Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Okt. 2013 - 7 U 46/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:1004.7U46.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.10.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist in Schleswig-Holstein Grundversorger im Sinne der StromGVV. Sie nimmt den Beklagten als Grundstückseigentümer auf die Bezahlung von Stromlieferungen für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 30.11.2010 für das Grundstück … in X in Anspruch.

2

Der Beklagte war am 29.01.2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Eigentümer des vorgenannten Grundstücks geworden. Mit Vertrag vom 02.02.2007, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 73 f. d. A. verwiesen wird, verpachtete der Beklagte den Grundbesitz an den Streithelfer – seinen Sohn - , der dort eine Pizzeria betreiben wollte. Der Kläger selbst war seinerzeit als Gastronom tätig, er betrieb zwei Gaststätten in Kiel.

3

Nach § 3 des Pachtvertrages war der Streithelfer verpflichtet, unter anderem die Stromkosten aufgrund eigenen Vertrages gegenüber dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Dem kam der Streithelfer nicht nach, vielmehr entnahm er in der Folgezeit über die zwei in dem Haus vorhandenen Stromzähler – ein Zähler für den Betrieb der Pizzeria, ein weiterer offenbar für eine in der Gaststätte vorhandene Wohnung – erhebliche Mengen an Strom. Einen Vertrag mit der Klägerin über die Stromlieferung schloss er aber nicht, auch teilten weder er noch der Beklagte mit, dass der Streithelfer Strom entnehme.

4

In der Folgezeit erfolgten mehrfach Ablesungen, ohne dass entsprechende Rechnungen bezahlt wurden, zumal Zahlungsaufforderungen an die Förde-Sparkasse in Kiel gingen, die der Klägerin mehrfach mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Unter dem 14.12.2010 erstellte die Klägerin eine Gesamtabrechnung vom 01.02.2007 bis 30.11.2010 (Bl. 10 ff. d. A.), endend mit einem Betrag in Höhe von 32.539,09 €.

5

Im Wesentlichen den vorgenannten Betrag hat die Klägerin gegen den Beklagten geltend gemacht.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei – infolge der Annahme ihrer Realofferte – als Grundstückeigentümer ihr Vertragspartner geworden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.514,09 € nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen;

9

der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Auffassung vertreten, nicht er, sondern sein Streithelfer sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Zudem haben er und der Streithelfer die geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach als nicht nachvollziehbar bestritten.

12

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

13

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages sei nicht an den Beklagten, sondern an den Streithelfer gerichtet. Zudem sei die Forderung der Klägerin der Höhe nach auch nicht schlüssig.

14

Mit ihrer Berufung, in der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, während der Beklagte und sein Streithelfer unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung antragen.

15

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen; wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

16

Der Senat hat – wie aus der Sitzungsniederschrift vom 03.09.2013 ersichtlich (Bl. 218 f. d. A.) – den Beklagten ergänzend persönlich angehört.

II.

17

Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet, denn im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

18

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei der Höhe nach schon unschlüssig. Vielmehr hat die Klägerin durch die nur unzulässig bestrittenen Abrechnungen ihre Hauptforderung der Höhe nach schlüssig dargelegt; sowohl der Beklagte als Eigentümer als auch der Streithelfer als tatsächlicher Nutzer der Räumlichkeiten in X wären in der Lage gewesen, die Zählerstände – so sie denn nicht korrekt in die Abrechnung übernommen worden sein sollten – substantiiert zu bestreiten. Es findet sich allerdings nur pauschales, mithin unzulässiges Bestreiten, das unbeachtlich ist. Lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen (Zinszeitpunkte und Mahnkosten) ist die Klage der Höhe nach ganz offensichtlich unbegründet.

19

Allerdings kann die Klage – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben, weil der Beklagte schlicht nicht Vertragspartner der Klägerin geworden ist.

20

Denn nicht der Beklagte, sondern sein Streithelfer haben die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages angenommen.

21

Die Auffassung der Klägerin, grundsätzlich richte sich die Realofferte zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages an den Grundstückseigentümer, nur in dem Falle, dass ein ausdrücklicher Vertrag mit einem Dritten (Mieter oder Pächter) zustande komme, sei dies anders, findet weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der einschlägigen Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Auch geben für die Rechtsauffassung der Klägerin nichts her. In diesen Verordnungen ist lediglich der auf Grund einer Realofferte erfolgte konkludente Vertragsschluss beschrieben, wobei der Vertrag mit dem „Kunden“ zustande kommt. „Kunde“ kann dabei aber sowohl der Eigentümer als auch ein Nutzungsberechtigter – wie hier der Streithelfer – sein. Einzig wenn schon zuvor mit dem Beklagten – und sei es konkludent – ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen wäre, würde ein (weiterer) Vertragsschluss mit dem Streithelfer ausscheiden.

22

Zwar hat der Bundesgerichtshof beispielsweise mit Beschluss vom 15.01.2008 (VIII ZR 351/06) ausgeführt, dass Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betreffe, typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, sei. Diese Richtung komme einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht. Aber mit Urteil vom 10.12.2008 (VIII ZR 293/07) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeführt, dass auch der konkludente Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer entgegenstehe.

23

Ebenso verhält es sich hier. Das in der Bereitstellung liegende Vertragsangebot der Klägerin hat durch Entnahme der Streithelfer, nicht hingegen der Beklagte angenommen.

24

Nur wenn der Beklagte zuvor – sei es auch nur kurzfristig – Strom entnommen hätte, könnte mit ihm (ebenfalls konkludent) ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen sein, der der Annahme eines zeitlich dann nachfolgenden konkludenten Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegenstünde. Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass unmittelbar nach dem Erwerb in der Zwangsversteigerung der Streithelfer – sein Sohn – die Gaststätte übernommen hätte; substantiiert entgegen getreten ist die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht. Bestand mithin zwischen dem Streithelfer und der Klägerin ein schlüssig zustande gekommener Stromlieferungsvertrag, scheiden Ansprüche gegen den Beklagten aus.

25

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nicht frühzeitig verhindert hat, dass derartige Rückstände auflaufen. Nach ihrem eigenen Vortrag wurden Ablesungen vorgenommen, also müssen hier auch Informationen über den tatsächlich den Strom Entnehmenden vorgelegen haben. Zudem sind vom Senat verschiedene Verfahren entschieden worden, in denen die Klägerin nicht davor zurückschreckte, selbst Familien mit Kindern bei ganz geringfügigen Zahlungsrückständen mit Sperrung des Stromanschlusses zu drohen, sie hatte in diesen Fällen auch keine Schwierigkeiten, ihre Beauftragten vor Ort zum Zwecke der Stromsperre tätig werden zu lassen. Umso unverständlicher ist es, dass sie es hier über Jahre hingenommen hat, dass keinerlei Zahlungen erfolgt sind, vielmehr ein Rückstand von mehr als 30.000,00 € auflaufen konnte. Dies allein damit erklären zu wollen, die Klägerin als Grundversorger habe keinen direkten Kundenzugriff, liegt ersichtlich neben der Sache.

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

27

Da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles handelt, der geprägt ist durch besondere Begebenheiten, liegt ein Grund zur Zulassung der Revision nicht vor.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Okt. 2013 - 7 U 46/13 zitiert 2 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2008 - VIII ZR 351/06

bei uns veröffentlicht am 15.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 351/06 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2008 - VIII ZR 293/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 293/07 Verkündet am: 10. Dezember 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 351/06
vom
15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 1.985,65 €.

Gründe:

1
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO).
2
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Veranlassung , die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffassung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht , weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Versorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veranlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran ändere , dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verstehen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Wiechers Hermanns Dr.Hessel Dr.Achilles
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2005 - 1 C 262/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 S 300/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 293/07 Verkündet am:
10. Dezember 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück
kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grundstückseigentümer
zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen
gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem bestehenden
Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar
2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit
dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 - KG
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist seit Sommer 2001 Eigentümerin des Grundstücks H. straße in B. . Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Trinkwasser und entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser. Sie beansprucht von der Beklagten, die sie auf Grund deren Eigentümerstellung als ihre Vertragspartnerin ansieht, für die im Zeitraum von Dezember 2004 bis September 2005 auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen Leistungsentgelte in Höhe von insgesamt 80.725,97 €. Die betreffenden Entgelte hatte die Klägerin - wie schon in der Zeit davor - der Grundstücksmieterin, der inzwischen insolventen C. GmbH (im Folgenden: C ), ohne Beteiligung der Beklagten direkt in Rechnung gestellt.
2
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist begründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei bei ihrem Grundstückserwerb zwar nicht ausdrücklich in den Vertrag eingetreten. Sie hafte jedoch für die Ver- und Entsorgungsleistungen der Klägerin aufgrund konkludenten Vertragsschlusses. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liege regelmäßig ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer Realofferte. Dieses Angebot werde von demjenigen angenommen, der die Versorgungsleistungen aus dem Leitungsnetz entnehme. Zwar scheide ein derart konkludenter Vertragsschluss aus, wenn das Versorgungsunternehmen seine Leistungen einem Dritten aufgrund eines mit diesem bestehenden ausdrücklichen Vertragsverhältnisses erbringe. Das sei hier aber nicht gegeben, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass mit den jeweiligen Eigentümern bzw. schuldrechtlich Nutzungsberechtigten des Grundstücks in der Vergangenheit nie ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen worden sei. Dass die Klägerin die Rechnungen in der Vergangenheit der C. übersandt und diese mit Ausnahme der offen gebliebenen Rechnungen den Zahlungsausgleich vorgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Allein die langjährige Übersendung der Rechnungen an den Mieter rechtfertige noch keinen Rückschluss auf einen Vertrag mit diesem, weil der Vertragsschluss mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer vorgehe und eine Zahlung auch durch Dritte erfolgen könne. Ein Ausnahmefall nach den ergänzenden Bedingungen der Klägerin zu § 2 AVBWasserV, wonach der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten geschlossen werden könne, liege nicht vor, zumal sich der Eigentümer dann zur Erfüllung des Vertrages hätte mitverpflichten müssen. Dass bis zum Eigentumserwerb der Beklagten eine Haftung des Voreigentümers auf Grund eines durch die Entnahme oder Duldung der Entnahme erfolgten konkludenten Vertragsschlusses bestanden habe, stehe dem ebenfalls nicht entgegen , da diese Verpflichtung durch den Übergang des Eigentums an einen anderen auflösend bedingt gewesen sei. Entsprechendes gelte für die hier erfolgte Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser.

II.

5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Denn ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Entgelte für die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen (§ 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 BGB) hängt nicht entscheidend davon ab, ob die Klägerin mit der C. einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Leistungen ausdrücklich geschlossen hat. Es genügt, dass sich ein solcher Vertragsschluss - wie hier - den Umständen entnehmen lässt. In solch einem Fall ist daneben für eine eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage abgeleitete Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Raum mehr.
6
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität , Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.). Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.).
7
2. Das Berufungsgericht versteht das aus seiner Sicht auch hier einschlägige Senatsurteil zur Stromversorgung vom 17. März 2004 (VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450) dahin, dass ein solcher konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie mit dem Grundstückseigentümer nur dann nicht in Betracht komme, wenn bereits ein ausdrückliches Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht würden. Dies rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft.
8
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Senat habe in seinem Urteil vom 17. März 2004 (aaO, unter II 2 a) zum Ausdruck gebracht, dass nur ein ausdrücklicher Vertragsschluss des Versorgungsunternehmens mit dem Mieter der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses aufgrund einer Realofferte mit dem Grundstückseigentümer entgegenstehen könne, trifft nicht zu. Soweit es dort heißt, dass zwecks Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen sei, nimmt dies ersichtlich Bezug auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung, die durch einen ausdrücklichen Vertragsschluss geprägt war. Dass der Senat Vertragsverhältnissen mit Dritten, die auf andere Weise zustande gekommen sind, eine solche Vorrangwirkung nicht beimessen wollte, kann den Ausführungen nicht entnommen werden, zumal es dort auch eingangs nur heißt, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlten, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht würden (aaO). Eine Einschränkung der Vorrangwirkung auf ausdrücklich begründete Versorgungsverhältnisse geht im Übrigen auch aus späteren Entscheidungen des Senats nicht hervor, die auf das Urteil vom 17. März 2004 Bezug nehmen. Im Gegenteil heißt es dort nur, der Senat habe bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlten, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht würden (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb).
9
b) Es besteht keine Veranlassung, die genannte Vorrangwirkung auf Vertragsverhältnisse mit Dritten zu beschränken, die ausdrücklich abgeschlossen sind. Entscheidend ist, dass sie abgeschlossen sind, weil allein schon dadurch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen wird, dass eine von den Beteiligten ersichtlich nicht gewollte Erbringung von Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage vermieden wird. Dagegen besteht weder Anlass noch Bedürfnis , den Grundstückseigentümer selbst in den Fällen als (weiteren) Vertragspartner heranzuziehen, in denen das Versorgungsunternehmen seine Leistungen unmittelbar gegenüber einem Grundstücknutzer erbringt, es jedoch verabsäumt, diese vertragliche Leistungsbeziehung in gehöriger Form zu dokumentieren. Denn für das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung zu dem Grundstücksnutzer macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen worden ist. Beide Verträge äußern vielmehr trotz der unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wirkungen.
10
c) Dem steht nicht entgegen, dass beim Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser eine Abschlussund Versorgungspflicht des Versorgungsunternehmens nur gegenüber dem Grundstückseigentümer besteht (Hempel in: Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand Oktober 2008, III AVBWasserV § 2 Rdnr. 8, 15 f.), mit dem hier für die Grundstücksentwässerung sogar noch ein An- schluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers nach § 2 Abs. 6 Nr. 2, § 3 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) und aus § 40 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin idF vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512) einher geht. Zwar hat der Senat bei diesen Gegebenheiten in seinem Urteil vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 b, 3) für die Wasserversorgung und die Grundstücksentwässerung ausgeführt, dass sich das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung von Versorgungsleistungen typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen. Ebenso wird in der Kommentarliteratur betont, dass die Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages über die Belieferung mit Wasser, das häufig schon aus technischen Gründen über einen einzigen Messpunkt geleitet und von dort aus grundstücksintern weiterverteilt werde, grundsätzlich an den Grundstückseigentümer bzw. sonstige dinglich Berechtigte gerichtet sei und dass nur diese Personen Vertragspartner eines durch schlüssiges Verhalten über die Belieferung eines Grundstücks abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages würden, gleich ob der Grundstückseigentümer selbst Wasser beziehe oder das Grundstück verpachtet oder vermietet habe und das Wasser von den Pächtern oder Mietern entnommen werde (Hempel in: Hempel/Franke, aaO, III AVBWasserV § 2 Rdnr. 12, 14 f., 18 f. m.w.N.).
11
Diese auf den Grundstückseigentümer als Vertragspartner weisende Ausgangslage besteht jedoch dann nicht, wenn gegenläufige Auslegungsgesichtspunkte vorliegen, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. auch Hempel in: Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 2 Rdnr. 21). Hierzu gehört der Fall, dass das Versorgungsunternehmen über die für das Grundstück erbrachten Leistungen ungeachtet einer an sich nur gegenüber dem Eigentü- mer bestehenden Abschluss- und Versorgungspflicht eigenständig mit einem Grundstücksnutzer abschließt. Dabei steht es gleich, ob dies ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschieht, wenn und soweit nur erkennbar bleibt, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfänger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgründen praktizierten Direktabrechnung sein soll. Ein etwaiger Wille des Versorgungsunternehmens, zumindest daneben auch stets mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen, bleibt dagegen unbeachtlich, solange mit diesem nicht eigens Entsprechendes vereinbart ist.
12
3. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig , mit der danach entscheidungserheblichen Frage nicht mehr befasst, ob zwischen der Klägerin und der C. ein Vertrag über die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen zumindest durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Eine Zurückverweisung kommt indessen nicht in Betracht, weil die Sache im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann die unterbliebene Auslegung der für einen konkludenten Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der C. sprechenden Umstände selbst nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04, NJW-RR 2007, 1309, Tz. 10; Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777, Tz. 12, jew. m.w.N.).
13
Danach hat die Klägerin nur mit der C. , nicht hingegen (auch) mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis begründet. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen die ganze Zeit über ausschließlich direkt gegenüber der C. abgerechnet, die diese Leistungen mit Ausnahme der hier streitigen Rechnungsbeträge auch bezahlt hat. Sie hat der C. in diesem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene Vertragskontonummer zugeteilt, wie sie nach einem von ihr beigefügten Erläuterungsschreiben "alle Kunden der Berliner Wasserbetriebe haben". Sie hat die C. dabei als "ihre Kundin" angesprochen und in weiteren Erläuterungsblättern der an sie gerichteten Rechnungen auf eine Speicherung der "aus dem bestehenden Vertragsverhältnis" anfallenden Daten hingewiesen. Dass sie die C. nur als Rechnungsempfänger für einen hiervon abweichenden Grundstückseigentümer oder als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dagegen nirgends zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin sich jemals an die Beklagte zwecks Begründung einer eigenen Kundenbeziehung gewandt oder ihr gesonderte Rechnungen übersandt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Umstand, dass in den der C. gestellten Rechnungen als Bezugsgegenstand der berechneten Leistungen jeweils das Grundstück benannt war, lediglich leistungsbeschreibenden Charakter. Eine Aussage zu einem anderen oder weiteren Vertragspartner der erbrachten Leistungen liegt darin nicht.

III.

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Da hiernach nur zwischen der Klägerin und der C. ein Vertragsverhältnis über die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen begründet worden ist, fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier streitigen Beträge. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand ha- ben. Es ist auf die Revision der Beklagten vielmehr unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 9 O 277/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2007 - 23 U 46/07 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)