Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 06. Juli 2011 - 1 U 408/09 - 105

bei uns veröffentlicht am06.07.2011

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das am 6. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 250/06, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, 33.821,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2006 an die D.A. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers zu 2. im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 2. 75,49%, der Beklagte 24,51%; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., die dieser allein trägt.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2. 32,36%, der Beklagte 67,64%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar.

Am 31. Juli/15. August 1997 schlossen die Kläger und der Beklagte einen Architektenvertrag (Bl. 8 ff. d.A.). Hiernach verpflichteten sich die Kläger, die Leistungen der Leistungsphasen zwei bis neun für den Neubau eines Wohnhauses im U. sowie für den Umbau, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Wohngebäuden W. und U. in Bü zu erbringen. Punkt 2.2. des Vertrages (Bl. 9 d.A.) enthält folgende Bestimmung:

„Als Kostenrahmen und Vertragsgrundlage wird vereinbart:

1. Baukosten Neubau

     DM 350.000

2. Baukosten Mod./Inst./Umbau

DM 500.000

Die Kosten für Pos. 1 + 2 sollen nach Möglichkeit durch geeignete Planung deutlich unterschritten werden, entsprechend wird für jeden Teil der Gesamtmaßnahme ein Erfolgshonorar von 20 % der Einsparungen gegenüber den Kosten der Pos. 1 + 2 vereinbart, anrechenbare Kosten gelten in allen Fällen pauschal gem. 1 + 2.“

Zunächst wurde der Neubau errichtet. Hierbei kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, vornehmlich mit Blick auf die Baukosten. Auf Bitten des Beklagten wurden die unter o.g. Position 2 genannten Maßnahmen zurückgestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2004 (Anlage K 21) teilten die Kläger dem Beklagten folgendes mit:

„Da wir bisher weder von Ihnen, Ihrer Hausverwaltung noch der Fa. B1 auf Nachfragen Reaktion erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die in unseren Schreiben v. 20.22.03 sowie 17.06.04 mitgeteilten Restmängel beseitigt wurden oder Sie eine anderweitige Einigung erzielen konnten, so dass wir unsere Arbeit abschließen und das Objekt nunmehr mängelfrei übergeben konnten.

Da wir in Bezug auf die Sanierung/Instandsetzung der Altgebäude von Ihnen keine Mitteilung erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Sie die Arbeiten nicht ausführen lassen wollen und/oder keine weiteren Leistungen hierzu von uns wünschen.

Wir wünschen Ihnen mit Ihrem Projekt weiterhin viel Erfolg und verbleiben mit freundlichen Grüßen…“

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 6. August 2004 (Anlage K 22) hierauf folgendes mit:

„Ich bestätige Ihren Brief vom 03.08.2004.

Ich habe die Mängelbeseitigung machen lassen und mit Herrn B1 ein Abkommen getroffen für die Restbeseitigung.

Auf Grund der hohen Verluste bin ich nicht in der Lage die Altbausanierung weiter zu betreiben und werde daher auch keine Leistungen von Ihnen mehr in Anspruch nehmen.“

Unter dem 13. Juni 2005 erteilten die Kläger Schlussrechnung (Anlage K 40), welche mit einem Gesamtbetrag von 184.873,77 Euro schließt. Hierauf wurden Teilzahlungen des Beklagten von 46.847,61 Euro angerechnet, so dass noch ein Betrag von 137.999,16 Euro als offen angegeben wurde.

Der Kläger zu 2.) hat behauptet, folgende Leistungen an den Beklagten vollständig und mängelfrei erbracht zu haben:

- hinsichtlich des Neubaus die Leistungsphasen eins bis neun sowie alle Leistungen der Leistungsphasen eins bis neun im Hinblick auf die technische Gebäudeausrüstung;

- hinsichtlich des Umbaus sowie hinsichtlich der Freianlagen jeweils die Leistungsphase zwei (Vorplanung).

Er ist der Ansicht, das Schreiben des Beklagten vom 6. August 2004 stelle eine Kündigung des Architektenvertrages dar, so dass der Beklagte den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen schulde.

Die nunmehr für Rechnung seines Prozessfinanzierers geltend gemachte Klageforderung sei zunächst durch die aus beiden Klägern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts an den Kläger zu 2.) abgetreten worden. Dieser habe sie dann an den Prozessfinanzierer abgetreten (vgl. Bl. 569 f. d.A.).

Nachdem der Kläger zu 1. vor Zustellung erklärt hat, seine Klage zurückzunehmen, hat der Kläger zu 2. mit der, dem Beklagten am 1. August 2006 zugestellten Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 137.999,10 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2005 an die D.A., zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Leistungen seien mangelhaft erbracht. Insbesondere sei die im Vertrag vereinbarte Baukostensumme von 850.000 DM erheblich überschritten worden. Nachdem es bereits 1999 zum Bruch zwischen den Parteien wegen Bauzeitüberschreitung, Schäden, mangelhafter Überwachung und widersprüchlichen Honorarforderungen gekommen sei, sei der Architektenvertrag durch Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 23. Juli 1999 (Anlage K 7) außerordentlich gekündigt worden. Insgesamt habe er Zahlungen in Höhe von 56.268,53 Euro auf das Architektenhonorar erbracht. Zudem hat der Beklagte sich auf Verjährung, hilfsweise Verwirkung der Klageforderung berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 23. April/5. Juni 2007. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. März 2007 (Bl. 185 ff. d.A.), die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H. vom 20. November 2007 (Bl. 269 ff. d.A.), 18. Juni 2008 (Bl. 430 ff. d.A.) und 19. Januar 2009 (Bl. 532 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2009 (Bl. 563 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 6. Juli 2009 verkündetem Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihm am 10. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 2. mit am 10. August 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Oktober 2009 an diesem Tag begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, das Landgericht habe rechtsirrig § 645 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Da dem Architekten die Durchsetzung der Planverwirklichung gegenüber dem Auftraggeber verwehrt sei, statuiere § 649 Satz 2 BGB eine aus dem Grundsatz des pacta sunt servanda resultierende Vergütungspflicht des Bestellers. Daher sei selbst bei Annahme eines Aufhebungsvertrages der Vergütungsanspruch aus der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abzuleiten, was aber ein Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 Satz 2 BGB bedeute.

Schon nach der Wortlautgrenze sei jedoch in dem Schreiben der Kläger vom 3. August 2004 (Anlage K 21) kein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu sehen. Der Auftragnehmer müsse die Möglichkeit haben, den Auftraggeber aufzufordern, sich zum weiteren Fortgang zu erklären. Dem Schreiben könne daher lediglich die Äußerung entnommen werden, dass man davon ausgehe, der Beklagte wolle keine weiteren Leistungen mehr. Lediglich auf diese Nachfrage habe der Beklagte geantwortet.

Zudem seien die Begleitumstände bei der Auslegung von Erklärungen zu berücksichtigen. Da der Beklagte auf mehrere Anfragen zuvor nicht reagiert habe, sei das Schreiben vom 3. August 2004 lediglich als Nachfrage zu verstehen, wie das gemeinsame Projekt fortgesetzt werden soll, damit zeitlich und wirtschaftlich disponiert werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bis zum entsprechenden Hinweis des Landgerichts selbst nicht von einem Aufhebungsvertrag ausgegangen sei und für den Kläger keinerlei Veranlassung bestanden habe, freiwillig auf Vergütungsansprüche zu verzichten. Unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt sei ein Interesse der Klägerseite an einem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages erkennbar, bei welchem diese auf ihre erheblichen Vergütungen verzichten sollten.

Im Schreiben der Kläger vom 3. August 2004 könne auch deshalb kein Angebot gesehen werden, da dieses nicht mit einem bloßen „Ja“ habe beantwortet werden können. Zudem sei die vermeintliche Annahme nicht binnen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB erklärt worden. Der Ansatz des Landgerichts habe zur Folge, dass faktisch jede freie Kündigung gemäß § 649 BGB zu einem Aufhebungsvertrag führen müsste, wenn der Unternehmer nach Mitteilung des Auftraggebers, seine Leistungen nicht mehr abnehmen zu wollen, tatsächlich die Arbeiten einstelle.

Der Abzug beim Honorar für den Neubau sei nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige habe dies damit begründet, dass er das Blatt „A3“ nicht habe vorfinden können. Dies sei jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und nochmals als Anlage K 50 vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich eine vertragsgemäße Kostenkontrolle.

Hinsichtlich der Honorarzone sei das Landgericht unzutreffend von einer Einordnung des Neubauvorhabens in die Honorarzone III ausgegangen. Ohne eigene rechtliche Wertung sei es den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt. Dieser habe keine Bezugsgröße für die Bewertung als Durchschnitt nennen können. Eine Feinbewertung ohne Augenscheinseinnahme der örtlichen Verhältnisse sei auch nicht möglich.

Infolge der Unterschreitung der Baukosten sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ein Erfolgshonorar geschuldet. In der Kostenfeststellung sei ein Betrag von 30.248,45 DM enthalten, der über vorgesehene Contractingmaßnahmen der Heizungsanlage refinanziert werde. Somit habe der Kläger erreicht, dass der Beklagte letztlich mit den Kosten der Heizung wegen der Refinanzierung nicht belastet worden wäre.

Zu Unrecht sei das Landgericht hinsichtlich des Honorars für die technische Gebäudeausrüstung von der Honorarzone II und nicht III ausgegangen. Entscheidend sei, wie die technische Anlage gemäß § 71 HOAI zu bewerten sei, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe.

Die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 5 ff. seien zu Unrecht als nicht berechtigt angesehen worden. Verkannt worden sei, dass der Einbau eines Treppenlifts ohne Schacht in den betroffenen Räumlichkeiten zu erheblichen Anpassungsmaßnahmen führe, die eine Anrechnung der Kosten rechtfertige.

Schließlich habe es das Landgericht versäumt, den Gutachter anzuhalten zur Klärung der Honorarzone einen Ortstermin durchzuführen, eine wirkliche Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO durchzuführen und die Feststellungen des Sachverständigen nicht lediglich floskelhaft zu übernehmen. Den eigenen Sachvortrag des Beklagten, wonach dieser selbst von einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gesprochen habe, wodurch dieser Umstand unstreitig gestellt worden sei, habe das Landgericht übergangen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.07.2009, Az. 14 O 250/06, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2005 an die D.A., zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass es unklar bleibe, auf welche Positionen der Kläger zu 2. seinen Anspruch im Einzelnen stütze. Ferner ist er der Ansicht, dass sich die Ansprüche des Unternehmers bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung und fehlender anderweitiger Vergütungsabrede nach § 645 BGB richteten. Er ist ferner der Ansicht, Ziffer 2.2. des Vertrages enthalte die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze. Lediglich die darin genannten Beträge seien auch Grundlage der Honorarforderung.

Da der Beklagte ausweislich des Schreibens vom 23. Juli 1999 (Anlage K 7) von der Klägerseite die Rückforderung von 30.000 DM zuviel gezahlten Honorars verlangte, habe der Kläger zu 2. keinesfalls davon ausgehen können, der Beklagte sei zur Begleichung weiterer Honorarforderungen bereit. Mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Bauwerks von bis zu 97.349,97 Euro erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung. Wegen eines aus Sicht des Beklagten überzahlten Betrages in Höhe von 7.404,84 Euro wird in zweiter Linie hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23. März 2011.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2011 Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2007, 8. Juni 2009 und des Senats vom 1. Dezember 2010 und 15. Juni 2011 sowie auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Es steht noch ein restliches Architektenhonorar in ausgeurteilter Höhe offen.

A.

Die Berufung ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. nunmehr lediglich einen „erststelligen“ Teilbetrag von 50.000 Euro geltend macht. Dies ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Es ist anerkannt, dass eine Teilklage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGHZ 124, 164, 166). Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsbegehrens. In keinem Fall ist es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen einer Schlussrechnung aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlussrechnung nur unselbstständige Rechnungsposten dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – VII ZR 418/01 -, NJW-RR 2003, S. 1075, 1076; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 -, NJW 2000, S. 3718, 3719). Auch vorliegend handelt es sich um solche unselbständigen Rechnungsposten einer Rechnung, nicht um verschiedene prozessuale Ansprüche (vgl. zur Abgrenzung bei mehreren Einzelrechnungen, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2000 – 1 U 285/00 – NJOZ 2001, S. 1013, 1015), so dass der Kläger zu 2. mit der Geltendmachung eines – erstrangigen - Teilbetrages seiner Spezifizierungspflicht genügt.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet.

In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht Saarbrücken vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrages ausgegangen. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, der Architekt habe in diesem Fall nur einen Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 645 Abs. 1 BGB auf Zahlung des bis dahin angefallenen Honorars. Die Ansprüche des Klägers zu 2. ergeben sich vielmehr aus § 649 Satz 2 BGB. Dem Zessionar steht daher gemäß § 398 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung des gesamten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

Nach Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB finden vorliegend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger zu 2. kann den Anspruch auf Zahlung an den Prozessfinanzierer geltend machen.

Durch Vorlage entsprechender Urkunden (Bl. 569 ff. d.A.) hat der Kläger zu 2. nachgewiesen, dass zunächst ihm der Anspruch durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgetreten wurde und er anschließend am 18. März/11. Mai 2006 seinerseits eine Abtretung an den Prozessfinanzierer vornahm. Ausweislich Ziffer 7 der mit dem Prozessfinanzierer getroffenen Abtretungsvereinbarung (Bl. 571 d.A.) ist der Kläger zu 2. zur gerichtlichen Geltendmachung befugt.

Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft – aufgrund der Abtretung vor Rechtshängigkeit greift § 265 Abs. 1 ZPO nicht ein - liegen vor. Der Kläger ist aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung der letztlich wirtschaftlich Betroffene (vgl. hierzu BGHZ 119, 237, 242). Der Klageantrag entspricht ebenfalls der Rechtslage, da nach offen gelegter Abtretung der Zedent die Zahlung an den Zessionar zu verlangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 – VII ZR 129/88 -, NJW 1989, S. 1932, 1933).

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Zessionar steht gemäß §§ 649 Satz 2, 398 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von restlichem Architektenhonorar in Höhe von 33.821,96 Euro zu.

1. Das Landgericht Saarbrücken ist zutreffend vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrages ausgegangen.

Die hiergegen seitens des Klägers zu 2. vorgebrachten Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Im Ergebnis führt die Annahme eines Aufhebungsvertrages vorliegend auch nicht zu einer Schlechterstellung des Klägers zu 2.

a. Gegen die Annahme, der Kläger zu 2. habe mit Schreiben vom 3. August 2004 ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet, wendet dieser ein, das Schreiben beinhalte lediglich die Äußerung, man gehe davon aus, dass der Beklagte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen wolle. Lediglich auf diese Nachfrage habe der Beklagte geantwortet.

Gegen eine solche Auslegung des genannten Schreibens spricht jedoch dessen Gesamtinhalt. Im ersten Absatz bringen die Kläger deutlich zum Ausdruck, dass das Neubauvorhaben abgeschlossen ist und sämtliche Arbeiten erbracht wurden. In diesen Kontext eines „Abschlussschreibens“ fällt auch der zweite Absatz. Aus objektiver Empfängersicht kann aus dem Schreiben daher durchaus ein dahingehender Wille, die gesamte vertragliche Beziehung der Parteien zum Abschluss zu bringen, entnommen werden. Dafür spricht auch der übrige Wortlaut. So wird nicht etwa eine Frist zur Rückäußerung gesetzt, sondern dem Beklagten „weiterhin viel Erfolg“ bei seinem Projekt gewünscht, was gegen den Willen des Klägers zu 2. spricht, sich an eben diesem Projekt weiter beteiligen zu wollen.

b. Auch kann das Schreiben vom 3. August 2004 entgegen der Ansicht des Klägers zu 2. nicht deshalb als bloße Nachfrage verstanden werden, weil der Beklagte auf zwei vorherige Anfragen vom 10. September 2003 und vom 5. November 2003 nicht reagierte. Unabhängig davon, dass bis zur „Nachfrage“ ein den Bezug zur ursprünglichen Anfrage aufweichender Zeitraum verstrichen war, betrafen die vorherigen Anfragen ausschließlich das Neubauvorhaben und insbesondere damit zusammenhängende Gewährleistungsfragen. Unbeantwortete Anfragen bezüglich des Fortgangs der Sanierungsarbeiten, die andere Begleitumstände schaffen könnten, sind nicht ersichtlich.

c. Soweit der Kläger zu 2. gegen eine Auslegung seines Schreibens als Angebot auf Abschluss eines Abänderungsvertrages anführt, für ihn habe keine Veranlassung bestanden, freiwillig auf weitere Honoraransprüche zu verzichten, gilt es zu beachten, dass man im Rahmen der Auslegung aus objektiver Empfängersicht nicht isoliert auf den Willen nach weiterer Vergütung abstellen kann. Maßgebend ist primär die Frage, ob klägerseits noch der Wille bestand, weitere Leistungen – mit daraus folgenden weiteren Vergütungsansprüchen – zu erbringen. Der abschließende Charakter des Schriftstücks vom 3. August 2004 spricht hiergegen. Ferner ist insoweit zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien erhebliche Spannungen herrschten, insbesondere der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 1999 (Anlage K 7) einen Teil der bis dato gezahlten Vergütung zurückforderte. Nach dieser Gesamtbetrachtung kann ein objektiver Empfänger durchaus davon ausgehen, dass ein Ende der Vertragsbeziehung mit einem Ende weiterer Leistungspflichten der Kläger gerade auch in deren Interesse lag.

Im Übrigen folgt aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht stets eine Reduzierung des Architektenhonorars, wie unter 2. ausgeführt wird.

In diesem Kontext der vergütungsrechtlichen Folgen der Vertragsaufhebung ist auch die Interessenlage des Auftraggebers in den Blick zu nehmen. Dessen Schreiben vom 6. August 2004 kann auch deshalb nicht als einseitige Kündigung ausgelegt werden, da er hierdurch mit der Vergütungspflicht des § 649 Satz 2 BGB belastet würde, obwohl aus seiner Sicht die Kläger den Grund gesetzt haben. Auf Vertragsbeendigung zielende Erklärungen sind wegen der den Auftraggeber belastenden Vergütungspflicht nicht ohne weiteres als Kündigung gemäß § 649 BGB auszulegen, wenn der Auftraggeber sie mit vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers (nicht stichhaltig) begründet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag ohne eigene Zahlungspflicht auflösen will (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Januar 1992 – 9 U 209/90 -, NJW-RR 1993, S. 1368, 1369).

d. Vor dem Hintergrund der genannten Spannungen in der Vertragsbeziehung und der seitens des Beklagten bereits anwaltlich geltend gemachten Rückforderung eines Teils des gezahlten Honorars kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers durchaus ein Interesse der Kläger an einem Aufhebungsvertrag angenommen werden. Beachtet man ferner die finale Formulierung am Schluss des Schreibens vom 3. August 2004, wird ein Vertragsbeendigungswille deutlich.

e. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2. führt die Annahme eines Aufhebungsvertrages in vorliegendem Fall nicht dazu, in jeder Kündigung faktisch einen Aufhebungsvertrag zu sehen. Nach einer einseitigen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber wird man eine Erklärung des Auftragnehmers nicht mehr als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages würdigen können. Vorliegend gaben aber zuerst die Kläger als Auftragnehmer eine Erklärung ab. Hierauf reagierte der Beklagte.

f. Die Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages war durch ein bloßes „Ja“ möglich. Der Beklagte bestätigte, von den Klägern keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Dass er dies in einem vollständigen Satz getan hat, ändert an der Klassifizierung des Angebots nichts. Insbesondere sind Vergütungsfragen nicht notwendiger Bestandteil des Aufhebungsvertrages, so dass eine diesbezüglich fehlende Regelung der entsprechenden Auslegung der Erklärungen nicht entgegensteht.

g. Entgegen der Ansicht der Kläger erfolgte die Annahme des Angebotes auch innerhalb angemessener Frist, § 147 Abs. 2 BGB. Die Erklärung mit Schreiben vom 6. August 2004 erfolgte noch innerhalb einer Frist, in welcher der Kläger zu 2. den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.

Hierbei ist zu beachten, dass die Kläger das Schreiben „vorab“ per Telefax versandten und nachträglich postalisch mittels Einwurf-Einschreiben dem Beklagten übermittelten. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Die Vertragsbeziehungen dauerten schon über Jahre an, und es sind keine Gründe vorgebracht, wonach die Kläger aus Gründen besserer Dispositionsmöglichkeiten auf eine zeitnahe Reaktion angewiesen waren.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich bei Annahme eines Aufhebungsvertrages der Honoraranspruch des Architekten nicht ausschließlich aus §§ 631 Abs. 1, 645 Abs. 1 BGB. Da vorliegend keiner der Parteien im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages zustand, folgt der Anspruch vielmehr aus § 649 Satz 2 BGB.

Bei einvernehmlicher Aufhebung des Architektenvertrags verliert der Architekt seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 Satz 2 BGB nur, wenn dies ausdrücklich bzw. den Umständen nach vereinbart wurde oder der Rechtslage entsprechen würde, wenn anstelle der Vertragsaufhebung gekündigt worden wäre (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rn. 1710); zudem wenn die Werkleistung unmöglich wurde (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Rn. 1711), was vorliegend jedoch nicht relevant ist.

Über den Vergütungsanspruch der Kläger wurde im Zuge der Vertragsaufhebung weder ausdrücklich gesprochen, noch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass diese auf weitergehende Ansprüche verzichten wollten. Damit bestimmen sich die Rechte der Parteien danach, wie sie im Zeitpunkt der einverständlichen Vertragsaufhebung geltend gemacht werden konnten. Entscheidend ist, welchen Hintergrund die einverständliche Vertragsaufhebung hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Januar 1992 – 9 U 209/90 -, NJW-RR 1993, S. 1368, 1369). Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entfällt dann, wenn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Maßgebend ist daher, ob der Beklagte Anfang August 2004 wegen eines von den Klägern zu vertretenden wichtigen Grundes den Vertrag hätte kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 – VII ZR 75/75 -, NJW 1976, S. 518, 519). Entscheidend ist dabei die objektive Kündigungslage im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, so dass noch Kündigungsgründe nachgeschoben werden könnten (BGH, a.a.O.). Ebenso ist nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn für keine der beiden Seiten Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund bestand (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1974 – VII ZR 35/73 -, NJW 1974, S. 945, 946; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 649 Rn. 68; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1160).

In Fällen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Architekt gebe seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen lediglich deshalb auf, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt hat und beschränke sich auf die Vergütung der erbrachten Leistungen (vgl. BGH, a.a.O.). Besteht für den Auftraggeber kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, kann er sich vom Vertrag gemäß § 649 Satz 2 BGB nur mit der Folge einer vollen Vergütungspflicht (abzüglich ersparter Aufwendungen) lösen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er besser stehen soll, wenn es zum einvernehmlichen Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommt.

Die Beschränkung des Honoraranspruchs auf die bisher erbrachten Leistungen kann auch nicht unter Hinweis auf die Rechte der Kläger im Falle eines Vorgehens nach § 643 Satz 1 BGB begründet werden; einer Vorschrift, der aufgrund der Beschränkung des Vergütungsanspruchs ohnehin kaum praktische Bedeutung zukommt (so Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 643 Rn. 4). Das Landgericht Saarbrücken begründet dies damit, dass dem Kläger zu 2. im Falle eines Vorgehens nach § 643 Satz 1 BGB auch nicht mehr zugestanden hätte, als einen der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

Dieser Feststellung kann im Ergebnis aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

(1.) Gerade weil die Kläger sich durch ein solches Vorgehen ihren Vergütungsanspruch selbst vermindert hätten, kann nicht angenommen werden, sie hätten hiernach gehandelt. Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wie aufgezeigt im Einzelfall zu einem weitergehenden Vergütungsanspruch führen kann, ist davon auszugehen, dass die Kläger ausschließlich über diesen Weg eine Lösung vom Vertrag wollten.

(2.) Ferner entspricht die Annahme, die Kläger hätten eine (unwirksame) Kündigung nach § 643 BGB erklärt, nicht deren Interessenlage. Das Landgericht stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die Kläger den Willen hatten, den Vertrag mit dem Beklagten umgehend zu beenden (Seite 7 UA) und eine Weiterführung der Vertragsbeziehungen ersichtlich nicht mehr gewollt war (Seite 8 UA). Wenn aber die Kläger keinerlei Interesse an einer weiteren Vertragsdurchführung hatten, kann ihnen auch kein Wille zum Vorgehen nach § 643 BGB unterstellt werden, da hiernach für sie das Risiko bestanden hätte, dass der Beklagte, durch entsprechende Mitwirkung innerhalb der Frist, die Kläger zur weiteren Vertragsdurchführung zwingt.

(3.) Schließlich kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass es die Kläger waren, die das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreiteten. Im Falle einer Kündigung kommt es nicht darauf an, wer den Vertrag gekündigt, sondern darauf, wer den Kündigungsgrund zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1974 – VII ZR 35/73 -, NJW 1974, S. 945, 946). Aufgrund der o.g. Vergleichbarkeit muss Entsprechendes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei dem gerade auch der andere Teil am Vertrag nicht mehr festhalten will, gelten. Es ist nicht gerechtfertigt, den Architekten allein deshalb schlechter zu stellen, weil er die Initiative ergreift.

Maßgebend ist danach, ob auf Seiten des Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. Dies ist nicht der Fall.

Der wichtige Kündigungsgrund kann in einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unmöglich macht (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1142; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 649 Rn. 57). Als Gründe für eine außerordentliche Kündigung führt der Beklagte die Baukostenüberschreitung, eine Bauzeitverzögerung und Mängel der Überwachung, welche auch zu Schäden geführt hätten, an. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Klägern vorwerfbare Gründe handelt, scheidet ein Kündigungsrecht aufgrund Zeitablaufs aus. Der wichtige Grund muss im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gegeben sein. Entscheidend ist die objektive Kündigungslage bei deren Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 – VII ZR 75/75 -, NJW 1976, 518, 519). Nimmt der Auftraggeber vermeintliche Pflichtverletzungen hin, zahlt etwa auch die Rechnungen und hat über lange Zeit keinen Anlass gesehen, aus diesem Grund zu kündigen, kann er nach einer gewissen Zeitspanne aufgrund dieser Pflichtverletzungen nicht mehr aus wichtigem Grund kündigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 – VII ZR 219/94 -, NJW 1996, S. 1751).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren das vermeintliche vertragswidrige Verhalten der Architekten hingenommen, ohne es zuvor zum Anlass für eine Kündigung aus wichtigem Grund zu machen. Dann kann er hiernach nicht aus eben diesem Grunde kündigen und damit behaupten, ihm sei eine weitere Vertragsfortsetzung nicht möglich. Zwar hat der Beklagte gerade den Umstand der Baukostenüberschreitung mehrfach zum Gegenstand von Rücksprachen mit den Klägern gemacht. Angesichts der vorliegend erheblichen Zeitspanne fallen auch diese vorgebrachten Beanstandungen des Beklagten nicht ins Gewicht und halten ihm die Kündigungsmöglichkeit zu diesem späten Zeitpunkt nicht offen. Ungeachtet des Zerwürfnisses zwischen den Parteien ist der Beklagte nie den letzten entscheidenden Schritt der Kündigung gegangen. Das Vertragsverhältnis wurde, wenn auch unter persönlichen Spannungen, fortgesetzt. Das außerordentliche Kündigungsrecht würde sinnwidrig angewandt, wenn sich ein Vertragspartner nach solch langer Zeit darauf berufen könnte, nunmehr sei ihm eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen, obgleich keine Verschärfung der Lage eingetreten ist, nicht mehr möglich.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann in dem Schreiben vom 23. Juli 1999 (Anlage K 7) keine Kündigung gesehen werden. Obgleich der wahre Inhalt des Schreibens zu erfassen und nicht allein am Wortlaut festzuhalten ist, ist zu beachten, dass im gesamten Schreiben der Begriff der Kündigung nicht erwähnt wird. Da es sich um ein anwaltliches Schreiben handelt, kann davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht gewollt war, zumal mit diesem Schreiben noch ein Vergleichsangebot unterbreitet wurde. Zudem gab es auch hiernach noch vielfältige Kontakte zwischen den Parteien betreffend des Bauvorhabens, was gegen den Willen auf Vertragsbeendigung spricht.

Dem Beklagten stand zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung damit kein wichtiger Kündigungsgrund zur Seite. Der Zessionar hat daher entsprechend §§ 649 Satz 2, 398 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des vollen Architektenhonorars abzüglich ersparter Aufwendungen.

3. Hiernach ist noch ein Restanspruch von 33.821,96 Euro offen.

a. Der Honorarberechnung sind nicht lediglich die im Architektenvertrag niedergelegten Beträge von 350.000 DM bzw. 500.000 DM als anrechenbare Kosten zu Grunde zu legen. Es sind vielmehr die seitens des Sachverständigen H. ermittelten Beträge zu berücksichtigen.

Es kann vorliegend keine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze angenommen werden.

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Bausumme als Beschaffenheit des Werks, dann bildet diese Summe auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Erforderlich ist die vertragliche Vereinbarung einer Baukostenobersumme. Werden diese vereinbarten Kosten überschritten, kann der Architekt die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 362/01 -, NJW-RR 2003, S. 593, 594; Urteil vom 12. Januar 2006 – VII ZR 2/04 -, NJW-RR 2006, S. 667, 668; kritisch hierzu Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011 Rn 2287).

Wer die Beweislast für die Vereinbarung einer Bausummenobergrenze trägt, ist insoweit umstritten:

(1.) Der Bundesgerichtshof u.a. vertreten die Ansicht, der Architekt müsse die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei eine Baukostenobergrenze vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – VII ZR 319/78 -, NJW 1980, S. 122; OLG München, Urteil vom 11. Oktober 1995 – 27 U 12/95 -, NJW-RR 1996, S. 341, 343; OLG Köln, Urteil vom 24. Juni 1994 – 3 U 185/93 -, IBR 1994, S. 512).

Behauptet der Bauherr im Prozess, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag. Misslingt der Nachweis, bildet die vom Bauherrn angegebene Obergrenze der Baukosten auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (vgl. OLG München, a.a.O.). Um den Architekten nicht vor unüberwindbare Hürden zu stellen, obliegt dem Besteller eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser hat die behauptete Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe substanziiert darzulegen. Es ist dann Sache des Architekten, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

Gleiches gilt, wenn man den Vortrag des Beklagten dahingehend versteht, dass er die Vereinbarung eines Honorarparameters in Form der anrechenbaren Kosten behauptet.

(2.) Nach anderer Ansicht hat derjenige, der Ansprüche aus einer Kostenobergrenze geltend macht, deren Vereinbarung zu beweisen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2009 – 10 U 6/09 -, juris, Absatz-Nr. 48 mwN; auch unter Verweis auf eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2004 – 4 U 589/03-102, juris, Absatz-Nr. 11). Entscheidend sei, dass keine direkte Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, sondern nur über die der Vergütungsberechnung als ein Parameter zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten getroffen wurde. Dies habe nur mittelbar Auswirkung auf die Vergütungshöhe.

Welcher Ansicht im Ergebnis zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten die erstgenannte Ansicht zu Grunde legt, ist nicht von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze auszugehen, da der Beklagte seiner gesteigerten Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Aus seinem Vorbringen ergibt sich keine entsprechende Einigung.

Für die Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Beschaffenheit eines vom Architekten zu erbringenden Werks bedarf es einer solchen Einigung beider Parteien. Dies verlangt, dass einerseits der Auftraggeber deutlich erkennbar entscheidenden Wert auf die Einhaltung bestimmter Kostenvorgaben legt, und zusätzlich, dass auch der Architekt seinerseits ebenso deutlich erklärt, die Vorgaben einhalten zu können und zu wollen. Einseitige Vorstellungen des Auftraggebers reichen demgegenüber nicht aus, selbst wenn der Planer sie zur Kenntnis genommen haben sollte, ohne akzeptierend darauf zu reagieren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Januar 2009 – 14 U 115/08 -, juris, Absatz-Nr. 7 mwN).

Für das Zustandekommen einer Vereinbarung dieses Inhalts hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Der Wortlaut des Architektenvertrages ist nicht eindeutig (1.). Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten im Termin vom 15. Juni 2011 und unter Berücksichtigung dessen schriftsätzlichen Vorbringens kann ebenfalls nicht auf den Abschluss einer derartigen Vereinbarung geschlossen werden (2.).

(1.) Der Begriff „Kostenrahmen“ in Ziffer 2.2. des Architektenvertrages (Bl. 8 ff. d.A.) lässt eine gewisse Offenheit erkennen und spricht eher gegen eine verbindliche Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Obergrenze. Andererseits deutet der Begriff „Vertragsgrundlage“ durchaus auf eine als maßgebend angesehene Vereinbarung hinsichtlich der Baukosten hin. Zudem ist ausdrücklich von „vereinbart“ die Rede, was auf einen entsprechenden Erklärungswillen der Parteien schließen lässt. Jedoch bleibt letztlich unklar, worauf sich diese Vereinbarung bezieht.

(2.) Die Ausführungen des Beklagten im Rahmen dessen persönlicher Anhörung im Termin am 15. Juni 2011 lassen keinen Rückschluss auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zu. Zwar hatte dieser gewisse Kostenvorstellungen und mag diese auch der Klägerseite gegenüber mitgeteilt haben. Es fehlt jedoch an der Akzeptanz dieser Vorstellungen.

Der Beklagte gibt zwar an, dass der Auftrag nur erteilt worden sei, weil diese Obergrenze festgelegt worden sei. Er habe sicher gehen wollen, dass die Kosten nicht darüber hinausgingen. Demgegenüber führt er weiter aus, dass jedoch nicht darüber gesprochen worden sei, dass die Kläger sich bei Überschreitung der Grenze schadensersatzpflichtig machten. Mit einer solchen Situation habe er nicht gerechnet. Beide Angaben lassen sich jedoch nicht in Übereinstimmung bringen. Folge der Überschreitung der Baukostenobergrenze ist gerade – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Schadensersatzpflicht des Architekten. Nach den Ausführungen des Beklagten bleibt offen, welchen Sinne die Festlegung einer Obergrenze hat, wenn nicht den der Schadensersatzpflicht.

Zudem waren die im Vertrag genannten 350.000 DM für den Neubau nicht derart bindend, wie der Beklagte vorträgt. So gab er an, dass vor Vertragsschluss über die Höhe des Architektenhonorars gesprochen worden sei und bezog sich auf den Rechnungslegungsplan (Bl. 48 d.A.). In Kenntnis der Kostenschätzung des Architekten G. (Anlage K 23, Anlagenband), welche mit Netto-Kosten von 347.479,53 DM endet und ersichtlich keine Architektenvergütung enthält, des Vertragsentwurfs in vorliegender Sache und des Rechnungslegungsplans, musste dem Beklagten vor Vertragsschluss klar gewesen sein, dass die genannten 350.000 DM insbesondere nicht das an die Kläger zu zahlende Honorar umfassten. Dieser Umstand spricht gegen die für den Beklagten dargelegte Wichtigkeit der fixen Kostenobergrenze. Zu der von ihm für erheblich angesehene Summe von 350.000 DM waren bereits die Architektenkosten zu addieren.

Angesichts dieser Umstände kommt dem Beklagten auch die Tatsache nicht zugute, dass Ziffer 2.2. auf seine Initiative – dies hielt auch der Zeuge K. für möglich – in den Vertrag aufgenommen wurde. Näheres zu Grund und Inhalt dieser Aufnahme konnte auch der Beklagte nicht mitteilen. Ferner wurde ihm erst nach Aufnahme dieses Punktes der Rechnungslegungsplan (Bl. 48 d.A.) vorgelegt, was wiederum gegen die Verbindlichkeit der Kostengrenze spricht, da weitere Kosten hinzukamen.

Demgegenüber bekundete der Zeuge K. insoweit glaubhaft, dass sich die Betragsangaben in Ziffer 2.2. des Vertrages ausschließlich auf das dort auch niedergelegte Erfolgshonorar beziehen. Nachvollziehbar gab er an, dass bei Bestandsgebäuden, wie in vorliegendem Fall Unwägbarkeiten hinsichtlich der Kostenentwicklung bestünden und dies der Grund sei, warum die Kläger in diesem Zusammenhang noch nie eine Baukostenobergrenze vereinbart haben. Angesichts der einem Architekten drohenden Schadensersatzpflicht bei Nichteinhaltung einer Baukostenobergrenze (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – VII ZR 171/95 -, NJW-RR 1997, S. 850, 851) und seine gerade bei Bestandsgebäuden eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit ist eine derartige Erklärung plausibel.

Auch die Erwähnung im Rechnungslegungsplan (Bl. 48 d.A.) spricht gegen die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze. Dort ist von Baukosten von „ca.“ 350.000 DM die Rede. Die Wortwahl spricht gegen eine verbindliche Festlegung.

Der zeitliche Ablauf legt vielmehr nahe, dass der Beklagte, der den seitens der Kläger am 31. Juli 1997 unterzeichneten Architektenvertrag erhielt, nach den Architektenkosten fragte. Daraufhin erstellten die Kläger den Rechnungslegungsplan vom 12. August 1997 (Bl. 48 d.A.; bei dem dort befindlichen Datum 12.08.1996 handelt es sich um einen Schreibfehler). Nach Erhalt dieses Planes und damit in Kenntnis über weitere Kosten unterzeichnete der Beklagte am 15. August 1997 den Vertrag. Jedenfalls lässt sich aus dem zeitlichen Ablauf und dem Inhalt des Rechnungslegungsplans nicht auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze schließen.

(3.) Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten dahin versteht, dass er – auch – die Vereinbarung eines Honorarparameters in Form der anrechenbaren Kosten und damit eine Honorarvereinbarung behauptet, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.

Aus dem Vorbringen des Beklagten folgt weder eine schlüssige Darlegung einer Bausummenvereinbarung noch einer Honorarvereinbarung bzw. der Vereinbarung eines Honorarparameters. Wie erwähnt bezieht sich der Rechnungslegungsplan (Bl. 48 d.A.) auf „voraussichtliche“ Baukosten, so dass hieraus nicht die Vereinbarung eines bestimmten Honorars bzw. der anrechenbaren Kosten als ein Honorarparameter hergeleitet werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Kläger, die nach obigen Ausführungen keine Baukostenobergrenze vereinbarten, dennoch bereit waren, ihr Honorar nur aus einem bestimmten Betrag anrechenbarer Kosten zu berechnen. Zwar ist die Rechtsfolge jeweils eine andere. Jedoch bestand für die Kläger, die nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen K. auf das vorliegende Projekt nicht angewiesen waren, keine Veranlassung, ihre Kosten von vorneherein festzulegen, obwohl sie, wie der Zeuge ebenfalls nachvollziehbar bekundete, bei dem Bestandsbau das genaue Ausmaß ihrer Tätigkeiten aufgrund der Unkalkulierbarkeit der Bauentwicklung nicht vorhersehen konnten.

Auch der Wortlaut des Schreibens der Kläger vom 20. Oktober 1997 (Anlage K 25, Anlagenband) lässt nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars schließen. Zwar ist dort explizit von einem solchen die Rede. Aus den übrigen Ausführungen des Zeugen K. und den konkreten Umständen des Falles ergibt sich jedoch, dass ein solches nicht vereinbart wurde. So ist zwar auch auf dem Rechnungslegungsplan vom 12. August 1997 (Bl. 48 d.A.) von einem „vereinbarten Preis“ die Rede. Jedoch ist in der Erklärung ausdrücklich ausgeführt, dass sich dieser gemäß „voraussichtlichen reinen Baukosten von ca. 350.000 DM“ berechnet. Aus der Wortwahl „voraussichtlich“ und „ca.“ ergibt sich die Unverbindlichkeit dieser Angaben. Der ergänzenden Hinweise hätte es bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht bedurft.

b. Nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat steht fest, dass die Freiraumplanung nicht Gegenstand des Architektenvertrages war und damit nicht zu vergüten ist.

Der Zeuge K. konnte Gegenstand und Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht nachvollziehbar bekunden. Zwar gab er an, diese sei ursprünglich nicht Gegenstand des Vertrages gewesen, habe sich im Zuge der Planung aber als notwendig herausgestellt. Der Beklagte habe bei einer Besprechung gesagt, dass die Architekten auch die Freiraumplanung erstellen sollten. Offen bleibt jedoch, was konkret an weiteren Aufgaben seitens der Architekten zu erbringen und inwiefern der Beklagte hierüber informiert wurde, was Voraussetzung einer wirksamen Beauftragung ist. Der Zeuge gab selbst an, dass zum Zeitpunkt der Besprechung schon Zeichnungen vorhanden gewesen seien. Die Brücken seien schon eingezeichnet. Es habe noch die „Gestaltung der Außenanlagen“ gefehlt. Auf Frage teilte der Zeuge mit, dass es sich bei den Freiflächen um einen ca. 30 qm großen Innenhof handele. Inwiefern bezüglich dieses Innenhofs noch eine „landschaftsplanerische Durchdringung“ möglich ist, bleibt offen. Der Zeuge konnte nicht darlegen, was konkret aus seiner Sicht vom ursprünglichen Auftrag erfasst war und welche zusätzlichen Leistungen konkret der Beklagte noch beauftragte. Dies wäre jedoch darzulegen gewesen, damit von einem wirksamen erweiternden Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Näheres zum Umfang der Freiraumplanung ergibt sich auch nicht aus dem Klägervortrag.

Zudem ist es fraglich, inwiefern diese, sich auf eine geringe Fläche beziehende Freiraumplanung als „Kernstück“ des Projektes bezeichnet werden kann. Da den Architekten die Lage des Grundstücks vor Erstellung der Pläne, die Gegenstand der Besprechung waren, bei welcher die Freiraumplanung zusätzlich beauftragt worden sein soll, bekannt war, erscheint es nicht nachvollziehbar, ein „Kernstück“ der Planung als zunächst nicht vom Auftrag erfasst anzusehen. Es wäre vielmehr ihre Aufgabe gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die – ohne Gestaltung der Freianlagen – erbringbaren Leistungen nur ein Randgeschehen betreffen.

Selbst wenn man den Angaben des Zeugen K. entnehmen könnte, was Gegenstand der vermeintlich seitens des Beklagten beauftragten Freiraumplanung war, stehen dem die Angaben des informatorisch angehörten Beklagten entgegen. Die Angaben einer Partei im Rahmen deren Anhörung sind mit einer Zeugenaussage gegeneinander abzuwägen und zu würdigen. Dabei kann das Gericht letztlich der Parteierklärung den Vorrang vor den Zeugenangaben geben (vgl. Prütting, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 141 Rn. 3).

Die Angaben des Beklagten sind insoweit glaubhaft. Er gab an, dass die Bepflanzung des Innenhofs bereits im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen sei. Dies zeigt, dass er davon ausging, zur Erlangung eines architektonischen Gesamtwerkes die vertraglichen Pflichten der Kläger nicht erweitern zu müssen. Zwar bekundete er, dass man sich über die Gestaltung der Freifläche „architektonisch Gedanken“ machen müsse. Daraus kann jedoch nicht auf eine weitere Auftragserteilung geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte nach der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr an den genauen Inhalt des Gesprächs erinnern kann, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Die sich hiernach ergebende non-liquet-Situation geht zu Lasten des für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen beweisbelasteten Klägers zu 2.

c. Mit dem Einwand der Klägerseite, wonach die Kostenkontrolle vertragsgemäß erfolgt sei und das dem Gutachter nicht vorgelegte Blatt „A 3“ in der mündlichen Verhandlung und nachträglich als Anlage K 50 vorgelegt wurde, hat sich bereits das Landgericht Saarbrücken auseinandergesetzt. Die in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung. So stellt das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise fest, dass das nachträglich vorgelegte Blatt, von der graphischen Darstellung abgesehen, inhaltlich vollumfänglich der sich bei den Akten befindlichen Anlage K 43 entspreche. Diese lag dem Sachverständigen vor. An den vom Sachverständigen festgestellten Diskrepanzen vermag sich daher nichts zu ändern. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.

d. Auch die seitens des Landgerichts, auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen, vorgenommene Einordnung des Neubauvorhabens in die Honorarzone III begegnet keinen Bedenken.

Auf das entsprechende Punktesystem geht der Sachverständige ebenso ein, wie auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Zu Recht betont das Landgericht, dass die Anforderungen maßgebend sind, die aufgrund des Vorhabens an den Architekten gestellt waren. Hierauf geht der Sachverständige, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, detailliert ein. Aufgrund der Abbildung des Projekts in der Internetpräsenz der Kläger sah sich der Sachverständige auch nicht dazu veranlasst, einen Ortstermin abzuhalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht – übereinstimmend mit dem Sachverständigen – annimmt, dass dieser auch bei einem Ortstermin keine relevanten weiteren Erkenntnisse gewonnen hätte.

e. Ein Erfolgshonorar stand den Architekten nicht zu.

Das Landgericht sah eine Unterschreitung der im Architektenvertrag festgelegten Baukosten, was Voraussetzung für die Entstehung eines Erfolgshonorars ist, nicht als gegeben an. Dies ist zutreffend.

Insbesondere ist von den Gesamtkosten kein Teilbetrag von 30.248,45 DM abzusetzen, der auf die Heizanlage entfällt und über vorgesehene Contractingmaßnahmen refinanziert würde. Zu Recht betont das Landgericht, dass die Kosten zur Herstellung anfallen und vom Bauherrn zu tragen sind, sei es durch Zahlung des Kaufpreises oder durch Entrichtung eines Miet- oder Leasingzinses.

f. Soweit der Kläger zu 2. hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung die Annahme der Honorarzone II (statt III) beanstandet, geben diese Ausführungen zu einer von den landgerichtlichen Feststellungen abweichenden Wertung keine Veranlassung. Die Honorarzone III entspricht nicht den Maßstäben der §§ 71, 72 HOAI. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts (Bl. 16 UA) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

g. Hinsichtlich der, mit der Berufung erneut vorgebrachten Einwände, wonach auch der Einbau eines Treppenlifts anstatt eines Aufzuges in den betroffenen Räumlichkeiten zu Anpassungsmaßnahmen führe, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die sachverständigen Feststellungen, bereits zutreffend ausgeführt (Bl. 16 f. UA). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

h. Entsprechendes gilt in Bezug auf die erbrachten Leistungen hinsichtlich des Umbaus des Altbestandes, der Freianlagen und der Fahrtkosten (Bl. 17 f. UA).

i. Honorar für erbrachte Leistungen bei der Techn. Ausrüstung/Treppenlift

Die Frage, ob von vornherein nur ein Treppenlift vorgesehen und die Planfassung mit Aufzug im Schacht vom Kläger zurückgezogen worden sei, ist zwischen den Parteien umstritten. Letztlich ist jedoch der sachverständigerseits ermittelte und durch das Landgericht Saarbrücken seiner Berechnung zu Grunde liegende Betrag von 6.371,39 Euro in die Honorarermittlung einzustellen. In der Berufungserwiderung vom 16. Dezember 2009 (Bl. 687 d.A.) führt der Beklagte aus:

„Das Landgericht hat auch zutreffend hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung lediglich einen Betrag in Höhe von 6.371,39 Euro als gerechtfertigt anerkannt.“

Nach diesem letzten und damit maßgebenden Vortrag, ist dieser Punkt nicht mehr streitig.

j. Ersparte Aufwendungen

Vom Honoraranspruch der Architekten sind nur die von diesen angegebenen ersparten Aufwendungen abzuziehen. Die Beweislast für ersparte Aufwendungen trifft den Auftraggeber, mithin den Beklagten (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1130). Den Architekten trifft eine Darlegungslast dahingehend, dass er dem Auftraggeber Grundlagen zur Überprüfung und Entgegnung vorträgt. Er muss das, was er sich als Aufwendungen anrechnen lässt vortragen und beziffern.

Dieser Darlegungslast ist die Klägerseite vorliegend nachgekommen. Im Schriftsatz vom 2. April 2007 (Bl. 193 ff. – dort Bl. 200 d.A.) ist dezidiert ausgerechnet, was sie sich anrechnen lässt. Dies hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, behauptet, der Kläger hätte andere Projekte realisieren können und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 349 d.A.).

Nach entsprechender Darlegung durch den Architekten kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen jedoch nicht mehr in Betracht (vgl. Werner, a.a.O.). Hinsichtlich der weiteren Aufträge trägt die Klägerseite nachvollziehbar vor, dass das Architekturbüro so geführt worden sei, dass das streitgegenständliche Projekt durch die Gesellschafter selbst betreut und keine Arbeitnehmer hierfür angestellt worden seien (Bl. 201 d.A.). Es ist Sache des Beklagten, hierzu dezidiert vorzutragen. Dies hat er nicht getan. Daher ist es auch nicht Aufgabe der Klägerseite, die im Architektenvertrag in Bezug genommenen allgemeinen Vertragsbedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (s. Bl. 10 d.A.) vorzulegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte hierzu nicht in der Lage wäre. Ein Sachverständigengutachten ist zu dieser Frage nicht einzuholen. Es fehlt an entsprechenden Anknüpfungstatsachen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Ermittlung der ersparten Aufwendungen als plausibel bezeichnet (vgl. Gutachten vom 20. November 2007, Seite 9, 10 Bl. 277f. d.A.). Er hat jedoch in seiner Berechnung im Gutachten vom 20. November 2007 (Bl. 269 ff. d.A., Bl. 325-327 d.A.) hinsichtlich der Gebäude C-E immer den gleichen Betrag (1.221,14 Euro) abgezogen, obgleich der Kläger zuvor divergierende Summen genannt hat. Diese Berechnung ist daher zu korrigieren. Hierauf wurden die Parteien mit Beschluss vom 23. März 2011 (Bl. 727 ff. d.A.) hingewiesen.

k. Zahlungen

Die Klägerseite behauptet Zahlungen in Höhe von 46.847,61 Euro, die Beklagtenseite zunächst solche in Höhe von 56.286,53 Euro, später von 57.705,89 Euro (Bl. 475 d.A.).

Begründet wird dies vor allem unter Verweis auf die Zahlung der Zwischenrechnung Nr. 1701 vom 28. Januar 1998 über 19.063,15 DM (Bl. 49 d.A.). Im Termin vom 15. Juni 2011 hat der Beklagte jedoch erklärt, dass diese Zahlung nicht mehr als zu verrechnende geltend gemacht wird (Bl. 741 d.A.).

Die weitere Differenz begründet der Kläger mit der behaupteten Zahlung von 2.121 DM für die Vorstudie zu einem Objekt in der N. Straße ..., was jedoch mit den vorliegend streitgegenständlichen Objekten nichts zu tun hat (vgl. Bl. 549 d.A.).

l.

Dem Honoraranspruch steht nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Erforderlich hierfür ist, dass seit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 – VII ZR 23/02 -, NZBau 2003, S. 213).

Hiergegen spricht der dem Beklagten vorgelegte Rechnungslegungsplan vom 12. August 1996 (Bl. 48 d.A.). Hierin ist festgehalten, dass die Schlussrechnung voraussichtlich am 23. Februar 2003 gelegt wird. Zwar verging hiernach nochmals ein erheblicher Zeitraum bis zur Vorlage der Schlussrechnung. Jedoch musste der Beklagte aufgrund des Rechnungslegungsplans davon ausgehen, dass die Schlussabrechnung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als die Beendigung der eigentlichen Arbeiten erfolgt. Er musste mit einer gewissen zeitlichen Streckung rechnen. Dies spricht gegen sein Vertrauen auf ein Nichtverfolgen weiterer Zahlungsansprüche.

Zudem erbrachten die Kläger hinsichtlich des Neubaus noch die Leistungsphase 9 durch Überwachung der Gewährleistungsfristen. Insoweit bestand auch noch Kontakt und Austausch zwischen den Parteien, was sich aus den Schreiben von Anfang August 2004 ergibt. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Kläger hiernach keine Vergütungsansprüche mehr geltend machen werden.

Mit Blick auf die Erstellung der Schlussrechnung und der Rechtshängigkeit ist der Zahlungsanspruch ersichtlich auch nicht verjährt.

Der Berechnung des Architektenhonorars können im Übrigen die Feststellungen des Sachverständigen H., der diese auf vollständiger und von ihm dargelegter Tatsachengrundlage getroffen hat, zu Grunde gelegt werden. Auch hinsichtlich dessen weiterer Berechnung besteht zu Zweifeln kein Anlass.

Nach Vorstehendem ergibt sich folgende Berechnung:

        

Erbrachte
 Leistungen 

 Nicht erbrachte 
Leistungen -
ersparte
Aufwendungen

 Honorar 
(EUR)

Bemerkungen

Neubau

        

./.     

26.370,84

 so vom Landgericht beanstandungsfrei berechnet (UA S. 13 f.);
 im Vergleich zu Bl. 321 d.A. geringere Abzüge wegen
 nicht nachgewiesener Kostenkontrolle,
 s. Erg-Gutachten vom 18. Juni 2008, Seite 4, Bl. 433 d.A.

Neubau –
Leistungen TA, 
Treppenlift

        

        

5.492,58
+ 878,81
6371,39

        

Umbau
Gebäude A

3.154,68
+ 504,75
3.659,43

25.064,39
- 1.221,14
23.843,25

 
 
27.502,68

        

Umbau
Gebäude B

263,81
+ 42,21
306,02

2.430,00
- 142,75
2.287,25

 
 
2.593,27

        

Umbau
Gebäude C

746,94
+ 119,51
866,45

6.158,59
- 335,64
5.822,95

 
 
6.689,40

 Der Sachverständige hat 1.221,14 EUR an ersparten
 Aufwendungen abgezogen;
 die Klägerseite hat schlüssig einen Betrag
 von 335,64 EUR angegeben

Umbau
Gebäude D

635,40
+ 101,66
737,06

4.756,08
- 273,71
4.482,37

 
 
5.219,44

 dito   

Umbau
Gebäude E

294,94
+ 47,19
342,13

2.916,00
- 153,49
2.762,51

 
 
3.104,64

 dito   

Freianlagen

Deren gesonderte, nachträgliche Beauftragung ist nach o.G. nicht nachgewiesen.

Summe:

        

        

77.851,65

        

Hiervon sind die geleisteten Zahlungen abzuziehen:

  77.851,65 Euro

- 46.847,61 Euro

  31.004,04 Euro

Hinzu kommen noch die Fahrtkosten in Höhe von 2.817,92 Euro. Nach § 6.1. des Architektenvertrages erfassen die Nebenkosten nicht die Fahrtkosten, so dass diese gesondert berechnet werden können. Ausweislich den Feststellungen des Sachverständigen im ersten Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2008 (Bl.443 d.A.) sind die Fahrtkosten „schlüssig/plausibel“ und eine Überprüfung durch den Auftraggeber möglich.

Es ergibt sich danach eine Gesamtsumme von 33.821,96 Euro.

4. Dem Beklagten steht kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus § 635 BGB a.F. bzw. positiver Forderungsverletzung (vgl. zu den Anspruchsgrundlagen Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 2278) wegen einer Baukostenüberschreitung zu. Der Beklagte stellt einen Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung in Höhe von 97.349,97 Euro zur Aufrechnung (vgl. Schriftsatz vom 16. Dezember 2009, Bl. 684 d.A.).

Insoweit obliegt dem Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast für einen vertraglich verbindlich vereinbarten Kostenrahmen, für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich dessen Pflicht zur Kostenüberwachung und –kontrolle sowie für einen Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2007 – 8 U 93/06 -, juris, Absatz-Nr. 52 und 71 mwN). Nach oben Gesagtem fehlt es jedoch bereits an substanziiertem Vortrag des Beklagten zur Vereinbarung einer Baukostenobergrenze. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist hinsichtlich des zu führenden Beweises von einem non-liquet auszugehen, da der Zeuge K. insoweit in einer zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit keine Veranlassung bietenden Weise die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in Abrede gestellt hat. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Beklagten.

Eine Überzahlung, mit welcher der Beklagte weiter hilfsweise die Aufrechnung erklärt, liegt nicht vor.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Ein früherer Zinsbeginn ist klägerseits nicht schlüssig dargelegt. In der Klageschrift berufen sich die Kläger auf § 286 Abs. 3 BGB (a.F.). Diese Vorschrift ist jedoch erst auf ab dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnisse anwendbar (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 286 Rn. 2). Maßgebend kann daher nur § 284 Abs. 3 BGB a.F. sein, der auch auf Geldforderungen anzuwenden ist, die vor dem 1. Mai 2000 entstanden sind (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 284 Rn. 1). Zum hiernach maßgeblichen Verzugsbeginn hat die Klägerseite jedoch divergierend vorgetragen. In der Klageschrift ist die Rede von einer Honorarschlussrechnung vom 2. August 2005 und einem Verzugseintritt am 3. September 2005. Im Klageantrag werden Zinsen ab dem 2. August 2005 geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 27. November 2006 beruft sich der Kläger zu 2. auf eine Schlussrechnung vom 13. Juni 2005. Damit lässt sich der vorgenannte Verzugsbeginn jedoch nicht in Übereinstimmung bringen. Es kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte sei spätestens zu dem im Klageantrag genannten Zeitpunkt in Verzug geraten, da es hierfür an schlüssigem Sachvortrag fehlt. Daher waren dem Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Insoweit findet § 187 BGB entsprechende Anwendung. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es keines Hinweises, § 139 Abs. 2 ZPO.

Die Höhe des Zinssatzes war mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen.

Für Forderungen, die am 1. Mai 2000 bereits fällig waren, gilt der Verzugszinssatz von vier Prozent. Hinsichtlich Forderungen, die hiernach fällig wurden, gilt ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Art. 229 § 1 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (vgl. Alpmann, in: juris PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 288 Rn. 2). Da die Honorarforderung des Architekten erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig wird, § 8 Abs. 1 HOAI a.F. (§ 15 Abs. 1 HOAI n.F.; vgl. hierzu Kerwer, in: juris PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 271 Rn. 19), diese unabhängig vom genauen Datum jedenfalls nach dem 1. Mai 2000 erstellt wurde, ist § 288 BGB in der hiernach geltenden Fassung anzuwenden. Es gilt auch der Zinssatz des § 247 BGB in der aktuellen Fassung. Diese Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2002 auch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Altforderungen, Art. 229 § 7 Abs.1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1 Art. 229 EGBGB Rn. 2).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte in beiden Instanzen war die Kostentragung für beide Instanzen getrennt festzulegen. Da die Klage im Zeitpunkt der Erklärung der „Rücknahme“ durch den Kläger zu 1. noch nicht an den Beklagten zugestellt war, liegt keine Rücknahme im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO vor. Mangels eines Prozessrechtsverhältnisses sind insoweit keine Kosten entstanden (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269 Rn. 14). Lediglich klarstellend war daher auszusprechen, dass der Kläger zu 1. seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Kläger sich der Revision des Beklagten nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO anschließen kann, findet § 713 ZPO keine Anwendung (vgl. Kroppenberg, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 713 Rn.2). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 06. Juli 2011 - 1 U 408/09 - 105

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Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 06. Juli 2011 - 1 U 408/09 - 105 zitiert 31 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

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(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers


(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umsta

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(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) W

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Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der V

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2009 - 10 U 6/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.09.2008, Az. 4 O 151/07, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen. 2.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 418/01 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch. Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.
102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-
den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen. 1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage. 2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend macht. Das genügt.
3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 319/98 Verkündet am:
19. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein

a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt
wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offenlassen
, die Klage sei jedenfalls unbegründet.

b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzelpositionen
zusammengesetzten Anspruch.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem "Coproduktionsvertrag" über einen Film geltend.
Am 10. September 1987 schloß die Klägerin mit der C. T. , der Exportabteilung des ehemaligen tschechoslowakischen Fernsehens, einen Co-
produktionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Herstellung einer Fernsehserie mit dem Titel "Pierrot le Grand". Gemäß Nr. 1 des Vertrages war ursprünglich die Herstellung einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zu je 60 Minuten, über das Leben des Jean Garpard Depureau, welcher als Erfinder der modernen Pantomime gilt, vorgesehen. Dieser im Coproduktionsvertrag festgeschriebene zeitliche Umfang der TV-Serie wurde durch Vereinbarung vom 8. September 1988 um eine weitere Folge, also auf insgesamt fünf Folgen á 60. Minuten, erweitert. Nach der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenverteilung sollte die Klägerin die zur Herstellung und anschließenden umfassenden kommerziellen Auswertung notwendigen Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte der deutschen Filmschaffenden erwerben und sie in die Coproduktion einbringen. Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, die Rechte an der literarischen Vorlage und am Drehbuch zu erwerben, um damit die Verfilmung des literarischen Stoffes zu ermöglichen. Der Vertragspartner der Klägerin übernahm gemäß Nr. 1.3 des Coproduktionsvertrages die Verpflichtung , die Dreharbeiten zur TV-Serie vor Ort in der ehemaligen Tschechoslowakei durchzuführen und die Roh- und Feinschnittfassung der Fernsehproduktion zu erstellen. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Coproduktionsbeitrages durch die Klägerin in Höhe von 750.000,-- DM, zahlbar in insgesamt sieben Raten.
Im Zeitpunkt des Drehbeginns (28. November 1988) hatte die Klägerin die bis dahin bereits zur Zahlung fälligen ersten Raten von insgesamt 300.000,-- DM noch nicht bezahlt. In der Beilage A zum Coproduktionsvertrag war als letzter Drehtag der 7. Juli 1989 vorgesehen. Zum 1. März 1990 sollte das Negativ der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Beide Termine wurden nicht eingehalten. Zwischen den Parteien entstand ein Streit darüber, ob an-
stelle der ursprünglich vereinbarten 5 mal 60-minütigen Fassung eine TV-Serie für das Deutsche Fernsehen, bestehend aus drei Episoden á 90 Minuten, von der Beklagten zu erstellen sei. Auf ein Schreiben der T. v om 28. Februar 1991, in welchem diese erklärte, daß die sechsteilige Version abgenommen und mit dem Negativschnitt begonnen worden sei, wies die Klägerin mit Telefax vom 4. März 1991 T. an, nicht mit dem Negativschnitt zu beginnen, bevor die damals bestehenden Auseinandersetzungen über die Frage der Anzahl der geschuldeten Folgen abgeschlossen seien. Unter dem 6. März 1991 bestätigte T. den Inhalt dieses Schreibens und bat um weitere Weisungen bezüglich der Durchführung des Negativschnitts, die jedoch nie erfolgten. Im Laufe des Jahres 1992 erstellte die Beklagte eine 6 mal 60-minütige Version, welche endgültig auf eine TV-Serie zu fünf Episoden á 60 Minuten geschnitten wurde. Diese von der Klägerin abgelehnte Fassung strahlte das tschechische Fernsehen im Weihnachtsprogramm 1992 aus.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1991 kündigte die Klägerin den Coproduktionsvertrag fristlos. Zur Begründung verwies die Klägerin auf eine nicht fristgerechte Herstellung der Spielfilm-Serie.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Schadensersatz in Höhe von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen für Produktionskosten geltend. Des weiteren verlangt sie Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von gleichfalls 100.000,-- DM wegen fehlgeschlagener Verwertung der Produktion und die Herausgabe des Negativmaterials der Filmproduktion. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Herausgabe des Filmnegativmaterials geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


Gerichtsstand ist nach Nr. 9.6 des Coproduktionsvertrages für beide Vertragsparteien M. ; es kommt deutsches Recht zur Anwendung.

B.


1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsnachfolge des Beklagten in die Rechtsstellung des früheren tschechoslowakischen Fernsehens sind nicht zu beanstanden.
2. Die Instanzgerichte werten den Coproduktionsvertrag zutreffend als Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schließen sich Partner zusammen, um einen Film oder Fernsehfolgen herzustellen und zu vertreiben, so stellt dies den gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB dar. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich deshalb um die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Hartlieb, HdB. des Film-, Fernsehund Videorechts 3. Aufl. 1991 S. 251 f.; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. Vor § 705 Rdn. 98).

Ist die Kündigung der Gesellschaft wirksam, so ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst und - als Innengesellschaft - gleichzeitig beendet. Deshalb ist an sich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Die Parteien gehen jedoch offenbar davon aus, daß die streitigen gegenseitigen Ansprüche die einzigen abzurechnenden Vermögenspositionen darstellen.

C.


Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zahlungsanspruch in Höhe von 200.000,-- DM sei nicht schlüssig dargelegt und schon deshalb als unbegründet abzuweisen; es sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Teilbetrag zusammensetze. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
I. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig.
1. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGHZ 124, 164, 166 f.; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346; Sen.Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 - Bestimmtheit 4).
2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage gerecht.

a) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Antrag nur noch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen und weiterer 100.000,-- DM wegen entgangenen Gewinns gerichtet. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzbetrag wegen Nichtherausgabe des Materials, den das Oberlandesgericht auch diskutiert , hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gefordert. Sie hatte zwar ursprünglich beantragt, im Falle der nicht rechtzeitigen Herausgabe des Filmmaterials die Beklagte schon im vorliegenden Rechtsstreit zu Schadensersatz in Höhe von 50.000,-- DM zu verurteilen, hat diesen Antrag aber in der Berufungsbegründung vom 20. April 1998 nicht aufrecht erhalten. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag daher bei der Frage der Schlüssigkeit der Klage von vornherein nicht berücksichtigen dürfen.

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Schlüssigkeit der Einzelposten beziehen sich nur auf den Sachverhaltskomplex "Aufwendungen". Die Klägerin macht 100.000,-- DM aus einer Gesamtsumme von 2.464.867,-- DM geltend, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche. Hier bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung (Lüke in: MüKo-ZPO § 253 Rdn. 106 f.).
Die Klägerin hat diese Rechnungspositionen im einzelnen individualisiert. Sie enthalten unter Nr. 9 Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Unter
diese lassen sich auch die in der Berufungsschrift erwähnten 5.000,-- DM an Rechtsanwaltskosten zur Streitbeilegung subsumieren. Ein selbständiger Streitgegenstand ist damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verbunden.

c) Daneben wird als selbständiger weiterer Schadensposten ein Teilbetrag von wiederum 100.000,-- DM als entgangener Gewinn aus einer Gesamtsumme von 1,25 Mio. US-$ geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Streitgegenstand. Dieser Anspruch ist aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, schlüssig und in zulässiger Weise dargelegt.
Somit ergibt sich bei sachgerechter Auslegung und Würdigung der Anträge der Klägerin, daß sie insgesamt Schadensersatz in Höhe von 200.000,-- DM verlangt.
3. Überdies hätte das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die Teilklage sei nicht hinreichend individualisiert, auf keinen Fall die Klage als unbegründet abweisen dürfen, sondern durch Abweisung als unzulässig klarstellen müssen, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Begründetheit der nach seiner Meinung vorliegenden Mehrheit von Ansprüchen nicht getroffen werden könne.
II. Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch in Ausnahmesituationen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlich unbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für
die Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schon wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (Lüke in: MüKo-ZPO, Vor § 253 Rdn. 3). Deshalb ist nur vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
1. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den in erster Instanz vernommenen Zeugen B. erneut hören und die von der Klägerin im Berufungsverfahren zusätzlich benannten Zeugen vernehmen müssen. Dieser Angriff hat teilweise Erfolg.

a) Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. war allerdings nicht geboten. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urt. v. 30. September 1992 - VIII ZR 196/91; v. 15. Oktober 1992 - III ZR 57/91, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 14, 15 je m.w.N.). Diese Grenzen des Ermessens hat das Berufungsgericht beachtet. Es weicht in keinem Punkt von der Beurteilung des Erstgerichts ab.

b) Dagegen hätte das Berufungsgericht die neu benannten Zeugen P. und K. vernehmen müssen.
Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen ist. Dabei ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 - Beweisantrag, Ablehnung 18 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz für ihre Behauptung, die Parteien hätten sich später auf die Anfertigung einer 3 mal 90-minütigen deutschen Fassung bis zum 31. Dezember 1990 geeinigt, zunächst den Verantwortlichen der C. T. , den Zeugen B. , benannt. Zusätzlich hat sie zum Beweis dafür, daß auf der Sitzung des Zentraldirektoriums des tschechoslowakischen Fernsehens am 25. Juli 1990 die Herstellung einer solchen Fassung autorisiert und diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, woraufhin man sich entsprechend geeinigt habe, die Vernehmung der Zeugen K. und P. , jeweils mit ladungsfähiger Anschrift, mehrfach beantragt.
Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten nicht dargelegt habe, warum diese Zeugen etwas bekunden könnten. Das macht die Zeugen jedoch nicht zu ungeeigneten Beweismitteln. Vielmehr ist der Beweisantrag so zu verstehen, daß die Zeugen bei den entscheidenden Besprechungen anwesend waren.
Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die neuen Zeugen seien erst vier Jahre später in den Prozeß eingeführt worden, erweist sich als irrelevant. Ein Fall des § 528 ZPO ist nicht gegeben; es fehlt
schon an einer Zurückweisung der Beweismittel. Im übrigen ist zu berücksichtigen , daß viele der Beteiligten inzwischen ihre Position bei der Beklagten verlassen haben und nur schwer greifbar sind.
2. Das Berufungsgericht führt aus, der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin der Firma N. gegenüber auch eine 5 mal 60-minütige Fassung habe absetzen können. Eine solche habe die Beklagte aber erstellt, den Schnitt derselben habe die Klägerin selbst am 4. März 1991 per Telefax gestoppt. Dies ist unzutreffend.
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991, auf welches sich das Telefax der Klägerin bezog, hatte die Beklagte lediglich mitgeteilt , eine sechsteilige Version sei abgenommen und mit deren Negativschnitt werde begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Parteien hätten sich nicht auf eine 3 mal 90-minütige Fassung geeinigt, wäre eine solche Version jedoch ebensowenig vertragsgemäß gewesen. Nach dem ursprünglichen Vertrag hätte nämlich dann eine 5 mal 60-minütige Version erstellt werden müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts verstoßen daher gegen den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Urkunden und auch gegen den Tatbestand des Urteils, in dem festgehalten wird, daß ursprünglich die Erstellung einer 5 mal 60-minütigen Version geschuldet war. Daß die Beklagte nach der Kündigung durch die Klägerin später eine fünfteilige tschechische Version erstellte, ändert nichts daran, daß sie der Klägerin eine nicht vertragsgemäße Leistung angeboten hatte.
3. Bei der gebotenen erneuten Prüfung ist zu beachten, daß neben dem entgangenen Gewinn "frustrierte" Aufwendungen grundsätzlich nicht als Schaden geltend gemacht werden können, weil ein Gewinn nur unter der Voraussetzung hätte erzielt werden können, daß die nach dem Vertrag von dem Geschädigten geschuldeten Aufwendungen erbracht worden sind.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Herausgabeanspruch greift die Revision ebenfalls erfolgreich an.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem neben § 985 BGB bestehenden vertraglichen Herausgabeanspruch stützen sich maßgeblich darauf , daß jedenfalls die fünfte Rate des Produktionskostenbeitrages unabhängig von der vertragsmäßigen Erstellung der Filmserie bei Rohschnittabnahme zu zahlen gewesen sei und deshalb der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der handschriftliche Vermerk auf dem Schuldanerkenntnis vom 9. Mai 1990, der dem vorformulierten Text später hinzugesetzt wurde und insoweit vorrangig ist, nicht entgegen dem Berufungsgericht so zu verstehen ist, daß der gesamte Produktionskostenbeitrag erst bei Ablieferung des Materials zu zahlen sei. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Rohschnitt lediglich vorgelegt, nicht aber abgenommen wurde. Voraussetzung einer Pflicht zur Zahlung der fünften Rate war jedoch ausweislich des klaren Wortlauts der getroffenen Vereinbarung eine Abnahme (Nr. 4.2.1 des Vertrages), also eine Billigung des Rohschnitts als im wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat die Klägerin aber bestritten.

b) Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, durch die Verarbeitung des von der Klägerin gelieferten Negativmaterials sei die Beklagte Eigentüme-
rin desselben geworden, eine danach erfolgte Eigentumsübertragung auf die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind bereits deshalb fehlerhaft, weil man Nr. 5.1 des Vertrages im Sinne einer Verarbeitungsklausel (Staudinger/Wiegand, BGB 13. Aufl. § 950 Rdn. 19, 23) so ausle-
gen kann und muß, daß die Klägerin gerade nach der Verarbeitung des Negativs Eigentümerin sein sollte. Ein "Originalnegativ", von dem die Klausel ausdrücklich spricht, war nämlich erst nach der Verarbeitung vorhanden.

Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 362/01 Verkündet am:
23. Januar 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine
Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe
die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar in Höhe von 543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ihrer Schlußrechnung zugrunde legen kann.

II.

1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be- klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J. in H. ein Luxusrestaurant-Hotel. Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August 1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik und der Aufzüge. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend erbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hintergrund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für das Objekt. Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begründet :
a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.
b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewesen , eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.
c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der geänderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-
stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrundegelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM ergeben. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand:
a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivortrags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu beanstanden.
b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk
des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli- chen Kostenrahmen überschreitet. 3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine anrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).
Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.09.2008, Az. 4 O 151/07, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 792.244,98 EUR

Gründe

 
I.
Gegenstand der Klage ist das Architektenhonorar für Planungsleistungen der Klägerin hinsichtlich des Bauvorhabens Umbau und Erweiterung des Hallenschwimmbads K., die die Klägerin hinsichtlich des Umbaus und der Erweiterung des Gebäudes, der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der Saunatechnik und der Freianlagen erbracht hat.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob für die Leistungen der Klägerin rechtswirksam ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, die Klägerin berechtigt ist, sich auf die nunmehr dritte Architektenhonorar-Schlussrechnung zu stützen, der Klägerin ein Honorar für eine Planung und eine Wiederholungsplanung oder wegen Mängeln der ersten Planung nur ein Honorar für die zweite Planung zusteht und welche Leistungen die Klägerin von den abgerechneten Leistungsbildern tatsächlich erbracht hat. Insbesondere ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin verbindlich eine Kostenobergrenze für die Kostengruppen 200 bis 600 nach der DIN 276 Fassung Juni 1993 in Höhe von 5,3 Millionen Euro bzw. 5,5 Millionen Euro vorgegeben hat, nachdem die Beklagte von der Stadt L. selbst nur einen fixen Betrag für den Um- und Anbau des Bades erhalten sollte.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 19.9.2008, AZ: 4 O 151/07, verwiesen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Ravensburg die Klage abgewiesen.
Ein Pauschalhonorar von 200.000,-- EUR sei nicht wirksam vereinbart worden, weil eine eventuell mündlich getroffene Vereinbarung wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam wäre. Die Berufung auf die fehlende Schriftform verstoße hier nicht gegen Treu und Glauben.
Eine Bindung der Klägerin an die Schlussrechnung vom 31.5.2006 sei nicht eingetreten, weil die Beklagte die Richtigkeit der Schlussrechnung von Anfang an bestritten und sich auf ein Pauschalhonorar von 200.000,-- EUR berufen habe. Die Beklagte habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass mit der Schlussrechnung zum 31.5.2006 eine abschließende Berechnung vorgelegen habe.
Die Beklagte habe ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie der Klägerin eine feste Bausummenhöchstgrenze vorgegeben habe. Danach sei in der Besprechung vom 26.8.2003 eine Bausummenhöchstgrenze von 5,3 Millionen vereinbart worden, die in einem Telefonat vom 1.10.2003 auf 5,5 Millionen Euro angehoben worden sei. Diese Behauptung habe die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht widerlegt. Sie habe eingeräumt, dass in der Besprechung vom 26.8.2003 ein Betrag von 5,3 Millionen Euro genannt worden sei. Die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte aufgrund ihrer Abhängigkeit von Zuschüssen der Stadt L. nur einen engen finanziellen Rahmen gehabt habe. Im Hinblick auf die ihr bekannte Interessenlage der Beklagten habe die Klägerin den Inhalt der Besprechung vom 26.8.2003 nur im Sinn einer verbindlichen Vereinbarung einer Bausummenobergrenze verstehen dürfen.
Nachdem die erste Planung die Baukostenobergrenze nicht eingehalten habe, könne die Klägerin für diese Planung kein Honorar verlangen. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen könne sie ein Honorar nur für eine einzige Planung verlangen, mit der die vereinbarte Bausummenhöchstgrenze eingehalten werden könne. Die Klägerin habe keine Abrechnung auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 200 bis 600 in Höhe von 5,5 Millionen Euro vorgelegt. Auch angesichts der Komplexität der Abrechnung sei es dem Gericht nicht möglich, eine eigene Abrechnung anstelle der Abrechnung der Klägerin zu setzen. Nachdem die Klägerin keine Schlussrechnung vorgelegt habe, die den Anforderungen genüge, sei die Klage abzuweisen.
10 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Landgerichts Ravensburg verwiesen.
11 
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Aufgrund des mündlich vereinbarten Architektenvertrags sei die Klägerin durch die Beklagte spätestens im Rahmen einer Beratung der Parteien vom 4.9.2003 und nicht erst mit Schreiben vom 1.10.2003 mit Planungsleistungen beauftragt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass zuvor bereits Planungsleistungen von der Klägerin erbracht worden seien. Sämtliche Versuche der Klägerin in den Monaten August und September 2003, die Beklagte zur Unterschrift unter einen schriftlichen Architektenvertrag zu bewegen, seien gescheitert, obwohl ihr dies stets in Aussicht gestellt worden sei.
12 
Die Beklagte habe als Bauherrin im Rahmen eines Privat-Public-Partnership-Vertrags (PPP) mit der Stadt L. die Aufgabe gehabt, das Panoramabad K. zu renovieren und langfristig zu betreiben. Dazu habe sie sich der Klägerin als Generalplanerin und der IW. als sogenannte GMP (garantierter Maximalpreis)-Partnerin bedient. Mit deren Einbeziehung in den Planungsprozess sei die Kostenverantwortung des Projekts auf die IW. als GMP-Partnerin übertragen worden. Die Klägerin habe daher im Rahmen ihrer Planungsleistungen keine Kostenberechnung oder Kostenermittlung zu leisten gehabt und ihr sei insoweit keine Kostenkontrolle oblegen. Noch im Dezember 2003 habe die IW. bestätigt, dass noch kein Höchstpreis festgelegt worden sei.
13 
Die Klägerin sei mit sämtlichen Planungsleistungen bis „zum letzten Löffel“ beauftragt worden. Die Klägerin habe entsprechend des ihr erteilten Auftrags sämtliche geforderten Leistungen ihrer Entwurfsplanung erbracht. Der Werkerfolg sei mit Erteilung der Baugenehmigung vom 8.3.2004 erreicht worden. Während des anschließenden Vergabeverfahrens sei die Klägerin erneut beauftragt worden, entsprechend eines veränderten Leistungskatalogs den Bauantrag und damit die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauunterlagen komplett neu zu erarbeiten und somit die in der Schlussrechnung unter Wiederholungsplanung abgerechneten Leistungen zu erbringen. Das Gesamtobjekt habe vollständig neu geplant und alle funktionalen Zusammenhänge neu konzipiert werden müssen. Die in den Leistungsphasen 1 bis 4 aufgezählten Leistungsbilder seien wiederholt durchgeführt worden. Sämtliche Leistungen seien mit der Honorarrechnung vom 28.12.2007 berechnet worden, die unbestritten prüffähig sei.
14 
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Baukostenhöchstgrenze von 5,5 Millionen Euro hinsichtlich der Kostengruppen 200 bis 600 angenommen.
15 
Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur dann wirksam, wenn auch die Grundlagen der Baukostenobergrenzen nachvollziehbar festgelegt worden seien. Die Auffassung des Landgerichts stelle übertriebene Anforderungen an die Pflichten des Planers, auch ohne vorherige wirksame Baukostenvereinbarung jede Äußerung des Bauherrn, der die Kosten so niedrig wie möglich halten wolle, zu berücksichtigen. Auch ohne verbindliche Vereinbarung einer Kostenobergrenze müsse der Planer die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers berücksichtigen. Er müsse jedoch nicht hierfür im Sinn einer Garantie einstehen.
16 
Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur werde vertreten, die bloße Behauptung einer Kostenobergrenze durch den Bauherrn zwinge den Architekten zum Nachweis ihres Fehlens. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei für die Vereinbarung des behaupteten Kostenlimits die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Beweislast liege nur dann beim Architekten und Auftragnehmer, wenn ursprünglich eine Bausummenobergrenze vereinbart worden sei und der Auftragnehmer behaupte, diese sei nachträglich erhöht worden.
17 
Im übrigen sei der Negativbeweis geführt. An diesen dürften keine zu strenge Anforderungen gestellt werden. Mit dem unter Beweis gestellten Vortrag, dass die Beklagte wahrheitswidrig eine Baukostenvereinbarung behauptet habe, habe die Klägerin ihrem Negativbeweis voll umfänglich genügt. Weder aus der durchgeführten Beweisaufnahme noch aus den Vorträgen der Klägerin sei die Vereinbarung einer Kostenobergrenze zu entnehmen. Das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Führung des Negativbeweises zur Entlastung der von der Beklagten behaupteten Bausummenbegrenzung gestellt.
...
18 
Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die vorgelegte und durch die Beklagte prüffähig gestellte Schlussrechnung vom 28.12.07 durch das Erstgericht als fehlerhaft angesehen worden sei. Angesichts der Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung sei gemäß § 8 HOAI der Honoraranspruch fällig und habe deshalb vom Landgericht nicht als unbegründet, sondern höchstens als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden können. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen beabsichtige, hätte die Klägerin Sachverständigenbeweis dazu beantragt, dass ihr auch unter Zugrundelegung einer Bausumme von 5,5 Millionen Euro für die Kostengruppen 200 bis 600 ein über die bisherige Zahlung hinausgehendes Honorar zustehe. Gegebenenfalls hätte sie sogar eine erneute Schlussrechnung vorgelegt. Selbst wenn der Klägerin nur ein Honoraranspruch unter Begrenzung der Baukosten von 5,5 Millionen Euro zustehen sollte, übersteige dieser die bisher bezahlten Beträge bei weitem. Das Landgericht hätte diesen Honoraranspruch unter Einholung eines Sachverständigenbeweises ermitteln müssen.
19 
Die Beklagte habe die anrechenbaren Kosten einzelner Gewerke sowie Planungsleistungen der Klägerin hinsichtlich verschiedener Gewerke angegriffen, worauf die Klägerin unter Beweisantritt streitig Stellung genommen habe. Die erbrachten einzelne Leistungsphasen wie die Leistungsphase 1 und 7 seien durch die Beklagte bestritten worden, wozu die Klägerin ebenfalls Stellung genommen habe. Diese zwischen den Parteien streitigen Punkte hätten vorab vom Gericht geklärt werden müssen.
20 
Falls sich das Landgericht seiner Pflicht entzogen habe, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, komme auch eine Zurückverweisung der Sache in Betracht. Die Komplexität eines Sachverhalts könne ein Gericht nicht dazu bewegen, sich zu weigern, sich damit auseinanderzusetzen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 19.9.08, AZ: 4 O 140/07 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 792.244,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 9.1.09 zu zahlen,
23 
hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Der Streithelfer schließt sich diesem Antrag an.
27 
Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass zwischen den Parteien eine Bausummenhöchstgrenze von 5,5 Millionen Euro vereinbart worden sei. Sie sei weiterhin der Auffassung, dass der zwischen den Parteien maßgebliche Architektenvertrag mit Auftragsschreiben vom 1.10.2003 zustande gekommen sei. Die zuvor von der Klägerin unstreitig vorgelegten Vorentwürfe und Grobkostenberechnungen seien allenfalls Leistungen aus der Anfangsphase der Leistungsphase 2 gemäß § 15 Abs. 1 HOAI. Insbesondere habe es sich bei der Grobkostenberechnung nicht um eine Kostenschätzung im Sinn der DIN 276 gehandelt. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass erst nach Gewinn des öffentlichen-rechtlichen Vergabeverfahrens die Beklagte einen verbindlichen Architektenauftrag an die Klägerin erteilen würde. Insoweit beruft sich die Beklagte auf die Zeugen H. und S.. Erst am 26.9.2003 sei der im Rahmen der Privatisierung der Schwimmbadeinrichtung maßgebliche Erbbaurechtsvertrag beurkundet und am 1.10.2003 der zugesagte Architektenvertrag ausgelöst worden. Im Auftragsschreiben an die Klägerin vom 1.10.2003 sei die Bausummenhöchstgrenze nochmals schriftlich fixiert worden. Bereits am 26.8.2003 sei für die Beklagte klar gewesen, dass eine Bauhöchstsummenbegrenzung im Architektenvertrag vorgegeben werden müsse. Letztlich habe auch der Geschäftsführer der Klägerin in seiner informatorischen Anhörung dargelegt, dass er die Bausummenhöchstgrenze ernst genommen habe. Im übrigen sei zwischen den Parteien unstreitig, dass mit Schreiben vom 1.10.2003 die Beauftragung der Klägerin erfolgt sei.
...
28 
Das Gericht erster Instanz habe zu Recht entschieden, dass vor dem Hintergrund der vertraglich vereinbarten Baukostenbudgetierung die bislang von der Klägerin vorgelegte Schlussrechnung keine taugliche Abrechnungsgrundlage sein könne. Ansonsten hätte das Landgericht eine völlig neue Schlussrechnung für die Klägerin zu erstellen gehabt. Dadurch hätte das Gericht anstelle der Klägerin deren Sachvortrag übernommen. Die Klägerin habe auch nicht hilfsweise zu ihrem Honoraranspruch auf der Grundlage einer Budgetierung in Höhe von 5,5 Millionen Euro vorgetragen. Deshalb habe das Gericht keinen Beweis erheben können etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II.
29 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
30 
Insbesondere haben die Parteien keine Bausummenobergrenze vereinbart. Die Beklagte wollte möglichst die Planungsvariante D 1 umsetzen, aber trotz der bekannten Kostenschätzung der Klägerin selbst nicht mit Baukosten von mehr als 5,3 Millionen Euro netto bzw. 5,5 Millionen Euro netto belastet werden. Die Kostenbelastung der Beklagten sollte durch eigene Bemühungen, den Projektsteuerer oder die IW., die zur Kostenkontrolle beauftragt war, über Contracting-Verträge oder andere vertragliche Gestaltungen, die Suche nach möglichst günstigen Bauunternehmern und durch eine Optimierung der Bauabläufe (Arbeit in zeitlich versetzten Bauabschnitten) reduziert werden. Zwar wünschte die Beklagte von der Klägerin eine kostengünstigere Planung, ohne allerdings bis zum 16.1.2004 bzw. 22.4.2004 nennenswerte Kürzungen der Planungsvariante D 1 vorzugeben. Die Vorgabe von 5,3 Millionen Euro netto bzw. 5,5 Millionen Euro netto, die die Beklagte selbst maximal zahlen wollte, sollte daher nicht die verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze für die Planung der Klägerin sein, sondern es handelte sich um eine Vorgabe vorrangig an den Projektsteurer und die Kostenkontrolle der IW..
1.
31 
Mit dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 1.10.2003 (Anlage K 1) ist ein Architektenvertrag zustande gekommen. Gegenstand des Auftrags war die Genehmigungsplanung sowie die Erarbeitung der GU-Ausschreibungsunterlagen. Grundlagen des Vertrags waren das Raumbuch, das Gegenstand des Erbbaurechtsvertrags zwischen der Beklagten und der Stadt L. geworden war, dieser Vertrag selbst sowie diverse vorangegangene Besprechungsprotokolle.
32 
Zuvor hatte die Klägerin bereits erhebliche Planungsleistungen erbracht. Nach dem Vortrag der Beklagten geschah dies, weil der Abschluss eines Architektenvertrags der Klägerin in Aussicht gestellt worden war, sobald der Erbbaurechtsvertrag mit der Gemeinde L. abgeschlossen wäre. Damit hat die Klägerin zwar zunächst „auf eigenes Risiko“ gearbeitet. Dies geschah aber in der gesicherten Erwartung, später, also hier am 1.10.2003, die vollen Architektenleistungen übertragen zu erhalten. Diese Vorleistungen geschahen daher nicht unentgeltlich (vgl. BGH NJW 1987, 2742, Juris RN 12 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1696, Juris RN 8). Spätestens mit Abschluss des Architektenvertrags durch Beauftragung vom 1.10.2003 waren daher auch die bereits erbrachten Planungsleistungen der Klägerin zu entgelten. Darüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit; Streit herrscht, welche Planungsleistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat.
33 
Es bestehen erhebliche Bedenken, mit der Klägerin von einem Vertragsschluss vor dem 1.10.2003 auszugehen. Die Klägerin hat Planungsleistungen auch schon vor dem von ihr genannten Zeitpunkt eines mündlich geschlossenen Architektenvertrages am 4.9.2003 erbracht. Das Erbringen von Leistungen allein führte noch nicht zu einer vertraglichen Bindung. Nach dem Vortrag der Klägerin war eine Beurkundung des beabsichtigen Vertrages gewollt, so dass nach § 154 Abs. 2 BGB vor Unterzeichnung im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen war. Angesichts der Regelung in § 4 Abs. 1 und 4 HOAI ist dies bei Architektenverträgen von besonderer Bedeutung. Erst mit der schriftlichen Auftragserteilung vom 1.10.2003 war die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages nicht weiter verfolgt worden.
34 
Letztlich kommt es aber darauf nicht an, weil unstreitig auch die vor Abschluss des Architektenvertrages erbrachten Planungsleistungen zu honorieren waren.
2.
35 
Das Landgericht hat angenommen, die Parteien hätten ein Pauschalhonorar von 200.000,-- EUR nicht wirksam vereinbart, da eine solche mündlich getroffene Vereinbarung wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam sei. Weil von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung aus der zunächst erteilten Schlussrechnung bestanden habe, sei die Klägerin an ihre bisherige Schlussrechnungen nicht gebunden.
36 
Die Ausführungen des Landgerichts zu diesen beiden Punkten begegnen keinen Bedenken. Insoweit kann auf Ziffer I und Ziffer II der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Ravensburg verwiesen werden.
37 
Die Parteien haben dagegen in der Berufung auch keine Einwendungen mehr erhoben.
38 
Soweit in dem Auftragsschreiben vom 1.10.2003 unabhängig vom Umfang der Planung und der sich daraus ergebenden anrechenbaren Kosten von der Beklagten vorgegeben wurde, dass sich das Honorar der Klägerin nach Baukosten in Höhe von 5,5 Millionen Euro netto richtet, erfüllt das einseitige Schreiben nicht die nach § 4 Abs. 4 HOAI erforderliche Schriftform für eine Honorarvereinbarung (BGH BauR 1989, 222).
3.
39 
Das Landgericht hat die Klage auf Architektenhonorar endgültig abgewiesen, weil es dem Gericht auch angesichts der Komplexität der Abrechnung nicht möglich sei, eine eigene Abrechnung an Stelle der Abrechnung der Klägerin zu setzen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Wenn das Landgericht die Honorarrechnung der Klägerin vom 28.12.2007 nicht für prüffähig erachtet hätte, hätte es die Klage nur als derzeit unbegründet abweisen dürfen. Durch die Abweisung als endgültig unbegründet hat das Landgericht der Klägerin die Möglichkeit genommen, durch eine neue Abrechnung das ihr dem Grunde nach zustehende Honorar einzufordern.
40 
Tatsächlich liegt unstreitig eine prüffähige Abrechnung vor, die von der Beklagten auch geprüft wurde. Die Prüffähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der sachlichen Richtigkeit oder der Berechtigung der Forderung selbst (vgl. Locher / Koeble / Frick HOAI 9. Aufl. § 8 RN 26; Werner / Pastor Der Bauprozess 12. Aufl. RN 971; Löffelmann / Fleischmann Architektenrecht 5. Aufl. RN 1591). Eine prüfbare, aber inhaltlich unrichtige Rechnung stellt den tatsächlich geschuldeten Honoraranspruch fällig. Dessen Höhe hat das Landgericht gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigenbeweises zu ermitteln (Löffelmann / Fleischmann a.a.O. RN 1593). Dies hat das Landgericht versäumt.
4.
41 
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der ersten abgerechneten Planung der Klägerin und hinsichtlich der Höhe von deren Honorar auf eine vertragliche Vereinbarung der Begrenzung der Baukosten.
42 
a) Dabei ist von der Beklagten eine sogenannte Bausummengarantie der Klägerin nicht dargelegt. Dafür müsste nämlich erkennbar sein, dass die Klägerin sich verpflichten wollte, sämtliche den vereinbarten Betrag übersteigenden Kosten des Bauvorhabens selbst zu übernehmen (vgl. Koeble in Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Aufl. 12. Teil RN 457; Werner / Pastor a.a.O. RN 1777). Eine solche Bedeutung misst die Beklagte der behaupteten Verpflichtung der Klägerin selbst nicht zu.
43 
b) Vielmehr beruft sich die Beklagte auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze oder eines Kostenlimits. Die Vereinbarung einer solchen Kostenobergrenze bzw. eines Kostenlimits stellt keine Garantie dar. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte „Beschaffenheitsvereinbarung“, bei deren Nichteinhaltung ein Mangel gegeben ist (vgl. BGH BauR 2003, 566 Juris RN 14; BauR 2003, 1061, Juris RN 9; Koeble in Kniffka / Koeble, a.a.O. RN 480; Werner / Pastor a.a.O. RN 1786). Eine Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung setzt damit eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien voraus.
44 
c) Im vorliegenden Fall ist die behauptete Baukostenobergrenze nicht nur für das Honorar von Bedeutung, weil diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bildet (vgl. BGH, BauR 2003, 566 Juris RN 15), sondern die Kostenobergrenze spielt auch für die Frage eine Rolle, ob die erste Planung der Klägerin mangelhaft war und deshalb die zweite Planung eine - nicht zu entgeltende - Nachbesserung ihrer Planung war.
45 
aa) Zum Zeitpunkt der Aufforderung am 22.4.2004, die Planung an Hand von 4 Plänen, in denen die Beklagte Minimierungen des Baukörpervolumens eingezeichnet hatte, völlig zu überarbeiten, war zwar die erste Planung der Klägerin bereits bei der Baubehörde eingereicht und am 8.3.2004 genehmigt. Die Aufforderung vom 22.4.2004 ist als Nachbesserungsverlangen zu behandeln, wenn die erste Planung von der Soll-Beschaffenheit abgewichen ist. Der Auftraggeber, hier also die Beklagte, hat die Anforderungen zu beweisen, denen das Architektenwerk nach den vertraglichen Vereinbarungen gerecht werden sollte, also die Soll-Beschaffenheit der Planung (vgl. Werner / Pastor, a.a.O. RN 2691).
46 
bb) Strittig ist die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Bausummenobergrenze als Begrenzung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
47 
Teilweise wird vertreten, der Architekt müsse die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei eine Baukostenobergrenze vereinbart worden (vgl. BGH NJW 1980, 122, Juris RN 17f.; OLG München NJW-RR 1996, 341, 343; KG NJW-RR 1999, 242). Um jedoch dem Architekten, der insoweit einen negativen Beweis führen muss, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, sind dann an die Darlegungslast des Bestellers höhere Anforderungen zu stellen. Danach muss der Besteller, der eine Baukostenobergrenze behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe substantiiert darlegen. Sache des Unternehmers bzw. hier des Architekten ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (BGH BauR 1992, 505, Juris RN 10, NJW-RR 1996, 952, Juris RN 12; NJW 1983, 1782, Juris RN 13 ff.). Dabei darf der Vortrag des Bestellers insbesondere nicht widersprüchlich sein, weil ansonsten die behauptete Vereinbarung nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist (BGH BauR 1992, 505, Juris RN 13 ff.).
48 
Nach anderer Auffassung hat derjenige, der Ansprüche aus einer Kostenobergrenze geltend macht, deren Vereinbarung zu beweisen (OLG Celle Baurecht 2008, 122, Juris RN 13; Saarländisches OLG BauR 2005, 1957, 1958, Juris RN 11; Koeble in Kniffka / Koeble, a.a.O. RN 480; derselbe in Locher / Koeble / Frick, a.a.O. Einleitung RN 106; Werner / Pastor a.a.O. RN 2691).
49 
Entgegen dem Landgericht ist der zweiten Meinung zu folgen. Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze betrifft unmittelbar nicht die Höhe der Vergütung, sondern ist als eine vertragliche Vereinbarung einer Beschaffenheit des Architektenwerkes anzusehen (vgl. oben b); BGH BauR 2003, 1061, Juris RN 9; BauR 2003, 566, Juris RN 14). Es entspricht allgemeiner Meinung, dass derjenige, der sich auf die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit eines Werkes beruft, diese Vereinbarung zu beweisen hat.
50 
Die Baukostenobergrenze hat als Anforderung, der das Architektenwerk gerecht werden muss, nur eine mittelbare Auswirkung auf die Honorarberechnung. Diese Vereinbarung dient nicht dazu, die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung zu bestimmen, sondern die Begrenzung des Honorars ist Folge eines Mangels des Werks im Fall des Überschreitens der vereinbarten Baukostenobergrenze (vgl. BGH BauR 2003, 566 Juris RN 16). Darüber hinaus ist die Begrenzung des Honorars ein Ausfluss von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil bei Berücksichtigung einer eine Kostenobergrenze überschreitenden Planung der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustünde (BGH a.a.O.).
51 
Aber selbst wenn man die Baukostenobergrenze gleichzeitig als vertragliche Vereinbarung eines Limits des Architektenhonorars ansieht, überzeugt die Annahme einer Beweislast des Architekten, dass eine Obergrenze des Architektenhonorars nicht vereinbart worden sei, nicht. Die Vergütung des Architekten richtet sich nach der HOAI, die als Taxe im Sinn des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Soweit sich die verlangte Vergütung aus einer Taxe wie der HOAI ergibt, hat der Unternehmer die Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen, während der Besteller die Beweislast für eine abweichende Vereinbarung trägt (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 632 BGB; vgl. auch BGH MDR 2001, 237, Juris RN 13 zum Steuerberaterhonorar; NJW-RR 1997, 1285, Juris RN 11 zur Anwaltsvergütung; Palandt-Sprau, BGB 68. Aufl., § 632 RN 18).
5.
52 
Die Berufung wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts, die Parteien hätten eine Bausummenhöchstgrenze von 5,5 Millionen Euro vereinbart und diese auch nicht später wieder - konkludent - aufgehoben.
...
53 
(es folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung)
54 
d) Eine Warnpflicht der Klägerin, deren Verletzung zu Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichten könnte, dass das Bauvorhaben nach der damals noch verfolgten Variante D 1 höhere Kosten verursachen würde, bestand nicht, weil dies für die Beklagte angesichts der Vorgespräche und der Kostenschätzung der Klägerin vom 2.9.2003 ohne weiteres erkennbar war (vgl. Werner / Pastor, a.a.O. RN 1785).
55 
Mit Schreiben vom 11.9.2003 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten nochmals klar gestellt, dass ihre Kostenschätzung vom 2.9.2003 ernst zu nehmen sei und Reserven darin nicht enthalten seien. Eines weiteren Warnhinweises bedurfte es nicht.
6.
56 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 12.11.2003 die Einhaltung eines Baubudgets in Höhe von 5,5 Millionen Euro versprochen worden. Das Schreiben beschäftigt sich allein mit einem Honorarangebot der Klägerin, das diese dem Projektsteuerer Herrn H. übersandt hatte. Diese Honorarermittlung baute auf den von der Beklagten im Auftragschreiben vom 1.10.2003 genannten, aber nicht wirksam vereinbarten anrechenbaren Kosten von 5,5 Millionen Euro netto auf. Aus der unwirksamen Honorarvereinbarung allein ist jedoch auf eine Vereinbarung einer Kostenobergrenze für die Planung nicht zu schließen.
7.
57 
Auch wenn eine Kostenobergrenze nicht einvernehmlich vereinbart wurde, ist ein Architekt verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (BGH BauR 1999, 1319, Juris RN 30; BGHZ 138, 87, Juris RN 10 Löffelmann / Fleischmann Architektenrecht 5. Aufl. RN 2137).
58 
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin die geforderte Planung bewerkstelligen konnte, die die Baukosten auf das von der Beklagten vorgesehene Maß von 5,3 Millionen Euro bzw. 5,5 Millionen Euro gesenkt hätte. Einer erneuten Information über die zu erwartenden Kosten nach der Kostenschätzung vom 2.9.2003 bedurfte es zum einen nicht, weil die Beklagte mangels wesentlicher Abstriche an der Planung davon ausgehen musste, dass diese Kostenschätzung weiterhin Bestand hat, zum anderen, weil die Kostenkontrolle einschließlich der Kostenberechnung der Klägerin entzogen und der IW. zugeordnet worden war.
8.
59 
Erstinstanzlich haben die Parteien umfangreich streitig vorgetragen, welche Aufgaben die Klägerin aus den abgerechneten Leistungsbildern tatsächlich erbracht hat. Darüber hinaus ist die Abrechnung selbst streitig. Insoweit muss noch umfangreich Beweis im Sinn des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhoben werden.
60 
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen hätte, dass beabsichtigt sei, die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus ist entgegen Seite 19 der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts aus der Akte nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Klägerin aufgefordert hätte, auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten in Höhe von 5,5 Millionen Euro eine neue Schlussrechnung vorzulegen, weil sie anderenfalls riskiere, allein deswegen den Prozess zu verlieren.
61 
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits - wie von der Klägerin beantragt - vor.
62 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere war die von der Entscheidung des BGH (NJW 1980, 122) abweichende Rechtsauffassung des Senats zur Beweislastverteilung bei der Berufung auf die Vereinbarung einer Bausummenobergrenze nicht streitentscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 23/02 Verkündet am:
14. November 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten
des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend
machen.
BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren noch Werklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 203.796,36 DM. Sie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten eines Bauvorhabens beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, deren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-
rechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DM zahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streitigen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben, diese Schlußrechnung als "Abschlagsrechnung" zu behandeln. Am 8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Betrag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte Leistungen noch separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die Beklagte noch weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungen forderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachten Leistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000 erneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte. Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die "verjährungsrechtliche Lösung" des Landgerichts sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin die Forderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen Anspruch erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die Beklagte erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe diese darauf vertrauen dürfen, daß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. Die Verhandlungen hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. Die Klägerin sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die Forderung nach Vergütung der kündigungsbedingt "ausgefallenen" Leistungsteile umgeschwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997 erteilt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich auf Verwirkung berufen. 1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, ZIP 1992, 1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch
nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, NJW 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313 jeweils m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausreichend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend der Hinweis der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme einer Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen dazu , daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Dressler Haß Hausmann Kuffer Kniffka

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.