Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Apr. 2007 - 1 U 148/06 - 40

published on 30.04.2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Apr. 2007 - 1 U 148/06 - 40
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 13. Februar 2006 verkündete Teilversäumnis-, Teilschluss- und Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 9 O 50/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache hinsichtlich des Beklagten zu 1 wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte zu 1 wird – gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 4 und 5 – verurteilt, an die Klägerin 25.995,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2006 zu zahlen. Im übrigen hat sich der Rechtsstreit durch die Zahlungen des Beklagten zu 2 in Höhe von jeweils 5.000,- EUR am 9. Februar und 10. August 2006 erledigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 3202 VV) wird auf 26.883,34 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Beklagten betrieben bis 2001 eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 (Bl. 32 ff. d. A.) kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten zu 4 und 5 waren bereits im März 2001 aus der Kanzlei ausgeschieden. Seit dem 18. Juni 2001 betreibt der Beklagte zu 1 eine andere Kanzlei in N..

Im Oktober 2000 beauftragte die Klägerin die Kanzlei der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Stadt W., und zwar im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgung für sich und ihre Kinder nach dem Tod ihres Ehemanns im Mai 1996, der bei der Klinikum W. GmbH als Direktor der Klinik für N. beschäftigt war. Im August 2001 erhob die Klägerin, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3, vor dem Arbeitsgericht Wuppertal gegen die Stadt W. Klage auf Zahlung von 314.508,60 DM Witwenrente für die Zeit von Juni 1996 bis August 2001 sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Witwenrente von 4.992,20 DM ab August 2001 (Az. 4 Ca 3590/01). Das Verfahren endete am 30. Juli 2003 mit einem Vergleich, in dem die Klägerin und die Stadt die Hinterbliebenenversorgung regelten und sich die Stadt zur Nachzahlung eines noch zu versteuernden Betrags von 132.903,- EUR auf ein Anderkonto der Beklagten zu 2 und 3 verpflichtete. Die Stadt zahlte daraufhin im September 2003 auf ein Konto der Kanzlei 101.957,80 EUR. Der Betrag wurde nicht vollumfänglich an die Klägerin weitergeleitet, die Beklagten zu 2 und 3 leisteten in der Zeit von März bis Dezember 2004 lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 75.000,- EUR.

Mit der Klage fordert die Klägerin den danach noch ausstehenden Betrag nebst Zinsen. Unter Zugrundelegung einer Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2003 und der Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen berechnet sie ihre Forderung zum 27. Dezember 2004 auf 32.744,95 EUR (auf das ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2005 beigefügte Forderungskonto, Anlage K 9, Bl. 48 d. A., wird verwiesen). Diesen Betrag hat sie im erstinstanzlichen Verfahren als Hauptforderung zum Schluss geltend gemacht, nachdem sie zuvor wegen der Zugrundelegung eines anderen Zahlungszeitpunkts noch 34.155,98 EUR gefordert, die Klage danach indes in Höhe von 1.411,03 EUR zurückgenommen hatte.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Klageforderung in Höhe von 32.728,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004 anerkannt und sind dementsprechend mit Teilanerkenntnisurteil vom 24. Mai 2005 im schriftlichen Vorverfahren verurteilt worden. Auf den Termin vom 16. Januar 2006, in dem für die Beklagten zu 4 und 5 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, hat das Landgericht mit Teilversäumnis-, Teilschluss- und Urteil vom 13. Februar 2006 die Beklagten zu 1, 4 und 5 zur Zahlung von 32.744,95 EUR und die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung weiterer 16,32 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004, verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass (auch) die Beklagten zu 1, 4 und 5 akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Sozietät einzustehen hätten, der die deliktischen Handlungen ihrer Gesellschafter zuzurechnen seien. Die in Rede stehende Verbindlichkeit sei noch während der Zugehörigkeit der Beklagten zu 1, 4 und 5 zur Sozietät begründet worden, nämlich durch die Mandatierung im Oktober 2000; eine Änderung des Mandats oder ein neues Mandat sei danach nicht erteilt worden. Die Beklagten zu 4 und 5 haben gegen das Urteil Einspruch eingelegt. Daraufhin ist das Teilversäumnisurteil mit Schlussurteil vom 18. Mai 2006 unter Berücksichtigung einer Zahlung des Beklagten zu 2 von 5.000,- EUR im Februar 2006 aufrechterhalten worden. Gegen dieses Schlussurteil haben die Beklagten zu 4 und 5 Berufung eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 U 469/06-146-) mangels Begründung als unzulässig verworfen hat.

Der Beklagte zu 1 hat gegen das ihm am 14. Februar 2006 zugestellt Urteil vom 13. Februar 2006 am 10. März 2006 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 19. Juni 2006 begründet hat. Er macht geltend, dass der Kanzlei im August 2001, also nach seinem Ausscheiden, ein völlig neues Mandat erteilt worden sei, nunmehr nämlich die Verfolgung von Zahlungsansprüchen gegen die Stadt. Es könne im übrigen nicht sein, dass er für die Veruntreuung von Mandantengeldern, zu der es über zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei gekommen sei und die er gar nicht habe verhindern können, einzustehen habe. Außerdem habe die Klägerin durch ihr Verhalten das Verschwinden des nunmehr geltend gemachten Betrags erst ermöglicht, indem sie nämlich zu keiner Zeit bei der Stadt W. nach dem Verbleib der vereinbarten Zahlung gefragt habe.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf Zahlungen des Beklagten zu 2 in Höhe von 5.000,- EUR am 9. Februar und 10. August 2006, die sie zunächst auf die Zinsforderung verrechnet, hat sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2006, soweit er dort verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zahlung von 25.995,48 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2006 verurteilt wird sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit, soweit er Beträge von mehr als 25.995,48 EUR und Zinsen hieraus ab dem 11. August 2006 betrifft, erledigt ist.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht bzw. stand gem. §§ 667, 675 BGB gegen die GbR ein Anspruch auf Auszahlung der seitens der Stadt W. an die Kanzlei geleisteten Nachzahlung auf die Witwenrente zu; für diesen Anspruch haftet der Klägerin auch der Beklagte zu 1 trotz seines Ausscheidens aus der Sozietät gem. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB (dazu unter I.). Infolgedessen steht der Klägerin die (im Berufungsverfahren noch) geltend gemachte Forderung zu (II.). Hinsichtlich der vom Beklagten zu 2 im Februar und August 2006 geleisteten Zahlungen war die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen (III.).

I.

1. Die Klägerin hat im Oktober 2000 mit der damals noch aus allen Beklagten bestehenden Sozietät einen Rechtsanwaltsvertrag geschlossen. Dass ihr dabei und in der Folge offenbar allein der Beklagte zu 2 entgegentrat, ist nicht von maßgeblicher Bedeutung. Im allgemeinen geht der Wille des Rechtsanwalts und des Mandanten dahin, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 1993, V ZR 1/93, BGHZ 124, 47 = NJW 1994, 257, unter II. 1. m. Nachw.). Hier gilt nichts anderes, wie aus der Vollmacht vom 16. Oktober 2000 und dem Schreiben der Kanzlei vom gleichen Tag (Bl. 80, 5 d. A.) folgt. Darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.

2. Der Anwaltsvertrag ist typischerweise Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB (vgl. nur Staudinger/Martinek (2006), Rdnr. B 165 zu § 675 BGB m. Nachw.). Gem. §§ 667, 675 BGB hat der Geschäftsführer alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, dem Auftraggeber herauszugeben. Erlangt hat die Kanzlei infolge der Geschäftsbesorgung die Nachzahlung der Stadt W. auf die Witwenrente. Diese Nachzahlung hat sie der Klägerin vollständig auszuzahlen. Dass das Geld offenbar nicht mehr vorhanden ist, sondern wohl vom Beklagten zu 2 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, steht dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002, II ZR 210/00, NZG 2003, 215, unter II.; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2001, 1 U 398/01-91-, NJW-RR 2002, 622, unter 2. a).

3. Die Gesellschafter einer GbR haften für deren Verbindlichkeiten entsprechend § 128 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, unter B.). Freilich ist der Beklagte zu 1 nicht mehr Gesellschafter der Kanzlei und war es auch zum Zeitpunkt der Nachzahlung schon seit längerer Zeit nicht mehr. Ein Gesellschafter haftet indes auch nach seinem Ausscheiden noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese Nachhaftung ist zwar auf fünf Jahre begrenzt (vgl. im einzelnen § 160 HGB), diese Begrenzung ist hier jedoch schon deshalb ohne Belang, weil die Nachhaftungsfrist jedenfalls durch die Klageerhebung gehemmt wurde (§§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist hier mithin allein, ob die in Rede stehende Verbindlichkeit noch vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 begründet wurde. Das ist der Fall. Dabei kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte zu 1 im Juni 2001 aus der Sozietät ausgeschieden ist.

a) Begründet i. S. v. § 160 HGB ist eine Verbindlichkeit nicht etwa erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers entstanden oder gar fällig ist (MüKo-Schmidt, Rdnr. 49 zu § 128 HGB; Habersack in Großkomm. HGB, § 128 Rdnr. 62). Maßgeblich ist vielmehr, wann der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Demzufolge ist eine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne das Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03, NJW 2006, 765, unter II. 1. a; MüKo-Schmidt, Rdnr. 50 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 63, jew. m. w. Nachw.). Vertragsänderungen nach dem Ausscheiden des Gesellschafters führen nicht zwangsläufig zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit; lediglich nachträgliche Haftungserweiterungen gehen nicht zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. MüKo-Schmidt, Rdnr. 52 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 67; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, II ZR 268/64, BGHZ 48, 203 = NJW 1967, 2203). Die Begründung der Verbindlichkeit setzt mithin nicht voraus, dass bereits alle Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Dementsprechend werden Versorgungsansprüche bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags begründet, auch wenn der Versorgungsfall erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eintritt (BAG, Urteil vom 28. November 1989, 3 AZR 818/87, BAGE 63, 260, unter II. 1. b), und der Anspruch auf Werklohn bereits mit dem Abschluss des Werkvertrags, auch wenn das Werk erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fertiggestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970, II ZR 258/67, BGHZ 55, 267 = NJW 1971, 1268, unter II.). Infolgedessen werden auch nach dem Ausscheiden entstandene vertragliche Sekundäransprüche noch vor dem Ausscheiden begründet, wenn der Vertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961, II ZR 74/59, BGHZ 36, 224 = NJW 1962, 536: Schadensersatzansprüche aus einem vor dem Ausscheiden geschlossenen Depotvertrag wegen nach dem Ausscheiden eingetretener Unmöglichkeit der Herausgabe der Wertpapiere; vgl. auch Habersack, a. a. O., Rdnr. 68; MüKo-Schmidt, Rdnr. 51 zu § 128 HGB). Nach dem Ausscheiden entstandene Aufwendungen hat der ausgeschiedene Gesellschafter zu ersetzen, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz noch vor seinem Ausscheiden begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985, II ZR 80/85, NJW 1986, 1690).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verpflichtung der GbR, die an sie geflossene Nachzahlung auf die Witwenrente an die Klägerin weiterzuleiten, noch vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 begründet worden. Ohne Belang ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Nachzahlung erst lange nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 – nämlich mit der Nachzahlung im September 2003 – entstanden ist. Denn maßgeblich ist nicht, wann der Anspruch entstanden ist, sondern wann der Rechtsgrund für ihn gelegt wurde. Das war hier im Oktober 2000 der Fall, als der Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossen wurde.

aa) Die Klägerin hat die Kanzlei im Oktober 2000 mit der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen gegen die Stadt W. beauftragt. Davon ist das Landgericht ausgegangen (S. 8 des Urteils, Bl. 131 d. A.). Das begegnet keinen Bedenken. Zwar bezieht sich das Anwaltsschreiben an die Stadt vom 16. Oktober 2000 (Bl. 109 f. d. A.) zunächst nur auf Änderungen zu einem abzuschließenden Versorgungsvertrag. Es fehlt jedoch an jeglichen Anhaltspunkten für die fern liegende Annahme, dass das Mandat zunächst auf die Forderung von Änderungen zu dem von der Stadt vorgelegten Vertrag beschränkt war. Der Vertrag kam als Grundlage für die Versorgungsansprüche in Betracht, so dass die Tätigkeit der Kanzlei zunächst naturgemäß auf die Erwirkung eines den Interessen der Klägerin entsprechenden Vertragsschlusses beschränkt war. Selbstverständlich ist, dass es der Klägerin nicht allein um den Abschluss des Vertrags, sondern eben um die Erlangung von Versorgungsleistungen nach dem Tod ihres Ehemanns ging. Den Handakten der Kanzlei lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Klägerin diese Versorgungsleistungen nach dem Abschluss des Vertrags selbst fordern, die Kanzlei also nur mit dem Vertragsschluss, nicht aber mit der Geltendmachung der Leistungen betraut werden sollte. Dem entsprechen die Angaben des Beklagten zu 2 im Termin vom 16. Januar 2006 (S. 2 ff. des Protokolls, Bl. 118 ff. d. A.), wonach es von Anfang an um die Versorgungsbezüge dem Grunde und der Höhe nach ging. Der Beklagte zu 1 rügt diese Angaben auch nicht etwa als fehlerhaft. Er macht zwar geltend, dass es nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei und vor der Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht ein völlig neues Mandat erteilt worden sei. Dabei handelt es sich indes letztlich um eine Wertung des Umstands, dass die Geltendmachung einer konkreten Forderung in einer Klage der Abstimmung nach der Mandatserteilung im Oktober 2000 bedurfte (dazu unter bb), ohne dass konkret in Zweifel gezogen wird, dass dem Grundsatz nach schon bei Vertragsschluss (auch) die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen Gegenstand des Mandats war.

bb) Wenn aber die Kanzlei schon im Oktober 2000 damit beauftragt war, Versorgungsansprüche gegen die Stadt W. geltend zu machen, dann wurde auch die hier streitige Verbindlichkeit schon zu dieser Zeit, mithin vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1, begründet i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Zwar stand im Oktober 2000 sicherlich keineswegs fest, dass es zu einem Anspruch der Klägerin auf Auskehr der an die Kanzlei geflossenen Nachzahlung kommen würde. Insoweit bedurften die Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch in mehrfacher Hinsicht der Konkretisierung. Zu entscheiden war über den Abschluss eines Versorgungsvertrags, über die Geltendmachung konkreter Versorgungsansprüche und über die Bezifferung einer Nachzahlung. Zudem musste noch die Abwicklung der Nachzahlung festgelegt werden, nämlich dahingehend, dass die Stadt auf ein Konto der Kanzlei zahlt. Gleichwohl wurde der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit der GbR schon mit dem Abschluss des auf die Geltendmachung der Versorgungsansprüche gerichteten Anwaltsvertrags gelegt. Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag, der in der Folge konkretisiert worden sein dürfte, jedoch jedenfalls keine wesentliche Änderung erfuhr, entstand ohne das Hinzutreten wesentlicher weiterer rechtsgeschäftlicher Akte zwischen der Klägerin und der Sozietät die hier streitige Verbindlichkeit auf Auszahlung der Nachzahlung an die Kanzlei. Die maßgeblichen Vereinbarungen, die letztlich die konkrete Nachzahlungspflicht der Stadt und infolgedessen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch begründeten, wurden über die beauftragten Rechtsanwälte zwischen der Klägerin und der Stadt geschlossen. Demgegenüber wurden die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR allenfalls dahingehend konkretisiert, dass sich die Klägerin mit der von ihren Rechtsanwälten gewählten Vorgehensweise, namentlich auch mit der Abwicklung der Nachzahlung über ein Konto der GbR, einverstanden erklärte. Diese Konkretisierungen, die sicherlich nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 erfolgten, erlauben nicht den Schluss, dass der Anwaltsvertrag auf eine neue Grundlage gestellt wurde. In dem auf Geltendmachung der Ansprüche gerichteten Vertrag war vielmehr von Anfang an angelegt, dass die Kanzlei infolge der Geschäftsbesorgung etwas erlangen würde, nämlich etwa die Nachzahlung auf die Versorgungsbezüge, das sie an die Klägerin herauszugeben hatte.

4. Auf den vom Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin kommt es nicht an. Der Beklagte zu 1 haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz, namentlich wegen einer unerlaubten Handlung. Er hat vielmehr persönlich für die gegen die Kanzlei gerichtete Forderung auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten, die sich aus dem Rechtsanwaltsvertrag ergibt, einzustehen. Für diesen Anspruch ist ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) ohne Bedeutung.

II.

Die Klägerin verlangt nicht die Auszahlung des an die GbR gezahlten Betrages abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen. Sie legt ihrer Forderung vielmehr die Verzinsung des Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2003 zugrunde und verrechnet die Zahlungen zunächst auf die danach angefallenen Zinsen. Das ist nicht zu beanstanden, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat.

1. Die Klägerin kann gem. § 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung der Forderung in dem geltend gemachten Umfang beanspruchen. Die Kanzlei befand sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab dem 1. Oktober 2003 mit der Auszahlung der Nachzahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Für diesen Verzugsschaden hat auch der Beklagte zu 1 einzustehen, weil es sich um einen Sekundäranspruch aus dem Anwaltsvertrag handelt (s. o. unter I. 3. a; vgl. auch Habersack, a. a. O., Rdnr. 68).

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es keiner verzugsbegründenden Mahnung, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Solche Gründe werden in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner durch sein Verhalten eine Mahnung verhindert (vgl. die Begründung zum Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 14/6040, S. 146), oder wenn der Schuldner seine unverzügliche Leistungspflicht kennt, gleichwohl aber nicht leistet (vgl. Palandt/Heinrichs, Rdnr. 25 zu § 286 BGB; MüKo-Ernst, Rdnr. 67, 69 zu § 286 BGB). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 9 f. des Urteils, Bl. 132 f. d. A.), ließ die Kanzlei die Klägerin über den Zahlungseingang im Unklaren (vgl. das Schreiben vom 26. Februar 2004, Bl. 8 d. A.) und verhinderten dadurch eine Mahnung der Klägerin. Im übrigen war sie gem. § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA verpflichtet, den an sie gezahlten Betrag unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass den Rechtsanwälten dies bekannt war. Gleichwohl sahen sie von einer Auszahlung des Geldes an die Klägerin ab. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des sofortigen Verzugseintritts ohne Mahnung am 1. Oktober 2003.

2. Unter Zugrundelegung dieses Zinsanspruchs ist die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend und vom Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass die Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen in Einklang mit § 367 Abs. 1 BGB steht (S. 9 des Urteils, Bl. 132 d. A.). Dass die Berechnung im übrigen falsch ist, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten zu 1 nicht aufgezeigt worden.

III.

Die Erledigung des Rechtsstreits ist auszusprechen, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und sodann durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 1992, I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, unter II. 1.; Zöller/Vollkommer, Rdnr. 44 zu § 91a ZPO, jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (s. o. unter I. und II.) ergibt, stand der Klägerin bis zu den Zahlungen des Beklagten zu 2 die mit der Klage verlangte Forderung im geltend gemachten Umfang zu. Durch die Zahlungen ist die Forderung nach Maßgabe von § 367 Abs. 1 BGB teilweise erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), die Klage mithin insoweit gegenstandslos geworden.

C.

I.

Die Kosten waren gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zu 1 aufzuerlegen.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

III.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

IV.

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war der Gegenstandswert für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 3202 VV) gesondert festzusetzen, und zwar auf 26.883,34 EUR.

1. Durch die Teilerledigungserklärung hat sich der Streitwert ermäßigt, nämlich auf die verbliebene Hauptforderung (25.995,48 EUR) zuzüglich des Wertes der Teilerledigungserklärung, der sich nach den Kosten bemisst, die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits bis zur Erledigungserklärung entfallen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005, XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, unter II. m. Nachw.; Musielak/Wolst, Rdnr. 55 zu § 91a ZPO). Diese Kosten sind im Wege einer Differenzberechnung zu ermitteln; von den Gesamtkosten sind die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, a. a. O., m. Nachw.).

Bei einem Streitwert von 32.744,95 EUR beliefen sich die Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren für beide Parteien gem. Nr. 3100, 3104 VV auf 4.814,- EUR (2,5 x 830 = 2.075 x 1,16 = 2.407 x 2), bei einem Streitwert von nur 25.995,48 EUR demgegenüber nur auf 4.396,40 EUR (2,5 x 758 = 1895 x 1,16 = 2.198,30 x 2), die Differenz beläuft sich mithin auf 417,60 EUR. Bei den Gerichtsgebühren beträgt die Differenz (3 x 29) 87,- EUR. Im Berufungsverfahren ist aus dem höheren Streitwert bereits die Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) angefallen, sie beläuft sich danach für beide Parteien auf 3.080,96 EUR (1,6 x 830 = 1.328 x 1,16 = 1.540,48 x 2). Demgegenüber wären bei einem Streitwert von 25.995,48 EUR nur Verfahrensgebühren in Höhe von 2.813,70 EUR angefallen (1,6 x 758 = 1.212,80 x 1,16 = 1.406,85 x 2). Die Differenz beträgt also 267,26 EUR. Bei den Gerichtsgebühren beläuft sich die Differenz auf (4 x 29) 116,- EUR. Insgesamt beträgt die Differenz danach 887,86 EUR (417,60 + 87 + 267,26 + 116). Diesem Betrag ist die verbliebene Hauptforderung hinzuzurechnen, so dass sich der Streitwert durch die Teilerledigungserklärung auf 26.883,34 EUR (25.995,48 + 887,86) ermäßigt hat.

2. Auf die Gerichtsgebühren hat die Streitwertermäßigung keinen Einfluss, sie sind gem. §§ 40, 47 GKG, Nr. 1220 KV nach dem ursprünglichen (höheren) Streitwert angefallen. Demgegenüber ist für die Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien naturgemäß der Wert zum Zeitpunkt des Termins maßgeblich, hier mithin der ermäßigte Wert. Da sich die Terminsgebühr mithin nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet, war der Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin festzusetzen (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG), und zwar auf den ermäßigten Wert von 26.883,34 EUR.

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published on 13.07.2005 00:00

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published on 04.11.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 210/00 Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 29.01.2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.