Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:1028.5W42.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 21. Oktober 2014 werden der die beantragte einstweilige Verfügung zurückweisende Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Oktober 2014 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragstellern den am 22. September 2014 durch Austausch der Türschlösser entzogenen Besitz an dem Grundstück … einstweilen wieder einzuräumen, alle zwischenzeitlich etwa entfernten Gegenstände zurückzubringen und den Antragstellern durch die Übergabe der Haustürschlüssel ungehinderten Zugang zu dem Grundstück und dem Wohnhaus zu ermöglichen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Verfügung die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an dem Hausgrundstück L. in G.

2

Der Antragsteller zu 1. war Eigentümer dieses Grundstücks und hatte das Haus zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., seit 1990 bewohnt.

3

Der Antragsgegner ist durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 20. Februar 2014 (Az. 82 K xx/12) Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden. Aus dem Zuschlagsbeschluss betrieb er sodann gegen den Antragsteller zu 1. die Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben vom 26. August 2014 kündigte der zuständige Obergerichtsvollzieher L. gegenüber dem Antragsteller zu 1. die zwangsweise Räumung der Wohnung für den 22. September 2014 an. In dem Ankündigungsschreiben heißt es ferner:

4

" Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass:

5

• soweit es sich bei den in Ihren Räumen vorgefundenen Sachen um nicht lagerfähige Gegenstände handelt, werden diese der sofortigen Vernichtung zugeführt (Müll, Lebensmittel, Pflanzen etc.)

6

• das Räumungsgut wird bis längstens zum 22.09.14 für Sie zur Abholung bereitgehalten. Sie können über die Sachen gegen Bezahlung der Kosten innerhalb dieser Zeit verfügen.

7

• sollte bis zu diesem Zeitpunkt das Räumungsgut nicht abgefordert worden sein, werden alle nicht verwertbaren Gegenstände der Vernichtung zugeführt! Der verbleibende Rest wird verwertet. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die hierdurch entstehenden Kosten auch von Ihnen getragen werden müssen."

8

Am Tag der Zwangsvollstreckung (22. September 2014) ließen sich die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen durch ihren Sohn, den Zeugen H.L., vertreten. Entgegen der schriftlichen Ankündigung vom 26. August 2014 erklärte der zuständige Gerichtsvollzieher dem Zeugen sodann vor Ort, dass er eine sog. "Berliner Räumung" vornehmen werde, d.h. es sollte lediglich eine Herausgabevollstreckung mit Auswechslung der Türschlösser und Schlüsselübergabe an den Gläubiger stattfinden. Auf den Einwand des Zeugen, dass es keinen Vollstreckungstitel gegen die Antragstellerin zu 2. als Mitbesitzerin gäbe, erwiderte der zuständige Gerichtsvollzieher dass „ihm das egal sei". Der Zeuge konnte daraufhin nur noch ein paar persönliche Sachen sowie Schmuckteile der Antragsteller aus der Wohnung mitnehmen. Auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers wurden sodann die Türschlösser ausgewechselt und alle Schlüssel dem Antragsgegner übergeben. Entgegen den Angaben im Räumungsprotokoll vom 22. September 2014 bestand zugunsten des Antragsgegners kein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2014 wurde der Antragsgegner aufgefordert, den Antragstellern den Besitz durch Herausgabe des Haustürschlüssels bis spätestens 10. Oktober 2014 wieder einzuräumen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner unstreitig nicht nachgekommen. Die Antragsteller beantragten am 17. Oktober 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung:

10

1. den Antragsgegner bei Meidung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu verpflichten, den Antragstellern den ihnen vom Obergerichtsvollzieher … ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 22. September 2014 durch rechtswidrige Herausgabevollstreckung (Austausch des Türschlosses und Übergabe eines Schlüssels zum neuen Türschloss) vermittelten Besitz zum Grundstück und Wohnhaus (einschließlich Inventar und persönlicher Habe der Antragsteller) in … wieder einzuräumen, insbesondere durch Herausgabe aller im Besitz des Antraggegners befindlichen Schlüssel zum rechtswidrig am 22. September 2014 ausgetauschten Schloss der Tür zum dortigen Hausgrundstück,

11

2. alle zwischenzeitlich etwa entfernten Gegenstände zurückzubringen und den Antragstellern sofort ungehinderten Zugang zu dem Hausgrundstück und ins Haus zu ermöglichen durch Übergabe zumindest eines Haustürschlüssels,

12

3. dem Antragsgegner zu untersagen, selbst das Haus ohne Genehmigung der Antragsteller oder diese ersetzende rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder rechtmäßig und zulässig erfolgter Räumungsvollstreckung außer im Falle eines nicht anders zu regelnden Notfalls zu betreten.

13

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2014 zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes stehe den Antragstellern nicht zu, weil die Besitzverschaffung durch staatliche Organe (hier durch den Obergerichtsvollzieher) keine verbotene Eigenmacht des Antragsgegners darstelle. Möglicherweise vorliegende Fehler im Vollstreckungsverfahren müssten mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts geltend gemacht werden.

14

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Sie meinen, die fehlerhafte Zwangsvollstreckung vom 22. September 2014 sei nichtig. Eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil die beanstandete Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits beendet sei. Die Antragsteller dürften nicht rechtlos gestellt werden.

II.

15

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen die hier ergangene Beschluss-Zurückweisung des Landgerichts findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO ist eingehalten.

16

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

1)

17

Die Antragsteller waren aus gesundheitlichen Gründen bei der Zwangsvollstreckung am Montag, den 22. September 2014, persönlich nicht zugegen. Sie hatten keine Möglichkeit, sich im Wegen der Selbsthilfe (§ 859 BGB) gegen die unzulässige Besitzentziehung zu wehren. Der Antragsgegner ist ergebnislos vorgerichtlich mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 zur Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes aufgefordert worden. Die Antragsteller sind derzeit provisorisch ohne Zugriff auf ihren Besitz anderweitig untergebracht und dringend auf die Rückkehr angewiesen. Der Antragsteller zu 1. hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 21. Oktober 2014 angekündigt, dass die Antragsteller bis spätestens zum Jahresende das Grundstück ordnungsgemäß räumen und an den Antragsgegner herausgeben würden.

2)

18

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes gemäß §§ 861, 858 BGB.

19

Die Antragsteller haben ihren unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) nicht durch das vorübergehende Verlassen des Grundstücks aufgrund ihrer krankheitsbedingten Beeinträchtigungen am 22. September 2014 freiwillig aufgegeben (§ 856 BGB).

20

Die Antragstellerin zu 2. hatte unstreitig Mitbesitz (§ 866 BGB) an dem Grundstück. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO erfordert deshalb grundsätzlich einen Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 885 RdNr. 6 m. w. N.). Ein vollstreckbarer Titel gegen die Antragstellerin zu 2. lag nicht vor. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. bestand deshalb weder für die angekündigte Räumungsvollstreckung noch für die tatsächlich am 22. September 2014 durchgeführte Herausgabevollstreckung eine gesetzliche Grundlage. Den durch den bevollmächtigten Sohn der Antragsteller noch am 22. September 2014 vor Ort erhobenen Widerspruch beachtete der zuständige Gerichtsvollzieher nicht. Eine Pfändung, der kein wirksamer Titel zugrunde liegt, ist unwirksam (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., vor § 704 RdNr. 34 m. w. N.).

21

Eine vereinfachte Räumung durch bloße Besitzverschaffung nach § 885 a ZPO liegt nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an den gesetzlichen Hinweisen nach § 885 a Abs. 6 ZPO. In der Ankündigung vom 26. August 2014 (Anlage K 1, Bl. 5 GA) ist vielmehr von einer normalen Zwangsräumung die Rede.

22

Die von dem Gerichtsvollzieher am 22. September 2014 tatsächlich durchgeführte vereinfachte Räumung (sog. „Berliner Räumung“) im Wege der Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger war unzulässig. Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1384 RdNr. 8 ff.). Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Unstreitig bestand hier aber zugunsten des Antragsgegners kein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB. Dies folgt auch bereits aus dem vorgerichtlichen Schreiben des Antragsgegners vom 23. September 2014, in dem lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Kaltmiete von 1.200,00 € pro Monat plus Nebenkosten geltend gemacht wird.

23

Anders als den Fällen des Vermieterpfandrechts kann sich der Gläubiger jedoch bei einer auf § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG gestützten Vollstreckung auf kein Recht zur Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen. Damit fehlt es an einem vorrangigen Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegensteht. Gemäß § 885 Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nach der Räumung zwei Monate Zeit, die geräumten Sachen beim Gerichtsvollzieher abzufordern. Der Gesetzgeber hielt es auch aus sozialpolitischen Gründen für geboten, dem Schuldner innerhalb der Zwei-Monatsfrist die Möglichkeit zu geben, unpfändbare und nicht verwertbare Sachen ohne weiteres - jederzeit - zurückzuerhalten. Der Schuldner muss sich dabei nicht mit dem Gläubiger auseinandersetzen und steht auch nicht vor der Schwierigkeit, ggf. nachzuweisen, welche Sachen sich zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befunden haben. Diese Schuldnerschutzvorschrift darf - sofern der Gläubiger tatsächlich kein vorrangiges Vermieterpfandrecht hat - nicht durch Zulassung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 78/11 - WuM 2013, 309-311).

24

Durch die vereinfachte Herausgabevollstreckung (Auswechslung der Türschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger) wird in die Rechte des Schuldners eingegriffen, weil sie ihm die Möglichkeit nimmt, gemäß § 885 Abs. 4 ZPO noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung jederzeit seine Sachen bei einer öffentlichen Stelle abzufordern. Die von dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 22. September 2014 tatsächlich durchgeführte vereinfachte Herausgabevollstreckung war demnach unzulässig.

25

Eine fehlerhafte Zwangsvollstreckung ist allerdings nur ausnahmsweise, nämlich bei schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit, nichtig (Zöller-Stöber a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. Die von dem Gerichtsvollzieher am 22. September 2014 - entgegen der angekündigten Räumungsvollstreckung - tatsächlich durchgeführte vereinfache Herausgabevollstreckung war unzulässig. Die Fehlerhaftigkeit der Zwangsvollstreckung führt zwar lediglich dazu, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf einen entsprechenden Rechtsbehelf durch die dafür zuständige Stelle wieder aufzuheben ist und nur ausnahmsweise ohne Wirkung ist. Ein vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf ist hier jedoch nicht möglich. Eine Erinnerung gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ist nach Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme fehlt es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme regelmäßig bereits nach Ankündigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und vor deren Beendigung erlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, WM 2005, 292-293).

26

Die Besitzentziehung vom 22. September 2014 war nach dem Zwangsvollstreckungsrecht (§ 93 Abs. 1 ZVG, § 885 ZPO) in dieser Form nach alledem nicht gestattet. Sie stellt eine verbotene Eigenmacht (§ 858 ZPO) des Gläubigers dar, weil er die unzulässige Zwangsvollstreckung durch falsche Angaben veranlasst hat. Der Antragsgegner, der als Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung am 22. September 2014 - ausweislich des Protokolls - persönlich zugegen war, hat sich zu Unrecht auf ein vorhandenes Vermieterpfandrechts an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen berufen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

28

Die Entscheidung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Wert des Eilverfahrens ist mit dem Wert von etwa 1/3 des anzunehmenden Wertes der Hauptsache zu bemessen.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 858 Verbotene Eigenmacht


(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 854 Erwerb des Besitzes


(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuwei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 859 Selbsthilfe des Besitzers


(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts


(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 866 Mitbesitz


Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 856 Beendigung des Besitzes


(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht be

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 93


(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart


(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. (3) D

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 5 W 42/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I ZB 78/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

Berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Referenzen

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

Berichtigt durch Beschluss
vom 6. Juni 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 78/11
vom
2. Oktober 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.500 €.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin hat das im Grundbuch von N. Bl. , Flurstück eingetragene Grundstück J. im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Die Schuldner zu 1 und 2 sind die früheren Eigentümer. Sie bewohnen das Grundstück mit ihren Kindern, den Schuldnern zu 3 bis 6. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 16. Juni 2009. Sie erteilte unter dem 5. Oktober 2009 Räumungsauftrag gegen die Schuldner.
2
Am 7. Januar 2010 ließ Frau M. H. anwaltlich vortragen, sie sei die Mutter des Schuldners zu 1 und bewohne aufgrund eines am 30. Mai 2009 abgeschlossenen Mietvertrags mit den Voreigentümern ebenfalls das Anwesen J. in N. ; sie wende sich gegen die Räumung. In dem dabei vorgelegten Mietvertrag war kein Mietzins vereinbart. Die Gläubigerin erklärte sich daraufhin damit einverstanden, den Räumungstermin aufzuheben.
3
Nachdem die Gläubigerin erneut beantragt hatte, die Räumung zu vollziehen , bestimmte der Gerichtsvollzieher Räumungstermin auf den 5. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 28. September 2011 widersprach Frau H. der Räumung erneut unter Hinweis auf den von ihr behaupteten Mietvertrag. Zudem erklärte sie, alle auf dem Anwesen befindlichen Gegenstände seien an sie sicherungsübereignet worden. Mit Schreiben vom selben Tag wandten sich die Schuldner gegen die Räumung und behaupteten, sie hätten nunmehr ihrerseits Untermietverträge mit Frau H. abgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher hob daraufhin den Räumungstermin mit Verfügung vom 29. September 2011 auf.
4
Auf die dagegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, „eine Herausgabevollstreckung des Hauses nebst Grundstück J. in N. gegen die Schuldner zu 1 bis 6 durchzuführen“. Es hat dazu ausgeführt, die Gläubigerin habe den Vollstreckungsantrag nachträglich auf eine reine Herausgabevollstreckung beschränkt mit dem Ziel, die Räumungsschuldner aus dem Besitz zu setzen und die Gläubigerin in den Besitz einzuweisen; gegen Frau M. H. richte sich der Zwangsvollstreckungsauftrag ausdrücklich nicht.
5
Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
6
II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Der Gläubigerin fehle für die begehrte Herausgabevollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe zwar als Erwerberin des Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse an dessen Räumung. Eine Räumung verlange sie aber ausdrücklich nicht mehr. Für die von der Gläubigerin nunmehr allein begehrte Besitzausweisung einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen anderer Besitzer sowie sämtlichen Mobiliars im Anwesen fehle aber ein schutzwürdiges Interesse. Weder könne die Gläubigerin selbst das Anwesen nutzen, solange es nicht geräumt sei, noch könne sie verhindern, dass die verbleibende Besitzerin den übrigen Besitzern sofort wieder Zutritt zu der Wohnung gewähre. Die begehrte Herausgabe des Grundstücks von einzelnen Besitzern verursache nur sinnlose Arbeit des Gerichtsvollziehers und nutzlos aufgewendete Kosten für die Gläubigerin. Zudem bestünden Zweifel am Vorliegen eines Räumungshindernisses. Der Akte sei schon nicht zu entnehmen, ob Frau H. überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder vielmehr an einem anderen Ort wohne. Überdies könne auch der angebliche Mietvertrag möglicherweise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, so dass er kein Recht zum Besitz vermitteln könne.
8
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Für die von der Gläubigerin begehrte Herausgabevollstreckung fehlt es zwar nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ist Vollstreckungstitel ein Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG, gibt es aber keine gesetzliche Grundlage für eine Besitzeinweisung des Gläubigers ohne Räumung.
9
1. Der Gläubigerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Herausgabevollstreckung nicht abgesprochen werden.
10
a) Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Zwangsvollstreckung möglichst kostengünstig durchzuführen. Dazu zählt auch sein Interesse , hohe Kostenvorschüsse zu vermeiden, deren Erstattung durch den Schuldner oder die Verwertung bei der Räumung vorgefundener Gegenstände (§ 885 Abs. 4 ZPO) zweifelhaft ist. Die Beschränkung des Vollstreckungsantrags auf eine Herausgabe des Grundstücks ohne Räumung ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, den Vorschuss für die Räumungskosten erheblich zu verringern (vgl. Schuschke, NZM 2011, 685).
11
Das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie das Grundstück nicht selbst nutzen kann, solange es nicht geräumt ist. Vielmehr wäre es nach einer Herausgabevollstreckung Recht und Pflicht des Gläubigers, zunächst eine angemessene Zeit abzuwarten, ob der Schuldner nicht nach Verlust des Besitzes am Grundstück jedenfalls seine dort zurückgelassene Habe zurückerhalten möchte. Der Gläubiger könnte sich auch dafür entscheiden, die vorgefundenen Sachen an geeigneter Stelle des Anwesens oder an einem anderen Ort zur Abholung bereitzustellen und dann mit der Nutzung eines Teils oder des gesamten Anwesens beginnen. Danach lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine Herausgabevollstreckung nicht mit der Erwägung verneinen, er könne das nicht geräumte Anwesen nicht nutzen.
12
b) Soweit das Landgericht meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Besitzausweisung einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen anderer Besitzer im Anwesen, verfehlt diese Erwägung das Rechtsschutzbegehren der Gläubigerin. Unter den gegebenen Umständen konnte der behauptete Be- sitz der Frau H. das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren Vollstreckungsantrag nicht bereits im Vorfeld der Vollstreckung entfallen lassen.
13
Die Gläubigerin hat beantragt, eine Herausgabevollstreckung gegen die Schuldner zu 1 bis 6 durchzuführen. Sie hat dabei klargestellt, dass sich der Zwangsvollstreckungsauftrag ausdrücklich nicht gegen Frau H. richte. Die Gläubigerin hat aber stets deren Mitbesitz an dem Anwesen bestritten. Auch das Landgericht hat angenommen, der Akte sei nicht zu entnehmen, ob Frau H. überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder vielmehr an einem anderen Ort wohne; zudem könne auch der angebliche Mietvertrag möglicherweise schon als derart offensichtlich rechtsmissbräuchlich angesehen werden, dass er kein Recht zum Besitz vermitteln könne.
14
Wie sich aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, besteht an der vollstreckungsrechtlichen Unbeachtlichkeit des Mietvertrags mit Frau H. auch kein Zweifel. Dieser Mietvertrag soll am 30. Mai 2009 und damit knapp vor dem Zuschlagsbeschluss vom 16. Juni 2009 abgeschlossen worden sein, also jedenfalls erst nach Zustellung der Anordnung der Zwangsversteigerung an die Schuldner zu 1 und 2 und der dadurch bewirkten Beschlagnahme des Grundstücks (vgl. § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Nach § 24 ZVG verblieb den Schuldnern zu 1 und 2 Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nach Beschlagnahme nur noch innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft. Dazu gehört nicht der Abschluss eines Mietvertrags ohne Vereinbarung eines Mietzinses. Es kommt hinzu, dass es sich beiFrau H. nach dem Vortrag des von ihr beauftragten Anwalts um die Mutter des Schuldners zu 1 handelt, so dass die Annahme einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung besonders naheliegt. Anhaltspunkte, durch die sich die Einräumung des Besitzes oder Mitbesitzes an Frau H. nach Außen dokumentierte , fehlten daher.
15
Der behauptete Besitz der Frau H. ließ unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren allein gegen die Schuldner zu 1 bis 6 gerichteten Vollstreckungsantrag unberührt. Vielmehr hatte der Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Besitzverhältnisse an dem Anwesen im Rahmen der Räumung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 16). Nur dann, wenn sich klar und eindeutig ein Besitz der Frau H. ergeben sollte, kam in Betracht, die Räumung zu unterlassen, weil sich der Titel nicht auf alle Besitzer erstreckte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 9 ff.). Dabei wäre im vorliegenden Fall vor einer Einstellung der Zwangsvollstreckung aber noch zu prüfen gewesen, ob die Räumung nicht hätte fortgesetzt werden können, wenn Frau H. entsprechend dem Angebot der Gläubigerin neue Schlüssel für das Anwesen erhalten hätte (vgl. dazu unten III 2 e).
16
Da völlig offen war, ob es neben den Schuldnern eine Besitzerin gab, die nach der Vollstreckung auf dem Anwesen verbleiben könnte, fehlt auch die Grundlage für die Erwägung des Landgerichts, die verbleibende Besitzerin könne den Schuldnern sofort wieder Zutritt zur Wohnung gewähren. Zudem macht sich der Schuldner gemäß § 123 StGB strafbar, wenn er nach der Besitzausweisung erneut in die Wohnung einzieht. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Schuldner nach erfolgter Vollstreckung in unzulässiger und gegebenenfalls strafbarer Weise erneut den Besitz verschaffen könnte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsauftrag nicht entfallen.
17
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil eine auf § 93 Abs. 1 ZVG gestützte Räumung nicht auf die Her- ausgabe des Grundstücks beschränkt werden kann. Für eine Besitzeinweisung ohne Räumung fehlt im Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die gesetzliche Grundlage.
18
a) Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.). Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden dadurch nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (BGH, NJW 2006, 848 Rn. 13, 15; NJW 2006, 3273 Rn. 10, 12; NJW-RR 2009, 1384 Rn. 9, 10).
19
b) Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf die Vollstreckung eines Zuschlagsbeschlusses nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG übertragbar. Anders als in den Fällen des Vermieterpfandrechts kann sich der Gläubiger bei einer auf § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG gestützten Vollstreckung auf kein Recht zur Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen. Damit fehlt es an einem vorrangigen Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegensteht. Gemäß § 885 Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nach der Räumung zwei Monate Zeit, die geräumten Sachen beim Gerichtsvollzieher abzufordern. Der Gesetzgeber hielt es auch aus sozialpolitischen Gründen für geboten, dem Schuldner innerhalb der Zweimonatsfrist die Möglichkeit zu ge- ben, unpfändbare und nicht verwertbare Sachen ohne weiteres - jederzeit - zurückzuerhalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates für die Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 39). Der Schuldner muss sich dabei nicht mit dem Gläubiger auseinandersetzen und steht auch nicht vor der Schwierigkeit, gegebenenfalls nachzuweisen, welche Sachen sich zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befunden haben (vgl. Flatow, NJW 2006, 3274). Denn nachdem der Gläubiger Besitz an dem Grundstück ergriffen hat, können dort befindliche, dem Schuldner gehörende Gegenstände jederzeit mit solchen des Gläubigers vermischt werden. Diese Regelung des Schuldnerschutzes darf, sofern der Gläubiger kein vorrangiges Recht an den auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen geltend machen kann, nicht durch Zulassung einer Herausgabevollstreckung außer Kraft gesetzt werden.
20
c) Dieser Beurteilung steht der Beschluss des IXa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2003 (IXa ZB 10/03, DGVZ 2003, 88, Rn. 7 ff.) nicht entgegen. Danach wird die Verurteilung zur Rückgabe eines an den Schuldner vermieteten Alten- und Pflegeheimes dadurch vollstreckt, dass der Schuldner gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und der Gläubiger in den Besitz einzuweisen ist; bewegliche Sachen, die dem Schuldner gehören, aber von ihm nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. In jenem Fall wollte der Gläubiger zudem an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befanden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, so dass er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken konnte, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Der Gläubiger erlangte aber auch in dem vom IXa-Zivilsenat entschiedenen Fall keinen Besitz an Sachen, zu deren Inbesitznahme er nicht berechtigt war. Denn er hatte sich ausdrücklich mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung einverstanden erklärt. Diese behielten daher den Alleinbesitz an den ihnen gehörenden Sachen. Der (fortbestehende) Besitz der Heimbewohner ergab sich auch aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Räumungsobjekts als Alten- und Pflegeheim.
21
d) Die Zulässigkeit einer isolierten Herausgabevollstreckung lässt sich im Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, sie stelle gegenüber der auch die Räumung umfassenden Vollstreckung nach § 885 ZPO lediglich ein Minus dar (so aber Schuschke, NZM 2011, 685, 686, 688). Zwar mag das aus Sicht des Gläubigers so erscheinen. Für den Schuldner wirkt sich die isolierte Herausgabevollstreckung jedoch als stärkerer Eingriff aus, weil sie ihm die Möglichkeit nimmt, gemäß § 885 Abs. 4 ZPO noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung jederzeit seine Sachen bei einer öffentlichen Stelle abzufordern. Selbst wenn der Schuldner gegen den unberechtigt besitzenden Gläubiger einen schnellen Titel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken könnte, stellt dies für ihn doch den ungleich mühsameren Weg gegenüber der Abforderung nach § 885 Abs. 4 ZPO dar.
22
e) Die Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubigerin werden auch nicht in unangemessener Weise beschränkt, wenn ihr - anders als Vermietern - keine isolierte Herausgabevollstreckung möglich ist. Die Gläubigerin kann auf eine Räumungsvollstreckung gegen die Schuldner verwiesen werden. Den Räumungsauftrag hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich durchzuführen.
23
Im Streitfall wird der Vollstreckungsauftrag nicht im Hinblick auf den angeblichen Mietvertrag mit Frau H. zurückgewiesen werden können. Ob davon unabhängig ein tatsächlicher Besitz der Frau H. an dem Grundstück besteht, ist zweifelhaft und vom Gerichtsvollzieher vor Ort zu überprüfen. Auch wenn dies der Fall sein sollte, könnte unter den vorliegenden Umständen indes die Räumungsvollstreckung gegen die Schuldner durchgeführt werden. Denn die Gläubigerin hat angeboten, den eventuellen Besitz der Frau H. nicht zu beeinträchtigen, indem dieser unverzüglich Schlüssel für die nach Räumung ausgetauschten Schlösser des Anwesens übergeben würden.
24
Unerheblich ist, dass hinsichtlich des Schuldners zu 6 keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Dieser zur Zeit der Klauselerteilung noch minderjährige Schuldner ist inzwischen volljährig geworden. Minderjährige haben keinen Besitz an der mit den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie nach Eintritt der Volljährigkeit dort weiter wohnen bleiben (BGH, NJW 2008, 1959 Rn. 20 f.).
25
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 04.10.2011 - 7 M 1785/11 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 T 549/11 -
BESCHLUSS
I ZB 78/11
vom
6. Juni 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Beschluss vom 2. Oktober 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 18 fünfte Zeile muss es heißen "10. August 2006“ statt
"10. Oktober 2006".


Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler

Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 04.10.2011 - 7 M 1785/11 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 T 549/11 -

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.