Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 U 153/14

bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014 - Az. 7 O 490/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 2013 (Az. 13-7726174-07-N) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf 16.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach Durchführung einer fehlgeschlagenen Auktion über ein Kraftfahrzeug auf der Handelsplattform eBay.
I.
Die Parteien gehören zu den zahlreichen Teilnehmern der Internet-Handelsplattform eBay. Der Beklagte hat am 20.06.2013 unter dem Benutzerkonto „g.“ ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1,00 Euro zum Verkauf eingestellt (Anlage K2, Bl. 22 f. der Akten).
Alle Teilnehmer der Handelsplattform bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay einverstanden sind. In ihrer zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Fassung lauteten sie auszugsweise wie folgt (wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 19, Bl. 133, verwiesen):
§ 4 Sanktionen, Sperrung und Kündigung
1. eBay kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten:
- Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten
- Verwarnung von Mitgliedern
- Be-/Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes
- Aberkennung des PowerSeller-Status
- Vorläufige Sperrung
- Endgültige Sperrung
Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied den Verstoß nicht verschuldet hat.
2. (endgültige Sperre)
3. (keine erneute Anmeldung nach einer Sperre)
10 
§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
11 
1. 1Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. 2Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. 3Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. 4Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. 5Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. 6Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. 7Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
12 
2. 1Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. 2Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. 3Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. 4Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, sodass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. Weitere Informationen. [Der Klick auf die unterstrichenen Worte führt zu einer weiteren Seite.]
13 
3. 1Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. 2In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht erreicht. Weitere Informationen.
14 
4. (Sofort-Kauf)
15 
5. (Ausschließlichkeit des Angebots über die Plattform)
16 
6. 1Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. 2Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.
17 
7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen.
18 
8. (Multiauktion)
19 
9. (Verbot automatisierter Gebote)
20 
10. (Angebot an unterlegene Bieter).
21 
Der Kläger hat mit seinem Benutzerkonto „m.“ (vgl. Anlage K 8, Bl. 71 der Akten) auf das Angebot des Beklagten Maximalgebote im Sinne von § 10 Absatz 2 eBay-AGB abgegeben. Sofern weitere Gebote erfolgen, erhöht das automatische Bietsystem der Handelsplattform das jeweilige Höchstgebot bis zum jeweiligen Maximalgebot um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um wieder Höchstbietender zu sein. Die Erhöhungsschritte berechnen sich wie folgt (Anlage K 3, Bl. 24 der Akten):
22 
Aktueller Preis
Erhöhungsschritt
1,00 Euro - 49,99 Euro
0,50 Euro
50,00 Euro - 499,99 Euro
1,00 Euro
500,00 Euro - 999,99 Euro
5,00 Euro
1.000,00 Euro - 4.999,99 Euro
10,00 Euro
Über 5.000,00 Euro
50,00 Euro
23 
Der Beklagte selbst gab unter dem Benutzerkonto „k...k“ (anonymisierte Abkürzung) Gebote ab. Die Gebotsübersicht vom 20.06.2013 aus dem Benutzerkonto des Klägers (Anlage K 1, Bl. 20 der Akten) bietet - in Auszügen - das folgende Bild, das allerdings unvollständig ist. Es werden nur aktuelle Gebote angezeigt, nicht jedoch automatische Gebote durch das Bietsystem und auch nicht das jeweilige Maximalgebot eines Bieters.
24 
k...k (Beklagter)
17.000,00 Euro
12:43 Uhr
m. (Kläger)
17.000,00 Euro
15:37 Uhr
m.
16.900,00 Euro
15:36 Uhr
m.
16.800,00 Euro
13:13 Uhr
m.
16.700,00 Euro
13:12 Uhr
m.
16.600,00 Euro
13:12 Uhr
m.
16.450,11 Euro
12:33 Uhr
k...k
16.400,00 Euro
12:14 Uhr
m.
16.050,00 Euro
11:22 Uhr
k...k
16.000,00 Euro
11:17 Uhr
m.
15.951,00 Euro
11:18 Uhr
m.
15.550,00 Euro
11:10 Uhr
Weitere Zwischengebote vgl. Anlage K1 (Bl. 20)
m.
12.345,00 Euro
09:59 Uhr
k...k
12.000,00 Euro
10:24 Uhr
k...k
10.000,00 Euro
10:23 Uhr
k...k
5.000,00 Euro
10:22 Uhr
k...k
1.000,00 Euro
10:22 Uhr
k...k
500,00 Euro
09:06 Uhr
h***8 (unbekannt)
1,00 Euro
08:54 Uhr
Startpreis
1,00 Euro
07:55 Uhr
25 
Die Auktion endete am 30.06.2013 (Anlage K 2, Bl. 22 der Akten). Dem Kläger war bekannt, dass er in diesem Zeitpunkt nicht das Höchstgebot abgegeben hatte (Anlage K 1, Bl. 20 der Akten).
26 
Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 Euro zu übereignen (Anlage K 4, Bl. 25 der Akten). Innerhalb der gesetzten Frist teilte der Beklagte mit, dass er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 Euro bis zum 20.09.2013 (Anlage K 5, Bl. 28 der Akten).
27 
Der Kläger hat bereits wegen aus unterschiedlichen Gründen nicht korrekt abgelaufenen Auktionen Schadensersatz von einer Vielzahl an Anbietern gefordert. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er in insgesamt 130 Fällen Schadensersatzansprüche infolge von eBay-Auktionen geltend gemacht, davon 97 im Rahmen gerichtlicher Verfahren. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um vorzeitig abgebrochene Auktionen (121 Fälle), in den übrigen neun Fällen wirft er den Anbietern vor, selbst oder über Dritte Scheingebote abgegeben zu haben.
5.
28 
Über die streitige Forderung nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.060,00 Euro hat das Amtsgericht Coburg gegen den Beklagten den in der Urteilsformel genannten Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 7 der Akten).
29 
Im anschließenden Verfahren beim Landgericht hat der Kläger vorgetragen,
die vom Beklagten abgegebenen Gebote seien nur Scheingebote gewesen, um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben. Da sie nichtig seien, hätten nur der Kläger sowie der unbekannte Bieter „h**8“ wirksame Gebote abgegeben. Der Kläger sei aus diesen Gründen Höchstbietender mit 1,50 Euro. Da der Marktwert des Fahrzeugs mindestens 16.501,50 Euro betragen habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500,00 Euro zu.
30 
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt:
31 
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg - Zentrales Mahngericht - vom 28.10.2013 (Az. 13-7726174-0-7N) wird aufrechterhalten.
32 
Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,
33 
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
34 
Der Beklagte hat bestritten,
dass der Marktwert bei mindestens 16.501,50 Euro gelegen habe. Schadensersatzansprüchen des Klägers stünde der Einwand des § 242 BGB entgegen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, das Fahrzeug zu einem Preis von 1,50 Euro zu erhalten. Zudem habe er nicht in Kaufabsicht an der Auktion teilgenommen. Der Kläger mache gezielt in einer großen Anzahl von Fällen Schadensersatzansprüche nach abgebrochenen Auktionen geltend und suche systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern, um sodann von ihnen Schadensersatz zu verlangen. Auch im vorliegenden Fall habe der Kläger lediglich mitgeboten, um anschließend Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
II.
36 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
37 
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 und 3, §§ 281, 433 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 Euro zustande gekommen. Bei Versteigerungen im Internet erkläre der Verkäufer vorweg die Annahme des Höchstgebotes zum Ende der Angebotsdauer. Das Angebot des Klägers über 1,50 Euro sei in diesem Zeitpunkt das Höchstgebot gewesen. Die Angebote des Bieters „k...k“ seien lediglich zum Schein abgegeben worden und deshalb unwirksam. Der Beklagte habe nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, dieses Mitgliedskonto zu halten und darunter auch zu bieten. Das Landgericht hat die Überzeugung gefunden, dass der Beklagte selbst die Gebote abgegeben hat. Da sie nicht darauf gerichtet gewesen seien, das Fahrzeug zu erwerben, seien sie nach §§ 116, 117 BGB nichtig. Übrig bliebe das Maximalgebot des Klägers. Im vorliegenden Fall hätte ein Gebot von 1,50 Euro ausgereicht, um den Bieter „h***8“ zu überbieten. Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger an der Auktion ohne Kaufabsicht teilgenommen habe. Zudem habe der Beklagte selbst die Auktion manipuliert, weshalb er nicht schutzwürdig sei. Den Marktwert des Fahrzeugs hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO auf mindestens 16.501,50 Euro geschätzt. Weiter hat es vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 16.500,00 Euro in Höhe einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr zugesprochen.
38 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
39 
Das Urteil des Landgerichts vom 26.09.2014 wurde dem Beklagten am 02.10.2014 zugestellt (Bl. 272 der Akten). Die Berufung ging am 22.10.2014 vorab per Fax ein (Bl. 282 der Akten). Sie wurde am 02.12.2014 vorab per Fax begründet (Bl. 290 der Akten).
III.
40 
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landgerichts sowie des Vollstreckungsbescheides und die Abweisung der Klage.
41 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das Fahrzeug letztlich für einen Betrag von 13.320,00 Euro verkauft.
42 
Weiter vertieft er seine rechtliche Argumentation der ersten Instanz. Der Kläger habe nicht berechtigt erwarten können, das Fahrzeug zu einem Höchstgebot von 1,50 Euro zu erwerben. Es stehe noch nicht einmal zur Gewissheit fest, ob der Kläger überhaupt am Schluss der Auktion Höchstbietender geworden wäre. Ein Schadensersatzanspruch könne nur auf den Ersatz von entgangenem Gewinn gerichtet sein (§ 252 BGB). Dieser betrage entsprechend den Angaben des Klägers bei der persönlichen Anhörung in der ersten Instanz etwa 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erstattung von Anwaltskosten lägen nicht vor, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar zur Vertragserfüllung aufgefordert habe.
43 
Der Beklagte beantragt:
44 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014, Az. 7 O 490/13, wird aufgehoben. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 2013 (Az. 13-7726174-0-7) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
45 
Der Kläger beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Unter Vertiefung und Ergänzung seines Vortrags vertritt der Kläger die Auffassung,
dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen sei, weil er erst nachträglich festgestellt habe, dass die Auktion durch Scheingebote manipuliert worden sei. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vertrat er die Auffassung, nicht mehrere, sondern nur eine einzige Willenserklärung abgegeben zu haben.
48 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
B.
49 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 16.500,00 Euro. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung scheidet aus. Zwar ist zwischen den Parteien gemäß § 433 BGB i.V.m. § 158 Absatz 1, § 162 Absatz 1 BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen (hierzu unter I). Der vereinbarte Kaufpreis liegt mit 17.000,00 Euro jedoch über dem Wert des Fahrzeugs (hierzu unter II). Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gemäß § 241 Absatz 2, § 311 Absatz i.V.m. § 280 Absatz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt zu, dass der Beklagte durch das Mitsteigern den Kauf des Pkw zu einem niedrigeren Preis verhindert hat. Im konkreten Fall lässt sich nicht feststellen, dass es dem Kläger gelungen wäre, das Fahrzeug unterhalb des Verkehrswertes zu ersteigern, weshalb es an einem Schaden fehlt (hierzu unter III).
I.
50 
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 17.000,00 Euro zustande gekommen.
51 
Bei einer Internetauktion auf der Plattform von eBay kommt der Vertrag bei fehlender Freiheit des Anbieters, den Vertrag durch einen Zuschlag zu schließen, nicht in Anwendung von § 156 Satz 1 BGB, sondern in Anwendung der §§ 145 ff. BGB durch ein Angebot und dessen Annahme zustande (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – VIII ZR 375/03, juris Rn. 9).
1.
52 
Das Einstellen einer Ware auf der Plattform von eBay ist als ein verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Abschluss der Auktion das höchste Gebot abgibt (BGH, Urteil vom 03. November 2004 – VIII ZR 375/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 08. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, juris Rn. 16). Mit der Freischaltung des Angebotes erklärt der Anbieter die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 28).
53 
Dieses Verständnis der Teilnehmer ergibt sich aufgrund von § 10 Absatz 1 Satz 1 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Demnach gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den eingestellten Artikel ab und bestimmt dabei einen Start- bzw. Festpreis sowie eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann. Nicht gebunden ist der Anbieter nur, wenn er nach den Bestimmungen von eBay zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots berechtigt ist, z.B. nach dem Verlust der Ware durch einen Diebstahl. Auch in einem solchen Fall sind die von eBay aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung des Angebotes heranzuziehen und die dort genannten Vorbehalte als solche anzusehen, die die Bindungswirkung ausschließen (BGH, Urteil vom 08. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – VIII ZR 63/13, juris Rn. 20). Nach dem so zu beurteilenden Empfängerhorizont stand das Angebot des Beklagten nicht unter dem einschränkenden Vorbehalt eines Zwischenverkaufs oder der Verkaufsreue. Dies soll nach den durch die Teilnehmer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade keinen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes darstellen.
54 
Unter Beachtung dieser allgemein anerkannten Grundsätze hat der Beklagte - trotz der abweichenden Terminologie in den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - rechtlich die vorweggenommene Annahme des Kaufangebotes gegenüber demjenigen erklärt, der zum Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot setzt, also das letztlich gültige Angebot abgegeben hat.
2.
55 
Der Kläger hat ein wirksames Kaufpreisangebot abgegeben.
a)
56 
Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Klägers, er habe nur eine einzige Willenserklärung in Form eines Maximalgebotes abgegeben, das er auch noch entsprechend dem Auktionsverlauf habe erhöhen können. Vielmehr handelt es sich bei jedem Höchstgebot um eine eigenständige Willenserklärung, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als „virtueller Erklärungsbote“ nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt. Nur dieses Verständnis entspricht den allgemeinen Anforderungen an ein Angebot, das so bestimmt sein muss, dass es durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann (Staudinger/Reinhard Bork, BGB (2010) § 145 BGB Rn. 17). Zu den wesentlichen Vertragsinhalten (essentialia negotii) zählt grundsätzlich auch der Kaufpreis (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. (1999), § 145 BGB Rn. 4).
57 
Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall mit der Abgabe eines Maximalgebotes zunächst noch kein annahmefähiges Kaufangebot abgegeben, sondern eine, der Höhe nach auf das Maximalgebot begrenzte Weisung an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben bzw. zu werden.
58 
Darüber hinaus hat er aufgrund des Auktionsverlaufs jeweils einen neuen Willensentschluss gefasst und diesen gegenüber seinem Erklärungsboten, dem Bietsystem der Plattform, auch kundgetan, als er seine eigenen Maximalgebote etwa um 12:33 Uhr oder um 15:36 Uhr erhöhte.
b)
59 
Der Beklagten dringt nicht mit seiner Auffassung durch, dass dem Kläger die Kaufabsicht gefehlt habe (Bl. 293, so aber AG Alzey, Urteil vom 26. Juni 2013 - 28 C 165/12, juris Rn. 16). Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden.
60 
Ein etwa fehlender Rechtsbindungswille lässt die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht entfallen, solange der Erklärende sie nicht aus berechtigtem Grund anficht. Eine wirksame Willenserklärung liegt - selbst bei fehlendem Rechtsbindungswillen - schon dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 02. November 1989 – IX ZR 197/88, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 07. Juni 1984 – IX ZR 66/83, juris Rn. 20).
61 
Dies war der Fall. Der Kläger hat auf üblichem Wege Gebote abgegeben, beispielsweise um 9:59 Uhr ein Gebot über 12.345,00 Euro, um 12:33 Uhr ein Gebot über 16.450,11 Euro und schließlich um 15:37 Uhr ein Gebot über 17.000,00 Euro (in diesem Sinne auch Seidl, jurisPR-ITR 14/2014 Anm. 5 zu dem oben zit. Urteil des AG Alzey). Dabei handelt es sich jeweils um wirksame Willenserklärungen, denn der Beklagte durfte die Gebote in diesem Sinne verstehen und hat sie auch so verstanden. Im Übrigen gibt es auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in der Zeit, in der er seine Gebote abgegeben hat - also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion -, bereits erkannt haben könnte, dass der Beklagte mit einem zweiten Benutzerkonto selbst mitbietet. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass er am Ende als Meistbietender das Fahrzeug tatsächlich erwirbt.
3.
62 
Das letztlich maßgebliche Kaufvertragsangebot beinhaltete einen Preis von 17.000,00 Euro. Dies entspricht der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nach dem Wortlaut der Erklärung (hierzu unter a) und dem objektiv erklärten Parteiwillen (hierzu unter b). Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergeben nichts anderes, sondern stützen vielmehr das gefundene Ergebnis der Auslegung (hierzu unter c).
a)
63 
Die Auslegung der Willenserklärung des Klägers als ein Kaufpreisangebot über 17.000,00 Euro entspricht dem in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut der Erklärung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02. Dezember 1997 – X ZR 13/96, juris Rn. 19).
64 
Der Kläger hat in das hierfür vorgesehene Feld der Internetseite zuletzt die Zahl „17.000,00 Euro“ eingegeben. Dieses Kaufangebot ging dem Beklagten zunächst noch nicht zu (§ 130 BGB). Vielmehr war das Maximalgebot ursprünglich nur dem Plattformbetreiber bekannt. Sein automatisches Bietsystem führt dazu, dass das letzte Gebot eines Konkurrenten um einen bestimmten Betrag erhöht wird. Das Maximalgebot von 17.000,00 Euro kommt daher zum Tragen, wenn ein anderer Teilnehmer einen Betrag von mindestens 16.950,00 Euro bietet. Dies war hier der Fall, so dass das Bietsystem der Plattform die Willenserklärung des Klägers öffentlich angezeigt hat, womit sie dem Beklagten, der den Auktionsverlauf aufmerksam verfolgt hat, im Sinne von § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen ist.
b)
65 
Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, er habe nur ein wirksames Gebot über 1,50 Euro abgegeben, hat nicht seinem nach außen erkennbaren Willen entsprochen und widerspricht auch den anzuwendenden Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB.
66 
Führt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht schon zu einem eindeutigen Ergebnis, können in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sein, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1997 – X ZR 13/96, juris Rn. 19). Dabei ist auch der Wille des Erklärenden zu erforschen; er muss aber nach außen erkennbar geworden sein (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB ist der erklärte Wille, wie er für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war. Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (BGH, Urteil vom 03. Februar 1967 – VI ZR 114/65, juris Rn. 14).
67 
Zwar mag es der Wille des Klägers gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich war, um das letzte Gebot zu überbieten, das in rechtlich wirksamer Weise abgegeben worden ist. Der Kläger hat aber gar nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos „k...k“ vom Anbieter selbst in der Absicht der Preismanipulation abgegeben wurden. Wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat angab, wurde er erst nach Abgabe seines letzten Maximalgebotes skeptisch und hat daraufhin angefangen, den Verlauf anderer Auktionen des Benutzerkontos „k...k“ auf Auffälligkeiten zu untersuchen. Hat der Kläger mithin etwa um 12:33 Uhr das aktuelle Höchstgebot von 16.400,00 Euro wahrgenommen, musste er bei der Eingabe seiner Gebote über 16.450,11 Euro und über 17.000,00 Euro einbeziehen, dass die vorherigen Gebote dem Regelfall entsprechend von Mitkonkurrenten stammten und wirksam waren. Er konnte nicht damit rechnen, mit der Eingabe der Maximalgebote das Fahrzeug für gerade einmal 1,50 Euro erwerben zu können. Ein solcher Erklärungswert ließe sich seiner Willenserklärung nicht beimessen. Vielmehr ergibt sich aus jedem neuen Höchstgebot, dass er selbst davon ausgegangen ist, sein früheres Gebot sei unwirksam geworden.
68 
Auch der Beklagte durfte die Erklärung des Klägers entsprechend dem Nennwert des Gebotes verstehen und hat sie auch so verstanden, denn er hat durch Abgabe weiterer Gebote auf den eigenen Artikel gerade das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu einem von ihm als zu niedrig erachteten Kaufpreis verhindert. Zwar hat der Beklagte gewusst, dass Gebote auf eigene Artikel den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay widersprechen und er damit die anderen Teilnehmer an der Auktion täuscht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er die Willenserklärung des Klägers anders als ein redlicher Anbieter verstehen muss. Es gibt dem Kläger vielmehr lediglich das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.
c)
69 
Auch aus anderen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumständen ergibt sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut „17.000,00 Euro“ gemeint sein könnte, insbesondere nicht aus den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum Maximalgebot.
70 
Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass alle nach dem ersten Gebot platzierten Gebote unwirksam sein sollen. Es hat festgestellt, dass der Beklagte die Gebote auf seine eigenen Waren selbst abgegeben hat, was er in der persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat auch eingeräumt hat. Das Landgericht hat diese Gebote gem. §§ 116, 117 BGB als nichtig angesehen. Das letzte wirksame Gebot sei das Maximalgebot des Klägers über 17.000,00 Euro gewesen, es wäre aber ohne Eingreifen des Beklagten mit 1,50 Euro wirksam geworden, was den Kaufpreis darstelle.
aa)
71 
Allerdings sind die Gebote des Beklagten auf seinen eigenen Artikel schon deshalb keine wirksamen Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB, weil er mit sich selbst nicht kontrahieren kann. Ein Antrag zur Schließung eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur vor, wenn es an einen anderen gerichtet ist. Mithin lag bei den Geboten des Beklagten schon tatbestandsmäßig keine Willenserklärung vor.
72 
Nicht mehr erheblich ist daher die zwischen den Parteien ausgefochtene Frage, ob es sich bei den Geboten mit dem Benutzerkonto „k...k“ um Willenserklärungen gehandelt hat, die im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein abgegeben wurden und aus diesem Grunde nichtig sind (in diesem Sinne OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 U 51/13, juris Rn. 25; OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13, juris Rn. 52; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06. Dezember 2013 – 2-07 O 269/13, Anlage K 21 S. 9, Bl. 116; darauf folgend OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 22. September 2014 – 6 U 7/14, Anlage K 43, Bl. 399; gegen die Anwendung von § 117 BGB: LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 28).
bb)
73 
Dass der Beklagte mit seinen Geboten keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, führt indes nicht dazu, dass sie völlig unbeachtlich wären.
(1)
74 
Einen wesentlichen Umstand des Empfängerhorizontes stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers dar. Sie gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den Parteien. Alle Marktteilnehmer haben ihnen jedoch im Vorfeld der Auktion zugestimmt und vertrauen gegenseitig darauf, dass die anderen Teilnehmer die dort niedergelegten Grundsätze beachten. Die wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion bilden eine Grundlage für die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht aus sich heraus verständlich sind (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris Rn. 36).
75 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen gerade nicht vor, dass Gebote auf eigene Artikel als nichtig anzusehen seien. Zwar dürfen Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos manipulieren, insbesondere ist es ihnen untersagt, selbst Gebote auf ihre eingestellten Angebote abzugeben (§ 10 Absatz 6 Satz 2 eBay-AGB). Als Sanktion für den Verstoß gegen diese Bedingungen ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Gebote unwirksam sind (LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 30). In einem solchen Fall behält sich der Plattformbetreiber vielmehr vor, aus einem Katalog eine angemessene Sanktion zu verhängen (z.B. eine Verwarnung, eine Benutzungsbeschränkung oder eine Sperrung des Kontos, vgl. § 4 Absatz 1 eBay-AGB).
(2)
76 
Die vorgenommene Auslegung entspricht den Grundsätzen, die zum dispositiven Recht entwickelt wurden.
77 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthalten in Bezug auf die streitige Frage keine vom Gesetz abweichenden Regelungen. Vielmehr bestätigt § 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB, dass ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Die Bedingungen orientieren sich erkennbar an § 156 Satz 2 BGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit letztlich auf das Gesetz Bezug nehmen, können die zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Auslegung von Willenserklärungen bei Versteigerungen im Internet übertragen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 08. Juli 2014 – 8 O 63/14, juris Rn. 31; NK-BGB/Kremer, 2. Aufl. (2012), Anhang zu § 156 BGB Rn. 23; Ernst, CR 2000, 304 [310]). Jedenfalls durch die Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt dies auch dann, wenn der Kaufvertrag, wie dargelegt, nicht gemäß § 156 Satz 1 BGB, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB geschlossen wird.
78 
Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift ist es anerkannt, dass das Übergebot nicht rechtswirksam sein muss, weil der tatsächliche Hergang entscheidet und ein Interesse an alsbaldiger Rechtsklarheit besteht (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2012), § 156 BGB Rn. 5; Piper in RGRK-BGB, 12. Aufl. (1982), § 156 BGB Rn. 2; Brinkmann in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 4; NK-BGB/Schulze, 2. Aufl. (2012), § 156 BGB Rn. 6). Es genügt grundsätzlich die bloße Tatsache seiner Abgabe, um die Gebundenheit an das vorhergehende Gebot aufzuheben. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder es sofort zurückgewiesen wird (Soergel/Wolf, 13. Aufl. (1999), § 156 BGB Rn. 6; Backmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 19; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl. (2014), § 156 BGB Rn. 4; Staudinger/Bork, BGB (2012), § 156 BGB Rn. 4; BeckOK BGB/Eckert, Ed. 34 (2015), § 156 BGB Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. (2015), § 156 BGB Rn. 1). Ob diese im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift anerkannten Ausnahmen auch im Bereich von Online-Auktionen gelten, kann offen bleiben. Keine der beiden Varianten liegt vor. Das Übergebot war weder offensichtlich unwirksam, vielmehr stellte sich dies erst aufgrund der Nachforschungen des Klägers heraus, noch wurde es sofort zurückgewiesen.
(3)
79 
Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Willenserklärung entspricht auch dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 10. März 1994 – IX ZR 152/93, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – IX ZR 306/00, juris Rn. 47). Es entspricht der Interessenlage aller Anbieter und Bieter, die an den Auktionen teilnehmen und - worauf es ankommt - redliche Absichten verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 – VIII ZR 297/84, juris Rn. 27). Bei Internetauktionen haben alle Teilnehmer ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit:
80 
- Nur wenn alle Teilnehmer den Verlauf der aktuellen Höchstgebote verfolgen können, ist gewährleistet, dass sich der Marktpreis im Sinne einer Auktion bildet; der Artikel soll an denjenigen verkauft werden, der bereit ist, den höchsten Preis zu bezahlen. Dies liegt im Interesse des Anbieters, der bereits im Vorfeld eine verbindliche Willenserklärung über den Verkauf zum Höchstgebot abgegeben hat und berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass sich der Kaufpreis nach diesen Grundsätzen bildet.
81 
Der Verlauf einer eBay-Auktion wäre aber nicht mehr beherrschbar, wenn unwirksame Gebote erst nach einer gewissen Zeit, gar erst nach Ablauf des Auktionsendes als nicht abgegeben angesehen würden. Träfe diese Rechtsauffassung zu, hätte sie Auswirkungen auf alle unzähligen Onlineauktionen, selbst wenn sie nicht absichtlich manipuliert werden. Der Kaufpreis wäre nur vorläufig, weil zur Ermittlung des Höchstgebotes - und damit des Inhalts der Willenserklärungen der Bieter - stets noch festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden sind. Dies ist praktisch nicht durchführbar, weil jeden Tag unzählige Gebote von Bietern gesetzt werden, deren Identität auch nur bekannt wird, wenn sie das Höchstgebot abgegeben haben.
82 
- Ferner hat der Anbieter ein unabweisbares Interesse daran, dass die aktuellen Höchstgebote transparent und zuverlässig allen potentiellen Teilnehmern der Auktion dargestellt werden. Der Anbieter möchte durch die Auktion einen möglichst hohen Preis erzielen. Dies ist nur gewährleistet, wenn der angesprochene Kundenkreis auf der Grundlage des aktuellen Höchstgebotes entscheiden kann, ob er bei der Auktion mitbieten will und welchen Preis er zu zahlen bereit ist. Würde die nachträgliche Streichung von Geboten zugelassen, wüsste niemand den aktuellen Stand des Bietverfahrens, weil vorangegangene Gebote aus vielfältigen Gründen unwirksam sein könnten (z.B. bei der Abgabe durch Minderjährige, bei Mängeln der Vertretungsmacht im Falle der Nutzung eines fremden Benutzerkontos oder bei einer irrtümlichen Abgabe). Werden unwirksame Gebote nicht sofort zurückgewiesen, ist für potentielle Teilnehmer folglich nicht feststellbar, ob ihr gesetztes Limit bereits erreicht ist. Die nachträgliche Streichung von Geboten verfälscht mithin den Gebotsverlauf, weil sich potentielle Interessenten von aktuellen Geboten abhalten lassen könnten, auf den Artikel mitzubieten. Die Ergebnisse einer Auktion, für die das Überbieten eines Konkurrenten wesenstypisch ist, würden vom Zufall abhängen, wenn die dargelegten Grundsätze des § 156 Satz 2 BGB im Rahmen der zur Auslegung von Willenserklärung heranzuziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuwenden wären. Die Bindung des redlichen Anbieters an das auf diese Weise reduzierte Höchstgebot wäre auch unangemessen, da er die Abgabe unwirksamer Gebote nicht verhindern kann.
83 
- Hinzu kommt, dass der Anbieter einem möglichen Missbrauch schutzlos ausgeliefert wäre. Setzt ein unredlicher Bieter in einem frühen Stadium ein Gebot, das dem Verkehrswert des angebotenen Artikels entspricht und deutlich über dem Gebot anderer Bieter liegt und anschließend über ein weiteres Benutzerkonto ein leicht erhöhtes Maximalgebot, so verhindert er damit in der Praxis weitere Gebote anderer Interessenten. Er könnte dann unter Behauptung eines Anfechtungsgrundes (§ 10 Absatz 7 eBay-AGB) kurz vor Schluss der Auktion sein letztes Gebot streichen lassen, womit sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots weit unter dem Verkehrswert zum Tragen kommt. Im Beispiel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs hätte etwa ein Trickbetrüger bereits bei einem Startpreis von 1,00 Euro ein Gebot von 17.000,00 Euro setzen können. Mit einem weiteren Benutzerkonto hätte er 17.050,00 Euro gesetzt. Damit wäre dieses über dem Marktpreis liegende Höchstgebot erschienen und hätte andere potentielle Interessenten vom Mitbieten faktisch abgehalten. Kurz vor Schluss hätte er das Gebot von 17.050,00 Euro gestrichen, wodurch sein erstes Maximalgebot nur in Höhe des erforderlichen Höchstgebots, u.U. nur in Höhe des Startpreises von 1,00 Euro, als Angebot wirksam geworden wäre.
84 
- Die Rechtsklarheit des § 156 Satz 2 BGB und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay liegt zudem auch im Interesse des Bieters. Auch er will im Allgemeinen zügig einschätzen können, ob er selbst noch an sein Gebot gebunden ist (Soergel/Wolf, a.a.O., § 156 BGB Rn. 6).
85 
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, auf einer Hilfeseite von eBay zum Thema Bieten sei der Hinweis vermerkt, der Bieter solle vor dem Bieten auf einen identischen Artikel bis zum Angebotsende warten; wenn der aktuell Höchstbietende sein Gebot zurückzöge, werde das eigene Angebot möglicherweise wieder zum Höchstgebot (Bl. 364 der Akten, Anlage K 34). Daraus sei nach der Auffassung des Klägers zu folgern, dass unwirksame Übergebote nicht zum Erlöschen früherer Gebote führen.
86 
Dieser Sachvortrag gebietet es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. § 10 Absatz 1 Satz 6 eBay-AGB sieht ausdrücklich vor, dass zwischen dem Anbieter und dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund einer Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist, kein Vertrag zustande kommt. Beide Parteien können sich in einem solchen Fall auf einen Vertragsschluss einigen (§ 10 Absatz 1 Satz 7 eBay-AGB). Die Hinweise von eBay auf der Hilfeseite zum Thema Bieten sind daher in der Weise zu verstehen, dass dem Bieter trotz Übergebotes die Chance bleibt, den Artikel bei einer Gebotsrücknahme des Konkurrenten erwerben zu können, wenn beide Parteien mit den Konditionen einverstanden sind. Durch das zwischenzeitliche Ersteigern einer Ersatzsache würde sich der Bieter der theoretischen Möglichkeit eines günstigeren Kaufs begeben.
4.
87 
Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro steht nicht entgegen, dass am Ende der Angebotsdauer der Beklagte das Höchstgebot abgegeben hatte.
a)
88 
Allerdings hat der Kläger nicht die notwendige Bedingung zum Erwerb des Fahrzeugs erfüllt, unter der der Beklagte das Kaufangebot antizipiert angenommen hat. Das Gebot des Klägers über 17.000,00 Euro kam nicht zum Tragen, weil der Beklagte ein solches schon zuvor mit einem weiteren Benutzerkonto gesetzt hatte, um offenbar den Preis in die Höhe zu treiben. Höchstbietender war der Kläger noch um 12.33 Uhr mit einem Gebot von 16.450,11 Euro. Zehn Minuten später hat der Beklagte das Gebot über 17.000,00 Euro platziert und damit vereitelt, dass die Bedingung - ein Höchstgebot des Klägers zum Ablauf der Auktion - eintritt und auf diese Weise ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kommt.
b)
89 
Gemäß § 162 Absatz 1 BGB ist der Kläger jedoch so zu stellen, als sei ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt nach dieser Bestimmung die Bedingung als eingetreten.
90 
Das verbindliche Verkaufsangebot des Beklagten stand unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen soll, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat. Den Eintritt dieser Bedingung hat der Beklagte vereitelt, indem er den Kläger - wenn auch nicht mit einer wirksamen Willenserklärung - überboten hat und damit dennoch dessen Gebot zum Erlöschen brachte (§ 10 Absatz 1 Satz 4 eBay-AGB).
c)
91 
Dieses Verhalten war auch treuwidrig. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich allerdings nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. September 2005 – V ZR 244/04, juris Rn. 13).
92 
Im vorliegenden Fall ist es dem Anbieter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 der eBay-Bedingungen untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben. Die bietenden Kaufinteressenten erwarten daher vom Anbieter, dass er die Preise nicht auf diese Weise künstlich in die Höhe treibt. Dem Anbieter ist es nur zu Beginn gestattet, einen Mindestpreis festzusetzen. Im Übrigen soll er auf den Verlauf der Auktion keinen Einfluss mehr nehmen. Ihm ist es auch nicht gestattet, die Auktion vorzeitig zu beenden (BGH, Urteil vom 12. November 2014 - VII ZR 42/14, juris Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 28 U 199/13, juris Rn. 55 ff.).
d)
93 
Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der eingetretenen Sachlage ist durch die Gebotsübersicht belegt.
94 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob andere Bieter ohne das Eingreifen des Beklagten noch vor diesem ein Maximalgebot von 17.000,00 Euro abgegeben hätten, mit dem der Kläger überboten worden wäre. Der Kläger muss zur Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB weder darlegen noch beweisen, dass keine andere Ursache denkbarerweise zu demselben Ergebnis des Nichtzustandekommens des Vertrages geführt hätte. Es ist lediglich erforderlich, dass der Handelnde eine Ursache gesetzt hat, die geeignet war, den bestimmten Erfolg - hier also das Nichtzustandekommen des Vertrages - herbeizuführen und die Ursache ihn tatsächlich herbeigeführt hat. Nicht erheblich ist, ob auch noch andere Ursachen zu demselben Erfolg mitgewirkt haben oder nach Lage der Sache hätten mitwirken können (RG, Urteil vom 21. Dezember 1910 – 138/10 III, JW 1911, 213 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1986 – VIII ZR 128/85, juris Rn. 13; Soergel/Wolf, a.a.O., § 162 BGB Rn. 13; Staudinger/Bork, a.a.O., § 162 BGB Rn. 20; Brinkmann in: Prütting/Wegen/Weinreich, a.a.O., § 162 BGB Rn. 5).
e)
95 
Aus der Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB ergibt sich indes nicht, dass ein Kaufvertrag zu dem vom Kläger angenommenen Kaufpreis von 1,50 Euro zustande gekommen ist.
aa)
96 
Dies folgt schon daraus, dass entsprechend der Gebotsübersicht der Anlage K 1 der unbekannte Bieter „h***8“ ein Maximalgebot von 499,00 Euro abgegeben hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Gebot des Beklagten von 09:06 Uhr mit 500,00 Euro erscheint.
bb)
97 
Die Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB führt nicht dazu, dass ein anderer Kaufpreis als 17.000,00 Euro zugrunde zu legen ist. Der Kaufvertrag wäre, wenn überhaupt, nur mit diesem Inhalt zustande gekommen. Dass der Beklagte diesen Preis manipuliert hat, ist mit den Mitteln des Schadensrechts auszugleichen.
98 
Die Unwirksamkeit der Gebote des Beklagten hat, wie dargelegt, keinen Einfluss auf die Feststellung des Höchstgebotes des Klägers. Seine vorangegangenen Gebote sind nach dem oben Ausgeführten erloschen und durch sein letztes Höchstgebot gegenstandslos geworden.
99 
Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung kommt nur auf die Weise in Betracht, dass ein Vertragsschluss zum Preis von 17.000,00 Euro angenommen wird. § 162 Absatz 1 BGB stellt eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Es ist sachgerecht, im konkreten Fall den Vertrag einzig zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro als wirksam anzusehen, weil dies den Bedingungen entspricht, zu dem der Kläger zum Abschluss bereit war. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet es - ungeachtet bestehender Schadensersatzansprüche - auch nicht, dass sich der Kläger von seiner Willenserklärung lösen kann, um den Abschluss des Vertrages zu einem niedrigeren Preis zu fordern.
II.
100 
Der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gem. §§ 433, 281 Absatz 1, 2 BGB kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500,00 Euro hatte. Der vereinbarte Kaufpreis von 17.000,00 Euro lag darüber, so dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden erwachsen ist.
III.
101 
Dem Kläger steht in Ermangelung eines feststellbaren Schadens auch kein Schadensersatz gem. § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu.
102 
Allerdings hat der Beklagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die Gebote des Klägers treuwidrig überboten hat und auf diese Weise vereitelte, dass ein Kaufvertrag über einen niedrigeren Betrag zwischen den Parteien zustande kommt.
1.
103 
Zwischen den Parteien wurde über die Handelsplattform von eBay ein Vertragsschluss angebahnt, indem der Kläger auf das vom Beklagten angebotene Fahrzeug geboten hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Parteien verpflichtet, nach den genannten Vorschriften Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen (§ 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB).
2.
104 
Das schädigende, treuwidrige Verhalten des Beklagten lag darin, dass er die vorangegangenen niedrigeren Gebote des Klägers mit seinen unzulässigen und unwirksamen Geboten zum Erlöschen brachte und so verhinderte, dass ein Kaufvertrag mit dem Kläger zu einem günstigeren Preis zustande gekommen ist.
105 
Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist auch dann begründet, wenn ohne das schädigende Verhalten mit demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05, juris Rn. 22 f.; Erman/Kindl, a.a.O., § 311 BGB Rn. 29).
106 
Der Beklagte hat auf die Willenserklärung des Klägers eingewirkt, indem er selbst den Preis in diese Höhe getrieben hat mit der Folge, dass das letzte Maximalgebot des Klägers unter Berücksichtigung des § 162 BGB zum Tragen kam. Dies stellt eine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Klägers dar. Der Kläger hat in Unkenntnis der Preismanipulation seinen Willen gebildet, 17.000,00 Euro zu bieten.
107 
Dies unterscheidet die Situation von einem offenen Verkaufsgespräch, in dem der Verkäufer von vornherein diesen Verkaufspreis fordern darf; der Irrtum über den tatsächlichen Marktwert ist dann unbeachtlich und fällt in die Risikosphäre derjenigen Partei, zu deren Ungunsten der Kaufpreis abweicht. Daher trifft den Verkäufer grundsätzlich auch keine Aufklärungspflicht bezüglich des Verhältnisses des geforderten Preises zum allgemeinen Preisniveau (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 119 BGB Rn. 131).
108 
Der vorliegende Fall ist anders zu beurteilen: Nach den allgemein akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist es den Verkäufern verboten, auf ihre eigenen Artikel zu bieten. Anders als in einem offenen Verkaufsgespräch darf der Bieter daher die Erwartung haben, dass die konkurrierenden Gebote auf einer tatsächlichen Nachfrage beruhen, der Gebotsverlauf mithin den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht. Dieses Vertrauen wird bewusst enttäuscht, wenn der Verkäufer einen nicht vorhandenen Marktpreis vorspiegelt, indem er selbst Gebote setzt.
3.
109 
Der Kläger hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag zu einem niedrigeren Kaufpreis vereinbart worden.
110 
Bei einer Haftung aus culpa in contrahendo ist der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 – XI ZR 235/99, juris Rn. 17). Grundsätzlich ist dem Geschädigten nur der Vertrauensschaden zu ersetzen; er ist also so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht erfolgt. Ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei ein günstigerer Vertrag geschlossen worden, besteht im Allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 264/05, juris Rn. 21). Dies beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig nicht festgestellt werden kann, ob der andere Teil auf die ihm ungünstigeren Bedingungen eingegangen wäre. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände zuverlässig festgestellt werden kann, dass der Vertrag ohne die Täuschung unter denselben Vertragspartnern zu anderen, für den Getäuschten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. In solchen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, dem Geschädigten einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse des wegen der Täuschung nicht zustande gekommenen Vertrages zu versagen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96, juris Rn. 18).
111 
So liegt es hier. Der Beklagte hatte eine antizipierte Annahme erklärt, das Fahrzeug an denjenigen zu verkaufen, der am Ende der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat. Mangels Vorliegens ausreichender Gründe war er auch nicht berechtigt, seine Angebotsannahme zurückzuziehen.
4.
112 
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten hat.
113 
Für die Feststellung der Schadenshöhe ist die Frage maßgebend, welchen Preisvorteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne Manipulation des Beklagten abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, mit anderen Worten, wie groß sein Gewinn gewesen wäre, der in der Differenz zwischen dem hypothetischen Kaufpreis und dem Verkehrswert des Wagens besteht.
a)
114 
Dabei ist vom Beweismaßstab des § 287 ZPO auszugehen. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist, so entscheidet nach dieser Bestimmung das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
115 
Gegen die Anwendung von § 287 ZPO lässt sich nicht einwenden, dass nicht sicher gesagt werden kann, ob der Kläger das Fahrzeug ohne die Preismanipulation des Beklagten überhaupt erworben hätte. Zwar unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (BGH, Urteil vom 04. November 2003 – VI ZR 28/03, juris Rn. 15).
116 
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht mehr um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen wäre (so aber LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.2014 - 8 O 63/14, juris Rn. 38). Nach dem oben Ausgeführten wäre der Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen, weil der Beklagte bereits die entsprechende Annahmeerklärung abgegeben hatte. Es geht somit nur um die Frage, welchen Betrag der Kläger bei regulärem Verlauf der Auktion hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu sein. Dies gehört zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und somit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Da der Vertrag nicht durchgeführt wurde, liegt der Schaden in der Differenz zwischen diesem Höchstpreis und dem tatsächlichen Marktwert.
b)
117 
Der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs ist auf 16.500,00 Euro zu schätzen.
118 
Das Landgericht hat einen Verkehrswert von „mindestens 16.501,50 Euro“ festgestellt und ist damit den Angaben des Klägers gefolgt. Für einen höheren Wert gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht angegriffen, gleichwohl im weiteren Verlauf angegeben, das Fahrzeug zu einem Preis von 13.320,00 Euro veräußert zu haben (Bl. 303). Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Beklagte während der eBay-Auktion mit einem Gebot von 16.400,00 Euro nicht zufrieden war. Dafür, dass das Fahrzeug wesentlich mehr als 16.500,00 Euro wert war, gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Die vorgelegte Fahrzeugbewertung nach eurotax Schwacke beläuft sich zwar auf 16.800,00 Euro, erfolgte jedoch ohne technische Prüfung (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 der Akten) und hat deshalb nur eine eingeschränkte Aussagekraft.
c)
119 
Der Kläger hätte das Fahrzeug ohne die Manipulation des Beklagten nicht zu einem günstigeren Kaufpreis als 16.500,00 Euro erwerben können, jedenfalls kann das Gegenteil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.
120 
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beklagte dasselbe Fahrzeug während der bis zum 30.06.2013 laufenden Auktion erneut zum Verkauf eingestellt hat. Dabei bot ein unbekannter Dritter mit dem Benutzerkonto „1***1“ am 25.06.2013 einen Betrag von 16.500,00 Euro (vgl. Anlage K 11, Bl. 74). Diese Auktion führte wiederum nicht zu einem Kaufvertrag, weil der Beklagte abermals ein Übergebot unter dem Benutzerkonto „k...k“ abgegeben hat.
121 
Es ist zwar nicht sicher, aber doch naheliegend, dass der Bieter „1***1“ auch bei der Auktion, an der der Kläger teilgenommen hat, in entsprechender Höhe mitgeboten hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die zweite Auktion zeitgleich auf derselben Plattform unter derselben Beschreibung durchgeführt wurde. Es liegt nahe, dass der Bieter „1***1* auch die hier streitgegenständliche Auktion gefunden hat und sie das gleiche Interesse geweckt hätte, wenn der Gebotsverlauf niedriger gewesen wäre. Der fremde Bieter hätte sein Gebot über 16.500,00 Euro dann in der hier streitgegenständlichen Auktion gesetzt.
122 
Der Kläger hätte mithin ein höheres Gebot abgeben müssen, als es dem Verkehrswert entsprochen hätte, um das Fahrzeug zu erwerben. Bei Abgabe eines Maximalgebotes hätte das Bietsystem einen Betrag von 16.550,00 Euro gesetzt und damit mehr als den Verkehrswert. Dem Kläger ist mithin kein Schaden entstanden.
IV.
123 
Auch deliktische Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht. Zwar kann die Preismanipulation des Beklagten als betrügerische Handlung (§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB) oder als vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung (§ 826 BGB) angesehen werden. Allerdings liegt aus den gleichen Gründen wie bei den oben erörterten Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss kein Schaden vor.
V.
124 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 sowie § 700 Absatz 1, § 344 ZPO (vgl. Berger in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO (22. Aufl.), Rn. 12 vor § 688 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
125 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO liegen vor. Die vorliegende Entscheidung weicht von Urteilen anderer Gerichte in ähnlichen Fallkonstellationen ab. Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Fall des Klägers Geboten, die allein zur Preismanipulation abgegeben wurden, jede rechtliche Wirkung abgesprochen (Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13, juris Rn. 52 = Anlage K 6 S. 12, Bl. 219R). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Auslegung von Maximalgeboten davon abhängig gemacht, ob Gebote des Anbieters oder eines von ihm beauftragten Dritten als wirksam anzusehen sind (Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 U 51/13, juris Rn. 25). Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erscheint geboten.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Referenzen - Urteile

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Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

16
b) Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
20
Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/11, aaO), bei dem inhaltlich gleichlautende Bestimmungen zu beurteilen waren, ausgeführt, dass auf der Grundlage dieser Regelungen kein Kaufvertrag zustande kommt, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen. Denn aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17).

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.08.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.

2

Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug unter anderem als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene PKW bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35ff./IV).

3

Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m..." ein sog. Maximalgebot über 9.001,00 € ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.06.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h..." mit einem Gebot von 10.000,00 € übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne Weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.

4

Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen PKW schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h..." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050,00 € am 16.06.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h..." wiederum das Höchstgebot von 12.260,00 € abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 05.07.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.07.2012 zu einem Preis von 10.800,00 €.

5

Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.06.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.07.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.

6

Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.06.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen PKW zu einem Kaufpreis von 100,99 € zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m_m..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spaßbietens" des Bieters "h..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sogen. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 € wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.

7

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gemeint, sie sei zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die im Angebot ausgewiesene Unfallfreiheit habe einstehen wollen. Sie habe sich insoweit in einem Irrtum befunden, da sie die Verkaufsanzeige aus verschiedenen Verkaufsanzeigen zusammengeschnitten habe. Im Übrigen habe nur der Höchstbietende "h..." einen Anspruch auf Erfüllung gehabt. Bei dem Bieter handele es sich um den ihr nicht näher bekannten Herrn M T aus G. Dessen Motive habe sie nicht gekannt, zumal bereits unklar sei, ob tatsächlich der angegebene Account-Inhaber die Gebote abgegeben habe. Der Bieter habe sich nach den beiden anderen Auktionen schlicht nicht bei ihr gemeldet, so dass sie diese Verkäufe der Einfachheit halber als von ihr so genannte "eBay-Fälle" beendet habe.

12

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.799,00 € sowie anteilig berechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Höhe von 192,90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der vormaligen Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zustehe (§§ 433, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die M-GbR sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin des eBay-Accounts "m_m...", was durch die Vorlage der Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten blieb, belegt sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen. Die Beklagte habe sich nicht berechtigt von ihrem Angebot gelöst. Insbesondere habe sie ihre Erklärung nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum im Sinne der §§ 119ff. BGB sei nicht erwiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei der Vortrag einer versehentlichen Falschbezeichnung unglaubhaft, da das Merkmal der Unfallfreiheit an zwei Stellen im Angebot benannt werde. Auch stelle ihr Motiv, nun doch nicht für die Unfallfreiheit einstehen zu wollen, einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

14

Das Landgericht hat weiter die Ansicht vertreten, dass wegen der mangelnden Berechtigung zum Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen sei. Als solcher sei die vormalige Klägerin anzusehen, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot unwirksam sei. Die Identität des Bieters sei unklar geblieben. Der Vortrag der Beklagten bzgl. der Gründe für die Nichtdurchführung der beiden anderen geschlossenen Verträge sei unzureichend. Es mache keinen Sinn, weshalb der Bieter "h..." den einmal geschlossenen Vertrag über 11.050,00 € nicht vollzogen habe, um kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug erneut, aber zu einem höheren Preis zu ersteigern und auch diesen Vertrag einvernehmlich mit der Beklagten nicht durchzuführen. Das Angebot der vormaligen Klägerin sei auch nicht nach § 156 BGB erloschen. Daher sei mit ihr ein Vertrag zu einem Kaufpreis von 9.001,00 € geschlossen worden, da ihr Gebot im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot gewesen sei.

15

Aufgrund des trotz Fristsetzung nicht erfüllten Vertrages stehe der M-GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Höhe nach bestehe der Anspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zum Gebot der Klägerin. Den tatsächlichen Wert des PKW schätze das Gericht auf 10.800,00 €. Hinsichtlich des Gebotes der Klägerin sei ein Betrag von 9.001,00 € anzusetzen, sodass von der Beklagten ein Schaden in Höhe von 1.799,00 € auszugleichen sei.

16

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei in Anbetracht des - im Vergleich zur Klageforderung - geringer zu bemessenden Schadenswertes und einer (lediglich) anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Höhe von 172,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (vgl. UA Bl. 6) - im Tenor (UA Bl. 1) demgegenüber benannt mit 192,90 € - gerechtfertigt.

17

Diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte hingenommen. Die vormalige Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben wurde. Sie begründet die Berufung wie folgt:

18

Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufpreis von 9.001,00 € ausgegangen. Zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Preis von 100,99 € vereinbart. Das Gericht habe insofern die Besonderheiten eines Maximalgebotes bei einer eBay-Auktion nicht berücksichtigt. Aufgrund der Unwirksamkeit des Angebots des Bieters "h..." sei das Maximalgebot über 9.001,00 € das verbleibende höchste Gebot gewesen, da damit das Angebot des Bieters "i..." in Höhe von 99,99 € übertroffen wurde. Unter Berücksichtigung der für eBay-Auktionen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: eBay-AGB) und den darin geregelten Steigerungsstufen für abzugebende Gebote (in diesem Falle unstreitig bestimmt auf den Betrag von 1,00 €) ergebe sich als maßgeblicher Kaufpreis der Betrag von 100,99 €. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht bei der Schadensberechnung nicht auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abstellen dürfen, sondern auf den Wert der geschuldeten Leistung. Diese habe sich auf den Verkauf eines unfallfreien Fahrzeuges bezogen, dessen Wert nach der "Schwacke-Liste" mit 12.100,99 € anzusetzen sei.

19

Zu dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) der ehemaligen Klägerin vertritt der Kläger in seiner Replik die Ansicht, der darauf gerichtete neue Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurück zu weisen. Im Übrigen würden die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe" der Beklagten einzig dem Zweck dienen, "von ihren eigenen Verfehlungen ab(zu)lenken".

20

Richtig sei allerdings, dass die vormalige Klägerin im Rahmen ihrer eBay-Aktivitäten verschiedene Accounts verwendet habe, nicht jedoch den Account "m-GbR". Eine Sperrung einzelner Accounts stellt der Kläger in Abrede und beruft sich darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Accounts nicht zu Verschleierungszwecken erfolgt sei, sondern nach § 2 Abs. 10 eBay-AGB ausdrücklich gestattet werde. Soweit die Beklagte gegen die ehemalige Klägerin und ihre angeblich unlauteren Geschäftsmethoden Beiträge aus einem Internetforum "www.a...hilfe.info" anführe, sei darauf hinzuweisen, dass "der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge (…) dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren" entspreche.

21

Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe selbst treuwidrig gehandelt, indem sie von ihr initiierte eBay-Auktionen unter Zuhilfenahme des eBay-Accounts "h..." manipuliert habe; sie sei daher in "keinster Weise schutzwürdig". Dieser Umstand müsse im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Bei der vormaligen Klägerin habe es sich um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin gehandelt, die darauf bedacht gewesen sei, günstig Fahrzeuge und -komponenten einzukaufen, um diese dann mit möglichst hohem Gewinn weiter zu verkaufen. Sie habe sich der eBay-Plattform bedient, um "Schnäppchenkäufe machen zu können". Dafür biete eBay die Möglichkeit; das System funktioniere jedoch nur dann, "wenn sich alle Beteiligten an die vorgegebenen 'Spielregeln' halten" würden.

22

Es gehe "völlig an der Sache vorbei", wenn die Beklagte darstelle, die vormalige Klägerin "habe es darauf abgesehen, aus vorzeitig beendeten Auktionen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können". Ebay gebe mit den bei einer Auktionsteilnahme zugrunde liegenden AGB die "Spielregeln" vor. Daraus bestimme sich, unter welchen Voraussetzungen wirksame Kaufverträge zustande kommen. Würden diese dann nicht erfüllt, ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen ein Schadensersatzanspruch. Auf das Zustandekommen der Verträge und ihre Erfüllung habe die ehemalige Klägerin mithin überhaupt keinen Einfluss auszuüben vermocht. Entsprechend habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass es letztendlich zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei, habe einzig und allein die Beklagte bestimmt, "indem sie die Auktion manipuliert und ein nichtiges Scheingebot abgegeben" habe. Ob die vormalige Klägerin bzw. der Kläger nur im vorliegenden Einzelfall Schadensersatz geltend mache, oder ob dies "vielfach so gehandhabt wird", ändere nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der materiellen Rechtslage wegen der Verweigerung zur Erfüllung des Kaufgeschäfts zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dass in dem Verhalten der vormaligen Klägerin als "Schnäppchenjägerin" auf eBay.de in keinster Weise ein Rechtsmissbrauch zu erkennen sei, sei "vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei Internetauktionen bereits mehrfach gerichtlich bestätigt" worden (vgl. Anlage K 20 - Urteil des AG Offenbach vom 17. Dezember 2013 - 38 C 329/13 -; Anlage K 21 - Beschluss des LG Freiburg vom 27. Januar 2014 - 3 S 281/13 -).

23

Im Übrigen führe die vormalige Klägerin zwar die von der Beklagten benannten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit abgebrochenen Internetauktionen; jedoch sei die Sachdarstellung der Beklagten im Einzelnen unrichtig. So sei etwa das zitierte Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2 = GA 9ff./III), mit dem eine gleichgerichtete Klage auf Schadensersatz ob des Einwands des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig geworden; der Berufungssenat des OLG Hamm habe den Vorwurf nicht bestätigt. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen der Beklagten habe die ehemalige Klägerin in dem vor dem Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit - 7 O 18/13 - (vgl. darüber Anlagen B 5 und B 6 = GA 18ff./III und GA 21ff./III) kein unredlich niedriges Angebot bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion abgegeben. Im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) habe die dortige Gegenpartei einräumen müssen, die Auktion manipuliert zu haben.

24

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/II) zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass Herr S P nicht mehr Gesellschafter der unter der Bezeichnung "M-GbR" firmierenden Gesellschaft sei. Im Anschluss hieran legte er mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 137f./II) die zwischen den Gesellschaftern M W und S P unter dem 12.08.2013 gezeichnete Vereinbarung zum Ausscheiden von Herrn S P aus der Gesellschaft und die Übernahme aller Rechte und Pflichten durch Herrn M W (Anlage K 18 = GA 139-140/II) vor.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - die Beklagte zu verurteilen, 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass weiterhin Leistung an die vormalige Klägerin begehrt werde.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie versagt ihre Zustimmung zu einer Übernahme der Parteirolle durch den Kläger. In der Sache verteidigt sich die Beklagte gegen die Berufung fürderhin mit dem Verweis auf einen berechtigten Auktionsabbruch von ihrer Seite und einem insofern nicht zustande gekommenen Vertrag. Im Übrigen - so meint sie - habe das Landgericht den Schaden richtig ermittelt.

30

Die Beklagte tritt in der Berufungsinstanz im Übrigen mit der Rechtsansicht hervor, die vormalige Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger habe treuwidrig gehandelt. Sie behauptet, die Klägerin habe bei eBay-Auktionen in einer unbekannten Vielzahl gezielt und geschäftsmäßig Gebote abgegeben und hierbei auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um im Anschluss einen aus der Nichterfüllung eines Kaufvertragsschlusses resultierenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bei der Klägerin bzw. dem Rechtsnachfolger handele es sich nicht um eine gewerbliche Kfz-Händlerin, sondern um eine reine „Briefkastenfirma“, die in dieser Weise unter verschiedenen Account-Namen bei eBay aufgetreten sei. Aufgrund von Beschwerden von eBay-Kunden seien die Accounts zum Teil gesperrt und gelöscht worden.

31

Die Beklagte meint außerdem, die Klägerin respektive der Rechtsnachfolger habe wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB überhaupt keine wirksamen Gebote abgeben können, weshalb auch aus diesem Grunde kein Kaufgeschäft mit ihr über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen sei. Überdies müsse von einer Sittenwidrigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) ausgegangen werden. Dafür spreche die außerordentliche Differenz zwischen dem Wert des Mercedes Pkw und dem Kaufpreis, den die ehemalige Klägerin bzw. der Kläger im Rahmen des beanspruchten Schadensersatzes für das Fahrzeug in Ansatz zu bringen gedenke.

32

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger M W wie die Beklagte A S persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO).

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Parteischriftsätze, das angefochtene Urteil, das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, den Hinweisbeschluss vom 07.05.2014 sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklichen Bezug.

II.

34

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.).

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a.

36

Insbesondere ist der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er ist berechtigt, den von der „M-GbR“als ehemaliger Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit im eigenen Namen und auch gegen den erklärten Willen der Beklagten fortzuführen, da es im hiesigen Fall einer Zustimmung zu seiner Rechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht bedarf. Darauf hat der Senat die Parteien unter Aufgabe seiner vormals vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 07.05.2014, auf den Bezug genommen wird, bereits hingewiesen.

37

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin kraft Gesetzes fort und ist damit Partei des Rechtsstreits geworden.

38

Aufgrund der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/I) angezeigten und nachfolgend (mit Schriftsatz vom 22.10.2013, GA 137/II) belegten - und sodann von der Beklagten auch nicht mehr bestrittenen - Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Gesellschafter der vormaligen Klägerin und der darin geregelten Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft durch den Kläger, hat die ehedem klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - "M-GbR" - ohne weitere Liquidationsphase geendet. Kraft zulässiger Vereinbarung wurde das Gesellschaftsvermögen durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993 - II ZR 242/92 -, NJW 1994, 796, Tz. 8, zitiert nach juris). Durch die Übernahme ist dieser unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger und Gläubiger der Gesellschaftsschuldner geworden (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 736, Rn. 4 m.w.N.).

39

Einer Unterbrechung des Rechtsstreits bedurfte es analog §§ 239, 246, 86 ZPO nicht, da die vormalige Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht insoweit von der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und dem damit verbundenen Untergang der Gesellschaft unberührt blieb. In Ermangelung eines entsprechenden Unterbrechungsantrags war der Prozess daher fortzuführen(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn. 2b). Durch die mitgeteilte Rechtsnachfolge gilt das Verfahren als durch den Rechtsnachfolger aufgenommen i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO.

b.

40

Der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag auf Zahlung an die - nicht mehr existente - „M-GbR“steht zu dem Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger nicht in Widerstreit.

41

Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., Einl II Rn. 16a m.w.N.). Aufgrund der von Rechts wegen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und die bereits vom Senat mit Beschluss vom 07.05.2014 vorgenommene Änderung des Aktivrubrums ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass mit dem Klageantrag Zahlung an Herrn M W (als Kläger) begehrt wird.

2.

42

In der Sache kann die Klage jedoch nicht von Erfolg getragen sein.

43

Zwar ist das landgerichtliche Urteil nicht frei von Rechtsfehlern soweit es zu dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 12.000,00 € (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Anspruch überhaupt nur in Höhe von 1.799,00 € gegeben sein könnte. Insofern liegt eine teilweise Verkennung der Grundsätze über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Rahmen einer eBay-Internet-Auktion vor (a). Indes gelangt der Senat nach den im Berufungsrechtszug gewonnenen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass der Klageverfolgung der von der Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (b) (dazu allgemein Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38ff.).

a.

44

Obwohl für den Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis nicht (mehr) von entscheidungserheblicher Bedeutung, sei zu den Grundsätzen des Kaufvertragsschlusses im Rahmen einer vorliegend streitgegenständlichen Internet-Auktion über die sogen. "eBay"-Plattform und die daran unter Umständen geknüpften Rechtsfolgen aus Gründen der Klarstellung wie folgt ausgeführt:

(1)

45

Zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten ist im Rahmen der eBay-Internet-Auktion ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begründet worden, nämlich der am 28.06.2012 geschlossene Kaufvertrag über einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik.

46

Auch bei einer Internetauktion kommt ein schuldrechtlicher Vertrag durch Angebot und Annahme gem. §§ 145ff. BGB zustande. Dabei sind im Rahmen der Auslegung der jeweiligen Erklärungen die von den Parteien anerkannten AGB der Internetplattform eBay mit einzubeziehen; § 156 BGB ist nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, NJW 2014, 1292, Tz. 18 und 19, zitiert nach juris).

(a)

47

Die Beklagte hat durch den Start der Auktion ein Kaufvertragsangebot abgegeben und sich von diesem nicht wirksam gelöst.

48

Nach § 9 Nr. 11 sowie nach § 10 Nr. 1 der AGB von eBay dürfen Anbieter ein verbindliches Angebot nur streichen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Insofern musste ein objektiver und mit den Umständen vertrauter Empfänger die Erklärung der Beklagten dahingehend verstehen, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stand (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, a.a.O., Tz. 20). Demnach genügt es für die Rücknahme des Angebots, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Grund im Sinne der §§ 119ff. BGB bei Einstellung des Angebots gegeben ist.

49

Jedoch hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein entsprechender Anfechtungsgrund vorlag. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Einvernahme der Beklagten als Partei (GA 116/I) mangels Zustimmung des Klägers und einem fehlenden Anbeweis für einen rechtlich relevanten Irrtum nicht nachzugehen war (§§ 445, 447, 448 ZPO).

50

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 04. November 2013 - I-2 U 94/13, 2 U 94/13 -, MMR 2014, 108-109, zit. nach juris) steht dem nicht entgegen, da das Gericht in der vorbenannten Entscheidung vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt war. Das ist im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall.

(b)

51

Aufgrund des unberechtigten Abbruchs kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs zustande. Dies war die vormalige Klägerin, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam war.

52

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Beteiligten die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen. So liegt es hier.

53

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Gebot des Bieters "h..." nicht dem Erwerb des PKW dienen sollte, sondern anderen Zwecken, namentlich um so den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben bzw. einen Auktionsabbruch gefahrlos zu gestalten. Bieter und Beklagte handelten auch einvernehmlich. Das Bestreiten der Beklagten ist - wie nachstehend ausgeführt werden wird - nicht erheblich, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

54

Der Kläger hat durch den - in der Sache unbestritten gebliebenen - Vortrag zu zwei weiteren Auktionsverläufen dargelegt, dass die Beklagte und der Bieter "h..." einvernehmlich zum Nachteil der anderen Teilnehmer an der Auktion zusammen gewirkt haben. Die dazu seitens der Beklagten angebotenen Erklärungen sind unplausibel, lebensfremd und untauglich das Vorbringen des Klägers zu entkräften.

55

Bereits ihre Behauptung, bei dem ihr nicht bekannten Bieter handele es sich um einen "Spaßbieter", wirkt nicht überzeugend. Zwar erscheint es nicht von vornherein abwegig, dass gelegentlich Personen nur "zum Spaß" Gebote abgegeben. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bestimmte Person auf ein Angebot in drei verschiedenen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Auktionen ein und derselben Anbieterin das jeweils höchste Gebot abgibt, der jeweilige Vertrag jedoch zu keiner Zeit zur Durchführung gelangt, sondern die betroffene Verkäuferin den von Rechts wegen geschlossenen Kauf ohne weitere Folgen im Einvernehmen mit dem Dritten beendet.

56

Weiter tritt hinzu, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und wie sie Kontakt zum vermeintlichen Bieter aufgebaut hat. Es sind in das gerichtliche Verfahren keinerlei Unterlagen eingeführt worden, aus denen sich entnehme ließe, welche Schritte zur Kontaktaufnahme und/oder zur Kaufabwicklung eingeleitet worden wären. Auch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente zum Abbruch der Auktionen sind nicht geeignet, ihrer Darstellung Glauben zu schenken. Ihrem Vorbringen und den beigefügten Anlagen ist nur zu entnehmen, dass der Bieter "h..." einem Abbruch zugestimmt habe. Der Grund für diese Abwicklung geht aus ihnen nicht hervor.

57

Es vermag ebenso wenig zu überzeugen, dass die Beklagte zwar ohne Weiteres in der Lage gewesen sein will, sich die Kontaktdaten des vermeintlichen Account-Inhabers zu verschaffen, aber keinerlei Maßnahmen gegen den vermeintlichen "Spaßbieter" hat ergreifen wollen, obwohl eines der von diesem abgegebenen Gebote mit 12.260,00 € weit über dem von letztlich von der Beklagten für das angebotene Fahrzeug realisierten Kaufpreis gelegen hat.

58

Würde den Erklärungsversuchen der Beklagten gefolgt, so müsste angenommen werden, dass sie bei den von ihr jeweils initiierten eBay-Auktionen unter Verzicht auf jede Absicht zur Gewinnerzielung gehandelt hätte. Das widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der über die eBay-Internet-Plattform eröffneten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten.

59

Festzustellen ist nach alledem, dass der streitgegenständliche Auktionsabbruch ohne gerechtfertigten Grund erfolgte.

(c)

60

Die vormalige Klägerin bzw. der Kläger konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Auktion auch wirksam Gebote abgegeben und damit das Verkaufsangebot der Beklagten annehmen. Denn das Landgericht hat insofern mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die ehemalige Klägerin Inhaberin des Accounts "m-m..." war. Ohne Belang ist in diesem Kontext, ob Accounts des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger, die dieser bei Ebay unterhielt, teilweise gemäß § 4 Ziff. 2, 3 der ebay-AGB gesperrt worden sind. Dieser Umstand lässt die Wirksamkeit des von der vormaligen Klägerin abgegebenen Gebots unberührt.

61

Bei ihr handelte es sich um eine sogenannte "Außen-GbR". Eine solche Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als teilrechtsfähige Personenvereinigung zu behandeln. Dementsprechend gebietet die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter, dass eine Sperrung des Accounts eines Gesellschafters für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu eBay unbeachtlich bleibt.

(d)

62

Einem wirksamen Vertragsschluss steht auch, wie aber von der Beklagten eingewandt wird, nicht die etwaige Unwirksamkeit des § 10 Ziff. 1 eBay-AGB gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB entgegen.

63

Eine entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Verhältnis der Nutzer einer Internet-Plattform untereinander ist bereits deshalb abzulehnen, weil weder der Anbietende noch der jeweilige Bieter Verwender der AGB im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die Bedingungen werden nicht von den Nutzern im Verhältnis untereinander, sondern von eBay als Vertragspartei (= Verwender) in der Rechtsbeziehung zu dem jeweiligen Nutzer gestellt (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 12 m.w.N.). In einem Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern sind die eBay-AGB - wie bereits ausgeführt - lediglich als Auslegungshilfe zur Ermittlung der wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen von Bedeutung. Daher kann eine etwaige Unwirksamkeit der eBay-AGB, die zwar vom Nutzer im Verhältnis eBay eingewandt werden kann, nicht zugleich auch auf eine Vertragsbeziehung unter den Nutzern durchschlagen (a.A. LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 556/13 - Tz. 23ff., zitiert nach juris).

(e)

64

Ferner trägt auch der Einwand der Beklagten zum Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der vormaligen Klägerin und einer daraus resultierenden Nichtigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht.

65

Ein Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB kann zwar auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen (vgl. nur allgemein Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 24 m.w.N.). Er ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dann spricht zwar nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34a m.w.N. a.d. Rspr.).

66

Selbst wenn vorliegend von einem solchen auffälligen Missverhältnis auszugehen wäre (wofür die Diskrepanz zwischen dem sich darstellenden Kaufgebot von 100,99 € und der geforderte Schadensersatzbetrag von 12.000,00 € anzuführen wäre), kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung geschlossen werden.

67

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, 429, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den sonstigen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führen, nur die Vertragspartner gegenüber stehen.

68

Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert der Kaufsache nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -, NJW 2012, 2723, Tz. 19-21, zitiert nach juris). Derartige Umstände aus der Sphäre der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

(2)

69

Da die Beklagte der vormaligen Klägerin einen der Angebotsbeschreibung entsprechenden PKW Mercedes Benz SLK 350 innerhalb der von ihr gesetzten und als angemessen anzusehenden Nachfrist nicht übergeben und übereignet hat, liegt dem Grunde nach eine kaufvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Verantwortlichkeit (§ 276 BGB) für diese Pflichtverletzung wird gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

70

Die Beklagte wäre demnach zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Erfüllung dieser Schuld steht allerdings, wie bereits im Eingang festgestellt, der rechtshindernde Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Kläger entgegen. Auch wenn es aus Gründen der Rechtssystematik insofern nicht weiter erforderlich wirkt, führt der Senat zur Höhe eines ohne den Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbaren Schadensersatzanspruches zum Zwecke der Klarstellung nachstehend als obiter dicta aus.

(3)

71

Der in der kaufvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten angelegte Schaden ist entgegen der Erkenntnis des Landgerichts zur Höhe nicht lediglich mit 1.799,00 €, sondern mit 12.000,00 € zu bemessen.

72

Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schuldner gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten gestanden hätte. Der Schaden bestimmt sich demgemäß aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert der kaufvertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ((a)) und dem zu zahlenden Kaufpreis (b).

(a)

73

Die Beklagte schuldete Übergabe und Übereignung eines unfallfreien, der Angebotsbeschreibung entsprechenden Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik. Diese Leistungspflicht hatte einen Wert von 12.100,99 €.

74

Die ehemalige Klägerin hat zum Wert der geschuldeten Leistung durch Vorlage einer Fahrzeugbewertung entsprechend der Angebotsbeschreibung anhand der sogen. "Schwacke-Liste" substantiiert vorgetragen und die Beklagte hat den benannten objektiven Wert nicht erheblich bestritten; er gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

75

Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Schriftsatz zu dem erzielten Preis für den letztlich veräußerten PKW. Dieser ist für die Frage des Schadensersatzes unbeachtlich. Das letztendlich von der Beklagten veräußerte Fahrzeug hatte mehrere Unfallschäden und entsprach somit nicht der geschuldeten Leistung. Schon aus diesem Grunde konnte der durch die Veräußerung dieses Fahrzeugs erzielte Preis nicht zur Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung (§287 ZPO) genommen werden.

(b)

76

Von dem Wert der geschuldeten Leistung waren 100,99 € als geschuldeter Kaufpreis abzuziehen.

77

Die vormalige Klägerin war mit ihrem abgegebenen Maximalgebot, welches zwar bis zum Betrag von 9.001,00 € reichte, sich jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion auf lediglich 100,99 € belief, bei Auktionsabbruch Höchstbietende.

78

Unter Heranziehung von § 10 Nr. 2 eBay-AGB ist ein Maximalgebot gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Mitglied bis zu einem Maximalbetrag das jeweils aktuelle Höchstgebot eines anderen Bieters wenigstens um den in den eBay-AGB festgesetzten Minimalbetrag überbietet. Damit steht eine entsprechende Erhöhung des Gebotes des Maximalbieters und damit seine neue Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) der Abgabe eines wirksamen höheren Gebotes durch einen Dritten und des damit verbundenen Erlöschens des eigenen Gebotes.

79

Aufgrund der in den eBay-AGB vorgegebenen automatischen Erhöhungsschritte hatte die ehemalige Klägerin das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € um den Minimalbetrag von zunächst 1 € überboten. Damit lag ihr Gebot bei Abgabe des Scheingebotes des Bieters "h..." bei 100,99 €. Dieses blieb bis zum Auktionsabbruch bestehen, da sich das unwirksame Scheingebot des Bieters "h...“ nicht auf den Auktionsverlauf in rechtserheblicher Weise auswirken konnte. Fehlerhaft stellt sich deshalb die Sichtweise des Landgerichts dar, dass die Klägerin ein Maximalgebot von 9.001,00 € abgegeben habe, welches für die Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises maßgeblich sein müsse.

b.

80

Einem Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe von 12.000,00 € steht jedoch der Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen.

(1)

81

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig.

82

Der Rechtsmissbrauch kann dabei individuell oder institutionell erfolgen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich hierbei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. allgemein und statt vieler BAG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -, BAGE 112, 124, Tz. 41, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38, 40 m.w.N.). Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 242 BGB ist im Privatrecht das Schuldrecht einschließlich des Bereicherungsrechts (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift verpflichtet sowohl Schuldner als auch Gläubiger dazu, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Damit hat der Vertragspartner jeweils auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. grds. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 6 m.w.N.). Das gilt sowohl für die Art und Weise der (Haupt-)Leistungserbringung, aber auch in Bezug auf die für das jeweilige Schuldverhältnis anerkannten Nebenpflichten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 22 und 23 m.w.N.).

83

Aus der Vielzahl möglicher Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich eine Reihe von typischen Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen rechnen der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung, die Verletzung eigener Pflichten, das Fehlen eines schützwürdigen Eigeninteresses sowie das widersprüchliche Verhalten (vgl. im Einzelnen zum Überblick Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 43ff., 46ff., 50ff. und 55ff., jeweils m.w.N.).

84

Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen, dass der Berufung auf ein (formal durchaus gegebenes) Recht kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder auch des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, NJW 2008, 3438, Tz. 7, zitiert nach juris; Erman/Palm, BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 85). Ebenso vermag in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung bei der Erhebung einer gerichtlichen Klage den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen. Diese Voraussetzung kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger seine Klage allein mit dem Ziel erhebt, die verklagte natürliche oder juristische Person in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch hat. Der Kläger wird sich dabei im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Person werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anderenfalls entstehender Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer Forderung "in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung", ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung zur Erhebung des Einwandes eines Rechtsmißbrauchs (vgl. insoweit zum Fall einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 -, BGHZ 107, 296, Tz. 30, zitiert nach juris).

85

Jedoch bedingt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289, Tz. 21, zitiert nach juris).

86

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, a.a.O., Tz. 7).

87

Hinsichtlich der an den Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpften Rechtsfolgen gilt es zu unterscheiden. Wirkt schon der (erstrebte) Rechtserwerb als solcher anstößig, liegt die Rechtsfolge in einer rechtshindernden, ansonsten in einer rechtsvernichtenden Einwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41). Dabei entfaltet der Missbrauchseinwand bei einer Mehrheit von Berechtigten grundsätzlich keine Drittwirkung. Jedoch muss sich ein Einzel- oder ein Gesamtrechtsnachfolger einen solchen Einwand entgegen halten lassen (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41 a.E. m.w.N.).

88

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 21 m.w.N. a.d. Rspr.).

(2)

89

Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat für den vorliegenden Fall aufgrund der im Berufungsrechtszug festzustellenden Tatsachen zu der Überzeugung, dass der klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen steht.

(a)

90

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen, allerdings erst in der Rechtsmittelinstanz, vorgetragen und behauptet,

91
dass die vormalige Klägerin bzw. der jetzige Kläger als angeblich gewerblicher Kfz-Händler über keine Betriebsstätte und keinen Betriebssitz verfüge, sondern letztlich nur über einen Briefkasten, den er binnen kurzer Zeit mehrmals verlegt habe;
92
dass es dem Kläger, der sein Geschäft nur als Nebengewerbe betreibe, nicht um echte Erwerbsgeschäfte und einen regulären Kfz-Handel gehe, sondern nur um die gewerbsmäßige Eintreibung von Schadensersatzansprüchen unter Verschleierung der wahren Geschäftsstruktur seiner Einzelfirma, wobei er in einer Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren ebensolche Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Fall gerichtlich durchzusetzen suche.

93

Diese ihre Darstellung hat die Beklagte zu untermauern gesucht mit der Behauptung, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Account „m-m...“bei seinen Aktivitäten auf der Internet-Plattform eBay wahlweise weitere Accounts - wie unter anderem a_m, m-m, m-gbr, gbr-m, moto-angel, c-t, m-w und weitere Pseudonyme verwendet, wobei einzelne Accounts aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer durch eBay gesperrt worden sind (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III).

94

Diese Darstellung ist als solche in der Replik des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV) und auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - dazu noch nachfolgend - unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

95

Zu dem Vorwurf einer als "Briefkastenfirma" agierenden Scheinfirma hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Einträge, die sich - ausweislich einer vom Senat angestellten Internet-Recherche - auf der Webseite "auktionshilfe.info" finden lassen, auf die wechselnden Firmenadressen des Klägers und Lichtbildaufnahmen zum vorgeblichen Firmensitz (Anlage B 4, GA 16-17/III) verwiesen (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/III), die einen solchen Eindruck rein äußerlich betrachtet belegen.

96

In seiner Stellungnahme verwahrt sich der Kläger zwar allgemein gegen die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe im Schriftsatz vom 09.04.2014" (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV), bestätigt umgekehrt aber im Wege der Vorlage der Gewerbeanmeldungen (vgl. Anlage K 19, GA 141/I; Anlage K 18 - als solche unrichtig beziffert - GA 14/IV) vom 10.06.2013 und vom 23.12.2013 gegenüber der Stadt P, dass die Betriebsstätte einer von ihm geführten Einzelfirma, die den "Betrieb eines Kraftfahrzeughandels (PKW, LKW, Motorräder, Quad, Wohnmobile, Baumaschinen, Boote, Jetski, landwirtschaftliche Maschinen" (vgl. Anlage K 18 = GA 15/IV) zum Gegenstand haben soll, binnen relativ kurzer Zeit mehrfach gewechselt hat.

97

Im weiteren hat sich die Beklagte zum Beweis und - von ihr so genannt - "zur Verdeutlichung der Verfahrensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) auf von ihr angeführte und ausschnittsweise dokumentierte gerichtliche Verfahren berufen, in denen der Kläger - mit Hilfe seines nämlichen Prozessbevollmächtigten - in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden ist, bzw. noch tätig wirkt. Insgesamt soll es sich dabei - nach ihren Behauptungen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) - um mindestens 30 von der vormaligen Klägerin betriebene Klageverfahren handeln. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Tübingen zugestanden.

98

Die letztgenannte Aussage ist von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der Replik (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7 unter Ziff. II.5 = GA 7/IV) nicht bestritten worden (wohingegen jedoch ausgeführt wird, dass auch in jenem Fall - so wie aus Sicht des Klägers die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt - der Anbieter die Auktion manipuliert habe).

99

Unter anderem ist von ihr zur Gerichtsakte das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2, GA 9ff./III) gereicht worden. Nach dem in jenem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt erteilte die vormalige Klägerin im dortigen Fall über die Handelsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "a_m" für einen angebotenen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI zum Startpreis von 1,00 € ein Maximalgebot von 9.222,00 € und war zum Zeitpunkt eines - später als ungerechtfertigt angesehenen - Auktionsabbruchs mit ihrem Gebot von 7,10 € aber Höchstbietende. Da das Fahrzeug einen objektiven Marktwert von mindestens 14.507,10 € habe, berühmte sie sich einen Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.500,00 €. Das Landgericht Paderborn sah den Anspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zwar als entstanden an, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass seiner Durchsetzung § 242 BGB entgegen stehe. Hierbei berücksichtigte das Gericht - wenngleich ein rechtserheblicher Irrtum insofern nicht vorlag -, dass der Anbieter die Auktion in der Annahme abgebrochen habe, um auf diese Weise einen zum Angebot festgestellten Fehler in zulässiger und gebotener Weise zu korrigieren.

100

Der Kläger stellt den vom Landgericht Paderborn festgestellten Sachverhalt nicht streitig, beruft sich aber darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei und der Berufungssenat des OLG Hamm den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht bestätigt habe (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV). Zum konkreten Ausgang des Verfahrens teilt der Kläger nichts mit.

101

Zu der von der Beklagten so bezeichneten "gewerbs- geradezu massenmäßige(n) Vorgehensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/IV) hat sich dieselbe weiter berufen auf ein durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigtes Anspruchsschreiben in einem Parallelverfahren (Anlage B 5, GA 18f./III), welches in der Sache identisch wie das entsprechende außerprozessuale Schreiben der vormaligen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 6, GA 31f.) lautet.

102

Der Kläger nimmt den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV).

103

Einen zusätzlichen Beleg für eine inhaltsgleiche Art und Weise der Rechtsverfolgung wie im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem von ihr eingereichten Konvolut von Unterlagen (Anlage B 6, GA 21ff./III) aus einem beim Landgericht Stralsund - 7 O 8/13 - anhängig gewordenen Rechtsstreit zu dokumentieren gesucht. In jener Sache hatte der Bieter - ausweislich der Antragsschrift der vormaligen Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2013, GA 24ff./III) - unter seinem eBay-Account ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz CLK Avantgarde zum Startpreis von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Die ehemalige Klägerin gab unter dem Account "moto-m" ein Maximalgebot in Höhe von 3.333,07 € ab. Weitere Angebote erfolgten nicht. Der Bieter beendete die Auktion ohne Angabe von Gründen. In der Folge berief sich die vormalige Klägerin im Anspruchsschreiben auf einen unberechtigten Auktionsabbruch und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.999,00 € mit der Begründung, das der Marktwert des dort streitgegenständlichen Autos bei 8.000,00 € gelegen habe und als Kaufpreis - mangels Vorliegen weiterer Angebote durch andere Bieter - nach der eBay-AGB ein Betrag in Höhe von 1,00 € anzusetzen sei.

104

Der Kläger gesteht den Sachverhalt als solchen zu, beruft sich jedoch darauf, "dass entgegen der Vermutungen der Beklagten der Kläger auch im Rahmen der dort maßgeblichen eBay-Auktion kein geringfügiges Angebot abgegeben hat" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV).

105

Im Übrigen hat die Beklagte zu der von ihr behaupteten missbräuchlichen Form der Rechtsverfolgung des Klägers auf die Internet-Adresse "Auktionshilfe-Info" und dort dokumentierte Beschwerden von eBay-Nutzern verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III im Zusammenhang mit der Anlage B 1 = GA 8/III). Eine zu dieser Adresse vom Senat angestellte Recherche hat zu dem Suchbegriff "m w" insgesamt 45 Einträge zu "Erfahrungen mit M W; auto-m; motor-gbr; m_m(…) - bei Auktionsabbruch Schadensersatz" erbracht.

106

In seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 23.04.2014, Bl. 2f. = GA 2f./IV) hat der Kläger die sich im Internetforum unter findenden Beiträge als solche nicht in Abrede gestellt, allerdings dazu unter anderem ausgeführt:

107

"Der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge entspricht dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Forum, in dem Personen anonymisiert Äußerungen abgeben können. Die Hemmschwelle zu unwahren Tatsachenbehauptungen sinkt allein aufgrund der Anonymisierung deutlich".

108

Bei welchem der einzelnen Beiträge es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Kläger nicht benannt.

(b)

109

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Parteivortrag hat die Beklagte im Rechtsstreit einen Lebenssachverhalt unterbreitet, aus dem sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger behauptete Rechtserwerb und seine Durchsetzung im vorliegenden Verfahren unredlich wirkt, mit der allgemeinen Verkehrssitte beim Zustandekommen von Kaufgeschäften nicht in Übereinstimmung steht und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dabei wird das Vorbringen der Beklagten von Indizien gestützt, die als solche - wie ausgeführt worden ist - vom Kläger unbestritten geblieben sind und daher als zugestanden gelten müssen. Sie lassen sich ergänzend entweder aus allgemein zugänglichen Quellen belegen oder sind durch urkundliche Beweismittel bzw. das Beweismittel des Augenscheins belegt. Ob damit durch die Beklagte bereits der von ihr zu führende Beweis für den eingewandten Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erbracht ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

(c)

110

Denn unter den hier vorliegenden Umständen sind der von dem Kläger beklagten Partei nach Auffassung des Senats - wie bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - gewisse Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung zuzusprechen.

(aa)

111

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 25. Das gilt für den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (siehe dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 m.w.N.), ebenso aber zur Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 BGB (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 26 m.w.N.), die für das jeweilige Schuldverhältnis aus dem Pflichtenkatalog zu konkretisieren sind, die die Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 242, 157 BGB entwickelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 1). Wenngleich nach der Grundregel, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (siehe nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), der Gegner einer anspruchsstellenden Partei die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die - wie im Falle des § 242 BGB - als Grundlage für die Auslegung eines rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwandes heran zu ziehen sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), so ist doch den sich gegebenenfalls stellenden Schwierigkeiten des Beweisens durch die Auferlegung der sogen. sekundären Darlegungslast (= substantiiertes Bestreiten) Rechnung zu tragen.

112

Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner dann gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 -, NJW-RR 1993, 746; vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008; vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, BGHZ 140, 156, Tz. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 -, NJW-RR 2004, 556, Tz. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 18). Ein insoweit geleistetes einfaches Bestreiten genügt daher dann regelmäßig nicht, wenn die darlegungsbelastete Partei das ihr Zumutbare vorgetragen hat und die Gegenseite einen für sie leichteren und zumutbaren Zugang zu entsprechenden Informationen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Erklärung der Partei zur gegnerischen Behauptung umso höher, je leichter sie sich dazu äußern kann, während der Gegner dazu nicht oder nur schwer imstande ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 138, Rn. 30, 34).

(bb)

113

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.

114

Die Beklagte hat zum Einwand des § 242 BGB vorgebracht, dass der Kläger ein redliches Handelsgewerbe tatsächlich nicht betreibt, es ihm mit seiner Teilnahme - bzw. der der vormaligen Klägerin - an Auktionen auf der Handelsplattform eBay auch gar nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die "Generierung" von Schadensersatzansprüchen unter Ausnutzung von denkbarer Weise unberechtigten Auktionsabbrüchen gehe, wofür ein System bundesweit geführter gerichtlicher Klageverfahren spreche.

115

Weitergehende Angaben in Bezug auf die "Geschäftstätigkeit" und das "Geschäftsmodell" des Klägers konnten von der Beklagten nicht erwartet werden. Ihr fehlt der konkrete Einblick in das vom Kläger betriebene Handelsunternehmen. Ebenso wenig kann sie darlegen und beweisen, von welchen Zielen und Motiven die Teilnahme des Kläger bei eBay-Auktionen getragen ist. Es ist ihr verschlossen, weil es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, ob der Kläger bei seinen Aktivitäten mit den ehrlichen und redlichen Motiven eines potentiellen Käufers handelt, oder eben nur auf Auktionsabbrüche spekuliert, um sich die Voraussetzungen für außerprozessuale oder für gerichtliche Streitigkeiten zu schaffen, in denen er mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzforderungen mit solchen "Gewinnerwartungen" einzutreiben suchen kann, wie sie im Regelfall eines ordnungsgemäßen Kaufgeschäftes nicht zu erwarten stehen.

116

Demgegenüber ist dem Kläger - als vormals geschäftsführenden Gesellschafter und jetzigen Einzelinhaber eines angemeldeten Handelsgewerbes - die Darstellung des von ihm tatsächlich ausgeübten operativen Geschäftes zumutbar und ohne erheblichen Aufwand leistbar. Insbesondere kann von ihm erwartet werden, dass er durch die Unterbreitung geeigneter Anknüpfungstatsachen Aufklärung über die von ihm auf der eBay-Handelsplattform betriebenen Aktivitäten schafft, um auf diese Weise dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu treten.

(d)

117

Den sich insoweit stellenden Anforderungen ist der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) noch mit seinem sonstigen Berufungsvortrag in hinreichendem Maße gerecht geworden.

(aa)

118

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. darüber im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Seite 3ff. = GA 48ff./IV) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

119

Richtig sei, dass er bei dem Gewerbeamt der Stadt P ein Gewerbe -zu einem Handel mit Kfz- und Kfz-Zubehörteilen-angemeldet habe. Dieses Gewerbe vermöge er allerdings aufgrund von für ihn negativen Einträgen im Internet nicht mehr aktiv zu betreiben. Die über ihn und sein Gewerbe verbreiteten Informationen hätten im Ergebnis sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim M-Autohaus in J geführt. Der Geschäftsführer dieses Hauses sei mit "anonymen Email(s) bombardiert" worden, das habe die Auflösung seines Arbeitsvertrages ausgelöst.

120

Die Tätigkeit unter dem Firmennamen "M-GbR" habe er nur als ein Nebengewerbe ausgeübt. Da er seine "Hauptarbeitsstelle" in J beim Mercedes-Autohaus gehabt habe, habe er das Nebengewerbe in P angemeldet, um bei seinem Arbeitgeber nicht den Eindruck einer nebenberuflichen Tätigkeit in der gleichen Branche entstehen zu lassen.

121

Eine eigentliche Betriebsstätte habe es zu seinem bei der Stadt P angemeldeten Gewerbe nicht gegeben; einer solchen habe es nicht bedurft, "weil ich ja einen Internetanschluss hatte, der von zu Hause zu bedienen war".

122

Zu der Ausübung des Gewerbes, welches seit 2012 betrieben worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe sich auf der Internet-Börse eBay über Kaufartikel informiert, die sich gewinnbringend weiterveräußern lassen könnten. Darauf habe er geboten. Hierbei sei es in einer Vielzahl von Fällen, die er allerdings zahlenmäßig nicht zu bezeichnen wusste, zu regulären Vertragsschlüssen unter Zahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen. Im Regelfall - vom Kläger angegeben mit 80-90% aller Fälle - seien die erworbenen Gegenstände dann weiter verkauft worden. Zu den aus den Geschäften getätigten Umsätzen vermochte der Kläger im Einzelnen nicht Stellung zu nehmen, ebenso wenig zu Einnahmen und Ausgaben, Gewinn- und Verlustrechnungen. Geschätzt hat er, dass ihm aus dem betriebenen Gewerbe im Jahre 2012 ein Ertrag von ca. 85 € verblieben sei.

123

Befragt zu den von der "M-GbR" geführten Prozessen, die von der Beklagten zum Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers benannt worden sind, hat dieser angegeben, es dürfte sich etwa um 3 oder 4 mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Verfahren handeln, in denen Schadensersatz wegen eines nach einem Auktionsabbruch auf der eBay-Plattform nicht erfüllten Kaufgeschäftes verlangt werde. Auf Vorhalt einer anders zu deutenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Tübingen, der dort von etwa 30 Verfahren gesprochen haben soll, hat der Kläger gemeint, insgesamt habe die vormalige Klägerin seit ihrer Gründung in 2012 zwar etwa 50 Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, eher sogar noch mehr, aber in den übrigen Fällen liege dem kein ähnlicher Streitgegenstand wie im hiesigen Fall zugrunde. Zu näheren Erläuterungen über einen etwaigen Abschluss dieser von ihm genannten Verfahren und daraus erzielten Einkünften hat sich der Kläger nicht verstanden ("… weiß ich nicht mehr ..."; "Ich kann Ihnen keine Summe sagen", vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 6).

(bb)

124

Aus dieser Schilderung - so sie denn als (jedenfalls in Teilen) glaubhaft anzusehen ist - erfährt der Vorhalt der Beklagten, der Kläger betreibe kein ordnungsgemäßes kaufmännisches Gewerbe im allgemeinen Rechtsverständnis, keine Widerlegung, sondern sogar unmittelbar Bestätigung.

125

(aaa)

126

Es ist ersichtlich - und bedarf keiner weiteren Kommentierung - dass er seine vorgeblich handelsgewerblichen Aktivitäten ausschließlich über das Internet ausübt(e). Dieser Umstand für sich genommen erscheint zwar keinesfalls sittlich anstößig, ist doch allgemein bekannt, dass sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Internets als Kommunikations- und Informationsform auch der gewerbliche Handel dieses Mediums bedient.

127

Es tritt jedoch hinzu, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit ganz offensichtlich vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern suchte und deshalb weit entfernt von seiner Arbeitsstätte in Jena und seines dort in der Nähe befindlichen Wohnortes - H d K 13, 0 S - ein Gewerbe bei der Stadt P anmeldete. Einen vernünftigen Grund dafür hat der Kläger nicht benannt. Sein Wirken hätte nach seinen Angaben vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus vollziehen können. Einen solchen nebenberuflichen Arbeitsplatz vor seinem Arbeitgeber zu verbergen, gab es bei objektiver Betrachtung und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anlass. Solange seine hauptberufliche Tätigkeit durch die betriebenen Internet-Aktivitäten keine Beeinträchtigung erfuhr, gab es für den Kläger noch nicht einmal eine Notwendigkeit dem M-Autohaus über einen Nebenerwerb Aufklärung zu verschaffen; auch ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass dem Kläger insoweit ein Wettbewerbsverbot auferlegt war.

128

Auffällig wirkt zudem, dass der Kläger mit seinem "Gewerbe" mehrfach innerhalb des Raums Passau die angebliche Betriebsstätte wechselte. Es muss angenommen werden, dass eine Betriebsstätte im Rechtssinne gar nicht vorgehalten worden ist. Dafür sprechen die Erklärungen des Klägers, er sei vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus tätig geworden, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen zu den angemeldeten Betriebssitzen und die einzelnen im Rechtsstreit vorgelegten Gewerbeanmeldungen. Diese Beweisanzeichen lassen ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass es sich bei der "M-GbR" um eine "Briefkastenfirma" (ge-)handelt (hat).

129

Das ersichtlich für den Außenstehenden verschleierte Handeln der "M-GbR" ist wiederum in Zusammenhang zu sehen mit den gegen diese Gesellschaft und den Kläger persönlich erhobenen Vorwürfen von Nutzern der eBay-Handelsplattform, die sich - wie dargestellt - in einzelnen Internetforen finden lassen. Wenngleich der Senat nicht geneigt ist, jedem einzelnen der dort eingestellten Beiträge anonym bleibender Personen - die der Kläger in seiner Anhörung selbst als "falsch" bezeichnet hat - Glauben zu schenken, so spricht doch bereits die Massivität der Beschwerden zu den vom Kläger über die eBay-Handelsbörse durchgeführten Aktivitäten dafür, dass der einschlägige Verkehrskreis Anstoß an der Art und Weise der Gewerbeausübung genommen hat.

130

Ein gewisses Maß an offenbar vorliegender Berechtigung zu den gegen den Kläger geübten Vorhalten, lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Internet-Anbieter eBay - was vom Kläger unbestritten geblieben bzw. von ihm selbst dargestellt worden ist - einzelne von ihm genutzte Accounts gesperrt hat und ihm eine Fortsetzung seiner eBay-Tätigkeit jedenfalls nicht mehr möglich wirkt. Ein Sperren der Accounts ohne rechtlichen Grund ist aber eBay nach den selbst gestellten AGB nicht gestattet.

131

Zu berücksichtigen steht in diesem Kontext auch die vom Kläger angegebene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Es ist nicht anzunehmen und vom Kläger in dieser Weise selbst nicht erklärt worden, dass ein Mercedes-Autohaus als ein allgemein seriös geltendes Unternehmen von sich aus ohne gerechtfertigten Grund - allein aufgrund von Beschwerden in anonymisierten Emails - ein offenbar über längere Zeit begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger löst.

132

Alle diese Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit den von ihm ausgeübten "geschäftlichen Aktivitäten" bei den verschiedensten Stellen massiv in Misskredit geraten ist.

133

(bbb)

134

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers hat sich im weiteren der Vorhalt der Beklagten bestätigt, dass das von ihm angemeldete Gewerbe der "M-GbR" nicht darauf gerichtet war, mittels eines eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes die nach der Verkehrsanschauung üblicher Weise angestrebten Rechtsgeschäfte beim Kauf und Verkauf von Waren anzubahnen und durchzuführen.

135

Der Senat erachtet es bereits für wenig glaubhaft, dass es zur Ausübung eines Gewerbes, welches nach der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung (siehe nochmals Anlage K 19, GA 141/II) den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit PKW, LKW Motorrädern, Wohnmobilen, Booten, Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, keiner Betriebsstätte bedarf, über die die Ein- und Verkäufe abgewickelt werden. Der Kläger hat allerdings den Eindruck hervorzurufen gesucht, entsprechende Aktivitäten ließen sich im Internet-Zeitalter quasi "vom Schreibtisch aus" abwickeln. Selbst wenn solches der Fall sein mag, was hier nicht vertieft werden soll, so müsste es dem Kläger angesichts der von ihm geschilderten, nicht nur ganz nebensächlichen Geschäftsaktivitäten möglich wirken, darüber entsprechende Belege und Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Indes fehlt es in Bezug auf die Abwicklung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften an jeglicher näheren Schilderung des konkreten Lebenssachverhaltes und einem Nachweis über ein konkret getätigtes Rechtsgeschäft.

136

Der Kläger will in einer unbenannten Vielzahl reguläre Kaufgeschäfte über eBay angebahnt und vollzogen haben, legt dazu im Rechtsstreit aber kein einziges Dokument über Kauf und Verkauf vor. Als einzelnes Beweisanzeichen ist von ihm ins Verfahren eine Kopie einer "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" - abgesendet gegenüber der Steuerverwaltung am 09.06.2013 - eingeführt worden (Anlage K 30, GA); auch dies geschah erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung. Dieses Beweisanzeichen wertet der Klägers selbst als Nachweis zur Wahrheit der von ihm in der persönlichen Anhörung erteilten Angabe, sein aus dem Handelsgewerbe erzielter Gewinn habe im Jahre 2012 bei 85,00 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 8 = GA ).

137

Unabhängig davon, dass die in der genannten Erklärung eingetragenen Zahlen beliebig wirken, weil sie ohne weitere Unterlagen nicht überprüfbar sind (in der Erklärung - Anlage K 19 - heißt es dazu nur: "Belege werden nachgereicht"), ist doch schon eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den zur gesonderten und einheitlichen Feststellung niedergelegten Werten über die Führung eines Gewerbebetriebes und den Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat festzustellen.

138

Zu dieser Aufstellung und Erklärung sei insoweit nur benannt, dass zu den laufenden Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein Betrag von 1.068,40 € verzeichnet ist. Demgegenüber werden die Sonderbetriebsausgaben, die von den einzelnen Beteiligten - in diesem Fall der Kläger und der ehemalige Mitgesellschafter Herr S P - persönlich getragen wurden, mit 1.385,70 € angegeben. Danach müsste der Betrieb als solcher einen Verlust erwirtschaftet haben; der für den Kläger in der "Gesonderte(n) und einheitliche(n) Gewinnfeststellung 2012" ausgewiesene Gewinn von 85,70 € errechnet sich nur angesichts einer von ihm getätigten betrieblichen Sonderausgabe von 448,50 €, während Herr S P 937,20 € aufgewendet haben soll. Unter Berücksichtigung eines auf jeden Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils von 50% (= 534,20 €) ergibt sich so für den Kläger der bezeichnete Betrag.

139

Mit dieser Darstellung werden die vorgeblich ordentlichen kaufmännischen Geschäftsaktivitäten der "M-GbR" bzw. des Klägers nicht glaubhaft wiedergegeben. Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten zu den vom Kläger über eBay ausgeübten Geschäften ergibt sich, dass dieser - was von seinen beruflichen Kenntnissen her nachvollziehbar erscheint - ein Hauptaugenmerk auf den Erwerb von Autos aus der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse zu einem tunlichst günstigen Preis gerichtet hatte. Der Kläger will nach seiner Darstellung in der Anhörung in einer Vielzahl von Fällen reguläre Kauf- und Verkaufsgeschäfte - zu 80 bis 90 % - geschlossen haben. Dabei ist zu unterstellen - nähere Angaben dazu hat der Kläger nicht gemacht -, dass dies in Gewinnerzielungsabsicht geschehen ist. Mit diesen Äußerungen des Klägers verträgt es sich jedoch nicht, wenn nach der vorgelegten Aufstellung überhaupt nur Umsätze in Höhe von 1.068,40 € im Jahre 2012 angefallen sein sollen. Es fragt sich im Weiteren, aus welchen finanziellen Quellen und Mitteln die Ankaufspreise geleistet wurden, die angesichts der relativ hochwertigen Handelsgüter ("Luxus-Autos") - auch wenn von einem Gebrauchtfahrzeug ausgegangen wird - von nicht nur unerheblicher Natur gewesen sein müssen. Irgendwie geartete Hinweise, nach denen sich die festzustellenden Widersprüchlichkeiten auflösen ließen, finden sich in dem Parteivortrag des Klägers nicht.

140

(ccc)

141

Umgekehrt wertet der Senat die Äußerungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den von der "M-GbR" anderweitig geführten Rechtsstreitigkeiten als wesentliches Indiz für den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung. Zwar hat der Kläger selbst nur von 3-4 Verfahren solcher Art gesprochen, wie es vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Der Widerspruch zu den von seinem Prozessbevollmächtigtem vor dem Landgericht Tübingen benannten etwa 30 Verfahren ist damit nicht behoben. Auch in dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom Kläger erbrachten Sachvortrag (Schriftsatz vom 16.06.2014, GA 102ff./IV) findet sich darüber keine Erklärung.

142

Wesentlicher als dieser Umstand wiegt hingegen die zu treffende Feststellung, dass der Kläger auf der einen Seite zu den angeblich getätigten "normalen" geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaktivitäten der "M-GbR" keinerlei detaillierten Auskünfte geliefert hat, auf der anderen Seite aber - immerhin - bestätigt hat, dass die genannte Gesellschaft in auffallender Zahl Rechtsstreitigkeiten führt, die ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den über die eBay-Handelsplattform initiierten Teilnahmen an Internet-Auktionsgeschäften haben. Es drängt sich hierbei - werden die Angaben des Klägers zu regulären Kaufgeschäften und geführten außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen - geradezu der Eindruck auf, dass die "gewerbliche" Tätigkeit in der Hauptsache auf dem "Arbeitsgebiet" der Rechtsverfolgung liegt, nicht aber in der Anbahnung und Durchführung von Kaufgeschäften. Obwohl der Senat aus der Befragung des Klägers keine nähere Aufklärung dazu hat gewinnen können, in welchem Umfang dabei von ihm Einkünfte erzielt werden und in welcher Art und Weise die Prozessführung bzw. die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzverlangen im Einzelnen erfolgt, so begründen sich doch jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen bereits benannten Umständen durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem geübten Verhalten zur Teilnahme an Internet-Auktionsgeschäftenüber die eBay-Plattform um das Betreiben eines regulären Handelsunternehmens im Sinne des Kaufes und Verkaufes von Handelsgegenständen gegangen ist. Auch wenn nicht auszumachen ist, dass demgegenüber die Erwirkung von Rechtsansprüchen unter Ausnutzung von Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei eBay-Auktionen das einzige und ausschließliche Geschäftsfeld der vormaligen Klägerin gewesen sein sollte, so haben sich im Laufe des Rechtsstreits die Hinweise und Beweisanzeichen dafür in einem Maße verdichtet, die zu Lasten des Klägers die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtfertigen.

e)

143

Aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien - unter Einschluss der Erkenntnisse, die sich aus der persönlichen Anhörung (§141 ZPO) des Klägers haben gewinnen lassen - hat sich der Senat zweifelsfrei die Überzeugung gebildet (zum Beweismaß vgl. insofern allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 18ff. m.w.N. a.d.Rspr.), dass die Teilnahme der vormaligen Klägerin bei der hier in Streit stehenden Auktion der Beklagten, zu deren Durchführung diese sich der Internet-Plattform eBay bediente, ebenso wie in anderen hinzutretenden Fällen auch, überhaupt nicht darauf gerichtet war, mit der (jeweils) anderen Partei zum Abschluss und zur ordentlichen Durchführung eines Kaufvertrages zu gelangen.

144

Vielmehr ist festzustellen, dass das von der vormaligen Klägerin angeblich betriebene Handelsgewerbe, in das der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, tatsächlich einzig oder doch nahezu ausschließlich den Zielen und Zwecken dienlich sein soll, in einer unbenannten Vielzahl von Fällen durch die Mitwirkung bei eBay-Auktionen und die gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Rechtsverkehr gegen einen Anbieter vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

145

Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es widerspricht den Anforderungen an einen redlichen Geschäftsverkehr. Die Internet-Auktionsplattform eBay wird ihres eigentlichen Zwecks zur Anbahnung von Kauf- und Verkaufsgeschäften entkleidet und instrumentalisiert. In gleicher Weise unredlich und anstößig nutzt der Kläger auch das Rechtsinstitut des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in dem Gewande, rein äußerlich und formal betrachtet Inhaber einer Rechtsposition zu sein. Der Anspruch nach den §§ 280, 281 BGB dient der Kompensation der berechtigten, aber enttäuschten Erwartung des Käufers an eine ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Verkäufers. Von dieser Zielsetzung ist die Rechtsausübung durch den Klägers jedoch nicht getragen. Nach den hier zu treffenden Feststellungen fehlt(e) es dem Kläger an einem ehrlichen Kaufinteresse bei seinen "eBay-Aktivitäten". Der Kläger ging - wie sich insbesondere aus dem Nachweis einer Reihe parallel gelagerter Fälle ersehen lässt - stattdessen in der immer gleichen Art und Weise und mit dem einzig erkennbaren Ziel vor, aus einem unberechtigten Auktionsabbruch ihm vermeintlich gegebene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss mit dem jeweiligen Bieter zeigte sich der Kläger nie interessiert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu auch nach einem Abbruch der Auktion objektiv gegeben war. Daher ist Motiv, sich rechtlich an ein Kaufgeschäft binden zu wollen, auszuschließen. Vielmehr ist dem Handeln des Klägers in der Gesamtschau zu entnehmen, dass er systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf der eBay-Plattform sucht bzw. gesucht hat, um diesen Umstand für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen (siehe zu Annahme des § 242 BGB in einem ähnlich gelagerten Fall AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 - 28 C 165/12 -, K&R 2013, 684, Tz. 16 und 17, zitiert nach juris; ablehnend zur vorbezeichneten Entscheidung AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013 - 38 C 329/13 -, zitiert nach juris, wo jedoch bereits der dort gegenständliche Sachverhalt anders gewürdigt wurde). Für ein solches Verhalten gewährt die Rechtsordnung weder dem Kläger noch Anderen Schutz.

(3)

146

Zu dem von daher rechtshindernden Einwand der Beklagten, der Kläger betreibe eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), vermag sich dieser auch unter Berücksichtigung seines sonstigen Parteivorbringens, einschließlich seiner nicht nachgelassenen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014), nicht mit Erfolg zu verteidigen. Das gilt sowohl in prozessualer (a) wie in materiell-rechtlicher Hinsicht (b).

(a)

147

Eine vom Kläger gerügte Verletzung prozessualer Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen.

(aa)

148

Mit dem Begehren, den Sachvortrag der Beklagten zu einem erstmals in der Rechtsmittelinstanz gerügten Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, und Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 22 = GA 123/IV) nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurück zu weisen, da die nicht geübte Geltendmachung des Verteidigungsmittels in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruhe, kann der Kläger kein Gehör finden.

149

Denn der Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn neues Vorbringen unstreitig ist; das gilt selbst mit der Maßgabe, dass dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. nur Zöller/Heßler, a.a.O., §531 Rn. 20 m.w.N. a.d.Rspr.). Zwar weist der Kläger - mit Entschiedenheit - den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung von sich und will selbst nicht erkennen, aus welchen unstreitigen Umständen eine diesbezügliche Schlussfolgerung zu entwickeln sei (Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 4-5 = GA 105-106/IV). Die insofern für die Ausfüllung und Bewertung des Rechtsbegriffs eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblichen Indiztatsachen sind dargestellt. Hierzu ist auch bereits ausgeführt worden, dass der von der Beklagten gelieferte Parteivortrag deshalb Verwendung findet, weil das Tatsachenmaterial als solches vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und mithin als zugestanden behandelt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu unterscheiden davon ist, dass sich der Kläger gegen die rechtlichen Folgerungen zu verwahren sucht, die sich denkbarer Weise aus dem Material ergeben. Darüber zu urteilen ist indes Aufgabe Gerichts. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die von der Beklagten benannten Beweisanzeichen - wie ebenfalls schon dargestellt worden ist - aus allgemeinkundigen Quellen nachprüfen und ergänzen lassen, also eine Beweisverstärkung erfahren haben.

(bb)

150

Der Kläger meint im Weiteren, der Senat verkenne, soweit er den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB gelten lassen wolle, die Beweispflicht der Beklagten; insbesondere widerstreite es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Kläger allein aufgrund der seitens der Beklagten vorgetragenen Mutmaßungen eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 9-10 = GA 110-111/IV).

151

Dieser Erwägung vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht beizutreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zur Darlegungs- und Beweislast angestellten Überlegungen verwiesen.

(cc)

152

Ebenso wenig trägt der Vorhalt, der Senat habe im Rahmen der geübten Prozessführung seine ihm nach § 139 ZPO aufgegebenen Hinweispflichten verletzt.

153

Entgegen der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-4 = GA 103-105/IV), bedurfte es eines Hinweises auf einen in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen § 242 BGB vor Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Wird die Partei durch den Vortrag des Prozessgegners selbst über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, ist ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nicht gefordert (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6a m.w.N. a.d.Rspr.).

154

Der materielle Kern der Berufungserwiderung der Beklagten liegt in dem von ihr erhobenen Vorwurf "massiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09.04.214, Seite 1ff./III.). Dieser Verweis auf § 242 BGB, den die Beklagte zusätzlich noch durch die von ihr erhobene und im Verfahren angezeigte (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2014, Seite 50ff./IV) Strafanzeige gegen die Gesellschafter der vormaligen Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verstärkt hat, ist durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch zweifelsfrei verstanden worden. Er hat sich in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten umfangreich mit der "Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben" auseinander gesetzt (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3ff./IV). Es kann von daher weder angenommen werden, dass der Kläger eines gerichtlichen Hinweises auf den Gesichtspunkt von § 242 BGB bedurft hätte, noch dass er von den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung überrascht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem selbst gelieferten Vortrag des Klägers in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf eine Verteidigung zu dem geltend gemachten Einwand nach § 242 BGB eingestellt hatte.

155

Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (§ 141 ZPO), die ausdrücklich "zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts" erfolgte (vgl. Verfügung vom 17.04.2014, GA 127/III), hatte der Kläger zusätzlich Gelegenheit sich auf eine Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einzustellen und seine schriftsätzlichen Angaben zu einer von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten über die eBay-Handelsbörse zu ergänzen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.1999 - IV ZR 7/98 -, NJW-RR 1999, 605, Tz. 14, zitiert nach juris). Es liegt von daher neben der Sache, wenn der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-3 und Seite 7-8 = GA 103-104/IV und GA 108-109/IV), er habe nicht erwarten können, dass er in seiner informatorischen Anhörung konkret zu einzelnen Sachverhalten befragt werde und ihm seien im Rahmen dieser Anhörung auch keinerlei Hinweise dazu gegeben worden, dass seine Erläuterungen denkbarer Weise unvollständig wären. Der anwaltlich vertretene Kläger wusste, bzw. muss sich das entsprechende Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen, dass die mündliche Verhandlung der Ort zur umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage ist und den Abschluss der Tatsachenerhebung bildet, außer es schließt sich eine weitere Beweisaufnahme an. Eine solche ist für den Kläger erkennbar nicht angeordnet worden.

156

Umgekehrt hatte er aber Gelegenheit sich auf die ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestellten Fragen durch Beibringung und Mitführung geeigneter Unterlagen zu der Verhandlung einzustellen. Dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen denkbarer Weise unzureichend gewesen ist, hat er aus entsprechenden Nachfragen selbst festzustellen vermocht. Im Übrigen stand es ihm offen, sich in jeder ihm tunlich erscheinenden Art und Weise in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch, nachdem der Senat im Anschluss an seine persönliche Anhörung Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erteilt hat. Insoweit wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, von der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 8 = GA 52/IV).

157

Eines weiteren Schriftsatznachlasses, wie er vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.) und sodann nochmals im Anschluss gestellt worden ist (siehe Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV), bedurfte es von daher nicht. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. Ebenso wenig liegt ein Grund zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV) vor.

(b)

158

In materieller Hinsicht sieht der Kläger im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung von § 242 BGB. Die dazu von ihm angeführten Erwägungen überzeugen nicht.

(aa)

159

Der Kläger wendet ein, bei § 242 BGB handele „es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinweg zu setzen, um zu einem als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen“. Die Rechtsprechung sei an Recht und Gesetz gebunden. Da sein Anspruch "weder durch ein gesetz-, vertrags- oder treuwidriges Verhalten entstanden" sei, und seine Rechtsausübung nicht dem Sinn und Zweck des Rechts widerspreche, bleibe der Anwendungsbereich von § 242 BGB verschlossen (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 10-11 = GA 111-112/IV).

160

Der Kläger äußert insofern eine Rechtsmeinung, der sich der Senat in dieser Form nicht anzuschließen vermag. Zwar ist dem Kläger, der dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat (siehe insbesondere die Berufungsbegründung vom 06.08.2013, GA 119ff./II, sowie den Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7ff. = GA 7ff./IV), zuzugeben, dass sich bei einer rein formalen Betrachtung der von ihm reklamierte Rechtserwerb in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages unter Anwendung der von ihm so bezeichneten "Spielregeln" auf der Handelsplattform eBay und unter Heranziehung der einschlägigen Regelung des Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) vollzogen zu haben scheint. Das ist auch vom Senat geprüft und entsprechend gewürdigt worden (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.a.).

161

Zwar mag der Einzelfall einer Teilnahme des Klägers an einem über eBay durchgeführten Auktionshandel - wie er es wiederholt eingehend dargestellt hat (siehe zuletzt nochmals Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 12ff. = GA 113ff./IV) - den dort Anwendung findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den Regelungen des Privatrechts andererseits entsprechen und äußerlich besehen keinen Anlass zu Beanstandungen bieten. Jedoch kann eine zunächst zulässige Rechtsausübung - hier etwa bezogen auf die erstmalige "eBay-Aktivität" der vormaligen Klägerin missbräuchlich werden. § 242 BGB ruft daher eine Relativität des Rechtsinhalts hervor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 38 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt liegt von daher kein Grund vor, der es hindern könnte, wenn das Verhalten der "M-GbR" als vormaliger Klägerin bzw. des jetzigen Klägers in seiner Gesamtschau genommen wird, um daraus Rückschlüsse auf die Redlichkeit des Verhaltens im Rechtsverkehr zu ziehen.

162

Aus eben dieser Gesamtschau - und damit über den konkreten Einzelfall hinaus - begründet sich für den Senat indes die bereits im Einzelnen begründete Überzeugung, dass die Ausübung des Rechts durch den Kläger mit den Grundsätzen eines redlichen und loyalen Geschäftsverkehrs nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da es gerade nicht auf die Teilnahme an diesem Verkehr gerichtet ist. Vielmehr werden in seinem Fall die durch eBay bereit gestellten Instrumente des Warenverkehrs von ihm missbraucht, um in eigennütziger Gewinnerzielungsabsicht von dem Handel über eine Internet-Plattform zu partizipieren. Der Kläger ist in diesem Sinne kein "Schnäppchen-Jäger", wie er sich selber darzustellen sucht; stattdessen ist er bestrebt, die Schwächen des Systems und ein denkbares Fehlverhalten der Auktionsanbieter zu sachfremden Zwecken, abseits der Anbahnung und Durchsetzung von Kauf- und Verkaufsgeschäften, auszunutzen. Das gibt seinem "Geschäftsmodell" das Gepräge der Unredlichkeit und hindert die Entstehung des Rechtserwerbs schon im Ansatz.

(bb)

163

Der Kläger verweist im Übrigen - und zwar im Grundsatz zu Recht - darauf, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (siehe dazu nur nochmals Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 7, 38, 39 m.w.N.). Ein entsprechender Verstoß ist nach seiner Ansicht "allenfalls dann zu bejahen, wenn das Interesse einer Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei als schutzwürdig betrachtet werden könnte" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3 = GA 3/IV). Da aber die Beklagte - wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, Seite 3-4 = GA 3-4/IV; Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 5-6 = GA 106-107/IV) - sowohl bei der hier streitgegenständlichen eBay-Aktion in unredlicher, manipulativer Art und Weise gehandelt habe, wie sie auch ansonsten das Internet-Auktionshaus eBay in vielfacher Weise in einer die Allgemeinheit schädigender Form nutze, erscheine sie in keiner Weise schutzwürdig, da sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe. Hinzu trete im Übrigen, dass sich die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt und er deshalb Strafanzeige gestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 17 und Seite 19ff. = GA 118/IV und 120ff./IV; Anlage K 32 = GA 136ff./IV). Im Ergebnis kann der Kläger mit diesem Einwand kein Gehör finden.

164

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt worden ist - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Solches kann aber anzunehmen sein, wenn das treuwidrige Verhalten gerade darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Regelmäßig muss zwar durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dieser Grundsatz erfährt aber Einschränkungen, wenn sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, a.a.O., Tz. 21, zitiert nach juris).

165

Von einer solchen Zielgerichtetheit im Verhalten des Klägers bei den von ihm geübten Aktivitäten auf der Internet-Auktionsplattform eBay ist der Senat - wie dargestellt - überzeugt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Auktion selbst ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Auch hat sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung der Beklagten (§141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung der Eindruck begründet, dass ihren Erklärungen mit äußersten Vorbehalten zu begegnen ist und im Einzelfall - wie etwa ihre Angaben zum Verkauf eines Chrysler Crossfire Automatik über eBay zeigen - einer eingehenden Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit bedürfen. Indes vermag allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrem Handeln auf der eBay-Plattform unredlich gezeigt hat, nicht zur Missachtung des von ihr gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu führen.

166

Denn einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504, Tz. 17; juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 46 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn das unredliche Verhalten der einen Seite im inneren Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß der Gegenseite steht (BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372, Tz. 29, zitiert nach juris).

167

Das Fehlverhalten der Beklagten steht in keinem solchen Zusammenhang zu dem als treuwidrig anzusehenden "Geschäftsmodell" der vormaligen Klägerin. Vielmehr versucht der Kläger sich allein in zielgerichteter Art und Weise das beobachtete Abbrechen von Auktionen auf der eBay-Handelsbörse zu Nutze zu machen, um sich an dem Fehlverhalten Dritter zur bereichern. Das als allgemein unredlich einzustufende geschäftliche Verhalten des Kläger ist dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß der Beklagten in diesem Sinne vorgelagert und von diesem unabhängig.

168

Auch kann ein denkbarer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten (Falschaussage) der Beklagten im anderen Sachzusammenhang keinen Anlass dafür hergeben, gegen den Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gelten zu lassen. Die für diese richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat aus eigener Anschauung verschafft.

3.

169

Nach allem bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt.

III.

1.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 10) zu Lasten der Beklagten hat vorliegend außer Betracht zu bleiben.

171

Zwar obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren nur aufgrund neuen Vortrags zum Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger. Die Kostenlast trotz Obsiegens nach § 97 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei schon im früheren Rechtszug nach der Prozesslage vom Stand einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung ihre Erklärungen hätte vorbringen können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Partei eine Säumigkeit, eine Nachlässigkeit oder ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 97, Rn. 50).

172

Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Beklagte äußert sich zwar nur äußerst dürftig zu dem in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Einwand missbräuchlichen Verhaltens in der Weise, dass ihr "erst im Rahmen des Berufungsverfahrens" das Wirken des Klägers auf der Auktionsplattform eBay und seine diesbezüglich entwickelten Aktivitäten zum Eintreiben von Schadensersatzforderungen bekannt geworden seien (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, S. 1f. = GA 1f./III). Diese Darstellung lässt sich ihr aber nicht verlässlich widerlegen. Ganz offenkundig - anderes ist nicht erkennbar - waren ihr Anlass zu ihrem Vortrag die auf der Internet-Plattform "Auktionshilfe.info" angestellten Nachforschungen zu der vormaligen Klägerin und dem Kläger M W. Wie eine vom Senat selbst unter "google" angestellte Internet-Recherche ergeben hat, finden sich erste Einträge auf der web-Adresse zu Herrn M W unter dem Datum vom 06.06.2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, zuvor entsprechenden Sachvortrag zu erbringen. Dafür spricht auch, dass die weiter von ihr angeführten gerichtlichen Verfahren - Landgericht Paderborn, Landgericht Tübingen, Landgericht Stralsund -, an denen der Kläger als Klagepartei aufgetreten ist, entweder nur kurz vor Abschluss des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg geendet haben, oder im erst Anschluss (fort-)geführt worden sind. Es wirkt daher nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Vorbringen zu § 242 BGB nicht schon vor dem Gericht erster Instanz geleistet hat. Nach dem damaligen Kenntnisstand musste sich das Verhalten des Klägers für die Beklagte - wie auch für das Gericht in I. Instanz - als legitime Geltendmachung eines ihm nach den "Spielregeln" von eBay und dem Gesetz zustehenden Rechtsanspruches darstellen.

2.

173

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 713 ZPO.

3.

174

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

175

Die hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundsätze über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Einordnung des vorliegenden Einzelfalles unter den Rechtsbegriff ist eine tatrichterliche Entscheidung, die sich revisionsgerichtlicher Überprüfung entzieht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert beträgt 6.000,-- €.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Manipulation einer eBay-Auktion auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte ist Inhaberin des eBay-Accounts „c....tac“. Unter diesem Account wurde am 09.06.2013 ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz C 200 (Artikelnummer ...) zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger bot in dieser Auktion unter dem Account „m...-de“ mit. Gemäß der Bieterliste gingen - soweit hier von Interesse - folgende Gebote ein:

3

- Am 09.06.2013 um 23:33 Uhr ein Gebot von -...- in Höhe von 2.000,-- €
- Am 09.06.2013 um 20:58 Uhr ein Gebot des Klägers in Höhe von 4.212,-- €
- Am 10.06.2013 um 11:39 Uhr ein Gebot von b...l in Höhe von 6.999,-- €
- Am 10.06.2013 ab 13:07 Uhr bis 18:30 Uhr insgesamt 8 Gebote des Klägers zwischen 4.500,-- € und zuletzt 6.951,-- €
- Am 16.06.2013 um 11:37 Uhr und um 20:37 Uhr 2 weitere Gebote von b...l in Höhe von (mindestens) 6.999,-- €

4

Beim vorgesehenen Ende der Auktion am 16.06.2013 um 20:53 Uhr erhielt folglich der Bieter b...l, dessen Account im Klartext „b...11111“ lautete, den „Zuschlag“ zum Preis von 6.999,-- €.

5

Die Beklagte stellte das fragliche Fahrzeug in der Folgezeit erneut zum Verkauf bei eBay ein. Der Kläger stellte sich deshalb auf den Standpunkt, bei den Geboten des „b...11111“ in der Ursprungsauktion habe es sich um Scheingebote gehandelt, weshalb nach den eBay-Bedingungen ein Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zustande gekommen sei. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Vertragserfüllung auf und erklärte nach entsprechender Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag.

6

Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierzu trägt er vor:

7

Obgleich bei Zeitablauf das Gebot des Inhabers des Accounts „b...11111“ das höchste Gebot dargestellt habe, sei der Vertrag zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten zustande gekommen. Inhaber des Accounts „b...11111“ sei die Beklagte selbst oder ihr Ehemann. Auch wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgehe, dass hinter dem Account „b...11111“ M. Z. stecke, handele es sich bei diesem nicht um einen „gewöhnlichen“ Bieter, sondern um eine mit der Beklagten kollusiv zusammenwirkende Person, deren Gebote lediglich dem Zweck gedient hätten, den Kaufpreis in die Höhe zu treiben und die Beklagte vor „Schnäppchenkäufen“ zu bewahren. Herr Beklagter habe daher mit seinen Geboten keine ernsthaften Kaufabsichten verfolgt, vielmehr stellten diese nichtige Scheinerklärungen dar. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise ausdrücklich untersagten. Dass die Beklagte mit M. Z. keine ernsthaften Kaufverträge habe abschließen wollen, zeige sich daraus, dass sie das fragliche Fahrzeug alsbald erneut bei eBay eingestellt habe, wo es wiederum von „b...11111“ erworben worden sei. Dieser habe auch weitere Artikel der Beklagten mehrfach - scheinbar - erworben.

8

Demnach seien die Gebotes des „b...11111“ nicht zu berücksichtigen, sodass sein, des Klägers, zweithöchstes Gebot als gültiges Höchstgebot zum Zug komme. Da das dritthöchste Gebot von -...- lediglich 2.000,-- € betragen habe, sei bei einer Erhöhungsstufe von 10,-- € der Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zum Preis von 2.010,-- € zustande gekommen. Der Wert des ihm verkauften Fahrzeugs betrage aber mindestens 8.010,-- €, sodass ihm der Differenzbetrag von 6.000,-- € als Schadensersatz zustehe.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen;

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2013) zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor:

15

Entgegen der Ansicht des Klägers sei zwischen ihr und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen. Bei M. Z. handele es sich um einen „neutralen Dritten“, dessen Gebote nicht lediglich zum Schein erfolgt seien und somit volle Wirksamkeit hätten. Nach Ende der Auktion sei der Mercedes Benz C 200 auch an Herrn M. Z. übergeben worden. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wegen Mängeln am Fahrzeug den - berechtigten - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und das Auto an die Beklagte zurückübereignet. Nach Beseitigung der Mängel habe sie das Fahrzeug erneut in einer Auktion zum Verkauf angeboten, wo es wiederum von dem unter dem Account „b...11111“ agierenden M. Z. ersteigert worden sei, diesmal zum Endpreis von 7.300,-- €. Dem entsprechend sei dann am 22.07.2013 auch ein schriftlicher Kaufvertrag (GA 65) geschlossen worden.

16

Abgesehen hiervon habe der Kläger selbst nie ernsthafte Kaufabsichten an dem offerierten PKW gehabt, er verfolge vielmehr mit seiner Schadensersatzforderung ein Geschäftsmodell. Dieses bestünde darin, aus Abbrüchen von Auktionen bei eBay Geldeinnahmen zu generieren. Schließlich müsse sich der Kläger bei der Berechnung seines vermeintlichen Schadens entgegen halten lassen, dass sein letztes Gebot nicht bei 2.010,-- € sondern bei 6.951,-- € gelegen habe.

17

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 323 Abs. 1, 325, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) nicht zu, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den die Beklagte zu erfüllen hatte.

20

a) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte selbst bzw. ihr Ehemann stecke hinter dem Account „b...11111“, bleibt er mangels eines Beweisantrittes beweisfällig. Zu seinen Lasten ist deshalb davon auszugehen, dass hinter dem Account „b...11111“ ein Dritter, nämlich M. Z., steckt.

21

b) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagte

22

- mehrfach - kollusiv mit diesem zusammengearbeitet hat, um durch dessen Gebote ihre eBay-Auktionen zu manipulieren und einen höheren Preis von dritten Bietern zu erzielen, den Tatsachen entspricht. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers
- für den in der Tat vieles spricht - insoweit als wahr unterstellt, fehlt es am Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien.

23

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 -, juris, Rn. 18 m.w.N.) ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (GA 18-28; im Folgenden: eBay-AGB) kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

24

Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass vorliegend nicht der Fall der vorzeitigen Beendigung des Angebots in Rede steht, vielmehr lief die Auktion bis zu ihrem vorgesehenen Ende. Zu diesem Zeitpunkt war aber M. Z. der Höchstbietende, sodass der Vertrag mit diesem und nicht mit dem Kläger zustande gekommen ist. Die Gebote des Klägers sind dagegen mit der während der Angebotsdauer erfolgten Abgabe ein höheres Gebot durch M. Z. erloschen (§ 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB), und zwar unwiderruflich. Sie wären selbst bei berechtigter Gebotsrücknahme seitens des M. Z. nicht wieder aufgelebt, denn nach § 10 Ziffer 1 Satz 6 EBay-AGB kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Dies zeigt, dass das Erlöschen des Gebotes durch Abgabe eines höheren Gebotes endgültiger Natur ist.

25

c) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dies gelte hier nicht, weil es sich bei den Geboten des M. Z. um gem. § 116 S. 2 BGB nichtige Scheingebote gehandelt habe.

26

aa) Zunächst gilt, dass der Kläger keinen durchschauten geheimem Vorbehalt im Sinne von § 116 S. 2 BGB geltend macht, sondern ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger macht nämlich ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. geltend, behauptet also, beide seien sich darüber einig gewesen, dass das von jenem Erklärte nicht gelten soll, was zur Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB führt (vgl. etwa Reinhard Singer in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 116 Rn. 14; MüKoBGB/Armbrüster BGB § 116 Rn. 13).

27

bb) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation.

28

Nach dem Vortrag des Klägers sollte durch die Gebotsabgabe seitens des M. Z. erreicht werden, dass der Preis für den angebotenen Pkw nach oben getrieben und der Verkauf zu einem zu niedrigen Preis gleichzeitig verhindert werden wurde. Dies wurde nach den EBay-AGB letztendlich dadurch erreicht, dass der Beklagten zu niedrig erscheinende Gebote anderer Bieter durch ein Überbieten seitens des M. Z. nach § 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB zum Erlöschen gebracht wurden. Dieser angestrebte Zweck setzte, wie die Argumentation des Klägers mit Nachdruck belegt, indes die Wirksamkeit des von M. Z. abgegebenen Übergebotes voraus, denn bei dessen Nichtigkeit und Unbeachtlichkeit käme vorliegend der Kläger zum Zuge, und zwar zum Preis von 2.100,-- €. Das aber sollte nach dem Vortrag des Klägers durch die Manipulation gerade verhindert werden, was gegen eine bloße Simulation spricht (BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Verkauf an M. Z. sei im Ergebnis gleichwohl weder von diesem noch von der Beklagten gewollt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Rechtsgeschäft (bzw. eine Willenserklärung) nicht gleichzeitig wirksam und nichtig sein kann.

29

Ergänzend ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des BGH zum Strohmanngeschäft hinzuweisen. Insoweit gilt, dass ein Strohmann-Geschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ernstlich gewollt, wenn sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Dann ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Wie ausgeführt, konnte der von der Beklagten erstrebte wirtschaftliche Erfolg nur durch ein wirksames Gebot des Bieters M. Z. erreicht werden. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, es spreche für ein - nichtiges - Scheingeschäft, dass für den Fall, dass das „Scheingebot“ letztendlich als Höchstgebot zum Zuge kommt, die Durchführung des dann nach den eBay-Grundsätzen geschlossenen Kaufvertrages von vornherein nicht gewollt sei, verkennt er, dass dies nicht zwingend für ein nichtiges Gebot spricht. Vielmehr kann der Tatsache, dass die Durchführung des Vertrages nicht gewollt war, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass man die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen Anbieter und „Scheinbieter“ dahingehend ausgelegt und versteht (§ 133, 157 BGB), dass für den Fall, dass mit dem „Scheingebot“ der gewissermaßen überschießende Erfolg eines Höchstgebots erreicht wird, ein Anspruch auf Aufhebung des dann geschlossenen Vertrages besteht. Konsequenz ist dann aber, dass für eBay ein Provisionsanspruch (sog. eBay-Gebühr) entsteht, der dann auch nicht durch Offenlegung dieser Manipulation wieder zu Fall gebracht werden kann. Dies entspricht auch ersichtlich den Interessen der Handelsplattform eBay.

30

d) Möglicherweise deshalb sehen die - insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, a.a.O.) - EBay-AGB die Nichtigkeit eines mit einem „Scheinbieter“ geschlossenen Kaufvertrags bzw. die Nichtigkeit eines zu Manipulationszwecken abgegebenen Gebotes auch nicht vor. Diese Rechtsfolge würde auch den Interessen von eBay, der Verfasserin dieser AGB, widersprechen, da dann, wie ausgeführt, in Ermangelung eines Kaufvertrages auch keine Verkaufsprovision anfiele. Zwar ist richtig, dass nach § 10 Ziffer 6 Satz 2 EBay-AGB Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren dürfen. Die EBay-AGB sehen als Sanktion auf eine derartige Manipulation jedoch nicht die Nichtigkeit des fraglichen Gebots und den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter vor. Vielmehr bestimmen sich mögliche Sanktionen nach § 4 EBay-AGB, haben also etwa die Sperrung des Benutzerkontos usw. zur Folge. Ein Entfall der Verkaufsprovision ist für den Fall eines „versehentlich“ mit einem Scheinbieter zustande gekommenen Kaufvertrages dagegen nicht vorgesehen; auch würde sich die Berufung auf eine Manipulation zur Vermeidung der Zahlung der Verkaufsprovision gegenüber eBay im Zweifel nicht durchsetzen lassen. Dass es Wege geben mag, durch die Abgabe - weiterer - unrichtiger Erklärungen den Provisionsanspruch von eBay doch wieder zu Fall zu bringen, ändert an der aufgezeigten Rechtslage nichts, sondern belegt vielmehr, dass zunächst einmal ein - jedenfalls aus Sicht von eBay - wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, der dann durch weitere Manipulationen wegen seiner Provisionspflicht wieder zu Fall gebracht werden muss.

31

e) Hinzu kommt, dass die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge, nämlich der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter, auch nicht notwendigerweise in dessen Interesse liegen muss, etwa wenn dieser zwischenzeitlich einen anderen Kauf getätigt hat. Vielmehr ergibt sich aus den bereits erörterten § 10 Ziffer 1 Sätze 4, 5 EBay-AGB, dass das Interesse des auch nur scheinbar überbotenen Bieters daran, nicht mehr an seinem Gebot festgehalten werden zu können, geschützt ist. Damit entspricht die fragliche Regelung in den EBay-AGB letztendlich § 156 S. 2 BGB, wonach bei einer Versteigerung ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Geht man davon aus, dass die EBay-AGB dieser Vorschrift nachempfunden sind, dann liegt es nahe, zu ihrer Auslegung auch die Auslegung von § 156 S. 2 BGB heranzuziehen. Hier ist nun aber anerkannt, dass Voraussetzung für den Entfall der Bindungswirkung nicht ist, dass es sich um ein rechtswirksames Übergebot handelt, weil das Interesse an Rechtsklarheit darauf gerichtet ist, dass das Übergebot schon als Tatsache Berücksichtigung findet. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder wegen seines Mangels sofort vom Versteigerer zurückgewiesen wird (vgl. etwa Reinhard Bork in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 156 Rn. 4). Vorliegend waren die Übergebote des „b...11111“ aber gerade nicht offensichtlich unwirksam und wurden auch nicht wegen ihres Mangels sofort von eBay zurückgewiesen. Der Kläger will die Unwirksamkeit dieser Gebote vielmehr (erst) der Tatsache entnehmen, dass der fraglich PKW trotz des - scheinbaren - Verkaufs an M. Z. erneut von der Beklagten bei eBay eingestellt wurde. Das aber ist für den überbotenen Bieter keinesfalls offensichtlich, schon gar nicht während des Verlaufs der Auktion.

32

f) Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 27.06.2014 auf die Rechtslage bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion verfängt nicht. In diesem Fall kommt nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 EBay-AGB zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels gerade zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Die eBay-AGB sehen demnach - wiederum im Provisionsinteresse dieser Handelsplattform - für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion einen Vertragsschluss gerade vor, sofern nicht der Anbieter seine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nachweisen kann. Für den Fall des kollusiven Zusammenwirkens mit einem „Scheinbieter“ ist dies dagegen nicht vorgesehen, weshalb der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 08. Juni 2011 (- VIII ZR 305/10 -, juris) hier nicht weiter hilft.

33

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2014 vorgelegten Urteile des LG Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - (GA 139), des LG Darmstadt vom 28.01.2013 - 1 O 259/12 - (GA 146) und des LG Frankfurt am Main vom 06.12.2013 - 2-07 O 269/13 - (GA 152) mögen zwar für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers zur Nichtigkeit manipulierter Angebote bei eBay sprechen. Indes wird diese Rechtsfolge dort nicht näher begründet und auch nicht auf die von der erkennenden Kammer aufgezeigten Gesichtspunkte und die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die deutlich gegen einen nichtiges Scheingeschäft sprechen, eingegangen. Die erkennende Kammer hält deshalb ungeachtet der offenbar gegebenen gegenteiligen Rechtsauffassung anderer Landgerichte an ihrer Rechtsauffassung fest und stellt dem Kläger anheim, diese in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen.

34

g) Es bleibt demnach dabei, dass das Gebot bzw. die Gebote des Klägers sämtlich durch das Übergebot des „b...11111“ erloschen sind und damit unwirksam wurden, sodass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

35

2. Der Kläger kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg deshalb in Anspruch nehmen, weil sie durch ihre Angebotsmanipulation gegen die Grundsätze von eBay verstoßen hat.

36

a) Da der Kläger mit seiner Forderung nach entgangenem Gewinn letztendlich einen Vermögensschaden geltend macht, kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht.

37

b) Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c. - §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Ein solcher Ersatzanspruch kann sich ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne die c.i.c. mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre oder wenn dies der Schutzzweck der verletzten Pflicht gebietet (vgl. BeckOK BGB/Unberath BGB § 280 Rn. 51).

38

Vorliegend scheitert ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch aus c.i.c. indes bereits daran, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Vertrag ohne das schädigende Verhalten der Beklagtenseite überhaupt mit dem Kläger abgeschlossen worden wäre. Hätte „b...11111“ nicht bereits am 10.06.2013 um 11:39 Uhr, also über 6 Tage vor Ablauf der Auktion, ein Gebot von mindestens 6.999,-- € abgegeben, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Kläger nicht über 6 Tage lang Höchstbietender mit einem Gebot von 2.010,-- € geblieben, und dies bei einem von ihm selbst geltend gemachten Fahrzeugwert von mindestens 8.010,-- €. Vielmehr wären ohne die frühzeitige Gebotsabgabe mit Sicherheit andere Interessenten in die Auktion der Beklagten „eingestiegen“, welche sich im Streitfall nur deshalb von einer Gebotsabgabe abschrecken ließen, weil der Preis über 6 Tage vor Ablauf der Auktion bereits auf 6.999,-- € „geklettert“ war (§ 286 ZPO). Ob diese anderen Bieter dann das Höchstgebot des Klägers von 6.951,-- € überboten hätten, ist im Nachhinein nicht feststellbar, so dass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger ohne das - von ihm behauptete - kollusive Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. überhaupt zum Zug gekommen wäre, und, wenn ja, zu welchem Preis. Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch scheidet demnach aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte.

39

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert beträgt 6.000,-- €.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Manipulation einer eBay-Auktion auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte ist Inhaberin des eBay-Accounts „c....tac“. Unter diesem Account wurde am 09.06.2013 ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz C 200 (Artikelnummer ...) zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger bot in dieser Auktion unter dem Account „m...-de“ mit. Gemäß der Bieterliste gingen - soweit hier von Interesse - folgende Gebote ein:

3

- Am 09.06.2013 um 23:33 Uhr ein Gebot von -...- in Höhe von 2.000,-- €
- Am 09.06.2013 um 20:58 Uhr ein Gebot des Klägers in Höhe von 4.212,-- €
- Am 10.06.2013 um 11:39 Uhr ein Gebot von b...l in Höhe von 6.999,-- €
- Am 10.06.2013 ab 13:07 Uhr bis 18:30 Uhr insgesamt 8 Gebote des Klägers zwischen 4.500,-- € und zuletzt 6.951,-- €
- Am 16.06.2013 um 11:37 Uhr und um 20:37 Uhr 2 weitere Gebote von b...l in Höhe von (mindestens) 6.999,-- €

4

Beim vorgesehenen Ende der Auktion am 16.06.2013 um 20:53 Uhr erhielt folglich der Bieter b...l, dessen Account im Klartext „b...11111“ lautete, den „Zuschlag“ zum Preis von 6.999,-- €.

5

Die Beklagte stellte das fragliche Fahrzeug in der Folgezeit erneut zum Verkauf bei eBay ein. Der Kläger stellte sich deshalb auf den Standpunkt, bei den Geboten des „b...11111“ in der Ursprungsauktion habe es sich um Scheingebote gehandelt, weshalb nach den eBay-Bedingungen ein Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zustande gekommen sei. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Vertragserfüllung auf und erklärte nach entsprechender Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag.

6

Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierzu trägt er vor:

7

Obgleich bei Zeitablauf das Gebot des Inhabers des Accounts „b...11111“ das höchste Gebot dargestellt habe, sei der Vertrag zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten zustande gekommen. Inhaber des Accounts „b...11111“ sei die Beklagte selbst oder ihr Ehemann. Auch wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgehe, dass hinter dem Account „b...11111“ M. Z. stecke, handele es sich bei diesem nicht um einen „gewöhnlichen“ Bieter, sondern um eine mit der Beklagten kollusiv zusammenwirkende Person, deren Gebote lediglich dem Zweck gedient hätten, den Kaufpreis in die Höhe zu treiben und die Beklagte vor „Schnäppchenkäufen“ zu bewahren. Herr Beklagter habe daher mit seinen Geboten keine ernsthaften Kaufabsichten verfolgt, vielmehr stellten diese nichtige Scheinerklärungen dar. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise ausdrücklich untersagten. Dass die Beklagte mit M. Z. keine ernsthaften Kaufverträge habe abschließen wollen, zeige sich daraus, dass sie das fragliche Fahrzeug alsbald erneut bei eBay eingestellt habe, wo es wiederum von „b...11111“ erworben worden sei. Dieser habe auch weitere Artikel der Beklagten mehrfach - scheinbar - erworben.

8

Demnach seien die Gebotes des „b...11111“ nicht zu berücksichtigen, sodass sein, des Klägers, zweithöchstes Gebot als gültiges Höchstgebot zum Zug komme. Da das dritthöchste Gebot von -...- lediglich 2.000,-- € betragen habe, sei bei einer Erhöhungsstufe von 10,-- € der Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zum Preis von 2.010,-- € zustande gekommen. Der Wert des ihm verkauften Fahrzeugs betrage aber mindestens 8.010,-- €, sodass ihm der Differenzbetrag von 6.000,-- € als Schadensersatz zustehe.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen;

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2013) zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor:

15

Entgegen der Ansicht des Klägers sei zwischen ihr und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen. Bei M. Z. handele es sich um einen „neutralen Dritten“, dessen Gebote nicht lediglich zum Schein erfolgt seien und somit volle Wirksamkeit hätten. Nach Ende der Auktion sei der Mercedes Benz C 200 auch an Herrn M. Z. übergeben worden. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wegen Mängeln am Fahrzeug den - berechtigten - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und das Auto an die Beklagte zurückübereignet. Nach Beseitigung der Mängel habe sie das Fahrzeug erneut in einer Auktion zum Verkauf angeboten, wo es wiederum von dem unter dem Account „b...11111“ agierenden M. Z. ersteigert worden sei, diesmal zum Endpreis von 7.300,-- €. Dem entsprechend sei dann am 22.07.2013 auch ein schriftlicher Kaufvertrag (GA 65) geschlossen worden.

16

Abgesehen hiervon habe der Kläger selbst nie ernsthafte Kaufabsichten an dem offerierten PKW gehabt, er verfolge vielmehr mit seiner Schadensersatzforderung ein Geschäftsmodell. Dieses bestünde darin, aus Abbrüchen von Auktionen bei eBay Geldeinnahmen zu generieren. Schließlich müsse sich der Kläger bei der Berechnung seines vermeintlichen Schadens entgegen halten lassen, dass sein letztes Gebot nicht bei 2.010,-- € sondern bei 6.951,-- € gelegen habe.

17

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 323 Abs. 1, 325, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) nicht zu, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den die Beklagte zu erfüllen hatte.

20

a) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte selbst bzw. ihr Ehemann stecke hinter dem Account „b...11111“, bleibt er mangels eines Beweisantrittes beweisfällig. Zu seinen Lasten ist deshalb davon auszugehen, dass hinter dem Account „b...11111“ ein Dritter, nämlich M. Z., steckt.

21

b) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagte

22

- mehrfach - kollusiv mit diesem zusammengearbeitet hat, um durch dessen Gebote ihre eBay-Auktionen zu manipulieren und einen höheren Preis von dritten Bietern zu erzielen, den Tatsachen entspricht. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers
- für den in der Tat vieles spricht - insoweit als wahr unterstellt, fehlt es am Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien.

23

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 -, juris, Rn. 18 m.w.N.) ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (GA 18-28; im Folgenden: eBay-AGB) kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

24

Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass vorliegend nicht der Fall der vorzeitigen Beendigung des Angebots in Rede steht, vielmehr lief die Auktion bis zu ihrem vorgesehenen Ende. Zu diesem Zeitpunkt war aber M. Z. der Höchstbietende, sodass der Vertrag mit diesem und nicht mit dem Kläger zustande gekommen ist. Die Gebote des Klägers sind dagegen mit der während der Angebotsdauer erfolgten Abgabe ein höheres Gebot durch M. Z. erloschen (§ 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB), und zwar unwiderruflich. Sie wären selbst bei berechtigter Gebotsrücknahme seitens des M. Z. nicht wieder aufgelebt, denn nach § 10 Ziffer 1 Satz 6 EBay-AGB kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Dies zeigt, dass das Erlöschen des Gebotes durch Abgabe eines höheren Gebotes endgültiger Natur ist.

25

c) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dies gelte hier nicht, weil es sich bei den Geboten des M. Z. um gem. § 116 S. 2 BGB nichtige Scheingebote gehandelt habe.

26

aa) Zunächst gilt, dass der Kläger keinen durchschauten geheimem Vorbehalt im Sinne von § 116 S. 2 BGB geltend macht, sondern ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger macht nämlich ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. geltend, behauptet also, beide seien sich darüber einig gewesen, dass das von jenem Erklärte nicht gelten soll, was zur Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB führt (vgl. etwa Reinhard Singer in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 116 Rn. 14; MüKoBGB/Armbrüster BGB § 116 Rn. 13).

27

bb) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation.

28

Nach dem Vortrag des Klägers sollte durch die Gebotsabgabe seitens des M. Z. erreicht werden, dass der Preis für den angebotenen Pkw nach oben getrieben und der Verkauf zu einem zu niedrigen Preis gleichzeitig verhindert werden wurde. Dies wurde nach den EBay-AGB letztendlich dadurch erreicht, dass der Beklagten zu niedrig erscheinende Gebote anderer Bieter durch ein Überbieten seitens des M. Z. nach § 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB zum Erlöschen gebracht wurden. Dieser angestrebte Zweck setzte, wie die Argumentation des Klägers mit Nachdruck belegt, indes die Wirksamkeit des von M. Z. abgegebenen Übergebotes voraus, denn bei dessen Nichtigkeit und Unbeachtlichkeit käme vorliegend der Kläger zum Zuge, und zwar zum Preis von 2.100,-- €. Das aber sollte nach dem Vortrag des Klägers durch die Manipulation gerade verhindert werden, was gegen eine bloße Simulation spricht (BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Verkauf an M. Z. sei im Ergebnis gleichwohl weder von diesem noch von der Beklagten gewollt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Rechtsgeschäft (bzw. eine Willenserklärung) nicht gleichzeitig wirksam und nichtig sein kann.

29

Ergänzend ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des BGH zum Strohmanngeschäft hinzuweisen. Insoweit gilt, dass ein Strohmann-Geschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ernstlich gewollt, wenn sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Dann ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Wie ausgeführt, konnte der von der Beklagten erstrebte wirtschaftliche Erfolg nur durch ein wirksames Gebot des Bieters M. Z. erreicht werden. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, es spreche für ein - nichtiges - Scheingeschäft, dass für den Fall, dass das „Scheingebot“ letztendlich als Höchstgebot zum Zuge kommt, die Durchführung des dann nach den eBay-Grundsätzen geschlossenen Kaufvertrages von vornherein nicht gewollt sei, verkennt er, dass dies nicht zwingend für ein nichtiges Gebot spricht. Vielmehr kann der Tatsache, dass die Durchführung des Vertrages nicht gewollt war, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass man die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen Anbieter und „Scheinbieter“ dahingehend ausgelegt und versteht (§ 133, 157 BGB), dass für den Fall, dass mit dem „Scheingebot“ der gewissermaßen überschießende Erfolg eines Höchstgebots erreicht wird, ein Anspruch auf Aufhebung des dann geschlossenen Vertrages besteht. Konsequenz ist dann aber, dass für eBay ein Provisionsanspruch (sog. eBay-Gebühr) entsteht, der dann auch nicht durch Offenlegung dieser Manipulation wieder zu Fall gebracht werden kann. Dies entspricht auch ersichtlich den Interessen der Handelsplattform eBay.

30

d) Möglicherweise deshalb sehen die - insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, a.a.O.) - EBay-AGB die Nichtigkeit eines mit einem „Scheinbieter“ geschlossenen Kaufvertrags bzw. die Nichtigkeit eines zu Manipulationszwecken abgegebenen Gebotes auch nicht vor. Diese Rechtsfolge würde auch den Interessen von eBay, der Verfasserin dieser AGB, widersprechen, da dann, wie ausgeführt, in Ermangelung eines Kaufvertrages auch keine Verkaufsprovision anfiele. Zwar ist richtig, dass nach § 10 Ziffer 6 Satz 2 EBay-AGB Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren dürfen. Die EBay-AGB sehen als Sanktion auf eine derartige Manipulation jedoch nicht die Nichtigkeit des fraglichen Gebots und den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter vor. Vielmehr bestimmen sich mögliche Sanktionen nach § 4 EBay-AGB, haben also etwa die Sperrung des Benutzerkontos usw. zur Folge. Ein Entfall der Verkaufsprovision ist für den Fall eines „versehentlich“ mit einem Scheinbieter zustande gekommenen Kaufvertrages dagegen nicht vorgesehen; auch würde sich die Berufung auf eine Manipulation zur Vermeidung der Zahlung der Verkaufsprovision gegenüber eBay im Zweifel nicht durchsetzen lassen. Dass es Wege geben mag, durch die Abgabe - weiterer - unrichtiger Erklärungen den Provisionsanspruch von eBay doch wieder zu Fall zu bringen, ändert an der aufgezeigten Rechtslage nichts, sondern belegt vielmehr, dass zunächst einmal ein - jedenfalls aus Sicht von eBay - wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, der dann durch weitere Manipulationen wegen seiner Provisionspflicht wieder zu Fall gebracht werden muss.

31

e) Hinzu kommt, dass die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge, nämlich der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter, auch nicht notwendigerweise in dessen Interesse liegen muss, etwa wenn dieser zwischenzeitlich einen anderen Kauf getätigt hat. Vielmehr ergibt sich aus den bereits erörterten § 10 Ziffer 1 Sätze 4, 5 EBay-AGB, dass das Interesse des auch nur scheinbar überbotenen Bieters daran, nicht mehr an seinem Gebot festgehalten werden zu können, geschützt ist. Damit entspricht die fragliche Regelung in den EBay-AGB letztendlich § 156 S. 2 BGB, wonach bei einer Versteigerung ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Geht man davon aus, dass die EBay-AGB dieser Vorschrift nachempfunden sind, dann liegt es nahe, zu ihrer Auslegung auch die Auslegung von § 156 S. 2 BGB heranzuziehen. Hier ist nun aber anerkannt, dass Voraussetzung für den Entfall der Bindungswirkung nicht ist, dass es sich um ein rechtswirksames Übergebot handelt, weil das Interesse an Rechtsklarheit darauf gerichtet ist, dass das Übergebot schon als Tatsache Berücksichtigung findet. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder wegen seines Mangels sofort vom Versteigerer zurückgewiesen wird (vgl. etwa Reinhard Bork in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 156 Rn. 4). Vorliegend waren die Übergebote des „b...11111“ aber gerade nicht offensichtlich unwirksam und wurden auch nicht wegen ihres Mangels sofort von eBay zurückgewiesen. Der Kläger will die Unwirksamkeit dieser Gebote vielmehr (erst) der Tatsache entnehmen, dass der fraglich PKW trotz des - scheinbaren - Verkaufs an M. Z. erneut von der Beklagten bei eBay eingestellt wurde. Das aber ist für den überbotenen Bieter keinesfalls offensichtlich, schon gar nicht während des Verlaufs der Auktion.

32

f) Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 27.06.2014 auf die Rechtslage bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion verfängt nicht. In diesem Fall kommt nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 EBay-AGB zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels gerade zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Die eBay-AGB sehen demnach - wiederum im Provisionsinteresse dieser Handelsplattform - für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion einen Vertragsschluss gerade vor, sofern nicht der Anbieter seine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nachweisen kann. Für den Fall des kollusiven Zusammenwirkens mit einem „Scheinbieter“ ist dies dagegen nicht vorgesehen, weshalb der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 08. Juni 2011 (- VIII ZR 305/10 -, juris) hier nicht weiter hilft.

33

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2014 vorgelegten Urteile des LG Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - (GA 139), des LG Darmstadt vom 28.01.2013 - 1 O 259/12 - (GA 146) und des LG Frankfurt am Main vom 06.12.2013 - 2-07 O 269/13 - (GA 152) mögen zwar für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers zur Nichtigkeit manipulierter Angebote bei eBay sprechen. Indes wird diese Rechtsfolge dort nicht näher begründet und auch nicht auf die von der erkennenden Kammer aufgezeigten Gesichtspunkte und die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die deutlich gegen einen nichtiges Scheingeschäft sprechen, eingegangen. Die erkennende Kammer hält deshalb ungeachtet der offenbar gegebenen gegenteiligen Rechtsauffassung anderer Landgerichte an ihrer Rechtsauffassung fest und stellt dem Kläger anheim, diese in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen.

34

g) Es bleibt demnach dabei, dass das Gebot bzw. die Gebote des Klägers sämtlich durch das Übergebot des „b...11111“ erloschen sind und damit unwirksam wurden, sodass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

35

2. Der Kläger kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg deshalb in Anspruch nehmen, weil sie durch ihre Angebotsmanipulation gegen die Grundsätze von eBay verstoßen hat.

36

a) Da der Kläger mit seiner Forderung nach entgangenem Gewinn letztendlich einen Vermögensschaden geltend macht, kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht.

37

b) Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c. - §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Ein solcher Ersatzanspruch kann sich ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne die c.i.c. mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre oder wenn dies der Schutzzweck der verletzten Pflicht gebietet (vgl. BeckOK BGB/Unberath BGB § 280 Rn. 51).

38

Vorliegend scheitert ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch aus c.i.c. indes bereits daran, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Vertrag ohne das schädigende Verhalten der Beklagtenseite überhaupt mit dem Kläger abgeschlossen worden wäre. Hätte „b...11111“ nicht bereits am 10.06.2013 um 11:39 Uhr, also über 6 Tage vor Ablauf der Auktion, ein Gebot von mindestens 6.999,-- € abgegeben, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Kläger nicht über 6 Tage lang Höchstbietender mit einem Gebot von 2.010,-- € geblieben, und dies bei einem von ihm selbst geltend gemachten Fahrzeugwert von mindestens 8.010,-- €. Vielmehr wären ohne die frühzeitige Gebotsabgabe mit Sicherheit andere Interessenten in die Auktion der Beklagten „eingestiegen“, welche sich im Streitfall nur deshalb von einer Gebotsabgabe abschrecken ließen, weil der Preis über 6 Tage vor Ablauf der Auktion bereits auf 6.999,-- € „geklettert“ war (§ 286 ZPO). Ob diese anderen Bieter dann das Höchstgebot des Klägers von 6.951,-- € überboten hätten, ist im Nachhinein nicht feststellbar, so dass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger ohne das - von ihm behauptete - kollusive Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. überhaupt zum Zug gekommen wäre, und, wenn ja, zu welchem Preis. Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch scheidet demnach aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/04 Verkündet am:
16. September 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Wirksamkeit eines Vertrages durch die Entscheidung eines Dritten aufschiebend
bedingt und ist die Vertragspartei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt
gereichte, nach Treu und Glauben gehalten, dem Dritten einen für dessen Entscheidung
wesentlichen Umstand mitzuteilen, stellt sich die damit verbundene Einflussnahme
auf die Entschließung des Dritten auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn
die Mitteilung in der Absicht erfolgte, den Eintritt der Bedingung zu verhindern.
BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 244/04 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision und die Anschlussrevision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 93 % und die Beklagten 7 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten beabsichtigten, von den Klägern das Parkhotel B. in T. zu erwerben und als solches fortzuführen. Dabei wollten sie ein zinsgünstiges Darlehen, das die Klägerin zu 1 im Jahr 1964 als Investitionshilfe für die Errichtung des Hotels von dem Rechtsvorgänger des Landkreises S. erhalten hatte, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Der Landrat stellte die Zustimmung des Landkreises hierzu in Aussicht.
Am 21. Dezember 2001 schlossen die Parteien unter Vereinbarung mehrerer aufschiebender Bedingungen, deren Eintritt bis zum 15. Januar 2002 nachgewiesen sein musste, und unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung einen notariellen Kaufvertrag über das Hotelgrundstück. Zu den Bedingungen zählte unter anderem die Genehmigung der vereinbarten Darlehensübernahme durch den Landkreis.
Nach der Übergabe des Hotels am 23. Dezember 2001 gelangten die Beklagten zu der Einschätzung, dass die Fortführung des Betriebs angesichts des ermittelten Sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei. Sie werfen den Klägern insoweit vor, erhebliche Mängel des Hotels arglistig verschwiegen zu haben.
Anfang Januar 2002 teilte der Vater der Beklagten, der Zeuge K. , dem Landrat mit, dass seine Söhne wegen des unerwartet hohen Sanierungsbedarfs nicht beabsichtigten, das Hotel zu renovieren und fortzuführen; sie wollten deshalb den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 verweigerte der Landkreis seine Zustimmung zur Übernahme des Darlehens. Mit entscheidungserheblich sei, so die Begründung, dass die Käufer den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten und damit die Geschäftsgrundlage für die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit ihnen entfallen sei. Diese Begründung ergänzte der Landrat in einem Schreiben vom 15. Januar 2002 wie folgt: "Die Formulierung, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen, bittet Herr K. so zu verstehen, dass er nach fachmännischer Beratung wegen Abgängigkeit der Bausubstanz nicht bereit ist, das Hotel umzubauen und es als solches weiterzuführen. Da damit die….Objektbezogenheit des seinerzeit gewährten Darlehens entfiele, ist eine
Geschäftsgrundlage für die Darlehensübernahme nicht mehr gegeben. Deshalb muss es bei meiner Entscheidung bleiben".
Die Beklagten stellten den Hotelbetrieb am 16. Januar 2002 ein und reichten die Schlüssel an den Notar zurück. Gegenüber den Klägern machten sie Schadensersatz in Höhe von 27.000 € geltend, weil sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags eine Betriebsgesellschaft gegründet und das erforderliche Stammkapital von 27.000 € eingezahlt hätten, welches zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verbraucht worden sei.
Mit der Klage verlangen die Kläger neben einer Zahlung von 4.151,69 € für den nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden Warenbestand die Feststellung , dass die Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu Schadensersatz verpflichtet sind. Ferner beantragen sie die Feststellung, dass den Beklagten der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 27.000 € nicht zusteht.
Das Landgericht hat diesem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagten treten der Revision entgegen und wollen im Wege der Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erreichen, dass das Berufungsurteil aufgehoben und die negative Feststellungsklage ab-
gewiesen wird, soweit über sie auch bezogen auf einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Klägern stünden keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu, da dieser mangels Eintritts der vereinbarten aufschiebenden Bedingungen nicht wirksam geworden sei. Die Genehmigung der Darlehensübernahme durch den Landkreis sei von den Beklagten auch nicht treuwidrig vereitelt worden. Sie hätten ihre Absicht, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen und den Hotelbetrieb nicht fortzuführen, dem Landrat zwar mitgeteilt, um ihn von der Zustimmung zur Darlehensübernahme abzuhalten. Da sie hierfür jedoch wirtschaftlich vernünftige Gründe gehabt hätten und sich ein beeinflussendes Verhalten in der Regel nicht als treuwidrig darstelle, wenn es auf solchen Gründen beruhe, sei der Bedingungseintritt nicht treuwidrig vereitelt worden. Bei einer Übernahme des Darlehens hätten die Beklagten gegenüber dem Landkreis die Verpflichtung zur Weiterführung des Hotels übernehmen müssen und wären daher gegenüber dem Landkreis vertragsbrüchig geworden, wenn sie den Hotelbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt hätten. In diesem Zusammenhang stelle auch das erst nachträglich erkannte Ausmaß der Mängel einen wirtschaftlich vernünftigen Grund dar, der das Verhalten der Beklagten nicht als treuwidrig erscheinen lasse.
Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil den Beklagten der Schadensersatzanspruch , dessen sie sich wegen der Aufwendungen für die Betriebsgesellschaft berühmt hätten, nicht zustehe. Auf § 463 BGB a.F. lasse er sich mangels wirksamen Kaufvertrags nicht stützen. Ob das behauptete arglistige Verhalten der Kläger einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-
schluss begründe, könne offen bleiben, weil die Beklagten einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht konkretisiert hätten.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kaufvertrag im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung der Darlehensübernahme durch den Landkreis aufschiebend bedingt geschlossen wurde (§ 158 Abs. 1 BGB) und Ansprüche der Kläger wegen Nichterfüllung des Vertrags deshalb nur in Betracht kommen, wenn die Erteilung der Genehmigung von den Beklagten treuwidrig vereitelt worden ist (§ 162 BGB). Nicht zu beanstanden ist ferner seine Feststellung, der als Verhandlungsführer aufgetretene Vater der Beklagten habe die Willensbildung des Landrats beeinflusst und dadurch die Versagung der Genehmigung provoziert. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich auch die Annahme, der Eintritt der Bedingung sei nicht wider Treu und Glauben vereitelt worden, im Ergebnis als zutreffend.
1. Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1984, VIII ZR 286/82,
NJW 1984, 2568, 2569). Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], § 162 Rdn. 7; MünchKommBGB /H.P.Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 9; Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., § 162 Rdn. 7). Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen (z.B. BGH, Urt. v. 11. Mai 1964, VIII ZR 177/62, WM 1964, 921, 922).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Einflussnahme auf den Bedingungseintritt in der Regel nicht treuwidrig ist, wenn sie auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht , allerdings nicht aufstellen. Ein solcher Grundsatz liegt auch den Entscheidungen , die von der Kommentarliteratur unter diesem Stichwort zusammengestellt sind (vgl. Staudinger/Bork, aaO, § 162 Rdn. 9; Bamberger /Roth/Rövekamp, BGB, § 162 Rdn. 6), nicht zugrunde. Die jeweilige Annahme , der Bedingungseintritt habe ohne Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen beeinflusst werden können, stellt sich vielmehr auch dort als Ergebnis der gebotenen Würdigung des Einzelfalls dar, wobei vielfach der Inhalt des bedingt geschlossenen Rechtsgeschäfts ausschlaggebend war.
Zum einen betreffen die Entscheidungen nämlich Sachverhalte, in denen es im pflichtgemäßen Ermessen einer Vertragspartei stand, die den Bedingungseintritt auslösende Handlung vorzunehmen. In einem solchen Fall wird
ein auf vernünftige wirtschaftliche Gründe gestützter, den Bedingungseintritt beeinflussender Entschluss dieser Partei in der Regel auch im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner sachlich gerechtfertigt und damit nicht treuwidrig sein (zur Anwendbarkeit von § 162 BGB auf Wollensbedingungen, vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1996, VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3340 sowie Staudinger /Bork, aaO, § 162 Rdn. 4). Demgemäß wurde die Entscheidung eines Vermieters , sein Grundstück zu verkaufen, im Verhältnis zu seinem Vertragspartner , mit dem er einen durch den Wiederaufbau des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes bedingten Mietvertrag geschlossen hatte, als in seinem Ermessen stehend und deshalb als nicht treuwidrig bewertet (BGH, Urt. v. 11. Mai 1964, VIII ZR 177/62, WM 1964, 921, 922), das Verhalten eines Käufers, der die Ratenzahlung einstellte, im Hinblick auf die vereinbarten Verzugsfolgen als eine vertraglich eingeräumte und damit nicht gegen Treu und Glauben verstoßende Möglichkeit der Lösung vom Kaufvertrag angesehen (BGH, Urt. v. 21. März 1984, VIII ZR 286/82, NJW 1984, 2568, 2569) oder der Entschluss eines Händlers, von einem zur Bedingung erhobenen Verkauf abzusehen, weil sich dieser wirtschaftlich nicht lohnte, als nicht treuwidrig gewürdigt, da der Händler nur die ihm von seinem Vertragspartner zugestandene Freiheit ausgeübt habe (KG, DAR 1980, 118, 119). In anderen Fällen erschienen die mit der Wirksamkeit des Vertrages oder dem fortbestehenden Schwebezustand einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen für eine Partei bei Würdigung der von ihr durch den Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts übernommen Risiken nicht zumutbar und die Einflussnahme auf den Geschehensablauf aus diesem Grund nicht treuwidrig (z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1366: die zur Bedingung gemachte Finanzierung scheitert an den Einkommensverhältnissen des Schuldners; OLG Köln, OLGZ 1974, 8, 10: Partei verzichtet auf den Ver-
such, die zur Bedingung erhobene behördliche Genehmigung durch ein langwieriges Rechtsmittelverfahren zu erhalten).
2. Die im Rahmen von § 162 BGB gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert hier die Feststellung, ob von den Beklagten erwartet werden konnte, dem Landkreis vor dessen Entscheidung über die Zustimmung zur Darlehensübernahme keine Mitteilung davon zu machen, dass sie das Hotel entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht fortführen und den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten nach Treu und Glauben von dieser Mitteilung hätten absehen müssen, wenn sie allein dazu diente, ihnen eine sonst nicht bestehende Möglichkeit zu eröffnen, sich von einem als wirtschaftlich nachteilig erkannten Vertrag zu lösen. So liegt der Fall indessen nicht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Schuldübernahme (§ 415 Abs. 1 BGB) auch rechtliche Beziehungen der Beklagten zu dem Landkreis als ihrem künftigen Vertragspartner begründete und sich hieraus sachliche Gründe für die Mitteilung ergeben, das Hotel nicht fortführen zu wollen.

a) Diese Gründe lassen sich allerdings nicht auf die Annahme des Berufungsgerichts stützen, die Beklagten hätten sich gegenüber dem Landkreis verpflichten müssen, den Hotelbetrieb fortzusetzen. Die Revision rügt zu Recht, dass tatsächliche Feststellungen zu einer möglichen Absicht des Landkreises, die Genehmigung der Darlehensübernahme von einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Hotelbetriebs abhängig zu machen, nicht getroffen
worden sind. Die von dem Berufungsgericht statt dessen herangezogenen Umstände – das Darlehen sei objektbezogen gewesen und die Parteien seien bei Abschluss des Kaufvertrags übereinstimmend von einer Fortsetzung des Hotelbetriebs durch die Beklagten ausgegangen – rechtfertigen einen solchen Schluss nicht.

b) Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Unterrichtung des Landrats über die veränderte Sachlage war auch unabhängig von einer Verpflichtung der Beklagten, das Hotel fortzuführen, sachlich geboten und deshalb nicht treuwidrig.
aa) Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Absicht der Beklagten, das Hotel fortzuführen, jedenfalls um einen für die Willensbildung des Landrats nicht unwesentlichen Umstand. Demgemäß entsprach es dem Gebot der Fairness, wenn nicht gar einer aus den Verhandlungen mit dem Landrat erwachsenen Aufklärungspflicht der Beklagten, ihn über eine unerwartete Änderung dieser Absicht rechtzeitig zu i nformieren.
(1) Die Parteien hatten bei dem Landrat die berechtigte Erwartung geweckt , die Beklagten würden das Hotel der Kläger fortführen. Das ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Kläger vom 19. November 2001, in dem sie dem Landrat ihre Absicht mitteilten, die Anlage an einen neuen Hotelbetreiber zu veräußern, dessen Konzeption sich aber nur bei Übernahme des Darlehens rechne. Es folgt auch daraus, dass die Beklagten ernsthaft an der Fortführung des Hotels interessiert erschienen – sie hatten eine Hotelbetriebsgesellschaft gegründet, planten nach dem Vortrag der Revision eine Vollsanierung des Hotels und hatten im Kaufvertrag die Belegschaft, das Inventar sowie die Waren-
vorräte des Hotels übernommen – und bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden kann, dass diese Absicht in den Vorgesprächen mit dem Landrat zum Ausdruck gekommen ist. Ferner belegt die im Schreiben vom 15. Januar 2002 enthaltene Erklärung des Landrats, angesichts der fehlenden Bereitschaft der Käufer, das Hotel fortzuführen, sei für den Landkreis die Geschäftsgrundlage der Darlehensübernahme entfallen, dass er von einer Fortführung des Hotels durch die Beklagten ausgegangen ist.
(2) Diese Erwartung hatte erkennbar Einfluss auf die Entscheidung des Landrats, die Darlehensübernahme zu genehmigen. Nach den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Landkreis zum damaligen Zeitpunkt, das in der Nähe des Hotels gelegene Kreisheimathaus an die Stadt T. zu veräußern, und war deshalb besonders daran interessiert, dass das zum Verkauf stehende Hotel gut geführt und für Veranstaltungen von Kongressen und Tagungen geeignet sein würde. Bei dieser Sachlage erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass die Beklagten angenommen hätten, dem Landrat sei alleine an der weiteren Bedienung des Darlehens, nicht aber auch an der Fortführung des Hotels gelegen gewesen. Entgegenstehenden Vortrag der für die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zeigt die Revision auch nicht auf.
bb) War die Absicht der Beklagten, das Hotel zu übernehmen, somit erkennbar geeignet, die Willensbildung des Landrats zu beeinflussen, hätte sich dieser zu Recht in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn nicht gar hintergangen gefühlt, wenn ihm die Information über die veränderte Sachlage
vorenthalten worden wäre. In dieser Situation konnten die Kläger nicht erwarten , dass die Beklagten die Unterrichtung des Landrats unterlassen würden.
Die Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, die Interessen der Kläger an der Durchführung des Vertrags über die berechtigten Interessen des Landkreises zu stellen. Das folgt bereits daraus, dass sich eine unterlassene Aufklärung des Landrats bei Wirksamwerden des Kaufvertrags voraussichtlich auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Hätte der Landrat später erfahren, dass ihm wesentliche Informationen vorenthalten worden waren, hätten die Beklagten damit rechnen müssen, dass der Landkreis die Genehmigung der Darlehensübernahme anfechten oder den Darlehensvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder bewusst unrichtiger Angaben aus wichtigem Grund kündigen würde. Selbst wenn eine Auseinandersetzung hierüber im Ergebnis zu ihren Gunsten ausgegangen wäre – sei es, dass die Bedingung nach einer erfolgreichen Anfechtung der Genehmigung als nicht eingetreten gegolten hätte (§ 142 Abs. 1 BGB), sei es, dass sich eine Kündigung als unberechtigt herausgestellt hätte –, mussten sie nicht um des Interesses der Kläger an der Vertragsdurchführung Willen einen solchen Konflikt auf sich nehmen. Die Kläger können auch nicht einwenden, dass der Konflikt vermieden worden wäre, wenn die Beklagten das Hotel fortgeführt hätten. Da sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Klägern weder zur Renovierung noch zur Fortführung des Hotels verpflichtet hatten, stand es ihnen nämlich frei, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Fortsetzung des Hotelbetriebs abzusehen.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision war das Verhalten des Zeugen K. auch nicht deshalb treuwidrig, weil er sich nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts nicht auf die Mitteilung beschränkt hat, dass von einer Renovierung und von dem Betrieb des Hotels Abstand genommen werde, sondern auch erklärt hat, die Beklagten wollten den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Dies folgt schon daraus, dass beide Äußerungen in einem untrennbaren tatsächliche n Zusammenhang stehen. Da der Sinneswandel der Beklagten erklärungsbedürftig war, konnte nicht erwartet werden, dass sie dessen Hintergrund verschwiegen, dem Landrat also nicht erläuterten, dass sie sich von den Klägern arglistig getäuscht fühlten und deshalb beabsichtigten, den Vertrag nicht zu erfüllen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die nach Auffassung der Revision "überschießende" Mitteilung für den Nichteintritt der Bedingung ursächlich geworden ist (zum Erfordernis der Kausalität: BGH, Urt. v. 8. Januar 1958, VII ZR 126/57, JZ 1958, 211; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 11). Nach den Äußerungen des Landrats in seinem Sch reiben vom 15. Januar 2002 ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Darlehensübernahme auch dann nicht genehmigt hätte, wenn die Beklagten ihm ausschließlich mitgeteilt hätten, das Hotel nicht fortführen zu wollen.
dd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Beklagten im Ergebnis wegen Mängeln der Kaufsache und ohne den Nachweis , dass die Kläger diese arglistig verschwiegen haben, von dem – einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthaltenden – Kaufvertrag lösen können. Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 BGB steht nämlich nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen hat; entscheidend ist vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung erhobenen Ereignisses verhindert hat (RGZ 79, 96, 97 f.). Bei dieser Beurteilung ist zwar auch das Interesse der Gegenseite an der Durch-
führung des Vertrages zu berücksichtigen. Führt die Würdigung aber, wie hier, zu dem Ergebnis, dass der den Bedingungseintritt beeinflussenden Partei nicht zuzumuten war, ihre Handlung zu unterlassen, muss die Gegenseite die damit verbundene Rechtsfolge – den Wegfall der durch das bedingte Rechtsgeschäft begründeten Bindungen – hinnehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Einwirkung auf den Bedingungseintritt in der Absicht erfolgte, das Wirksamwerden des Vertrages zu vereiteln. Da § 162 BGB den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf, nicht aber die innere Einstellung des Handelnden sanktioniert (vgl. MünchKomm-BGB/H.P. Westermann , aaO, § 162 Rdn. 11), begründet allein der Umstand, dass der Bedingungseintritt gezielt vereitelt wurde, nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit. Die subjektive Einstellung des Handelnden ist vielmehr im Rahmen der Gesamtwertung zu berücksichtigten. Folglich kann sich im Einzelfall sowohl fahrlässiges Handeln als treuwidrig als auch – wie hier – absichtliches Handeln als nicht treuwidrig darstellen (vgl. Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., § 162 Rdn. 8).

III.


Die Anschlussrevision ist zulässig (§ 554 ZPO), aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern beantragte Feststellung, den Beklagten stünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gründung der Hotelbetriebsgesellschaft in Höhe von 27.000 € zu, rechtsfehlerfrei auch im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. geprüft. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagten sich - entgegen der Darstellung der Anschlussrevision - ausweislich des Schreibens ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2002 ausdrücklich eines
Schadenersatzanspruchs aus § 463 BGB a.F. berühmt haben, ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Kläger also nicht zweifelhaft sein kann.
Aber auch dann, wenn sich die Beklagten stets nur eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss berühmt hätten, war das Berufungsgericht nicht gehindert, § 463 BGB a.F. als Anspruchsgrundlage zu erwägen. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision betrifft diese Vorschrift nicht einen von dem Antrag der Kläger nicht erfassten Streitgegenstand. Die dazu angestellte Überlegung, bei einer auf § 463 BGB a.F. gestützten Erstattung der 27.000 € handele es sich einen anderen Streitgegenstand als die Geltendmachung desselben Betrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss , weil das eine Mal der Ersatz des positiven, das andere Mal der Ersatz des negativen Interesses in Rede stehe, gehen fehl. Wäre eine Klage der Beklagten auf Erstattung der für die Gründung der Betriebsgesellschaft aufgewendeten 27.000 € rechtskräftig abgewiesen worden, stünde damit fest, dass sie diese Rechtsfolge aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht herleiten können, und zwar unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage die Klage gestützt war und welche Anspruchsgrundlagen das Gericht erkannt und geprüft hat (vgl. BGHZ 157, 47, 53; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758). Ob die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des positiven oder des negativen Interesses gerichtet sind, ist ebenfalls unerheblich. Entsprechendes gilt für das Gegenteil eines die Klage auf Erstattung der 27.000 € abweisenden Urteils (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, aaO), also für das das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs feststellende Berufungsurteil.
Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Anschlussrevision zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem es an einer Stelle heißt, ein derartiger, auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch sei nicht Streitgegenstand der Klage (BGH, Urt. v. 5. November 2002, X ZR 232/00, WM 2003, 1379, 1380 r.Sp.). Im dortigen Verfahren war nämlich kein Schaden geltend gemacht worden, der sowohl unter dem Aspekt des positiven als auch des negativen Interesses ersetzt verlangt werden konnte; vielmehr war entgangener Gewinn (positives Interesse) beansprucht worden, obwohl nur ein Anspruch auf Ersatz – nicht eingeklagter – nutzloser Aufwendungen (negatives Interesse) bestand.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 855,00 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 100,56 EUR jeweils nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 72% und der Kläger zu 28%. Die in der Berufungs-instanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 28/03 Verkündet am:
4. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den
Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall
zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem
Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich Anfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Beschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit an Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erstmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck. Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Versteifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall
mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus Sudeck entwickelt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallgeschehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverständige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder Verstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße Abstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse schon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob bei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulieren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Berufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-
bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Beschwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach dem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der juristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung noch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht vollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der Klägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage stehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. 1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin aufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch auch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren körperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine Primärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus Sudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperverletzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die
Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverletzung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumatischen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin fühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der Fall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von der Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krankheitsbild sein.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe jedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen müssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber gerade nicht hat feststellen können.
c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder feststellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausreichend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach
den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit , der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem Maßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden könne , wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht geführt werden kann.
a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streitfall nicht. Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen , wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;
es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924, 926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die Klägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits beschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn ein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht vorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlossen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tatsache , daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als Grundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen Arens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforderlichen Überzeugungsbildung.

b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den Anwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität auszudehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.). Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im Beweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädigers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haftungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten Verletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haftungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO). In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung der Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem letztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Hanau , aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979, S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3 m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von
ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen. Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdigung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13 ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert beträgt 6.000,-- €.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Manipulation einer eBay-Auktion auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte ist Inhaberin des eBay-Accounts „c....tac“. Unter diesem Account wurde am 09.06.2013 ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz C 200 (Artikelnummer ...) zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger bot in dieser Auktion unter dem Account „m...-de“ mit. Gemäß der Bieterliste gingen - soweit hier von Interesse - folgende Gebote ein:

3

- Am 09.06.2013 um 23:33 Uhr ein Gebot von -...- in Höhe von 2.000,-- €
- Am 09.06.2013 um 20:58 Uhr ein Gebot des Klägers in Höhe von 4.212,-- €
- Am 10.06.2013 um 11:39 Uhr ein Gebot von b...l in Höhe von 6.999,-- €
- Am 10.06.2013 ab 13:07 Uhr bis 18:30 Uhr insgesamt 8 Gebote des Klägers zwischen 4.500,-- € und zuletzt 6.951,-- €
- Am 16.06.2013 um 11:37 Uhr und um 20:37 Uhr 2 weitere Gebote von b...l in Höhe von (mindestens) 6.999,-- €

4

Beim vorgesehenen Ende der Auktion am 16.06.2013 um 20:53 Uhr erhielt folglich der Bieter b...l, dessen Account im Klartext „b...11111“ lautete, den „Zuschlag“ zum Preis von 6.999,-- €.

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Die Beklagte stellte das fragliche Fahrzeug in der Folgezeit erneut zum Verkauf bei eBay ein. Der Kläger stellte sich deshalb auf den Standpunkt, bei den Geboten des „b...11111“ in der Ursprungsauktion habe es sich um Scheingebote gehandelt, weshalb nach den eBay-Bedingungen ein Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zustande gekommen sei. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Vertragserfüllung auf und erklärte nach entsprechender Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierzu trägt er vor:

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Obgleich bei Zeitablauf das Gebot des Inhabers des Accounts „b...11111“ das höchste Gebot dargestellt habe, sei der Vertrag zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten zustande gekommen. Inhaber des Accounts „b...11111“ sei die Beklagte selbst oder ihr Ehemann. Auch wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgehe, dass hinter dem Account „b...11111“ M. Z. stecke, handele es sich bei diesem nicht um einen „gewöhnlichen“ Bieter, sondern um eine mit der Beklagten kollusiv zusammenwirkende Person, deren Gebote lediglich dem Zweck gedient hätten, den Kaufpreis in die Höhe zu treiben und die Beklagte vor „Schnäppchenkäufen“ zu bewahren. Herr Beklagter habe daher mit seinen Geboten keine ernsthaften Kaufabsichten verfolgt, vielmehr stellten diese nichtige Scheinerklärungen dar. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise ausdrücklich untersagten. Dass die Beklagte mit M. Z. keine ernsthaften Kaufverträge habe abschließen wollen, zeige sich daraus, dass sie das fragliche Fahrzeug alsbald erneut bei eBay eingestellt habe, wo es wiederum von „b...11111“ erworben worden sei. Dieser habe auch weitere Artikel der Beklagten mehrfach - scheinbar - erworben.

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Demnach seien die Gebotes des „b...11111“ nicht zu berücksichtigen, sodass sein, des Klägers, zweithöchstes Gebot als gültiges Höchstgebot zum Zug komme. Da das dritthöchste Gebot von -...- lediglich 2.000,-- € betragen habe, sei bei einer Erhöhungsstufe von 10,-- € der Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zum Preis von 2.010,-- € zustande gekommen. Der Wert des ihm verkauften Fahrzeugs betrage aber mindestens 8.010,-- €, sodass ihm der Differenzbetrag von 6.000,-- € als Schadensersatz zustehe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2013) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Entgegen der Ansicht des Klägers sei zwischen ihr und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen. Bei M. Z. handele es sich um einen „neutralen Dritten“, dessen Gebote nicht lediglich zum Schein erfolgt seien und somit volle Wirksamkeit hätten. Nach Ende der Auktion sei der Mercedes Benz C 200 auch an Herrn M. Z. übergeben worden. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wegen Mängeln am Fahrzeug den - berechtigten - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und das Auto an die Beklagte zurückübereignet. Nach Beseitigung der Mängel habe sie das Fahrzeug erneut in einer Auktion zum Verkauf angeboten, wo es wiederum von dem unter dem Account „b...11111“ agierenden M. Z. ersteigert worden sei, diesmal zum Endpreis von 7.300,-- €. Dem entsprechend sei dann am 22.07.2013 auch ein schriftlicher Kaufvertrag (GA 65) geschlossen worden.

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Abgesehen hiervon habe der Kläger selbst nie ernsthafte Kaufabsichten an dem offerierten PKW gehabt, er verfolge vielmehr mit seiner Schadensersatzforderung ein Geschäftsmodell. Dieses bestünde darin, aus Abbrüchen von Auktionen bei eBay Geldeinnahmen zu generieren. Schließlich müsse sich der Kläger bei der Berechnung seines vermeintlichen Schadens entgegen halten lassen, dass sein letztes Gebot nicht bei 2.010,-- € sondern bei 6.951,-- € gelegen habe.

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Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 323 Abs. 1, 325, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) nicht zu, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den die Beklagte zu erfüllen hatte.

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a) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte selbst bzw. ihr Ehemann stecke hinter dem Account „b...11111“, bleibt er mangels eines Beweisantrittes beweisfällig. Zu seinen Lasten ist deshalb davon auszugehen, dass hinter dem Account „b...11111“ ein Dritter, nämlich M. Z., steckt.

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b) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagte

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- mehrfach - kollusiv mit diesem zusammengearbeitet hat, um durch dessen Gebote ihre eBay-Auktionen zu manipulieren und einen höheren Preis von dritten Bietern zu erzielen, den Tatsachen entspricht. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers
- für den in der Tat vieles spricht - insoweit als wahr unterstellt, fehlt es am Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien.

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c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 -, juris, Rn. 18 m.w.N.) ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (GA 18-28; im Folgenden: eBay-AGB) kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

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Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass vorliegend nicht der Fall der vorzeitigen Beendigung des Angebots in Rede steht, vielmehr lief die Auktion bis zu ihrem vorgesehenen Ende. Zu diesem Zeitpunkt war aber M. Z. der Höchstbietende, sodass der Vertrag mit diesem und nicht mit dem Kläger zustande gekommen ist. Die Gebote des Klägers sind dagegen mit der während der Angebotsdauer erfolgten Abgabe ein höheres Gebot durch M. Z. erloschen (§ 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB), und zwar unwiderruflich. Sie wären selbst bei berechtigter Gebotsrücknahme seitens des M. Z. nicht wieder aufgelebt, denn nach § 10 Ziffer 1 Satz 6 EBay-AGB kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Dies zeigt, dass das Erlöschen des Gebotes durch Abgabe eines höheren Gebotes endgültiger Natur ist.

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c) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dies gelte hier nicht, weil es sich bei den Geboten des M. Z. um gem. § 116 S. 2 BGB nichtige Scheingebote gehandelt habe.

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aa) Zunächst gilt, dass der Kläger keinen durchschauten geheimem Vorbehalt im Sinne von § 116 S. 2 BGB geltend macht, sondern ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger macht nämlich ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. geltend, behauptet also, beide seien sich darüber einig gewesen, dass das von jenem Erklärte nicht gelten soll, was zur Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB führt (vgl. etwa Reinhard Singer in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 116 Rn. 14; MüKoBGB/Armbrüster BGB § 116 Rn. 13).

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bb) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation.

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Nach dem Vortrag des Klägers sollte durch die Gebotsabgabe seitens des M. Z. erreicht werden, dass der Preis für den angebotenen Pkw nach oben getrieben und der Verkauf zu einem zu niedrigen Preis gleichzeitig verhindert werden wurde. Dies wurde nach den EBay-AGB letztendlich dadurch erreicht, dass der Beklagten zu niedrig erscheinende Gebote anderer Bieter durch ein Überbieten seitens des M. Z. nach § 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB zum Erlöschen gebracht wurden. Dieser angestrebte Zweck setzte, wie die Argumentation des Klägers mit Nachdruck belegt, indes die Wirksamkeit des von M. Z. abgegebenen Übergebotes voraus, denn bei dessen Nichtigkeit und Unbeachtlichkeit käme vorliegend der Kläger zum Zuge, und zwar zum Preis von 2.100,-- €. Das aber sollte nach dem Vortrag des Klägers durch die Manipulation gerade verhindert werden, was gegen eine bloße Simulation spricht (BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Verkauf an M. Z. sei im Ergebnis gleichwohl weder von diesem noch von der Beklagten gewollt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Rechtsgeschäft (bzw. eine Willenserklärung) nicht gleichzeitig wirksam und nichtig sein kann.

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Ergänzend ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des BGH zum Strohmanngeschäft hinzuweisen. Insoweit gilt, dass ein Strohmann-Geschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ernstlich gewollt, wenn sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Dann ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Wie ausgeführt, konnte der von der Beklagten erstrebte wirtschaftliche Erfolg nur durch ein wirksames Gebot des Bieters M. Z. erreicht werden. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, es spreche für ein - nichtiges - Scheingeschäft, dass für den Fall, dass das „Scheingebot“ letztendlich als Höchstgebot zum Zuge kommt, die Durchführung des dann nach den eBay-Grundsätzen geschlossenen Kaufvertrages von vornherein nicht gewollt sei, verkennt er, dass dies nicht zwingend für ein nichtiges Gebot spricht. Vielmehr kann der Tatsache, dass die Durchführung des Vertrages nicht gewollt war, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass man die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen Anbieter und „Scheinbieter“ dahingehend ausgelegt und versteht (§ 133, 157 BGB), dass für den Fall, dass mit dem „Scheingebot“ der gewissermaßen überschießende Erfolg eines Höchstgebots erreicht wird, ein Anspruch auf Aufhebung des dann geschlossenen Vertrages besteht. Konsequenz ist dann aber, dass für eBay ein Provisionsanspruch (sog. eBay-Gebühr) entsteht, der dann auch nicht durch Offenlegung dieser Manipulation wieder zu Fall gebracht werden kann. Dies entspricht auch ersichtlich den Interessen der Handelsplattform eBay.

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d) Möglicherweise deshalb sehen die - insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, a.a.O.) - EBay-AGB die Nichtigkeit eines mit einem „Scheinbieter“ geschlossenen Kaufvertrags bzw. die Nichtigkeit eines zu Manipulationszwecken abgegebenen Gebotes auch nicht vor. Diese Rechtsfolge würde auch den Interessen von eBay, der Verfasserin dieser AGB, widersprechen, da dann, wie ausgeführt, in Ermangelung eines Kaufvertrages auch keine Verkaufsprovision anfiele. Zwar ist richtig, dass nach § 10 Ziffer 6 Satz 2 EBay-AGB Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren dürfen. Die EBay-AGB sehen als Sanktion auf eine derartige Manipulation jedoch nicht die Nichtigkeit des fraglichen Gebots und den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter vor. Vielmehr bestimmen sich mögliche Sanktionen nach § 4 EBay-AGB, haben also etwa die Sperrung des Benutzerkontos usw. zur Folge. Ein Entfall der Verkaufsprovision ist für den Fall eines „versehentlich“ mit einem Scheinbieter zustande gekommenen Kaufvertrages dagegen nicht vorgesehen; auch würde sich die Berufung auf eine Manipulation zur Vermeidung der Zahlung der Verkaufsprovision gegenüber eBay im Zweifel nicht durchsetzen lassen. Dass es Wege geben mag, durch die Abgabe - weiterer - unrichtiger Erklärungen den Provisionsanspruch von eBay doch wieder zu Fall zu bringen, ändert an der aufgezeigten Rechtslage nichts, sondern belegt vielmehr, dass zunächst einmal ein - jedenfalls aus Sicht von eBay - wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, der dann durch weitere Manipulationen wegen seiner Provisionspflicht wieder zu Fall gebracht werden muss.

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e) Hinzu kommt, dass die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge, nämlich der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter, auch nicht notwendigerweise in dessen Interesse liegen muss, etwa wenn dieser zwischenzeitlich einen anderen Kauf getätigt hat. Vielmehr ergibt sich aus den bereits erörterten § 10 Ziffer 1 Sätze 4, 5 EBay-AGB, dass das Interesse des auch nur scheinbar überbotenen Bieters daran, nicht mehr an seinem Gebot festgehalten werden zu können, geschützt ist. Damit entspricht die fragliche Regelung in den EBay-AGB letztendlich § 156 S. 2 BGB, wonach bei einer Versteigerung ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Geht man davon aus, dass die EBay-AGB dieser Vorschrift nachempfunden sind, dann liegt es nahe, zu ihrer Auslegung auch die Auslegung von § 156 S. 2 BGB heranzuziehen. Hier ist nun aber anerkannt, dass Voraussetzung für den Entfall der Bindungswirkung nicht ist, dass es sich um ein rechtswirksames Übergebot handelt, weil das Interesse an Rechtsklarheit darauf gerichtet ist, dass das Übergebot schon als Tatsache Berücksichtigung findet. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder wegen seines Mangels sofort vom Versteigerer zurückgewiesen wird (vgl. etwa Reinhard Bork in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2010, § 156 Rn. 4). Vorliegend waren die Übergebote des „b...11111“ aber gerade nicht offensichtlich unwirksam und wurden auch nicht wegen ihres Mangels sofort von eBay zurückgewiesen. Der Kläger will die Unwirksamkeit dieser Gebote vielmehr (erst) der Tatsache entnehmen, dass der fraglich PKW trotz des - scheinbaren - Verkaufs an M. Z. erneut von der Beklagten bei eBay eingestellt wurde. Das aber ist für den überbotenen Bieter keinesfalls offensichtlich, schon gar nicht während des Verlaufs der Auktion.

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f) Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 27.06.2014 auf die Rechtslage bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion verfängt nicht. In diesem Fall kommt nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 EBay-AGB zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels gerade zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Die eBay-AGB sehen demnach - wiederum im Provisionsinteresse dieser Handelsplattform - für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion einen Vertragsschluss gerade vor, sofern nicht der Anbieter seine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nachweisen kann. Für den Fall des kollusiven Zusammenwirkens mit einem „Scheinbieter“ ist dies dagegen nicht vorgesehen, weshalb der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 08. Juni 2011 (- VIII ZR 305/10 -, juris) hier nicht weiter hilft.

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Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2014 vorgelegten Urteile des LG Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - (GA 139), des LG Darmstadt vom 28.01.2013 - 1 O 259/12 - (GA 146) und des LG Frankfurt am Main vom 06.12.2013 - 2-07 O 269/13 - (GA 152) mögen zwar für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers zur Nichtigkeit manipulierter Angebote bei eBay sprechen. Indes wird diese Rechtsfolge dort nicht näher begründet und auch nicht auf die von der erkennenden Kammer aufgezeigten Gesichtspunkte und die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die deutlich gegen einen nichtiges Scheingeschäft sprechen, eingegangen. Die erkennende Kammer hält deshalb ungeachtet der offenbar gegebenen gegenteiligen Rechtsauffassung anderer Landgerichte an ihrer Rechtsauffassung fest und stellt dem Kläger anheim, diese in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen.

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g) Es bleibt demnach dabei, dass das Gebot bzw. die Gebote des Klägers sämtlich durch das Übergebot des „b...11111“ erloschen sind und damit unwirksam wurden, sodass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

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2. Der Kläger kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg deshalb in Anspruch nehmen, weil sie durch ihre Angebotsmanipulation gegen die Grundsätze von eBay verstoßen hat.

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a) Da der Kläger mit seiner Forderung nach entgangenem Gewinn letztendlich einen Vermögensschaden geltend macht, kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht.

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b) Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c. - §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Ein solcher Ersatzanspruch kann sich ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne die c.i.c. mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre oder wenn dies der Schutzzweck der verletzten Pflicht gebietet (vgl. BeckOK BGB/Unberath BGB § 280 Rn. 51).

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Vorliegend scheitert ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch aus c.i.c. indes bereits daran, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Vertrag ohne das schädigende Verhalten der Beklagtenseite überhaupt mit dem Kläger abgeschlossen worden wäre. Hätte „b...11111“ nicht bereits am 10.06.2013 um 11:39 Uhr, also über 6 Tage vor Ablauf der Auktion, ein Gebot von mindestens 6.999,-- € abgegeben, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Kläger nicht über 6 Tage lang Höchstbietender mit einem Gebot von 2.010,-- € geblieben, und dies bei einem von ihm selbst geltend gemachten Fahrzeugwert von mindestens 8.010,-- €. Vielmehr wären ohne die frühzeitige Gebotsabgabe mit Sicherheit andere Interessenten in die Auktion der Beklagten „eingestiegen“, welche sich im Streitfall nur deshalb von einer Gebotsabgabe abschrecken ließen, weil der Preis über 6 Tage vor Ablauf der Auktion bereits auf 6.999,-- € „geklettert“ war (§ 286 ZPO). Ob diese anderen Bieter dann das Höchstgebot des Klägers von 6.951,-- € überboten hätten, ist im Nachhinein nicht feststellbar, so dass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger ohne das - von ihm behauptete - kollusive Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. überhaupt zum Zug gekommen wäre, und, wenn ja, zu welchem Preis. Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch scheidet demnach aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.08.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.

2

Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug unter anderem als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene PKW bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35ff./IV).

3

Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m..." ein sog. Maximalgebot über 9.001,00 € ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.06.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h..." mit einem Gebot von 10.000,00 € übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne Weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.

4

Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen PKW schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h..." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050,00 € am 16.06.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h..." wiederum das Höchstgebot von 12.260,00 € abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 05.07.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.07.2012 zu einem Preis von 10.800,00 €.

5

Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.06.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.07.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.

6

Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.06.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen PKW zu einem Kaufpreis von 100,99 € zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m_m..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spaßbietens" des Bieters "h..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sogen. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 € wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.

7

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gemeint, sie sei zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die im Angebot ausgewiesene Unfallfreiheit habe einstehen wollen. Sie habe sich insoweit in einem Irrtum befunden, da sie die Verkaufsanzeige aus verschiedenen Verkaufsanzeigen zusammengeschnitten habe. Im Übrigen habe nur der Höchstbietende "h..." einen Anspruch auf Erfüllung gehabt. Bei dem Bieter handele es sich um den ihr nicht näher bekannten Herrn M T aus G. Dessen Motive habe sie nicht gekannt, zumal bereits unklar sei, ob tatsächlich der angegebene Account-Inhaber die Gebote abgegeben habe. Der Bieter habe sich nach den beiden anderen Auktionen schlicht nicht bei ihr gemeldet, so dass sie diese Verkäufe der Einfachheit halber als von ihr so genannte "eBay-Fälle" beendet habe.

12

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.799,00 € sowie anteilig berechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Höhe von 192,90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der vormaligen Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zustehe (§§ 433, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die M-GbR sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin des eBay-Accounts "m_m...", was durch die Vorlage der Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten blieb, belegt sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen. Die Beklagte habe sich nicht berechtigt von ihrem Angebot gelöst. Insbesondere habe sie ihre Erklärung nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum im Sinne der §§ 119ff. BGB sei nicht erwiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei der Vortrag einer versehentlichen Falschbezeichnung unglaubhaft, da das Merkmal der Unfallfreiheit an zwei Stellen im Angebot benannt werde. Auch stelle ihr Motiv, nun doch nicht für die Unfallfreiheit einstehen zu wollen, einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

14

Das Landgericht hat weiter die Ansicht vertreten, dass wegen der mangelnden Berechtigung zum Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen sei. Als solcher sei die vormalige Klägerin anzusehen, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot unwirksam sei. Die Identität des Bieters sei unklar geblieben. Der Vortrag der Beklagten bzgl. der Gründe für die Nichtdurchführung der beiden anderen geschlossenen Verträge sei unzureichend. Es mache keinen Sinn, weshalb der Bieter "h..." den einmal geschlossenen Vertrag über 11.050,00 € nicht vollzogen habe, um kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug erneut, aber zu einem höheren Preis zu ersteigern und auch diesen Vertrag einvernehmlich mit der Beklagten nicht durchzuführen. Das Angebot der vormaligen Klägerin sei auch nicht nach § 156 BGB erloschen. Daher sei mit ihr ein Vertrag zu einem Kaufpreis von 9.001,00 € geschlossen worden, da ihr Gebot im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot gewesen sei.

15

Aufgrund des trotz Fristsetzung nicht erfüllten Vertrages stehe der M-GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Höhe nach bestehe der Anspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zum Gebot der Klägerin. Den tatsächlichen Wert des PKW schätze das Gericht auf 10.800,00 €. Hinsichtlich des Gebotes der Klägerin sei ein Betrag von 9.001,00 € anzusetzen, sodass von der Beklagten ein Schaden in Höhe von 1.799,00 € auszugleichen sei.

16

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei in Anbetracht des - im Vergleich zur Klageforderung - geringer zu bemessenden Schadenswertes und einer (lediglich) anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Höhe von 172,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (vgl. UA Bl. 6) - im Tenor (UA Bl. 1) demgegenüber benannt mit 192,90 € - gerechtfertigt.

17

Diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte hingenommen. Die vormalige Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben wurde. Sie begründet die Berufung wie folgt:

18

Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufpreis von 9.001,00 € ausgegangen. Zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Preis von 100,99 € vereinbart. Das Gericht habe insofern die Besonderheiten eines Maximalgebotes bei einer eBay-Auktion nicht berücksichtigt. Aufgrund der Unwirksamkeit des Angebots des Bieters "h..." sei das Maximalgebot über 9.001,00 € das verbleibende höchste Gebot gewesen, da damit das Angebot des Bieters "i..." in Höhe von 99,99 € übertroffen wurde. Unter Berücksichtigung der für eBay-Auktionen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: eBay-AGB) und den darin geregelten Steigerungsstufen für abzugebende Gebote (in diesem Falle unstreitig bestimmt auf den Betrag von 1,00 €) ergebe sich als maßgeblicher Kaufpreis der Betrag von 100,99 €. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht bei der Schadensberechnung nicht auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abstellen dürfen, sondern auf den Wert der geschuldeten Leistung. Diese habe sich auf den Verkauf eines unfallfreien Fahrzeuges bezogen, dessen Wert nach der "Schwacke-Liste" mit 12.100,99 € anzusetzen sei.

19

Zu dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) der ehemaligen Klägerin vertritt der Kläger in seiner Replik die Ansicht, der darauf gerichtete neue Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurück zu weisen. Im Übrigen würden die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe" der Beklagten einzig dem Zweck dienen, "von ihren eigenen Verfehlungen ab(zu)lenken".

20

Richtig sei allerdings, dass die vormalige Klägerin im Rahmen ihrer eBay-Aktivitäten verschiedene Accounts verwendet habe, nicht jedoch den Account "m-GbR". Eine Sperrung einzelner Accounts stellt der Kläger in Abrede und beruft sich darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Accounts nicht zu Verschleierungszwecken erfolgt sei, sondern nach § 2 Abs. 10 eBay-AGB ausdrücklich gestattet werde. Soweit die Beklagte gegen die ehemalige Klägerin und ihre angeblich unlauteren Geschäftsmethoden Beiträge aus einem Internetforum "www.a...hilfe.info" anführe, sei darauf hinzuweisen, dass "der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge (…) dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren" entspreche.

21

Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe selbst treuwidrig gehandelt, indem sie von ihr initiierte eBay-Auktionen unter Zuhilfenahme des eBay-Accounts "h..." manipuliert habe; sie sei daher in "keinster Weise schutzwürdig". Dieser Umstand müsse im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Bei der vormaligen Klägerin habe es sich um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin gehandelt, die darauf bedacht gewesen sei, günstig Fahrzeuge und -komponenten einzukaufen, um diese dann mit möglichst hohem Gewinn weiter zu verkaufen. Sie habe sich der eBay-Plattform bedient, um "Schnäppchenkäufe machen zu können". Dafür biete eBay die Möglichkeit; das System funktioniere jedoch nur dann, "wenn sich alle Beteiligten an die vorgegebenen 'Spielregeln' halten" würden.

22

Es gehe "völlig an der Sache vorbei", wenn die Beklagte darstelle, die vormalige Klägerin "habe es darauf abgesehen, aus vorzeitig beendeten Auktionen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können". Ebay gebe mit den bei einer Auktionsteilnahme zugrunde liegenden AGB die "Spielregeln" vor. Daraus bestimme sich, unter welchen Voraussetzungen wirksame Kaufverträge zustande kommen. Würden diese dann nicht erfüllt, ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen ein Schadensersatzanspruch. Auf das Zustandekommen der Verträge und ihre Erfüllung habe die ehemalige Klägerin mithin überhaupt keinen Einfluss auszuüben vermocht. Entsprechend habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass es letztendlich zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei, habe einzig und allein die Beklagte bestimmt, "indem sie die Auktion manipuliert und ein nichtiges Scheingebot abgegeben" habe. Ob die vormalige Klägerin bzw. der Kläger nur im vorliegenden Einzelfall Schadensersatz geltend mache, oder ob dies "vielfach so gehandhabt wird", ändere nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der materiellen Rechtslage wegen der Verweigerung zur Erfüllung des Kaufgeschäfts zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dass in dem Verhalten der vormaligen Klägerin als "Schnäppchenjägerin" auf eBay.de in keinster Weise ein Rechtsmissbrauch zu erkennen sei, sei "vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei Internetauktionen bereits mehrfach gerichtlich bestätigt" worden (vgl. Anlage K 20 - Urteil des AG Offenbach vom 17. Dezember 2013 - 38 C 329/13 -; Anlage K 21 - Beschluss des LG Freiburg vom 27. Januar 2014 - 3 S 281/13 -).

23

Im Übrigen führe die vormalige Klägerin zwar die von der Beklagten benannten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit abgebrochenen Internetauktionen; jedoch sei die Sachdarstellung der Beklagten im Einzelnen unrichtig. So sei etwa das zitierte Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2 = GA 9ff./III), mit dem eine gleichgerichtete Klage auf Schadensersatz ob des Einwands des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig geworden; der Berufungssenat des OLG Hamm habe den Vorwurf nicht bestätigt. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen der Beklagten habe die ehemalige Klägerin in dem vor dem Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit - 7 O 18/13 - (vgl. darüber Anlagen B 5 und B 6 = GA 18ff./III und GA 21ff./III) kein unredlich niedriges Angebot bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion abgegeben. Im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) habe die dortige Gegenpartei einräumen müssen, die Auktion manipuliert zu haben.

24

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/II) zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass Herr S P nicht mehr Gesellschafter der unter der Bezeichnung "M-GbR" firmierenden Gesellschaft sei. Im Anschluss hieran legte er mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 137f./II) die zwischen den Gesellschaftern M W und S P unter dem 12.08.2013 gezeichnete Vereinbarung zum Ausscheiden von Herrn S P aus der Gesellschaft und die Übernahme aller Rechte und Pflichten durch Herrn M W (Anlage K 18 = GA 139-140/II) vor.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - die Beklagte zu verurteilen, 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass weiterhin Leistung an die vormalige Klägerin begehrt werde.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie versagt ihre Zustimmung zu einer Übernahme der Parteirolle durch den Kläger. In der Sache verteidigt sich die Beklagte gegen die Berufung fürderhin mit dem Verweis auf einen berechtigten Auktionsabbruch von ihrer Seite und einem insofern nicht zustande gekommenen Vertrag. Im Übrigen - so meint sie - habe das Landgericht den Schaden richtig ermittelt.

30

Die Beklagte tritt in der Berufungsinstanz im Übrigen mit der Rechtsansicht hervor, die vormalige Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger habe treuwidrig gehandelt. Sie behauptet, die Klägerin habe bei eBay-Auktionen in einer unbekannten Vielzahl gezielt und geschäftsmäßig Gebote abgegeben und hierbei auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um im Anschluss einen aus der Nichterfüllung eines Kaufvertragsschlusses resultierenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bei der Klägerin bzw. dem Rechtsnachfolger handele es sich nicht um eine gewerbliche Kfz-Händlerin, sondern um eine reine „Briefkastenfirma“, die in dieser Weise unter verschiedenen Account-Namen bei eBay aufgetreten sei. Aufgrund von Beschwerden von eBay-Kunden seien die Accounts zum Teil gesperrt und gelöscht worden.

31

Die Beklagte meint außerdem, die Klägerin respektive der Rechtsnachfolger habe wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB überhaupt keine wirksamen Gebote abgeben können, weshalb auch aus diesem Grunde kein Kaufgeschäft mit ihr über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen sei. Überdies müsse von einer Sittenwidrigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) ausgegangen werden. Dafür spreche die außerordentliche Differenz zwischen dem Wert des Mercedes Pkw und dem Kaufpreis, den die ehemalige Klägerin bzw. der Kläger im Rahmen des beanspruchten Schadensersatzes für das Fahrzeug in Ansatz zu bringen gedenke.

32

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger M W wie die Beklagte A S persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO).

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Parteischriftsätze, das angefochtene Urteil, das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, den Hinweisbeschluss vom 07.05.2014 sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklichen Bezug.

II.

34

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.).

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a.

36

Insbesondere ist der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er ist berechtigt, den von der „M-GbR“als ehemaliger Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit im eigenen Namen und auch gegen den erklärten Willen der Beklagten fortzuführen, da es im hiesigen Fall einer Zustimmung zu seiner Rechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht bedarf. Darauf hat der Senat die Parteien unter Aufgabe seiner vormals vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 07.05.2014, auf den Bezug genommen wird, bereits hingewiesen.

37

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin kraft Gesetzes fort und ist damit Partei des Rechtsstreits geworden.

38

Aufgrund der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/I) angezeigten und nachfolgend (mit Schriftsatz vom 22.10.2013, GA 137/II) belegten - und sodann von der Beklagten auch nicht mehr bestrittenen - Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Gesellschafter der vormaligen Klägerin und der darin geregelten Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft durch den Kläger, hat die ehedem klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - "M-GbR" - ohne weitere Liquidationsphase geendet. Kraft zulässiger Vereinbarung wurde das Gesellschaftsvermögen durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993 - II ZR 242/92 -, NJW 1994, 796, Tz. 8, zitiert nach juris). Durch die Übernahme ist dieser unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger und Gläubiger der Gesellschaftsschuldner geworden (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 736, Rn. 4 m.w.N.).

39

Einer Unterbrechung des Rechtsstreits bedurfte es analog §§ 239, 246, 86 ZPO nicht, da die vormalige Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht insoweit von der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und dem damit verbundenen Untergang der Gesellschaft unberührt blieb. In Ermangelung eines entsprechenden Unterbrechungsantrags war der Prozess daher fortzuführen(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn. 2b). Durch die mitgeteilte Rechtsnachfolge gilt das Verfahren als durch den Rechtsnachfolger aufgenommen i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO.

b.

40

Der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag auf Zahlung an die - nicht mehr existente - „M-GbR“steht zu dem Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger nicht in Widerstreit.

41

Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., Einl II Rn. 16a m.w.N.). Aufgrund der von Rechts wegen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und die bereits vom Senat mit Beschluss vom 07.05.2014 vorgenommene Änderung des Aktivrubrums ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass mit dem Klageantrag Zahlung an Herrn M W (als Kläger) begehrt wird.

2.

42

In der Sache kann die Klage jedoch nicht von Erfolg getragen sein.

43

Zwar ist das landgerichtliche Urteil nicht frei von Rechtsfehlern soweit es zu dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 12.000,00 € (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Anspruch überhaupt nur in Höhe von 1.799,00 € gegeben sein könnte. Insofern liegt eine teilweise Verkennung der Grundsätze über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Rahmen einer eBay-Internet-Auktion vor (a). Indes gelangt der Senat nach den im Berufungsrechtszug gewonnenen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass der Klageverfolgung der von der Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (b) (dazu allgemein Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38ff.).

a.

44

Obwohl für den Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis nicht (mehr) von entscheidungserheblicher Bedeutung, sei zu den Grundsätzen des Kaufvertragsschlusses im Rahmen einer vorliegend streitgegenständlichen Internet-Auktion über die sogen. "eBay"-Plattform und die daran unter Umständen geknüpften Rechtsfolgen aus Gründen der Klarstellung wie folgt ausgeführt:

(1)

45

Zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten ist im Rahmen der eBay-Internet-Auktion ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begründet worden, nämlich der am 28.06.2012 geschlossene Kaufvertrag über einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik.

46

Auch bei einer Internetauktion kommt ein schuldrechtlicher Vertrag durch Angebot und Annahme gem. §§ 145ff. BGB zustande. Dabei sind im Rahmen der Auslegung der jeweiligen Erklärungen die von den Parteien anerkannten AGB der Internetplattform eBay mit einzubeziehen; § 156 BGB ist nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, NJW 2014, 1292, Tz. 18 und 19, zitiert nach juris).

(a)

47

Die Beklagte hat durch den Start der Auktion ein Kaufvertragsangebot abgegeben und sich von diesem nicht wirksam gelöst.

48

Nach § 9 Nr. 11 sowie nach § 10 Nr. 1 der AGB von eBay dürfen Anbieter ein verbindliches Angebot nur streichen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Insofern musste ein objektiver und mit den Umständen vertrauter Empfänger die Erklärung der Beklagten dahingehend verstehen, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stand (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, a.a.O., Tz. 20). Demnach genügt es für die Rücknahme des Angebots, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Grund im Sinne der §§ 119ff. BGB bei Einstellung des Angebots gegeben ist.

49

Jedoch hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein entsprechender Anfechtungsgrund vorlag. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Einvernahme der Beklagten als Partei (GA 116/I) mangels Zustimmung des Klägers und einem fehlenden Anbeweis für einen rechtlich relevanten Irrtum nicht nachzugehen war (§§ 445, 447, 448 ZPO).

50

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 04. November 2013 - I-2 U 94/13, 2 U 94/13 -, MMR 2014, 108-109, zit. nach juris) steht dem nicht entgegen, da das Gericht in der vorbenannten Entscheidung vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt war. Das ist im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall.

(b)

51

Aufgrund des unberechtigten Abbruchs kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs zustande. Dies war die vormalige Klägerin, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam war.

52

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Beteiligten die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen. So liegt es hier.

53

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Gebot des Bieters "h..." nicht dem Erwerb des PKW dienen sollte, sondern anderen Zwecken, namentlich um so den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben bzw. einen Auktionsabbruch gefahrlos zu gestalten. Bieter und Beklagte handelten auch einvernehmlich. Das Bestreiten der Beklagten ist - wie nachstehend ausgeführt werden wird - nicht erheblich, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

54

Der Kläger hat durch den - in der Sache unbestritten gebliebenen - Vortrag zu zwei weiteren Auktionsverläufen dargelegt, dass die Beklagte und der Bieter "h..." einvernehmlich zum Nachteil der anderen Teilnehmer an der Auktion zusammen gewirkt haben. Die dazu seitens der Beklagten angebotenen Erklärungen sind unplausibel, lebensfremd und untauglich das Vorbringen des Klägers zu entkräften.

55

Bereits ihre Behauptung, bei dem ihr nicht bekannten Bieter handele es sich um einen "Spaßbieter", wirkt nicht überzeugend. Zwar erscheint es nicht von vornherein abwegig, dass gelegentlich Personen nur "zum Spaß" Gebote abgegeben. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bestimmte Person auf ein Angebot in drei verschiedenen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Auktionen ein und derselben Anbieterin das jeweils höchste Gebot abgibt, der jeweilige Vertrag jedoch zu keiner Zeit zur Durchführung gelangt, sondern die betroffene Verkäuferin den von Rechts wegen geschlossenen Kauf ohne weitere Folgen im Einvernehmen mit dem Dritten beendet.

56

Weiter tritt hinzu, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und wie sie Kontakt zum vermeintlichen Bieter aufgebaut hat. Es sind in das gerichtliche Verfahren keinerlei Unterlagen eingeführt worden, aus denen sich entnehme ließe, welche Schritte zur Kontaktaufnahme und/oder zur Kaufabwicklung eingeleitet worden wären. Auch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente zum Abbruch der Auktionen sind nicht geeignet, ihrer Darstellung Glauben zu schenken. Ihrem Vorbringen und den beigefügten Anlagen ist nur zu entnehmen, dass der Bieter "h..." einem Abbruch zugestimmt habe. Der Grund für diese Abwicklung geht aus ihnen nicht hervor.

57

Es vermag ebenso wenig zu überzeugen, dass die Beklagte zwar ohne Weiteres in der Lage gewesen sein will, sich die Kontaktdaten des vermeintlichen Account-Inhabers zu verschaffen, aber keinerlei Maßnahmen gegen den vermeintlichen "Spaßbieter" hat ergreifen wollen, obwohl eines der von diesem abgegebenen Gebote mit 12.260,00 € weit über dem von letztlich von der Beklagten für das angebotene Fahrzeug realisierten Kaufpreis gelegen hat.

58

Würde den Erklärungsversuchen der Beklagten gefolgt, so müsste angenommen werden, dass sie bei den von ihr jeweils initiierten eBay-Auktionen unter Verzicht auf jede Absicht zur Gewinnerzielung gehandelt hätte. Das widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der über die eBay-Internet-Plattform eröffneten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten.

59

Festzustellen ist nach alledem, dass der streitgegenständliche Auktionsabbruch ohne gerechtfertigten Grund erfolgte.

(c)

60

Die vormalige Klägerin bzw. der Kläger konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Auktion auch wirksam Gebote abgegeben und damit das Verkaufsangebot der Beklagten annehmen. Denn das Landgericht hat insofern mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die ehemalige Klägerin Inhaberin des Accounts "m-m..." war. Ohne Belang ist in diesem Kontext, ob Accounts des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger, die dieser bei Ebay unterhielt, teilweise gemäß § 4 Ziff. 2, 3 der ebay-AGB gesperrt worden sind. Dieser Umstand lässt die Wirksamkeit des von der vormaligen Klägerin abgegebenen Gebots unberührt.

61

Bei ihr handelte es sich um eine sogenannte "Außen-GbR". Eine solche Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als teilrechtsfähige Personenvereinigung zu behandeln. Dementsprechend gebietet die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter, dass eine Sperrung des Accounts eines Gesellschafters für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu eBay unbeachtlich bleibt.

(d)

62

Einem wirksamen Vertragsschluss steht auch, wie aber von der Beklagten eingewandt wird, nicht die etwaige Unwirksamkeit des § 10 Ziff. 1 eBay-AGB gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB entgegen.

63

Eine entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Verhältnis der Nutzer einer Internet-Plattform untereinander ist bereits deshalb abzulehnen, weil weder der Anbietende noch der jeweilige Bieter Verwender der AGB im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die Bedingungen werden nicht von den Nutzern im Verhältnis untereinander, sondern von eBay als Vertragspartei (= Verwender) in der Rechtsbeziehung zu dem jeweiligen Nutzer gestellt (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 12 m.w.N.). In einem Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern sind die eBay-AGB - wie bereits ausgeführt - lediglich als Auslegungshilfe zur Ermittlung der wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen von Bedeutung. Daher kann eine etwaige Unwirksamkeit der eBay-AGB, die zwar vom Nutzer im Verhältnis eBay eingewandt werden kann, nicht zugleich auch auf eine Vertragsbeziehung unter den Nutzern durchschlagen (a.A. LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 556/13 - Tz. 23ff., zitiert nach juris).

(e)

64

Ferner trägt auch der Einwand der Beklagten zum Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der vormaligen Klägerin und einer daraus resultierenden Nichtigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht.

65

Ein Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB kann zwar auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen (vgl. nur allgemein Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 24 m.w.N.). Er ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dann spricht zwar nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34a m.w.N. a.d. Rspr.).

66

Selbst wenn vorliegend von einem solchen auffälligen Missverhältnis auszugehen wäre (wofür die Diskrepanz zwischen dem sich darstellenden Kaufgebot von 100,99 € und der geforderte Schadensersatzbetrag von 12.000,00 € anzuführen wäre), kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung geschlossen werden.

67

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, 429, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den sonstigen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führen, nur die Vertragspartner gegenüber stehen.

68

Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert der Kaufsache nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -, NJW 2012, 2723, Tz. 19-21, zitiert nach juris). Derartige Umstände aus der Sphäre der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

(2)

69

Da die Beklagte der vormaligen Klägerin einen der Angebotsbeschreibung entsprechenden PKW Mercedes Benz SLK 350 innerhalb der von ihr gesetzten und als angemessen anzusehenden Nachfrist nicht übergeben und übereignet hat, liegt dem Grunde nach eine kaufvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Verantwortlichkeit (§ 276 BGB) für diese Pflichtverletzung wird gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

70

Die Beklagte wäre demnach zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Erfüllung dieser Schuld steht allerdings, wie bereits im Eingang festgestellt, der rechtshindernde Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Kläger entgegen. Auch wenn es aus Gründen der Rechtssystematik insofern nicht weiter erforderlich wirkt, führt der Senat zur Höhe eines ohne den Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbaren Schadensersatzanspruches zum Zwecke der Klarstellung nachstehend als obiter dicta aus.

(3)

71

Der in der kaufvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten angelegte Schaden ist entgegen der Erkenntnis des Landgerichts zur Höhe nicht lediglich mit 1.799,00 €, sondern mit 12.000,00 € zu bemessen.

72

Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schuldner gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten gestanden hätte. Der Schaden bestimmt sich demgemäß aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert der kaufvertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ((a)) und dem zu zahlenden Kaufpreis (b).

(a)

73

Die Beklagte schuldete Übergabe und Übereignung eines unfallfreien, der Angebotsbeschreibung entsprechenden Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik. Diese Leistungspflicht hatte einen Wert von 12.100,99 €.

74

Die ehemalige Klägerin hat zum Wert der geschuldeten Leistung durch Vorlage einer Fahrzeugbewertung entsprechend der Angebotsbeschreibung anhand der sogen. "Schwacke-Liste" substantiiert vorgetragen und die Beklagte hat den benannten objektiven Wert nicht erheblich bestritten; er gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

75

Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Schriftsatz zu dem erzielten Preis für den letztlich veräußerten PKW. Dieser ist für die Frage des Schadensersatzes unbeachtlich. Das letztendlich von der Beklagten veräußerte Fahrzeug hatte mehrere Unfallschäden und entsprach somit nicht der geschuldeten Leistung. Schon aus diesem Grunde konnte der durch die Veräußerung dieses Fahrzeugs erzielte Preis nicht zur Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung (§287 ZPO) genommen werden.

(b)

76

Von dem Wert der geschuldeten Leistung waren 100,99 € als geschuldeter Kaufpreis abzuziehen.

77

Die vormalige Klägerin war mit ihrem abgegebenen Maximalgebot, welches zwar bis zum Betrag von 9.001,00 € reichte, sich jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion auf lediglich 100,99 € belief, bei Auktionsabbruch Höchstbietende.

78

Unter Heranziehung von § 10 Nr. 2 eBay-AGB ist ein Maximalgebot gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Mitglied bis zu einem Maximalbetrag das jeweils aktuelle Höchstgebot eines anderen Bieters wenigstens um den in den eBay-AGB festgesetzten Minimalbetrag überbietet. Damit steht eine entsprechende Erhöhung des Gebotes des Maximalbieters und damit seine neue Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) der Abgabe eines wirksamen höheren Gebotes durch einen Dritten und des damit verbundenen Erlöschens des eigenen Gebotes.

79

Aufgrund der in den eBay-AGB vorgegebenen automatischen Erhöhungsschritte hatte die ehemalige Klägerin das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € um den Minimalbetrag von zunächst 1 € überboten. Damit lag ihr Gebot bei Abgabe des Scheingebotes des Bieters "h..." bei 100,99 €. Dieses blieb bis zum Auktionsabbruch bestehen, da sich das unwirksame Scheingebot des Bieters "h...“ nicht auf den Auktionsverlauf in rechtserheblicher Weise auswirken konnte. Fehlerhaft stellt sich deshalb die Sichtweise des Landgerichts dar, dass die Klägerin ein Maximalgebot von 9.001,00 € abgegeben habe, welches für die Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises maßgeblich sein müsse.

b.

80

Einem Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe von 12.000,00 € steht jedoch der Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen.

(1)

81

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig.

82

Der Rechtsmissbrauch kann dabei individuell oder institutionell erfolgen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich hierbei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. allgemein und statt vieler BAG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -, BAGE 112, 124, Tz. 41, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38, 40 m.w.N.). Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 242 BGB ist im Privatrecht das Schuldrecht einschließlich des Bereicherungsrechts (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift verpflichtet sowohl Schuldner als auch Gläubiger dazu, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Damit hat der Vertragspartner jeweils auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. grds. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 6 m.w.N.). Das gilt sowohl für die Art und Weise der (Haupt-)Leistungserbringung, aber auch in Bezug auf die für das jeweilige Schuldverhältnis anerkannten Nebenpflichten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 22 und 23 m.w.N.).

83

Aus der Vielzahl möglicher Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich eine Reihe von typischen Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen rechnen der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung, die Verletzung eigener Pflichten, das Fehlen eines schützwürdigen Eigeninteresses sowie das widersprüchliche Verhalten (vgl. im Einzelnen zum Überblick Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 43ff., 46ff., 50ff. und 55ff., jeweils m.w.N.).

84

Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen, dass der Berufung auf ein (formal durchaus gegebenes) Recht kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder auch des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, NJW 2008, 3438, Tz. 7, zitiert nach juris; Erman/Palm, BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 85). Ebenso vermag in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung bei der Erhebung einer gerichtlichen Klage den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen. Diese Voraussetzung kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger seine Klage allein mit dem Ziel erhebt, die verklagte natürliche oder juristische Person in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch hat. Der Kläger wird sich dabei im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Person werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anderenfalls entstehender Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer Forderung "in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung", ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung zur Erhebung des Einwandes eines Rechtsmißbrauchs (vgl. insoweit zum Fall einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 -, BGHZ 107, 296, Tz. 30, zitiert nach juris).

85

Jedoch bedingt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289, Tz. 21, zitiert nach juris).

86

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, a.a.O., Tz. 7).

87

Hinsichtlich der an den Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpften Rechtsfolgen gilt es zu unterscheiden. Wirkt schon der (erstrebte) Rechtserwerb als solcher anstößig, liegt die Rechtsfolge in einer rechtshindernden, ansonsten in einer rechtsvernichtenden Einwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41). Dabei entfaltet der Missbrauchseinwand bei einer Mehrheit von Berechtigten grundsätzlich keine Drittwirkung. Jedoch muss sich ein Einzel- oder ein Gesamtrechtsnachfolger einen solchen Einwand entgegen halten lassen (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41 a.E. m.w.N.).

88

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 21 m.w.N. a.d. Rspr.).

(2)

89

Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat für den vorliegenden Fall aufgrund der im Berufungsrechtszug festzustellenden Tatsachen zu der Überzeugung, dass der klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen steht.

(a)

90

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen, allerdings erst in der Rechtsmittelinstanz, vorgetragen und behauptet,

91
dass die vormalige Klägerin bzw. der jetzige Kläger als angeblich gewerblicher Kfz-Händler über keine Betriebsstätte und keinen Betriebssitz verfüge, sondern letztlich nur über einen Briefkasten, den er binnen kurzer Zeit mehrmals verlegt habe;
92
dass es dem Kläger, der sein Geschäft nur als Nebengewerbe betreibe, nicht um echte Erwerbsgeschäfte und einen regulären Kfz-Handel gehe, sondern nur um die gewerbsmäßige Eintreibung von Schadensersatzansprüchen unter Verschleierung der wahren Geschäftsstruktur seiner Einzelfirma, wobei er in einer Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren ebensolche Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Fall gerichtlich durchzusetzen suche.

93

Diese ihre Darstellung hat die Beklagte zu untermauern gesucht mit der Behauptung, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Account „m-m...“bei seinen Aktivitäten auf der Internet-Plattform eBay wahlweise weitere Accounts - wie unter anderem a_m, m-m, m-gbr, gbr-m, moto-angel, c-t, m-w und weitere Pseudonyme verwendet, wobei einzelne Accounts aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer durch eBay gesperrt worden sind (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III).

94

Diese Darstellung ist als solche in der Replik des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV) und auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - dazu noch nachfolgend - unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

95

Zu dem Vorwurf einer als "Briefkastenfirma" agierenden Scheinfirma hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Einträge, die sich - ausweislich einer vom Senat angestellten Internet-Recherche - auf der Webseite "auktionshilfe.info" finden lassen, auf die wechselnden Firmenadressen des Klägers und Lichtbildaufnahmen zum vorgeblichen Firmensitz (Anlage B 4, GA 16-17/III) verwiesen (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/III), die einen solchen Eindruck rein äußerlich betrachtet belegen.

96

In seiner Stellungnahme verwahrt sich der Kläger zwar allgemein gegen die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe im Schriftsatz vom 09.04.2014" (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV), bestätigt umgekehrt aber im Wege der Vorlage der Gewerbeanmeldungen (vgl. Anlage K 19, GA 141/I; Anlage K 18 - als solche unrichtig beziffert - GA 14/IV) vom 10.06.2013 und vom 23.12.2013 gegenüber der Stadt P, dass die Betriebsstätte einer von ihm geführten Einzelfirma, die den "Betrieb eines Kraftfahrzeughandels (PKW, LKW, Motorräder, Quad, Wohnmobile, Baumaschinen, Boote, Jetski, landwirtschaftliche Maschinen" (vgl. Anlage K 18 = GA 15/IV) zum Gegenstand haben soll, binnen relativ kurzer Zeit mehrfach gewechselt hat.

97

Im weiteren hat sich die Beklagte zum Beweis und - von ihr so genannt - "zur Verdeutlichung der Verfahrensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) auf von ihr angeführte und ausschnittsweise dokumentierte gerichtliche Verfahren berufen, in denen der Kläger - mit Hilfe seines nämlichen Prozessbevollmächtigten - in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden ist, bzw. noch tätig wirkt. Insgesamt soll es sich dabei - nach ihren Behauptungen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) - um mindestens 30 von der vormaligen Klägerin betriebene Klageverfahren handeln. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Tübingen zugestanden.

98

Die letztgenannte Aussage ist von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der Replik (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7 unter Ziff. II.5 = GA 7/IV) nicht bestritten worden (wohingegen jedoch ausgeführt wird, dass auch in jenem Fall - so wie aus Sicht des Klägers die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt - der Anbieter die Auktion manipuliert habe).

99

Unter anderem ist von ihr zur Gerichtsakte das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2, GA 9ff./III) gereicht worden. Nach dem in jenem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt erteilte die vormalige Klägerin im dortigen Fall über die Handelsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "a_m" für einen angebotenen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI zum Startpreis von 1,00 € ein Maximalgebot von 9.222,00 € und war zum Zeitpunkt eines - später als ungerechtfertigt angesehenen - Auktionsabbruchs mit ihrem Gebot von 7,10 € aber Höchstbietende. Da das Fahrzeug einen objektiven Marktwert von mindestens 14.507,10 € habe, berühmte sie sich einen Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.500,00 €. Das Landgericht Paderborn sah den Anspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zwar als entstanden an, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass seiner Durchsetzung § 242 BGB entgegen stehe. Hierbei berücksichtigte das Gericht - wenngleich ein rechtserheblicher Irrtum insofern nicht vorlag -, dass der Anbieter die Auktion in der Annahme abgebrochen habe, um auf diese Weise einen zum Angebot festgestellten Fehler in zulässiger und gebotener Weise zu korrigieren.

100

Der Kläger stellt den vom Landgericht Paderborn festgestellten Sachverhalt nicht streitig, beruft sich aber darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei und der Berufungssenat des OLG Hamm den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht bestätigt habe (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV). Zum konkreten Ausgang des Verfahrens teilt der Kläger nichts mit.

101

Zu der von der Beklagten so bezeichneten "gewerbs- geradezu massenmäßige(n) Vorgehensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/IV) hat sich dieselbe weiter berufen auf ein durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigtes Anspruchsschreiben in einem Parallelverfahren (Anlage B 5, GA 18f./III), welches in der Sache identisch wie das entsprechende außerprozessuale Schreiben der vormaligen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 6, GA 31f.) lautet.

102

Der Kläger nimmt den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV).

103

Einen zusätzlichen Beleg für eine inhaltsgleiche Art und Weise der Rechtsverfolgung wie im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem von ihr eingereichten Konvolut von Unterlagen (Anlage B 6, GA 21ff./III) aus einem beim Landgericht Stralsund - 7 O 8/13 - anhängig gewordenen Rechtsstreit zu dokumentieren gesucht. In jener Sache hatte der Bieter - ausweislich der Antragsschrift der vormaligen Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2013, GA 24ff./III) - unter seinem eBay-Account ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz CLK Avantgarde zum Startpreis von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Die ehemalige Klägerin gab unter dem Account "moto-m" ein Maximalgebot in Höhe von 3.333,07 € ab. Weitere Angebote erfolgten nicht. Der Bieter beendete die Auktion ohne Angabe von Gründen. In der Folge berief sich die vormalige Klägerin im Anspruchsschreiben auf einen unberechtigten Auktionsabbruch und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.999,00 € mit der Begründung, das der Marktwert des dort streitgegenständlichen Autos bei 8.000,00 € gelegen habe und als Kaufpreis - mangels Vorliegen weiterer Angebote durch andere Bieter - nach der eBay-AGB ein Betrag in Höhe von 1,00 € anzusetzen sei.

104

Der Kläger gesteht den Sachverhalt als solchen zu, beruft sich jedoch darauf, "dass entgegen der Vermutungen der Beklagten der Kläger auch im Rahmen der dort maßgeblichen eBay-Auktion kein geringfügiges Angebot abgegeben hat" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV).

105

Im Übrigen hat die Beklagte zu der von ihr behaupteten missbräuchlichen Form der Rechtsverfolgung des Klägers auf die Internet-Adresse "Auktionshilfe-Info" und dort dokumentierte Beschwerden von eBay-Nutzern verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III im Zusammenhang mit der Anlage B 1 = GA 8/III). Eine zu dieser Adresse vom Senat angestellte Recherche hat zu dem Suchbegriff "m w" insgesamt 45 Einträge zu "Erfahrungen mit M W; auto-m; motor-gbr; m_m(…) - bei Auktionsabbruch Schadensersatz" erbracht.

106

In seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 23.04.2014, Bl. 2f. = GA 2f./IV) hat der Kläger die sich im Internetforum unter findenden Beiträge als solche nicht in Abrede gestellt, allerdings dazu unter anderem ausgeführt:

107

"Der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge entspricht dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Forum, in dem Personen anonymisiert Äußerungen abgeben können. Die Hemmschwelle zu unwahren Tatsachenbehauptungen sinkt allein aufgrund der Anonymisierung deutlich".

108

Bei welchem der einzelnen Beiträge es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Kläger nicht benannt.

(b)

109

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Parteivortrag hat die Beklagte im Rechtsstreit einen Lebenssachverhalt unterbreitet, aus dem sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger behauptete Rechtserwerb und seine Durchsetzung im vorliegenden Verfahren unredlich wirkt, mit der allgemeinen Verkehrssitte beim Zustandekommen von Kaufgeschäften nicht in Übereinstimmung steht und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dabei wird das Vorbringen der Beklagten von Indizien gestützt, die als solche - wie ausgeführt worden ist - vom Kläger unbestritten geblieben sind und daher als zugestanden gelten müssen. Sie lassen sich ergänzend entweder aus allgemein zugänglichen Quellen belegen oder sind durch urkundliche Beweismittel bzw. das Beweismittel des Augenscheins belegt. Ob damit durch die Beklagte bereits der von ihr zu führende Beweis für den eingewandten Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erbracht ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

(c)

110

Denn unter den hier vorliegenden Umständen sind der von dem Kläger beklagten Partei nach Auffassung des Senats - wie bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - gewisse Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung zuzusprechen.

(aa)

111

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 25. Das gilt für den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (siehe dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 m.w.N.), ebenso aber zur Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 BGB (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 26 m.w.N.), die für das jeweilige Schuldverhältnis aus dem Pflichtenkatalog zu konkretisieren sind, die die Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 242, 157 BGB entwickelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 1). Wenngleich nach der Grundregel, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (siehe nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), der Gegner einer anspruchsstellenden Partei die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die - wie im Falle des § 242 BGB - als Grundlage für die Auslegung eines rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwandes heran zu ziehen sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), so ist doch den sich gegebenenfalls stellenden Schwierigkeiten des Beweisens durch die Auferlegung der sogen. sekundären Darlegungslast (= substantiiertes Bestreiten) Rechnung zu tragen.

112

Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner dann gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 -, NJW-RR 1993, 746; vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008; vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, BGHZ 140, 156, Tz. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 -, NJW-RR 2004, 556, Tz. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 18). Ein insoweit geleistetes einfaches Bestreiten genügt daher dann regelmäßig nicht, wenn die darlegungsbelastete Partei das ihr Zumutbare vorgetragen hat und die Gegenseite einen für sie leichteren und zumutbaren Zugang zu entsprechenden Informationen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Erklärung der Partei zur gegnerischen Behauptung umso höher, je leichter sie sich dazu äußern kann, während der Gegner dazu nicht oder nur schwer imstande ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 138, Rn. 30, 34).

(bb)

113

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.

114

Die Beklagte hat zum Einwand des § 242 BGB vorgebracht, dass der Kläger ein redliches Handelsgewerbe tatsächlich nicht betreibt, es ihm mit seiner Teilnahme - bzw. der der vormaligen Klägerin - an Auktionen auf der Handelsplattform eBay auch gar nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die "Generierung" von Schadensersatzansprüchen unter Ausnutzung von denkbarer Weise unberechtigten Auktionsabbrüchen gehe, wofür ein System bundesweit geführter gerichtlicher Klageverfahren spreche.

115

Weitergehende Angaben in Bezug auf die "Geschäftstätigkeit" und das "Geschäftsmodell" des Klägers konnten von der Beklagten nicht erwartet werden. Ihr fehlt der konkrete Einblick in das vom Kläger betriebene Handelsunternehmen. Ebenso wenig kann sie darlegen und beweisen, von welchen Zielen und Motiven die Teilnahme des Kläger bei eBay-Auktionen getragen ist. Es ist ihr verschlossen, weil es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, ob der Kläger bei seinen Aktivitäten mit den ehrlichen und redlichen Motiven eines potentiellen Käufers handelt, oder eben nur auf Auktionsabbrüche spekuliert, um sich die Voraussetzungen für außerprozessuale oder für gerichtliche Streitigkeiten zu schaffen, in denen er mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzforderungen mit solchen "Gewinnerwartungen" einzutreiben suchen kann, wie sie im Regelfall eines ordnungsgemäßen Kaufgeschäftes nicht zu erwarten stehen.

116

Demgegenüber ist dem Kläger - als vormals geschäftsführenden Gesellschafter und jetzigen Einzelinhaber eines angemeldeten Handelsgewerbes - die Darstellung des von ihm tatsächlich ausgeübten operativen Geschäftes zumutbar und ohne erheblichen Aufwand leistbar. Insbesondere kann von ihm erwartet werden, dass er durch die Unterbreitung geeigneter Anknüpfungstatsachen Aufklärung über die von ihm auf der eBay-Handelsplattform betriebenen Aktivitäten schafft, um auf diese Weise dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu treten.

(d)

117

Den sich insoweit stellenden Anforderungen ist der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) noch mit seinem sonstigen Berufungsvortrag in hinreichendem Maße gerecht geworden.

(aa)

118

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. darüber im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Seite 3ff. = GA 48ff./IV) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

119

Richtig sei, dass er bei dem Gewerbeamt der Stadt P ein Gewerbe -zu einem Handel mit Kfz- und Kfz-Zubehörteilen-angemeldet habe. Dieses Gewerbe vermöge er allerdings aufgrund von für ihn negativen Einträgen im Internet nicht mehr aktiv zu betreiben. Die über ihn und sein Gewerbe verbreiteten Informationen hätten im Ergebnis sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim M-Autohaus in J geführt. Der Geschäftsführer dieses Hauses sei mit "anonymen Email(s) bombardiert" worden, das habe die Auflösung seines Arbeitsvertrages ausgelöst.

120

Die Tätigkeit unter dem Firmennamen "M-GbR" habe er nur als ein Nebengewerbe ausgeübt. Da er seine "Hauptarbeitsstelle" in J beim Mercedes-Autohaus gehabt habe, habe er das Nebengewerbe in P angemeldet, um bei seinem Arbeitgeber nicht den Eindruck einer nebenberuflichen Tätigkeit in der gleichen Branche entstehen zu lassen.

121

Eine eigentliche Betriebsstätte habe es zu seinem bei der Stadt P angemeldeten Gewerbe nicht gegeben; einer solchen habe es nicht bedurft, "weil ich ja einen Internetanschluss hatte, der von zu Hause zu bedienen war".

122

Zu der Ausübung des Gewerbes, welches seit 2012 betrieben worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe sich auf der Internet-Börse eBay über Kaufartikel informiert, die sich gewinnbringend weiterveräußern lassen könnten. Darauf habe er geboten. Hierbei sei es in einer Vielzahl von Fällen, die er allerdings zahlenmäßig nicht zu bezeichnen wusste, zu regulären Vertragsschlüssen unter Zahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen. Im Regelfall - vom Kläger angegeben mit 80-90% aller Fälle - seien die erworbenen Gegenstände dann weiter verkauft worden. Zu den aus den Geschäften getätigten Umsätzen vermochte der Kläger im Einzelnen nicht Stellung zu nehmen, ebenso wenig zu Einnahmen und Ausgaben, Gewinn- und Verlustrechnungen. Geschätzt hat er, dass ihm aus dem betriebenen Gewerbe im Jahre 2012 ein Ertrag von ca. 85 € verblieben sei.

123

Befragt zu den von der "M-GbR" geführten Prozessen, die von der Beklagten zum Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers benannt worden sind, hat dieser angegeben, es dürfte sich etwa um 3 oder 4 mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Verfahren handeln, in denen Schadensersatz wegen eines nach einem Auktionsabbruch auf der eBay-Plattform nicht erfüllten Kaufgeschäftes verlangt werde. Auf Vorhalt einer anders zu deutenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Tübingen, der dort von etwa 30 Verfahren gesprochen haben soll, hat der Kläger gemeint, insgesamt habe die vormalige Klägerin seit ihrer Gründung in 2012 zwar etwa 50 Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, eher sogar noch mehr, aber in den übrigen Fällen liege dem kein ähnlicher Streitgegenstand wie im hiesigen Fall zugrunde. Zu näheren Erläuterungen über einen etwaigen Abschluss dieser von ihm genannten Verfahren und daraus erzielten Einkünften hat sich der Kläger nicht verstanden ("… weiß ich nicht mehr ..."; "Ich kann Ihnen keine Summe sagen", vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 6).

(bb)

124

Aus dieser Schilderung - so sie denn als (jedenfalls in Teilen) glaubhaft anzusehen ist - erfährt der Vorhalt der Beklagten, der Kläger betreibe kein ordnungsgemäßes kaufmännisches Gewerbe im allgemeinen Rechtsverständnis, keine Widerlegung, sondern sogar unmittelbar Bestätigung.

125

(aaa)

126

Es ist ersichtlich - und bedarf keiner weiteren Kommentierung - dass er seine vorgeblich handelsgewerblichen Aktivitäten ausschließlich über das Internet ausübt(e). Dieser Umstand für sich genommen erscheint zwar keinesfalls sittlich anstößig, ist doch allgemein bekannt, dass sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Internets als Kommunikations- und Informationsform auch der gewerbliche Handel dieses Mediums bedient.

127

Es tritt jedoch hinzu, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit ganz offensichtlich vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern suchte und deshalb weit entfernt von seiner Arbeitsstätte in Jena und seines dort in der Nähe befindlichen Wohnortes - H d K 13, 0 S - ein Gewerbe bei der Stadt P anmeldete. Einen vernünftigen Grund dafür hat der Kläger nicht benannt. Sein Wirken hätte nach seinen Angaben vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus vollziehen können. Einen solchen nebenberuflichen Arbeitsplatz vor seinem Arbeitgeber zu verbergen, gab es bei objektiver Betrachtung und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anlass. Solange seine hauptberufliche Tätigkeit durch die betriebenen Internet-Aktivitäten keine Beeinträchtigung erfuhr, gab es für den Kläger noch nicht einmal eine Notwendigkeit dem M-Autohaus über einen Nebenerwerb Aufklärung zu verschaffen; auch ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass dem Kläger insoweit ein Wettbewerbsverbot auferlegt war.

128

Auffällig wirkt zudem, dass der Kläger mit seinem "Gewerbe" mehrfach innerhalb des Raums Passau die angebliche Betriebsstätte wechselte. Es muss angenommen werden, dass eine Betriebsstätte im Rechtssinne gar nicht vorgehalten worden ist. Dafür sprechen die Erklärungen des Klägers, er sei vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus tätig geworden, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen zu den angemeldeten Betriebssitzen und die einzelnen im Rechtsstreit vorgelegten Gewerbeanmeldungen. Diese Beweisanzeichen lassen ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass es sich bei der "M-GbR" um eine "Briefkastenfirma" (ge-)handelt (hat).

129

Das ersichtlich für den Außenstehenden verschleierte Handeln der "M-GbR" ist wiederum in Zusammenhang zu sehen mit den gegen diese Gesellschaft und den Kläger persönlich erhobenen Vorwürfen von Nutzern der eBay-Handelsplattform, die sich - wie dargestellt - in einzelnen Internetforen finden lassen. Wenngleich der Senat nicht geneigt ist, jedem einzelnen der dort eingestellten Beiträge anonym bleibender Personen - die der Kläger in seiner Anhörung selbst als "falsch" bezeichnet hat - Glauben zu schenken, so spricht doch bereits die Massivität der Beschwerden zu den vom Kläger über die eBay-Handelsbörse durchgeführten Aktivitäten dafür, dass der einschlägige Verkehrskreis Anstoß an der Art und Weise der Gewerbeausübung genommen hat.

130

Ein gewisses Maß an offenbar vorliegender Berechtigung zu den gegen den Kläger geübten Vorhalten, lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Internet-Anbieter eBay - was vom Kläger unbestritten geblieben bzw. von ihm selbst dargestellt worden ist - einzelne von ihm genutzte Accounts gesperrt hat und ihm eine Fortsetzung seiner eBay-Tätigkeit jedenfalls nicht mehr möglich wirkt. Ein Sperren der Accounts ohne rechtlichen Grund ist aber eBay nach den selbst gestellten AGB nicht gestattet.

131

Zu berücksichtigen steht in diesem Kontext auch die vom Kläger angegebene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Es ist nicht anzunehmen und vom Kläger in dieser Weise selbst nicht erklärt worden, dass ein Mercedes-Autohaus als ein allgemein seriös geltendes Unternehmen von sich aus ohne gerechtfertigten Grund - allein aufgrund von Beschwerden in anonymisierten Emails - ein offenbar über längere Zeit begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger löst.

132

Alle diese Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit den von ihm ausgeübten "geschäftlichen Aktivitäten" bei den verschiedensten Stellen massiv in Misskredit geraten ist.

133

(bbb)

134

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers hat sich im weiteren der Vorhalt der Beklagten bestätigt, dass das von ihm angemeldete Gewerbe der "M-GbR" nicht darauf gerichtet war, mittels eines eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes die nach der Verkehrsanschauung üblicher Weise angestrebten Rechtsgeschäfte beim Kauf und Verkauf von Waren anzubahnen und durchzuführen.

135

Der Senat erachtet es bereits für wenig glaubhaft, dass es zur Ausübung eines Gewerbes, welches nach der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung (siehe nochmals Anlage K 19, GA 141/II) den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit PKW, LKW Motorrädern, Wohnmobilen, Booten, Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, keiner Betriebsstätte bedarf, über die die Ein- und Verkäufe abgewickelt werden. Der Kläger hat allerdings den Eindruck hervorzurufen gesucht, entsprechende Aktivitäten ließen sich im Internet-Zeitalter quasi "vom Schreibtisch aus" abwickeln. Selbst wenn solches der Fall sein mag, was hier nicht vertieft werden soll, so müsste es dem Kläger angesichts der von ihm geschilderten, nicht nur ganz nebensächlichen Geschäftsaktivitäten möglich wirken, darüber entsprechende Belege und Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Indes fehlt es in Bezug auf die Abwicklung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften an jeglicher näheren Schilderung des konkreten Lebenssachverhaltes und einem Nachweis über ein konkret getätigtes Rechtsgeschäft.

136

Der Kläger will in einer unbenannten Vielzahl reguläre Kaufgeschäfte über eBay angebahnt und vollzogen haben, legt dazu im Rechtsstreit aber kein einziges Dokument über Kauf und Verkauf vor. Als einzelnes Beweisanzeichen ist von ihm ins Verfahren eine Kopie einer "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" - abgesendet gegenüber der Steuerverwaltung am 09.06.2013 - eingeführt worden (Anlage K 30, GA); auch dies geschah erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung. Dieses Beweisanzeichen wertet der Klägers selbst als Nachweis zur Wahrheit der von ihm in der persönlichen Anhörung erteilten Angabe, sein aus dem Handelsgewerbe erzielter Gewinn habe im Jahre 2012 bei 85,00 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 8 = GA ).

137

Unabhängig davon, dass die in der genannten Erklärung eingetragenen Zahlen beliebig wirken, weil sie ohne weitere Unterlagen nicht überprüfbar sind (in der Erklärung - Anlage K 19 - heißt es dazu nur: "Belege werden nachgereicht"), ist doch schon eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den zur gesonderten und einheitlichen Feststellung niedergelegten Werten über die Führung eines Gewerbebetriebes und den Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat festzustellen.

138

Zu dieser Aufstellung und Erklärung sei insoweit nur benannt, dass zu den laufenden Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein Betrag von 1.068,40 € verzeichnet ist. Demgegenüber werden die Sonderbetriebsausgaben, die von den einzelnen Beteiligten - in diesem Fall der Kläger und der ehemalige Mitgesellschafter Herr S P - persönlich getragen wurden, mit 1.385,70 € angegeben. Danach müsste der Betrieb als solcher einen Verlust erwirtschaftet haben; der für den Kläger in der "Gesonderte(n) und einheitliche(n) Gewinnfeststellung 2012" ausgewiesene Gewinn von 85,70 € errechnet sich nur angesichts einer von ihm getätigten betrieblichen Sonderausgabe von 448,50 €, während Herr S P 937,20 € aufgewendet haben soll. Unter Berücksichtigung eines auf jeden Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils von 50% (= 534,20 €) ergibt sich so für den Kläger der bezeichnete Betrag.

139

Mit dieser Darstellung werden die vorgeblich ordentlichen kaufmännischen Geschäftsaktivitäten der "M-GbR" bzw. des Klägers nicht glaubhaft wiedergegeben. Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten zu den vom Kläger über eBay ausgeübten Geschäften ergibt sich, dass dieser - was von seinen beruflichen Kenntnissen her nachvollziehbar erscheint - ein Hauptaugenmerk auf den Erwerb von Autos aus der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse zu einem tunlichst günstigen Preis gerichtet hatte. Der Kläger will nach seiner Darstellung in der Anhörung in einer Vielzahl von Fällen reguläre Kauf- und Verkaufsgeschäfte - zu 80 bis 90 % - geschlossen haben. Dabei ist zu unterstellen - nähere Angaben dazu hat der Kläger nicht gemacht -, dass dies in Gewinnerzielungsabsicht geschehen ist. Mit diesen Äußerungen des Klägers verträgt es sich jedoch nicht, wenn nach der vorgelegten Aufstellung überhaupt nur Umsätze in Höhe von 1.068,40 € im Jahre 2012 angefallen sein sollen. Es fragt sich im Weiteren, aus welchen finanziellen Quellen und Mitteln die Ankaufspreise geleistet wurden, die angesichts der relativ hochwertigen Handelsgüter ("Luxus-Autos") - auch wenn von einem Gebrauchtfahrzeug ausgegangen wird - von nicht nur unerheblicher Natur gewesen sein müssen. Irgendwie geartete Hinweise, nach denen sich die festzustellenden Widersprüchlichkeiten auflösen ließen, finden sich in dem Parteivortrag des Klägers nicht.

140

(ccc)

141

Umgekehrt wertet der Senat die Äußerungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den von der "M-GbR" anderweitig geführten Rechtsstreitigkeiten als wesentliches Indiz für den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung. Zwar hat der Kläger selbst nur von 3-4 Verfahren solcher Art gesprochen, wie es vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Der Widerspruch zu den von seinem Prozessbevollmächtigtem vor dem Landgericht Tübingen benannten etwa 30 Verfahren ist damit nicht behoben. Auch in dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom Kläger erbrachten Sachvortrag (Schriftsatz vom 16.06.2014, GA 102ff./IV) findet sich darüber keine Erklärung.

142

Wesentlicher als dieser Umstand wiegt hingegen die zu treffende Feststellung, dass der Kläger auf der einen Seite zu den angeblich getätigten "normalen" geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaktivitäten der "M-GbR" keinerlei detaillierten Auskünfte geliefert hat, auf der anderen Seite aber - immerhin - bestätigt hat, dass die genannte Gesellschaft in auffallender Zahl Rechtsstreitigkeiten führt, die ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den über die eBay-Handelsplattform initiierten Teilnahmen an Internet-Auktionsgeschäften haben. Es drängt sich hierbei - werden die Angaben des Klägers zu regulären Kaufgeschäften und geführten außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen - geradezu der Eindruck auf, dass die "gewerbliche" Tätigkeit in der Hauptsache auf dem "Arbeitsgebiet" der Rechtsverfolgung liegt, nicht aber in der Anbahnung und Durchführung von Kaufgeschäften. Obwohl der Senat aus der Befragung des Klägers keine nähere Aufklärung dazu hat gewinnen können, in welchem Umfang dabei von ihm Einkünfte erzielt werden und in welcher Art und Weise die Prozessführung bzw. die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzverlangen im Einzelnen erfolgt, so begründen sich doch jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen bereits benannten Umständen durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem geübten Verhalten zur Teilnahme an Internet-Auktionsgeschäftenüber die eBay-Plattform um das Betreiben eines regulären Handelsunternehmens im Sinne des Kaufes und Verkaufes von Handelsgegenständen gegangen ist. Auch wenn nicht auszumachen ist, dass demgegenüber die Erwirkung von Rechtsansprüchen unter Ausnutzung von Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei eBay-Auktionen das einzige und ausschließliche Geschäftsfeld der vormaligen Klägerin gewesen sein sollte, so haben sich im Laufe des Rechtsstreits die Hinweise und Beweisanzeichen dafür in einem Maße verdichtet, die zu Lasten des Klägers die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtfertigen.

e)

143

Aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien - unter Einschluss der Erkenntnisse, die sich aus der persönlichen Anhörung (§141 ZPO) des Klägers haben gewinnen lassen - hat sich der Senat zweifelsfrei die Überzeugung gebildet (zum Beweismaß vgl. insofern allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 18ff. m.w.N. a.d.Rspr.), dass die Teilnahme der vormaligen Klägerin bei der hier in Streit stehenden Auktion der Beklagten, zu deren Durchführung diese sich der Internet-Plattform eBay bediente, ebenso wie in anderen hinzutretenden Fällen auch, überhaupt nicht darauf gerichtet war, mit der (jeweils) anderen Partei zum Abschluss und zur ordentlichen Durchführung eines Kaufvertrages zu gelangen.

144

Vielmehr ist festzustellen, dass das von der vormaligen Klägerin angeblich betriebene Handelsgewerbe, in das der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, tatsächlich einzig oder doch nahezu ausschließlich den Zielen und Zwecken dienlich sein soll, in einer unbenannten Vielzahl von Fällen durch die Mitwirkung bei eBay-Auktionen und die gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Rechtsverkehr gegen einen Anbieter vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

145

Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es widerspricht den Anforderungen an einen redlichen Geschäftsverkehr. Die Internet-Auktionsplattform eBay wird ihres eigentlichen Zwecks zur Anbahnung von Kauf- und Verkaufsgeschäften entkleidet und instrumentalisiert. In gleicher Weise unredlich und anstößig nutzt der Kläger auch das Rechtsinstitut des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in dem Gewande, rein äußerlich und formal betrachtet Inhaber einer Rechtsposition zu sein. Der Anspruch nach den §§ 280, 281 BGB dient der Kompensation der berechtigten, aber enttäuschten Erwartung des Käufers an eine ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Verkäufers. Von dieser Zielsetzung ist die Rechtsausübung durch den Klägers jedoch nicht getragen. Nach den hier zu treffenden Feststellungen fehlt(e) es dem Kläger an einem ehrlichen Kaufinteresse bei seinen "eBay-Aktivitäten". Der Kläger ging - wie sich insbesondere aus dem Nachweis einer Reihe parallel gelagerter Fälle ersehen lässt - stattdessen in der immer gleichen Art und Weise und mit dem einzig erkennbaren Ziel vor, aus einem unberechtigten Auktionsabbruch ihm vermeintlich gegebene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss mit dem jeweiligen Bieter zeigte sich der Kläger nie interessiert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu auch nach einem Abbruch der Auktion objektiv gegeben war. Daher ist Motiv, sich rechtlich an ein Kaufgeschäft binden zu wollen, auszuschließen. Vielmehr ist dem Handeln des Klägers in der Gesamtschau zu entnehmen, dass er systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf der eBay-Plattform sucht bzw. gesucht hat, um diesen Umstand für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen (siehe zu Annahme des § 242 BGB in einem ähnlich gelagerten Fall AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 - 28 C 165/12 -, K&R 2013, 684, Tz. 16 und 17, zitiert nach juris; ablehnend zur vorbezeichneten Entscheidung AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013 - 38 C 329/13 -, zitiert nach juris, wo jedoch bereits der dort gegenständliche Sachverhalt anders gewürdigt wurde). Für ein solches Verhalten gewährt die Rechtsordnung weder dem Kläger noch Anderen Schutz.

(3)

146

Zu dem von daher rechtshindernden Einwand der Beklagten, der Kläger betreibe eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), vermag sich dieser auch unter Berücksichtigung seines sonstigen Parteivorbringens, einschließlich seiner nicht nachgelassenen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014), nicht mit Erfolg zu verteidigen. Das gilt sowohl in prozessualer (a) wie in materiell-rechtlicher Hinsicht (b).

(a)

147

Eine vom Kläger gerügte Verletzung prozessualer Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen.

(aa)

148

Mit dem Begehren, den Sachvortrag der Beklagten zu einem erstmals in der Rechtsmittelinstanz gerügten Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, und Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 22 = GA 123/IV) nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurück zu weisen, da die nicht geübte Geltendmachung des Verteidigungsmittels in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruhe, kann der Kläger kein Gehör finden.

149

Denn der Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn neues Vorbringen unstreitig ist; das gilt selbst mit der Maßgabe, dass dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. nur Zöller/Heßler, a.a.O., §531 Rn. 20 m.w.N. a.d.Rspr.). Zwar weist der Kläger - mit Entschiedenheit - den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung von sich und will selbst nicht erkennen, aus welchen unstreitigen Umständen eine diesbezügliche Schlussfolgerung zu entwickeln sei (Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 4-5 = GA 105-106/IV). Die insofern für die Ausfüllung und Bewertung des Rechtsbegriffs eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblichen Indiztatsachen sind dargestellt. Hierzu ist auch bereits ausgeführt worden, dass der von der Beklagten gelieferte Parteivortrag deshalb Verwendung findet, weil das Tatsachenmaterial als solches vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und mithin als zugestanden behandelt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu unterscheiden davon ist, dass sich der Kläger gegen die rechtlichen Folgerungen zu verwahren sucht, die sich denkbarer Weise aus dem Material ergeben. Darüber zu urteilen ist indes Aufgabe Gerichts. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die von der Beklagten benannten Beweisanzeichen - wie ebenfalls schon dargestellt worden ist - aus allgemeinkundigen Quellen nachprüfen und ergänzen lassen, also eine Beweisverstärkung erfahren haben.

(bb)

150

Der Kläger meint im Weiteren, der Senat verkenne, soweit er den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB gelten lassen wolle, die Beweispflicht der Beklagten; insbesondere widerstreite es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Kläger allein aufgrund der seitens der Beklagten vorgetragenen Mutmaßungen eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 9-10 = GA 110-111/IV).

151

Dieser Erwägung vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht beizutreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zur Darlegungs- und Beweislast angestellten Überlegungen verwiesen.

(cc)

152

Ebenso wenig trägt der Vorhalt, der Senat habe im Rahmen der geübten Prozessführung seine ihm nach § 139 ZPO aufgegebenen Hinweispflichten verletzt.

153

Entgegen der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-4 = GA 103-105/IV), bedurfte es eines Hinweises auf einen in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen § 242 BGB vor Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Wird die Partei durch den Vortrag des Prozessgegners selbst über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, ist ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nicht gefordert (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6a m.w.N. a.d.Rspr.).

154

Der materielle Kern der Berufungserwiderung der Beklagten liegt in dem von ihr erhobenen Vorwurf "massiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09.04.214, Seite 1ff./III.). Dieser Verweis auf § 242 BGB, den die Beklagte zusätzlich noch durch die von ihr erhobene und im Verfahren angezeigte (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2014, Seite 50ff./IV) Strafanzeige gegen die Gesellschafter der vormaligen Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verstärkt hat, ist durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch zweifelsfrei verstanden worden. Er hat sich in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten umfangreich mit der "Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben" auseinander gesetzt (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3ff./IV). Es kann von daher weder angenommen werden, dass der Kläger eines gerichtlichen Hinweises auf den Gesichtspunkt von § 242 BGB bedurft hätte, noch dass er von den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung überrascht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem selbst gelieferten Vortrag des Klägers in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf eine Verteidigung zu dem geltend gemachten Einwand nach § 242 BGB eingestellt hatte.

155

Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (§ 141 ZPO), die ausdrücklich "zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts" erfolgte (vgl. Verfügung vom 17.04.2014, GA 127/III), hatte der Kläger zusätzlich Gelegenheit sich auf eine Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einzustellen und seine schriftsätzlichen Angaben zu einer von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten über die eBay-Handelsbörse zu ergänzen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.1999 - IV ZR 7/98 -, NJW-RR 1999, 605, Tz. 14, zitiert nach juris). Es liegt von daher neben der Sache, wenn der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-3 und Seite 7-8 = GA 103-104/IV und GA 108-109/IV), er habe nicht erwarten können, dass er in seiner informatorischen Anhörung konkret zu einzelnen Sachverhalten befragt werde und ihm seien im Rahmen dieser Anhörung auch keinerlei Hinweise dazu gegeben worden, dass seine Erläuterungen denkbarer Weise unvollständig wären. Der anwaltlich vertretene Kläger wusste, bzw. muss sich das entsprechende Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen, dass die mündliche Verhandlung der Ort zur umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage ist und den Abschluss der Tatsachenerhebung bildet, außer es schließt sich eine weitere Beweisaufnahme an. Eine solche ist für den Kläger erkennbar nicht angeordnet worden.

156

Umgekehrt hatte er aber Gelegenheit sich auf die ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestellten Fragen durch Beibringung und Mitführung geeigneter Unterlagen zu der Verhandlung einzustellen. Dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen denkbarer Weise unzureichend gewesen ist, hat er aus entsprechenden Nachfragen selbst festzustellen vermocht. Im Übrigen stand es ihm offen, sich in jeder ihm tunlich erscheinenden Art und Weise in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch, nachdem der Senat im Anschluss an seine persönliche Anhörung Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erteilt hat. Insoweit wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, von der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 8 = GA 52/IV).

157

Eines weiteren Schriftsatznachlasses, wie er vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.) und sodann nochmals im Anschluss gestellt worden ist (siehe Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV), bedurfte es von daher nicht. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. Ebenso wenig liegt ein Grund zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV) vor.

(b)

158

In materieller Hinsicht sieht der Kläger im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung von § 242 BGB. Die dazu von ihm angeführten Erwägungen überzeugen nicht.

(aa)

159

Der Kläger wendet ein, bei § 242 BGB handele „es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinweg zu setzen, um zu einem als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen“. Die Rechtsprechung sei an Recht und Gesetz gebunden. Da sein Anspruch "weder durch ein gesetz-, vertrags- oder treuwidriges Verhalten entstanden" sei, und seine Rechtsausübung nicht dem Sinn und Zweck des Rechts widerspreche, bleibe der Anwendungsbereich von § 242 BGB verschlossen (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 10-11 = GA 111-112/IV).

160

Der Kläger äußert insofern eine Rechtsmeinung, der sich der Senat in dieser Form nicht anzuschließen vermag. Zwar ist dem Kläger, der dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat (siehe insbesondere die Berufungsbegründung vom 06.08.2013, GA 119ff./II, sowie den Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7ff. = GA 7ff./IV), zuzugeben, dass sich bei einer rein formalen Betrachtung der von ihm reklamierte Rechtserwerb in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages unter Anwendung der von ihm so bezeichneten "Spielregeln" auf der Handelsplattform eBay und unter Heranziehung der einschlägigen Regelung des Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) vollzogen zu haben scheint. Das ist auch vom Senat geprüft und entsprechend gewürdigt worden (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.a.).

161

Zwar mag der Einzelfall einer Teilnahme des Klägers an einem über eBay durchgeführten Auktionshandel - wie er es wiederholt eingehend dargestellt hat (siehe zuletzt nochmals Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 12ff. = GA 113ff./IV) - den dort Anwendung findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den Regelungen des Privatrechts andererseits entsprechen und äußerlich besehen keinen Anlass zu Beanstandungen bieten. Jedoch kann eine zunächst zulässige Rechtsausübung - hier etwa bezogen auf die erstmalige "eBay-Aktivität" der vormaligen Klägerin missbräuchlich werden. § 242 BGB ruft daher eine Relativität des Rechtsinhalts hervor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 38 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt liegt von daher kein Grund vor, der es hindern könnte, wenn das Verhalten der "M-GbR" als vormaliger Klägerin bzw. des jetzigen Klägers in seiner Gesamtschau genommen wird, um daraus Rückschlüsse auf die Redlichkeit des Verhaltens im Rechtsverkehr zu ziehen.

162

Aus eben dieser Gesamtschau - und damit über den konkreten Einzelfall hinaus - begründet sich für den Senat indes die bereits im Einzelnen begründete Überzeugung, dass die Ausübung des Rechts durch den Kläger mit den Grundsätzen eines redlichen und loyalen Geschäftsverkehrs nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da es gerade nicht auf die Teilnahme an diesem Verkehr gerichtet ist. Vielmehr werden in seinem Fall die durch eBay bereit gestellten Instrumente des Warenverkehrs von ihm missbraucht, um in eigennütziger Gewinnerzielungsabsicht von dem Handel über eine Internet-Plattform zu partizipieren. Der Kläger ist in diesem Sinne kein "Schnäppchen-Jäger", wie er sich selber darzustellen sucht; stattdessen ist er bestrebt, die Schwächen des Systems und ein denkbares Fehlverhalten der Auktionsanbieter zu sachfremden Zwecken, abseits der Anbahnung und Durchsetzung von Kauf- und Verkaufsgeschäften, auszunutzen. Das gibt seinem "Geschäftsmodell" das Gepräge der Unredlichkeit und hindert die Entstehung des Rechtserwerbs schon im Ansatz.

(bb)

163

Der Kläger verweist im Übrigen - und zwar im Grundsatz zu Recht - darauf, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (siehe dazu nur nochmals Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 7, 38, 39 m.w.N.). Ein entsprechender Verstoß ist nach seiner Ansicht "allenfalls dann zu bejahen, wenn das Interesse einer Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei als schutzwürdig betrachtet werden könnte" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3 = GA 3/IV). Da aber die Beklagte - wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, Seite 3-4 = GA 3-4/IV; Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 5-6 = GA 106-107/IV) - sowohl bei der hier streitgegenständlichen eBay-Aktion in unredlicher, manipulativer Art und Weise gehandelt habe, wie sie auch ansonsten das Internet-Auktionshaus eBay in vielfacher Weise in einer die Allgemeinheit schädigender Form nutze, erscheine sie in keiner Weise schutzwürdig, da sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe. Hinzu trete im Übrigen, dass sich die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt und er deshalb Strafanzeige gestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 17 und Seite 19ff. = GA 118/IV und 120ff./IV; Anlage K 32 = GA 136ff./IV). Im Ergebnis kann der Kläger mit diesem Einwand kein Gehör finden.

164

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt worden ist - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Solches kann aber anzunehmen sein, wenn das treuwidrige Verhalten gerade darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Regelmäßig muss zwar durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dieser Grundsatz erfährt aber Einschränkungen, wenn sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, a.a.O., Tz. 21, zitiert nach juris).

165

Von einer solchen Zielgerichtetheit im Verhalten des Klägers bei den von ihm geübten Aktivitäten auf der Internet-Auktionsplattform eBay ist der Senat - wie dargestellt - überzeugt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Auktion selbst ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Auch hat sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung der Beklagten (§141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung der Eindruck begründet, dass ihren Erklärungen mit äußersten Vorbehalten zu begegnen ist und im Einzelfall - wie etwa ihre Angaben zum Verkauf eines Chrysler Crossfire Automatik über eBay zeigen - einer eingehenden Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit bedürfen. Indes vermag allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrem Handeln auf der eBay-Plattform unredlich gezeigt hat, nicht zur Missachtung des von ihr gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu führen.

166

Denn einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504, Tz. 17; juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 46 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn das unredliche Verhalten der einen Seite im inneren Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß der Gegenseite steht (BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372, Tz. 29, zitiert nach juris).

167

Das Fehlverhalten der Beklagten steht in keinem solchen Zusammenhang zu dem als treuwidrig anzusehenden "Geschäftsmodell" der vormaligen Klägerin. Vielmehr versucht der Kläger sich allein in zielgerichteter Art und Weise das beobachtete Abbrechen von Auktionen auf der eBay-Handelsbörse zu Nutze zu machen, um sich an dem Fehlverhalten Dritter zur bereichern. Das als allgemein unredlich einzustufende geschäftliche Verhalten des Kläger ist dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß der Beklagten in diesem Sinne vorgelagert und von diesem unabhängig.

168

Auch kann ein denkbarer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten (Falschaussage) der Beklagten im anderen Sachzusammenhang keinen Anlass dafür hergeben, gegen den Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gelten zu lassen. Die für diese richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat aus eigener Anschauung verschafft.

3.

169

Nach allem bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt.

III.

1.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 10) zu Lasten der Beklagten hat vorliegend außer Betracht zu bleiben.

171

Zwar obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren nur aufgrund neuen Vortrags zum Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger. Die Kostenlast trotz Obsiegens nach § 97 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei schon im früheren Rechtszug nach der Prozesslage vom Stand einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung ihre Erklärungen hätte vorbringen können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Partei eine Säumigkeit, eine Nachlässigkeit oder ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 97, Rn. 50).

172

Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Beklagte äußert sich zwar nur äußerst dürftig zu dem in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Einwand missbräuchlichen Verhaltens in der Weise, dass ihr "erst im Rahmen des Berufungsverfahrens" das Wirken des Klägers auf der Auktionsplattform eBay und seine diesbezüglich entwickelten Aktivitäten zum Eintreiben von Schadensersatzforderungen bekannt geworden seien (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, S. 1f. = GA 1f./III). Diese Darstellung lässt sich ihr aber nicht verlässlich widerlegen. Ganz offenkundig - anderes ist nicht erkennbar - waren ihr Anlass zu ihrem Vortrag die auf der Internet-Plattform "Auktionshilfe.info" angestellten Nachforschungen zu der vormaligen Klägerin und dem Kläger M W. Wie eine vom Senat selbst unter "google" angestellte Internet-Recherche ergeben hat, finden sich erste Einträge auf der web-Adresse zu Herrn M W unter dem Datum vom 06.06.2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, zuvor entsprechenden Sachvortrag zu erbringen. Dafür spricht auch, dass die weiter von ihr angeführten gerichtlichen Verfahren - Landgericht Paderborn, Landgericht Tübingen, Landgericht Stralsund -, an denen der Kläger als Klagepartei aufgetreten ist, entweder nur kurz vor Abschluss des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg geendet haben, oder im erst Anschluss (fort-)geführt worden sind. Es wirkt daher nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Vorbringen zu § 242 BGB nicht schon vor dem Gericht erster Instanz geleistet hat. Nach dem damaligen Kenntnisstand musste sich das Verhalten des Klägers für die Beklagte - wie auch für das Gericht in I. Instanz - als legitime Geltendmachung eines ihm nach den "Spielregeln" von eBay und dem Gesetz zustehenden Rechtsanspruches darstellen.

2.

173

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 713 ZPO.

3.

174

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

175

Die hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundsätze über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Einordnung des vorliegenden Einzelfalles unter den Rechtsbegriff ist eine tatrichterliche Entscheidung, die sich revisionsgerichtlicher Überprüfung entzieht.