Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2016 - 1 U 165/15

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2015, Az. 12 O 480/14 wird das Urteil dahin abgeändert, dass die im Tenor des Landgerichts unter Ziff. 2 zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten nur 2.743,43 EUR betragen.

Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 141.393,03 EUR.

Gründe

 
A.
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter der M... GmbH die Bewilligung der Freigabe eines hinterlegten Betrages von 141.393,09 EUR.
Die spätere Insolvenzschuldnerin verkaufte von ihr zu errichtende Photovoltaikanlagen. Auf ihren Wunsch eröffnete Rechtsanwalt M... für eine geplante Anlage in St... am 30.07.2014 ein Treuhandkonto für Kaufpreiszahlungen zukünftiger Käufer (Anlagen B2, B11).
Der Kläger kaufte am 11.11.2013 die Photovoltaikanlagen Nr. 5, 6 und 10 des Projekts St... für 155.380,68 EUR (Anlage K1) in der Hoffnung auf Rendite und Steuervorteile. Nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages war der Kaufpreis binnen 14 Tagen an den „Treuhänder, Rechtsanwalt Matthias M..., ... auf folgendes Rechtsanwaltsanderkonto ... zu bezahlen: Kontoinhaber: Matthias M..., AK MES/PV-Anlage St..., Kto Nr. …, BLZ … ...“.
Der Kläger schloss am 12.11.2013 mit dem Treuhänder einen „Treuhandvertrag Käufer Rückstellung“ ab (Anlagen K2 und K2/1). Als Treugut genannt wird der Kaufpreis, den der Treuhänder u.a. Zug um Zug gegen Aushändigung der Eigentumsübertragungserklärung und in Raten (30% bei Auftrag und Kaufvertrag, 60% nach Baubeginn, 5% nach Fertigstellung, 5% nach endgültiger Abnahme) an die Insolvenzschuldnerin auszahlen sollte.
Diese schloss am 18.11.2013 mit dem Treuhänder ebenfalls einen „Treuhandvertrag Verkäufer Rückstellung“ ab (Anlage B3). Als Treugut genannt wird die Eigentumsübertragungserklärung, die der Treuhänder u.a. Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises an den Kläger herausgeben sollte.
Am 30.01.2014 bezahlte der Kläger den vollen Kaufpreis auf das vorgesehene Konto des Treuhänders.
Am 02.02.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag, am 01.04.2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter und verlangte vom Treuhänder die Auszahlung des Kaufpreises an die Insolvenzmasse. Dazuhin lehnte der Beklagte am 30.06.2014 die Erfüllung des streitgegenständlichen Kaufvertrages ab (Anlage K7).
Der Treuhänder hinterlegte den Kaufpreis abzüglich bereits ausgekehrter Beträge von 16.337,88 EUR für Vertrieb, Rücklagen und sich selbst (Anlage B4) am 30.07.2014 beim Amtsgericht (Anlage K12), nachdem der Kläger einer Auszahlung an den Beklagten nicht zugestimmt hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zustimmung zur Auszahlung an sich.
10 
Rechtsanwalt M... wurde vom Kläger der Streit verkündet (Bl. 131), ein Beitritt erfolgte nicht.
II.
11 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
12 
Der Kläger habe gegen den Treuhänder einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung des ihm überlassenen Kaufpreises aus § 667 BGB. Der Treuhänder könne das Geld nicht mehr auftragsgemäß verwenden und ratenweise an die Insolvenzschuldnerin auszahlen, weil diese die Anlage nicht mehr errichten werde. Das ihm überlassene Geld gehöre nicht zur Insolvenzmasse.
III.
13 
Gegen das ihm am 02.12.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 23.12.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb bis 02.03.2016 verlängerter Frist begründet.
14 
Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Treuhänder aus § 667 BGB, weil dieser als Rechtsanwalt keine Doppeltreuhand für beide Parteien hätten wahrnehmen dürfen, der Treuhandvertrag nichtig sei, und dem Kläger deshalb auch kein Anspruch aus § 667 BGB aus diesem Vertrag zustehe.
15 
Selbst wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen wäre, habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Treuguts, jedenfalls keinen gegenüber dem Beklagten vorrangigen. Das Treuhandkonto, auf dem sich das Treugut befinde, sei dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen. Der Kläger habe eigentlich kein Treugut an einen Treuhänder übergeben, sondern auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin gezahlt. Jedenfalls sei das Konto vom Insolvenzbeschlag erfasst und gehöre zur Insolvenzmasse.
16 
Das Treugut sei auf dem Konto, auf dem auch andere Beträge eingegangen seien, auch nicht aussonderungsfähig separiert worden. Es sei vielmehr mit anderen Beträgen vermischt worden, sodass eine Herausgabe unmöglich sei.
17 
Auch ausweislich des Treuhandvertrages habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil vielmehr die dort genannten Voraussetzungen vorlägen, nach denen der Treuhänder das Geld an die Insolvenzschuldnerin weiterleiten müsse.
18 
Der Anspruch des Klägers sei auch nach § 812 BGB nicht gerechtfertigt.
19 
Vorgerichtliche Anwaltskosten seien ihm nicht zu erstatten, weil der Beklagte vor Mandatierung des Klägervertreters nicht im Verzug gewesen sei.
20 
Der Beklagte beantragt:
21 
Das Urteil des Landgerichts wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
22 
Der Kläger beantragt die
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Zurückweisung der Berufung.
24 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts.
25 
Der Senat nimmt Bezug auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Senatstermins vom 28.06.2016.
B.
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
27 
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des vom Treuhänder hinterlegten Betrages an den Kläger zu Recht bejaht.
28 
I. Streiten zwei Parteien über das Recht zum Empfang eines nach § 372 BGB hinterlegten Gegenstandes (Prätendentenstreit), so kann der wahre Gläubiger gegen den anderen einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geltend machen.
29 
I. Das erlangte „Etwas” des anderen ist seine hinterlegungsrechtliche Beteiligtenstellung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO bzw. nach der landesrechtlichen Nachfolgeregelung des § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG BW („Blockierstellung“), wonach für eine Auszahlung des hinterlegten Geldes die Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese vermögenswerte Rechtsposition hat er kraft Gesetzes und damit in sonstiger Weise unmittelbar auf Kosten des wahren Gläubigers erlangt (BGH V ZR 141/98, juris Rn. 24).
30 
I. Ob das mit oder ohne Rechtsgrund geschah, hängt davon ab, wer Inhaber des durch die Hinterlegung gemäß § 378 BGB untergegangenen Anspruchs gegen den Drittschuldner (Hinterleger) war (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 75. Aufl., § 378 Rn. 1). Das Innenverhältnis der Forderungsprätendenten ist dafür grundsätzlich ohne Relevanz.
31 
I. Nach rechtskräftiger Titulierung wird die Freigabeerklärung des anderen fingiert, § 894 Abs. 1 ZPO. Die Beweislast für seine Anspruchsinhaberschaft trägt der Kläger (vgl. mwN Palandt/Sprau aaO, § 812 Rn. 93; BeckOK BGB/Dennhardt, Ed. 39, § 372 Rn. 7; Stoffregen JuS 2009, 421 ff.; Peters NJW 1996, 1246 ff.).
32 
II. Nach diesen Grundsätzen muss daher der Kläger darlegen und nachweisen, dass er gegen den Hinterleger, d.h. den Treuhänder Rechtsanwalt M..., einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung des auf das Konto des Treuhänders überwiesenen Kaufpreises für die Photovoltaikanlage hatte. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich im Streitfall aus § 667 BGB.
33 
II. Die Vorschrift ist anwendbar.
34 
a) Für einen Treuhandvertrag gilt Auftragsrecht (§ 662 ff. BGB, bei Entgeltlichkeit über § 675 Abs. 1 BGB).
35 
b) Der zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt M... am 12.11.2013 geschlossene Vertrag („Treuhandvertrag Käufer Rückstellung“, Anlagen K2 und K2/1) ist in rechtlicher Hinsicht ein Treuhandvertrag .
36 
1) Bei einem solchen verpflichtet sich der Treuhänder zur treuhänderischen Verwaltung des empfangenen Geldes.
37 
Anders kann es zwar liegen, wenn ein Rechtsanwalt Geld nicht für den Einzahler verwalten, sondern es alsbald entsprechend der ihm von seinem Mandanten erteilten Weisung weiterleiten soll, z.B. wenn er als Strafverteidiger Geld erhält, das er alsbald an die Hinterlegungsstelle als Kaution für einen Inhaftierten weiterzuleiten hat (BGH IX ZR 132/03, juris Rn. 10). Dann ist der Rechtsanwalt nicht Treuhänder, sondern bloße „Zahlstelle“.
38 
Entgegen der Berufung (vgl. Bl. 76, 117, 221) fungierte Rechtsanwalt M... für den Kläger aber nicht nur als bloße Zahlstelle. Rechtsanwalt M... hatte nicht die Aufgabe, den Kaufpreis schlicht an die Insolvenzschuldnerin weiterzuleiten. Dann hätte es seiner Einschaltung auch kaum bedurft. Der Treuhandvertrag - schon der Wortlaut ist eindeutig - ist nicht nur als solcher überschrieben, sondern sieht in § 2 ausdrücklich eine „Verwaltung“ des Treuguts (nicht dessen bloße Weiterleitung) vor. In § 3 sind mehrere Aufgaben des Treuhänders geregelt, die erkennbar über „bloßes Inkasso“ (vgl. Bl. 211) hinausgehen, und die nicht nur der „bloßen Entlastung“ (vgl. BGH III ZR 368/03, juris Rn. 22) der Insolvenzschuldnerin dienten.
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2) Zwar betont die Berufung, auch die Insolvenzschuldnerin habe am 18.11.2013 einen Treuhandvertrag mit dem Treuhänder geschlossen (Anlage B3; zuvor habe der Treuhänder bereits auf ihren Auftrag hin das Treuhandkonto für das Projekt St... eröffnet, vgl. Anlagen B2, B11; ebenso habe er Treuhandkonten für andere Projekte der Insolvenzschuldnerin eröffnet, vgl. Anlagen B5, B8-B11; dazuhin habe er die Insolvenzschuldnerin insoweit auch rechtlich beraten - vgl. Anlagen B 12-B14, B16-30 - und dabei z.B. das Muster für den Kauf- und Treuhandvertrag entworfen und dafür Geld erhalten, vgl. Anlage B6).
40 
Jedoch ändert das nichts daran, dass eben auch der Kläger einen Treuhandvertrag mit dem Treuhänder abgeschlossen hat (sodass entgegen der Berufung nicht nur ein „vermeintlicher Treuhandvertrag“ vorliegt, vgl. Bl. 328, 3. Absatz).
41 
3) Zwar liegt deshalb möglicherweise eine sog. Doppeltreuhand vor. Das kann aber dahinstehen.
42 
(1) Ein Tätigwerden des Treuhänders für mehrere Auftraggeber ist grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig (vgl. Kähler/Neumann NJW 2016, 1121). Gehen deren Interessen auseinander, kann aber die Vertretung widerstreitender Interessen drohen. Daher stellt § 3 Abs. 1 BORA inzwischen klar, dass eine doppelseitige Anwaltstreuhand in einem laufenden Mandat mit einem der Auftraggeber ausgeschlossen ist. Auch sonst kann die Übernahme einer Doppeltreuhand gegen § 43 a Abs. 4 BRAO verstoßen und der Anwalt sogar nach § 356 StGB belangt werden (vgl. Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1829).
43 
(1) Im Streitfall kann aber dahinstehen, ob vorliegend - was nahe liegt - eine Doppeltreuhand vorliegt (wovon der Treuhänder selbst ausgeht, sodass auch der Einwand der Berufung im Schriftsatz vom 21.06.2014, S. 8 oben unrichtig ist, dem Treuhänder habe erkennbar der Wille gefehlt, den Kaufpreis für den Kläger zu verwalten, vgl. vielmehr Anlagen K5 = B 20 [„treuhänderisch auch gegenüber den Käufern verpflichtet“] und B14 [“von zwei Seiten als Treuhänder eingesetzt“]; ebenso OLG Stuttgart 12 U 168/15, S. 22 [unter 3.]; ohne Begründung anders LGU 9).
44 
Weiter kann dahinstehen, ob diese unter den Umständen des Streitfalles zulässig war oder - wie der Beklagte meint (zuletzt im Schriftsatz vom 21.06.2016, S. 6 [unter III.]) - nicht.
45 
Offen bleiben kann auch, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen die genannten Vorschriften die Treuhandverträge nichtig nach § 134 BGB sind (so OLG München 7 U 4279/13, juris Rn. 66; offen lassend BGH IX ZR 212/11, juris Rn. 3). Denn wenn man dies - mit der Berufung - unterstellen würde, hätte der Treuhänder bei der Entgegennahme des Kaufpreises des Klägers als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Auch dann bliebe er aber dem Kläger nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, was sich aus § 681 BGB ergäbe (vgl. BGH III ZR 205/95, juris Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart 12 U 169/15, S. 22 [unter 4.]).
46 
II. Der Anspruch aus § 667 BGB ist fällig. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten tritt ein mit Erreichen oder endgültiger Verfehlung des Auftragszwecks. Letzteres ist der Fall.
47 
a) Der Zweck des Treuhandvertrages ist in § 2 ausdrücklich festgehalten. Der Treuhänder sollte den Kaufpreis an die Insolvenzschuldnerin auszahlen Zug um Zug gegen Aushändigung der „Übertragungserklärung“, also Zug um Zug gegen Übertragung von Eigentum an der von der Insolvenzschuldnerin zu erstellenden Photovoltaikanlage.
48 
b) Der Beklagte hat aber für die Insolvenzschuldnerin die Erstellung der Anlage am 30.06.2014 abgelehnt (Anlage K7). Eigentum daran kann somit nicht mehr übertragen werden. Der Auftragszweck des Treuhandvertrages kann nicht mehr erreicht werden.
49 
II. Der Anspruch aus § 667 BGB richtet sich auf Herausgabe des zur Durchführung des Auftrags Erhaltenen und Erlangten. Zum „Erhaltenen“ gehört nicht nur das, was dem Auftraggeber von vornherein nur vorübergehend zur Durchführung des Auftrags überlassen wurde, sondern auch diejenigen (Geld-) Mittel, die eigentlich dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden. Hat der Auftragnehmer die erlangten Mittel bereits zu dem vorgesehenen Zweck verwendet, wird er zwar von seiner Verpflichtung zur Herausgabe frei (BGH III ZR 344/02, juris Rn. 15). Sind sie aber noch bei ihm vorhanden oder hat er sie nicht zu dem vorgesehenen Zweck - sondern anderweitig - verwendet, trifft ihn eine Herausgabepflicht (BGH III ZR 290/00, juris Rn. 7; BGH III ZR 336/89, juris Rn. 5).
50 
a) Im Streitfall war der Kaufpreis, den der Treuhänder vom Kläger erhalten hatte, noch vorhanden und konnte vom Treuhänder hinterlegt werden.
51 
b) Zwar versucht die Berufung das dadurch zu überspielen, dass sie die Auffassung vertritt, der Kaufpreis sei vom Treuhänder bereits „bestimmungsgemäß verwendet“ worden und deshalb „in rechtlicher Hinsicht“ nicht mehr vorhanden (vgl. Bl. 325, letzter Absatz). Sie meint, der Kaufpreis sei „im Grunde“ schon vollständig - wie es die §§ 2, 3 des Treuhandvertrages des Klägers letztlich vorsähen - an die Insolvenzschuldnerin ausgezahlt worden. Denn er sei vom Kläger auf das Treuhandkonto überwiesen worden; „wirtschaftlich Berechtigte“ des Treuhandkontos sei die Insolvenzschuldnerin gewesen.
52 
Letzteres ist aber zweifelhaft (unten aa) und rechtfertigt dazuhin nicht die Annahme, der Kaufpreis sei vom Treuhänder bereits „bestimmungsgemäß verwendet“ worden (unten bb).
53 
1) Zwar hat Rechtsanwalt M... das Treuhandkonto als Anderkonto am 30.07.2013 im Auftrag der Insolvenzschuldnerin für das zukünftige Projekt St... eröffnet (Anlagen B2, B11). Die kontoführende Bank hat deshalb bei Kontoeröffnung (zunächst nur) die Insolvenzschuldnerin als wirtschaftlich Berechtigte vermerkt (und nicht damals noch unbekannte Käufer) und als Postadresse des Kontoinhabers „Rechtsanwalt M..., AXY St..., ...“ (wobei „AK“ Anderkonto, „AXY“ [= Firma der Insolvenzschuldnerin] bedeutet und „PV St...“ die zu errichtende und zu verkaufende Photovoltaikanlage für das Projekt St... meint).
54 
Jedoch sagt das nichts darüber aus, ob der Kläger später nicht auch wirtschaftlich Berechtigter des Kontos wurde. Ein Anderkonto wie das streitgegenständliche ist eine spezielle Form des Treuhandkontos. Ein Treuhandkonto ist ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Die Bank hat bei Treuhandkonten den wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen und zu speichern. Wirtschaftlich Berechtigter ist derjenige, für dessen Rechnung das Konto geführt wird. Etwa bei der Zahlung eines Kaufpreises für Immobilien über ein Notaranderkonto können sowohl Käufer als auch Verkäufer als wirtschaftlich Berechtigte angesehen werden. Dass beide wirtschaftlich Berechtigte sind, ist ausweislich Seite 35 der Anwendungsempfehlung der Bundesnotarkammer zum Geldwäschegesetz (GwG) vom April 2012 der Regelfall (vgl. http://www.bnotk.de/_downloads/Rundschreiben/2012/16_RS_2012_Anlage.pdf).
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2) Zum anderen überzeugt es nicht, wenn die Berufung meint, mit Eingang des Geldes auf dem Treuhandkonto habe der Treuhänder dieses schon „bestimmungsgemäß verwendet“.
56 
Diese Frage beurteilt sich nach dem Treuhandvertrag. Das gilt auch dann, wenn er nichtig wäre (vgl. BGH III ZR 205/95, juris Rn. 17). Somit kann auch im vorliegenden Zusammenhang die oben unter 1. b) cc) diskutierte Frage der Nichtigkeit des Treuhandvertrages offen bleiben.
57 
Seine sich aus §§ 2, 3 des Treuhandvertrages ergebenden Aufgaben hatte der Treuhänder bei Eingang des Geldes auf dem Treuhandkonto ganz ersichtlich noch nicht erfüllt. Denn seine Aufgabe war, das Geld bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen noch an die Insolvenzschuldnerin auszuzahlen.
58 
Das war auch nicht entbehrlich.
59 
Die Insolvenzschuldnerin konnte zuvor über das Geld noch nicht verfügen. Es war entgegen der Berufung nicht so, dass eine Auszahlung an sie einer bloßen „Umbuchung“ geglichen hätte und bloße Formalie war. Denn bei einem Treuhandkonto ist wie dargestellt nur der Treuhänder alleiniger Forderungsberechtigter gegenüber der kontoführenden Bank. Ein Treuhandkonto kann auch nur für die Gläubiger des Treuhänders gepfändet werden (dem wirtschaftlich berechtigten Treugeber steht insoweit „nur“ die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage offen, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, Ed. 20, § 829 Rn. 137).
60 
Die Auszahlung war auch aus Klägersicht keine entbehrliche Formalie. Denn allein die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto bewirkte noch keine Erfüllung, vgl. BGH V ZR 168/81, juris Rn. 14 ff.:
61 
„Der erkennende Senat vertritt den Standpunkt, daß die vertragsgemäße “Hinterlegung” beim Notar dann Erfüllungswirkung hat, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbaren ...
62 
Im übrigen hat eine solche Leistung auch dann Erfüllungswirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen (§§ 362, 185 BGB)... [aber] das BerGer. hat eine solche Ermächtigung nicht festgestellt.
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Das BerGer. brauchte eine solche Ermächtigung nicht von sich aus dem Vertrage zu entnehmen, denn im Regelfall ist aufgrund der Interessenlage der Beteiligten nicht anzunehmen, daß bereits die vereinbarte “Hinterlegung” des Kaufpreises beim Notar zum Erlöschen des Kaufpreisanspruches führen soll. In der Regel ist eine „Hinterlegung“ allein zu Sicherungszwecken (wechselseitige Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen ... sinnvoll. Aufgrund der “Hinterlegung” wird beiden Vertragspartnern das Risiko einer Vorleistung abgenommen. Würde der “Hinterlegung” beim Notar bereits Erfüllungswirkung beigelegt, so liefe der Käufer (hier die Bekl.) überdies Gefahr, daß der Verkäufer, bevor er seinerseits erfüllt hätte, in Konkurs fiele; der Konkursverwalter könnte dann gem. § 17 KO die Vertragserfüllung ablehnen und den Käufer mit dessen Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises auf die Konkursquote beschränken... Solche Gefahren einer Insolvenz des Verkäufers sind [noch] erheblich größer als die [ebenfalls bestehende] Gefahr einer Veruntreuung des beurkundenden Notars.
64 
Deshalb wird im Normalfall eine Erfüllungsabrede im erörterten Sinne nicht anzunehmen sein.“
65 
Fehl geht somit die Berufung, wenn sie aus der zitierten Entscheidung gerade das Gegenteil herauslesen möchte (vgl. Bl. 333, 2. Absatz) und meint, die Überweisung auf das Treuhandkonto sei für den Kläger „schuldbefreiend“ gewesen und die Kaufpreisforderung „letztendlich erloschen“ (vgl. Bl. 75).
66 
Deshalb war es auch folgerichtig vom Beklagten, sich zu dem mithin von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zu erklären und am 30.06.2015 (Anlage K7) unter ausdrücklicher Berufung auf § 103 InsO sein Wahlrecht auszuüben (vgl. Breitenbücher in: Graf-Schlicker, InsO, § 103 Rn. 6).
67 
II. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der eben zitierten Entscheidung offen gelassen, „ob nach der Interessenlage die Erfüllungswirkung in der Regel jedenfalls ... von dem Zeitpunkt an anzunehmen ist, da die Auszahlungsreife eintritt“ (BGH V ZR 168/81, juris Rn. 23).
68 
Eine vollständige oder jedenfalls teilweise „Auszahlungsreife“ lag aber im Streitfall nicht vor. Somit kann der Anspruch des Klägers auch nicht mit der - parallelen - Erwägung verneint werden, im Zusammenhang mit der Doppeltreuhand habe die Insolvenzschuldnerin - zumindest in Höhe von 90% des Kaufpreises von insgesamt 155.380,68 EUR - einen eigenen, „besseren“ Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus § 667 BGB gehabt (vgl. Bl. 114).
69 
Das ergibt sich aus Folgendem:
70 
a) Der Beklagte verweist zwar auf § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrags der Insolvenzschuldnerin, nach dem der Treuhänder an die Insolvenzschuldnerin 30% des Kaufpreises „bei Auftrag und Kaufvertrag“ (46.614,20 EUR) und 60% „nach Baubeginn“ (93.228,40 EUR) auszahlen musste. Das entsprach der Regelung in § 3 Abs. 5 des Treuhandvertrages des Klägers mit dem Treuhänder. Der Beklagte meint, der Treuhänder habe diese Beträge aus der Treuhandtätigkeit für die Insolvenzschuldnerin erlangt (und zwar vom Kläger) und müsse sie nunmehr, da die Voraussetzungen laut Treuhandvertrag vorlagen, als „Erlangtes“ nach § 667 BGB herausgeben.
71 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Anspruchs sind aber nicht schlüssig dargetan.
72 
1) Fraglich könnte schon sein, ob Rechtsanwalt M... bezüglich des Kaufpreises überhaupt Treuhänder (auch) für die Insolvenzschuldnerin war. Denn in deren Treuhandvertrag heißt es in § 2 nur, dass Treugut die Eigentumsübertragungserklärung sei.
73 
2) Unterstellt man dagegen, dass Rechtsanwalt M... den Kaufpreis nicht nur für den Kläger, sondern auch für die Insolvenzschuldnerin treuhänderisch verwalten sollte, so hat der Beklagte trotzdem nicht schlüssig einen Anspruch gegen den Treuhänder auf Herausgabe von 90% des Kaufpreises dargelegt.
74 
(1) Nach § 2 beider Treuhandverträge sollte der Treuhänder der Insolvenzschuldnerin den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Eigentumsübertragungserklärung auszahlen. Dazu ist es nicht gekommen. Dazu kann es auch nicht mehr kommen. Damit fehlt eine Voraussetzung für einen eigenen, fälligen Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Treuhänder.
75 
(1) Dazuhin widerspricht die Regelung in § 2 derjenigen in § 3 Abs. 5. Ein Vorrang lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln (sog. Perplexität): Der Kaufpreis ist vom Treuhänder einerseits Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Anlage auszuzahlen, andererseits aber auch in Raten, davon 90% bereits zu Baubeginn. Beides zugleich geht nicht (ebenso OLG Stuttgart 12 U 169/15, S. 36 [unter b., dort vorletzter Absatz]). Eine perplexe Regelung ist regelmäßig nichtig (L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 313 Rn. 34).
76 
(1) Davon auch erfasst ist die Regelung in § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages, wonach das Eigentum an der Anlage erst mit Fertigstellung übergehen soll. Auch das kollidiert den Regelungen im Treuhandvertrag. Dabei sind Kauf- und Treuhandvertrag als Einheit zu sehen. Denn der Kauf der Anlage - auch nach dem Vortrag des Beklagten - erfolgte über ein von der Insolvenzschuldnerin vorbereitetes „Vertragskonstrukt“, zu dem „parallel“ der Kauf- und die Treuhandverträge gehörten (Bl. 70).
77 
3) Dazuhin ist bezüglich der Rate von 60% auch nicht schlüssig dargetan, dass Auszahlungsreife wegen eines „Baubeginns“ vorlag.
78 
Der Beklagte hatte in seiner Klageerwiderung bezeichnenderweise keinen Baubeginn behauptet, sondern sich vielmehr dahin geäußert, dass die Anlage nicht errichtet wurde (Bl. 73), und hat nur Ausführungen zur 30%-Rate gemacht (Bl. 76).
79 
In seiner Berufungsbegründung trägt er zwar vor (Bl. 328, 3. Absatz): „Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass am 16.01.2014 mit den Baumaßnahmen der von ihm gekauften Photovoltaikanlage begonnen wurde ...“. Damit nimmt er auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 134) und die Anlage K15 Bezug. Aus dieser ergibt sich aber nur, dass Rechtsanwalt M... in einer Mail vom 15.01.2015 von einem beabsichtigten Baubeginn am Folgetag spricht. Das reicht aber für eine schlüssige Darlegung eines dann auch tatsächlich erfolgten Baubeginns nicht aus. Gleiches gilt für die jüngsten Ausführungen im Schriftsatz vom 21.06.2014, S. 6, wonach Rechtsanwalt M... am 16.01.2015 von einem Baubeginn „ausgegangen“ sei.
80 
Ein Baubeginn ist auch nicht prozessual unstreitig, sondern vom Kläger bereits vorprozessual am 23.06.2014 bestritten worden (Anlage K9 = K11 [auf S. 5 unter Ziff. 9]).
81 
4) Aufgrund des Gesagten dahinstehen kann, ob schlüssig und prozessual zulässig dargelegt wäre, dass die Insolvenzschuldnerin noch Inhaber des behaupteten Anspruchs gegen den Treuhänder ist.
82 
Das könnte deshalb fraglich sein, weil ausweislich der Anlage K13 die Insolvenzschuldnerin am 15.01.2014 „Forderungen gegen den Treuhänder Matthias M... aus Auszahlung der vereinbarten Kaufpreissumme nach Kaufpreiszahlung und Baubeginnsanzeige ...“ aus dem streitgegenständlichen Projekt St... „in Höhe von 136.255 EUR“ abgetreten hat an die S... H... GmbH. Aus den jüngsten Ausführungen des Beklagten ergibt sich allerdings, dass infolge der Abtretung bereits am 16.01.2014 vom Treuhänder der abgetretene Betrag an die S... ausgekehrt wurde, sodass sich die Abtretung wohl nicht auf den erst am 30.01.2014 eingegangenen Kaufpreis des Klägers bezogen hat (vgl. Schriftsatz vom 21.06.2016, S. 3 und S. 5, Absatz 3 ff.).
83 
b) Ein vorrangiger Herausgabeanspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht wegen von ihm betonter insolvenzrechtlichen Besonderheiten (vgl. Bl. 76, 2. Absatz).
84 
1) Rechtsanwalt M... war wie dargestellt Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten Anderkontos. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist.
85 
2) Endet das Treuhandverhältnis (was bei Insolvenz des Treugebers der Fall sein kann, aber gerade bei einer Doppeltreuhand keineswegs der Fall sein muss, vgl. MüKo InsO/Ott/Vuia aaO, § 116 Rn. 25), dann fallen Zahlungen, die auf ein vom Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingegangen sind, nicht ipso iure an den Treugeber zurück bzw. bei Insolvenz des Treugebers an den Insolvenzverwalter (BGH VIII ZR 43/61, NJW 1962, 1200, 1201 [unter 1.; vgl. auch Leitsatz a: „Erlischt ein Treuhandvertrag auf Geschäftsbesorgung infolge Konkurseröffnung und ist die Übertragung des Treugutes auf den Konkursverwalter nicht unter der auflösenden Bedingung der Eröffnung des Konkurses erfolgt, so fällt das Treugut nicht von selbst an den Treugeber, d.h. den Konkursverwalter zurück ...“]; BGH IX ZR 184/88, juris Rn. 12). Sie gehören nicht zur Insolvenzmasse (BGH IX ZR 192/07, juris Rn. 7 ff.; Zugehör u.a. aaO, Rn. 1809) und werden nicht nach § 80 InsO vom Insolvenzbeschlag erfasst (anders Beklagter, Bl. 75, 77, 330).
86 
Selbst wenn man also die Insolvenzschuldnerin (auch) als Treugeber bezüglich der Kaufpreissumme ansähe, gehörte diese nicht infolge der Insolvenz automatisch zur Insolvenzmasse.
87 
3) In die Masse fallen kann allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch des Treugebers auf Herausgabe, resultierend aus dem Treuhandvertrag (MüKo InsO/Peters aaO, § 35 Rn. 125).
88 
Im Streitfall besteht ein solcher Herausgabeanspruch der Insolvenzschuldnerin als (unterstellte) Treugeberin gegen den Treuhänder - wie oben unter a) bb) dargestellt - aber gerade nicht.
89 
4) Soweit der Beklagte gelegentlich pauschal davon spricht, der Kaufpreis sei „dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen“ oder der Kläger müsse „nachweisen, dass der Kaufpreis seinem Vermögen zuzuordnen ist“ (zuletzt Schriftsatz vom 21.06.2014, S. 4 unten), läuft das auf freihändige bzw. rechtlich nicht unterlegte Wertungen heraus.
90 
II. Hinweise des Beklagten auf den Kaufvertrag des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin (Anlage K1) führen nicht weiter.
91 
a) Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises des insolventen Verkäufers gehört zwar regelmäßig zur Insolvenzmasse (vgl. BGH IX ZR 180/99, juris Rn. 24). Das Bestehen eines solchen Anspruchs der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger hat der Beklagte aber nicht schlüssig dargetan.
92 
1) Klarzustellen ist zunächst, dass es unrichtig ist, wenn der Beklagte meint, der Kläger sei der Insolvenzschuldnerin mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises an sie binnen 14 Tagen verpflichtet gewesen. Ausweislich des Kaufvertrages war an den Treuhänder zu zahlen. Das ist geschehen.
93 
2) Weiter unrichtig ist, dass sich der Kläger quasi freiwillig und mit Blick auf erhoffte Renditen von 7% zur Vorauszahlung des Kaufpreises ohne irgendwelche Sicherheit verpflichtet habe (vgl. Bl. 331, 2. Absatz), und dass er sogar auf die übliche Abwicklung Zug um Zug verzichtet habe, weil er in § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages der Insolvenzschuldnerin sogar einen Eigentumsvorbehalt bis Fertigstellung der Anlage eingeräumt habe (Bl. 74).
94 
Denn diese Regelung ist - wie oben unter 4. a) bb) dargestellt - Teil einer widersprüchlichen und deshalb perplexen und nichtigen Regelung über die Vertragsabwicklung.
95 
Nach Gesetz wären die Hauptpflichten grundsätzlich Zug um Zug abzuwickeln (§ 320 BGB). Demnach besteht keine Fälligkeit des Zahlungsanspruchs, solange nicht die Lieferung erfolgt oder korrekt angeboten worden ist (MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 433 Rn. 65; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl., § 433 Rn. 3). Dazu kann es aber nicht mehr kommen (also auch nicht zur Fälligkeit des Zahlungsanspruchs). Zwar könnte sich rechtlich etwas anderes ergeben, wenn der Kläger vorleistungspflichtig gewesen wäre, doch ist der Eigentumsvorbehalt der Insolvenzschuldnerin in § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages wie dargestellt nichtig.
96 
b) Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin noch einen fälligen Kaufpreisanspruch gegen den Kläger gehabt hätte, der nun Teil der Insolvenzmasse wäre und vom Beklagten geltend gemacht werden könnte, so ist das Innenverhältnis der Prätendenten für die Entscheidung des Streits der Parteien um die Freigabe des hinterlegten Betrages - wie schon oben unter I. 2 erwähnt - unerheblich (BGH VIII ZR 210/95, juris Rn. 12; BGH V ZR 141/98, juris Rn. 25; OLG Zweibrücken NJOZ 2011,60, 62; so auch der Beklagte, Bl. 74 und 324). In der Literatur wird das - überzeugend wie folgt begründet (Mankowski, EWiR 1997, 393):
97 
„Entscheidend ist der Grundanspruch auf Freigabe gegen die Hinterlegungsstelle. Dessen Inhaber ist der (richtige) Gläubiger des ursprünglichen Schuldners. Die Hinterlegungsstelle tritt jedenfalls bei Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme gleichsam an die Stelle des ursprünglichen Schuldners. Daher kommt es letztendlich auf die Berechtigung im Verhältnis zum ursprünglichen Schuldner an. Das formelle Hinterlegungsrecht der Hinterlegungsordnung macht nur dann eine Prüfung des materiellen Rechts überflüssig, wenn ein Tatbestand des §13 Abs. 2 HintO erfüllt ist. Wer nur Gläubiger des berechtigten Gläubigers ist, ist eben kein Gläubiger des Schuldners. Bloße Gläubiger des Gläubigers stehen in keiner unmittelbaren Beziehung zum Schuldner. Sie stehen außerhalb des von §13 HintO gemeinten Kreises. An sie hätte der Schuldner nicht befreiend leisten können. Leistungen an sie lassen die Forderung grundsätzlich unberührt.
98 
Dies ändert sich erst, wenn der Gläubiger des Gläubigers seinen Anspruch gegen den Gläubiger erfolgreich durchgesetzt und der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner an seinen eigenen Gläubiger abgetreten hat oder jener Anspruch gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Dann ändert sich infolge der Abtretung die Forderungszuständigkeit und auf Grund der Pfändung die Einziehungsberechtigung. Es bedarf jedenfalls eines besonderen Aktes, um die Forderung auf den Gläubiger des Gläubigers überzuleiten und diesen in ein unmittelbares Verhältnis zum Schuldner treten zu lassen. Der Gläubiger des Gläubigers muss sich immer zunächst an den Gläubiger halten, nicht an den Schuldner oder an die Hinterlegungsstelle. Der Freigabestreit bewirkt keine Umwälzung der Verhältnisse. Ansonsten würden in der Tat dem Gläubiger mögliche Gegenrechte oder Einreden im Innenverhältnis abgeschnitten.“
99 
c) Soweit die Berufung betont, der Kläger habe in Höhe von 30, 60 oder 90% keinen Schaden erlitten, weil der Treuhänder bei rechtmäßigem Verhalten bereits 90% des Kaufpreises an die Insolvenzschuldnerin hätte auszahlen müssen (vgl. die Ausführungen Bl. 329, 2. Absatz), ist das wie oben dargestellt gerade nicht der Fall. Dazuhin setzt der Anspruch aus § 667 BGB keinen Schaden voraus.
100 
II. Der Anspruch des Klägers aus § 667 BGB war schließlich vor der Hinterlegung auch nicht wegen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 275 BGB ausgeschlossen (vgl. Bl. 324, letzter Absatz; Schriftsatz vom 21.06.2016, S. 2 ff. unter I.).
101 
a) Die Herausgabe war nicht unmöglich, weil das Geld beim Treuhänder vorhanden und deshalb auch von ihm hinterlegt werden konnte. Nur klarstellend: Unstreitig hatte Rechtsanwalt M... vom Kläger durch Überweisung auf sein Treuhandkonto den Kaufpreis von 155.380,68 EUR erhalten. Ebenso unstreitig hatte er davon auftragsgemäß Beträge von 16.337,88 EUR für den Vertrieb, Rücklagen und an sich selbst als Vergütung ausgekehrt (Anlage B4). Es verblieb die Differenz von 141.393,09 EUR, die er hinterlegt hat, und die allein streitgegenständlich ist.
102 
b) Die Berufung wendet zwar ein, dass auf dem Treuhandkonto neben dem Kaufpreis des Klägers noch andere Kaufpreise für andere Anlagen des Projekts St... eingegangen seien (was stimmt, vgl. Anlage B7) und deshalb eine „Vermischung“ der Kaufpreise eingetreten sei (vgl. Bl. 329, 2. Absatz). Jedoch führte das nicht zur Unmöglichkeit der Herausgabe.
103 
1) Grundsätzlich kann das Vorliegen eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB nicht mit dem Hinweis verneint werden, der Empfänger des Geldvermögens habe dieses nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beauftragte gemäß §§ 947, 948 BGB Eigentümer geworden ist, denn für diesen Fall hat der Beauftragte dem Auftraggeber gemäß § 667 BGB Eigentum nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen, Forderungen und Rechte sind zu übertragen; die Herausgabepflicht des Beauftragten betrifft in diesem Fall eine Geldsummenschuld (BFH II R 39/98, juris Rn. 12).
104 
2) Zwar hat hat der Bundesgerichtshof in einer besonderen Fallkonstellation einschränkend entschieden, dass es sich bei dem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB nicht um eine „gewöhnliche Geldschuld“ handle. Wenn der Beauftragte nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung sei, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens lediglich weiterzuleiten habe, dann treffe ihn auch nicht die Gefahr, dass der Leistungsgegenstand bei ihm ohne sein Verschulden untergehe. Bei einem Verlust der empfangenen Gelder z.B. infolge einer Insolvenz der Bank (oder infolge Diebstahls, nicht dagegen bei zweckwidriger Verwendung des Geldes) hafte der Beauftragte daher weder nach § 667 BGB noch verschuldensunabhängig wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos für eine Geldsummenschuld gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein bei von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen nach den §§ 280 ff. BGB (BGH III ZR 9/05, juris Rn. 10; Palandt/Sprau aaO, § 667 Rn. 7).
105 
Jedoch scheint eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall schon deshalb problematisch, weil kein Verlust empfangener Gelder vorliegt. Die Beklagte behauptet weder, dass der Kaufpreis des Klägers noch dass andere auf dem Konto eingegangene Kaufpreise verloren worden seien. Die Beklagte behauptet lediglich eine Vermischung der Gelder auf dem Konto. Es gibt keinen Grund, warum hier keine verschuldensunabhängige Herausgabepflicht gelten soll.
106 
Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Überlegung, dass für den Fall, dass der Treuhänder Kundengelder auf einem Treuhandsammelkonto mit eigenen Geldmitteln vermischt, dem Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders kein Aussonderungsrecht zustehen soll, selbst wenn seine Einlage quantitativ noch vorhanden sei (OLG Frankfurt NZG 2012, 674, 675 [unter 2.]; bestätigt durch BGH IX ZR 67/12, juris Rn. 2). Zum einen liegt im Streitfall weder eine Vermischung mit eigenen Geldmitteln des Treuhänders noch eine Insolvenz des Treuhänders vor. Zum anderen geht es hier nicht um einen Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO, der - im Gegensatz zum hier in Rede stehenden Herausgabeanspruch - voraussetzt, dass auszusondernde Gegenstände bestimmt oder bestimmbar sind und die Rechtsordnung eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs nicht kennt.
107 
III. Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten nebst beantragter Rechtshängigkeitszinsen wurde vom Landgericht grundsätzlich zu Recht zuerkannt.
108 
III. Nicht prozessbezogen und deshalb auch nicht von § 91 ZPO umfasst sind Kosten, die nicht der Durchführung, sondern der Vermeidung des Rechtsstreits dienen (MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 43).
109 
III. Soweit eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist, kann die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr - wie hier - mit der Hauptforderung eingeklagt werden. Als mögliche materielle Anspruchsgrundlagen kommen Schadensersatz wegen Verzugs, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung o.ä. in Betracht (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn. 117).
110 
III. Einen hier in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 280, 286 BGB verneint die Berufung zwar, weil sich der Beklagte vorgerichtlich vor Mandatierung des Klägervertreters nicht im Verzug befunden habe (Bl. 336); vor dessen Mandatsanzeige im Schreiben vom 23.06.2014 mit Fristsetzung zur Freigabeerklärung bis 30.06.2014 (Anlagen K9 = K11) habe der Kläger den Beklagten in keiner Weise aufgefordert, der Freigabe zuzustimmen (Bl. 78).
111 
Eine damit als fehlend monierte Mahnung des Klägers ist aber nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, 4 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Denn vor dem 23.06.2014 hatte der Beklagte bereits vom Treuhänder die Auszahlung des Kaufpreises an sich bzw. zur Insolvenzmasse gefordert und in unter den Umständen des Streitfalles hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er mit einer Auszahlung an den Kläger nicht einverstanden ist.
112 
III. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages ist - minimal - zu korrigieren. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind aus dem Streitwert zu ersetzen, der der berechtigten Forderung entspricht. Beim richtigen Streitwert von 141.393,09 EUR ergeben sich vorgerichtliche Anwaltskosten nicht in Höhe zuerkannter 2.874,92 EUR, sondern wie folgt:
113 
1,3 Gebühr = 2.285,40 EUR (VV 2300);
Auslagen = 20 EUR (VV 7001, 7002);
19% USt = 438,03 EUR.
Insgesamt sind das 2.743,43 EUR.
114 
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
115 
V. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorsorglich beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Der vom Beklagten bemühte Zulassungsgrund besteht nicht, weil einzelne Fragen zur Zulässigkeit der Doppeltreuhand zwar noch ungeklärt sein mögen, aber nach dem Gesagten nicht entscheidungserheblich sind. Auch sonst hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2016 - 1 U 165/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2016 - 1 U 165/15

Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2016 - 1 U 165/15 zitiert 32 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

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#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Insolvenzordnung - InsO | § 47 Aussonderung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 372 Voraussetzungen


Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem a

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 948 Vermischung


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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

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(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 368/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften eingeschalteten
Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen
der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 29. November 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 19 95 bis zum 22. August 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden: M.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Börsenspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM, die - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei der M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte zwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen alsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den
Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden Ankäufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anleger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am 9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch.
In einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermit telnden Geldanlagen hieß es unter dem Stichwort "Kapitaltransfer":
"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein RechtsanwaltsAnderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu Ihrer Sicherheit!“
Danach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das K apital auf ein unter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes "Omnibus-Konto" weitergeleitet werde.
Vor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H. F. der Klägerin (regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf versehene - "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren und der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der M.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der Klägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück:
"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechtsanwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der Kontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen.
Die Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die weisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm erteilten Treuhandauftrages. Dem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwicklung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwiderruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag in voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit dieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und Auslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen."
Die ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den vorstehenden Absatz "Dem Kunden zustehende Guthaben ..." nicht mehr. Dieser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt:
"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom Kunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat."
Die Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jewei ls an die M.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die Weiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto verfügt wurde.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht n ur die Pflicht gehabt , das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzuleiten , sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf die Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt
hätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe, hätte sie die Investitionen nicht getätigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übrigen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter.

Entscheidungsgründe


Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die M.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlageinteressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zugunsten der Klägerin geschlossen worden:
Es habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen längeren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche
Dienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauftragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Verpflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" über ein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" zu sehen. Da mit dieser die zugesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Absatz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach durch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den Kunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu investieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt nicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht aber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Sicherungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich später verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Personen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der Treuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen, die Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte dadurch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-
sung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte hätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im vierten Absatz der "Vereinbarung" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für dem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel zwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" ergäben sich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche Beziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei.
Gegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden V erpflichtungen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabreden mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet habe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß betreffende Passus aus der "Vereinbarung" gestrichen und durch einen anderen Text ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in einem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber auch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem sich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe ausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich. Wäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise informiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen 12.278,28 DM.
Im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedo ch die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr übersandten Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" hätte erkennen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei es seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläuterung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes habe doch "eine gewisse Warnfunktion" darin gelegen, ihr jeweils ein neues Formular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben zu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Information durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren Leichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Revision des Beklagten

a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht "überdehne" den Inhalt der zwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl in bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder sei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf.

aa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag zugunsten der Einzahler/Anleger (§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutzwirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Palandt /Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrichter durfte aus dem "Zusammenspiel" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem Beklagten und den jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung(en) über die Zahlungsabwicklung" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutzund Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern lediglich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwicklung lediglich "der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F." gewesen; eine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der Auslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der wesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts) und die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der Weiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebenenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin, den Anlageinteressenten eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in
dem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit" war den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine etwaige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners der Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt die Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches Kriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht - überhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene vertragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Drittschutz , den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschließenden (Auftraggebers) und des Dritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Palandt /Heinrichs aaO Rn. 34).
bb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren bindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsgericht annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Verkehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf gerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden, und die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung - eines wesentlichen Bestandteils des gesamten "Sicherungssystems" - vertrauen dürfen.

Die Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich , ihre eigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich "dafür zu sorgen (gehabt), daß die bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden", an die Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbesondere , daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein Sicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinteressenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den Anlegern erwartete nötige "Sicherheit" für die von ihnen eingelegten Gelder zu gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit eine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem nicht einbinden lassen dürfen.
cc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten f ür verpflichtet angesehen, nach der Änderung des für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf seinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zurückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf dieses "Sicherungssystem" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über d iese Veränderung informiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis darauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Bestandteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-
menhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar fehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von dem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede (warnende) Erläuterung. Der als "Ersatz" eingesetzte Passus, wonach die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte habe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus.

b) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hinreichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich einwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begründeten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen.
Das Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich au f die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in dieser Größenordnung - abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener 12.278,28 DM - ausgehen.
Auf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die Klägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und verlor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.
2. Revision der Klägerin

a) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufu ngsgerichts trage nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon revisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklagten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei, auch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden, daß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten Pflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des Anspruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte die an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegialgericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte.

b) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begrü ndung des Berufungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin.
Während das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflicht verletzung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert hat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß sie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die Veränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat.
Letzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung des Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen
Vertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine gewisse "Vertrauensgrundlage" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünftiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts eine solche "Vertrauensgrundlage" für die Klägerin (weiter-) bestand , so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese aus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der Änderung des Formulars erkennen können, daß die bisherig e Praxis sich verändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, vergleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung einer rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen rechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehlgeschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amtspflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen) Risikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f).
Die Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache de s Tatrichters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 16.10.2013, Az. 10 HK O 8071/13, aufgehoben.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Höhe entgangener Provisionen wegen nach Auffassung der Klägerin unberechtigter außerordentlicher Kündigung des Handelsvertreter- Vertragsverhältnisses durch die Beklagte sowie über Ansprüche auf Buchauszug nach § 89 b Abs. 2 HGB.

Die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Rechtsanwalts-GmbH, schloss als solche mit der Beklagten A. GmbH, der Betreiberin eines Biomasse-Kraftwerks, am 04.05./09.05.2012 (vgl. Anlage K 2) eine Vereinbarung, aufgrund derer sich die Klägerin verpflichtete, „sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffeinkauf von Hackschnitzeln und Landschaftspflegeholz der in Anlage 1.1. bezeichneten Art und Qualität im Wege einer Dienstleistung zu übernehmen (vgl. Anlage K 2, § 1 1.1. S. 1)“.

In der Präambel zu o.g. Vereinbarung wird unter Punkt A. der Erwerb eines Biomassekraftwerks durch die Beklagte und diese als Betreiberin des Biomasse-Kraftwerks nach Installation der Holztrocknungsanlage und Fördertechnik dargestellt und als Voraussetzung für den Betrieb die Belieferung mit Hackschnitzeln bestimmter Qualität genannt.

Unter Punkt B. erfolgt die Darstellung der Klägerin wie folgt:

„K. ist seit mehr als 13 Jahren unter anderem als Händler im Hackschnitzelmarkt tätig. Gegenstand des Geschäfts von K. ist unter anderem die Vermittlung von Hackschnitzellieferanten, die Übernahme des vollständigen Rohstoffeinkaufes im Wege einer Geschäftsbesorgung, einschließlich rechtlicher Beratung zur Strukturierung der Lieferverträge.“

In § 1 1.1. der Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin insbesondere zur Erbringung folgender Leistungen:

a) Prüfung des Portfolios an Bestandslieferanten und ggf. Optimierung des Lieferantenportfolios durch Ermittlung von Lieferanten, zur Deckung des gesamten Bedarfes der A. in Bezug auf die Vertragsprodukte zu marktgerechten Konditionen;

b) Pflege der Lieferantenkontakte;

c) Erstellung bzw. Prüfung und Verhandlungen der Lieferantenverträge mit für A. akzeptablen Bedingungen;

d) Koordinierung der zeitgerechten Belieferung der A. mit den jeweiligen Lieferanten, Steuerung der Abrufe und Lieferantenrahmenverträgen;

e) Erstellung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge;

f) Bearbeitung von Mängelrügen, einschließlich außergerichtlicher Verhandlungen mit Lieferanten;

g) Rechnungsprüfung.

Ziel des Vertrags ist nach § 1 1.2. u.a. die Vermittlung von unterschriftsreifen Verträgen zur möglichst kostengünstigen Belieferung von A.

Die weiteren Pflichten der Klägerin ergeben sich aus § 3 der Vereinbarung. Gemäß § 5 des Vertrags erhielt die Klägerin eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 3.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, sowie eine erfolgsabhängige Vergütung von maximal 12.000,00 Euro pro Monat zzgl. Umsatzsteuer. Maßgeblich für die erfolgsabhängige Vergütung ist der im Vergleich zur jeweiligen Bemessungsgrundlage (Euro/SRM) je Vertragsproduktkategorie tatsächlich für den Ankauf zu zahlende Preis. SRM ist die Abkürzung für Schüttraummeter. In der Anlage 5.2., die in den streitgegenständlichen Vertrag gem. § 5 einbezogen ist, ist geregelt, dass sich die „erfolgsabhängige Vergütung für jede Kategorie von Vertragsprodukten nach folgendem Berechnungsschema“ bemisst, d.h. dass die variable Vergütung „40 % des Betrags, um den der durchschnittliche Preis der in dem maßgeblichen Abrechnungsmonat bei A. angelieferten Vertragsprodukte die jeweilige Bemessungsgrundlage unterschreitet, bezogen auf die in dem maßgeblichen Abrechnungsmonat bei A. angelieferte Menge (SRM)“ beträgt (vgl. Anlage 5.2. zu Anlage K 2).

§ 5.3 der Vereinbarung stellt fest, dass ein Anspruch auf eine etwaig zusätzliche oder alternative Berechnung von Gebühren nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht besteht und die Klägerin vorsorglich auf etwaige Vergütungsansprüche nach RVG verzichtet, soweit es sich nicht um eine separate Beauftragung der gerichtlichen Verfolgung von Mängeleinreden oder sonstigen Ansprüchen aus den Lieferantenverträgen handelt.

Der Vertrag begann vereinbarungsgemäß rückwirkend zum 01.04.2012 und konnte gem. § 7. 1 der Vereinbarung erstmals zum 31.03.2015 ordentlich gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bestand u.a. nach § 7. 2 d dann, wenn der Bestand an Vertragsprodukten zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags weniger als 1.500 SRM beträgt.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom gleichen Tag zurück (vgl. Anlage K 8).

Am 04.01.2013 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.952,43 Euro für ihre Leistungen im Dezember in Rechnung (vgl. Anlage K 1).

Am 08.01.2013 kündigte die Beklagte den Vertrag erneut aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (vgl. Anlage K 4), die Klägerin widersprach auch dieser Kündigung.

Am 21.01.2013 erklärte die Beklagte, sie sei bereit, die Tätigkeiten der Klägerin bis längstens 21.01.2013 zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 24.01.2013 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis erneut fristlos (vgl. Anlage B11). Begründet wurden die außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte jeweils damit, dass der Bestand der Vertragsprodukte unter die Marke von 1.500 SRM gefallen sei.

Am 25.01.2013 leistete die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 3.190,06 Euro auf die Rechnung der Klägerin vom 04.01.2013.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 erhob die Klägerin zunächst Klage auf Zahlung von 5.962,42 Euro abzüglich geleisteter 3.190,06 Euro.

Die Klägerin begehrte mit Email vom 30.01.2013 die Erstellung eines Buchauszugs für den Monat Januar 2013 von der Beklagten (vgl. Anlage K 27).

Mit Schreiben vom 06.02.2013 (vgl. Anlage K 9) hat die Klägerin ihrerseits als Reaktion auf die nach ihrer Auffassung unwirksame Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 das Vertragsverhältnis gekündigt und machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 293.820,00 Euro geltend.

Nachdem die Beklagte die mit der (ursprünglichen) Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche beglichen hatte, erklärten die Parteien insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.03.2013 nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 4.000,00 Euro aus einer weiteren Rechnung vom 04.02.2013 (vgl. Anlage K 15) über insgesamt 8.669,01 Euro für den Monat Januar 2013.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.669,01 Euro sowie eines weiteren Betrags in Höhe von 92.820,00 Euro als Teil des mit Schreibens vom 06.02.2013 geltend gemachten Schadens in Höhe von 293.820,00 Euro nebst Zinsen. Bei dem beantragten Betrag handelt es sich um die Summe der monatlichen Festvergütung von 3.000,00 Euro für den Zeitraum von 01.02.2013 bis 31.03.2015 brutto (d.h. eines Betrags von 78.000,00 Euro zuzüglich 14.820,00 Euro Umsatzsteuer).

Am 21.05.2013 erklärte die Beklagte die Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrags wegen arglistiger Täuschung.

In der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 24.06.2013 stellte die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.04.2013 und beantragte darüberhinaus, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die an sie im Monat Januar 2013 gelieferten Vertragsprodukte zu geben. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2013 beantragte die Klägerin nach Rücknahme eines Teilbetrags in Höhe von 14.820,00 Euro (d.h. der Umsatzsteuer) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 78.000,00 Euro sowie zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013. Den Antrag auf Buchauszug erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.08.2013 um den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2013. Zuletzt mit Schriftsatz vom 09.10.2013 in erster Instanz beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 81.000,00 Euro (d.h.monatliche Festvergütung von 3.000,00 Euro für 01.01.2013 bis 31.03.2015) nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Buchauszug vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 zu verurteilen.

Die Klägerin ließ in erster Instanz vortragen, ihr stehe der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe der monatlichen Festvergütung für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu, da die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht wirksam durch die außerordentlichen Kündigungen habe vorzeitig beenden können und auch Gründe für eine Vertragsanfechtung nicht vorlägen. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung habe nicht bestanden, insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf § 7 2 d) der Vereinbarung berufen. Zudem hätte die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung sie, die Klägerin, gem. § 7 2 f der Vereinbarung abmahnen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ihr auch im Hinblick auf die vereinbarte variable Vergütung ein noch höherer Schaden entstanden sei, den sie sich vorbehalte ebenfalls geltend zu machen. Ein Anspruch auf Auskunft/Buchauszug stehe ihr zu, um Handelsvertreterausgleichsansprüche beziffern zu können. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 RDG bzw. § 49 b BRAO gem. § 134 BGB oder nach § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB nichtig, da das RDG vorliegend nicht anwendbar bzw. eine Rechtsberatung nicht erfolgt sei. Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf Rechtsdienstleistungen erstreckt, im Vordergrund hätten wirtschaftliche Fragen gestanden, Schwerpunkt des Vertrags sei das Handelsvertreterrecht gewesen.

Die Beklagte beantragte in erster Instanz die Abweisung der Klage.

Sie meint, die Kündigungen seien wirksam, insbesondere hätten die Voraussetzungen des § 7 2 d) der Vereinbarung vorgelegen. Eine mündliche Abmahnung sei am 21.11.2012 erfolgt. Schadensersatzansprüche seien weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sie habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, da die Klägerin bei Abschluss des Vertrags über ihre persönlichen Fähigkeiten im Bereich des Einkaufs von Hackschnitzeln und Landschaftspflegematerial getäuscht habe. Hierauf stütze sie auch die außerordentliche Kündigung vom 24.01.2013.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4 RDG bzw.§ 49 b BRAO gem. § 134 BGB und § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Klägerin sei vertraglich zu Rechtsberatung verpflichtet gewesen und habe auch Rechtsdienstleistungen, nämlich den Entwurf bzw. die Prüfung von Verträgen erbracht. Da sich die Klägerin ein Erfolgshonorar bezogen allein auf die erzielten Lieferpreise versprechen hat lassen, liege ein Interessenskonflikt auf Seiten der Klägerin vor, der die Unwirksamkeit des Vertrags begründe. Die Voraussetzungen der zitierten Normen lägen vor, der Klägerin stünden deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des Antrags der Klägerin, den diese in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 gestellt hat (s.o.), durch Teilurteil über den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 92.820,00 Euro nebst Zinsen entschieden. Es hat die Klage insoweit abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist der streitgegenständliche Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4 des RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe sich vertraglich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verpflichtet, sie sei zwar als Rechtsanwalts-GmbH zur Erbringung von solchen Rechtsdienstleistungen berechtigt, vorliegend habe sie jedoch aufgrund des Vertrags gewerbliche Leistungen zu erbringen. § 4 RDG sei anwendbar. Die Kammer sah die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung als gefährdet an, da die Klägerin aufgrund der in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags getroffenen Regelung betreffend die variable Vergütung im Rahmen der ihr obliegenden rechtlichen Prüfung von Lieferantenverträgen in eine Interessenkollision geraten könnte. Damit sei die objektive Erbringung einer ordnungsgemäßen Rechtsdienstleistung gefährdet mit der Folge, dass die Rechtsdienstleistung nicht erbracht werden dürfe. Der Vertrag sei vollumfänglich nichtig, allerdings lediglich ex nunc. Bis zum Ende der Tätigkeit der Klägerin liege ein faktisches Vertragsverhältnis vor mit der Folge, dass bereits erbrachte Dienstleistungen für den Unternehmer nicht wieder beseitigt werden.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die das Teilurteil für unzulässig hält und auch die tragenden Gründe im landgerichtlichen Urteil angreift. Das Teilurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, da im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Anträge die Gefahr widersprüchlicher Entscheidung bestehe. Auch liege ein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, da eine teilweise Klagerücknahme nach der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt sei. Auch im Übrigen sei das Ersturteil fehlerhaft, § 4 RDG sei vorliegend nicht einschlägig, da das RDG auf grundsätzlich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen Berechtigte - wie die Klägerin - nicht anwendbar sei. Auch aus den speziellen Prävarikationsnormen für Rechtsanwälte, §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 356 StGB, § 3 BORA ergebe sich eine Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht. Eine konkrete Interessenskollision liege nicht vor, selbst wenn man eine Interessenskollision bejahen würde, würde dies angesichts der salvatorischen Klausel in § 8 6 der Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags führen. Ein wirksamer Handelsvertretervertrag habe vorgelegen. Rechtsdienstleistungen seien während der Vertragslaufzeit nicht erbracht worden, bei der vereinbarten rechtlichen Beratung handle es sich zudem um eine nur geringe Annextätigkeit. Auch aus § 59 c BRAO könne sich eine Nichtigkeit des Vertrags nicht herleiten. Ein Verbot der Handelsvertretertätigkeit für Rechtsanwälte gebe es nicht. Selbst wenn eine Rechtsanwalts-GmbH die gewerbliche Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht als Unternehmensgegenstand haben dürfe, folge hieraus nicht die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrags. Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, da Kündigungsgründe nicht vorgelegen hätten und die erforderliche Abmahnung nicht erfolgt sei. Ihr, der Klägerin, stünden daher die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 89 a Abs. 2 HGB zu, ebenso der Anspruch auf Buchauszug nach § 89 b HGB.

Die Klägerin beantragt daher:

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 16.10.2013 - 10 HK O 8071/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 28.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie ist der Auffassung, dass ein zulässiges Teilurteil vorliegt und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht. Die Berufung sei unbegründet, da das Erstgericht zu Recht die Nichtigkeit des vorliegenden Vertrags nach § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB bejaht habe. Außerdem ergebe sich die Nichtigkeit auch aus § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB. Angesichts der variablen Vergütung, die sich allein am erzielten Kaufpreis orientiere, und der vertraglichen Pflicht zur rechtlichen Prüfung und Gestaltung der Lieferverträge ergebe sich die konkrete Interessenskollisionsgefahr. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Teilnichtigkeit berufen, der Vertrag sei insgesamt nichtig, das Rechtsgeschäft sei nicht teilbar. Schließlich hält die Beklagte daran fest, dass auch die außerordentlichen Kündigungen wirksam gewesen seien, Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegen hätten und es einer Abmahnung nicht bedurft hätte bzw. in der möglicherweise unberechtigten Kündigung vom 17.12.2012 eine Abmahnung zu sehen sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert. Er hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er das Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für unzulässig, §§ 538 Abs. 2 Nr. 7, 301 ZPO, erachtet. Der Senat hat den Parteien zudem seine Rechtsauffassung, wonach das streitgegenständliche Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB als nichtig anzusehen sei, dargelegt und darauf verwiesen, dass der Klägerin deshalb weder die beanspruchten Zahlungs-/Schadensersatzansprüche noch ein Anspruch auf Buchauszug zustünden. Er hat seine Absicht, die Entscheidung des Erstgerichts deshalb aufzuheben, den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zu ziehen und in der Sache insgesamt selbst zu entscheiden, dargetan.

Dem Klägervertreter wurde antragsgemäß Schriftsatzfrist zur Stellungnahme hierzu bis 12.09.2014 gewährt. Umfangreiche Stellungnahmen erfolgten mit Schriftsätzen vom 21.08.2014 sowie 12.09.2014, 14.10.2014 und 22.10.2014. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze, die sich insbesondere mit der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vertretenen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses auseinandersetzen und sich vor allem gegen die Annahme der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses und deren Rechtsfolgen wenden, wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als nicht erfolgreich.

Das Erstgericht hat zwar - wie von der Klägerin zu Recht vorgetragen - ein unzulässiges Teilurteil erlassen, §§ 538 Abs. s S. 1 Nr. 7, 301 ZPO, eine Zurückverweisung erfolgt jedoch nicht, da der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, der Senat den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zieht und in der Sache insgesamt selbst entscheidet. Dies ist auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich (vgl. BGH NJW 2009, 230 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 539 Rdnr. 25; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 538 Rdnr. 55).

I. Das Landgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, § 301 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2001, 78 m.w.N.).

Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über den restlichen Streitstoff erneut stellen kann (Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 301 Rdnr. 3). Über eine Vorfrage, die auch andere Anträge betrifft, wäre ggf. durch Zwischenfeststellungsurteil zu entscheiden (BGH NJW-RR 2012, 849).

Das Urteil des Landgerichts hat eine Entscheidung über Schadensersatzansprüche der Klägerin ab Februar 2013 getroffen, nicht aber über den Anspruch bezogen auf den Januar 2013 und auch nicht über den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil Schadensersatzansprüche für die Monate Februar 2013 und folgende mit der Begründung abgewiesen, dass das Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei, die Nichtigkeit „ex nunc“ wirke und bis zum „Ende der Tätigkeit der Klägerin ein faktisches Vertragsverhältnis vorliege mit der Folge, dass bereits erbrachte Dienstleistungen für den Unternehmer nicht wieder beseitigt werden“. Die Gefahr einer divergierenden Entscheidung besteht im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses vorliegend bezogen auf den noch anhängigen Teil, nämlich den Anspruch auf Vergütung für den Monat Januar und auf Buchauszug. In einer folgenden Entscheidung über einen Zahlungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch bezüglich des Monats Januar 2013 stellt sich die gleiche Frage, nämlich ob das Vertragsverhältnis wirksam war, eine Nichtigkeit ex tunc oder ex nunc (welche das Landgericht bejahte, wofür es jedoch eine überzeugende Begründung schuldig blieb) vorlag, ob das Vertragsverhältnis durch Kündigungen der Beklagten wirksam beendet wurde und ggf. zu welchem Zeitpunkt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Buchauszug. Damit liegt die Gefahr abweichender Beurteilung vor und war der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO unzulässig.

II. Eine Aufhebung und Zurückverweisung des unzulässigen Teilurteils nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO sieht der Senat vorliegend als nicht sachdienlich an, da die Sache insgesamt entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht zieht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich und entscheidet über den Rechtsstreit insgesamt.

Der Senat legt seiner Entscheidung den klägerischen Antrag vom 09.10.2013 zu Grunde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 hat die Klägerin im Hinblick auf die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 92.820,00 Euro, über die das Erstgericht entschieden hat, ihre Klage in Höhe von 14.820,00 Euro zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Die Klägerin hat zudem auf ihren Antrag vom 09.10.2013 verwiesen und diesen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung die gestellten Anträge umfassend mit den Parteien erörtert hat und die Beklagte sich auf die Anträge eingelassen hat, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte damit konkludent auf die Zustellung bezüglich des Antrags vom 09.10.2013 verzichtet hat.

Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass die Klägerin weder Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche noch Ansprüche auf Buchauszug beanspruchen kann und ihr auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht nicht zustehen.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz, wie ihn die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus §§ 89 a Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 280, 252 BGB geltend macht, besteht nicht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass sie durch das Verhalten der Beklagten, nämlich die von dieser ausgesprochenen unbegründeten außerordentlichen Kündigungen, dazu veranlasst worden sei, ihrerseits das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die Beklagte sei deshalb zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens nach § 89 a Abs. 2 HGB verpflichtet.

Da es bereits an einem wirksamen Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien fehlt, dieser vielmehr wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB als nichtig anzusehen ist, kommen Schadensersatzansprüche nicht in Betracht.

Nach § 43 a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Als weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sind die Vertretung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erforderlich sowie, dass sich die Vertretung der widerstreitenden Interessen auf dieselbe Rechtssache bezieht (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 4. Auflage, § 43 a Rdnr. 168). Die Frage, ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, muss anhand der konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenskonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. (vgl. BGH AnwZ (Brfg) 35/11).

Aufgrund des vorliegenden, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bestand auf Seiten der Klägerin ein konkreter Interessenskonflikt i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO. Die Klägerin hat sich gem. § 1 1.1 e) der Vereinbarung zur Erstellung und rechtlichen Prüfung der zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten abzuschließenden Lieferantenverträge verpflichtet und damit zu einer Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung für die Beklagte als ihre Mandantin. In demselben Vertrag vereinbarten die Parteien eine zusätzliche erfolgsabhängige, allein am von der Klägerin verhandelten Einkaufspreis orientierte Vergütung für diese. Die Klägerin sollte eine umso höhere variable Vergütung erhalten, je günstiger sie die Preise bei den Lieferanten aushandelte. Hieraus ergibt sich der Interessenskonflikt zwischen den Interessen der Klägerin und den Interessen der Beklagten als ihrer Mandantin. Zwar hat auch die Beklagte grundsätzlich Interesse an möglichst günstigen Einkaufspreisen, allerdings erschöpfen sich darin ihre Interessen nicht. Die Beklagte hat nämlich auch Interesse an möglichst langfristiger Sicherstellung ihrer Versorgung mit Hackschnitzeln bzw. Landschaftspflegeholz, an für sie günstigen Regelungen über Gewährleistungen, Vertragsdauer, Qualitätsgarantien, Liefergarantien, Kündigungsausschlüssen etc.. Solche im (wohlverstandenen) Interesse der Beklagten zu berücksichtigenden Vertragsvereinbarungen sind regelmäßig - wie dem Senat als Handelssenat aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten bekannt ist - mit höheren Einkaufspreisen verbunden, was wiederum dem Interesse der Klägerin an der variablen Vergütung zuwiderläuft. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin eine ausgewogene, allein am Interesse der Beklagten orientierte Beratung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge nicht vornimmt, sondern primär ihr eigenes Vergütungsinteresse verfolgt.

Die von Seiten der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.

a) Wenn die Klägerin meint, § 43 a BRAO sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil kein Rechtsanwalts-, sondern ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei und außerhalb seiner Rechtsanwaltstätigkeit der Rechtsanwalt widerstreitende Interessen vertreten dürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der vorliegende Vertrag mag in weiten Teilen Tätigkeiten und Pflichten der Klägerin als Handelsvertreterin regeln, er enthält jedoch auch Vertragspflichten, die über diese hinausgehen und als den rechtsberatenden Berufen vorbehaltene Rechtsberatung zu werten sind. Wie oben ausgeführt ergibt sich diese Pflicht zur Rechtsberatung unzweifelhaft aus § 1 1.1 e) der Vereinbarung, d.h. der Erstellung und rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge. Hinzu kommt, dass die Klägerin den hier inmitten stehenden Vertrag ausdrücklich als Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen hat und auch als solche (vgl. Anlage B 9, B 26, B 36) im Schriftverkehr mit der Beklagten während des Vertragsverhältnisses auftrat. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass ein Tätigwerden außerhalb einer Rechtsanwaltstätigkeit stattgefunden hat.

Auf die Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft überhaupt als solche im Geschäftsbereich eines Handelsvertreters für Hackschnitzel tätig sein darf und ein solches Tätigwerden § 59 c BRAO zuwiderläuft, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. nur dann zugelassen werden kann, wenn Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, und ihr die Aufnahme anderer Erwerbstätigkeiten grundsätzlich - wie hier auch als Handelsvertreterin und damit selbständige Gewerbetreibende - versagt ist (vgl. Feuerich/'Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage, § 59 c Rdnrn. 2, 3), ist vorliegend nicht näher einzugehen.

Auch der Einwand, es habe sich bei der vertraglich vereinbarten Rechtsberatung nur um eine unwesentliche Annextätigkeit gehandelt, die tatsächlich nie gelebt, sondern stillschweigend abbedungen worden sei, überzeugt nicht. Wie sich aus den Anlagen B 35, B 36 B 37 ergibt, hat die Klägerin maßgeblich am Entwurf und an der Ausgestaltung der Lieferverträge mitgewirkt. Zweifel daran, dass die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hierbei auch die (vertraglich geschuldete) rechtliche Prüfung der Verträge vorgenommen hat, hat der Senat nicht.

Es liegt auch ein Mandatsverhältnis vor. Ein solches ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt für eine Partei in einer Rechtssache tätig wird und wie vorliegend während der Dauer des durch den Handelsvertretervertrag bestehenden Dauerschuldverhältnisses zur rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge verpflichtet ist. Erfasst wird jede rechtsbesorgende anwaltliche Berufsausübung (vgl. Henssler/Prütting, BRAO a.a.O § 42 a Rdnr. 186 a).

b) Auch der weitere, von der Klägerin vorgebrachte Einwand, § 43 a BRAO setze widerstreitende Interessen mehrerer Parteien, d.h. zweier Mandanten/Auftraggeber, voraus, woran es vorliegend mangele, da es sich um Interessen des Anwalts selbst handle, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass der Anwalt eigene Interessen gegen seinen Mandanten vertreten darf und das Verbot grundsätzlich den Konflikt zwischen verschiedenen Mandanteninteressen erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn der Anwalt einen Klienten in einer Angelegenheit vertritt, an der er selbst mit gegensätzlichen Interessen beteiligt ist (vgl. Henssler/Prütting, BRAO a.a.O. § 43 a Rdnr. 185; Feuerich/Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung a.a.O. § 43 a Rdnr. 57; vgl. Anwaltsgericht München Urteil vom 06.03.1995, 3 AG 27/95). So liegt es hier. Wie oben ausgeführt ergibt sich das widerstreitende Interesse der Klägerin gerade aus der engen Verbindung ihrer Tätigkeit als Hackschnitzelvertreterin, ihrer darüber hinausgehenden Pflicht zur Rechtsberatung und der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin tritt der Beklagten nämlich diesbezüglich wie eine Dritte gegenüber. Grundlage der Regelung des § 43 a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und sein nur an den Interessen des eigenen Mandanten orientiertes Tätigwerden (vgl. BGH vom 23.04.2012 AnwZ 35/11). Damit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, § 43 a Abs. 4 BRAO käme in Fragen der anwaltlichen Vergütung nicht zur Anwendung. Das Interesse der Klägerin geht über das rechtsanwaltliche Honorarinteresse für eine Rechtsberatung der Beklagten hinaus und ist nicht vergleichbar mit einem anwaltlichen Erfolgshonorar.

c) Einem Verstoß gegen die Regelungen in § 43 a Abs. 4 BRAO steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Vertragsinhalt - wie die Klägerin vortragen lässt - maßgeblich (mit-) gestaltet und die Regelungen, auch die variable Vergütung, so gewollt habe. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (vgl. BGH Urteil vom 08.11.2007, Az: IX ZR 5/06). Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten (BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ 35/11; Henssler/Prütting a.a.O. § 43 a Rdnr. 202). Ein objektiv vorhandener Interessenswiderspruch lässt sich nicht durch den schlichten Hinweis darauf auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge. Der Anwalt ist zwar an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden, wobei es dem Mandanten durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstanden Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters widersprechen. Es besteht wohl grundsätzlich Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGH Beschluss vom 04.02.2010 IX ZR 190/07; BVerfGE 108, 150). Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 04.02.2010 IX ZR 190/07 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgt gerade keine Begrenzung dahingehend, dass das Mandat sich allein auf Interessen, die gemeinsam verfolgt werden, erstreckt. Der Anwalt, hier die Klägerin, hätte jedoch seinen Mandanten vor den Gefahren der Vertretung widerstreitender Interessen, die sich aus dem Vertrag ergeben, warnen müssen (vgl. BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ 5/06 m.w.N.), da der Rechtssuchende einen Rechtsanwalt erwarten kann, der nur seinen Interessen verpflichtetet ist, allein seine Interessen ohne Rücksicht auf gegenläufige Interessen vertritt und das Beste für ihn herausholt (vgl. BGH NJW 2013, 3725). Dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf den sich aus der Kombination von Rechtsberatung und variabler Vergütung ergebenden Interessenskonflikt hingewiesen hat, trägt sie selbst nicht vor.

d) Schließlich ergibt sich das widerstreitende Interesse aus derselben Rechtssache, womit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in § 43 a Abs. 4 BRAO der Identität der Rechtssache vorliegt. Der oben dargestellte Interessenskonflikt basiert auf demselben Sachverhalt, d.h. den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen und den sich hieraus ergebenen Pflichten und Ansprüchen.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein Fall der konkreten Gefährdung vor. Festzuhalten ist, dass es einer Schädigung des Mandanten nicht bedarf, dass jedoch der Interessenkonflikt tatsächlich vorliegen muss und ein nur potentieller oder künftiger Interessenskonflikt nicht ausreicht. Die Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43 a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (vgl. BVerfGE 108, 150). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenskonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und wäre verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BAG NJW 2005, 921; Henssler/Prütting a.a.O. § 43 a Rdnr. 171, 172). Die vorliegende Vertragsgestaltung begründet in der Verknüpfung der erfolgsabhängigen Vergütung für eine Vertragsvermittlung mit dem rechtlichen Prüfauftrag eine konkrete Gefahr, dass bei der geschuldeten und erfolgten Erstellung und rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge nicht das Interesse der Beklagten an einer für sie insgesamt besten Vertragsgestaltung im Vordergrund steht, sondern nur der günstigste Einkaufspreis, weil sich hieraus allein die Erfolgsvergütung für die Klägerin ergibt.

f) Der Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO zieht als Rechtsfolge die Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsverhältnis nach sich, § 134 BGB.

Ob ein Verstoß gegen das in § 43 a Abs. 4 BRAO enthaltene Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zur Nichtigkeit führt, hat der BGH mehrfach offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW 2013, 933; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage § 134 Rdnr. 100 m.w.N.). Der Senat teilt die in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach richtigerweise die Frage im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung des Verbots zu bejahen ist (vgl. Münchener Kommentar BGB a.a.O.; Henssler/Prütting, BRAO a.a.O. § 43 a Rdnr. 210 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197). Wenn die Klägerin meint, eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB läge deshalb nicht vor, weil das Verbotsgesetz das Rechtsgeschäft nur einseitig, d.h. dem Rechtsanwalt verbiete, verkennt sie den Sinn und Zweck sowie die Zielrichtung des Verbots in § 43 a Abs. 4 BRAO. Wesentlicher Hintergrund der Regelung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die Gewährleistung einer unabhängigen, verschwiegenen und nur am Interesse des Mandanten orientierten Tätigkeit. Damit dient die Regelung vor allem auch den Interessen des Mandanten. Sind diese Mandanteninteressen in der konkreten Vertragsgestaltung missachtet und würde man wegen der Annahme eines nur einseitigen Verbotsgesetzes die Nichtigkeit des Vertrags verneinen, stünde dies im Widerspruch zu dem Zweck der Regelung (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 134 Rdnr. 9; BGHZ 37, 258).

Die Nichtigkeit erstreckt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - nur auf den Bereich des „Anwaltsvertrags“ mit der Folge, dass der Vertrag mit den Regelungen zum Handelsvertreterverhältnis aufrecht erhalten bleibt. Denn der Interessenwiderstreit betrifft gerade die Verknüpfung der provisionsgewährenden Vertragsvermittlung mit der rechtlichen Prüfung der vermittelten Lieferantenverträge. Da die Parteien eine Vergütung nach dem RVG ausdrücklich ausgeschlossen haben, vielmehr eine Gesamtvergütung für das Tätigwerden der Klägerin als Handelsvertreterin und als Rechtsberaterin vereinbarten, diese zudem - wie oben dargestellt - durch die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung eng verknüpft und nicht trennbar sind, ist das gesamte Vertragsverhältnis als ex tunc nichtig anzusehen.

Die Klägerin kann sich aus diesen Gründen auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des BGH vom 05.06.2014 (WM 2014, 1351) stützen, nach der bei einer nach § 4 a Abs. 1 und 2 RVG unwirksamen Honorarvereinbarung dem Rechtsanwalt eine Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr zusteht. Im Hinblick auf die maßgeblich andere Zielrichtung der Norm des § 4 a RVG im Vergleich zur hier inmitten stehenden Regelung in § 43 a BRAO ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Entscheidung gegen die Annahme der Nichtigkeit des Vertrags im vorliegenden Fall sprechen soll und welche Rechtsfolge sich für das hier inmitten stehende Vertragsverhältnis und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ableiten soll, d.h. welcher Vertragsbestandteil herausgelöst werden kann.

Schließlich führt auch die salvatorische Klausel in § 8 6 der Vereinbarung nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis „im übrigen“ aufrechterhalten bleiben kann. Es kann nach Auffassung des Senats nämlich aufgrund der engen Verknüpfung der geschuldeten Leistungen und der vereinbarten Honoraransprüche eine einzelne Klausel des Vertrags (die Klägerin meint wohl die Klausel, die sich auf Rechtsberatung erstreckt) nicht herausgelöst werden und der Vertrag im Übrigen weiter gültig sein. Würde man die rechtliche Beratung und Prüfung der für die Beklagte vermittelten Lieferantenverträge streichen und würde der Vertrag im Übrigen - und zwar mit dem allein am Preis orientierten Erfolgshonorar für die Klägerin - aufrechterhalten bleiben, wäre das so nicht im Interesse der Beklagten. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Vertrag ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätte, § 139 S. 2 BGB.

Da der streitgegenständliche Vertrag wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig war, gingen die von der Beklagten erklärten Kündigungen des Vertragsverhältnisses ins Leere bzw. stellen kein Verhalten dar, das eine Kündigung durch die Klägerin rechtfertigen und Schadensersatzansprüche begründen könnte.

Die Klägerin hat daher die für den Zeitraum von Januar 2013 bis 31.03.2015 keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Auf die Frage, ob sich die Klägerin auch eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr.4 BRAO schuldig gemacht hat, wofür im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einiges spricht (vgl. BGH AnwZ (B)79/02; AnwZ (B) 92/06), auch wenn - wie vorliegend - ein einheitlich untrennbarer Vertrag vorliegt und die Tätigkeitsbereiche eng miteinander „verschmolzen“ sind, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist nicht mehr näher einzugehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine Nichtigkeit des vorliegenden Vertrags nicht wegen Verstoßes gegen das RDG vor. Die im Handelsregister als Rechtsanwalts-GmbH eingetragene Klägerin ist zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt.

2. Die Klägerin kann die beanspruchte Zahlung auch nicht aus §§ 670, 677, 683 BGB herleiten. Zum einen ist angesichts der Tatsache, dass die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wesentlich bezogen auf einen Zeitraum, in der sie keine Leistungen erbracht hat bzw. erbringt, geltend macht und bereits deshalb eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte selbst nicht behauptet, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag insoweit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch nach Auffassung des BGH bei Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO Ansprüche aus GoA nicht bestehen (vgl. BGH NJW 2013, 3725; BGH NJW 2014, 1805).

3. Aus den gleichen Gründen scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus (vgl. BGH NJW 2013, 3725), § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 817 S. 1 BGB berufen. Auch hier stellt sich die Frage, welche Leistung die Klägerin nach Beendigung des Vertrags noch erbracht haben will und welche Dienste der Klägerin die Beklagte auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt haben soll. Hinzu kommt, dass sich nach Auffassung des Senats die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand nur die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein kann, bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrag bewusst war, dass mit der vertraglichen Vereinbarung der Rechtsberatung in Verbindung mit der vereinbarten Erfolgsvergütung die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen verbunden war und damit ein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 43 a Abs. 4 BRAO vorliegt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Parteien eine Vergütung nach RVG für die vertraglich geschuldete Rechtsberatung ausgeschlossen haben. Die Vertragsverhandlungen führte der Geschäftsführer der Klägerin, der selbst Rechtsanwalt ist und der auch maßgeblich die Vertragsleistungen auf Klägerseite für diese erbrachte. § 817 S. 2 BGB ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt auch nicht einschränkend auszulegen. Dem Leistenden kann trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (vgl. BGH NJW 2014,1805, m.w.N.). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß einer Rechtsanwalts-GmbH gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nicht erfüllt. Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht entgegen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundlage der Regelung des § 43 a Abs. 4 BGB das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung, die nur den Interessen des Mandanten verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ (B) 35/11), sind, würde es der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wenn durch die Gewährung von Bereicherungsansprüchen ein Verstoß gegen die Norm letztlich sanktionslos bliebe. Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH NJW 2014, 1805).

4. Da der streitgegenständliche Vertrag nichtig ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB nicht hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Buchauszug nicht zu. Auch wenn der nichtige Handelsvertretervertrag vorliegend in Vollzug gesetzt wurde, besteht kein Grund für die Anwendung der Grundsätze über fehlerhafte Arbeits- und Dienstverhältnisse. Aus den oben dargestellten Gründen ist das vorliegende Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB nichtig. Es liegt auch kein faktischer Vertrag vor und es stehen der Klägerin Vergütungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche hieraus nicht zu. Aus diesem Grund kann sie auch „nachvertragliche Vergütungsansprüche“, um die es sich bei Handelsvertreterausgleichsansprüchen (auch) handelt, weil der Entgeltcharakter dominiert (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 89 b Rdnr. 3), nicht beanspruchen. Damit fehlt es auch an einem Rechtsgrund für den beantragten Buchauszug.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat bei seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich das vorliegende Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Senat nicht. Die Zulassung rechtfertigen Rechtsfragen wegen Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können. An letzterem mangelt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass es eine Vielzahl von mit der vorliegenden vergleichbaren Vertragsgestaltungen (Vertrag zwischen der Betreiberin eines Biomassekraftwerks und einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der die Kombination von Handelsvertretervertrag und Rechtsberatungsvertrag mit Erfolgshonorar beinhaltet) und Sachverhalten gibt.

3
a) Zwar handelt ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, schon im Blick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO) in aller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, WM 2007, 135 Rn. 8). Jedoch ist eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Abreden oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, aaO Rn. 10). Dies kann etwa gelten, wenn einem Sicherungsbedürfnis des Zahlenden durch den Abschluss einer Treuhandvereinbarung mit dem Anwalt genügt werden soll (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, WM 2004, 1287, 1289 f). Im Streitfall konnte das Berufungsgericht von einer solchen Konstellation ausgehen, weil im Interesse der Klägerin eine besondere Vertragsabrede zwischen ihr und dem Beklagten über die Voraussetzungen der Erfüllung der Zahlungspflicht getroffen worden war.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
III ZR 344/02
Verkündet am:
30. Oktober 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des in das "Sicherheitssystem" eines Anlagemodells eingeschalteten
Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen
einzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte vereinbarte
Anlagestrategie verändert wird.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger beteiligten sich zwischen dem 21. Dezember 1989 und dem 28. September 1990 an einem von der N. GmbH (im folgenden: N. GmbH) initiierten und vertriebenen Kapitalanlagemodell. Diesem lag nach dem von der N. GmbH herausgegebenen Prospekt folgendes Konzept zugrunde:
Die Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat neu gegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesellschaften bürgerlichen Rechts (im folgenden: Anlegergesellschaften) werden, deren Gegen-
stand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäf- ten, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Geschäftsführung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wurde jeweils die N. GmbH beauftragt, die ihrerseits für die anlagemäßige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen oder mehrere "Vermögensverwalter" auszuwählen hatte. Zur Begrenzung des Anlagerisikos war die Vermögensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeitraum eine Barreserve von - je nach vereinbarter "Risikogruppe" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens auf dem Broker-Konto zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festverzinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens sollten pro Abrechnungszeitraum (spekulativ) "angelegt" werden.
Zu dem im Prospekt angebotenen "Sicherheitssystem" gehörte die Einschaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der Grundlage eines von den Anlegergesellschaften mit dem Treuhänder abzuschließenden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte fungierte. Auf ein von ihm anzulegendes Anderkonto waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Einzahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern in der Beitragserklärung übernommenes Agio (7 %) zur Deckung der Vertriebskosten an die Geschäftsführung der Anlegergesellschaften auszubezahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als Inhaber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im übrigen hatte der Treuhänder nach Weisungen der Geschäftsführung der Gesellschaft Verfügungen über das Gesellschaftskapital vorzunehmen, "sofern diese im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrags ).

Der Beklagte, der zu Beginn seiner Tätigkeit die eingehenden Beträge (abzüglich des Agios) an ein Broker-Haus weitergeleitet hatte, nahm ab Anfang 1990 auf Weisung der Geschäftsführung der N. GmbH umfangreiche anderweitige Überweisungen vor: Am 16. Januar 1990 und kurz darauf überwies er je 10 Mio. DM auf das Konto eines Rechtsanwalts, der mit diesem Geld Wertpapiere erwerben sollte. 5,53 Mio. DM leitete er an einen Herrn G. , Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, weiter. Am 4. Mai 1990 überwies er ca. 1,7 Mio. DM an die Firma N. Y. G. and O. C. (NGO). Die N. GmbH verbuchte seit Anfang 1990 hohe Verluste. Sie zahlte an die Anleger vorgetäuschte Gewinne aus, die sie unter anderem aus neuen Kapitalanlagebeträgen finanzierte. Die Anlagebeträge sind nicht zurückgezahlt worden. Die N. GmbH geriet in Vermögensverfall.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen (Kläger zu 1: 11.770 DM = 6.017,91 2: 20.330 DM = 10.394,56 3: 5.350 DM = 2.735,41 4: 5.350 DM = ! %$ & '%( ) *,+ .-/+ 1 '%(/ 2( + 3 + 4+ !5# 2.735,41 #" 0 0 esen , das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihnen eingezahlten Beträge gemäß §§ 675, 667 BGB bejaht.
1. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Kläger für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB daraus her, daß durch die Überweisung der von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge auf das in den Anträgen auf Annahme der Beteiligung angegebene Anderkonto des Treuhänders unmittelbar zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag "entsprechend den Treuhandverträgen zwischen den jeweiligen... (Anlegergesellschaften) und dem Beklagten" zustande gekommen sei. Daß sich "entgegen der Überschrift dieses Vertrages" die Verpflichtung des Beklagten aus einem Auftrag "der Gesellschafter" ergäbe, sei aus den Regelungen dieses Vertrages zu entnehmen. So werde die Aufgabe des Beklagten dahingehend umschrieben, daß er die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein Treuhandeinzahlungskonto und ein Treuhandauszahlungskonto einzurichten habe, über welche er unter Ausschluß der Geschäftsführung allein verfügungsberechtigt sei. In § 3 werde seine Haftung gegenüber "den Gesellschaftern" geregelt. Diese seien ausdrücklich in § 3 Nr. 3 ("in einem etwaigen Haftungsfall sind die Ansprüche der Gesellschafter auf die Leistungen beschränkt, die der Treuhänder aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält") erwähnt.
Außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich die Aktivlegitimation der Kläger aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtretungserklärung des Liquidators der N. GmbH als Geschäftführerin der Anlegergesellschaften.

Diese Ausführungen werden von der Revision des Beklagten vergeblich angegriffen. Schon die Annahme einer persönlichen Anspruchsberechtigung der Kläger, was den Anspruch auf Herausgabe ihrer Einlagen für die Kapitalanlage durch den Beklagten angeht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die - im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare - Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln , Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht lediglich, ihre eigene Auslegung - die mit dem Beklagten geschlossenen Treuhandverträge beträfen ausschließlich die Gesellschafter der Anlegergesellschaften in ihrer gesamthänderischen Bindung - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

b) Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre, Treuhandverträge seien jeweils allein zwischen dem Beklagten und den Anlegergesellschaften zustande gekommen, davon auszugehen, daß diese Treuhandverträge jedenfalls eine "Drittwirkung" zugunsten der einzelnen Anleger haben sollten, und zwar im Sinne echter Verträge zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Es spricht nach dem Schutzzweck der zu dem vorliegenden Anlagemodell gehörenden Treuhandverträge (Sicherung des Einlagekapitals) alles dafür, daß auch und gerade der etwaige (primäre) Anspruch der einzelnen Anleger auf Herausgabe ihrer Einlagen im Falle nicht vertragsgerechter Verwendung durch den Treu-
händer dem jeweils betroffenen einzelnen Gesellschafter der Anlegergesellschaften (dem Anleger) zustehen soll.
Auf die Abtretungsvereinbarung vom 28./31. März 2002 zwischen dem Liquidator der N. GmbH und den Klägern kommt es nicht mehr an.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die weiteren Voraussetzungen für die Herausgabeansprüche der Kläger hinsichtlich ihrer (verlorenen) Einlagen gegen den Beklagten bejaht.

a) Der Beklagte hatte die in Rede stehenden Einlagebeträge im Sinne des § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei geworden , wenn er dargelegt und bewiesen hätte, sie auftragsgemäß weitergeleitet zu haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47 und vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGHR Report 2002, 71 = EWiR 2002, 807 m. Anm. Klanten).

b) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Das Berufungsgericht hat "im Gegenteil" festgestellt, daß der Beklagte laufend gegen die Verpflichtung zur Erhaltung eines Rückbehalts von 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens der Anlegergesellschaften (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrag -Musters) als Barreserve verstoßen habe. Auch habe er durch die erheblichen Überweisungen ab Anfang 1990 an andere als an Broker-Häuser gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen und die Mittel daher nicht auftragsgemäß verwendet. Er könne sich nicht darauf berufen, diese Abweichungen seien von den Regelungen in den Treuhand- bzw. Gesellschafts-
verträgen durch die Klausel gedeckt, wonach "Hilfsgeschäfte" der Gesellschaft erlaubt waren (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrag-Musters; § 4 Ziffer 2 Satz 2 des Musters betreffend den "Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag" ). Das Wort "Hilfsgeschäft" habe es von vornherein verboten, die gesamte Anlagestrategie ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlagegesellschaften zu ändern. Eine solche Änderung der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie habe jedoch den ab 1990 von dem Beklagten getätigten Überweisungen an verschiedene Empfänger zugrunde gelegen, bei denen es sich nicht um Broker-Häuser gehandelt habe und bei denen auch nicht gewährleistet gewesen sei, daß 80 % bzw. 60 % des Gesellschaftsvermögens als Barreserve, z.B. auch in Schatzbriefen, gehalten wurden. Diese Verhaltensweisen des Beklagten , so das Berufungsgericht weiter, seien auch nicht dadurch gerechtfertigt , daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber dem Beklagten den Standpunkt vertreten hatte, in der Art und Weise der Ausgestaltung seiner Treuhändertätigkeit lägen unerlaubte Bankgeschäfte. Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habe seinen Verpflichtungen als Mittelverwendungstreuhänder dadurch zuwider gehandelt , daß er den Weisungen der Geschäftsführung unter eindeutiger Mißachtung der Verpflichtung gefolgt sei, Verfügungen über das Gesellschaftskapital nur dann vorzunehmen, wenn diese "im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages

).


Diese - überwiegend im tatrichterlichen Bereich liegende - Würdigung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Zu Unrecht meint sie, eine auftragsgemäße Verwendung der ange- legten Gelder sei schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die Gelder stets nur auf Weisungen der Vermögensverwaltung ausgezahlt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern - rechtsfehlerfrei - die Pflichten des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen weiter gezogen. Im Treuhandvertrag war bestimmt, daß die Gelder grundsätzlich auf ein Konto bei einem Broker-Haus weitergeleitet werden sollten. Dieses Konto sollte ausweislich des Anlageprospekts ebenfalls vom Beklagten als Treuhänder gehalten werden. Daraus ergab sich in dem vom Berufungsgericht erörterten Rahmen auch eine Kontrollpflicht des Beklagten gegenüber den Weisungen der Vermögensverwaltung. Zwar oblag die konkrete Anlageentscheidung der Vermögensverwaltung. Der Beklagte hatte indessen nach Maßgabe des angebotenen "Sicherheitssystems" die Einhaltung der Regeln zur Sicherung der Anleger zu überwachen.
bb) Zu dem von dem Beklagten mit zu beachtenden "Sicherheitssystem" gehörte insbesondere auch die (grundsätzliche) Weiterleitung der Anlagegelder auf ein Broker-Konto. Zwar sollten dann die entsprechenden Anlagegeschäfte auf Weisung der Vermögensverwaltung erst getätigt werden. Der Treuhänder wurde hierdurch aber in die Lage versetzt, die dem Treuhandvertrag entsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Dazu gehörte auch die Prüfung , ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Barreserve in Höhe von 80 bzw. 60 % der eingezahlten Beträge tatsächlich von der Vermögensverwaltung eingerichtet wurde. Als Inhaber des Broker-Kontos bekam er die Kontoauszüge , die er entsprechend kontrollieren konnte. Dies alles diente selbstredend auch dem Schutz der Anleger, worauf im Werbeprospekt auch ausdrücklich hingewiesen worden war.

cc) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts auch, soweit es die Verfügungen des Beklagten über Einlegebeträge, ohne diese auf ein Broker-Konto einzuzahlen, nicht als "Hilfsgeschäfte" anerkannt hat. Nach § 2 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der Anlegergesellschaften sollte Gegenstand der Gesellschaft die Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäften , namentlich Devisen, Wertpapieren und Waren sein. In diesem Zusammenhang ist geregelt, daß der Gesellschaft auch Hilfsgeschäfte, insbesondere der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erlaubt seien. Damit sind lediglich die Arten der Anlagen erweitert worden, die die Vermögensverwaltung vornehmen kann. Nicht hiervon erfaßt sind Transaktionen, durch die das gesamte "Sicherheitssystem" zugunsten der Anleger beseitigt wird. In diese Richtung ging aber die ab Anfang 1990 getätigte umfangreiche Auszahlung von Anlagegeldern an Dritte, die - soweit die Überweisungen nicht noch anderen Zwecken außerhalb des Gegenstandes der Anlagegesellschaften dienten - ihrerseits (gegebenenfalls auf Weisung der Vermögensverwaltung) Wertpapiergeschäfte tätigen sollten. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der Treuhänder jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor. Wenn das Berufungsgericht diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, die Vermögensverwaltung habe hiermit ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlegergesellschaften die gesamte "Anlagestrategie" geändert, so ist dies aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Schluß des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Treuhänder der Anleger dies nicht hätte zulassen dürfen.
dd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, von einer pflichtwidrigen Verwendung der Anlagegelder der Kläger könne jedenfalls bezüglich der an die N. GmbH ausgekehrten Agio-Beträge keine Rede
sein. Abgesehen davon, daß es an einem auf die betreffenden konkreten Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum gerichteten Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen fehlt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO), war angesichts der Art und des Umfangs der Pflichtwidrigkeit der Verfügungen über die Anlagegelder jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum auch die Abzweigung einer Vergütung an die für die pflichtwidrigen Verfügungen zu Lasten der Anleger verantwortliche N. GmbH pflichtwidrig und nicht geeignet, den Beklagten (teilweise) von der Pflicht zur Herausgabe der Anlagegelder zu befreien.
3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet hat.

a) Der Beklagte hat die Verjährungseinrede darauf gestützt, daß gemäß § 3 Ziffer 4 des Treuhandvertrages zwischen den Anlegergesellschaften und dem Beklagten "Haftungsansprüche" gegen den Mittelverwendungs-Treuhänder zwei Jahre nach Entstehen des Anspruchs verjähren sollen. Das Berufungsgericht hat diese Regelung für die streitgegenständlichen Herausgabeansprüche als nicht einschlägig angesehen. Die Bestimmungen des § 3 des Treuhandvertrages bezögen sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Treuhänders. Es handele sich hierbei um die Regelung von Schadensersatzansprüchen. Nicht geregelt seien die vom Verschulden unabhängigen - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden - Herausgabeansprüche nach § 667 BGB.
Diese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem formularmäßigen Treuhand-
vertragsmuster - im Verhältnis der Parteien - um vom Treuhänder den Anlegern gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, deren Verwender gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) das Risiko einer unklaren Abfassung derselben zu tragen hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht entscheidend auf den Wortlaut ("Haftungsansprüche") der Bestimmungen abstellen, ohne diese nach ihrem Sinn und Zweck näher zu hinterfragen.

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, den Klägern stehe ein verschuldensunabhängiger Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht zu, ergibt sich aus dem oben Angeführten das Gegenteil. Zu Unrecht meint die Revision, die im obigen Zusammenhang erörterten Pflichtverstöße könnten nur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten sein. Diese Pflichtverstöße sind vom Berufungsgericht angeführt worden, um - im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 667 BGB - den Einwand des Beklagten zu widerlegen, er habe die Einlagebeträge der Kläger ordnungsgemäß weitergeleitet. Das ändert nichts daran, daß im vorliegenden Zusammenhang § 667 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage darstellt.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 290/00
Verkündet am:
4. Oktober 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger übergab dem Beklagten 1993 einen Betrag von 165.000 DM in bar zwecks Weiterleitung an eine Firma "G. & W.", die das Geld unter Garantie einer Nettorendite von 9 % und einer Bonusrendite von weiteren 3 % Jahreszinsen anlegen sollte. Die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände der Geldübergabe sind streitig, insbesondere die Frage, ob die Aushändigung
des Geldes an einem Tage oder an zwei verschiedenen Tagen in Teilbeträgen von 115.000 DM und 50.000 DM erfolgte.
Nach mehr als einem Jahr teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Geld nicht mehr verfügbar sei. Der Kläger, der behauptet, daß der Beklagte das Geld nicht bei der G. & W. eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, verlangt von dem Beklagten Zahlung von 165.000 DM nebst Zinsen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das landgerichtliche Urteil eine deliktische Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB deshalb abgelehnt, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Beklagte eine Betrugs- oder Untreuehandlung zum Nachteil des Klägers begangen habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraus-
setzungen für einen vertraglichen Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entscheidender Anknüpfungspunkt für eine vertragliche Haftung des Beklagten als Kapitalanlagevermittler wegen der Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Information des geschädigten Anlegers sei, daû der Beklagte in dieser Eigenschaft tatsächlich den Kläger beraten habe. Davon habe sich das Gericht jedoch auch durch eine Anhörung beider Parteien nicht die erforderliche Gewiûheit verschaffen können.
2. Wie die Revision zu Recht rügt, erschöpft die Ablehnung vertraglicher Ansprüche durch das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein stillschweigender Auskunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zustande gekommen ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998 und vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Denn auch wenn ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen wäre, so war doch der Beklagte zumindest dazu verpflichtet, den ihm vom Kläger ausgehändigten Geldbetrag weisungsgemäû an die G. & W. weiterzuleiten (§ 662 BGB).
Nach § 667 1. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, das ihm übergebene Geld an den Auftraggeber herauszugeben. Zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält, gehören nämlich - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung völlig auûer acht gelassen hat - nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel, die dafür bestimmt sind, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden. Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich
nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muû er sie nach § 667 1. Alt. BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daû ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäû verwendet worden ist (Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48 und vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 - NJW-RR 1991, 575 f m.w.N.).
Der Kläger, der erstinstanzlich das Zahlungsbegehren allein auf die abredewidrige Verwendung des Geldes durch den Beklagten gestützt hat, hat dieses Vorbringen im Berufungsverfahren nicht fallen gelassen. Er hat vielmehr , wie die Revision zu Recht geltend macht, seine vertraglichen Ansprüche nicht nur aus der positiven Vertragsverletzung eines selbständigen Anlageberatungs - oder -vermittlungsvertrags wegen unzureichender oder falscher Informationen über die zu tätigende Geldanlage, sondern ausdrücklich auch aus § 667 BGB hergeleitet. Das Berufungsgericht hätte daher einen vertraglichen Zahlungsanspruch des Klägers nur verneinen dürfen, wenn nach seiner Überzeugung der Beklagte den Nachweis erbracht hätte, das ihm überlassene Geld weisungsgemäû an die Firma G. & W. weitergegeben zu haben.
3. Insoweit stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 565 ZPO).
Zwar trifft es zu, daû der vom Landgericht vernommene Zeuge H. - nach eigener Aussage Inhaber der Firma G. & W. - bekundet hat, er habe, wie in dem von ihm unterzeichneten Einzahlungsbeleg handschriftlich vermerkt, von dem Beklagten in der - nach Darstellung des Beklagten - fraglichen Zeit einen Betrag von 165.000 DM in bar erhalten. Das Landgericht hat erhebliche Zweifel
daran geäuûert, ob diese Aussage der Wahrheit entspricht. Es hat aber nicht vermocht, sich über diese Zweifel hinwegzusetzen, die vom Kläger behauptete eigennützige Verwendung des Geldes durch den Beklagten für erwiesen anzusehen und so dessen deliktische Haftung zu bejahen. Im Rahmen der vertraglichen Haftung nach § 667 BGB ist jedoch wie ausgeführt die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge anders verteilt, daû angesichts der vom Landgericht geäuûerten Bedenken das Berufungsgericht allenfalls nach einer erneuten Vernehmung dieses Zeugen zu einer Würdigung dieser Aussage im Sinne des Beklagten gelangen könnte.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der Beklagte das vom Kläger erhaltene Bargeld auftragsgemäû verwendet hat. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, daû der Beklagte diesen ihm obliegenden Nachweis geführt hat, erhält es Gelegenheit, sich unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglich erhobenen Revisionsrügen erneut mit der Frage zu befassen, ob sich für den Beklagten Haftungsfolgen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag ergeben, nachdem - wie unstreitig - das Anlagekonzept fehlgeschlagen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein solcher stillschweigender Vertragsschluû voraus, daû der Anlageinteressent deutlich macht, er wolle, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteile vom
13. Januar 2000 und vom 13. Mai 1993 aaO). Hierbei sind die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen. Insoweit hat das Berufungsgericht, auch wenn es im Ansatz von dieser Rechtsprechung ausgegangen ist, der Frage eine zu groûe - nämlich allein ausschlaggebende - Bedeutung zugemessen, ob zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein (intensives) Beratungsgespräch stattgefunden hat. Eine Beratung im eigentlichen Sinne ist nicht Voraussetzung einer Haftung wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo- nach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nicht auf § 667, 2. Alt. BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB gestützt. Hiernach ist zwar der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben. Dabei geht es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine gewöhnliche Geldschuld (BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316, 2317; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f.; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - WM 2005, 2194, 2195). Herauszugeben ist der erlangte Gegenstand, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, än- dert dies nichts daran, dass der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner , der mit der vertraglichen Begründung seiner Zahlungspflicht eine Garantie für das eigene Leistungsvermögen übernimmt (BGHZ 143, 373, 379), keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden hat und dieses mithin nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern braucht. Er ist vielmehr nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung , die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens lediglich weiterzuleiten hat. Infolgedessen trifft auch nicht den Beauftragten, sondern den Auftraggeber die Gefahr, dass der Leistungsgegenstand beim Beauftragten ohne dessen Verschulden untergeht (BGHZ 28, 123, 128). Bei einem Verlust der empfangenen Gelder infolge Insolvenz der Bank (oder beispielsweise infolge Diebstahls, nicht dagegen bei zweckwidriger Verwendung des Geldes; so der erkennende Senat im Urteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - NZG 2003, 215) haftet der Beauftragte daher weder nach § 667 BGB noch verschuldensunabhängig wegen Übernahme eines Beschaffungsrisikos gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 279 BGB a.F.), sondern allein bei von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen nach den §§ 280 ff. BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 667 Rn. 7; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 18; Beuthien/Hieke, JZ 2001, 257 f.; Ostler, NJW 1975, 2273, 2274; a.A. Erman/ Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 667 Rn. 15; wohl auch Staudinger/K. Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. zu §§ 244 ff. Rn. C 3; s. ferner MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 667 Rn. 21 f.; in BGHZ 143, 373, 378 sowie in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2002 und 10. Dezember 2002, jeweils aaO, offen gelassen). Auch der Auftraggeber kann und wird bei einer Einziehung seiner Forderungen redlicherweise nur erwarten, dass der Beauftragte die Bank, bei der er die Gelder deponiert, sorgfältig aussucht, nicht aber eine Garantiehaftung des Auftragnehmers für deren Liquidität (Ostler aaO).

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.