Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juni 2012 - 1 U 357/11 - 107
Tenor
1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2011, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2011, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2011, 7 O 33/11, wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Instandhaltung
2.1 bis 2.48 Lichtsignalanlagen 1 bis 48
(…)
Im Leistungsverzeichnis werden die monatlichen Kosten abgefragt, wobei unterschieden wird für den Zeitraum während (48 Monate) und nach der Gewährleistung (72 Monate), so dass sich insgesamt ein Wartungszeitraum von 10 Jahren ergibt. Falls die Bieter hiervon abweichende Regelungen für eine zeitliche und inhaltliche Preisangabe vorschlagen wollen, so ist dies über Nebenangebote zu lösen und im Leistungsverzeichnis ist für die beiden Positionen (48 Monate und 72 Monate) der Preis einer Instandhaltung ohne Nachlässe einzutragen.
„Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
...v.H.“
„Auf Grund unseres großen Interesses an diesem Projekt gewähren wir einen einmaligen projektbezogenen Nachlass auf die Instandhaltung der Lichtsignalanlagen in Höhe von 48 Monaten Gebührenfreiheit nach der Inbetriebnahme der jeweiligen Lichtsignalanlagen.
Dies führt zu einer Reduzierung um 679.493,28 Euro netto. (…)“
die einstweilige Verfügung vom 24.02.2011 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es den Verfügungsbeklagten unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung untersagt wird, in dem Vergabeverfahren „Ausschreibung von 48 Lichtsignalanlagen für das Modernisierungsprogramm Teil III“ einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zum 24.02.2012, einen Zuschlag an die einzige Mitbieterin der Verfügungsklägerin, die Firma ..., zu erteilen.
den Beschluss vom 25.02.2011 aufzuheben und den gegnerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abzuweisen.
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.08.2011 (7 O 33/11) in der berichtigten Fassung des Tenors gemäß Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.09.2011 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.02.2011 (Az. 7 O 33/11) aufzuheben;
2. den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juni 2012 - 1 U 357/11 - 107 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Sektorenauftraggeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, - 2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn - a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder - b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- 1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, - 2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - 3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Beklagte, eine kirchliche Stiftung, führte im August 2005 eine öffentliche Ausschreibung für den Neubau eines Altenheims mit Begegnungsstätte in G. durch. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen enthielten den Hinweis, dass der Auftraggeber nach der Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, verfahren werde. Nach Nr. 2.8 waren Preisnachlässe nur zu werten, wenn sie im Angebotsschreiben - KEVM (B) Anmeldung - unter Nr. 2.1 aufgeführt sind. Hinsichtlich der Erdarbeiten wurde in den Ausschreibungsunterlagen auf ein vorliegendes Baugrundgutachten verwiesen, demzufolge Auffüllungen von 0,69 bis 0,85 m Schichtdicke bei einer Schichtuntergrenze von 0,80 bis 1 m festgestellt worden waren, wobei es weiter heißt: "Abgesehen von einigen Ziegel- und Schlacke- oder Straßenaufbruchstückchen waren organoleptisch keine Auffälligkeiten festzustellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Bauabschnitt I. zwischen den Aufschlusspunkten oder im Bereich der Rammsondierungen Auffüllungen vorhanden sind."
- 3
- Im Submissionstermin lagen drei Angebote vor, von denen das der Firma M. Bauunternehmung Folgenden: (im M. Bauunternehmung ) mit einer Angebotssumme in Höhe von 1.146.194,79 €, einem Preisnachlass von 4,5 % und einer sich hieraus ergebenden Summe von 1.094.616,02 € das preisgünstige Angebot war. Allerdings war auf den Preisnachlass nicht unter Nr. 2.1 des auszufüllenden Angebotsformular KEVM (B) Ang hingewiesen worden, sondern fett gedruckt an zentraler Stelle in ihrem als "Angebot" bezeichneten Anschreiben und auf dem letzten Blatt des Leistungsverzeichnisses , wobei jeweils die Angebotsendsumme in Höhe von 1.094.616,02 € mit angegeben war. Das Anschreiben enthielt weiter den Satz: "Bei unserer Kalkulation der Erdarbeiten sind wir von unbelastetem Erdmaterial LAGA Z 0 ausgegangen". Die Angebote einschließlich des Preisnachlasses der M. Bauunternehmung wurden im Eröffnungstermin verlesen. Die Klägerin hat mit einer Angebotssumme in Höhe von 1.139.713,49 € das zweitgünstigste Angebot abgegeben. Sie hat ihrer Kalkulation Erdmaterial nach "LAGA Z 1" zugrunde gelegt. Eine von der Beklagten eingeholte anwaltliche Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass der Preisnachlass der M. Bauunternehmung trotz der Abweichung von der vorgegebenen Form zu werten sei. Die Beklagte erteilte daraufhin der Firma M. den Zuschlag.
- 4
- Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihr auf das positive Interesse, weil sie ihr den Auftrag als preisgünstigste Bieterin hätte erteilen müssen. Das Angebot der M. Bauunternehmung habe nicht gewertet werden dürfen, weil die M. Bauunternehmung den gewährten Preisnachlass zwingend an der in den Verdingungsunterlagen dafür bezeichneten Stelle hätte anführen müssen. Darüber hinaus stelle der Hinweis auf die zugrunde gelegte Bodenklasse LAGA Z 0 eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen dar.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte unterliege als kirchliche Stiftung zwar nicht den Bindungen der §§ 97 ff. GWB, habe das Bauvorhaben aber nach den Regeln der VOB/A ausgeschrieben und unterliege daher durch Selbstbindung den gleichen Regeln wie bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand, so dass spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter ein auf mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorver- tragliches Vertrauensverhältnis entstehe, das den Ausschreibenden zur Beachtung der formellen und materiellen Vergabevorschriften der §§ 22 bis 25 VOB/A mit der Folge verpflichte, dass bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten dem Bieter Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zustehen können (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Einen Verstoß der Beklagten gegen die VOB/A bei Erteilung des Zuschlags an die M. Bauunternehmung hat das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Preisnachlass nicht nach §§ 25 Nr. 5 Satz 2, 21 Nr. 4 VOB/A von der Wertung ausschließen müssen. Zwar wäre bei wörtlicher Anwendung des § 21 Nr. 4 VOB/A das Angebot der Klägerin als das wirtschaftlichste im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/A zu werten gewesen und hätte dieser der Zuschlag erteilt werden müssen. Mit dem OLG Schleswig (VergabeR 2002, 188 ff.) sei aber eine teleologische Reduktion des Regelungsgehalts der §§ 21 Nr. 4, 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A dahin geboten, dass ein Preisnachlass nicht auszuschließen sei, wenn er zwar nicht an der vorgeschriebenen Stelle angegeben werde, hierdurch aber die Transparenz des Vergabeverfahrens nicht beeinträchtigt sei und die Gefahr von Manipulationen nicht bestanden habe. Eine Gefährdung der Transparenz des Vergabeverfahrens und das Bestehen der Gefahr von Manipulationen hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die von ihm als unübersehbar bewerteten Hinweise im Angebot der M. Bauunternehmung verneint und die Erteilung des Zuschlags an diese für vergaberechtskonform gehalten. In den Hilfserwägungen führt das Berufungsgericht aus, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin selbst dann nicht zustünde, wenn das Angebot der M. Bauunternehmung hätte ausgeschlossen werden müssen, da die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Beklagte habe das Gutachten einer gerade im Bau-, Vergabe- und Architektenrecht renommierten Kanzlei eingeholt. Diese habe zwar die Erteilung des Zuschlags an die M. Bauunternehmung empfohlen und sich dabei auf die genannte Entscheidung des OLG Schleswig gestützt, ohne auf die Gegen- ansicht und die dadurch gegebene unklare Rechtslage hinzuweisen. Die Beklagte habe sich jedoch in der besonderen Situation befunden, dass gleich, wem sie den Zuschlag erteilen wollte, sie entweder die Interessen der M. Bauunternehmung oder die der Klägerin verletzt hätte. In dieser Situation sei es gerechtfertigt , eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsgutachters zu verneinen. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, das Angebot der M. Bauunternehmung habe auch nicht wegen des Vermerks, dass das Angebot von LAGA Z 0 ausgegangen sei, von der Wertung ausgeschlossen werden müssen. Eine unzulässige Abänderung der Verdingungsunterlagen habe hierin nicht gelegen. Dem Vermerk lasse sich nicht mehr als eine bloße zulässige Offenlegung der eigenen Kalkulationsgrundlage zu der Position Erdarbeiten entnehmen.
- 8
- II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 9
- 1. Einem Bieter, der in einem nach der VOB/A durchgeführten Vergabeverfahren bei der Vergabeentscheidung übergangen worden ist, kann ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber zustehen, wenn ihm bei den Regeln der VOB/A genügendem rechtmäßigen Ablauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und der ausgeschriebene Auftrag auch tatsächlich vergeben worden ist. Die gleiche Rechtsfolge gilt, wenn, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , sich ein Privater bei einer Ausschreibung ohne Einschränkung den Regeln der VOB/A unterstellt hat (Sen.Urt. v. 15.4.2008 - X ZR 129/06, VergabeR 2008, 641, 642; Urt. v. 21.2.2006 - X ZR 39/03, NJW-RR 2006, 963, 964).
- 10
- 2. Der Klägerin steht ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit seiner Hilfserwägung zutref- fend ausgeführt hat, bei der Entscheidung, den Zuschlag nicht der Klägerin, sondern der M. Bauunternehmung zu erteilen, nicht schuldhaft vergabewidrig gehandelt hat.
- 11
- a) Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass der von der M. Bauunternehmung angebotene Preisnachlass von der Wertung nach § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auszuschließen war. Der vom Berufungsgericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Schleswig (VergabeR 2002, 188 ff. mit zustimmender Anm. C.-J. Korbion; kritisch van Dyk, IBR 2001, 689) vertretenen Auffassung, im Wege teleologischer Reduktion sei ein Preisnachlass auch dann zu werten, wenn er zwar entgegen § 21 Nr. 4 VOB/A an einer anderen als an der vom Auftraggeber vorgesehenen Stelle aufgeführt sei, hierdurch aber die mit der Vorschrift erstrebte Transparenz und Manipulationssicherheit in gleicher, verlässlicher Weise erreicht werde wie bei einer wortlautgetreuen Beachtung der Vorschrift, kann nicht beigetreten werden.
- 12
- Angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmungen der §§ 25 Nr. 5 Satz 2, 21 Nr. 4 VOB/A wird in der Entscheidungspraxis der Vergabekammern und in der Literatur überwiegend angenommen, dass unbedingte Preisnachlässe nicht gewertet werden dürfen, wenn sie nicht in korrekter, den Ausschreibungsunterlagen entsprechender Form an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt sind; eine teleologische Reduktion des eindeutig zwingenden Wertungsausschlusses ist nach dieser Auffassung nicht möglich (VK Sachsen IBR 2002, 685 = NZBau 2003, 64 - Leitsatz; VK Thüringen IBR 2006, 637; VK Sachsen, Beschl. v. 1.10.2002 - 1/SVK/084-02 - juris; jurisPK-VergR/Dippel, 2. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 50; jurisPK-VergR/Summa, 2. Aufl., § 25 VOB/A Rdn. 298 f.; Ingenstau/Korbion/Kratzenberg, VOB, 16. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 32, § 25 VOB/A, Rdn. 92; Kapellmann/Messerschmidt/Dähne, VOB, 2. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 42, § 25 VOB/A, Rdn. 106; Weyand, Praxiskommen- tar Vergaberecht, 2. Aufl., § 25 VOB/A Rdn. 5826; vgl. auch Heiermann/Riedl/ Rusam, VOB, 11. Aufl., § 21 VOB/A Rdn. 23, § 25 VOB/A Rdn. 72; a.A. VK Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1.4.2004 - VK-SH 05/04 - juris; VK Köln IBR 2006, 638 für fehlende Seite 1 des Angebotsvordruckes mit zustimmender Anm. Stemmer; C.-J. Korbion, Anm. zu OLG Schleswig VergabeR 2002, 188 ff.).
- 13
- Dem ist beizutreten. Wie sich aus der Begründung zu den mit der Fassung 2000 in die VOB/A eingefügten Bestimmungen der § 21 Nr. 4 und § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ergibt, dienen die Vorschriften der Erleichterung des Eröffnungstermins und der Schaffung von mehr Transparenz in Bezug auf Preisnachlässe. Im Interesse einer transparenten Vergabe sollen diese nur an bestimmten , vorher vom Auftraggeber festgelegten Stellen im Angebotsschreiben zulässig sein. Um dieser Forderung des § 21 Nr. 4 VOB/A, Preisnachlässe ohne Bedingung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen, Nachdruck zu verleihen, regelt § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, dass Preisnachlässe ohne Bedingung, die den formellen Anforderungen des § 21 Nr. 4 VOB/A nicht entsprechen, nicht zu werten sind (BAnz 2000, Nr. 120 a v. 30.5.2000 zu § 21 Nr. 3-6 und § 25 Nr. 5 Satz 2). Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, mehr Transparenz in einem zügigen und vom Ausschreibenden leicht zu handhabenden Vergabeverfahren zu schaffen, in dem die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt ist, würden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn bei der Eröffnung der Angebote ihre Auslegung und Wertung dahingehend gefordert oder ermöglicht wird, ob eine nicht an der vorgesehenen Stelle im Angebot aufgeführte Erklärung in einer dem Transparenzgebot hinreichend Rechnung tragender Weise eindeutig und nicht übersehbar abgegeben worden ist.
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- Die Entscheidung über die Wertung der Angebote von derartigen Unwägbarkeiten im Interesse des Ausschreibenden wie aller Bieter freizuhalten, ist Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, für deren "teleologische Reduktion" keine Veranlassung besteht. Wie der Senat im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zum Fehlen "geforderter Erklärungen" (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A in der bis 2006 geltenden Fassung, § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A Ausgabe 2006) wiederholt ausgesprochen hat, kann ein transparentes, gemäß § 97 Abs. 2 GWB auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren , wie es die VOB/A gewährleisten soll, nur erreicht werden, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden (Sen.Urt. v. 18.9.2007 - X ZR 89/04, VergabeR 2008, 69, 71; BGHZ 159, 186, 192; 154, 32, 45; Sen.Urt. v. 7.1.2003 - X ZR 50/01, VergabeR 2003, 558, 560). Maßgeblich ist, ob das Angebot die tatsächlich geforderten Angaben ausweist, so dass die Vergabestelle auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage regelmäßig ohne weiteres in die Wertung der Angebote eintreten kann (vgl. BGHZ 159, 186, 195). Dazu gehört nicht nur, dass das Angebot bei Meidung des nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A in der Regel zwingenden Ausschlusses von der Wertung die erforderlichen Erklärungen enthält (Sen.Urt. v. 1.8.2006 - X ZR 115/04, VergabeR 2007, 73, 74; Sen.Urt. v. 10.6.2008 - X ZR 78/07, VergabeR 2008, 782, 783; BGHZ 159, 186, 193; hierzu Stemmer, Anm. zu VK Köln IBR 2006, 638), sondern auch, dass die geforderten Erklärungen an denjenigen Stellen der Angebote abgegeben werden, an denen sie den Ausschreibungsunterlagen zufolge abzugeben sind. Für die §§ 21 Nr. 4, 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A betreffende Frage, ob formal nicht korrekt aufgeführte Preisnachlässe ohne Bedingung von der Wertung auszuschließen sind, gelten keine anderen Grundsätze als für die Abgabe der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen selbst. Preisnachlässe ohne Bedingungen, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind daher gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen.
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- b) Gleichwohl bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Hilfserwägungen zum mangelnden Verschulden der Beklagten das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision tragen.
- 16
- Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt hat, trifft die Beklagte bei der Auswahl der Person des Rechtsgutachters, den die Beklagte um die Erstattung eines ergebnisoffenen Rechtsgutachtens gebeten hatte, angesichts dessen Sachkunde kein Auswahlverschulden. Auch inhaltlich kann in der Befolgung der Empfehlung, unter Wertung des Preisnachlasses von 4,5% dem Angebot der M. Bauunternehmung den Zuschlag zu erteilen, keine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden. Zwar hat der begutachtende Rechtsanwalt seine Empfehlung allein auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig gestützt, ohne auf die gegenteiligen Stimmen im Schrifttum hinzuweisen. Die Rechtsfrage war in der Rechtsprechung aber nicht abschließend geklärt, so dass sich die Beklagte , wäre sie einer gegenteiligen Empfehlung gefolgt, einem nicht von vornherein als aussichtslos erscheinenden Ersatzanspruch der M. Bauunternehmung mit der Begründung hätte ausgesetzt sehen können, sie sei einem zu verwerfenden Rechtsrat gefolgt, der die obergerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Schleswig schuldhaft nicht berücksichtigt habe. Wie das Berufungsgericht ausgeführt und die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend geltend gemacht hat, lief die Beklagte bei ihrer im Vergabeverfahren zügig zu treffenden Entscheidung über den Zuschlag daher Gefahr, die Rechte entweder des einen oder des anderen Bieters zu verletzen, weil die rechtliche Beurteilung durch die Gerichte nicht prognostizierbar war. In dieser besonderen Situation kann die Befolgung der Empfehlung des Rechtsgutachtens eines als sachkundig ausgewiesenen Gutachters nicht als schuldhaft pflichtwidrig gewertet werden.
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- 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen durch das Angebot der M. Bauunternehmung verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Hinweis im Angebot, dass bei der Kalkulation der Erdarbeiten von unbelastetem Erdmaterial LAGA Z 0 ausgegangen worden ist, stelle eine Änderung der Verdingungsunterlagen dar, der zum Ausschluss des Angebots hätte führen müssen.
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- Nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote, die Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, unzulässig und werden von der Wertung ausgeschlossen. Keine unzulässigen Änderungen sind in einem Begleitschreiben enthaltene Klarstellungen, Kalkulationsannahmen und Erklärungen des Bieters, die lediglich Hinweise auf die von ihm vorgenommene Preisermittlung geben (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, aaO, § 21 VOB/A Rdn. 11b). Solche Angaben werden nicht Vertragsinhalt, sondern bleiben interne Kalkulationsgrundlagen (vgl. OLG Naumburg VergabeR 2005, 779, 782).
- 19
- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Ausschreibungsunterlagen und insbesondere das Leistungsverzeichnis keine Vorgaben hinsichtlich des Erdmaterials, sondern nur den allgemeinen Hinweis enthielten, dass die Kenntnis des Baugrundstücks für die Kalkulation der Arbeiten erforderlich sei und vorausgesetzt werde, wobei ein vorhandenes Baugrund-/Gründungsgutachten vorliege und eingesehen werden könne. Gegenteiliges macht die Revision nicht geltend. Angesichts dieser Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut des Hinweises entnehmen, dass es sich bei ihm lediglich um eine zulässige Offenlegung der Kalkulationsgrundlage zu der Position Erdarbeiten im Angebot der M. Bauunternehmung gehandelt hat. Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der von ihm gefundenen Auslegung des Hinweises zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr versucht die Klägerin lediglich , ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
Gröning Asendorf
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2006 - 18 O 35/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2007 - 12 U 192/06 -
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.