Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Okt. 2009 - 9 WF 113/09

bei uns veröffentlicht am07.10.2009

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 14. Juli 2009 - 13 F 348/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14. Juli 2009 hat keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat, derzeit nicht der Fall.

1.

Soweit der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltstitels des Familiengerichts Homburg vom 13. März 2008 – 13 F 134/07 – bereits ab dem Monat November 2008 begehrt, ist die beabsichtigte Klage bereits unzulässig.

Einer Herabsetzung des titulierten Unterhalts bereits ab November 2008 steht nämlich entgegen, dass eine solche gemäß § 323 Abs. 3 ZPO erst - und zwar taggenau - für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (BGH, NJW 1990, 709, 710; Senatsurteil vom 18. März 2009 - 9 UF 60/07 -; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323, Rz. 35; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 5354, m.w.N.) verlangt werden kann. Rechthängigkeit ist nach Lage der Akten mit Blick auf die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Einreichung der Klageschrift, die vom Familiengericht als PKH- Antrag behandelt und der Antragsgegnerin formlos übersandt worden ist, am 9. Juni 2009 durch Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, § 261 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage über die zeitliche Schranke in § 323 Abs. 3 ZPO hinausgeht, ist sie unzulässig (BGH, FamRZ 1987, 359, 361; FamRZ 1984, 353, 355; Senat, a.a.O.; Hoppenz, Familiensachen, 8. Aufl., B.I., § 323, Rz. 67; Senat, Urt. v. 1. Juli 2009, 9 UF 18/08).

Aber auch im Falle unbedingter Klageerhebung steht einer Abänderung des Ausgangstitels bereits ab November 2008 entgegen, dass der Antragsgegnerin die Klageschrift ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle des Familiengerichts, wonach die formlose Übersendung gemäß Verfügung vom 15. Dezember 2008 am 12. Januar 2009 ausgeführt worden ist (Bl. 1 d.A.), erst nach dem 12. Januar 2009 zugegangen ist.

2.

Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann.

a. Zutreffend ist das Familiengericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juli 2009 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. September 2009, denen der Senat beitritt, davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller ungeachtet der Frage einer auf seinem Verschulden beruhenden Kündigung und des damit einhergehenden Verlustes seines Arbeitsplatzes ab November 2008 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.444,80 EUR die von seinem bisherigen Arbeitgeber gemäß dem vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen am 17. November 2008 abgeschlossenen Vergleich gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz gezahlte Abfindung in Höhe von 7.200 EUR – ausweislich Ziffer 1 des dortigen Vergleichs bestand Einigkeit der Parteien darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 26. August 2008 wirksam zum 31. Oktober 2008 seine Beendigung gefunden hat – (Bl. 33 d.BA 2 Ca 1106/08 des Arbeitsgerichts Neunkirchen) – als Einkommen ab November 2008 anrechnen lassen muss.

Eine – auch aus Anlass einer Kündigung gezahlte - Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, dass eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht erhalten werden können. Die Abfindung ist während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld, also in die Zukunft gerichtet, zur Aufstockung auf das bisherige Einkommen heranzuziehen, wobei kein Erwerbstätigenbonus anzusetzen ist. Da der Abfindung Lohnersatzfunktion zukommt, ist sie unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Sie ist deshalb zeitlich so zu verteilen, dass der angemessene Bedarf des Berechtigten und des Verpflichteten in bisheriger Höhe sichergestellt wird (vgl. Dose in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 1, Rz. 16/17 sowie 71/72; Gerhard, aaO, § 4, Rz. 245, j.m.w.N.; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 285; OLG München, FamRZ 1998, 559; BGH, FamRZ 1982, 250).

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand des Antragstellers, der Abfindungsbetrag sei vollständig zur Begleichung von Unterhaltsrückständen in Folge von der Antragsgegnerin ausgebrachten Pfändungen aufgebraucht worden. Der Antragsteller war verpflichtet, den jeweils im Unterhaltszeitraum geschuldeten Unterhalt aus seinem verfügbaren Einkommen an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann er deshalb gegenüber den nunmehr in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen nicht unterhaltsmindernd geltend machen.

b. Zudem ist dem Antragsteller ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einer den Unterhaltsbedarf seines minderjährigen Kindes deckenden Höhe (§ 1603 Abs. 2 BGB) sowie in einer den Trennungsunterhaltsbedarf seiner Ehefrau deckenden Höhe (§ 1361 BGB) anzurechnen.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH, FamRZ 2003, 1471). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273). Dies gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb muss sich der Unterhaltspflichtige, wenn er nicht vollschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei hat er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und muss auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Die Elternverantwortung erfordert, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen (BGH, aaO). Für seine die Sicherung des Regelbetrages des minderjährigen Kindes bzw. des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit, die ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit findet, vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, ZFE 2008, 231, m.w.N.; Senat, Beschl. v. 17. Oktober 2008, 9 WF 89/08, Beschl.v. 28. Mai 2009, 9 WF 53/09, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., 708 ff, m.z.w.N.).

Dies gilt auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Hierbei sind Arbeitszeiten im Rahmen eines üblichen vollschichtigen Wochenpensums durchaus zumutbar. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung, aber auch der Verantwortung für den Ehegatten, zurück, weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen. Vielmehr ist es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb des Ausbildungsniveaus, zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl v. 13. Februar 2008, 2 UF 28/07, m.z.w.N.; OLG Brandenburg, aaO, m.w.N.). Hierbei ist für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle der nach Vorgesagtem in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann,aaO, und Rz. 721 ff, m.w.N.).

Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Indes ist dies für sich allein nicht ausreichend. Vielmehr ist auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich sowie die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, da bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht. Jedenfalls sind auch persönliche oder telefonische Vorsprachen zumindest in verifizierbarer Form aufzulisten. Dabei können von dem Unterhaltspflichtigen 20-30 Bewerbungen im Monat erwartet werden (Senat, aaO, m.w.N.; OLG Brandenburg aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann,aaO, sowie 711/714, m.w.N.).

Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher der zuvor dargestellten Voraussetzungen ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung fehlender realer Beschäftigungschancen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht. Auch ältere Arbeitnehmer, wozu der Beklagte unzweifelhaft nicht gehört, sind - trotz schwieriger allgemeiner wirtschaftlicher Lage - von ihrer Darlegungslast nicht befreit, da die Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts (Regelbetrages) im Familienrecht absolute Priorität genießt (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, ZFE 2005, 100 f. - für 63-jährigen Unterhaltsschuldner; OLG Hamm, FamRZ 2005, 297 - für 57-jährigen Unterhaltsschuldner). Zweifel daran, dass bei angemessenen Bemühungen eine Beschäftigungschance von vornherein auszuschließen ist, gehen daher zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten (OLG Brandenburg, aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO).

Dass er sich nach Maßgabe dessen unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernsthafter Bemühungen um eine zumutbare neue Arbeitsstelle bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat, hat der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht – wozu er verpflichtet ist- dargelegt bzw. belegt.

Hierfür genügt weder sein Vorbringen im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 (Bl. 33 ff d.A.) noch sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Der Antragsteller hat aus der Zeit von Beginn der Arbeitslosigkeit (November 2008) bis Juni 2009 vier Bewerbungen vorgelegt, wovon, wie die Ablehnungsschreiben nahe legen, eine aus dem Monat Februar 2009 (Fa. L. S.a.r.l.), zwei aus dem Monat April 2009 (Fa. F., Fa. V.) und eine aus dem Monat Juni 2009 (Fa. F.) stammen. Wie den Ablehnungsschreiben weiter zu entnehmen ist, handelt es sich jedenfalls bei drei Bewerbungen offensichtlich um Blindbewerbungen, wobei zwei der Bewerbungsschreiben in einem Abstand von zwei Monaten an das selbe Unternehmen (Fa. F.) gerichtet worden sind. Damit hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise den ihm obliegenden Erwerbsbemühungen genügt.

c. Sonstige rechtserhebliche Einwendungen, die die Entscheidung des Familiengerichts in Frage zu stellen geeignet sind, hat der Antragsteller nicht, auch nicht soweit er auf die Anzahl der in Unterhaltsberechnung einzustellenden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder verweist, vorgebracht. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung sowie die Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Okt. 2009 - 9 WF 113/09

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Okt. 2009 - 9 WF 113/09

Referenzen - Gesetze

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Okt. 2009 - 9 WF 113/09 zitiert 10 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


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Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. April 2009 - 21 F 57/09 UK - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe

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bei uns veröffentlicht am 17.10.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 1. August 2008 - 11 F 70/08 UK - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 1. August 2008 - 11 F 70/08 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist das minderjährige Kind des Beklagten. In dem Verfahren 11 F 62/07 UK des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin in Höhe von monatlich 257,00 EUR verurteilt. Aus der Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin ist weiter das minderjährige Kind J. hervorgegangen, das im Haushalt des Beklagten, der wieder verheiratet ist, lebt.

Mit vorprozessualem Schreiben vom 14. Februar 2008 begehrte die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie inzwischen das 12. Lebensjahr vollendet habe, von dem Beklagten einen Kindesunterhalt ab dem Monat Februar in Höhe von monatlich 288,00 EUR (Bl. 4 d.A.).

Mit einer am 12. März 2008 eingereichten und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Klageschrift hat die Klägerin eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht - St. Ingbert vom 19. Oktober 2007 – 11 F 62/07 UK – dahingehend begehrt, an sie beginnend mit dem 1. März 2008 Unterhalt in Höhe von 288,00 EUR monatlich im Voraus bis spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats und rückständigen Kindesunterhalt für den Monat Februar in Höhe von 31,00 EUR zu zahlen.

Mit am 31. März 2008 eingegangenem Schriftsatz vom 24. März 2008 ist der Beklagte dem Klagevorbringen vollumfänglich entgegen getreten und hat im Wege der Widerklage beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung ab Rechtshängigkeit an die Klägerin bis auf weiteres keinen Unterhalt zu zahlen habe. Zugleich hat er um Prozesskostenhilfe für sein Verteidigungsvorbringen und die Widerklage nachgesucht. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, nicht leistungsfähig zu sein. Im Oktober 2007 sei er arbeitslos geworden. Ab dem 11.2.2008 habe er einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Fa. „... GmbH“, , abgeschlossen. Für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 10. Februar 2008 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 322,50 EUR netto bezogen. An Arbeitsentgelt habe er für die Zeit vom 11. Februar bis 29. Februar 2008 einen Betrag in Höhe von 778,46 EUR netto erhalten. Für die Monate März, April und Mai sei von einem Nettoverdienst in Höhe von 1.552,45 EUR auszugehen (Fix-Gehalt 750,00 EUR brutto, garantierte Fix-Umsatzprovision 1.100,00 EUR brutto, pro Urlaubstag Fixum von 60,00 EUR = 170,00 EUR /Monat). Ob und in welcher Höhe ab Juni 2008 Umsatzprovision gezahlt werde sei unklar, so dass nur ein belastbares Nettogehalt von 726,34 EUR einsetzbar sei. Dem gegenüber stünden berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich mindestens 445,50 EUR sowie Miete und Nebenkosten zuzüglich Heizkosten in Höhe von 1114,55 EUR, so dass unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in Höhe von 900,00 EUR kein Unterhalt zu zahlen sei. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24. März 2008 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 9 ff d.A.).

Mit Schriftsatz vom 4. April 2008 hat der Beklagte darauf verwiesen, zum 15. April 2008 ordentlich und mit Schreiben vom 3. April 2008 außerordentlich gekündigt worden zu sein. Ferner habe er für März 2008 nur ein Gehalt in Höhe von 630,49 EUR ausgezahlt erhalten. Für die Zeit ab April 2008 erhalte er voraussichtlich Arbeitslosengeld, so dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 45 ff d.A.), hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich von einem belastbaren Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1500,00 EUR auszugehen sei. Dies gelte für den Monat März 2008, da eine Gehaltssumme in der behaupteten Höhe nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei für die Zeit ab April 2008 ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.500,00 EUR netto zugrunde zu legen, weil der Beklagte nichts zu seinen Bewerbungsbemühungen oder der Erfolglosigkeit eines Vorgehens gegen die außerordentliche Kündigung vorgetragen habe. Fahrtkosten seien in Form der geltend gemachten Kilometerpauschale nicht abzugsfähig, auch sei eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen der Mietkosten für die Anmietung eines Einfamilienhauses nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig seien die Prozesskosten aus vorhergehenden Unterhaltsverfahren abzugsfähig.

Weiterhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – der Klägerin mit Beschluss vom 1. August 2008 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abänderung des Unterhalts ab März 2008 unter Zurückweisung des Gesuchs im Übrigen mangels verzugsbegründender Wirkung des Schreibens vom 14. Februar 2008 bewilligt (Bl. 51 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin um Zustellung der Klageschrift mit der Klarstellung gebeten, dass eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 19. Oktober 2007 - 11 F 62/07 UK - nur in dem Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt werde (Bl. 55 d.A.).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. September 2008 Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 19. Oktober 2007 – 11 F 62/07 UK - dahingehend abzuändern, dass er beginnend ab dem 1. April 2008 an die Klägerin einen Unterhalt in Höhe von 224,89 EUR monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen habe. Ferner hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Danach sei er unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte und des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung seines jeweiligen Selbstbehalts sowie der der Klägerin zustehenden Quote nur noch in Höhe eines Betrages von 224,89 EUR leistungsfähig. Im Februar 2008 habe er nach Maßgabe seiner Einkünfte 138,88 EUR, im März 2008 nach Verrechnung der Überzahlung für Februar 107,88 EUR zu viel Unterhalt gezahlt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24. September 2008 Bezug genommen (Bl. 57 ff d.A.).

Mit am 25. September 2008 eingegangenem Faxschreiben hat der Beklagte gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 69 ff d.A.). Er hat auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24. September 2008 verwiesen und geltend gemacht, dass er sich sowohl in der Zeit ab Dezember 2007 als auch ab April 2008 ohne Rücksicht auf seinen bisherigen beruflichen Werdegang und seine Ausbildung auf alle auch nur im entferntesten in Frage kommenden Stellenanzeigen und regelmäßig auch eigeninitiativ beworben habe, die aktuelle Marktlage sowie sein Alter und sein Bewerbungsprofil machten eine Einstellung nach Auskunft der ARGE aber wenig wahrscheinlich.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 nicht abgeholfen (Bl. 86 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn weder die Rechtsverteidigung des Beklagten noch das beabsichtigte Widerklageverfahren bieten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Gegenüber dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen Klägerin kann sich der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm anrechenbaren Einkommens nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Das zu berücksichtigende Einkommen liegt bei Leistung des angeforderten Kindesunterhaltes in Höhe von 288,00 EUR weder unter dem für Berufstätige in Höhe von 900,00 EUR noch für Nichtberufstätige in Höhe von 770,00 EUR nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien anerkannten Selbstbehalt.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH, FamRZ 2003, 1471). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273). Dies gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb muss sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er vollschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei hat er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und muss auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Die Elternverantwortung erfordert, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen (BGH, aaO). Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit, die ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit findet, vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, ZFE 2008, 231, m.w.N.).

Dies gilt auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Arbeitszeiten von bis zu 48 Wochenstunden sind durchaus zumutbar, ebenso kommen für die Ausübung einer Nebentätigkeit Zeiten in Betracht, die üblicher Weise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück, weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen. Vielmehr ist es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb des Ausbildungsniveaus, zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl v. 13. Februar 2008, 2 UF 28/07, m.z.w.N.; OLG Brandenburg, aaO, m.w.N.). Hierbei ist für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle der nach Vorgesagtem in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.).

Dass er sich nach Maßgabe dessen unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernsthafter Bemühungen um eine zumutbare neue Arbeitstelle oder jedenfalls um eine Nebenbeschäftigung zwecks Aufstockung des Arbeitslosengeldes bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat, hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht – wozu er verpflichtet ist- nachprüfbar dargelegt.

Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich und es wird unterstellt, dass der Beklagte dem, wie er vorträgt, nachgekommen ist. Indes ist dies für sich allein nicht ausreichend. Vielmehr ist auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich sowie die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, da bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht. Jedenfalls sind auch persönliche oder telefonische Vorsprachen zumindest in verifizierbarer Form aufzulisten. Dabei können von dem Unterhaltspflichtigen 20-30 Bewerbungen im Monat erwartet werden (Senat, aaO, m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).

Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher der zuvor dargestellten Voraussetzungen ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung fehlender realer Beschäftigungschancen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht. Auch ältere Arbeitnehmer, wozu der Beklagte unzweifelhaft nicht gehört, sind - trotz schwieriger allgemeiner wirtschaftlicher Lage - von ihrer Darlegungslast nicht befreit, da die Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts (Regelbetrages) im Familienrecht absolute Priorität genießt (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, ZFE 2005, 100 f. - für 63-jährigen Unterhaltsschuldner; OLG Hamm, FamRZ 2005, 297 - für 57-jährigen Unterhaltsschuldner). Zweifel daran, dass bei angemessenen Bemühungen eine Beschäftigungschance von vornherein auszuschließen ist, gehen daher zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten (OLG Brandenburg, aaO).

Diesen strengen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten, der kaum Näheres zu seinen einzelnen Erwerbsbemühungen dargestellt, sondern lediglich eine Liste mit den von ihm kontaktierten Unternehmen ohne Angabe von Bewerbungszeitpunkt, Absage etc. vorgelegt hat, in keiner Weise. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Soweit die Klägerin mit der von ihr erhobenen Klage den erhöhten Unterhalt für den Monat Februar 2008 nicht geltend macht (Bl. 55 d.A.), vermag der Beklagte im Übrigen auch nicht mit Erfolg eine Verrechnung mit überzahltem Unterhalt einzuwenden. Denn ein Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlten Unterhalts kann nicht mit der Pflicht zur Zahlung laufenden Unterhalts verrechnet werden. Der Unterhaltspflichtige kann die Überzahlung lediglich mit der Bereicherungsklage auf Erstattung zu unrecht gezahlten Unterhalts geltend machen (§§ 850 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 394 BGB).

Auch die Höhe des von dem Amtsgericht – Familiengericht- als erzielbar angesehenen fiktiven Einkommens, das sich im Einzelfall an dem zu orientieren hat, was der Unterhaltsschuldner nach seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang erzielen könnte, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken und wird mit dem Beschwerdevorbringen letztlich auch nicht in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit dem Kostenausspruch aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. April 2009 - 21 F 57/09 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. In einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Saarlouis in dem Verfahren 21 F 373/07 UK am 12. Dezember 2007 abgeschlossenen Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagten einen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 230 EUR monatlich zu entrichten.

Der Kläger begehrt mit der im Februar 2009 eingegangenen Klage eine Abänderung dieses Vergleichs dahingehend, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Zur Begründung verweist er darauf, seit dem 19. Dezember 2008 in Folge der seitens seiner Arbeitgeberin unter dem 28. Oktober 2008 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung (Bl. 3, 17, 31 d.A.) arbeitslos zu sein, in Folge Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember 2008 keine Ansprüche auf Leistungen seitens der Bundesanstalt für Arbeit gehabt und von der Krankenkasse bisher nicht erhalten zu haben, sich am 2. Februar 2009 erneut arbeitslos gemeldet zu haben und gegenwärtig im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Leistungen nach SGB II in Höhe vom monatlich 286,02 EUR zuzüglich anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 154,00 EUR zu beziehen (Bl. 1 ff, 16 ff, 27 ff d.A.).

Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. März 2009 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen (Bl. 41 d.A.).

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 20. April 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 46 d.A.), die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht der Klage nicht zu bewilligen sei. Der Kläger könne sich nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, weil nicht dargetan sei, dass der Kläger, wozu er im Rahmen der gegenüber seinen minderjährigen Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet sei, alles getan habe, entsprechend seinen Fähigkeiten und seinen Erwerbsmöglichkeiten Arbeit zu erlangen.

Gegen den ihm am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 11. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass er in der Zeit vom 20. April 2009 bis 24. Juni 2009 gemäß Maßnahmevereinbarung vom 20./21. April 2009 (Bl. 51 ff d.A.) eine Eignungsfeststellung als Berufskraftfahrer absolviere, die neben der vertraglich vorgesehenen Unterrichtszeit, die für den theoretischen Unterricht täglich 8 Stunden betrage, eine Nachbearbeitungszeit durch Fertigung von Hausaufgaben erfordere, was einen täglichen Zeitaufwand von 12 bis 13 Stunden bedinge. Die sich hieran anschließende praktische Ausbildung – die Ausbildung zum Berufskraftfahrer betrage 26 Monate – sei ebenfalls von einem 8-stündigen Unterricht nebst Nachbearbeitung geprägt, so dass auch insoweit eine tägliche Inanspruchnahme von 12 bis 13 Stunden anfalle. Von daher könne ihm auch eine Nebentätigkeit nicht angesonnen werden, zumal er verpflichtet sei, die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. (Bl. 49 ff d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass der Kläger wegen der gegenüber seinen minderjährigen Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht berechtigt sei, eine 26 Monate dauernde Ausbildung zu beginnen, er vielmehr gehalten gewesen sei, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen; dass er hierfür alles ihm mögliche unternommen habe, habe er nicht vorgetragen. Es hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 54 d.A.).

II.

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.

1. Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Kläger sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann.

Die Abänderbarkeit erfolgt beim Vergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einer den Unterhaltsbedarf seiner zwei minderjährigen Kinder deckenden Höhe gemäß der Vereinbarung in dem Vergleich anzurechnen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH, FamRZ 2003, 1471). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273). Dies gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb muss sich der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei hat er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und muss auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Die Elternverantwortung erfordert, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen (BGH, aaO). Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit, die ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit findet, vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, ZFE 2008, 231, m.w.N.; Senat, Beschl. v. 17. Oktober 2008, 9 WF 89/08).

Dies gilt auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen. Dazu gehört nicht nur die Stellensuche über das Arbeitsamt, sondern auch, dass er sich aus eigenem Antrieb laufend über Zeitungsannoncen, Vermittlungsagenturen und ähnliches um Arbeit bemüht. "Blindbewerbungen", also solche, die abgegeben werden ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, genügen nicht. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Hierbei sind Arbeitszeiten im Rahmen eines üblichen vollschichtigen Wochenpensums durchaus zumutbar. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück, weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen. Vielmehr ist es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb des Ausbildungsniveaus, zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen. Hierbei ist für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle der nach Vorgesagtem in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl v. 13. Februar 2008, 2 UF 28/07, m.z.w.N.; Senat, Beschl.v. 17. Oktober 2008, 9 WF 89/08, m.z.w.N., Beschl.v. 5. November 2008, 9 WF 77/08, m.w.N., Beschl. v. 21. Oktober 2008, 9 UFH 71/08).

Dass er sich nach Maßgabe dessen intensiv und ernsthaft um eine zumutbare Arbeitstelle bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht – wozu er verpflichtet ist- nachprüfbar dargelegt. Er hat nicht einmal ansatzweise zu Art und Umfang von Erwerbsbemühungen vorgetragen.

Von daher muss sich der Kläger fiktives Einkommen aus der Ausübung einer seiner Ausbildung bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Berufstätigkeit zurechnen lassen, die den Unterhaltsbedarf seiner zwei minderjährigen Kinder deckt.

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, eine 26 Monate dauernde Ausbildung zum Berufskraftfahrer aufgenommen zu haben.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger eine über den Zeitraum 20. April 2009 bis 24. Juni 2009 hinausgehende Ausbildungszeit nicht belegt hat, vermag die nunmehr aufgenommene Berufsausbildung eine Leistungsunfähigkeit des Klägers nicht zu begründen.

Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf – wenn auch möglicherweise nach einem zumutbaren Ortswechsel – eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (BGH, FamRZ 1994, 372; OLG Jena, OLGR Jena 2005, 584). Dass es sich bei den jetzt begonnen Ausbildungsmaßnahmen um solche handelt, die dazu dienen, erstmals einen Berufsabschluss zu erlangen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Von daher kann er sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner minderjährigen Kinder nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit in Folge Berufsausbildung berufen.

Aber auch wenn es sich bei den Maßnahmen um solche handelt, die dazu dienen, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Zwar gehört die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, und einer solchen Erstausbildung ist unter Umständen Vorrang auch gegenüber der Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzuräumen (BGH, aaO; OLG Jena, aaO).

Hat sich der Unterhaltsschuldner in der Vergangenheit jedoch auf die Ausübung von ungelernten Tätigkeiten beschränkt, muss ein Anlass bestehen, eine Ausbildung zu beginnen, um die eigene Arbeits- und Verdienstchancen zu verbessern. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, die nunmehr angestrebte Ausbildung zu verschieben und ihre Aufnahme solange zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind oder mit einem etwaigen reduzierten Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige auch während der Ausbildung zu leisten vermag, ihr Auskommen finden (BGH, aaO; KG, KGR Berlin 2004, 408).

Nach den hier vorliegenden Gegebenheiten ist es dem Kläger – sollte er nicht über eine abgeschlossene Berufsausübung verfügen - zuzumuten, seine Ausbildung zurückzustellen und weiterhin die von ihm bisher ausgeübten Beschäftigungen auszuüben. Dafür, dass mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer eine Verbesserung seiner Arbeits- und Verdienstchancen einhergeht, kann im Hinblick darauf, dass der Kläger auch in seinem letzten Beschäftigungsverhältnis offensichtlich als Kraftfahrer tätig war, ohne dass er Veranlassung gesehen hat, zu einem früheren Zeitpunkt eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer zu absolvieren, nicht angenommen werden. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen (vgl. auch OLG Jena, OLGR Jena 2004, 164).

In diesem Zusammenhang kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass trotz hinreichender Bemühungen für den Kläger keine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt bestanden haben.

Ob der Arbeitssuchende bei ausreichenden Bemühungen eine bezahlte Anstellung gefunden hätte, hängt von den objektiven Verhältnissen des Arbeitsmarktes und seinen subjektiven Eigenschaften ab. Hindernisse können fehlende berufliche Qualifikation, Sprachschwierigkeiten, Alter, Geschlecht, Krankheit sein; maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Es gibt keine Erfahrungssätze, dass etwa ungelernte Kräfte bei schlechter Arbeitsmarktlage oder Langzeitarbeitslose nicht vermittelbar sind (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 716, m.w.N.). Es genügt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance mit einem erzielbaren Einkommen bestanden hätte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 = FamRZ 1994, 372, 374 = NJW 1994, 1002, 1003). Die Bewilligung einer Umschulung durch das Arbeitsamt ist kein Indiz für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance in dem erlernten Beruf, sondern besagt nur, dass das Arbeitsamt zur Stellenvermittlung nicht in der Lage ist. Der Unterhaltsschuldner bleibt ungeachtet der Bewilligung verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO., Rz. 720, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Anschluss an seine Kündigung bei Entfaltung der gebotenen Erwerbsbemühungen eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden hätte.

3. Von daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, so dass Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt worden ist und die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit dem Kostenausspruch aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.