Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 27. Juli 2005 - 1 U 515-04-149

published on 27.07.2005 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 27. Juli 2005 - 1 U 515-04-149
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 3 O 303/03 – aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des der Klägerin zuzuerkennenden Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen vorbehalten bleibt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten wird auf 6.352,76 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter Anderem Fensterelemente herstellt und montiert. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatzleistung in Höhe von 6.352,76 EUR (nebst Zinsen) wegen der Nichtdurchführung eines Werkvertrages in Anspruch, der nach ihrer Darlegung bereits im Rahmen einer Preisverhandlung am 18.6.2002, spätestens aber mit der Übersendung eines Fax-Schreibens vom 4.7.2002 mit der Beklagten geschlossen worden sei.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 95 ff d. A.), die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe weder eine Werklohnvergütung, noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da es bereits an dem Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages bezüglich des in Rede stehenden Bauvorhabens in S. fehle. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe die Klägerin weder den ihr obliegenden Nachweis einer mündlichen Auftragserteilung im Rahmen der Preisverhandlung vom 18.6.2002 erbracht, noch sei das der Klägerin übermittelte Fax-Schreiben vom 4.7.2002 im Sinne einer Auftragserteilung interpretierbar. Letzteres Schreiben sei informell gehalten und durch den Geschäftsführer der Beklagten lediglich paraphiert worden. Eine Vergleichbarkeit mit den Umständen der Auftragserteilung für das weitere Bauvorhaben in T. sei nicht gegeben, da dieser Auftrag bereits verbindlich im Rahmen der Preisverhandlung erteilt worden sei, und dem sich hierauf beziehenden Fax-Schreiben dementsprechend lediglich noch deklaratorische Bedeutung zugekommen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren in vollem Umfange weiterverfolgt. Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihr sehr wohl bereits mündlich im Rahmen der stattgefundenen Preisverhandlung einen verbindlichen Auftrag auch für das Bauvorhaben in S. erteilt habe. Jedenfalls die per Fax erfolgte Rückübermittlung des Angebotes der Klägerin mit den von der Beklagten vorgenommenen Zusätzen sei schlechterdings lediglich als verbindliche Auftragserteilung zu interpretieren, zumal das Fax-Schreiben zudem mit dem Firmenstempel der Beklagten wie auch der Paraphe des Geschäftsführers der Beklagten versehen worden sei. Dass die Beklagte bezüglich des T. Vorhabens ein ähnliches Fax übermittelt habe, spreche eher dafür, dass für das S. Vorhaben ebenfalls ein Auftrag habe erteilt werden sollen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 147, 126 d. A.),

unter Aufhebung des am 23.8.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.352,76 EUR nebst 8 %Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.2.2003 zu zahlen.

hilfsweise (Bl. 148 d. A.),

vorab über den Grund des Klageanspruchs zu entscheiden und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 147, 133 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrem bereits erstinstanzlich unterbreiteten Sachvortrag fest.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. I. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einer Vorabentscheidung über den Grund des den Gegenstand der Klage bildenden Zahlungsanspruchs und hat insoweit den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Was die Höhe des zu zahlenden Betrages    – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Hilfsaufrechnung mit einer unbestrittenen Gegenforderung in Höhe von 263,50 EUR – anbelangt, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Da in erster Instanz Grund und Höhe des Zahlungsbegehrens streitig waren und das Landgericht den Zahlungsanspruch rechtsfehlerhaft dem Grunde nach verneint hat, hat der Senat von der nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das angefochtene Urteil aufzuheben, ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen. Den nach neuem Prozessrecht erforderlichen Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 29. Juni 2005 gestellt (Bl. 148 d. A.). Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 4 zu § 538).

II. Zu Unrecht verweigert das Landgericht der Klägerin bereits dem Grunde nach einen Anspruch auf „entgangenen Gewinn“ aus dem nicht durchgeführten Vertrag über die Lieferung und Montage von Fensterelementen für ein Bauvorhaben in S.. Der Sache nach handelt es sich um den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachte Leistung unter Anrechnung desjenigen, was die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung nach wie vor verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert hat, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss sich allerdings anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (BGH NZBau 2005/335 ff; BGH NJW 1990, 3008; BGHZ 50, 175).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist unter Einbeziehung der vertraglichen Unterlagen und sonstiger – unstreitiger – Umstände davon auszugehen, dass zwischen den Parteien nicht lediglich hinsichtlich eines Bauvorhabens in T., sondern auch hinsichtlich des Bauvorhabens in S. ein verbindlicher Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) geschlossen worden ist.

Zwar trägt das erstinstanzliche Beweisergebnis – und insoweit ist dem Erstgericht beizupflichten – nicht die Feststellung eines im Verlaufe der Preisverhandlung vom 18. Juni 2002 bereits mündlich erteilten Auftrages. Denn die hierzu vernommenen Zeugen R. und F. haben eine derartige Absprache gerade nicht bestätigt.

Einer vertieften Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses oder der Durchführung einer ergänzend nunmehr seitens der Klägerin beantragten Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu dem insoweit unterbreiteten Sachvortrag bedarf es indes nicht, da aus der maßgeblichen Empfängersicht der Klägerin die in Rede stehende Auftragserteilung jedenfalls spätestens durch das Fax-Schreiben vom 4. Juli 2002 (Bl. 9 d. A.) erfolgte, mit dem die letzte Seite des Angebots der Klägerin vom 17.6.2002 für das Bauvorhaben in S. an die Klägerin übermittelt wurde, die mit den  Vermerken der Beklagten „pauschalisierter Auftrag“ und „P = 36.000 EUR“ sowie dem Firmenstempel der Beklagten und dem Unterschriftskürzel ihres Geschäftsführers versehen war.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 33; BGHZ 47, 78; BGHZ 103, 280, ständige Rechtsprechung). Auch für die Frage, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willenserklärung aufzufassen ist oder nicht, ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern die objektive Erklärungsbedeutung seines Gesamtverhaltens maßgebend (BGHZ 21, 106; BGHZ 190, 328). Vor der Übermittlung des Fax-Schreibens vom 4.7.2002 hatte die Klägerin der Beklagten ein detailliertes schriftliches Angebot bezüglich der von ihr zu erbringenden Leistungen unterbreitet. Art und Umfang der gegebenenfalls zu vergebenden Arbeiten standen damit fest. Unstreitig hatten die Parteien sich ferner in der Preisverhandlung vom 18. 6.2002 für den Fall einer Auftragserteilung auf eine zu zahlende Vergütung in Höhe eines Pauschalbetrages von 36.000 EUR geeinigt. Dies berücksichtigend konnte dem Fax-Schreiben vom 4.7.2002 nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin lediglich ein Erklärungsinhalt der Gestalt beigemessen werden, dass die Beklagte nunmehr den Auftrag in verbindlicher Weise bestätigt oder erforderlichenfalls erteilen wollte. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte dem von ihr stammenden Vermerk „pauschalisierter Auftrag“ ihren Firmenstempel beigefügt hatte, und der Geschäftsführer der Beklagten sein Unterschriftskürzel an die Stelle gesetzt hatte, die für die Unterschrift des Auftraggebers vorgesehen war. Für die Verlautbarung eines Willens zur Auftragserteilung musste aus Sicht der Klägerin fernerhin sprechen, dass die Beklagte ein identisches Erklärungsverhalten zeigte wie bei der zeitgleich erfolgenden Bestätigung des Auftrags für das Bauvorhaben in T.. In diesem Zusammenhang beruft die Beklagte sich ohne Erfolg darauf, dass das maßgebliche Fax-Schreiben lediglich ein Unterschriftskürzel ihres Geschäftsführers zeige. Erforderlich, aber auch genügend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1994, 55). Daran, dass der auf dem Fax- Schreiben vorhandene Schriftzug diesen Erfordernissen noch genügt, können auch unter Berücksichtigung des auf dem weiteren Fax-Schreibens vom 4.7.2002 betreffend das Bauvorhaben in T. in nahezu identischer Weise vorhandenen Schriftzuges keine ernsthaften Zweifel bestehen.

Dessen ungeachtet vermochte die Beklagte auch zweitinstanzlich keine stichhaltige Erklärung dafür zu unterbreiten, welcher hiervon abweichende Erklärungswert dem Fax-Schreiben vom 4.7.2002 zukommen sollte. Der Erklärungsversuch der Beklagten, mit diesem Schreiben habe lediglich das Ergebnis der zuvor geführten Preisverhandlung, nämlich ein Pauschalpreis von 36.000 EUR für den Fall einer eventuellen späteren Auftragserteilung festgehalten werden sollen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und steht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem festgestellten objektiven Erklärungstatbestand. Ihrem weiteren Einwand, sie habe bei der Preisverhandlung vom 18.6.2002 gesondert darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Auftragserteilung unmittelbar durch die Bauherrin – die S.- H. GmbH – erfolgen werde, muss die Beklagte sich entgegen halten lassen, dass das maßgebliche Fax-Schreiben ihren Firmenstempel und die Unterschrift ihres Geschäftsführers trägt und keinerlei Hinweise auf die Bauherrin als Auftraggeberin enthält. Ein eventuell bei ihr vorhandener Wille, nicht im eigenen Namen zu handeln, wäre daher gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich, da er für die Klägerin nicht erkennbar hervorgetreten ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 164 Rz. 1 m. w. N.). Ungeachtet dessen hat die Beklagte nicht einmal konkret behauptet, die Bauherrin bei der Auftragserteilung wirksam vertreten zu haben und gar von dieser zu dem Vertragsabschluss bevollmächtigt gewesen zu sein. Bei dieser Sachkonstellation wäre im Übrigen eine Haftung der Beklagten jedenfalls auch gemäß § 179 BGB als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Betracht zu ziehen.

Ungeachtet der Frage, ob es mit Blick auf das zuvor übersandte detaillierte Angebot und die am 18.6.2002 geführte Preisverhandlung, in der sämtliche Modalitäten des Auftrages für den Fall einer Auftragserteilung festgelegt wurden, noch einer gesonderten Annahmeerklärung seitens der Klägerin bedurfte, kann eine solche jedenfalls konkludent in der von dieser geäußerten Bitte um Vereinbarung eines Aufmaßtermines erblickt werden.

2. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich darauf, das das Bauvorhaben in S. betreffende Fax-Schreiben vom 4.7.2002 sei lediglich „versehentlich“ übermittelt worden. Eine Nichtigkeit des nach Maßgabe vorstehender Erwägungen zustande gekommenen Vertrages folgt hieraus nicht, da die seitens der Beklagten hierauf gestützte Anfechtung des Rechtsgeschäftes im Ergebnis nicht durchgreifend ist (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB). Ein fehlendes Erklärungsbewusstsein oder ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung haben nach herrschender Auffassung die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 BGB zur Folge (Palandt- Heinrichs, a. a. O.; § 119 Rz. 22, Münchner Kommentar, Kramer, BGB, 4. Aufl., Rn. 92, Einf. 17 vor § 116; Bamberger-Roth, Rn. 5 – 6 zu § 133 BGB). Zunächst hat die Beklagte nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, auf welches wie auch immer geartete Versehen die Übermittlung des Fax-Schreibens vom 4.7.2002 an die Klägerin beruhen soll. Zudem hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine versehentliche Fax-Übermittlung ergeben. Der Zeuge F. hat hierzu lediglich bekundet, „er wisse nicht, wie die Fax-Schreiben zur Klägerin gekommen seien“ (Bl. 72 d. A.).

Eine erfolgreiche Anfechtung der seitens der Beklagten abgegebenen Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB scheitert aber jedenfalls daran, dass diese nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erklärt wurde. Die Ausschlussfrist des § 121 Abs. 1 BGB beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums im Sinne des § 119 BGB. Bloßes Kennenmüssen genügt nicht, eben so wenig das Vorliegen von Verdachtsmomenten (BGH WM 73, 751; BAG NJW 84, 446; BayObLG NJW RR 98, 797). Seit dem Schreiben der Klägerin vom 20.12.2002 (BL. 15, 16 d. A.) war der Beklagten bekannt, dass der Klägerin am 4.7.2002 eine schriftliche Erklärung zugegangen sein musste, die sie als Auftragserteilung für das Bauvorhaben in S. wertete. Mit weiterem Schreiben vom 4.2.2003 (Bl. 17 d. A.) hatte die Klägerin detailliert geschildert, wie es aus ihrer Sicht zur Auftragserteilung gekommen war. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner vertieften Ausführungen, dass die erstmals am 9.9.2003, also über 7 Monate nach dem Schreiben vom 4.2.2003 erklärte Anfechtung nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgte.

3. Kann aber nach Maßgabe vorstehender Ausführungen von einem rechtswirksam geschlossenen Vertrag ausgegangen werden, so ist das Zahlungsbegehren der Klägerin zumindest als Vergütungsanspruch nach den §§ 651, 631 Abs. 1 BGB aufgrund des Verhaltens der Beklagten gerechtfertigt, die die Vertragserfüllung endgültig verweigerte, weil nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist (BGH a.a.O). Dabei kommt dem Einwand der Beklagten, sie könne ihre Leistung nicht mehr erbringen, weil das Bauobjekt in S. von dritter Seite bereits mit Fensterelementen versehen worden sei, keine rechtliche Relevanz zu. Eine eventuell anzunehmende Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung der Klägerin beruht nämlich auf Umständen, die die Beklagte zu vertreten hätte, mit der Konsequenz, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die Gegenleistung behält (§ 326 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB).

Der Auftraggeber muss sich allerdings anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (BGH NZBau 2005, 335 ff).Entsprechend der ihr obliegenden Darlegungslast hat die Klägerin hierzu Sachvortrag unterbreitet, dessen Richtigkeit die Beklagte in zulässiger Weise bestritten hat (§138 ZPO).

4. Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Da der Streit über den Grund vollständig in einem für die Klägerin positiven Sinn entscheidungsreif ist, die für die Anspruchshöhe maßgeblichen Anknüpfungstatsachen streitbefangen und weiterer Abklärung bedürfen, sah der Senat es als sachdienlich an, ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Entscheidung  über die Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Grundurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 488/99; BauR 2001, 667; ZFBR 2005, 460). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall sämtlich  erfüllt. Insbesondere kann ein Grundurteil auch im zweiten Rechtszug unter Zurückverweisung wegen des Betrages ergehen (BGH NJW 1995, 1093; BGH NJW  1991, 1893).

Im Rahmen des Betragsverfahrens werden hiernach erstmals die notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Höhe des verbleibenden Vergütungsanspruches zu treffen sein, wobei hinsichtlich der seitens der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze auf die bereits eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen wird.

III. Die Entscheidung über die Kosten war dem zu erlassenden erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten, da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien nicht abzusehen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO (Zöller-Gummer-Hessler, ZPO, 25. Aufl., Rz. 59 zu § 538 ZPO).

Die Festsetzung der Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, wobei für beide Parteien der volle Hauptsachewert in Ansatz zu bringen ist (Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., Rz. 12 b zu § 546 ZPO a. F.).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21.12.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 488/99 Verkündet am: 21. Dezember 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.