehandelt. Eine Haftung aus § 819 BGB wegen eigenen oder zuzurechnenden Wissens scheide daher aus.

11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit der Unterschriften auf dem Kreditvertrag und der Selbstauskunft. Auf das Gutachten der Sachverständigen N. vom 14.07.2006, Bl. 96 ff d.A., wird verwiesen.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Darlehensvertrag mit dem Beklagten sei nicht zustande gekommen. Der Beklagte habe bestritten, den Vertrag unterzeichnet zu haben. Das graphologische Gutachten habe mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 80% bestätigt, dass die Unterschriften nicht von ihm stammten. Eine Genehmigung durch den Beklagten habe die Klägerin nicht beweisen können. Eine konkludente Billigung des Darlehens habe der Beklagte bestritten. Seine Darlegung, aus Angst vor einer Lohnpfändung gezahlt zu haben, habe die Klägerin nicht widerlegen können. Auf § 1357 BGB könne sich die Klägerin nicht stützen. Ein Anspruch bestehe auch nicht aus Bereicherungsrecht, da die Darlehensvaluta nicht rechtsgrundlos geleistet worden sei, sondern aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag sei analog § 179 BGB mit der Person zustande gekommen, welche die Vertragsurkunde mit falschem Namen unterzeichnet habe.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

14

Die Klägerin räumt ein, dass die Unterschriften auf dem Kreditantrag und der Selbstauskunft möglicherweise nicht von dem Beklagten stammen, hält jedoch im Übrigen an ihrem erstinstanzlichen Vortrag sowie ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte den Vertrag genehmigt habe und der Anspruch im Übrigen jedenfalls aus Bereichungsrecht gerechtfertigt sei.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Urteil des Landgerichts Itzehoe aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.340,82 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 € seit dem 1. August 2004 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

20

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

21

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Darlehensvertrag jedenfalls - konkludent - genehmigt hat. Denn wenn dies nicht der Fall gewesen und ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sein sollte, wovon der Beklagte weiterhin ausgeht, steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 Abs.1 S.1, 1.Alt., 818 Abs.2 und 4, 819 Abs. 1 BGB zu.

22

Einem Anspruch aus Leistungskondiktion steht § 179 BGB abweichend von der Annahme des Landgerichts nicht entgegen. Zwar sind die Regelungen der §§ 177 ff. BGB, insbesondere § 179 BGB, im Fall des Handelns unter fremdem Namen entsprechend anwendbar. Der vollmachtlose Vertreter haftet dann nach Wahl des Geschäftsgegners gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter aber nicht zum Vertragspartner, auch schließt der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB den Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. 2007, § 179 Rn. 5 und 9 m.w.N.) Aus der gesetzlichen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt sich kein Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis zum Leistungsempfänger (OLG Celle, NJW-RR 2006, 1307).

23

Der Beklagte hat die Darlehensvaluta erlangt i.S.d. § 812 Abs.1 BGB. Die Darlehensvaluta wurde auf das gemeinsame Girokonto (Oder-Konto) des Beklagten und seiner Ehefrau überwiesen. Die Kontoinhaber eines Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB (Bankrechts-Handbuch/Hadding, § 35 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, aaO, § 428 Rn. 3). Der Beklagte hatte somit im Moment der Gutschrift einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse erlangt. Damit war ihm die Darlehensvaluta im Rechtssinne zugeflossen, unabhängig von seiner Kenntnis und unabhängig davon, ob er selber über das Geld verfügt hat.

24

Diese Bereicherung erfolgte durch die Leistung der Klägerin.

25

Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung vermehren will (BGH NJW 2005, 1356; Palandt/Heinrichs, aaO, § 812 Rn. 42a). Die Klägerin wollte die Darlehensvaluta dem Beklagten zur Erfüllung des vermeintlich mit ihm geschlossenen Darlehensvertrages zuwenden. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten allerdings nicht überein, richtet sich nach objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Risikoverteilung - als wessen Leistung und zugunsten welcher Person sich das Zugewendete darstellt (BGH NJW 1999, 1393 bei juris Rn. 20 mwN; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 41). Soweit der Beklagte angibt, von der Zuwendung nichts erfahren zu haben, weil er die Kontoführung einschließlich der Kontrolle der Kontoauszüge seinerzeit allein seiner Frau überlassen und sich selbst darum nicht gekümmert haben will, hindert dies nicht, von einer Leistung an ihn als Zuwendungsempfänger auszugehen. Denn der Beklagte muss sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner damaligen Ehefrau von der Zuwendung und ihrer Zweckrichtung zurechnen lassen. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Entreicherung - § 818 Abs.3 BGB - berufen, denn er haftet wegen der ihm entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Kenntnis seiner Ehefrau von dem Mangel des rechtlichen Grundes verschärft gemäß den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Selbst wenn sie sich über die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages keine Gedanken gemacht und somit nicht positiv gewusst haben sollte, dass das Darlehen ohne Rechtsgrund auf das gemeinsame Girokonto überwiesen worden war, ist ihr doch bekannt gewesen, dass sie (und ihr Ehemann) den als Darlehen gewährten Betrag nicht dauernd behalten durften. Diese Kenntnis, dass das gewährte Kapital irgendwann zurückgezahlt werden müsse, reicht für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 83, 293, 295 mwN).

26

Es ist anerkannt, dass der in § 166 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke auch über den Fall der rechtsgeschäftliche Vertretung hinaus immer dann und unabhängig von einem Vertretungsverhältnis angewandt werden muss, wenn jemand einen anderen mit der Erledigung bestimmter eigentlich ihm zugewiesener Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Die Vorschrift findet analoge Anwendung, soweit der Erwerb bzw. seine weitere Verwaltung in den Kreis der Angelegenheiten fällt, die der Bereicherungsschuldner der bösgläubigen Hilfsperson zur Erledigung in eigener Verantwortung anvertraut hat. Unabhängig von einem Vertretungsverhältnis muss er sich dann die Bösgläubigkeit seines Repräsentanten zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1290 f. bei juris Rn. 23; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 645). Stellt ein Kontoinhaber sein Girokonto für Geldgeschäfte eines Dritten zur Verfügung, überlässt er dem Dritten mithin sein Konto zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung, dann muss er sich auch das Wissen des Dritten über (rechtsgrundlose) Eingänge auf diesem Konto zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Köln NJW 1998, 2909, 2910). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (in BGHZ 83, 293, 296) entschieden, dass sich der Ehemann, der seine Geldgeschäfte und auch die Durchsicht der Kontoauszüge seiner Ehefrau überlässt, deren Wissen um die Rechtsgrundlosigkeit einer Überweisung analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Für den Fall eines gemeinsamen Bankkontos, wo der eine Mitinhaber bevollmächtigt war, die Kontoauszüge entgegenzunehmen, muss sich dann auch der andere Kontomitinhaber dessen Kenntnisse im Rahmen der Bereicherungshaftung zurechnen lassen (OLG Karlsruhe WM 1996, 198 ff, bei juris Rn. 30 und 33).

27

Im vorliegenden Fall muss sich der Beklagte mithin anlog § 166 Abs. 1 BGB Kenntnis seiner Ehefrau von der Zuwendung auf seinem Girokonto und deren Wissen darum, dass die als Darlehen zugewendete Summe von ihm nicht endgültig behalten werden durfte, zurechnen lassen. Zwar handelte die Ehefrau nicht als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Beklagten, sondern als Mitinhaberin des Girokontos. Der Beklagte hat sich jedoch nach eigenem Bekunden um die Kontobewegungen seinerzeit nicht gekümmert, sondern sämtliche Geldgeschäfte, also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, vollständig seiner Ehefrau überlassen, die deshalb insoweit als seine Repräsentantin handelte. Das rechtfertigt die analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB.

28

Aufgrund der verschärften Haftung nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs.4 BGB ist eine Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BGHZ 83, 293 ff; Palandt/Sprau, aaO, § 818 Anm. 53).

29

Die Höhe der Restvaluta, die die Klägerin geltend macht, ist nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner ab Erlangung seiner Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, wie wenn der Anspruch zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Daher schuldet er ab diesem Zeitpunkt auch Zinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und die Voraussetzungen des § 543 ZPO mithin nicht vorliegen.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 28. Juni 2007 - 5 U 4/07

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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.