Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Juni 2010 - 5 U 52/10 - 10
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 138/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.254,24 EUR festgesetzt.
Gründe
„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten […]“
„im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen,“
1. die Beklagte zu verurteilen, an dem Kläger 7.254,24 EUR nebst 5% über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst 5% über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.1.2010 – 14 O 138/09 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
1.
2.
3.
4.
5.
Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Juni 2010 - 5 U 52/10 - 10
Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Juni 2010 - 5 U 52/10 - 10
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Juni 2010 - 5 U 52/10 - 10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Schwiegersohn, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 30. November 1993 gewährte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100.000 DM für den Bau eines Einfamilienhauses. Das Darlehen sollte, falls eine Trennung oder Scheidung der Ehe eine Teilung des Hauswertes auslösen würde, als allein von der Tochter eingebracht gelten. Es sollte dadurch getilgt werden, daß die Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung weiterhin dem Kläger verblieben.
Diese Eigentumswohnung hatten der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau erworben. Sie hatten am 20. September 1983 mit ihrer Tochter vereinbart, daß diese den Kaufpreis und weitere Erwerbskosten durch monatliche Zahlungen an sie tilgen sollte und daß ihr die Eigentumswohnung spätestens nach vollständiger Tilgung überschrieben würde. Die Wohnung wurde vorübergehend von der Tochter des Klägers und dem Beklagten, die im September 1988 heirateten, bewohnt und anschließend an Dritte vermietet.
Nach dem Scheitern der Ehe des Beklagten und der Tochter des Klägers kündigte der Kläger den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 durch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 14. April 1999.
Der Klage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 94.048 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 88.971 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe das Darlehen zu Recht gekündigt. Insbesondere wegen des mit dem Darlehen verfolgten Zwecks, dem Aufbau eines Familienheims für seine Tochter und seinen Schwiegersohn, sei er nach dem Scheitern deren Ehe nicht mehr gehalten, sein Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, durch eigene Mieteinnahmen abzuzahlen. Eine etwaige Ausgleichspflicht gemäû § 426 BGB zwischen den Eheleuten ändere nichts an der Schuldverpflichtung des Beklagten.
Die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung seien zunächst auf die Kosten der Eigentumswohnung und nach deren Tilgung auf das Darlehen anzurechnen. Danach ergebe sich eine noch offene Darlehensverpflichtung in Höhe von 88.971 DM.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen fälligen Anspruch gemäû § 607 Abs. 1 BGB a.F., weil er den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 nicht wirksam gekündigt hat.
1. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 14. April 1999 ist, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam, weil sie nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber der Tochter des Klägers als Mitdarlehensnehmerin abgegeben worden ist.
a) Ein Darlehen als Dauerschuldverhältnis kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden (vgl. BGHZ 26, 102, 103; 96, 302, 310 für Mietverträge; OLG Karlsruhe, NJW 1989, 2136, 2137; OLG München, NJW-RR 1996, 370 für Darlehensverträge ; allgemein für Kündigungen gegenüber Gesamtschuldnern: MünchKomm/Bydlinski, BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 6; Erman/H. Ehmann, BGB 10. Aufl. § 425, Rdn. 7; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1039; a.A. Staudinger /U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 13, 21). Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1963 - V ZR 177/62, WM 1964, 273, 275). Ebensowenig kann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis auch zu Lasten des oder der anderen am Vertrag Beteiligten umgestalten (BGHZ 96, 302, 310).
§ 425 Abs. 2 BGB besagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift gilt für Fälligkeitskündigungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, WM 1989, 1086, 1087), während sowohl die ordentliche (vgl. hierzu Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 609 Rdn. 1 m.w.Nachw.) als auch die auûerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages dessen Beendigung als Dauerschuldverhältnis bewirkt. Ob Beendigungskündigungen Wirksamkeit entfalten, wenn sie nur gegenüber einem Gesamtschuldner erklärt werden, regelt § 425 Abs. 2 BGB nicht (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72, WM 1974, 723, 724).
b) Der Kläger hat den Darlehensvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber seiner Tochter gekündigt. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung hat der Kläger als Anlage seiner Anspruchsbegründung vom 27. August 1999 nicht Kündigungsschreiben an beide Darlehensnehmer, sondern nur ein Kündigungsschreiben an den Beklagten vorgelegt. Der Anspruchsbegründung ist zwar eine Vollmacht beigefügt, durch die der Kläger seinen Rechtsanwalt auch zur Kündigung gegenüber seiner Tochter bevollmächtigt hat. Daû gegenüber der Tochter tatsächlich gekündigt worden ist, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Der Beklagte war auch nicht gemäû § 1357 Abs. 1 BGB zur Inempfangnahme der Kündigung für seine Ehefrau berechtigt. Die Entgegennahme der Kündigung eines zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgenommenen Darlehens in Höhe von 100.000 DM wirkt auf die Lebensgrundlage der Ehegatten ein und bedarf vorheriger Absprache (vgl. Staudinger /U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 16).
2. Die Revision ist somit bereits deshalb begründet, weil die Kündigungserklärung des Klägers unwirksam ist. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht bejaht hat, Bedenken. Darlehensverträge können zwar wie alle Dauerschuldverhältnisse gemäû § 242 BGB (vgl. auch den im vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren § 314 Abs. 1 BGB n.F.) aus wichtigem Grund gekündigt werden (BGHZ 95, 362, 372). Dies setzt aber voraus , daû einem Vertragsteil nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Dafür bedarf es einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80, WM 1981, 679, 680). Gemessen hieran war der Kläger aufgrund des Scheiterns der Ehe seiner Tochter und des Beklagten nicht berechtigt, das Darlehen zu kündigen.
Das Berufungsgericht hat bei der Annahme eines Kündigungsrechts wesentliche Umstände und wirtschaftliche Zusammenhänge auûer acht gelassen. Seine Auffassung, ohne Kündigung würde das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, durch Mieteinnahmen des Klägers zurückgezahlt , trifft nicht zu. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag waren die Kosten der Eigentumswohnung Ende 1998 vollständig getilgt. Damit war die Verpflichtung der Tochter des Klägers aus der Vereinbarung vom 20. September 1983 erfüllt. Spätestens jetzt sollten ihr die Eigentumswohnung überschrieben und damit die Mietzinseinnahmen wirtschaftlich zugewiesen werden. Daû nach dem Darlehensvertrag vom 30. November 1993 die Mieteinnahmen "weiterhin" dem Kläger zuflieûen sollten, be-
deutet somit, daû das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, auf Kosten der Tochter getilgt werden sollte.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe den Darlehensvertrag auch gegenüber seiner Tochter gekündigt, dies aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen , rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht. Da der Anspruch des Klägers mangels wirksamer Kündigung nicht fällig ist, war die Klage abzuweisen.
Siol Müller Joeres
Wassermann Mayen
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.