Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 U 587/10 - 182

bei uns veröffentlicht am28.02.2013

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2010 - 9 O 332/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.414,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2005 zu zahlen.

b. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 804,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen.

c. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 75%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 25% von den Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 70%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 102.048,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1966 geborene Kläger, der als selbstständiger Elektroinstallationsmeister in L. ein Unternehmen betreibt, die Beklagten wegen eines Verkehrsunfallereignisses, welches sich am 2.2.2005 gegen 7:40 Uhr im Bereich der B.-Brücke in S. ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Peugeot Expert Kastenwagen, amtliches Kennzeichen 00-00-00, die Bundesautobahn A 000 aus der Richtung Saarlouis und verließ die Autobahn an der Ausfahrt B.-Brücke. Am Ende der Ausfahrt musste der Kläger an der für ihn Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage anhalten. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem Fahrzeug Opel Corsa, amtliches Kennzeichen 11-11-11, dessen Halter der Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) war, hinter dem Kläger her, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf das Heck des Fahrzeugs des Klägers auf. Der Kläger erlitt eine HWS-Distorsion. Er begab sich in ärztliche Behandlung. Vom 4. bis zum 24.3.2005 erfolgte eine stationäre Krankenhausbehandlung in L..

Die Beklagte zu 1) zahlte unter Rückforderungsvorbehalt an den Kläger auf den Personenschaden einen Vorschuss von 20.000 EUR. Der Sachschaden wurde in Höhe von 1.655,50 EUR laut Sachverständigengutachten reguliert. Weiterhin erstattete die Beklagte zu 1) eine Kostenpauschale in Höhe von 100 EUR, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie Heilkosten in Höhe von 201,44 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.4.2005 beanspruchte der Kläger von der Beklagten zu 1) als vorläufigen Schadensersatz beziehungsweise Vorschuss auf den Personenschaden weitere 45.453,75 EUR.Mit Schreiben vom 26.7.2005 teilte die Beklagte mit, dass sie lediglich bereit sei, dem Kläger unter Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche weitere 10.000 EUR zu zahlen.

Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall nicht nur ein HWS-Schleudertrauma, sondern auch eine Prellung/Distorsion von BWS und LWS erlitten. Vor dem Unfall habe er niemals irgendwelche gesundheitlichen Probleme im Bereich der Halswirbelsäule gehabt und sei fit und leistungsfähig gewesen. Infolge des Unfalls sei er bis zum 31.8.2005 fortlaufend arbeitsunfähig gewesen. Die unfallbedingten Leiden seien bei ihm zunächst nicht abgeklungen. Er habe unter Nackenverspannungen und daraus resultierenden Kopfschmerzen sowie ziehenden Schmerzen im HWS-Bereich gelitten, die in den Kopf ausgestrahlt hätten. Dies habe ihn besonders beim Lesen, Schreiben und ähnlichen Tätigkeiten beeinträchtigt. Auch habe sich nach dem Unfall bis heute eine extreme Wetterfühligkeit eingestellt, so dass er bei Wetterveränderungen unter Kopf- und Nackenbeschwerden leide. Dementsprechend sei er erst wieder im Frühjahr 2006 in der Lage gewesen, seiner Erwerbstätigkeit als selbstständiger Elektroinstallationsmeister vollumfänglich nachzugehen.

Für die erlittenen Verletzungen hat der Kläger in der Klageschrift ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.9.2010 hat der Kläger sodann ausgeführt, ganz unabhängig davon, auf welchen Gutachter man die Behandlungsdauer stütze, habe er im gesamten Jahr 2005 unter den Folgen des Verkehrsunfalls gelitten und sich schmerzhaften und risikoreichen Behandlungen und Infiltrationen unterziehen müssen. Das Schmerzensgeld habe nunmehr einen fünfstelligen Betrag erreicht und übersteige das in der Klageschrift angesetzte Minimum von 5.000 EUR inzwischen deutlich.

Sodann hat der Kläger einen Verdienstausfallschaden geltend gemacht. Hierzu hat er zuletzt vorgetragen, dass sich sein operatives Jahresergebnis stets auf konstantem beziehungsweise ähnlichem Niveau bewegt habe und lediglich im Unfalljahr bedingt durch die Unfallfolgen extrem abgesunken sei. Unfallbedingt stünden ihm 71.015,37 EUR zu: Der durchschnittliche Jahresgewinn im Zeitraum 2002 bis 2004 und im Zeitraum von 2006 bis 2007 habe 52.949,67 EUR betragen. Diesen Wert hätte der Kläger auch im Jahr 2005 erreicht. Hinzu komme ein operativer Verlust von 18.065,70 EUR.

Des Weiteren hat der Kläger einen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, den er monatlich auf 864,90 EUR beziffert hat, woraus bis zum 31.1.2006 unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Betrag von 7.245,63 EUR resultiere.

Sodann hat der Kläger als materiellen Schadensersatz die Kosten einer mit Rechnung vom 7.12.2005 fakturierten Infiltrationsbehandlung in Höhe von 226,14 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 5.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2005 sowie 96.131,07 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2005 abzüglich bereits gezahlter 20.000 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die auf die unter Ziff. 1 auszuurteilende Entschädigungsleistung zu entrichtende Steuer zu ersetzen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere alle zukünftig anfallenden Behandlungskosten, zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) vom 2.2.2005 in S. auch zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagten ferner zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.589 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen;

5. die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 15.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 zu zahlen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die fortdauernden Beschwerden in dem behaupteten Umfang vorlägen und unfallbedingt seien. Die auf den Körper des Klägers einwirkenden Kräfte seien nicht geeignet gewesen, neben einer HWS-Distorsion gleichzeitig eine Prellung und Distorsion der BWS und LWS hervorzurufen. Eine lang andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bei dem Kläger nicht gegeben. Die objektivierbaren Unfallverletzungen begründeten allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen.

Als Ausgleich für die nachgewiesenermaßen unfallursächlichen Beeinträchtigungen komme maximal ein Schadenersatzbetrag von 5.000 EUR in Betracht, weshalb die unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten 20.000 EUR in Höhe des Differenzbetrages von 15.000 EUR ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Die Rückforderung dieses Betrages bildet den Gegenstand der Widerklage. Die Beklagten haben in Höhe von 5.000 EUR hilfsweise die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche des Klägers erklärt.

In der angefochtenen Entscheidung hat Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der Kläger habe nach Durchführung der Beweisaufnahme den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er durch den Unfall nicht nur ein HWS-Schleudertrauma, sondern auch eine Prellung/Distorsion von BWS und LWS erlitten habe, nicht erbracht. Vielmehr sei nach Durchführung der Beweisaufnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit unfallbedingter Beeinträchtigungen nur für leicht- bis mittelgradige HWS-Beschwerden in einem Zeitraum von etwa sieben Wochen gegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung wendet sich zunächst gegen das Sachverhaltsverständnis des Landgerichts, wonach die unfallbedingten Leiden des Klägers nach der Behauptung des Klägers bis heute nicht abgeklungen seien. Dies treffe nicht zu: Der Kläger habe mehrfach vorgetragen, dass er ab dem Frühjahr 2006 wieder vollständig in seiner Firma einsatzbereit gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht im Urteil zu Grunde gelegt habe, dass die Beschwerden des Klägers nach dessen Behauptung bis Verkündungstag fortbestünden.

Aufgrund der augenfälligen Beschädigungen des klägerischen Pkws sei davon auszugehen, dass ein so genannter versetzter Heckaufprall stattgefunden habe, weshalb die durch die Kollision eingetretene Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 14 km/h gelegen habe.

Sodann wendet sich die Berufung gegen die Feststellungen zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers: Das Landgericht habe übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige dazu tendiert habe, die erlittene HWS-Distorsion dem Schweregrad II zuzuordnen. Der Sachverständige habe diese Einschätzung plausibel damit begründet, dass die Halswirbelsäule des Klägers degenerativ vorgeschädigt gewesen sei (Gutachten S. 32). Das Landgericht habe den Beweisantritt übergangen, auch den Facharzt Dr. H. über die Beschwerden des Klägers und den Heilungsverlauf zu vernehmen. Auch sei der Sachverständige auf S. 38 seines Gutachtens davon ausgegangen, dass der Kläger mit abnehmender Intensität bis zum 28.1.2006 arbeitsunfähig gewesen sei. Dieses Ergebnis der sachverständigen Begutachtung habe das Landgericht nicht berücksichtigt.

Weiterhin habe das Landgericht die Aussage des Zeugen M. zur Kopfhaltung des Klägers im Moment der Kollision rechtsfehlerhaft nicht für glaubhaft erachtet.

Auch seien dem Kläger die Heilbehandlungskosten für die Infiltrationstherapie (226,14 EUR), die Selbstbeteiligungskosten (720 EUR) und die (genauer: unterbliebene) Beitragsrückerstattung für das Jahr 2005 (402,40 EUR) zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten für die Infiltrationstherapie sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung einer solchen Therapie nach der Einschätzung des Sachverständigen ein deutlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen des Schweregrades II sei. Die Therapie sei unfallursächlich notwendig geworden.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens habe der Kläger durch Vernehmung der D. D.-J. Beweis dafür angeboten, dass er täglich bis zu drei Stunden im Haushalt mitgearbeitet habe. Diesen Beweisantritt habe das Landgericht übersehen. Es sei zwar so, dass der Arbeitsablauf des Klägers an manchen Tagen ein solches Pensum an häuslicher Arbeit nicht zugelassen habe. Allerdings wäre der Kläger am Wochenende an zwei Tagen in der Lage gewesen, auch einmal acht oder 10 Stunden mit Haus- und Gartenarbeiten zu verbringen. Unter Berücksichtigung einer Stundenvergütung von 9,61 EUR resultiere in dem vom Sachverständigen geschätzten Zeitraum bis zum 28.7.2005 ein Haushaltsführungsschadens von insgesamt 2.583,17 EUR (GA VI Bl. 892).

Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, wonach ihm im Jahr 2005 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 71.015,37 EUR entstanden sei. Selbst wenn der entstandene Verdienstausfall wöchentlich zu schätzen sei, belaufe sich der wöchentliche Verlust auf 1.365,68 EUR (71.015,37 EUR/52). Setze man diesen Betrag in die Tabelle des Sachverständigen Prof. Dr. R. ein, verbleibe ein Verdienstausfallschaden von jedenfalls 29.225,55 EUR.

Die Beklagte zu 1) hat aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Widerklage die Zwangsvollstreckung eingeleitet, woraufhin der Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu treuen Händen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Betrag von 17.562,95 EUR überwiesen hat.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 17.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 332/05 - wie folgt zu entscheiden:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 5.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2005 sowie 74.947,08 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.947,08 EUR seit dem 27.7.2005 sowie aus (weiteren) 17.562,95 EUR seit dem 27.12.2010 abzüglich bereits gezahlter 5.000 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die auf die unter Ziff. 1 auszuurteilende Entschädigungsleistung zu entrichtende Steuer zu ersetzen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere alle zukünftig anfallenden Behandlungskosten, zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) vom 2.2.2005 in S. auch zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagten ferner zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.589 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen;

5. die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Auch nach dem Berufungsvortrag des Klägers könne eine höhere kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als 14 km/h nicht festgestellt werden. Nach dem Vortrag des Klägers, wonach er heute unter keinen Beschwerden leide, sei das Feststellungsinteresse des Klägers am Klageantrag zu 3) entfallen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Arztes nicht erforderlich, nachdem der gerichtliche Sachverständige den Befund des behandelnden Arztes vom 4.3.2005 sowie den Entlassungsbefund vom 25.3.2005 vollständig verwertet habe.

Hinsichtlich der Beeinträchtigungen habe der Sachverständige einerseits zwischen möglichen Standardwerten und andererseits den vorliegenden Unterlagen von Dr. H. differenziert. Diese Unterlagen würden eine Arbeitsunfähigkeit maximal bis zum Zeitpunkt der Entlassung belegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 31.1.2011 (GA VI Bl. 881 ff.), der Berufungserwiderung vom 8.3.2011 (GA VI Bl. 908 ff.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 29.1.2011 (GA VI Bl. 919 ff.), der Beklagtenvertreter vom 13.12.2011 (GA VI Bl. 945 ff.) und 6.9.2012 (GA VI Bl. 1010 ff.) verwiesen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlüssen vom 29.11.2011 (GA VI Bl. 928), 10.1.2012 (GA VI Bl. 961 f.) und 6.12.2012 (GA VI Bl. 1024) durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben und den Kläger gem. § 141 ZPO über seine Tätigkeit im Jahr 2005 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.11.2011 (GA VI Bl. 927 ff.) und 31.1.2013 (GA VI Bl. 1040 ff.) sowie auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Ho. vom 9.8.2012 (GA VI Bl. 993 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang anteiligen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme Ansprüche auf Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Kostenersatz für die Infiltrationstherapie zu, die in ihrer Addition die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 1) übersteigen.

A. zu den Leistungsanträgen:

1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, hinsichtlich des Beklagten zu 3) aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB steht zwischen den Parteien außer Streit.

2. Umstritten ist jedoch, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger infolge des Unfallereignisses erlitt und wie lange er in seinem körperlichen Wohlbefinden unfallursächlich beeinträchtigt war.

a) Nach dem Sachvortrag der Berufung hat der Kläger diesen Zeitraum vom Unfalltag bis zum Frühjahr 2006 begrenzt. Obwohl sich sowohl der Berufungsvortrag als auch der in der Berufungsbegründung in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag (GA II Bl. 305 f.; GA III 351, 456) explizit nur auf die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beziehen, ist der Sachvortrag nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger über den genannten Zeitraum hinaus an fortdauernder Wetterfühligkeit und Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich leidet.

b) Das Landgericht hat es als unstreitig angesehen, dass der Kläger durch den Aufprall ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Es ist sodann nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von etwa sieben Wochen an leichten bis mittelgradigen HWS-Beschwerden gelitten habe. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe bis zum 24.3.2005 die volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt. Demgegenüber sei der Beweis dafür, dass der Kläger über diesen Zeitraum hinaus unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt.

Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken: Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger mit abnehmender Intensität noch bis zum Jahresende 2005 unter den Folgen der HWS-Distorsion litt und seine Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe der vom Sachverständigen Prof. Dr. R. für den Fall einer HWS-Distorsion des Grades II als Grenze des Ermessensspielraums ermittelten Werte (bis zum 16.6.2005 um 60%, bis zum 28.7.2005 um 40%, bis zum 28.10.2005 um 20% und bis zum Jahresende 2005 um 10%) gemindert war.

aa) Das Landgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass auch fortbestehende (unstreitige oder bewiesene) Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Zwar hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, 29. Aufl., § 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 4. Aufl., § 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rdnr. 3 ff.; P/G/Laumen, ZPO, 4. Aufl.; § 287 Rdnr. 9).

Bei der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urt. v. 7.6.2006 - XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdnr. 43). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich hingegen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2009, 897; 126; 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 - 4 U 566/04 - 51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 287 Rdnr. 9 ff., P/G/Laumen, aaO, § 287 Rdnr. 17; Musielak/Foerste, aaO, § 287 Rdnr. 7).

bb) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist es zunächst von Relevanz, dass der Kläger unstreitig in Gestalt der HWS-Schleuderverletzung eine die Bagatellgrenze übersteigende Primärverletzung erlitt. Folglich ist die Beweisfrage, welche Weiterungen aus dieser Primärverletzung entstanden sind, nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 ZPO zu beantworten.

cc) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist insbesondere von Bedeutung, mit welcher Aufprallenergie der Unfallgegner auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Zwar gibt es keine Harmlosigkeitsgrenze, die den Schluss erlaubt, dass bei einer geringeren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Wirbelsäule ausscheiden muss. Vielmehr sind in die Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht haben kann, alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalles zu gewichten (BGH, Urt. v. 8.7.2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474; zur Harmlosigkeitsgrenze siehe auch: Schmidt/Senn/Wedig/Baltin, Schleudertrauma - neuester Stand, 2004, S. 154). Dennoch ist die Höhe der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für das Beweisergebnis nicht ohne Relevanz: Es ist nicht erfahrungswidrig, tendenziell mit umso schwereren Verletzungsfolgen zu rechnen, je stärker die Aufprallenergie auf den Körper des Unfallopfers einwirkt.

Demnach war im vorliegenden Sachverhalt durchaus in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Aufprall des vom Beklagten zu 3) gesteuerten Fahrzeugs eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von maximal 14 km/h hervorrufen konnte. Diese Geschwindigkeitsänderung war nach der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen immerhin so groß, um das Verletzungsrisiko deutlich über 50% ansteigen zu lassen: So hat der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht am 4.10.2010 ausgesagt, bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 4 bis 6 km/h sei ein Verletzungsrisiko von „vielleicht 10 bis 30 vom Hundert“ gegeben. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von etwa 14 km/h steige „dieses Risiko deutlich über 50 vom Hundert“ (GA V Bl. 795). Soweit die Berufung die Feststellungen zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung angreift, ist die Relevanz nicht zu erkennen: Das Landgericht hat seiner Entscheidung den höheren Grenzwert zugrunde.

dd) Im Schwerpunkt beruht die Überzeugung des Landgerichts auf der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R.. Dieser hat nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen das Vorliegen einer schweren HWS-Distorsion für unwahrscheinlich erachtet und diese Einschätzung nachvollziehbar - und von der Berufung unangefochten - darauf gestützt, dass die Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern erst 45 bis 60 Minuten danach auftraten, der Kläger keine Schluckbeschwerden hatte und er dazu in der Lage war, das Fahrzeug durch den Stadtverkehr bis zum Landeskriminalamt zu steuern.

ee) Soweit das Landgericht indessen die nachgewiesene unfallursächliche Arbeitsunfähigkeit ausgehend von einer lediglich leichten HWS-Distorsion (Grad I nach Erdmann) auf einen Zeitraum von sieben Wochen bis zum 24.3.2005 beschränkt hat, hält die Beweiswürdigung des Landgerichts den Angriffen der Berufung nicht stand. Vielmehr ist der Senat auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme am Maßstab des § 287 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger mit abnehmender Intensität zumindest bis zum Ende des Jahres 2005 an den Folgen der HWS-Distorsion litt.

aaa) Im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Gutachter Prof. Dr. R. die Beweisfrage nicht mit einer eindeutigen Einschätzung beantwortet, sondern bei genauer Betrachtung zwei alternative Leidenswege aufgezeigt:

Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. R. hat die Beweisfrage unter zwei unterschiedlichen methodischen Ansätzen beantwortet. So hat der Sachverständige zum einen die Frage gestellt, wie lange unter empirischem Blickwinkel ein Geschädigter in der Situation des Klägers üblicherweise, der Sachverständige spricht von „Standardverläufen“, arbeitsunfähig ist. Nach dieser standardisierten Betrachtung, die den Nachteil hat, dass sie den individuellen Besonderheiten nicht Rechnung tragen kann, gehe - so der Sachverständige weiter - mit einer leichten HWS-Distorsion üblicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von „null bis vier Wochen“ einher. Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Berufsbildes des Klägers wäre unter Zugrundelegung einer HWS-Distorsion nach Grad II nach Erdmann bei standardisierter Betrachtung mit rückläufiger Intensität bis zum 28.1.2006 Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (GA V Bl. 751 f.).

Zum andern hat der Sachverständige die Arbeitsunfähigkeit nach dem aktenkundigen Verlauf beantwortet und zu diesem Zweck insbesondere den Entlassungsbericht der M.-Klinik in W. vom 24.3.2005 (GA I Bl. 25) sowie den Umstand ausgewertet, dass der den Kläger behandelnde Arzt Dr. H. dem Kläger bis zum 31.8.2005 Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Nach Auswertung dieser Unterlagen gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die Befundung durch Dr. H. nicht kohärent sei. Mit Blick auf den im Entlassungsbericht enthaltenen Befund, der sehr nahe einem Normalbefund liege, sei nicht verständlich, weshalb der Verfasser des Berichts überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Diese sei allenfalls nach den Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung zeitlich befristet zu bescheinigen gewesen. Damit fehle der AU-Bescheinigung die Plausibilität.

bbb) Soweit sich das Landgericht angesichts dieses recht offenen Beweisergebnisses auf das aus Sicht des Klägers ungünstigste Zeitintervall zurückgezogen hat, vermag die Entscheidung schon deshalb verfahrensrechtlich nicht zu überzeugen, weil das Landgericht der vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten fehlenden Plausibilität der vom behandelnden Arzt Dr. H. attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht durch ergänzende Vernehmung des als Zeuge benannten Arztes nachgegangen ist. In jedem Fall hat das Landgericht das Beweismaß überspannt:

Bereits die Auffassung, es sei lediglich eine leichte HWS-Distorsion Grad I nachgewiesen, begegnet Bedenken. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. R. hält eine mittelschwere HWS-Distorsion und den für diese Verletzung nach standardisierter Betrachtung zu erwartenden längeren Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit für möglich. Ausdrücklich vertritt er die Auffassung, der Schweregrad liege bei „strenger Auslegung zwischen Grad I und II, bei großzügiger Auslegung kann eine Zuordnung nach Grad II, modifiziert erfolgen“ (GA V Bl. 753). Diese Einschätzung beruht einerseits auf dem Umstand, dass die Halswirbelsäule des Klägers in Gestalt vorauseilender altersdegenerativer Veränderungen vulnerabel war (GA V Bl. 748). Zum anderen wäre die gravierendere Folge plausibel, wenn der Kopf des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls in Rotationsstellung war.

Diese Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen: Selbst wenn den Argumenten des Landgerichts zu folgen ist, wonach gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. Zweifel bestehen, weil der Zeuge nach aller Lebenserfahrung zum Zeitpunkt seiner Vernehmung keine positive Erinnerung an die Kopfstellung des Klägers besessen haben konnte, so kann die Aussage dennoch unter einem objektiven Blickwinkel wahr gewesen sein.

Auf der Prämisse einer mittelschweren HWS-Distorsion decken sich die vom Sachverständigen Prof. R. dargestellten Ergebnisse der standardisierten Betrachtung weitgehend mit dem attestierten Befund der behandelnden Ärzte.

ccc) Auch in der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die medizinische Begutachtung des Sachverhalts keine eindeutigen Ergebnisse geliefert. Gleichwohl ist das Ergebnis der ergänzenden Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. R. und die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. H. durchaus in der Lage, in der Zusammenschau aller für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände das Gericht im Wesentlichen von der Wahrheit des klägerischen Sachvortrags zu überzeugen:

So hat der sachverständige Zeuge Dr. H. ausgesagt, dass er den Kläger nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung regelmäßig bis Oktober 2005 behandelt habe. In diesem Zeitraum habe sich der Kläger 30-35-mal bei dem Zeugen vorgestellt und sich Therapien, zum Teil auch Infiltrationen, unterzogen. Aus Sicht des behandelnden Arztes habe der Kläger plausibel unter den Beschwerden gelitten, deren Ursache in der HWS-Verletzung zu suchen sei. Hierbei hat der Zeuge Dr. H. herausgestellt, dass das Beschwerdebild des Klägers auch das Ergebnis eines psychischen Begleitsyndroms gewesen sei, welches seinerseits Folge des Unfallgeschehens gewesen sei. Er hat hierbei auf die Feststellungen im Entlassungsbericht der M.-KlinikW. vom 24.3.2005 verwiesen. Dieser führt unter der Überschrift „psychologischer Bericht“ (GA I Bl. 26 f.) aus, dass der Patient aktuell sehr besorgt um die Organisation seiner Firma sei, er ein hohes Verantwortungsgefühl habe und sich von seinen beruflichen Verpflichtungen nicht gedanklich freimachen könne. Im Lauf der Behandlung und mit zunehmender Beschwerdelinderung und Bewegungsfreiheit sei es dem Patienten gelungen, wieder mehr Zutrauen in die eigene Regeneration zu gewinnen. Mit Blick auf seine medizinische Sachkunde hat der sachverständige Zeuge darauf hingewiesen, dass bei HWS-Verletzungen durchaus eine gewisse Bandbreite festzustellen sei.

Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R. gegen die Einschätzung des behandelnden Arztes durchaus gewichtige Bedenken aufgezeigt. Diese beruhen in ihrem Kern darauf, dass es keine objektivierbaren Befunde gibt, deren Auswertung die subjektiven Beschwerden unter Anwendung einer wissenschaftlichen Maßstäben standhaltenden Methodik verifizieren könnte. Zum anderen hat der Sachverständige Prof. Dr. R. seine Bedenken - in Abweichung zu seiner erstinstanzlichen Einschätzung - auf neuere medizinische Studien gestützt, die belegen, dass eine gravierende HWS-Verletzung regelmäßig nicht zu erwarten ist, wenn die impulsinduzierte Geschwindigkeitsänderung bei einem Auffahrunfall unter 15 km/h liege. Beide Argumente sind im Ergebnis im vorliegenden Fall nicht stichhaltig:

Nicht selten bleiben objektiv existente und valide gesundheitliche Beschwerden ohne messbares oder in bildgebenden Verfahren nachweisbares Substrat. Gewissermaßen paradigmatisch sind in diesem Zusammenhang HWS-Distorsionen zu nennen, deren Vollbeweis - so der Sachverständige Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 21.4.2010, S. 29 - „im Rahmen der klinischen Diagnostik sowie der Röntgendiagnostik eigentlich dann nicht zu führen ist, wenn keine knöchernen Verletzungen oder Instabilitäten mit nachweisbarer Positionsänderung vorliegen“. Dies ist typischerweise bei leichten bis mittleren HWS-Verletzungen nicht der Fall. Hinzukommt, dass der erstbehandelnde Arzt den Geschädigten in aller Regel mit einer therapeutischen Zielsetzung untersucht und keine Veranlassung sieht, zum Zeitpunkt der Erstbehandlung aus therapeutischem Blickwinkel nicht indizierte Maßnahmen zu ergreifen, um für den Fall einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung Beweise zur Ursache der vom Patienten geklagten Beschwerden zu sichern. Würde man diese Unzulänglichkeit der objektivierbaren Tatsachenfeststellung ausreichen lassen, um durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tatsachenschilderung zu wecken, wäre es dem Unfallopfer regelmäßig versagt, für die in Rede stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Schmerzensgelder durchzusetzen. Das vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr muss das gemäß §§ 286, 287 ZPO zu beachtende Beweismaß der eingeschränkten Aussagekraft objektiver Erkenntnismethoden Rechnung tragen: Ist das medizinisch-technische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen nicht in der Lage, so begegnet es keinen Bedenken, wenn das Gericht die forensische Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützt (Senat NJW-RR 2011, 178, 179).

ddd) Unter dem ergänzenden Blickwinkel einer umfassenden Plausibilitätskontrolle sieht der Senat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags in Zweifel zu ziehen:

Der Kläger suchte unmittelbar nach dem Unfall eine Arztpraxis in L. auf. Er begab sich vom 4. bis zum 24.3.2005 in stationäre Behandlung. Im Anschluss daran konsultierte der Kläger 30-35-mal den Arzt Dr. H. und unterzog sich hierbei mehrfach schmerzhaften Infiltrationstherapien. Nach aller Lebenserfahrung liegt es fern, dass sich ein Geschädigter derart intensiven Behandlungen nur deshalb unterzieht, um die Haftungsansprüche zu realisieren.

Eine solche Motivation liegt erst recht fern, wenn man die geschäftliche Situation des Klägers einbezieht: Der Kläger ist ein selbstständiger Elektroinstallateur und hatte nach dem Unfallereignis keine Angestellte, weshalb der wirtschaftliche Erfolg und sein Verdienst mit der eigenen Arbeitskraft stand und fiel. Der Kläger hatte allein schon mit Blick auf seine Selbständigkeit ein nachhaltiges Interesse daran, den Ausfall seiner Arbeitskraft so gering wie möglich zu halten. Dass dieses Interesse auch der tatsächlichen Intention des Klägers entsprach, wird durch die bereits zitierte Passage aus dem Abschlussbericht der M.-KlinikW. vom 24.3.2005 anschaulich bestätigt, in dem der Berichtsverfasser dem Kläger ein hohes Verantwortungsgefühl und eine ausgeprägte „Sorge um die Organisation seiner Firma“ (GA I Bl. 26) attestiert.

Zwar mag eine andere Einschätzung dann geboten sein, wenn es greifbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Unfalls ernsthaft gefährdet oder gar zerrüttet war. Davon ist indessen nach dem Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Analyse nicht auszugehen: Wie sogleich dargestellt werden wird, hatte der Kläger sowohl vor dem Unfall als auch ab 2006 Gewinne mit seinem Unternehmen erzielt, während der Sachverständige Ho. im Zeitraum nach dem Unfall durch Auswertung der Geschäftsunterlagen keine Tätigkeit festgestellt hat. Es widerspräche jeder wirtschaftlichen Vernunft, wenn der Geschädigte ohne dazu aufgrund gesundheitlicher Beschwerden veranlasst zu sein, während eines derart langen Zeitraums von zehn Monaten jegliche gewerbliche Tätigkeit eingestellt hätte.

Spricht somit alles dafür, dass der Kläger während der Behandlungsdauer durch den sachverständigen Zeugen Dr. H. aufgrund valider HWS-Beschwerden in Behandlung war, so stünde es einer Haftung der Beklagten dennoch entgegen, wenn die Beschwerden auf ein unfallunabhängiges Zweitereignis zurückzuführen wären. Für diese theoretische Möglichkeit streitet allenfalls, dass der Entlassungsbericht vom 24.3.2005 (GA I Bl. 25) sehr nahe an einem Normalbefund lag. Im Ergebnis verfängt dieser Einwand jedoch nicht: Denn dieser Befund kann aus den vom sachverständigen Zeugen Dr. H. genannten Gründen darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger während seines stationären Aufenthalts intensiv auch unter Schmerzmittelgabe behandelt worden war, weshalb sich zum Zeitpunkt des Abschlussberichts ein Normalbefund eingestellt haben konnte. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerden wieder einstellten, nachdem der Kläger nach Absetzung der Schmerzmittel den Versuch unternommen hatte, seine körperlich anstrengende Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Schließlich stehen die vom Sachverständigen Prof. Dr. R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten neueren empirischen Untersuchungen dem Nachweis der Unfallursächlichkeit der HWS-Beschwerden nicht entgegen: Selbst wenn die Unfallstatistik bei Auffahrunfällen der vorliegenden Art im statistischen Mittel nur in seltenen Fällen gravierende Unfallfolgen ausweist, besagt dies nicht zwingend, dass das Ereignis, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit die Statistik untersucht, gerade im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt eingetreten ist.

eee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger über den 24.3.2005 hinaus unter weitergehenden Beschwerden litt, die mit degressiver Intensität zumindest bis zum Jahresende 2005 (im Dezember 2005 erfolgte eine letztmalige Infiltrationstherapie) als adäquate Folgen des Unfallereignisses anzuerkennen sind.

3. Das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Dauer der erwiesenermaßen unfallursächlichen Beeinträchtigungen hat Auswirkungen für die Bemessung der Schadenshöhe.

a) Zum Ausgleich der unfallursächlichen immateriellen Schäden war dem Kläger gem. § 11 StVG, § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zuzusprechen.

aa) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 253 Rdnr. 16; MünchKomm(BGB)/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rdnr. 36 ff.; Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 26 ff.). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 16, 25 ff.; PWW/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es auch auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 253 Rdnr. 36, 43).

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 - VI ZR 195/84, VersR 1986, 59).

bb) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erachtet der Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 3.000 EUR für sachgerecht.

aaa) Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen recht langen Zeitraum von nahezu 10 Monaten unter den Folgen der Verletzung litt, er sich für die Dauer von drei Wochen in stationäre Behandlung begab, woran sich an 30 - 35 Terminen eine ambulante Behandlung anschloss, anlässlich derer sich der Kläger unter anderem unangenehmen Infiltrationstherapien unterzog. Andererseits waren die Beschwerden spätestens Anfang August nicht mehr gravierend (der Sachverständige hat den Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit mit lediglich 20% angesetzt). Diese Einschätzung erlaubt den Schluss, dass die Beschwerden des Klägers ab diesem Zeitpunkt durchaus erträglich waren, solange der Kläger belastende Tätigkeiten vermied.

bbb) Schließlich hat sich der Senat bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes an der einschlägigen Kasuistik orientiert (Senat, Urt. v. 31.1.2013 - 4 U 314/11: HWS-Distorsion Grad I mit Beschwerden über 3 Monate: 1.000 EUR; KG, SP 2011, 10: HWS Grad I, Thoraxprellung, posttraumatisches Belastungssyndrom, 2,5 Monate AU - 3.000 EUR; LG Dortmund, Urt. v. 14.11.2007 - 21 U 62/06: HWS-Distorsion und Distorsion rechter Daumen, MdE zu 100% für 3 Monate, zu 10% für weitere 5 Monate: 3.000 EUR; LG Traunstein, Urt. v. 20.10.2008 - 7 O 2602/06: HWS I bis II nach Erdmann, 3 Monate Beschwerden: 2.500 EUR).

b) Auf der Grundlage der länger fortbestehenden unfallursächlichen Beschwerden bedarf die landgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls einer Korrektur. Dem Kläger steht gem. § 252 BGB ein Anspruch wegen eines Verdienstausfalls in Höhe von 28.688,40 EUR zu.

aa) Auch hier ist das Landgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Gemäß § 252 BGB umfasst der zu ersetzenden Schaden den entgangenen Gewinn. Dieser ist bei einer Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit nicht nach dem Gehalt für eine gleichwertige, tatsächlich nicht eingestellte Ersatzkraft, sondern danach zu bemessen, welche konkrete Minderung des Gewinns durch die Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen eingetreten ist (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 252 Rdnr. 12). Für den Nachweis des Schadens kann sich der Geschädigte auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen. Hierbei obliegt es dem Geschädigten, durch die Darlegung konkreter Anhaltspunkte eine ausreichende Grundlage für die Wahrscheinlichkeitsprognose zu schaffen, inwieweit sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft sichtbar im Betriebsergebnis konkret ausgewirkt hat (BGH, Urt. v. 23.2.2010 - VI ZR 331/08, NJW 2010, 1532). Dennoch sind an den Nachweis der hypothetischen Entwicklung keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2010, 1532; Urt. v. 16.3.2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875). So begegnet es keinen Bedenken, den konkreten Gewinnverlust durch einen Vergleich mit den Betriebsergebnissen der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis zu ermitteln. Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass der Gewinnrückgang auf unfallunabhängigen Faktoren - insbesondere konjunkturellen Schwankungen - beruhen kann, weshalb die Schätzung des Gerichts gegebenenfalls Veranlassung sehen muss, diese alternativen Faktoren auszuschließen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 252 Rdnr. 14).

Weiterhin ist zu beachten, dass eine Minderung der Erwerbstätigkeit bis zu 20% in aller Regel kompensationslos hinzunehmen ist (Palandt/Grüneberg, aaO, § 252 Rdnr. 14; KG, NZV 2006, 305).

bb) In der Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat sich das Landgericht zunächst eingehend mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 und mit den aus einem Vergleich mit den Jahresabschlüssen der Jahre 2001 bis 2004 und 2006-2007 zu ziehenden Folgerungen befasst. Hierbei hat das Landgericht festgestellt, dass der Vergleich des Gesamtwertes der zum Jahresende 2005 in Arbeit befindlichen Aufträge (333.447,67 EUR) zu dem korrespondierenden Wert des Vorjahres (360.361,46 EUR) einen Verdienstausfall nicht nachhaltig belege, zumal die Betrachtung der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2001-2005 erhebliche Schwankungen aufweise. Auffallend sei weiter, dass die in Arbeit befindlichen Aufträge im Jahr 2006 am Ende dieses Jahres auf 46.206,89 EUR, im Jahr 2007 auf lediglich 10.903,71 EUR zurückgegangen seien. All dies sei nicht objektivierbar mit unfallbedingten Beeinträchtigungen zu erklären. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass in der Bilanz des Jahres 2006 ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlust von 37.585,53 EUR, im Jahr 2007 ein Verlust von 10.903,71 EUR entstanden sei.

cc) Zwar ist die Argumentation des Landgerichts nicht von der Hand zu weisen: Die mit der Anlage BK1 vorgelegte Aufstellung belegt, dass die fakturierten Umsätze während des gesamten Betrachtungszeitraums deutlichen Schwankungen unterlagen: So betrug der Spitzenwert der fakturierten Umsatzerlöse im Jahr 2002 rund 470.000 EUR, während in den Jahren 2004 und 2005 lediglich rund 112.000 und 64.200 EUR abgerechnet wurden. Diese starken Schwankungen verbieten den auf den ersten Blick naheliegenden Schluss, dass der deutliche Einbruch des Jahres 2005 allein auf den krankheitsbedingten Ausfall zurückzuführen ist. Auffallend ist weiter, dass es im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 einen starken, ebenfalls unfallunabhängigen Einbruch bei den Umsatzerlösen gab. Insgesamt hat der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr an die Jahresgesamtleistungen der Jahre 2001 bis 2004 anknüpfen können.

dd) Dennoch ist die Betrachtung der Entwicklung der Umsatzerlöse allein nicht aussagekräftig. Denn die Schwankungen können auch darauf beruhen, dass bereits erbrachte Leistungen nicht im Kalenderjahr der Leistungserbringung, sondern erst in einem späteren Kalenderjahr abgerechnet wurden. Darüber hinaus sind die angefallenen Umsätze nicht unmittelbar Gegenstand des gemäß § 252 BGB zu kompensierenden Schadens. Für die Berechnung des erstattungsfähigen Schadens kommt es allein auf die Höhe des entgangenen Gewinns, nicht hingegen auf die ausgefallenen Umsatzerlöse an. Mithin muss sich die rechtliche Betrachtung zur Feststellung des erstattungsfähigen Gewinnausfalls mit der Frage befassen, in welchem Umfang sich der krankheitsbedingte Ausfall des Klägers im Geschäftsergebnis konkret niedergeschlagen hat. Diese Frage kann nur durch eine betriebswirtschaftliche Analyse unter Einblick in die Geschäftsunterlagen erfolgen, weshalb der Senat Veranlassung gesehen hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in eine eigene Tatsachenfeststellung einzutreten.

ee) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Ho. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger tatsächlich im Jahr 2005 im Wesentlichen keine eigene werbende Tätigkeit entfaltete:

aaa) Die im Jahr 2005 erwirtschafteten Erlöse in Höhe von rund 64.058 EUR resultieren in Höhe von rund 42.480 EUR aus dem Zeitraum vor dem Unfallereignis. Nach dem Unfallereignis wurden lediglich Umsätze von 21.578 EUR erzielt, wobei ein erheblicher Anteil von rund 16.982 EUR auf Lieferungen von Material entfiel. Erst beginnend mit dem Oktober 2005 werden Umsätze nachgewiesen, die der Kläger aus Überprüfungs- und Instandhaltungsarbeiten erzielte. Darüber hinaus hat der Sachverständige Ho. keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Kläger im Jahr 2005 erbrachte Leistungen erst in einem späteren Zeitpunkt abrechnete. Auch konnte er nachvollziehbar ausschließen, dass es konjunkturelle Gründe für den Rückgang der betrieblichen Aktivitäten gab.

Dieses Beweisergebnis überzeugt: Wie der Sachverständige bereits in seinem Gutachten dargestellt hat, standen ihm für die Erstattung des Gutachtens detailliert bezeichnete, umfangreiche Geschäftsunterlagen des Klägers zur Verfügung. Er hat nach eigener Analyse der ihm zugänglichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gefunden und sah sich nach Auswertung der Geschäftsunterlagen uneingeschränkt dazu in der Lage, die an ihn gerichtete Beweisfrage zu beantworten.

bbb) Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beklagten auf Überlassung der dem Sachverständigen Ho. zur Einsicht übergebenen Geschäftsunterlagen nicht zu entsprechen:

Der Senat hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 22.5.2012 (GA VI Bl. 992) gem. § 404a Abs. 4 ZPO dazu ermächtigt, die zur Beantwortung der Beweisfrage heranzuziehenden Befundtatsachen zu ermitteln.

Soweit ein Sachverständiger zur Sachverhaltsaufklärung Einsicht in Geschäftsunterlagen nimmt, ist er als Augenscheinsgehilfe des Gerichts tätig (vgl. MünchKomm(ZPO)/Zimmermann, aaO, § 404a Rdnr. 8). Ergeben sich nach der Erstattung des Gutachtens Zweifel an den vom Sachverständigen erhobenen Tatsachen, so können diese nicht dadurch überwunden werden, dass die Befundtatsachen der Gegenpartei zur eigenen Auswertung übergeben werden. Ein solches prozessuales Recht auf Überlassung eines Augenscheinsobjekts zum Zwecke der eigenen Begutachtung steht der Partei nicht zu. Vielmehr ist nach Maßgabe der §§ 355 ff. ZPO über die Validität der Befunderhebung Beweis zu erheben, wenn nach der Vorlage des Gutachtens Streit über die Anknüpfungstatsachen entsteht (Wieczorek/Ahrens, ZPO, § 404a Rdnr. 19). Diesen Weg hat der Senat durch Anhörung des Sachverständigen Ho. beschritten, der im Termin vor dem Senat die Tatsachengrundlage seiner Begutachtung anschaulich offengelegt hat:

Für die Zuerkennung des Verdienstausfallschadens ist es alleine von Relevanz, ob der Gutachter nach Auswertung der Geschäftsunterlagen des Klägers den Umsatzrückgang im Jahr 2005 nachvollziehen kann. Zur verlässlichen Beantwortung dieser Beweisfrage war es erforderlich, die Möglichkeit auszuschließen, dass im Jahr 2005 erwirtschaftete Umsätze erst im Jahr 2006 fakturiert worden sind. Auf diese nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer Manipulation wurde das Augenmerk des Sachverständigen bereits aufgrund der Erläuterung des Beweisthemas im Beweisbeschluss vom 29.11.2011 gelenkt. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Senat überdies den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass der Sachverständige gerade diesem Aspekt eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat. Gleichwohl ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den ihm zugänglichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für Manipulationen finden. Auch zeigt die Beklagte keine konkreten Umstände auf, die die Aussagekraft und Glaubhaftigkeit der vom Sachverständigen Ho. präsentierten Ergebnisse in Zweifel ziehen.

ff) Zum Ausgleich des nachgewiesenen Umsatzeinbruchs, der zur Überzeugung des Senats zumindest zum überwiegenden Teil auf den unfallbedingten Ausfall des Klägers zurückzuführen ist, war dem Kläger ein Verdienstausfall in Höhe von 28.688,40 EUR zuzuerkennen. Im Einzelnen beruht die Schadensschätzung auf folgenden Erwägungen:

aaa) Im Ausgangspunkt bieten die vom Kläger vorgelegten Steuererklärungen der Jahre 2001 - 2007 eine verlässliche Schätzgrundlage für die durchschnittlich erzielten Einkünfte. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechen dem aus der gewerblichen Tätigkeit resultierenden Nettoverdienst. Dem steht nicht entgegen, dass in den gegenüber dem Finanzamt deklarierten Einkünften gem. § 7 ff. EStG gewinnmindernde Abschreibungen für Aufwendungen enthalten waren. Eine Berücksichtigung dieser Abschreibungen scheidet schon deshalb aus, weil kein erkennbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der unternehmerischen Entscheidung zur Anschaffung eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts besteht. Nach richtiger Auffassung (Geigel/Pardey, aaO, Kap. 4 Rdnr. 102) finden Abschreibungsmöglichkeiten in die Schadensberechnung nur dann Eingang, wenn dem Schädiger durch das Schadensereignis eine Abschreibungsmöglichkeit entgeht. Dessen ungeachtet wird nicht offengelegt, wie sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Einzelnen zusammensetzen, weshalb auch der den Abschreibungen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden kann. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die in der Anlage BK 1 dargestellten Abschreibungen sich in den Jahren 2003 bis 2005 gegeneinander aufheben: So wird die im Jahr 2003 angesparte Abschreibung über 25.200 EUR im Jahr 2004 wieder aufgelöst. Ebenso verhält es sich mit der im Jahr 2005 aufgelösten Abschreibung über 32.500 EUR. Denn diese wurde betragsgleich im Jahr 2004 angespart, weshalb sich diese Abschreibungen im mehrjährigen Mittel rechnerisch neutralisieren.

bbb) Die Auswertung der Einkommenssteuerbescheide zeigt, dass das gemittelte Einkommen des Klägers in den Jahren 2001-2004 und 2006-2003 bei rund 45.810 EUR lag, wohingegen die Einkünfte im Jahr 2005 auf 13.934,30 EUR abgesunken sind. Folglich sind dem Kläger bei dieser Betrachtung im Jahr 2005 Einkünfte von rund 31.876 EUR entgangen.

ccc) Gleichwohl sieht der Senat Veranlassung, diesen rechnerischen Betrag mit Blick auf das Ergebnis der medizinischen Begutachtung herabzusetzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aus den bereits dargelegten Erwägungen zur Überzeugung des Senats fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers längstens bis zum 31.8.2005 mehr als 20% gemindert war. Spätestens mit Ablauf der letztmalig dokumentierten Krankschreibung zum 31.8.2005 war der Kläger durchaus in der Lage, sich zumindest um solche Arbeiten zu bemühen, die mit nur mäßigen körperlichen Anstrengungen verbunden waren. Diese trotz der in geringem Umfang fortbestehenden Beschwerden zumutbare Verdienstmöglichkeit hat der Kläger ausweislich des Ergebnisses der betriebswirtschaftlichen Begutachtung indessen nicht ergriffen, da der Sachverständige Ho. nach Auswertung der Geschäftsunterlagen erst beginnend mit dem Monat Oktober 2005 eine geringfügige Tätigkeit festgestellt hat. Mithin war der anhand der Steuerbescheide errechnete Verdienstausfall, der ab dem Unfallereignis bis zum Jahresende während eines Zeitraums von 10 Monaten auflief, nicht in vollem Umfang adäquate Folge des Unfallereignisses, sondern beruhte zugleich auf der autonomen Entscheidung des Klägers, den Wiedereintritt in die berufliche Tätigkeit - möglicherweise um die Regeneration nicht zu gefährden - nicht mit der ihm zumutbaren Nachhaltigkeit voranzutreiben. Es erscheint daher sachgerecht, diesem Umstand durch einen 10%igen Abschlag Ausdruck zu verleihen.

Diesem Abschlag liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Zeitraum der zumindest im eingeschränkten Umfang zumutbaren Verdienstmöglichkeit über 4 von insgesamt 10 Monaten erstreckt, die der Kläger lediglich in geringem Umfang ab Oktober 2005 nutzte. Eingedenk der Erfahrungstatsache, dass die Tätigkeit des Klägers in ihrem Schwerpunkt erhebliche körperliche Anforderungen stellt, wäre hingegen selbst bei einer früheren und intensiveren Aufnahme der dem Kläger zumutbaren Betätigung ein substanzieller Verdienstausfall nicht zu vermeiden gewesen. Es erscheint daher sachgerecht, den schadensrelevanten Zeitraum für die Berechnung des Verdienstausfalls um einen Monat zu verkürzen, was rechnerisch in Anbetracht des 10-monatigen Beurteilungszeitraums einer anteiligen Kürzung um 10% entspricht, weshalb sich der zu erstattende Verdienstausfallschaden auf 28.688,40 EUR beläuft.

c) Auch hinsichtlich des zuerkannten Haushaltsführungsschadens bedarf die angefochtene Entscheidung mit Blick auf den verlängerten Zeitraum der unfallursächlichen Beeinträchtigung der Korrektur: Der Senat schätzt den erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden auf 1.500 EUR.

aa) Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 480,50 EUR zugesprochen. Es hat hierzu ausgeführt: Vor dem Unfall sei lediglich von einer durchschnittlichen Tätigkeit des Klägers im Haushalt von 1 h auszugehen. Soweit der Kläger behauptet habe, er habe durchschnittlich 3 h im Haushalt mitgearbeitet, habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine so umfangreiche Haushaltstätigkeit nicht erbracht. Unter Berücksichtigung der behaupteten Arbeitszeiten als Bauhandwerker von 12-14 h am Tag und der Angaben zum Umfang der Haushaltführung gegenüber dem Sachverständige Prof. Dr. R. sei ein weitergehender Haushaltsführungsschaden nicht nachgewiesen. Unter Zugrundelegung einer erstattungsfähigen Stundenvergütung von 9,61 EUR ergebe sich für den Zeitraum vom 2.2. bis 24.3.2005 ein Betrag von 480,50 EUR.

bb) Auch hier hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt:

Der gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu erstattende Haushaltsführungsschaden gehört zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit sich die ausgefallene Haushaltsführung auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht. Erfüllte der Geschädigte in gesunden Tagen mit seiner Haushaltsführung eine Unterhaltsleistung für Familienangehörige, so führen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die den Ausfall der Haushaltstätigkeit bedingen, zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (so die allg. Meinung; statt aller: BGH, Urt. v. 10.10.1989 - VI ZR 247/88, NJW-RR 1990, 34; 25.9.1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163). Unter beiden rechtlichen Aspekten ist der Ersatzanspruch nicht nach den gesetzlich geschuldeten Arbeitsleistungen, sondern danach zu bemessen, welchen Wert die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen in gesunden Tagen besaßen (BGH, NJW 1974, 1651). Hierbei darf sich der Richter bei seiner Schätzung an den Tabellenwerten von Schulz-Brock/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientieren (BGHZ 104, 113, 117 f.; Urt. v. 3.2.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060) oder seinen gesunden Menschenverstand in die Schätzung nach § 287 ZPO einbringen.

cc) Weiterhin begegnet es in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze keinen durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht die durchschnittliche Tätigkeit des Klägers im Haushalt mit 1 h in Ansatz gebracht hat. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach der vom Kläger behauptete höhere Arbeitseinsatz von täglich durchschnittlich 3 h schon allein mit Blick auf die behauptete betriebliche Arbeitszeit wenig plausibel erscheint. Demgegenüber hat die Zeugin D.-J. glaubhaft ausgesagt, dass der Schwerpunkt der Haushaltführung des Klägers in der Pflege des Gartens sowie darin bestanden habe, Holz für den Holzofen herbeizuschaffen. Soweit die Zeugin davon berichtet hat, der Kläger habe „auch im Haushalt mitgeholfen, manchmal die Wäsche gebügelt und (sei der Zeugin) ansonsten zur Hand gegangen“ - exemplarisch hat die Zeugin das Richten des Frühstücks und das Mitversorgen der Kinder erwähnt -, besitzen diese Tätigkeiten schon in der Darstellung der Zeugin erkennbar ein geringeres Gewicht. Nur so ist zu erklären, dass die Zeugin die Haushaltsführung im engeren Sinne erst an zweiter Stelle erwähnt hat und den Schwerpunkt der Tätigkeit indessen bei der Gartenpflege und dem Herbeischaffen des Holzes gesetzt hat.

dd) Angesichts des Umstandes, dass im Zeitraum des hundertprozentigen Ausfalls (vom 2. Februar bis 24.3.2005) jahreszeitbedingt Gartenarbeiten allenfalls in sehr untergeordnetem Umfang anfielen, begegnet es keinen Bedenken, den für diesen Zeitraum entstandenen Ausfall mit maximal 1 h anzusetzen. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die erstattungsfähige Stundenvergütung auf 9,61 EUR geschätzt, weshalb dem Kläger für die Zeit bis zum 24.3.2005 lediglich ein Haushaltsführungsschaden von 480,50 EUR zuzuerkennen war.

ee) Im anschließenden Zeitraum bis zum 16.6.2005 (für weitere zwölf Wochen) ist unter der Prämisse einer schwereren HWS-Distorsion nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R. eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % eingetreten. Auch während dieses Zeitintervalls war der Kläger in seiner Haushaltsführung beschränkt. Zwar war der Kläger mit Blick auf die stetige Verbesserung seines Gesundheitszustandes in diesem Zeitintervall nach der Überzeugung des Senats zumindest teilweise wieder dazu in der Lage, Hausarbeit im engeren Sinne - etwa das Richten des Frühstücks, das Beaufsichtigen der Kinder, das Zurhandgehen mit kleineren Tätigkeiten und auch das Bügeln der Wäsche - zu leisten. Dies scheint überdies in der Aussage der Zeugin D.-J. auf, die ausgesagt hat, dass der Kläger auch nach dem Unfall die Kinder mitversorgt habe, soweit dies nicht mit Schmerzen verbunden gewesen sei. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass während der Sommermonate erfahrungsgemäß vermehrt Gartenarbeiten anfallen, an deren Erledigung der Kläger weitgehend gehindert war.

Unter Berücksichtigung der nur teilweise eingeschränkten Haushaltsführung verbleibt ein erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden von 484,34 EUR (9,61 EUR * 7 * 12 * 60/100).

ff) Hinsichtlich des weiteren Zeitraums bis zum Ende des Jahres 2005 erachtet der Senat zum Ausgleich der ausgefallenen Haushaltstätigkeit die Zahlung eines Betrages von 500 EUR für angemessen. Zwar beinhaltet dieser weitere Zeitraum eine Periode, in der Kläger den Nachweis für eine 20% übersteigende Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nicht führen kann. In aller Regel rechtfertigt eine solche geringe Beeinträchtigung von bis 20% die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschaden noch nicht. Im vorliegenden Sachverhalt kommt jedoch hinzu, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats bis zum Schluss des Jahres 2005 noch nicht dazu in der Lage war, das Brennholz für den Ofen zu richten. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich erfahrungsgemäß um eine schwere körperliche Arbeit, deren Verrichtung einer sich regenerierenden Halswirbelsäule nicht dienlich ist. In der Höhe des zuerkannten Schadensersatzes orientiert sich der Senat an den Brennholzpreisen, die im fraglichen Zeitraum einen Betrag von rund 35 EUR (woraus rechnerisch bei 15 lfd m ein Betrag von 525 EUR resultiert) nicht überstiegen.

gg) Die Summe der Einzelbeträge beläuft sich rechnerisch auf 1.464,84 EUR. Da Einzelwerte nicht auf einer exakten Ermittlung der tatsächlichen Haushaltsführung beruhen, erscheint es sachgerecht in Ausübung des Schätzermessens einen erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden von 1.500 EUR zuzuerkennen.

d) Weiterhin steht dem Kläger gem. § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im Dezember 2005 veranlasste Infiltrationstherapie in Höhe von 226,14 EUR zu. Mit Blick auf die bis zum Jahresende fortbestehenden Beschwerden steht die Unfallursächlichkeit dieser Aufwendung nicht mehr in Zweifel.

e) Soweit der Kläger eine Beitragsrückerstattung seiner privaten Krankenversicherung begehrt, ist die Klageforderung nicht schlüssig: Aus der Anlage K 13 ist zu ersehen, dass dem Kläger für das Jahr 2004 eine Beitragsrückerstattung in Höhe des Klagebetrages (402,40 EUR) ausbezahlt wurde. Ob diese Beitragsrückerstattung auch in gleicher Höhe im Jahr 2005 gezahlt worden wäre, erschließt sich nicht. Ebenso wenig wird klar, ob die Beitragsrückerstattung nur deshalb nicht gezahlt wurde, weil der Kläger unfallbedingte Arztkosten etc. anmeldete. Es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Kläger im Beitragsjahr 2005 aus unfallunabhängiger Ursache Ärzte aufsuchte. Der Beleg K 12 (GA I Bl. 51) beschreibt lediglich den Abrechnungsstatus zum 3.6.2005.

f) Weiterhin steht dem Kläger dem Grunde nach gem. § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten zu, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Indessen hat der Kläger die Höhe dieser Nebenforderung lediglich im tenorierten Umfang schlüssig dargelegt:

Der Kläger hat in der Klageschrift vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 804,50 EUR eingefordert. Soweit der Kläger mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 15.8.2008 (GA III Bl. 454 ff.) die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.589 EUR erstrebt, kann die Berechtigung dieser Forderung mangels Sachvortrags indessen nicht nachvollzogen werden. Obwohl die berechtigte Klageforderung hinter der Forderung zurückbleibt, die der Gebührenberechnung des Klägers zugrunde lag, waren die in der Klageschrift geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang erstattungsfähig, da der Kläger ausgehend von dem höheren Streitwert in der Klageschrift die Nebenforderung lediglich nach dem hälftigen Gebührentatbestand berechnet hat. Stattdessen mindert sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV Teil Vormerkung 3 Abs. 4) durch die Anrechnung die gerichtliche Verfahrensgebühr, weshalb der Anwalt die schon entstandene Geschäftsgebühr in vollem Umfang liquidieren kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2011 - I ZB 95/09, Magazindienst 2011, 313).

g) Der Zinsanspruch beruht hinsichtlich der Hauptforderung auf Verzugsgesichtspunkten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.7.2006 eine weitere Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Nebenforderung folgt der Zinsausspruch aus §§ 291, 288 BGB.

h) Zusammenfassend sind die Beklagten zur Erstattung von 3.000 EUR Schmerzensgeld, 28.688,40 EUR Verdienstausfall, 1.500 EUR Haushaltsführungsschaden und einer Arztrechnung über 226,14 EUR verpflichtet, woraus eine Gesamtforderung von 33.414,54 EUR resultiert. Bei der Tenorierung war die Urteilssumme zur besseren Verständlichkeit abzüglich des erhaltenen Vorschusses über 5.000 EUR in einer Summe auszuwerfen, da der Zeitpunkt der Vorschusszahlung in jedem Fall vor dem Verzugszeitraum lag, weshalb dem Kläger mit Blick auf § 367 BGB kein Nachteil geschieht.

B. Zu den Feststellungsanträgen

1. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die auf die auszuurteilende Entschädigung zu entrichtende Steuer zu ersetzen. Dieser Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Zwar steht dem Kläger auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von Verdienstausfall zu. Der entgangene Gewinn ist auch zu versteuern, da Schadensersatzleistungen gem. § 24 Nr. 1a EStG der Einkommenssteuer unterliegen (MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 252 Rdnr. 14). Gleichwohl sind die Beklagten nicht verpflichtet, dem Kläger auch die auf den Verdienstausfall zu entrichtenden Steuer zu erstatten: Die Berechnung des Verdienstausfalls orientierte sich allein an den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Eine eventuelle Einkommensbelastung blieb demgegenüber bei der Schadensberechnung außer Betracht. Da der Kläger auch betragsgleiche Einkünfte hätte versteuern müssen, geschieht ihm durch eine nachträgliche Besteuerung des Schadensersatzes kein Nachteil.

2. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten auch zur Erstattung aller weiteren, zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind. Dieser Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil ein Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen ist:

Die Erhebung einer Feststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses ist - sofern die Feststellungsklage bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes die Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen betrifft - nachgewiesen, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432, vgl. BGHZ 116, 60, 75; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rdnr. 8a). Dieser Schluss ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Bei verständiger Würdigung besteht kein Grund, mit dem Eintritt unfallbedingter Dauerschäden zu rechnen. Die Auffassung der Berufung (GA VI Bl. 920), von keinem der Sachverständigen seien für den gesamten Lebensweg des Klägers Spätfolgen ausgeschlossen worden, ist substanzlos. Aus der allein nachgewiesenen unfallursächlichen, allenfalls mittelgradigen HWS-Distorsion sind - vor allem mit Blick auf die inzwischen symptomfrei verlaufene Zeit - keine Spätfolgen zu erwarten.

C. Zur Widerklage:

Die Widerklage unterliegt in vollem Umfang der Abweisung, da die Summe der berechtigten Schadensersatzforderungen den geleisteten Vorschuss übersteigt.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Erwägung, dass der Streitwert für den bezifferten Klageantrag zu 1) mit Blick auf die vorprozessuale Zahlung von 5.000 EUR, die nicht zurückgeflossen ist, lediglich 74.947,08 EUR beträgt. Die Streitwerte für die Klageanträge zu 2) und 3) waren aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 21.12.2010 (GA V Bl. 838 ff.) mit 20.000 EUR und 7.101 EUR (10% des geltend gemachten Verdienstausfalls) anzusetzen. Demgegenüber wirkt sich die Widerklage nicht streitwerterhöhend aus, da Klage und Widerklage wirtschaftlich dasselbe Interesse betreffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 U 587/10 - 182

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 U 587/10 - 182

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 U 587/10 - 182 zitiert 34 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Einkommensteuergesetz - EStG | § 24


Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oderb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteili

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

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Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/03 Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWSVerletzungen
) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin,
daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung
geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des
Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil
vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWSSchleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervi-
cal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils , mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen , nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens , wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne
den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 – aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende , im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrukken , weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile
vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengut-
achtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – (aaO) zugrunde liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies reicht – wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutreffend angenommen hat – nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 -
VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen. aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens , auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit
sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen , so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen , daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte. Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden
Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht , die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 28/03 Verkündet am:
4. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den
Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall
zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem
Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich Anfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Beschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit an Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erstmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck. Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Versteifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall
mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus Sudeck entwickelt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallgeschehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverständige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder Verstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße Abstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse schon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob bei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulieren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Berufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-
bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Beschwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach dem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der juristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung noch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht vollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der Klägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage stehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. 1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin aufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch auch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren körperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine Primärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus Sudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperverletzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die
Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverletzung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumatischen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin fühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der Fall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von der Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krankheitsbild sein.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe jedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen müssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber gerade nicht hat feststellen können.
c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder feststellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausreichend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach
den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit , der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem Maßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden könne , wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht geführt werden kann.
a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streitfall nicht. Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen , wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;
es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924, 926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die Klägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits beschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn ein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht vorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlossen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tatsache , daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als Grundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen Arens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforderlichen Überzeugungsbildung.

b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den Anwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität auszudehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.). Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im Beweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädigers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haftungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten Verletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haftungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO). In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung der Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem letztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Hanau , aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979, S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3 m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von
ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen. Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13 ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche
Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWSVerletzung
nicht aus.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er
einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision
sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-
natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 47/04 Verkündet am:
7. Juni 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters
ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen,
wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren
Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des
Vermieters findet nicht statt.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der G. GbR Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der G. GbR gemieteten Halle eingelagert hatte.
2
Bereits im Sommer 2000 war Regen durch das Dach der Halle eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Diesen Schaden hatten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, dass der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die G. GbR ließ das Dach daraufhin reparieren. Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt , Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Gesellschafter der G. GbR gemäß § 538 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 705, 709, 714 BGB sei nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin einen Sachmangel der Mietsache bewiesen, für den der Beklagte dem Grunde nach hafte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe nämlich festgestellt , dass das Hallendach auch nach der Reparatur undicht gewesen und weiterhin Wasser in die Halle eingetreten sei. Bei dem Mangel handele es sich um einen bei Vertragsschluss bereits angelegten Sachmangel. Selbst wenn dieser erst später entstanden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls zu vertreten, weil die Klägerin sie auf den Mangel hingewiesen habe. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis dafür, welche und wie viele ihrer eingelagerten Rohre durch den erneuten Wassereintritt beschädigt worden seien, nicht erbracht. Durch die Beweisaufnahme habe nicht annäherungsweise geklärt werden können , welche der in der Halle gelagerten beschädigten Rohre schon durch den ersten bereits regulierten und welche durch den zweiten hier geltend gemach- ten Wassereintritt beschädigt worden seien. Die Klägerin treffe aber als Mieterin die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 538 a.F. BGB und damit auch für den Schadensumfang als solchen, zumal wenn es sich wie hier um vom Mieter in die Mietsache eingebrachte, somit seiner Sphäre entstammende Gegenstände handele. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

6
Die Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Nach § 538 BGB a.F. kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht.
8
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich den Mieter die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 538 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 1 BGB) trifft (MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 10; Staudinger/Emmerich 13. Bearb. 1995 § 538 BGB Rdn. 62; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 177 m.w.N.).
9
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bewiesen, dass das Hallendach aufgrund eines anfänglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und dass dadurch Wasser in die Halle eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse auch beweisen, in welchem Umfang ihr aufgrund dieses Mangels ein Schaden entstanden sei, steht in Einklang mit den oben genannten allgemeinen Grundsätzen (Baumgärtel/Strieder Handbuch der Beweislast Bd. I 2. Aufl. § 249 BGB Rdn. 13; Erman/Kuckuk 11. Aufl. vor §§ 249 bis 253 Rdn. 192; Esser/Schmidt Schuldrecht Bd. I Teilband 2, 8. Aufl. § 33 VI 2).
10
a) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin beschränke sich darauf, dass überhaupt Rohre beschädigt worden seien, während der Beklagte als Schädiger beweispflichtig für den von ihm behaupteten vorgeschädigten, wertlosen Zustand der Rohre bei Schadenseintritt sei. Diese Ansicht findet indes in der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515) keine Stütze. In dem dort entschiedenen Fall ging es um Ersatzansprüche (§ 844 Abs. 2 BGB) der Kinder eines Getöteten wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt und dabei insbesondere darum, ob der Getötete aufgrund einer schon vorhandenen Erkrankung überhaupt weiterhin seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Klägerinnen seien nicht verpflichtet, alle denkbaren Verläufe auszuschließen, die zum Wegfall der Erwerbsfähigkeit ihres Vaters hätten führen können. Es genüge vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen seiner Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis lasse sich auch auf § 287 ZPO stützen. Danach sei in besonderen Fällen eine echte Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz für die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten sei, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereite. In solchen Fällen führe es zu einer einseitigen Bevorzugung des Schädigers, wenn man nach der allgemeinen Regel, dass der Geschädigte den Schaden zu beweisen habe, stets den geringsten Wert zugrunde legen würde, auch wenn dieser wenig wahrscheinlich sei (BGH Urteil vom 25. April 1972 aaO S. 1517 und das dort zitierte Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - NJW 1970, 1970, 1971).
11
Die von der Revision für ihre Ansicht angeführte Entscheidung hält folglich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens fest, lässt aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei § 287 ZPO - dahin zu, dass die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus der Entscheidung kann somit nicht hergeleitet werden, dass sich die Beweislast für den Umfang des Schadens umkehrt, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreitet. Vielmehr wird durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine geringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt.
12
b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich der Beklagte mit seiner Behauptung, die Rohre seien bei Schadenseintritt bereits wertlos gewesen, auch nicht auf einen abweichenden Geschehensablauf, für den er beweispflichtig wäre. Denn mit dieser Behauptung bestreitet der Beklagte nicht, dass die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbungen erlitten haben. Er bestreitet lediglich, dass die Klägerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Wassereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Klägerin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadensereignisses. Für diesen Zustand ist die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beweislastverteilung gebieten könnten, wie beispielsweise Beweisschwierigkeiten wegen fehlender Kenntnis der Schadensumstände, liegen nicht vor. Vielmehr ist es der Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohne weiteres möglich, Angaben zum Zustand der Rohre vor dem Schadensereignis zu machen, da deren Einlagerung ihrem Einflussbereich unterlag.
13
c) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Klägerin insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen (BGH Urteile vom 7. Juli 1970 aaO, 1971 und vom 25. April 1972 aaO, 1517). Hierzu muss die Klägerin jedoch die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von ihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der Halle gelagerten , durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der Dachreparatur durch neue unbeschädigte Rohre ersetzt, nicht bestätigt. Es fehlt deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des nach der Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens.
14
2. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Ermittlung der Höhe des Schadens zu Unrecht nicht erhoben, greift nicht.
15
Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die vor dem zweiten Wassereintritt eingelagerten Rohre neu und unbeschädigt waren, konnte durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand der Rohre nach dem zweiten Wassereintritt der durch diesen verursachte Schaden nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb den hierzu angetretenen Sachverständigenbeweis zu Recht nicht erhoben.
Hahne Wagenitz Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2003 - 13 O 158/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 U 159/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche
Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWSVerletzung
nicht aus.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er
einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision
sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-
natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 331/08 Verkündet am:
23. Februar 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes
einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch
geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers
nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08 - OLG Celle
LGHildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke sowie die Richter
Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen , die sie für ihr Mitglied N. nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.
2
N. erlitt bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Neben weiteren Leistungen hat die Klägerin Verletztengeld an die Geschädigte gezahlt und auf das Verletztengeld Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
3
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung insoweit gewendet, als sie zur Zahlung des Verletztengeldes einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich des Verletztengeldes und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Verletztengeldes und der darauf gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte habe den während der Arbeitsunfähigkeit des Mitglieds der Klägerin entstandenen Verdienstausfall gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 842 BGB zu ersetzen. Dieser sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weil diese aufgrund des Schadensereignisses mit dem Verletztengeld gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII Sozialleistungen habe erbringen müssen, die mit dem Verdienstausfallschaden kongruent seien. Die Geschädigte gehöre als selbständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung sei Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 €. Daher habe die Versicherte nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 € pro Tag.
5
Soweit die Beklagte meine, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen, sei dieser Ansicht nicht zu folgen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs müsse die Klägerin nur nachweisen, welche Leistungen sie an die Geschädigte erbracht habe. Selbst wenn diese tatsächlich weniger als das Verletztengeld verdient haben sollte, sei der der Klägerin entstandene, dem Erwerbsschaden der Geschädigten kongruente Schaden das auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlte Verletztengeld.

II.

6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Ein Ersatzanspruch kann also nach dieser Vorschrift nur übergehen, soweit dem Geschädigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind.
8
2. Im Streitfall ist das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG) ist und dies nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt (vgl. Senat, BGHZ 109, 291, 293 ff.; 153, 113, 120 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - VersR 2009, 230 Rn. 11).
9
3. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds N. maßgeblich ist, und das gezahlte Verletztengeld trotz der Kongruenz zu dem entstandenen Erwerbsschaden nicht mit diesem gleichzusetzen ist.
10
a) Das Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter anderem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich bei Arbeitnehmern und bei Unternehmern mit Arbeitseinkommen gemäß § 47 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich nach deren Regelentgelt. Besondere Regelungen gelten unter anderem für Versicherte, die - wie die Geschädigte - den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer erlitten haben. Sie erhalten nach § 47 Abs. 5 SGB VII "abweichend von Absatz 1" Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Unter anderem für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige und für kraft Satzung versicherte Unternehmer hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsver- dienstes zu bestimmen (§ 83 Satz 1 SGB VII). Diese Regelung soll die bei Selbständigen regelmäßig schwierige Ermittlung des tatsächlichen jährlichen Arbeitsverdienstes erübrigen, indem durch Satzungsregelung, bei deren Abfassung dem Unfallversicherungsträger wie auch sonst in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ein bestimmter Betrag als Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld festgesetzt wird - im Streitfall gemäß § 42 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ein Jahreseinkommen von 20.000 € (vgl. BSG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 36/99 R - SozR 3-2700 § 83 Nr. 1 S. 3; vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 25/04 R - SozR 4-2700 § 47 Nr. 2 Rn. 16).
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b) Nach dieser gesetzlichen Konstruktion ist bei einem Unternehmer der für das Verletztengeld anzusetzende Jahresarbeitsverdienst nicht nach den tatsächlichen Einkünften des Unternehmers zu bestimmen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt vielmehr der nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmte fiktive Betrag (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 36/39 R - aaO).
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Das für einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld ist insoweit mit der Verletztenrente (§ 56 SGB VII) vergleichbar. Anders als im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als Schaden im haftungsrechtlichen Sinne angesehen wird, sondern nur der dadurch entstandene Ausfall der Arbeitsleistung (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st.Rspr.), stellt die Verletztenrente - wie das für einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld - nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Auch bei der Verletztenrente wird nicht der tatsächliche Minderverdienst ausgeglichen; vielmehr bemisst sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesonde- re, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 113, 125 f.; BSGE 43, 208, 209). Insoweit hat der erkennende Senat hinsichtlich der Verletztenrente ausgeführt, der Sozialversicherungsträger könne in den Fällen, in denen es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle und er mit den Rentenleistungen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, diesen Aufwand nicht über die Individualhaftung auf den Schädiger abwälzen. Die wirtschaftlich endgültige Belastung des Sozialversicherungsträgers sei nämlich eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 113, 123; Urteil vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.).
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c) Aus dieser systematischen Stellung der Verletztenrente ist ersichtlich, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten übertragen werden kann, vielmehr hier nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auf den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 113, 125; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - aaO). Dies muss auch für das Verletztengeld eines Unternehmers gelten, bei dem der Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird. Mithin sind im Streitfall für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds N. der Klägerin die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen dabei zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss (vgl. Senat, BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336 f.; Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - aaO m.w.N.). Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass im Bereich der Behandlungskosten eine Pauschalierung im Regress des Sozialversicherungsträgers in § 116 Abs. 8 SGB X zugelassen sei, handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die auf den Erwerbsschaden nicht übertragbar ist.
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4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, konkrete Anhaltspunkte für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO darzulegen. Dazu hatte sie bisher keine Veranlassung, weil das Landgericht und das Berufungsgericht ihren Vortrag für ausreichend erachtet und ihr das Verletztengeld sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ohne eine Schätzung des konkreten Erwerbsschadens zugesprochen haben. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.11.2007 - 3 O 298/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2008 - 5 U 1/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/03 Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWSVerletzungen
) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin,
daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung
geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des
Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil
vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWSSchleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervi-
cal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils , mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen , nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens , wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne
den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 – aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende , im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrukken , weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile
vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengut-
achtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – (aaO) zugrunde liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies reicht – wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutreffend angenommen hat – nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 -
VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen. aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens , auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit
sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen , so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen , daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte. Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden
Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht , die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 183/08 Verkündet am:
3. Februar 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der
Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an
dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von
Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein stehenden erwerbstätigen Frau - entstandenen Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt 6.149 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 € zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatzkraft zu verrichtenden Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfallenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hinsichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsgericht für die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von über 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII und für die übrige Zeit BAT X zugrunde gelegt.

II.

3
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
4
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
5
2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.
6
3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21,7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeits- zeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.
7
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht , 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revision fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsführung und Organisation", "häusliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Position "Pflege und Betreuung von Personen" ausfüllen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin den üblichen Zeitbedarf für die Position "Ernährung" während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Artikeln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert , den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren.
8
4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
9
Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt ohne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Zeit des zeitweiligen oder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsführenden mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde gelegt hat. Die Vergütungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von SchulzBorck /Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungsfunktion des Haushaltsführenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittlichen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe BAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zeiten , in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision insoweit meint, der Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach BAT VIII und BAT X einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass unter den Umständen des Streitfalles während der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungsbedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der Auffassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstanden , dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht wie bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, sondern nach BAT X berechnet hat.
10
Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach BAT X sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen , auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fußnote zur Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einschätzung ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellenwerks orientiert.

III.

11
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 95/09
vom
7. Februar 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 243,75 €

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 € in Höhe von 487,50 € nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.
3
Das Landgericht hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.
4
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
5
Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wirke sich auf das Verhältnis zu Dritten und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Die Bestimmung des § 15a RVG sei nur eine Klarstellung der unter Geltung des § 118 BRAGO und der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehenden Rechtslage. Von den Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG abgesehen, sei im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in ungekürzter Höhe festzusetzen, auch wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden sei.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
11
b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, juris; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
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Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt , dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.
13
c) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG bestehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2009 - 2 HKO 1602/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 W 2185/09 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.