Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41

bei uns veröffentlicht am05.04.2007

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 224/05 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95), mit dem er als Bürge zur Zahlung von 130.405,97 DM (66.675,52 EUR) zuzüglich Nebenforderungen verurteilt worden ist. Diesem lagen Ansprüche aus einem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit zu Grunde, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Firma A. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, gewährt und für den dieser eine betragsmäßig unbeschränkte Bürgschaft übernommen hatte. Die von der Hauptschuldnerin unter dem 01.02.1995 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 mangels Masse abgelehnt. Am 06.11.1996 wurde die vermögenslose Hauptschuldnerin im saarländischen Handelsregister gelöscht.

Zahlreiche, seit 1996 eingeleitete Vollstreckungsversuche gegen den Kläger, zuletzt der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht St. Wendel am 21.10.2003 (Bl. 118) und der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 17.12.2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 50.000 EUR (Bl. 119) blieben erfolglos. Gegen die Hauptschuldnerin verfolgten weder die Beklagte noch deren Rechtsvorgängerin ihre Ansprüche aus dem gekündigten Kontokorrentkredit.

Der Kläger hat im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben und die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 136 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Verjährung der gesamten Hauptschuld habe gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuletzt am 22.10.2003 neu begonnen, und zwar infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003, und könne nicht vor Ablauf des 20.10.2006 eintreten. Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger seien zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld auch ausreichend, nachdem die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld nach dem Wegfall der Hauptschuldnerin durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.12.1995 – 1 O 351/95 – nach § 212 BGB n. F. anzunehmen, widerspreche der Akzessorietät der Bürgschaft und komme nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift lediglich die Verjährung bereits rechtskräftig festgestellter Ansprüche - hier der Bürgschaftsforderung - unterbrochen werden könne. Hiervon sei die selbstständige Hauptforderung zu unterscheiden, deren Verjährung die Beklagte nur durch eine rechtzeitig vor Vollbeendigung der Rechtsperson der Hauptschuldnerin erhobene Klage hätte unterbrechen können.

Der Kläger beantragt (Bl. 174, 244),

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 351/95 vom 04.12.1995, für unzulässig zu erklären,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt (Bl. 163, 244),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2007 (Bl. 244 f) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 – 1 O 351/95 – ist weder für die Hauptforderung noch für die titulierten Nebenforderungen unzulässig.

1. Dem Kläger steht gegen die titulierte Hauptforderung mangels Verjährung der Hauptschuld keine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu.

a. Zwar kann sich der Kläger als Bürge gemäß § 768 Abs. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen, denn diese gehört zu den dem Hauptschuldner zustehenden Einreden. Deren Geltendmachung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben wurde (BGH NJW 1980, 1460 unter II. 4. a. = BGHZ 76, 223 ff.; NJW 1998, 2972, 2973 unter II. 1. = BGHZ 139, 214 ff.) oder der Bürge bereits rechtskräftig verurteilt wurde; er kann dann die Verjährungseinrede gegenüber dem titulierten Anspruch gemäß §§ 768 BGB, 767 ZPO einwenden (BGH NJW 1999, 278, 279 unter I. 2.). Dabei kann er sich hierauf sogar dann noch berufen, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (BGH NJW 2003, 1250, 1251 unter II. 2.; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 unter II. 3.).

b. Im Streitfall kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die – nach Wegfall der Hauptschuldnerin durch Löschung im Handelsregister zum 06.11.1996 - zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 gegenüber dem Kläger vorgenommenen Vollstreckungshandlungen mehrfach neu begonnen hat, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

aa. Die Hauptschuld – die Ansprüche aus dem unter dem 02.02.1995 gekündigten Kontokorrentkredit der Firma A. GmbH – verjährte ursprünglich in der alten regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 195 BGB a. F.. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB lief ab 01.01.2002 die neue - kürzere - regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB n. F., die mit dem 31.12.2004 abgelaufen wäre.

bb. Diese neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann jedoch zuletzt durch den Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) gegen den Kläger für die gesamte Hauptschuld gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab dem 22.10.2003 neu zu laufen.

(1) Zwar handelt es sich hier um eine Vollstreckungshandlung gegenüber dem Kläger aufgrund der gegen ihn titulierten Bürgschaftsforderung, die eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen darstellt (BGH NJW 1991, 975, 976; NJW 1998, 2356). Die Unterbrechung der Verjährung der Bürgenschuld hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verjährung der Hauptschuld. Vielmehr müssen zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld Maßnahmen gegen den Hauptschuldner ergriffen werden.

(2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dieser als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit untergegangen ist. Mit dem Wegfall des Hauptschuldners verselbstständigt sich die Bürgschaftsforderung. Dies folgt aus dem Zweck der Bürgschaft, dem Gläubiger Sicherheit gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu geben, was dazu führt, dass sie dann zwar vom Bestand der Hauptforderung unabhängig wird, eine irgendwie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen damit jedoch nicht verbunden ist (BGH NJW 1982, 875, 876 m. w. N.). Dann muss allerdings den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Dies bedeutet, dass eine dem Bürgen gegenüber herbeigeführte Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ausreicht, um diesem die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptschuld abzuschneiden (BGH NJW 2003, 1250, 1252; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 – 17 U 311/05 - zitiert nach juris Rn. 34; vergleiche auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1495 f; OLG München Beschluss vom 23.05.2005 – 5 W 1516/05 - zitiert nach juris Rn 8; MünchKomm(BGB)-Habersack, 4. Aufl. 2004, § 767 Rn 6). Dies ist auch interessengerecht, da damit zum einen dem Bürgen vor Augen geführt wird, dass die Gläubigerin - nach Wegfall des Hauptschuldners - an der Durchsetzung ihrer Forderungen festhält, die sie nur noch ihm gegenüber geltend machen kann. Zum anderen wird aber auch gewährleistet, dass die für die Hauptschuld geltende Verjährungsfrist für den Bürgen maßgeblich ist, wenn diese kürzer ist als die für die Bürgschaftsschuld geltende regelmäßige Verjährungsfrist.

(3) Zu solchen verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen gehört auch eine Vollstreckungshandlung ( § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegenüber dem Bürgen, wenn dieser bereits vor Untergang des Hauptschuldners rechtskräftig aus der Bürgschaft verurteilt worden war, was allerdings die Verjährung der Hauptschuld nicht beeinflusst hat (BGH NJW 1980, 1460 ff; NJW 1998, 2972, 2973; NJW 1999, 278, 279; OLG Karlsruhe, Urt. Vom 08.09.2006 – 17 U 311/05, zitiert nach juris Rn. 34; OLG München NJW-RR 2005, 1495, 1496). Eine erneute Klage gegen den Bürgen kommt dann nicht in Betracht, so dass der Gläubiger darauf angewiesen ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gemäß § 212 BGB vorzunehmen.

(4) Im Streitfall begann die Verjährung der Hauptschuld nach den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2004 jeweils neu, § 212 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptschuldnerin als Rechtsperson nämlich untergegangen. Hiervon ist im Falle einer GmbH dann auszugehen, wenn diese vermögenslos ist und ihre Löschung im Handelsregister eingetragen wird (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. § 65 Rn 19). Die Löschung der Hauptschuldnerin wurde nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichtes St. Wendel vom 02.05.1995 am 06.11.1996 im Handelsregister eingetragen, so dass ab diesem Zeitpunkt Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegen den Kläger als Bürgen möglich waren.

(5) Entgegen der Auffassung des Klägers steht einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen ihn auch noch gegen die Hauptschuldnerin hätte vorgehen können, da diese damals noch nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht war. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte keine Veranlassung, allein zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gerichtliche Schritte gegen die offensichtlich vermögenslose Hauptschuldnerin – die Eröffnung des Konkursverfahrens war bereits beantragt – einzuleiten, da eine Verjährung der Hauptschuld - die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre - auf absehbare Zeit nicht drohte. Dies entspricht auch der in § 773 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach der Bürge sich dann nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen kann, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht zum Erfolg führt. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger nicht gezwungen werden soll, zunächst gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen, obwohl er dort aufgrund dessen Vermögenslosigkeit keine Befriedigung erwarten kann. Da in diesem Fall immer mit dem Wegfall des Hauptschuldners zu rechnen ist, wenn er eine GmbH ist, wäre die Gläubigerin – die Auffassung des Klägers unterstellt – trotzdem gezwungen, zwecks Unterbrechung der Verjährung eine aussichtslose Klage anzustrengen, damit der Bürge sich später nicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen kann. Dies entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben noch kann dies dem Urteil des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff) entnommen werden.

Schließlich ergab sich für die Beklagte erst nach Neuordnung der Verjährungsregeln im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 und Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre die Situation, dass sie die Verjährung der Hauptschuld unterbrechen musste, um eine erfolgreiche Berufung des Klägers hierauf zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Hauptschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit bereits im Handelsregister gelöscht worden und damit untergegangen, so dass sie Unterbrechungsmaßnahmen nur noch gegenüber dem Kläger als Bürgen ergreifen konnte.

Dass dies ausreicht, bestätigt auch der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung (NJW 2003, 1250 ff), in der er klar ausgeführt hat, dass es nach dem Wegfall der Hauptschuld und Verselbstständigung der Bürgenschuld zum Schutz des Gläubigers ausreichen muss, dass dieser Unterbrechungsmaßnahmen gegenüber dem Bürgen, die ja nur noch die (verselbständigte) Bürgenschuld betreffen können, ergreift. Dies ist auch interessengerecht, weil der Bürge nach Wegfall des Hauptschuldners weiß, dass nur er noch in Anspruch genommen werden kann, so dass Vertrauensgesichtspunkte in Bezug auf die Verjährung der akzessorischen Hauptschuld dann keine Rolle mehr spielen, wenn ihm gegenüber Unterbrechungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Hauptschuldner erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen weggefallen ist, da auch in diesem Fall der Gläubiger darauf angewiesen ist, die Verjährung der Hauptschuld zu verhindern. Dies kann er dann zwar nicht mehr durch Erhebung einer Klage gegen den Bürgen, allerdings führt jede weitere, diesem gegenüber vorgenommene Unterbrechungshandlung zum Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs. 1 BGB.

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger auch nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2005, 1495 f) berufen. Dieses hat sich lediglich der Auffassung des BGH angeschlossen, wonach die Verjährungseinrede des Bürgen selbst dann beachtlich ist, denn die Verjährung der Hauptschuld erst nach Insolvenz des Hauptschuldners oder gar nach dessen Löschung im Handelsregister eingetreten ist. Dabei bestätigt es auch, dass die vor Eintritt der Verjährung der Hauptverbindlichkeit gegen den Bürgen erhobene Klage lediglich den Bürgschaftsanspruch und nicht die selbstständige Hauptschuld betrifft. Auf die Frage, ob und wie die Verjährung der Hauptschuld nach Wegfall des Hauptschuldners gehemmt oder unterbrochen werden kann, kam es in diesem Fall jedoch nicht an, da über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, diese also noch nicht weggefallen war. Eine Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld hätte zu diesem Zeitpunkt noch – kostengünstig – im Wege der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren erfolgen können.

Etwas anderes lässt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.09.2006 – 17 U 311/05 – nicht herleiten. Auch in diesem Falle wurden verjährungsunterbrechende Maßnahmen - Beantragung eines Mahnbescheides - nur gegen den Bürgen ergriffen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuldnerin noch nicht weggefallen war. Entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH konnten diese Maßnahmen deshalb eine Verjährung der Hauptschuld nicht verhindern.

Danach steht dem Kläger hinsichtlich der titulierten Hauptforderung die aus §§ 768 Abs. 1, 195 BGB folgende Einrede der Verjährung und damit eine die Zwangsvollstreckung hindernde Einwendung nicht zu, da die Verjährungsfrist zunächst infolge des Haftbefehls des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.10.2003 (Bl. 118) bezüglich der gesamten Hauptforderung neu begonnen hat und schließlich durch den Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2006 (Bl. 215) und die daraufhin durch Beschluss des Senats vom 24.11.2006 (Bl. 216 f) gemäß § 769 Abs. 1 ZPO angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 351/95 – vom 04.12.1995 erneut unterbrochen wurde (BGHZ 122, 287, 293 f).

2. a. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 04.12.1995 (1 O 351/95) auch im Hinblick auf die titulierten Nebenforderungen nicht unzulässig ist, weil mangels Verjährung der Hauptschuld der Zahlungsverzug des Klägers nicht beendet worden ist.

b. Zudem hat der Kläger in Bezug auf die Nebenforderungen die Einrede der Verjährung weder erhoben noch seine Vollstreckungsabwehrklage hierauf gestützt. Sie würde wohl auch nicht durchgreifen.

Zwar verjähren die Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, gemäß §§ 197, 218 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Fälligkeit eingetreten ist (§ 201 BGB a. F.) bzw. gemäß §§ 197 Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, ebenfalls beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Danach wären die nach Rechtskraft des Versäumnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.1995 (1 O 351/95) fällig gewordenen Zinsansprüche bis zum Jahr 2003 verjährt, wenn die Beklagte den Lauf der Verjährungsfrist nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen hätte (§ 216 BGB a. F. bzw. § 212 BGB n. F.). So hat sie unwidersprochen vorgetragen, in den Jahren 1996, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003 zahlreiche Vollstreckungsversuche gegen den Kläger eingeleitet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2006, Bl. 93 ff).

II.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldtitels gegen die Beklagte verneint.

Danach hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und weicht auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe ab. Andere abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG, NJW-RR 1999, 1206; KG-Report 2002, 294; OLG Celle , OLG-Report 2001, 87) liegen vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 U 169/06 - 41 zitiert 22 §§.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Sept. 2006 - 17 U 311/05

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
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(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 511.291,88 EUR bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung aufgrund Bürgschaft.
Die klagende Bank [damals noch firmierend unter „V. M. e.G.“] gewährte der Firma I. GmbH, (im Folgenden: Hauptschuldnerin), am 11. März 1997 ein Darlehen in Höhe von 2.300.000 DM (= 1.175.971,30 EUR). Die beiden als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligten Beklagten, von denen unstreitig jedenfalls der Beklagte Ziff. 1 auch deren Geschäftsführer war, übernahmen zur Besicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 EUR).
Im September 2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und forderte diese unter Fristsetzung zum 10. November 2001 zur Zahlung auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mannheim vom 21. August 2002 - IN 352/01 - wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 15. August 2002 die Liquidation der zuletzt unter „R. Bauträger GmbH i.L.“ firmierenden Gesellschaft, was am 27. November 2002 im Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung der Hauptschuldnerin ist dort bis dato nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17.11.2004 nahm die Klägerin die Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2004 zur Zahlung auf. Am 15. Dezember 2004 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids, was auch am 28. Dezember 2004 erfolgte. Der Mahnbescheid, gegen den die Beklagten später Widerspruch einlegten, wurde ihnen am 30. Dezember 2004 zugestellt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen mit Blick auf die Hauptschuldnerin wurden nicht ergriffen.
Die Klägerin behauptet, die Forderung aus dem Darlehen habe zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu der Hauptschuldnerin 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR) betragen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 511.291,88 EUR zuzüglich Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Bürgschaftsverträge der Klägerin mit den Beklagten seien zwar wirksam. Die Beklagten hätten sich aber mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf Verjährung der besicherten Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsgründe sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Bürge könne nicht die Verjährungseinrede des Hauptschuldners erheben, wenn dies dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungszweck widerspreche. Beim Untergang des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit bleibe die Bürgschaft als selbständige Forderung bestehen, und dem Bürgen stünden nicht mehr die Einreden des Hauptschuldners zu. Eine Klageerhebung zwecks Verjährungsunterbrechung gegenüber der Hauptschuldnerin sei im Hinblick auf deren durch Ablehnung einer Insolvenzeröffnung amtlich dokumentierte Vermögenslosigkeit unzumutbar gewesen. Daher sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen zu einem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen habe, in dem die Hautforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die noch nicht erfolgte Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister stelle daneben nur einen weiteren Fall einer solchen Unzumutbarkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen den Hauptschuldner dar. Im Übrigen sei eine Besserstellung des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzantrags im Vergleich zur Insolvenzeröffnung nicht gerechtfertigt.
Die Hauptschuldnerin sei auch völlig vermögenslos. Zwar sei sie noch Eigentümerin von Grundbesitz mit einem Beleihungswert von zusammen 4.715.440,40 EUR. Die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien besicherten aber einen Kredit in Höhe von 6.486.245,03 EUR. Unter diesen Umständen sei das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit unzumutbar und wirtschaftlich gesehen unsinnig gewesen.
Die Beklagten dürften sich, auch wenn das Recht zur Erhebung der Verjährungseinrede im Bürgschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, zudem deshalb nicht auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, weil sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Hauptschuldnerin eingegangen seien. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beruhe auf dem kraft Auslegung des Bürgschaftsvertrags zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die Klägerin als Gläubigerin nicht vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen brauche, auch nicht allein zur Hemmung der Verjährung. Selbst das Gesetz sehe in § 773 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4 BGB ein klageweises Vorgehen gegen einen offensichtlich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Hauptschuldner als unnötig an.
10 
Die Einrede der Verjährung verfange zuletzt auch deshalb nicht, weil sich die Beklagten als Mitbürgen verpflichtet hätten, für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften. Dieser gegenüber bestünde aber nicht nur der in der Klage in Bezug genommene Darlehensrückzahlungsanspruch für das Konto Nr. 335.19606.11 mit einem Schuldsaldo von DM 1.923.435,88. Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 habe die Hauptschuldnerin anlässlich einer Grundschuldbestellung zugunsten der Klägerin die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies sei zur Besicherung eines Kontokorrentkredits der Hauptschuldnerin bei der Klägerin mit Nr. 19606.10 geschehen, der zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsverbindung mit DM 12.685.909,61 (= 6.486.202,20 EUR) valutiert habe und auf den Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Auch für das abstrakte Schuldanerkenntnis hafteten die Beklagten aufgrund ihrer umfassenden Bürgschaft, wobei für diesen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte.
11 
Die Klägerin beantragt
12 
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2005 - 8 O 82/05 - im Kostenpunkt aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
13 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 511.291,88 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 18.11.2004 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 6,10 EUR.
14 
Die Beklagten beantragen
15 
die Zurückweisung der Berufung.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten zugelassen. Jedenfalls sei es der Klägerin zumutbar gewesen, ohne wirtschaftliche Mehraufwendungen zusammen mit den Beklagten auch gegen die Hauptschuldnerin einen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage zu erheben. Die Ablehnung einer Insolvenzeröffnung sage auch nichts über eine völlige Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin aus. Die Hauptschuldnerin habe vielmehr durchaus noch Vermögen, speziell in Form des der Klägerin bekannten Eigentums an einer ganzen Anzahl von Grundstücken, namentlich in D. und in M.-K. Eine Vollbeendigung der Hauptschuldnerin liege aber nicht vor und habe auch Ende 2004 nicht bevorgestanden.
17 
Soweit die Klägerin die Berufung nunmehr auf eine bestrittene weitere, in erster Instanz nicht vorgetragene Forderung und Sicherungsabrede stütze, sei dies verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob schon die gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 erhobenen Einwände durchgreifen, obwohl die Beklagte Ziff. 2 unstreitig Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war und nach den Eintragungen im Handelsregister bis 1998 auch deren Geschäftsführerin (Anl. B1; dazu BGH, NJW 2000, 1179, 1182; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 20). Denn gegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nach § 765 Abs. 1 BGB haben beide Beklagte jedenfalls mit Erfolg gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben.
21 
1. Die vorliegend zugrunde liegende Hauptforderung ist verjährt.
22 
a) Dies gilt jedenfalls für die aus dem Darlehen der Hauptschuldnerin mit der Konto Nr. 335.19606.11 abgeleitete Rückzahlungsforderung der Klägerin mit einer behaupteten Höhe zum Zeitpunkt der Kündigung von 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR). Die nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung zum 10. November 2001 fällige Forderung der Klägerin verjährte nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F. i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. zum 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin (§ 204 BGB) wurden von der Klägerin unstreitig nicht ergriffen. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.
23 
b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat - gegen die Hauptschuldnerin darüber hinaus auch eine notariell beurkundete persönliche Haftungsübernahme geltend machen kann, die nicht verjährt sei. Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten und insoweit Verspätung eingewandt.
24 
Geht man davon aus, dass in der Auswechslung der zu besichernden Forderung im Bürgschaftsprozess eine Klageänderung liegt, steht dem Vorgehen der Klägerin vorliegend § 533 ZPO entgegen. Eine Zustimmung der Beklagten in die Klageänderung liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten das Vorbringen bestritten und vor allem Verspätung gerügt. Sachdienlichkeit ist nicht zu bejahen. Maßgeblich ist insoweit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 1983, 1017; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 533 Rn. 6). Hier nötigte aber eine Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung eines neuen Streitstoffs. Im Übrigen wäre das bestrittene Vorbringen der Klägerin nicht zuzulassen, vor allem nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten und des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Entscheidung BGH, NJW 2003, 1250 in der mündlichen Verhandlung nicht schon in erster Instanz auch auf die behauptete unverjährte weitere Hauptforderung abgestellt hat.
25 
2. Die Beklagten können sich auch gemäß § 768 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
26 
Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde von den Beklagten im Bürgschaftsvertrag unstreitig nicht erklärt. Ein solcher Verzicht lässt sich diesem Vertrag aber auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen.
27 
Ziffer 8 des unstreitig von der Klägerin vorformuliert gestellten Bürgschaftsformulars sieht einen weit reichenden Verzicht der Beklagten auf ihnen von Gesetzes wegen als Bürgen zustehende Einreden vor: Sie verzichteten ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie auf die Rechte aus § 776 BGB; weiter sollte die Klägerin berechtigt sein, der Hauptschuldnerin weitere Kredite zu gewähren, mit ihr Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung abzuschließen, ohne die Zustimmung der Beklagten hierzu einzuholen. Einen Anhaltspunkt für einen Verzicht - auch - auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung enthalten die Vertragsbedingungen der Klägerin aber nicht. Die Nichterwähnung von § 768 BGB spricht eher gegen eine solche Annahme.
28 
Das gilt auch mit Blick darauf, dass sich wegen der Verjährungsfristen, die vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 gegolten haben, für die Klägerin das Risiko der Erhebung einer Einrede nach § 768 BGB (wegen Verjährung der Hauptforderung) durch Bürgen noch nicht als Problem dargestellt haben mag (vgl. dazu Siegmann/Polt, WM 2004, 766). Auch dies spricht eher gegen das Vorliegen eines auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede gerichteten Parteiwillens.
29 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein solcher Verzicht auch nicht im Wege ergänzender oder „interessengerechter Auslegung“ aus dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach §§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzuleiten. Zwar wird dies in der Literatur vertreten; namentlich soll bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auch eine nur zur Verjährungshemmung oder -unterbrechung zu erhebende „Nachtragsklage“ gegen einen Hauptschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB vorlägen oder hinsichtlich dessen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, nicht notwendig sein, weil andernfalls die Stellung als selbstschuldnerischer Bürge praktisch aufgehoben wäre (so Peters, NJW 2004, 1430, 1431).
30 
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Erwägung vermag aber bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Diese Ansicht verkennt zunächst, dass eine „Vorausklage“ nicht nur der Verhinderung des Eintritts von Verjährung dienen muss. Der Verzicht hierauf im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält daher für einen Gläubiger ungeachtet der Verjährungsproblematik - insbesondere etwa bei einer zweifelhaften Vermögenssituation des Hauptschuldners ohne Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB bei gleichzeitiger Solvenz des Bürgen - nach wie vor eine wesentliche praktische Bedeutung. Auch sieht - umgekehrt - das Gesetz nicht nur die Klageerhebung als Möglichkeit der Verjährungshemmung vor.
31 
Davon abgesehen übersieht diese Literaturansicht die unterschiedlichen Zielsetzungen von § 768 BGB einerseits und § 771 (bzw. § 773) BGB andererseits. Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 153, 337, 341; sowie schon Walther, NJW 1994, 2337, 2338 unter Verweis auf die Motive zum BGB). Er sucht mithin die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit abzusichern (BGH, a.a.O.) und ist notwendig, weil Einreden nur kraft Vorbringens wirken, es aber zweifelhaft sein kann, ob diese bereits aufgrund der allgemeinen Akzessorietät der Bürgschaft dem Bürgen zustehen würden, wenn der Hauptschuldner sich auf sie nicht beruft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 768 Rn. 1).
32 
Demgegenüber geht es bei der Einrede der Vorausklage (nur) um die Klarstellung, dass der Bürge nicht als Gesamtschuldner mit dem Hauptschuldner, sondern nur nachrangig , subsidiär nach diesem haften soll (Palandt/Sprau, BGB, § 771 Rn. 1). Verzichtet folglich ein Bürge nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage, betrifft dies lediglich die Subsidiarität seiner Haftung, also die primär formelle, nichtsdestoweniger praxisrelevante Frage einer vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit berührt dies dagegen nicht. Auch eine „Besserstellung“ des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse gegenüber einer Insolvenzeröffnung ist daher nicht erkennbar, weil § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB andere Ziele verfolgt.
33 
Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens im Sinne eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung allein mit Blick auf § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder Raum noch Notwendigkeit.
34 
3. In Ermangelung abweichender Abreden der Parteien ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 337 = NJW 2003, 1250), der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, dass sich die Beklagten selbst noch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister auf die Verjährung der Hauptforderung berufen können und erst mit Wegfall der Hauptschuldnerin und Verselbständigung der Bürgschaft (BGHZ 82, 323) die Klägerin durch Maßnahmen gegen die beklagten Bürgen diesen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld abschneiden könnte (BGHZ 153, 337, 342 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495). Die Maßnahmen gegen die Beklagten Ende 2004 genügten demgemäß nicht. Die Hauptschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen.
35 
aa) Sie war und ist im Handelsregister nicht gelöscht.
36 
bb) Die Hauptschuldnerin ist aber auch nicht vermögenslos. Solches hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Unstreitig ist die Hauptschuldnerin nach wie vor Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Nach eigenem Klägervortrag soll sich der Beleihungswert der Immobilien auf - korrekt addiert - zusammen 4.971.040,40 EUR belaufen, wobei die Klägerin die Zeitpunkte und die konkreten Maßstäbe der jeweiligen Beleihungswertermittlungen bis zuletzt nicht mitgeteilt hat. Geht man mangels abweichenden Vortrags davon aus, dass die Klägerin den Beleihungswert mit 80 % des Verkehrswerts bemessen hat (vgl. allgemein zur Pflicht vorsichtiger Beleihungswertermittlung auch die zum 1. August 2006 in Kraft tretenden §§ 3 f. der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes vom 12. Mai 2006, BGBl I 2006, 1175), ergäbe sich auch nach dem eigenen Klägervorbringen ein kumulierter Verkehrswert von 6.213.800,50 EUR. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin sollen die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien zwar einen Kredit in Höhe von 6.486.245.03 EUR besichern. Bei dem ermittelten Verkehrswert ergäbe sich somit aber eine Deckung von 95,8 %. Unabhängig davon, dass das Bestehen der entsprechenden Forderung von den Beklagten bestritten wurde, ist zumindest von der bestrittenen völligen Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin vor diesem Hintergrund ohne weiteres nicht auszugehen.
37 
4. Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB erfährt allerdings auch § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann sich der Bürge über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (BGHZ 153, 337, 341).
38 
Angesichts dessen, dass sich der Bürge aber selbst nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, was im Übrigen auch den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen entspricht (BGHZ 153, 337, 342; zustimmend Haas, LMK 2003, 97; im Ergebnis ebenso Klose, BGHReport 2003, 440; skeptischer Schmitz, IBR 2003, 193), ist - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - für weiter gehende Zumutbarkeitserwägungen zu ihren Gunsten als Gläubigerin vorliegend kein Raum.
39 
Selbst wenn man dies jedoch anders beurteilen sollte, ist nicht erkennbar, dass verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin der Klägerin hier ausnahmsweise unzumutbar gewesen wären.
40 
So nimmt die Klägerin schon nicht zu der jedenfalls nicht von vornherein abwegigen Erwägung des Landgerichts Stellung, sie habe insbesondere auch die Möglichkeit gehabt, bei etwaiger, von vornherein wenig Erfolg versprechender Klage gegen die Hauptschuldnerin einen entsprechenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede einzuholen; im Hinblick auf § 767 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, werde dies regelmäßig auch im Interesse des Bürgen liegen. Dass die Klägerin hier auch nur ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagten gerichtet hätte, macht sie nicht geltend. Es genügt insbesondere nicht, dass sie nur darauf verweist, eine Verjährungsunterbrechung sei der Hauptschuldnerin insoweit jedenfalls nicht einseitig möglich gewesen.
41 
Vor allem aber trägt die Klägerin nichts dazu vor, warum ihr nicht wenigstens ein kostenminimierender gleichzeitiger Mahnantrag gegen die Hauptschuldnerin wie gegen die Beklagten noch im Jahre 2004 möglich gewesen sein sollte.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
44 
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 511.291,88 EUR bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung aufgrund Bürgschaft.
Die klagende Bank [damals noch firmierend unter „V. M. e.G.“] gewährte der Firma I. GmbH, (im Folgenden: Hauptschuldnerin), am 11. März 1997 ein Darlehen in Höhe von 2.300.000 DM (= 1.175.971,30 EUR). Die beiden als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligten Beklagten, von denen unstreitig jedenfalls der Beklagte Ziff. 1 auch deren Geschäftsführer war, übernahmen zur Besicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 EUR).
Im September 2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und forderte diese unter Fristsetzung zum 10. November 2001 zur Zahlung auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mannheim vom 21. August 2002 - IN 352/01 - wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 15. August 2002 die Liquidation der zuletzt unter „R. Bauträger GmbH i.L.“ firmierenden Gesellschaft, was am 27. November 2002 im Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung der Hauptschuldnerin ist dort bis dato nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17.11.2004 nahm die Klägerin die Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2004 zur Zahlung auf. Am 15. Dezember 2004 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids, was auch am 28. Dezember 2004 erfolgte. Der Mahnbescheid, gegen den die Beklagten später Widerspruch einlegten, wurde ihnen am 30. Dezember 2004 zugestellt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen mit Blick auf die Hauptschuldnerin wurden nicht ergriffen.
Die Klägerin behauptet, die Forderung aus dem Darlehen habe zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu der Hauptschuldnerin 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR) betragen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 511.291,88 EUR zuzüglich Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Bürgschaftsverträge der Klägerin mit den Beklagten seien zwar wirksam. Die Beklagten hätten sich aber mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf Verjährung der besicherten Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsgründe sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Bürge könne nicht die Verjährungseinrede des Hauptschuldners erheben, wenn dies dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungszweck widerspreche. Beim Untergang des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit bleibe die Bürgschaft als selbständige Forderung bestehen, und dem Bürgen stünden nicht mehr die Einreden des Hauptschuldners zu. Eine Klageerhebung zwecks Verjährungsunterbrechung gegenüber der Hauptschuldnerin sei im Hinblick auf deren durch Ablehnung einer Insolvenzeröffnung amtlich dokumentierte Vermögenslosigkeit unzumutbar gewesen. Daher sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen zu einem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen habe, in dem die Hautforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die noch nicht erfolgte Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister stelle daneben nur einen weiteren Fall einer solchen Unzumutbarkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen den Hauptschuldner dar. Im Übrigen sei eine Besserstellung des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzantrags im Vergleich zur Insolvenzeröffnung nicht gerechtfertigt.
Die Hauptschuldnerin sei auch völlig vermögenslos. Zwar sei sie noch Eigentümerin von Grundbesitz mit einem Beleihungswert von zusammen 4.715.440,40 EUR. Die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien besicherten aber einen Kredit in Höhe von 6.486.245,03 EUR. Unter diesen Umständen sei das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit unzumutbar und wirtschaftlich gesehen unsinnig gewesen.
Die Beklagten dürften sich, auch wenn das Recht zur Erhebung der Verjährungseinrede im Bürgschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, zudem deshalb nicht auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, weil sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Hauptschuldnerin eingegangen seien. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beruhe auf dem kraft Auslegung des Bürgschaftsvertrags zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die Klägerin als Gläubigerin nicht vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen brauche, auch nicht allein zur Hemmung der Verjährung. Selbst das Gesetz sehe in § 773 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4 BGB ein klageweises Vorgehen gegen einen offensichtlich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Hauptschuldner als unnötig an.
10 
Die Einrede der Verjährung verfange zuletzt auch deshalb nicht, weil sich die Beklagten als Mitbürgen verpflichtet hätten, für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften. Dieser gegenüber bestünde aber nicht nur der in der Klage in Bezug genommene Darlehensrückzahlungsanspruch für das Konto Nr. 335.19606.11 mit einem Schuldsaldo von DM 1.923.435,88. Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 habe die Hauptschuldnerin anlässlich einer Grundschuldbestellung zugunsten der Klägerin die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies sei zur Besicherung eines Kontokorrentkredits der Hauptschuldnerin bei der Klägerin mit Nr. 19606.10 geschehen, der zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsverbindung mit DM 12.685.909,61 (= 6.486.202,20 EUR) valutiert habe und auf den Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Auch für das abstrakte Schuldanerkenntnis hafteten die Beklagten aufgrund ihrer umfassenden Bürgschaft, wobei für diesen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte.
11 
Die Klägerin beantragt
12 
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2005 - 8 O 82/05 - im Kostenpunkt aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
13 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 511.291,88 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 18.11.2004 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 6,10 EUR.
14 
Die Beklagten beantragen
15 
die Zurückweisung der Berufung.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten zugelassen. Jedenfalls sei es der Klägerin zumutbar gewesen, ohne wirtschaftliche Mehraufwendungen zusammen mit den Beklagten auch gegen die Hauptschuldnerin einen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage zu erheben. Die Ablehnung einer Insolvenzeröffnung sage auch nichts über eine völlige Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin aus. Die Hauptschuldnerin habe vielmehr durchaus noch Vermögen, speziell in Form des der Klägerin bekannten Eigentums an einer ganzen Anzahl von Grundstücken, namentlich in D. und in M.-K. Eine Vollbeendigung der Hauptschuldnerin liege aber nicht vor und habe auch Ende 2004 nicht bevorgestanden.
17 
Soweit die Klägerin die Berufung nunmehr auf eine bestrittene weitere, in erster Instanz nicht vorgetragene Forderung und Sicherungsabrede stütze, sei dies verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob schon die gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 erhobenen Einwände durchgreifen, obwohl die Beklagte Ziff. 2 unstreitig Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war und nach den Eintragungen im Handelsregister bis 1998 auch deren Geschäftsführerin (Anl. B1; dazu BGH, NJW 2000, 1179, 1182; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 20). Denn gegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nach § 765 Abs. 1 BGB haben beide Beklagte jedenfalls mit Erfolg gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben.
21 
1. Die vorliegend zugrunde liegende Hauptforderung ist verjährt.
22 
a) Dies gilt jedenfalls für die aus dem Darlehen der Hauptschuldnerin mit der Konto Nr. 335.19606.11 abgeleitete Rückzahlungsforderung der Klägerin mit einer behaupteten Höhe zum Zeitpunkt der Kündigung von 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR). Die nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung zum 10. November 2001 fällige Forderung der Klägerin verjährte nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F. i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. zum 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin (§ 204 BGB) wurden von der Klägerin unstreitig nicht ergriffen. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.
23 
b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat - gegen die Hauptschuldnerin darüber hinaus auch eine notariell beurkundete persönliche Haftungsübernahme geltend machen kann, die nicht verjährt sei. Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten und insoweit Verspätung eingewandt.
24 
Geht man davon aus, dass in der Auswechslung der zu besichernden Forderung im Bürgschaftsprozess eine Klageänderung liegt, steht dem Vorgehen der Klägerin vorliegend § 533 ZPO entgegen. Eine Zustimmung der Beklagten in die Klageänderung liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten das Vorbringen bestritten und vor allem Verspätung gerügt. Sachdienlichkeit ist nicht zu bejahen. Maßgeblich ist insoweit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 1983, 1017; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 533 Rn. 6). Hier nötigte aber eine Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung eines neuen Streitstoffs. Im Übrigen wäre das bestrittene Vorbringen der Klägerin nicht zuzulassen, vor allem nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten und des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Entscheidung BGH, NJW 2003, 1250 in der mündlichen Verhandlung nicht schon in erster Instanz auch auf die behauptete unverjährte weitere Hauptforderung abgestellt hat.
25 
2. Die Beklagten können sich auch gemäß § 768 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
26 
Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde von den Beklagten im Bürgschaftsvertrag unstreitig nicht erklärt. Ein solcher Verzicht lässt sich diesem Vertrag aber auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen.
27 
Ziffer 8 des unstreitig von der Klägerin vorformuliert gestellten Bürgschaftsformulars sieht einen weit reichenden Verzicht der Beklagten auf ihnen von Gesetzes wegen als Bürgen zustehende Einreden vor: Sie verzichteten ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie auf die Rechte aus § 776 BGB; weiter sollte die Klägerin berechtigt sein, der Hauptschuldnerin weitere Kredite zu gewähren, mit ihr Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung abzuschließen, ohne die Zustimmung der Beklagten hierzu einzuholen. Einen Anhaltspunkt für einen Verzicht - auch - auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung enthalten die Vertragsbedingungen der Klägerin aber nicht. Die Nichterwähnung von § 768 BGB spricht eher gegen eine solche Annahme.
28 
Das gilt auch mit Blick darauf, dass sich wegen der Verjährungsfristen, die vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 gegolten haben, für die Klägerin das Risiko der Erhebung einer Einrede nach § 768 BGB (wegen Verjährung der Hauptforderung) durch Bürgen noch nicht als Problem dargestellt haben mag (vgl. dazu Siegmann/Polt, WM 2004, 766). Auch dies spricht eher gegen das Vorliegen eines auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede gerichteten Parteiwillens.
29 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein solcher Verzicht auch nicht im Wege ergänzender oder „interessengerechter Auslegung“ aus dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach §§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzuleiten. Zwar wird dies in der Literatur vertreten; namentlich soll bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auch eine nur zur Verjährungshemmung oder -unterbrechung zu erhebende „Nachtragsklage“ gegen einen Hauptschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB vorlägen oder hinsichtlich dessen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, nicht notwendig sein, weil andernfalls die Stellung als selbstschuldnerischer Bürge praktisch aufgehoben wäre (so Peters, NJW 2004, 1430, 1431).
30 
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Erwägung vermag aber bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Diese Ansicht verkennt zunächst, dass eine „Vorausklage“ nicht nur der Verhinderung des Eintritts von Verjährung dienen muss. Der Verzicht hierauf im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält daher für einen Gläubiger ungeachtet der Verjährungsproblematik - insbesondere etwa bei einer zweifelhaften Vermögenssituation des Hauptschuldners ohne Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB bei gleichzeitiger Solvenz des Bürgen - nach wie vor eine wesentliche praktische Bedeutung. Auch sieht - umgekehrt - das Gesetz nicht nur die Klageerhebung als Möglichkeit der Verjährungshemmung vor.
31 
Davon abgesehen übersieht diese Literaturansicht die unterschiedlichen Zielsetzungen von § 768 BGB einerseits und § 771 (bzw. § 773) BGB andererseits. Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 153, 337, 341; sowie schon Walther, NJW 1994, 2337, 2338 unter Verweis auf die Motive zum BGB). Er sucht mithin die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit abzusichern (BGH, a.a.O.) und ist notwendig, weil Einreden nur kraft Vorbringens wirken, es aber zweifelhaft sein kann, ob diese bereits aufgrund der allgemeinen Akzessorietät der Bürgschaft dem Bürgen zustehen würden, wenn der Hauptschuldner sich auf sie nicht beruft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 768 Rn. 1).
32 
Demgegenüber geht es bei der Einrede der Vorausklage (nur) um die Klarstellung, dass der Bürge nicht als Gesamtschuldner mit dem Hauptschuldner, sondern nur nachrangig , subsidiär nach diesem haften soll (Palandt/Sprau, BGB, § 771 Rn. 1). Verzichtet folglich ein Bürge nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage, betrifft dies lediglich die Subsidiarität seiner Haftung, also die primär formelle, nichtsdestoweniger praxisrelevante Frage einer vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit berührt dies dagegen nicht. Auch eine „Besserstellung“ des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse gegenüber einer Insolvenzeröffnung ist daher nicht erkennbar, weil § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB andere Ziele verfolgt.
33 
Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens im Sinne eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung allein mit Blick auf § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder Raum noch Notwendigkeit.
34 
3. In Ermangelung abweichender Abreden der Parteien ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 337 = NJW 2003, 1250), der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, dass sich die Beklagten selbst noch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister auf die Verjährung der Hauptforderung berufen können und erst mit Wegfall der Hauptschuldnerin und Verselbständigung der Bürgschaft (BGHZ 82, 323) die Klägerin durch Maßnahmen gegen die beklagten Bürgen diesen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld abschneiden könnte (BGHZ 153, 337, 342 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495). Die Maßnahmen gegen die Beklagten Ende 2004 genügten demgemäß nicht. Die Hauptschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen.
35 
aa) Sie war und ist im Handelsregister nicht gelöscht.
36 
bb) Die Hauptschuldnerin ist aber auch nicht vermögenslos. Solches hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Unstreitig ist die Hauptschuldnerin nach wie vor Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Nach eigenem Klägervortrag soll sich der Beleihungswert der Immobilien auf - korrekt addiert - zusammen 4.971.040,40 EUR belaufen, wobei die Klägerin die Zeitpunkte und die konkreten Maßstäbe der jeweiligen Beleihungswertermittlungen bis zuletzt nicht mitgeteilt hat. Geht man mangels abweichenden Vortrags davon aus, dass die Klägerin den Beleihungswert mit 80 % des Verkehrswerts bemessen hat (vgl. allgemein zur Pflicht vorsichtiger Beleihungswertermittlung auch die zum 1. August 2006 in Kraft tretenden §§ 3 f. der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes vom 12. Mai 2006, BGBl I 2006, 1175), ergäbe sich auch nach dem eigenen Klägervorbringen ein kumulierter Verkehrswert von 6.213.800,50 EUR. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin sollen die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien zwar einen Kredit in Höhe von 6.486.245.03 EUR besichern. Bei dem ermittelten Verkehrswert ergäbe sich somit aber eine Deckung von 95,8 %. Unabhängig davon, dass das Bestehen der entsprechenden Forderung von den Beklagten bestritten wurde, ist zumindest von der bestrittenen völligen Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin vor diesem Hintergrund ohne weiteres nicht auszugehen.
37 
4. Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB erfährt allerdings auch § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann sich der Bürge über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (BGHZ 153, 337, 341).
38 
Angesichts dessen, dass sich der Bürge aber selbst nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, was im Übrigen auch den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen entspricht (BGHZ 153, 337, 342; zustimmend Haas, LMK 2003, 97; im Ergebnis ebenso Klose, BGHReport 2003, 440; skeptischer Schmitz, IBR 2003, 193), ist - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - für weiter gehende Zumutbarkeitserwägungen zu ihren Gunsten als Gläubigerin vorliegend kein Raum.
39 
Selbst wenn man dies jedoch anders beurteilen sollte, ist nicht erkennbar, dass verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin der Klägerin hier ausnahmsweise unzumutbar gewesen wären.
40 
So nimmt die Klägerin schon nicht zu der jedenfalls nicht von vornherein abwegigen Erwägung des Landgerichts Stellung, sie habe insbesondere auch die Möglichkeit gehabt, bei etwaiger, von vornherein wenig Erfolg versprechender Klage gegen die Hauptschuldnerin einen entsprechenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede einzuholen; im Hinblick auf § 767 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, werde dies regelmäßig auch im Interesse des Bürgen liegen. Dass die Klägerin hier auch nur ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagten gerichtet hätte, macht sie nicht geltend. Es genügt insbesondere nicht, dass sie nur darauf verweist, eine Verjährungsunterbrechung sei der Hauptschuldnerin insoweit jedenfalls nicht einseitig möglich gewesen.
41 
Vor allem aber trägt die Klägerin nichts dazu vor, warum ihr nicht wenigstens ein kostenminimierender gleichzeitiger Mahnantrag gegen die Hauptschuldnerin wie gegen die Beklagten noch im Jahre 2004 möglich gewesen sein sollte.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
44 
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)