Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216

bei uns veröffentlicht am21.07.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2007 – 11 O 50/06 – als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.700 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.930 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 90 Prozent, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 10 Prozent von den Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.223,44 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1955 geborene Kläger die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 1.12.2001 in S. ereignete, in Leistungs- Feststellungsantrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Insasse eines Taxis, welches mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug zusammenstieß. Der Beklagte zu 1) hatte zunächst in einer Bushaltestelleneinbuchtung angehalten und wollte auf der Fahrbahn wenden. Hierbei übersah er das Taxi.

Der Kläger begab sich am Unfalltag in ambulante ärztliche Behandlung in das ...-Krankenhaus in L.. In einem Arztbericht 26.1.2002 (GA II Bl. 184 ff.) lautete der erste Befund: HWS-Schleudertrauma, Prellungen linker Ellenbogen mit Bursitits OP, Prellungen rechte Schläfe, Prellungen rechtes Bein.

Ein von der Beklagten zu 2) beauftragtes Gutachten des Professors Dr. Z. vom 3.3.2003 fasst die Beschwerden des Klägers wie folgt zusammen:

1. Einschränkung der groben Kraft rechts beim gekreuzten Händedruck;

2. Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindelgefühl sowie eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach Schleudertrauma Grad I und HWS-Distorsion;

3. Taubheitsgefühl rechter Handrücken und Daumen rechts sowie Taubheitsgefühl an der radialen Streckseite des Unterarmes;

4. Einschränkung der Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule;

5. Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts für die Abduktion und Elevation rechts von jeweils 60°;

6. leichte Einschränkung für die Extension/Reflexion im rechten Handgelenk sowie für die Pro- und Supination im rechten Handgelenk;

7. reizlose Narbenverhältnisse linkes Ellenbogengelenk nach posttraumatischer Bursektomie;

8. eingeschränkte Ellenbogenbeweglichkeit mit Streckdefizit rechts von 20°; Muskelhypotrophie des rechten Oberarms im Seitenvergleich von 1 cm am Unterarm und am Handgelenk von jeweils ½ cm mit Verminderung des Mittelhandumfangs rechts von 2 cm;

9. rezidivierendes Einschlafgefühl der rechten Körperhälfte.

Außerprozessual zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.800 EUR. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zum Ausgleich der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen sei.

Der Kläger hat behauptet, die vorbeschriebenen Beschwerden seien auf den Verkehrsunfall vom 1.12.2001 zurückzuführen. Der Unfall habe für die bezeichneten Beschwerden zumindest einen auslösenden Charakter gehabt. Der Kläger sei unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig. Auch liege ein Dauerschaden vor, da der nervus radialis noch heute eingeklemmt sei.

Darüber hinaus hat der Kläger Ausgleich eines Erwerbsschadens begehrt, den er auf den Zeitraum von 50,5 Monaten auf 79.284,04 EUR beziffert. Unstreitig war der Kläger vor dem Unfall bei der Firma C. P. GmbH in S2 beschäftigt, die ihn als Meister in dem Kraftwerk E. einsetzte. Sein Stundenlohn belief sich auf 11,07 EUR brutto. Im Monat November 2001 arbeitete der Kläger 195 Stunden und verdiente 2.160,28 EUR brutto. Nach dem Unfall war der Kläger wegen attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr beruflich tätig und erhielt zunächst bis zum 14.1.2002 Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Ab dem 15.2.2002 bezog er bis zum 15.7.2003 Krankengeld von der Bundesknappschaft in Höhe von monatlich 1.260 EUR netto. Hiernach nahm er über drei Monate Sozialhilfe von monatlich 900 EUR in Anspruch und hat ab April 2004 eine monatliche Rente der Bundesknappschaft in Höhe von 534,32 EUR netto erhalten.

Der Kläger hat behauptet, er habe regelmäßig im Kraftwerk Überstunden geleistet und sei dann 210 Stunden pro Monat tätig gewesen. Der ihm entstandene Erwerbsschaden belaufe sich auf 117.707,12 EUR abzüglich erhaltener 38.603,68 EUR. Im Einzelnen liegt dem folgende Berechnung zugrunde: Der Kläger hätte bei einer Weiterbeschäftigung bei der Fa. C. P. GmbH monatlich 2.326,45 EUR (brutto) zuzüglich 221,40 EUR Überstundenvergütung erhalten. Tatsächlich habe er lediglich 22.680 EUR Krankengeld, 2.700 EUR Sozialhilfe und 12.823,68 EUR Rentenzahlungen erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes restliches Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch restliche 13.200 EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen;

2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 117.707,12 EUR brutto abzüglich 38.683,68 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 1.12.2001 gegen 3:05 Uhr in S., 70 m hinter der Einmündung P. Weg, mit dem Beklagten zu 1) zum Nachteil des Klägers entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen wird.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die beim Kläger noch vorliegenden Beschwerden seien nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern beruhten auf degenerativen Vorschädigungen. Unfallursächlich sei es beim Kläger zu keinem Dauerschaden gekommen. Auch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei auf unfallunabhängig bestehende Beschwerden zurückzuführen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bis zu dem Unfallereignis physisch und psychisch gesund gewesen sei. Er habe seiner damaligen Arbeit uneingeschränkt und problemlos nachgehen können und habe sich nicht in ärztlicher Behandlung, insbesondere nicht in der Behandlung eines Psychologen oder gar eines Psychiaters befunden. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Unfall zumindest als auslösender Faktor des Schadenseintritts in der jetzt gegebenen Form zu bewerten sei. Beim Kläger sei es unfallbedingt zu einem Dauerschaden gekommen, der auch durch eine Störung oder Schädigung des nervus radialis bedingt sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8.11.2007 – 11 O 50/06 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn ein angemessenes restliches Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch restliche 13.200 EUR, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen;

2. an den Kläger 117.707,12 EUR brutto abzüglich 38.683,68 EUR netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 1.12.2001 gegen 3:05 Uhr in S., 70 m hinter der Einmündung P. Weg, mit dem Beklagten zu 1) zum Nachteil des Klägers entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie vertreten die Auflassung vertreten, es treffe nicht zu, dass das Landgericht den Unfall nicht als auslösenden Faktor geprüft habe. Das Landgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schadensfolgen auszuschließen sei, so dass keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestünden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 30.1.2008 (GA II Bl. 365 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 13.3.2008 (GA II Bl. 383 ff.) und auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 25.8.2008 (GA III Bl. 400 ff.) und 4.2.2008 (GA III Bl. 485 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.12.2008 (GA III Bl. 464 f.) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. N. vom 5.1.2009 (GA III Bl. 472 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert hat, Bezug genommen.

II.

A.

Der zulässigen Berufung ist im tenorierten Umfang teilweise Erfolg beschieden: Die Beklagten sind dem Kläger zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.700 EUR sowie eines auf den Zeitraum vom Unfallereignis bis zum 30.11.2004 zu begrenzenden Verdienstausfallschadens von insgesamt 6.930 EUR verpflichtet. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, dass die von ihm behaupteten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, hält einer Rechtskontrolle (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht stand.

1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit: Die materielle Rechtslage beurteilt sich gem. Art. 229 § 5 EGBGB nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht. Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.12.2001 gegen die Beklagten gem. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 249, 252, 823 Abs. 1, § 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ein gesamtschuldnerischer Anspruch auf Ersatz der erlittenen Schäden zu.

2. Nach den bindenden (§ 529 Abs. 1 ZPO) und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass der Kläger durch den unfallbedingten Aufprall des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs gegen das Taxi, dessen Insasse der Kläger war, zumindest eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Verletzung eines Schleimbeutels im Ellenbogen sowie multiple Prellungen am Ellenbogen und am rechten Knie erlitt. Der Kläger wurde noch am Unfalltag in das ...-Krankenhaus in L. eingeliefert, wo der vorgenannte Befund erhoben wurde (ärztliche Berichte vom 1.12.2001 und 26.1.2002; GA III Bl. 417; 428 ff.). Auch die stationäre operative Entfernung des Schleimbeutels, die zwischen dem 17. und 19.12.2001 im St. Josef-Krankenhaus stattfand, ist eine unmittelbare Unfallfolge.

3. Mit Recht rügt die Berufung jedoch, dass auch die über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen über das Unfallereignis hinaus fortdauernden Beschwerden des Klägers adäquate, den Beklagten zuzurechnende Folgen des Unfalls sind.

a) Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolges kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus muss ein adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind.

b) Hinsichtlich des Beweismaßes hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.3.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 – VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdnr. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 287 Rdnr. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich jedoch, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reichen für den Beweis nicht aus (Senat, OLGR 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 – 4 U 566/04 -51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rdnr. 10 ff.; Musielak/Foerste, aaO., § 287 Rdnr. 7).

c) Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so ist zunächst nach der Äquivalenztheorie eine Kausalität zwischen den persistierenden Beschwerden des Klägers und dem Unfallereignis zu bejahen:

aa) Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat sich in seinem Sachverständigengutachten vom 19.2.2007 (GA II Bl. 251 ff.) mit dem Beschwerdebild des Klägers auseinandergesetzt. In der zusammenfassenden Bewertung gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht geeignet sei, die diagnostizierten Beschwerden zu erklären. Das nachgewiesene Verletzungsmuster lasse allenfalls für zwei Wochen mit Beschwerden rechnen. Es sei davon auszugehen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt im psychisch-psychologischen Bereich bereits eine stark ausgeprägte Schadensanlage vorhanden gewesen sei und dass es nur noch eines geringfügigen Anlasses bedurft habe, um die Anlage in die jetzt sichtbare Störung umzuformen. Der Unfall habe der somatoformen Störung lediglich eine Möglichkeit zur Ausgestaltung gegeben, wobei davon auszugehen sei, dass ein anderes Ereignis als der Autounfall in ähnlicher Weise die Krankheitsdynamik mit psychosomatischer Erkrankung bewirkt hätte. Daher könne – so der Sachverständige weiter – der Unfall nicht als eine wesentliche Mitursache zur Entstehung der Störung beigetragen haben.

bb) Der Senat folgt der diagnostischen Einschätzung des Sachverständigen, wonach der Kläger unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet: Nach einer eingehenden neurologischen Untersuchung hat der Sachverständige weder Anzeichen für eine Schädigung der zervikalen Nervenwurzeln noch des nervus radialis gefunden.

Angesichts der Eindeutigkeit des neurologischen Befundes war die ergänzende Einholung eines orthopädischen Gutachtens nicht veranlasst. Soweit die Neurologen B. mit Blick auf die vom Kläger anlässlich der Begutachtung geäußerten Beschwerden eine ergänzende Begutachtung auf orthopädischem Gebiet für sinnvoll erachteten (GA III Bl. 461), sollte die Begutachtung vor dem Hintergrund der im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beweisfrage eventuelle aktuelle Beschwerden des Klägers verifizieren. Demgegenüber diente der Vorschlag der Sachverständigen nicht dazu, der hier relevanten Frage nach einer unfallursächlichen Schädigung der zervikalen Nervenbahnen nachzugehen.

Die im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehenden Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen und weitere Befindlichkeitsstörungen lassen sich nicht objektivieren. Demgegenüber haben die testpsychologischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der anamnestischen Befragung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger unter einer Somatisierungsstörung in Gestalt der Unterklassifikation einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass der Kläger die von ihm geschilderten Beschwerden und Schmerzen tatsächlich subjektiv empfindet. Die Schilderung vielfältiger, in Intensität und Auftreten mitunter unklarer Beschwerden ist nach der Darstellung des Sachverständigen gerade ein Merkmal der somatoformen Störung. Das Untersuchungsergebnis wird weiterhin dadurch gestützt, dass der Kläger – entgegen seiner prozessualen Einlassung – bereits vor dem Unfallereignis in nervenärztlicher Behandlung war: So litt der Kläger bereits im Jahr 1999 unter einer psychophysischen Erschöpfung, die einer nervenärztlichen Behandlung bedurfte.

cc) Die Feststellungen des Sachverständigen tragen auf der rechtlichen Ebene die Wertung, dass der Unfall im Sinne der Äquivalenztheorie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg – die sichtbare Manifestation der somatoformen Störung – entfiele: Im Sinne der Äquivalenztheorie ist es unerheblich, ob der Unfall eine wesentliche medizinische Ursache für das Ausbrechen der somatoformen Grunderkrankung war. Auch der vom Sachverständigen in der Anhörung metaphorisch bemühte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt, ist für den Eintritt des Erfolgs – das Überlaufen des Fasses – kausal.

Die Frage, inwieweit die äquivalente Kausalität dadurch beeinflusst wird, dass ein hypothetisches Zweitereignis in ähnlicher Weise zur Manifestation der Krankheit hätte führen können, kann unentschieden bleiben: Es steht keineswegs fest, dass der Kläger – denkt man sich den Unfall hinweg – durch den Eintritt einer vom Sachverständigen erwähnten „zufälligen Gelegenheitsursache“ heute unter vergleichbaren Schmerzempfindungen leiden würde. Vielmehr entzieht sich die Frage, wie das Leben des Klägers ohne Unfallereignis verlaufen wäre, der sicheren medizinischen Prognose. Schließlich kann dahinstehen, ob die Erschöpfungsphase im Jahr 1999 ebenfalls eine Emanation der bereits seit langem vorbestehenden Grunderkrankung war, weshalb es gerechtfertigt erscheinen mag, zu schlussfolgern, dass durch den Unfall ein Symptomwechsel vollzogen worden sei (so der Sachverständige Prof. N.; GA III Bl. 499).

All diese Erwägungen führen an der Erkenntnis nicht vorbei, dass der Kläger vor dem Unfallereignis nicht unter den vom Sachverständigen beschriebenen Schmerzen und Beschwerden litt und trotz der Grunderkrankung in der Lage war, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Das Unfallereignis hat ausgereicht, um die gesundheitliche Situation des Klägers in tiefgreifender Weise zu verschlechtern. Es steht nach der Überzeugung des Senats mit hinreichender Gewissheit fest, dass die konkreten psychischen Beschwerden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Damit wurde der Unfall für die Manifestation des Schmerzgeschehens äquivalent kausal.

d) Auch die Wertungen der Adäquanztheorie stehen einer Zurechnung der Unfallfolgen nicht entgegen:

Das Adäquanzkriterium kann nur gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe ausschließen. Nach einer gängigen Formulierung ist ein Ereignis für den Eintritt einer Folge dann adäquat kausal, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Die Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGHZ 57, 137, 141 ; BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Urt. v. 9.10.1997 – III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140; Urt. v. 4.7.1995 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 .; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 249 Rdnr. 59; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor §§ 249 ff. Rdnr. 31; P W W/ Medicus, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 44 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vor: Die forensische Erfahrung zeigt, dass Verkehrsunfälle keineswegs nur in empirisch zu vernachlässigenden Fällen, sondern bei gegebener Prädisposition des Betroffenen durchaus in einer relevanten Häufigkeit zu einer psychischen Fehlverarbeitung eines für den gesunden Menschen folgenlos bleibenden Unfallgeschehens führen. Da das Auftreten des Krankheitsbildes letztlich nicht willentlich gesteuert wird, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen zu haben.

e) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit eine vor dem Schadensereignis vorhandene Schadensanlage aus normativen Erwägungen den Zurechnungszusammenhang unterbricht, werden differenzierte Lösungsansätze vertreten:

aa) Am Ausgangspunkt der Überlegungen steht die Erkenntnis, dass die zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, den Zurechnungszusammenhang nicht ausschließt: Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt. Auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen, muss der Schädiger einstehen (aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urt. v. 30.4.1996 – VI ZR 55/96, NJW 1996, 2425, 2426; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 54; Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 67; MünchKomm(BGB)/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 132; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 ff. Rdnr. 47). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos:

bb) So kann zum einen eine unangemessene Erlebnisverarbeitung in Extremfällen dann zu einem Haftungsausschluss führen, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig – ein sog. Bagatellunfall – ist und die psychische Folgereaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, NJW 1996, 2426). Unter Bagatellen sind solche Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil der Verletzte schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH, NJW 2004, 1945, 1946).

Im vorliegenden Fall wird die Bagatellgrenze überschritten: Ein Unfallereignis, welches geeignet ist, die unstreitig unfallursächlichen Primärverletzungen (HWS-Schleudertrauma mit Prellungen und Läsion eines Schleimbeutels) hervorzurufen, beeinflusst die körperliche Integrität in einem stärkeren Maße als ein Ereignis, welches im sozialen Kontakt gewissermaßen unvermeidlich ist. Auch von einem Gewöhnungseffekt des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers an ein vergleichbares Trauma kann keine Rede sein: Nicht wenigen Verkehrsteilnehmern gelingt es, jahrzehntelang unfallfrei am Straßenverkehr teilzunehmen. Keineswegs jeder Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist mit einer relevanten Einwirkung auf das körperliche Wohlbefinden der Insassen verbunden. Schließlich verfehlt die Einschätzung des Sachverständigen, anstelle des Verkehrsunfalls hätte jedwede Zufallsursache zur Manifestation des Schmerzsymptomatik führen können, den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Aspekt: Es kommt nicht darauf an, ob ein hypothetisches Bagatellereignis geeignet gewesen wäre, die Schmerzsymptomatik zu initiieren. Entscheidend ist vielmehr, dass das vorliegende Unfallereignis keine Bagatelle war.

cc) Zum andern scheidet eine Haftung aus, wenn der Geschädigte eine Renten- oder Begehrensneurose entwickelt und den Unfall in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH, NJW 2004, 1946; 1996, 2426; zur Abgrenzung zur Konversionsneurose, die den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht: BGH, Urt. v. 11.11.1997 – VI ZR 376/96, NJW 1998, 810, 812). Auch diese Grenze wird nicht überschritten:

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige das Vorliegen einer Begehrensneurose in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten nicht mit der zum Beweis erforderlichen Eindeutigkeit bejaht. Der Sachverständige ist in seinem Ergänzungsgutachten – freilich ohne das Krankheitsbild der Begehrensneurose zu definieren oder die Begehrensneurose von der im Hauptgutachten gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung abzugrenzen – zu dem Schluss gelangt, dass der Wunsch des Klägers nach Erhalt einer Entschädigung zwangsläufig dazu führe, den Kläger in die schon fixierte Vorstellung zu treiben, ungerecht behandelt zu werden. Dies seien psychodynamische Vorgänge, die das Krankheitsverhalten des Klägers negativ beeinflussten. Als Folge der Nichterfüllung seines Schadensersatzbegehrens trete eine immer stärkere Chronifizierung des Krankheitsbildes auf, die insoweit als Verschlechterung anzusehen sei, als dadurch die Möglichkeiten einer positiven Einwirkung auf den Kläger durch eine zielgerichtete Therapie immer stärker limitiert und minimiert würden.

Auch die Anhörung des Sachverständigen hat kein klares Bild gezeichnet: Zwar hat der Sachverständige den Prozessbeteiligten die Erkenntnis vermittelt, dass sowohl die somatoforme Schmerzstörung als auch die Begehrensneurose zu den neurotischen Störungen gehören und unter dieser Kategorie diskutiert werden. Die Abgrenzung – so der Sachverständige weiter – sei eine schwierige Frage. Ob der Kläger den Unfall im Sinne der Definition der Begehrensneurose in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit zum Anlass genommen habe, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, müsse das Gericht beantworten.

Die vom Sachverständigen eruierten Untersuchungsergebnisse reichen in der Zusammenschau der sachverständigerseits vermittelten Erkenntnisse über das Wesen einer Begehrensneurose nicht aus, um die volle Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger tatsächlich unter einer Begehrensneurose leidet. Dagegen spricht, dass nach der Einschätzung des Sachverständigen jede Gelegenheitsursache, nicht notwendigerweise ein (Haftpflicht-)Ansprüche auslösendes Ereignis, zur Manifestation der Schmerzstörung hätte führen können. Im vorliegenden Fall habe sich – so der Sachverständige – das akute Schmerzgeschehen perpetuiert und chronifiziert. Diese Einschätzung lässt es zweifelhaft erscheinen, dass der Wunsch nach finanzieller Absicherung von vornherein die Triebfeder für das Entstehen des Krankheitsbildes war. Letztlich bewertet auch der Sachverständige den Wunsch nach finanzieller Absicherung lediglich als Einzelfaktor, der die Heilung erschwert und zur Beschleunigung des psychodynamischen Vorgangs beigetragen hat. Dies konnotiert jedoch zugleich, dass es aufgrund der vorbestehenden psychischen Grunderkrankung des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit auch ohne exponierte Rentenerwartung allein durch das im Trauma vermittelte Schmerzgeschehen zur Ausbildung einer Schmerzstörung gekommen wäre.

Dem Schädiger obliegt der Beweis für das tatsächliche Vorliegen von Umständen, die der Zurechnung einer kausalen Folge entgegenstehen (KG NZV 2002, 172; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 Rdnr. 50: der Schädiger trägt die Beweislast dafür, dass sich der Geschädigte in die Neurose geflüchtet hat). Mithin tragen im vorliegenden Fall die Beklagten den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit einer Begehrens- bzw. einer Rentenneurose.

f) Wenngleich die Vorerkrankung des Klägers einer Zurechnung der Gesundheitsfolgen nach § 249 BGB nicht entgegensteht, so verlangt die Prädisposition des Klägers auf der Ebene der Schadensberechnung nach § 847 Abs. 1 BGB a.F., § 252 BGB eine Korrektur des Schadensersatzbegehrens.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Dauer oder die Höhe des Ersatzanspruchs zu beschränken, wenn sich aus der psychischen Struktur des Geschädigten mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte und unfallunabhängige Risiken ergeben. So könne sich insbesondere eine psychische Prädisposition des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, welches nach billigem Ermessen festzusetzen sei, anspruchsmindernd auswirken (BGH, NJW 1996, 2425). Diese Einschränkung verlange auch bei Berechnung des Erwerbsschadens Anwendung: Ergäben sich ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten ließen, so habe dies der Tatrichter bei der Prognose zu berücksichtigen (BGHZ 137, 142, 152). Dies könne sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Hier komme ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1995 – VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024) ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu wartenden Erwerbseinnahmen in Betracht.

Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; zustimmend ebenso: Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 70; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 133; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 ff. Rdnr. 49; im Ergebnis ebenso Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., § 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahen überwinden könne).

bb) Im Ergebnis überzeugt der dargestellte Lösungsweg zumindest in Fällen einer psychischen Schadensanfälligkeit:

Zwar scheint die aus der Prädisposition des Geschädigten hergeleitete Einschränkung bei der Bemessung der Schadenshöhe nicht bruchlos mit der Wertung in Einklang zu stehen, dass der Schädiger die Person des Geschädigten so hinnehmen muss, wie sie ihm in ihrer konkreten körperlichen Befindlichkeit, mit allen Vorerkrankungen und Gebrechen, entgegentritt. Dennoch ist es interessengerecht, zumindest in Fällen einer auf psychischem Gebiet beruhenden Schadensanfälligkeit bei der Bemessung der Schadenshöhe zu differenzieren:

Nach anerkanntem Rechtsgrundsatz hat sich die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes an den objektiv vorhandenen Beschwerden, nicht aber an der subjektiven Erwartungshaltung des Geschädigten zu orientieren. In den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalten zeigt sich jedoch, dass der Wunsch um Erhalt einer möglichst hohen Entschädigung zu einer Chronifizierung und Verstärkung der Erkrankung führt. Auch dort, wo diese voluntativen Einflüsse auf die Krankheitsdynamik die Grenze zur Renten- bzw. Begehrensneurose nicht übersteigen, ist es dennoch ein Gebot der Billigkeit, die Erwartungshaltung des Geschädigten als Faktor bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zu eliminieren. Desweiteren würde die Zuerkennung eines uneingeschränkten Schadensersatzes geradezu einen Anreiz für die Entwicklung übersteigerter Ersatzverlangen setzen, weshalb es interessengerecht erscheint, einen Teil des in der Person des Geschädigten begründeten Risikos beim Geschädigten zu belassen.

Letztlich gebietet die Praktikabilität der Rechtsanwendung eine am Maßstab des § 287 ZPO zu vollziehende Korrektur: Nicht selten kann der Nachweis, ob der Wunsch nach einer möglichst hohen Entschädigung selbst Ausdruck einer pathologischen Erkrankung ist oder durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann, mit vertretbarem forensischen Aufwand nicht erbracht werden. Dieselben Schwierigkeiten stellen sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte sich aus pathogenen oder ihm vorwerfbaren Gründen einer Rehabilitationsmaßnahme verweigert. Angesichts der Grenzen der medizinischen Erkenntnis vermag es nicht zu überzeugen, die Anrechnung der subjektiven Schadensanfälligkeit nur dann anspruchsmindernd anzuerkennen, wenn der Geschädigte in subjektiv vorwerfbarer Weise keinen Beitrag zur Besserung seiner Erkrankung leistet. Auch unterhalb der Schwelle des Mitverschuldens muss eine Korrektur der Schadenshöhe möglich sein.

Schließlich bestätigt die Rechtsfolge der flexiblen Anpassung des Schmerzensgeldhöhe das hier vertretene Ergebnis: Anders als der strenge Maßstab des Zurechnungsnachweises, der nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip der Zuerkennung eines jeden Schadensersatzes bei Verneinung des Zurechnungszusammenhangs entgegensteht, eröffnet die in § 847 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB) normierte Schadensfestsetzung den Interessen der Parteien Rechnung tragende Lösungen, die der beschriebenen Gemengelage durch Abschläge in Zeit oder Höhe des Schadensersatzbegehrens in angemessener Weise Rechnung tragen. Hierbei wird ein prozentualer Abschlag vor allem bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in Betracht zu ziehen sein, da das Schmerzensgeld in aller Regel auch die künftig entstehenden gesundheitlichen Beschwerden erfasst (statt aller: Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 24). Dieser Rechtsnatur des ganzheitlichen Anspruchs liefe es zuwider, die Schmerzensgeldhöhe zeitanteilig einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Demgegenüber ist bei der Bestimmung des Verdienstausfallschadens eine zeitliche Anpassung vorzugswürdig, da sich der Anspruch auf Ausgleich eines Erwerbsschadens in jedem Zeitintervall aktualisiert.

cc) Für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ergeben sich folgende Konsequenzen:

aaa) Das zuzuerkennende Schmerzensgeld muss zunächst Ausgleich für die erlittenen Primärverletzungen sein: Für die HWS-Distorsion und die mit der operativen Entfernung des Schleimbeutels verbundenen immateriellen Einbußen erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend. Eine Korrektur hat nicht zu erfolgen, da die mit den Primärverletzungen verbundenen Beschwerden keine Verstärkung durch die Grunderkrankung erfahren haben.

Die mehr als vier Wochen nach dem Unfallereignis bestehenden Beschwerden sind demgegenüber Ausdruck der somatoformen Grunderkrankung des Klägers. Nach der Diagnose des gerichtlichen Sachverständigen stehen die Kopfschmerzen im Vordergrund. Hierzu hat der Kläger angegeben, dass er nahezu ständig unter Kopfschmerzen leide, wobei die Schmerzen schubweise verstärkt aufträten. Auch die vom Kläger beschriebene Schlaflosigkeit stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens dar. Demgegenüber treten die Seh- und Gehstörungen in der Intensität und Häufigkeit hinter das sonstige Schmerzempfinden zurück. Soweit der Kläger über ein Taubheitsgefühl im rechten Arm klagt, bestehen Zweifel, ob dieses Schmerzempfinden tatsächlich erst durch den Unfall hervorgerufen wurde. Denn der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass ihm die rechte Körperseite während seines gesamten bisherigen Lebens immer Beschwerden bereitet habe. Dort habe er einen Trümmerbruch am rechten Unterschenkel erlitten. Auch seien die Endglieder der Finger 4 und 5 der rechten Hand traumatisch amputiert worden. So wundere es ihn nicht, dass er jetzt in der rechten Körperhälfte Taubheitsgefühle habe (GA II Bl. 258).

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes für das somatoforme Schmerzgeschehen ist einerseits zu berücksichtigen, dass – so der Sachverständige Prof. N. – der Kläger bei der Schilderung der subjektiv empfundenen Beschwerden durchaus Aggravationstendenzen erkennen ließ. Dies zeigt sich insbesondere in dem Unvermögen, die Häufigkeit der Beschwerden nachvollziehbar zu beschreiben. Auch hat der Sachverständige in der Gesprächssituation mit dem Kläger keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes gefunden, obwohl der Kläger bei der unmittelbaren Untersuchung der Kopfbeweglichkeit über starke Schmerzen klagte, weshalb der Sachverständige von einer Reklination des Kopfes Abstand nahm. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Manifestation der Schmerzstörung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Lebensfreude in tiefgreifender Weise auf die gesamte Lebensplanung des Klägers einwirkte. Mit Blick auf das Alter des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst 46 Jahre alt war, erschiene – ohne Berücksichtigung der Vorerkrankung – ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen (zur Kasuistik: BGH, Urt. v. 20.3.2007 – VI ZR 158/06, MDR 2007, 951; OLGR Hamm 2002, 13; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.5.2000 – 9 U 97/99).

Aufgrund der Vorerkrankung des Klägers ist im vorliegenden Fall hingegen ein deutlicher Abschlag (80 Prozent) indiziert: Schon der Umstand, dass das erlittene Unfallgeschehen die Grenze einer Bagatellverletzung nicht deutlich überstieg, erfordert eine spürbare Korrektur der Schmerzenhöhe. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Manifestation der Schmerzstörung nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. N. ganz wesentlich auf der Grunderkrankung beruht, die bereits vor dem Unfall im Jahr 1999 in Gestalt eines Erschöpfungssyndroms die körperliche Befindlichkeit des Klägers nicht nur latent beeinträchtigte. Demnach war dem Kläger wegen der somatoformen Schmerzstörung ein um 3.000 EUR erhöhtes Schmerzensgeld zuzuerkennen, weshalb sich der Schmerzensgeldanspruch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller unfallbedingten Leiden auf 5.500 EUR summiert. Unter Abzug der bereits geleisteten 1.800 EUR verbleibt der tenorierte Betrag von 3.700 EUR.

bbb) Demgegenüber ist der gem. § 252 BGB zuzusprechende Verdienstausfallschaden mit Blick auf die Vorerkrankung auf einen Zeitintervall von drei Jahren nach dem Unfallereignis zu beschränken. Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitintervall bezogenen Leistungen waren dem Kläger lediglich 6.930 EUR zuzusprechen.

aaaa) Zunächst ist es dem Kläger nicht gelungen, in der Ausgangsberechnung ein höheres regelmäßiges Arbeitseinkommen als 2.513,42 EUR schlüssig darzulegen: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.5.2006 die erste Seite des Arbeitsvertrages mit der Fa. C. P. GmbH (GA I Bl. 144) vorgelegt, aus der zu ersehen ist, dass der Kläger bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden (§ 6a) einen Bruttostundenlohn von 18,50 DM erhalten sollte. Diesen Sachvortrag haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.6.2006 aufgegriffen und dargelegt, dass sich unter Zugrundelegung dieser Parameter bei einer regelmäßigen Wochenarbeitsleistung von 40 Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitslohn von 1.513,42 EUR ergebe. Diesem Sachvortrag ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass es ihm während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma, das ausweislich des Arbeitsvertrages erst am 14.5.2001 begründet wurde, gelungen wäre, mit Regelmäßigkeit eine höhere als die im Vertrag vorgesehene Arbeitsleistung zu erbringen. Auch in der Klageschrift geht der Kläger auf den im Prozesskostenhilfeverfahren formulierten Einwand der Beklagten zur Höhe des erzielten regelmäßigen Monatslohns nicht mehr ein, sondern beschränkt sich darauf, den Sachvortrag der Antragsschrift vom 20.3.2006 zu wiederholen. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift erstmals die Lohnabrechnung für den Monat November 2001 vorgelegt (GA II Bl. 203). Aus dieser Abrechnung ist zu ersehen, dass der Kläger im Monat November 2001 diverse Zuschläge für Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten hat. Allerdings erlaubt diese Lohnaufstellung nicht den Schluss, dass der im Monat November 2001 erzielte Bruttoarbeitslohn mit Regelmäßigkeit verdient wurde.

bbbb) Hinsichtlich des Umfangs der aus der somatoformen Schmerzstörung resultierenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, die Beweisfrage unter Vermeidung einer weiteren Begutachtung durch die Verwertung des im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie B. zu beantworten (GA III Bl. 440 ff.).

Auch diese Fachärzte gelangten unter ausführlicher Auswertung der Krankengeschichte des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer somatoformen Schmerzstörung auf der Basis einer narzisstischen Persönlichkeit leidet. Für diese neurologisch-psychiatrische Symptomatik errechneten die Fachärzte einen Grad der Behinderung von 30%. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, nachdem auch die Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.7.2009 keine substantiellen Einwendungen gegen die Feststellungen der sachverständigen Fachärzte B. erhoben haben.

Soweit die Gutachter in der Zusammenschau aller die körperliche Befindlichkeit des Klägers beeinflussenden Umstände die Auffassung vertreten, dass die auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegende Symptomatik „durch die Symptomatik mit dem HWS-Syndrom mit Wurzelreizung“ (GA III Bl. 461) überlagert werde, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 gegeben sei, vermag der Senat dieser ärztlichen Einschätzung nicht zu folgen. Denn es steht auch unter dem abgesenkten Beweismaß des § 287 ZPO nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Halswirbelsäule in der von ihm dargestellten Intensität tatsächlich besteht: Der Sachverständige Prof. N. hat in seiner eigenen gutachterlichen Untersuchung des Klägers keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung zervikaler Nervenwurzeln gefunden. Auch der neurologische Untersuchungsbefund der Klinik P. (GA I Bl. 50), den der Sachverständige Prof. N. herangezogen und ausgewertet hat, erbrachte keine Hinweise für eine relevante Schädigung zervikaler Nervenwurzeln.

cccc) Ausgehend von einer nachgewiesenen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erachtet der Senat im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes ersparten Aufwendungen sowie unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoverdienstes von 1.513,42 EUR einen Verdienstausfallschaden von monatlich 420 EUR für nachgewiesen. Allerdings war der Verdienstausfallschaden aus den unter Ziff. 3 f dargestellten Erwägungen bei wertender Betrachtung auf einen Zeitraum von längstens 3 Jahren nach dem Unfall zu beschränken. Diese zeitliche Differenzierung beruht auf der Erwägung, dass sich der Kläger im Jahr 1999 in eine nervenärztliche Behandlung wegen eines Erschöpfungssyndroms begab. Aufgrund dieser bereits vor dem Unfallereignis manifesten Somatisierungsstörung erscheint es nicht fernliegend, dass auch ohne das Unfallereignis zeitnah somatoforme Beschwerden aufgetreten wären, die – wenn auch nicht in Gestalt einer Schmerzstörung – die Arbeitsfähigkeit des Klägers eingeschränkt hätten. Dafür spricht insbesondere, dass es nach dem Bericht der Neurologischen Klinik P. vom 10.1.2002 zunächst nach Durchführung einer symptomatischen Therapie zu einer zwar langsamen, aber fortschreitenden Besserung der ausgeprägten Schmerzsymptomatik kam (Gutachten B.; GA III Bl. 455). Erst nach Entstehen des Ehekonflikts, der in einem unter Alkoholeinfluss ausgeführten Suizidversuch des Klägers eskalierte, wurde im Bericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in W. vom 31.3.2003 eine Anpassungsstörung in Verbindung mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert und der Verdacht auf Bestehen einer Schmerzmittelabhängigkeit geäußert (Gutachten B. GA III Bl. 456). Diese Entwicklung zeigt, dass es sogar innerhalb des vom Senat geschätzten Zeitkorridors unfallunabhängige Faktoren gab, die die psychische Gesundheit des Klägers nachdrücklich beeinflussten.

dddd) Im Einzelnen setzt sich die Urteilssumme wie folgt zusammen:

Für den Zeitraum der Lohnfortzahlung ist kein Verdienstausfallschaden nachgewiesen. Im Zeitraum 15.2.2002 bis 15.7.2003 erhielt der Kläger Krankengeld von rund 1.260 EUR (netto). Auch für diesen Zeitraum steht dem Kläger kein Verdienstausfallschaden zu, da er nicht schlüssig vorgetragen hat, dass dieses Nettoeinkommen den als nachgewiesen zu betrachtenden Bruttoarbeitslohn von 1.513,42 EUR unterschritt. Erst für den dann folgenden Zeitraum (16.7.2003 bis 30.11.2004; 16 ½ Monate) waren dem Kläger 6.930 EUR zuzusprechen.

4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Feststellungsantrag nicht begründet ist. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage: Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse setzt lediglich voraus, dass der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432, vgl. BGHZ 116, 60, 75; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Unter dem kursorischen Prüfungsrahmen der Prozessstation bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Allerdings bleibt die Feststellungsklage in der Sache ohne Erfolg, da die Zurechnung fortdauernder gesundheitlicher Beschwerden aus den dargestellten normativen Erwägungen ausscheidet.

5. Schließlich ist die Klageforderung auf der Grundlage des unstreitig gebliebenen Sachvortrags des Klägers im Schriftsatz vom 25.8.2008 nicht verjährt:

a) Der Beginn der Verjährung richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht. Mithin war zunächst die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu beachten, wonach der Anspruch auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

aa) Nach dem unstreitigen Vortrag war dem Kläger vor dem 31.12.2001 die Person des Schädigers unbekannt:

Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe den Namen des Unfallgegners nicht vor Ablauf des Jahres 2001 in Erfahrung bringen können. Der Kläger habe sich unmittelbar vor Weihnachten 2001 mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und darum gebeten, den Unfall aufzunehmen, den Fahrer des Unfallfahrzeugs und die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherungsgesellschaft zu ermitteln und die Ansprüche sodann geltend zu machen. Anlässlich eines Telefonats habe die Bürokraft des Prozessbevollmächtigten des Klägers das Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeugs erfragt. Jedoch sei der Bürokraft fehlerhaft das Kennzeichen genannt worden. Erst auf Nachfrage am 2.1.2002 habe das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers das richtige Kennzeichen erfahren.

bb) Hat der Kläger jedoch vor Schluss des Jahres 2001 keine Kenntnis von der Person des Schädigers gehabt, so hätte die dreijährige Verjährungsfrist nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht allenfalls dann begonnen, wenn sich der Kläger einer sich aufdrängenden Kenntnis in rechtsmissbräuchlicher Weise verschlossen hätte (BGHZ 133, 192, 198; Urt. v. 18.1.2000 – VI ZR 375/98, NJW 2000, 953; Urt. v. 17.11.1998 – VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 425; Palandt/Thomas, BGB, 60. Auflage, § 852 Rdnr. 4). Dieser Vorwurf, der die Anforderungen für die Annahme einer nach neuem Recht (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB) maßgeblichen grob fahrlässigen Unkenntnis übersteigt (OLGR Saarbrücken 2008, 817; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 199 Rdnr. 19; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdnr. 19; P W W/Kesseler, aaO., § 199 Rdnr. 17), ist nicht gerechtfertigt:

Ein Zeitraum von nur knapp drei Wochen zwischen dem Unfallereignis und der Mandatierung des Rechtsanwalts erscheint vor allem in Hinblick auf den stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers zwischen dem 16. und 18.12.2001, anlässlich dessen die Schleimbeuteloperation stattfand, nicht unangemessen lang. Hier ist die Wertung nicht indiziert, der Kläger habe in rechtsmissbräuchlicher Weise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft.

b) Hat die Verjährung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechts Modernisierungsgesetzes nicht begonnen, so richtet sich die Verjährung ohne Einschränkungen nach dem nunmehr geltenden Recht: Wie vorstehend ausgeführt, lagen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erst im Januar des Jahres 2002 vor. Folglich hat die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31.12.2002 begonnen. Allerdings war die Verjährung gemäß §§ 203, 209 BGB aus den im Senatsbeschluss vom 15.7.2008 genannten Gründen wegen schwebender Verhandlungen bis zum 27.3.2003 gehemmt, weshalb die Verjährung frühestens am 28.3.2006 eingetreten konnte. Zuvor hat der Kläger am 20.3.2006, eingegangen am 21.3.2006, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB bereits am 21.3.2006 zu einer erneuten Hemmung der Verjährung führte: Das PKH-Gesuch wurde dem Beklagten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB demnächst bekannt gegeben (die Verfügung datiert vom 24.3.2006; bereits am 20.4.2006 haben die Beklagten eine Stellungnahme eingereicht).

6. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten (§ 286 Abs. 1; § 288 Abs. 1, § 291 BGB).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216 zitiert 30 §§.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juli 2009 - 4 U 649/07 - 216 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2003 - VI ZR 28/03

bei uns veröffentlicht am 04.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 28/03 Verkündet am: 4. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Z

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 158/06

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 158/06 Verkündet am: 20. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - X ZR 163/02

bei uns veröffentlicht am 11.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 163/02 Verkündet am: 11. Januar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2004 - VI ZR 138/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 138/03 Verkündet am: 16. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - VI ZR 139/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 B Al

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/03 Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWSVerletzungen
) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin,
daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung
geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des
Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil
vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWSSchleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervi-
cal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils , mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen , nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik
und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens , wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne
den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 – aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende , im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrukken , weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile
vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengut-
achtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – (aaO) zugrunde liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies reicht – wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutreffend angenommen hat – nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 -
VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen. aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens , auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit
sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen , so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen , daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte. Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden
Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht , die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 28/03 Verkündet am:
4. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den
Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall
zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem
Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich Anfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Beschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit an Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erstmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck. Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Versteifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall
mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus Sudeck entwickelt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallgeschehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverständige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder Verstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße Abstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse schon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob bei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulieren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Berufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-
bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Beschwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach dem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der juristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung noch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht vollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der Klägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage stehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. 1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin aufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch auch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren körperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine Primärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus Sudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperverletzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die
Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverletzung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumatischen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin fühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der Fall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von der Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krankheitsbild sein.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe jedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen müssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber gerade nicht hat feststellen können.
c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder feststellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausreichend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach
den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit , der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem Maßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden könne , wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht geführt werden kann.
a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streitfall nicht. Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen , wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;
es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924, 926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die Klägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits beschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn ein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht vorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlossen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tatsache , daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als Grundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen Arens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforderlichen Überzeugungsbildung.

b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den Anwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität auszudehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.). Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im Beweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädigers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haftungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten Verletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haftungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO). In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung der Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem letztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Hanau , aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979, S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3 m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von
ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen. Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13 ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche
Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWSVerletzung
nicht aus.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er
einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision
sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-
natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 163/02 Verkündet am:
11. Januar 2005
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß
der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen,
und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen
so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung
des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen
ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über
das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist
an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückreise von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.
Für den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich und ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise nach G. mit Rückflug nach M. . Am Rückreisetag
wurde der Klägerin am Abfertigungsschalter für den vorgesehenen Flug in der Abflughalle des Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein freier Platz zur Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Klägerin oder ihre Tochter zurück nach M. fliegen; die nächste verfügbare Flugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden später. Die Klägerin war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalterangestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Fluggesellschaft nach P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin und ihre Tochter frei seien. Die Klägerin war mit dieser Alternative einverstanden. Der Schalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur noch wenige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem Abfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der Abflughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem Gepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge wurden bei ihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen Condyle festgestellt.
Die Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor die Klägerin, die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.
Am 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die Reise mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in dem das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort geschildert sowie die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit
Angabe des behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen."
Das Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August 2000 an die Beklagte weiter.
Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen von G. , weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter nicht mit dem geschuldeten Flug nach M. transportiert habe. Die Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM, bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit ausgeschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht, weil sich insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verletzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar; vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach ver-
pflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hat Bestand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei gewahrt.

a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen (vgl. BGHZ 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, 2841). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen
und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit und Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall der Klägerin führte, und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen." Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter so konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte den Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch dahingehend verstehen, daß von der Klägerin Ansprüche geltend gemacht wurden. Denn wenn der Reiseveranstalter nach Reiseende ein Schreiben des Reisenden erhält, in dem erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise eingetretene gravierende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der Lebenserfahrung jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller Entschädigung auszulegen , wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar und von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage beim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).
2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Kläge-
rin entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erbringung reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie einstehen. Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte Verletzungsschaden ist auch noch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war.

a) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht. Denn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich nicht mit Gepäck durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen müssen und hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung allerdings schon seit langem durch weitere Zurechnungskriterien eingeschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Kriterien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).

b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt .v. 04.07.1994 - II ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ 57, 137, 141; st. Rspr.). Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, Urt. v. 07.01.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem
Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rückflugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen solchen die Zeit knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik oder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht derart ungewöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur Pflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte.

c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt. v. 30.01.1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, 1983).
Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätzlich dem normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitar-
beiter der Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten der Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage geraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen habe , sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Klägerin bei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos erlitten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die materiellen Schäden aus dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Elementen der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

d) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches, selbstgefährdendes Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234). Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisiko im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung der Schutzzwecklehre im Vertragsrecht.

e) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war. Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur die fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch die-
se Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko eines Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen worden. Die Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten werden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Abflughalle mit Gepäck.
Die Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, weil sie von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderweitige Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf anderweitige Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die deutlich gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M. warten zu wollen. Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis auf die andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre.
Die Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P. allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach M . als Erfüllung der vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Beklagte durch ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten. Dabei hat sie dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der ursprünglich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug insbesondere so anbieten , daß die Klägerin dadurch nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet. Die Beklagte hatte der Klägerin vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermöglichen , den anderen Flug gefahrlos zu erreichen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe nicht gewährt. Das die Klägerin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des Mitarbeiters der Fluggesellschaft setzte die Klägerin vielmehr einem erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht
ersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um der Klägerin ein problemloses Erreichen des Ausweichfluges zu ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte für die materiellen Schäden der Klägerin infolge ihres Sturzes. Diese Haftung ergibt sich aus der Beklagten vorwerfbarem Verhalten bei der Bereitstellung des Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus der Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit.

f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.
3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststellungsurteil zu verstehen ist. Die Worte "dem Grunde nach" im Feststellungsausspruch sind bedeutungslos.
4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 158/06 Verkündet am:
20. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer
Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch
eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom
8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Spritzenabszesses in Anspruch. Sie begab sich im Juni 1999 in die orthopädische Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 3 und 4, in der damals die Beklagten zu 1 und 2 als Vertretungsärzte tätig waren. Der Beklagte zu 1 setzte der Klägerin am 9. und 11. Juni 1999, der Beklagte zu 2 am 15. Juni 1999 jeweils eine Spritze im Nackenbereich. In der Folgezeit entwickelte sich ein Spritzenabszess, der eine zweiwöchige stationäre Behandlung erforderlich machte. Die Klägerin, die Leiterin eines Catering-Betriebes war und diese Tätigkeit zunächst wieder aufnahm, hat geltend gemacht, sie leide aufgrund des Spritzenabszesses an anhaltenden Schmerzen, Schlafstörungen und Depressivität und sei deshalb arbeitsunfähig.
2
Der Spritzenabszess beruht auf einer Staphylokokken-Infektion. Ausgangsträger der Keime war die bei den Beklagten zu 3 und 4 angestellte Arzthelferin H., die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patienten in der Praxis auf, die ersten Fälle am 2., 8. und 10. Juni 1999. Das von den Beklagten zu 3 und 4 Mitte Juni 1999 eingeschaltete Gesundheitsamt beanstandete die Hygieneprophylaxe in der Praxis.
3
Das Landgericht hat der Klägerin durch Grund- und Teilurteil ein Schmerzensgeld von 25.000 € zuerkannt, die bezifferten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2006, 1401 veröffentlicht ist, bejaht eine Haftung aller Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. sowie der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich der materiellen Schäden aus Vertragsrecht. Es ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagten die Infizierung der Arzthelferin hätten erkennen können oder ob die Keimübertragung auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Die Einstandspflicht der Beklagten beruhe auf einem generell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahr- lässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Versäumnisse die Schädigung der Klägerin tatsächlich ausgelöst oder begünstigt hätten, es reiche aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse. Zumindest wenn für eine alternative Schadensentstehung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche, sei es bei Vorliegen von Hygienemängeln Sache des Arztes, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Patient gleichermaßen geschädigt worden wäre, wenn es keine Hygienemängel gegeben hätte.

II.

5
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, dass die Beklagten zu 3 und 4 als Praxisinhaber nur dann nach §§ 823, 847 BGB a.F. haften, wenn ihnen ein eigenes Verschulden zur Last fällt. Eine Haftung gemäß § 831 BGB für etwaige Versäumnisse der als Vertretungsärzte tätig gewordenen Beklagten zu 1 und 2 kommt nicht in Betracht, da für eine Weisungsberechtigung ihnen gegenüber nichts festgestellt ist. Für die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich materieller Schäden wegen positiver Forderungsverletzung wäre ihnen ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nach § 278 BGB zuzurechnen. Diese haften mangels eigener vertraglicher Bindung gegenüber der Klägerin nur deliktisch für eigenes Verschulden.
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2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden einzustehen haben, die der Klägerin aufgrund des Spritzenabszesses entstanden sind. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Beklagten die Beweislast zugewiesen hat, treffen im Ergebnis zu.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung des Arztes für Hygienemängel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467 = NJW 1991, 1541). Diese auch vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung betraf die Haftung des Krankenhausträgers bei einer Infizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operationsteam. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall zeichnete sich der dem damaligen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dadurch aus, dass die Identität des Keimträgers seinerzeit nicht festgestellt werden konnte. Demgegenüber steht vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Frage, dass es zu dem infektiösen Geschehen gekommen ist, weil die Arzthelferin H. Träger des Bakteriums Staphylokokkus aureus war und dieses Bakterium - auf welchem Weg auch immer - mittels einer Injektion auf die Klägerin übertragen werden konnte.
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Damit steht im Streitfall fest, dass die Schädigung der Klägerin weder aus einer Sphäre stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt. Das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklicht hat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll beherrschbare Risiken, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 269; vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764; vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162 und vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90 - VersR 1991, 1058, 1059). Anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt.
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b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an der Feststellung, dass die Infizierung der Arzthelferin H. mit dem Bakterium Staphylokokkus aureus für die Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Revisionserwiderung ist zuzugeben, dass vieles dafür spricht, dass die akute Heuschnupfenerkrankung der Angestellten H. zumindest den mit ihr zusammen arbeitenden Beklagten zu 1 und 2 nicht unbemerkt geblieben ist. Wie die Klägerin vorgetragen hat, äußert sich eine Heuschnupfenerkrankung regelmäßig in für alle Umstehenden deutlich sichtbarem Naselaufen, häufigem Niesen, ständigem Naseputzen und tränenden Augen. Indessen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass diese Symptome auf eine Infektion mit Staphylokokken hinweisen oder dass eine Heuschnupfenerkrankung das Risiko einer Infektion des MundRachen -Raumes mit diesem Bakterium so erhöht, dass eine Untersuchung der Erkrankten auf den Erreger oder ihr Ausschluss von der Assistenz bei der Spritzenvergabe hygienetechnisch erforderlich gewesen wäre. Wäre dies der Fall, hätten die Beklagten möglicherweise wegen eines ihnen zuzurechnenden Organisationsfehlers ohne Entlastungsmöglichkeit für die Infektion der Klägerin einzustehen. Auf diese Fragen kommt es hier aus nachfolgenden Gründen jedoch nicht an.
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Die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Behandlungsseite in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. setzt nämlich nicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende objektiv gegebene Gefahr für die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar war. Steht wie im Streitfall fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des Arztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich des objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behandlungsseite fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO). So hat der erkennende Senat z.B. dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954), die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - aaO) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - aaO). Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Senatsurteil BGHZ 89, 263, 269), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 - VersR 1981, 462, 465) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle jeweils festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar war. Für die Gefahr, die für einen Patienten von einer mit einem Bakterium infizierten Arzthelferin ausgeht, gilt nichts anderes. Anders als in dem oben erörterten Fall (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO), in dem die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keimübertragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch ungeklärt war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizierten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Identität des Keimträgers feststeht, für die Behandlungsseite objektiv voll beherrschbar. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der Behandlungsseite, sich für fehlendes Verschulden zu entlasten.
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c) Diesen Entlastungsbeweis hat das Berufungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO). Dafür würde es nicht genügen, dass die Infizierung der Arzthelferin H., wovon die Revision ausgeht, für die Beklagten subjektiv nicht erkennbar war. Der Entlastungsbeweis erfordert vielmehr auch den Nachweis, dass im Übrigen die gebotene Sorgfalt gewahrt worden ist. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf verneint, dass in der Arztpraxis elementare Hygienegebote missachtet worden sind. So wurde nach den auf der Grundlage der Ermittlungen des Gesundheitsamts getroffenen Feststellungen das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht in dem erforderlichen Umfang durch die Ärzte vermittelt und nicht überprüft. Desinfektionsmittel wurden nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt. Zwei von vier überprüften Alkoholen waren verkeimt, und Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung. Des Weiteren wurden Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft zur Hautdesinfektion eingesetzt. Auch war es nicht üblich, dass Arzthelferinnen vor dem Aufziehen einer Spritze ihre Hände desinfizierten; Arbeitsflächen wurden zudem nicht, wie es geboten gewesen wäre, jeden Tag, sondern nur einmal wöchentlich desinfiziert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis angesichts der festgestellten gravierenden Hygienemängel nicht geführt sei, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.10.2005 - 2 O 114/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 1711/05 -

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.