Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 U 301/11 - 96

bei uns veröffentlicht am20.11.2012

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juni 2011 – 9 O 221/10 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.483 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Rechtsanwalt wegen einer behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger im beigezogenen Schadensersatzprozess gegen wegen erfolgreicher Verjährungseinrede in zwei Instanzen unterlegen war.

Dem Ausgangsprozess folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 24.11.2003 transportierten als Fahrer eines VW-Transporters und als dessen Beifahrer einen Transportanhänger, welcher im Eigentum des stand. Auf dem Anhänger befand sich ein dem Kläger gehörender PKW der Marke Mercedes-Benz E 290 Kombi. Das Gespann kam auf der Bundesautobahn A6 in Fahrtrichtung Mannheim, Gemarkung Wattenheim, bei Stationskilometer 600,05 auf einer Gefällstrecke ins Schleudern und prallte gegen die Seitenplanken. Hierbei wurden der Anhänger und der transportierte PKW beschädigt. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Sachschadens steht außer Streit und entspricht der Klageforderung.

Am 25.11.2003 fand wegen des Verkehrsunfalls ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Der Eigentümer des Anhängers reichte am 11.8.2004 vor dem Amtsgericht Grünstadt unter dem Aktenzeichen 2 C 44/04 Klage gegen ein mit dem Ziel, Schadensersatz für die am Anhänger entstandenen Schäden zu erstreiten. Mit Schreiben vom 26.11.2004 forderte der Beklagte seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der am PKW entstandenen Schäden auf, was dieser jedoch ablehnte. Mit Urteil vom 12.5.2006 gab das Amtsgericht Grünstadt der Schadensersatzklage des auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftung statt und vertrat hierbei die Auffassung, dass sich der Eigentümer ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er den Anhänger nicht mit ordnungsgemäßer Bereifung übergeben habe.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2006 erneut eine Frist zum Schadensausgleich bis zum 17.7.2006 gesetzt hatte, schlugen dessen Anwälte vor, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt abzuwarten. Auf Bitte des Beklagten verzichtete sodann mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9.5.2007 wurde die Berufung des zurückgewiesen.

Am 5.11.2007 reichte der Beklagte sodann für den Kläger beim Landgericht Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 2 O 302/07 Klage gegen auf Schadensersatz in Höhe von 12.483,01 EUR ein, die durch Urteil vom 31.10.2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis und daraufhin erfolgter Stellungnahme des Beklagten durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27.2.2009 (Geschäftsnummer 1 U 165/08) zurückgewiesen.

Nunmehr forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6.9.2010 unter Fristsetzung zum 18.9.2010 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 12.483 EUR nebst Zinsen auf, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2010 eine Verpflichtung zum Schadensersatz verneinte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung des Vorprozesses sei bei Einreichung der Klage beim Landgericht Zweibrücken verjährt gewesen. Er hat behauptet, der Beklagte sei bereits Ende des Jahres 2003 damit beauftragt worden, für den Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen geltend zu machen. Bei dem Gespräch am 25.11.2003 sei neben dem Kläger auch der Zeuge anwesend gewesen. Während des Gesprächs seien dem Beklagten mehrere Fotos des Anhängers vorgelegt worden, die 2-3 Tage nach dem Unfall vom damaligen Fahrer und dem Beifahrer gefertigt worden seien. Der Zeuge habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall mitursächlich gewesen sei. Demgegenüber habe der Beklagte die Auffassung vertreten, der Unfall sei wohl eher auf die Überladung des Anhängers als auf dessen mangelhaften Zustand zurückzuführen. Dies sei von dem Zeugen mehrfach in Abrede gestellt worden. Im Rahmen des Gesprächs am 25.11.2003 sei ferner erörtert worden, welche Versicherung für die dem Kläger entstandenen Schäden aufkomme. Der Beklagte habe ausgeführt, dass die Versicherungen des Zugfahrzeugs, des Fahrers und des Anhängers als mögliche Schuldner in Betracht kämen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die im Vorprozess von erhobene Verjährungseinrede sei nicht begründet gewesen. Trotz deutlicher Hinweise des Beklagten seien die Gerichte jedoch offenkundig zu Unrecht von einem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2003 ausgegangen. Da ausschließlich Fehler der Gerichte vorlägen, könne der Beklagte grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis habe sich erst im Lauf des Jahres 2004 eingestellt. Aus den vom Kläger bei Mandatserteilung am 25.11.2003 erteilten Informationen hätten sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein verkehrsunsicherer Zustand des Anhängers vorgelegen haben könnte und dieser für den Unfall mitursächlich geworden sei. Schließlich hätte die Schadensersatzklage gegen auch ohne die von den Gerichten des Vorprozesses zu Unrecht angenommene Verjährung keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte hat bestritten, dass der verkehrsunsichere Zustand des Anhängers für den Unfall ursächlich geworden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Berufung des Klägers wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte bei Mandatsübernahme am 25.11.2003 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für den Unfall mitursächlichen verkehrsunsicheren Zustandes des Anhängers gehabt habe und sich diese Kenntnis erst im laufenden Jahr 2004 eingestellt habe. So sei bei der Würdigung der Aussage des Zeugen N. B. zu berücksichtigen, dass der von dem Zeugen wiedergegebene Vorgang zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits acht Jahre zurückgelegen habe. Aus dem Protokoll ergebe sich eindeutig, dass der Zeuge versucht habe, das zeitliche Geschehen bzw. die Datumsangaben aus der Erinnerung korrekt wiederzugeben. Soweit dies dem Zeugen nicht lückenlos möglich gewesen sei, könne hieraus nicht auf die Unwahrheit der Aussage geschlossen werden.

Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Aussage des Zeugen im Übrigen hinsichtlich des Gesprächs sehr detailliert und ausführlich gewesen sei. Diese Aussagen habe der Zeuge nur machen können, weil das Gespräch mit dem bekundeten Inhalt tatsächlich stattgefunden habe. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen werde zudem durch das Protokoll des Amtsgerichts Grünstadt vom 15.4.2005 belegt. Unter Berücksichtigung der Aussage des damaligen Fahrers F. K.-H. sei die Aussage des Zeugen N. B. durchaus glaubwürdig.

Weiterhin behauptet der Kläger, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall auch ursächlich geworden sei. Eine Schadensersatzklage gegen hätte ohne die von den Gerichten des Vorprozesses angenommene Verjährung Erfolg gehabt. So sei das im Vorprozess vom Amtsgericht Grünstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 2.8.2005 durchaus geeignet, den Ursachenzusammenhang überzeugend nachzuweisen. Demgegenüber habe das Amtsgericht Grünstadt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers nicht nachgewiesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20.6.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 221/10 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er weist auf den Widerspruch hin, wonach der Kläger behauptet habe, die Fotos des beschädigten Anhängers seien bereits beim Erstgespräch am 25.11.2003 vorgelegt worden, wohingegen nunmehr unstreitig sei, dass diese Fotos erst am Morgen des 27.11.2003 aufgenommen worden seien. Widersprüchlich sei die Aussage des Zeugen auch dazu, ob, wann und wie er die Fotoaufnahmen dem Beklagten zugänglich gemacht haben will.

Demgegenüber werde der Sachvortrag des Beklagten durch den Inhalt der Aktennotiz über das Gespräch vom 25.11.2003 (Anlage B2) gestützt: Es sei nachgerade selbstverständlich, dass der Beklagte die Information über den verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers notiert und diese Spur im Folgenden auch zeitnah verfolgt hätte, wenn er die erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Dies habe der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung widerspruchslos und glaubhaft bekundet.

Da der Beklagte keinen Anlass dafür gehabt habe, einen Verjährungsbeginn bereits mit Jahresende 2003 anzunehmen, habe er mit der Klageerhebung bis Ende 2007 zuwarten dürfen.

Schließlich erneuert der Beklagte seine Behauptung, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die eigentliche Unfallursache nicht im Zustand von Anhänger und Bereifung gelegen habe, sondern in der übersetzten Geschwindigkeit des Fahrers des Zugfahrzeugs zu suchen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29.8.2011 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie der Berufungserwiderung vom 4.10.2011 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung bleibt gem. § 513 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen. Der Berufung ist ein Erfolg jedenfalls deshalb vorzuenthalten, weil die Kausalität eines bei der Betreuung des Mandats gegen zu vertretenen Anwaltsfehlers für den dortigen Prozessverlust nicht bewiesen werden konnte.

1. Das Landgericht hat seiner Beurteilung zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt:

Der Rechtsanwalt ist gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Erledigung des Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt. In Erfüllung des ihm übertragenen Mandats ist der Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen, um den erstrebten Erfolg zu erzielen. Hierzu hat er die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Er hat dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (zum Erfordernis des so genannten sichersten Weg vgl. nur BGHZ 171, 261, 264; Urt. vom 10.5.2012 – IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435; Urt. v. 22.10.1987 – IX ZR 175/86, NJW 1988, 562, 566; Urt. v. 22.10.1987 – VII ZR 5/87, NJW 1988, 488, 489; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rdnr. 566 ff).

Zwar dürfen die Anforderungen an die Risikovorsorge nicht überspannt werden: Die Eliminierung jedes nur denkbaren Risikos ist bei der anwaltlichen Rechtsberatung mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Sorgfaltsanforderung, den sichersten Weg zu beschreiten, aktualisiert sich erst dann, wenn Handlungsalternativen bestehen und sich in der rechtlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte für Risiken abzeichnen, denen der sorgfältige und umsichtige Rechtsberater begegnen kann.

Hinsichtlich der Wahrung der dem Mandanten aus der Verjährungseinrede drohenden Risiken hat die Sorgfaltsanforderung des „sichersten Weges“ eine Konkretisierung erfahren: Ist die Lage der Verjährung zweifelhaft, muss sich der Anwalt auf die für seinen Mandanten ungünstigere Auffassung einstellen und vor Ablauf der kürzeren Frist Maßnahmen ergreifen, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung selbst dann sicherstellen, wenn man der für den Mandanten ungünstigsten Beurteilung der Verjährungsfrage folgt (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – IX ZR 132/01, NJW-RR 2005, 1146; Urt. v. 17.6.1993 – IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797; Urt. v. 23.6.1981 – VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741, 2743; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rdnr. 69; PG/Schmidt-Kessel, BGB, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 66; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 572).

2. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wäre dem Beklagten die zu späte Klageeinreichung im Vorprozess aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls dann als Sorgfaltsverstoß anzurechnen, wenn der Beklagte bereits bei Mandatierung im Jahr 2003 konkrete Anhaltspunkte besessen hätte, dass der Eigentümer des Anhängers als möglicher Schadensersatzschuldner in Betracht kommt.

Jedoch hat das Landgericht den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als geführt betrachtet, dass der Beklagte bereits bei der ersten Mandatierung im November 2003 Kenntnis vom verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers besaß. Diese Tatsachenfeststellung bindet den Senat, da die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung wecken (§ 529 ZPO). Der Senat hat die Beanstandungen der Berufung geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Ergebnis kann die Tatfrage dahinstehen:

Dem Beklagten ist jedenfalls deshalb ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil er bei der Betreuung des im Jahr 2004 übernommenen Mandats, Ansprüche gegenüber dem Eigentümer des Anhängers geltend zu machen, den Verjährungsrisiken nicht mit der gebotenen Sorgfalt begegnet ist. Im Ergebnis stützt dieser nachgewiesene Sorgfaltsverstoß freilich den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht, da dessen Kausalität für den Prozessverlust im Verfahren gegen P. K. nicht nachgewiesen ist.

3. Die Fokussierung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung verengt den Blick. Unstreitig wurde der Beklagte in nicht verjährter Zeit mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber beauftragt. Er hatte mithin spätestens bei dieser Mandatierung Veranlassung, auch eine eventuelle Verjährung zu überprüfen, und war spätestens zu diesem Zeitpunkt gehalten, aus der Verjährung drohende Risiken zu erkennen und diesbezüglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Denn die Verjährungsfrage war zum Zeitpunkt der Mandatierung zweifelhaft.

a) Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beklagte den Verjährungsbeginn als Risikofaktor erkennen müssen:

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zumindest zwei dieser für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Voraussetzungen waren bereits im Jahr 2003 verwirklicht:

Der Anspruch war mit dem Schadensfall im Jahr 2003 entstanden. Der Mandant hatte Kenntnis von dem Schadensfall und aller als Schuldner in Betracht kommenden Personen. Zwar war dem Kläger möglicherweise im Jahr 2003 noch nicht bewusst, dass der Anhänger verkehrsunsicher war. Da der Kläger zumindest vorübergehend im Besitz des Anhängers war und der verkehrsunsichere Zustand – insbesondere die fehlerhafte Bereifung – durch eine äußerliche Inaugenscheinnahme zumindest für einen einigermaßen sachkundigen Benutzer erkennbar gewesen wäre, lag es nicht fern, die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis zum Nachteil des Klägers zu problematisieren. In einer solchen Situation musste der Beklagte bei Einhaltung des Gebots, im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu beschreiten, Maßnahmen ergreifen, um eine im ungünstigsten Fall zum Ablauf des Jahres 2006 drohende Verjährung zu vermeiden.

b) Dieser Sorgfaltsanforderung wurde der Beklagte zunächst durchaus gerecht. Er hat den Schuldner noch im Jahr 2006 aufgefordert, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Bitte kam mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 nach.

Jedoch ist dem Beklagten im weiteren Verlauf des Prozesses ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen. Er hat es unterlassen, zeitnah nach dem Abschluss des Verfahrens verjährungsunterbrechend Klage einzureichen: So findet sich im Verfahren vor dem AG Grünstadt nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst ein Schriftsatz des Beklagten vom 6.6.2006 (BA Bl. 154), in dem der Beklagte um Akteneinsicht angetragen hat. Diese Akteneinsicht wurde dem Beklagten am 7.6.2006 gewährt. Auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9.5.2007 reagierte der Beklagte erst mit Akteneinsichtsgesuch vom 24.1.2008 (BA Bl. 221). Zu diesem Zeitpunkt war der Klageanspruch – unterstellt man einen Verjährungsbeginn noch vor Ablauf des Jahres 2003 – aus den insoweit zutreffenden Gründen des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19.1.2009 – 1 U 165/08 – verjährt.

4. Allerdings steht die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht fest:

a) Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Vorprozess nicht an der Verjährungseinrede gescheitert wäre, wenn der Beklagte innerhalb der Überlegungsfrist von zwei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens im Prozess des P. K. gegen den Fahrer des Zugfahrzeugs Klage erhoben hätte.

b) Auch wurde der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken – so die zumindest gut vertretbare Rechtsauffassung des Beklagten – rechtsfehlerhaft von der Verjährung des Anspruchs ausgegangen sein mag.

aa) Mögliche Fehler eines Dritten können den Schuldner im Regelfall nur dann entlasten, wenn der Dritte Erfüllungsgehilfe des Gläubigers war. Dies gilt im Grundsatz auch für Fehler des Gerichts. Der Umstand, dass der aus einer gesamtschuldnerischen Haftung üblicherweise folgende Innenausgleich nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gestört wird, führt nicht dazu, dass der geschädigte Mandant keinen Schadensersatz geltend machen kann (BGH, NJW-RR 2003, 850, 853). Folglich besteht der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang auch dann, wenn sich der Schaden erst deshalb manifestiert, weil zum Anwaltsversagen Gerichtsfehler hinzukommen. Für Gerichtsfehler muss der Anwalt jedenfalls dann einstehen, wenn sie auf Problemen beruhen, deren Auftreten der Anwalt durch sachgerechtes Arbeiten hätte vermeiden müssen (BGH, Urt. v. 2.4.1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vgl. auch Urt. v. 17.1.2002 – IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; Urt. v. 13.3.2003 – IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rdnr. 1141). Davon ist etwa dann auszugehen, wenn sich durch den anwaltlichen Fehler zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, bei deren Bewältigung dem Gericht Fehler unterlaufen sind (Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 836).

Die Grenze der haftungsrechtlichen Zurechnung wird erreicht, wenn der Fehler des Gerichts nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit des Anwalts steht (Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rdnr. 1147). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGHZ 174, 205, 210). Auch muss der Anwalt nicht einstehen, wenn das Gericht als Zweitschädiger unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache setzt, welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung in der Gewichtung der Schadensursachen so sehr in den Hintergrund rückt, dass bei wertender Betrachtung nur der Gerichtsfehler als alleinige Schadensursache erscheint (BGHZ 174, 205, 211;Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rdnr. 1147; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 53 ff.).

bb) Im vorliegenden Sachverhalt ist indessen von einer Zurechnung der Pflichtverletzung auszugehen:

Möglicherweise ist dem Gericht bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in tatsächlicher Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Mithin hat sich genau dasjenige Risiko realisiert, welches der Beklagte bei sorgfältiger Beurteilung der Prozessrisiken hätte erkennen und durch rechtzeitige Einlegung verjährungshemmender Schritte vermeiden können. In einem solchen Fall ist der innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und einem eventuellen Gerichtsfehler nachgewiesen.

Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, den Zurechnungszusammenhang deshalb zu verneinen, weil der Beklagte im Berufungsrechtszug Prozessvortrag gehalten hat, der dem Ziel diente, das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon zu überzeugen, dass die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Klägers erst nach dem 1.1.2004 vorgelegen habe. Letztendlich waren diese Bemühungen nicht zielführend, weshalb sich in der Klage abweisenden Entscheidung bei wertender Betrachtung auch der anwaltliche Fehler niedergeschlagen hat. Der mögliche gerichtliche Fehler bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wiegt nicht so schwer, dass der Gerichtsfehler bei wertender Betrachtung den Anwaltsfehlers vollständig verdrängt.

c) Zielführend ist jedoch der Einwand des Beklagten, es stehe nicht fest, ob der verkehrsunsichere Zustand des Anhängers für das Schadensereignis ursächlich geworden ist:

aa) Macht der Mandat geltend, dass er durch einen Anwaltsfehler einen Prozessverlust erlitten hat, obliegt es dem Schadensersatz begehrenden Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Hierbei hat das Regressgericht selbständig darüber zu entscheiden, welches Urteil nach seiner Auffassung richtigerweise hätte ergehen müssen (st. Rspr. RG und BGH, statt aller: BGHZ 36, 144, 154 f.; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261 f.). Die inzident erfolgende Beurteilung des Vorprozesses bedingt es, dass die im Vorprozess maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Regressprozess Geltung beansprucht (BGH, Urt. v. 23.11.2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 906; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, § 25 Rdnr. 27). Da die Ursächlichkeit einer vom Rechtsanwalt nachweislich begangenen Pflichtverletzung für einen hierdurch bedingten Schaden den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, kann sich der Geschädigte hinsichtlich des hypothetischen Ausgangs des Vorprozesses auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen. (BGH, Urt. v. 16.6.2005 – IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 899; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, § 25 Rdnr. 25). Demnach reicht es für die richterliche Überzeugungsbildung aus, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg nachgewiesen werden kann (BGH, WM 2007, 419).

bb) Angewandt auf den vorliegenden Rechtsstreit obliegt es dem Kläger auch im Anwaltsprozess, den Beweis zu führen, dass der Unfall und die hierdurch bedingte Beschädigung seines Fahrzeugs adäquate Folgen des verkehrsunsicheren Zustandes des Anhängers waren. Dies setzt nach den anerkannten Grundsätzen der sog. äquivalenten Kausalität (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rdnr. 25) voraus, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Bereifung vermieden worden wäre. Dieser Nachweis ist nicht zu führen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler, insbesondere auf dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, oder auf der unstreitigen Überladung des Anhängers um jedenfalls 9,3 % beruhte und sich der Unfall auch bei ordnungsgemäßer Bereifung des Anhängers ereignet hätte.

aaa) Diese Möglichkeiten können aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden: Der Sachverständige hat sich zu den möglichen Ursachen des Unfallgeschehens unter 4.5 seines Gutachtens geäußert. Er gelangte hierbei zu der Einschätzung, dass aus technischer Sicht insgesamt sechs Einflussfaktoren zu berücksichtigen waren. Neben der Überladung des Anhängers waren eine mangelhafte Bereifung, die unstreitig überschrittene Stützlast der Zugmaschine, eventuelle technische Mängel und der Zustand der Zugeinrichtung sowie ein mögliches unangepasstes Fahrverhalten als Unfallursachen in Betracht zu ziehen. Da der Sachverständige zum Luftdruck und zum Zustand der Zugmaschine keine Informationen besaß und er das Fahrverhalten des Fahrers nicht positiv kannte, konnte sich der Sachverständige hinsichtlich der Unfallursachen nicht festlegen, sondern stellte zusammenfassend fest, dass mehrere Einflussfaktoren für den Schlingervorgang des Gespanns kausal geworden seien. Hierbei der Sachverständige den Terminus der Kausalität nicht in dem spezifischen Sinne der Äquivalenztheorie verwandt und insbesondere nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass jeder einzelne der vom Sachverständigen untersuchten Faktoren im Rechtssinne ursächlich für das Schadensereignis war. Vielmehr verlieh der Sachverständige mit der von ihm gewählten Formulierung seiner Einschätzung Ausdruck, dass mehrere Einflussfaktoren geeignet waren, um den Schlingervorgang hervorzurufen.

Zwar liegt es nach den Ausführungen des Sachverständigen nahe, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls mit den lichtbildlich dokumentierten Felgen und Reifen ausgestattet war. Unter dieser Prämisse war der Anhänger nach den zutreffenden Berechnungen des Sachverständigen um 22,4 % überladen. Dennoch verbietet sich auch unter Anwendung des abgeschwächten Beweismaßes des § 287 ZPO der Schluss, dass diese beträchtliche Überladung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der schädigende Erfolg – das Unfallereignis – entfiele. Es darf nicht übersehen werden, dass der Anhänger selbst bei ordnungsgemäßer Bereifung nach den Feststellungen des Sachverständigen um zumindest 9,3 % überladen war. Hinzukommt, dass die Traglast des Zugfahrzeugs um mindestens 7 % überschritten war. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die allein vom Fahrer zu verantwortenden Sorgfaltsverstöße ausreichend waren, um den Schlingervorgang auszulösen.

bbb) Dem steht das Ergebnis des vor dem Amtsgericht Grünstadt geführten Rechtsstreits nicht entgegen: Eine Gewichtung der verschiedenen Unfallursachen war für das Amtsgericht Grünstadt im dortigen Rechtsstreit entbehrlich. Das Amtsgericht Grünstadt hat es nämlich als erwiesen erachtet, dass der dortige Beklagte zumindest die geringere Überschreitung der Nutzlast um 9,3 % zu vertreten hatte. Die Entscheidung beruht auf der unausgesprochenen Prämisse, dass bereits diese geringe Überschreitung der zulässigen Nutzlast für das Schadensereignis unfallursächlich war. Folgerichtig hat sich das Amtsgericht Grünstadt nicht mit der für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob der eigenständige, allein vom Eigentümer zu vertretene Sorgfaltsverstoß, der sich darin manifestierte, dass die zulässige Nutzlast nicht lediglich um 9,3 % sondern um 22,4 % überschritten wurde, kausal für das Unfallereignis war. Hierbei bleibt anzumerken, dass das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt keine positiven Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit enthält. Vielmehr hat das Amtsgericht Grünstadt nach Durchführung der Beweisaufnahme einen Geschwindigkeitsverstoß lediglich nicht als nachgewiesen erachtet. Dieses non-liquet reicht im vorliegenden Rechtsstreit nicht aus, um eine – in Anbetracht der bis zur Unfallstelle ohne Schaden zurückgelegten Strecke nicht fernliegende – Geschwindigkeitsüberschreitung als Unfallursache auszuschließen.

ccc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (so der Klägervertreter im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2012) können die Beweisschwierigkeiten nicht durch Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwunden werden. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter nur dann in Betracht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Eine Zurechnung scheidet demnach aus, wenn einer der Beteiligten nachweislich für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Diese Unsicherheit in der Zurechnung des Schadens ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, solange der Fahrer des Zugfahrzeugs nach den Ausführungen des AG Grünstadt eine eigenständige Ursache für das Schadensereignis setzte.

Eine weitergehende Beweisaufnahme über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses war dem Senat prozessual verwehrt, nachdem sich der Kläger zum Nachweis der Unfallkausalität der fehlerhaften Bereifung allein auf die Verwertung des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens bezogen hat.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 U 301/11 - 96

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 U 301/11 - 96 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Referenzen - Urteile

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 U 301/11 - 96 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 U 301/11 - 96 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - IX ZR 182/00

bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 182/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 B ü r k , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - IX ZR 181/99

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/99 Verkündet am: 13. März 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 182/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
B ü r k ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der
Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung
des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht
erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das "Grundurteil" der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Fassung der Nummer IV des Unterhaltsvergleichs vom 4. März 1991 noch entstehen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der verklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in dessen Scheidungsverfahren am 4. März 1991 im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht. Vor Erlaß des Urteils, durch das die Ehe geschieden wurde, schlossen die
Eheleute einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von Unterhalt an seine Ehefrau und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder verpflichtete. Dem lag eine vorangegangene, vom Anwalt der Ehefrau formulierte privatschriftliche Vereinbarung zugrunde, an der der Beklagte nicht mitgewirkt hatte. Auf die Frage des Richters nach berufsbedingten Aufwendungen des Klägers, die in der Vereinbarung nicht berücksichtigt waren, schlug der Bevollmächtigte der Ehefrau vor, diese Aufwendungen anläûlich der Anpassung des Unterhalts aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Steuerklasse des Klägers in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. In dem sodann protokollierten Vergleich hieû es in Nr. IV dazu:
"Im Fall einer wesentlichen Veränderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse , insbesondere auch bei einem Wechsel der Steuerklasse des Ehemannes, soll eine Abänderung dieses Vergleichs möglich sein, wobei die Abänderung unabhängig von diesem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgen soll."
Nachdem die Steuerklasse des Klägers im September 1991 von III in I geändert worden war, die geschiedene Ehefrau eine Herabsetzung der Unterhaltsbeträge jedoch abgelehnt hatte, erhob der Kläger, vertreten durch den Beklagten, im Jahre 1992 Abänderungsklage. Die Klage wurde durch Urteil vom 1. März 1993 mit der - vom Richter schon während des Verfahrens in drei die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten - Begründung abgewiesen, das Nettoeinkommen des Klägers habe sich um weniger als 10 % und damit nicht "wesentlich" im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vermindert. Das Urteil wurde rechtskräftig; der Kläger hatte auf den Hinweis des Beklagten, gegen das Urteil sei das Rechts-
mittel der Berufung gegeben, erklärt, er wolle die Sache auf sich beruhen lassen.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe ihn bei Abschluû des gerichtlichen Vergleichs und im späteren Abänderungsprozeû nicht richtig beraten, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den Beklagten für die Zeit bis Juli 1996 unter Einschluû der Kosten des Abänderungsverfahrens zur Zahlung von rund 92.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daû er verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus dem Unterhaltsvergleich vom 4. März 1991 zu ersetzen. Das Landgericht hat durch "Grundurteil" der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.


Das Urteil des Landgerichts ist, obwohl es nur als "Grundurteil" bezeichnet ist, nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe dahin auszulegen, daû auch über den neben dem Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag
entschieden worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Auslegung BGH, Urt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, WM 1992, 432; ferner Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573 m. Anm. Grunsky LM § 304 ZPO Nr. 71 Bl. 5). Die Wahrscheinlichkeit, daû die geschiedene Ehefrau, die zur Zeit nicht unterhaltsbedürftig ist, im Fall der Veränderung der Verhältnisse den Kläger erneut auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt, läût sich nicht verneinen.

II.


Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dem Grunde nach zu; auch der Feststellungsantrag ist damit begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung des Unterhaltsvergleichs als auch im späteren Abänderungsprozeû verletzt.

a) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1826; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 763). Das gilt auch für den Abschluû eines Vergleichs. Diesen Anforderungen wird im Streitfall die Formulierung in Nr. IV des Vergleichstextes nicht gerecht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Be-
klagten nicht darauf an, daû er das Mandat erst am Tage des Verhandlungstermins am 4. März 1991 erhalten hat; eine Einschränkung dieses Mandats ergab sich daraus für die Mitwirkung am Vergleichsschluû nicht.
Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren sich die Eheleute bei Abschluû des Vergleichs darüber einig, daû bei dem i nfolge der Scheidung eintretenden Wechsel der Steuerklasse des Klägers unabhängig von dem Ausmaû der dadurch bewirkten Minderung des Nettoeinkommens die Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der dann bestehenden Verhältnisse insgesamt neu berechnet werden sollten; bis dahin wollte sich der Kläger mit den zu hohen Unterhaltszahlungen abfinden. Der Grund dafür dürfte gewesen sein, daû im Verhandlungstermin selbst mangels Kenntnis der genauen Daten eine endgültige Berechnung nicht möglich war. Der Vergleichstext bringt diese besondere Bedeutung, die die erste nach dem Vergleichsschluû eintretende Steuerklassenänderung haben sollte, nicht zum Ausdruck; dort ist allgemein von einem "Wechsel der Steuerklasse" die Rede. Das wäre - jedenfalls , soweit es um diese erste Anpassung geht - unschädlich, wenn der Wortlaut des Vertragstextes eindeutig ergäbe, daû der Wechsel der Steuerklasse immer als wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse betrachtet werden sollte. Dies mag zwar bei einer streng logischen Interpretation so sein. Indessen stellte sich gerade wegen der verbalen Erstreckung auf jeden Wechsel der Steuerklasse dem späteren Rechtsanwender die Frage, ob tatsächlich jeder solche Wechsel unabhängig von seinen finanziellen Auswirkungen als ein Fall der "wesentlichen Veränderung der ... Einkommensverhältnisse" gelten sollte. Dabei konnte der Zweifel, ob wirklich jede geringfügige Einkommensänderung infolge Steuerklassenwechsels zu einer Anpassung führen sollte, das Verständnis nahelegen, eine solche Anpassung setze entsprechend den Ein-
gangsworten der Nummer IV des Textes immer eine wesentliche Änderung voraus. So hat später der Familienrichter die Vereinbarung auch tatsächlich ausgelegt, wobei er freilich rechtsfehlerhaft die zum Beweis dessen, was die Eheleute wirklich gewollt hatten, vom Beklagten benannten Zeugen nicht vernommen hat. Es war die Pflicht des Beklagten als Rechtsberater des Klägers, ein solches Miûverständnis durch sorgfältige Formulierung zu verhindern. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt.

b) Das Familiengericht hat, wie nicht nur seinem Urteil, sondern auch den drei vorangegangenen Beschlüssen zur Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entnehmen ist, die Abänderungsmöglichkeit an § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO gemessen. Das steht nicht im Einklang mit der seit dem Beschluû des Groûen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64) gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Vorschriften auf Prozeûvergleiche nicht anzuwenden sind und die Abänderung einer in einem solchen Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung sich allein nach dem materiellen Recht richtet (BGH, Urt. v. 5. September 2001 - XII ZR 108/00, NJW 2001, 3618, 3619). Maûgebend ist danach in erster Linie das, was die Parteien über eine Abänderungsmöglichkeit vereinbart haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daû es, nachdem der Rechtsfehler des Familienrichters sich abzeichnete, Aufgabe des Beklagten war, das Gericht auf jene Rechtsgrundsätze hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919). Darüber hinaus war er auch verpflichtet, nach Erlaû des die Anpassung der Unterhaltsleistungen ablehnenden Urteils vom 1. März 1993 den Kläger über die Unrichtigkeit dieser Entscheidung zu belehren. Es genügte nicht, ihn ohne nähere Erläuterung der Erfolgsaussichten lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen. Entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung gehört es auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozeûanwalts, den Mandanten im Anschluû an die die Instanz abschlieûende gerichtliche Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827). Auch diese Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
2. Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind für den Eintritt des Schadens (die ab dem Wechsel der Steuerklasse zu hohen Unterhaltsleistungen des Klägers) ursächlich geworden. Bei unmiûverständlicher Formulierung des Prozeûvergleichs und Hinweis gegenüber dem Familiengericht auf die Unanwendbarkeit der Absätze 1 bis 3 des § 323 ZPO hätte der Abänderungsklage stattgegeben werden müssen; hierbei ist darauf abzustellen, wie der damalige Prozeû bei pflichtgemäûem Verhalten des Beklagten richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111). Soweit es um die unterlassene Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung geht, ist nach dem Grundsatz des beratungsgemäûen Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743) davon auszugehen , daû der Kläger sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hätte; denn der Beklagte hätte ihm diese unter Darlegung der Gründe für die Erfolgsaussicht empfehlen und ihn, soweit der Kläger meinte, ihm fehlten die dazu nötigen Geldmittel, auf die Möglichkeit der Prozeûkostenhilfe hinweisen müssen.
3. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, den Kläger treffe an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, weil er ihn erst kurz vor dem Scheidungstermin beauftragt und deshalb nur unvollständig habe informieren können. Mangelnde Information spielt jedoch bei den Pflichtverletzungen des Beklagten keine Rolle. Soweit es um die rechtliche Bearbeitung des
dem Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht, kommt ein Mitverschulden des Mandanten nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1336 m.w.N.).
4. Die vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Verjährungseinrede ist nicht begründet.

a) Soweit es um die unzulängliche Formulierung des Prozeûvergleichs geht, begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 (jetzt § 51 b) BRAO unabhängig vom Zeitpunkt des - späteren - Schadenseintritts mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 6. März 1991, das einen Bericht über den Termin vom 4. März 1991 enthielt und mit dem das Mandat beendet war. Die Primärverjährung war deshalb bei Einreichung der Regreûklage am 1. März 1996 abgelaufen. Die Verjährung ist jedoch durch einen sogenannten Sekundäranspruch (vgl. dazu grundlegend BGHZ 94, 380, 386 ff) hinausgeschoben worden , weil der Beklagte vor Ablauf der primären Verjährungsfrist begründeten Anlaû hatte, sein Verhalten bei Abschluû des Prozeûvergleichs vom 4. März 1991 zu überprüfen. Als er im Jahr 1992 im Zusammenhang mit dem Anpassungsanspruch des Klägers von diesem erneut beauftragt wurde, hätte ihm alsbald, spätestens nach den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffenden Beschlüssen des Amtsgerichts, klar werden müssen, daû die ungenaue , von ihm zu verantwortende Formulierung in dem Prozeûvergleich zu einem Schaden des Klägers geführt haben konnte. Er hätte deshalb auf der Grundlage des neuen Auftragsverhältnisses den Kläger auf den möglicherweise gegen sich selbst bestehenden Regreûanspruch hinweisen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895). Da er dies unterlieû, begann mit Ablauf der Primärverjährung, spätestens mit Beendigung
des neuen Mandats die dreijährige Verjährung erneut. Das zweite Mandat des Beklagten endete jedenfalls nicht vor Zugang seines Schreibens an den Kläger vom 4. März 1993, mit dem er diesem das Urteil des Amtsgerichts vom 1. März 1993 mit der Bitte um Vereinbarung eines Rücksprachetermins übersandte. Die Verjährung war deshalb bei Einreichung der jetzigen - alsbald zugestellten (§ 270 Abs. 3 ZPO) - Klage am 1. März 1996 noch nicht eingetreten.

b) Soweit der dem Kläger zugefügte Schaden auf den im Abänderungsprozeû begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten beruht, begann eine neue (Primär-)Verjährung mit Erlaû des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. März 1993 (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788). Auch diese - wiederum dreijährige - Frist war bei Einreichung der Regreûklage noch nicht abgelaufen.

III.


Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Das landgerichtliche Urteil ist unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Klarstellung, daû sich der Urteilsausspruch auch auf den Feststellungsanspruch erstreckt, wiederherzustellen.
Für das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, daû sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur auf die Unterhaltszahlungen ab Änderung der Steuerklasse im September 1991 bezieht, soweit diese danach ungerechtfertigt waren. Für die Zeit davor hat der Kläger nach der oben erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts die überhöhten Unterhaltsleistungen
bewuût hingenommen. Ein Anlaû, ihm davon nach näherer Erforschung des Sachverhalts abzuraten, bestand entgegen der Ansicht der Revision für den Beklagten nicht.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 181/99
Verkündet am:
13. März 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EheG a.F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n.F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n.F. § 1310);
Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in
Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben
der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.
BGB §§ 675, 276 Hb, 1310 Abs. 1 (EheG a.F. § 11 Abs. 1)
Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines
Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt
beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.
BGB §§ 675, 249 Bb, 254 Da, 839 Abs. 2 Satz 1 G
Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl
dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des
Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig
nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen
einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen
müssen.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - OLG München
LG Kempten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision des Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 18. März 1999 zu III und IV des Ausspruchs teilweise aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Unter weitergehender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. März 1997 wird der Beklagte zusätzlich zum Ausspruch unter II des Berufungsurteils verurteilt, an den Kläger 97.759,01 DM) nebst 4 % Zinsen von 54.974,10 DM) seit 17. September 1996 und von weiteren 42.784,91 "! $#% DM) seit 9. Juni 1998 zu zahlen.
Soweit der Kläger Erstattung eines künftigen Unterhaltsschadens ab 1. Februar 1999 verlangt (Klageantrag zu II, 2. Absatz im Tatbestand des Berufungsurteils), wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung.
Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. die Ehe mit einer Griechin ein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. zeigte die griechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an. 1989 trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehöriger , von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger in Deutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Versorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Geschiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessen neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Später wurde erkannt, daß die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit § 15a EheG a.F. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei richtiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlen müssen. Nach Abweisung seiner Schadensersatzklage durch das Landgericht hat er vor dem Berufungsgericht Ersatz aller von ihm geleisteten und künftig zu leistenden Unterhaltszahlungen, des erbrachten Zugewinnausgleichs sowie aller vergangenen und künftigen Leistungen auf den Versorgungsausgleich verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - nur - dazu verurteilt, dem Kläger den aus dem Versorgungsausgleich entstandenen und weiterhin ent-
stehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt; diejenige des Klägers hat der Senat insoweit nicht angenommen, als jener Ersatz des Zugewinnausgleichs verlangte.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Annahme zur Verurteilung des Beklagten hinsichtlich aller getätigten Unterhaltszahlungen sowie der erbrachten und künftig zu erbringenden Versorgungsausgleichsleistungen; soweit der Kläger Erstattung des Unterhaltsschadens für die Zukunft verlangt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten ist dagegen unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ehe des Klägers sei wegen fehlender Ermächtigung des griechisch-orthodoxen Geistlichen gemäß § 15a EheG a.F. nach deutschem Recht unwirksam. Eine Heilung dieser "hinkenden Ehe" entsprechend § 17 Abs. 2 EheG a.F. sei nicht möglich. Deshalb habe der Beklagte keinen Scheidungsantrag in Deutschland einreichen dürfen. Sein gegenteiliges , vertragswidriges Vorgehen habe zum Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers geführt, der anderenfalls nicht angeordnet worden wäre.
Dagegen bestehe für den vom Kläger geleisteten Unterhalt kein Ersatzanspruch. Der Kläger habe den Unterhalt trotz fehlender Bedürftigkeit seiner Ehefrau freiwillig bezahlt. Er habe gewußt, daß er seiner Ehefrau auch nach griechischem Recht keinen Unterhalt schulde.
Dies hält der Revision des Klägers nicht in allen Punkten stand.

II.


Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geschlossene Ehe war nach deutschem Recht unwirksam. Dies ist aufgrund der vor dem 1. September 1986 geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil die Eheschließung vor diesem Tag stattgefunden hat (Art. 220 Abs. 1 EGBGB). Gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. (Abs. 3 Satz 1 n.F.) richtet sich die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Gesetzen. Danach konnten die Parteien hier eine wirksame Ehe nur vor dem Standesbeamten schließen (§ 11 EheG a.F. = § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.), sofern nicht die Ausnahme des § 15a EheG a.F. (jetzt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n.F.) eingriff.
Die Trauung des Klägers am 18. August 1962 in H. vor dem griechisch -orthodoxen Geistlichen entsprach nicht den Voraussetzungen des § 15a EheG a.F., weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer ordnungsgemäßen Ermächtigung des Priesters fehlte. Die diesem später erteilte Ermächtigung wirkte nicht zurück. Damit handelt es sich nach deutschem Recht um eine Nichtehe (vgl. BGHZ 43, 213, 222 ff).

Der Fehler der Eheschließung ist auch nicht als geheilt anzusehen. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rechtszustand zur Zeit des Mandats des Beklagten an (vgl. BGHZ 79, 223, 228 ff; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103 m.w.N.). Infolgedessen ist die durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für die Heilungsmöglichkeit nach § 1310 Abs. 3 BGB n.F. angeordnete Rückwirkung hier bedeutungslos. Vor dem 1. Juli 1998 war die Heilung einer solchen Nichtehe von Rechts wegen nicht möglich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß ein vom Kläger eingeleiteter Prozeß auf Feststellung der Ehenichtigkeit (dazu s.u. III 1) so lange gedauert hätte, daß sich die spätere Gesetzesänderung noch darauf hätte auswirken können (vgl. dazu im übrigen unten 4 b).
Zwar war die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossene Ehe des Klägers nach griechischem Recht wirksam, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung, die eine solche "hinkende Auslandsehe" in Deutschland zivilrechtlich wirksam werden läßt. Eine solche Norm kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Lückenergänzung gefunden werden.
1. § 15a EheG a.F. regelte nur die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden konnte. Die Norm enthielt keine Vorschrift, derzufolge eine unter Verstoß gegen die dort geregelten Voraussetzungen geschlossene Ehe geheilt werden könnte. Insbesondere sah sie keine Heilung vor, wenn die Person, welche die Trauung vornahm, nicht ordnungsgemäß ermächtigt war.
2. Auch § 11 Abs. 2 EheG a.F. (§ 1310 Abs. 2 BGB n.F.) führt nicht dazu , daß die Ehe des Klägers als gültig anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift ist eine Ehe voll gültig, die vor einem Schein-Standesbeamten geschlossen wurde, sofern dieser die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine direkte Anwendung kommt hier nicht in Betracht, weil eine gesetzgeberische Anordnung fehlt, daß diese Norm auch auf Eheschließungen nach § 15a EheG a.F. anzuwenden sei. Ob eine entsprechende Anwendung möglich ist, kann offenbleiben. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein nicht formell ermächtigter griechischorthodoxer Geistlicher als ein Schein-Standesbeamter anzusehen ist. Denn die vor ihm die Ehe Schließenden halten ihn gar nicht für einen Standesbeamten, sondern glauben unabhängig davon an dessen Befugnis, in Deutschland Ehen zu schließen. Jedenfalls ist die Ehe des Klägers hier nicht in das Familienbuch eingetragen worden. Die erst 1995 vollzogene Eintragung in ein standesamtliches Register in Griechenland ist hinsichtlich der heilenden Wirkung nicht mit dem deutschen Familienbuch gleichzusetzen; nach griechischem Recht war die Eheschließung ohnehin wirksam. Es ist auch nichts zur Bedeutung dieses Registers dargetan. In ein deutsches Register wurde die Ehe gerade nicht eingetragen.
3. § 17 Abs. 2 EheG a.F. ermöglicht eine Heilung dieser Ehe ebenfalls nicht. Danach war zwar eine Ehe - obwohl die sie begründende Eheschließung nicht in der durch § 13 EheG vorgesehenen Form stattgefunden hatte - als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre als Ehegatten miteinander gelebt hatten, es sei denn, daß eine Nichtigkeitsklage erhoben war. Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die Heilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F. (vgl. Staudinger /Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11), dessen erster Absatz als Form der
Eheschließung bestimmte, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (nunmehr § 1311 BGB n.F.). Um diese Form der Erklärungen der Verlobten geht es hier nicht. Eine Ehe, die gar nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wird, verstößt nicht - nur - gegen die Formvorschriften des § 13 EheG a.F., sondern gegen den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Dieser war in § 11 EheG a.F. (jetzt § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) geregelt, auf den § 17 EheG a.F. gerade nicht Bezug nahm.
Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine gegen § 15a EheG a.F. verstoßende Ehe scheitert jedenfalls daran, daß damit die engen Voraussetzungen umgangen würden, die § 11 Abs. 2 EheG a.F. (siehe oben 2.) für eine Wirksamkeit gerade einer vor einem NichtStandesbeamten geschlossene Ehe vorsah. § 17 Abs. 2 EheG a.F. baut auf der Voraussetzung auf, daß die Eheleute wenigstens vor dem als allein befugt angesehenen Standesbeamten gehandelt haben. Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung auf den Fall einer Eheschließung vor einer nicht ordnungsgemäß ermächtigten Person an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen. § 17 Abs. 2 EheG war nicht für den Fall gedacht, daß die Eheschließung den Grundsatz der obligatorischen Zivilehe verletzt. Folgerichtig nahm § 15a EheG a.F. den § 17 EheG a.F. auch ausdrücklich von der Anwendung aus.
Im übrigen ließe sich eine Analogie zu § 17 Abs. 2 EheG a.F. - einer Norm des Sachrechts - nicht ohne weiteres auf "hinkende" Ehen beschränken, sondern müßte alle in Deutschland nicht standesamtlich geschlossenen Ehen in Betracht ziehen. Dies würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatli-
chen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Eherechts verstoßen.
4. Allein das etwa 26 Jahre dauernde Zusammenleben des Klägers mit seiner Schein-Ehefrau - beide haben eine gemeinsame, inzwischen erwachsene Tochter - reicht nicht aus, um den Mangel der Eheschließung auszugleichen.

a) § 11 EheG a.F. lag - ebenso wie Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F. - die Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, eine im Inland geschlossene Ehe nur dann als wirksam anzusehen, wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen wurde. Dieser Gleichlauf von Inlandstrauung und Inlandsform (so jetzt auch § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf einer für den Richter bindenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Danach soll bei einer Inlandstrauung dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung eingeräumt werden als dem gemeinsamen Ehewillen. Die Mitwirkung des Standesbeamten wurde als das entscheidende Merkmal angesehen, um die Ehe von einem Tatbestand abgrenzen zu können, der keine Eheschließung darstellt (vgl. Begründung zum EheG 1938, Deutsche Justiz 1938, S. 1102, 1104). Eine Heilung der Nichtehe war danach bewußt nicht vorgesehen.
Diese - in das Ehegesetz von 1946 unverändert übernommene - Regelung ist nicht spezifisch nationalsozialistisch geprägt (so auch Hepting IPRax 1994, 355, 359). Zwar hob die Begründung zum Ehegesetz 1938 darauf ab, daß die Mitwirkung des Staates bei der Eheschließung es bewirke, "die Eheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weit hinausreichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein
privatrechtlichen Verträge herauszuheben" (Begründung aaO S. 1102). Hiervon hängt aber der Gedanke einer obligatorischen Zivilehe nicht entscheidend ab. Dies zeigt sich bereits an den in der Sache übereinstimmenden Vorläuferbestimmungen in §§ 1317 Abs. 1, 1319 BGB in der Fassung von 1896 und in § 41 PStG von 1875 (vgl. Hepting aaO S. 358 f; Staudinger/Strätz, aaO § 1310 Rn. 1).

b) Diese gesetzgeberische Wertung besteht fort. Das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) hat in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB den Grundsatz des Gleichlaufs von Inlandstrauung und Inlandsform bestätigt. Satz 2 dieser Vorschrift übernahm bewußt nur die begrenzte Ausnahmeregelung des § 15a EheG (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504 S. 53). Weitere Ausnahmen wurden in Kenntnis der möglichen Folgen für Nichtehen und insbesondere unter ausdrücklicher Erwähnung "hinkender" Ehen von Griechen (amtliche Begründung, aaO) ausgeschlossen; hierfür wurde die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB übernommene Regelung des § 15a EheG a.F. als hinreichende Auflockerung angesehen.
Endlich hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der obligatorischen Zivilehe mit der Gestaltung des § 1310 BGB n.F. erneut bestätigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann eine ohne Mitwirkung eines Standesbeamten eingegangene Ehe auch dann als geschlossen gelten, wenn ein Standesbeamter wenigstens die Ehe in das Heirats- oder Familienbuch oder im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes
der Ehegatten in das Geburtenbuch eingetragen oder den Ehegatten eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung betreffend eine Erklärung über die Wirksamkeit der Ehe erteilt hat. Das bloße, mehrjährige Zusammenleben der Ehegatten ist zwar zusätzliche Voraussetzung, genügt aber allein nicht. Bei der Fassung dieser Vorschrift wurden gerade auch die Fälle "hinkender" Ehen bedacht (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BT-Drucks. 13/4898 S. 17). Wegen der durch Art. 226 Abs. 3 EGBGB angeordneten Rückwirkung dieser Vorschrift wurde § 1310 Abs. 3 BGB n.F. als ausreichende Heilungsvorschrift für bereits zuvor fehlerhaft geschlossene Ehen angesehen. Demnach hat der Gesetzgeber die Frage, ob und unter welchen Umständen Nichtehen geheilt werden können, gesehen und entschieden. Liegen die Voraussetzungen des § 1310 Abs. 3 BGB n.F. - wie hier - nicht vor, so sind die Interessen der Ehegatten an einer Heilung durch bloßen Zeitablauf gegenüber den Interessen des Staates am Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nachrangig. Ohne die qualifizierte Mitwirkung eines Standesbeamten kommt eine Heilung nicht in Betracht. Das bloße Zusammenleben als Ehegatten genügt dazu weiterhin nicht.

c) Eine Heilung unwirksamer Ehen allein durch bloßes Zusammenleben ist auch bisher nicht in Urteilen oberster Bundesgerichte angenommen worden. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. April 1978 - IV ZR 71/77, FamRZ 1983, 450, 451) und das Bundessozialgericht (NJW 1979, 1792) sind zwar von einer Heilung formnichtiger Ehen ausgegangen, die unter Mitwirkung beider Eheleute wenigstens in ein deutsches standesamtliches Heiratsregister eingetragen worden waren. Daran fehlt es aber hier gerade.
5. Aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich keine allgemeine Heilung der Nichtehe herleiten. Die gesetzgeberische Wertung, Inlandsehen nur in der Inlandsform zuzulassen und bei Abweichungen eine Heilung nicht ohne Beteiligung einer zuständigen deutschen Stelle vorzusehen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe fordert nicht die - wenigstens teilweise - Anerkennung von Nichtehen für die Zwecke des Versorgungsausgleichs oder des nachehelichen Unterhalts. Eine solche Anerkennung würde notwendigerweise zu Lasten eines der (Nicht-)Ehegatten gehen. Das Interesse des einen Ehegatten am (Nicht-)Bestand der Scheinehe verdient nicht allgemein weniger Schutz als das Vertrauen des anderen Ehegatten auf den Bestand seiner vermeintlichen Ehe.
Zwar steht auch eine "hinkende" Ehe grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 62, 323, 331). Eine nicht den Regeln der bürgerlich -rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nur dann der Ehe gleichgestellt werden, wenn anderenfalls die Form der Eheschließung zum Selbstzweck würde (BVerfG NJW 1993, 3316, 3317). Die Mitwirkung des Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeutung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung sicherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevoraussetzungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Diesem Ordnungselement kommt entscheidende Bedeutung zu. Deshalb hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form einer Eheschließung (vgl. BVerfGE 29, 166, 176 f). Ebenso steht dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraussetzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen
Zivilehe geschlossenen, "hinkenden" Ehe möglich ist. Läßt er dazu - wie jetzt in § 1310 Abs. 3 BGB - nur die Mitwirkung eines Standesbeamten ausreichen, handelt es sich insoweit nicht nur um eine Formalie (so aber OLG Köln IPRax 1994, 371, 372). Vielmehr schafft erst diese Mitwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen in die Bestandskraft der Ehe. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist als abschließend gedacht (Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschließungsrechts 2. Teil 4. Abschnitt Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 45).
Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wirkung der "hinkenden" Ehe im Sozialrecht (BVerfGE 62, 323 ff) nicht entgegen. Deren Begründung stützt sich maßgeblich auf den sozialrechtlichen Aspekt der Hinterbliebenenversorgung (aaO S. 332 f); dies führt letztlich zu einem besonderen Ehebegriff des Sozialrechts (Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB 13. Bearbeitung Art. 13 EGBGB Rn. 532 ff m.w.N.). Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall betrifft das Verhältnis der Ehegatten oder eines überlebenden Ehegatten zu Dritten, insbesondere staatlichen Organen. Eine entsprechende Auslegung des Ehebegriffs familienrechtlicher Normen, die auch eine "hinkende" Ehe einschlösse, wird dadurch nicht vorgegeben. Was für den Schutzbereich der staatlichen Sozialversicherung gilt, läßt sich nicht ohne weiteres auf den zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Schein-Ehegatten übertragen. Diese befinden sich potentiell jeweils in der gleichen Ausgangslage : So wie jeder der Schein-Ehegatten im Einzelfall ein Interesse daran haben kann, daß die nicht bestehende Ehe als wirksam angesehen wird, kann er in anderen Zusammenhängen ein Interesse daran haben, daß die Verbindung als Nichtehe behandelt wird.
6. Endlich steht hier nicht schon aufgrund des rechtskräftigen Schei- dungsurteils aus dem Jahre 1992 fest, daß die Eheschließung des Klägers als wirksam zu behandeln sei. Denn im Scheidungsprozeß ist das Bestehen einer wirksamen Ehe nur eine Vorfrage, die nicht von der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Scheidungsurteils erfaßt wird (vgl. MünchKommBGB /Müller-Gindullis, 3. Aufl. § 11 EheG Rn. 19; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1564 Rn. 23; LG Bonn IPRax 1985, 353 mit zust. Anm. von Henrich).

III.


1. Aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage (s.o. II) hätte der Beklagte bei seiner Beauftragung im Mai 1991 dem Kläger raten müssen, jedenfalls vorrangig auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe gemäß § 638 ZPO a.F. (§ 632 ZPO n.F.) - statt auf deren Scheidung - zu klagen, weil dies die für den Kläger günstigste Lösung war. Sie hätte - anders als eine Ehenichtigkeitsklage (§ 26 EheG a.F., § 1318 BGB n.F.) - zur Folge gehabt, daß zwischen dem Kläger und der ihm angetrauten Frau nach deutschem Recht keinerlei familienrechtliche Bindungen bestanden hätten. Rechtlich und wirtschaftlich hätte dies dem Kläger persönlich erhebliche Vorteile, aber keine wesentlichen Nachteile gebracht. Er wollte, soweit dargetan, als selbständig tätiger Arzt nicht seinerseits vermögensrechtliche Ansprüche gegen seine Schein-Ehefrau erheben. Statt dessen mußte er besorgen, daß diese im Falle einer Ehescheidung bestrebt sein würde, vermögensrechtliche Folgen aus der vermeintlichen Ehe zu ziehen, zumal sie schon 60 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und körperbehindert war.


a) Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landgerichts allerdings das Ziel, "möglichst bald aus der Ehe loszukommen". Dieses Ziel war jedoch, anders als das Landgericht gemeint hat, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe nicht wesentlich langwieriger zu erreichen als mit einer Ehescheidungsklage.
Eine solche Klage bot objektiv keine zuverlässige Aussicht auf eine erhebliche Abkürzung der eherechtlichen Auseinandersetzung. Denn bei der Feststellungsklage waren weder Trennungsfristen (§ 1565 Abs. 2 BGB) noch Folgesachen im Verbund mit einer Ehescheidung (§§ 628, 629 ZPO) zu beachten. Zwar hätte im Rahmen einer Feststellungsklage berücksichtigt werden müssen, daß ein solches Verfahren wegen rechtlicher Zweifel an einer Heilung der formfehlerhaften Eheschließung (s.o. II) bis in die dritte Instanz betrieben werden würde. Eine vergleichbare Verzögerung war aber auch im Falle einer Ehescheidung nicht auszuschließen. Abgesehen davon, daß das Familiengericht möglicherweise die Unwirksamkeit der Ehe erkennen könnte, lag eine Verzögerung aus tatsächlichen Gründen nahe, falls die Parteien des Scheidungsrechtsstreits sich nicht über alle Folgesachen einigen würden. Bei dem Kläger als freiberuflich Tätigem konnte eine Aufklärung der wirtschaftlich erheblichen Tatsachen erfahrungsgemäß eine längere Zeit dauern. Der spätere, mehrjährige Prozeß des Klägers mit seiner geschiedenen Frau über den Zugewinnausgleich bestätigt eine solche Erfahrung.

b) Daß die vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen abgeschlossene Ehe nach griechischem Recht voll wirksam war und hieran möglicherweise auch ein in Deutschland zu erwirkender gerichtlicher Ausspruch auf Nichtigkeit
der Ehe nichts geändert hätte, stand dem Vorschlag einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen. Soweit es um die eherechtliche Bindung ging, brauchte der Kläger, der inzwischen nur noch deutscher Staatsangehöriger war, die Rechtslage in Griechenland nicht besonders zu berücksichtigen. Vermögensrechtliche Folgen einer nach griechischem Recht fortwirkenden Ehe hätte er in Deutschland aufgrund des vorausgehenden Feststellungsurteils nach Maßgabe des Art. 3 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des deutschgriechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November 1961 (BGBl 1963 II, S. 110) oder - insbesondere für Unterhalt - gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EuGVÜ grundsätzlich abwehren können. Dafür, daß ihn mögliche Folgen in Griechenland beeinflußt hätten, ist nichts dargetan. Einer zusätzlichen Ehescheidungsklage in Griechenland bedurfte es aus seiner Sicht nicht.
2. Der objektiv fehlerhafte Rat des Beklagten, eine Ehescheidungsklage zu erheben, beruhte auf Fahrlässigkeit. Unstreitig wußte er, daß der Kläger im Jahre 1962 in Deutschland - nur - vor einem Geistlichen geheiratet hatte. Er hat selbst mit Schreiben vom 23. Mai 1991 bei der Stadtverwaltung H. angefragt , ob die kirchlich geschlossene Ehe im Personenstandsregister des Standesamtes H. eingetragen war (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 1998, S. 3 f). Ferner wurde in der vom Beklagten eingereichten Scheidungsklage der Antrag wie folgt gefaßt: "Die am 18.08.62 vor dem Pfarramt der griechisch-orthodoxen Kirche in H. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden".
Den in Deutschland geltenden Grundsatz der obligatorischen Zivilehe (§ 11 Abs. 1 EheG a.F., § 1310 Abs. 1 BGB n.F.) muß jeder Rechtsanwalt be-
achten, der einen Mandanten bei einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. Eine erkannte Abweichung davon muß ihm Anlaß zur Nachprüfung geben , ob die Ehe wirksam zustande gekommen ist. Hierbei hätte der Beklagte auf § 15a EheG a.F. (nunmehr § 1310 Abs. 3 BGB) stoßen und erwägen müssen , ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt waren. Der Kurzkommentar von Palandt/Diederichsen (BGB 50. Aufl./1991, § 15a EheG Rn. 4) enthielt dazu den Hinweis, daß nur diejenigen griechisch-orthodoxen Geistlichen in Deutschland zur Eheschließung ermächtigt seien, die in der Verbalnote der griechischen Regierung benannt seien; insoweit wurde auf den Abdruck dieser Verbalnote (vom 15. Juni 1964) in der Zeitschrift "Das Standesamt" 1965, Seite 15 hingewiesen. Dieser Veröffentlichungszeitpunkt lag erheblich später als die hier fragliche Eheschließung. Ferner wurde in der Kommentarstelle auf die Entscheidung BGHZ 43, 222 dafür verwiesen, daß eine spätere Ermächtigung keine rückwirkende Kraft habe.
Eine fahrlässige Vertragsverletzung vermag der Beklagte nicht durch die Behauptung in Frage zu stellen, er habe den Kläger darauf hingewiesen, daß er - Beklagter - das griechische Recht nicht kenne. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es allein um die Anwendung deutschen Rechts.
3. Da der Beklagte jedenfalls vorrangig den Rat schuldete, eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Ehe zu erheben, spricht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. hierzu BGHZ 123, 311, 315 ff; weitere Nachweise bei Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1049 bis 1052) dafür, daß der Kläger einem solchen Rat gefolgt wäre. Es ist nichts dargetan , was diese auf der eindeutigen Interessenlage des Klägers (s.o. 1) beruhende Vermutung erschüttern könnte.

4. Der von der Vertragsverletzung des Beklagten ausgehende Zurechnungszusammenhang ist - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (NJW 2002, 2937) - nicht dadurch unterbrochen worden, daß das angerufene Familiengericht die Unwirksamkeit der Eheschließung ebenfalls übersehen hat. Denn der im Interesse des Klägers tätige Beklagte hatte vor allen anderen die Aufgabe, die seinem Mandanten günstigste Klage zu erheben. Mit der Wahl der Klageart übte er den entscheidenden Einfluß auf die weitere rechtliche Gestaltung aus, weil der deutsche Zivilprozeß der Parteiherrschaft unterliegt.
Zwar hätte das Familiengericht die ihm vorgegebene Ehescheidungsklage abweisen müssen, weil eine gar nicht bestehende Ehe nicht geschieden werden kann. Dieser mitwirkende Fehler des Gerichts verdrängt aber nicht denjenigen des Beklagten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haben bei mitwirkender Schadensverursachung zum Schutz des Geschädigten die mehreren Schädiger gemeinsam den angerichteten Schaden zu ersetzen (s.u. V 4 c). Der Umstand, daß der daraus üblicherweise folgende Innenausgleich (§§ 426, 254 BGB) hier durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gestört wird, kann nicht dazu führen, daß die durch zwei nebeneinander handelnde Organe der Rechtspflege geschädigte Partei regelmäßig keinen Ersatz ihres Schadens erlangen könnte.
Etwas anderes ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Abwägungsgrundsätzen allenfalls anzunehmen, falls der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des anwaltlichen Parteivertreters so weit überwiegt, daß dieser daneben ganz zurücktritt. Das traf hier nicht zu. Aufgrund der zu § 254 BGB entwickelten
Regeln ist - wie zum Beispiel auch bei der Abwägung von Schadensbeiträgen mehrerer Rechtsanwälte untereinander - darauf abzustellen, ob die Verhaltensweise eines Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten des anderen (BGH, Urt. v. 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239). Im vorliegenden Falle verantwortete zwar der Familienrichter allein das Ehescheidungsurteil mit der Anordnung des Versorgungsausgleichs. Keinesfalls in geringerem Maße hat zu dem vom Kläger erlittenen Schaden aber der vom Beklagten vertragswidrig fehlgestaltete Prozeß beigetragen, der erst die Gefahrenlage schuf, in welcher sich der Fehler des Gerichts auswirken konnte. Gericht und Beklagten traf zudem derselbe Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.
Im übrigen wäre mit einer Abweisung der Scheidungsklage allein eine Belastung des Klägers mit Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) nicht zu vermeiden gewesen. Zur Begründung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung hat der Beklagte durch seine Mitwirkung beim Vergleichsabschluß beigetragen (s.u. V 4).
Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach dem Scheidungsurteil vertragswidrig Maßnahmen unterlassen, die den Schadenseintritt - einschließlich der Übertragung von Versorgungsanwartschaften - hätten verhindern können. Er hätte die Scheidungsklage noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zurücknehmen können. Statt dessen hat er dabei mitgewirkt, daß im Termin vom 30. Juni 1992 vor dem Familiengericht hinsichtlich des Scheidungsausspruchs auf Rechtsmittel verzichtet wurde.
Ferner hätte der Beklagte - für den Kläger - auch nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils das Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage weiter geltend machen können. Denn wird eine Nichtehe versehentlich geschieden, so wird damit weder festgestellt, daß die Ehe vorher bestanden hat, noch kommt dem Ausspruch anderweit rechtserzeugende Kraft zu (s.o. II 5; ferner Henrich in Anm. FamRZ 1987, 950; a.M. - ohne Begründung - von Schwind RabelsZ Bd. 38 [1974], 523, 529). Sogar für den Fall eines Eheaufhebungsgrundes im Sinne von §§ 28, 29 EheG a.F. (§§ 1313 ff BGB n.F.) hatte ein Scheidungsurteil nicht die Wirkung, daß sich der geschiedene Ehegatte nicht nachträglich auf das sich aus § 37 Abs. 2 EheG a.F. ergebende, für den Aufhebungsgrund spezifische Ausschlußrecht hätte berufen dürfen (BGHZ 133, 227, 233 f). Für den Fall einer von Anfang an nicht bestehenden Ehe gilt das erst recht.
5. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind nicht verjährt.
Zwar ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. (§ 51b BRAO n.F.) abgelaufen. Denn ein Schaden des Klägers trat - erst - mit der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1992 und dem an diesem Tage abgeschlossenen Vergleich ein. Die dreijährige Verjährungsfrist lief folglich am 30. Juni 1995 ab, während die hier vorliegende Klage erst am 11. November 1996 eingereicht und am 27. November 1996 zugestellt wurde.
Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich der Beklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-
tung Rn. 1252 ff m.w.N.) nicht berufen kann. Denn der Beklagte hatte Anlaß, noch vor Beendigung seines Mandats den Kläger auf den vorangegangenen Beratungsfehler hinzuweisen. Spätestens als er während des Zugewinnausgleichsverfahrens im Jahre 1994 die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung erkannte , hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß seine eigene Haftung wegen des Betreibens der Ehescheidungsklage und des Abschlusses des Unterhaltsvergleichs vom 30. Juni 1992 in Betracht kam. Da er dies schuldhaft unterlassen hat, schloß sich eine zweite Verjährungsfrist an, die bis zum 30. Juni 1998 lief. Innerhalb dieser Frist ist auch der Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 1998 zugestellt worden, mit dem der erhöhte Anspruch auf Ersatz eines Unterhaltsschadens angekündigt wurde.

IV.


Hätte der Beklagte den Kläger richtig beraten (s.o. III 1), so wäre zu dessen Lasten kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden (§ 249 BGB). Dieser knüpft nach §§ 1587 ff BGB an eine Ehescheidung an, zu der es im Falle des Nichtbestehens einer Ehe von Rechts wegen nicht kommen kann. Das griechische Recht kennt, soweit dargetan, einen Versorgungsausgleich insgesamt nicht.
Sogar für den Fall, daß in Griechenland die Ehefrau eine Ehescheidung erwirkt hätte, wäre ein Versorgungsausgleich in Deutschland trotz Art. 17 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1992 - XII ZB 100/89, NJW 1992, 3293, 3294 f) nicht durchzuführen gewesen. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, daß eine Ehe bestanden hat.

Dies ist insoweit wiederum nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Vorfrage, ob eine Ehe besteht, ist im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB nach herrschender Ansicht gemäß dem Recht des Urteilsstaates anzuknüpfen (Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 9; Staudinger/ von Bar/Mankowski, aaO Art. 17 EGBGB Rn. 73 und 292 m.w.N.). Jene Kollisionsnorm setzt eine wirksam zustande gekommene Ehe voraus. Aber auch eine unselbständige Anknüpfung gemäß dem Scheidungsstatut (vgl. Johannsen /Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rn. 53 ff) würde hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil ein Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage deutschen Rechts hätte durchgeführt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 1 EGBGB).
Dementsprechend beruht diese Rechtsfolge allein auf der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten. Er hat daran nach der gerichtlichen Anordnung des Versorgungsausgleichs insbesondere noch durch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts mitgewirkt (s.o. III 4).

V.


Wegen seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vergleichs vom 30. Juni 1992 kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten Zahlung - in Höhe von insgesamt 191.200 DM (97.759,01 & - wegen derjeni- gen Raten verlangen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Januar 1999) an die Ehefrau geleistet worden sind. Es handelt sich um monatlich 2.560 DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis
31. Januar 1997 und monatlich 2.100 DM seither. Wegen der späteren Raten bedarf es hingegen ergänzender Feststellung (s.u. 5).
1. Auch in bezug auf die Ehefolgesache Unterhalt bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. Durch seine fehlerhafte Beratung (s.o. III 1) hat der Beklagte seine Vertragspflichten insoweit schuldhaft verletzt.

a) Nach deutschem Recht war der Kläger aufgrund der nicht bestehenden Ehe nicht unterhaltspflichtig, weil die §§ 1569 ff BGB eine wirksame Ehe voraussetzen. Zwar hätte die Schein-Ehefrau des Klägers möglicherweise für ihre Mitwirkung bei Aufbau und Betrieb seiner Arztpraxis Ausgleichsansprüche auf gesellschafts- oder bereicherungsrechtlicher Grundlage oder in entsprechender Anwendung der §§ 611, 612 BGB geltend machen können. Darum geht es hier aber nicht. Denn als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wurde , arbeitete die Schein-Ehefrau nicht mehr in der Praxis des Klägers. Zu fortlaufendem Unterhalt für die Zukunft wäre der Kläger keinesfalls verpflichtet gewesen. Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch für Rechtsgrund und Umfang solcher Ausgleichsansprüche im einzelnen im vorliegenden Rechtsstreit nichts Konkretes vorgetragen worden ist.

b) Nach griechischem Recht bestand ein Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt aufgrund des Vortrags der Parteien ebenfalls nicht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach den insoweit nicht angefochtenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. B. in seinem Gutachten vom 13. Mai 1998 sehen die Art. 1442 und 1443 des griechischen Zivilgesetzbuchs einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nur vor, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen
sicher stellen kann. Um den eigenen Unterhalt zu decken, ist grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder im Einzelfall unbillig ist (Hohloch, Internationales Scheidungs- u. Scheidungsfolgenrecht 1998, Griechenland, 2 B Rn. 148; Stamatiadis, Die Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr, 1994, S. 70). Nach dem Vortrag des Klägers verfügt die Ehefrau über ausreichendes Vermögen in Griechenland. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Demzufolge hätte der Beklagte dem Kläger abraten müssen, Unterhaltsverpflichtungen im Vergleichswege einzugehen.
2. Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich dafür, daß den Kläger eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Schein-Ehefrau trifft.
Hätte der Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß die Ehe nach deutschem Recht nicht bestand und daher auch keine nachehelichen Unterhaltsansprüche begründete, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger sich im eigenen Interesse beratungsgerecht verhalten und keine Unterhaltsverpflichtung übernommen hätte.
3. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden verneint oder ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht stellt nicht in bestimmter, nachvollziehbarer Weise fest, daß der Kläger bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gewußt
hätte, der geschiedenen Ehefrau nach deutschem Recht keinen Unterhalt zu schulden. Derartiges hat auch keine Partei dargetan. Der Kläger kannte seinerzeit die Unwirksamkeit der Ehe aufgrund des Beratungsfehlers des Beklagten nicht. Ging er von einer wirksamen Eheschließung aus, so hätte eine Unterhaltspflicht seinerseits angesichts der verhältnismäßig langen Dauer der vermeintlichen Ehe und des Alters der Frau (§§ 1571, 1572 BGB) allenfalls im Hinblick auf § 1577 BGB entfallen können, also solange und soweit sich die Ehefrau aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst hätte unterhalten können.
Hierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts und auch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Angesichts der Einkommensverhältnisse in Deutschland - die Ehefrau bezog hier aufgrund der Angaben im Scheidungsantrag des Klägers nur eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 444 DM - lag die Annahme fern, daß sie ohne Unterhaltszahlungen des Klägers imstande sein würde, ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechendes (vgl. § 1578 BGB) Leben zu führen. Zwar hat der Kläger während des Ehescheidungsverfahrens durch Schreiben vom 12. April 1992 den Beklagten auf angeblichen Grundbesitz der Ehefrau in Griechenland hingewiesen und hinzugefügt: "Sie ist finanziell unabhängig - Millionärin -." Soweit die Frau danach eine Wohnung und eine Villa besitzen sollte, ergab sich daraus allein nach deutschem Recht aber schon kein unmittelbarer Bezug zur Unterhaltspflicht. Denn gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Dies ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, zumal der Kläger selbst in Deutschland unstreitig Eigentümer eines Hausgrundstücks war.

Darüber hinaus sollte die Ehefrau aufgrund des bezeichneten Schreibens etwa ein Jahr zuvor einen Betrag von etwas mehr als 143.000 DM von einem gemeinsamen Sparbuch abgehoben sowie eine kleine Wohnung verkauft haben. Auch daraus ließen sich zuverlässige Rückschlüsse im Hinblick auf einen Unterhaltsanspruch gemäß deutschem Recht erfahrungsgemäß nicht ziehen. Dies gilt erst recht, wenn auf der anderen Seite die Einkommensverhältnisse eines selbständig berufstätigen Arztes zu bestimmen sind. Der Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß das Einkommen des Klägers seinerzeit weitaus höher gewesen sein müsse als angegeben (S. 3 seines Schriftsatzes v. 27. Januar 1999 = Bl. 312 GA).
Eine positive Kenntnis des Klägers vom komplexen Zusammenhang einer Unterhaltsverpflichtung läßt sich daraus schon aus Rechtsgründen nicht ableiten. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, daß auch die Einschätzung des Wertes von vorhandenem Grundvermögen durch die Parteien erfahrungsgemäß oft zweckbestimmt und unsicher ist.

b) Ob der Kläger wußte, daß er nach griechischem Recht keinen Unterhalt schuldete, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich. Der Beklagte hatte den Kläger über die Rechtslage nach deutschem Recht zu unterrichten. Dieses wäre nicht nur für den Fall des Nichtbestehens der Ehe, sondern sogar im Falle ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgeblich gewesen (s.o. 1 c). Eine etwaige Kenntnis des Klägers von der Rechtslage in anderen Rechtsordnungen ist demgegenüber bedeutungslos.
4. An der Begründung der Unterhaltspflicht des Klägers hat der Beklagte auch durch den Abschluß des Vergleichs selbst mitgewirkt (s.o. III 4). Seine Schadensersatzpflicht ist nicht dadurch entfallen, daß der Kläger - vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt - aufgrund eines am 12. Dezember 1995 geschlossenen Vergleichs seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau bestätigt hat.

a) Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines von der geschiedenen Ehefrau eingeleiteten Prozesses auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgeschlossen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits trug der Beklagte - für den Kläger - erstmals Bedenken gegen die nur vor einem Geistlichen geschlossene Ehe vor. Nachdem daraufhin das Familiengericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht den jetzigen Kläger, der geschiedenen Ehefrau Auskunft über seine den Zugewinnausgleich betreffenden Vermögensverhältnisse zu gewähren. Es nahm hierbei an, daß die Unwirksamkeit der Ehe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG geheilt sei. Der Kläger legte dagegen die zugelassene Revision ein, beendete das Mandat mit dem Beklagten und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt , ihn - den Kläger - in einem gleichzeitig von der geschiedenen Ehefrau geführten Arrestverfahren zu vertreten. Diese hatte aufgrund eines von ihr erwirkten dinglichen Arrests unter anderem die Honoraransprüche des Klägers pfänden lassen. In diesem Verfahren einigte sich der Kläger, vertreten durch den neuen Rechtsanwalt, durch Vergleich vom 12. Dezember 1995 mit der geschiedenen Ehefrau darüber, alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Neben einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zugewinnausgleich enthielt der Vergleich unter Nr. 4 die Bestimmung:
"Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß die Vereinbarung vom 30. Juni 1992 ... ohne Einschränkung aufrechterhalten bleibt. Herr Dr. A. verzichtet darauf, eventuelle Einwendungen dem Grunde nach gegen die genannte Vereinbarung vorzubringen. Er verzichtet dem Grunde nach auch auf etwaige Einwendungen gegen die im Verbundurteil des Amtsgerichts K. vom 30. Juni 1992 ... getroffene Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs".

b) Durch diese vertragliche Unterhaltsbestätigung ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung des Beklagten und der Unterhaltspflicht des Klägers sogar dann nicht unterbrochen worden, wenn auch dem inzwischen für den Kläger tätigen Rechtsanwalt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fiele.
Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es grundsätzlich nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die mitwirkende Handlung des Mandanten aufgrund des haftungsbegründenden Ereignisses ein rechtfertigender Anlaß, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zu einem früheren, schädigenden Verhalten des Rechtsanwalts bestehen. Ein solcher rechtfertigender Anlaß liegt bereits vor, wenn der Mandant eine Entschließung trifft, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist (Senatsurt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2187; Zugehör /Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1065 m.w.N.). Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich ist regelmäßig als vernünftige Reaktion in dem bezeichneten Sinne anzusehen (Senatsurt. v. 11. Fe-
bruar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392). Hat der Rechtsanwalt sei- nen Mandanten durch einen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation gegenüber dessen Vertragspartner gebracht, ist es nach der Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, daß dieser daraus Vorteile zu ziehen sucht; entschließt sich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Vertragsgegners nachzugeben und es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, handelt es sich im allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechung bestehen läßt (BGH, Urt. v. 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649, 650).
Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Beratungsfehler des Beklagten war der Kläger bereits titulierten Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau ausgesetzt. Der Beklagte hat bis zur Beendigung seines Mandats nichts unternommen, um diese Unterhaltsverpflichtung zu beseitigen. Zwar hatte er zwischenzeitlich im Zugewinnausgleichsverfahren auf die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hingewiesen. Er hat den Kläger aber nicht darüber belehrt, daß weiterhin noch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe zulässig war (s.o. III 4). Ferner hat er den Kläger, soweit dargetan, nicht darauf hingewiesen, daß die vergleichsweise übernommenen Unterhaltsfolgen möglicherweise auf prozessualem Wege zu beseitigen wären, weil die im Vergleich vorausgesetzte Wirksamkeit der Eheschließung nicht vorlag (§ 779 Abs. 1 BGB).
Demgegenüber war der Kläger inzwischen von seiner Schein-Ehefrau mit einer Klage auf Leistung zusätzlichen, erheblichen Zugewinnausgleichs und mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden. Wenn er sich in dieser prozessualen Situation - ohne umfassende vorangegangene Beratung durch
den Beklagten - zu einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit seiner Schein- Ehefrau entschloß, war dies noch durch den vorangegangenen Beratungsfehler des Beklagten mit herausgefordert. Zwar hat er hierbei im Wege gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) durch seine ausdrückliche Bestätigung der Unterhaltspflicht auch die Möglichkeit einer späteren prozessualen Abhilfe beseitigt. Da er auf diese Möglichkeit zuvor aber nicht hingewiesen wurde, war eine entsprechende Bestätigung im Verhältnis zum Beklagten nicht völlig unsachgemäß. Zudem ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger - hätte er diesen zweiten Vergleich nicht abgeschlossen - infolge sachgerechter Beratung durch Dritte zu erfolgreichen Abwehrmaßnahmen gegen den früheren Unterhaltstitel veranlaßt worden wäre.

c) Allerdings hat auch der neue Rechtsanwalt, der kurz vor Abschluß des Vergleichs die Beratung des Klägers übernommen hatte, diesen nicht auf die zuvor aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten hingewiesen. Sogar wenn darin ebenfalls eine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger läge, würde dies den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten. Denn im Zivilrecht gelten grundsätzlich alle Schadensursachen als gleichwertig (§§ 421, 830, 840 BGB). Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/ Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249 Rn. 64 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor § 249 Rn. 68 ff). Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverlet-
zung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grund- sätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte (Senatsurt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 f; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1067 ff m.w.N.).
Davon ist auch hier auszugehen: Der Verursachungsbeitrag und ein mögliches Verschulden des zweiten Rechtsanwalts wiegen keinesfalls schwerer als die von dem langjährig beratend tätigen Beklagten verschuldete Schadensursache. In derartigen Fällen steht es dem Erstschädiger frei, den Mitschädiger als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB auf anteiligen Schadensausgleich im Innenverhältnis in Anspruch zu nehmen. Hierbei mag auch berücksichtigt werden, inwieweit ohne die in dem Vergleich vom 12. Dezember 1995 bestätigte Unterhaltspflicht deren Verringerung oder Wegfall hätte erreicht werden können. Dagegen ist dem Kläger im Außenverhältnis gegenüber dem Beklagten nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB kein mitwirkendes Verschulden seines zweiten Rechtsanwalts zuzurechnen (§ 278 BGB). Eine solche Einwendung steht zur Darlegungslast des Schädigers, hier also des Beklagten. Dieser hat nichts dazu vorgetragen, ob ohne den bestätigenden Vergleich vom 12. Dezember 1995 die Unterhaltspflicht des Klägers beseitigt worden wäre. Ferner hat er nicht dargetan, daß der neue Rechtsanwalt etwa schon mit der Verfolgung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten betraut gewesen und in diesem Umfang zum Erfüllungsgehilfen des Klägers geworden wäre.

5. Allerdings ist die Klage derzeit insoweit unbegründet, als der Kläger Erstattung von Unterhalt für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verlangt.
Insoweit steht dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Freistellungsanspruch bezüglich der Unterhaltspflicht zu. In einen Zahlungsanspruch wandelt sich dieses Forderungsrecht erst um, wenn der Kläger seinerseits die Unterhaltszahlungen an seine Schein-Ehefrau erbringt. Hierbei handelt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, dessen jeweiliger Eintritt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht nicht zuverlässig zu beurteilen war. Dementsprechend standen die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs noch nicht fest. Soweit dieser sich auf die Zukunft erstreckte, war er unbegründet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, weil die auf die Altersversorgung gerichteten Anwartschaften dem Kläger schon endgültig aberkannt worden sind.
Eine Klage auf zukünftige Leistung vermochte der Kläger auch nicht auf die §§ 257, 258 oder § 259 ZPO zu stützen.

a) § 257 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar war die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Schein-Ehefrau kalendermäßig festgelegt. Dies trifft aber nicht zugleich für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu. Dessen Umwandlung aus einem bloßen Freistellungsanspruch hing vielmehr von der vorangegangenen Leistung des Klägers an seine Schein-Ehefrau ab.


b) Ferner macht der Kläger nicht wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO geltend. Diese beruhen auf einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses ergeben , so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; v. 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zusätzlich durch die tatsächliche Zahlung des Klägers bedingt ist.

c) Endlich scheidet § 259 ZPO als Grundlage für eine Klage auf künftige Leistung aus. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der eingeklagte Anspruch erst künftig entsteht; dieser muß vielmehr in vollem Umfang seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind. Die Möglichkeit, daß künftig ein solches Rechtsverhältnis entsteht , reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2001 - VI ZR 290/00 zu § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte Anspruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund des eigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.). Darum geht es hier nicht.
Zwar kann das Rechtsverhältnis bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31) und insbesondere auch unter der Bedingung künftiger Zahlung stehen (vgl. BGHZ 147, 225, 231). Einen bedingten Antrag hat der Kläger hier aber nicht gestellt. Seinem unbedingten Zahlungsbegehren kann nicht entsprochen werden.

d) Allerdings hätte der Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO a.F. auf den Fehler seines Antrags hingewiesen werden müssen. Um ihm die Gelegenheit zur Anpassung des Antrags zu geben, ist der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Kirchhof Raebel ' ( Bergmann

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.